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Versicherungsmakler / Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltschadensversicherung / Bedingungsarchiv Umwelthaftpflicht

Mannheimer REGNUM Umweltbaustein: die Bedingungen im Volltext

Zusatzbedingung ZB 8 für öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach Umweltschadensgesetz zu einem Haftpflichtvertrag, nur plötzliche und unfallartige Ereignisse, 1 Mio. Euro je Fall und Jahr, Grundwasser und eigene Grundstücke eingeschlossen.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 61 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfallnicht geregelt
Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfallja, bis 1 Mio. €„Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 1.000.000,00“Ziff. 2.3, Seite 1
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)ja, bis 1 Mio. €„begrenzt auf EUR 1.000.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“Ziff. 2.3, Seite 1
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht)nein„Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB in der jeweils vereinbarten Fassung öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)“Ziff. 1.1, Seite 1
Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallnicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit)ja„im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.“Ziff. 3, Seite 1
Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion)nicht geregelt

Versicherte Anlagen und Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager)nicht geregelt
Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007)nicht geregelt
Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG)nicht geregelt
Abwasseranlagen und Einleitungennein„die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.“Ziff. 2.2 b), Seite 1
Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Drittenicht geregelt
Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind)nicht geregelt
Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks)nicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeitennicht geregelt
Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip)nicht geregelt

Umwelthaftpflicht (Ansprüche Dritter)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wassernicht geregelt
Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert)nicht geregelt
Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil)nicht geregelt
Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall)nicht geregelt
Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens)nicht geregelt
Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich)nicht geregelt
Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreitsnicht geregelt

Umweltschadensversicherung (Sanierungspflicht)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)ja, bis zur Versicherungssumme„Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,“Ziff. 1.2, Seite 1
Schädigung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,“Ziff. 1.2, Seite 1
Schädigung des Bodensja, bis zur Versicherungssumme„Schädigung des Bodens.“Ziff. 1.2, Seite 1
Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken“Ziff. 1.2, Seite 1
Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,“Ziff. 1.2, Seite 1
Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands)nicht geregelt
Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste)nicht geregelt
Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden)nicht geregelt
Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme)nicht geregelt
Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EGja, bis zur Versicherungssumme„auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.“Ziff. 3, Seite 1
Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen)ja„die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.“Ziff. 2.2 a), Seite 1
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagenja„dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.“Ziff. 2.1, Seite 1
Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten)nicht geregelt
Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss gentechnisch veränderter Organismennicht geregelt
Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagennicht geregelt
Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffenicht geregelt
Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasennicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatznicht geregelt
Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror)nicht geregelt

Obliegenheiten und Versicherungsfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung)nicht geregelt
Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurdennicht geregelt
Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich)nicht geregelt
Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagennicht geregelt
Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikosnicht geregelt
Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahrennicht geregelt
Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagementsnicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich)nicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse)nicht geregelt
Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeitnicht geregelt
Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt
  • REGNUM Bedingungen hp 013 Fassung: ZB 8 Umweltschadensgesetz 2010, Stand 01.07.2010 (HP_013_0715) Original beim Versicherer (PDF)

Volltext der Bedingungen

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Als Text (Markdown) Mannheimer REGNUM Umweltbaustein Umwelthaftpflicht

Volltext aufklappen: REGNUM Bedingungen hp 013
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Zusatzbedingungen und Risikobeschreibungen 2010 der Mannheimer Versicherung AG für die Versicherung von Pflichten oder Ansprüchen gemäß Umweltschadensgesetz ZB 8 Umweltschadensgesetz 2010 (Stand: 01.07.2010) HP_013_0715 halter-Haftpflicht-Versicherung - BBR Tiere in der jeweils vereinbarten Fassung und Ziff. 5.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen der 1 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä- Mannheimer Versicherung AG für die Privat-Haftpflichtversicherung Basis, Kom- den gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) fort und Top - BBR PHV Basis, Komfort, Top in der jeweils vereinbarten Fassung 1.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB in der jeweils vereinbarten auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen an Fassung öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Um- derer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungs- widrig erfolgt ist. 1.2 Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche- rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeug- nisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt wer- den können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind - teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB in der jeweils ver- einbarten Fassung - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eige- nen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, so- weit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. Diese Deckungserweiterung gilt nicht für die Besondere Bedingungen und Risi- kobeschreibungen der Mannheimer Versicherung AG für die Hunde- und Pfer- dehalter-Haftpflicht-Versicherung - BBR Tiere in der jeweils vereinbarten Fassung sowie für die Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen der Mannhei- mer Versicherung AG für die Privat-Haftpflichtversicherung Basis, Komfort und Top - BBR PHV Basis, Komfort, Top in der jeweils vereinbarten Fassung. 2 Nicht versichert sind 2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Ver- fügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun- gen auf die Umwelt entstehen. b) die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen aus- gehen. c) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 2.3 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versiche- rungssummen dokumentiert wurden, gilt: Die Höchstersatzleistung beträgt in- nerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 1.000.000,00, begrenzt auf EUR 1.000.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 3. Ausland Versichert sind - abweichend von Ziff. 7.9 AHB in der jeweils vereinbarten Fas- sung sowie Ziff. 3.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Mannheimer Versicherung AG für die Hunde- und Pferdehalter-Haftpflicht- Versicherung - BBR Tiere in der jeweils vereinbarten Fassung und Ziff. 5.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Mannheimer Versiche- rung AG für die Privat-Haftpflichtversicherung Basis, Komfort und Top - BBR PHV Basis, Komfort, Top in der jeweils vereinbarten Fassung im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB in der jeweils vereinbarten Fassung sowie für die Besondere Bedingungen und Risiko- beschreibungen der Mannheimer Versicherung AG für die Hunde- und Pferde-
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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