Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Ernteversicherung / Bedingungsarchiv Ernteversicherung

VGH Pflanzenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Mehrgefahrenversicherung für die gesamte Fruchtfolge mit Hagel als Grundgefahr und wählbarem Schutz gegen Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre als Indexdeckung, mit Pauschalen für Umbruch, Lager und Dürre und Festbeitrag ohne Nachschuss.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei VGH vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an VGH
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei VGH vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 61 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Versicherungsschein„die im Vertrag vom Kunden gewünschten, vertraglich vereinbarten Ertragswerte zu den jeweiligen Fruchtgattungen“Vorsorgeregelungen, Seite 3
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Die Fruchtarten werden in die versicherbaren Fruchtgattungen eingeteilt.“Die VGH Pflanzenversicherung, Seite 1
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„Die VGH Pflanzenversicherung ist eine Mehrgefahrenversicherung zur Absicherung Ihrer Pflanzenproduktion und ersetzt im Schadenfall den mengenmäßigen Ertragsverlust infolge von Hagel-, Sturm-, Starkregen-, Starkfrost- oder Dürreereignissen.“Seite 1, Seite 1
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertja„Zusätzlich zur Mengenreduktion können infolge einer versicherten Gefahr auch Qualitätsbeeinträchtigungen und Folgeschäden auftreten. Hierfür kann der Zusatzbaustein QuF vereinbart werden“Qualitätsbeeinträchtigungen und Folgeschäden, Seite 3
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebja„Die Pflanzenversicherung stellt eine Versicherung der gesamten Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs dar.“Die VGH Pflanzenversicherung, Seite 1
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„die im Vertrag vom Kunden gewünschten, vertraglich vereinbarten Ertragswerte zu den jeweiligen Fruchtgattungen“Vorsorgeregelungen, Seite 3
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„Sofern für bereits versicherte konventionelle Fruchtgattungen der flächenmäßige Anbauumfang in der Fruchtfolge des Betriebs erhöht wird, besteht für Entschädigungen eine Vorsorge bis zu 120 % der Gesamtversicherungssumme“Vorsorge I, Seite 3
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtnicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„Hagel ist ein witterungsbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern und hinterlässt an der versicherten Pflanze sichtbare Spuren (Anschläge).“Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchja, bis zur Versicherungssumme„Sturm ist definiert als eine witterungsbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (ab 62 km/h).“Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Starkregen liegt bei unwetterartigen Regenmengen in kurzer Zeit (ab 50 mm in 24 Stunden) vor.“Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)nicht geregelt
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)nicht geregelt
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Eine witterungsbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mindestens minus 4 °C wird als Starkfrost bezeichnet.“Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Winterfrost betrifft Pflanzen, die im Vorjahr der Ernte gesät werden (Winterungen).“Haftung, Seite 3
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadenja, bis zur Versicherungssumme„Ein Dürreschaden zeichnet sich gegenüber eines normalen Witterungsverlaufs durch einen deutlich zu niedrigen Niederschlag in den für die Pflanzen entscheidenden Zeiträumen der Ertragsbildung aus.“Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)ja, bis zur Versicherungssumme„Das Niederschlagsdefizit wird über ein Indexmodell beschrieben und identifiziert. Eine örtliche Regulierung des Schadens findet nicht statt.“Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1
