Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Heilwesen mit Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und AVB USV-Basis
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Heilwesen
Stand: 01.07.2015
Continentale Sachversicherung AG
Direktion: Ruhrallee 92, 44139 Dortmund
www.continentale.de
Inhalt:
Seite
A. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufshaftpflicht
versicherung für Heilpraktiker, Kosmetiker, Psychologen/Psychotherapeuten
und medizinische Heil-/Hilfsberufe 2
B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-
Basisversicherung (AVB USV-Basis) 19
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A. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufshaftpflicht
versicherung für Heilpraktiker, Kosmetiker, Psychologen/Psychotherapeuten
und medizinische Heil-/Hilfsberufe
Inhaltsübersicht Seite
I. Allgemeine Bestimmungen 3
1. Gegenstand der Versicherung 3
2. Mitversicherte Personen 3
3. Nebenrisiken 3
4. Kumulklausel 4
5. Nachhaftung 5
II. Berufsrisiken und Deckungserweiterungen gegenüber den AHB 5
1. Vorsorgeversicherung 5
2. Sachschäden durch Abwässer aus der Praxis 5
3. Mietsachschäden 5
4. Vermögensschäden 5
5. Auslandsschäden 6
6. Abhandenkommen von Türschlüsseln und Codekarten Dritter 7
7. Entwendung und Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Patienten,
ihrer Begleiter und Besucher 7
8. Strahlenwagnisse 7
9. Internetrisiko 8
10. Vertraglich übernommene Haftpflicht 10
11. Sonstige Tätigkeitsschäden/Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln 10
12. Erweiterter Strafrechtsschutz 11
13. Ansprüche wegen Benachteiligungen 11
14. Dozententätigkeit/Durchführung von Schulungen 11
III. Risikobegrenzungen 11
1. Apparate-/Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen/Partnerschaften 11
2. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden 12
3. Nicht versicherte Risiken 12
IV. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung 13
1. Gegenstand der Versicherung 13
2. Risikobegrenzung 13
3. Mitversicherte Anlagen 14
4. Umwelthaftpflicht-Regressrisiko (fakultativ) 14
5. Versicherungsfall 14
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 14
7. Nicht versicherte Tatbestände 15
8. Deckungssummen/Serienschadenklausel 17
9. Nachhaftung 17
10. Auslandsschäden 17
V. Private Haftpflichtversicherungen (fakultativ) 18
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I. Allgemeine Bestimmungen
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichertes Risiko
Versichert ist auf der Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht
versicherung (AHB)“ und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Risikobeschreibung ergebenden
Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht Versicherungsschutz ausschließlich nach den Bestimmun
gen des Teils IV dieses Vertrags.
Durch einen Brand oder eine Explosion eingetretene Personen- und Sachschäden gelten als durch eine
Umwelteinwirkung eingetretene Schäden, sofern es sich nicht um Mietsachschäden gemäß Teil II
Ziffer 3 handelt.
1.2 Risikobeschreibung
Als Risikobeschreibung gilt das im Versicherungsschein beschriebene Risiko. Wesentliche gefahrerhö
hende Änderungen oder Erweiterungen des Risikos sind dem Versicherer zum Zweck der Überprüfung
der Beitragsberechnung und/oder der Bedingungen anzuzeigen.
Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Versicherungsnehmer und seine Mitarbeiter
aufgrund ihrer jeweiligen Ausbildung und Fortbildung vornehmen dürfen, sofern dem keine öffentlich-
rechtlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen oder Verbote entgegenstehen und/oder im Teil III
„Risikobegrenzungen“ unter Ziffer 3 „Nicht versicherte Risiken“ keine entsprechenden Einschränkungen
aufgeführt sind.
Dies gilt auch für Tätigkeiten und Behandlungen, die ohne ausdrückliche ärztliche Verordnung durch
geführt werden. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
– der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen (z. B. bei Urlaub, Erkrankung,
Wehrdienstübung, Geschäftsreisen, Teilnahme an Messen und Kongressen);
– der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung,
Wehrdienstübung, Geschäftsreisen, Teilnahme an Messen und Kongressen). Nicht mitversichert
ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Vertreters;
– der Erstellung von Gutachten.
