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Versicherungsmakler / Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltschadensversicherung / Bedingungsarchiv Umwelthaftpflicht

Hiscox mit und: die Bedingungen im Volltext

Betriebs-Haftpflicht für Unternehmensberater (Fassung 04/2015) mit eingeschlossener Umwelt-Haftpflicht und Umweltschadenversicherung samt Zusatzbaustein 1, ohne Anlagen nach UHG, WHG-Anlagen und größere Lager, weltweit ohne USA und Kanada, 10 Jahre Nachmeldefrist.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden.“Abschnitt A I. 3., Seite 7
Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.“Abschnitt A I. 4.1., Seite 7
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt.“Abschnitt B V. 7.2., Seite 16
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht)nicht geregelt
Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch oder die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen.“Abschnitt B V. 1., Seite 15
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit)ja„Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden“Abschnitt B IV., Seite 15
Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion)nicht geregelt

Versicherte Anlagen und Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager)ja, bis zur Versicherungssumme„Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden“Abschnitt A II. 2.1. und 2.2., Seite 10
Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007)nein„Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG)“Abschnitt A II. 2.3., Seite 10
Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG)nein„die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen)“Abschnitt A II. 2.4., Seite 10
Abwasseranlagen und Einleitungennein„Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen“Abschnitt A II. 2.5., Seite 10
Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritteja, bis zur Versicherungssumme„Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von“Abschnitt A I. 4.3.2., Seite 7
Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind)ja, bis zur Versicherungssumme„Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter“Abschnitt A I. 4.3.1., Seite 7
Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks)nicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeitennicht geregelt
Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip)keine„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:“Abschnitt A I. 4.3., Seite 7

Umwelthaftpflicht (Ansprüche Dritter)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasserja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden.“Abschnitt A I. 3., Seite 7
Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert)nicht geregelt
Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil)nicht geregelt
Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall)ja, bis zur Versicherungssumme„Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.“Abschnitt A I. 3., Seite 7
Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Versicherungsnehmers“Abschnitt B II. 2., Seite 14
Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich)nicht geregelt
Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreitsja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten.“Abschnitt B V. 3., Seite 15

Umweltschadensversicherung (Sanierungspflicht)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)ja, bis zur Versicherungssumme„Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume“Abschnitt A I. 4.1., Seite 7
Schädigung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„Schädigung der Gewässer“Abschnitt A I. 4.1., Seite 7
Schädigung des Bodensja, bis zur Versicherungssumme„Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen“Abschnitt B V. 5., Seite 16
Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war“Abschnitt A I. 4.4., Seite 8
Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen“Abschnitt A I. 4.4., Seite 8
Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands)ja, bis zur Versicherungssumme„Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung.“Abschnitt B V. 5., Seite 16
Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste)ja, bis zur Versicherungssumme„Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung.“Abschnitt B V. 5., Seite 16
Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Versicherungsnehmers“Abschnitt B II. 2., Seite 14
Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwaltungsverfahrens- sowie Sanierungskosten.“Abschnitt B V. 5., Seite 16
Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EGja, bis zur Versicherungssumme„die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)“Abschnitt A II. 3.5., Seite 11
Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart)nein„soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung“Abschnitt A II. 3.6., Seite 11

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen)ja„dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen“Abschnitt A II. 2.8., Seite 10
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagenja„Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen“Abschnitt A II. 3.7., Seite 11
Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten)ja„bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden“Abschnitt A II. 2.9., Seite 11
Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltungja„die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen“Abschnitt A II. 3.8., Seite 12
Ausschluss gentechnisch veränderter Organismenja„gentechnisch veränderte Organismen (GVO)“Abschnitt A II. 1.17., Seite 10
Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagenja„Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen“Abschnitt A II. 2.10., Seite 11
Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffeja„Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind“Abschnitt A II. 1.18., Seite 10
Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasennicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatzja„Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter“Abschnitt A II. 1.5., Seite 9
Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror)ja„Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden.“Abschnitt A II. 1.19., Seite 10

