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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen

Wie bin ich krankenversichert, wenn ich arbeitslos werde oder kündige?

Kurz gesagt

Wie bin ich krankenversichert, wenn ich arbeitslos werde oder kündige? Mit Arbeitslosengeld sind Sie pflichtversichert, die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit. Das gilt auch während einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen nach eigener Kündigung. Ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld führt die Kasse Sie als freiwilliges Mitglied weiter, ohne Einkommen für etwa 260 bis 280 Euro im Monat.

Wie bin ich krankenversichert, wenn ich arbeitslos werde oder kündige?

Was es kostet

Was die Krankenversicherung nach Jobende kostet, Werte 2026.

BeispielRichtwert
Arbeitslosengeld, auch während einer Sperrzeit0 Euro, die Agentur trägt die Beiträge
Freiwillige Mitgliedschaft ohne Einkommen, Mindestbemessung 1.318,33 Euroetwa 260 bis 280 Euro im Monat mit Pflege
Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner0 Euro bei höchstens 565 Euro Einkommen im Monat
Privatversichert mit Arbeitslosengeld und BefreiungAgentur zahlt bis zur Höhe des gesetzlichen Beitrags mit 2,9 Prozent Durchschnittszusatzbeitrag

Werte 2026 aus den Rechengrößen der Sozialversicherung.

Der Mindestbeitrag hängt vom Zusatzbeitrag Ihrer Kasse und vom Pflegezuschlag für Kinderlose ab.

Das Rechenbeispiel ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.

Norman Nammert berät als Versicherungsmakler zu Zusatzversicherungen,

die gesetzliche Kasse wählen Sie selbst.

Rechenbeispiel

Angestellte, 34 Jahre, kündigt selbst zum 31. März

So ist sie versichert, wenn sie sich rechtzeitig meldet und 12 Wochen Sperrzeit bekommt.

Arbeitsuchend gemeldetEnde Dezember, drei Monate vorher
1. April bis 23. Juni: Sperrzeitkein Arbeitslosengeld, Krankenversicherung über die Agentur, 0 Euro
Ab 24. Juni: Arbeitslosengeldweiter pflichtversichert, 0 Euro
Zum Vergleich: ohne Arbeitslosmeldungfreiwillig versichert, etwa 260 bis 280 Euro im Monat

Mit Meldung zahlt sie nichts für die Krankenkasse. Ohne Meldung kämen allein in den 12 Wochen rund 730 bis 780 Euro zusammen.

Arbeitslos mit Arbeitslosengeld: die Agentur zahlt

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge trägt nach § 251 Abs. 4a SGB V die Bundesagentur für Arbeit. Sie bleiben bei Ihrer bisherigen Kasse und behalten Ihre Karte.

Werden Sie während des Bezugs krank, zahlt die Agentur das Arbeitslosengeld bis zu sechs Wochen weiter (§ 146 SGB III). Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit wie bisher, nur jetzt an die Agentur statt an den Arbeitgeber.

Selbst gekündigt: Sperrzeit und Krankenversicherung

Kündigen Sie selbst ohne wichtigen Grund, verhängt die Agentur meist eine Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). In dieser Zeit ruht das Geld, die Krankenversicherung aber nicht: Das Gesetz behandelt Sie so, als bezögen Sie Arbeitslosengeld.

Voraussetzung ist, dass Sie sich arbeitslos melden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, also in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben. Wer kündigt und sich nicht meldet, verliert diesen Schutz.

Dasselbe gilt, wenn das Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung ruht: Auch dann bleiben Sie über die Agentur versichert.

Lage nach dem JobKrankenversicherungIhr Beitrag
ArbeitslosengeldPflichtversicherung über die Agentur0 Euro
Sperrzeit nach eigener KündigungPflichtversicherung läuft weiter0 Euro
Neuer Job binnen eines Monatsnachgehender Anspruch, danach neue Pflichtversicherung0 Euro
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeldfreiwillige Mitgliedschaftetwa 260 bis 280 Euro im Monat ohne Einkommen
Partner gesetzlich versichert, Ihr Einkommen bis 565 EuroFamilienversicherung0 Euro
Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026 Bürgergeld)Pflichtversicherung über das Jobcenter0 Euro

Ohne Arbeitslosengeld: freiwillig weiterversichert

Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, etwa nach einem kurzen Job oder bei einer selbst gewählten Auszeit, endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Arbeitstag. Die Kasse führt Sie dann nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch als freiwilliges Mitglied weiter. Ohne Versicherung stehen Sie also nicht da, aber mit eigener Rechnung.

Ohne Einkommen rechnet die Kasse mit der Mindestbemessung von 1.318,33 Euro im Monat. Mit Pflege und durchschnittlichem Zusatzbeitrag ergibt das etwa 260 bis 280 Euro im Monat. Haben Sie Ersparnisse mit Zinsen, Mieteinnahmen oder ein Einkommen Ihres Ehepartners, kann der Beitrag höher ausfallen.

