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Bayerische Landesbrandversicherung
Aktiengesellschaft
AVB-Pflanze 2022
Stand: 01.10.2022 – Anlage 922, SAP-Nr. 34 65 66; 01/24 ek
Inhalt 10. Mehrere Versicherer
Einführung 10.1 Anzeigepflicht
10.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Begriffserklärungen 10.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
BBCH – Code 10.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
Fruchtgruppe
Kultur, Kulturart 11. Versicherung für fremde Rechnung
Sorte 11.1 Rechte aus dem Vertrag
Hektarertragswert (HEW) 11.2 Zahlung der Entschädigung
Winterungen 11.3 Kenntnis und Verhalten
Sommerungen
Dauerkulturen 12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Umbruch
Flächen- und Nutzungsnachweis 13. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem 13.1 Form
Geoinformationssystem (GIS) 13.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Flächenidentifikatoren (FLIK) 13.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Vegetationsperiode
14. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Allgemeiner Teil zum Versicherungsvertrag 14.1 Erklärung des Versicherungsnehmers
14.2 Erklärung des Versicherers
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines 14.3 Zahlung an den Versicherungsvertreter
Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von 15. Repräsentanten
Gefahrumständen
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 16. Verjährung
1.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
1.4 Rechtsfolgehinweis 17. Zuständiges Gericht
1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers 17.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers 17.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
2. Abschluss des Versicherungsvertrages 18. Anzuwendendes Recht
2.1 Versicherungsantrag
2.2 Annahme und Beginn der Versicherung Gemeinsamer Teil für die landwirtschaftliche
3. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
Pflanzenversicherung
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder 19. Versicherungsgegenstände, Versicherungsort
Einmalbeitrags 19.1 Versicherungsgegenstände
3.1 Beginn des Versicherungsschutzes 19.2 Versicherungsort
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
3.3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug 20. Versicherter Schaden
3.4 Leistungsfreiheit des Versicherers 20.1 Versicherter Schaden
20.2 Schadbilder
4. Versicherungsteuer 20.3 Mehrfachschäden
20.4 Beginn der Leistungspflicht (Integralfranchise)
5. Folgebeitrag 20.5 Höchstentschädigungen
5.1 Fälligkeit 20.6 Selbstbeteiligung (Abzugsfranchise)
5.2 Schadenersatz bei Verzug 20.7 Pauschale Entschädigung
5.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
5.4 Zahlung des Beitrags nach Kündigung 21. Ausschluss, Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie
21.1 Ausschluss der Gefahr Krieg
6. SEPA-Lastschrift 21.2 Ausschluss der Gefahr Innere Unruhe
6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers 21.3 Ausschluss der Gefahr Kernenergie
6.2 Änderung des Zahlungsweges
22. Nicht versicherte Schäden und Kosten
7. Unterjährige Beitragszahlung 22.1 Nicht versicherte Schäden
22.2 Nicht versicherte Kosten
8. Vertragsdauer
8.1 Dauer 23. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
8.2 Versicherungsperiode
8.3 Stillschweigende Verlängerung 24. Versicherungssumme
8.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 24.1 Erntewert je Hektar
8.5 Kündigung nach dem Schadenfall 24.2 Mehrere Versicherungsgegenstände und Ernten
8.6 Wegfall des versicherten Interesses 24.3 Mindest- und Höchstwerte je Hektar
24.4 Abweichende Versicherungssumme
9. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 24.5 Überversicherung
9.1 Allgemeiner Grundsatz 24.6 Erhöhung der Versicherungssumme
9.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, 24.7 Herabsetzung der Versicherungssumme
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
9.3 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
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25. Beitragsberechnung Zusatzabsicherung Sturm
25.1 Berechnungsgrundlage des Beitrags
25.2 Beitragssatz 47. Vertragsgrundlage
25.3 Mindestbeitrag
48. Versicherte Gefahr
26. Deklaration, Anbaumeldung
26.1 Anbaumeldung 49. Versicherter Schaden
26.2 Haftungsbegründende Wirkung
26.3 Einreichungsfristen 50. Versicherungsgegenstände
26.4 Fehlende und fehlerhafte Deklaration
26.5 Negative Anbaumeldung 51. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
26.6 Anbaumeldung als Antrag
26.7 Echte Vertragspflicht 52. Kündigung
27. Pauschale für die Anbaumeldung 53. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
28. Vorausdeckung Zusatzabsicherung Frost
28.1 Zeitraum der Vorausdeckung
28.2 Umfang der Vorausdeckung 54. Vertragsgrundlage
28.3 Vorläufige Deckungszusagen
55. Versicherte Gefahr
29. Schadenermittlung
29.1 Schadenermittlung 56. Versicherter Schaden
29.2 Ersparte Aufwendungen, Unterversicherung
29.3 Mehrere Versicherungsfälle 57. Versicherungsgegenstände
30. Abschätzungsverfahren 58. Wartezeit bei der Gefahr Frost
30.1 Allgemeine Vorschriften
30.2 Einfache Abschätzung 59. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
30.3 Förmliche Abschätzung
30.4 Obmannsabschätzung 60. Kündigung
31. Kosten der Abschätzung 61. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
31.1 Kostentragung
31.2 Kostenerstattung Zusatzabsicherung Starkregen
32. Zahlung der Entschädigung 62. Vertragsgrundlage
32.1 Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen
32.2 Auszahlungszeitpunkt 63. Versicherte Gefahr
32.3 Aufrechnung
32.4 Bereicherungsverbot 64. Versicherter Schaden
32.5 Anrechnung der Verwertungserlöse
65. Versicherungsgegenstände
33. Vorvertragliche Anzeigepflichten
66. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
34. Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflicht
67. Kündigung
35. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
35.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 68. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
35.2 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des
Versicherungsfalls Zusatzabsicherung Trockenheit
35.3 Obliegenheiten nach und bei Eintritt des Versicherungsfalls
35.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 69. Vertragsgrundlage
36. Nachlass für mehrjährige Vertragslaufzeit 70. Versicherte Gefahr
37. Besitzerwechsel 71. Versicherter Schaden
37.1 Rechtsverhältnisse nach Übergang
37.2 Kündigungsrechte 72. Versicherungsgegenstände
37.3 Anzeigepflichten
37.4 Entsprechende Anwendung, Übergang in sonstigen Fällen 73. Frist für den Abschluss der Gefahr Trockenheit
38. Niederschlagserfassung 74. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
Basisabsicherung Hagel 75. Schadenermittlung
39. Vertragsgrundlage 76. Kündigung
40. Versicherte Gefahr 77. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
41. Versicherter Schaden Zusatzabsicherung Quarantäne für Kartoffeln
42. Versicherungsgegenstände 78. Vertragsgrundlage
43. Beginn und Ende der Haftung 79. Versicherte Gefahren
44. Außerordentliche Beitragserhöhung 80. Versicherungsgegenstand und -umfang
45. Beendigung der Basisabsicherung Hagel 81. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
46. Besondere Bestimmungen für Christbäume 82. Zahlung der Entschädigungsleistung
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83. Schadenermittlung 92. Kündigung
84. Kündigung 93. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
85. Beendigung der Basisabsicherung Hagel Zusatzabsicherung Fraßschaden
Zusatzabsicherung des Verwertungsinteresses 94. Vertragsgrundlage
(Abnahme) 95. Versicherte Gefahr
86. Vertragsgrundlage
96. Versicherter Schaden und Versicherungsumfang
87. Versicherte Gefahren
97. Versicherungsgegenstände
88. Versicherungsgegenstand und -umfang
98. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
89. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
99. Kündigung
90. Höhe der Entschädigungsleistung
100. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
91. Schadenermittlung
Einführung Sommerungen
Sind Kulturen, welche im Aussaatjahr erntefähig sind.
Dies sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die „Land-
wirtschaftliche Pflanzenversicherung“ der Bayerischen Landesbrand- Winterungen
versicherung Aktiengesellschaft. Sind Kulturen, welche im Folgejahr nach dem Aussaatjahr erntefähig
Unter landwirtschaftlichen Pflanzen versteht man landwirtschaftlich sind.
erzeugte Feldfrüchte.
Die Landwirtschaftliche Pflanzenversicherung ist eine verbundene Ver- Dauerkulturen
sicherung von jeweils vereinbarten Naturgefahren in einem rechtlich Sind Kulturen, welche mehrere Jahre stehen und genutzt werden, z.B.
selbständigen Vertrag. Basisabsicherung dieses Produktes ist die Hopfen, Spargel oder Wein.
Hagelversicherung. Die Gefahren Sturm, Frost, Starkregen, Trocken-
heit, Quarantäne, Abnahme und Fraßschaden können jeweils als Umbruch
Zusatzabsicherung hinzu – oder abgewählt werden. Die Zusatzabsiche- Ein Umbruch im Sinne dieser Bedingungen ist ein Neuanbau oder das
rungen können aber grundsätzlich nicht ohne die Basisabsicherung Abräumen der versicherten Bodenerzeugnisse nach Eintritt des Ver-
Hagel vereinbart werden. Die Gefahr Fraßschaden kann ausschließlich sicherungsfalls.
für staatlich geförderte Verträge zur Pflanzenversicherung beantragt
werden. Flächen- und Nutzungsnachweis
Der Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) beschreibt die bewirt-
Begriffserklärungen schaftete Fläche eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Er besteht
aus dem Nachweis der Berechtigung zur Bewirtschaftung der Flur-
BBCH – Code stücke (Flächennachweis) und dem Nachweis der Art der Nutzung
Soweit in diesen Bedingungen auf Vegeationsstadien mit der Bezeich- (Nutzungsnachweis).
nung „BBCH“ verwiesen wird, beruhen diese auf einer gemeinsamen
Codierung der phänologischen Entwicklungsstadien mono- und dikoty- Feldstück
ler Pflanzen in Gemeinschaftsarbeit der biologischen Bundesanstalt für Ein Feldstück im Sinne dieser Bedingungen ist eine vom Versicherungs-
Land- und Forstwirtschaft (BBA) des Bundessortenamts (BSA) und des nehmer zusammenhängend genutzte Anbaufläche, auf der eine Kultur-
Industrieverbandes Agrar (IVA) unter Mitwirkung anderer Institutionen. art angebaut ist (gleichbedeutend mit Flurstück).
Feldstück in diesem Sinne ist auch eine Hopfen-, Obst- oder Rebanbau-
Fruchtgruppe fläche, die zusammenhängend mit der gleichen Sorte bestellt ist.
Eine Fruchtgruppe im Sinne der AVB Pflanze ist eine Zusammenfassung
von Kulturarten unter einer Gattungsbezeichnung. Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Die Fruchtgruppen des jeweiligen Kulturbereichs ergeben sich aus den Die zentrale InVeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem)
Versicherungsgegenständen bzw. aus den im Versicherungsvertrag Datenbank (ZID) ist die zentrale Plattform für die einzelnen Behörden
genannten Fruchtgruppen. der Landwirtschaftsverwaltung.
Versicherungsverträge werden stets für eine Fruchtgruppe abge-
schlossen. Geoinformationssysteme (GIS)
Geographische Informationssysteme sind Informationssysteme zur
Kultur, Kulturart Erfassung, Bearbeitung, Organisation, Analyse und Präsentation räum-
Eine Fruchtgruppe z.B. Getreide kann mehrere Kulturarten z.B. Weizen, licher Daten (Flächen).
Hafer und Roggen enthalten
Flächenidentifikation (FLIK)
Sorte Flächenidentifikation sind Systeme zur Identifizierung der Flächen im
Einige Kulturen oder Kulturarten können in Sorten (Kultursorten) auf- Rahmen der Agrarförderung. In Deutschland werden dabei ver-
geteilt werden. Sorten in diesem Sinne sind Hopfen-, Obst- und Reb- schiedene Systeme zur Identifizierung der Fläche angewandt.
sorten.
Vegetationsperiode
Hektarertragswert (HEW) Die Vegetationsperiode, die Vegetationszeit oder die Vegetations-
Der Erntewert je Hektar (Hektarertragswert) ist für jede Kulturart aus phase ist die Zeitspanne des Kalenderjahres, in dem eine Pflanze sich in
dem zu erwartenden mengenmäßigen Ertrag und dem dafür voraus- einem bestimmten klimatischen Raum im aktiven Wachstum befindet.
sichtlich zu erzielenden Marktpreis zu ermitteln. Die Versicherungs- die Vegetationsruhe ist die Zeitspanne des Kalenderjahres, in dem die
summe pro Feld errechnet sich aus der Feldgröße und dem hierfür vor- Pflanze photosynthetisch inaktiv ist, d.h. keinerlei Wachstum, Blüh-
gesehenen Hektarertragswert. Der für das einzelne Feldstück gewählte aktivität bzw. Fruchtbildung zeigt.
Hektarertragswert gilt für alle versicherten Gefahren. Für ein und das- Als technischer Richtwert zur Abgrenzung von Vegetations- und Ruhe-
selbe Feldstück können somit keine unterschiedlichen Hektarertrags- periode wird eine anhaltende Tagesmitteltemperatur von +5° C ange-
werte gewählt werden, auch wenn einzelne Gefahren in separaten Ver- setzt.
trägen versichert werden.
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Allgemeiner Teil zum Versicherungsvertrag 1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ziffer 1.1 und 1.2 sowohl
Vertreters bis zum Vertragsschluss die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
1.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrum- die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Ver-
ständen sicherungsnehmer kann sich nur dann berufen, dass die Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer bis zur Abgabe seiner nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder
Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. 1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als Die Rechte des Versicherers Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Ver- (1.2.2) oder zur Kündigung (1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren
sicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. nach Vertragsabschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht oder arglistig verletzt hat.
