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VGH Pflanzenversicherung: die Bedingungen im Volltext
Mehrgefahrenversicherung für die gesamte Fruchtfolge mit Hagel als Grundgefahr und wählbarem Schutz gegen Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre als Indexdeckung, mit Pauschalen für Umbruch, Lager und Dürre und Festbeitrag ohne Nachschuss.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 61 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Versicherungsschein | „die im Vertrag vom Kunden gewünschten, vertraglich vereinbarten Ertragswerte zu den jeweiligen Fruchtgattungen“ | Vorsorgeregelungen, Seite 3 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | „Die Fruchtarten werden in die versicherbaren Fruchtgattungen eingeteilt.“ | Die VGH Pflanzenversicherung, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | „Die VGH Pflanzenversicherung ist eine Mehrgefahrenversicherung zur Absicherung Ihrer Pflanzenproduktion und ersetzt im Schadenfall den mengenmäßigen Ertragsverlust infolge von Hagel-, Sturm-, Starkregen-, Starkfrost- oder Dürreereignissen.“ | Seite 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | ja | „Zusätzlich zur Mengenreduktion können infolge einer versicherten Gefahr auch Qualitätsbeeinträchtigungen und Folgeschäden auftreten. Hierfür kann der Zusatzbaustein QuF vereinbart werden“ | Qualitätsbeeinträchtigungen und Folgeschäden, Seite 3 |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | „Die Pflanzenversicherung stellt eine Versicherung der gesamten Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs dar.“ | Die VGH Pflanzenversicherung, Seite 1 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | „die im Vertrag vom Kunden gewünschten, vertraglich vereinbarten Ertragswerte zu den jeweiligen Fruchtgattungen“ | Vorsorgeregelungen, Seite 3 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | „Sofern für bereits versicherte konventionelle Fruchtgattungen der flächenmäßige Anbauumfang in der Fruchtfolge des Betriebs erhöht wird, besteht für Entschädigungen eine Vorsorge bis zu 120 % der Gesamtversicherungssumme“ | Vorsorge I, Seite 3 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | nicht geregelt |
Versicherte Gefahren
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | „Hagel ist ein witterungsbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern und hinterlässt an der versicherten Pflanze sichtbare Spuren (Anschläge).“ | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | „Sturm ist definiert als eine witterungsbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (ab 62 km/h).“ | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Starkregen liegt bei unwetterartigen Regenmengen in kurzer Zeit (ab 50 mm in 24 Stunden) vor.“ | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | nicht geregelt | ||
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nicht geregelt | ||
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Eine witterungsbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mindestens minus 4 °C wird als Starkfrost bezeichnet.“ | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Winterfrost betrifft Pflanzen, die im Vorjahr der Ernte gesät werden (Winterungen).“ | Haftung, Seite 3 |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | „Ein Dürreschaden zeichnet sich gegenüber eines normalen Witterungsverlaufs durch einen deutlich zu niedrigen Niederschlag in den für die Pflanzen entscheidenden Zeiträumen der Ertragsbildung aus.“ | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Das Niederschlagsdefizit wird über ein Indexmodell beschrieben und identifiziert. Eine örtliche Regulierung des Schadens findet nicht statt.“ | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Hitze und Sonnenbrand | nicht geregelt | ||
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nicht geregelt | ||
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nicht geregelt | ||
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | nicht geregelt |
Leistungen und Entschädigung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | ja, bis zur Versicherungssumme | „Werden versicherte Pflanzen früh in ihrer Entwicklung durch eine versicherte Gefahr geschädigt und durch den Versicherer zum Umbruch freigegeben, so erfolgt eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des versicherten Ertragswerts.“ | Umbruchpauschale, Seite 3 |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | nicht geregelt | ||
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt | ||
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | nicht geregelt | ||
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | nicht geregelt | ||
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | „wird die daraus resultierende Mengenreduktion mit einer Pauschale in Höhe von 15 % des versicherten Ertragswertes entschädigt.“ | Lagerpauschale, Seite 3 |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | nicht geregelt | ||
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | nicht geregelt |
Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | „Es besteht die Möglichkeit zur Vereinbarung beitragsreduzierender Selbstbeteiligungen in den Größenordnungen 1.000, 2.500, 5.000 sowie 10.000 €.“ | Beitragsreduzierende Selbstbeteiligungsmodelle, Seite 4 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | ja, bis zur Versicherungssumme | „Im Schadenfall gilt grundsätzlich eine Mindestschadenhöhe je versichertem Feldstück von 8 % Mengenreduktion.“ | Mengenreduktion, Seite 3 |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | „Der Abzug erfolgt als Gesamtgröße im Schadenfall einmal pro Vertrag“ | Beitragsreduzierende Selbstbeteiligungsmodelle, Seite 3 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | nicht geregelt | ||
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | ja | „Die Förderrichtlinie erlaubt eine betriebsindividuelle Wahl der in den Versicherungsschutz eingeschlossenen Naturgefahren je Fruchtgattung bis zu einem bestimmten Höchstertragswert in Euro je ha“ | Zuwendungsfähige Ausgaben, Seite 1 |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt | ||
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | keine | „Gegenüber einem nachteiligen Bonus-Malus-System erfolgt bei der VGH Pflanzenversicherung nach einem Schadenfall keine Erhöhung des Beitrags im Folgejahr.“ | Festbeitragssystem, Seite 4 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | keine | „Keine Nachschusspflicht in Überschadenjahren“ | Ihre Vorteile im Überblick, Seite 5 |
Haftzeit, Fristen und Vertrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | „Für die Gefahren Hagel, Sturm und Starkregen besteht Haftung ab Aussaat der versicherten Pflanzen.“ | Haftung, Seite 2 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | „Haftzeitende ist der 15. November des Erntejahres.“ | Haftung, Seite 3 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | „Der Versicherungsschutz für die Gefahren Hagel, Sturm und Starkregen beginnt 24 Stunden nach Versicherungsbeginn. Für Starkfrostschäden beträgt die Wartezeit 4 Wochen.“ | Wartezeit, Seite 3 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | „Für Winterfrost besteht Haftung vom 1. Dezember bis zum 2-Knoten-Entwicklungsstadium“ | Haftung, Seite 3 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | „Bei Einschluss der Gefahr Dürre ist zu beachten, dass Versicherungsschutz nur bis 14 Tage vor Beginn der Langperiode der jeweiligen Fruchtart beantragt werden kann.“ | Wartezeit, Seite 3 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | nicht geregelt | ||
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt | ||
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |
Obliegenheiten und Schadenfall
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Frist für die Schadenanzeige | ja | „Eine unverzügliche Meldung von Schäden ist daher essentiell.“ | Mengenreduktion, Seite 3 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | nicht geregelt | ||
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | nicht geregelt | ||
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | nicht geregelt | ||
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | „Voraussetzung hierfür ist, dass sämtliche Flächen und Fruchtgattungen des Betriebs versichert werden.“ | Vorsorgeregelungen, Seite 3 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | nicht geregelt | ||
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | nicht geregelt |
Ausschlüsse
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | nicht geregelt | ||
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | nicht geregelt | ||
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt | ||
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |
Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt | ||
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt | ||
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt | ||
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- Landschaftliche Brandkasse Hannover
- Vertrieb
- über eigene Vertreter
- Factsheet Pflanzenversicherung (M1 1640) Fassung: M1 1640, gültig ab 02.24 Original beim Versicherer (PDF)
- Factsheet Landwirtschaft: Förderung der Mehrgefahrenversicherung Fassung: ohne Datum Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.
Als Text (Markdown) VGH Pflanzenversicherung Ernteversicherung