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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Privathaftpflicht

Wer zahlt, wenn mein Kind in der Schule etwas kaputt macht?

Kurz gesagt

Macht mein Kind in der Schule etwas kaputt, zahlt meist die Familienhaftpflicht der Eltern, wenn das Kind haftet. Wer unter 7 Jahre alt ist, haftet nach § 828 BGB nie, zwischen 7 und 17 nur mit ausreichender Einsicht. Verletzt es einen Mitschüler, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Eine Familienhaftpflicht kostet etwa 60 bis 180 Euro im Jahr.

Wer zahlt, wenn mein Kind in der Schule etwas kaputt macht?

Was es kostet

Was eine Familienhaftpflicht kostet, in der Kinder mitversichert sind.

BeispielRichtwert
Privathaftpflicht für Familie oder Paaretwa 60 bis 180 Euro im Jahr
Privathaftpflicht für eine Person, mindestens 10 Millionen Euro Deckungetwa 40 bis 120 Euro im Jahr
Selbstbeteiligung je Schaden in der Privathaftpflicht0 bis 250 Euro

Richtwerte aus veröffentlichten Marktübersichten, Stand 2026.

Die Teilsumme für deliktunfähige Kinder unterscheidet sich je Tarif deutlich.

Rechenbeispiel

Elfjähriger stößt in der Pause das Smartphone einer Mitschülerin vom Fensterbrett

Er rangelt mit einem Freund, obwohl das Handy offen daneben liegt. Das Display ist zerbrochen, die Reparatur kostet 280 Euro.

Alter11 Jahre, Einsicht in die Gefahr vorhanden
Haftungja, nach § 828 Abs. 3 BGB
ZuständigFamilienhaftpflicht der Eltern
Selbstbeteiligungje nach Tarif 0 bis 250 Euro

Die Familienhaftpflicht ersetzt das Display abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Ohne Haftpflicht müsste das Kind aus eigenem Vermögen zahlen.

Haftet mein Kind überhaupt?

Wer noch nicht sieben Jahre alt ist, haftet nach § 828 Abs. 1 BGB für keinen Schaden. Kinder von sieben bis siebzehn haften nach Absatz 3, wenn sie die nötige Einsicht hatten, dass ihr Tun Schaden anrichten kann. Entscheidend ist der Einzelfall, nicht ein festes Alter.

Haftet das Kind, zahlt die Privathaftpflicht der Eltern. Nach den Musterbedingungen sind minderjährige Kinder dort mitversichert, volljährige während der Schule und der ersten Ausbildung.

Wenn das Kind in der Schule nicht haftet

Ist das Kind zu jung oder fehlt die Einsicht, haftet es nicht. Die Eltern haften auch nicht, denn während des Unterrichts führt die Schule die Aufsicht. Die Haftpflicht wehrt die Forderung dann ab.

Damit die Schule oder die Eltern des Mitschülers trotzdem Geld bekommen, zahlen viele Tarife auch Schäden deliktunfähiger Kinder bis zu einer Teilsumme. Hat eine Lehrkraft die Aufsicht schuldhaft verletzt, kommt eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Betracht.

Verletzungen unter Mitschülern

Schüler sind während des Schulbesuchs nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII gesetzlich unfallversichert. Verletzt Ihr Kind einen Mitschüler bei einer schulischen Tätigkeit, zahlt die Unfallkasse Behandlung und Folgen.

Nach §§ 105 und 106 SGB VII haftet das Kind dem Mitschüler für den Personenschaden dann nur bei Vorsatz. Für Sachschäden wie eine zerbrochene Brille gilt dieses Privileg nicht, dafür ist wieder die Haftpflicht zuständig.

Typische Fälle aus der Schule

Die Tabelle zeigt, wer zahlt, wenn ein Kind in der Schule etwas kaputt macht.

FallWer zahltVoraussetzung
Zwölfjährige wirft Tablet des Mitschülers vom TischFamilienhaftpflichtKind haftet, weil einsichtsfähig
Sechsjähriger bekritzelt die Tafelniemand oder TeilsummeTarif zahlt Schäden deliktunfähiger Kinder
Brille des Mitschülers beim Toben zerbrochenFamilienhaftpflichtHaftung des Kindes, Sachschaden
Mitschüler beim Sportunterricht verletztUnfallkasseschulische Tätigkeit
Mutwillig eingeworfene SchulfensterKind oder Eltern selbstVorsatz ist nicht versichert

Schritt für Schritt

  1. Von der Schule den Hergang schriftlich geben lassen.
  2. Namen der Geschädigten und Zeugen notieren.
  3. Schaden binnen einer Woche der Familienhaftpflicht melden.
  4. Bei Verletzungen die Schule bitten, den Unfall der Unfallkasse zu melden.
  5. Keine Schuld anerkennen, die Haftungsfrage prüft der Versicherer.

Checkliste

  • Kinder in der Familienhaftpflicht mitversichert
  • Schäden deliktunfähiger Kinder mit hoher Teilsumme
  • Deckungssumme mindestens 10 Millionen Euro
  • Mitversicherung über das 18. Lebensjahr in Ausbildung
  • Selbstbeteiligung bewusst gewählt

Häufige Fehler

  • Sofort selbst zahlen, obwohl die Haftpflicht zuständig wäre
  • Annehmen, Eltern haften immer für ihre Kinder
  • Vorsätzliche Schäden bei der Haftpflicht melden
  • Verletzungen nicht über die Schule an die Unfallkasse melden lassen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Haften Eltern, wenn ihr Kind in der Schule etwas kaputt macht?

In der Regel nicht, denn während des Unterrichts liegt die Aufsicht bei der Schule.

Es haftet das Kind selbst, wenn es alt und einsichtig genug ist.

Zahlt die Haftpflicht für ein Kind unter 7 Jahren?

Nur, wenn Ihr Tarif Schäden deliktunfähiger Kinder einschließt, meist bis zu einer Teilsumme.

Wer zahlt, wenn mein Kind einen Mitschüler verletzt?

Die gesetzliche Unfallversicherung über die Unfallkasse.

Ihr Kind haftet für den Personenschaden nur bei Vorsatz.

Zahlt die Haftpflicht ein absichtlich zerstörtes Schulbuch?

Nein.

Vorsätzlich verursachte Schäden sind in der Haftpflicht nicht versichert.

Gilt die Haftungsbeschränkung auch auf dem Schulweg?

Nein.

Für Verletzungen auf dem Schulweg gilt sie nach § 105 SGB VII nicht.

Haftet Ihr Kind dort, zahlt die Familienhaftpflicht.

Quellen

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