Volltext aufklappen: Verbraucherinformationen Firmenkunden (mit AHB und AVB-USV, Abschnitt VIII)
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Vertragsunterlagen
Verbraucherinformationen
Firmenkunden-
Haftpflichtversicherung
Stand 11/2024
[Seite 2]
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank, dass Sie sich für unsere Firmenkunden-Haftpflichtversicherung und Umweltschadensversicherung
interessieren.
Mit den Ihnen hier vorliegenden Verbraucherinformationen können Sie sich umfassend über unsere Gesellschaft, die
Firmenkunden-Haftpflichtversicherung und Umweltschadensversicherung und deren Bestimmungen und Bedingungen
informieren. Ferner erhalten Sie wichtige Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
Inhaltsverzeichnis
I Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung ........................................................................... 4
II Produktinformationsblatt zum Baunebengewerbe ........................................................................................................ 6
III Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung ........................................................................................ 8
IV Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer .......................................................................................... 10
V Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ........................................................................................... 12
VI Widerrufsrecht ............................................................................................................................................................ 14
VII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand 01.01.2021.......................... 16
VIII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV)
– Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 22
IX Besondere Bedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko
– Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 32
X Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Betriebs-
Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko
– Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 34
XI Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung PLUS
– Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 35
XII Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung ................................................................................. 38
XIII Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung ...................................................................... 41
XIV Hinweis zum Datenschutz .......................................................................................................................................... 44
XV Satzung ...................................................................................................................................................................... 45
FK 3
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I Produktinformationsblatt zur
Firmenkundenhaftpflicht-Versicherung
Betriebshaftpflicht-
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr.5374
Deutschland Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Betriebshaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu-
sammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, die sich aus Ihrer betrieblichen
Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritten ei-
nen Schaden zufügen. Sie sichert neben dem gewerblichen Risiko auch das allgemeine Umweltrisiko ab.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Betriebshaftpflicht- x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge- nicht, wenn Sie sich allein durch eine
machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be- vertragliche Zusage gegenüber einem
rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un- Anderen zu einer Leistung verpflichten.
x
berechtigte Ansprüche abzuwehren.
Wir leisten für Schäden überdies nur
Die Betriebshaftpflicht-Versicherung schützt bis zu den vereinbarten Versiche-
vor den Ansprüchen Dritter bei Personen- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
und Sachschäden, die sich aus der betriebli- beteiligung vereinbart haben, ist diese
chen Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn bei jedem Versicherungsfall zu be-
Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer rücksichtigen.
dienstlichen Tätigkeit Dritten einen Schaden
zufügen. Sie sichert neben dem gewerbli-
chen Risiko auch das allgemeine Umweltri- Gibt es Deckungsbeschränkun-
siko ab. gen?
Die Versicherungslösungen sind individuell
auf die Besonderheiten der jeweiligen Be- Wir können nicht alle denkbaren Fälle ver-
rufsgruppe zugeschnitten und bieten somit sichern, denn sonst müssten wir einen un-
einen optimalen Versicherungsschutz für die angemessen hohen Beitrag verlangen.
Risiken des Betriebs. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
Versicherungsschutz herausgenommen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme? Nicht versichert sind insbesondere alle
Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- Schäden, die
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
! aus vorsätzlicher Handlung hervorge-
hen
! aufgrund des Vertrages oder aufgrund
von Zusagen, die über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
hen, entstehen
! auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind
Wo bin ich versichert?
Die Betriebshaftpflicht-Versicherung gilt für den im Versicherungsschein genannten Betrieb. Eben-
falls besteht Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf den
im Versicherungsschein gelegenen Betrieb zurückzuführen sind.
FK 4 Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung
[Seite 4]
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.
FK 5 Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung
[Seite 5]
II Produktinformationsblatt zur
Firmenkundenhaftpflicht-Versicherung
Betriebshaftpflicht-
Versicherung für das
Baunebengewerbe
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr.5374
Deutschland Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Betriebshaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu-
sammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, die sich aus Ihrer betrieblichen
Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritten ei-
nen Schaden zufügen. Sie sichert neben dem gewerblichen Risiko auch das allgemeine Umweltrisiko ab.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Betriebshaftpflicht- x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge- nicht, wenn Sie sich allein durch eine
machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be- vertragliche Zusage gegenüber einem
rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un- Anderen zu einer Leistung verpflichten.
x
berechtigte Ansprüche abzuwehren.
Wir leisten für Schäden überdies nur
Die Betriebshaftpflicht-Versicherung schützt bis zu den vereinbarten Versiche-
vor den Ansprüchen Dritter bei Personen- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
und Sachschäden, die sich aus der betriebli- beteiligung vereinbart haben, ist diese
chen Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn bei jedem Versicherungsfall zu be-
Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer rücksichtigen.
dienstlichen Tätigkeit Dritten einen Schaden
zufügen. Sie sichert neben dem gewerbli-
chen Risiko auch das allgemeine Umweltri- Gibt es Deckungsbeschränkun-
siko ab. gen?
Die Versicherungslösungen sind individuell
auf die Besonderheiten der jeweiligen Be- Wir können nicht alle denkbaren Fälle ver-
rufsgruppe zugeschnitten und bieten somit sichern, denn sonst müssten wir einen un-
einen optimalen Versicherungsschutz für die angemessen hohen Beitrag verlangen.
Risiken des Betriebs. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
Versicherungsschutz herausgenommen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme? Nicht versichert sind insbesondere alle
Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- Schäden, die
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
! aus vorsätzlicher Handlung hervorge-
hen
! aufgrund des Vertrages oder aufgrund
von Zusagen, die über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
hen, entstehen
Wo bin ich versichert?
Die Betriebshaftpflicht-Versicherung gilt für den im Versicherungsschein genannten Betrieb. Eben-
falls besteht Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf den
im Versicherungsschein gelegenen Betrieb zurückzuführen sind.
FK 6 Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung
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Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.
FK 7 Produktinformationsblatt zur Firmenkunden-Haftpflichtversicherung
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III Produktinformationsblatt zur
Umweltschaden-Versicherung
Umweltschaden-
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr.5374
Deutschland Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Umweltschaden-Versicherung an. Versichert ist Ihre gesetzliche Pflicht (öffentlich-
rechtlichen Inhalts) gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden die sich aus dem bean-
tragten Risiko ergeben.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Umweltschaden- x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge- nicht, wenn Sie sich allein durch eine
machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be- vertragliche Zusage gegenüber einem
rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un- Anderen zu einer Leistung verpflichten.
x
berechtigte Ansprüche abzuwehren.
Wir leisten für Schäden überdies nur
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffent- bis zu den vereinbarten Versiche-
lich-rechtlichen Inhalts des Versicherungs- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
nehmers gemäß Umweltschadensgesetz beteiligung vereinbart haben, ist diese
(USchadG) zur Sanierung von Umweltschä- bei jedem Versicherungsfall zu be-
den. rücksichtigen.
In der Umweltschaden-Versicherung sind
folgende Umweltschäden versichert:
Schädigung von geschützten Arten und Gibt es Deckungsbeschränkun-
natürlichen Lebensräumen (biologische gen?
Vielfalt, Biodiversität),
Schädigung der Gewässer durch Kon- Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtli-
tamination von oberirdischen Gewäs- che Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht.
sern, Küstengewässern oder des Jede Haftpflicht-Versicherung enthält Aus-
Grundwassers schlüsse. Ausgeschlossen sind insbeson-
Schädigung des Bodens durch Beein- dere
trächtigung der Bodenfunktionen gemäß ! vorsätzlich herbeigeführte Schäden
§ 2 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz,
die Gefahren für die menschliche Ge-
! Strafen und Bußgelder
sundheit verursachen ! durch den Betrieb von Kernenergiean-
lagen
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
! die auf Asbest, asbesthaltige Substan-
Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- zen oder Erzeugnisse zurückzuführen
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch sind
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
! aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
Anlagen oder Einrichtungen zur End-
ablagerung von Abfällen
Wo bin ich versichert?
Die Umweltschaden-Versicherung gilt für die im Versicherungsschein genannten Anlagen, auch für
im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im Versicherungsschein gelegenen
Anlagen zurückzuführen sind.
FK 8 Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung
[Seite 8]
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.
FK 9 Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung
[Seite 9]
IV Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer
1. Gesellschaftsangaben Die Haftpflichtkasse VVaG
Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt
Registergericht Darmstadt HRB 1204
Anschrift:
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf
Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Roman Blaser
Vorstand:
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold
Sascha Quillet
2. Hauptgeschäftstätigkeit Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflichtversiche-
rung, Hausratversicherung und Unfallversicherung tätig.
3. Gesamtbeitrag Der zu zahlende Beitrag ist abhängig von dem Leistungsumfang und den Versi-
cherungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versi-
cherungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.
4. Angaben zur Erstbeitrag:
Beitragszahlung Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unverzüg-
lich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungsscheins
erbracht wurde.
Folgebeitrag:
Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu dem
in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde.
Lastschriftverfahren:
Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des
Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt ein-
ziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch eingelegt
wurde.
Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens fünf
Kalendertage vorab ankündigen.
Ratenzahlung:
In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljährlichen
oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Ta-
rifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung des Jahresbei-
trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zah-
lungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versiche-
rungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Ra-
te ganz oder teilweise in Verzug ist.
5. Gültigkeitsdauer von Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstel-
Angeboten lungsdatum.
6. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum Wi-
derrufsrecht.
7. Anwendbares Recht und Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
zuständiges Gericht
FK 10 Allgemeine Informationen für den VN
[Seite 10]
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte
zuständig:
- das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung,
die für Ihren Vertrag zuständig ist.
- das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha-
ben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres
Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres ge-
wöhnlichen Aufenthalts zuständig.
8. Vertragssprache Die Vertragssprache ist Deutsch.
9. Beschwerdestellen / Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unserer
Aufsichtsbehörde / Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie An-
Streitbeilegung lass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende
Stellen wenden:
- Ihre Vermittlerin/Ihren Vermittler
- den Vorstand der Haftpflichtkasse VVaG
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
- Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Online-Streitbeilegung der Europäischen Union
Haben Sie als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über
eine Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an
die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispu-
te Resulution, ODR) wenden. Diese finden Sie auf dem Portal der Europäi-
schen Kommission. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außerge-
richtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e.V. weiter-
geleitet. Zum Portal gelangen Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
FK 11 Allgemeine Informationen für den VN
[Seite 11]
V Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten
Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe
Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar ge-
genüber der Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf schriftlich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben
machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Infor-
mation entnehmen.
