Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Kapitalversicherung (Allgemeine Bedingungen für die Kapitalversicherung mit Zusatzversicherungen und Steuerhinweisen)
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WGV-Lebensversicherung AG
Vertragsunterlagen zu Ihrer
Kapitalversicherung
Inhaltsverzeichnis Seite
Allgemeine Bedingungen für die Kapitalversicherung 2–9
Allgemeine Bedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 10 – 16
Allgemeine Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung 17 – 18
Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung
mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen
ohne erneute Gesundheitsprüfung 19
Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen
Versicherungsschutz in der Lebensversicherung 20 – 21
Informationen über die gültigen Steuerregelungen
für Kapitalversicherungen 22 – 23
Ausgabe Januar 2026
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers
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(m/w/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
WGV-Lebensversicherung AG, 70164 Stuttgart Tel. 0711 1695-1700 E-Mail: LV@wgv.de
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Allgemeine Bedingungen für die Kapitalversicherung
Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als un- (3) Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (Aus-
seren Versicherungsnehmer und Vertragspartner; für unser Vertrags- bildungsversicherung)
verhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme zu dem vereinbarten
Inhaltsverzeichnis Ablauftermin, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen
Zeitpunkt erlebt. Die Beitragszahlung endet, wenn die versicherte Per-
Leistung Seite
son stirbt, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungs-
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 dauer.
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 2
Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 3
§ 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg (4) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung und
oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 3 den Bewertungsreserven ergeben (siehe § 2).
§ 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 4
§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und §2
welche Folgen hat ihre Verletzung? 4 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
§ 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 5
(1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsre-
§ 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 5
serven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbe-
§ 9 Wer erhält die Leistung? 5
teiligung kann auch Null Euro betragen. In den nachfolgenden Absät-
Beitrag zen erläutern wir Ihnen,
§ 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 6 – wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unse-
§ 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzei- res Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz
tig zahlen? 6 2),
Kündigung und Beitragsfreistellung – wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absätze 3 und 4)
und
§ 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche
Leistungen erbringen wir? 6 – wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag
§ 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen zuordnen (Absatz 5 und 6),
oder herabsetzen und welche Auswirkungen hat dies
– warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren
auf unsere Leistungen? 7
können (Absatz 7) und
§ 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? 7
– wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absätze 8
Sonstige Vertragsbestimmungen und 9).
§ 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Na- Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über-
mens? 7
schuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen?
§ 16 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? 8
§ 17 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rech- (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Un-
nung und welche tarifabhängigen Begrenzungen gel- ternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und auf-
ten? 8 sichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresab-
§ 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 8 schlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die
§ 19 Wo ist der Gerichtsstand? 8 Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Ver-
fügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben,
§ 20 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns ein-
mal nicht zufrieden sind? 8 derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrücker-
stattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).
§ 21 Was gilt bei Sanktionen und Embargos? 9
§ 22 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? 9 Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses füh-
ren wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn
nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten
§1
Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung
Welche Leistungen erbringen wir?
für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses
In Abhängigkeit von der mit Ihnen vereinbarten Versicherungsform er- über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstat-
bringen wir die folgenden Versicherungsleistungen: tung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der
Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Aus-
Unsere Leistung zum vereinbarten Ablauftermin oder bei Tod der nahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
versicherten Person hörde abweichen.
(1) Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertra-
Wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die ges am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstel-
Versicherung abgeschlossen ist) den vereinbarten Ablauftermin er- lung für Beitragsrückerstattung nicht.
lebt oder wenn sie vor diesem Termin stirbt, zahlen wir die vereinbarte Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen,
Versicherungssumme. Risikoversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Gewinn-
(2) Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall für zwei verbänden zusammengefasst und teilweise nach engeren Gleichartig-
verbundene Leben keitskriterien Untergruppen gebildet. Gewinnverbände oder Unter-
gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken
Wenn beide versicherte Personen den vereinbarten Ablauftermin erle- zu berücksichtigen. Gewinnverbände werden wiederum zu Abrech-
ben oder wenn eine der versicherten Personen vor diesem Termin nungsverbänden zusammengefasst.
stirbt, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. Auch bei
gleichzeitigem Tod beider versicherter Personen zahlen wir die verein- Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt?
barte Versicherungssumme nur einmal. (3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge
wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.
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Ihr Vertrag ist dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinn- aus dem Verhältnis der Maßzahl Ihres Vertrages zur Summe der Maß-
verband zugeordnet. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie zahlen aller anspruchsberechtigten Verträge.
die Gewinn- und Abrechnungsverbände zu seiner Entstehung beige-
Ein Teil der Schlussüberschussanteile kann als Mindestbeteiligung an
tragen haben. Hat ein Gewinn- oder Abrechnungsverband nicht zur
den Bewertungsreserven nach § 153 des Versicherungsvertragsgeset-
Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein An-
zes (VVG) ausgestaltet werden, d. h. dieser Teil kann mit der Beteili-
spruch auf Überschussbeteiligung.
gung an den Bewertungsreserven verrechnet werden.
Es werden folgende Überschussanteile gewährt:
Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu.
Die jährlichen Überschussanteile werden – ohne eine Wartezeit – je-
(6) Bei Beendigung Ihres Vertrages (durch Tod, Kündigung oder Erle-
weils am Ende des Versicherungsjahres zugeteilt. Sie setzen sich aus
ben des vereinbarten Ablauftermins) gilt Folgendes: Wir teilen Ihrem
Zins-, Risiko- und Zusatzüberschussanteilen zusammen. Bezugsgrö-
Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Be-
ßen hierfür sind die jeweils maßgebliche Deckungsrückstellung der
wertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung
Versicherung, der maßgebliche Beitrag für das Todesfallrisiko, der
zu und zahlen ihn aus; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteili-
Bruttojahresbeitrag ohne Risikozuschläge und/oder die Versiche-
gung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.
rungssumme. Die maßgebliche Deckungsrückstellung wird nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rech- Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteili-
nungsgrundlagen der Tarifkalkulation berechnet. Bei beitragsfreien gung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Versicherungen besteht der jährliche Überschussanteil nur aus dem
Zinsüberschussanteil. Die maßgebliche Deckungsrückstellung ist das Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht ga-
mit dem Rechnungszins um ein halbes Jahr abgezinste arithmetische rantieren?
Mittel des gezillmerten Deckungskapitals zu Beginn und am Ende des (7) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen
abgelaufenen Versicherungsjahres. ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar
Die jährlichen Überschussanteile werden in der Regel zur Summener- sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapital-
höhung (Bonus) verwendet. Dies bedeutet, dass aus den jährlichen markts, des versicherten Risikos und der Kosten.
Zuteilungen beitragsfreie Versicherungen gebildet werden, deren Leis- Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garan-
tungen zusammen mit den Leistungen aus der Hauptversicherung fäl- tiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen.
lig werden. Der Bonus selbst ist ebenfalls am Überschuss beteiligt. Bei
Rückkauf wird die mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
berechnete Deckungsrückstellung des Bonus ohne Abzug gezahlt.
(8) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich
Bei Abschluss der Versicherung können Sie abweichend von der Stan- in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internet-
dardregelung auch die verzinsliche Ansammlung der jährlichen Über- seite.
schussanteile beantragen. Einen Wechsel des Überschusssystems
(9) Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei
während der Laufzeit des Vertrages können Sie nicht verlangen.
berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages.
Bei planmäßigem Ablauf Ihrer Versicherung können zusätzlich zu den
jährlichen Überschussanteilen Schlussüberschussanteile für jedes §3
vollendete Versicherungsjahr hinzukommen. Die Höhe der Schluss- Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
überschussanteile wird in Abhängigkeit von der Ertragslage jährlich
für die Leistungsfälle des folgenden Kalenderjahres deklariert, wobei (1) Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns ab-
die Schlussüberschussanteilsätze auch für abgelaufene Jahre jeweils geschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein
neu festgesetzt werden können. Bezugsgröße für die Schlussüber- angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Aller-
schussanteile ist die Versicherungssumme der Hauptversicherung dings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag
(ohne Bonus). Schlussüberschussanteile in verminderter Höhe kön- nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 10 Absatz 2 und 3 und § 11).
nen fällig werden, wenn die Versicherung durch den Eintritt des vor-
(2) Ist mit Ihnen ein vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart wor-
zeitigen Versicherungsfalles endet oder wenn die Versicherung durch
den, so wird dieser durch die Regelungen in Absatz 1 nicht berührt.
Kündigung endet und bereits mindestens ein Drittel der Versiche-
rungsdauer oder zehn Jahre bestanden hat.
§4
(4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder
Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?
und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Über-
schussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verur- (1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache
sachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versi-
Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband ent- cherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung
fallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Di- abgeschlossen ist) in der Bundesrepublik Deutschland bei inneren
rektgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- Unruhen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe-
ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnom- stifter teilgenommen hat, oder bei Ausübung des Polizei- oder Wehr-
men. dienstes gestorben ist.
Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ih- (2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem
rem Vertrag zu? Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist unsere Leistung ein-
(5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalan- geschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für
lagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt. den Todestag berechneten Rückkaufswert (siehe § 12 Absätze 3 bis
5).
Die Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vor-
schriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ord- (3) Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die
nen wir den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein versicherte Person während eines Auslandsaufenthalts überraschend
verursachungsorientiertes Verfahren an. von Kriegsereignissen oder von inneren Unruhen, an welchen sie nicht
aktiv beteiligt ist, betroffen wird, bis zum Ende des zehnten Tages
Der Ihrem Vertrag zugeordnete Betrag der Bewertungsreserven wird
nach deren Beginn. Ist die versicherte Person aus objektiven Gründen
mithilfe einer Maßzahl, die die Entwicklung des Deckungskapitals Ih-
gehindert, das Gefahrengebiet zu verlassen, besteht der Versiche-
res Vertrages und eines eventuell vorhandenen Ansammlungsgutha-
rungsschutz auch nach Ablauf des zehnten Tages weiter. Die Hinde-
bens bis zum Zuteilungszeitpunkt berücksichtigt, ermittelt. Dabei
rungsgründe dürfen in diesem Fall nicht durch Interessen der versi-
ergibt sich Ihr Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven
cherten Person entstanden sein.
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(4) Für Angehörige der deutschen Bundeswehr oder anderer staatlich Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung
organisierter Kriseneinsatzkräfte, wie z. B. der Polizei oder des Bun-
(4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen
desgrenzschutzes, ist das unmittelbar oder mittelbar durch die Teil-
wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht
nahme an mandatierten Missionen der Vereinten Nationen, Einsätzen
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen oder Einsätzen unter Führung – vom Vertrag zurücktreten,
überstaatlicher Institutionen und Einrichtungen sowie Auslandsein-
– den Vertrag kündigen,
sätzen unter nationaler Verantwortung mit vergleichbarem Gefähr-
dungspotenzial verursachte Ableben, vorbehaltlich einer anderweiti- – den Vertrag ändern oder
gen ausdrücklichen Vereinbarung in Textform (z. B. Papierform, E- – den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
Mail), nur insoweit mitversichert, dass sich unsere Leistungspflicht
auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswer- können.
tes (siehe § 12 Absätze 3 bis 5) der Versicherung beschränkt. Rücktritt
Die Verwendung für humanitäre Hilfsdienste und Hilfeleistungen im (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir
Ausland ist von dieser Einschränkung der Leistungspflicht nicht er- vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn we-
fasst, sofern die versicherte Person dabei nicht in bewaffnete Unter- der eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverlet-
nehmungen einbezogen ist. zung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt
(5) In folgenden Fällen vermindern sich unsere Leistungen auf die in wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag –
Absatz 2 Satz 2 genannten Leistungen: Die versicherte Person stirbt in möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
– dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemi-
schen Waffen oder (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn
wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurücktreten, bleibt unsere
– dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von ra- Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen:
dioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen. Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheb-
Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen lichen Umstand, der
sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
bleibt unberührt.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
§5
Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten
Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des
Vertrages drei Jahre vergangen sind. (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den
Rückkaufswert gemäß § 12 Absätze 3 und 4. Die Regelung des § 12
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist be- Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können
steht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Sie nicht verlangen.
Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Vertrages (siehe § 12 Ab-
sätze 3 bis 5). Kündigung
Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person (das (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung
ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist,
in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht kündigen.
Versicherungsschutz.
(9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrages – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag
erweitert wird oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der
Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Teils neu.
(10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich mit der Kündi-
gung nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 bis 4 in einen beitragsfreien
§6 Vertrag um.
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche
Folgen hat ihre Verletzung? Vertragsänderung
(11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Vorvertragliche Anzeigepflicht
– möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der
Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten
Textform (z. B. Papierform, E-Mail) gefragt haben, wahrheitsgemäß (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingun-
und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die gen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie
für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem verein- die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 10
Absatz 2 Satz 3) Vertragsbestandteil.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Um-
ständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver- (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie un-
tragsannahme, in Textform stellen. sere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos
kündigen, wenn
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch
diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beant- – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als
wortung der Fragen verpflichtet. 10 % erhöhen oder
(3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Um- – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand
ständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheb- ausschließen.
lichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsän-
als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. derung hinweisen.
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Nicht zu vertretende (schuldlose) Anzeigepflichtverletzung – eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die
Todesursache. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Ver-
(13) Wir verzichten zu Ihren Gunsten auf unser Recht, den Vertrag zu
lauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat,
kündigen oder zu anderen Bedingungen fortzuführen, wenn Sie die
ergeben und
Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
– ein Erbschein oder eine andere geeignete Urkunde zum Nachweis
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte des Erbrechts, sofern die Versicherungsleistung von einem Erben
(14) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän- beansprucht wird.
derung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung (3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn
in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten
haben. hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht.
(15) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- (4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen ab-
tragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Un- geschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und
richtigkeit der Anzeige kannten. des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann
(16) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in wel-
Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die
chem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der An-
kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.
zeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um- (5) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf
stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung seine Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb
können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte
die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Person die damit verbundene Gefahr.
(17) Nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsschluss erlöschen un-
sere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. §8
Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeige-
(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform (z. B. Pa-
pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn
pierform, E-Mail) übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Pa-
Jahre.
pierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung
Anfechtung als Urkunde verlangen.
(18) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entschei- (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über
dung zur Annahme des Vertrages durch unrichtige oder unvollständige die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in
Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber
um Angaben der versicherten Person (das ist die Person, auf deren der Urkunde seine Berechtigung nachweist.
Leben die Versicherung abgeschlossen ist), können wir Ihnen ge-
genüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung §9
der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 Wer erhält die Leistung?
gilt entsprechend.
(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die
Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrages Leistung erhält. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zu-
stimmung Dritter. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an
(19) Die Absätze 1 bis 18 gelten entsprechend, wenn der Versiche-
Sie; sind Sie versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben
rungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und
die Versicherung abgeschlossen ist), leisten wir bei Ihrem Tod an
deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen
Ihre Erben.
nach Absatz 17 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung
des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Bezugsberechtigung
Teils neu.
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Per-
Erklärungsempfänger son benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
(20) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsände- Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Be-
rung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung zugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des
aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Ein-
Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein tritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen.
Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzu-
nehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Auf- Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte so-
enthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versiche- fort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns
rungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzu- Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit
nehmen. Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert wer-
den.
§7 Abtretung und Verpfändung
Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versi-
(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir ver- cherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und
langen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
Tag der Geburt der versicherten Person (das ist die Person, auf deren
Anzeige
Leben die Versicherung abgeschlossen ist) sowie die Auskunft nach
§ 16 vorgelegt werden. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2)
sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegen-
(2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich (d. h. ohne
über nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berech-
schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außerdem müssen uns vor-
tigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind.
gelegt werden
Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versiche-
– eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort, rungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie
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bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechti- (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versi-
gung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. cherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung ver-
pflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
(5) Haben Sie bei einer Kapitalversicherung mit festem Auszahlungs-
Textform (z. B. Papierform, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hin-
zeitpunkt (Ausbildungsversicherung) einen widerruflichen Bezugsbe-
weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge-
rechtigten (vgl. Absatz 2) bestimmt, so erwirbt dieser die Ansprüche
macht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn
aus dem Versicherungsvertrag bereits beim Tod der versicherten Per-
Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu
son. Sie können jedoch durch schriftliche Mitteilung an uns etwas an-
vertreten haben.
deres bestimmen.
Folgebeitrag
§ 10 (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag nicht
Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zah-
(1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in lungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen be-
einem Betrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder tragen.
jährlich zahlen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zah-
(2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüg- lungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs-
lich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages schutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der
zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versiche- Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Bei- mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
träge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versi- (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag
cherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmal- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch
beitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Vo-
Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. raussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fäl- Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits
ligkeitstag (siehe Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf
uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto ver- der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der
einbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie eben-
falls hinweisen.
– Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
(6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen,
– Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, Sie nur
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
– innerhalb eines Monats nach der Kündigung
nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Ist der Einzug der Beiträge
im Lastschriftverfahren vereinbart und kann ein Beitrag aus Gründen, – oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden
die Sie zu vertreten haben (z. B. bei nicht ausreichender Deckung auf worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf.
Ihrem Konto), nicht fristgerecht eingezogen werden oder widerspre- Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam
chen Sie einer berechtigten Einziehung von Ihrem Konto, so geraten und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Sie ebenfalls in Verzug und wir können Ihnen auch die daraus entste- Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder
henden Kosten in Rechnung stellen. Haben Sie zu vertreten, dass der nur ein verminderter Versicherungsschutz.
Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,
künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
§ 12
(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen
erbringen wir?
(5) Sie können mit uns eine zinslose Stundung der Beiträge unter Auf-
rechterhaltung des vereinbarten Versicherungsschutzes für einen Zeit- Kündigung
raum von maximal zwölf Monaten (bei mehrmaliger Stundung insge-
(1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Ver-
samt 24 Monate) in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) vereinbaren.
sicherungsperiode (siehe § 10 Absatz 2 Satz 3) in Textform (z. B. Pa-
Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Vertrag mindestens seit
pierform, E-Mail) kündigen.
einem Jahr besteht, der Rückkaufswert (gemäß § 12) Ihrer Versiche-
rung während des Stundungszeitraums den Gesamtbetrag der zu Auszahlungsbetrag
stundenden Beiträge übersteigt und die nach Ablauf der Beitragsstun-
dung verbleibende Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr (2) Nach Kündigung zahlen wir
beträgt. Sie können mehrmals eine Stundung vereinbaren. Eine er- – den Rückkaufswert (Absatz 3 und 4) sowie
neute Stundung ist allerdings nur möglich, wenn Sie die gestundeten
Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen haben. – die Überschussbeteiligung (Absatz 5).
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
(6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrück-
stände verrechnen. Rückkaufswert
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 VVG das nach anerkannten Re-
§ 11 geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
Erster Beitrag oder Einmalbeitrag berechnete Deckungskapital des Vertrages. Bei einem Vertrag mit lau-
fender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der
(1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzei- Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung
tig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf
Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Versicherungsdauer kürzer als
für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Versicherungsdauer. In
verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachge- jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze
wiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten (siehe § 14 Absatz 2 Satz 4).
haben.
6 7000-2012.0126
[Seite 7]
Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall Herabsetzung der Versicherungssumme
(4) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 (5) Anstelle einer Kündigung nach § 12 bzw. einer Beitragsfreistellung
Satz 1 bis 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies nach Absatz 1 können Sie für eine beitragspflichtige Versicherung zu
erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungs- dem in § 12 Absatz 1 genannten Termin in Textform die Herabsetzung
nehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüll- der Versicherungssumme verlangen. Es wird dann sinngemäß nach
barkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Ver- Absatz 1 die vereinbarte Versicherungssumme nach den anerkannten
pflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Regeln der Versicherungsmathematik zu dem dort genannten Zeit-
Jahr befristet. punkt herabgesetzt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die verblei-
bende beitragspflichtige Versicherungssumme und der einzelne Bei-
Überschussbeteiligung
trag den jeweiligen Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über
(5) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages setzt sich die Über- Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“ gemäß § 17 Absatz 3 er-
schussbeteiligung zusammen aus: reicht. Anderenfalls können Sie die Befreiung von der Beitragszah-
lungspflicht beantragen. Dieser Antrag führt zur beitragsfreien Fortset-
– den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit zung der Versicherung, wenn die nach Absatz 1 zu berechnende bei-
sie nicht in dem nach Absatz 3 und 4 berechneten Betrag enthalten tragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag nach unseren
sind, „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“
– dem Schlussüberschussanteil nach § 2 Absatz 3, soweit ein solcher gemäß § 17 Absatz 3 erreicht. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie den
für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist, und Auszahlungsbetrag nach § 12 Absatz 2 und der Vertrag endet.
– den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 5 und 6 zuzuteilenden Bewer-
tungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden. § 14
Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?
(6) In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung
von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Bei-
(siehe § 14), nur der Mindestwert gemäß Absatz 3 Satz 2 als Rück- trag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten
kaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht daher auch in sowie übrige Kosten.
den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Bei-
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Ab-
träge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und darüber, in
schlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem um-
welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der beigefügten Ta-
fassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antrags-
belle entnehmen.
prüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendun-
Keine Beitragsrückzahlung gen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie
Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere
(7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. die Verwaltungskosten.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie
§ 13
der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten kön-
Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder
nen Sie den beigefügten Informationen zum Produkt entnehmen.
herabsetzen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere
Leistungen? (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4
der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die
(1) Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu dem dort ge-
ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebs-
nannten Termin in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) verlangen, von
kosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Bei-
der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen
träge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versiche-
wir die vereinbarte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versi-
rungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund
cherungssumme herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten
von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstel-
berechnet:
lung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der
– nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während
Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
– für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die ge-
– unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz 3. samte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die ge-
samte Vertragslaufzeit.
(2) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versiche-
rungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rück- (4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der An-
ständige Beiträge. Beim Tarif mit festem Auszahlungszeitpunkt (Aus- fangszeit Ihres Vertrages nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert
bildungsversicherung) erfolgt die Beitragsfreistellung nach dem Tarif oder zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden
der Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. sind (siehe § 12 und § 13). Nähere Informationen zu den Rückkaufs-
werten und beitragsfreien Versicherungssummen sowie ihren jeweili-
(3) In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung gen Höhen können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen.
von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten
(siehe § 14), nur der Mindestwert gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 zur
§ 15
Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden.
Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?
Auch in den Folgejahren stehen daher nicht unbedingt Mittel in
Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich
Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Anderenfalls können für
beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende
der beigefügten Tabelle entnehmen. Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem
Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall
(4) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt
gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen
und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie Versiche-
Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren
rungssumme den Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über
Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung
Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“ gemäß § 17 Absatz 3
verlegt haben.
nicht, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach § 12 Absatz 2 und der
Vertrag endet. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine
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[Seite 8]
im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Wir können Begrenzungen in angemessener Weise neu festlegen.
Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtig- Über künftige Änderungen werden wir Sie jeweils in Textform unter-
ter). richten.
§ 16 § 18
Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Spei- Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
cherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Anwendung.
Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendi-
gen Informationen, Daten und Unterlagen § 19
– bei Vertragsabschluss, Wo ist der Gerichtsstand?
