Volltext aufklappen: Sonderbedingungen RMV für Camping-Kfz und Wohnanhänger (Gegenüberstellung 07.2021 und 10.2022)
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Sonderbedingungen für die
Reise Mobil Versicherungs-Service GmbH (RMV)
Stand: 01.07.2019
Für Versicherungsverträge von Camping-Kfz und Wohnanhängern, die über die RMV vermittelt werden,
geltend ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der KRAVAG-
ALLGEMEINE mit Stand vom 01.07.2019 die nachfolgend genannten Bedingungen:
I. Kaskoversicherung
1. Neupreisentschädigung für Camping-Kfz
In Erweiterung zu A.2.6.1.b AKB zahlen wir den Neupreis des Camping-Kfz nach A.2.6.1.h AKB, wenn
innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein
Verlust eintritt.
Voraussetzung ist, dass sich das Camping-Kfz bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum
dessen befindet, der es als Neufahrzeug oder Vorführfahrzeug mit einer Laufleistung von maximal
1.000 km vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Camping-Kfz wird abgezogen.
2. Austausch der Schließanlage bei Einbruch-Diebstahl
In Erweiterung zu A.2.6.1.d AKB zahlen wir bei Einbruch-Diebstahl die Kosten für den Austausch der
gesamten Schließanlage.
3. Fiktive Abrechnung von Hagelschäden an der Dachhaut
Abweichend von A.2.6.2.a AKB zahlen wir bei einer Beschädigung der Dachhaut durch Hagel die
erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 202
EUR je Quadratmeter der beschädigten Dachfläche, wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder
nicht fachgerecht repariert wird.
4. Selbstbeteiligung bei Reparatur von Sturm- und Hagelschäden an der Dachhaut
In Erweiterung zu A.2.6.9 AKB verzichten wir auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung bis
zur maximalen Höhe von 150 EUR, wenn die beschädigte Dachhaut repariert und die Reparatur durch
Einreichung der Original-Reparaturrechnung nachgewiesen wird.
5. Verzicht auf Abzug „neu für alt“ bei Informations- und Unterhaltungssystemen Abweichend von
A.2.6.1.b und A.2.6.2.c AKB verzichten wir bei Informations- und Unterhaltungssystemen auf einen
Abzug „neu für alt“.
II. Spezial Wohnmobil-Schutzbrief (Auslandsschaden-Versicherung inklusive
Schutzbrief)
1. Erweiterbarer Geltungsbereich
Über den Umfang des in A.3.4 AKB genannten örtlichen Geltungsbereichs des Schutzbriefs hinaus
kann der Versicherungsschutz auf Anfrage für die Dauer von Urlaubsreisen auf die
außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres erweitert werden.
Hinweis: Dies gilt nicht für den Geltungsbereich der Auslandsschaden-Versicherung nach A.5.3 AKB.
2. Erhöhte Übernahme von Abschleppkosten
Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das
Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Organisieren Sie
das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen abweichend von A.3.5.2 AKB die hierdurch entstehenden
Kosten bis zu 400 EUR je versichertes Fahrzeug.
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Sonderbedingungen für die
Reise Mobilversicherungs-Service GmbH (RMV)
Stand: 10.2022
Für Versicherungsverträge von Camping-Kfz und Wohnanhängern, die über die RMV vermittelt
werden, geltend ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz -Versicherung (AKB) der
KRAVAG-ALLGEMEINE mit Stand vom 10.2022 die nachfolgend genannten Bedingungen:
I. Kaskoversicherung
1. Neupreisentschädigung für Camping-Kfz und Wohnanhänger
In Erweiterung zu A.2.6.1.b AKB zahlen wir den Neupreis nach A.2.6.1.h AKB, wenn innerhalb
von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein
Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Camping-Kfz / der Wohnanhänger bei Eintritt
des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug oder
Vorführfahrzeug mit einer Laufleistung von maximal 1.000 km vom Kfz-Händler oder Kfz-
Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Camping-Kfz/ Wohnanhängers wird abgezogen.
2. Austausch der Schließanlage bei Einbruch-Diebstahl
In Erweiterung zu A.2.6.1.g AKB zahlen wir bei Einbruch-Diebstahl die Kosten für den
Austausch der gesamten Schließanlage.
3. Fiktive Abrechnung von Hagelschäden an der Dachhaut
Abweichend von A.2.6.2.a AKB zahlen wir bei einer Beschädigung der Dachhaut durch Hagel
die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zu einer Entschädigungs-
obergrenze von 202 EUR je Quadratmeter der beschädigten Dachfläche, wenn das Fahrzeug
nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird.