Welche vorvertraglichen Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekann-
Anzeigepflichten bestehen? ten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragser-
klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Um-
ständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können ein- 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
treten, wenn eine vorvertrag- Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu-
liche Anzeigepflicht verletzt rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch gro-
wird? be Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rück-
tritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung ver-
pflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene
Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-
pflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzei-
gepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
gen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Be-
dingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie
FK 12 Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
[Seite 12]
die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän-
derung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
FK 13 Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
[Seite 13]
VI Widerrufsrecht
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein,
die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiede-
rum einschließlich der Tarifbestimmungen,
diese Belehrung,
als Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf
Telefax: 0 61 54/6 01-22 88, E-Mail: info@haftpflichtkasse.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein unter dem
Punkt Beitragszahlung genannten Betrag. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versiche-
rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
FK 14 Widerrufsrecht
[Seite 14]
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die
Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versi-
cherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge-
teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung / Die Haftpflichtkasse VVaG
FK 15 Widerrufsrecht
[Seite 15]
VII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Umfang des Versicherungsschutzes 16 Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 16 erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 16 Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
3. Versichertes Risiko 16 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
4. Vorsorgeversicherung 16 Sachschäden entstanden sind;
5. Leistungen der Versicherung 16 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
6. Begrenzung der Leistungen 17 dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
7. Ausschlüsse 17 3. Versichertes Risiko
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 18 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
8. Beginn des Versicherungsschutzes 18 (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen an-
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder gegebenen Risiken des Versicherungsnehmers;
einmaliger Beitrag 18 (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 18 schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 18 gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver-
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 18 sicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
13. Beitragsregulierung 18 sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 19 ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
15. Beitragsangleichung 19 (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab-
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 19 schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche-
16. Dauer und Ende des Vertrages 19 rung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
17. Wegfall des versicherten Risikos 19 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen
18. Kündigung nach Beitragsangleichung 19 des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er-
19. Kündigung nach Versicherungsfall 19 lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 19 jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder 4. Vorsorgeversicherung
Erlass von Rechtsvorschriften 19 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu
22. Mehrfachversicherung 20 entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 20 versichert.
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 20 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 20 des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 20 anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags-
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 20 rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
Weitere Bestimmungen 21 rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
27. Mitversicherte Personen 21 das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
28. Abtretungsverbot 21 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ange-
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 21 zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
30. Verjährung 21 dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
31. Zuständiges Gericht 21 und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An-
32. Anzuwendendes Recht 21 zeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an-
Umfang des Versicherungsschutzes gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risi- Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
kos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha- dessen Entstehung.
denereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste-
oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat- hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag
te, aufgrund von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden
privatrechtlichen Inhalts begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi-
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen cherungssummen festgesetzt sind.
wird. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädi- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
gung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu-
Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden- lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie-
ereignis geführt hat, kommt es nicht an. gen;
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- liegen;
vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
Leistung; Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül- chern sind.
lung durchführen zu können; 5. Leistungen der Versicherung
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht-
oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung frage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
geschuldeten Erfolges; die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf Schadenersatzverpflichtungen.
ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Leistung; Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
leistungen. und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechts- Anspruch des Dritten freizustellen.
vorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Deutschland entgegenstehen. Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-
ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungs-
nehmers abzugeben.
FK 16 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 16]
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 be-
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist nannten Personen gegen die Mitversicherten,
der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Ver-
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine sicherungsvertrages,
Kosten. (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versiche-
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, rungsvertrages.
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häusli-
gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge- cher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- vertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten hö- gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-
heren Kosten des Verteidigers. nerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adopti-
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente veltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pfle-
bevollmächtigt. geeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnli-
6. Begrenzung der Leistungen ches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- und Kinder miteinander verbunden sind);
sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. geschäftsfähige oder betreute Person ist;
6.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öf-
punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
diese (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf-
auf derselben Ursache, tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels-
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür-
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder gerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
beruhen.
6.3 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungs-
Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich
(Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei-
gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
6.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
die Versicherungssummen angerechnet.
6.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer
(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur
keit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbei-
Gesamthöhe dieser Ansprüche.
tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
6.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten-
sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- von der Tätigkeit betroffen waren;
betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbe-
werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fas-
sung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Benutzung betroffen waren;
(3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versiche-
keit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich
rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sa-
wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
chen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih- bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum
rem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvor-
6.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
kehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf- Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf- Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in
zukommen. der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten
7. Ausschlüsse oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus- gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche-
drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung rungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa
ausgeschlossen: mitversicherten Personen.
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor- 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
sätzlich herbeigeführt haben. nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man- oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben-
gelhaftigkeit oder Schädlichkeit den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Scha-
denursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche- Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
rungsnehmers hinausgehen. stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-
7.4 Haftpflichtansprüche tigen Leistungen übernommen haben.
FK 17 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 17]
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schaden- Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
ereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je- hat.
doch mitversichert. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
Folgende Ausschlüsse Ziff. 7.10 bis Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.15 treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
bis Ziff. 7.18 gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft- nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
pflichtrisiken. Der Ausschluss gem. Ziff. 7.14 (3) bleibt auch für private dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Haftpflichtrisiken bestehen: 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
7.10 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nati- schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt er-
onaler Umsetzungsgesetze geltend gemacht werden. Dies gilt folgt.
auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstan- die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
denen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhal- entstandenen Schadens zu verlangen.
ten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-
anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzli- eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein-
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal- zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisie- noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah-
Röntgenstrahlen). lungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind wurde.
auf 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
(1) gentechnische Arbeiten, noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Ver-
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versiche-
(3) Erzeugnisse, die rungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2
Bestandteile aus GVO enthalten, Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsneh-
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch mer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer han- besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
delt, dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt
es sich handelt um Schäden aus die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver- eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
änderung von Daten, berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah-
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach ei-
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder ner in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-
Namensrechtsverletzungen. cherers erfolgt.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
gen. oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver-
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- treten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last-
Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem schriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versi-
veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Ver- cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die
noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitrags-
8. Beginn des Versicherungsschutzes
zahlung verlangen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
13. Beitragsregulierung
schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver-
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
sicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforde-
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
rung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuwei-
einmaliger Beitrag sen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlan-
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei- 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
trag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be- oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Min-
bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur destbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent-
dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungs- sprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei- tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer-
nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese den berücksichtigt.
FK 18 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 18]
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeit- Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirk-
raum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer- samwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der
den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu- Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Bei-
trag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 19. Kündigung nach Versicherungsfall
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
erfolgten. vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wur-
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf de
Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gericht-
spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in lich zugestellt wird.
dem Versicherungsschutz bestanden hat. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätes-
15. Beitragsangleichung tens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung, der Ableh-
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme be- 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
rechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest- nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
beiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech- rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei-
nung der Beitragsangleichung. nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der lau-
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für fenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah- Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be-
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versi-
auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein- sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Pflichten ein.
Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnis-
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt ses von einem Dritten übernommen wird.
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten 20.1 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall
Schadenfälle. durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle von einem Monat,
einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger
sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei- Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-
tragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem periode
Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be- in Textform gekündigt werden.
kannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche- 20.2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versiche- Dritten Kenntnis erlangt;
rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-
den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf ei-
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; nes Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 20.3 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder Ziff. 15.3 unter 5 Pro- Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht
zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist je- gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der
doch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamt-
schuldner.
20.4 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unver-
16. Dauer und Ende des Vertrages
züglich anzuzeigen.
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein
abgeschlossen.
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als ei-
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags- Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit
partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
geschlossen hätte.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-
Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit-
nen Zeitpunkt.
punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem
sicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des dritten
Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündi-
hat.
gung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab-
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht
lauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-
17. Wegfall des versicherten Risikos punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so sen.
erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versi- 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
cherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn
oder Erlass von Rechtsvorschriften
die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-
tragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer
18. Kündigung nach Beitragsangleichung
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er-
Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-
lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Kenntnis erlangt hat.
des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte.
FK 19 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 19]
22. Mehrfachversicherung Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehre- der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-
ren Versicherungsverträgen versichert ist. gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Um-
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhe- stände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für die-
bung des später geschlossenen Vertrages verlangen. se die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs- Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3
nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Auf- teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
hebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, hingewiesen hat.
mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 ge-
nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- 23.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
nehmers
schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahr-
steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
erhebliche Umstände
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
tragszeit entspricht.
erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungs-
nehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-
Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi- Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahr-
erheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent- als besonders gefahrdrohend.
schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag über- 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenser-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb
geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Ver-
muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als sicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht wer-
habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig ver- den.
schwiegen. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
23.2 Rücktritt dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheb- sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versiche-
lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi- rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei
ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglis- Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
tig entzogen hat. des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die un- 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftli-
richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich ches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein
noch grob fahrlässig gemacht hat. Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet,
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi- hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsneh-
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, mer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. es nicht.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um- Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie
fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be- alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Un-
steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche- terlagen zur Verfügung stellen.
rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
Vertragszeit entspricht. kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungs-
Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf gro- nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf
ber Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag un- Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
ter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündi- 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,
gen. verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versi-
rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält-
deren Bedingungen, geschlossen hätte. nis zu kürzen.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir- heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin- Rechtsfolge hingewiesen hat.
gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit
bestandteil. nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr bestehen.
als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
rung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versiche- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 3 zustehenden Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die
FK 20 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 20]
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs-
recht ausübt.
Weitere Bestimmungen
27. Mitversicherte Personen
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst,
sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsor-
geversicherung (Ziff. 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in
der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-
lich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-
lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
sprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
rungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Ge-
werbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge-
werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 ent-
sprechende Anwendung.
30. Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
cherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-
dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
31. Zuständiges Gericht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
ständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine na-
türliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zustän-
dig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
FK 21 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 21]
VIII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensversicherung (AVB-USV) –
Stand 01.01.2019
Inhaltsverzeichnis ne Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-/Gewässerschaden-
I. Umweltschadensversicherung Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Gegenstand der Versicherung 1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
2. Umfang der Versicherung/versicherte Risiken
3. Betriebsstörung 1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
4. Leistungen der Versicherung solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
5. Versicherte Kosten des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben an-
6. Erhöhungen und Erweiterungen gestellt hat, in dieser Eigenschaft.
7. Neue Risiken
8. Versicherungsfall 1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versi-
10. Nicht versicherte Tatbestände cherungsnehmer verursachen.
11. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/
Selbstbehalt 1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch
12. Nachhaftung von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
13. Versicherungsfälle im Ausland
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstge-
14. Beginn des Versicherungsschutzes schwindigkeit, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und
15. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Plätzen verkehren;
Beitrag - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
16. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag - selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht
17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende
18. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
19. Beitragsregulierung und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbunde-
20. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Be-
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung förderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig-
21. Dauer und Ende des Vertrages net sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr
22. Wegfall des versicherten Risikos bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
23. Kündigung nach Versicherungsfall
24. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge-
25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
Rechtsvorschriften mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau-
26. Mehrfachversicherung chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Fahrer gebraucht wird.
28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
nach Eintritt eines solchen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Weitere Bestimmungen sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
31. Mitversicherte Personen wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
32. Abtretungsverbot
33. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 2. Umfang der Versicherung/versicherte Risiken
34. Verjährung
35. Zuständiges Gericht Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Ver-
36. Anzuwendendes Recht sicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Ver-
II. USV-Zusatzbaustein 1 sicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 bis 2.8 aufge-
III. USV-Zusatzbaustein 2 führten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobau-
steine:
I. Umweltschadensversicherung 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, ge-
wässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la-
Umfang des Versicherungsschutzes gern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in
1. Gegenstand der Versicherung Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranla-
gen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Ab-
1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts wässer.
des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur
Sanierung von Umweltschäden. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum
UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
Umweltschaden ist eine Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebens- 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umwelt-
räumen, schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
- Schädigung der Gewässer, Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG-
- Schädigung des Bodens. oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkun-
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versiche- gen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
rungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf
Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbrin-
oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt gen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwir-
es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- ken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemi-
rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genom- sche oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
men wird. wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
und Einwirkungsrisiko).
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche
gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum
ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer UHG (UHG-Anlagen).
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher 2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, In-
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver- standhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis
sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versiche- 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt
rungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über ei-
FK 22 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 22]
sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der An- 5. Versicherte Kosten
lagen ist.
2.7 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten Leis-
Ziff. 2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen. tungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendi-
ger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Ver-
2.8 Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen waltungsverfahrens- und Gerichtskosten
oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis
2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürli-
wurden oder nicht. chen Lebensräumen oder Gewässern;
2.9 Abweichend von Ziff. 2.1 und 2.4 gelten im Rahmen der Umwelt- 5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungs-
schadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und Behältnisse maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamt- und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in
fassungsvermögen von 5.000 Litern (bei Versicherungsschutz für den Ausgangszustand zurückversetzen;
die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS 10.000
Liter) als pauschal mitversichert. 5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanie-
rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
3. Betriebsstörung und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen
werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll-
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen
die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während Ressourcen und/oder Funktionen führt;
der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Stö-
rung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungs- 5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätig-
nehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher
Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Ein-
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen tretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem
der Ziff. 2.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch her- die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
gestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurück-
der Ziff. 2.8 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung zuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen
oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre
v. Ziff. 2.7. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der er-
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er- gänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche-
rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen
der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). höchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von
20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
4. Leistungen der Versicherung
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstel-
Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert,
die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sa- eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädig-
nierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Be- te Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der
hörde oder einem sonstigen Dritten. Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen
zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beein-
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen trächtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts-
kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung 5.3 Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umwelt-
und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch schäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versiche- gemäß Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 ein-
rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben treten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, so-
weit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- 6. Erhöhungen und Erweiterungen
standen hätte.
6.1 Für Risiken der Ziff. 2.1 bis 2.5 besteht kein Versicherungs-
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versi- schutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versiche-
cherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest- rungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen
gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 versicherten
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Risiken.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des 6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und Ziff. 2.8 umfasst der Versi-
Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme cherungsschutz die Erhöhungen oder Erweiterungen der im
durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig er- Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Ge-
abzugeben. brauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was-
serfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versiche-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsver- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
fahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungs-
verpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versi- 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen
cherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
des Versicherungsnehmers. Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vor-
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltscha- schriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
dens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag
fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 25 kündigen.
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
FK 23 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 23]
7. Neue Risiken 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behörd-
lichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den dort
7.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss des Versi- genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
cherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungs- übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versiche-
schutz besonderer Vereinbarung. rungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt Behörde ausgeführt werden.
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war. 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung
des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
7.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8, die nach Abschluss des Ver- anzuzeigen und
trages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen
des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziff. 7.2.3. alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den
Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet
7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenum-
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzei- fang zu mindern und
gen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol-
gen. auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch ge-
gen behördliche Anordnungen einzulegen
7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ange-
messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die oder
Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 ge-
7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung nannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rah-
bis zur Einigung i. S. von Ziff. 7.2.2 auf den Betrag der Versiche- men des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Ge-
rungssumme begrenzt. samtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen ersetzt.
7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziff. 7.2.1
bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 ge-
nannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeig-
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu- neten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei-
lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
gen; mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; sicherungsnehmer.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Er-
liegen; satz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi- der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
chern sind.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versi-
8. Versicherungsfall cherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Stö-
rung des Betriebes oder behördlicher Anordnung pro Versi-
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Um- cherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR
weltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige ersetzt.
Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hier- Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen
bei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ur- 10 Prozent, maximal 2.500 EUR, selbst zu tragen.
sache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme
von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem
Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwen-
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles dungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versi-
cherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz
9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatz-
eingetreten ist, leistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleis-
tung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
(1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5
nach einer Betriebsstörung; 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch
soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken –
(2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Be- zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sa-
triebsstörung bei Dritten; nierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sa-
chen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des
(3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Be- Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigen-
triebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch oh- tum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für
ne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anord- solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder gelie-
nung; fert hat.
(4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer Be- Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr
triebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi-
den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebs- cherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebsein-
störung nach behördlicher Anordnung richtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs-
nehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wert-
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versi- verbesserungen sind abzuziehen.
chert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen zur Abwen-
dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die
behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versiche-
rung fallen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
FK 24 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 24]
10. Nicht versicherte Tatbestände Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen
an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasser-
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus- fahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn
drücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Aus- wird.
wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abwei-
menschliche Gesundheit darstellen, chende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss in-
soweit nicht.
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versi-
cherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungs- 10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
nehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepach- von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
tet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wur- brauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder
den. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahr-
Arten oder natürliche Lebensräume handelt. zeuges in Anspruch genommen werden.
10.2 am Grundwasser. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
seines Fließverhaltens.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä-
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. den durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe-
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder rung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-
in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert wa- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den
ren. Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
10.6 die im Ausland eintreten (siehe Sondervereinbarung Ziff. 13).
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahr-
mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, zeugen oder deren Teilen.
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den
Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, 10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Perso-
soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. nen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) rich-
ten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung
von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen- 10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Perso-
schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, nen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) rich-
dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse be- ten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es be-
stimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, die- wusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach
se Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Ge-
oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrol-
sicherungsnehmers stehen. len, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwen-
dige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu-
rückzuführen sind. 10.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. BBergG.
10.11 die zurückzuführen sind auf 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illega-
(1) gentechnische Arbeiten, lem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah-
men von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten 10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Perso-
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. nen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt ha-
ben.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung
von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmi- 10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Perso-
gung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an nen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd-
genehmigt ist. lichkeit
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtun- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
gen zur Endablagerung von Abfällen. - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von 10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch ei- Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung
nes Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi- 10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehören-
cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte den, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr- sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. fahrlässig gehandelt hat.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs-schutz, 10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
FK 25 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 25]
11. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschaden- Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
klausel/Selbstbehalt Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
11.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall: siehe An- diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
gaben im Versicherungsschein. Richtlinie nicht überschreiten.
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im
des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
jahres. der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle,
11.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angege-
bene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versiche- 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen
rungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 2.7
auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen er- zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Er-
streckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziff. 5 werden auf die Versiche- zeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
rungssumme angerechnet.
13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder War-
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende tung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 zurückzuführen
Versicherungsfälle durch sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Ein- Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.8 zurückzu-
wirkungen auf die Umwelt, führen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende
Einwirkung auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ur- 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Aus-
sachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher land belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produkti-
Zusammenhang besteht, oder ons- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versi- Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfäl- Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
le als eingetreten gilt. des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eu-
ro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion ge-
11.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von legenen Geldinstitut angewiesen ist.
den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten 10 Prozent, höchs-
tens 2.500 EUR, selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in die- Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
sen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 14. Beginn des Versicherungsschutzes
11.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines An- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver- schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v.
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Ziff. 15.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
Kosten gemäß Ziff. 5 und Zinsen nicht aufzukommen. Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der je-
weils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
12. Nachhaftung
15. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder einmaliger Beitrag
dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi-
gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so be- 15.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
steht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, scheins fällig.
aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
ses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als
erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an 15.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
gerechnet. Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaf- punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeit-
tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche- punkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für
zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungs- Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintre-
summe des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungs- ten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflich-
verhältnis endet. tet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
teilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
12.2 Die Regelung der Ziff.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versi- des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
chertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den
Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 15.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
13. Versicherungsfälle im Ausland zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versi-
cherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsneh-
13.1 Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im Umfang dieses Ver- mer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
sicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs- hat.
richtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
16. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder ei-
ne Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 2.1 bis 2.8 zurückzuführen 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff. 2.6 und 2.7 nur, ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fäl-
wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersicht- lig.
lich für das Ausland bestimmt waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche-
Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit-
Ziff. 2.8 vereinbart wurde. punkt erfolgt.
FK 26 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 26]
16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- 19.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für
diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags ver-
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug langen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet ei-
entstandenen Schadens zu verlangen. ne Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche- Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mit-
rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform ei- teilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
ne Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betra-
gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück- 19.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
ständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jah-
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 16.3 und re.