– bei Änderung nach Vertragsabschluss oder (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig,
– auf Nachfrage in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Nieder-
lassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur
unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfügung stellen. Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohn-
Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Per- sitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
sonen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig,
Meldungen maßgeblich ist. in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispiels- (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht er-
weise Umstände, die für die Beurteilung heben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohn-
– Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, sitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in
– der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
Vertrag haben und
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Auf-
– der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers
enthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte
maßgebend sein können. des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt
ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre
Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steue-
Niederlassung ins Ausland verlegen.
ridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der
Wohnsitz.
§ 20
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unter-
An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht
lagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Fol-
zufrieden sind?
gendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung mel-
den wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländi- (1) Wir wollen, dass Sie zufrieden mit uns sind. Sollte etwas an unse-
schen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steu- rem Kundenservice oder Ihrem Versicherungsvertrag nicht Ihren Vor-
erliche Ansässigkeit im Ausland besteht. stellungen entsprechen, teilen Sie uns das bitte mit.
(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen Unser Beschwerdemanagement
1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen.
(2) Sie können uns Ihre Beschwerde jederzeit über den von Ihnen be-
Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetz- vorzugten Weg übermitteln. Schreiben Sie uns einen Brief, senden Sie
lichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Unsere interne Beschwerde-
haben. stelle steht Ihnen hierfür zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie
folgt:
§ 17
WGV Versicherungen
Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung und
70164 Stuttgart
welche tarifabhängigen Begrenzungen gelten?
E-Mail: LV@wgv.de
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätz- Internet: www.wgv.de
licher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Telefon: 0711 1695-1700
Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgel-
(3) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine
tungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Die derzeit gültigen Ge-
Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Er-
bühren können Sie den beigefügten „Bestimmungen über Gebühren
gebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Be-
und tarifabhängige Begrenzungen“ entnehmen. Diese Bestimmungen
schwerdemöglichkeiten offen.
sind Bestandteil dieser Bedingungen.
Versicherungsombudsmann e.V.
Wir können Gebühren in angemessener Weise neu festlegen. Über
künftige Änderungen werden wir Sie jeweils in Textform (z. B. Papier- (4) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versiche-
form, E-Mail) unterrichten. rungsombudsmann e.V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie
folgt:
(2) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns
regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachwei- Versicherungsombudsmann e.V.
sen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Postfach 080632
Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern 10006 Berlin
Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich Telefon: 0800 369 6000
niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. Fax: 0800 369 9000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
(3) Insbesondere aus Kostengründen gelten für Ihre Versicherung be-
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
stimmte tarifabhängige Begrenzungen. Die derzeit gültigen Begren-
zungen können Sie den beigefügten „Bestimmungen über Gebühren Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Ver-
und tarifabhängige Begrenzungen“ entnehmen. Diese Bestimmungen braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns ver-
sind Bestandteil dieser Bedingungen. pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
8 7000-2012.0126
[Seite 9]
Versicherungsaufsicht
(5) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei-
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie
sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche-
rungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
(6) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschrei-
ten.
§ 21
Was gilt bei Sanktionen und Embargos?
(1) Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes-
republik Deutschland entgegenstehen.
(2) Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
§ 22
Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen?
Sollten einzelne Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden
Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirk-
samkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
________________
VVG = Versicherungsvertragsgesetz
HGB = Handelsgesetzbuch
VAG = Versicherungsaufsichtsgesetz
9 7000-2012.0126
[Seite 10]
Allgemeine Bedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als un- Berufsunfähigkeitsrente noch mindestens zwölf Monate beträgt.
seren Versicherungsnehmer und Vertragspartner; für unser Vertrags- Wenn bei der versicherten Person innerhalb von sechs Monaten er-
verhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. neut eine Berufsunfähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ur-
sache eintritt, verrechnen wir im Fall der Anerkennung unserer Leis-
Inhaltsverzeichnis
tungspflicht die Einmalzahlung mit den Berufsunfähigkeitsrenten.
Leistung Seite Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Leistungsdauer
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir? 10 einmal beansprucht werden.
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingun- 10 Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versiche-
gen? rungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum bezeich-
§ 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- 12 net, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer aner-
schlossen? kannte Leistung längstens erbracht wird.
§ 4 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 12
Unsere Leistung bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit
§ 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungs- 13
pflicht ab? (2) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer be-
§ 6 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? 13 rufsunfähig infolge Pflegebedürftigkeit (siehe § 2 Absatz 6 bis 10),
§ 7 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten 13 ohne dass Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 vorliegt,
im Rahmen der Nachprüfung? erbringen wir – längstens für die vereinbarte Leistungsdauer – die in
§ 8 Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Be- 14 Absatz 1 genannten Versicherungsleistungen.
rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verlängern und
welche Nachversicherungsgarantien bieten wir Ihnen? Weitere Regelungen zu unseren Leistungen
(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht
Beitrag
mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
§ 9 Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihren Bei- 14
Sie müssen uns die Berufsunfähigkeit in Textform (z. B. Papierform,
trag überprüfen lassen (Berufswechsel)?
E-Mail) mitteilen. Bei späterer Anzeige erbringen wir die Leistungen
Sonstige Vertragsbestimmungen auch rückwirkend, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre ab Ein-
gang Ihrer Anzeige bei uns. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die
§ 10 Wann können Sie eine Fortsetzungsoption in Anspruch 15
nehmen? verspätete Mitteilung nicht verschuldet worden ist.
§ 11 Welche Besonderheiten gelten für die Überschussbe- 15 (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung endet,
teiligung? wenn
§ 12 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? 15
– Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt,
§ 13 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? 16
– die versicherte Person stirbt oder
§1 – die vereinbarte Leistungsdauer abläuft.
Welche Leistungen erbringen wir? Für die Zahlung der Wiedereingliederungshilfe gilt Absatz 1 d.
Unsere Leistung bei Berufsunfähigkeit (5) Geht die Leistungsdauer über die Versicherungsdauer hinaus, kön-
nen Ansprüche, die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf
(1) Wird die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Berufs-
der Versicherungsdauer entstanden sind, auch nach deren Ablauf gel-
fähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) während der Versiche-
tend gemacht werden. Der Anspruch auf Leistungen entsteht und er-
rungsdauer berufsunfähig (siehe § 2 Absatz 1 bis 3), erbringen wir fol-
lischt jeweils zu den in den Absätzen 3 bis 4 genannten Zeitpunkten.
gende Leistungen:
(6) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Bei-
a) Beitragsbefreiung
träge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei An-
Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptver- erkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Ihren Antrag hin
sicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen, längs- werden Ihnen diese Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über
tens für die vereinbarte Leistungsdauer. die Leistungspflicht nach § 5 zinslos gestundet.
b) Rente (7) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, längstens für (8) Renten zahlen wir monatlich im Voraus.
die vereinbarte Leistungsdauer.
Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung
c) Garantierte Rentensteigerung
(9) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsre-
Bei Vereinbarung einer garantierten Rentensteigerung erhöht sich serven (siehe § 11).
die Rente im Leistungsbezug jeweils zum Jahrestag des Versiche-
rungsbeginns um den vereinbarten Prozentsatz. Die Erhöhung er- §2
folgt erstmals zu dem auf den Beginn der Leistungspflicht folgen-
Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
den Jahrestag. Mit dem Ende des Versicherungsfalls reduziert sich
der Versicherungsschutz wieder auf die Höhe, die vereinbart war, Berufsunfähigkeit
bevor der Leistungsfall eingetreten ist.
(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person (das ist
d) Wiedereingliederungshilfe die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlos-
sen ist) infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersent-
Wir zahlen zusätzlich einen Betrag in Höhe von sechs Monatsren-
sprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraus-
ten, wenn unsere Leistungen wegen Wiederaufnahme der zuletzt
sichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen ihren zuletzt aus-
ausgeübten oder Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit
geübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus-
wegfallen (vgl. § 6). Die Wiedereingliederungshilfe zahlen wir nur,
gestaltet war, nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben kann und auch
wenn zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die verbleibende
keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung
vertraglich vereinbarte Leistungsdauer für die
entspricht.
BUZ 01/2026
10 7000-2012.0126
[Seite 11]
Der bisherigen Lebensstellung entspricht nur eine Tätigkeit, die in ih- Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen
rer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Ni- Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst
veau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt. nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen aus-
zuführen.
Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.
– Verrichten der Notdurft 1 Punkt
(2) Für Selbstständige/Betriebsinhaber ist für die Anerkennung der
Berufsunfähigkeit zusätzlich zu Absatz 1 Voraussetzung, dass auch Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung
nach einer zumutbaren Umorganisation des Arbeitsplatzes keine Be- einer anderen Person benötigt, weil sie
tätigungsmöglichkeit mehr verbleibt, die ihrer bisherigen Lebensstel-
– sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
lung entspricht.
– ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten
(3) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen in Folge kann oder weil
Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräf-
– der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
teverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 % außer-
stande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne ge- Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch
sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und hat die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen
sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bis- werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pfle-
herigen Lebensstellung entspricht, gilt dieser Zustand von Beginn an gebedürftigkeit vor.
als Berufsunfähigkeit. Absatz 2 gilt entsprechend.
(9) Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt
(4) Ein Berufswechsel während der Versicherungsdauer ist vom Versi- Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer see-
cherungsschutz umfasst. lischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere ge-
fährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf. Dasselbe gilt,
(5) Scheidet die versicherte Person vorübergehend aus dem Berufsle-
wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne
ben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit be- Hilfe einer anderen Person aufstehen kann oder wenn die versicherte
antragt, wird der zuletzt ausgeübte Beruf für die Beurteilung der Be- Person der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor, wenn die versi-
rufsunfähigkeit herangezogen. Scheidet die versicherte Person dauer-
cherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Be-
haft aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen
hinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb
Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Ab-
nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt wer-
sätze 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist,
den kann.
eine Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und
Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung (10) Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren
entspricht. Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unbe-
rücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vo-
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit rübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält.
(6) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Berufsunfähigkeit als Folge eines Tätigkeitsverbots (Infektions-
versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als
klausel)
altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich sechs Monate für mindestens 3 der in Absatz 8 ge- (11) Berufsunfähigkeit als Folge eines Tätigkeitsverbots liegt vor,
nannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun- wenn bei der versicherten Person folgende Voraussetzungen vorlie-
gen im Ablauf des täglichen Lebens täglich der Hilfe einer anderen Per- gen:
son bedarf.
– Von ihr geht eine Infektionsgefahr aus, weil bei ihr eine Infektion,
(7) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen pflegebe- Krankheit oder Ausscheidung festgestellt wurde.
dürftig in mindestens 3 der in Absatz 8 genannten gewöhnlichen und – Das Tätigkeitsverbot wurde nicht ausschließlich wegen eines Ver-
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen gewesen, gilt dieser Zu- dachts auf eine Infektion, Krankheit oder Ausscheidung ausgestellt.
stand von Beginn an als Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit.
Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. – Die zuständige Behörde hat ihr nach § 31 Bundesinfektionsschutz-
gesetz (IfSG) die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt.
(8) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art Ein Tätigkeitsverbot allein auf Grund einer präventiven Allgemein-
und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere verfügung erfüllt die Voraussetzung der hier versicherten Infektions-
Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zu- klausel nicht.
grunde gelegt:
– Sie darf ihre Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben.
Die versicherte Person benötigt Hilfe beim – Das Tätigkeitsverbot muss sich über mindestens sechs Monate er-
– Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt strecken.
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inan- – Ihr Arbeitgeber betraut sie für die Dauer des Verbots nicht mit einer
spruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung anderen Tätigkeit.
einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Berufsunfähigkeit bei Erwerbsminderung
– Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt (12) Berufsunfähigkeit liegt auch vor,
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer – solange ein Träger der Deutschen Rentenversicherung der versicher-
anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ten Person allein aus medizinischen Gründen eine unbefristete
– An- und Auskleiden 1 Punkt Rente aufgrund voller Erwerbsminderung gewährt und
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benut- – die versicherte Person bei Beginn der Rentenzahlung durch den Ver-
zung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen sorgungsträger das 55. Lebensjahr vollendet hat und
Person an- oder auskleiden kann. – der Vertrag mindestens fünf Jahre besteht und
– Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt – kein individuell vereinbarter Leistungsausschluss besteht.