2. Mitversicherte Personen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschäf
tigung von nicht selbstständigem/nicht freiberuflichem Hilfspersonal einschließlich der persönlichen
gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrich
tungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Dieser Versicherungsschutz gilt im gleichen Umfang
auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus den Diensten des Versicherungsnehmers aus ihrer
früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) AHB – Haftpflichtansprüche dieser mitversicherten
natürlichen Personen untereinander, und zwar wegen
– Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in dem Betrieb
des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
– Sachschäden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
3. Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere
Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten
Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich
für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner
Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder
sonst überlassen werden.
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Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften
obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der
Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der
Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat.
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen
Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und
gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem
Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt).
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis
stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke
beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen
Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6)
AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln,
Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und
Schulungskursen;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie
den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an
diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater
Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen;
3.6 aus Besitz und Verwendung von zur Durchführung von Behandlungen zugelassenen Apparaten, soweit
diese Apparate aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt
werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-,
Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 aus dem Einsatz von Kleintieren (auch Hunden) zu Therapiezwecken für die versicherte Praxis mit
Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer
Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem
betrieblichen Nebenzweck dient und die Energieabgabe nicht direkt an Endverbraucher erfolgt.
4. Kumulklausel
Beruhen Versicherungsfälle
– auf derselben Ursache oder
– auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
gilt Folgendes:
Besteht Versicherungsschutz sowohl im Rahmen der Berufs- als auch einer Umwelthaftpflicht
versicherung, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus beiden Versicherungsverträgen bei
unterschiedlich hohen Deckungssummen insgesamt begrenzt auf die höchste Deckungssumme,
bei gleich hohen Deckungssummen auf die Höhe einer Deckungssumme.
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Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung eingetreten ist.
5. Nachhaftung
Für den Fall des vollständigen und dauernden Risikofortfalls (z. B. Praxisaufgabe oder Tod des Ver
sicherungsnehmers, nicht aus irgendwelchen anderen Gründen wie etwa Änderung der beruflichen
Fachrichtung, Kündigung durch einen der Vertragspartner) besteht Versicherungsschutz auf Grundlage
dieser Versicherungsbedingungen 5 Jahre nach Vertragsbeendigung für Versicherungsfälle, die nach
dem Zeitpunkt des Risikowegfalls eintreten, soweit diese Versicherungsfälle aus vor Beendigung
des Vertragsverhältnisses ausgeführten beruflichen Tätigkeiten resultieren. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vorhandenen und angezeigten Risiken.
Die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vereinbarte Deckungssumme steht für alle Schäden, die
während des Nachhaftungszeitraums eintreten, einmalig zur Verfügung.
Teil IV Ziffer 9 bleibt hiervon unberührt.
II. Berufsrisiken und Deckungserweiterungen gegenüber den AHB
1. Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorge
versicherung.
2. Sachschäden durch Abwässer aus der Praxis
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen
Sachschäden durch Abwässer aus der Praxis des Versicherungsnehmers. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt
unberührt.
3. Mietsachschäden
3.1 aus Anlass von Dienst-/Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
Räumlichkeiten und deren Ausstattung, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet werden
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.2 Sachschäden an gemieteten Praxisräumen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von gemieteten Praxisräumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für derartige
Schäden, die durch Brand, Explosion und Leitungswasser verursacht worden sind (bei Schäden durch
Abwässer siehe Ziffer 2), steht die vertragliche Deckungssumme für Sachschäden als Höchstersatz
leistung je Versicherungsfall zur Verfügung. Für Schäden durch andere Ursachen ist die Höchstersatz
leistung innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden auf 300.000 Euro je Versicherungsfall und auf
600.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs begrenzt.
3.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten;
c) Schäden in Folge von Schimmelbildung;
d) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
4. Vermögensschäden
4.1 Allgemeine Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne des Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
c) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender sowie prüfender Tätigkeit;
d) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
e) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
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f) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung und -vermittlung;
g) aus Anlage-, Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unter
schlagung;
h) aus Rationalisierung und Automatisierung;
i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts;
j) aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat, oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
m) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
4.2 Vermögensschäden aus der Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Sinne des BDSG zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungs
nehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Vorschriften des
BDSG unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung
eines Persönlichkeitsrechts.
Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste
ten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten
sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten
derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.