16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
20. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versiche-
zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs- rer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist,
aufforderung nach Ziff. 16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum
entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versiche-
rungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 16.2 Abs. 3 21. Dauer und Ende des Vertrags
darauf hingewiesen hat.
21.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer Zeit abgeschlossen.
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang 21.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
kein Versicherungsschutz. Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat ist.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt 21.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer be- gesehenen Zeitpunkt.
rechtigten Einziehung nicht widerspricht.
21.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah- rauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss
lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
erfolgt.
22. Wegfall des versicherten Risikos
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, o- Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfal-
der hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertre- len, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
ten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versi- Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben
cherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftver- können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem
fahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermitt- Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall
lung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu Kenntnis erlangt.
in Textform aufgefordert worden ist.
23. Kündigung nach Versicherungsfall
18. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die
noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- - vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten ge-
nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. leistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszah- den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstat-
lung verlangen. tung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten ge-
richtlich zugestellt wird.
19. Beitragsregulierung
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spä-
19.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob testens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die An- 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
gaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wird.
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrich-
tigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
19.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt 24. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall ei-
nes versicherten Risikos jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Ein- 24.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversi-
gangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte cherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
FK 27 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 27]
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis erge- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
benden Rechte und Pflichten ein.
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs-
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß- nehmers
brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses
von einem Dritten übernommen wird. 27.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer-
hebliche Umstände
24.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
von einem Monat, umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger form gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs- erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
periode schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber
in Schriftform gekündigt werden. vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
i. S. d. Satzes 1 stellt.
24.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu-
Dritten Kenntnis erlangt; schließen.
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-
gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf ei- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
nes Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der mers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
24.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden arglistig verschwiegen.
Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht
gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der 27.2 Rücktritt
Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamt-
schuldner. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrer-
heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
24.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch
bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt
anzuzeigen. wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis
der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen.
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versi- Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versiche-
cherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem rer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis er-
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge- langt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber
schlossen hätte. dem Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Ver- (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versi-
sicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt cherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter
eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs- Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
sen. gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
gen, geschlossen hätte.
25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Erlass von Rechtsvorschriften (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziff. 6.3) ist der zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststel-
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch
Erhöhung Kenntnis erlangt hat. in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis-
26. Mehrfachversicherung tig verletzt hat.
26.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der
Versicherungsverträgen versichert ist. bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelau-
fenen Vertragszeit entspricht.
26.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhe- 27.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
bung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
26.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsneh- Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil
mer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhe- auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den
bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
FK 28 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 28]
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umwelt-
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, schäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustim-
aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die an- men.
deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtver- 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im
letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versiche-
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforder-
lichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versiche-
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als rers bedarf es nicht.
10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfah-
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungs-
des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. nehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu
überlassen. Im Fall des gerichtlichen Verfahrens beauftragt
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 27.2 und 27.3 zustehen- der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versiche-
den Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. rungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechts-
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be- und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf
die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstän- 30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
de zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die
Monatsfrist nicht verstrichen ist. 30.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus die-
sem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu er-
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 27.2 und 27.3 füllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn
hingewiesen hat. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheits-
verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr-lässigkeit
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 27.2 und 27.3 ge- beruhte.
nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Ge-
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 30.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich ver-
letzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
27.4 Anfechtung rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie-
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu- der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver- Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
tragszeit entspricht. schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsoblie-
28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles genheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungs- diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
nehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegen-
Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- heit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als rungsschutz bestehen.
besonders gefahrdrohend.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltscha- Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
dens und nach Eintritt eines solchen Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben genheit arglistig verletzt hat.
wurden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon,
29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 30.1 zustehendes Kün-
jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: digungsrecht ausübt.
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende In- Weitere Bestimmungen
formation an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sa- 31. Mitversicherte Personen
nierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer, 31.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
oder Sanierung eines Umweltschadens, entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziff. 7 gel-
- den Erlass eines Mahnbescheids, ten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Ver-
- eine gerichtliche Streitverkündung, sicherten entsteht.
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder
gerichtlichen Verfahrens. 31.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist ne-
29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen- ben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver- verantwortlich.
sicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsneh-
mer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- 32. Abtretungsverbot
heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha-
denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-
die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Scha- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforder- ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
ten Schriftstücke übersandt werden. digten Dritten ist zulässig.
FK 29 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 29]
33. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für
Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im
33.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen Rahmen und Umfang dieses Vertrages und der Ziff. III
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden.
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. - an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigen-
tum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder
33.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, oder waren.
die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi- Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Ge-
cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der wässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet,
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet
für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. Ziff. I 1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn
der Versicherungsnehmer von einer Behörde in An-
33.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Ge- spruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von
werbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf
werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 33.2 ent- der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstande-
sprechend Anwendung. nen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
gen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
34. Verjährung wird.
34.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach
34.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche- Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in
rer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziff. I 6 und
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versi- Ziff. I 7 kein Versicherungsschutz.
cherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
2. Falls besonders vereinbart, besteht abweichend von
35. Zuständiges Gericht Ziff. I 10.2 Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An-
sprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensge-
35.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer setz am Grundwasser.
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi- 3. Nicht versicherte Tatbestände
gen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Die in Ziff. I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli- oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
chen Aufenthalt hat. bestimmt ist, gilt:
35.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Kla- Nicht versichert sind:
gen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht er-
hoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- 3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines
nes solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsneh-
ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt mers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-
sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nieder- pachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Bran-
lassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der des, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Ab-
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom- sturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
manditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von
eingetragene Partnergesellschaft ist. Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie
und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
35.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu- Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich
ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner werden.
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdi-
36. Anzuwendendes Recht schen Abwasseranlagen ausgehen.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versi-
cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ersatz beanspruchen kann.
II. USV-Zusatzbaustein 1 4. Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Falls besonders vereinbart, gilt: Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
betragen im Rahmen der gemäß Ziff. I 11 vereinbarten Versi-
1. Abweichend von Ziff. I 10.1 besteht im Rahmen und Umfang die- cherungssumme: siehe Angaben im Versicherungsschein.
ses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An-
sprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall
von den gemäß Ziff. I 5 versicherten Kosten den im Versiche-
- an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die rungsschein dokumentierten Betrag selbst zu tragen. Der
sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzli-
die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen chen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inan-
oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind spruchnahme verpflichtet.
oder waren.
- an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht,
stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder gelie-
hen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen.
FK 30 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 30]
III. USV-Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart, gilt:
1. Abweichend von Ziff. I 10.1 und über den Umfang des Zusatzbau-
steins 1 der Ziff. II hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses
Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Boden-
veränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Ver-
sicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter
oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist
oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädli-
chen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzli-
chen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versiche-
rungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Ziff. I 3.2 findet keine
Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter
oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziff. I 1.1 letzter Ab-
satz keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im
Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke,
die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsver-
hältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von
Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein Versicherungsschutz.
2. Versicherte Kosten
In Ergänzung zu Ziff. I 5.2 sind die dort genannten Kosten für die
Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversi-
chert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschli-
che Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versiche-
rungsnehmer nach einer Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufge-
wendet wurden.
3. Nicht versicherte Tatbestände
3.1 Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziff. 2, soweit die Schädigung
des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstö-
rung beim Dritten ist.
3.2 Die in Ziff. I und II genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
Zusatzbaustein Anwendung.
4. Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziff. II (Zusatz-
baustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort ver-
einbarten Selbstbeteiligung.
FK 31 Allgemeine Versicherungsbed. für die Umweltschadensvers. (AVB USV)
[Seite 31]
IX Besondere Bedingungen für die Versicherung
der Haftpflicht aus Gewässerschäden
– Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und
Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019
Inhaltsverzeichnis rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
1. Versicherung der Anlagenhaftung gen herbeigeführt haben.
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.2 Versicherungsleistungen 1.5 Vorsorgeversicherung
1.3 Rettungskosten
1.4 Vorsätzliche Verstöße Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4. der Allgemeinen Versicherungs-
1.5 Vorsorgeversicherung bedingungen für die Haftpflichtversicherung – Vorsorgeversiche-
1.6 Gemeingefahren rung– finden keine Anwendung.
1.7 Eingeschlossene Schäden
2. Versicherung der Abwässeranlagen- und der Einwirkungshaf- 1.6 Gemeingefahren
tung Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
2.1 Gegenstand der Versicherung wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignis-
2.2 Beschaffenheit der Anlagen sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
2.3 Versicherung neuer Risiken Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
2.4 Selbstbeteiligung oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
Erläuterungen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
1. Versicherung der Anlagenhaftung
1.7 Eingeschlossene Schäden
1.1 Gegenstand der Versicherung
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne
(1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder jedes dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbe-
Mitversicherten nach den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verur-
Gesetzen sacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs-
für das im Antrag beschriebene Wagnis, widrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1)) ausgetreten sind. Der
Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des
soweit sich die Haftpflicht daraus ergibt, dass
Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
aus einer Anlage des Versicherungsnehmers, die bestimmt ist, Stoffe Wertverbesserungen sind abzuziehen.
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern o-
Ausgeschlossen sind Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1))
der wegzuleiten, derartige Stoffe – ausgenommen Abwässer – in ein
selbst.
Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu
sein (Anlagenhaftung). Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst
zu tragen.