Obliegenheiten und Versicherungsfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung)ja„Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Geschädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.“Abschnitt B II. 2., Seite 14
Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurdenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt“Abschnitt B III. 3., Seite 14
Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.“Abschnitt B III. 2., Seite 14
Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagennicht geregelt
Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikosja„Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen“Abschnitt B VI., Seite 17
Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahrenja„im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber“Abschnitt B VII. 1.1.4., Seite 17
Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagementsnicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich)ja„Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“Abschnitt B VII. 2., Seite 18

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse)ja„Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird“Abschnitt B VI., Seite 17
Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeitja„Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte laufende Versicherungsperiode.“Abschnitt B VI., Seite 17
Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Hiscox mit und Umwelthaftpflicht

Volltext aufklappen: Bedingungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox, Unternehmensberater (mit Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadenversicherung)
[Seite 1] Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 04/2015 [Seite 2] Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 04/2015 Index Entschädigungsgrenzen/ Mindestversicherungssummen 4 Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung 5 I. Was ist versichert? 5 1. Produkthaftpflicht- und Dienstleistungsrisiko 5 2. Betriebsstättenrisiko 5 3. Umwelt-Haftpflichtversicherung 7 4. Umweltschadenversicherung 7 II. Was ist nicht versichert? 8 1. Allgemeine Risikoausschlüsse 8 2. Zusätzliche Risikoausschlüsse für Schäden aus 10 Umwelteinwirkungen 3. Zusätzliche Risikoausschlüsse in der 11 Umweltschadenversicherung Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 13 I. Wer ist versichert? 13 1. Mitversicherte Personen 13 2. Subunternehmer 13 3. Neue Tochtergesellschaften 13 4. Repräsentantenklausel 13 II. Versicherungsfall 14 1. Versicherungsfall in der Betriebs-Haftpflichtversicherung 14 2. Versicherungsfall in der Umwelt-Haftpflicht- und 14 Umweltschadenversicherung 3. Serienschaden 14 4. Kumulklausel 14 III. Versicherter Zeitraum 14 1. Vorwärtsversicherung 14 2. Nachmeldefrist 14 3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines 14 Vorvertrages 4. Rückwärtsversicherung 15 IV. Räumlicher Geltungsbereich 15 V. Leistungen des Versicherers 15 1. Versicherungsschutz 15 2. Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag 15 3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs 15 2 [Seite 3] Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 04/2015 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf 16 5. Kosten 16 6. Sonstiges 16 7. Leistungsobergrenzen 16 VI. Prämienanpassung 17 VII. Obliegenheiten 17 1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 17 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung 18 VIII. Änderung des versicherten Risikos 18 3 [Seite 4] Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 04/2015 Diesem Versicherungsvertrag liegen folgende Entschädigungsgrenzen/ Mindestversicherungssummen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung zugrunde: Entschädigungsgrenze für Obhutsschäden – Abschnitt A I. 2.14. dieser Bedingungen Für Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat: Je Schadenfall € 50.000 Vom Versicherungsschutz bleiben die in Abschnitt A II. 1.10. und 1.15. genannten Risiken ausgeschlossen. Mindestversicherungssummen Mindestversicherungssummen für die AKB-Deckung (Non-Ownership-Deckung) – Abschnitt A I. 2.7. dieser Bedingungen: Für die AKB-Deckung (Non-Ownership-Deckung) gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen je Schadenfall: Für Personenschäden € 7.500.000 Für Sachschäden € 1.000.000 Für Vermögensschäden € 50.000 In keinem Fall leistet der Versicherer je Schadenfall mehr als die oben genannten Versicherungssummen. Diese werden auf die Jahreshöchstleistung gemäß Abschnitt B 7.2. dieser Bedingungen angerechnet. 4 [Seite 5] Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung Betriebs-Haftpflicht by Hiscox I. Was ist Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein aufgeführte Betriebsart im versichert? Rahmen der folgenden Bedingungen: 1. Produkthaftpflicht- und Dienstleistungsrisiko Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen folgender Tätigkeiten von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden: − Herstellung von Produkten, − Handel mit Waren, − Dienstleistungen wie z.B. Beratung, Wartung. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: − Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, − Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, oder − Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versichert sind Verzögerungsschäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruhen. Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus besteht Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss. 2. Betriebsstättenrisiko Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: − Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, − Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, oder − Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versicherungsschutz besteht auch z.B. für folgende Risiken: 2.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen, 2.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; ausgeschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden, 2.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschliesslich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 5 [Seite 6] Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung Betriebs-Haftpflicht by Hiscox 2.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.5. Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, 2.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- und Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahrzeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; inklusive der rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt (Abschnitt A II. 1.10. dieser Bedingungen findet hier keine Anwendung). 2.7. Abweichend von Abschnitt A II. 1.10. dieser Bedingungen gelten bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienstfahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen- Kraftfahrzeuge und Anhänger im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitversichert, wenn sie: − gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde, − gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. 2.8. Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten, mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen, 2.9. Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die für den versicherten Betrieb bestimmt sind, 2.10. Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, 2.11. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, 2.12. Abhandenkommen oder Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen befanden; der Versicherungsschutz umfasst die notwendigen Kosten für Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie 6 [Seite 7] Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung Betriebs-Haftpflicht by Hiscox vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen, 2.13. Beschädigung gemieteter, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko handelt; nicht mitversichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung sowie die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen (z.B. Küchengeräten, Möbeln, Heizungen oder Sanitäreinrichtungen) und Glas; im Rahmen von Geschäftsreisen ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen versichert, 2.14. Tätigkeiten (z.B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen. Vom Versicherungsschutz bleiben die in Abschnitt A II. 1.10. und 1.15. genannten Risiken ausgeschlossen. 2.15. Be- und Entladen von Transportmitteln und Containern. 3. Umwelt-Haftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden. Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten. 4. Umweltschadenversicherung 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, − Schädigung der Gewässer, − Schädigung des Bodens. 4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. 4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedingungen fallen, 4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt A. I. 4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen, 4.3.3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Abschnitt A II. 2.2. bis 2.5. dieser Bedingungen oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des 7 [Seite 8] Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Abschnitt A I. 4.3.2. dieser Bedingungen Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von Abschnitt A I. 4.3.1. dieser Bedingungen für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Abschnitt A I. 4.3.2. dieser Bedingungen. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 4.4. Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1 Es besteht auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz − an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, − an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, − an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Abschnitt A I. 4.2. Absatz 2 dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsstätten des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Tochtergesellschaften. Für Betriebsstätten, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt. II. Was ist nicht 1. Allgemeine Risikoausschlüsse versichert? Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 1.1. Ansprüche − auf Erbringung der geschuldeten Leistung, − auf Nacherfüllung oder Nachbesserung, − wegen Vertragsstrafen, − wegen Garantiezusagen, − wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, − aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag, 1.2. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, soweit jene auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht, 8 [Seite 9] Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung Betriebs-Haftpflicht by Hiscox 1.3. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet, 1.4. Ansprüche wegen Produktfehlern (z.B. Hardware, Software), die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (z.B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat, 1.5. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages), 1.6. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten, 1.7. Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko), 1.8. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs, 1.9. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kerntechnischer oder atomarer Anlagen, 1.10. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht, 1.11. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist, 1.12. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden, 1.13. Ansprüche − des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander, − unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, − von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind; dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt, 1.14. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme, 1.15. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene 9 [Seite 10] Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Eigenmacht erlangt hat, oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt. 1.16. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z.B. Strahlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Felder, 1.17. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf − gentechnische Arbeiten, − gentechnisch veränderte Organismen (GVO), − Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden, 1.18. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind, 1.19. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden. 2. Zusätzliche Risikoausschlüsse für Schäden aus Umwelteinwirkungen Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1. Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden (z.B. Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behälter sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l/kg, 2.2. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist, 2.3. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG), 2.4. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen); Heizöltanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert, 2.5. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche Abwasseranlagen und Fettabscheider – des Versicherungsnehmers oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), 2.6. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Abschnitt A II. 2.1. bis 2.4. dieser Bedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind, 2.7. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen; dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen, 2.8. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den 10 [Seite 11] Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste, 2.9. Ansprüche wegen − bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, − Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, − Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren, 2.10. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, 2.11. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen, 2.12. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten, 2.13. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens, 2.14. Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder Kanada. 3. Zusätzliche Risikoausschlüsse in der Umweltschadenversicherung (für Abschnitt A I. 4. dieser Bedingungen) Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden – unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen – 3.1. am Grundwasser, 3.2. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen stehen, 3.3. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, 3.4. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen eintreten, die vom Versicherungsnehmer oder von mitversicherten Personen durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, 3.5. die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten, 3.6. soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen hinausgehen, 3.7. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den 11 [Seite 12] Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen, 3.8. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten, 3.9. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, 3.10. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. 3.11. Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. 3.12. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. 3.13. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 12 [Seite 13] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox I. Wer ist 1. Mitversicherte Personen versichert? Mitversicherte Personen sind die − Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers, − angestellten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, − in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten, − in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, − Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Ansprüche gegen Tochtergesellschaften außerhalb des EWR sind vom Versicherungsschutz umfasst, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich als mitversicherte Personen genannt sind. 2. Subunternehmer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind. 3. Neue Tochtergesellschaften Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Umsatzsumme des Versicherungsnehmers, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, − die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder − die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren. 4. Repräsentantenklausel Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind − die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), − die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), − die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), − die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), − die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), − die Inhaber (bei Einzelfirmen), − bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, − der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager,bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende- Personenkreis. 13 [Seite 14] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox II. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Betriebs-Haftpflichtversicherung Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an. 2. Versicherungsfall in der Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadenversicherung Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Geschädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen oder die Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen. 3. Serienschaden Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 4. Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. III. Versicherter 1. Vorwärtsversicherung Zeitraum Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages eintretenden Versicherungsfälle. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, − für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder − deren Entstehung der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person bei Abgabe der Vertragserklärung vorhergesehen hat. 2. Nachmeldefrist Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. 3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist von weniger als 2 Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Umfang des Vorvertrages, wenn jener geringer ist. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. 14 [Seite 15] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox 4. Rückwärtsversicherung Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, − für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder − welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. IV. Räumlicher Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Geltungsbereich Rechts dieser Staaten beruhen. Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen − der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, − der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, − indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen dies veranlasst haben. V. Leistungen des 1. Versicherungsschutz Versicherers Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche in Verfahren sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch oder die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme oder den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht abgezogen. 2. Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an. 3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm gesondert vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 15 [Seite 16] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen. 5. Kosten Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise- und Schadenregulierungskosten. Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwaltungsverfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel entstehen. 6. Sonstiges Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht. 7. Leistungsobergrenzen 7.1. Je Versicherungsfall Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet. 7.2. Je Versicherungsjahr/Jahreshöchstleistung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. 7.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. 16 [Seite 17] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox VI. Prämien- Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 04/2015 („Anpassung des Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung: anpassung infolge Umsatz- Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers änderung Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienanpassung vorgenommen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor. VII. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1.1. Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: 1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles, 1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs, 1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller sowie 1.1.4. im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden. 1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen. 1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 1.4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw. Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer 17 [Seite 18] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Betriebs-Haftpflicht by Hiscox bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. 1.5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen. VIII. Änderung des Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. versicherten Risikos 18
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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