1.2.1 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich ver- 2. Abschluss des Versicherungsvertrags
letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten 2.1 Versicherungsantrag
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos- 2.1.1 Die Versicherung ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
sen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche- wurde, in Textform zu beantragen. Der Antragsteller ist an den Antrag
rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungs- gebunden.
nehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin- 2.1.2 Der Antrag muss die alljährlich zu versichernden Fruchtgruppen
gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. und den Versicherungsort enthalten. Wird keine Fruchtgruppe ange-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % geben, gilt die Fruchtgruppe der im Antrag bezeichneten Kulturart als
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- versicherte Fruchtgruppe.
zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag 2.1.3 Im Antrag ist ferner zu jedem Versicherungsvertrag die Versiche-
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers rungssumme für die erste Versicherungsperiode anzugeben, welche
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertrags- sich nach dem hierfür zu erwartenden Erntewert der entsprechenden
änderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Fruchtgruppe oder der Kulturart zu bemessen hat. Unterbleibt die
Kündigungsrecht hinzuweisen. Angabe der Versicherungssumme für einzelne Kulturarten einer ver-
1.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit sicherten Fruchtgruppe, dann errechnet sich die Versicherungssumme
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1, aus der Anbaufläche und dem Vorschlagewert des Versicherers für
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Ver- diese Kulturart. Ferner ist auf Verlangen des Versicherers die Bewirt-
sicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob schaftungsart (konventioneller oder ökologischer Anbau/Biobetrieb)
fahrlässig verletzt. anzugeben.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts-
recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer 2.2 Annahme und Beginn der Versicherung
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- Wochen nach seinem Zugang bei dem Versicherer von diesem ab-
schlossen hätte. gelehnt worden ist. Wird der Antrag angenommen, beginnt die Ver-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist sicherung einen Tag nach Zugang des Antrags um 12 Uhr.
er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen 3. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen ver-
Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der 3.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur 3.3 und 3.4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Leistung verpflichtet.
1.2.3 Kündigung 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des verein-
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der barten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten ginns zu zahlen.
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
1.2.4 Ausschluss von Rechten des Versicherers schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt schluss zu zahlen.
(1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem im Satz 1
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrich- oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
tige Anzeige kannte. nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom
1.2.5 Anfechtung Antrag des Versicherungsnehmers oder der getroffenen Vereinbarun-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
anzufechten, bleibt unberührt. nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als
1.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers erster Beitrag.
Die Rechte zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt (1.2.2) oder zur
Kündigung (1.2.3) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schrift- 3.3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
lich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 3.2 maß-
Erklärung stützt, zur Begründung kann er nachträglich weitere Um- gebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom
stände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
3.4 Leistungsfreiheit des Versicherers
1.4 Rechtsfolgenhinweis Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
Die Rechte zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt (1.2.2) oder zur nicht zu dem nach Ziffer 3.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so
Kündigung (1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Ver-
Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungs-
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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4. Versicherungssteuer 8.3 Stillschweigende Verlängerung
Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Vorschrif- Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der
ten berechnet. Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Versicherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist.
5. Folgebeitrag
5.1 Fälligkeit 8.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
5.1.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der je- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren
weiligen Versicherungsperiode fällig. zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Ein-
5.1.2 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver- haltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
sicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums
bewirkt ist. 8.5 Kündigung nach dem Schadenfall
Schadenfälle berechtigen weder den Versicherer noch den Versiche-
5.2 Schadenersatz bei Verzug rungsnehmer zur Kündigung.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in
Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug 8.6 Wegfall des versicherten Interesses
entstandenen Schadens zu verlangen. Können die im Versicherungsvertrag genannten Fruchtgruppen auf den
Anbauflächen dauerhaft nicht mehr angebaut werden, (z.B. Umwand-
5.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung lung von Ackerland in Bauland), entfällt das versicherte Interesse mit
5.3.1 Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht recht- dem Zeitpunkt, ab welchem eine Nutzung für die Pflanzenproduktion
zeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur ausscheidet.
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Das Ausscheiden einer Anbaufläche aus der Versicherung innerhalb
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). einer Versicherungsperiode durch Abräumung, Umbruch oder Ab-
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- erntung der Kulturen, bedingt keinen Wegfall des versicherten Inte-
ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und resses. Der Versicherungsnehmer hat den Wegfall des versicherten
außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- Interesses geeignet nachzuweisen.
recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
5.3.2 Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein 9. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des 9.1 Allgemeiner Grundsatz
Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder 9.1.1 Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer für diese Ver-
Leistung frei. sicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
5.3.3 Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit 9.1.2 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver- worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Ver- Kenntnis erlangt hat.
sicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich 9.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
hinzuweisen. und fehlendem versicherten Interesse
9.2.1 Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragser-
5.4 Zahlung des Beitrags nach Kündigung klärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner- nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der
halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Frist- Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Frist- Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wider-
ablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des rufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
Versicherers (Ziffer 5.3.2) bleibt unberührt. nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt.
6. SEPA-Lastschrift Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätz-
6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers lich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten.
Ist zur Einziehung des Beitrags das SEPA-Lastschriftverfahren verein- Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver-
barte worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fällig- sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
keit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 9.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versiche-
rers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach
6.2 Änderung des Zahlungsweges denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat,
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk-
Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen samwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhält-
werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift- nis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder
mandat in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Ver-
darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den sicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Als angemessene
ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Geschäftsgebühr werden 30 Euro der berechneten Jahresprämie ver-
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- einbart.
schlagenes SEPA-Lastschriftverfahren können dem Versicherungs- 9.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Ver-
nehmer in Rechnung gestellt werden. sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versiche-
rer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
7. Unterjährige Beitragszahlung 9.2.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags ver-
Ist unterjährige Beitragszahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
Teilbeiträge bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
Der Restbeitrag der laufenden Versicherungsperiode wird sofort fällig, ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
wenn der Versicherungsnehmer mit einem Teilbeitrag ganz oder teil- genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-
weise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. messene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein
nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
8. Vertragsdauer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
8.1 Dauer nichtig.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
abgeschlossen. zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass vorübergehend nis erlangt.
Kulturarten der versicherten Fruchtgruppe nicht angebaut werden.
9.3 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
8.2 Versicherungsperiode Außer in den in Ziffer 9 geregelten Fällen, steht dem Versicherer auch
Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. bei vorzeitiger Vertragsbeendigung der gesamte Jahresbeitrag zu,
sobald die Gefahrtragung während des Haftungszeitraums für die ver-
sicherte Fruchtgruppe begonnen hat.
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10. Mehrere Versicherer 11.3 Kenntnis und Verhalten
10.1 Anzeigepflicht 11.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
Wer bei mehreren Versicherern eine Fruchtgruppe gegen dieselbe nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Ver- fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Ver-
sicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere sicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag die Interessen des Ver-
Versicherer, die Anbaufläche, die Fruchtgruppe, der Versicherungsort sicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Ver-
und die Versicherungssumme anzugeben. sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
10.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Ziffer 10.1) 11.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach Maßgabe der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
Regelungen zur Obliegenheitsverletzung zur Kündigung berechtigt rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht lich oder nicht zumutbar war.
ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis 11.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
von der anderen Versicherung erlangt hat. der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
10.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
10.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe 12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Ver-
sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen sicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht
Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt- oder zu täuschen versucht.
schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
10.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver- Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des
ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber Satzes 1 als bewiesen.
im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben 13. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Versicherer bestehen. 13.1 Form
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhält-
dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, nis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die in Textform abzugeben.
Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben Erklärungen und Anzeigen sind an die Hauptverwaltung des Versiche-
worden wäre. rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der zuständig bezeichnete Stelle zu richten. Die gesetzlichen Regelungen
Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden 13.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
wäre. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-
10.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
nichtig. Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht ange-
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er zeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absen-
von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. dung des Briefes als zugegangen.
10.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung 13.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
10.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 13.2 ent-
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter sprechend Anwendung.
verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabge-
setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Auf- 14. Vollmacht des Versicherungsvertreters
hebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme 14.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zudem Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
die Erklärung dem Versicherer zugeht. Das Recht auf Aufhebung oder nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Herabsetzung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unver- 14.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
züglich geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung 14.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Kenntnis erlangt hat. Beendigung,
10.4.2 Die Regelungen nach 10.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die 14.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der und während des Versicherungsverhältnisses.
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig 14.2 Erklärungen des Versicherers
oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Ver- ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Ver-
sicherungssummen und der Beiträge verlangen. sicherungsnehmer zu übermitteln.
Der Versicherungsvertreter gilt als nicht bevollmächtigt, vorläufige
11. Versicherung für fremde Rechnung Deckungszusagen zu erteilen.
11.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen 14.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs- Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.
Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer
nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vor-
11.2 Zahlung der Entschädigung nahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Ver- kannte.
sicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
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15. Repräsentanten 19.1.3 Werden Bodenerzeugnisse, die zur Verwertung im grünen
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten Zustand bestimmt sind, nach Einreichung des Versicherungsantrags
seiner Repräsentanten zurechnen lassen. zum Reifwerden bestimmt, so ist der vorhandene Körner- oder Samen-
wert nur dann versichert, wenn dies vor Eintritt des Versicherungsfalls
16. Verjährung ausdrücklich beantragt ist.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der 19.2 Versicherungsort
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be- Versicherungsschutz besteht nur am Versicherungsort. Versicherungs-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis ort sind alle vom Betrieb des Versicherungsnehmers bewirtschafteten
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Anbauflächen der versicherten Fruchtgruppen. Für jede versicherte
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Fruchtgruppe müssen alle bewirtschafteten Anbauflächen des Ver-
angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis sicherungsnehmers gegen dieselben Gefahren versichert werden.
zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Ver- (Allesversicherungspflicht) Der Versicherungsort kann nur in folgenden
sicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. Fällen begrenzt werden:
1. ein Teil der bewirtschafteten Fläche ist aufgrund der älteren Rechte
17. Zuständiges Gericht bei einem Mitbewerber versichert;
17.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler 2. Fruchtgruppen, welche bei einem Mitbewerber gegen bestimmte
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- Gefahren versichert sind, können nur gegen weitere Gefahren bei uns
mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) versichert werden.
auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- In beiden beschriebenen Fällen muss die Berechtigung zur Begrenzung
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung des Versicherungsortes vom Versicherungsnehmer nachgewiesen
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. werden.
17.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer 20. Versicherter Schaden
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- 20.1 Versicherter Schaden
mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht Der Versicherer leistet Entschädigung für den Schaden, der mengen-
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit mäßig an den versicherten Bodenerzeugnissen, nachweislich durch die
der Klageerhebung seinen Wohnsitz, seinen Betriebssitz, in Ermange- im Vertrag bezeichneten Gefahren, entsteht.
lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit der Ernteertragswert der versicherten Kultur nicht nur von der
Menge, sondern auch von der Qualität abhängt, wird – soweit be-
18. Anzuwendendes Recht sonders vereinbart – Entschädigung auch für die unmittelbar durch eine
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. versicherte Gefahr verursachte Qualitätsminderung geleistet. Sollen
darüber hinaus besondere Verwertungsinteressen versichert werden,
Gemeinsamer Teil für die landwirtschaftliche ist dies besonders zu vereinbaren.
Pflanzenversicherung 20.2 Schadbilder
19. Versicherungsgegenstände, Versicherungsort Eine der versicherten Gefahren muss jeweils auf die versicherte Pflanze
19.1 Versicherungsgegenstände erkennbar eingewirkt haben.
Versichert sind die im Versicherungsvertrag genannten Fruchtgruppen.
19.1.1 Folgende Fruchtgruppen sind versicherbar: Baumschulen 20.3 Mehrfachschäden
(Gehölz), Beerenobst, Energiepflanzen, Freilandgemüse, Futterpflan- Ist eine eindeutige Zuordnung des versicherten Schadens zu einer ver-
zen, Gespinstpflanzen, Getreide, Gewürz-/Arzneipflanzen/Blumen, sicherten Gefahr oder einem in diesen Bedingungen beschriebenem
Hopfen, Hülsenfrüchte, Jungreben/Rebschulen, Kartoffeln, Mais, Kern- Schadbild nicht möglich, entscheidet die überwiegende Wahrscheinlich-
und Steinobst, Schalenfrüchte, Ölfrüchte, Rüben, Pflanzen zur Samen- keit oder der überwiegende Anteil am Schadbild über die Zuordnung zu
gewinnung, Schnittblumen, Tabak, Wein und Zwiebel. einem versicherten Schaden im Sinn dieser Bedingungen.
19.1.2 Die Versicherung umfasst bei:
ß Getreide und Raps die Körner, 20.4 Beginn der Leistungspflicht (Integralfranchise)
ß Hülsenfrüchte die Samen, Schäden, die 8 % der Versicherungssumme des geschädigten (Teil-)Feld-
ß Körnermais der Kolben, stücks, getrennt nach Versicherungsgegenständen, nicht erreichen,
ß Silomais der Kolben und die Grünmasse trägt der Versicherungsnehmer selbst. Dabei bezieht sich die Integral-
ß Rüben die Rübenkörper (Zuckerertrag), franchise auf den Gesamtschadengrad des versicherten Feldstückes
ß Tabak die erntefähigen Blätter, über alle versicherten Gefahren hinweg – unabhängig davon, ob mehrere
ß Wein und Tafeltrauben die Frucht, Gefahren eingetreten sind bzw. mehrere Schadentage vorliegen.