5. Auslandsschäden
5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen, sofern diese auf
a) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient zum Zeitpunkt der
Behandlung im Inland aufgehalten hat;
b) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Europäischen Ausland, sofern diese nur gelegentlich
und/oder zeitlich befristet erfolgt und keine eigene Praxis unterhalten wird;
c) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im In- und Ausland;
d) Geschäftsreisen oder der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Messen, Märkten,
Schulungskursen oder gelegentliche Dozententätigkeit
zurückzuführen sind.
5.2 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt:
5.2.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Arbeits
unfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen
(siehe Ziffer 7.9 AHB).
5.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme
angerechnet.
5.2.3 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada
geltend gemachten Ansprüchen gilt:
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten
als Schadenersatzleistungen.
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5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
6. Abhandenkommen von Türschlüsseln und Codekarten Dritter
Eingeschlossen ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Türschlüsseln (auch Schlüsseln von Schließ
anlagen) und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder der
mitversicherten Person befunden haben.
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung dieser Schlösser und
Schließanlagen bzw. für die Neucodierung der Codekarten sowie vorübergehende Sicherungsmaßnah
men (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde.
Ausgeschlossen sind
a) Schadenersatzansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln/-codekarten sowie
sonstigen Schlüsseln/Codekarten zu beweglichen Sachen;
b) Folgeschäden, die sich aus einem Schlüssel-/Codekartenverlust ergeben (z. B. Diebstahl).
Im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
und Versicherungsjahr 300.000 Euro.
Von jedem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 100 Euro selbst zu tragen.
7. Entwendung und Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Patienten, ihrer Begleiter
und Besucher
Mitversichert ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Patienten, ihrer
Begleiter und Besucher.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Entwendung und Abhandenkommen von Kraftfahr
zeugen.
Ist der Versicherungsnehmer für einen Schaden nicht haftpflichtig, so leistet der Versicherer gleichwohl
Ersatz, wenn der Schaden nicht durch eine andere Versicherung gedeckt ist und der Versicherungs
nehmer die Ersatzleistung zur Vermeidung einer unbilligen Härte befürwortet. Ein Verschulden des
Geschädigten wird bei der Ersatzleistung berücksichtigt.
Im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
50.000 Euro, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs 100.000 Euro.
Für Schäden durch Entwendung und Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,
Kreditkarten, Urkunden, Tascheninhalt von Kleidungsstücken, Mobiltelefonen, mobilen Speichermedien,
Schmucksachen, Pelzen und sonstigen Kostbarkeiten ist die Höchstersatzleistung auf 2.000 Euro je
Versicherungsfall und 20.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
8. Strahlenwagnisse
8.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht
wegen
a) Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler sowie deckungsvorsorgefreien radioaktiven
Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen;
b) Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Behandlung mit deckungsvorsorgepflich
tigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Kein Versicherungs
schutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik
entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Stoffe,
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend
gewartet worden sind.
Dies gilt nur, soweit diese Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind.
Soweit die vorstehenden Einschlüsse auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IV.
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8.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
a) wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in
der medizinischen Forschung,
– soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der
Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht
oder
– soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der
Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese
Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind.
Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der
medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen
Patienten dient;
b) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation
eintreten;
c) wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Interesse –
aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden
Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
d) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen
oder Anordnungen verursacht hat.
9. Internetrisiko
9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
Schäden aus
9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung)
bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
von Daten bei Dritten und zwar wegen
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen
sowie
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung
nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestell
ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert
oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen
können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Schäden.
9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6:
In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
– Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
oder Widerruf handelt;
– Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
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9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der
Deckungssumme für Personenschäden.
Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro
je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden; für Schäden gemäß
Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme.
Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahrs.
9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf
– derselben Ursache,
– gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
– dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf
die Deckungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min
derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten,
auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
9.5. Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in Europäischen Staaten und nach
dem Recht Europäischer Staaten geltend gemacht werden.
9.6. Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
– Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
– IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
– Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
– Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
– Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
– Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
– Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG)/Signaturverordnung
(SigV);
– Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden
haftpflichtversicherung besteht.
9.7 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
9.7.1 die im Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen
(z. B. Spamming),
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
gesammelt werden können;
9.7.2 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend
gemacht werden;
9.7.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben.
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10. Vertraglich übernommene Haftpflicht
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen,
wenn es sich handelt um
a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche
des Versicherungsnehmers üblich ist;
b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so
genannte Gestattungs- oder Einstellverträge;
c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene
gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters);
d) die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und
Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche
Haftpflicht.
