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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Privathaftpflicht

Zahlt die Haftpflicht, wenn ich einen Schaden absichtlich verursache?

Kurz gesagt

Nein. Wenn Sie einen Schaden absichtlich verursachen, zahlt die Haftpflicht nicht, so steht es in § 103 VVG. Sie haften dann selbst, ein im Streit zerstörtes Handy kostet Sie schnell 500 Euro und mehr. Grobe Fahrlässigkeit bleibt dagegen versichert. Und der Vorsatz muss auch den Schaden umfassen: Eine bewusste Handlung allein reicht dem Versicherer nicht.

Zahlt die Haftpflicht, wenn ich einen Schaden absichtlich verursache?

Was es kostet

Was ein moderner Privathaftpflicht-Tarif kostet, der alles außer Vorsatz abdeckt, nach veröffentlichten Werten 2026:

BeispielRichtwert
Singleetwa 40 bis 120 Euro im Jahr
Paar oder Familieetwa 60 bis 180 Euro im Jahr
Familientarif mit Testurteil sehr gutab etwa 48 Euro im Jahr, einige unter 70 Euro
Hausrat für eigene Sachen, 65 Quadratmeteretwa 70 bis 140 Euro im Jahr

Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen.

Die Schadenbeträge im Beispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Ihr Beitrag hängt von Umfang und Selbstbeteiligung ab; das genaue Angebot holen wir ein.

Rechenbeispiel

Im Streit das Handy eines Bekannten auf den Boden geworfen

Derselbe Schaden, zweimal: einmal aus Wut, einmal aus Versehen. So unterschiedlich geht er aus.

Zeitwert des zwei Jahre alten Smartphonesetwa 500 bis 700 Euro
Handy aus Wut auf den Boden geworfenHaftpflicht zahlt 0 Euro
Handy beim Anschauen aus der Hand gerutschtHaftpflicht zahlt den Zeitwert, abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung
Ihr Eigenanteil im Wutfalletwa 500 bis 700 Euro

Bei Absicht zahlen Sie den ganzen Schaden selbst. Beim Versehen trägt die Haftpflicht ihn, auch wenn Sie dabei unvorsichtig waren.

Was das Gesetz sagt

§ 103 VVG ist kurz: Der Versicherer muss nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden beim Dritten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Vorsatz heißt, Sie wissen, was passiert, und wollen es oder nehmen es zumindest in Kauf.

Mehr schließt das Gesetz nicht aus. Leichte und grobe Fahrlässigkeit sind in der privaten Haftpflicht versichert, auch wenn Sie sehr unvorsichtig waren. Genau dafür ist die Versicherung da.

Ihr VerhaltenZahlt die Haftpflicht?
Kurz unaufmerksam, Glas umgestoßenja
Grob unvorsichtig, etwa Kerze unbeaufsichtigtja
Schaden für möglich gehalten und in Kauf genommennein
Schaden gezielt herbeigeführtnein
Bewusste Handlung, Schaden aber nicht gewolltja, wenn der Versicherer keinen Vorsatz für den Schaden beweist

Wann Vorsatz vorliegt und wann nicht

Der Vorsatz muss sich auf den Schaden selbst beziehen, nicht nur auf die Handlung. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat das am 28.11.2024 (8 O 3229/24) so beschrieben: Wer handelt, muss die konkrete Verletzung für denkbar gehalten und gewollt haben, Inkaufnahme genügt. In dem Fall hatte ein Mann nachts auf einer Kirchweih zwei Menschen mit einem Weizenbierglas verletzt und war strafrechtlich verurteilt worden. Trotzdem musste seine Privathaftpflicht Deckung für die Personenschäden geben, weil der Versicherer den Vorsatz nicht beweisen konnte. Das Gericht berücksichtigte auch den Alkohol.

Anders das Oberlandesgericht Karlsruhe am 27.09.2012 (9 U 162/11): Ein besonders grobes Foul beim Fußball allein ist noch kein Vorsatz. Der Spieler hatte dem Gegner aber vorher gedroht, ihm die Beine zu brechen. Zusammen mit dem Hergang sah das Gericht Vorsatz, die Versicherung musste nicht zahlen.

Wenn ein Mitversicherter absichtlich handelt

In der Familienversicherung sind Partner und Kinder mitversichert. Normalerweise gilt nach den Musterbedingungen des GDV (A1-2.3): Ein Ausschluss bei einer Person trifft alle im Vertrag. Beim Vorsatz ist das ausdrücklich anders. Nach A1-7.1 verlieren nur die Personen den Schutz, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

Beschädigt also ein mitversicherter Jugendlicher absichtlich etwas, ist er selbst nicht versichert. Wird von Ihnen als Elternteil wegen einer eigenen Pflichtverletzung Ersatz verlangt, kann Ihr Schutz bestehen bleiben. Kinder unter sieben Jahren sind nach § 828 Abs. 1 BGB für Schäden gar nicht verantwortlich. Ob ältere Minderjährige haften, hängt nach § 828 Abs. 3 BGB von ihrer Einsicht ab.