ß Öllein die Samen,
ß Gespinstpflanzen den Bast, Fasern 20.5 Höchstentschädigungen
ß Korb- und Schälweiden die einjährigen Triebe, ß für Getreide, Mais, Ölfrüchte, Rüben, Hülsenfrüchte, Wein, Hopfen,
ß Kartoffeln die Knollen, Kartoffeln, Energiepflanzen, Futterpflanzen, sonstige Druschfrüchte,
ß Hopfen die Dolden, Samengewinnung: 100 %
ß Kulturen zur Samengewinnung die Samen ß für Tabak, Kern- und Steinobst, Freilandgemüse, Schnittblumen,
ß sonstige Druschfrüchte die Körner Zwiebeln, Baumschulen (Gehölz), Gewürz-/Arzneipflanzen/Blumen,
ß Kern- und Steinobst die Frucht Jungreben/Rebschulen, Beerenobst, Schalenfrüchte und Gespinst-
ß Beerenobst die Frucht pflanzen: 80 % der jeweiligen Versicherungssumme je Feldstück oder
ß Schalenfrüchte die Frucht Feldstückteil.
ß anderen Bodenerzeugnissen alle wirtschaftlich nutzbaren Pflanzen-
teile. 20.6 Selbstbeteiligung (Abzugsfranchise)
Von der Versicherungssumme entfallen bei: Der Kunde kann auf Vertragsebene zwischen zwei Selbstbeteiligungs-
ß Silomais 60 % auf Kolben und 40 % auf Grünmasse modellen wählen:
ß Tabak 50 % auf Untergut und 50 % auf Obergut; ß als Prozentsatz der Entschädigungsleistung je betroffenem (Teil-)Feld-
ß Klee, Gräsern und anderen Futterpflanzen, die zur Verwertung im stück und Gefahr und Frucht oder
grünen Zustand bestimmt sind ß als Prozent der Versicherungssumme je betroffenem (Teil-)Feldstück
– bei zwei Schnitten und Gefahr und Frucht (prozentuale Reduzierung des festgestellten
60 % auf den ersten Schnitt, Schadengrades).
40 % auf den zweiten Schnitt; Die Art und Höhe der Abzugsfranchise kann vom Versicherungsnehmer
– bei drei Schnitten jährlich je Fruchtgruppe gewählt werden.
50 % auf den ersten Schnitt, Für Sonderkulturen werden vom Versicherer bestimmte Mindestselbst-
30 % auf den zweiten Schnitt, behalte vorgeschrieben.
20 % auf den dritten Schnitt. Die Abzugsfranchise wird nach der Berechnung der Höchstentschädi-
– bei allen hier nicht genannten Kulturarten erfolgt die Bewertung gung ermittelt. Die Abzugsfranchise wird grundsätzlich immer vom
der Schnitte nach Ziffer 24.2. Gesamtschaden je Gefahr ermittelt, auch wenn ein Feldstück von einer
Gefahr mehrfach betroffen ist.
Ist ein Feldstück von verschiedenen Gefahren betroffen, wird die Ab-
zugsfranchise bei jeder Gefahr abgezogen.
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Wird der Hektarertragswert nach dem ersten Schaden erhöht und tritt 22.1.8 an Fruchtgruppen, die nicht im Antrag bzw. Anbauverzeichnis
ein weiterer Schadenfall ein, so wird die Schadenquote je Schadentag mit aufgeführt sind.
einzeln ermittelt. Diese Regelung gilt auch für festgesetzte bzw. ver- 22.1.9 die auf Folgen von hoher Temperatur (Hitze) zurückzuführen
spätet gemeldete Verträge. sind.
Bei pauschalen Entschädigungen nach Ziffer 20.7, nach Ziffer 64, nach
Ziffer 75 und nach Ziffer 96 erfolgt keine Abzugsfranchise. 22.2 Nicht versicherte Kosten
Der Versicherer haftet, soweit nicht anders vereinbart, nicht für Kosten,
20.7 Pauschale Entschädigung die dem Versicherungsnehmer durch die Räumung oder die Ver-
20.7.1 Bei Winterungen und Sommerungen beträgt die Entschädigung nichtung von beschädigten oder zerstörten Bodenerzeugnissen nach
infolge eines Hagel-, Sturm-, Starkregen- bzw. Auswinterungsschadens einem Versicherungsfall entstehen.
bis zum 30. April pauschal 15 % der Versicherungssumme bzw. des
betroffenen (Teil-)Feldstücks. 23. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
Die Entschädigung umfasst nicht den mengenmäßigen Ertragsverlust 23.1 Haftungszeitraum ist, soweit nicht anders vereinbart, die Vege-
sondern nur die aufgrund solcher Schäden entstandenen Umbruch- tationsperiode der versicherten Kulturart.
kosten. Ob die Voraussetzungen für einen Umbruch gegeben sind, ent-
scheidet der Versicherer im Rahmen der Schadenermittlung. Auswinte- 23.2 Die Haftung beginnt mit der Aussaat oder dem Auspflanzen der
rungsschäden an Winterungen, die nach unseren Feststellungen keinen Bodenerzeugnisse, frühestens aber am 1. Januar des Erntejahres.
Umbruch des betroffenen (Teil-)Feldstückes rechtfertigen, tragen Sie Abweichend davon beginnt die Haftung für Wintergetreide, Winter-
selbst. Bei Wein und Obst erfolgt immer eine schadenbezogene Ent- ölfrüchte und Winterzwiebeln mit der Aussaat im Vorjahr der Ernte.
schädigung. Bei Dauerkulturen beginnt die Haftung am 1. Januar.
20.7.2 Bei Schäden, die durch das Lager von Getreide infolge von Ab-
knicken der Pflanze an der Halmbasis als ausschließliche Folge der 23.3 Die Haftung endet, soweit nicht anders vereinbart, mit dem
Gefahren Sturm und Starkregen ab dem Entwicklungsstadium BBCH 59 Abschluss der Ernte, spätestens am 15. November des Erntejahres.
(Ende Ähren-/ Rispenschieben) bis zum Entwicklungsstadium BBCH 85 Bei Obst endet die Haftung mit Ende der Pflücke des einzelnen Baumes
(Ende Teigreife) entstehen, wird eine pauschale Entschädigung in Höhe bzw. Strauches. Bei Winterzwiebeln endet die Haftung mit dem Ein-
von 15 % der Versicherungssumme des geschädigten (Teil-)Feldstückes fahren der Winterzwiebeln, spätestens am 20. Juni des Erntejahres.
geleistet. Die Haftung endet jedoch bei allen versicherten Bodenerzeugnissen zu
Für Lagerschäden bis zum Entwicklungsstadium BBCH 58 (Ende Ähren- dem Zeitpunkt, an dem die Ernte bei fachgerechter Bewirtschaftung
und Rispenschieben) und für Lagerschäden nach dem BBCH 85 erfolgt erfolgt wäre, auch mit dem Umbruch oder der Abräumung der versicher-
keine Entschädigung. ten Bodenerzeugnisse.
Dadurch sind auch alle weiteren durch Lager bedingte Ertragsverluste
abgegolten. 24. Versicherungssumme
24.1 Erntewert je Hektar
21. Ausschluss, Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie Der Versicherungsnehmer hat, soweit nicht anders vereinbart, in der
21.1 Ausschluss der Gefahr Krieg Anbaumeldung die Versicherungssumme eines jeden Feldstückes nach
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, kriegs- dem zu erwartenden Erntewert je Hektar zu bemessen. Der Erntewert
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. ist anhand des für die Kulturart zu erwartenden mengenmäßigen
Das gilt in jedem Fall, auch wenn andere Ursachen mitgewirkt haben. Ertrags je Hektar und des dafür voraussichtlich zu erzielenden Markt-
preises zu ermitteln. Die beantragten Hektarertragswerte sind auf
21.2 Ausschluss der Gefahr Innere Unruhe volle 100 Euro aufzurunden. Die errechnete Versicherungssumme wird
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch innere Un- bei jeder Position auf volle Euro aufgerundet.
ruhen. Das gilt in jedem Fall, auch wenn andere Ursachen mitgewirkt Die für das einzelne Feldstück gewählte Versicherungssumme gilt für
haben. alle versicherten Gefahren. Für ein und dasselbe Feldstück können
somit keine unterschiedlichen Versicherungssummen gewählt werden,
21.3 Ausschluss der Gefahr Kernenergie auch wenn einzelne Gefahren in separaten Verträgen versichert
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch Kernenergie, werden.
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt in jedem Fall,
auch wenn andere Ursachen mitgewirkt haben. 24.2 Mehrere Versicherungsgegenstände und Ernten
Bei Kulturen, die während des Jahres mehrfach nacheinander angebaut
22. Nicht versicherte Schäden und Kosten werden können, z.B. Salat, Spinat, ist die Versicherungssumme für jede
22.1 Nicht versicherte Schäden Ernte gesondert als eigener Anbausatz anzugeben; andernfalls ist nur
Nicht versichert sind Schäden, die Ernte bis zum 31. Mai versichert.
22.1.1 die bereits bei Beginn der Versicherung als Folgen von ver- Bei Kulturarten, die in mehreren Schnitten geerntet werden, z.B. Ge-
sicherten Gefahren vorhanden sind (Vorschäden). würzpflanzen wie Petersilie, hat der Versicherungsnehmer folgende
22.1.2 die dadurch entstehen, dass witterungsbedingt oder wegen Optionen:
sonstiger Ursachen verspätet geerntet wird oder das Erntegut nicht ein- 1. Die Versicherungssumme wird für jeden Schnitt gesondert als eige-
geholt werden kann oder das Feld nicht befahrbar ist. ner Anbausatz angegeben.
22.1.3 die dadurch eintreten, dass im Gesamtbetrieb nicht mindestens 2. Die Versicherungssumme wird für alle Schnitte zusammen mit einem
die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im üblichen Sinne und Anbausatz angegeben. Im Schadenfall wird die Versicherungssumme
Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (z.B. nicht sach- auf den betroffenen Schnitt festgesetzt.
gerechte oder versäumte Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutz-
mitteln, mangelhafte Bodenbearbeitung, grobe Anbau- und Frucht- 24.3 Mindest- und Höchstwerte je Hektar
folgefehler, Nichteinhaltung von agrotechnischen Terminen und Ver- Der Versicherer kann für die einzelnen Kulturarten jährlich Mindest- und
fahren, mangelhafte Produktions- oder Ernteverfahren) erfüllt werden. Höchstwerte je Hektar festsetzen. Er ist berechtigt, vom Versicherungs-
22.1.4 die auf Folgen von tierischen Schädlingen, soweit es nicht um nehmer bestimmte Hektarwerte, die unter den vom Versicherer
versicherte Fraßschäden handelt, oder Krankheiten zurückzuführen bestimmten Mindestwerten je Hektar liegen, auf diese zu erhöhen und
sind. Hektarwerte, die über den Höchstwerten liegen, auf diese durch ein-
22.1.5 durch Lager von Getreide entstehen, außer es handelt sich aus- seitige Erklärung des Versicherers herabzusetzen.
schließlich um eine Folge der Gefahren Sturm oder Starkregen infolge Der Beitrag wird von der so berichtigten Versicherungssumme be-
von Abknicken der Getreidepflanze an der Halmbasis. rechnet.
22.1.6 durch Verschlämmen des Bodens (Bodenverkrustung), stehen-
des Wasser, Staunässe sowie Überschwemmung, wenn diese Ereignisse 24.4 Abweichende Versicherungssumme
keine Folge eines Starkregens sind. Bleibt die versicherte Anbaufläche um 25 % hinter der des Vorjahres
22.1.7 durch weitere nicht versicherbare Elementarschäden wie Über- oder des ersten Jahres der zuletzt vereinbarten Vertragsdauer oder –
flutung (Brechen oder Überlaufen von Deichen, Dämmen, Rückhalte/ im ersten Versicherungsjahr – des Antrags zurück, und erbringt der Ver-
Überlaufbecken, Schleusen, Staumauern oder anderen Wasserschutz- sicherungsnehmer auf Anfrage nicht innerhalb einer Frist von zwei
anlagen sowie das bewusste Fluten von den Anbauflächen als Wasser- Wochen den Nachweis, dass diese Abweichung gerechtfertigt ist, ist der
auffangfläche oder Überflutungsgebiet), Überschwemmung (Über- Versicherer berechtigt, den Beitrag für diese Versicherungsperiode
flutung der Anbaufläche mit erheblichen Mengen von Regen, Ober- nach Maßgabe der Anbaufläche des Vorjahres oder der letzten Deklara-
flächenwasser durch Anstieg des Grundwassers, oder Ausuferung von tion oder – im ersten Versicherungsjahr – des Antrags zu berechnen.
oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern (Flüsse, Seen),
Hochwasser, Sturmflut und Erdrutsch.