4. Selbstbeteiligung bei Reparatur von Sturm- und Hagelschäden
In Erweiterung zu A.2.6.9 AKB verzichten wir auf den Abzug einer vereinbarten Selbst-
beteiligung bis zur maximalen Höhe von 150 EUR, wenn die Reparatur durch Einreichung der
Original- Reparaturrechnung nachgewiesen wird.
5. Verzicht auf Abzug „neu für alt" bei Informations- und Unterhaltungssystemen
Abweichend von A.2.6.2.c AKB verzichten wir bei Informations- und Unterhaltungssystemen
auf einen Abzug „neu für alt".
6. Reifenplatzer
Abweichend von A.2.3.2.a gilt auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung
von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden.
7. Ruheversicherung für Wohnanhänger
Abweichend von H.1.3 AKB gilt auch für Wohnanhänger beitragsfreier Versicherungsschutz im
Rahmen der Ruheversicherung nach H.1.4 AKB. Die Ruheversicherung gilt abweichend von
H.1.7 AKB 9 Monate.
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3. Erhöhte Übernahme von Mietwagenkosten bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km
Entfernung Abweichend von A.3.6.3 AKB erstatten wir die Kosten eines Mietwagens für höchstens
sieben Tage und höchstens 100 EUR je Tag. Liegt der Schadenort im Ausland, erstatten wir die
Kosten eines Mietwagens abweichend von A.3.8.1.c AKB bis zu 700 EUR für die gesamte Mietdauer.
4. Erhöhter Kostenersatz bei selbst veranlasster Fahrzeugabholung ab 50 km Entfernung
Abweichend von A.3.7.3 AKB erhalten Sie als Kostenersatz 0,80 EUR je Kilometer, wenn Sie die
Verbringung des versicherten Fahrzeugs vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz selbst
veranlassen.
5. Erweiterte Reisedauer
Abweichend von A.3.7.5 AKB ist eine Reise jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu
einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Monaten.
6. Handwerker-Service
In Erweiterung der Schutzbrief-Leistungen benennen wir Ihnen bei Störungen z. B. der Elektrik, der
Heizung oder der Wasserversorgung ein Handwerksunternehmen in der Nähe des Schadensortes,
das Ihnen bei der Beseitigung der Störung behilflich sein kann. Die Kosten für die Störungsbeseitigung
übernehmen wir jedoch nicht.
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II. Spezial Camping-Kfz-Schutzbrief (Auslandsschaden-Versicherung
inklusive Schutzbrief)
1. Erweiterbarer Geltungsbereich
Über den Umfang des in A.3.4 AKB genannten örtlichen Geltungsbereichs des Schutzbriefs
hinaus kann der Versicherungsschutz auf Anfrage für die Dauer von Urlaubsreisen auf die
außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres erweitert werden.
Hinweis: Dies gilt nicht für den Geltungsbereich der Auslandsschaden-Versicherung nach
A.5.3 AKB.
2. Erhöhte Übernahme von Abschleppkosten
Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das
Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Organisieren Sie das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen abweichend von A.3.5.2 AKB die
hierdurch entstehenden Kosten bis zu 400 EUR je versichertes Fahrzeug.
3. Erhöhte Übernahme von Mietwagenkosten bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km
Entfernung Abweichend von A3.6.3 AKB erstatten wir die Kosten eines Mietwagens für
höchstens sieben Tage und höchstens 100 EUR je Tag. Liegt der Schadenort im Ausland,
erstatten wir die Kosten eines Mietwagens abweichend von A.3.8.1.c AKB bis zu 700 EUR für
die gesamte Mietdauer.
4. Erhöhter Kostenersatz bei selbst veranlasster Fahrzeugabholung ab 50 km Entfernung
Abweichend von A.3.7.3 AKB erhalten Sie als Kostenersatz 0,80 EUR je Kilometer, wenn Sie
die Verbringung des versicherten Fahrzeugs vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz
selbst Veranlassen.
5. Erweiterte Reisedauer
Abweichend von A.3.7.5 AKB ist eine Reise jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz
bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Monaten.
6. Handwerker-Service
In Erweiterung der Schutzbrief-Leistungen benennen wir Ihnen bei Störungen z. B. der Elektrik,
der Heizung oder der Wasserversorgung ein Handwerksunternehmen in der Nähe des
Schadensortes, das Ihnen bei der Beseitigung der Störung behilflich sein kann. Die Kosten für
die Störungsbeseitigung übernehmen wir jedoch nicht.