Hitze und Sonnenbrandnicht geregelt
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnicht geregelt
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)nicht geregelt
Wildschäden und Schäden durch Tierenicht geregelt

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschaleja, bis zur Versicherungssumme„Werden versicherte Pflanzen früh in ihrer Entwicklung durch eine versicherte Gefahr geschädigt und durch den Versicherer zum Umbruch freigegeben, so erfolgt eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des versicherten Ertragswerts.“Umbruchpauschale, Seite 3
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadennicht geregelt
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresnicht geregelt
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertnicht geregelt
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)ja, bis zur Versicherungssumme„wird die daraus resultierende Mengenreduktion mit einer Pauschale in Höhe von 15 % des versicherten Ertragswertes entschädigt.“Lagerpauschale, Seite 3
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)nicht geregelt
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherernicht geregelt

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht die Möglichkeit zur Vereinbarung beitragsreduzierender Selbstbeteiligungen in den Größenordnungen 1.000, 2.500, 5.000 sowie 10.000 €.“Beitragsreduzierende Selbstbeteiligungsmodelle, Seite 4
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdja, bis zur Versicherungssumme„Im Schadenfall gilt grundsätzlich eine Mindestschadenhöhe je versichertem Feldstück von 8 % Mengenreduktion.“Mengenreduktion, Seite 3
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Der Abzug erfolgt als Gesamtgröße im Schadenfall einmal pro Vertrag“Beitragsreduzierende Selbstbeteiligungsmodelle, Seite 3
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)nicht geregelt
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)ja„Die Förderrichtlinie erlaubt eine betriebsindividuelle Wahl der in den Versicherungsschutz eingeschlossenen Naturgefahren je Fruchtgattung bis zu einem bestimmten Höchstertragswert in Euro je ha“Zuwendungsfähige Ausgaben, Seite 1
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrennicht geregelt
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrenkeine„Gegenüber einem nachteiligen Bonus-Malus-System erfolgt bei der VGH Pflanzenversicherung nach einem Schadenfall keine Erhöhung des Beitrags im Folgejahr.“Festbeitragssystem, Seite 4
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)keine„Keine Nachschusspflicht in Überschadenjahren“Ihre Vorteile im Überblick, Seite 5

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Für die Gefahren Hagel, Sturm und Starkregen besteht Haftung ab Aussaat der versicherten Pflanzen.“Haftung, Seite 2
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„Haftzeitende ist der 15. November des Erntejahres.“Haftung, Seite 3
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Der Versicherungsschutz für die Gefahren Hagel, Sturm und Starkregen beginnt 24 Stunden nach Versicherungsbeginn. Für Starkfrostschäden beträgt die Wartezeit 4 Wochen.“Wartezeit, Seite 3
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussja„Für Winterfrost besteht Haftung vom 1. Dezember bis zum 2-Knoten-Entwicklungsstadium“Haftung, Seite 3
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Bei Einschluss der Gefahr Dürre ist zu beachten, dass Versicherungsschutz nur bis 14 Tage vor Beginn der Langperiode der jeweiligen Fruchtart beantragt werden kann.“Wartezeit, Seite 3
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Eine unverzügliche Meldung von Schäden ist daher essentiell.“Mengenreduktion, Seite 3
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzernicht geregelt
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassennicht geregelt
