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Provinzial für Campingfahrzeuge und Wohnanhänger: die Bedingungen im Volltext

Sonderbedingung zur Kfz-Versicherung der Provinzial Nord für Fahrzeuge zu Campingzwecken einschließlich Wohnanhänger, die die AKB um höhere Grenzen bei Tierbiss- und Kurzschlussfolgeschäden, Reifenplatzer als Unfall und Kaufwert- oder Neupreisentschädigung auch für Wohnwagenanhänger ergänzt.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbare Objekte (Wohnwagen, Wohnanhänger, Klappanhänger, Mobilheim, Tiny House auf Rädern)ja„Fahrzeuge zu Campingzwecken im Sinne dieser Bedingungen sind: Fahrzeuge, die als Wohnmobil zugelassen sind, Wohnanhänger zugelassen sind“Präambel, Seite 1
Zulassung zum Straßenverkehr nötig oder auch abgemeldete Wohnwagen versicherbarnicht geregelt
Höchstalter des Wohnwagens bei Abschluss (Jahre ab Erstzulassung)nicht geregelt
Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht für den Anhänger (pauschal)nicht geregelt
Haftpflicht des Gespanns: Regelung zwischen Anhänger und Zugfahrzeug (Ausgleich, Mitversicherung über das Zugfahrzeug)nicht geregelt
Ruheversicherung bei Abmeldung oder außerhalb der Saison (Dauer in Monaten)nicht geregelt
Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen möglichnicht geregelt
Gelegentliche Vermietung an Dritte erlaubtnicht geregelt
Geltungsbereich (Europa, EU mit Türkei, Mittelmeeranrainer, nur Inland für Dauercamping)nicht geregelt

Teil- und Vollkasko des Wohnwagens

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand und Explosion, auch durch die Gasanlagenicht geregelt
Diebstahl des ganzen Wohnwagens, auch abgekuppelt und abgestelltnicht geregelt
Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmungnicht geregelt
Weitere Naturgefahren (Schneedruck, Lawine, Erdrutsch, Erdbeben, umstürzende Bäume)nicht geregelt
Glasbruch einschließlich Kunststofffenster und Dachhaubennicht geregelt
Tierbiss an Kabeln und Leitungen samt Folgeschädenja, bis 20.000 €„sind die Folgeschäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert“A.2.1, Seite 2
Unfallschäden am Wohnwagen, auch beim Rangieren und Abkuppeln (Vollkasko)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von A.2.2.2.2 der AKB gilt es auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden.“A.2.2, Seite 2
Mut- und böswillige Beschädigung durch Drittenicht geregelt
Neuwertentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Monate oder Jahre ab Erstzulassung)ja„wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung unter den genannten Voraussetzungen auch für Wohnwagenanhänger“A.3.1, Seite 2
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Feuchtigkeit, Undichtigkeit und Fäulnis des Aufbaus ausgeschlossennicht geregelt

Vorzelt, Anbauten und Zubehör

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorzelt, Sonnendach und Reisevorzeltnicht geregelt
Dauerstandzelt nur versichert, wenn winter- und sturmfest (Voraussetzung)nicht geregelt
Sturmschäden am Vorzelt mitversichert (Windstärke, Ausschluss bei Reisevorzelten)nicht geregelt
Markise und Kurbelmarkisenicht geregelt
Feste Anbauten auf dem Stellplatz (Schutzdach, Holzvorbau, Terrasse, Carport, Zaun)nicht geregelt
Fest eingebaute Wohnausstattung (Küche, Kühlschrank, Heizung, Sanitär)nicht geregelt
Nachträglich eingebautes Zubehör (Wertgrenze ohne Anmeldung)nicht geregelt
Rangierhilfe (Mover), Satellitenanlage und Solaranlagenicht geregelt
Gasflaschen, Gasanlage und Gasprüfung als Voraussetzungnicht geregelt
Wasser aus Tanks und Leitungen sowie Frostschädennicht geregelt

Inhalt und Camping-Hausrat

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönlicher Inhalt im Wohnwagen und Vorzelt versichertnicht geregelt
Versicherungssumme für den Inhaltnicht geregelt
Inhalt im Vorzelt (eigene Grenze)nicht geregelt
Wertsachen, Bargeld und Schmuck (Grenze)nicht geregelt
Unterhaltungs- und mobile Elektronik (Fernseher, Laptop, Kamera)nicht geregelt
Fahrräder und E-Bikes am Stellplatz oder auf dem Trägernicht geregelt
Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Wohnwagennicht geregelt
Einfacher Diebstahl aus dem Vorzelt oder vom Stellplatznicht geregelt
Nachtzeitklausel oder Pflicht zum Abstellen auf bewachtem Platznicht geregelt
Inhalt im Winterlager mitversichertnicht geregelt