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Besondere Leistungen der RMV
1. Neuwertentschädigung bei Reisemobilen (gilt nicht für Wohnwagen)
innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung bei einem Totalschaden oder bei Entwendung.
2. Rabatt für GFK- und Anti-Hagel-Schutzdach und Kastenwagen
Für Wohnmobile/Wohnwagen, die mit einem GFK-Dach (Glasfaser-Kunststoff-Dach) ausgerüstet sind,
oder für Kastenwagen wird ein Rabatt von 20% zum Kaskobeitrag gewährt.
3. Abrechnung nach Gutachten (Hagel, Sturm, usw.)
Bei Abrechnung nach Gutachten werden nur die vereinbarte Selbstbeteiligung und die Mehrwertsteuer
abgezogen.
Ergänzend zu A.2.6.9 AKB zahlt der Versicherer bei einer Beschädigung oder Zerstörung der Dachhaut
von Campingfahrzeugen im Fall der Nichtreparatur (Abrechnung auf Gutachterbasis) die erforderlichen
Kosten für die Wiederherstellung bis zu einer Obergrenze von 202 EUR pro Quadratmeter. Bei
Reparatur des Daches entfällt die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR.
4. Glasschäden
Keine Entschädigungsobergrenze bei Glasschäden.
Bei Austausch der Scheibe wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen, bei Scheibenreparatur
(mit Harzsystem) entfällt die Selbstbeteiligung. Vor der Reparatur muss der Schaden telefonisch
gemeldet werden.
5. Abzüge „neu für alt“
Unabhängig vom Fahrzeugalter verzichtet die KRAVAG in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf
Abzüge „neu für alt“ von den Kosten für Ersatzteile, Batterie und Lackierung.
6. Mitversicherte Zubehörteile
Wenn bei der Neuwertangabe alle fest mit dem Fahrzeug verbundenen Zubehörteile berücksichtigt
werden, so sind diese mitversichert. Die Zubehörteile müssen uns allerdings bekannt sein.
7. Sonderregelung für Wohnmobilversicherungen
a. Sonder-Ersteinstufung in SF 8 für Versicherungsnehmer ab 25 Jahren
Ist der Versicherungsnehmer mindestens 25 Jahre alt und versichert erstmals ein Wohnmobil
ohne Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 8. Das Wohnmobil muss auf den
Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder Familienangehörige ersten
Grades zugelassen sein.
b. Sonder-Ersteinstufung in SF 2 für Versicherungsnehmer unter 25 Jahren
Ist der Versicherungsnehmer unter 25 Jahre alt und versichert erstmals ein Wohnmobil ohne
Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 2. Das Wohnmobil muss auf den Versicherungsnehmer,
dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder Familienangehörige ersten Grades zugelassen
sein.
c. Sondereinstufung beim vorherigen Versicherer
Wir übernehmen Ihre Sondereinstufung bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
8. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem
berechtigten Fahrer (ausgenommen bei Diebstahl und Alkohol/ sonstige Rauschmittel; in diesem Fall
wird die Entschädigung abhängig vom Verschulden gekürzt)
9. Fährrisiko auf europäischen Gewässern
Schäden beim Transport auf einer Fähre sind in der Vollkaskoversicherung eingeschlossen, wenn das
Schiff in Seenot gerät; zum Beispiel wenn die Fähre untergeht, das Fahrzeug über Bord gespült wird
oder auf Anordnung des Kapitäns geopfert werden muss.
10. Tierbiss
Durch Tierbiss (ausgenommen Haus- und Nutztiere) verursachte Schäden und Folgeschäden ersetzt die
KRAVAG bis 4.000 EUR durch die Kaskoversicherung.
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Besondere Leistungen der RMV
1. Neupreisentschädigung für Camping-Kfz und Wohnanhänger
Innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung bei einem Totalschaden oder bei
Entwendung.
2. Rabatt für GFK- und Anti-Hagel-Schutzdach und Kastenwagen
Für Camping-Kfz/Wohnanhänger, die mit einem GFK-Dach (Glasfaser-Kunststoff-Dach)
ausgerüstet sind, oder für Kastenwagen wird ein Rabatt von 20% zum Kaskobeitrag gewährt.
3. Rabatt für THITRONIK® Alarmanlage
Für Reisemobile, die mit einer THITRONIK® Alarmanlage ausgerüstet sind, wird ein Rabatt von
5% auf den Kaskobeitrag gewährt.