11. Sonstige Tätigkeitsschäden/Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
11.1 Sonstige Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schä
den an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden
– durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
entstanden sind;
– dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat (unbeschadet der Ziffer 7.6 AHB);
– durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und
sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die
von ihm übernommen wurden. Das gilt auch für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung beträgt 300.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme
für Sachschäden und 600.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. Von jedem
Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 250 Euro selbst zu tragen.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
11.2 Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.6 und 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche
wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, die zur Ausübung
der beruflichen Tätigkeit überlassen worden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
sowie von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder
zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Das gilt auch
für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme
für Sachschäden und 200.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. Von jedem
Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 250 Euro selbst zu tragen.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
– wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
– von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
– von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung
des versicherten Betriebs oder eines Teils des selben angestellt sind oder deren Angehörigen;
– von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital
mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
10
[Seite 11]
12. Erweiterter Strafrechtsschutz
12.1 Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der
Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen, ggf. auch die mit ihm vorher
besonders vereinbarten Kosten der Verteidigung.“
12.2 Anstelle von Ziffer 6.5 und 6.6 AHB gilt Folgendes: „Die Aufwendungen des Versicherers nach
vorstehender Ziffer 12.1 werden nicht als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet,
sofern es sich um ein Strafverfahren vor einem inländischen Gericht handelt. Ziffer 6.6 AHB
findet keine Anwendung.“
12.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvoll
streckungskosten.
13. Ansprüche wegen Benachteiligungen
13.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche
wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen, soweit diese Ansprüche aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor
Benachteiligungen resultieren, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
13.2 Für Auslandsschäden gilt:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs
nehmers und der mitversicherten Personen wegen in den Staaten der Europäischen Union und in der
Schweiz vorkommender Versicherungsfälle.
Ausgenommen bleiben Versicherungsfälle in Irland und Großbritannien bzw. Versicherungsfälle, die
nach dem Recht dieser beiden Staaten geltend gemacht werden.
13.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
– durch vorsätzliche Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen,
Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung;
– jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften,
Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden;
– im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits-
und Dienstrecht sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
– wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Alters
versorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
13.4 Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden/der Pauschaldeckungssumme 300.000 Euro je Schadenereignis und
Versicherungsjahr.
14. Dozententätigkeit/Durchführung von Schulungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
14.1 als Dozent im Inland und aus gelegentlicher Dozententätigkeit im Ausland. Bei Versicherungsfällen im
Ausland gilt Teil II Ziffer 5.2.
14.2 aus der Durchführung von Schulungsveranstaltungen in eigenen und fremden Räumlichkeiten.
III. Risikobegrenzungen
1. Apparate-/Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen/Partnerschaften
Bei alleiniger Haftung des Versicherungsnehmers trifft den Versicherer auch die alleinige Ersatzpflicht.
1.1 Bei gesamtschuldnerischer Haftung des Versicherungsnehmers gelten nachfolgende Regelungen:
Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung
des Versicherungsnehmers an der Gemeinschaft entspricht.
Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der
Anzahl der Partner der Gemeinschaft.
In Fällen, in denen ein Partner der Gemeinschaft zu 100 % aus gesamtschuldnerischer Haftung in
Anspruch genommen wird, hat der Versicherungsnehmer alle seine Belange des internen Ausgleichs mit
den anderen Partnern wahrzunehmen.
11
[Seite 12]
Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn alle Partner der Gemeinschaft über diesen Vertrag
berufshaftpflichtversichert sind.
1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von
einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von der Gemeinschaft beschafften Sachen,
gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
1.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander sowie
Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt, jeweils aus beruflicher Tätigkeit.
2. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
2.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme
angerechnet.
2.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten
als Schadenersatzleistungen.
2.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
2.4 Zu ausländischen Versicherungsfällen: siehe Teil II, Ziffer 5.
3. Nicht versicherte Risiken
3.1. Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen
Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
3.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf
eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses
Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung);
3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung);
3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse;
3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der
Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt;
3.1.5 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher
abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
3.1.6 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine
Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG)
gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG
hätte abgeschlossen werden müssen;
3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware;
3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
3.2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge
3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursacht.