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungnicht geregelt
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Voraussetzung hierfür ist, dass sämtliche Flächen und Fruchtgattungen des Betriebs versichert werden.“Vorsorgeregelungen, Seite 3
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)nicht geregelt
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisnicht geregelt
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sortenicht geregelt
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergienicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Landschaftliche Brandkasse Hannover
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) VGH Pflanzenversicherung Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Factsheet Pflanzenversicherung (M1 1640)
[Seite 1] Landwirte | Pflanzenversicherung Sichere Erträge bei jedem Wetter – Schutz vor Hagel, Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre Damit Sie bei jedem Wetter ruhig früheren Vegetationsbeginns, sodass rung Ihrer gesamten Pflanzenproduktion schlafen können die Gefahr von Spätfrostschäden steigt. und ersetzt im Schadenfall den mengen- Extreme Wetterereignisse haben in den Auch Sturmereignisse können vor allem in mäßigen Ertragsverlust. letzten Jahren stark zugenommen und sensiblen Wachstumsphasen die Ertrags- große Schäden an landwirtschaftlichen bildung der Pflanze nachhaltig negativ Dabei stellt die Gefahr Hagel die Grund- Kulturen angerichtet. Insbesondere beeinflussen. Währenddessen bauen sich gefahr für sämtliche versicherbaren Hagel- und Starkregenereignisse nehmen Dürreschäden mit der Zeit schleichend auf. Pflanzen dar. Es besteht die Möglichkeit zu. Überdurchschnittlich trockene und der Erweiterung um die Gefahren Sturm, nasse Jahre wechseln sich ab. Zudem Die VGH Pflanzenversicherung ist eine Starkregen, Starkfrost und Dürre. zeigt sich die Tendenz eines zunehmend Mehrgefahrenversicherung zur Absiche- Definition der versicherbaren Gefahren Hagelschaden Starkfrostschaden schen Wetterdienst, die vertraglich Hagel ist ein witterungsbedingter Eine witterungsbedingte Abkühlung der vereinbarten Schwellenwerte in mm Niederschlag in Form von Eiskörnern Lufttemperatur auf mindestens minus pro m² für die versicherten Pflanzen und hinterlässt an der versicherten 4 °C wird als Starkfrost bezeichnet. in den versicherten Gemarkungen Pflanze sichtbare Spuren (Anschläge). Pflanzen können über Winter erfrieren. unterschreitet. Es wird dabei in Spätfröste können Pflanzen auch im festgelegte Lang- bzw. Kurzperi- Frühjahr nachhaltig schädigen, z. B. oden der einzelnen Fruchtarten in der Blüte. der versicherten Fruchtgattungen unterschieden. Die Langperiode Sturmschaden umfasst dabei in Abhängigkeit der Sturm ist definiert als eine witte- versicherten Pflanze bis zu fünf rungsbedingte Luftbewegung von Monate der Vegetationszeit im mindestens Windstärke 8 nach Dürreschaden Erntejahr. Die Kurzperiode erfasst in Beaufort (ab 62 km/h). Versicherte Ein Dürreschaden zeichnet sich gegen- Abhängigkeit von der versicherten Pflanzen können direkt durch Sturm über eines normalen Witterungsverlaufs Pflanze sechs bzw. sieben Wochen geknickt, gebrochen, ausgerieben durch einen deutlich zu niedrigen Nieder- der Hauptvegetationszeit, in der die oder indirekt durch Erosion geschä- schlag in den für die Pflanzen entschei- Pflanze den größten Wasserbedarf digt werden. denden Zeiträumen der Ertragsbildung besitzt. aus. Dürre baut sich schleichend über Kommt es in diesen Perioden zu die Zeit auf und zeigt sich im Rahmen Starkregenereignissen, werden der klimatischen Veränderungen zuneh- diese nur mit maximal 50 mm mend als flächendeckendes Ereignis. pro m2 in 24 Stunden in die Berech- Starkregenschaden Das Niederschlagsdefizit wird über ein nung einbezogen. Damit wird die Starkregen liegt bei unwetterarti- Indexmodell beschrieben und identi- begrenzte