Der Monat danach und die Familienversicherung

Nach dem Ende der Pflichtversicherung haben Sie nach § 19 Abs. 2 SGB V noch längstens einen Monat Anspruch auf Leistungen, solange Sie nicht erwerbstätig sind. Fangen Sie in diesem Monat einen neuen Job an, entsteht keine freiwillige Versicherung und kein eigener Beitrag.

Ist Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner gesetzlich versichert und liegt Ihr Einkommen bei höchstens 565 Euro im Monat, geht die beitragsfreie Familienversicherung vor. Melden Sie das der Kasse Ihres Partners früh, damit die freiwillige Versicherung gar nicht erst beginnt.

Wenn Sie privat krankenversichert sind

Mit Arbeitslosengeld werden auch Privatversicherte unter 55 grundsätzlich wieder gesetzlich versicherungspflichtig. Waren Sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert, können Sie sich binnen drei Monaten befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) und privat bleiben.

Dann übernimmt die Agentur nach § 174 SGB III Ihre privaten Beiträge, höchstens aber so viel, wie sie für die gesetzliche Versicherung zahlen müsste. Ein teurer Tarif kann also eine Lücke lassen, die Sie selbst zahlen. Ohne Arbeitslosengeld zahlen Privatversicherte ihren Beitrag ganz allein weiter.

Wann Sie nichts tun müssen

Wechseln Sie nahtlos in einen neuen Job, ändert sich an Ihrer Krankenversicherung nichts außer dem Arbeitgeber. Auch wer direkt Arbeitslosengeld bekommt, muss bei der Kasse selbst nichts beantragen, die Agentur meldet Sie an.

Handeln sollten Sie, wenn zwischen Job und Arbeitslosengeld eine Lücke liegt oder wenn Sie bewusst ohne Leistungen pausieren. Dann lohnt es, vorher mit der Kasse über Familienversicherung oder Beitragshöhe zu sprechen.

Schritt für Schritt

  1. Sich spätestens drei Monate vor dem Jobende arbeitsuchend melden, bei kurzer Frist binnen drei Tagen.
  2. Am ersten Tag ohne Job arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, auch wenn eine Sperrzeit droht.
  3. Ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld prüfen, ob die Familienversicherung über den Partner möglich ist.
  4. Sonst den Einkommensfragebogen der Kasse für die freiwillige Versicherung ausfüllen.
  5. Als Privatversicherter vor dem Jobende klären, ob Sie sich befreien lassen oder in die gesetzliche Kasse zurückgehen.
  6. Zusatzversicherungen wie Zahn oder Krankenhaus weiterlaufen lassen, sie hängen nicht am Job.

Checkliste

  • Arbeitsuchend gemeldet, Frist gewahrt
  • Arbeitslosmeldung am ersten Tag ohne Job
  • Lücke zwischen Jobende und Leistungsbeginn geklärt
  • Familienversicherung über den Partner geprüft
  • Einkommensfragebogen für die freiwillige Versicherung abgegeben
  • Als Privatversicherter Befreiung und Beitragszuschuss geklärt

Häufige Fehler

  • Nach eigener Kündigung auf die Arbeitslosmeldung verzichten und dann den vollen Beitrag selbst zahlen
  • Die Arbeitsuchendmeldung verspäten und damit eine zusätzliche Sperrzeit nach § 159 SGB III riskieren
  • Den Einkommensfragebogen der Kasse nicht zurückschicken und den Höchstbeitrag bezahlen
  • Glauben, man sei nach dem Job automatisch beitragsfrei versichert

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Bin ich in der Sperrzeit krankenversichert?

Ja.

Ruht das Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit, bleiben Sie nach § 5 Abs.

1 Nr.

2 SGB V pflichtversichert, die Agentur zahlt die Beiträge.

Was kostet die Krankenkasse, wenn ich kein Arbeitslosengeld bekomme?

Als freiwilliges Mitglied ohne Einkommen etwa 260 bis 280 Euro im Monat mit Pflege,

je nach Zusatzbeitrag und Kinderzahl.

Kann ich mich nach der Kündigung über meinen Partner familienversichern?

Ja,

wenn Ihr Partner gesetzlich versichert ist,

Sie verheiratet oder verpartnert sind und Ihr Einkommen höchstens 565 Euro im Monat beträgt.

Wie lange bin ich nach dem letzten Arbeitstag noch versichert?

Ohne Anschlussversicherung längstens einen Monat, solange Sie nicht arbeiten.

Danach greift die freiwillige Versicherung oder eine andere Pflichtversicherung.

Bekomme ich als Arbeitsloser Krankengeld?

Zunächst zahlt die Agentur das Arbeitslosengeld bei Krankheit bis zu sechs Wochen weiter.

Wie es danach weitergeht, klärt Ihre Krankenkasse.

Was passiert mit meiner Zahnzusatzversicherung?

Sie läuft unabhängig vom Job weiter.

Kündigen Sie sie nicht vorschnell,

ein neuer Abschluss bedeutet neue Wartezeiten und Gesundheitsfragen.

Quellen

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