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24.5 Überversicherung 26.1.6 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers
Für Überversicherungen wird kein Ersatz geleistet. Eine Überversiche- neben der Anbaumeldung (Ziffer 26.1.1) das Flächenverzeichnis über
rung besteht, wenn die Versicherungssumme eines Feldstückes den zu ackerbauliche Meldungen und Anträge an Behörden (Flächen- und
erwartenden Erntewert um mehr als 25 % übersteigt. Nutzungsnachweis, InVeKos – Daten) vorzulegen. Ferner sind auf unser
Verlangen Flurkarten mit den eingezeichneten Schlägen vorzulegen
24.6 Erhöhung der Versicherungssumme und, soweit möglich und zumutbar, auch die Geo-Koordinaten (GPS- und
Der Versicherungsnehmer kann auch nach Einreichen des Anbauver- GIS-Daten) zur jeweiligen Anbauposition und die Flächenidentifikatoren
zeichnisses die Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, soweit anzugeben.
sich herausstellt, dass nach Zugang des Anbauverzeichnisses beim Ver-
sicherer der erwartete Erntewert wesentlich höher ist, als die im Anbau- 26.2 Haftungsbegründende Wirkung
verzeichnis dafür angegebene Versicherungssumme. Die Erhöhung der Durch das Einreichen der Anbaumeldung wird die Haftung des Versiche-
Versicherungssumme wirkt nicht rückwirkend und nicht für einen rers nach Maßgabe der Anbaumeldung begründet. Dies gilt auch für
bereits eingetretenen Schaden. Die erhöhte Versicherungssumme gilt eine ergänzende Anbaumeldung. Der Versicherungsschutz nach Maß-
einen Tag nach Zugang der Erhöhungsmeldung beim Versicherer um gabe der jeweiligen Anbaumeldung beginnt einen Tag nach Zugang der
12 Uhr. Anbaumeldung um 12 Uhr.
24.7 Herabsetzung der Versicherungssumme 26.3 Einreichungsfristen
24.7.1 Der Versicherungsnehmer kann die Herabsetzung der Ver- Die Anbauangaben sind bis spätestens 31. Mai einzureichen.
sicherungssumme verlangen, soweit sich nach Einreichen des Anbauver-
zeichnisses herausstellt, dass der zu erwartende Erntewert wesentlich 26.4 Fehlende und fehlerhafte Deklaration
niedriger als die Versicherungssumme ist. Diese Reduzierung ist in 26.4.1 Wird die Anbaumeldung in einer Versicherungsperiode nicht,
begründeten Fällen nur nach Maßgabe der Vereinbarungen im Ver- bzw. nicht innerhalb der vereinbarten Frist, eingereicht, ist der Versiche-
sicherungsvertrag möglich. rer berechtigt, den Beitrag nach Maßgabe der letzten Anbaumeldung
24.7.2 Die Herabsetzung der Versicherungssumme ist zulässig: für oder der verspätet eingereichten Anbaumeldung zu berechnen. Wird
Frühkartoffeln, Erdbeeren und Steinobst bis zum 20. Mai, für Kernobst für die erste Versicherungsperiode die Anbaumeldung nicht einge-
bis zum 25. Juni und für alle übrigen Bodenerzeugnisse bis zum 15. Juni reicht, so ist für den Beitrag die Versicherungssumme des Antrags maß-
des Erntejahres. Der Antrag ist nicht zulässig für Bodenerzeugnisse, die gebend.
durch Folienabdeckung oder ähnliches verfrüht sind, sowie für Salat und 26.4.2 Ist die eingereichte Anbaumeldung unvollständig oder unrichtig,
Spinat. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses unverzüglich nach
Feststellung zu berichtigen und auf Verlangen des Versicherers nachzu-
25. Beitragsberechnung weisen. Die Haftung aus der korrigierten Anbaumeldung beginnt einen
25.1 Berechnungsgrundlage des Beitrags Tag nach Zugang des korrigierten Anbauverzeichnisses um 12 Uhr.
Grundlage für die Berechnung des Jahresbeitrags ist die Übernahme
der Gefahr für die jeweilige Fruchtgruppe während des Haftungszeit- 26.5 Negative Anbaumeldung
raums nach Ziffer 23. Der Beitrag wird für jede Gefahr gesondert Werden innerhalb des bestehenden Vertrags in einer Versicherungs-
berechnet. Er bestimmt sich darüber hinaus nach dem Ortsfaktor und periode keine Kulturarten der versicherten Fruchtgruppe angebaut
dem Fruchtfaktor der einzelnen Kulturarten. (z.B. infolge Fruchtfolgewechsel), hat der Versicherungsnehmer dies in
der Anbaumeldung anzugeben (sogenanntes negatives Anbauver-
25.2 Beitragssatz zeichnis) und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
Alle Beitragssätze werden auf 0,05 % der Versicherungssumme auf-
gerundet. Der Beitragssatz wird in Prozent der Versicherungssumme 26.6 Anbaumeldung als Antrag
berechnet. Enthält die Anbaumeldung eine bisher nicht versicherte Fruchtgruppe,
ist dies ein Versicherungsantrag für diese neue Fruchtgruppe. Dies gilt
25.3 Mindestbeitrag auch dann, wenn ein Feldstück nach Einreichung der Anbaumeldung mit
Der Mindestbeitrag je Versicherungsschein beträgt 50 Euro. Kulturarten einer anderen als der ursprünglichen Fruchtgruppe neu
bestellt wird und sich die Versicherung darauf erstrecken soll. Ein sol-
26. Deklaration, Anbaumeldung cher Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei
26.1 Anbaumeldung Wochen nach seinem Zugang bei dem Versicherer von diesem abge-
26.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für jede Versiche- lehnt worden ist. Nimmt der Versicherer diesen Antrag an, steht diese
rungsperiode nach Maßgabe des Vertrags eine Anbaumeldung einzu- Fruchtgruppe der ursprünglich versicherten Fruchtgruppe gleich.
reichen. In der Anbaumeldung ist jedes Feldstück anzugeben, welches
mit einer Kulturart der versicherten Fruchtgruppe bestellt wurde oder 26.7 Echte Vertragspflicht
im Laufe der Versicherungsperiode bestellt wird. Für jedes Feldstück ist Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Einreichung der
bei der Anbaumeldung eine eigenständige Anbauposition anzugeben. Anbaumeldung ist eine Vertragspflicht und keine Obliegenheit. Kommt
Feldstück in diesem Sinn ist eine vom Versicherungsnehmer zusammen- der Versicherungsnehmer dieser Vertragspflicht nicht nach, treten die
hängend genutzte Anbaufläche, auf welcher eine Kulturart oder Kultur- Folgen nach Ziffer 26.4 ein. Darüber hinaus lassen fehlende Negativmel-
sorte bei Hopfen, Wein und Obst angebaut wird. Die Anbaumeldung dungen zu einzelnen Fruchtgruppen nach Ziffer 26.5 den Anspruch des
hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Einzelnen zu enthalten: Versicherers auf den dafür zu entrichtenden Beitrag nicht entfallen.
a) die Bezeichnung des Versicherungsortes (Gemeinde, Gemarkung),
b) die Bezeichnung des Feldstückes (Flächenidentifikationsnummer, 26.8 Versicherung von Junganlagen bei Dauerkulturen
Feldname), Grundsätzlich besteht für Dauerkulturen im Pflanzjahr keine Ver-
c) die darauf angebaute Kulturart und – soweit notwendig – die Sorte, sicherungspflicht. Hopfen im Pflanzjahr kann als Junghopfen versichert
d) die Größe der Anbaufläche durch Angabe in Hektar (ha) und Ar (ar). werden. Danach ist die Hopfenanbaufläche als Ertragshopfen mit der
26.1.2 In der Anbaumeldung ist für jedes Feldstück die Versicherungs- entsprechenden Sorte zu versichern.
summe nach dem zu erwartenden Erntewert je ha (Hektarwert) zu Wein kann im 1. und 2. Standjahr als Jungrebe versichert werden.
bemessen. Danach ist die Rebfläche als Ertragsrebe mit der entsprechenden Sorte
26.1.3 Für Kulturarten, die während eines Jahres mehrfach nacheinan- zu versichern.
der angebaut werden können, ist in der Anbaumeldung jede Ernte Bei Kern- und Steinobst gilt die Versicherungspflicht ab dem 1. Stand-
gesondert anzugeben. Die Anbaumeldung ist umgehend laufend um jahr als Ertragsanlage mit der entsprechenden Sorte.
diejenigen Anbausätze zu ergänzen, die nach erfolgter Einreichung der
ersten Anbaumeldung gepflanzt bzw. gesät werden. 27. Pauschale für die Anbaumeldung
Bei Kulturarten mit mehreren Schnitten, bei denen jeder Schnitt ge- Der Versicherungsnehmer trägt für die Anbaumeldung einen Betrag
sondert als eigener Anbausatz versichert wird (Ziffer 24.2. Absatz 1), ist von 15 Euro pro Vertrag selbst.
in der Anbaumeldung jeder Schnitt gesondert anzugeben.
26.1.4 Wird ein Feldstück nach Einreichung der Anbaumeldung mit 28. Vorausdeckung
einer Kulturart derselben Fruchtgruppe neu bestellt, hat der Versiche- 28.1 Zeitraum der Vorausdeckung
rungsnehmer dafür umgehend eine ergänzende Anbaumeldung einzu- Vom Beginn der Haftung des Versicherers an wird Vorausdeckung
reichen. gewährt. Die Vorausdeckung endet einen Tag nach Zugang des Anbau-
26.1.5 Für Anbauflächen, deren Bewirtschaftung der Versicherungs- verzeichnisses um 12 Uhr. Im ersten Vertragsjahr wird mit Einreichung
nehmer nach Einreichung der Anbaumeldung übernommen hat, ist eine des Antrages eine Vorausdeckung gewährt. Diese beginnt einen Tag
ergänzte Anbaumeldung einzureichen. nach Zugang des Antrages um 12 Uhr, wenn dieser nicht innerhalb von
14 Tagen abgelehnt wurde.
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28.2 Umfang der Vorausdeckung 29.3 Mehrere Versicherungsfälle
Die Vorausdeckung richtet sich in der ersten Versicherungsperiode nach Werden dieselben Bodenerzeugnisse durch ein oder mehrere ver-
dem Antrag, in den folgenden Jahren nach der Versicherung des Vor- sicherte Ereignisse einmalig oder wiederholt geschädigt, wird grund-
jahres, jedoch mit der Maßgabe, dass für den Hektar die gleiche Ver- sätzlich der Gesamtschaden je Gefahr festgestellt.
sicherungssumme zugrunde gelegt wird, mit der die betreffende Wird dieselbe Kulturart eines Feldstücks wiederholt beschädigt und war
Kulturart im Vorjahr durchschnittlich versichert war, höchstens jedoch zu diesem Zeitpunkt das Schadenermittlungsverfahren noch nicht abge-
die Versicherungssumme, die dafür im Anbauverzeichnis des laufenden schlossen, wird grundsätzlich der Gesamtschaden festgestellt (Gesamt-
Jahres beantragt wird. Soweit die betreffende Kulturart im Vorjahr schadenquote). Wird jedoch eine gesonderte Abschätzung notwendig,
nicht versichert war, ist der Durchschnitt der betreffenden Frucht- ist für die nach Ziffer 29.1 e) zu ermittelnden Prozente die nach Abzug
gruppe maßgebend. Hat sich die Gesamtfläche einer auch im Vorjahr der bereits festgestellten Schäden verbliebene Versicherungssumme
versicherten Fruchtgruppe im laufenden Jahr vergrößert, wird die maßgebend. Tritt nach Abschluss der Schadenermittlung auf dieser Teil-
Vorausdeckung je Fruchtgruppe in dem Verhältnis von versicherter fläche bei dieser Kulturart erneut der Versicherungsfall ein, haftet der
Gesamtfläche des Vorjahres zur vergrößerten Fläche des laufenden Versicherer für den dadurch verursachten Schaden nur noch bis zur
Jahres gekürzt. Auf Fruchtgruppen, die im Vorjahr nicht versichert Höhe des Restbetrages der Versicherungssumme.
waren, erstreckt sich die Vorausdeckung nicht.
30. Abschätzungsverfahren
28.3 Vorläufige Deckungszusagen 30.1 Allgemeine Vorschriften
Deckungszusagen sind nur mit Zustimmung des BLBV – Fachbereich a) Die Höhe des Schadens wird durch Abschätzung ermittelt, und zwar
Ernteversicherung wirksam. durch
Eine vorläufige Deckungszusage gilt nur für die im Antrag gewählten aa) einfache Abschätzung,
Risiken/Gefahren. Sie endet bei Ablehnung des Versicherungsantrags bb) förmliche Abschätzung,
oder bei Versicherungsbeginn. cc) Obmannsabschätzung.