Wasseraufnahme­fähigkeit gen Regenmengen in kurzer Zeit fiziert. Eine örtliche Regulierung des von Boden und Pflanze berücksich- (ab 50 mm in 24 Stunden) vor. Schadens findet nicht statt. Das Nieder- tigt. Dabei kann es an den versicherten schlagsdefizit wird erreicht, sofern die Pflanzen zu Abschlägen, Brüchen, festgestellte Niederschlagsmenge nach Ersticken, Verschlämmungen und Hydrometeorologischen Rasterdaten Wachstumsdepressionen kommen. (HYRAS), veröffentlicht durch den Deut- Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 1 [Seite 2] Die VGH Pflanzenversicherung Die Pflanzenversicherung stellt eine Versicherung der gesamten Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs dar. Die Fruchtfolge umfasst sämtliche vom Landwirt angebauten Fruchtarten. Die Fruchtarten werden in die versicherbaren Fruchtgattungen eingeteilt. Anbau- bedingte jährliche Schwankungen innerhalb der versicherten Fruchtgattungen und Flächen werden durch Vorsorge weitestgehend aufgefangen. Für die einzelnen Frucht- gattungen können die versicherbaren Gefahren kombiniert werden. Eine Verteilung der bewirtschafteten Fläche auf mehrere Versicherer (Anteilsversicherung) ist nicht möglich. Übersicht zu den versicherbaren Gefahren je Fruchtgattung Fruchtgattungen Hagel Sturm Starkregen Starkfrost Dürre* (Grundgefahr) (Zusatzdeckung) (Zusatzdeckung) (Zusatzdeckung) (Zusatzdeckung) · Getreide  () () () () · Ölfrüchte  () () () () · Hülsenfrüchte  () () () () · Kartoffeln  () () () () · Zwiebeln u. Lauch  () () () Konventionelle · Möhren  () () () Fruchtgattungen · Zuckerrüben  () () () () · Mais u. Energie-  () () () () pflanzen · Ackerfutter  () () () () · Saatgras  () () () () · Gemüse  Sonstige · Obst  Fruchtgattungen · Weitere Pflanzen  · Dauergrünland  ()  versichert () optional * Indexversicherung (Keine Besichtigung vor Ort erforderlich) Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 2 [Seite 3] Weitere wichtige Merkmale der VGH Pflanzenversicherung Haftung mengenmäßigen Ertragsverlust der und Maschinen finanziert werden. Sofern Für die Gefahren Hagel, Sturm und versicherten Pflanzen festgestellt. Dies der Zusatzbaustein Qualitätsbeeinträch- Starkregen besteht Haftung ab Aussaat gilt auch, sofern sich mehrere Schäden tigungen und Folgeschäden versichert der versicherten Pflanzen. Haftzeitende zu verschiedenen versicherten Gefahren ist, erhöht sich die Umbruchpauschale ist der 15. November des Erntejahres. verwirklichen. Die Schadenregulierung auf 45 %. erfolgt durch eine Vorbesichtigung direkt Für die Gefahr Starkfrost gelten zwei von- nach dem Schadenereignis sowie eine Lagerpauschale einander getrennte Haftungszeiträume: Endabschätzung zum Zeitpunkt der Ernte Lager bezeichnet ein Knicken oder Winterfrost und Spätfrost. Winterfrost durch qualifizierte Sachverständige. Eine Abknicken an der Halmbasis oder Spross­ betrifft Pflanzen, die im Vorjahr der Ernte unverzügliche Meldung von Schäden achse versicherter Pflanzen. Kommt es gesät werden (Winterungen). Spätfrost ist daher essentiell. Im Schadenfall gilt im Zeitraum von der Blütenanlage bis gefährdet alle Pflanzen ab dem Frühjahr. grundsätzlich eine Mindestschadenhöhe zur Fruchtbildung (Entwicklungsstadium Für Winterfrost besteht Haftung vom je versichertem Feldstück von 8 % Men- BBCH 50 bis 79) infolge eines Sturm- oder 1. Dezember bis zum 2-Knoten-Entwick- genreduktion. Die Gesamtschadenquote Starkregenereignisses zur Lagerbildung lungsstadium bzw. zweiten sichtbar kann maximal 100 % Mengenreduktion an Getreide, Ölfrüchten, Hülsenfrüchten, gestrecktem Internodium (BBCH 32). Für (Totalschaden) betragen. Ackerfutter, Saatgras sowie Energie- Spätfrostschäden beginnt die Haftung: pflanzen (ohne Mais), wird die daraus bei Wintergetreide und Winter- Qualitätsbeeinträchtigungen und resultierende Mengenreduktion mit einer ölfrüchten lückenlos mit dem Folgeschäden (QuF) Pauschale in Höhe von 15 % des