3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verur
sacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
12
[Seite 13]
3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder
beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
3.3. Luft-/Raumfahrzeuge
3.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr
zeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
3.3.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
IV. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
Hinweis:
Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung ist für die Fälle im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung
vorgesehen, bei denen keine wesentlichen Umweltanlagenrisiken (Anlagen nach Ziffer 2) vorhanden
sind und sich die nach Ziffer 3 mitversicherten Anlagen in den angegebenen Mengenschwellen
bewegen.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, kann umfassenderer Versicherungsschutz über einen
separaten Vertrag auf der Grundlage der „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung“, Formular Nr. H.9.0016, vereinbart
werden.
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen-
und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen
oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.
Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungs
rechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser
(einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2. Risikobegrenzung
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und
Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung);
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 bestimmt sind.
13
[Seite 14]
3. Mitversicherte Anlagen
3.1 Kleingebinde
Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung umwelt
gefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen,
sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter/
Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 3.000 Liter/
Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt.
Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt – abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB –
für diese Anlagen/Gebinde, die die Schwellenwerte überschreiten, die Mitversicherung.
Falls Versicherungsschutz für die Anlagen/Gebinde, die die Schwellenwerte überschreiten, gewünscht
wird, so ist eine separate Umwelthaftpflichtversicherung abzuschließen.
3.2 Abscheideranlagen und Einleitung von Sanitärabwasser
Mitversichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung die Haftpflicht wegen Umweltein
wirkung durch Abscheider sowie durch Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz.
Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen.
3.3 Heizöltank (fakultativ)
Falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, ist – abweichend von Ziffer 1 und 2.1 –
mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten
Betrieb.
4. Umwelthaftpflicht-Regressrisiko (fakultativ)
Falls ausdrücklich vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 2.6 – versichert die gesetzliche Haftpflicht
aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 bestimmt sind,
wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 6 genannten Voraus
setzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
5. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens
schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder
die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
– nach einer Störung des Betriebs oder
– aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens
schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die
Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den
Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord
nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang
zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen
behördliche Anordnungen einzulegen
oder
6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
14
[Seite 15]
6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und
objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres
höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder
behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet,
es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines
früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens,
falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer
Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen
sind abzuziehen.
7. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste;
7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz
besteht oder hätte beantragt werden können;
7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits
von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen;
7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);
Ist Versicherungsschutz nach Ziffer 4 vereinbart, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach
Auslieferung entstehen;
7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen;
15
[Seite 16]
7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regel
mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst
nicht ausführen;
7.11 Ansprüche wegen
– Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör,
– Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens;
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.14 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen,
sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist.
Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen
Sachschäden, die entstehen, bei
– Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
Bauwerks entspricht,
– Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug
anhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr
zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser
Ausschluss insoweit nicht;
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft-/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen
oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren,
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.18 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
16
[Seite 17]
8. Deckungssummen/Serienschadenklausel
Sofern im Versicherungsschein nicht anderes genannt wird, bilden für den Umfang der Leistung des
Versicherers die angegebenen Deckungssummen des Vertrags die Höchstgrenze bei jedem Versiche
rungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
Hinsichtlich der Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs gilt die Regelung
zu den Deckungssummen des Vertrags.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
– dieselbe Umwelteinwirkung
– mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder
– mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen
den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
9. Nachhaftung
9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver
sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden
weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi
gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
– gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
gerechnet;
– besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs
verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
Deckungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
9.2 Die Regelung der Ziffer 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
10. Auslandsschäden
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB –
auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
– die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 4 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 4 nur, wenn die Anlagen oder
Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
– aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
10.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind im Umfang von Ziffer 1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB
– auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle eingeschlossen,
10.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 4
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
10.2.2 die auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
Ziffer 4 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
10.2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.1 bis 10.2.3
Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer
plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor
Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 6 werden nicht ersetzt.
10.2.5 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.2 bis 10.2.3
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
17
[Seite 18]
10.3 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt:
10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten
betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seine gesetz
lichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs
oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrank
heiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
10.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme
angerechnet.
10.3.3 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada
geltend gemachten Ansprüchen gilt:
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten
als Schadenersatzleistungen.
10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
V. Private Haftpflichtversicherungen (fakultativ)
Sofern vereinbart, ist für den/die Praxisinhaber die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson und
Hundehalter von bis zu zwei Hunden mitversichert.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den „Besondere Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung“ sowie den „Besondere Bedingungen
und Risikobeschreibungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung“, Formular Nr. H.9.0001.