Dauercamping und Stellplatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Dauercamping auf festem Stellplatz versicherbarnicht geregelt
Schutz nur auf offiziellem Campingplatz oder umfriedetem Grundstücknicht geregelt
Stellplatz nur im Inland oder in bestimmten Ländernnicht geregelt
Feuer, Blitz und Explosion am Stellplatz (Gebäudeart, Neuwert)nicht geregelt
Haftpflicht als Inhaber des Stellplatzes und des abgestellten Wohnwagensnicht geregelt
Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse am Stellplatznicht geregelt
Folgen längerer Unbewohntheit (Frist in Tagen, Winterpause)nicht geregelt
Räumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach einem Schadennicht geregelt

Hilfe unterwegs

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe für den Wohnwagen (auch ohne Defekt am Zugfahrzeug)nicht geregelt
Abschleppen und Bergen des Wohnwagens (Grenze in Euro)nicht geregelt
Rücktransport des Wohnwagens, wenn das Zugfahrzeug ausfälltnicht geregelt
Übernachtungskosten bei Ausfall des Wohnwagensnicht geregelt

Vertrag, Pflichten und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Selbstbeteiligung im Inhalts- und Dauercamperschutznicht geregelt
Vorgeschriebene Diebstahlsicherung (Deichselschloss, Radkralle, Ortung)nicht geregelt
Pflicht zum Unterstellen oder Winterlager auf befestigtem Platznicht geregelt
Unterversicherungsverzicht oder Neuwertsumme mit Anpassungnicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus-Malus für Wohnwagennein„B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB“B.1, Seite 2
Laufzeit und Kündigung (Saisonvertrag, Kündigung nach Schaden)nicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: Anhänger unter 750 kg über das Zugfahrzeug und Hinweise zur Versicherungssteuernicht geregelt
Spanien: Caravana unter 750 kg in der Póliza des Zugfahrzeugs (Mitteilungspflicht)nicht geregelt
Spanien: Responsabilidad civil voluntaria für den Remolque über die Pflichtdeckung hinausnicht geregelt
Spanien: Riesgos extraordinarios über das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Provinzial Nord Brandkasse Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Provinzial für Campingfahrzeuge und Wohnanhänger Wohnwagenversicherung