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benut- Für den Begriff der vollen Erwerbsminderung gilt die Definition gemäß
zung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne dem Sozialgesetzbuch (SGB) in der zum Zeitpunkt des Antrags auf
Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Leistungen gültigen Fassung.
– Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt
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Berufsunfähigkeit infolge allgemeiner Dienstunfähigkeit Die Verwendung für humanitäre Hilfsdienste und Hilfeleistungen
im Ausland ist von dieser Einschränkung der Leistungspflicht nicht
(13) Ein versicherter Beamter gilt ebenfalls als berufsunfähig im Sinne
erfasst, sofern die versicherte Person dabei nicht in bewaffnete Un-
von Absatz 1, wenn er infolge seines Gesundheitszustandes vor Errei-
ternehmungen einbezogen ist.
chen der gesetzlichen Altersgrenze aufgrund von allgemeiner Dienst-
unfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts entlassen oder in den Ruhe- g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von
stand versetzt wird. Dies hat die versicherte Person durch ein entspre- atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätz-
chendes Zeugnis, welches von einem Amtsarzt oder einem vom lichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven,
Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arzt erstellt wurde, und durch biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das
die Verfügung sowie die Urkunde über die Entlassung aus dem öffent- Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei-
lichen Dienst oder die Versetzung in den Ruhestand nachzuweisen. ner Vielzahl von Personen zu gefährden.
(14) Übt die infolge ihres Gesundheitszustandes wegen Dienstunfä-
higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte oder entlassene versi- §4
cherte Person konkret eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 aus, liegt Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
keine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor. (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, müssen uns auf
(15) Die vorstehenden Regelungen zur allgemeinen Dienstunfähigkeit Kosten des Anspruchserhebenden folgende Auskünfte, die zur Fest-
gelten für Richter und Kirchenbeamte entsprechend. stellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nach-
weise vorgelegt werden:
§3 a) ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person (das
In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abge-
schlossen ist);
Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf
welcher Ursache die Berufsunfähigkeit beruht. Es besteht kein Versi- b) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;
cherungsschutz, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:
c) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegen-
a) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat wärtig behandeln, bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ur-
durch die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Berufs- sache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens
fähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist); der versicherten Person sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit
oder über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit;
b) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der
Unruhestifter teilgenommen hat; d) eine Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs der versicherten
Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der
c) durch folgende von der versicherten Person vorgenommene Hand-
Berufsunfähigkeit sowie über danach eingetretene Veränderun-
lungen:
gen;
- absichtliche Herbeiführung von Krankheiten,
e) Angaben über Einkommen aus beruflicher Tätigkeit;
- absichtliche Herbeiführung von mehr als altersentsprechenden
f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine
Kräfteverfalls,
Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege
- absichtliche Selbstverletzung oder betraut ist, über Art und Umfang der Pflege;
- versuchte Selbsttötung
g) eine Aufstellung
Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die
- der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtun-
versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willensbe-
gen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Be-
stimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geis-
handlung war, ist oder – sofern bekannt – sein wird,
testätigkeit begangen hat.
- der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger
d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versiche-
oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versicherte Per-
rungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten
son ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend ma-
Person herbeigeführt haben;
chen könnte,
e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Ge- - über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber der
sundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr versicherten Person;
der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleich-
h) bei „Berufsunfähigkeit bei Erwerbsminderung“ (siehe § 2 Absatz
bare Behörde tätig wurde;
12) einen Nachweis, dass die Erwerbsminderung ausschließlich
f) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. wegen medizinischer Gründe vorliegt.
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die i) bei „Berufsunfähigkeit infolge allgemeiner Dienstunfähigkeit“
versicherte Person während eines Auslandsaufenthalts überra- (siehe § 2 Absatz 13) das Zeugnis des Amtsarztes oder eines vom
schend von Kriegsereignissen oder von inneren Unruhen, an wel- Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, der rechtsmittelfä-
chen sie nicht aktiv beteiligt ist, betroffen wird, bis zum Ende des hige Bescheid und die Urkunde über die Versetzung in den Ruhe-
zehnten Tages nach deren Beginn. Ist die versicherte Person aus stand oder die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst.
objektiven Gründen gehindert, das Gefahrengebiet zu verlassen,
Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft nach
besteht der Versicherungsschutz auch nach Ablauf des zehnten Ta-
dem Paragraphen „Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?“
ges weiter. Die Hinderungsgründe dürfen in diesem Fall nicht durch
der Hauptversicherung gegeben wird.
Interessen der versicherten Person entstanden sein.
(2) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu-
Für Angehörige der deutschen Bundeswehr oder anderer staatlich
chungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nach-
organisierter Kriseneinsatzkräfte, wie z. B. der Polizei oder des
weise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Verände-
Bundesgrenzschutzes, ist die unmittelbar oder mittelbar durch die
rungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklä-
Teilnahme an mandatierten Missionen der Vereinten Nationen,
rungen.
Einsätzen im Rahmen von Bündnisverpflichtungen oder Einsätzen
unter Führung überstaatlicher Institutionen und Einrichtungen so- Wenn sich die versicherte Person im Ausland aufhält, können wir ver-
wie Auslandseinsätzen unter nationaler Verantwortung mit ver- langen, dass die Untersuchungen in Deutschland durchgeführt wer-
gleichbarem Gefährdungspotenzial verursachte Berufsunfähigkeit, den. In diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten sowie
vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung in die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten. Mit
Textform (z. B. Papierform, E-Mail), nicht mitversichert.
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unserer Zustimmung können die erforderlichen Untersuchungen auch Grundlage von § 2 Absatz 13 erhalten, zahlen wir die versicherte Leis-
außerhalb Deutschlands durchgeführt werden. tung aufgrund von Berufsunfähigkeit solange die Versorgungsbezüge
fortlaufend gezahlt werden. In diesem Fall genügt der Nachweis über
Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Kran-
die Fortzahlung der Versorgungsbezüge.
kenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenver-
sicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaf- (4) Beamten des öffentlichen Dienstes, die aufgrund eines amtsärztli-
ten und Behörden zu ermächtigen, uns auf Anfrage Auskunft zur Beur- chen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit vorzeitig ent-
teilung des Versicherungsfalles und zur Überprüfung der Angaben vor lassen wurden und keine Bezüge nach dem Beamtenversorgungsge-
Vertragsannahme zu erteilen. setz erhalten, zahlen wir die versicherte Leistung so lange
Hat die versicherte Person die Ermächtigung vor Abgabe der Vertrags- – die versicherte Person keine konkrete Tätigkeit im Sinne von § 2 Ab-
erklärung erteilt, wird sie vor Einholung einer solchen Auskunft von satz 14 ausübt und
uns unterrichtet werden; die versicherte Person kann der Einholung
– die zur Entlassung oder zur allgemeinen Dienstunfähigkeit führen-
einer solchen Auskunft unter Verwendung der bei Abgabe der Ver-
den Erkrankungen zumindest unverändert fortbestehen.
tragserklärung erteilten Ermächtigung widersprechen. Im Übrigen
kann die versicherte Person jederzeit verlangen, dass die Auskunfts- Die Mitwirkungspflichten des Absatz 2 gelten bei entlassenen Beam-
erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt oder dass sie die erforder- ten entsprechend.
lichen Unterlagen selbst beibringt. Entsteht durch die Erteilung einer Mitteilungspflicht
Einzeleinwilligung ein besonderer Aufwand bei der Bearbeitung des
Leistungsantrags, so können wir von der versicherten Person die hier- (5) Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern)
mit verbundenen Kosten in angemessener Höhe erstattet verlangen. mitteilen, wenn eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird
bzw. sich ändert. Liegt Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Absatz 13
(3) Lässt die versicherte Person invasive Behandlungsmaßnahmen, bis 15 vor, so müssen Sie uns Änderungen der Versetzung in den Ru-
die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die Hei- hestand bzw. der Entlassung ebenfalls unverzüglich mitteilen.
lung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu vermindern, nicht durch-
führen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus der Berufs- Leistungsfreiheit
unfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entgegen. Die versicherte Per-
(6) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in § 1 und § 2
son ist allerdings verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur
genannten Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und
Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten.
wir Ihnen diese Veränderung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail)
(4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen ab- darlegen. Unsere Leistungen können wir mit Ablauf des dritten Mo-
geschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und nats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab diesem
des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zahlen.
der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben,
(7) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich
dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leis-
die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert und fällt
tungspflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somit dazu führen,
die Einstufung des Pflegefalls unter 3 Punkte (siehe § 2 Absatz 8), stel-
dass unsere Leistung nicht fällig wird.
len wir unsere Leistungen ein. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entspre-
(5) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europä- chend, wenn wir unsere Leistungen einstellen.
ischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die
(8) Liegt Berufsunfähigkeit infolge voller Erwerbsminderung vor und
damit verbundene Gefahr.
endet die volle Erwerbsminderung (siehe § 2 Absatz 12), stellen wir
unsere Leistungen ein. Die Einstellung unserer Leistungen werden wir
§5 Ihnen in Textform darlegen. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entspre-
Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? chend, wenn wir unsere Leistungen einstellen.
(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezoge- (9) Liegt Berufsunfähigkeit infolge allgemeiner Dienstunfähigkeit vor
nen Unterlagen erklären wir in Textform (z. B. Papierform, E-Mail), ob und ist die allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 2 Absatz 13
und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. bis 15 entfallen, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung un-
serer Leistungen werden wir Ihnen in Textform darlegen. Absatz 6 Satz
(2) Auf die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Anerkenntnisses ver-
2 und 3 gelten entsprechend, wenn wir unsere Leistungen einstellen.
zichten wir ausdrücklich.
§7
§6
Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im
Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit?
Rahmen der Nachprüfung?
Nachprüfung
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 6 von Ihnen, der versicherten
(1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet anerkannt haben Person (das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versiche-
oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das rung abgeschlossen ist) oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich
Fortbestehen der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit nach- nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung ei-
zuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person ner Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
(das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung ab- der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
geschlossen ist) eine andere ihrer bisherigen Lebensstellung entspre- Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
chende Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, wobei neu erworbene be- Papierform, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
rufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind, oder – der in § 2 Absatz
Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig
2 bezeichnete Personenkreis – eine solche Tätigkeit nach zumutbarer
verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen.
Umorganisation des Arbeitsplatzes ausüben könnte.
Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen,
(2) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte an-
dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Um-
fordern und einmal jährlich verlangen, dass sich die versicherte Per-
fang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungs-
son durch von uns beauftragte Ärzte umfassend untersuchen lässt.
pflicht arglistig verletzt wird.
Hierbei anfallende Kosten sind von uns zu tragen. Die Bestimmungen
des § 4 Absatz 2 gelten entsprechend. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des
laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung
Berufsunfähigkeit infolge allgemeiner Dienstunfähigkeit
verpflichtet.
