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Versicherungsmakler / Ernteversicherung / Bedingungsarchiv Ernteversicherung

Versicherungskammer Bayern Ernteversicherung: die Bedingungen im Volltext

Landwirtschaftliche Pflanzenversicherung der Bayerischen Landesbrandversicherung mit Hagel als Basis und wählbaren Bausteinen Sturm, Frost, Starkregen, Trockenheit als Niederschlagsindex, Quarantäne, Abnahme und Fraßschaden, Integralfranchise 8 % je Feldstück und Allesversicherungspflicht je Fruchtgruppe.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur)laut Versicherungsschein„Der Versicherungsnehmer hat, soweit nicht anders vereinbart, in der Anbaumeldung die Versicherungssumme eines jeden Feldstückes nach dem zu erwartenden Erntewert je Hektar zu bemessen.“Ziffer 24.1, Seite 8
Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen)ja„Folgende Fruchtgruppen sind versicherbar: Baumschulen (Gehölz), Beerenobst, Energiepflanzen, Freilandgemüse“Ziffer 19.1.1, Seite 7
Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichertja„Der Versicherer leistet Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig an den versicherten Bodenerzeugnissen, nachweislich durch die im Vertrag bezeichneten Gefahren, entsteht.“Ziffer 20.1, Seite 7
Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichertja„Entschädigung auch für die unmittelbar durch eine versicherte Gefahr verursachte Qualitätsminderung geleistet.“Ziffer 20.1, Seite 7
Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betriebja„Versicherungsverträge werden stets für eine Fruchtgruppe abgeschlossen.“Begriffserklärungen Fruchtgruppe, Seite 3
Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis)ja„Der Erntewert je Hektar (Hektarertragswert) ist für jede Kulturart aus dem zu erwartenden mengenmäßigen Ertrag und dem dafür voraussichtlich zu erzielenden Marktpreis zu ermitteln.“Begriffserklärungen Hektarertragswert, Seite 3
Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung)ja„Der Versicherungsnehmer kann auch nach Einreichen des Anbauverzeichnisses die Erhöhung der Versicherungssumme verlangen“Ziffer 24.6, Seite 9
Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegtja„so erfolgt eine Kürzung der Entschädigung im Verhältnis der versicherten Flächen zu den angebauten Flächen.“Ziffer 29.2, Seite 10

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hagelja, bis zur Versicherungssumme„Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.“Ziffer 40, Seite 12
Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruchja, bis zur Versicherungssumme„Sturm ist eine wetterbedingte starke natürliche Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/Stunde.“Ziffer 48, Seite 13
Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Starkregen ist eine Regenmenge von mehr als 50 Liter pro ... innerhalb von 24 Stunden oder 25 Liter pro Quadratmeter in einer viertel Stunde.“Ziffer 63, Seite 14
Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern)nein„durch weitere nicht versicherbare Elementarschäden wie Überflutung“Ziffer 22.1.7, Seite 8
Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe)ja, bis zur Versicherungssumme„Entstehende mengenmäßige Ertragsverluste durch stehendes Wasser, Staunässe und Überschwemmung nach einem Starkregenereignis werden pauschal mit maximal 10 % der Verssicherungssumme des betroffenen (Teil-)Feldstücks entschädigt.“Ziffer 64, Seite 14
Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Frost ist eine wetterbedingte Abkühlung der Temperatur unter 0 Grad Celsius.“Ziffer 55, Seite 13
Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost)ja, bis zur Versicherungssumme„Auswinterung ist eine Schadeneinwirkung von witterungsbedingtem Frost insbesondere durch Wechsel-, Kahl- und Starkfrösten, sowie Eis- und Schneedecken auf überwinternde, noch nicht erntefähige Kulturen (Winterungen).“Ziffer 55, Seite 13
Trockenheit oder Dürre als Ertragsschadenja, bis zur Versicherungssumme„Trockenheit gilt als versichert, wenn die Niederschlagssumme, den für die zugewiesene Gemarkung und der jeweiligen Fruchtgruppe definierten kritischen Niederschlagswert in mindestens einer Kurzperiode unterschreitet.“Ziffer 70, Seite 15
Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Erfassung der Niederschlagssummen erfolgt über das flächendeckende Radar-Verfahren RADOLAN (Radar-Online-Aneichung) des Deutschen Wetterdienstes“Ziffer 38, Seite 12
Hitze und Sonnenbrandnein„die auf Folgen von hoher Temperatur (Hitze) zurückzuführen sind.“Ziffer 22.1.9, Seite 8
Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegutnicht geregelt
Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen)nicht geregelt
Wildschäden und Schäden durch Tiereja, bis zur Versicherungssumme„Ein Fraßschaden liegt vor, wenn gekeimtes Saatgut oder Jungpflanzen im Ackerbau ausschließlich in Folge eines Fraßes von Wildgänsen oder Saatkrähen beschädigt oder gefressen worden sind“Ziffer 95, Seite 16

Leistungen und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschaleja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung umfasst nicht den mengenmäßigen Ertragsverlust sondern nur die aufgrund solcher Schäden entstandenen Umbruchkosten.“Ziffer 20.7.1, Seite 8
Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschadenja, bis zur Versicherungssumme„Als wirtschaftliche Vorteile gelten insbesondere die ersparten Kosten für weitere Pflege, Ernte und Verkauf.“Ziffer 29.2, Seite 10
Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnungnicht geregelt
Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahresnein„Qualitätsschäden wie Reibeschäden und Schäden am Holz durch das Abbrechen von Trieben oder Kronenteilen sind ebenfalls nicht versichert.“Ziffer 49.3, Seite 13
Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichertnein„Nicht versichert sind Schäden an den Gerüst- und Schutzanlagen.“Ziffer 49.3, Seite 13
Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung)nein„die dadurch entstehen, dass witterungsbedingt oder wegen sonstiger Ursachen verspätet geerntet wird oder das Erntegut nicht eingeholt werden kann oder das Feld nicht befahrbar ist.“Ziffer 22.1.2, Seite 8
Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts)ja„Restwerte sowie Verwertungserlöse werden angerechnet.“Ziffer 32.5, Seite 11
Kosten der Schadenschätzung trägt der Versichererja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten der Abschätzung trägt der Versicherer.“Ziffer 31.1, Seite 11

Selbstbehalt, Schadenschwelle und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Der Kunde kann auf Vertragsebene zwischen zwei Selbstbeteiligungsmodellen wählen“Ziffer 20.6, Seite 7
Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wirdja, bis zur Versicherungssumme„Schäden, die 8 % der Versicherungssumme des geschädigten (Teil-)Feldstücks, getrennt nach Versicherungsgegenständen, nicht erreichen, trägt der Versicherungsnehmer selbst.“Ziffer 20.4, Seite 7
Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchiseja„Beginn der Leistungspflicht (Integralfranchise)“Ziffer 20.4, Seite 7
Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre)ja„Ist ein Feldstück von verschiedenen Gefahren betroffen, wird die Abzugsfranchise bei jeder Gefahr abgezogen.“Ziffer 20.6, Seite 7
Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades)ja„Die Gefahr Fraßschaden kann ausschließlich für staatlich geförderte Verträge zur Pflanzenversicherung beantragt werden.“Einführung, Seite 3
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahrennicht geregelt
Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahrennicht geregelt
Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen)nicht geregelt

Haftzeit, Fristen und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag)ja„Die Haftung beginnt mit der Aussaat oder dem Auspflanzen der Bodenerzeugnisse, frühestens aber am 1. Januar des Erntejahres.“Ziffer 23.2, Seite 8
Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag)ja„Die Haftung endet, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Abschluss der Ernte, spätestens am 15. November des Erntejahres.“Ziffer 23.3, Seite 8
Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sindja„Erfolgt die Antragstellung nach diesem Termin, beginnt der Versicherungsschutz nach einer vierwöchigen Wartefrist, die mit dem Eingang des Antrages beim Versicherer beginnt.“Ziffer 58.1, Seite 13
Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschlussja„Die Versicherung für Frost ist bis spätestens 1. Februar des ersten Versicherungsjahres zu beantragen.“Ziffer 58.1, Seite 13
Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungenja„Die Anbauangaben sind bis spätestens 31. Mai einzureichen.“Ziffer 26.3, Seite 9
Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichertnicht geregelt
Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerungja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist.“Ziffer 8.3, Seite 5
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenkeine„Schadenfälle berechtigen weder den Versicherer noch den Versicherungsnehmer zur Kündigung.“Ziffer 8.5, Seite 5

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeigeja„Der Versicherungsfall ist, soweit nicht anders vereinbart, dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Tagen anzuzeigen.“Ziffer 35.3 a, Seite 11
Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzerja„Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den von der versicherten Gefahr betroffenen Kulturarten ohne Einwilligung des Versicherers“Ziffer 35.3 b ba, Seite 11
Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassenja„sind an den Enden und in der Mitte des Feldstückes fünf Probestücke von mindestens 100 m² stehen zu lassen“Ziffer 35.3 b bb, Seite 11
Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzungja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Gesamtbetrieb mindestens die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im üblichen Sinne und Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“Ziffer 35.1.1, Seite 11
Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichernja„Für jede versicherte Fruchtgruppe müssen alle bewirtschafteten Anbauflächen des Versicherungsnehmers gegen dieselben Gefahren versichert werden.“Ziffer 19.2, Seite 7
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann)ja„Obmannsabschätzung findet statt, soweit sich die Sachverständige bei der förmlichen Abschätzung nicht über die Höhe des Schadens geeinigt haben.“Ziffer 30.4 a, Seite 10
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege)ja„Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers neben der Anbaumeldung (Ziffer 26.1.1) das Flächenverzeichnis über ackerbauliche Meldungen und Anträge an Behörden“Ziffer 26.1.6, Seite 9

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignisja„die auf Folgen von tierischen Schädlingen, soweit es nicht um versicherte Fraßschäden handelt, oder Krankheiten zurückzuführen sind.“Ziffer 22.1.4, Seite 8
Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorteja„mangelhafte Bodenbearbeitung, grobe Anbau- und ... Nichteinhaltung von agrotechnischen Terminen“Ziffer 22.1.3, Seite 8
Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz)nicht geregelt
Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschadennicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergieja„Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“Ziffer 21.1, Seite 8

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahrnicht geregelt
Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent)nicht geregelt
Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabenicht geregelt
Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linienicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Versicherungskammer Bayern Ernteversicherung Ernteversicherung

Volltext aufklappen: Material 346566 aus dem Premiumservice der VKB (Pflanzenversicherung, Inhalt laut Suche nicht bestimmbar)
[Seite 1] Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft AVB-Pflanze 2022 Stand: 01.10.2022 – Anlage 922, SAP-Nr. 34 65 66; 01/24 ek Inhalt 10. Mehrere Versicherer Einführung 10.1 Anzeigepflicht 10.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Begriffserklärungen 10.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung BBCH – Code 10.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Fruchtgruppe Kultur, Kulturart 11. Versicherung für fremde Rechnung Sorte 11.1 Rechte aus dem Vertrag Hektarertragswert (HEW) 11.2 Zahlung der Entschädigung Winterungen 11.3 Kenntnis und Verhalten Sommerungen Dauerkulturen 12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Umbruch Flächen- und Nutzungsnachweis 13. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem 13.1 Form Geoinformationssystem (GIS) 13.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Flächenidentifikatoren (FLIK) 13.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Vegetationsperiode 14. Vollmacht des Versicherungsvertreters Allgemeiner Teil zum Versicherungsvertrag 14.1 Erklärung des Versicherungsnehmers 14.2 Erklärung des Versicherers 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines 14.3 Zahlung an den Versicherungsvertreter Vertreters bis zum Vertragsschluss 1.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von 15. Repräsentanten Gefahrumständen 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 16. Verjährung 1.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers 1.4 Rechtsfolgehinweis 17. Zuständiges Gericht 1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers 17.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler 1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers 17.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer 2. Abschluss des Versicherungsvertrages 18. Anzuwendendes Recht 2.1 Versicherungsantrag 2.2 Annahme und Beginn der Versicherung Gemeinsamer Teil für die landwirtschaftliche 3. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen Pflanzenversicherung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder 19. Versicherungsgegenstände, Versicherungsort Einmalbeitrags 19.1 Versicherungsgegenstände 3.1 Beginn des Versicherungsschutzes 19.2 Versicherungsort 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags 3.3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug 20. Versicherter Schaden 3.4 Leistungsfreiheit des Versicherers 20.1 Versicherter Schaden 20.2 Schadbilder 4. Versicherungsteuer 20.3 Mehrfachschäden 20.4 Beginn der Leistungspflicht (Integralfranchise) 5. Folgebeitrag 20.5 Höchstentschädigungen 5.1 Fälligkeit 20.6 Selbstbeteiligung (Abzugsfranchise) 5.2 Schadenersatz bei Verzug 20.7 Pauschale Entschädigung 5.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung 5.4 Zahlung des Beitrags nach Kündigung 21. Ausschluss, Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie 21.1 Ausschluss der Gefahr Krieg 6. SEPA-Lastschrift 21.2 Ausschluss der Gefahr Innere Unruhe 6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers 21.3 Ausschluss der Gefahr Kernenergie 6.2 Änderung des Zahlungsweges 22. Nicht versicherte Schäden und Kosten 7. Unterjährige Beitragszahlung 22.1 Nicht versicherte Schäden 22.2 Nicht versicherte Kosten 8. Vertragsdauer 8.1 Dauer 23. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers 8.2 Versicherungsperiode 8.3 Stillschweigende Verlängerung 24. Versicherungssumme 8.