versicher- Entwicklungsstadium BBCH 32. Zusätzlich zur Mengenreduktion können ten Ertragswertes entschädigt. Sofern der bei Sommergetreide und Sommer- infolge einer versicherten Gefahr auch Zusatzbaustein Qualitätsbeeinträchti- ölfrüchten am 1. April. Qualitätsbeeinträchtigungen und gungen und Folgeschäden versichert ist, für alle anderen versicherten Folgeschäden auftreten. Hierfür kann der erhöht sich die Lagerpauschale auf 25 %. Pflanzen am 1. Mai. Zusatzbaustein QuF vereinbart werden, Die Haftzeit für Spätfrost endet am der eine pauschale Erhöhung der Ge- Dürrepauschale 30. September. samtschadenquote der ersatzpflichtigen Die Entschädigung erfolgt in der Dürrein- Mengenreduktion vorsieht. Die Gesamt- dexversicherung durch eine Pauschale Für die Gefahr Dürre werden Haftungs- schadenquote wird dabei pauschal um in Höhe von 30 % des versicherten zeiträume von den fruchtartspezifischen 50 %, jedoch mindestens 10 Prozent- Ertragswerts. Sofern der Zusatzbaustein Besonderheiten sowie den örtlichen punkte erhöht. Die Höchstentschädigung Qualitätsbeeinträchtigungen und Boden-Klimabedingungen für die beträgt in diesem Fall maximal 120 % des Folgeschäden versichert ist, erhöht sich Kurz- sowie Langperiode abgeleitet. Die versicherten Ertragswertes. die Dürrepauschale auf 45 %. konkreten Haftungszeiträume werden je- weils für die Fruchtarten der versicherten Die zusätzliche pauschale Entschädigung Vorsorgeregelungen Fruchtgattungen in den Gemarkungen erfolgt ohne weitere Prüfung vor Ort. Die VGH Pflanzenversicherung gleicht vertraglich vereinbart. Diese Mehrleistung kann bei Qualitäts- fruchtfolgebedingte Anbauschwankun- beeinträchtigungen bspw. für geringere gen konventioneller Fruchtgattungen Wartezeit Markterlöse infolge mangelnder Quali- über Vorsorgeleistungen weitestgehend Der Versicherungsschutz für die Gefahren tätseigenschaften der Ernte verwendet aus. Voraussetzung hierfür ist, dass Hagel, Sturm und Starkregen beginnt werden. Bei Folgeschäden kann diese sämtliche Flächen und Fruchtgattungen 24 Stunden nach Versicherungsbeginn. Mehrleistung z. B. für höhere Erntekosten des Betriebs versichert werden. Für Starkfrostschäden beträgt die und Ähnliches verwendet werden. Wartezeit 4 Wochen. Vorsorge I Bei Einschluss der Gefahr Dürre ist zu Umbruchpauschale Sofern für bereits versicherte konventio- beachten, dass Versicherungsschutz nur Werden versicherte Pflanzen früh in nelle Fruchtgattungen der flächenmäßige bis 14 Tage vor Beginn der Langperiode ihrer Entwicklung durch eine versicherte Anbauumfang in der Fruchtfolge des der jeweiligen Fruchtart beantragt Gefahr geschädigt und durch den Ver- Betriebs erhöht wird, besteht für Ent- werden kann. sicherer zum Umbruch freigegeben, so schädigungen eine Vorsorge bis zu 120 % erfolgt eine pauschale Entschädigung in der Gesamtversicherungssumme der Mengenreduktion Höhe von 30 % des versicherten Ertrags- konventionellen Fruchtgattungen des Im Schadenfall wird grundsätzlich werts. Damit können z. B. Aufwände im Vertrags. Hiermit werden fruchtfolgebe- eine Gesamtschadenquote für den Bereich Personaleinsatz, Betriebsmittel dingte Veränderungen oder der Ausbau Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 3 [Seite 4] der Anbaufläche der bereits versicherten die mindestens zu einer versicherten Nachschusspflichten in Überschadenjah- konventionellen Fruchtgattungen Fruchtgattung im Vertrag eingeschlossen ren. Damit ist eine bessere Planbarkeit weitestgehend aufgefangen. Dabei finden ist, jedoch ohne den Zusatzbaustein QuF. gewährleistet. die im Vertrag vom Kunden gewünschten, Sofern sonstige Fruchtgattungen vertraglich vereinbarten Ertragswerte zu hinzukommen oder sich der Anbauum- Beitragsreduzierende den jeweiligen Fruchtgattungen Berück- fang ändert, ist es erforderlich, diese Selbstbeteiligungsmodelle sichtigung. per Versicherungsantrag anzupassen. Es besteht die Möglichkeit zur Vereinba- Dasselbe gilt für