(3) Beamten des öffentlichen Dienstes, die aufgrund eines amtsärztli-
chen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit vorzeitig in
den Ruhestand versetzt worden sind und Leistungen auf der
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§8 – Einkommenserhöhung des monatlich erzielten Arbeitseinkommens
Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre von mindestens 6.000 EUR bzw. 20 % innerhalb eines Jahres aus
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verlängern und welche nichtselbstständiger Tätigkeit der versicherten Person;
Nachversicherungsgarantien bieten wir Ihnen? – Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit in einem an-
Verlängerungsrecht erkannten Ausbildungsberuf oder in einem Beruf, der die Mitglied-
schaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfordert (verkam-
(1) Sie haben das Recht, im Fall der Erhöhung der Regelaltersgrenze in merter Beruf), sofern die versicherte Person aus dieser beruflichen
der Deutschen Rentenversicherung, eine entsprechende Verlängerung Tätigkeit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht.
der Versicherungs- und Leistungsdauer Ihres Versicherungsvertrags
(8) In den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit können Sie die versi-
ohne erneute Gesundheits- und Risikoprüfung gegen einen zusätzli-
cherte Berufsunfähigkeitsrente auch ohne besonderen Anlass ohne
chen Beitrag zu verlangen. Die Versicherungs- und Leistungsdauer
erneute Gesundheitsprüfung einmalig erhöhen. Voraussetzung ist,
kann um die Zeitspanne verlängert werden, um die die Regelalters-
dass die versicherte Person zum Erhöhungszeitpunkt das 40. Lebens-
grenze erhöht wurde, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Le-
jahr noch nicht vollendet hat.
bensjahres der versicherten Person (das ist die Person, auf deren Be-
rufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist). Ist diese Verlän- (9) Das Recht auf Nachversicherung kann nur innerhalb von zwölf Mo-
gerung nach den zum Zeitpunkt des Antrags auf Vertragsverlängerung naten nach Eintritt des Ereignisses wahrgenommen werden. Der Ein-
maßgeblichen Begrenzungen nicht versicherbar, kann stattdessen bis tritt des Ereignisses ist uns innerhalb dieses Zeitraumes in geeigneter
zum jeweiligen höchstmöglichen Endalter verlängert werden. Form nachzuweisen.
(2) Die Verlängerung Ihres Versicherungsvertrags können Sie inner- (10) Die Nachversicherung wird mit der noch ausstehenden Versiche-
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung rungs-, Beitragszahlungs- und Leistungsdauer der ursprünglichen Be-
verlangen. rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Es finden der
gleiche Tarif mit den für ihn gültigen Rechnungsgrundlagen sowie alle
(3) Von diesem Recht können Sie während der Vertragslaufzeit nur ein-
Bestimmungen wie für die ursprünglich versicherte Rente sinngemäß
mal Gebrauch machen.
Anwendung, insbesondere gilt die gleiche Risikoeinstufung (Berufs-
(4) Ein Recht auf Verlängerung der Versicherungs- und Leistungsdauer gruppe, Leistungsbeschränkungen, Beitragszuschläge).
besteht nicht, wenn
(11) Die Erhöhung ist pro Ereignis auf 50 % der ursprünglich versicher-
– das rechnungsmäßige Alter (Das rechnungsmäßige Alter ist die ten Berufsunfähigkeitsrente und auf 500 EUR Monatsrente begrenzt.
Differenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und dem Ge- Die Erhöhungen aller Nachversicherungen dürfen für ein und dieselbe
burtsjahr.) bei Ablauf der ursprünglich vereinbarten Versicherungs- versicherte Person insgesamt höchstens 100 % der ursprünglich ver-
dauer kleiner als 63 Jahre ist, einbarten Berufsunfähigkeitsrente betragen, wobei die versicherte Ge-
samtmonatsrente 2.500 EUR nicht überschreiten darf. Die Gesamtmo-
– die versicherte Person das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
natsrente muss auch nach eventuellen Erhöhungen aufgrund der
– bereits Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eingetreten ist Nachversicherungsgarantie finanziell angemessen in Bezug auf die
oder Einkommensverhältnisse der versicherten Person sein; ein entspre-
– eine Leistung aus dem Vertrag beantragt wurde. chendes Überprüfungsrecht behalten wir uns vor.
(5) Es finden der gleiche Tarif mit den für ihn gültigen Rechnungs- (12) Wenn wir bei dem zugrunde liegenden Vertrag eine vorvertragli-
grundlagen sowie alle Bestimmungen wie für die ursprünglich versi- che Anzeigepflichtverletzung feststellen, sind wir berechtigt, von dem
cherte Rente sinngemäß Anwendung, insbesondere gilt die gleiche Ri- Nachversicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von
sikoeinstufung (Berufsgruppe, Leistungsbeschränkungen, Beitragszu- dieser Anzeigepflichtverletzung zurückzutreten. Der Rücktritt vom
schläge). Nachversicherungsvertrag kann nur innerhalb von fünf Jahren ab sei-
nem Vertragsabschluss erfolgen. Das Nachversicherungsrecht er-
(6) Wenn wir bei dem zugrunde liegenden Vertrag eine vorvertragliche
lischt.
Anzeigepflichtverletzung feststellen, sind wir berechtigt, von der Ver-
tragsverlängerung innerhalb eines Monats ab Kenntnis von dieser An- (13) Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprü-
zeigepflichtverletzung zurückzutreten. Der Rücktritt von der Vertrags- fung erlischt, wenn
verlängerung kann nur innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Vertragsab-
– die versicherte Person das 45. Lebensjahr vollendet hat,
schluss erfolgen. Das Verlängerungsrecht erlischt.
– die verbleibende Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zu-
Nachversicherung satzversicherung weniger als fünf Jahre beträgt,
(7) Aufgrund der Nachversicherungsgarantie haben Sie das Recht, Ihre – bereits Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eingetreten ist
bei Vertragsabschluss vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nach Ein- oder
tritt eines der nachfolgend beschriebenen Ereignisse ohne erneute Ge-
– eine Leistung aus dem Vertrag beantragt wurde.
sundheits- und Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemes-
senheitsprüfung, gegen einen zusätzlichen Beitrag zu erhöhen:
§9
– Kauf einer Wohnimmobilie mit einem Verkehrswert von mindestens Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihren Beitrag
50.000 EUR zur Eigennutzung durch die versicherte Person; überprüfen lassen (Berufswechsel)?
– Heirat der versicherten Person;
(1) Sie haben das Recht, die Berufsgruppeneinstufung der versicher-
– Geburt eines Kindes der versicherten Person; ten Person (das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versi-
– Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person; cherung abgeschlossen ist) ohne erneute Gesundheitsprüfung neu
vornehmen zu lassen. Sofern dies zu einer besseren Berufsgruppen-
– Erfolgreicher Abschluss einer Meisterprüfung durch die versicherte
einstufung führt, legen wir ab der auf die Feststellung folgenden Bei-
Person. Maßgeblich ist der Tag der letzten für den Abschluss not-
tragsfälligkeit den günstigeren Beitrag zu Grunde. Alle sonstigen ver-
wendigen Prüfung;
traglichen Vereinbarungen bestehen fort.
– Erfolgreicher Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudi-
(2) Voraussetzung für die Ausübung der Berufswechselprüfung ist:
ums durch die versicherte Person. Maßgeblich ist der Tag der letzten
für den Abschluss notwendigen Prüfung; – die versicherte Person hat das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet,
– Erfolgreicher Abschluss einer Promotion durch die versicherte Per- – der Vertrag befindet sich maximal im 10. Versicherungsjahr,
son. Maßgeblich ist der Tag der letzten für den Abschluss notwendi-
– zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden laufende Bei-
gen Prüfung;
träge gezahlt,
– die versicherte Person hat den Beruf gewechselt und
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– die versicherte Person übt ihre neue Berufstätigkeit seit mindestens werden. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem
sechs Monaten in Vollzeit aus. Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können.
Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 Absatz 3 VAG und
(3) Den Eintritt der vorgenannten Voraussetzung müssen Sie uns in-
§ 341e und § 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsver-
nerhalb von zwölf Monaten nach Erfüllen der Voraussetzung nachwei-
sen. Die Berufsgruppeneinstufung erfolgt zu den bei Vertragsab- ordnungen berechnet.) Die maßgebliche Deckungsrückstellung
schluss gültigen Rechnungsgrundlagen. ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathema-
tik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation berechnete
Deckungskapital zum Zuteilungstermin. Die Zinsüberschussantei-
§ 10 le werden jeweils zum Ende des Versicherungsjahres zugeteilt. Bei
Wann können Sie eine Fortsetzungsoption in Anspruch nehmen? der Beitragsbefreiung werden sie verzinslich angesammelt oder
Bei einer Versicherung für zwei verbundene Leben erlischt der Vertrag, zusammen mit den Überschussanteilen der Hauptversicherung
wenn eine der versicherten Personen (das ist die Person, auf deren verwendet. Bei der Barrente werden die Zinsüberschussanteile zur
Leben die Versicherung abgeschlossen ist) stirbt. Damit die gegen Erhöhung der Rente (Bonusrente) verwendet.
Berufsunfähigkeit versicherte, überlebende Person diesen Schutz c) Beteiligung an den Bewertungsreserven:
nicht verliert, bieten wir ihr Folgendes an: sie kann ohne erneute Ge-
sundheitsprüfung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlö- Bei Beendigung Ihrer Hauptversicherung gilt Folgendes: Wir teilen
schen ihres bisherigen Versicherungsschutzes durch Tod der versi- Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil
cherten Person eine neue Einzelversicherung mit Berufsunfähigkeits- an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzli-
Zusatzversicherung auf ihre Person abschließen. Der Versicherungs- chen Regelung zu; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteili-
umfang (Tarif, Versicherungs-, Leistungsdauer, Versicherungssumme, gung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.
Berufsunfähigkeitsrente) darf sich jedoch gegenüber der erloschenen Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Be-
Versicherung für zwei verbundene Leben nicht erhöhen. teiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Der Ihrer Zusatzversicherung zugeordnete Betrag der Bewertungs-
§ 11 reserven wird mithilfe einer Maßzahl, die die Entwicklung eines
Welche Besonderheiten gelten für die Überschussbeteiligung? eventuell vorhandenen Ansammlungsguthabens Ihrer Zusatzversi-
cherung bis zum Zuteilungszeitpunkt berücksichtigt, ermittelt. Da-
(1) Sie erhalten gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
bei ergibt sich Ihr Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsre-
(VVG) eine Überschussbeteiligung. Dafür gelten die Regelungen zur
serven aus dem Verhältnis der Maßzahl Ihres Vertrages zur Summe
Überschussbeteiligung in den Allgemeinen Bedingungen Ihrer Haupt-
der Maßzahlen aller anspruchsberechtigten Verträge. Weitere In-
versicherung. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Besonderheiten der
formationen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven und zu
Überschussbeteiligung dieser Zusatzversicherung.
den Bewertungsstichtagen können Sie unserem Geschäftsbericht
(2) Wichtigster Einflussfaktor vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit ist die entnehmen.
Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Überschüsse
Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht ga-
entstehen insbesondere, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfä-
rantieren?
higkeitsrisiko und die Kosten sich günstiger entwickeln als bei der Ta-
rifkalkulation zugrunde gelegt. (6) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen
ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar
(3) Die Beiträge für Ihre Zusatzversicherung dienen vorrangig der De-
sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Berufs-
ckung von Berufsunfähigkeitsrisiken. Vor Eintritt einer Berufsunfähig-
unfähigkeitsrisikos, des Kapitalmarkts und der Kosten. Die Höhe der
keit werden Überschüsse standardmäßig mit den Beiträgen verrech-
künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden.
net (vgl. Absatz 5 a). Es stehen daher keine oder allenfalls geringfügige
Sie kann auch null Euro betragen.
Beträge zur Verfügung, aus denen Kapitalerträge entstehen können.
Erst nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit ist auch die Entwicklung des Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
Kapitalmarkts von größerer Bedeutung.
(7) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich
(4) Aus diesem Grund entstehen vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internet-
auch keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven. Soweit Bewer- seite.
tungsreserven überhaupt entstehen, wird deren Höhe monatlich neu
ermittelt.
§ 12
Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages? Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?