4. Abrechnung nach Gutachten bei Hagelschäden
Bei Abrechnung nach Gutachten werden nur die vereinbarte Selbstbeteiligung und die
Mehrwertsteuer abgezogen.
Ergänzend zu A.2.6.9 AKB zahlt der Versicherer bei einer Beschädigung oder Zerstörung der
Dachhaut von Campingfahrzeugen im Fall der Nichtreparatur (Abrechnung auf Gutachterbasis)
die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung bis zu einer Obergrenze von 202 EUR pro
Quadratmeter.
5. Wegfall Selbstbeteiligung
Bei Reparatur von Sturm- und Hagelschäden entfällt die Selbstbeteiligung bis zur
maximalen Höhe von 150 EUR.
6. Glasschäden
Keine Entschädigungsobergrenze bei Glasschäden.
Bei Austausch der Scheibe wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen, bei
Scheibenreparatur (mit Harzsystem) entfällt die Selbstbeteiligung. Vor der Reparatur muss der
Schaden telefonisch gemeldet werden.
7. Abzüge „neu für alt"
Unabhängig vom Fahrzeugalter verzichtet die KRAVAG in der Voll- und Teilkaskoversicherung
auf Abzüge „neu für alt" von den Kosten für Ersatzteile, Batterie und Lackierung.
8. Mitversicherte Zubehörteile
Wenn bei der Neuwertangabe alle fest mit dem Fahrzeug verbundenen Zubehörteile
berücksichtigt werden, so sind diese mitversichert. Die Zubehörteile müssen uns allerdings
bekannt sein.
9. Sonderregelung für Camping-Kfz-Versicherungen
a. Sonder-Ersteinstufung in SF 8 für Versicherungsnehmer ab 25 Jahren
Ist der Versicherungsnehmer mindestens 25 Jahre alt und versichert erstmals ein
Camping-Kfz ohne Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 8. Das Camping-Kfz muss
auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder
Familien-angehörige ersten Grades zugelassen sein.
b. Sonder-Ersteinstufung in SF 2 für Versicherungsnehmer unter 25 Jahren
Ist der Versicherungsnehmer unter 25 Jahre alt und versichert erstmals ein
Camping-Kfz ohne Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 2. Das Camping-Kfz muss
auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder
Familien-angehörige ersten Grades zugelassen sein.
c. Sondereinstufung beim vorherigen Versicherer
Wir übernehmen Ihre Sondereinstufung bei Vorlage eines entsprechenden
Nachweises.
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11. Örtlicher Geltungsbereich
Das Fahrzeug ist im gesamten europäischen Raum versichert.
Auf die Bereiche Marokko, Tunesien und den asiatischen Teil der Türkei kann der Versicherungsschutz
beitragsfrei für die Dauer von Urlaubsreisen erweitert werden.
Der Haftpflichtschutz wird beitragsfrei auf das gesamte Land Russland erweitert. Der Kaskoschutz
besteht gemäß Ihrem Versicherungsschein im europäischen Teil von Russland ebenfalls beitragsfrei.
Für den vorgenannten Zeitraum von Reisen im asiatischen Teil Russlands wird für den Kaskoschutz ein
Mehrbeitrag erhoben.
12. Mallorca-Police
Es besteht eine Zusatz-Haftpflichtversicherung beim Führen fremder (Mietfahrzeuge) Fahrzeuge im
Ausland für den Versicherungsnehmer und Ehe oder Lebenspartner, soweit nicht aus einer für das
fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
(Gilt nicht bei Wohnwagen)
13. Keine Rückstufung bei Unterbrechung
Unterbrechen Sie Ihr Vertragsverhältnis, bleibt Ihr Fahrzeug in derselben Schadenfreiheitsklasse.
(Gilt nicht für Wohnwagen)
14. Tageweise Abrechnung
Bei kurzer Vertragsdauer brauchen Sie nur für die Tage Beiträge zu zahlen, an denen Ihre Fahrzeuge
bei uns versichert waren; ein vielfach üblicher Zuschlag entfällt bei uns.
(Gilt nicht bei Wohnwagen)
15. Saisonkennzeichen
Bei Saisonkennzeichen wird nur der anteilige Beitrag für die Saison berechnet (z.B. Saison 04-10 = 7
Monate = 7/12 des Jahresbeitrages). Zuschläge werden nicht erhoben.
(Gilt nicht bei Wohnwagen, kein Saisonkennzeichen möglich)
16. Rabattangleichung
Wir nehmen eine Rabattangleichung in der Vollkasko vor, falls die Vorversicherung ohne Vollkasko
bestanden hat.