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 24.1 Erntewert je Hektar 8.5 Kündigung nach dem Schadenfall 24.2 Mehrere Versicherungsgegenstände und Ernten 8.6 Wegfall des versicherten Interesses 24.3 Mindest- und Höchstwerte je Hektar 24.4 Abweichende Versicherungssumme 9. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 24.5 Überversicherung 9.1 Allgemeiner Grundsatz 24.6 Erhöhung der Versicherungssumme 9.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, 24.7 Herabsetzung der Versicherungssumme Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 9.3 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung FNR346566 Seite 1 von 17 Seiten [Seite 2] 25. Beitragsberechnung Zusatzabsicherung Sturm 25.1 Berechnungsgrundlage des Beitrags 25.2 Beitragssatz 47. Vertragsgrundlage 25.3 Mindestbeitrag 48. Versicherte Gefahr 26. Deklaration, Anbaumeldung 26.1 Anbaumeldung 49. Versicherter Schaden 26.2 Haftungsbegründende Wirkung 26.3 Einreichungsfristen 50. Versicherungsgegenstände 26.4 Fehlende und fehlerhafte Deklaration 26.5 Negative Anbaumeldung 51. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers 26.6 Anbaumeldung als Antrag 26.7 Echte Vertragspflicht 52. Kündigung 27. Pauschale für die Anbaumeldung 53. Beendigung der Basisabsicherung Hagel 28. Vorausdeckung Zusatzabsicherung Frost 28.1 Zeitraum der Vorausdeckung 28.2 Umfang der Vorausdeckung 54. Vertragsgrundlage 28.3 Vorläufige Deckungszusagen 55. Versicherte Gefahr 29. Schadenermittlung 29.1 Schadenermittlung 56. Versicherter Schaden 29.2 Ersparte Aufwendungen, Unterversicherung 29.3 Mehrere Versicherungsfälle 57. Versicherungsgegenstände 30. Abschätzungsverfahren 58. Wartezeit bei der Gefahr Frost 30.1 Allgemeine Vorschriften 30.2 Einfache Abschätzung 59. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers 30.3 Förmliche Abschätzung 30.4 Obmannsabschätzung 60. Kündigung 31. Kosten der Abschätzung 61. Beendigung der Basisabsicherung Hagel 31.1 Kostentragung 31.2 Kostenerstattung Zusatzabsicherung Starkregen 32. Zahlung der Entschädigung 62. Vertragsgrundlage 32.1 Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen 32.2 Auszahlungszeitpunkt 63. Versicherte Gefahr 32.3 Aufrechnung 32.4 Bereicherungsverbot 64. Versicherter Schaden 32.5 Anrechnung der Verwertungserlöse 65. Versicherungsgegenstände 33. Vorvertragliche Anzeigepflichten 66. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers 34. Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflicht 67. Kündigung 35. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 35.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 68. Beendigung der Basisabsicherung Hagel 35.2 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Zusatzabsicherung Trockenheit 35.3 Obliegenheiten nach und bei Eintritt des Versicherungsfalls 35.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 69. Vertragsgrundlage 36. Nachlass für mehrjährige Vertragslaufzeit 70. Versicherte Gefahr 37. Besitzerwechsel 71. Versicherter Schaden 37.1 Rechtsverhältnisse nach Übergang 37.2 Kündigungsrechte 72. Versicherungsgegenstände 37.3 Anzeigepflichten 37.4 Entsprechende Anwendung, Übergang in sonstigen Fällen 73. Frist für den Abschluss der Gefahr Trockenheit 38. Niederschlagserfassung 74. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers Basisabsicherung Hagel 75. Schadenermittlung 39. Vertragsgrundlage 76. Kündigung 40. Versicherte Gefahr 77. Beendigung der Basisabsicherung Hagel 41. Versicherter Schaden Zusatzabsicherung Quarantäne für Kartoffeln 42. Versicherungsgegenstände 78. Vertragsgrundlage 43. Beginn und Ende der Haftung 79. Versicherte Gefahren 44. Außerordentliche Beitragserhöhung 80. Versicherungsgegenstand und -umfang 45. Beendigung der Basisabsicherung Hagel 81. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers 46. Besondere Bestimmungen für Christbäume 82. Zahlung der Entschädigungsleistung FNR346566 Seite 2 von 17 Seiten [Seite 3] 83. Schadenermittlung 92. Kündigung 84. Kündigung 93. Beendigung der Basisabsicherung Hagel 85. Beendigung der Basisabsicherung Hagel Zusatzabsicherung Fraßschaden Zusatzabsicherung des Verwertungsinteresses 94. Vertragsgrundlage (Abnahme) 95. Versicherte Gefahr 86. Vertragsgrundlage 96. Versicherter Schaden und Versicherungsumfang 87. Versicherte Gefahren 97. Versicherungsgegenstände 88. Versicherungsgegenstand und -umfang 98. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers 89. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers 99. Kündigung 90. Höhe der Entschädigungsleistung 100. Beendigung der Basisabsicherung Hagel 91. Schadenermittlung Einführung Sommerungen Sind Kulturen, welche im Aussaatjahr erntefähig sind. Dies sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die „Land- wirtschaftliche Pflanzenversicherung“ der Bayerischen Landesbrand- Winterungen versicherung Aktiengesellschaft. Sind Kulturen, welche im Folgejahr nach dem Aussaatjahr erntefähig Unter landwirtschaftlichen Pflanzen versteht man landwirtschaftlich sind. erzeugte Feldfrüchte. Die Landwirtschaftliche Pflanzenversicherung ist eine verbundene Ver- Dauerkulturen sicherung von jeweils vereinbarten Naturgefahren in einem rechtlich Sind Kulturen, welche mehrere Jahre stehen und genutzt werden, z.B. selbständigen Vertrag. Basisabsicherung dieses Produktes ist die Hopfen, Spargel oder Wein. Hagelversicherung. Die Gefahren Sturm, Frost, Starkregen, Trocken- heit, Quarantäne, Abnahme und Fraßschaden können jeweils als Umbruch Zusatzabsicherung hinzu – oder abgewählt werden. Die Zusatzabsiche- Ein Umbruch im Sinne dieser Bedingungen ist ein Neuanbau oder das rungen können aber grundsätzlich nicht ohne die Basisabsicherung Abräumen der versicherten Bodenerzeugnisse nach Eintritt des Ver- Hagel vereinbart werden. Die Gefahr Fraßschaden kann ausschließlich sicherungsfalls. für staatlich geförderte Verträge zur Pflanzenversicherung beantragt werden. Flächen- und Nutzungsnachweis Der Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) beschreibt die bewirt- Begriffserklärungen schaftete Fläche eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Er besteht aus dem Nachweis der Berechtigung zur Bewirtschaftung der Flur- BBCH – Code stücke (Flächennachweis) und dem Nachweis der Art der Nutzung Soweit in diesen Bedingungen auf Vegeationsstadien mit der Bezeich- (Nutzungsnachweis). nung „BBCH“ verwiesen wird, beruhen diese auf einer gemeinsamen Codierung der phänologischen Entwicklungsstadien mono- und dikoty- Feldstück ler Pflanzen in Gemeinschaftsarbeit der biologischen Bundesanstalt für Ein Feldstück im Sinne dieser Bedingungen ist eine vom Versicherungs- Land- und Forstwirtschaft (BBA) des Bundessortenamts (BSA) und des nehmer zusammenhängend genutzte Anbaufläche, auf der eine Kultur- Industrieverbandes Agrar (IVA) unter Mitwirkung anderer Institutionen. art angebaut ist (gleichbedeutend mit Flurstück). Feldstück in diesem Sinne ist auch eine Hopfen-, Obst- oder Rebanbau- Fruchtgruppe fläche, die zusammenhängend mit der gleichen Sorte bestellt ist. Eine Fruchtgruppe im Sinne der AVB Pflanze ist eine Zusammenfassung von Kulturarten unter einer Gattungsbezeichnung. Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Die Fruchtgruppen des jeweiligen Kulturbereichs ergeben sich aus den Die zentrale InVeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) Versicherungsgegenständen bzw. aus den im Versicherungsvertrag Datenbank (ZID) ist die zentrale Plattform für die einzelnen Behörden genannten Fruchtgruppen. der Landwirtschaftsverwaltung. Versicherungsverträge werden stets für eine Fruchtgruppe abge- schlossen. Geoinformationssysteme (GIS) Geographische Informationssysteme sind Informationssysteme zur Kultur, Kulturart Erfassung, Bearbeitung, Organisation, Analyse und Präsentation räum- Eine Fruchtgruppe z.B. Getreide kann mehrere Kulturarten z.B. Weizen, licher Daten (Flächen). Hafer und Roggen enthalten Flächenidentifikation (FLIK) Sorte Flächenidentifikation sind Systeme zur Identifizierung der Flächen im Einige Kulturen oder Kulturarten können in Sorten (Kultursorten) auf- Rahmen der Agrarförderung. In Deutschland werden dabei ver- geteilt werden. Sorten in diesem Sinne sind Hopfen-, Obst- und Reb- schiedene Systeme zur Identifizierung der Fläche angewandt. sorten. Vegetationsperiode Hektarertragswert (HEW) Die Vegetationsperiode, die Vegetationszeit oder die Vegetations- Der Erntewert je Hektar (Hektarertragswert) ist für jede Kulturart aus phase ist die Zeitspanne des Kalenderjahres, in dem eine Pflanze sich in dem zu erwartenden mengenmäßigen Ertrag und dem dafür voraus- einem bestimmten klimatischen Raum im aktiven Wachstum befindet. sichtlich zu erzielenden Marktpreis zu ermitteln. Die Versicherungs- die Vegetationsruhe ist die Zeitspanne des Kalenderjahres, in dem die summe pro Feld errechnet sich aus der Feldgröße und dem hierfür vor- Pflanze photosynthetisch inaktiv ist, d.h. keinerlei Wachstum, Blüh- gesehenen Hektarertragswert. Der für das einzelne Feldstück gewählte aktivität bzw. Fruchtbildung zeigt. Hektarertragswert gilt für alle versicherten Gefahren. Für ein und das- Als technischer Richtwert zur Abgrenzung von Vegetations- und Ruhe- selbe Feldstück können somit keine unterschiedlichen Hektarertrags- periode wird eine anhaltende Tagesmitteltemperatur von +5° C ange- werte gewählt werden, auch wenn einzelne Gefahren in separaten Ver- setzt. trägen versichert werden. FNR346566 Seite 3 von 17 Seiten [Seite 4] Allgemeiner Teil zum Versicherungsvertrag 1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ziffer 1.1 und 1.2 sowohl Vertreters bis zum Vertragsschluss die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und 1.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrum- die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Ver- ständen sicherungsnehmer kann sich nur dann berufen, dass die Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer bis zur Abgabe seiner nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Fahrlässigkeit zur Last fällt. Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. 1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als Die Rechte des Versicherers Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Ver- (1.2.2) oder zur Kündigung (1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren sicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. nach Vertragsabschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht oder arglistig verletzt hat. 1.2.1 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich ver- 2. Abschluss des Versicherungsvertrags letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten 2.1 Versicherungsantrag Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos- 2.1.1 Die Versicherung ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart sen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche- wurde, in Textform zu beantragen. Der Antragsteller ist an den Antrag rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungs- gebunden. nehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin- 2.1.2 Der Antrag muss die alljährlich zu versichernden Fruchtgruppen gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. und den Versicherungsort enthalten. Wird keine Fruchtgruppe ange- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % geben, gilt die Fruchtgruppe der im Antrag bezeichneten Kulturart als oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- versicherte Fruchtgruppe. zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag 2.1.3 Im Antrag ist ferner zu jedem Versicherungsvertrag die Versiche- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers rungssumme für die erste Versicherungsperiode anzugeben, welche ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertrags- sich nach dem hierfür zu erwartenden Erntewert der entsprechenden änderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Fruchtgruppe oder der Kulturart zu bemessen hat. Unterbleibt die Kündigungsrecht hinzuweisen. Angabe der Versicherungssumme für einzelne Kulturarten einer ver- 1.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit sicherten Fruchtgruppe, dann errechnet sich die Versicherungssumme Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1, aus der Anbaufläche und dem Vorschlagewert des Versicherers für kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Ver- diese Kulturart. Ferner ist auf Verlangen des Versicherers die Bewirt- sicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob schaftungsart (konventioneller oder ökologischer Anbau/Biobetrieb) fahrlässig verletzt. anzugeben. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts- recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer 2.2 Annahme und Beginn der Versicherung nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- Wochen nach seinem Zugang bei dem Versicherer von diesem ab- schlossen hätte. gelehnt worden ist. Wird der Antrag angenommen, beginnt die Ver- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist sicherung einen Tag nach Zugang des Antrags um 12 Uhr. er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen 3. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen ver- Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der 3.1 Beginn des Versicherungsschutzes Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur 3.3 und 3.4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Leistung verpflichtet. 1.2.3 Kündigung 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des verein- Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der barten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten ginns zu zahlen. Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- 1.2.4 Ausschluss von Rechten des Versicherers schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt schluss zu zahlen. (1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem im Satz 1 Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrich- oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, tige Anzeige kannte. nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom 1.2.5 Anfechtung Antrag des Versicherungsnehmers oder der getroffenen Vereinbarun- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat anzufechten, bleibt unberührt. nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als 1.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers erster Beitrag. Die Rechte zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt (1.2.2) oder zur Kündigung (1.2.3) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schrift- 3.3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug lich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 3.2 maß- Erklärung stützt, zur Begründung kann er nachträglich weitere Um- gebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom stände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 3.4 Leistungsfreiheit des Versicherers 1.4 Rechtsfolgenhinweis Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag Die Rechte zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt (1.2.2) oder zur nicht zu dem nach Ziffer 3.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so Kündigung (1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Ver- Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungs- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. FNR346566 Seite 4 von 17 Seiten [Seite 5] 4. Versicherungssteuer 8.3 Stillschweigende Verlängerung Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Vorschrif- Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der ten berechnet. Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist. 5. Folgebeitrag 5.1 Fälligkeit 8.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 5.1.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der je- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren weiligen Versicherungsperiode fällig. zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Ein- 5.1.2 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver- haltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. sicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 8.5 Kündigung nach dem Schadenfall Schadenfälle berechtigen weder den Versicherer noch den Versiche- 5.2 Schadenersatz bei Verzug rungsnehmer zur Kündigung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug 8.6 Wegfall des versicherten Interesses entstandenen Schadens zu verlangen. Können die im Versicherungsvertrag genannten Fruchtgruppen auf den Anbauflächen dauerhaft nicht mehr angebaut werden, (z.B. Umwand- 5.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung lung von Ackerland in Bauland), entfällt das versicherte Interesse mit 5.3.1 Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht recht- dem Zeitpunkt, ab welchem eine Nutzung für die Pflanzenproduktion zeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur ausscheidet. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Das Ausscheiden einer Anbaufläche aus der Versicherung innerhalb Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). einer Versicherungsperiode durch Abräumung, Umbruch oder Ab- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- erntung der Kulturen, bedingt keinen Wegfall des versicherten Inte- ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und resses. Der Versicherungsnehmer hat den Wegfall des versicherten außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- Interesses geeignet nachzuweisen. recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. 5.3.2 Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein 9. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des 9.1 Allgemeiner Grundsatz Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder 9.1.1 Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer für diese Ver- Leistung frei. sicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum 5.3.3 Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit 9.1.2 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver- worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Ver- Kenntnis erlangt hat. sicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich 9.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung hinzuweisen. und fehlendem versicherten Interesse 9.2.1 Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragser- 5.4 Zahlung des Beitrags nach Kündigung klärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner- nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Frist- Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Frist- Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wider- ablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des rufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs- Versicherers (Ziffer 5.3.2) bleibt unberührt. nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. 6. SEPA-Lastschrift Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätz- 6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers lich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Ist zur Einziehung des Beitrags das SEPA-Lastschriftverfahren verein- Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver- barte worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fällig- sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. keit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 9.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versiche- rers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach 6.2 Änderung des Zahlungsweges denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk- Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen samwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhält- werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift- nis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder mandat in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Ver- darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den sicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Als angemessene ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Geschäftsgebühr werden 30 Euro der berechneten Jahresprämie ver- Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- einbart. schlagenes SEPA-Lastschriftverfahren können dem Versicherungs- 9.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Ver- nehmer in Rechnung gestellt werden. sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versiche- rer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 7. Unterjährige Beitragszahlung 9.2.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags ver- Ist unterjährige Beitragszahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung Teilbeiträge bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für Der Restbeitrag der laufenden Versicherungsperiode wird sofort fällig, ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse wenn der Versicherungsnehmer mit einem Teilbeitrag ganz oder teil- genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange- weise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. messene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch 8. Vertragsdauer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag 8.1 Dauer nichtig. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen. zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt- Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass vorübergehend nis erlangt. Kulturarten der versicherten Fruchtgruppe nicht angebaut werden. 9.3 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8.2 Versicherungsperiode Außer in den in Ziffer 9 geregelten Fällen, steht dem Versicherer auch Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. bei vorzeitiger Vertragsbeendigung der gesamte Jahresbeitrag zu, sobald die Gefahrtragung während des Haftungszeitraums für die ver- sicherte Fruchtgruppe begonnen hat. FNR346566 Seite 5 von 17 Seiten [Seite 6] 10. Mehrere Versicherer 11.3 Kenntnis und Verhalten 10.1 Anzeigepflicht 11.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- Wer bei mehreren Versicherern eine Fruchtgruppe gegen dieselbe nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Ver- fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Ver- sicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere sicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag die Interessen des Ver- Versicherer, die Anbaufläche, die Fruchtgruppe, der Versicherungsort sicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Ver- und die Versicherungssumme anzugeben. sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant 10.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Ziffer 10.1) 11.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach Maßgabe der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine Regelungen zur Obliegenheitsverletzung zur Kündigung berechtigt rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög- oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht lich oder nicht zumutbar war. ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis 11.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn von der anderen Versicherung erlangt hat. der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 10.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 10.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe 12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Ver- sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen sicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt- oder zu täuschen versucht. schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges 10.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver- Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber Satzes 1 als bewiesen. im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben 13. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Versicherer bestehen. 13.1 Form Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhält- dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, nis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die in Textform abzugeben. Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben Erklärungen und Anzeigen sind an die Hauptverwaltung des Versiche- worden wäre. rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der zuständig bezeichnete Stelle zu richten. Die gesetzlichen Regelungen Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden 13.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung wäre. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver- 10.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver- Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte nichtig. Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht ange- Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er zeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absen- von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. dung des Briefes als zugegangen. 10.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung 13.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung 10.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 13.2 ent- geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter sprechend Anwendung. verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabge- setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Auf- 14. Vollmacht des Versicherungsvertreters hebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme 14.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zudem Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- die Erklärung dem Versicherer zugeht. Das Recht auf Aufhebung oder nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Herabsetzung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unver- 14.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, züglich geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung 14.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Kenntnis erlangt hat. Beendigung, 10.4.2 Die Regelungen nach 10.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die 14.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der und während des Versicherungsverhältnisses. mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig 14.2 Erklärungen des Versicherers oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Ver- ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Ver- sicherungssummen und der Beiträge verlangen. sicherungsnehmer zu übermitteln. Der Versicherungsvertreter gilt als nicht bevollmächtigt, vorläufige 11. Versicherung für fremde Rechnung Deckungszusagen zu erteilen. 11.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen 14.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs- Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vor- 11.2 Zahlung der Entschädigung nahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Ver- kannte. sicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. FNR346566 Seite 6 von 17 Seiten [Seite 7] 15. Repräsentanten 19.1.3 Werden Bodenerzeugnisse, die zur Verwertung im grünen Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten Zustand bestimmt sind, nach Einreichung des Versicherungsantrags seiner Repräsentanten zurechnen lassen. zum Reifwerden bestimmt, so ist der vorhandene Körner- oder Samen- wert nur dann versichert, wenn dies vor Eintritt des Versicherungsfalls 16. Verjährung ausdrücklich beantragt ist. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der 19.2 Versicherungsort Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be- Versicherungsschutz besteht nur am Versicherungsort. Versicherungs- gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis ort sind alle vom Betrieb des Versicherungsnehmers bewirtschafteten erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Anbauflächen der versicherten Fruchtgruppen. Für jede versicherte Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Fruchtgruppe müssen alle bewirtschafteten Anbauflächen des Ver- angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis sicherungsnehmers gegen dieselben Gefahren versichert werden. zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Ver- (Allesversicherungspflicht) Der Versicherungsort kann nur in folgenden sicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. Fällen begrenzt werden: 1. ein Teil der bewirtschafteten Fläche ist aufgrund der älteren Rechte 17. Zuständiges Gericht bei einem Mitbewerber versichert; 17.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler 2. Fruchtgruppen, welche bei einem Mitbewerber gegen bestimmte Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- Gefahren versichert sind, können nur gegen weitere Gefahren bei uns mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) versichert werden. auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- In beiden beschriebenen Fällen muss die Berechtigung zur Begrenzung nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung des Versicherungsortes vom Versicherungsnehmer nachgewiesen eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. werden. 17.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer 20. Versicherter Schaden Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- 20.1 Versicherter Schaden mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht Der Versicherer leistet Entschädigung für den Schaden, der mengen- örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit mäßig an den versicherten Bodenerzeugnissen, nachweislich durch die der Klageerhebung seinen Wohnsitz, seinen Betriebssitz, in Ermange- im Vertrag bezeichneten Gefahren, entsteht. lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit der Ernteertragswert der versicherten Kultur nicht nur von der Menge, sondern auch von der Qualität abhängt, wird – soweit be- 18. Anzuwendendes Recht sonders vereinbart – Entschädigung auch für die unmittelbar durch eine Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. versicherte Gefahr verursachte Qualitätsminderung geleistet. Sollen darüber hinaus besondere Verwertungsinteressen versichert werden, Gemeinsamer Teil für die landwirtschaftliche ist dies besonders zu vereinbaren. Pflanzenversicherung 20.2 Schadbilder 19. Versicherungsgegenstände, Versicherungsort Eine der versicherten Gefahren muss jeweils auf die versicherte Pflanze 19.1 Versicherungsgegenstände erkennbar eingewirkt haben. Versichert sind die im Versicherungsvertrag genannten Fruchtgruppen. 19.1.1 Folgende Fruchtgruppen sind versicherbar: Baumschulen 20.3 Mehrfachschäden (Gehölz), Beerenobst, Energiepflanzen, Freilandgemüse, Futterpflan- Ist eine eindeutige Zuordnung des versicherten Schadens zu einer ver- zen, Gespinstpflanzen, Getreide, Gewürz-/Arzneipflanzen/Blumen, sicherten Gefahr oder einem in diesen Bedingungen beschriebenem Hopfen, Hülsenfrüchte, Jungreben/Rebschulen, Kartoffeln, Mais, Kern- Schadbild nicht möglich, entscheidet die überwiegende Wahrscheinlich- und Steinobst, Schalenfrüchte, Ölfrüchte, Rüben, Pflanzen zur Samen- keit oder der überwiegende Anteil am Schadbild über die Zuordnung zu gewinnung, Schnittblumen, Tabak, Wein und Zwiebel. einem versicherten Schaden im Sinn dieser Bedingungen. 