(2) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese Stoffe bei ihrer
Verwendung in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht 2. Versicherung der Abwässeranlagen- und der Einwirkungshaf-
oder eingeleitet zu sein. tung
(3) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im
2.1 Gegenstand der Versicherung
Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) An- Falls besonders vereinbart, wird abweichend von Ziffer 7.14 der All-
wendung. gemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(4) Mitversichert sind: der Versicherungsschutz im Rahmen von Ziff. 1 und der nachfolgen-
den Bestimmungen entsprechend der Beschreibung des Wagnisses
a) der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers sowie Per-
im Antrag ausgedehnt auf Haftpflichtansprüche wegen Gewässer-
sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
schäden, die sich daraus ergeben, dass
Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Ei-
genschaft;
a) Abwässer aus Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
b) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen in dieser Eigenschaft. (WHG) in Gewässer gelangen, ohne in diese eingebracht oder
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, eingeleitet zu sein (Abwasseranlagenhaftung);
bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch b) in ein Gewässer Stoffe eingebracht oder eingeleitet werden oder
handelt. auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verän-
1.2 Versicherungsleistungen dert wird (Einwirkungshaftung).
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheits- 2.2 Beschaffenheit der Anlagen
versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen, Sach- oder Vermö-
gensschäden) je Schadenereignis gewährt. Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn bei ordnungsgemäßem
störungsfreiem Betriebsablauf
1.3 Rettungskosten a) die Abwasserreinigung und -ableitung sich im Rahmen der öf-
fentlich-rechtlichen Benutzungsbefugnis, insbesondere der darin
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
angeordneten Bedingungen oder Auflagen, hält und
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche b) die Abwässer dementsprechende vorhandene Reinigungs-, Ent-
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als giftungs- oder Aufbereitungsanlagen durchlaufen.
sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheits-
versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts- 2.3 Versicherung neuer Risiken
kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen für die Haftpflichtversicherung. (1) Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss dieser
Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst nach
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer- Zustandekommen einer Vereinbarung über Bedingungen und Beiträ-
gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie ge.
zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des (2) Neue Risiken sind beispielsweise: neue oder erheblich geänderte
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung Abwassereinleitungen, wesentliche Veränderungen der physikali-
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit der Abwässer,
die Aufnahme neuer Produktionen oder Produktionsverfahren, bei
1.4 Vorsätzliche Verstöße denen wesentlich andere Abwässer als bisher anfallen, sowie erheb-
liche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher-
ten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche-
FK 32 BBR WHG Anlagen
[Seite 32]
2.4 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden
20 Prozent, höchstens 1.500 EUR.
Sobald eine Anlage älter als 5 Jahre ist: Selbstbeteiligung des Ver-
sicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens
2.500 EUR.
Erläuterungen
1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingun-
gen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 (§22 alt) des
Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzli-
chen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag
ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedin-
gungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Was-
serfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder
zu welchem Zweck.
3. Nach Ziff. 1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversi-
chert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen
Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
4. Rettungskosten im Sinne von Ziff. 1.3 entstehen bereits von dem
Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht.
Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus wel-
chem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Ver-
sicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
FK 33 BBR WHG Anlagen
[Seite 33]
X Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen
der Betriebs-Haftpflichtversicherung
– außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und
Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019
1. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittel-
bare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund-
wassers (Gewässerschäden).
mit Ausnahme der Haftpflicht
a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen
in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung);
c) aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernlei-
tungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes
überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;
d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und War-
tung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
oder wegzuleiten.
Versicherungsschutz für a), b) und c) wird ausschließlich durch besonde-
ren Vertrag gewährt, für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtver-
sicherung.
2. Versicherungsleistungen
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als
sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs-
summe für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An-
waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-
gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Ver-
sicherers.
3. Vorsätzliche Verstöße
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vor-
sätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
4. Gemeingefahren
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche we-
gen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, an-
deren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
(in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche
gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräf-
te ausgewirkt haben.
FK 34 BBR WHG Restrisiko
[Seite 34]
XI Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung PLUS
– Stand 01.01.2019
Inhaltsverzeichnis 2. Deckschäden
I. Was ist versichert? 45 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
II. Mitversicherte Personen 45 aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt)
III. Leistungsumfang 45 3. Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschä-
IV. Deckungserweiterungen 45 den.
1. Auslandsaufenthalt 45 4. Tierische Ausscheidungen
2. Deckschäden 45 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht durch tierische
3. Flurschäden 45 Ausscheidungen.
4. Tierische Ausscheidungen 45 5. Therapeutische Zwecke
5. Therapeutische Zwecke 45 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten
6. Führen ohne Leine/Maulkorb 45 Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken.
6. Führen ohne Leine/Maulkorb
7. Reiten oder Führen ohne Sattel/Zaumzeug 45 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen
8. Reitbeteiligungen 45 ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.
9. Reitunterricht, Hundeschule, Pferde-/Hunderennen, 7. Reiten oder Führen ohne Sattel/Zaumzeug
Schauvorführungen und Turniere 45 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten
10. Kutschfahrten 45 oder Führen ohne Zaumzeug und/oder ohne Sattel.
11. Risikoerhöhung/Risikoerweiterung für versicherungs- 8. Reitbeteiligungen
pflichtige Hunde 45 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer an-
12. Vorsorgeversicherung 45 gelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung
13. Mitversicherung von Welpen und Fohlen 45 des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unter-
14. Vertragsfortsetzung nach dem Tod des VN 45 haltskosten.
15. Mietsachschäden 45 Ebenso gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen
16. Ausfalldeckung 46 Verleih an fremde Reittiernutzer als mitversichert.
17. Umweltschäden (öffentlich-rechtliche 9. Reitunterricht, Hundeschule, Pferde-/Hunderennen,
Inanspruchnahme) 46 Schauvorführungen und Turniere
Mitversichert gelten Haftpflicht-Ansprüche aus Schäden infol-
18. Abweichungen gegenüber den ge der Teilnahme an Reitunterricht, Hundeschulen, Pferde-/
GDV-Musterbedingungen 47 Hunderennen (auch Schlittenrennen), Schauvorführungen,
19. Innovationsgarantie 47 Turnieren und den Vorbereitungen (Training) hierzu.
20. Gewässerschäden 47 10. Kutschfahrten
V. Deckungseinschränkungen 47 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus
der Verwendung der eigenen Reittiere als Zugtiere von eige-
I. Was ist versichert? nen oder fremden Pferdefuhrwerken (z. B. Kutschen oder
Schlitten). Ausgeschlossen sind Schäden an der Kutsche.
Versichert ist im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden 11. Risikoerhöhung/Risikoerweiterung für versicherungs-
Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und pflichtige Hunde
der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB besteht für versicherungs-
Versicherungsnehmers (VN) als pflichtige Hunde Versicherungsschutz im Rahmen der Risiko-
Halter erhöhung oder Risikoerweiterung.
der im Versicherungsvertrag bezeichneten Hunde und/oder
12. Vorsorgeversicherung
Pferde. Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerbli-
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versi-
chen oder dergleichen Zwecke finden diese Bestimmungen
cherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung, maximal
keine Anwendung.
bis 10.000.000 EUR.
13. Mitversicherung von Welpen und Fohlen
II. Mitversicherte Personen
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des VN für Hunde-
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht welpen bzw. als Halter von Fohlen ab Geburt bis zum Ende
der Familienangehörigen des VN; des 1. Lebensjahres. Voraussetzung ist, dass die Welpen bzw.
aller sonstigen mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft Fohlen im Besitz des VN sind.
lebenden Personen; 14. Vertragsfortsetzung nach dem Tod des VN
des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Bei Ableben des VN geht der Vertrag auf den Erben des Tie-
(Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft. res über. Der Erbe ist berechtigt das Versicherungsverhältnis
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB – zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündi-
Haftpflichtansprüche der Tierhüter, Reitbeteiligten und der gen.
Reittiernutzer gegen den VN. 15. Mietsachschäden
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 (1) 15.1 Mietsachschäden an Immobilien
AHB – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversi- Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetz-
cherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche- liche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwe-
rungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen cken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
Personenschäden. Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und
Räumen in Gebäuden. Die Versicherungssumme für Miet-
III. Leistungsumfang sachschäden beträgt 1.000.000 EUR im Rahmen der Sach-
schadenversicherungssumme.
Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten 15.2 Mietsachschäden an Mobilien
Versicherungssummen. Auf Ziff. 5 und Ziff. 7 AHB wird hinge- Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetz-
wiesen. liche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Ein-
richtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr)
IV. Deckungserweiterungen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer,
1. Auslandsaufenthalt Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohn-
wagen und Campingcontainer).
Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr
Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der
gilt:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die ge- in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf
setzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schaden- 10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.
ereignissen. 15.3 Mietsachschäden an Stallungen, Reithallen und Weiden
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Die Ver- Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die ge-
pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in setzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten
dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut an- Zwecken gemieteten Stallungen, Reithallen und Weiden. Die
gewiesen ist. Versicherungssumme je Schaden beträgt 10.000 EUR höchs-
Bei gleichzeitigem Bestehen der Privat-Haftpflichtversicherung tens aber das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungs-
bei der Haftpflichtkasse verlängert sich der Versicherungs- jahres.
schutz für Auslandsaufenthalte entsprechend der dortigen Re- Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 20 %, mindestens
100 EUR, höchstens 2.000 EUR.
gelung.
15.4 Mietsachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten, ge-
pachteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern
FK 35 BBR THV
[Seite 35]
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB sowie V Ziff. Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unter-
2. a) dieser Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des VN wirft.
in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der VN
zu privaten Zwecken gemieteten, gepachteten bzw. geliehe- nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder
nen Pferdetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedi-
aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. gung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine
Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 5.000 EUR selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Um-
höchstens aber das Doppelte für alle Schäden eines Versiche- stände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte
rungsjahres. die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in
Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 20 %, mindestens der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt
100 EUR, höchstens 1.000 EUR. wird.
Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem 16.7 Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der VN der
Versicherungsschutz vor. Haftpflichtkasse das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichts-
Zu den vorgenannten Ziff. 15.1 bis 15.4 gilt: vollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru- 16.8 Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der
chung, Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm- 16.9 Nicht versichert sind Ansprüche des VN beziehungsweise der
wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgerä- versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger
ten, beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders 16.10 Leistungen aus einer für den VN beziehungsweise die versi-
versichern kann. cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum
16. Ausfalldeckung Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehen-
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckba- den Tierhalter-Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend
ren Forderungen gegenüber Dritten gilt Folgendes: zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den
16.1 Die Haftpflichtkasse gewährt dem VN und der/den versicher- gesamten Schadenersatzanspruch des VN bzw. der versicher-
ten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine ten Person/en nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach der
versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem
von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstande- Versicherungsvertrag.
nen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festge- 16.11 Der VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind
stellt worden sind und nicht durchgesetzt werden können. In- verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der
halt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleis-
entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der tung an die Haftpflichtkasse abzutreten.
Tierhalter-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch 16.12 Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten De- 16.13 Ein gleichartiger Versicherungsschutz eines bestehenden Pri-
ckungsumfangs versicherte Schadenersatzansprüche, denen vat-Haftpflichtversicherungsvertrages geht diesem vor.
abweichend von Ziffer 7.1 AHB ein vorsätzliches Handeln des 17. Umweltschäden (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Schädigers zugrunde liegt. 17.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszin- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Um-
sen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, Forderun- weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), so-
gen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde- weit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
rungsübergangs sowie für Ansprüche, soweit sie darauf beru- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall-
hen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder ein- oder
gelegt wurden. die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in und bestimmungswidrig erfolgt ist.
ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung be-
Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussper- steht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lage-
rung oder Erdbeben stehen. rung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Er-
Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die zeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerbli- schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instrukti-
chen Tätigkeit verursacht hat. onsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be-
16.2 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursa- steht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
cher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
vom VN bzw. der/den mitversicherten Personen wegen eines Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in An- (Entwicklungsrisiko).
spruch genommen wurde. Umweltschaden ist eine
16.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
vereinbarten Versicherungssummen. bensräumen,
16.4 Der VN erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser,
der Haftpflichtkasse eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist Schädigung des Bodens.
verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum 17.2 Nicht versichert sind
Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche a) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Perso-
auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die nen (VN oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden
Haftpflichtkasse kann den VN auffordern, weitere für die Beur- dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
teilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke ein- Verordnungen oder an den VN gerichteten behördlichen An-
zusenden. ordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
16.5 Bei Verstoß gegen die Position 11.4 genannten Obliegenhei- abweichen;
ten kann der VN seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
der Ziff. 2.6 AHB verlieren. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf ge-
16.6 Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der VN nommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor
für die der VN aus einem anderen Versicherungsvertrag
einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
(z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versi-
Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein
cherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflicht-
17.3 Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen
schadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche ge-
der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis
scheitert sind.
3.000.000 EUR je Schadenereignis. Die Versicherungssumme
a) Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser
steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerken-
17.4 Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und IV. Ziff. 1
nungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher
dieser Bedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertra-
vollstreckungsfähiger Vergleich oder notarielles Schuld-
ges im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
anerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervor-
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
geht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff.
7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
FK 36 BBR THV
[Seite 36]
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern 4. Gemeingefahren
diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genann- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
ten EU-Richtlinie nicht überschreiten. die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
17.5 Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General-
die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, bzw. für streik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erho- unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher
ben wurden. Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versicherungs- Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
schutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht.
Ausgeschlossen sind Schäden an eigenen, gemieteten, ge- V. Deckungseinschränkungen
pachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen
1. Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu
Grundstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Bio-
versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Ver-
diversität.
sicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder
18. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert
Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Tierhalter-
ist.
Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Ver-
Insbesondere gilt nicht mitversichert die Zurverfügungstellung
sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
des Reittieres zu Vereinszwecken und/oder zu Veranstaltun-
und Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-
gen sowie die Verwendung zu Zwecken des Reitunterrichts.
Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des VN von
2. Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft
a) wegen Schäden aus Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch
(GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Stand –
Raum-) oder Wasserfahrzeugen. Nicht versichert ist die
abweichen.
Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Füh-
19. Innovationsgarantie
rers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahr-
Werden die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde
zeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des VN
Fahrzeugs verursacht werden;
und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedin-
b) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen,
gungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru-
20. Gewässerschäden
hen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
1. Gegenstand der Versicherung
Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen;
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens-
c) bei einer privaten Hundedressur sind ausgeschlossen
schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
Haftpflicht des VN für mittelbare oder unmittelbare Folgen von
(Scheinverbrechern).
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologi-
schen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschäden) – Restrisiko – mit Aus-
nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung
von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser
gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird aus-
schließlich durch besonderen Vertrag gewährt).
Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Ge-
samtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anla-
gen.
2. Rettungskosten
2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der VN im Versicherungs-
fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gut-
achterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
cherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Ge-
richts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der All-
gemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi-
cherung (AHB).
2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er-
setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versi-
cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
des Versicherers von Maßnahmen des VN oder Dritter zur
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
sung des Versicherers.
3. Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Perso-
nen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
Gesetzen, Verordnungen, an den VN gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
FK 37 BBR THV
[Seite 37]
XII Allgemeine Tarifbestimmungen
für die Haftpflichtversicherung
Vertragspartner Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str.
103, 64380 Roßdorf.
Geltendes Recht Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land Anwendung.
Vertragsgrundlagen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),
den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), etwaigen
sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und nachstehenden Bestimmun-
gen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse.
Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem
Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7 VVG in Text-
form übergeben bzw. dem Interessenten bei einer Angebotsanfrage mit dem
Angebot übersandt.
Richtlinien für die Antrags- Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise
aufnahme detaillierte Angaben erforderlich, u. a. Angaben über Vorversicherung, Vor-
schäden usw.
Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Beitragszuschläge, Bedin-
gungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern.
Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und sorgfältig beant-
wortet werden.
Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: An-
frage bei der Haftpflichtkasse erforderlich.
Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum Tarif sowie zu den Bedingungen
sind rechtsungültig.
Das Datum des Versicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen.
Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen wer-
den.
Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland, sind eine deut-
sche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwin-
gend erforderlich.
Vertragsdauer Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätes-
tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
in Textform zugegangen ist.
Für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen gilt: Der Vertrag
endet mit Beendigung der Veranstaltung, spätestens sieben Tage nach Versi-
cherungsbeginn. Es erfolgt keine automatische Verlängerung.
Für die Betriebs-Haftpflichtversicherung gilt: Es ist zulässig, Versicherungsver-
träge mit einer mehrjährigen Vertragsdauer (einschließlich Verlängerungsklau-
sel) abzuschließen. Zu bestimmten Tarifabschnitten gelten hinsichtlich Laufzeit
und Dauernachlass Sonderregelungen. Zu beachten ist weiterhin das dem Ver-
sicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer Ver-
tragsdauer von mehr als 1 Jahr. Ein Dauernachlass von 5 % kann bei einer Ver-
tragsdauer von 3 Jahren berechnet werden, sofern in den einzelnen Tarif-
abschnitten keine Sonderregelungen getroffen wurden.
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsaufnah-
me, 0:00 Uhr.
FK 38 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung
[Seite 38]
Versicherungssummen Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen und der Gesamtleistungen für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird auf die Angaben im An-
trag, im Versicherungsschein und den Besonderen Bedingungen verwiesen.
Die Versicherungssummen gelten je Schadenereignis.
Beitragsberechnung Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als ein
Jahr.
Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungs-
weise 5 % Zuschlag berechnet. Der Beitrag wird dann in halb- bzw. vierteljährli-
chen Raten entrichtet.
Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungsweise
ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer).
Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.
Für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen gilt: Der Beitrag
gilt als Einmalbeitrag für die Vertragsdauer. Den Beiträgen ist die gesetzliche
Versicherungsteuer hinzuzurechnen.
Beitragsangleichung Beitragsangleichung: siehe Ziffer 15 der AHB – gilt nicht für die Bauherren-
Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veran-
staltungen.
Beitragsregulierung Beitragsregulierung: siehe Ziffer 13 der AHB.
Gebühren und Kosten Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
den werden nicht erhoben.
Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.
Versicherungsteuer Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben; sie
beträgt zurzeit 19 %.
Haftungsbeginn des Versi- Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungs-
cherers scheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung eines
SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeitstag je-
weils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten der Haft-
pflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für Er-
satzverträge.
Kündigungsmöglichkeiten Kündigung zum Ablauf
Gemäß Ziffer 16.2 der AHB kann jede Versicherung spätestens drei Monate vor
Ablauf gekündigt werden.
Kündigung bei Vertragsdauer über 3 Jahre
Gemäß § 11 VVG Abs. 4 kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, zum Ende des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.
Kündigung bei Beitragsangleichung
Gemäß Ziffer 18 der AHB kann der Versicherungsnehmer das Vertragsverhält-
nis kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer Beitragsangleichung gem.
Ziffer 15 der AHB den Beitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
rungsschutzes ändert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb
eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgesprochen
wird. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Vertrag kündigen.
FK 39 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung
[Seite 39]
Kündigung im Schadenfall
Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nach
Leistung einer Schadenersatzzahlung gemäß Ziffer 19 der AHB.
Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers
Eine rein personengebundene Haftpflichtversicherung, z. B. als Lehrer, ist mit
der Berufsaufgabe bzw. mit dem Tod des VN erloschen. Auf die Zusatzregelung
zur Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) wird besonders hingewiesen (vgl. IV
Ziffer 5 der Besonderen Bedingungen für die PHV).
Beim Verkauf eines Grundstücks (Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung) erlischt die Versicherung automatisch mit dem Tag, an
dem der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Will der Erwerber
die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.
Bei Verkauf eines Tieres (Hund, Pferd, Pony) erlischt die Versicherung eben-
falls und der neue Besitzer bleibt ohne Versicherungsschutz. Will der Erwerber
die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.
Erbschaft, Erbfolge
Beim Ableben des VN kann der Erbe die bestehenden Versicherungen nicht
kündigen. Hierunter zählen u. a. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, Tierhal-
ter-Haftpflicht sowie Betriebs-Haftpflichtversicherungen.
Dagegen gilt die Übergabe eines Hauses und/oder Betriebes an einen Erbbe-
rechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräußerung und der
Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel.
Bei personengebundenen Haftpflichtversicherungen: siehe Satz 1 und 2 Ab-
schnitt „Risikofortfall“.
Kündigung bei Inhaberwechsel
Betriebs-Haftpflichtversicherungen gehen automatisch auf den Erwerber über.
Dieser hat das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats nach Kenntnis-
nahme mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode zu kündigen (§ 102 Abs. 2 VVG). Bei Änderungen der Firmenbe-
zeichnung und/oder der Kapitalbeteiligungen besteht keine Kündigungsmög-
lichkeit.
Bei Änderung der Rechtsform von z. B. Personen zur Kapitalgesellschaft ist ein
Besitzwechsel eingetreten und damit eine Kündigungsmöglichkeit gegeben.
Im Erbfall (Ableben des VN) kann der Rechtsnachfolger (Erbe) nicht kündigen
(§§ 1922, 1967 BGB). Die Versicherung muss übernommen werden. Eine Kün-
digung ist nur zum Ablauf möglich. Dagegen gilt die Übergabe eines Betriebes
an einen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräuße-
rung und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel. Es gilt wie-
der Satz 1 dieses Abschnitts.
Konkurs und Vergleichsverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Konkurseröffnung fort. Der
Konkursverwalter ist uns mitzuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach
Kenntnisnahme innerhalb eines Monats zu übernehmen oder zu kündigen.