Der Versicherer bestimmt den Zeitpunkt der Abschätzung und ist
29. Schadenermittlung berechtigt, Feststellungen zum Versicherungsfall zunächst im Rahmen
29.1 Schadenermittlung von Vorbesichtigungen zu treffen. Er kann einen für die technische
Die Sachverständigen haben zu ermitteln, ob sämtliche Kulturarten der Durchführung verantwortlichen Beauftragten stellen. Ist der Versiche-
versicherten Fruchtgruppe, für die ein Ersatzanspruch geltend gemacht rungsnehmer bei der einfachen Abschätzung nicht anwesend, hat er
wird, versichert sind. einen Bevollmächtigten zu bestellen. Versäumt er dies, wird in seiner
Für jede als beschädigt gemeldete Anbaufläche ist festzustellen, Abwesenheit verfahren.
a) welche Gefahr eingetreten ist; b) Der Versicherer kann die einfache Abschätzung an Ort und Stelle
b) ob die Anbaufläche gemäß Ziffer 26.1.1 richtig angegeben ist; nachprüfen und, wenn erforderlich, aufheben und eine neue einfache
c) welcher Teil der Fläche betroffen ist; Abschätzung oder die förmliche Abschätzung anordnen.
d) welcher Ertrag mengenmäßig ohne Gefahr zu erwarten gewesen c) Bei förmlicher Abschätzung und Obmannsabschätzung haben weder
wäre und ob eine Überversicherung besteht; der Versicherer noch der Versicherungsnehmer ein Einspruchsrecht.
e) wie viel Prozent dieses Ertrages der Schaden beträgt, und zwar Die Abschätzung ist für beide Teile verbindlich, wenn sie nicht offen-
getrennt nach Versicherungsgegenständen. bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Die Sachverständigen sind berechtigt, die Feststellungen zu Ziffer 29.1 d) Die Abschätzung des Schadens bedeutet nicht die Anerkennung des
a) bis 29.1 d) zunächst im Rahmen von Vorbesichtigungen zu treffen. Ersatzanspruches.
Den Sachverständigen ist zur Schätzung der aktuelle amtliche Flächen-
und Nutzungsnachweis zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind 30.2 Einfache Abschätzung
sie berechtigt, die versicherten Flächen zur Schätzung zu begehen. Einfache Abschätzung findet statt, wenn nicht einer der Vertragsteile
die förmliche Abschätzung verlangt. Die Abschätzung erfolgt durch
29.1.1 Entschädigungsarten einen oder mehrere Sachverständige, die der Versicherer bestellt.
Kommt es durch eine der versicherten Gefahren zu einem Schaden,
erfolgt eine Entschädigung. Es werden drei Entschädigungsarten unter- 30.3. Förmliche Abschätzung
schieden: a) Förmliche Abschätzung findet außer in den Fällen der Ziffer 30.1 b)
ß Pauschale Entschädigung und der Ziffer 30.2 statt, wenn die einfache Abschätzung nicht zu
Im Schadenfall erfolgt eine Begutachtung des geschädigten Feldes einer Einigung führt. Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 24
durch einen Sachverständigen. Der pauschale Entschädigungssatz Stunden nach Feststellung der fehlenden Einigung über die Schaden-
entspricht einem festen Prozentsatz der Versicherungssumme. quote die förmliche Abschätzung zu beantragen, da ansonsten das
ß Schadenbezogene Entschädigung Ergebnis der einfachen Abschätzung als endgültig anzusehen ist.
Im Schadenfall erfolgt eine Begutachtung des geschädigten Feldes Durch die Absendung des Antrags wird die Frist gewahrt.
durch einen Sachverständigen. Dieser ermittelt eine Schadenquote. b) Jede Vertragspartei ernennt einen Sachverständigen als Sachver-
Die Entschädigung entspricht dem Prozentsatz (Schadenquote) der ständigen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Sachverständigen
Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehalts. binnen 24 Stunden nach Aufforderung zu benennen. Wird der Sach-
ß Indexbezogene Entschädigung verständige von ihm nicht benannt oder fehlt er bei der Abschätzung,
Die Entschädigung erfolgt durch einen indexbezogenen, pauschalen geht das Recht zur Ernennung auf den Versicherer über.
Prozentsatz der Versicherungssumme ohne vorhergehende Begut- c) Vor Beginn der Abschätzung haben beide Sachverständige aus der
achtung der geschädigten Felder. Der tatsächliche Schaden an der Liste der dazu bestimmten Sachverständigen einen Obmann zu wäh-
Pflanze ist abweichend von Ziffer 20.2 nicht maßgeblich für eine Ent- len, der in Tätigkeit treten soll, wenn die förmliche Abschätzung zu
schädigung bei der Gefahr Trockenheit. keiner Übereinstimmung führt. Einigen sie sich nicht über die Person
des Obmanns, haben sie die Abschätzung gleichwohl vorzunehmen.
29.2 Ersparte Aufwendungen, Unterversicherung
Wird eine Anbaufläche zur Abräumung oder zum Umbruch freigegeben, 30.4 Obmannsabschätzung
sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Versicherungsnehmer durch a) Obmannsabschätzung findet statt, soweit sich die Sachverständige
die Freigabe entstehen, durch einen angemessenen Abzug von der Ent- bei der förmlichen Abschätzung nicht über die Höhe des Schadens
schädigung zu berücksichtigen. Als wirtschaftliche Vorteile gelten ins- geeinigt haben.
besondere die ersparten Kosten für weitere Pflege, Ernte und Verkauf. b) Haben sie sich auch über die Person des Obmanns nicht geeinigt,
Unterbleibt die Abräumung oder der Umbruch, kann der Versicherer bestimmt nunmehr der Versicherungsnehmer aus drei zur Auswahl
eine erneute Abschätzung vornehmen. Entsprechendes gilt auch in gestellten Sachverständigen den Obmann. Trifft er nach Auf-
allen anderen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer durch den Ver- forderung durch den Versicherer diese Wahl nicht innerhalb von
sicherungsfall Aufwendungen erspart. 24 Stunden, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Wird im Schadenfall festgestellt, dass die angebaute Gesamtfläche c) Der Obmann entscheidet vorbehaltlich Ziffer 30.1 c) Satz 2 über die
einer Fruchtgruppe größer ist als die versicherte Fläche dieser Frucht- strittigen Punkte endgültig.
gruppe, so erfolgt eine Kürzung der Entschädigung im Verhältnis der d) Erkennt der Versicherer das Ergebnis der Obmannsabschätzung für
versicherten Flächen zu den angebauten Flächen. Bei anderen Ver- sich nicht als verbindlich an, weil es nach seiner Auffassung offenbar
sicherungsunternehmen versicherte Anbauflächen werden dabei be- von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (Ziffer 30.1 c), ist der
rücksichtigt. Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei
Wochen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
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31. Kosten der Abschätzung 35.2 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des
31.1 Kostentragung Versicherungsfalls
Die Kosten der Abschätzung trägt der Versicherer. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
31.2 Kostenerstattung Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
31.2.1 Der Versicherer kann Ersatz seiner Kosten verlangen, Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Ver-
ß wenn der Schaden als nicht ersatzfähig festgestellt wird und die trag fristlos kündigen.
Schadenmeldung sich als missbräuchlich erweist oder Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
ß der Versicherungsnehmer nach der einfachen Abschätzung eine Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz-
förmliche Abschätzung beantragt hat bzw. eine Obmannsab- lich noch grobfahrlässig verletzt hat.
schätzung erforderlich wurde und das Abschätzungsergebnis bei
wenigstens einem Feldstück nicht mindestens 10 Prozentpunkte 35.3 Obliegenheiten nach und bei Eintritt des Versicherungsfalls
höher ist, als das Ergebnis der einfachen Abschätzung. a) Schadenanzeige
31.2.2 Der Versicherer kann Ersatz zusätzlicher Kosten verlangen, die Der Versicherungsfall ist, soweit nicht anders vereinbart, dem Ver-
dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer den Schadenfall sicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Tagen
nicht fristgerecht angezeigt hat und dadurch eine gesonderte Besich- anzuzeigen. In der Anzeige sind das Datum des Schadens und die
tigung erforderlich wird. davon betroffene Kulturart, sowie das Feldstück anzugeben, für die
31.2.3 Dem Versicherungsnehmer werden durch die Schadenfest- eine Entschädigung beansprucht wird.
stellung etwa entstehende Kosten vom Versicherer nicht erstattet. Abweichend hiervon können Schäden durch die Gefahr Trockenheit
dem Versicherer bis zum 15.11. des aktuellen Versicherungsjahres
32. Zahlung der Entschädigung gemeldet werden.
32.1 Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen
Schadenquoten oder Entschädigungen können durch vereinbarte b) Veränderungsverbot
Selbstbehalte gekürzt und/oder durch Höchstentschädigungsregelun- ba) Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer
gen begrenzt werden. an den von der versicherten Gefahr betroffenen Kulturarten
ohne Einwilligung des Versicherers, vorbehaltlich Ziffer 35.3 b)
32.2 Auszahlungszeitpunkt bc), nur solche Änderungen vornehmen, die entsprechend den
32.2.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers nach Beendigung der Regeln guter fachlicher Praxis nicht aufgeschoben werden
nötigen Erhebungen dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat können.
die Auszahlung der Entschädigung innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen, bb) Werden erntereife Bodenerzeugnisse vor der Abschätzung des
jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die beschädigte Kulturart ohne Schadens geerntet, sind an den Enden und in der Mitte des Feld-
Eintritt des Schadens frühestens hätte verwertet werden können. Als stückes fünf Probestücke von mindestens 100 m² stehen zu
nötige Erhebungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten insbesondere lassen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese Probestücke
die Abschätzung des Schadens, die Prüfung der Ersatzpflicht und der müssen repräsentative Schadbilder darstellen. Bei Hagelschäden
Empfangsberechtigung, sowie die Berechnung der Gesamtentschädi- an Obst und Wein müssen bis zur Abschätzung des Schadens
gung aus dem Vertrag. mindestens 5 % der Bestände der verschiedenen Sorten und
32.2.2 Die Entschädigung ist spätestens am 31. Oktober des Erntejah- Lagen ungepflückt stehen bleiben.
res fällig, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Entschädigung Abweichend davon ist dies bei einem Trockenheitsschaden nicht
nach Ziffer 32.2.1 gezahlt werden muss. erforderlich.
bc) Für Anbauflächen, die vorzeitig abgeräumt oder umgebrochen
32.3 Aufrechnung werden sollen, ist die Freigabe bei der Schadenmeldung zu bean-
Geldforderungen des Versicherers können gegen die Entschädigung tragen.
aufgerechnet werden, auch dann, wenn sie gestundet sind. c) Auskunftspflicht, Einwilligung
Der Versicherungsnehmer hat jede Auskunft zu geben, die zur Fest-
32.4 Bereicherungsverbot stellung des Schadens und des Umfangs der Ersatzpflicht verlangt
Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Bei Ent- wird, insbesondere die nach Ziffer 35.3.a) aa) als beschädigt ge-
schädigungen aus anderen Versicherungen siehe Ziffer 10.3. meldeten Anbauflächen zu zeigen oder damit eine andere Person zu
beauftragen. Soweit der Versicherungsnehmer hinsichtlich der von
32.5 Anrechnung der Verwertungserlöse der versicherten Gefahr betroffenen Anbauflächen über einen
Restwerte sowie Verwertungserlöse werden angerechnet. Der Ver- aktuelle amtliche Flächen- und Nutzungsnachweis verfügt, hat er
sicherungsnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten bei Qualitätsminde- diesen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ferner erklärt
rung und/oder bei der Verweigerung der Abnahme der geschädigten sich der Versicherungsnehmer zum Überflug der geschädigten
Feldfrüchte die Entsorgung vorzunehmen. Die wirtschaftlichen Vorteile Flächen mit Drohnen bereit, wenn dies zur Schadenermittlung er-
(Restwert), die dem Versicherungsnehmer durch die Verwertung ent- forderlich wird. Des Weiteren gewährt der Versicherungsnehmer
stehen, sind durch einen angemessenen Abzug von der Entschädigung dem Versicherer und seinen Beauftragten Zugang zu den ver-
zu berücksichtigen. sicherten Flächen.
d) Weiterbewirtschaftung
33. Vorvertragliche Anzeigepflichten Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle für
33.1 Bei der Antragstellung sind die Lage und die Anbaufläche der zur die Pflege und Fortentwicklung der beschädigten Bodenerzeugnisse
Versicherung beantragten Fruchtgruppen durch Vorlage des aktuellen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis erforderlichen Arbeiten
amtlichen Flächen- und Nutzungsnachweises zu deklarieren. und Aufwendungen vorzunehmen.
e) Schadenminderung
33.2 Im Antrag ist anzugeben, bei welchem Versicherer der Versicherte Der Versicherungsnehmer hat unabhängig von den unter d) genann-
weitere Versicherungsverträge mit den dort versicherten Frucht- ten Maßnahmen bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
gruppen und den betreffenden Anbauflächen unterhält. für die Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherungsnehmer
hat dabei, wenn die Umstände dies gestatten, Weisungen des Ver-
34. Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflicht sicherers einzuholen und, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen.
Bei Verletzung dieser Anzeigepflichten gelten die Rechtsfolgen nach f) Anbaumeldung
Ziffer 1.2. Kommt es vor der jährlichen Anbaumeldung zu einem Schaden, ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, die Anbaumeldung unverzüglich
35. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nachzuholen. Im Falle eines Schadens erfolgt ohne Anbaumeldung
35.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Schätzung.
35.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Gesamtbetrieb
mindestens die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im üblichen 35.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Sinne und Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (z.B. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nummer
sachgerechte Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, 35.1. oder 35.3. vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
ordnungsgemäße Bodenbearbeitung, Einhaltung von üblichen Anbau- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
methoden und Fruchtfolgen, Einhaltung von agrotechnischen Terminen heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
und Verfahren, geeignete Produktions- oder Ernteverfahren) zu er- zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
füllen. nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
35.1.2 Feldstücke, die während der Vertragslaufzeit übernommen wer- hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
den, sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Versicherungs-
pflichtige Fruchtgruppen sind ebenfalls unverzüglich nachzuversichern.