19.1.2 Die Versicherung umfasst bei: ß Getreide und Raps die Körner, 20.4 Beginn der Leistungspflicht (Integralfranchise) ß Hülsenfrüchte die Samen, Schäden, die 8 % der Versicherungssumme des geschädigten (Teil-)Feld- ß Körnermais der Kolben, stücks, getrennt nach Versicherungsgegenständen, nicht erreichen, ß Silomais der Kolben und die Grünmasse trägt der Versicherungsnehmer selbst. Dabei bezieht sich die Integral- ß Rüben die Rübenkörper (Zuckerertrag), franchise auf den Gesamtschadengrad des versicherten Feldstückes ß Tabak die erntefähigen Blätter, über alle versicherten Gefahren hinweg – unabhängig davon, ob mehrere ß Wein und Tafeltrauben die Frucht, Gefahren eingetreten sind bzw. mehrere Schadentage vorliegen. ß Öllein die Samen, ß Gespinstpflanzen den Bast, Fasern 20.5 Höchstentschädigungen ß Korb- und Schälweiden die einjährigen Triebe, ß für Getreide, Mais, Ölfrüchte, Rüben, Hülsenfrüchte, Wein, Hopfen, ß Kartoffeln die Knollen, Kartoffeln, Energiepflanzen, Futterpflanzen, sonstige Druschfrüchte, ß Hopfen die Dolden, Samengewinnung: 100 % ß Kulturen zur Samengewinnung die Samen ß für Tabak, Kern- und Steinobst, Freilandgemüse, Schnittblumen, ß sonstige Druschfrüchte die Körner Zwiebeln, Baumschulen (Gehölz), Gewürz-/Arzneipflanzen/Blumen, ß Kern- und Steinobst die Frucht Jungreben/Rebschulen, Beerenobst, Schalenfrüchte und Gespinst- ß Beerenobst die Frucht pflanzen: 80 % der jeweiligen Versicherungssumme je Feldstück oder ß Schalenfrüchte die Frucht Feldstückteil. ß anderen Bodenerzeugnissen alle wirtschaftlich nutzbaren Pflanzen- teile. 20.6 Selbstbeteiligung (Abzugsfranchise) Von der Versicherungssumme entfallen bei: Der Kunde kann auf Vertragsebene zwischen zwei Selbstbeteiligungs- ß Silomais 60 % auf Kolben und 40 % auf Grünmasse modellen wählen: ß Tabak 50 % auf Untergut und 50 % auf Obergut; ß als Prozentsatz der Entschädigungsleistung je betroffenem (Teil-)Feld- ß Klee, Gräsern und anderen Futterpflanzen, die zur Verwertung im stück und Gefahr und Frucht oder grünen Zustand bestimmt sind ß als Prozent der Versicherungssumme je betroffenem (Teil-)Feldstück – bei zwei Schnitten und Gefahr und Frucht (prozentuale Reduzierung des festgestellten 60 % auf den ersten Schnitt, Schadengrades). 40 % auf den zweiten Schnitt; Die Art und Höhe der Abzugsfranchise kann vom Versicherungsnehmer – bei drei Schnitten jährlich je Fruchtgruppe gewählt werden. 50 % auf den ersten Schnitt, Für Sonderkulturen werden vom Versicherer bestimmte Mindestselbst- 30 % auf den zweiten Schnitt, behalte vorgeschrieben. 20 % auf den dritten Schnitt. Die Abzugsfranchise wird nach der Berechnung der Höchstentschädi- – bei allen hier nicht genannten Kulturarten erfolgt die Bewertung gung ermittelt. Die Abzugsfranchise wird grundsätzlich immer vom der Schnitte nach Ziffer 24.2. Gesamtschaden je Gefahr ermittelt, auch wenn ein Feldstück von einer Gefahr mehrfach betroffen ist. Ist ein Feldstück von verschiedenen Gefahren betroffen, wird die Ab- zugsfranchise bei jeder Gefahr abgezogen. FNR346566 Seite 7 von 17 Seiten [Seite 8] Wird der Hektarertragswert nach dem ersten Schaden erhöht und tritt 22.1.8 an Fruchtgruppen, die nicht im Antrag bzw. Anbauverzeichnis ein weiterer Schadenfall ein, so wird die Schadenquote je Schadentag mit aufgeführt sind. einzeln ermittelt. Diese Regelung gilt auch für festgesetzte bzw. ver- 22.1.9 die auf Folgen von hoher Temperatur (Hitze) zurückzuführen spätet gemeldete Verträge. sind. Bei pauschalen Entschädigungen nach Ziffer 20.7, nach Ziffer 64, nach Ziffer 75 und nach Ziffer 96 erfolgt keine Abzugsfranchise. 22.2 Nicht versicherte Kosten Der Versicherer haftet, soweit nicht anders vereinbart, nicht für Kosten, 20.7 Pauschale Entschädigung die dem Versicherungsnehmer durch die Räumung oder die Ver- 20.7.1 Bei Winterungen und Sommerungen beträgt die Entschädigung nichtung von beschädigten oder zerstörten Bodenerzeugnissen nach infolge eines Hagel-, Sturm-, Starkregen- bzw. Auswinterungsschadens einem Versicherungsfall entstehen. bis zum 30. April pauschal 15 % der Versicherungssumme bzw. des betroffenen (Teil-)Feldstücks. 23. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers Die Entschädigung umfasst nicht den mengenmäßigen Ertragsverlust 23.1 Haftungszeitraum ist, soweit nicht anders vereinbart, die Vege- sondern nur die aufgrund solcher Schäden entstandenen Umbruch- tationsperiode der versicherten Kulturart. kosten. Ob die Voraussetzungen für einen Umbruch gegeben sind, ent- scheidet der Versicherer im Rahmen der Schadenermittlung. Auswinte- 23.2 Die Haftung beginnt mit der Aussaat oder dem Auspflanzen der rungsschäden an Winterungen, die nach unseren Feststellungen keinen Bodenerzeugnisse, frühestens aber am 1. Januar des Erntejahres. Umbruch des betroffenen (Teil-)Feldstückes rechtfertigen, tragen Sie Abweichend davon beginnt die Haftung für Wintergetreide, Winter- selbst. Bei Wein und Obst erfolgt immer eine schadenbezogene Ent- ölfrüchte und Winterzwiebeln mit der Aussaat im Vorjahr der Ernte. schädigung. Bei Dauerkulturen beginnt die Haftung am 1. Januar. 20.7.2 Bei Schäden, die durch das Lager von Getreide infolge von Ab- knicken der Pflanze an der Halmbasis als ausschließliche Folge der 23.3 Die Haftung endet, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Gefahren Sturm und Starkregen ab dem Entwicklungsstadium BBCH 59 Abschluss der Ernte, spätestens am 15. November des Erntejahres. (Ende Ähren-/ Rispenschieben) bis zum Entwicklungsstadium BBCH 85 Bei Obst endet die Haftung mit Ende der Pflücke des einzelnen Baumes (Ende Teigreife) entstehen, wird eine pauschale Entschädigung in Höhe bzw. Strauches. Bei Winterzwiebeln endet die Haftung mit dem Ein- von 15 % der Versicherungssumme des geschädigten (Teil-)Feldstückes fahren der Winterzwiebeln, spätestens am 20. Juni des Erntejahres. geleistet. Die Haftung endet jedoch bei allen versicherten Bodenerzeugnissen zu Für Lagerschäden bis zum Entwicklungsstadium BBCH 58 (Ende Ähren- dem Zeitpunkt, an dem die Ernte bei fachgerechter Bewirtschaftung und Rispenschieben) und für Lagerschäden nach dem BBCH 85 erfolgt erfolgt wäre, auch mit dem Umbruch oder der Abräumung der versicher- keine Entschädigung. ten Bodenerzeugnisse. Dadurch sind auch alle weiteren durch Lager bedingte Ertragsverluste abgegolten. 24. Versicherungssumme 24.1 Erntewert je Hektar 21. Ausschluss, Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie Der Versicherungsnehmer hat, soweit nicht anders vereinbart, in der 21.1 Ausschluss der Gefahr Krieg Anbaumeldung die Versicherungssumme eines jeden Feldstückes nach Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, kriegs- dem zu erwartenden Erntewert je Hektar zu bemessen. Der Erntewert ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. ist anhand des für die Kulturart zu erwartenden mengenmäßigen Das gilt in jedem Fall, auch wenn andere Ursachen mitgewirkt haben. Ertrags je Hektar und des dafür voraussichtlich zu erzielenden Markt- preises zu ermitteln. Die beantragten Hektarertragswerte sind auf 21.2 Ausschluss der Gefahr Innere Unruhe volle 100 Euro aufzurunden. Die errechnete Versicherungssumme wird Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch innere Un- bei jeder Position auf volle Euro aufgerundet. ruhen. Das gilt in jedem Fall, auch wenn andere Ursachen mitgewirkt Die für das einzelne Feldstück gewählte Versicherungssumme gilt für haben. alle versicherten Gefahren. Für ein und dasselbe Feldstück können somit keine unterschiedlichen Versicherungssummen gewählt werden, 21.3 Ausschluss der Gefahr Kernenergie auch wenn einzelne Gefahren in separaten Verträgen versichert Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch Kernenergie, werden. nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt in jedem Fall, auch wenn andere Ursachen mitgewirkt haben. 24.2 Mehrere Versicherungsgegenstände und Ernten Bei Kulturen, die während des Jahres mehrfach nacheinander angebaut 22. Nicht versicherte Schäden und Kosten werden können, z.B. Salat, Spinat, ist die Versicherungssumme für jede 22.1 Nicht versicherte Schäden Ernte gesondert als eigener Anbausatz anzugeben; andernfalls ist nur Nicht versichert sind Schäden, die Ernte bis zum 31. Mai versichert. 22.1.1 die bereits bei Beginn der Versicherung als Folgen von ver- Bei Kulturarten, die in mehreren Schnitten geerntet werden, z.B. Ge- sicherten Gefahren vorhanden sind (Vorschäden). würzpflanzen wie Petersilie, hat der Versicherungsnehmer folgende 22.1.2 die dadurch entstehen, dass witterungsbedingt oder wegen Optionen: sonstiger Ursachen verspätet geerntet wird oder das Erntegut nicht ein- 1. Die Versicherungssumme wird für jeden Schnitt gesondert als eige- geholt werden kann oder das Feld nicht befahrbar ist. ner Anbausatz angegeben. 22.1.3 die dadurch eintreten, dass im Gesamtbetrieb nicht mindestens 2. Die Versicherungssumme wird für alle Schnitte zusammen mit einem die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im üblichen Sinne und Anbausatz angegeben. Im Schadenfall wird die Versicherungssumme Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (z.B. nicht sach- auf den betroffenen Schnitt festgesetzt. gerechte oder versäumte Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutz- mitteln, mangelhafte Bodenbearbeitung, grobe Anbau- und Frucht- 24.3 Mindest- und Höchstwerte je Hektar folgefehler, Nichteinhaltung von agrotechnischen Terminen und Ver- Der Versicherer kann für die einzelnen Kulturarten jährlich Mindest- und fahren, mangelhafte Produktions- oder Ernteverfahren) erfüllt werden. Höchstwerte je Hektar festsetzen. Er ist berechtigt, vom Versicherungs- 22.1.4 die auf Folgen von tierischen Schädlingen, soweit es nicht um nehmer bestimmte Hektarwerte, die unter den vom Versicherer versicherte Fraßschäden handelt, oder Krankheiten zurückzuführen bestimmten Mindestwerten je Hektar liegen, auf diese zu erhöhen und sind. Hektarwerte, die über den Höchstwerten liegen, auf diese durch ein- 22.1.5 durch Lager von Getreide entstehen, außer es handelt sich aus- seitige Erklärung des Versicherers herabzusetzen. schließlich um eine Folge der Gefahren Sturm oder Starkregen infolge Der Beitrag wird von der so berichtigten Versicherungssumme be- von Abknicken der Getreidepflanze an der Halmbasis. rechnet. 22.1.6 durch Verschlämmen des Bodens (Bodenverkrustung), stehen- des Wasser, Staunässe sowie Überschwemmung, wenn diese Ereignisse 24.4 Abweichende Versicherungssumme keine Folge eines Starkregens sind. Bleibt die versicherte Anbaufläche um 25 % hinter der des Vorjahres 22.1.7 durch weitere nicht versicherbare Elementarschäden wie Über- oder des ersten Jahres der zuletzt vereinbarten Vertragsdauer oder – flutung (Brechen oder Überlaufen von Deichen, Dämmen, Rückhalte/ im ersten Versicherungsjahr – des Antrags zurück, und erbringt der Ver- Überlaufbecken, Schleusen, Staumauern oder anderen Wasserschutz- sicherungsnehmer auf Anfrage nicht innerhalb einer Frist von zwei anlagen sowie das bewusste Fluten von den Anbauflächen als Wasser- Wochen den Nachweis, dass diese Abweichung gerechtfertigt ist, ist der auffangfläche oder Überflutungsgebiet), Überschwemmung (Über- Versicherer berechtigt, den Beitrag für diese Versicherungsperiode flutung der Anbaufläche mit erheblichen Mengen von Regen, Ober- nach Maßgabe der Anbaufläche des Vorjahres oder der letzten Deklara- flächenwasser durch Anstieg des Grundwassers, oder Ausuferung von tion oder – im ersten Versicherungsjahr – des Antrags zu berechnen. oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern (Flüsse, Seen), Hochwasser, Sturmflut und Erdrutsch. FNR346566 Seite 8 von 17 Seiten [Seite 9] 24.5 Überversicherung 26.1.6 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers Für Überversicherungen wird kein Ersatz geleistet. Eine Überversiche- neben der Anbaumeldung (Ziffer 26.1.1) das Flächenverzeichnis über rung besteht, wenn die Versicherungssumme eines Feldstückes den zu ackerbauliche Meldungen und Anträge an Behörden (Flächen- und erwartenden Erntewert um mehr als 25 % übersteigt. Nutzungsnachweis, InVeKos – Daten) vorzulegen. Ferner sind auf unser Verlangen Flurkarten mit den eingezeichneten Schlägen vorzulegen 24.6 Erhöhung der Versicherungssumme und, soweit möglich und zumutbar, auch die Geo-Koordinaten (GPS- und Der Versicherungsnehmer kann auch nach Einreichen des Anbauver- GIS-Daten) zur jeweiligen Anbauposition und die Flächenidentifikatoren zeichnisses die Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, soweit anzugeben. sich herausstellt, dass nach Zugang des Anbauverzeichnisses beim Ver- sicherer der erwartete Erntewert wesentlich höher ist, als die im Anbau- 26.2 Haftungsbegründende Wirkung verzeichnis dafür angegebene Versicherungssumme. Die Erhöhung der Durch das Einreichen der Anbaumeldung wird die Haftung des Versiche- Versicherungssumme wirkt nicht rückwirkend und nicht für einen rers nach Maßgabe der Anbaumeldung begründet. Dies gilt auch für bereits eingetretenen Schaden. Die erhöhte Versicherungssumme gilt eine ergänzende Anbaumeldung. Der Versicherungsschutz nach Maß- einen Tag nach Zugang der Erhöhungsmeldung beim Versicherer um gabe der jeweiligen Anbaumeldung beginnt einen Tag nach Zugang der 12 Uhr. Anbaumeldung um 12 Uhr. 24.7 Herabsetzung der Versicherungssumme 26.3 Einreichungsfristen 24.7.1 Der Versicherungsnehmer kann die Herabsetzung der Ver- Die Anbauangaben sind bis spätestens 31. Mai einzureichen. sicherungssumme verlangen, soweit sich nach Einreichen des Anbauver- zeichnisses herausstellt, dass der zu erwartende Erntewert wesentlich 26.4 Fehlende und fehlerhafte Deklaration niedriger als die Versicherungssumme ist. Diese Reduzierung ist in 26.4.1 Wird die Anbaumeldung in einer Versicherungsperiode nicht, begründeten Fällen nur nach Maßgabe der Vereinbarungen im Ver- bzw. nicht innerhalb der vereinbarten Frist, eingereicht, ist der Versiche- sicherungsvertrag möglich. rer berechtigt, den Beitrag nach Maßgabe der letzten Anbaumeldung 24.7.2 Die Herabsetzung der Versicherungssumme ist zulässig: für oder der verspätet eingereichten Anbaumeldung zu berechnen. Wird Frühkartoffeln, Erdbeeren und Steinobst bis zum 20. Mai, für Kernobst für die erste Versicherungsperiode die Anbaumeldung nicht einge- bis zum 25. Juni und für alle übrigen Bodenerzeugnisse bis zum 15. Juni reicht, so ist für den Beitrag die Versicherungssumme des Antrags maß- des Erntejahres. Der Antrag ist nicht zulässig für Bodenerzeugnisse, die gebend. durch Folienabdeckung oder ähnliches verfrüht sind, sowie für Salat und 26.4.2 Ist die eingereichte Anbaumeldung unvollständig oder unrichtig, Spinat. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses unverzüglich nach Feststellung zu berichtigen und auf Verlangen des Versicherers nachzu- 25. Beitragsberechnung weisen. Die Haftung aus der korrigierten Anbaumeldung beginnt einen 25.1 Berechnungsgrundlage des Beitrags Tag nach Zugang des korrigierten Anbauverzeichnisses um 12 Uhr. Grundlage für die Berechnung des Jahresbeitrags ist die Übernahme der Gefahr für die jeweilige Fruchtgruppe während des Haftungszeit- 26.5 Negative Anbaumeldung raums nach Ziffer 23. Der Beitrag wird für jede Gefahr gesondert Werden innerhalb des bestehenden Vertrags in einer Versicherungs- berechnet. Er bestimmt sich darüber hinaus nach dem Ortsfaktor und periode keine Kulturarten der versicherten Fruchtgruppe angebaut dem Fruchtfaktor der einzelnen Kulturarten. (z.B. infolge Fruchtfolgewechsel), hat der Versicherungsnehmer dies in der Anbaumeldung anzugeben (sogenanntes negatives Anbauver- 25.2 Beitragssatz zeichnis) und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Alle Beitragssätze werden auf 0,05 % der Versicherungssumme auf- gerundet. Der Beitragssatz wird in Prozent der Versicherungssumme 26.6 Anbaumeldung als Antrag berechnet. Enthält die Anbaumeldung eine bisher nicht versicherte Fruchtgruppe, ist dies ein Versicherungsantrag für diese neue Fruchtgruppe. Dies gilt 25.3 Mindestbeitrag auch dann, wenn ein Feldstück nach Einreichung der Anbaumeldung mit Der Mindestbeitrag je Versicherungsschein beträgt 50 Euro. Kulturarten einer anderen als der ursprünglichen Fruchtgruppe neu bestellt wird und sich die Versicherung darauf erstrecken soll. Ein sol- 26. Deklaration, Anbaumeldung cher Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei 26.1 Anbaumeldung Wochen nach seinem Zugang bei dem Versicherer von diesem abge- 26.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für jede Versiche- lehnt worden ist. Nimmt der Versicherer diesen Antrag an, steht diese rungsperiode nach Maßgabe des Vertrags eine Anbaumeldung einzu- Fruchtgruppe der ursprünglich versicherten Fruchtgruppe gleich. reichen. In der Anbaumeldung ist jedes Feldstück anzugeben, welches mit einer Kulturart der versicherten Fruchtgruppe bestellt wurde oder 26.7 Echte Vertragspflicht im Laufe der Versicherungsperiode bestellt wird. Für jedes Feldstück ist Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Einreichung der bei der Anbaumeldung eine eigenständige Anbauposition anzugeben. Anbaumeldung ist eine Vertragspflicht und keine Obliegenheit. Kommt Feldstück in diesem Sinn ist eine vom Versicherungsnehmer zusammen- der Versicherungsnehmer dieser Vertragspflicht nicht nach, treten die hängend genutzte Anbaufläche, auf welcher eine Kulturart oder Kultur- Folgen nach Ziffer 26.4 ein. Darüber hinaus lassen fehlende Negativmel- sorte bei Hopfen, Wein und Obst angebaut wird. Die Anbaumeldung dungen zu einzelnen Fruchtgruppen nach Ziffer 26.5 den Anspruch des hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Einzelnen zu enthalten: Versicherers auf den dafür zu entrichtenden Beitrag nicht entfallen. a) die Bezeichnung des Versicherungsortes (Gemeinde, Gemarkung), b) die Bezeichnung des Feldstückes (Flächenidentifikationsnummer, 26.8 Versicherung von Junganlagen bei Dauerkulturen Feldname), Grundsätzlich besteht für Dauerkulturen im Pflanzjahr keine Ver- c) die darauf angebaute Kulturart und – soweit notwendig – die Sorte, sicherungspflicht. Hopfen im Pflanzjahr kann als Junghopfen versichert d) die Größe der Anbaufläche durch Angabe in Hektar (ha) und Ar (ar). werden. Danach ist die Hopfenanbaufläche als Ertragshopfen mit der 26.1.2 In der Anbaumeldung ist für jedes Feldstück die Versicherungs- entsprechenden Sorte zu versichern. summe nach dem zu erwartenden Erntewert je ha (Hektarwert) zu Wein kann im 1. und 2. Standjahr als Jungrebe versichert werden. bemessen. Danach ist die Rebfläche als Ertragsrebe mit der entsprechenden Sorte 26.1.3 Für Kulturarten, die während eines Jahres mehrfach nacheinan- zu versichern. der angebaut werden können, ist in der Anbaumeldung jede Ernte Bei Kern- und Steinobst gilt die Versicherungspflicht ab dem 1. Stand- gesondert anzugeben. Die Anbaumeldung ist umgehend laufend um jahr als Ertragsanlage mit der entsprechenden Sorte. diejenigen Anbausätze zu ergänzen, die nach erfolgter Einreichung der ersten Anbaumeldung gepflanzt bzw. gesät werden. 27. Pauschale für die Anbaumeldung Bei Kulturarten mit mehreren Schnitten, bei denen jeder Schnitt ge- Der Versicherungsnehmer trägt für die Anbaumeldung einen Betrag sondert als eigener Anbausatz versichert wird (Ziffer 24.2. Absatz 1), ist von 15 Euro pro Vertrag selbst. in der Anbaumeldung jeder Schnitt gesondert anzugeben. 26.1.4 Wird ein Feldstück nach Einreichung der Anbaumeldung mit 28. Vorausdeckung einer Kulturart derselben Fruchtgruppe neu bestellt, hat der Versiche- 28.1 Zeitraum der Vorausdeckung rungsnehmer dafür umgehend eine ergänzende Anbaumeldung einzu- Vom Beginn der Haftung des Versicherers an wird Vorausdeckung reichen. gewährt. Die Vorausdeckung endet einen Tag nach Zugang des Anbau- 26.1.5 Für Anbauflächen, deren Bewirtschaftung der Versicherungs- verzeichnisses um 12 Uhr. Im ersten Vertragsjahr wird mit Einreichung nehmer nach Einreichung der Anbaumeldung übernommen hat, ist eine des Antrages eine Vorausdeckung gewährt. Diese beginnt einen Tag ergänzte Anbaumeldung einzureichen. nach Zugang des Antrages um 12 Uhr, wenn dieser nicht innerhalb von 14 Tagen abgelehnt wurde. FNR346566 Seite 9 von 17 Seiten [Seite 10] 28.2 Umfang der Vorausdeckung 29.3 Mehrere Versicherungsfälle Die Vorausdeckung richtet sich in der ersten Versicherungsperiode nach Werden dieselben Bodenerzeugnisse durch ein oder mehrere ver- dem Antrag, in den folgenden Jahren nach der Versicherung des Vor- sicherte Ereignisse einmalig oder wiederholt geschädigt, wird grund- jahres, jedoch mit der Maßgabe, dass für den Hektar die gleiche Ver- sätzlich der Gesamtschaden je Gefahr festgestellt. sicherungssumme zugrunde gelegt wird, mit der die betreffende Wird dieselbe Kulturart eines Feldstücks wiederholt beschädigt und war Kulturart im Vorjahr durchschnittlich versichert war, höchstens jedoch zu diesem Zeitpunkt das Schadenermittlungsverfahren noch nicht abge- die Versicherungssumme, die dafür im Anbauverzeichnis des laufenden schlossen, wird grundsätzlich der Gesamtschaden festgestellt (Gesamt- Jahres beantragt wird. Soweit die betreffende Kulturart im Vorjahr schadenquote). Wird jedoch eine gesonderte Abschätzung notwendig, nicht versichert war, ist der Durchschnitt der betreffenden Frucht- ist für die nach Ziffer 29.1 e) zu ermittelnden Prozente die nach Abzug gruppe maßgebend. Hat sich die Gesamtfläche einer auch im Vorjahr der bereits festgestellten Schäden verbliebene Versicherungssumme versicherten Fruchtgruppe im laufenden Jahr vergrößert, wird die maßgebend. Tritt nach Abschluss der Schadenermittlung auf dieser Teil- Vorausdeckung je Fruchtgruppe in dem Verhältnis von versicherter fläche bei dieser Kulturart erneut der Versicherungsfall ein, haftet der Gesamtfläche des Vorjahres zur vergrößerten Fläche des laufenden Versicherer für den dadurch verursachten Schaden nur noch bis zur Jahres gekürzt. Auf Fruchtgruppen, die im Vorjahr nicht versichert Höhe des Restbetrages der Versicherungssumme. waren, erstreckt sich die Vorausdeckung nicht. 30. Abschätzungsverfahren 28.3 Vorläufige Deckungszusagen 30.1 Allgemeine Vorschriften Deckungszusagen sind nur mit Zustimmung des BLBV – Fachbereich a) Die Höhe des Schadens wird durch Abschätzung ermittelt, und zwar Ernteversicherung wirksam. durch Eine vorläufige Deckungszusage gilt nur für die im Antrag gewählten aa) einfache Abschätzung, Risiken/Gefahren. Sie endet bei Ablehnung des Versicherungsantrags bb) förmliche Abschätzung, oder bei Versicherungsbeginn. cc) Obmannsabschätzung. Der Versicherer bestimmt den Zeitpunkt der Abschätzung und ist 29. Schadenermittlung berechtigt, Feststellungen zum Versicherungsfall zunächst im Rahmen 29.1 Schadenermittlung von Vorbesichtigungen zu treffen. Er kann einen für die technische Die Sachverständigen haben zu ermitteln, ob sämtliche Kulturarten der Durchführung verantwortlichen Beauftragten stellen. Ist der Versiche- versicherten Fruchtgruppe, für die ein Ersatzanspruch geltend gemacht rungsnehmer bei der einfachen Abschätzung nicht anwesend, hat er wird, versichert sind. einen Bevollmächtigten zu bestellen. Versäumt er dies, wird in seiner Für jede als beschädigt gemeldete Anbaufläche ist festzustellen, Abwesenheit verfahren. a) welche Gefahr eingetreten ist; b) Der Versicherer kann die einfache Abschätzung an Ort und Stelle b) ob die Anbaufläche gemäß Ziffer 26.1.1 richtig angegeben ist; nachprüfen und, wenn erforderlich, aufheben und eine neue einfache c) welcher Teil der Fläche betroffen ist; Abschätzung oder die förmliche Abschätzung anordnen. d) welcher Ertrag mengenmäßig ohne Gefahr zu erwarten gewesen c) Bei förmlicher Abschätzung und Obmannsabschätzung haben weder wäre und ob eine Überversicherung besteht; der Versicherer noch der Versicherungsnehmer ein Einspruchsrecht. e) wie viel Prozent dieses Ertrages der Schaden beträgt, und zwar Die Abschätzung ist für beide Teile verbindlich, wenn sie nicht offen- getrennt nach Versicherungsgegenständen. bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Sachverständigen sind berechtigt, die Feststellungen zu Ziffer 29.1 d) Die Abschätzung des Schadens bedeutet nicht die Anerkennung des a) bis 29.1 d) zunächst im Rahmen von Vorbesichtigungen zu treffen. Ersatzanspruches. Den Sachverständigen ist zur Schätzung der aktuelle amtliche Flächen- und Nutzungsnachweis zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind 30.2 Einfache Abschätzung sie berechtigt, die versicherten Flächen zur Schätzung zu begehen. Einfache Abschätzung findet statt, wenn nicht einer der Vertragsteile die förmliche Abschätzung verlangt. Die Abschätzung erfolgt durch 29.1.1 Entschädigungsarten einen oder mehrere Sachverständige, die der Versicherer bestellt. Kommt es durch eine der versicherten Gefahren zu einem Schaden, erfolgt eine Entschädigung. Es werden drei Entschädigungsarten unter- 30.3. Förmliche Abschätzung schieden: a) Förmliche Abschätzung findet außer in den Fällen der Ziffer 30.1 b) ß Pauschale Entschädigung und der Ziffer 30.2 statt, wenn die einfache Abschätzung nicht zu Im Schadenfall erfolgt eine Begutachtung des geschädigten Feldes einer Einigung führt. Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 24 durch einen Sachverständigen. Der pauschale Entschädigungssatz Stunden nach Feststellung der fehlenden Einigung über die Schaden- entspricht einem festen Prozentsatz der Versicherungssumme. quote die förmliche Abschätzung zu beantragen, da ansonsten das ß Schadenbezogene Entschädigung Ergebnis der einfachen Abschätzung als endgültig anzusehen ist. Im Schadenfall erfolgt eine Begutachtung des geschädigten Feldes Durch die Absendung des Antrags wird die Frist gewahrt. durch einen Sachverständigen. Dieser ermittelt eine Schadenquote. b) Jede Vertragspartei ernennt einen Sachverständigen als Sachver- Die Entschädigung entspricht dem Prozentsatz (Schadenquote) der ständigen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Sachverständigen Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehalts. binnen 24 Stunden nach Aufforderung zu benennen. Wird der Sach- ß Indexbezogene Entschädigung verständige von ihm nicht benannt oder fehlt er bei der Abschätzung, Die Entschädigung erfolgt durch einen indexbezogenen, pauschalen geht das Recht zur Ernennung auf den Versicherer über. Prozentsatz der Versicherungssumme ohne vorhergehende Begut- c) Vor Beginn der Abschätzung haben beide Sachverständige aus der achtung der geschädigten Felder. Der tatsächliche Schaden an der Liste der dazu bestimmten Sachverständigen einen Obmann zu wäh- Pflanze ist abweichend von Ziffer 20.2 nicht maßgeblich für eine Ent- len, der in Tätigkeit treten soll, wenn die förmliche Abschätzung zu schädigung bei der Gefahr Trockenheit. keiner Übereinstimmung führt. Einigen sie sich nicht über die Person des Obmanns, haben sie die Abschätzung gleichwohl vorzunehmen. 29.2 Ersparte Aufwendungen, Unterversicherung Wird eine Anbaufläche zur Abräumung oder zum Umbruch freigegeben, 30.4 Obmannsabschätzung sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Versicherungsnehmer durch a) Obmannsabschätzung findet statt, soweit sich die Sachverständige die Freigabe entstehen, durch einen angemessenen Abzug von der Ent- bei der förmlichen Abschätzung nicht über die Höhe des Schadens schädigung zu berücksichtigen. Als wirtschaftliche Vorteile gelten ins- geeinigt haben. besondere die ersparten Kosten für weitere Pflege, Ernte und Verkauf. b) Haben sie sich auch über die Person des Obmanns nicht geeinigt, Unterbleibt die Abräumung oder der Umbruch, kann der Versicherer bestimmt nunmehr der Versicherungsnehmer aus drei zur Auswahl eine erneute Abschätzung vornehmen. Entsprechendes gilt auch in gestellten Sachverständigen den Obmann. Trifft er nach Auf- allen anderen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer durch den Ver- forderung durch den Versicherer diese Wahl nicht innerhalb von sicherungsfall Aufwendungen erspart. 24 Stunden, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Wird im Schadenfall festgestellt, dass die angebaute Gesamtfläche c) Der Obmann entscheidet vorbehaltlich Ziffer 30.1 c) Satz 2 über die einer Fruchtgruppe größer ist als die versicherte Fläche dieser Frucht- strittigen Punkte endgültig. gruppe, so erfolgt eine Kürzung der Entschädigung im Verhältnis der d) Erkennt der Versicherer das Ergebnis der Obmannsabschätzung für versicherten Flächen zu den angebauten Flächen. Bei anderen Ver- sich nicht als verbindlich an, weil es nach seiner Auffassung offenbar sicherungsunternehmen versicherte Anbauflächen werden dabei be- von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (Ziffer 30.1 c), ist der rücksichtigt. Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. FNR346566 Seite 10 von 17 Seiten [Seite 11] 31. Kosten der Abschätzung 35.2 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des 31.1 Kostentragung Versicherungsfalls Die Kosten der Abschätzung trägt der Versicherer. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem 31.2 Kostenerstattung Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines 31.2.1 Der Versicherer kann Ersatz seiner Kosten verlangen, Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Ver- ß wenn der Schaden als nicht ersatzfähig festgestellt wird und die trag fristlos kündigen. Schadenmeldung sich als missbräuchlich erweist oder Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der ß der Versicherungsnehmer nach der einfachen Abschätzung eine Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz- förmliche Abschätzung beantragt hat bzw. eine Obmannsab- lich noch grobfahrlässig verletzt hat. schätzung erforderlich wurde und das Abschätzungsergebnis bei wenigstens einem Feldstück nicht mindestens 10 Prozentpunkte 35.3 Obliegenheiten nach und bei Eintritt des Versicherungsfalls höher ist, als das Ergebnis der einfachen Abschätzung. a) Schadenanzeige 31.2.2 Der Versicherer kann Ersatz zusätzlicher Kosten verlangen, die Der Versicherungsfall ist, soweit nicht anders vereinbart, dem Ver- dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer den Schadenfall sicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Tagen nicht fristgerecht angezeigt hat und dadurch eine gesonderte Besich- anzuzeigen. In der Anzeige sind das Datum des Schadens und die tigung erforderlich wird. davon betroffene Kulturart, sowie das Feldstück anzugeben, für die 31.2.3 Dem Versicherungsnehmer werden durch die Schadenfest- eine Entschädigung beansprucht wird. stellung etwa entstehende Kosten vom Versicherer nicht erstattet. Abweichend hiervon können Schäden durch die Gefahr Trockenheit dem Versicherer bis zum 15.11. des aktuellen Versicherungsjahres 32. Zahlung der Entschädigung gemeldet werden. 