Die vorgenannten Bestimmungen zu den Kündigungsmöglichkeiten gel-
ten nicht für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen.
FK 40 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung
[Seite 40]
XIII Allgemeine Tarifbestimmungen für die
Umweltschadensversicherung
Vertragspartner Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str.
103, 64380 Roßdorf.
Geltendes Recht Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land Anwendung.
Vertragsgrundlagen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und den
Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversiche-
rung (AVB-USV), etwaigen sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und
nachstehenden Bestimmungen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse.
Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem
Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7 VVG in Text-
form übergeben bzw. dem Interessenten bei einer Angebotsanfrage mit dem
Angebot übersandt.
Richtlinien für die Antrags- Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise
aufnahme detaillierte Angaben erforderlich, u. a. Angaben über Vorversicherung, Vor-
schäden usw.
Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Beitragszuschläge, Bedin-
gungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern.
Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und sorgfältig beant-
wortet werden.
Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: Hier
ist eine Anfrage bei der Haftpflichtkasse erforderlich.
Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum Tarif sowie zu den Bedingungen
sind rechtsungültig.
Das Datum des Versicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen.
Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen wer-
den.
Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland, sind eine deut-
sche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwin-
gend erforderlich.
Vertragsdauer Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätes-
tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
in Textform zugegangen ist.
Es ist zulässig, Versicherungsverträge mit einer mehrjährigen Vertragsdauer
(einschließlich Verlängerungsklausel) abzuschließen. Zu bestimmten Tarifab-
schnitten gelten hinsichtlich Laufzeit und Dauernachlass Sonderregelungen. Zu
beachten ist weiterhin das dem Versicherungsnehmer zustehende Widerrufs-
recht bei Vereinbarung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Jahr. Ein Dauer-
nachlass von 5 % kann bei einer Vertragsdauer von 3 Jahren berechnet wer-
den, sofern in den einzelnen Tarifabschnitten keine Sonderregelungen getroffen
wurden.
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsaufnah-
me, 0:00 Uhr.
Versicherungssummen Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen und der Gesamtleistung für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird auf die Angaben im An-
trag sowie im Versicherungsschein verwiesen.
Beitragsberechnung Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als ein
Jahr.
Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungs-
weise 5 % Zuschlag berechnet. Der Beitrag wird dann in halb- bzw. vierteljährli-
chen Raten entrichtet.
FK 41 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung
[Seite 41]
Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungsweise
ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer).
Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.
Beitragsregulierung Beitragsregulierung: siehe Teil I. Ziff. 19 AVB-USV.
Gebühren und Kosten Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
den werden nicht erhoben.
Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.
Versicherungsteuer Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungssteuer zu erheben; sie
beträgt zurzeit 19 %.
Beginn der Gefahrtragung Die Gefahrtragung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versiche-
des Versicherers rungsscheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung
eines SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeitstag
jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten der
Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für
Ersatzverträge.
Kündigungsmöglichkeiten Kündigung zum Ablauf
Gemäß Teil I. Ziff. 21.2 AVB-USV kann jede Versicherung spätestens drei Mo-
nate vor Ablauf gekündigt werden.
Kündigung bei Vertragsdauer über drei Jahre
Gemäß § 11 VVG Abs. 4 kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, zum Ende des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.
Kündigung im Schadenfall
Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nach
Leistung einer Zahlung gemäß Teil I. Ziff. 23 AVB USV.
Risikofortfall
Bei Risikofortfall oder der vollständigen Betriebsaufgabe erlischt der Versiche-
rungsschutz.
Erbschaft, Erbfolge
Beim Ableben des VN kann der Erbe die bestehenden Versicherungen nicht
kündigen. Dagegen gilt die Übergabe eines Hauses und/oder Betriebes an ei-
nen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräußerung
und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel.
Kündigung bei Inhaberwechsel
Betriebliche Haftpflichtversicherungen gehen automatisch auf den Erwerber
über. Dieser hat das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats nach
Kenntnisnahme mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Ver-
sicherungsperiode zu kündigen (§ 102 Abs. 2 VVG). Bei Änderungen der Fir-
menbezeichnung und/oder der Kapitalbeteiligungen besteht keine Kündi-
gungsmöglichkeit.
Bei Änderung der Rechtsform von z. B. Personen zu Kapitalgesellschaft ist Be-
sitzwechsel eingetreten und damit eine Kündigungsmöglichkeit gegeben.
Im Erbfall (Ableben des VN) kann der Rechtsnachfolger (Erbe) nicht kündigen
(§§ 1922, 1967 BGB). Die Versicherung muss übernommen werden. Eine Kün-
digung ist nur zum Ablauf möglich. Dagegen gilt die Übergabe eines Betriebes
an einen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräuße-
rung und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel. Es gilt wie-
der Satz 1 dieses Abschnitts.
FK 42 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung
[Seite 42]
Zwangs- und Insolvenzverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns mit-
zuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb eines
Monats zu übernehmen oder zu kündigen.
FK 43 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung
[Seite 43]
XIV Hinweis zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Vermittler
zogenen Daten durch Die Haftpflichtkasse VVaG (im Folgenden „Haftpflichtkasse“) Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des
Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt un-
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die
Die Haftpflichtkasse VVaG Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Fi-
Darmstädter Str. 103 nanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
64380 Roßdorf
Externe Dienstleister
Postfach 11 26 Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
64373 Roßdorf zum Teil externer Dienstleister.
Telefon: 0 61 54 / 6 01-0 Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu de-
Telefax: 0 61 54 / 6 01-22 88 nen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie unse-
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de rer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz entneh-
men.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten
Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: daten- Datenübermittlung an andere Versicherer
schutz@haftpflichtkasse.de. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung zung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle und gegebenenfalls Krankheiten
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (bestehende oder ge-
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver- kündigte der letzten 3 bzw. 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,
tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um
hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit perso- Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
nenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
können Sie im Internet unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzlicher
abrufen. Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von perso-
nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des
hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Diese
des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustan- Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie
de, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Weitere Empfänger
Schaden ist. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Dauer der Datenspeicherung
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten
versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbe-
zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Haftpflichtkasse zogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Un-
bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbezie- ternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei
hung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung/- oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten,
ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe-
wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver- Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen da-
tragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür beson- nach bis zu zehn Jahre.
dere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Ab-
schluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwil- Betroffenenrechte
ligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten
diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
m. § 27 BDSG. die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her-
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Drit- ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und
ten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: maschinenlesbaren Format zustehen.
zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Pro- Widerspruchsrecht
dukte der Haftpflichtkasse und deren Kooperationspartner sowie für Markt- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwe-
und Meinungsumfragen, cken der Direktwerbung zu widersprechen.
zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir
Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
brauch hindeuten können, Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
zur Verifizierung Ihrer bei uns angegebenen Adresse vor der Zustellung von ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Schriftstücken,
zur Unterstützung bei der Authentifizierung, insbesondere bei Anrufen Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Da-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung ge- tenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die
setzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, den Abgleich Ihrer Daten mit sogenann-
ten Sanktionslisten, um Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung (zum Bei- Der Hessische Datenschutzbeauftragte
spiel Verordnung (EG) 2580/2001) zu genügen oder unserer Beratungspflicht. Als Gustav-Stresemann-Ring 1
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzli- 65189 Wiesbaden
chen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre Angaben
verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können,
darüber zuvor informieren.
kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunter- Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimmten Fällen
nehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. vollautomatisiert bei der Antrags- sowie der Vertragsbearbeitung.
Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eige- Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer Angaben zu
nes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus persönlichen Risikomerkmalen.
ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner be- Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den vertragli-
sonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewer- chen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und Bearbeitungs-
tung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rück- richtlinien.
versicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit
Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erfor-
derlichen Umfang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern Weiterer Personenkreis
können Sie unserer Internetseite unter Haben Sie uns neben Ihren eigenen personenbezogenen Daten auch Daten weite-
www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz entnehmen. Sie können die rer Personen genannt (z. B. mitversicherte Personen/Lebenspartner, abweichende
Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. Kontoinhaber etc.) geben Sie die vorliegenden Informationen zur Verwendung der
Daten bitte auch an diese weiter.
FK 44 Hinweis zum Datenschutz
[Seite 44]
XV Satzung
Firma, Sitz, Geschäftsgebiet glieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten oder aus-
§1 geschieden sind. Die Beitragsrückerstattung kann in der Form
1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsver- erfolgen, dass eine Verrechnung mit dem nächstfälligen Jahres-
ein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beauf- beitrag stattfindet.
sichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG).
Vermögensanlage
2. Der Name lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“. §7
Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschrif-
3. Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt. ten und Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde.
4. Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland. Geschäftsjahr
§8
§2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maß-
gabe der Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das Bekanntmachungen
Versicherungsgeschäft nur als Erstversicherer. Die Gesellschaft §9
kann zur Erreichung des Unternehmenszweckes andere Versiche- Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen
rungsbestände übernehmen und die Geschäfte anderer Versiche- Bundesanzeiger.
rungsunternehmen fortführen oder verwalten. Sie ist weiter berech-
tigt, sich an Unternehmen anderer Art, deren Gegenstand mit dem Verfassung und Geschäftsführung
Zweck der Gesellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu § 10
beteiligen. Desgleichen kann sie selbstständige Versicherungsunter- Die Organe des Vereins sind:
nehmen oder damit unmittelbar zusammenhängende andere Wirt-
schaftsunternehmen erwerben oder neu errichten. 1. Der Vorstand,
2. der Aufsichtsrat und
Mitgliedschaft 3. die Mitgliedervertreterversammlung.
§3
Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertra- Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands.
ges oder durch Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitglieder des Auf-
erworben. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhält- sichtsrats.
nis mehr mit dem Mitglied besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitgliedervertreter.
und vererblich.
Die Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder des Ver-
Der Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versi- eins sein. Sie dürfen nicht den Organen anderer Versicherungs-
chern. unternehmen angehören. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
des für die Bestellung zuständigen Organs des Vereins.
Leistungen der Mitglieder
§4 Vorstand
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Tarifen, die der § 11
Vorstand des Vereins festsetzt, zu entrichten. Die Beiträge werden Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Auf-
von den Mitgliedern im Voraus erhoben. Nachschüsse werden nicht sichtsrat bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann sowohl ordentliche
erhoben. Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden. als auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen sowie ein
Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands oder zum Spre-
Verlustrücklage, Verwendung des Überschusses cher des Vorstands ernennen.