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b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Ver- 38. Niederschlagserfassung
sicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- Die Erfassung der Niederschlagssummen erfolgt über das flächen-
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für deckende Radar-Verfahren RADOLAN (Radar-Online-Aneichung) des
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Deutschen Wetterdienstes in Kooperation mit den Wasserwirtschafts-
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers verwaltungen der Bundesländer. Sollte dieses Verfahren nicht mehr zur
ursächlich ist. Verfügung stehen, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- Übrigen unberührt. Die Nieder¬¬schlagsdaten werden dann vorzugs-
rungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist weise über ein mit RADOLAN vergleichbares Verfahren erfasst, ansons-
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, ten wird die dem am Schadenort am nächsten gelegene Wetterstation
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in des Deutschen Wetterdienstes herangezogen. Der Schadenfall bei der
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Gefahr Trockenheit wird ausschließlich über den Indexwert reguliert.
36. Nachlass für mehrjährige Vertragslaufzeit Basisabsicherung Hagel
Bei einer vereinbarten Vertragslaufzeit von drei Jahren erhält der Ver-
sicherungsnehmer in jedem Vertragslaufjahr einen Dauernachlass in 39. Vertragsgrundlage
Höhe von 10 % auf den im Versicherungsschein ausgewiesenen Jahres- Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Basisabsicherung
nettobeitrag. Hagel. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge-
Wird der Versicherungsvertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht meinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich aus dem Folgenden nicht
erneut um drei Jahre verlängert, entfällt der Dauernachlass von 10 %. Abweichendes ergibt.
37. Besitzwechsel 40. Versicherte Gefahr
37.1 Rechtsverhältnisse nach Übergang Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Der
37.1.1 Erwirbt jemand aufgrund einer Veräußerung, eines Nieß- Hagelschlag muss unmittelbar an der versicherten Kulturart (Fruchtart)
brauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses das sichtbare Spuren (Hagelschlagssymptome, z.B. Anschläge) hinterlassen
Fruchtziehungsrecht an den versicherten Kulturarten (sogenannter haben. Sind Hagelschlagssymptome an der versicherten Kulturart nicht
Besitzwechsel), tritt der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Über- feststellbar, kann nicht von einem durch Hagel verursachten versicher-
gangs des Fruchtziehungsrechts anstelle des Versicherungsnehmers in ten Schaden ausgegangen werden.
die sich aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis ergebenden
Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Dies gilt auch bei 41. Versicherter Schaden
einer Pachtrückgabe oder bei Beendigung eines ähnlichen Verhältnis- Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder
ses. Das Versicherungsverhältnis geht in dem Zeitpunkt auf den Rechts- Pflanzenteile durch Hagelschlag an- oder abgeschlagen, geknickt,
nachfolger (Erwerber des Fruchtziehungsrechts) über, in dem er auf- gebrochen oder zerschlagen sind.
grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen
nachweislich zur Fruchtziehung berechtigt ist, es sei denn, dass er 42. Versicherungsgegenstände
bereits vor diesem Zeitpunkt die Bewirtschaftung ausübt. In diesem Fall Für alle Fruchtgruppen nach Ziffer 19.1.1 kann Versicherungsschutz
gilt diese Bestimmung entsprechend. beantragt werden.
37.1.2 Der Versicherungsnehmer und der Erwerber haften für den Bei-
trag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versiche- 43. Beginn und Ende der Haftung
rungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Abweichend zu Ziffer 23 beginnt die Haftung:
37.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich – für Wein mit Beginn des Austriebs (BBCH 01),
gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. – für Obst mit Ende der Blüte (BBCH 69),
– für Erdbeeren mit Beginn der Blüte (BBCH 60),
37.2. Kündigungsrechte – für Beeren mit Beginn der Blüte (BBCH 60).
37.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungs-
verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 44. Außerordentliche Beitragserhöhung
Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis a) Der Beitragssatz für die Gefahr Hagel kann vom folgenden Jahr an
des Versicherers vom Besitzwechsel ausgeübt werden. außerordentlich erhöht werden.
37.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit b) Außerordentliche Beitragserhöhungen sind dem Versicherungs-
sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode nehmer vor dem 1. April mitzuteilen. Ergibt sich durch eine Änderung
in Schriftform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nach Ziffer 44 a) eine Erhöhung des Jahresbeitrags kann der Ver-
nicht innerhalb eines Monats seit Übergang oder, soweit zu diesem Zeit- sicherungsnehmer die Versicherung innerhalb eines Monats nach
punkt keine Kenntnis über das Bestehen einer Versicherung bestand, Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündi-
innerhalb eines Monats seit Kenntniserlangung über die Versicherung gung bedarf der Textform. Die Versicherung erlischt mit Zugang der
ausgeübt wird. Kündigung.
37.2.3 Im Falle der Kündigung nach 37.2.1 und 37.2.2 haftet der Ver-
sicherungsnehmer allein für die Zahlung des Beitrags. 45. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Versiche-
37.3 Anzeigepflichten rung weiterer Zusatzabsicherungen.
37.3.1 Der Besitzwechsel ist dem Versicherer vom Versicherungs-
nehmer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. 46. Besondere Bestimmungen für Christbäume
37.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leis- 46.1 Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat Als Versicherungsbeginn bei Anbau ohne kontinuierlicher Nachpflan-
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, zung kann das Anbaujahr, das 4. oder das 6. Standjahr gewählt werden.
und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Versicherungs- Weicht der Versicherungsbeginn von den genannten Standjahren ab,
nehmer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen wird die nächsthöhere Stufe zur Berechnung des Beitrags verwendet.
hätte. Der Versicherungsbeginn bei Anbau mit kontinuierlicher Nachpflan-
37.3.3 Abweichend von 37.3.2 ist der Versicherer zur Leistung ver- zung kann jederzeit stattfinden. Ist der Bestand zu mindestens 80 %
pflichtet, wenn ihm der Besitzwechsel zu dem Zeitpunkt bekannt war, abgeerntet scheidet das Grundstück aus der Versicherung aus.
zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des
Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Ver- 46.2 Versicherungssummen
sicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. a) Der min. Hektarertragswert (HEW) beträgt 30.000 Euro, der maximale
HEW beträgt 70.000 Euro.
37.4 Entsprechende Anwendung, Übergang in sonstigen Fällen b) Die maximale Entschädigungsleistung pro Baum der Klasse:
37.4.1 Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der – Prima beträgt 20 Euro
Zwangsversteigerung über, sind die Regelungen von Nr. 37.1 bis 37.3 – Standard beträgt 16 Euro
entsprechend anzuwenden. – Aktion beträgt 8 Euro
37.4.2 In Erbfällen und sonstigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge
gehen alle aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte 46.3 Zahlung der Entschädigung
und Pflichten ohne Kündigungsrecht auf den Rechtsnachfolger über. Die Entschädigung errechnet sich aus dem vereinbarten Hektarertrags-
wert. Die Ermittlung der Schäden erfolgt durch Abschätzung nach Maß-
gabe der folgenden Regulierungstabelle.
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Regulierungstabelle: 52. Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzab-
Schädigung sicherung (Sturm) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Alter
leicht mittel stark Vertragsablauf in Textform kündigen.
1 0 10 20 b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
2 5 20 25 des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
3 10 25 30 c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Sturm kann bei geförderten
Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen.
4 15 30 40
5 20 40 50 53. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
6 25 50 60 Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab-
sicherung Sturm.
7 30 55 70
8 35 60 80 Zusatzabsicherung Frost
9 35 60 80
54. Vertragsgrundlage
10 35 60 80 Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung
Frost. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge-
meinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich aus dem Folgenden nicht
Zusatzabsi cherung Sturm Abweichendes ergibt.
47. Vertragsgrundlage
Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung 55. Versicherte Gefahr
Sturm. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge- Frost ist eine wetterbedingte Abkühlung der Temperatur unter 0 Grad
meinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich aus dem Folgenden nicht Celsius. Ist eine derartige Abkühlung für den Standort nicht feststellbar,
Abweichendes ergibt. so wird Frost unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
ß dass die Abkühlung in der näheren Umgebung des Versicherungs-
48. Versicherte Gefahr ortes Schäden bei vergleichbarer Lage an gleichartigen, einwandfrei
Sturm ist eine wetterbedingte starke natürliche Luftbewegung von beschaffenen Pflanzenbeständen angerichtet hat; oder dass
mindestens Windstärke 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit von ß der Schaden an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Kultur-
mindestens 62 km/Stunde. Ist die Windstärke für den Standort nicht pflanzen nur durch Frost entstanden sein kann.
feststellbar, so wird die Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versiche- Auswinterung ist eine Schadeneinwirkung von witterungsbedingtem
rungsnehmer nachweist, Frost insbesondere durch Wechsel-, Kahl- und Starkfrösten, sowie Eis-
ß dass die Luftbewegung in der näheren Umgebung des Versicherungs- und Schneedecken auf überwinternde, noch nicht erntefähige Kulturen
ortes Schäden an Gebäuden oder an Bäumen in einwandfreiem (Winterungen).
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen ange-
richtet hat; oder dass 56. Versicherter Schaden
ß der Schaden an den einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen nur 56.1 Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass an Pflanzen
durch Sturm entstanden sein kann. oder Pflanzenteilen auf Grund von Frost erhebliche Wachstumsstörun-
gen durch Platzen von Pflanzengewebezellen oder sonstige Pflanzen-
49. Versicherter Schaden gewebeschädigungen durch Erfrieren, Ersticken infolge einer Eis- und
49.1 Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen Schneedecke oder Auffrieren des Bodens entstehen.
oder Pflanzenteile durch Sturmeinwirkung entwurzelt, zerschlagen, Der Versicherer leistet keine Entschädigung für weitere durch Frost
geknickt, gebrochen, ab- oder eingerissen, abgeschmirgelt, ausge- bedingte Folgeschäden.
rieben, zu- oder weggeweht worden sind.
56.2 Nicht versichert sind
49.2 Bei Hopfen ist der mengenmäßige Ertragsausfall der Ertrags- und ß Fruchtüber- und Fruchtuntergrößen sowie Farbfehler, die durch
Junganlagen durch ein Sturmereignis versichert. Für die durch Sturm Frost entstehen;
abgerissenen Aufleitdrähte werden die Kosten des Wiederaufhängens ß Berostungen.
ersetzt, wenn mindestens 20 Aufleitungen je Hektar vom Sturmereignis
betroffen sind. Nicht versichert sind Schäden an der Gerüstanlage. 56.3 Versichert sind jedoch frostbedingte Qualitätsmängel wie Frost-
ringe, Frostzungen, Berostungen in Verbindung mit Frostringen und
49.3 Bei Wein sowie bei Kern- und Steinobstkulturen im Ertrag ist der Frostzungen, Frostrisse und Zellschäden im Inneren der Früchte sowie
mengenmäßige Ertragsausfall infolge eines Sturmereignisses ver- starke Deformierungen als Folge eines Frostschadens.
sichert.
Bei Junganlagen Wein (1. und 2. Standjahr) ist der Austrieb, der den 56.4 Nicht versichert sind Ertragseinbußen durch Schädlinge und Pflan-
späteren Stamm bildet, versichert. zenkrankheiten als Folge eines Frostereignisses.
Qualitätsschäden wie Reibeschäden und Schäden am Holz durch das
Abbrechen von Trieben oder Kronenteilen sind ebenfalls nicht ver- 57. Versicherungsgegenstände
sichert. Folgekosten und -schäden durch das Sturmereignis sind nicht Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt
gedeckt. werden: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte, Kartoffeln,
Nicht versichert sind Schäden an den Gerüst- und Schutzanlagen. Energiepflanzen, Gespinstpflanzen, Wein, Stein- und Kernobst.
50. Versicherungsgegenstände 58. Wartezeit und Vertragsänderungen bei der Gefahr Frost
Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt 58.1 Die Versicherung für Frost ist bis spätestens 1. Februar des ersten
werden: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Versicherungsjahres zu beantragen. Erfolgt die Antragstellung nach
Energiepflanzen, Gespinstpflanzen, Wein, Hopfen, Kern- und Steinobst. diesem Termin, beginnt der Versicherungsschutz nach einer vierwöchi-
gen Wartefrist, die mit dem Eingang des Antrages beim Versicherer
51. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers beginnt.
51.1 Bei Kern- und Steinobst beginnt die Haftung nach dem Junifrucht-
fall (2. Fruchtfall BBCH 73), bei Steinobst frühestens 1. Juni und bei 58.2 Bei einer bestehenden Frostversicherung existiert für bisher nicht
Kernobst frühestens 15. Juni. Die Haftung endet bei Kern- und Stein- versicherte Schläge, die mit einer Anbaumeldung erstmals gemeldet
obst mit dem Ende der Pflücke des einzelnen Baumes, jedoch spätes- werden bzw. die den Anbauumfang der Fruchtgruppe des Vorjahres
tens am 15. November. bzw. des Antrages im ersten Versicherungsjahres übersteigen, abwei-
chend zu Ziffer 26.2 eine Wartefrist von vier Wochen, wenn die Meldung
51.2 Bei Wein beginnt die Haftung mit Beginn des Austriebes nach dem 1. März (bei Steinobst 15. Februar) eingeht. Die Wartezeit
(BBCH 01) und endet mit Abschluss der Ernte, jedoch spätestens am beginnt mit dem Eingang des Anbauverzeichnisses beim Versicherer.
15. November.
58.3 Kern- und Steinobst werden immer als zwei einzelne Fruchtgrup-
pen angesehen. Wird eine der beiden Fruchtgruppen neu versichert,
gelten die Regelungen entsprechend der bisher versicherten Frucht-
gruppe.