32.1 Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen Schadenquoten oder Entschädigungen können durch vereinbarte b) Veränderungsverbot Selbstbehalte gekürzt und/oder durch Höchstentschädigungsregelun- ba) Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer gen begrenzt werden. an den von der versicherten Gefahr betroffenen Kulturarten ohne Einwilligung des Versicherers, vorbehaltlich Ziffer 35.3 b) 32.2 Auszahlungszeitpunkt bc), nur solche Änderungen vornehmen, die entsprechend den 32.2.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers nach Beendigung der Regeln guter fachlicher Praxis nicht aufgeschoben werden nötigen Erhebungen dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat können. die Auszahlung der Entschädigung innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen, bb) Werden erntereife Bodenerzeugnisse vor der Abschätzung des jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die beschädigte Kulturart ohne Schadens geerntet, sind an den Enden und in der Mitte des Feld- Eintritt des Schadens frühestens hätte verwertet werden können. Als stückes fünf Probestücke von mindestens 100 m² stehen zu nötige Erhebungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten insbesondere lassen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese Probestücke die Abschätzung des Schadens, die Prüfung der Ersatzpflicht und der müssen repräsentative Schadbilder darstellen. Bei Hagelschäden Empfangsberechtigung, sowie die Berechnung der Gesamtentschädi- an Obst und Wein müssen bis zur Abschätzung des Schadens gung aus dem Vertrag. mindestens 5 % der Bestände der verschiedenen Sorten und 32.2.2 Die Entschädigung ist spätestens am 31. Oktober des Erntejah- Lagen ungepflückt stehen bleiben. res fällig, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Entschädigung Abweichend davon ist dies bei einem Trockenheitsschaden nicht nach Ziffer 32.2.1 gezahlt werden muss. erforderlich. bc) Für Anbauflächen, die vorzeitig abgeräumt oder umgebrochen 32.3 Aufrechnung werden sollen, ist die Freigabe bei der Schadenmeldung zu bean- Geldforderungen des Versicherers können gegen die Entschädigung tragen. aufgerechnet werden, auch dann, wenn sie gestundet sind. c) Auskunftspflicht, Einwilligung Der Versicherungsnehmer hat jede Auskunft zu geben, die zur Fest- 32.4 Bereicherungsverbot stellung des Schadens und des Umfangs der Ersatzpflicht verlangt Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Bei Ent- wird, insbesondere die nach Ziffer 35.3.a) aa) als beschädigt ge- schädigungen aus anderen Versicherungen siehe Ziffer 10.3. meldeten Anbauflächen zu zeigen oder damit eine andere Person zu beauftragen. Soweit der Versicherungsnehmer hinsichtlich der von 32.5 Anrechnung der Verwertungserlöse der versicherten Gefahr betroffenen Anbauflächen über einen Restwerte sowie Verwertungserlöse werden angerechnet. Der Ver- aktuelle amtliche Flächen- und Nutzungsnachweis verfügt, hat er sicherungsnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten bei Qualitätsminde- diesen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ferner erklärt rung und/oder bei der Verweigerung der Abnahme der geschädigten sich der Versicherungsnehmer zum Überflug der geschädigten Feldfrüchte die Entsorgung vorzunehmen. Die wirtschaftlichen Vorteile Flächen mit Drohnen bereit, wenn dies zur Schadenermittlung er- (Restwert), die dem Versicherungsnehmer durch die Verwertung ent- forderlich wird. Des Weiteren gewährt der Versicherungsnehmer stehen, sind durch einen angemessenen Abzug von der Entschädigung dem Versicherer und seinen Beauftragten Zugang zu den ver- zu berücksichtigen. sicherten Flächen. d) Weiterbewirtschaftung 33. Vorvertragliche Anzeigepflichten Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle für 33.1 Bei der Antragstellung sind die Lage und die Anbaufläche der zur die Pflege und Fortentwicklung der beschädigten Bodenerzeugnisse Versicherung beantragten Fruchtgruppen durch Vorlage des aktuellen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis erforderlichen Arbeiten amtlichen Flächen- und Nutzungsnachweises zu deklarieren. und Aufwendungen vorzunehmen. e) Schadenminderung 33.2 Im Antrag ist anzugeben, bei welchem Versicherer der Versicherte Der Versicherungsnehmer hat unabhängig von den unter d) genann- weitere Versicherungsverträge mit den dort versicherten Frucht- ten Maßnahmen bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit gruppen und den betreffenden Anbauflächen unterhält. für die Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherungsnehmer hat dabei, wenn die Umstände dies gestatten, Weisungen des Ver- 34. Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflicht sicherers einzuholen und, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Bei Verletzung dieser Anzeigepflichten gelten die Rechtsfolgen nach f) Anbaumeldung Ziffer 1.2. Kommt es vor der jährlichen Anbaumeldung zu einem Schaden, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Anbaumeldung unverzüglich 35. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nachzuholen. Im Falle eines Schadens erfolgt ohne Anbaumeldung 35.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Schätzung. 35.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Gesamtbetrieb mindestens die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im üblichen 35.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Sinne und Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (z.B. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nummer sachgerechte Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, 35.1. oder 35.3. vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- ordnungsgemäße Bodenbearbeitung, Einhaltung von üblichen Anbau- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- methoden und Fruchtfolgen, Einhaltung von agrotechnischen Terminen heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis und Verfahren, geeignete Produktions- oder Ernteverfahren) zu er- zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- füllen. nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit 35.1.2 Feldstücke, die während der Vertragslaufzeit übernommen wer- hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. den, sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Versicherungs- pflichtige Fruchtgruppen sind ebenfalls unverzüglich nachzuversichern. FNR346566 Seite 11 von 17 Seiten [Seite 12] b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Ver- 38. Niederschlagserfassung sicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- Die Erfassung der Niederschlagssummen erfolgt über das flächen- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für deckende Radar-Verfahren RADOLAN (Radar-Online-Aneichung) des den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Deutschen Wetterdienstes in Kooperation mit den Wasserwirtschafts- Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers verwaltungen der Bundesländer. Sollte dieses Verfahren nicht mehr zur ursächlich ist. Verfügung stehen, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- Übrigen unberührt. Die Nieder¬¬schlagsdaten werden dann vorzugs- rungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist weise über ein mit RADOLAN vergleichbares Verfahren erfasst, ansons- der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, ten wird die dem am Schadenort am nächsten gelegene Wetterstation wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in des Deutschen Wetterdienstes herangezogen. Der Schadenfall bei der Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Gefahr Trockenheit wird ausschließlich über den Indexwert reguliert. 36. Nachlass für mehrjährige Vertragslaufzeit Basisabsicherung Hagel Bei einer vereinbarten Vertragslaufzeit von drei Jahren erhält der Ver- sicherungsnehmer in jedem Vertragslaufjahr einen Dauernachlass in 39. Vertragsgrundlage Höhe von 10 % auf den im Versicherungsschein ausgewiesenen Jahres- Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Basisabsicherung nettobeitrag. Hagel. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge- Wird der Versicherungsvertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht meinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich aus dem Folgenden nicht erneut um drei Jahre verlängert, entfällt der Dauernachlass von 10 %. Abweichendes ergibt. 37. Besitzwechsel 40. Versicherte Gefahr 37.1 Rechtsverhältnisse nach Übergang Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Der 37.1.1 Erwirbt jemand aufgrund einer Veräußerung, eines Nieß- Hagelschlag muss unmittelbar an der versicherten Kulturart (Fruchtart) brauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses das sichtbare Spuren (Hagelschlagssymptome, z.B. Anschläge) hinterlassen Fruchtziehungsrecht an den versicherten Kulturarten (sogenannter haben. Sind Hagelschlagssymptome an der versicherten Kulturart nicht Besitzwechsel), tritt der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Über- feststellbar, kann nicht von einem durch Hagel verursachten versicher- gangs des Fruchtziehungsrechts anstelle des Versicherungsnehmers in ten Schaden ausgegangen werden. die sich aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Dies gilt auch bei 41. Versicherter Schaden einer Pachtrückgabe oder bei Beendigung eines ähnlichen Verhältnis- Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder ses. Das Versicherungsverhältnis geht in dem Zeitpunkt auf den Rechts- Pflanzenteile durch Hagelschlag an- oder abgeschlagen, geknickt, nachfolger (Erwerber des Fruchtziehungsrechts) über, in dem er auf- gebrochen oder zerschlagen sind. grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen nachweislich zur Fruchtziehung berechtigt ist, es sei denn, dass er 42. Versicherungsgegenstände bereits vor diesem Zeitpunkt die Bewirtschaftung ausübt. In diesem Fall Für alle Fruchtgruppen nach Ziffer 19.1.1 kann Versicherungsschutz gilt diese Bestimmung entsprechend. beantragt werden. 37.1.2 Der Versicherungsnehmer und der Erwerber haften für den Bei- trag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versiche- 43. Beginn und Ende der Haftung rungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Abweichend zu Ziffer 23 beginnt die Haftung: 37.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich – für Wein mit Beginn des Austriebs (BBCH 01), gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. – für Obst mit Ende der Blüte (BBCH 69), – für Erdbeeren mit Beginn der Blüte (BBCH 60), 37.2. Kündigungsrechte – für Beeren mit Beginn der Blüte (BBCH 60). 37.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungs- verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 44. Außerordentliche Beitragserhöhung Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis a) Der Beitragssatz für die Gefahr Hagel kann vom folgenden Jahr an des Versicherers vom Besitzwechsel ausgeübt werden. außerordentlich erhöht werden. 37.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit b) Außerordentliche Beitragserhöhungen sind dem Versicherungs- sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode nehmer vor dem 1. April mitzuteilen. Ergibt sich durch eine Änderung in Schriftform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nach Ziffer 44 a) eine Erhöhung des Jahresbeitrags kann der Ver- nicht innerhalb eines Monats seit Übergang oder, soweit zu diesem Zeit- sicherungsnehmer die Versicherung innerhalb eines Monats nach punkt keine Kenntnis über das Bestehen einer Versicherung bestand, Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündi- innerhalb eines Monats seit Kenntniserlangung über die Versicherung gung bedarf der Textform. Die Versicherung erlischt mit Zugang der ausgeübt wird. Kündigung. 37.2.3 Im Falle der Kündigung nach 37.2.1 und 37.2.2 haftet der Ver- sicherungsnehmer allein für die Zahlung des Beitrags. 45. Beendigung der Basisabsicherung Hagel Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Versiche- 37.3 Anzeigepflichten rung weiterer Zusatzabsicherungen. 37.3.1 Der Besitzwechsel ist dem Versicherer vom Versicherungs- nehmer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. 46. Besondere Bestimmungen für Christbäume 37.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leis- 46.1 Beginn und Ende der Haftung des Versicherers tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat Als Versicherungsbeginn bei Anbau ohne kontinuierlicher Nachpflan- nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, zung kann das Anbaujahr, das 4. oder das 6. Standjahr gewählt werden. und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Versicherungs- Weicht der Versicherungsbeginn von den genannten Standjahren ab, nehmer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen wird die nächsthöhere Stufe zur Berechnung des Beitrags verwendet. hätte. Der Versicherungsbeginn bei Anbau mit kontinuierlicher Nachpflan- 37.3.3 Abweichend von 37.3.2 ist der Versicherer zur Leistung ver- zung kann jederzeit stattfinden. Ist der Bestand zu mindestens 80 % pflichtet, wenn ihm der Besitzwechsel zu dem Zeitpunkt bekannt war, abgeerntet scheidet das Grundstück aus der Versicherung aus. zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Ver- 46.2 Versicherungssummen sicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. a) Der min. Hektarertragswert (HEW) beträgt 30.000 Euro, der maximale HEW beträgt 70.000 Euro. 37.4 Entsprechende Anwendung, Übergang in sonstigen Fällen b) Die maximale Entschädigungsleistung pro Baum der Klasse: 37.4.1 Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der – Prima beträgt 20 Euro Zwangsversteigerung über, sind die Regelungen von Nr. 37.1 bis 37.3 – Standard beträgt 16 Euro entsprechend anzuwenden. – Aktion beträgt 8 Euro 37.4.2 In Erbfällen und sonstigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte 46.3 Zahlung der Entschädigung und Pflichten ohne Kündigungsrecht auf den Rechtsnachfolger über. Die Entschädigung errechnet sich aus dem vereinbarten Hektarertrags- wert. Die Ermittlung der Schäden erfolgt durch Abschätzung nach Maß- gabe der folgenden Regulierungstabelle. FNR346566 Seite 12 von 17 Seiten [Seite 13] Regulierungstabelle: 52. Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzab- Schädigung sicherung (Sturm) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Alter leicht mittel stark Vertragsablauf in Textform kündigen. 1 0 10 20 b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung 2 5 20 25 des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 3 10 25 30 c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Sturm kann bei geförderten Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen. 4 15 30 40 5 20 40 50 53. Beendigung der Basisabsicherung Hagel 6 25 50 60 Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab- sicherung Sturm. 7 30 55 70 8 35 60 80 Zusatzabsicherung Frost 9 35 60 80 54. Vertragsgrundlage 10 35 60 80 Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung Frost. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge- meinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich aus dem Folgenden nicht Zusatzabsi cherung Sturm Abweichendes ergibt. 47. Vertragsgrundlage Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung 55. Versicherte Gefahr Sturm. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge- Frost ist eine wetterbedingte Abkühlung der Temperatur unter 0 Grad meinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich aus dem Folgenden nicht Celsius. Ist eine derartige Abkühlung für den Standort nicht feststellbar, Abweichendes ergibt. so wird Frost unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, ß dass die Abkühlung in der näheren Umgebung des Versicherungs- 48. Versicherte Gefahr ortes Schäden bei vergleichbarer Lage an gleichartigen, einwandfrei Sturm ist eine wetterbedingte starke natürliche Luftbewegung von beschaffenen Pflanzenbeständen angerichtet hat; oder dass mindestens Windstärke 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit von ß der Schaden an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Kultur- mindestens 62 km/Stunde. Ist die Windstärke für den Standort nicht pflanzen nur durch Frost entstanden sein kann. feststellbar, so wird die Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versiche- Auswinterung ist eine Schadeneinwirkung von witterungsbedingtem rungsnehmer nachweist, Frost insbesondere durch Wechsel-, Kahl- und Starkfrösten, sowie Eis- ß dass die Luftbewegung in der näheren Umgebung des Versicherungs- und Schneedecken auf überwinternde, noch nicht erntefähige Kulturen ortes Schäden an Gebäuden oder an Bäumen in einwandfreiem (Winterungen). Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen ange- richtet hat; oder dass 56. Versicherter Schaden ß der Schaden an den einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen nur 56.1 Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass an Pflanzen durch Sturm entstanden sein kann. oder Pflanzenteilen auf Grund von Frost erhebliche Wachstumsstörun- gen durch Platzen von Pflanzengewebezellen oder sonstige Pflanzen- 49. Versicherter Schaden gewebeschädigungen durch Erfrieren, Ersticken infolge einer Eis- und 49.1 Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen Schneedecke oder Auffrieren des Bodens entstehen. oder Pflanzenteile durch Sturmeinwirkung entwurzelt, zerschlagen, Der Versicherer leistet keine Entschädigung für weitere durch Frost geknickt, gebrochen, ab- oder eingerissen, abgeschmirgelt, ausge- bedingte Folgeschäden. rieben, zu- oder weggeweht worden sind. 56.2 Nicht versichert sind 49.2 Bei Hopfen ist der mengenmäßige Ertragsausfall der Ertrags- und ß Fruchtüber- und Fruchtuntergrößen sowie Farbfehler, die durch Junganlagen durch ein Sturmereignis versichert. Für die durch Sturm Frost entstehen; abgerissenen Aufleitdrähte werden die Kosten des Wiederaufhängens ß Berostungen. ersetzt, wenn mindestens 20 Aufleitungen je Hektar vom Sturmereignis betroffen sind. Nicht versichert sind Schäden an der Gerüstanlage. 56.3 Versichert sind jedoch frostbedingte Qualitätsmängel wie Frost- ringe, Frostzungen, Berostungen in Verbindung mit Frostringen und 49.3 Bei Wein sowie bei Kern- und Steinobstkulturen im Ertrag ist der Frostzungen, Frostrisse und Zellschäden im Inneren der Früchte sowie mengenmäßige Ertragsausfall infolge eines Sturmereignisses ver- starke Deformierungen als Folge eines Frostschadens. sichert. Bei Junganlagen Wein (1. und 2. Standjahr) ist der Austrieb, der den 56.4 Nicht versichert sind Ertragseinbußen durch Schädlinge und Pflan- späteren Stamm bildet, versichert. zenkrankheiten als Folge eines Frostereignisses. Qualitätsschäden wie Reibeschäden und Schäden am Holz durch das Abbrechen von Trieben oder Kronenteilen sind ebenfalls nicht ver- 57. Versicherungsgegenstände sichert. Folgekosten und -schäden durch das Sturmereignis sind nicht Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt gedeckt. werden: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Nicht versichert sind Schäden an den Gerüst- und Schutzanlagen. Energiepflanzen, Gespinstpflanzen, Wein, Stein- und Kernobst. 50. Versicherungsgegenstände 58. Wartezeit und Vertragsänderungen bei der Gefahr Frost Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt 58.1 Die Versicherung für Frost ist bis spätestens 1. Februar des ersten werden: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Versicherungsjahres zu beantragen. Erfolgt die Antragstellung nach Energiepflanzen, Gespinstpflanzen, Wein, Hopfen, Kern- und Steinobst. diesem Termin, beginnt der Versicherungsschutz nach einer vierwöchi- gen Wartefrist, die mit dem Eingang des Antrages beim Versicherer 51. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers beginnt. 51.1 Bei Kern- und Steinobst beginnt die Haftung nach dem Junifrucht- fall (2. Fruchtfall BBCH 73), bei Steinobst frühestens 1. Juni und bei 58.2 Bei einer bestehenden Frostversicherung existiert für bisher nicht Kernobst frühestens 15. Juni. Die Haftung endet bei Kern- und Stein- versicherte Schläge, die mit einer Anbaumeldung erstmals gemeldet obst mit dem Ende der Pflücke des einzelnen Baumes, jedoch spätes- werden bzw. die den Anbauumfang der Fruchtgruppe des Vorjahres tens am 15. November. bzw. des Antrages im ersten Versicherungsjahres übersteigen, abwei- chend zu Ziffer 26.2 eine Wartefrist von vier Wochen, wenn die Meldung 51.2 Bei Wein beginnt die Haftung mit Beginn des Austriebes nach dem 1. März (bei Steinobst 15. Februar) eingeht. Die Wartezeit (BBCH 01) und endet mit Abschluss der Ernte, jedoch spätestens am beginnt mit dem Eingang des Anbauverzeichnisses beim Versicherer. 15. November. 58.3 Kern- und Steinobst werden immer als zwei einzelne Fruchtgrup- pen angesehen. Wird eine der beiden Fruchtgruppen neu versichert, gelten die Regelungen entsprechend der bisher versicherten Frucht- gruppe. FNR346566 Seite 13 von 17 Seiten [Seite 14] 58.4 Bei einer bestehenden Frostdeckung gilt für die Erhöhung der Bei Wein (einjähriges Rebholz, Knospen, Triebe, Gescheine) beginnt die Versicherungssumme, außer bei den Fruchtgruppen Wein, Kern- und Haftung am 15. November des Vorjahres und endet mit Ende der Blüte Steinobst, abweichend zu Ziffer 24.6. und 26.2. eine Wartezeit von vier (BBCH 69). Bei Frostschäden beginnt die Haftung an Sommerkulturen Wochen ab dem Zugang beim Versicherer, sofern diese Änderung erst am 1. Mai des Aussaat- und Pflanzjahres und endet am 30. September nach dem 01. Februar dem Versicherer vorliegt. des Erntejahres. Bei Winterkulturen beginnt die Haftung zu Frost- schäden ab Ende der Bestockung (BBCH29) und endet ebenfalls am 58.5 Für die Fruchtgruppen Wein, Kern- und Steinobst gilt: 30. September des Erntejahres. Die Haftung beschränkt sich jeweils 58.5.1 Bei den Fruchtgruppen Wein, Kern- und Steinobst mit bestehen- auf den Ertrag des laufenden Jahres. Bei Obst (Frucht) beginnt die der Frostdeckung sind abweichend zu den Ziffern 24.6 und 24.7 Ände- Haftung mit Entwicklung der Blütenanlagen (BBCH 51) und endet am rungen der Hektarertragswerte und des Selbstbehaltes im Rahmen der 30. September des Erntejahres. jährlichen Anbaumeldung ausschließlich bis zum ß 15. Februar bei Steinobst, 60. Kündigung ß 1. März bei Kernobst und Wein a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche- möglich. Maßgebend dabei ist der Eingang der Meldung beim Versiche- rung (Frost) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum rer. Die Änderungen der Anbaumeldung werden einen Tag nach Zugang Vertragsablauf in Textform kündigen. beim Versicherer um 12 Uhr Mittag gültig. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den 58.5.2 Für sämtliche mit den Fruchtgruppen Obst und Wein bepflanzte Gesamt vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung Schläge, außer es handelt sich um Junganlagen oder von Alternanz des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. betroffene Schläge, gelten die vom Versicherer vorgegebenen Mindest- c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Frost kann bei geförderten und Höchstwerte je Hektar. Die Mindest- und Höchstwerte können nach Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen. Ziffer 24.3 jährlich vom Versicherer geändert sowie niedrigere und höhere Werte des Versicherungsnehmers durch einseitige Erklärung 61. Beendigung der Basisabsicherung Hagel des Versicherers angepasst werden. Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatz- 58.5.3 Sollte dem Versicherer bis zum 15. Februar bei Steinobst und bis absicherung Frost. zum 1. März bei Kernobst und Wein keine Anbaumeldung vorliegen, sind bei einer späteren Meldung des Anbauverzeichnisses die Ertragswerte Zusatzabsicherung Starkregen jeder einzelnen Anbauposition (Fruchtart) aus dem Vorjahr zu überneh- men. Der Versicherer hält sich vor, abweichende Ertragswerte nach Zif- 62. Vertragsgrundlage fer 24.2 durch einseitige Erklärung abzuändern. Es gelten die besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung Stark- 58.5.4 Bei Eingang der Anbaumeldung nach dem 15. Februar (Stein- regen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge- obst)/1. März (Kernobst/Wein) können neue Fruchtarten maximal mit meinen und Gemeinsamen Teils soweit, sich aus dem Folgenden nicht dem Ertragswert versichert werden, mit dem die Ertragsanlagen der Abweichendes ergibt. betreffenden Kulturgruppe im Vorjahr bzw. im Antrag im ersten Ver- sicherungsjahr durchschnittlich angegeben waren. 63. Versicherte Gefahr 58.5.5 Bei Eingang einer Anbaumeldung nach dem 15. Februar (Stein- Starkregen ist eine Regenmenge von mehr als 50 Liter pro Quadrat- obst) oder 1. März (Kernobst, Wein) können neue Schläge bzw. Schläge, meter innerhalb von 24 Stunden oder 25 Liter pro Quadratmeter in die den Anbauumfang der betroffenen Fruchtgruppe des Vorjahres einer viertel Stunde. Ist eine dieser Regenmenge für den Standort nicht bzw. Antrages übersteigen, maximal mit dem Ertragswert versichert feststellbar, so wird Starkregen unterstellt, wenn der Versicherungs- werden, mit dem die Ertragsanlagen der betreffenden Kulturart im Vor- nehmer nachweist, dass Starkregen in der näheren Umgebung des Ver- jahr bzw. im Antrag durchschnittlich versichert waren. Soweit die sicherungsortes dafür typische Schäden bei vergleichbarer Lage an betreffende Kulturart im Vorjahr bzw. im Antrag nicht angegeben war, gleichartigen, einwandfrei beschaffenen Pflanzenbeständen ange- ist der Durchschnitt der betreffenden Fruchtgruppe maßgebend. Ziffer richtet hat; oder dass der Schaden an den einwandfrei beschaffenen 58.2 bleibt davon unberührt. Pflanzen nur durch Starkregen entstanden sein kann. 58.5.6 Soweit pauschale Angaben aus dem Vorjahr oder durch den An- trag im ersten Versicherungsjahr vorliegen und ist bis zum 15. Februar 64. Versicherter Schaden (Steinobst) oder bis zum 1. März (Kernobst, Wein) keine Meldung einge- Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder gangen, muss bei einer späteren Anbaumeldung die Versicherungs- Pflanzenteile durch Starkregen entwurzelt, zerschlagen, geknickt, summe je Hektar zugrunde gelegt werden, mit der die Ertragsanlagen gebrochen, ausgespült oder mit Erde oder Geröll überlagert werden. der betreffenden Kulturart im Vorjahr bzw. im Antrag durchschnittlich Entstehende mengenmäßige Ertragsverluste durch stehendes Wasser, angegeben waren. Soweit die betreffende Kulturart im Vorjahr bzw. im Staunässe und Überschwemmung nach einem Starkregenereignis Antrag nicht angegeben war, ist der Durchschnitt der betreffenden werden pauschal mit maximal 10 % der Verssicherungssumme des be- Fruchtgruppe maßgebend. troffenen (Teil-)Feldstücks entschädigt. Alle Folgeschäden sind damit 58.5.7 Eine Herabsetzung der Ertragswerte ist abweichend von Ziffer abgegolten. 24.7 nach dem 15. Februar (Steinobst)/1. März (Kernobst) nur für Schäden durch Lagergetreide nach Ziffer 20.7.2. sind ebenfalls ver- Schläge, die von Alternanz betroffen sind, möglich. Die Beantragung zur sichert. Herabsetzung der Ertragswerte für die von Alternanz betroffenen Bei mengenmäßigen Ertragsverlusten durch das Zerschlagen, Auf- Felder muss schriftlich erfolgen. Bei Bedarf wird vom Versicherer ein platzen und Abbrechen der zur Nutzung vorgesehenen Fruchtorgane Sachverständiger zur Begutachtung vor Ort beauftragt. Der Versicherer (Schoten, Hülsen, Ähren) erfolgt eine schadenbezogene Entschädigung. entscheidet, ob eine Herabsetzung des Ertragswertes begründet ist Bei der Fruchtgruppe Kartoffeln sind Schäden durch das Abschwemmen und setzt den Ertragswert entsprechend dem tatsächlichen Erntewert der Dämme (grüne Kartoffeln) versichert. fest. Nicht versichert sind Schäden nach Ziffer 22.1.2. 58.5.8 Bei Meldung des Anbauverzeichnisses nach dem 15. Februar (Steinobst) / 1. März (Kernobst) können Schläge, die im Vorjahr als Jung- 65. Versicherungsgegenstände anlagen gemeldet waren oder deren Ertragswert im Vorjahr durch Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt Alternanz herabgesetzt wurde, maximal mit dem Ertragswert versichert werden: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte, Energie- werden, mit dem die Ertragsanlagen der betreffenden Kulturart im Vor- pflanzen, Gespinstpflanzen, Futterpflanzen und Kartoffeln. jahr bzw. im Antrag durchschnittlich versichert waren. Die Erhöhung der Ertragswerte für die betroffenen Felder wird vier Wochen nach Eingang 66. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers der Meldung beim Versicherer gültig. entfallen 58.5.9 Diese Regelungen gelten ebenso für Nachmeldungen von Anbauten nach dem 15. Februar (Steinobst)/1. März (Kernobst/Wein), 67. Kündigung wenn bereits eine Anbaumeldung eingereicht wurde. Die Regelungen a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche- zum Mindest- und Höchstwert beziehen sich in diesem Fall auf die rung (Starkregen) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum bereits gemeldeten Anbaudaten. Vertragsablauf in Textform kündigen. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den 59. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung Abweichend zu Ziffer 23 beginnt die Haftung bei Auswinterungs- des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. schäden frühestens am 15. November des Aussaatjahres und endet mit c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Starkregen kann bei geför- Ende der Bestockung (BBCH29). derten Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen. 68. Beendigung der Basisabsicherung Hagel Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab- sicherung Starkregen. FNR346566 Seite 14 von 17 Seiten [Seite 15] Zusatzabsicherung Trockenheit Für die Berechnung der Entschädigung zu einem Trockenheitsschaden sind die Ertragswerte, die bis zum 1. Mai mit der Anbaumeldung oder 69. Vertragsgrundlage mit dem Änderungsantrag beim Versicherer eingegangen sind, maß- Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung gebend. Liegt dem Versicherer bis zum 15. Mai noch keine Anbau- Trockenheit. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen, des meldung vor, werden die Ertragswerte aus der Vorausdeckung heran- Allgemeinen und Gemeinsamen Teils soweit sich aus dem Folgenden gezogen. nicht Abweichendes ergibt. Erfolgt die Anbaumeldung nach dem 1. Mai mit niedrigeren Ertrags- werten als in der Vorausdeckung, werden die vom VN gemeldeten 70. Versicherte Gefahr Ertragswerte zur Berechnung der Entschädigung herangezogen. Trockenheit gilt als versichert, wenn die Niederschlagssumme, den für die zugewiesene Gemarkung und der jeweiligen Fruchtgruppe definier- 74. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers ten kritischen Niederschlagswert in mindestens einer Kurzperiode Bei Trockenheit beginnt und endet der Haftungszeitraum abweichend unterschreitet. von Ziffer 23.1 bei folgenden Fruchtgruppen wie folgt: Eine Kurzperiode im Sinne der Bedingungen beträgt 42 aufeinander- folgende Tage innerhalb des festgelegten Haftungszeitraums. Fruchtgruppe, -arten Haftung von Haftung bis Eine Langperiode im Sinne der Bedingungen entspricht dem festgeleg- Getreide 01. März 30. Juni ten Haftungszeitraum gemäß Ziffer 74. Eine vorzeitige Abreife der Pflanzen bzw. eine vorzeitige Ernte des Feld- Kartoffeln 01. Mai 31. August stückes bedingt keine Verkürzung des festgelegten Haftungszeit- Rüben 01. Mai 15. September raumes. Somit werden die Niederschläge immer über die gesamte, im Vertrag vereinbarte Vegetationsphase erfasst und mit dem kritischen Raps 01. März 30. Juni Niederschlagswert verglichen. Mais 01. Mai 15. August Die Niederschlagssumme wird wie in Ziffer 38 beschrieben erfasst. Niederschläge mit über 50 Liter pro Quadratmeter innerhalb eines Sonnenblume, Hanf 01. Mai 15. August Tages werden bei einer Regenmenge von 50 Liter je Quadratmeter gekappt. Somit werden diese Regenereignisse mit 50 Liter je Quadrat- Sonstige Ölfrüchte 01. März 30. Juni meter bei der Ermittlung der Niederschlagssummen für den Haftungs- Soja, Linse, Kichererbse 01. Mai 15. August zeitraum berücksichtigt. Der kritische Niederschlagswert wird für die jeweilige Periode und Sonstige Hülsenfrüchte 01. März 30. Juni Fruchtgruppe vertraglich festgelegt und im Versicherungsschein doku- mentiert. Er ist abgeleitet vom 10-jährigen Niederschlagsmittel im defi- 75. Schadenermittlung nierten Zeitraum unter Berücksichtigung der vorwiegend vorhandenen Die Schadenermittlung erfolgt indexbasiert durch den Vergleich der im nutzbaren Feldkapazität in der Gemarkung. Vertrag dokumentierten Triggerwerte mit den nach RADOLAN (siehe Ziffer 38) erfassten Niederschläge für die jeweilige Gemarkung. 71. Versicherter Schaden Wird einer der beiden im Versicherungsschein aufgeführten Nieder- Grundlage für eine Entschädigung ist die Unterschreitung des kritischen schlagswerte für die Kurz- oder die Langperiode in dem entsprechend Niederschlagswertes während des Haftungszeitraumes (Trigger nach definierten Zeitraum für eine Fruchtgruppe unterschritten, erfolgt eine Ziffer 70 und 74) in der im Vertrag vereinbarten Vegetationsphase. pauschale Entschädigung in Höhe des im Vertrag für das betroffene Dabei wir eine Entschädigung für folgende Haftungszeiträume geprüft: Feldstück vereinbarten Prozentsatzes der Versicherungssumme. a) Schadenhöhe laut Kurzperiode Dadurch sind alle weiteren durch Trockenheit bedingte Ertragsverluste Der Niederschlag innerhalb 42 aufeinanderfolgenden Tagen inner- und sonstige Aufwendungen abgegolten. halb des definierten Haftungszeitraumes ist in Summe geringer als Eine Besichtigung zur Schadenermittlung erfolgt nicht. Der Versicherer der definierte Niederschlagswert aus der Kurzperiode. hält sich jedoch das Recht vor, Flächen, für die ein Trockenheitsschaden b) Schadenhöhe laut Langperiode gemeldet wurde, zu besichtigten. Die Schadenermittlung und die Der Niederschlag innerhalb des definierten Haftungszeitraumes ist in Zahlung der Entschädigung bleiben dabei unberührt. Summe geringer als der definierte Niederschlagswert aus der Lang- periode 76. Kündigung Wird ein Schaden laut a) Kurzperiode festgestellt, erfolgt eine Entschä- a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche- digung von 15 % der Versicherungssumme der betroffenen Feldstücke. rung (Trockenheit) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Wird ein Schaden laut b) Langperiode festgestellt, erfolgt eine Entschä- Vertragsablauf in Textform kündigen. digung von 30 % der Versicherungssumme der betroffenen Feldstücke. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wird in mehr als einer a) Kurzperiode auf dem betroffenen Feldstück Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung der Triggerwert unterschritten, kommt es zu einer weiteren Entschädi- des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. gung von 15 %, wenn die weitere Kurzperiode keine Überschneidung der 42 aufeinanderfolgenden Tage vom ersten und zweiten Zeitraum 77. Beendigung der Basisabsicherung Hagel aufweist. Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab- Die Maximalentschädigung je Feldstück in einem Versicherungsjahr sicherung Trockenheit. beträgt 30 % der Versicherungssumme. Der tatsächliche Schaden an einer Pflanze ist nicht maßgeblich für einen Zusatzabsicherung Quarantäne für Kartoffeln Schaden im Bestand. 78. Vertragsgrundlage 72. Versicherungsgegenstände Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt wer- Quarantäne für Pflanzkartoffeln. Im Übrigen gelten die vorstehenden den: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte und Kartoffeln. Bestimmungen, des Allgemeinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich Zweitfrüchte z.B. Mais nach Wintergetreide können grundsätzlich nicht aus dem Folgenden nicht Abweichendes ergibt. mehr gegen Trockenheit versichert werden. In diesem Fall ist eine NaWaRo-Fruchtart der Fruchtgruppe Energiepflanzen zu wählen. 79. Versicherte Gefahren Pflanzkartoffeln können gegen Bakterienringfäule und Schleimkrank- 73. Frist für den Abschluss der Gefahr Trockenheit heit versichert werden. Der Antrag für die Zusatzabsicherung wird nur Die Versicherung für Trockenheit ist bis spätestens 1. April (Antrags- für Kartoffeln angenommen, für die beim Versicherer eine Hagel- eingang) des Versicherungsjahres zu beantragen. Anträge nach dem absicherung besteht. 1. April können erst für das nächste Anbaujahr berücksichtigt werden. Erfolgt die Erstbeantragung der Trockenheitsversicherung nach Beginn 80. Versicherungsgegenstand und -umfang des Haftungszeitraumes der Fruchtgruppe bzw. Fruchtart gemäß 80.1 Versichert sind die im Zusatzantrag zur Hagelversicherung Ziffer 74., dann beginnt die Ermittlung der Niederschläge für die erste bezeichneten Pflanzkartoffeln, soweit Kurzperiode an dem Tag, an dem der Trockenheitsantrag beim Ver- ß sie im Eigentum des Versicherungsnehmers sind sicherer eingeht. ß sie im eigenen Betrieb erzeugt werden ß mit amtlich anerkanntem Pflanzgut (zertifiziertes oder Basispflanz- gut) oder Pflanzgut aus dem 1. Nachbau produziert werden. Bei Verwendung des 1. Nachbaues muss dieser vor der Pflanzung auf Bakterienringfäule und Schleimkrankheit mit negativem Befund untersucht sein ß kein Befall im Betrieb innerhalb der letzten drei Jahre vorliegt. FNR346566 Seite 15 von 17 Seiten [Seite 16] 80.2 Versichert sind Sind die Bodenerzeugnisse eines Feldstücks oder Feldstücksteiles über- ß Ertragsverluste, die nachweislich auf Grund von Regelungen in der wiegend durch andere Ursachen als Hagel beschädigt oder kann nach Kartoffelschutzverordnung durch gesetzlich oder behördlich vorge- dem Anbau- und/oder Liefervertrag auch aus anderen Gründen die schriebene Vernichtung, besondere Verwendung oder Behandlung Abnahme verweigert werden, so wird für die Früchte dieser Flächen entstehen. kein Ersatz aus der Erweiterung des Versicherungsschutzes geleistet. ß Kosten, die auf Grund von Regelungen in der Kartoffelschutzverord- Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Höchstentschädigungs- nung durch gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Behandlung grenze aus mengenmäßigen Ertragsverlust und qualitätsmäßigen entstehen. Ertragsverlust des besonderen Verwertungsinteresses 80 % der Ver- sicherungssumme. 81. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers Abweichend zu Ziffer 23 endet die Haftung spätestens nach Abschluss 91. Schadenermittlung der Prüfung der hierfür zuständigen Behörde. Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass für die Bodenerzeug- nisse zur Zeit des Schadens ein Anbau- und/oder Liefervertrag bestan- 82. Zahlung der Entschädigungsleistung den hat und eine schriftliche Erklärung dieses Partners beizubringen, Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens aus der hervorgeht, bis zu dem jeweils vereinbarten Betrag. Die Entschädigung errechnet a) aus welchem Grund die Abnahme der in Ziffer 88 genannten Boden- sich aus dem vereinbarten Hektarertragswert. Die maximale Entschädi- erzeugnisse verweigert wurde, gung beträgt 100 %, davon maximal 90 % auf den Schaden und maximal b) auf welche Feldstücke und/oder Feldstücksteile sich die Abnahme- 10 % auf die zusätzlich aufzuwenden Kosten. Voraussetzung einer Ent- verweigerung bezieht und schädigung ist Feststellung eines Erregers von Bakterienringfäule und c) in welchem Umfang und zu welchem Preis vom Hagel betroffene Schleimkrankheit durch die hierfür zuständige Behörde. Feldfrüchte abgenommen worden sind. Der Versicherungsnehmer hat durch entsprechende Mitteilung gegen- 83. Schadenermittlung über dem Versicherer sicherzustellen, dass beim Nehmen von Proben Die Ermittlung der Schäden erfolgt nach Erlass des Bescheides durch die der verhagelten Pflanzenbestände ein Vertreter des Versicherers an- zuständige amtliche Behörde. Der Bescheid ist vollständig (im vollen wesend sein kann. Unabhängig davon ist der Versicherungsnehmer ver- Umfang) dem Versicherer vorzulegen. pflichtet, auf seine Kosten von allen verhagelten Feldfrüchten dem Ver- sicherer Proben zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Versicherungs- 84. Kündigung nehmer gegen eine der vorstehenden Regelungen, so ist der Ver- a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche- sicherer nach Maßgabe von Ziffer 35.4 von der Verpflichtung zur rung (Quarantäne für Kartoffeln) unter Einhaltung einer Frist von drei Leistung frei. Monaten zum Vertragsablauf in Textform kündigen. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den 92. Kündigung Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche- des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. rung (Abnahme) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Trockenheit kann bei geför- Vertragsablauf in Textform kündigen. derten Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung 85. Beendigung der Basisabsicherung Hagel des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatz- absicherung Quarantäne für Kartoffeln. 93. Beendigung der Basisabsicherung Hagel Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab- Zusatzabsicherung des Verwertungsinteresses sicherung Abnahme. (Abnahme) Zusatzabsicherung Fraßschaden 86. Vertragsgrundlage Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung 94. Vertragsgrundlage des Verwertungsinteresses. Im Übrigen gelten die vorstehenden Es gelten die besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung Fraß- Bestimmungen des Allgemeinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich schaden. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge- aus dem Folgenden nicht Abweichendes ergibt. meinen und Gemeinsamen Teils soweit, sich aus dem Folgenden nicht Abweichendes ergibt. 87. Versicherte Gefahren Die Gefahr Fraßschaden ist ausschließlich versicherbar, wenn eine staat- In Erweiterung des Umfanges des Versicherungsschutzes nach Ziffer liche Förderung beantragt wurde. 20.1 ersetzt der Versicherer auch Schäden, die dem Versicherungs- nehmer dadurch entstehen, dass Kulturen, für die ein Anbau- und/oder 95. Versicherte Gefahr Liefervertrag abgeschlossen worden ist, wegen eines zu ersetzenden Ein Fraßschaden liegt vor, wenn gekeimtes Saatgut oder Jungpflanzen Hagelschadens nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abge- im Ackerbau ausschließlich in Folge eines Fraßes von Wildgänsen oder nommen werden. Der Antrag für die Zusatzabsicherung wird daher nur Saatkrähen beschädigt oder gefressen worden sind, das zu einem Total- angenommen, wenn für die entsprechende Fruchtart eine Hagelver- verlust der Pflanzen führt. sicherung besteht. 96. Versicherter Schaden und Versicherungsumfang 88. Versicherungsgegenstand und -umfang Versichert sind die Kosten für die Neuansaat, die aufgrund eines nach Wahlweise kann zusätzlich zur Hagelabsicherung das Abnahmerisiko an Ziffer 95 beschriebenen Fraßschadens an der versicherten Kultur not- Kartoffeln und Zwiebeln versichert werden. Im Antrag für die Erweite- wendig wird. rung des Versicherungsschutzes sind sämtliche mit den Bodenerzeug- Eine Entschädigung erfolgt ausschließlich, wenn auf mindestens 0,20 ha nissen bestellten Feldstücke anzugeben, soweit sie Gegenstand des des betroffenen Feldstücks ein Totalverlust entsteht. Die Entschädi- Anbau- und/ oder Liefervertrages sind. gung beträgt pauschal 15 % der Versicherungssumme der geschädigten (Teil-)Fläche. 89. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach der Vorort-Begut- Abweichend von Ziffer 23 endet die Haftung gegebenenfalls nach Vor- achtung durch die Sachverständigen. lage der Prüfung durch den Abnehmer (weiterverarbeitende Ein- Nach der Regulierung eines Fraßschadens hat der Versicherungs- richtung). nehmer nachstehende Optionen zur Versicherung des Wiederanbaus mit einer versicherten Fruchtgruppe: 90. Höhe der Entschädigungsleistung 1. Der Wiederanbau für das betroffene (Teil-)Feldstück wird im Anbau- Die Entschädigungsleistung aus der Abnahme- und Hagelabsicherung verzeichnis ergänzt. Dafür ist der Versicherungsbeitrag für alle darf zusammen die Höchstentschädigung der jeweiligen Fruchtart nicht Gefahren erneut zu entrichten. übersteigen (siehe Ziffer 20.5). Der Hagelschaden muss dabei mindes- 2. Der Wiederanbau ist mit dem Restwert (Versicherungssumme des tens 15 % des zu erwartenden mengenmäßigen Ertrages eines jeden Feldstücks abzüglich bisheriger Entschädigungen) versichert. Dafür Feldstücks oder Feldstücksteiles betragen. ist keine Ergänzung des Anbauverzeichnisses notwendig. Wird jedoch eine andere Fruchtart angebaut, dann muss der bestehende Anbau für das betroffene (Teil-)Feldstück geändert werden. Bei der 2. Option ist die Entschädigung für einen Fraßschaden auf zwei Entschädigungszahlungen für ein und dasselbe (Teil-)Feldstück je Versicherungsjahr begrenzt. FNR346566 Seite 16 von 17 Seiten [Seite 17] 97. Versicherungsgegenstände Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt werden: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte, Kartoffeln. 98. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers Abweichend zu Ziffer 23 beginnt die Haftung mit dem Beginn der Keimung des Saatkorns, bei Winterungen bereits im Vorjahr mit der Keimung. Die Haftung endet zum Entwicklungsstadium BBCH 30/31 (Beginn Schossen/Längenwachstum/Bestandsschluss). 99. Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzab- sicherung Fraßschaden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Vertragsablauf in Textform kündigen. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Fraßschaden kann bei ge- förderten Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen. d) Beendet der Versicherungsnehmer die Teilnahme an der staatlichen Förderung, wird die Gefahr Fraßschaden automatisch zum Ende des letzten Versicherungsjahres mit der Förderung ausgeschlossen. Die Deckung endet dann zum 31. Mai im letzten Versicherungsjahr. 100. Beendigung der Basisabsicherung Hagel Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab- sicherung Fraßschaden. FNR346566 Seite 17 von 17 Seiten
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