Alles zur Versicherung: Pflegezusatz
Brauche ich eine Pflegezusatzversicherung?
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Kurz gesagt
Einen Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse sitzt. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt. Danach begutachtet der Medizinische Dienst, und die Kasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag entscheiden. Das Pflegegeld beträgt 347 bis 990 Euro im Monat und gilt ab Beginn des Monats, in dem Sie beantragt haben.
Was ein Pflegegrad im Monat bringt, nach dem Gesetz in der Fassung ab 1. Januar 2025, gültig auch 2026. Der Antrag selbst ist kostenlos.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Pflegegrad 2, Pflege durch Angehörige | 347 Euro Pflegegeld im Monat |
| Pflegegrad 3, Pflege durch Angehörige | 599 Euro Pflegegeld im Monat |
| Pflegegrad 4, Pflege durch Angehörige | 800 Euro Pflegegeld im Monat |
| Pflegegrad 5, Pflege durch Angehörige | 990 Euro Pflegegeld im Monat |
| Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege, zusätzlich | bis 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat |
| Kasse entscheidet zu spät | 70 Euro je begonnene Woche |
Beträge nach SGB XI, Stand Oktober 2026.
Wer statt Pflegegeld einen Pflegedienst nutzt, erhält höhere Sachleistungen;
beides lässt sich kombinieren.
Rechenbeispiel
So wirkt sich der Antragstag aus, wenn die Kasse Pflegegrad 3 feststellt und die Tochter pflegt.
| Antrag per E-Mail | 20. März |
| Leistungen ab | 1. März, nicht ab Januar |
| Bescheid spätestens nach 25 Arbeitstagen | Ende April |
| Nachzahlung März und April | 2 × 599 Euro = 1.198 Euro |
| Verlust durch späten Antrag (Januar, Februar) | 2 × 599 Euro = 1.198 Euro |
Ein Anruf im Januar hätte 1.198 Euro mehr gebracht. Beantragen Sie deshalb sofort, wenn Hilfe dauerhaft nötig wird.
Wer einen Pflegegrad beantragen möchte, ruft bei der Krankenkasse an oder schreibt einen Satz wie: Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse sitzt bei der Krankenkasse. Auch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte dürfen den Antrag stellen, wenn Sie sie bevollmächtigen.
Danach schickt die Kasse ein Formular. Das Datum Ihres ersten Anrufs oder Schreibens zählt, deshalb lohnt es sich nicht, auf Arztbriefe oder Befunde zu warten. Notieren Sie Datum und Uhrzeit des Anrufs, oder schreiben Sie lieber gleich eine E-Mail oder einen Brief, den Sie belegen können.
Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert war, als Mitglied oder über die Familienversicherung.
Eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes kommt meist zu Ihnen nach Hause. Bewertet wird nicht die Diagnose, sondern wie selbstständig der Mensch im Alltag noch ist. Daraus entstehen Punkte von 0 bis 100.
Am stärksten zählt die Selbstversorgung, also Waschen, Anziehen, Essen und Toilette, mit 40 Prozent. Der Umgang mit Krankheit und Therapie zählt 20 Prozent, Mobilität 10 Prozent, Alltag und soziale Kontakte 15 Prozent, Gedächtnis, Verhalten und Psyche zusammen 15 Prozent.
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Pflegegeld im Monat |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | kein Pflegegeld, aber bis 131 Euro Entlastungsbetrag |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | 347 Euro |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | 599 Euro |
| 4 | 70 bis unter 90 | 800 Euro |
| 5 | 90 bis 100 | 990 Euro |
Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Liegt die pflegebedürftige Person im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung, gilt eine verkürzte Frist von fünf Arbeitstagen für die Begutachtung. Zu Hause mit angekündigter Pflegezeit eines Angehörigen sind es zehn Arbeitstage.
Hält die Kasse die 25 Arbeitstage nicht ein und hat sie die Verzögerung zu vertreten, zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche. Die Frist ruht, solange die Kasse auf Unterlagen wartet, die sie für die Begutachtung zwingend braucht. Schicken Sie Angefordertes deshalb sofort zurück.
Der häufigste Grund für einen zu niedrigen Pflegegrad ist ein Besuch an einem guten Tag. Viele Betroffene wollen sich nicht schwach zeigen und sagen, sie kämen zurecht. Eine Angehörige oder ein Angehöriger sollte deshalb dabei sein und ergänzen, was wirklich nötig ist.
Führen Sie zwei Wochen vorher ein Pflegetagebuch: Wer hilft wann wobei, wie lange, auch nachts. Legen Sie Medikamentenplan, Arztbriefe, Krankenhausberichte und Hilfsmittel bereit. Zeigen Sie den Alltag so, wie er ist, nicht so, wie er an einem guten Tag aussieht.
Mit dem Bescheid bekommen Sie das Gutachten zugeschickt, sofern Sie nicht widersprechen. Prüfen Sie Punkt für Punkt, ob dort steht, was Sie beim Besuch geschildert haben. Fehlen Hilfen, ist das Ihr Ansatz.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Pflegekasse eingehen. Ein Satz genügt, um die Frist zu wahren; die Begründung mit Pflegetagebuch und Arztbriefen können Sie nachreichen. Der Widerspruch selbst kostet nichts.
Wer nach einer Operation nur wenige Wochen Hilfe braucht, bekommt in der Regel keinen Pflegegrad, denn die Pflegeversicherung setzt einen Bedarf von voraussichtlich mindestens sechs Monaten voraus. Dann ist zuerst die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner.
Ein Pflegegrad deckt die Kosten nur zum Teil. Im Heim bleibt trotz Pflegegrad ein Eigenanteil, der oft weit über der Rente liegt. Wer dafür vorsorgen will, muss das vor dem Pflegefall tun, denn mit Pflegegrad ist eine private Pflegezusatzversicherung meist nicht mehr abzuschließen.
Fragen und Antworten
Nichts.
Antrag, Begutachtung und Widerspruch sind kostenlos.
Die pflegebedürftige Person selbst oder jemand mit Vollmacht, etwa Kinder, Partner oder Nachbarn.
Das Formular unterschreibt die betroffene Person oder ihre rechtliche Vertretung.
Höchstens 25 Arbeitstage ab Antrag, also gut fünf Wochen.
Im Krankenhaus oder Hospiz wird schneller begutachtet.
Ja, jederzeit, wenn sich der Zustand verschlechtert hat.
Der Ablauf ist derselbe wie beim ersten Antrag, einschließlich Begutachtung.
Kein Pflegegeld,
aber bis 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat für Hilfen im Alltag sowie Beratung und Zuschüsse
etwa für den Umbau der Wohnung.
Dann zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche über der Frist,
wenn sie die Verzögerung zu vertreten hat.
Fordern Sie den Betrag schriftlich an, falls er nicht von selbst kommt.
Nein.
Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats eingeht.
Die Begründung können Sie nachreichen.
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