Die Privat- und Hundehalterhaftpflichtversicherung erlischt mit der Beendigung der Berufshaftpflicht
versicherung.
18
[Seite 19]
B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung
(AVB USV-Basis)
Inhaltsübersicht Seite
Umfang des Versicherungsschutzes 20
1. Gegenstand der Versicherung 20
2. Risikobegrenzung 21
3. Betriebsstörung 21
4. Leistungen der Versicherung 21
5. Versicherte Kosten 22
6. Erhöhungen und Erweiterungen 22
7. Neue Risiken 23
8. Versicherungsfall 23
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 23
10. Nicht versicherte Tatbestände 24
11. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt 26
12. Nachhaftung 26
13. Auslandsschäden 27
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 27
14. Beginn des Versicherungsschutzes 27
15. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 27
16. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 28
17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 28
18. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 28
19. Beitragsregulierung 28
20. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 29
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 29
21. Dauer und Ende des Vertrags 29
22. Wegfall des versicherten Risikos 29
23. Kündigung nach Versicherungsfall 29
24. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 29
25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 30
26. Mehrfachversicherung 30
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 30
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 30
28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 31
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 31
30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 32
Weitere Bestimmungen 32
31. Mitversicherte Personen 32
32. Abtretungsverbot 32
33. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 32
34. Verjährung 33
35. Zuständiges Gericht und Meinungsverschiedenheiten 33
36. Anzuwendendes Recht 33
19
[Seite 20]
Hinweis:
Die Versicherteninformation mit der Vorabinformation zum Versicherungsvertrag und zum Versicherer
nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
entnehmen Sie bitte dem Teil A. des Formulars H.9.0000 (AHB).
Die Umweltschadens-Basisversicherung ist für die Fälle als Anhang zur Berufshaftpflichtversicherung
vorgesehen, bei denen keine wesentlichen Umweltanlagenrisiken (Anlagen nach Ziffer 2) vorhanden
sind und sich die nach Ziffer 1.1.4 mitversicherten Anlagen in den angegebenen Mengenschwellen
bewegen.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, kann umfassenderer Versicherungsschutz über einen sepa
raten Vertrag auf der Grundlage der „Allgemeine Bedingungen zur Umweltschadensversicherung“,
Formular Nr. H.7e.4976, vereinbart werden.
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Umweltschaden ist eine Schädigung
– von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
– der Gewässer,
– des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem
sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten
Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich
über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht
unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach
Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den
versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das
Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter/Kilogramm beträgt, das
Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 3.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt
und es sich um branchenübliche Stoffe handelt.
Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen
Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz.
Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird,
auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser
Eigenschaft;
20
[Seite 21]
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen:
– Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht
öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
– Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
– selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
Hinweis:
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit
dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von
Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr
bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
– Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs
nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 30 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
2. Risikobegrenzung
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen
handelt (Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
3. Betriebsstörung
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen
und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.2 Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse.
Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 1.1.2. Versicherungsschutz
besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
4. Leistungen der Versicherung
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter
Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und
Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
21
[Seite 22]
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und
Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung
für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech
tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanie
rungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5. Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens-
und Gerichtskosten
5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürli
chen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand
zurückversetzen;
5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll,
dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher
Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens
bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
„Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für
andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der
ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und
der Jahrshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungs
summe ersetzt.
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen
Gesundheit mehr darstellt.
5.3 Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur
nach besonderer Vereinbarung versichert.
6. Erhöhungen und Erweiterungen
6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen.
Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter
Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen.
22
[Seite 23]
6.2 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahr
zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf
der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften
zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den
Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 25 kündigen.
7. Neue Risiken
7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe des in Ziffer 7.4 genannten Betrags.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer
zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
Ziffer 7.3 auf den Betrag von 1.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein eine
anders lautende Versicherungssumme festgesetzt ist.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 gilt nicht für Risiken
7.5.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.5.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
7.5.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
7.5.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs
verträgen zu versichern sind.
8. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungs
nehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt
es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine
Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
9.1.1 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher
Anordnung;
9.1.2 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2
auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
9.1.3 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3:
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Ziffer 9.1.1
bis 9.1.3 – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die
Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 9.1
werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die
Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
23
[Seite 24]
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und
objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres
höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder
behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme ange
rechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahrshöchstersatzleistung
eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
von Ziffer 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebs
einrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des
Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden
jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
abzuziehen.
10. Nicht versicherte Tatbestände
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
gilt:
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebens
räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort
befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;
10.2 am Grundwasser;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;
10.6 die im Ausland eintreten;
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
Betriebsstörung beruhen;
24
[Seite 25]
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass
diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die
– Bestandteile aus GVO enthalten
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforder
liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort,
der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa
chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr
zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser
Ausschluss insoweit nicht;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge aus
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raum
fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG;
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben;
25
[Seite 26]
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben;
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
11. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
11.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 Euro im Rahmen der Deckungssumme
für Sachschäden in der Berufshaftpflichtversicherung, sofern im Versicherungsschein keine anders
lautende Versicherungssumme genannt wird.
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versiche
rungsfälle eines Versicherungsjahrs.
11.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5
werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
– dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
– mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
– mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht,
– die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
11.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten
5.000 Euro selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen
Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
11.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht aufzukommen.
12. Nachhaftung
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der
Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
– gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
gerechnet;
– besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche
rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils
der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass
auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
26
[Seite 27]
13. Auslandsschäden
13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
– die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3
nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
– aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß
Ziffer 1.1.1.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
13.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von
Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß
Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebs
stätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
14. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der
Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 15.1 zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
15. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
15.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts –
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang
des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
15.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Beitrags aufmerksam gemacht hat.
15.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Ver
sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht
zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
27
[Seite 28]
16. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf
verbunden sind.
16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht
ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung
nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit
der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den
angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der
Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugs
ermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten,
dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung
des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
18. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer
für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
19. Beitragsregulierung
19.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver
sicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe
in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
19.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
19.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits
in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurück
erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
Beitrags erfolgten.
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[Seite 29]
19.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus
zahlung für mehrere Jahre.
20. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Versicherungsschutz bestanden hat.
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
21. Dauer und Ende des Vertrags
21.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
21.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs
jahrs eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
21.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
21.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahrs
oder jedes darauf folgenden Jahrs gekündigt werden; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs in Textform zugegangen sein.
22. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich
dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die
Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
Wegfall Kenntnis erlangt.
23. Kündigung nach Versicherungsfall
23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
– vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde,
– der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat,
oder
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch
auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von
Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
24. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
24.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten veräußert,
tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
24.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
– durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt werden.
24.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
– der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom
Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht
bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Versicherung Kenntnis erlangt.
29
[Seite 30]
24.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für
den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
24.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Ver
sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem
Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die
Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor
schriften (siehe Ziffer 6.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
erlangt hat.
26. Mehrfachversicherung
26.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
ist.
26.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
26.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer in Textform
zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
27.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
27.2 Rücktritt
27.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
27.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein
Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
30
[Seite 31]
27.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
27.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
ersicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
V
Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungs
nehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 27.2 und 27.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 27.2 und 27.3 nur zu, wenn er den Versicherungs
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 27.2 und 27.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
27.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden
der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
weiteres als besonders Gefahr drohend.
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungs
nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
wurden.
29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu
informieren über:
– seine ihm gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
– behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber
dem Versicherungsnehmer,
– die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
– den Erlass eines Mahnbescheids,
– eine gerichtliche Streitverkündung,
31
[Seite 32]
– die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der
Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht
lichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
29.7 Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 30.
30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
30.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versi
cherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis
von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruhte.
30.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 30.1
zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
31. Mitversicherte Personen
31.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungs
nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend
anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der
Person eines Versicherten entsteht.
31.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungs
nehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
32. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
33. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
33.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle in Textform gerichtet werden.
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[Seite 33]
33.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
33.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 33.2 entsprechende
Anwendung.
34. Verjährung
34.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich
nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
34.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjäh
rung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers
dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
35. Zuständiges Gericht und Meinungsverschiedenheiten
35.1 Zuständiges Gericht
35.1.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
35.1.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels
gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist.
35.1.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
35.2 Meinungsverschiedenheiten
Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren
verpflichtet:
Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine
Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den
Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und
Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs
nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.
36. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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