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58.4 Bei einer bestehenden Frostdeckung gilt für die Erhöhung der Bei Wein (einjähriges Rebholz, Knospen, Triebe, Gescheine) beginnt die
Versicherungssumme, außer bei den Fruchtgruppen Wein, Kern- und Haftung am 15. November des Vorjahres und endet mit Ende der Blüte
Steinobst, abweichend zu Ziffer 24.6. und 26.2. eine Wartezeit von vier (BBCH 69). Bei Frostschäden beginnt die Haftung an Sommerkulturen
Wochen ab dem Zugang beim Versicherer, sofern diese Änderung erst am 1. Mai des Aussaat- und Pflanzjahres und endet am 30. September
nach dem 01. Februar dem Versicherer vorliegt. des Erntejahres. Bei Winterkulturen beginnt die Haftung zu Frost-
schäden ab Ende der Bestockung (BBCH29) und endet ebenfalls am
58.5 Für die Fruchtgruppen Wein, Kern- und Steinobst gilt: 30. September des Erntejahres. Die Haftung beschränkt sich jeweils
58.5.1 Bei den Fruchtgruppen Wein, Kern- und Steinobst mit bestehen- auf den Ertrag des laufenden Jahres. Bei Obst (Frucht) beginnt die
der Frostdeckung sind abweichend zu den Ziffern 24.6 und 24.7 Ände- Haftung mit Entwicklung der Blütenanlagen (BBCH 51) und endet am
rungen der Hektarertragswerte und des Selbstbehaltes im Rahmen der 30. September des Erntejahres.
jährlichen Anbaumeldung ausschließlich bis zum
ß 15. Februar bei Steinobst, 60. Kündigung
ß 1. März bei Kernobst und Wein a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche-
möglich. Maßgebend dabei ist der Eingang der Meldung beim Versiche- rung (Frost) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
rer. Die Änderungen der Anbaumeldung werden einen Tag nach Zugang Vertragsablauf in Textform kündigen.
beim Versicherer um 12 Uhr Mittag gültig. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
58.5.2 Für sämtliche mit den Fruchtgruppen Obst und Wein bepflanzte Gesamt vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
Schläge, außer es handelt sich um Junganlagen oder von Alternanz des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
betroffene Schläge, gelten die vom Versicherer vorgegebenen Mindest- c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Frost kann bei geförderten
und Höchstwerte je Hektar. Die Mindest- und Höchstwerte können nach Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen.
Ziffer 24.3 jährlich vom Versicherer geändert sowie niedrigere und
höhere Werte des Versicherungsnehmers durch einseitige Erklärung 61. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
des Versicherers angepasst werden. Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatz-
58.5.3 Sollte dem Versicherer bis zum 15. Februar bei Steinobst und bis absicherung Frost.
zum 1. März bei Kernobst und Wein keine Anbaumeldung vorliegen, sind
bei einer späteren Meldung des Anbauverzeichnisses die Ertragswerte Zusatzabsicherung Starkregen
jeder einzelnen Anbauposition (Fruchtart) aus dem Vorjahr zu überneh-
men. Der Versicherer hält sich vor, abweichende Ertragswerte nach Zif- 62. Vertragsgrundlage
fer 24.2 durch einseitige Erklärung abzuändern. Es gelten die besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung Stark-
58.5.4 Bei Eingang der Anbaumeldung nach dem 15. Februar (Stein- regen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge-
obst)/1. März (Kernobst/Wein) können neue Fruchtarten maximal mit meinen und Gemeinsamen Teils soweit, sich aus dem Folgenden nicht
dem Ertragswert versichert werden, mit dem die Ertragsanlagen der Abweichendes ergibt.
betreffenden Kulturgruppe im Vorjahr bzw. im Antrag im ersten Ver-
sicherungsjahr durchschnittlich angegeben waren. 63. Versicherte Gefahr
58.5.5 Bei Eingang einer Anbaumeldung nach dem 15. Februar (Stein- Starkregen ist eine Regenmenge von mehr als 50 Liter pro Quadrat-
obst) oder 1. März (Kernobst, Wein) können neue Schläge bzw. Schläge, meter innerhalb von 24 Stunden oder 25 Liter pro Quadratmeter in
die den Anbauumfang der betroffenen Fruchtgruppe des Vorjahres einer viertel Stunde. Ist eine dieser Regenmenge für den Standort nicht
bzw. Antrages übersteigen, maximal mit dem Ertragswert versichert feststellbar, so wird Starkregen unterstellt, wenn der Versicherungs-
werden, mit dem die Ertragsanlagen der betreffenden Kulturart im Vor- nehmer nachweist, dass Starkregen in der näheren Umgebung des Ver-
jahr bzw. im Antrag durchschnittlich versichert waren. Soweit die sicherungsortes dafür typische Schäden bei vergleichbarer Lage an
betreffende Kulturart im Vorjahr bzw. im Antrag nicht angegeben war, gleichartigen, einwandfrei beschaffenen Pflanzenbeständen ange-
ist der Durchschnitt der betreffenden Fruchtgruppe maßgebend. Ziffer richtet hat; oder dass der Schaden an den einwandfrei beschaffenen
58.2 bleibt davon unberührt. Pflanzen nur durch Starkregen entstanden sein kann.
58.5.6 Soweit pauschale Angaben aus dem Vorjahr oder durch den An-
trag im ersten Versicherungsjahr vorliegen und ist bis zum 15. Februar 64. Versicherter Schaden
(Steinobst) oder bis zum 1. März (Kernobst, Wein) keine Meldung einge- Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder
gangen, muss bei einer späteren Anbaumeldung die Versicherungs- Pflanzenteile durch Starkregen entwurzelt, zerschlagen, geknickt,
summe je Hektar zugrunde gelegt werden, mit der die Ertragsanlagen gebrochen, ausgespült oder mit Erde oder Geröll überlagert werden.
der betreffenden Kulturart im Vorjahr bzw. im Antrag durchschnittlich Entstehende mengenmäßige Ertragsverluste durch stehendes Wasser,
angegeben waren. Soweit die betreffende Kulturart im Vorjahr bzw. im Staunässe und Überschwemmung nach einem Starkregenereignis
Antrag nicht angegeben war, ist der Durchschnitt der betreffenden werden pauschal mit maximal 10 % der Verssicherungssumme des be-
Fruchtgruppe maßgebend. troffenen (Teil-)Feldstücks entschädigt. Alle Folgeschäden sind damit
58.5.7 Eine Herabsetzung der Ertragswerte ist abweichend von Ziffer abgegolten.
24.7 nach dem 15. Februar (Steinobst)/1. März (Kernobst) nur für Schäden durch Lagergetreide nach Ziffer 20.7.2. sind ebenfalls ver-
Schläge, die von Alternanz betroffen sind, möglich. Die Beantragung zur sichert.
Herabsetzung der Ertragswerte für die von Alternanz betroffenen Bei mengenmäßigen Ertragsverlusten durch das Zerschlagen, Auf-
Felder muss schriftlich erfolgen. Bei Bedarf wird vom Versicherer ein platzen und Abbrechen der zur Nutzung vorgesehenen Fruchtorgane
Sachverständiger zur Begutachtung vor Ort beauftragt. Der Versicherer (Schoten, Hülsen, Ähren) erfolgt eine schadenbezogene Entschädigung.
entscheidet, ob eine Herabsetzung des Ertragswertes begründet ist Bei der Fruchtgruppe Kartoffeln sind Schäden durch das Abschwemmen
und setzt den Ertragswert entsprechend dem tatsächlichen Erntewert der Dämme (grüne Kartoffeln) versichert.
fest. Nicht versichert sind Schäden nach Ziffer 22.1.2.
58.5.8 Bei Meldung des Anbauverzeichnisses nach dem 15. Februar
(Steinobst) / 1. März (Kernobst) können Schläge, die im Vorjahr als Jung- 65. Versicherungsgegenstände
anlagen gemeldet waren oder deren Ertragswert im Vorjahr durch Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt
Alternanz herabgesetzt wurde, maximal mit dem Ertragswert versichert werden: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte, Energie-
werden, mit dem die Ertragsanlagen der betreffenden Kulturart im Vor- pflanzen, Gespinstpflanzen, Futterpflanzen und Kartoffeln.
jahr bzw. im Antrag durchschnittlich versichert waren. Die Erhöhung der
Ertragswerte für die betroffenen Felder wird vier Wochen nach Eingang 66. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
der Meldung beim Versicherer gültig. entfallen
58.5.9 Diese Regelungen gelten ebenso für Nachmeldungen von
Anbauten nach dem 15. Februar (Steinobst)/1. März (Kernobst/Wein), 67. Kündigung
wenn bereits eine Anbaumeldung eingereicht wurde. Die Regelungen a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche-
zum Mindest- und Höchstwert beziehen sich in diesem Fall auf die rung (Starkregen) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
bereits gemeldeten Anbaudaten. Vertragsablauf in Textform kündigen.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
59. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
Abweichend zu Ziffer 23 beginnt die Haftung bei Auswinterungs- des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
schäden frühestens am 15. November des Aussaatjahres und endet mit c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Starkregen kann bei geför-
Ende der Bestockung (BBCH29). derten Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen.
68. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab-
sicherung Starkregen.
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Zusatzabsicherung Trockenheit Für die Berechnung der Entschädigung zu einem Trockenheitsschaden
sind die Ertragswerte, die bis zum 1. Mai mit der Anbaumeldung oder
69. Vertragsgrundlage mit dem Änderungsantrag beim Versicherer eingegangen sind, maß-
Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung gebend. Liegt dem Versicherer bis zum 15. Mai noch keine Anbau-
Trockenheit. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen, des meldung vor, werden die Ertragswerte aus der Vorausdeckung heran-
Allgemeinen und Gemeinsamen Teils soweit sich aus dem Folgenden gezogen.
nicht Abweichendes ergibt. Erfolgt die Anbaumeldung nach dem 1. Mai mit niedrigeren Ertrags-
werten als in der Vorausdeckung, werden die vom VN gemeldeten
70. Versicherte Gefahr Ertragswerte zur Berechnung der Entschädigung herangezogen.
Trockenheit gilt als versichert, wenn die Niederschlagssumme, den für
die zugewiesene Gemarkung und der jeweiligen Fruchtgruppe definier- 74. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
ten kritischen Niederschlagswert in mindestens einer Kurzperiode Bei Trockenheit beginnt und endet der Haftungszeitraum abweichend
unterschreitet. von Ziffer 23.1 bei folgenden Fruchtgruppen wie folgt:
Eine Kurzperiode im Sinne der Bedingungen beträgt 42 aufeinander-
folgende Tage innerhalb des festgelegten Haftungszeitraums. Fruchtgruppe, -arten Haftung von Haftung bis
Eine Langperiode im Sinne der Bedingungen entspricht dem festgeleg- Getreide 01. März 30. Juni
ten Haftungszeitraum gemäß Ziffer 74.
Eine vorzeitige Abreife der Pflanzen bzw. eine vorzeitige Ernte des Feld- Kartoffeln 01. Mai 31. August
stückes bedingt keine Verkürzung des festgelegten Haftungszeit-
Rüben 01. Mai 15. September
raumes. Somit werden die Niederschläge immer über die gesamte, im
Vertrag vereinbarte Vegetationsphase erfasst und mit dem kritischen Raps 01. März 30. Juni
Niederschlagswert verglichen.
Mais 01. Mai 15. August
Die Niederschlagssumme wird wie in Ziffer 38 beschrieben erfasst.
Niederschläge mit über 50 Liter pro Quadratmeter innerhalb eines Sonnenblume, Hanf 01. Mai 15. August
Tages werden bei einer Regenmenge von 50 Liter je Quadratmeter
gekappt. Somit werden diese Regenereignisse mit 50 Liter je Quadrat- Sonstige Ölfrüchte 01. März 30. Juni
meter bei der Ermittlung der Niederschlagssummen für den Haftungs- Soja, Linse, Kichererbse 01. Mai 15. August
zeitraum berücksichtigt.
Der kritische Niederschlagswert wird für die jeweilige Periode und Sonstige Hülsenfrüchte 01. März 30. Juni
Fruchtgruppe vertraglich festgelegt und im Versicherungsschein doku-
mentiert. Er ist abgeleitet vom 10-jährigen Niederschlagsmittel im defi- 75. Schadenermittlung
nierten Zeitraum unter Berücksichtigung der vorwiegend vorhandenen Die Schadenermittlung erfolgt indexbasiert durch den Vergleich der im
nutzbaren Feldkapazität in der Gemarkung. Vertrag dokumentierten Triggerwerte mit den nach RADOLAN (siehe
Ziffer 38) erfassten Niederschläge für die jeweilige Gemarkung.