(5) Ihre Zusatzversicherung erhält Anteile an den Überschüssen des (1) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bildet mit der Versiche-
Abrechnungsverbandes der jeweiligen Hauptversicherung, der in Ih- rung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine
rem Versicherungsschein genannt ist. Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt wer-
den. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversi-
a) Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit: cherung endet, bei Rentenversicherungen spätestens mit Ablauf der
Es werden jährliche Überschussanteile gewährt. Die jährlichen Aufschubfrist, erlischt auch der Versicherungsschutz aus der Zusatz-
Überschussanteile bestehen aus einem Sofortrabatt (Verrechnung versicherung.
mit jedem fälligen Beitrag). Bezugsgröße für den Sofortrabatt ist (2) Abweichend vom Paragraphen über die vorvertragliche Anzeige-
die jeweils fällige Beitragsrate. Eine Wartezeit entfällt. pflicht in den Allgemeinen Bedingungen für die jeweilige Hauptversi-
Die Höhe des jeweiligen Prozentsatzes für den Sofortrabatt bzw. cherung können wir jedoch das Recht auf Rücktritt, Kündigung oder
den Überschussanteil kann abhängig von der Berufsgruppe und Vertragsanpassung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bin-
von der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversi- nen fünf Jahren seit deren Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versi-
cherung festgelegt werden. cherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte
auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Wenn diese Zusatzversi-
Bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer für die Berufsun- cherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir
fähigkeits-Zusatzversicherung kann zusätzlich ein Schlussüber- den Rückkaufswert, soweit ein solcher vorhanden ist (vgl. Absatz 4
schussanteil, bezogen auf die maßgebliche Beitragssumme, ge- und 5). Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
währt werden, sofern keine Leistungspflicht eingetreten war.
(3) Die Zusatzversicherung kann nur mit laufender Beitragszah-
b) Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit: lung abgeschlossen werden. Bei Beitragsfreistellung der Haupt-
Es werden jährliche Überschussanteile gewährt. Die jährlichen versicherung – gleich aus welchem Grund – wird die Zusatzversi-
Überschussanteile bestehen aus Zinsüberschussanteilen, die in cherung ausgeschlossen. Ein evtl. vorhandener Rückkaufswert
Prozent der maßgeblichen Deckungsrückstellung bemessen (vgl. Absatz 4 und 5) aus der Zusatzversicherung wird bei der
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Hauptversicherung angerechnet und erhöht dort ggf. die beitrags- Beitragsbefreiung aus der Zusatzversicherung auch auf die erhöhte
freie Versicherungsleistung. Versicherungssumme. Eine mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente er-
höht sich jedoch nicht. Die Möglichkeit zur Erhöhung der Berufsunfä-
(4) Die Zusatzversicherung können Sie für sich allein kündigen. In den
higkeitsrente ergibt sich ggf. aus der Nachversicherungsgarantie der
letzten fünf Versicherungsjahren der Zusatzversicherung kann diese
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß § 8. Bei Ausübung des
jedoch nur zusammen mit der Hauptversicherung gekündigt werden.
Verlängerungsrechts für die Hauptversicherung ändert sich die Dauer
Soweit vorhanden, erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 169 VVG
der Zusatzversicherung nicht.
aus der Zusatzversicherung, wenn aus dieser noch keine Leistung an-
erkannt wurde. Wird bei Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu ei-
ner Rentenversicherung eine Zuzahlung für die Hauptversicherung vor-
Abzug genommen, so ändern sich die Leistungen der Beitragsbefreiung und
(5) Der Rückkaufswert nach Absatz 3 und 4 mindert sich um rückstän- der Berufsunfähigkeitsrente nicht.
dige Beiträge. Außerdem nehmen wir einen Abzug in Höhe von 50 % (8) Erbringen wir Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversi-
vor. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel cherung, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung
von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil (Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungsleistung und Überschuss-
mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versiche- beteiligung der Hauptversicherung) so, als ob Sie den Beitrag unver-
rungsbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich ändert weitergezahlt hätten.
für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Wenn Sie uns
nachweisen, dass der von uns vorgenommene Abzug wesentlich nied- (9) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die auf
riger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns bereits vor der Kündigung, Herabsetzung oder Beitragsfreistellung der
nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt Hauptversicherung eingetretener Berufsunfähigkeit beruhen, werden
er. durch Kündigung, Herabsetzung oder Beitragsfreistellung der Haupt-
versicherung nicht berührt. Falls die vereinbarte Leistungsdauer der
Bei der Kalkulation des Abzugs werden folgende Umstände berück- Zusatzversicherung die Versicherungsdauer übersteigt, werden An-
sichtigt: sprüche aus der Zusatzversicherung, die auf bereits vor Ablauf der Ver-
a) Veränderungen der Risikolage sicherungsdauer der Zusatzversicherung eingetretener Berufsunfähig-
keit beruhen, auch durch den Ablauf der Hauptversicherung nicht be-
Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass rührt.
die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsneh-
mern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammen- (10) Ansprüche auf Rentenleistungen aus dieser Berufsunfähigkeits-
setzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemein- Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Zuläs-
schaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in sig ist jedoch deren Abtretung oder Verpfändung an Versorgungsbe-
Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Ri- rechtigte, wenn diese Zusatzversicherung zu einer Direktversicherung
sikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung bzw. oder Rückdeckungsversicherung abgeschlossen ist. Soweit darüber
Beitragsfreistellung kein Nachteil entsteht. hinaus eine Abtretung oder Verpfändung rechtlich möglich ist, so ist
diese uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom
b) Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) ange-
Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschut- zeigt worden ist. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als un-
zes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des da- ser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein,
für erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versi- sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugs-
chertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss ei- berechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.
nes Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenz- (11) Eine einmalige Kapitalzahlung zur Abfindung anerkannter oder
mitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmit- festgestellter Ansprüche aus der Zusatzversicherung können Sie nicht
tel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung bzw. Beitragsfrei- verlangen.
stellung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand
verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgegli- (12) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, fin-
chen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig den die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinnge-
für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmög- mäß Anwendung.
lichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über ex-
ternes Kapital wesentlich teurer wäre. § 13
Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen?
c) Ausgleich für Überschussbeteiligung in Form des Sofortrabatts
Sollten einzelne Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden
Das der Berechnung des Rückkaufwertes und der beitragsfreien
Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirk-
Berufsunfähigkeitsrente zugrunde liegende Deckungskapital wird
samkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
auf Basis des Beitrags ohne Berücksichtigung der Überschussbe-
teiligung ermittelt. Ein Teil des Beitrags wurde beim Überschuss-
system Sofortrabatt nicht gezahlt. Bei Berücksichtigung der nicht
gezahlten Beitragsteile fällt das Deckungskapital niedriger aus. ________________
Dies wird durch den Abzug ebenfalls ausgeglichen. HGB = Handelsgesetzbuch
(6) Bei Herabsetzung der Zusatzversicherung gelten die Absätze 3 bis IfSG = Bundesinfektionsschutzgesetz
5 entsprechend. Eine Herabsetzung der versicherten Rente ist aller- SGB = Sozialgesetzbuch
dings nur möglich, wenn die verbleibende Monatsrente nicht unter VAG = Versicherungsaufsichtsgesetz
den Mindestbetrag sinkt, der in unseren „Bestimmungen über Gebüh- VVG = Versicherungsvertragsgesetz
ren und tarifabhängige Begrenzungen“ aufgeführt ist. Die derzeit gül-
tigen „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzun-
gen“ können Sie den beigefügten Unterlagen entnehmen. Diese Best-
immungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Wir können Begren-
zungen in angemessener Weise neu festlegen. Über künftige Änderun-
gen werden wir Sie jeweils in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) un-
terrichten.
(7) Wird bei Einschluss der Zusatzversicherung zu einer Risikoversi-
cherung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie die Versiche-
rungssumme erhöht, bezieht sich eine mitversicherte
16 7000-2012.0126
[Seite 17]
Allgemeine Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung
Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als un- der versicherten Person (das ist die Person, auf deren Leben die
seren Versicherungsnehmer und Vertragspartner; für unser Vertrags- Versicherung abgeschlossen ist) ergreifen.
verhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder
Inhaltsverzeichnis Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ver-
ursacht waren.
Leistung Seite
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir? 17 b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
§ 2 Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen? 17 vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
§ 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- 17 c) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger-
schlossen? kriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen,
§ 4 Welche Rolle spielen Erkrankungen und Gebrechen der 18 wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilge-
versicherten Person? nommen hat.
§ 5 Was ist nach dem Unfalltod der versicherten Person zu 18
beachten? d) Unfälle der versicherten Person
§ 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungs- 18 - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit die-
pflicht ab? ser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie
§ 7 Welche Besonderheit gilt für die Überschussbeteili- 18 als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
gung?
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden berufli-
Sonstige Vertragsbestimmungen chen Tätigkeit;
§ 8 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? 18 - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
§ 9 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? 18 e) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an
§1 Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungs-
Welche Leistungen erbringen wir? fahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstge-
schwindigkeiten ankommt.
(1) Stirbt die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben
die Versicherung abgeschlossen ist) an den Folgen eines Unfalls, f) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur-
zahlen wir die vereinbarte Zusatzversicherungssumme, wenn Unfall sacht sind.
und Tod während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung g) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.
eingetreten sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen ei-
Stirbt die versicherte Person nach Vollendung ihres 75. Lebensjahres nes unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt.
an den Folgen eines Unfalls, leisten wir, wenn die versicherte Person
den Unfall bei Benutzung eines dem öffentlichen Personenverkehr h) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe
dienenden Verkehrsmittels erlitten hat. Dabei muss das Verkehrsmit- am Körper der versicherten Person.
tel dem Ereignis, das den Unfalltod der versicherten Person verursacht
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heil-
hat, selbst ausgesetzt gewesen sein.
maßnahmen, auch strahlendiagnostische und therapeutische,
Zwischen dem Unfall und dem Tod darf nicht mehr als ein Jahr vergan- durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wa-
gen sein. Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen ren.
Versicherungsschutz besteht.
i) Infektionen.
(2) Bei der Versicherung auf das Leben von zwei Personen wird auch
Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Haut- oder
die Zusatzversicherungssumme nur einmal gezahlt, selbst wenn die
Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind, verur-
versicherten Personen gleichzeitig durch den Unfall sterben.
sacht wurden, und durch die Krankheitserreger sofort oder später
(3) Bei einer Erhöhung der Zusatzversicherungssumme nach Eintritt in den Körper gelangen. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen
des Unfalls bleibt die zum Unfallzeitpunkt vereinbarte Zusatzversiche- verursacht sind, gilt Absatz 2 h) Satz 2 entsprechend.
rungssumme für Leistungen aufgrund dieses Unfalls maßgeblich.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger
durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den
§2 Körper gelangt sind sowie für Tollwut und Wundstarrkrampf.
Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen?
j) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person (das ist die Person, den Schlund.
auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) durch ein
plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereig- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen ei-
nis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. nes unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt.
k) Unfälle infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch
§3 diese verursacht sind.
In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
l) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die versicherte Person die
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zu-
wie es zu dem Unfall gekommen ist. stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat.
(2) Unter den Versicherungsschutz fallen jedoch nicht: Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn jener Zustand durch
ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis hervorgerufen
a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit wurde.
diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epilep-
tische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper m) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzlichen Einsatz
von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vor-
sätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioakti-
ven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht sind, sofern
UZV 01/2022
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[Seite 18]
der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben (4) Wenn Sie die Zusatzversicherung kündigen, haben Sie weder An-
einer Vielzahl von Personen zu gefährden. spruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine beitragsfreie Leistung.
(5) Bei Herabsetzung der Zusatzversicherung gelten die Absätze 2 bis
§4 4 entsprechend.