Volltext aufklappen: Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken
[Seite 1] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken Stand 09.2026 Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken In diesen Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung Ihres Fahrzeugs zu Campingzwecken sind Sonderre- gelungen beschrieben, die von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bestandteil der Kundeninformation der Provinzial Nord Brandkasse AG) abweichen. Sofern hier nichts Abweichendes beschrieben ist, gelten für Ihren Versicherungsvertrag die Regelungen in den AKB. Fahrzeuge zu Campingzwecken im Sinne dieser Bedingungen sind: Fahrzeuge, die als • Wohnmobil zugelassen sind • Wohnanhänger zugelassen sind • Pkw zugelassen sind und – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden – deren Umbauten abgenommen sind – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben • Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden – deren Umbauten abgenommen sind – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben Inhaltsverzeichnis A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung? A.1 Was ist versichert? A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert? A.3 Was zahlen wir im Schadenfall? B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen) A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung? A.1 Was ist versichert? Aufbauten, Ausstattungen und nachträglich an- oder eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zubehörteile sowie anderer Spezialaufbauten und -ausrüstungen A.1.1 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.3 der AKB sind bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) Aufbauten und Ausstattungen nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden. A.1.2 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.4 der AKB sind bei Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zube- hörteile sowie andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 der AKB fallen, nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden. Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf alle Geschlechteridentitäten. Provinzial Nord Brandkasse AG Postanschrift: 24097 Kiel Vorstand: Amtsgericht Kiel HRB 5704 Hausanschrift: Sophienblatt 33, 24114 Kiel Dr. Wolfgang Breuer (Vorsitzender), USt.-ID-Nr. DE 134858992 www.provinzial.de Patric Fedlmeier (stv. Vorsitzender), Vers.-St.-Nr. 815 V 908 1002 4314 Dr. Stefanie Alt, Sabine Krummenerl, Bankverbindung: Förde Sparkasse Nina Schmal, Dr. Ulrich Scholten, Dr. Rainer Sommer IBAN DE40 2105 0170 1400 2500 21  Finanzgruppe BIC NOLADE21KIE Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oliver Stolz 01.09.2026 I Seite 1 von 2 105-26_29.07.24 [Seite 2] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken Stand 09.2026 A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert ? Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 und A.2.2.2 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch die nachfolgend aufgeführten Ereignisse: Teilkasko: Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder nach Tierbiss A.2.1 Abweichend von A.2.2.1.6 (Kurzschlussschäden an der Verkabelung) und A.2.2.1.7 (Tierbiss) der AKB und A.1 der besonderen Bedingungen für das Plus-Paket-Kasko (sofern vereinbart) sind die Folgeschäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert. Vollkasko: Reifenplatzer A.2.2 Abweichend von A.2.2.2.2 der AKB gilt es auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden. A.3 Was zahlen wir im Schadenfall? Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung bei Totalschaden Zerstörung oder Verlust A.3.1 Abweichend von A.2.5.1.2a und A.2.5.1.2b wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädi- gung unter den genannten Voraussetzungen auch für • Wohnwagenanhänger • Lkw, die bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden gezahlt. B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen) 01.09.2026 I Seite 2 von 2
Volltext aufklappen: Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken, Variante 2
[Seite 1] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken Stand 09.2026 Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken In diesen Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung Ihres Fahrzeugs zu Campingzwecken sind Sonderre- gelungen beschrieben, die von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bestandteil der Kundeninformation der Provinzial Nord Brandkasse AG) abweichen. Sofern hier nichts Abweichendes beschrieben ist, gelten für Ihren Versicherungsvertrag die Regelungen in den AKB. Fahrzeuge zu Campingzwecken im Sinne dieser Bedingungen sind: Fahrzeuge, die als • Wohnmobil zugelassen sind • Wohnanhänger zugelassen sind • Pkw zugelassen sind und – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden – deren Umbauten abgenommen sind – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben • Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden – deren Umbauten abgenommen sind – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben Inhaltsverzeichnis A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung? A.1 Was ist versichert? A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert? A.3 Was zahlen wir im Schadenfall? B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen) A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung? A.1 Was ist versichert? Aufbauten, Ausstattungen und nachträglich an- oder eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zubehörteile sowie anderer Spezialaufbauten und -ausrüstungen A.1.1 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.3 der AKB sind bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) Aufbauten und Ausstattungen nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden. A.1.2 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.4 der AKB sind bei Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zube- hörteile sowie andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 der AKB fallen, nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden. Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf alle Geschlechteridentitäten. Provinzial Nord Brandkasse AG Postanschrift: 24097 Kiel Vorstand: Amtsgericht Kiel HRB 5704 Hausanschrift: Sophienblatt 33, 24114 Kiel Dr. Wolfgang Breuer (Vorsitzender), USt.-ID-Nr. DE 134858992 www.provinzial.de Patric Fedlmeier (stv. Vorsitzender), Vers.-St.-Nr. 815 V 908 1002 4314 Dr. Stefanie Alt, Sabine Krummenerl, Bankverbindung: Förde Sparkasse Nina Schmal, Dr. Ulrich Scholten, Dr. Rainer Sommer IBAN DE40 2105 0170 1400 2500 21  Finanzgruppe BIC NOLADE21KIE Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oliver Stolz 01.09.2026 I Seite 1 von 2 105-26_29.07.24 [Seite 2] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken Stand 09.2026 A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert ? Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 und A.2.2.2 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch die nachfolgend aufgeführten Ereignisse: Teilkasko: Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder nach Tierbiss A.2.1 Abweichend von A.2.2.1.6 (Kurzschlussschäden an der Verkabelung) und A.2.2.1.7 (Tierbiss) der AKB und A.1 der besonderen Bedingungen für das Plus-Paket-Kasko (sofern vereinbart) sind die Folgeschäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert. Vollkasko: Reifenplatzer A.2.2 Abweichend von A.2.2.2.2 der AKB gilt es auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden. A.3 Was zahlen wir im Schadenfall? Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung bei Totalschaden Zerstörung oder Verlust A.3.1 Abweichend von A.2.5.1.2a und A.2.5.1.2b wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädi- gung unter den genannten Voraussetzungen auch für • Wohnwagenanhänger • Lkw, die bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden gezahlt. B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen) 01.09.2026 I Seite 2 von 2
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