§5
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Ge- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
schäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrück- Gesetze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Ge-
lage muss mindestens 35 % der Beitragseinnahmen für eigene schäftsordnung.
Rechnung betragen. Solange die Verlustrücklage diesen Min-
destbetrag nicht erreicht hat, ist ihr der gesamte Jahresüber- Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder
schuss zuzuführen. durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten.
2. Ist der Mindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindes-
tens 10 % des Jahresüberschusses zuzuführen. Darüber hinaus Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für
ist das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und
der Teil des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzufüh- Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht auf-
ren, der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze zur Auf- zustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.
rechterhaltung und Entwicklung des Geschäftsbetriebes des
Vereins notwendig ist. Aufsichtsrat
§ 12
3. Von der Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Aufsichtsratsmit-
der Mitgliedervertreterversammlung abgesehen werden. glieder werden regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der
Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für
§6 das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
1. Ein verbleibender Jahresüberschuss, der nicht der Verlustrück- Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitge-
lage gemäß § 5 zugeführt wird, ist der Rückstellung für Beitrags- rechnet. Die Mitgliedervertreterversammlung kann ein Aufsichtsrats-
rückerstattung zuzuführen. mitglied für eine kürzere Amtsdauer bestellen; Wiederwahl ist zuläs-
sig.
2. Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Hö-
he des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Be- Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung ei-
trages entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung auf ge- ner vierwöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund nieder-
meinsamen Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der antei- legen. Die Kündigung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder
lige Betrag seinem Stellvertreter sowie dem Vorstand mitzuteilen. Scheidet ein
der Beitragsrückerstattung für das einzelne Mitglied richtet sich Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt die auf
nach der vom Mitglied geleisteten Jahresprämie. Die Beitrags- diesen Zeitpunkt folgende nächste Mitgliedervertreterversammlung
rückerstattung wird nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 10 % den Nachfolger.
der Jahresprämie betragen würde. Mitglieder, deren Vertrags-
verhältnis im letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreter-
ist, können von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen wer- versammlung gewählt, der Aufsichtsrat wird unverbindliche Wahl-
den. Von der Beitragsrückerstattung sind ausgeschlossen Mit- vorschläge unterbreiten.
FK 45 Satzung
[Seite 45]
§ 13 Wahlverfahren
1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Mitglie- § 17
dervertreterversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 1. Die Wahlen der Mitgliedervertreter sind geheim. Gewählt wird
und einen Stellvertreter. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mit Stimmzetteln.
der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so
hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausge- 2. Der Vorstand stellt für jede Wahl mindestens einen Wahlkandi-
schiedenen vorzunehmen. daten auf. Aufsichtsrat und Mitgliedervertreterversammlung kön-
nen eigene Kandidaten aufstellen. Die Vorschläge müssen einen
2. Aufsichtsräte scheiden mit der dem 72. Geburtstag folgenden Monat vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand
Mitgliedervertreterversammlung aus ihrem Amt. eingegangen sein.
3. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch 3. Gewählt werden kann nur ein Kandidat, für den ein form- und
den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmünd- fristgerechter Wahlvorschlag vorliegt.
lich oder durch elektronische Medien.
4. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen wie Personen zu
4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in den Sitzungen ge- wählen sind. Er darf keinem Kandidaten mehr als eine Stimme
fasst, Beschlussfassung in schriftlicher Form oder durch elektro- geben.
nische Medien ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichts-
rats aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung 5. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der Wahl-
anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren berechtigten auf sich vereinigt.
widerspricht.
Mitgliedervertreterversammlung
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mit- § 18
glieder an der Sitzung teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst seine 1. Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die einberufen. Sie soll in den ersten 8 Monaten eines jeden Jahres
Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. an einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort
Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftli- stattfinden.
cher Stimmabgabe oder durch elektronische Medien gelten die
Bestimmungen entsprechend. 2. Die Einberufung muss unter Angabe der Firma, des Sitzes der
Gesellschaft, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Ver-
6. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Auf- sammlung mindestens 1 Monat vor dem Tage der Versammlung
sichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter ab- nach den gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht werden.
gegeben. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Auf- Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung, über welche die
sichtsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden Mitgliedervertreterversammlung beschließen soll, müssen min-
des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. destens 2 Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung durch
eingeschriebenen Brief dem Vorstand eingereicht werden.
§ 14
Dem Aufsichtsrat obliegt die gesetzlich vorgesehene Überwachung 3. Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild-
der Geschäftsführung des Vorstands. Er kann eine Geschäftsord- und Tonübertragung der Mitgliedervertreterversammlung zuzu-
nung für den Vorstand festlegen und in dieser Geschäftsordnung lassen.
bestimmen, für welche Fälle er sich das Recht der Zustimmung vor-
behält. Grundsätzlich bedarf der Vorstand der Zustimmung des Auf- 4. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliederver-
sichtsrats: treter an der Mitgliedervertreterversammlung auch ohne Anwe-
senheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ih-
a) zur Erteilung von Prokuren, rer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommu-
b) zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten, nikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand be-
c) zum Erwerb und der Veräußerung von Grundeigentum. stimmt die näheren Einzelheiten des Verfahrens und macht die-
se mit der Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung be-
§ 15 kannt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung,
über deren Höhe die Mitgliedervertreterversammlung beschließt. 5. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliederver-
treter ihre Stimmen, auch ohne an der Mitgliedervertreterver-
Mitgliedervertreter sammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer
§ 16 Kommunikation abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt die nä-
1. Oberste Vertretung des Vereins ist die Mitgliedervertreterver- heren Einzelheiten des Verfahrens und macht diese mit der Ein-
sammlung. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und besteht berufung der Mitgliedervertreterversammlung bekannt.
aus höchstens 24, mindestens 16 Mitgliedervertretern.
6. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vor-
2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die das 67. sitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein vom
Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Wiederwahl ist zuläs- Vorsitzenden zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.
sig.
Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Personen, 7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder in den Diens-
ten eines anderen Versicherers stehen. Ausnahmen können zu- 8. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der
gelassen werden. Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsge-
genstände bestimmen.
3. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt für die Dauer von bis zu
sechs Jahren, wobei die Dauer bei der Wahl von der Mitglieder- 9. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
vertreterversammlung festgelegt wird. Alle 2 Jahre sollen 1/3 der der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Ist die erforderliche An-
Mitgliedervertreter gewählt werden. zahl nicht gegeben, so darf die folgende Versammlung über die
Gegenstände der gleichen Tagesordnung beschließen, wenn in
der Einladung darauf hingewiesen wird, dass diese Versamm-
lung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder-
vertreter
beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und
Satzung nicht anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehr-
heit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Auf Antrag eines Mit-
gliedervertreters wird geheim abgestimmt.
FK 46 Satzung
[Seite 46]
10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften einer Minderheit Rechte Auflösung des Vereins
gewähren, stehen diese einer Minderheit von 5 Mitgliedervertre- § 22
tern zu. Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem ande-
11. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig – beispielsweise durch ren Unternehmen kann beantragt werden:
freiwilligen Austritt – aus, so können die Mitgliedervertreter in der
nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitglieder wäh- 1. vom Vorstand,
len. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das 2. vom Aufsichtsrat.
Amt der Ausgeschiedenen gewährt hätte, an deren Stelle sie ge-
treten sind. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem
Zwecke berufenen Mitgliedervertreterversammlung in namentlicher
12. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflich- Abstimmung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlos-
ten oder aus einem anderen wichtigen Grunde – beispielsweise sen werden. Ist in der Mitgliedervertreterversammlung weniger als
bei Insolvenz des Mitgliedervertreters oder Beteiligung an einem die Hälfte sämtlicher Mitgliedervertreter anwesend, so ist binnen vier
anderen Versicherungsunternehmen oder Vertretung eines an- Wochen eine zweite Mitgliedervertreterversammlung mit derselben
deren Versicherungsunternehmens – von der Mitgliedervertre- Tagesordnung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann
terversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abge- erschienenen Mitgliedervertreter die Auflösung mit Dreiviertel-
gebenen Stimmenmehrheit beschließen kann. Bei der Berufung ist auf diese
Stimmen ausgeschlossen werden. Rechtsfolge hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die
Versicherungsverhältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen nach
13. Die Mitgliedervertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsord- Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbe-
nung, die Regelungen zur inneren Ordnung und Vergütung ent- hörde. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand; doch kann die
hält. Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Abwick-
lern wählen. Nach Beendigung der Abwicklung ist eine Schlussrech-
Vergütung nung aufzustellen und der Mitgliedervertreterversammlung zur Prü-
§ 19 fung und Genehmigung vorzulegen, die auch über die Verwendung
Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung für Reiseaufwand des nach Berichtigung der Schulden etwa noch verbleibenden Ver-
und Zeitversäumnis. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des einsvermögens beschließt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Best-
Vorstands durch Beschluss des Aufsichtsrats festgesetzt. immungen Anwendung.
Vorschlagsrecht der Mitglieder Die Haftpflichtkasse VVaG
§ 20 Darmstädter Straße 103, 64380 Roßdorf
Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Wahl der Mitglie-
dervertreter und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitglieder- „Letzte Änderungsgenehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für
vertreterversammlung beim Vorstand bis 2 Monate vor der Mitglie- Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungs- und Pensions-
dervertreterversammlung einbringen und ein Vereinsmitglied zur fondsaufsicht vom 20.06.2023 (GZ: VA 33 – I 5002-5374 – 2023/0001).“
mündlichen Begründung in die Versammlung entsenden, wenn die
Vorschläge oder Anträge von mindestens 100 Vereinsmitgliedern
unterzeichnet sind.
Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 21
Änderungen der Satzung werden von der Mitgliedervertretersamm-
lung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen. Zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder
von der Aufsichtsbehörde gefordert werden, ist der Aufsichtsrat er-
mächtigt, der diese Änderungen mit einfacher Stimmenmehrheit be-
schließt.
Der Vorstand wird ermächtigt, allgemeine Versicherungsbedingun-
gen mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuführen oder zu ändern.
FK 47 Satzung
[Seite 47]
Die Haftpflichtkasse VVaG
Sitz der Gesellschaft:
Roßdorf bei Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt HRB 1204
Anschrift
Darmstädter Str. 103
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