(Gilt nicht bei Wohnwagen)
17. Kurzzeitkennzeichen
Wir berechnen insgesamt 80 EUR für ein Kurzzeitkennzeichen mit Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-
Deckung. Bei Schadenfreiheit wird dieser Betrag erstattet, wenn das Fahrzeug innerhalb von sechs
Monaten endgültig zugelassen und bei der KRAVAG versichert wird.
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10. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer und
dem berechtigten Fahrer (ausgenommen bei Diebstahl und Alkohol/sonstige Rauschmittel; in
diesem Fall wird die Entschädigung abhängig vom Verschulden gekürzt)
11. Fährrisiko auf europäischen Gewässern
Schäden beim Transport auf einer Fähre sind in der Vollkaskoversicherung eingeschlossen,
wenn das Schiff in Seenot gerät; zum Beispiel wenn die Fähre untergeht, das Fahrzeug über
Bord gespült wird oder auf Anordnung des Kapitäns geopfert werden muss.
12. Tierbiss
Versichert sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden (ausgenommen Haus- und
Nutztiere). Folgeschäden sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 4.000 EUR ver-
sichert.
13. Örtlicher Geltungsbereich
Das Fahrzeug ist im gesamten europäischen Raum versichert.
Auf die Bereiche Marokko, Tunesien und den asiatischen Teil der Türkei kann der
Versicherungsschulz beitragsfrei für die Dauer von Urlaubsreisen erweitert werden.
Der Haftpflichtschutz wird beitragsfrei auf das gesamte Land Russland erweitert. Der
Kaskoschutz besteht gemäß Ihrem Versicherungsschein im europäischen Teil von Russland
ebenfalls beitragsfrei. Für den vorgenannten Zeitraum von Reisen im asiatischen Teil Russlands
wird für den Kaskoschutz ein Mehrbeitrag erhoben.
14. Mallorca-Police
Es besteht eine Zusatz-Haftpflichtversicherung beim Führen fremder (Mietfahrzeuge) Fahrzeuge
im ‚Ausland für den Versicherungsnehmer und Ehe oder Lebenspartner, soweit nicht aus einer
für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
(Gilt nicht bei Wohnanhänger)
15. Keine Rückstufung bei Unterbrechung
Unterbrechen Sie Ihr Vertragsverhältnis, bleibt Ihr Fahrzeug in derselben Schadenfreiheitskasse.
(Gilt nicht für Wohnanhänger)
16. Tageweise Abrechnung
Bei kurzer Vertragsdauer brauchen Sie nur für die Tage Beiträge zu zahlen, an denen Ihre
Fahrzeuge bei uns versichert waren; ein vielfach üblicher Zuschlag entfällt bei uns.
17. Saisonkennzeichen
Bei Saisonkennzeichen wird nur der anteilige Beitrag für die Saison berechnet (z.B. Saison 04-10
Monate = 7/12 des Jahresbeitrages). Zuschläge werden nicht erhoben.
(Gilt nicht bei Wohnanhänger, kein Saisonkennzeichen möglich)
18. Rabattangleichung
Wir nehmen eine Rabattangleichung in der Vollkasko vor, falls die Vorversicherung ohne
Vollkasko bestanden hat.
(Gilt nicht bei Wohnanhänger)
19. Kurzzeitkennzeichen
Wir berechnen insgesamt 80 EUR für ein Kurzzeitkennzeichen mit Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-
Deckung. Bei Schadenfreiheit wird dieser Beitrag erstattet, wenn das Fahrzeug innerhalb von
sechs Monaten endgültig zugelassen und bei der KRAVAG versichert wird.
20. Reifenplatzer
Fahrzeugbeschädigungen durch Reifenteile ohne Einwirkung von außen.
21. Bestandswirksame Leistungsverbesserung
Sofern in Folgejahren in Neugeschäftstarifen der KRAVAG-ALLGEMEINE Leistungs-
verbesserungen eingeführt werden, gelten diese automatisch auch für diesen Vertrag und die
dazu bestehenden Einzelversicherungsverträge.
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22. Ruheversicherung für Wohnanhänger
Beitragsfreier Versicherungsschutz im Rahmen der Ruheversicherung für 9 Monate
23. Kaskoversicherung für Reisemobile bis 35 Jahre
Der Versicherungsschutz für eine Kaskoversicherung ist bis zu einem Fahrzeugalter von 35
Jahren möglich.
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