Alles zur Versicherung: Sterbegeld
Lohnt sich eine Sterbegeldversicherung?
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Kurz gesagt
Nein. Das Sterbegeld aus einer privaten Sterbegeldversicherung muss nicht für die Beerdigung verwendet werden, die bezugsberechtigte Person darf frei darüber verfügen. Die Kosten der Beerdigung trägt nach § 1968 BGB der Erbe. Fest gebunden ist das Geld nur, wenn es an einen Bestatter abgetreten oder er als Bezugsberechtigter eingetragen ist.
Richtwerte für Beiträge einer Sterbegeldversicherung und für die Kosten einer Beerdigung.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Sterbegeldversicherung, Eintritt mit 60, Summe 7.000 Euro | etwa 35 bis 39 Euro im Monat |
| Sterbegeldversicherung, Eintritt mit 70, Summe 7.000 bis 8.000 Euro | etwa 54 bis 63 Euro im Monat |
| Feuerbestattung im Urnenreihengrab | etwa 4.000 bis 6.000 Euro |
| Erdbestattung im Wahlgrab | etwa 8.000 bis 12.000 Euro |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen und Kostenübersichten.
Ihr Beitrag hängt von Alter, Summe und Tarif ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Der Vater hat 8.000 Euro Sterbegeld versichert und die Tochter eingetragen. Im Testament ist der Sohn Alleinerbe.
| Auszahlung an die Tochter | 8.000 Euro, außerhalb des Nachlasses |
| Rechnung Bestatter und Friedhof | 7.200 Euro an den Sohn als Erben |
| Nachlass auf dem Girokonto | 3.000 Euro |
| Fehlbetrag beim Sohn | 4.200 Euro aus eigener Tasche |
Rechtlich muss die Tochter nichts abgeben. Eine Abtretung an den Bestatter oder der Sohn als Bezugsberechtigter hätte den Streit verhindert. Die Beträge sind ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
Für die private Sterbegeldversicherung gibt es keine Vorschrift, die das Geld an die Beerdigung bindet. Sie ist rechtlich eine kleine Lebensversicherung. Wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist, erwirbt den Anspruch mit dem Tod der versicherten Person (§ 159 VVG) und kann die Summe ausgeben, wie er möchte.
Die Pflicht zur Beerdigung steht an anderer Stelle: § 1968 BGB legt die Kosten der Beerdigung dem Erben auf. Das Sterbegeld ist also das Geld, das für die Beerdigung gedacht ist, aber nicht das Geld, das dafür verwendet werden muss.
Hier entsteht der häufigste Streit um das Sterbegeld. Beispiel: Die Tochter ist bezugsberechtigt, Erbe ist der Sohn. Die Tochter bekommt die Summe außerhalb des Nachlasses, der Sohn bekommt die Rechnung des Bestatters. Rechtlich ist das sauber, im Familienfrieden oft nicht.
Wer das vermeiden will, trägt den Erben als Bezugsberechtigten ein oder regelt im Testament, dass die Beerdigung aus dem Sterbegeld bezahlt werden soll. Einen Anspruch des Erben gegen die Tochter begründet eine bloße Erwartung in der Familie nicht.
| Konstellation | Wer bekommt das Sterbegeld | Wer zahlt die Beerdigung |
|---|---|---|
| Erbe ist Bezugsberechtigter | der Erbe | der Erbe, meist aus dem Sterbegeld |
| Andere Person ist Bezugsberechtigte | diese Person, frei verfügbar | der Erbe aus dem Nachlass |
| Bestatter ist eingetragen oder Abtretung | der Bestatter bis zur Rechnung | aus dem Sterbegeld, Rest an die Familie |
| Kein Bezugsberechtigter eingetragen | die Erben, das Geld fällt in den Nachlass | der Erbe aus dem Nachlass |
Wenn Sie sicher sein wollen, dass das Sterbegeld für die Beerdigung verwendet wird, schließen Sie mit einem Bestattungshaus einen Bestattungsvorsorgevertrag und treten die Leistung aus der Police an das Haus ab, oder Sie tragen es als Bezugsberechtigten ein. Ein Überschuss nach der Rechnung geht an die Angehörigen zurück.
Die Bindung hat einen zweiten Vorteil: Beim Sozialamt gilt eine erkennbar zweckgebundene, angemessene Bestattungsvorsorge in der Regel als geschützt. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur Sterbegeldversicherung und dem Sozialamt.
Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten einer Bestattung. Ein ausgezahltes Sterbegeld zählt dann bei der Frage mit, ob Ihnen die Zahlung zuzumuten ist. Wer das Sterbegeld erst anderweitig ausgibt und danach den Antrag stellt, muss mit Nachfragen rechnen.
Die Auszahlung an einen Bezugsberechtigten gilt nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen. Bei üblichen Summen von 5.000 bis 10.000 Euro bleibt das wegen der Freibeträge fast immer steuerfrei, vor allem bei Ehepartnern und Kindern. Bei entfernten Verwandten und Freunden ist der Freibetrag kleiner, dann lohnt ein Blick auf die Gesamtsumme aller Zuwendungen.
Ist der Erbe zugleich bezugsberechtigt und liegt ausreichend Erspartes im Nachlass, ist es gleich, aus welchem Topf die Beerdigung bezahlt wird. Dann brauchen Sie keine Abtretung an den Bestatter. Die Bindung lohnt sich vor allem bei Patchworkfamilien, zerstrittenen Erben oder drohender Sozialhilfe.
Fragen und Antworten
Nicht als Bezugsberechtigte.
Sind Sie zugleich Erbin, müssen Sie die Beerdigung aber bezahlen,
aus welchem Geld ist dann Ihre Sache.
Ja, wenn die Leistung an ihn abgetreten ist oder er als Bezugsberechtigter eingetragen ist.
Sonst rechnet er mit den Angehörigen ab.
Ohne Bindung behält der Bezugsberechtigte die ganze Summe.
Bei einer Abtretung geht der Überschuss nach der Rechnung an die Berechtigten zurück.
Nur wenn niemand als Bezugsberechtigter eingetragen ist oder die Erben als solche bestimmt sind.
Mit namentlichem Bezugsrecht fließt es am Nachlass vorbei.
Als namentlich Bezugsberechtigter ja, denn das Geld fällt nicht in den Nachlass.
Die Bestattungspflicht nach Landesrecht kann Angehörige trotzdem treffen.
Es zählt zur Erbschaftsteuer, bleibt bei üblichen Summen wegen der Freibeträge aber meist
steuerfrei.
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