Verträge, in denen die rung beitragsreduzierender Selbstbetei- Vorsorge II Gefahr Dürre mitversichert ist. ligungen in den Größenordnungen 1.000, Sollten neue, bisher nicht versicherte 2.500, 5.000 sowie 10.000 €. Der Abzug konventionelle Fruchtgattungen im Bei der Mitversicherung von Tausch- erfolgt als Gesamtgröße im Schadenfall Rahmen einer veränderten Fruchtfolge flächen, bei Bestehen von Anteilsversi- einmal pro Vertrag im Zeitraum vom hinzukommen, besteht auch hierfür cherungen sowie bei vorgenommenem Auflaufen der Saat oder dem Auspflan- Versicherungsschutz. Für die Entschädi- Fruchtgattungsausschluss finden die zen der Setzlinge bis zur Ernte der gung dieser bisher nicht mitversicherten Vorsorgeleistungen keine Anwendung. versicherten Pflanzen. Bei mehreren von konventionellen Fruchtgattungen stehen Schäden betroffenen Fruchtgattungen 20 % der Gesamtversicherungssumme Festbeitragssystem oder mehreren Schadenereignissen je der konventionellen Fruchtgattungen Gegenüber einem nachteiligen Bonus- Fruchtgattung wird eine vereinbarte des Vertrags zur Verfügung. Für diese Malus-System erfolgt bei der VGH Selbstbeteiligung einmal im Kalenderjahr Fruchtgattungen beträgt der versicherte Pflanzenversicherung nach einem in Abzug gebracht. Ertragswert 1.500 € je Hektar. Die Schadenfall keine Erhöhung des Beitrags Vorsorge erstreckt sich auf alle Gefahren, im Folgejahr. Ferner bestehen keine Unwetterschäden an Pflanzen und deren Folgen Schadenbeispiele Schadenfall Folgen Hagelschaden an Rapspflanze Es kommt zu einem sehr starken Die erntereifen Schoten der Rapspflanzen werden durch einen Hagelschauer Ernteverlust. aufgeschlagen und die Körner gehen verloren. Maisfeld verwüstet vom Sturm Aufgrund der Pflanzenschäden wird Wenige Wochen vor der Ernte fegt ein Sturm über ein Maisfeld. Ein Teil der Pflanzen die Erntemenge reduziert. bricht komplett ab, der andere Teil neigt sich zur Seite. Kartoffelpflanzen freigespült durch Starkregen Die Pflanzen sterben ab, was zu einem Durch ein Starkregenereignis werden die Kartoffeldämme z. T. freigespült und es mengenmäßigen Ernteverlust führt. kommt zu Wasseransammlungen zwischen den Dämmen. Getreidebestand mit Starkfrostschaden Ausgedünnte Bestände und Ein plötzlich eintretendes Frostereignis lässt Getreidepflanzen ohne schützende Totalverluste. Schneedecke erfrieren. Dürreschaden an Dauergrünland Der fehlende Ertrag muss ggf. durch Ausbleibender Niederschlag im Frühjahr sorgt für mageren Grünlandaufwuchs. Futterzukäufe ausgeglichen werden. Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 4 [Seite 5] VGH Pflanzenversicherung – die Vorteile auf einen Blick Mehrgefahrenversicherung für Leistungsstarke Umbruchpauschale die wichtigsten Fruchtgattungen Komfortable Vorsorgeregelungen Festbeitragssystem Pauschales Zuschlagssystem für Keine Nachschusspflicht in Qualitätsbeeinträchtigungen und Überschadenjahren Folgeschäden Keine Maximalentschädigung Schadenregulierung auf Augenhöhe unter 100 % von Landwirt zu Landwirt Attraktive Selbstbeteiligungsmodelle Webservice ,,Meine Feldstücke“ Fruchtfolgerabatt Ihr Extra Mit Abschluss der VGH Pflanzenversicherung erhalten Sie per Webbrow­ ser-Zugriff Zugang zu unserer Serviceanwendung „Meine Feldstücke“ und profitieren von weiteren Vorteilen: digitale Übermittlung der Nachverfolgung der Nieder- geschädigten Feldstücke inkl. schlagsdaten für die Dürre- Schlaggeometrien (InVeKoS- indexversicherung Daten) M1 1.640 (01.24) gültig ab 02.24 Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 5
Volltext aufklappen: Factsheet Landwirtschaft: Förderung der Mehrgefahrenversicherung