71. Versicherter Schaden Wird einer der beiden im Versicherungsschein aufgeführten Nieder-
Grundlage für eine Entschädigung ist die Unterschreitung des kritischen schlagswerte für die Kurz- oder die Langperiode in dem entsprechend
Niederschlagswertes während des Haftungszeitraumes (Trigger nach definierten Zeitraum für eine Fruchtgruppe unterschritten, erfolgt eine
Ziffer 70 und 74) in der im Vertrag vereinbarten Vegetationsphase. pauschale Entschädigung in Höhe des im Vertrag für das betroffene
Dabei wir eine Entschädigung für folgende Haftungszeiträume geprüft: Feldstück vereinbarten Prozentsatzes der Versicherungssumme.
a) Schadenhöhe laut Kurzperiode Dadurch sind alle weiteren durch Trockenheit bedingte Ertragsverluste
Der Niederschlag innerhalb 42 aufeinanderfolgenden Tagen inner- und sonstige Aufwendungen abgegolten.
halb des definierten Haftungszeitraumes ist in Summe geringer als Eine Besichtigung zur Schadenermittlung erfolgt nicht. Der Versicherer
der definierte Niederschlagswert aus der Kurzperiode. hält sich jedoch das Recht vor, Flächen, für die ein Trockenheitsschaden
b) Schadenhöhe laut Langperiode gemeldet wurde, zu besichtigten. Die Schadenermittlung und die
Der Niederschlag innerhalb des definierten Haftungszeitraumes ist in Zahlung der Entschädigung bleiben dabei unberührt.
Summe geringer als der definierte Niederschlagswert aus der Lang-
periode 76. Kündigung
Wird ein Schaden laut a) Kurzperiode festgestellt, erfolgt eine Entschä- a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche-
digung von 15 % der Versicherungssumme der betroffenen Feldstücke. rung (Trockenheit) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Wird ein Schaden laut b) Langperiode festgestellt, erfolgt eine Entschä- Vertragsablauf in Textform kündigen.
digung von 30 % der Versicherungssumme der betroffenen Feldstücke. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
Wird in mehr als einer a) Kurzperiode auf dem betroffenen Feldstück Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
der Triggerwert unterschritten, kommt es zu einer weiteren Entschädi- des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
gung von 15 %, wenn die weitere Kurzperiode keine Überschneidung
der 42 aufeinanderfolgenden Tage vom ersten und zweiten Zeitraum 77. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
aufweist. Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab-
Die Maximalentschädigung je Feldstück in einem Versicherungsjahr sicherung Trockenheit.
beträgt 30 % der Versicherungssumme.
Der tatsächliche Schaden an einer Pflanze ist nicht maßgeblich für einen Zusatzabsicherung Quarantäne für Kartoffeln
Schaden im Bestand.
78. Vertragsgrundlage
72. Versicherungsgegenstände Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung
Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt wer- Quarantäne für Pflanzkartoffeln. Im Übrigen gelten die vorstehenden
den: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte und Kartoffeln. Bestimmungen, des Allgemeinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich
Zweitfrüchte z.B. Mais nach Wintergetreide können grundsätzlich nicht aus dem Folgenden nicht Abweichendes ergibt.
mehr gegen Trockenheit versichert werden. In diesem Fall ist eine
NaWaRo-Fruchtart der Fruchtgruppe Energiepflanzen zu wählen. 79. Versicherte Gefahren
Pflanzkartoffeln können gegen Bakterienringfäule und Schleimkrank-
73. Frist für den Abschluss der Gefahr Trockenheit heit versichert werden. Der Antrag für die Zusatzabsicherung wird nur
Die Versicherung für Trockenheit ist bis spätestens 1. April (Antrags- für Kartoffeln angenommen, für die beim Versicherer eine Hagel-
eingang) des Versicherungsjahres zu beantragen. Anträge nach dem absicherung besteht.
1. April können erst für das nächste Anbaujahr berücksichtigt werden.
Erfolgt die Erstbeantragung der Trockenheitsversicherung nach Beginn 80. Versicherungsgegenstand und -umfang
des Haftungszeitraumes der Fruchtgruppe bzw. Fruchtart gemäß 80.1 Versichert sind die im Zusatzantrag zur Hagelversicherung
Ziffer 74., dann beginnt die Ermittlung der Niederschläge für die erste bezeichneten Pflanzkartoffeln, soweit
Kurzperiode an dem Tag, an dem der Trockenheitsantrag beim Ver- ß sie im Eigentum des Versicherungsnehmers sind
sicherer eingeht. ß sie im eigenen Betrieb erzeugt werden
ß mit amtlich anerkanntem Pflanzgut (zertifiziertes oder Basispflanz-
gut) oder Pflanzgut aus dem 1. Nachbau produziert werden. Bei
Verwendung des 1. Nachbaues muss dieser vor der Pflanzung auf
Bakterienringfäule und Schleimkrankheit mit negativem Befund
untersucht sein
ß kein Befall im Betrieb innerhalb der letzten drei Jahre vorliegt.
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80.2 Versichert sind Sind die Bodenerzeugnisse eines Feldstücks oder Feldstücksteiles über-
ß Ertragsverluste, die nachweislich auf Grund von Regelungen in der wiegend durch andere Ursachen als Hagel beschädigt oder kann nach
Kartoffelschutzverordnung durch gesetzlich oder behördlich vorge- dem Anbau- und/oder Liefervertrag auch aus anderen Gründen die
schriebene Vernichtung, besondere Verwendung oder Behandlung Abnahme verweigert werden, so wird für die Früchte dieser Flächen
entstehen. kein Ersatz aus der Erweiterung des Versicherungsschutzes geleistet.
ß Kosten, die auf Grund von Regelungen in der Kartoffelschutzverord- Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Höchstentschädigungs-
nung durch gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Behandlung grenze aus mengenmäßigen Ertragsverlust und qualitätsmäßigen
entstehen. Ertragsverlust des besonderen Verwertungsinteresses 80 % der Ver-
sicherungssumme.
81. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
Abweichend zu Ziffer 23 endet die Haftung spätestens nach Abschluss 91. Schadenermittlung
der Prüfung der hierfür zuständigen Behörde. Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass für die Bodenerzeug-
nisse zur Zeit des Schadens ein Anbau- und/oder Liefervertrag bestan-
82. Zahlung der Entschädigungsleistung den hat und eine schriftliche Erklärung dieses Partners beizubringen,
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens aus der hervorgeht,
bis zu dem jeweils vereinbarten Betrag. Die Entschädigung errechnet a) aus welchem Grund die Abnahme der in Ziffer 88 genannten Boden-
sich aus dem vereinbarten Hektarertragswert. Die maximale Entschädi- erzeugnisse verweigert wurde,
gung beträgt 100 %, davon maximal 90 % auf den Schaden und maximal b) auf welche Feldstücke und/oder Feldstücksteile sich die Abnahme-
10 % auf die zusätzlich aufzuwenden Kosten. Voraussetzung einer Ent- verweigerung bezieht und
schädigung ist Feststellung eines Erregers von Bakterienringfäule und c) in welchem Umfang und zu welchem Preis vom Hagel betroffene
Schleimkrankheit durch die hierfür zuständige Behörde. Feldfrüchte abgenommen worden sind.
Der Versicherungsnehmer hat durch entsprechende Mitteilung gegen-
83. Schadenermittlung über dem Versicherer sicherzustellen, dass beim Nehmen von Proben
Die Ermittlung der Schäden erfolgt nach Erlass des Bescheides durch die der verhagelten Pflanzenbestände ein Vertreter des Versicherers an-
zuständige amtliche Behörde. Der Bescheid ist vollständig (im vollen wesend sein kann. Unabhängig davon ist der Versicherungsnehmer ver-
Umfang) dem Versicherer vorzulegen. pflichtet, auf seine Kosten von allen verhagelten Feldfrüchten dem Ver-
sicherer Proben zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Versicherungs-
84. Kündigung nehmer gegen eine der vorstehenden Regelungen, so ist der Ver-
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche- sicherer nach Maßgabe von Ziffer 35.4 von der Verpflichtung zur
rung (Quarantäne für Kartoffeln) unter Einhaltung einer Frist von drei Leistung frei.
Monaten zum Vertragsablauf in Textform kündigen.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den 92. Kündigung
Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzabsiche-
des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. rung (Abnahme) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Trockenheit kann bei geför- Vertragsablauf in Textform kündigen.
derten Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
85. Beendigung der Basisabsicherung Hagel des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatz-
absicherung Quarantäne für Kartoffeln. 93. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab-
Zusatzabsicherung des Verwertungsinteresses sicherung Abnahme.
(Abnahme)
Zusatzabsicherung Fraßschaden
86. Vertragsgrundlage
Es gelten die folgenden besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung 94. Vertragsgrundlage
des Verwertungsinteresses. Im Übrigen gelten die vorstehenden Es gelten die besonderen Regelungen zur Zusatzabsicherung Fraß-
Bestimmungen des Allgemeinen und Gemeinsamen Teils, soweit sich schaden. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Allge-
aus dem Folgenden nicht Abweichendes ergibt. meinen und Gemeinsamen Teils soweit, sich aus dem Folgenden nicht
Abweichendes ergibt.
87. Versicherte Gefahren Die Gefahr Fraßschaden ist ausschließlich versicherbar, wenn eine staat-
In Erweiterung des Umfanges des Versicherungsschutzes nach Ziffer liche Förderung beantragt wurde.
20.1 ersetzt der Versicherer auch Schäden, die dem Versicherungs-
nehmer dadurch entstehen, dass Kulturen, für die ein Anbau- und/oder 95. Versicherte Gefahr
Liefervertrag abgeschlossen worden ist, wegen eines zu ersetzenden Ein Fraßschaden liegt vor, wenn gekeimtes Saatgut oder Jungpflanzen
Hagelschadens nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abge- im Ackerbau ausschließlich in Folge eines Fraßes von Wildgänsen oder
nommen werden. Der Antrag für die Zusatzabsicherung wird daher nur Saatkrähen beschädigt oder gefressen worden sind, das zu einem Total-
angenommen, wenn für die entsprechende Fruchtart eine Hagelver- verlust der Pflanzen führt.
sicherung besteht.
96. Versicherter Schaden und Versicherungsumfang
88. Versicherungsgegenstand und -umfang Versichert sind die Kosten für die Neuansaat, die aufgrund eines nach
Wahlweise kann zusätzlich zur Hagelabsicherung das Abnahmerisiko an Ziffer 95 beschriebenen Fraßschadens an der versicherten Kultur not-
Kartoffeln und Zwiebeln versichert werden. Im Antrag für die Erweite- wendig wird.
rung des Versicherungsschutzes sind sämtliche mit den Bodenerzeug- Eine Entschädigung erfolgt ausschließlich, wenn auf mindestens 0,20 ha
nissen bestellten Feldstücke anzugeben, soweit sie Gegenstand des des betroffenen Feldstücks ein Totalverlust entsteht. Die Entschädi-
Anbau- und/ oder Liefervertrages sind. gung beträgt pauschal 15 % der Versicherungssumme der geschädigten
(Teil-)Fläche.
89. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach der Vorort-Begut-
Abweichend von Ziffer 23 endet die Haftung gegebenenfalls nach Vor- achtung durch die Sachverständigen.
lage der Prüfung durch den Abnehmer (weiterverarbeitende Ein- Nach der Regulierung eines Fraßschadens hat der Versicherungs-
richtung). nehmer nachstehende Optionen zur Versicherung des Wiederanbaus
mit einer versicherten Fruchtgruppe:
90. Höhe der Entschädigungsleistung 1. Der Wiederanbau für das betroffene (Teil-)Feldstück wird im Anbau-
Die Entschädigungsleistung aus der Abnahme- und Hagelabsicherung verzeichnis ergänzt. Dafür ist der Versicherungsbeitrag für alle
darf zusammen die Höchstentschädigung der jeweiligen Fruchtart nicht Gefahren erneut zu entrichten.
übersteigen (siehe Ziffer 20.5). Der Hagelschaden muss dabei mindes- 2. Der Wiederanbau ist mit dem Restwert (Versicherungssumme des
tens 15 % des zu erwartenden mengenmäßigen Ertrages eines jeden Feldstücks abzüglich bisheriger Entschädigungen) versichert. Dafür
Feldstücks oder Feldstücksteiles betragen. ist keine Ergänzung des Anbauverzeichnisses notwendig. Wird jedoch
eine andere Fruchtart angebaut, dann muss der bestehende Anbau
für das betroffene (Teil-)Feldstück geändert werden.
Bei der 2. Option ist die Entschädigung für einen Fraßschaden auf
zwei Entschädigungszahlungen für ein und dasselbe (Teil-)Feldstück
je Versicherungsjahr begrenzt.
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97. Versicherungsgegenstände
Für folgende Fruchtgruppen kann Versicherungsschutz beantragt
werden: Getreide, Mais, Rüben, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte, Kartoffeln.
98. Beginn und Ende der Haftung des Versicherers
Abweichend zu Ziffer 23 beginnt die Haftung mit dem Beginn der
Keimung des Saatkorns, bei Winterungen bereits im Vorjahr mit der
Keimung.
Die Haftung endet zum Entwicklungsstadium BBCH 30/31 (Beginn
Schossen/Längenwachstum/Bestandsschluss).
99. Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Zusatzab-
sicherung Fraßschaden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Vertragsablauf in Textform kündigen.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
Gesamtvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
des Versicherers mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
c) Eine Kündigung der Zusatzabsicherung Fraßschaden kann bei ge-
förderten Verträgen zum Verlust der Förderfähigkeit führen.
d) Beendet der Versicherungsnehmer die Teilnahme an der staatlichen
Förderung, wird die Gefahr Fraßschaden automatisch zum Ende des
letzten Versicherungsjahres mit der Förderung ausgeschlossen. Die
Deckung endet dann zum 31. Mai im letzten Versicherungsjahr.
100. Beendigung der Basisabsicherung Hagel
Mit Beendigung der Basisabsicherung Hagel erlischt auch die Zusatzab-
sicherung Fraßschaden.
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