Welche Rolle spielen Erkrankungen und Gebrechen der
versicherten Person? (6) Wird die Leistung der Hauptversicherung herabgesetzt, vermindert
sich auch der Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung ent-
Haben neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zur Herbeifüh- sprechend. Bei Beitragsfreistellung der Hauptversicherung wird die
rung des Todes mitgewirkt, vermindert sich unsere Leistung entspre- Zusatzversicherung ausgeschlossen.
chend dem Anteil der Mitwirkung. Beträgt der Anteil der Mitwirkung
weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung. (7) Wenn unsere Leistungspflicht aus der Hauptversicherung erlo-
schen, herabgesetzt oder auf die beitragsfreie Leistung beschränkt
war, danach aber zusammen mit der Zusatzversicherung ganz oder
§5
teilweise wieder auflebt, können aus dem wieder in Kraft getretenen
Was ist nach dem Unfalltod der versicherten Person zu beachten?
Teil keine Ansprüche aufgrund solcher Unfälle geltend gemacht wer-
(1) Der Unfalltod der versicherten Person (das ist die Person, auf de- den, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschut-
ren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) ist uns unverzüglich zes eingetreten sind.
– möglichst innerhalb von 48 Stunden – mitzuteilen. An Unterlagen (8) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden
sind uns die notwendigen Nachweise zum Unfallhergang und zu den die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß
Unfallfolgen einzureichen. Anwendung.
(2) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige wei-
tere Nachweise und Auskünfte verlangen und erforderliche Erhebun- §9
gen selbst anstellen. Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen?
(3) Uns ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen Sollten einzelne Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden
von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Wird die Zustimmung Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirk-
zur Obduktion verweigert, sind wir von unserer Leistungspflicht be- samkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
freit, es sei denn, dieses Verhalten ist ohne Einfluss auf die Feststel-
lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.
(4) Wird vorsätzlich die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht (Absatz 1
und 2) verletzt, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Bei grob
fahrlässigem Verhalten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
Papierform, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Wenn uns nachgewiesen wird, dass die Mitteilungs- oder Aufklärungs-
pflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leis-
tungspflicht bestehen. Wir bleiben auch zur Leistung verpflichtet, so-
weit uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Mitteilungs- bzw.
Aufklärungspflicht ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang
unserer Leistungspflicht ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arg-
listig verletzt wird.
§6
Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats zu erklären, ob und in
welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Frist beginnt, so-
bald uns die notwendigen Nachweise und Auskünfte vorliegen.
§7
Welche Besonderheit gilt für die Überschussbeteiligung?
Die Zusatzversicherung ist nicht überschussberechtigt.
§8
Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?
(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie ab-
geschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann
ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versi-
cherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, endet auch die Zu-
satzversicherung. Bei Versicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatz-
versicherung besteht die Unfall-Zusatzversicherung auch dann fort,
wenn die Hauptversicherung wegen Berufsunfähigkeit der versicher-
ten Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung ab-
geschlossen ist) beitragsfrei wird.
(2) Die Zusatzversicherung kann nur mit laufender Beitragszahlung
abgeschlossen und auch nicht in eine beitragsfreie Versicherung um-
gewandelt werden.
(3) Die Zusatzversicherung können Sie allein in Textform (z. B. Papier-
form, E-Mail) kündigen.
18 7000-2012.0126
[Seite 19]
Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung
mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen
ohne erneute Gesundheitsprüfung
§4
Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als un- Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen?
seren Versicherungsnehmer und Vertragspartner; für unser Vertrags-
verhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. (1) Wir errechnen die Erhöhung der Leistungen nach dem am Erhö-
hungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter (Das rechnungsmä-
Inhaltsverzeichnis ßige Alter ist die Differenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr
Seite und dem Geburtsjahr.) der versicherten Person(en) (das ist/sind die
Person(en), auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist)
§ 1 Wie erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? 19
der restlichen Beitragszahlungsdauer, dem bei Abschluss des Vertra-
§ 2 Wie lange erhöhen sich Beiträge und Versicherungs- 19 ges gültigen Tarif und den ursprünglichen Annahmebedingungen. Die
leistungen?
Leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.
§ 3 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Leis- 19
tungen? (2) Haben Sie Zusatzversicherungen eingeschlossen, erhöhen wir de-
§ 4 Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen? 19 ren Leistungen im selben Verhältnis wie die Leistungen der Hauptver-
§ 5 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhö- 19 sicherung.
hung der Leistungen?
§ 6 Wann entfallen die Erhöhungen? 19 §5
§ 7 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? 19 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der
Leistungen?
§1 (1) Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen, auch
Wie erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? die Bestimmung des Bezugsberechtigten, gelten ebenfalls für die Er-
höhung der Leistungen. Entsprechende Anwendung findet auch der
(1) Die Beiträge für diesen Vertrag einschließlich etwaiger Zusatzver-
Paragraph „Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?“ der
sicherungen erhöhen sich je nach Vereinbarung bei Vertragsab-
Hauptversicherung.
schluss entweder laufend um einen festen Prozentsatz, mindestens
um 3 %, höchstens um 10 % des Vorjahresbeitrages. Der Prozentsatz (2) Die Erhöhung der Leistungen setzt die Fristen in den Paragraphen
ist im Versicherungsvertrag zu vereinbaren. der Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Verletzung der
vor- vertraglichen Anzeigepflicht und der Selbsttötung nicht erneut in
(2) Jede Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung der Leistungen
Lauf.
ohne erneute Gesundheitsprüfung.
§6
§2
Wann entfallen die Erhöhungen?
Wie lange erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen?
(1) Eine Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des
(1) Die Beiträge erhöhen sich bis drei Jahre vor Ablauf der Beitragszah-
ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den
lungsdauer, jedoch nicht länger, als bis die versicherte Person (das ist
ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem
die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist)
Erhöhungstermin zahlen.
das rechnungsmäßige Alter (Das rechnungsmäßige Alter ist die Dif-
ferenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und dem Geburts- (2) Entfallene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nach-
jahr.) von 65 Jahren erreicht hat. Wenn mehrere Personen versichert holen.
sind, ist die älteste versicherte Person entscheidend.
(3) Ist die Erhöhung dreimal hintereinander entfallen, erfolgt keine
(2) Bei Risikoversicherungen erfolgen die Erhöhungen längstens bis weitere Erhöhung.
zum 10. Versicherungsjahr.
(4) Haben Sie in Ihren Vertrag eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-
(3) Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit versicherter Rente erfol- rung oder Pflegerenten-Zusatzversicherung mit eingeschlossen, erhö-
gen die Erhöhungen längstens bis fünf Jahre vor Ablauf der Beitrags- hen sich die Beiträge nicht, solange Ihre Beitragszahlungspflicht we-
zahlungsdauer, jedoch nicht länger, als bis die versicherte Person das gen Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit ganz oder teilweise
rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren erreicht hat. Außerdem erfolgen entfällt.
keine Erhöhungen, wenn die versicherte Monatsrente durch die Erhö-
(5) Bei einer Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt
hung 4.000 Euro übersteigen würde.
(Ausbildungsversicherung) erfolgen keine Erhöhungen, wenn die Ver-
sicherung durch den Eintritt des Versicherungsfalles beitragsfrei ge-
§3 worden ist.
Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Leistungen?
(6) Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen erfolgen keine Erhöhungen,
(1) Die Erhöhungen der Beiträge und der Leistungen erfolgen jeweils solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz
zum Jahrestag des Versicherungsbeginns. oder teilweise entfällt. Erhöhungen, die nach dem Termin, ab dem
Leistungen aus dieser Versicherung erbracht werden müssen, aber
(2) Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Start- und Zielphase
noch vor Anerkennung der Berufsunfähigkeit durchgeführt worden
(Starter-BU) erfolgt die erstmalige Erhöhung der Beiträge und der Leis-
sind, werden rückgängig gemacht.
tungen zum ersten Jahrestag nach Erreichen der Zielphase.
(3) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung §7
über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhö-
Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen?
hung beginnt am Erhöhungstermin.
Sollten einzelne Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden
Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirk-
samkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
E 12/2020
19 7000-2012.0126
[Seite 20]
Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen
Versicherungsschutz in der Lebensversicherung
Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als un- c) Sie das Zustandekommen der Hauptversicherung nicht von einer
seren Versicherungsnehmer und Vertragspartner; für unser Vertrags- besonderen Bedingung abhängig gemacht haben;
verhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
d) Ihre Versicherungsanfrage nicht von den von uns gebotenen Tari-
Inhaltsverzeichnis fen und Bedingungen abweicht;
Leistung Seite e) die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die
§ 1 Was ist vorläufig versichert? 20 Versicherung abgeschlossen ist) bei Unterzeichnung der Versi-
§ 2 Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen? 20 cherungsanfrage das 14. Lebensjahr schon und das 67. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat.
§ 3 Unter welchen Voraussetzungen besteht vorläufiger 20
Versicherungsschutz? f) Sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz in Deutschland ha-
§ 4 Wann beginnt und endet der vorläufige Versicherungs- 20 ben.
schutz?
§ 5 In welchen Fällen ist der vorläufige Versicherungs- 20 §4
schutz ausgeschlossen?
Wann beginnt und endet der vorläufige Versicherungsschutz?
Beitrag (1) Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem
§ 6 Was kostet Sie der vorläufige Versicherungsschutz? 21 Ihre Versicherungsanfrage bei uns eingeht.
Sonstige Vertragsbestimmungen (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der vorläufige Versiche-
§ 7 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung und wer 21 rungsschutz, wenn
erhält die Leistungen aus dem vorläufigen Versiche-
rungsschutz? a) der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung begonnen
hat;
§1 b) wir Ihre Versicherungsanfrage abgelehnt haben;
Was ist vorläufig versichert? c) Sie Ihre Vertragserklärung angefochten oder zurückgenommen ha-
(1) Der vorläufige Versicherungsschutz erstreckt sich auf die für den ben;
Todesfall vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanfrage, wenn d) Sie von Ihrem Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertrags-
ein Unfall gesetzes (VVG) Gebrauch gemacht haben;
– während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes eingetre- e) Sie uns mitteilen, dass Sie am Abschluss der Hauptversicherung
ten ist und kein Interesse mehr haben;
– innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltage
f) der Einzug des Einlösungsbeitrages aus von Ihnen zu vertretenden
zum Tode der versicherten Person (das ist die Person, auf deren Le- Gründen nicht möglich war oder dem Einzug widersprochen wor-
ben die Versicherung abgeschlossen ist) führt. den ist, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
(z. B. Papierform, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im
(2) Haben Sie eine Unfall-Zusatzversicherung beantragt, zahlen wir zu-
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht
sätzlich die Unfallversicherungssumme.
haben.
(3) Bei der Versicherung auf verbundene Leben zahlen wir die Leistung
(3) Jede Vertragspartei kann den Vertrag über den vorläufigen Versi-
nur einmal aus. Dies gilt auch dann, wenn die versicherten Personen
cherungsschutz ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Unsere Kündi-
gleichzeitig durch Unfall sterben.
gungserklärung wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach
(4) Aufgrund des vorläufigen Versicherungsschutzes zahlen wir ein- Zugang bei Ihnen wirksam.
schließlich der Leistungen aus einer Unfall-Zusatzversicherung höchs-
tens 100.000 EUR, auch wenn Ihre Versicherungsanfrage höhere Leis- §5
tungen vorsieht. Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn mehrere Ver- In welchen Fällen ist der vorläufige Versicherungsschutz ausge-
sicherungsanfragen auf das Leben derselben Person bei uns gestellt schlossen?
worden sind.
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon,
wie es zu dem Unfall gekommen ist.
§2
Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen? (2) Unter den Versicherungsschutz fallen jedoch nicht:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person (das ist die Person, a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit
auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) durch ein diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epilep-
plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereig- tische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper
nis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. der versicherten Person (das ist die Person, auf deren Leben die
Versicherung abgeschlossen ist) ergreifen.