[Seite 1] Förderung von Mehrgefahrenversicherungen VGH Pflanzenversicherung als Mehrgefahrenversicherung – Schutz vor Hagel, Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre Das Land Niedersachsen hat gemeinsam Die VGH Pflanzenversicherung ist eine Für die Versicherung sämtlicher im mit der Freien Hansestadt Bremen und Mehrgefahrenversicherung zur Absi- Betrieb angebauter Fruchtgattungen der Freien Hansestadt Hamburg die cherung Ihrer Pflanzenproduktion und erhalten Sie einen Fruchtfolgerabatt in Einführung einer Förderung für Mehrge- ersetzt im Schadenfall den mengenmä- Höhe von 20 %. Neben der Grundgefahr fahrenversicherungen beschlossen. Mit ßigen Ertragsverlust infolge von Hagel-, Hagel kann der Versicherungsschutz je der Förderung sollen landwirtschaftliche Sturm-, Starkregen-, Starkfrost- oder Fruchtgattung modular um die Gefahren Betriebe vor dem Hintergrund zuneh- Dürreereignissen. Die Fruchtarten wer- Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre mender Extremwetterereignisse in den in versicherbare Fruchtgattungen ergänzt werden. ihrem betrieblichen Risikomanagement eingeteilt. unterstützt werden. Übersicht zuwendungsfähiger Gefahren, Fruchtgattungen und Höchstertragswerte Fruchtgattung Hagel Sturm Starkregen Starkfrost Dürre Zuwendungs- (Grundgefahr) (Zusatzdeckung) (Zusatzdeckung) (Zusatzdeckung) (Zusatzdeckung) fähiger Höchst- ertragswert Getreide      5.000 € je ha Ölfrüchte      5.000 € je ha Hülsenfrüchte      5.000 € je ha Kartoffeln      15.000 € je ha Zwiebeln & Lauch     15.000 € je ha Möhren     15.000 € je ha Zuckerrüben      15.000 € je ha Mais & Energie-      5.000 € je ha pflanzen Ackerfutter      5.000 € je ha Saatgras      5.000 € je ha Gemüse  Obst  Weitere  Pflanzen Dauergrünland   5.000 € je ha  versicherbar   versicherbar und zuwendungsfähig Förderung der Mehrgefahrenversicherungen – Seite 1 [Seite 2] Der Verfahrensablauf – Beteiligte, Voraussetzungen und Fristen Zuwendungsfähige Ausgaben Die Förderrichtlinie erlaubt eine be- beitragsanteile, maximal 25.000 Euro je unter Beachtung eines Selbstbehalts triebsindividuelle Wahl der in den Betrieb und Jahr. Die Gefahr Hagel ist von 20 Prozentpunkten sowie einer Versicherungsschutz eingeschlossenen nicht zuwendungsfähig, wird jedoch als Maximalentschädigung von 80 % der Naturgefahren je Fruchtgattung bis zu zu versichernde Grundgefahr voraus- Versicherungssumme. Mit der VGH einem bestimmten Höchstertragswert gesetzt. Unter die zuwendungsfähigen Pflanzenversicherung wird ein ergänzen- in Euro je ha (s. Tabelle auf Seite 1). Ausgaben fallen gemäß Förderrichtlinie der Versicherungsschutz bis zu 100 % Gefördert werden bis zu 50 % der die Versicherungsbeitragsanteile der Versicherungssumme vereinbart. zuwendungsfähigen Versicherungs- ohne Rabatte und Versicherungsteuer Verteilung der EU-Fördermittel über Sammelantrag auf Agrarförderung Die Mittel der Fördermaßnahme (EL- bare Pflanzen außerhalb Niedersachsens, gen Feldstücke und das vorgesehene 0601) entstammen dem Haushalt der der Freien Hansestadt Hamburg und Priorisierungsverfahren. Den genauen Europäischen Union (EU). Im Rahmen der Freien Hansestadt Bremen unter- zeitlichen Ablauf für eine Teilnahme an der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU liegen der Fördermaßnahme nicht. Der der Fördermaßnahme veranschaulicht stehen bis 2029 ca. 15 Mio. Euro für die Sammelantrag mit AGRARFÖRDERUNG die folgende tabellarische Übersicht. Bundesländer Niedersachsen, Hamburg NIEDERSACHSEN DIGITAL (ANDI) bildet und Bremen zur Verfügung. Versicher- die Grundlage für die zuwendungsfähi- Verfahrensablauf der Fördermaßnahme - Schritte zur Erstattung der Beitragsanteile Schritt Aktion des Zuwendungsempfängers/Versicherungsnehmers bzw. der VGH bzw. der LWK 1 Landwirtschaftlicher Betrieb holt sich ein Angebot mit Angabe der 15-stelligen EU-Betriebsnummer (276 03 XXX XXX XXXX) für einen zuwendungsfähigen Versicherungsvertrag für das folgende Erntejahr ein. D.h., das Versicherungsangebot soll möglichst genau dem Versicherungsbedarf des zuwendungsfähigen Erntejahres entsprechen im Hinblick auf: · die angebauten Fruchtgattungen (mindestens 1 ha), · die gewünschten, realistischen Ertragswerte unter Beachtung der zuwendungsfähigen Höchstertragswerte, · den gewünschten Einschluss versicherbarer Gefahren sowie · die geplante Laufzeit. 