Was das für den Geschädigten heißt

Wer geschädigt wurde, kann sich bei der privaten Haftpflicht nicht direkt an den Versicherer wenden. Einen Direktanspruch gibt es nach § 115 VVG nur bei Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflicht. Lehnt der Versicherer wegen Vorsatz ab, muss der Geschädigte seinen Anspruch aus § 823 BGB beim Täter selbst durchsetzen. Hat der kein Geld, geht er oft leer aus.

Für gesundheitliche Schäden durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gibt es seit dem 1. Januar 2024 die Soziale Entschädigung nach § 13 SGB XIV. Für Sachschäden ist sie nicht gedacht.

Eigene Sachen absichtlich beschädigt

Auch in der Hausrat- oder Kaskoversicherung zahlt der Versicherer nach § 81 Abs. 1 VVG nichts, wenn Sie den Schaden vorsätzlich herbeiführen. Bei grober Fahrlässigkeit darf er nach § 81 Abs. 2 VVG kürzen, je nach Schwere des Verschuldens. Gute Tarife verzichten auf diese Kürzung ganz oder bis zu einer Grenze, das steht in den Bedingungen.

Wann Sie nichts zusätzlich brauchen

Es gibt keinen Baustein und keinen Tarif, der absichtlich verursachte Schäden abdeckt. Zahlen Sie also für nichts, das so etwas verspricht. Wichtiger ist, dass Ihr Tarif grobe Fahrlässigkeit ohne Einschränkung enthält, Schäden durch deliktunfähige Kinder einschließt und eine ausreichende Deckungssumme hat.

Schritt für Schritt

  1. Melden Sie den Schaden Ihrem Versicherer, auch wenn Ihnen jemand Absicht vorwirft.
  2. Schildern Sie den Hergang sachlich und vollständig, ohne Vermutungen über Ihre eigenen Absichten.
  3. Erkennen Sie gegenüber dem Geschädigten keine Schuld an und versprechen Sie keine Zahlung.
  4. Lehnt der Versicherer wegen Vorsatz ab, verlangen Sie die Begründung schriftlich: Er muss den Vorsatz beweisen.
  5. Holen Sie bei hohen Forderungen rechtlichen Rat, bevor Sie zahlen.

Checkliste

  • Grobe Fahrlässigkeit ohne Einschränkung im Tarif
  • Schäden durch Kinder unter sieben Jahren eingeschlossen
  • Deckungssumme mindestens 10 Millionen Euro
  • Hausrat mit Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit
  • Bei Vorwurf von Vorsatz: Schaden trotzdem melden

Häufige Fehler

  • Im Ärger sagen: "Das habe ich mit Absicht gemacht", obwohl es nicht stimmt
  • Grobe Fahrlässigkeit mit Vorsatz verwechseln und den Schaden gar nicht melden
  • Glauben, eine strafrechtliche Verurteilung beende automatisch den Versicherungsschutz
  • Als Geschädigter die Forderung nur an den Versicherer richten statt an den Verursacher

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Zahlt die Haftpflicht bei grober Fahrlässigkeit?

Ja.

§ 103 VVG schließt nur Vorsatz aus.

Auch sehr unvorsichtiges Verhalten bleibt in der privaten Haftpflicht versichert.

Was ist bedingter Vorsatz?

Sie halten den Schaden für möglich und nehmen ihn in Kauf.

Das reicht für den Ausschluss.

Bloßes Hoffen, es werde schon gut gehen, ist dagegen Fahrlässigkeit.

Wer muss den Vorsatz beweisen?

Der Versicherer.

Kann er nicht nachweisen, dass Sie den Schaden wollten oder in Kauf nahmen, muss er zahlen.

Zahlt die Haftpflicht nach einer Schlägerei?

Wenn der Versicherer Vorsatz für die Verletzung beweist, nicht.

Im Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth musste er trotz einer Verletzung mit einem Bierglas

Deckung geben, weil der Beweis nicht gelang.

Was gilt, wenn mein Kind absichtlich etwas kaputt macht?

Unter sieben Jahren ist ein Kind nach § 828 BGB nicht verantwortlich.

Bei älteren Kindern verliert nach den Musterbedingungen nur das Kind selbst den Schutz,

Ihr eigener Schutz als Elternteil kann bestehen bleiben.

Bekommt der Geschädigte dann gar nichts?

Er kann den Verursacher selbst auf Ersatz verklagen.

Bei gesundheitlichen Schäden durch eine Gewalttat kommt die Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV

in Frage.

Gibt es eine Versicherung, die Vorsatz abdeckt?

Nein.

Weder Haftpflicht noch Hausrat noch Kasko zahlen bei absichtlich verursachten Schäden.

Quellen

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