§3 Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder
Unter welchen Voraussetzungen besteht vorläufiger Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ver-
Versicherungsschutz? ursacht waren.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Voraussetzung für den vorläu- b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
figen Versicherungsschutz, dass vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
a) der in der Versicherungsanfrage vorgesehene Versicherungsbe- c) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger-
ginn nicht später als zwei Monate nach der Unterzeichnung der kriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen,
Versicherungsanfrage liegt; wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilge-
b) uns eine Ermächtigung zum Beitragseinzug erteilt worden ist; nommen hat.
d) Unfälle der versicherten Person
V 01/2025
20 7000-2012.0126
[Seite 21]
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit die- §7
ser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung und wer erhält die
als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz?
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden berufli- (1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden
chen Tätigkeit; die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Hauptversiche-
- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. rung Anwendung, einschließlich derjenigen für eine Unfall-Zusatzver-
sicherung, soweit für diese eine Versicherungsanfrage gestellt wurde.
e) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
Dies gilt insbesondere für die dort enthaltenen Einschränkungen und
sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an
Ausschlüsse. Eine Überschussbeteiligung erfolgt jedoch nicht.
Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungs-
fahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstge- (2) Haben Sie in der Versicherungsanfrage ein Bezugsrecht benannt,
schwindigkeiten ankommt. gilt dieses auch für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungs-
schutz.
f) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur-
sacht sind.
g) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen. ________________
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen ei- VVG = Versicherungsvertragsgesetz
nes unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt.
h) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe
am Körper der versicherten Person.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heil-
maßnahmen, auch strahlendiagnostische und therapeutische,
durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wa-
ren.
i) Infektionen.
Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Haut- oder
Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind, verur-
sacht wurden, und durch die Krankheitserreger sofort oder später
in den Körper gelangen. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen
verursacht sind, gilt Absatz 2 h) Satz 2 entsprechend.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger
durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den
Körper gelangt sind sowie für Tollwut und Wundstarrkrampf.
j) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch
den Schlund.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen ei-
nes unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt.
k) Unfälle infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch
diese verursacht sind.
l) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die versicherte Person die
Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zu-
stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn jener Zustand durch
ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis hervorgerufen
wurde.
m) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzlichen Einsatz
von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vor-
sätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioakti-
ven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht sind, sofern
der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben
einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
(3) Unsere Leistungspflicht ist auch ausgeschlossen für Unfälle auf-
grund von Ursachen, nach denen in der Versicherungsanfrage gefragt
wird und von denen die versicherte Person vor ihrer Unterzeichnung
Kenntnis hatte, auch wenn diese in der Versicherungsanfrage angege-
ben wurden.
§6
Was kostet Sie der vorläufige Versicherungsschutz?
Für den vorläufigen Versicherungsschutz erheben wir zwar keinen be-
sonderen Beitrag. Erbringen wir aber Leistungen aufgrund des vorläu-
figen Versicherungsschutzes, behalten wir ein Entgelt ein. Das Entgelt
entspricht dem Beitrag für einen Beitragszahlungsabschnitt. Bei Ein-
malbeitragsversicherungen ist dies der einmalige Beitrag. Wir berech-
nen Ihnen jedoch nicht mehr als den Tarifbeitrag für die Höchstsumme
gemäß § 1 Absatz 4. Bereits gezahlte Beträge rechnen wir an.
21 7000-2012.0126
[Seite 22]
Informationen über die gültigen Steuerregelungen
für Kapitalversicherungen
Welche Steuerregelungen gelten für Kapitalversicherungen? Leistungen
Inhaltsverzeichnis Die Versicherungsleistung aus der Unfall-Zusatzversicherung ist ein-
kommensteuerfrei. In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist
Seite
die Rentenleistung als zeitlich begrenzte Leibrente mit ihrem Ertrags-
I Einkommensteuer 22 anteil gemäß § 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
II Erbschaft-/Schenkungsteuer 22 (EStDV) zu versteuern.
III Versicherungsteuer 22
IV Mehrwertsteuer 22 II Erbschaft-/Schenkungsteuer
V Meldepflichten 22
a) Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall nach
VI Hinweis für Kirchensteuerpflichtige 23
unseren K-Tarifen
VII Wichtige Hinweise 23
Die Ansprüche oder Leistungen unterliegen der Erbschaftsteuer
(Schenkungsteuer), wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versiche-
I Einkommensteuer
rungsnehmers oder bei dessen Tod als „Erwerb von Todes wegen“
a) Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall nach (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) er-
unseren K-Tarifen worben werden, vgl. §§ 3 und 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
ergesetz (ErbStG).
Ausbildungsversicherungen gelten steuerrechtlich als Kapitalversi-
cherungen. Zu versteuern sind Versicherungsleistungen, wenn sie – bei „Erwerb
von Todes wegen“ zusammen mit dem übrigen Erbe – die Freibeträge
Beiträge des § 16 ErbStG übersteigen.
Beiträge zu Kapitalversicherungen sind nicht als Sonderausgaben ab- Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie
zugsfähig. nicht erbschaftsteuerpflichtig, falls auch die Zahlung der Beiträge
durch den Versicherungsnehmer erfolgt ist.
Leistungen
b) Zusatzversicherungen (Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-
Versicherungsleistungen im Todesfall sind stets einkommensteuer-
frei. rung, Unfall-Zusatzversicherung)
Bei Fälligkeit von Versicherungsleistungen als Kapitalzahlung im Erle- Die Ansprüche oder Leistungen unterliegen der Erbschaftsteuer
bensfall (Ablauf der Versicherungsdauer) oder bei Rückkauf des Ver- (Schenkungsteuer), wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versiche-
trages gilt Folgendes: rungsnehmers oder bei dessen Tod als „Erwerb von Todes wegen“
(z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) er-
Erträge aus Kapitalversicherungen sind zur Hälfte steuerpflichtig, so- worben werden, vgl. §§ 3 und 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
fern die Versicherungsdauer mindestens 12 Jahre beträgt und die Aus- ergesetz (ErbStG).
zahlung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflich-
tigen erfolgt. Für die zur Hälfte steuerpflichtigen Erträge kommt der Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie
persönliche Steuersatz zum Tragen, ansonsten unterliegen die Erträge nicht erbschaftsteuerpflichtig, falls auch die Zahlung der Beiträge
der Abgeltungsteuer. Der Sparer-Pauschbetrag kann genutzt werden. durch den Versicherungsnehmer erfolgt ist.
Der Ertrag errechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen der Versi-
cherungsleistung (inkl. Überschussbeteiligung) und der Summe der III Versicherungsteuer
gezahlten Beiträge (ohne Beiträge für Zusatzversicherungen).
Beiträge zu Kapitalversicherungen, Unfall-Zusatzversicherungen und
Ist für die hälftige Besteuerung der Erträge die Einhaltung einer Min- Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen für die Beitragsbefreiung
destvertragsdauer von 12 Jahren erforderlich, so beginnt die 12-Jah- sind nach der derzeitigen Rechtslage von der Versicherungsteuer be-
res-Frist nach Auffassung der Finanzbehörden nur dann von dem im freit.
Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn an zu laufen,
Beiträge zu Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen sind für die
wenn innerhalb von drei Monaten der erste Beitrag gezahlt und der
Rentenleistung in Deutschland nach § 4 (1) Nr. 5 b) Versicherungsteu-
Versicherungsschein ausgestellt wurde. Wird die 3-Monats-Frist über-
ergesetz (VersStG) von der Versicherungsteuer befreit, sofern die be-
schritten, so beginnt die Mindestvertragsdauer mit dem Zeitpunkt der
zugsberechtigte Person und die versicherte Person (das ist die Per-
ersten Beitragszahlung.
son, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist)
Von den zu versteuernden Erträgen sind ggf. 25 % Abgeltungsteuer so- identisch sind oder es sich um nahe Angehörige im Sinne des § 7 des
wie der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer einzubehal- Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) oder Angehörige im Sinne des § 15 der
ten. Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen können in der Einkom- Abgabenordnung (AO) handelt. Trifft dieses nicht zu, sind die Beiträge
mensteuererklärung beim Finanzamt die Besteuerung der Kapitalein- steuerpflichtig. Bei Änderung des Bezugsrechts oder des Angehöri-
künfte mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragen (Ver- genstatus kann sich ebenfalls eine Steuerpflicht ergeben.
anlagungswahlrecht). Das Finanzamt wendet dann bei seiner Prüfung
die jeweils günstigere Lösung an (Günstigerprüfung). IV Mehrwertsteuer
Entgeltlich erworbene Ansprüche aus Versicherungsverträgen (Ge- Beiträge zu und Leistungen aus Kapitalversicherungen und ggf. einge-
brauchtpolicen) sind steuerpflichtig. schlossenen Zusatzversicherungen sind mehrwertsteuerfrei.
b) Zusatzversicherungen (Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-
rung, Unfall-Zusatzversicherung) V Meldepflichten
Beiträge Gesetzliche Vorschriften erfordern Meldungen unsererseits u.a. bei
Die Beiträge sind bei der Einkommensteuer gemäß § 10 Absatz 1 Nr. – Auszahlungen an andere Personen als den Versicherungsnehmer
3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen der Höchstbe- (ab 5.000 EUR Zahlung)
träge als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig.
– Übertragungen der Versicherungsnehmereigenschaft (gleich aus
welchem Grund)
StRK 01/2024
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– Auszahlung von Rentenleistungen (z. B. aus Berufsunfähigkeits-Zu-
satzversicherungen)
VI Hinweis für Kirchensteuerpflichtige
Wir sind gesetzlich verpflichtet, im Falle der Auszahlung von Kapital-
erträgen im Rahmen einer Versicherungsleistung auf abgeltend be-
steuerte Kapitalerträge auch die anfallende Kirchensteuer automa-
tisch einzubehalten und abzuführen. Das Bundeszentralamt für Steu-
ern (BZSt) teilt uns hierzu auf Anfrage die entsprechende Religionszu-
gehörigkeit und den gültigen Kirchensteuersatz elektronisch mit. Eine
zusätzliche Kirchensteuererklärung ist dann nicht notwendig. Sind Sie
nicht kirchensteuerpflichtig, führen wir für Sie keine Steuer ab.
Sofern Sie jedoch die Kirchensteuer durch Ihr zuständiges Finanzamt
erheben lassen möchten, können Sie der elektronischen Übermittlung
per Sperrvermerk widersprechen. Ihr Finanzamt wird dann durch das
BZSt über die Sperre informiert und wird Sie zur Abgabe einer Kirchen-
steuererklärung auffordern.
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck für den Sperrvermerk steht un-
ter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort ‚Kirchensteuer‘ bereit
und muss beim BZSt mindestens zwei Monate vor der elektronischen
Abfrage des Kirchensteuersatzes eingehen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
VII Wichtige Hinweise
Die vorstehenden Angaben über die Steuerregelung gelten insoweit,
als das deutsche Steuerrecht Anwendung findet.
Sie beziehen sich auf das derzeitige Steuerrecht; dieses kann sich än-
dern.
Bei den Ausführungen handelt es sich lediglich um allgemeine Anga-
ben. Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung von Bei-
trägen oder Versicherungsleistungen dürfen Ihnen außer dem zustän-
digen Finanzamt nur die im Steuerberatungsgesetz bezeichneten Per-
sonen (insbesondere Steuerberater) erteilen. Fragen, auf die Sie hier
keine Antwort finden, richten Sie daher bitte an Ihren Steuerberater.
Wir sind nicht befugt, Sie steuerlich zu beraten. Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit dieser Information sowie für Angaben zu steuerlichen
Fragen übernehmen wir keine Haftung.
_________________
AO = Abgabenordnung
ErbStG = Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG = Einkommensteuergesetz
PflegeZG = Pflegezeitgesetz
VersStG = Versicherungsteuergesetz
23 7000-2012.0126