2 Landwirtschaftlicher Betrieb stellt einen unverbindlichen Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) bis 15. Mai jeden Jahres für das Erntejahr im Folgejahr. Das Versicherungsangebot für einen zuwendungsfähigen Versicherungsvertrag ist beizufügen. Die Einwilligung in einen digitalen Datenaustausch zwischen LWK und der Landschaftlichen Brandkasse Hannover (VGH) ist erforderlich. 3 LWK führt ein Priorisierungsverfahren anhand von im Sammelantrag auf Agrarförderung (ANDI) dokumentierter · Ökoregelungen (ÖR), · Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), · und sogenannten klimaresilientem Anbau durch. 4 Landwirtschaftlicher Betrieb erhält nach positiver Prüfung eine Zusicherung für die Teilnahme an der Fördermaßnahme. 5 Landwirtschaftlicher Betrieb kann nach Erhalt des Zusicherungsschreibens einen zuwendungsfähigen Versicherungsvertrag abschließen. Förderung der Mehrgefahrenversicherungen – Seite 2 [Seite 3] Schritt Aktion des Zuwendungsempfängers/Versicherungsnehmers bzw. der VGH bzw. der LWK 6 Landwirtschaftlicher Betrieb stellt einen Förder- und Auszahlungsantrag bei der LWK bis spätestens 15.05. in jedem geförderten Versicherungsjahr. Änderungen im Anbau oder zum Risiko sind der VGH unverzüglich mitzuteilen. Der Versicherungsschutz ist jährlich zu aktualisieren. 7 LWK übermittelt die Flächendaten gemäß der AGRARFÖRDERUNG NIEDERSACHSEN DIGITAL (ANDI) mit Datenstand 01.07. an die VGH per digitalem Datenaustausch für die Abrechnung und die Verwendungsnachweise. Anhand dieser behördlichen Flächenangaben wird der Versicherungsvertrag noch einmal aktualisiert. 8 VGH sendet bis spätestens 31.07. im Auftrag des Versicherungsnehmers die Verwendungsnachweise entsprechend der Angaben des landwirtschaftlichen Betriebes digital an die LWK. Unter die Verwendungsnachweisführung fallen u. a.: · EU-Betriebsnummer, · versicherte zuwendungsfähige Fläche in ha je Fruchtart (Nutzungscode) und die Gesamtfläche, · zuwendungsfähige Netto- und Bruttoprämien je Fruchtart und Gesamtfläche, · jeweils versicherte Gefahren, Ertragswerte, Selbstbehalte, Zweitnutzungen und Umbrüche. 9 VGH übermittelt bis spätestens 30.09. die vorliegenden Zahlungseingänge vollständig erhaltener Versicherungs- beiträge an die LWK. Hierzu ist der vollständige Versicherungsbeitrag fristgerecht (bis spätestens zum 15.09.) an die VGH zu entrichten. 10 Landwirtschaftlicher Betrieb erhält nach positiver Prüfung der LWK einen Zuwendungsbescheid sowie im Anschluss die Auszahlungsmitteilung des Förderbetrags. Weitere Hinweise zur Fördermaßnahme und ein Beispiel Weiterführende Informationen Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer rungen finden Sie auf tragung des Versicherungsschutzes Förderung besteht nicht. Die Bewilli- www.agrarfoerderung-niedersachsen.de sowie für den Verwendungs- und gungsstelle (LWK) entscheidet aufgrund (Webcode: 01043040) sowie in dem Zahlungsnachweis Fristen gelten. Die ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rah- entsprechenden Merkblatt des nieder- Nichteinhaltung von Fristen gefährdet men der verfügbaren Haushaltsmittel. sächsischen Ministeriums für Ernährung, die Gewährung von Zuwendungen. Weiterführende Informationen zur Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Förderung von Mehrgefahrenversiche- Bitte beachten Sie, dass für die Bean- Beispiel eines Betriebes mit 40 ha Getreide, 30 ha Kartoffeln und 30 ha Mais Hagel Sturm Starkregen Starkfrost Dürre Gesamt- betrag Gesamtversicherungssumme [€] 250.000 Jahresnettobeitrag [€] 2.000 700 1.900 2.300 19.000 25.900 Zuwendungsfähige Ausgaben [€] 0 550 1.500 1.850 19.000 22.900 Fördersatz [%] 0 50 50 50 50 Förderbetrag [€] 0 275 750 925 9.500 11.450 Förderung der Mehrgefahrenversicherungen – Seite 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.