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Was ändert das Betriebsrentenstärkungsgesetz II ab 2027?

Kurz gesagt

Was ändert das Betriebsrentenstärkungsgesetz II ab 2027? Ab 1. Januar 2027 steigt die Förderung für Geringverdiener auf bis zu 360 Euro im Jahr, und die Lohngrenze dafür wächst mit der Beitragsbemessungsgrenze, 2027 voraussichtlich auf 3.186 Euro im Monat statt 2.575 Euro. Außerdem dürfen Sie die Betriebsrente dann schon neben einer Teilrente beziehen. Vieles andere gilt bereits seit Januar und Juli 2026.

Was ändert das Betriebsrentenstärkungsgesetz II ab 2027?

Was es kostet

Die wichtigsten Zahlen aus dem Gesetz, alter und neuer Wert.

BeispielRichtwert
Förderbetrag für Geringverdiener, höchstensbis 2026 288 Euro, ab 2027 360 Euro im Jahr
Geförderter Arbeitgeberbeitrag, höchstensbis 2026 960 Euro, ab 2027 1.200 Euro im Jahr
Lohngrenze für die Förderungbis 2026 2.575 Euro, 2027 voraussichtlich 3.186 Euro im Monat
Abfindung ohne Zustimmung, Kapital 2026bis 7.119 Euro, vorher 4.746 Euro
Zuschuss bei automatischer Entgeltumwandlung ohne Tarifvertragmindestens 20 Prozent des umgewandelten Betrags

Werte aus dem Gesetzestext, Bezugsgröße 2026 3.955 Euro.

Die Lohngrenze 2027 beruht auf dem Kabinettsbeschluss vom Oktober 2026 zur

Beitragsbemessungsgrenze von 106.200 Euro im Jahr;

der Bundesrat muss noch zustimmen.

Die alten Abfindungsgrenzen sind selbst gerechnet.

Rechenbeispiel

Verkäuferin, 2.900 Euro brutto, Arbeitgeber zahlt 2027 zusätzlich 100 Euro im Monat

So wirkt die neue Lohngrenze, wenn der Arbeitgeber 2027 zusätzlich einzahlt.

Lohn 2026, Grenze 2.575 Euronicht gefördert
Lohn 2027, Grenze voraussichtlich 3.186 Eurogefördert
Arbeitgeberbeitrag im Jahr1.200 Euro
Förderbetrag 30 Prozent über die Lohnsteuer360 Euro
Kosten für den Arbeitgeber840 Euro

Die Verkäuferin bekommt 1.200 Euro im Jahr in ihre Betriebsrente, ohne selbst etwas umzuwandeln. Der Arbeitgeber trägt davon nur 840 Euro. 2026 hätte er für sie keine Förderung erhalten.

Drei Stichtage statt einem

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026 steht im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 14. Viele Ratgeber nennen nur ein Datum, das Gesetz hat aber drei: Artikel 18 setzt die meisten Teile am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 22. Januar 2026. Die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz gelten seit 1. Juli 2026. Erst am 1. Januar 2027 folgen die höhere Förderung für Geringverdiener und die Betriebsrente neben der Teilrente.

Für Arbeitnehmer heißt das: Was 2027 neu ist, betrifft vor allem kleinere Einkommen und alle, die gleitend in Rente gehen wollen. Die übrigen Regeln können Sie schon heute nutzen.

Was sich ändertGilt seit oder abWen es betrifft
Automatische Entgeltumwandlung ohne Tarifvertrag, mit mindestens 20 Prozent Zuschuss22. Januar 2026Betriebe ohne Tarifbindung und ihre Beschäftigten
Höhere Grenzen für die Abfindung kleiner Anwartschaften22. Januar 2026Jobwechsler mit kleinen Betriebsrenten
Sozialpartnermodelle auch für Betriebe ohne eigenen Tarifvertrag22. Januar 2026Arbeitgeber und Beschäftigte, wenn die Tarifparteien zustimmen
Direktversicherung nach Elternzeit zu alten Bedingungen fortsetzen1. Juli 2026Eltern, Pflegende, Langzeitkranke ohne Gehalt
Förderbetrag bis 360 Euro und dynamische Lohngrenze1. Januar 2027Geringverdiener und ihre Arbeitgeber
Betriebsrente neben Teilrente1. Januar 2027alle, die gleitend in Rente gehen

Ab 2027: mehr Förderung für kleine Einkommen

Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte mit geringem Lohn zusätzlich in eine Betriebsrente ein, bekommt er 30 Prozent davon über die Lohnsteuer zurück. Ab 2027 werden dafür bis zu 1.200 Euro Arbeitgeberbeitrag im Jahr gefördert statt 960 Euro, der Förderbetrag steigt damit von höchstens 288 auf 360 Euro.

Wichtiger ist die neue Lohngrenze. Bisher lag sie fest bei 2.575 Euro brutto im Monat. Ab 2027 sind es 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Nach den von der Bundesregierung im Oktober 2026 beschlossenen Werten für 2027 wären das 3.186 Euro im Monat, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Damit fallen deutlich mehr Vollzeitkräfte in die Förderung.

Ab 2027: Betriebsrente neben der Teilrente

Bisher konnten Sie eine Betriebsrente vorzeitig nur verlangen, wenn Sie die gesetzliche Altersrente als Vollrente bezogen. Ab 2027 reicht jede Altersrente, auch eine Teilrente. Wer im Alter Stunden reduziert und eine Teilrente nimmt, kann die Betriebsrente dann schon dazunehmen.

Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag dann Abschläge für den frühen Bezug vorsieht. Und denken Sie an die Krankenkasse: Auf die Betriebsrente zahlen Sie auch neben der Teilrente Kranken- und Pflegebeitrag.

Seit 2026: automatische Entgeltumwandlung ohne Tarifvertrag

Betriebe, für die kein einschlägiger Tarifvertrag die Löhne regelt, dürfen seit 22. Januar 2026 per Betriebsvereinbarung alle Beschäftigten automatisch in eine Entgeltumwandlung aufnehmen, mit dem Recht zu widersprechen. Bedingung: Der Arbeitgeber gibt mindestens 20 Prozent des umgewandelten Betrags dazu statt der üblichen 15 Prozent.

Für Sie heißt das: Wenn Ihr Arbeitgeber so ein Modell einführt, wird ohne Ihr Zutun ein Teil Ihres Lohns umgewandelt. Sie können widersprechen, verzichten dann aber auch auf den Zuschuss.

Seit 2026: Abfindung kleiner Betriebsrenten und Elternzeit

Kleine Anwartschaften darf der Arbeitgeber beim Ausscheiden seit 22. Januar 2026 ohne Ihre Zustimmung abfinden, wenn die spätere Rente höchstens 1,5 Prozent der Bezugsgröße beträgt, 2026 also 59,33 Euro im Monat, bei Kapital bis 7.119 Euro. Mit Ihrer Zustimmung geht es bis 2 Prozent, 2026 also 79,10 Euro, wenn das Geld direkt in die gesetzliche Rentenversicherung fließt. Diese Einzahlung bleibt steuerfrei.

Seit 1. Juli 2026 können Sie eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung nach einer Zeit ohne Gehalt, etwa Elternzeit, binnen drei Monaten zu den alten Bedingungen fortsetzen. Der Versicherer muss Sie darauf hinweisen. Das gilt für Verträge, die nach dem 30. Juni 2026 beitragsfrei gestellt wurden.

Was sich nicht ändert

Die Grenzen für die Entgeltumwandlung bleiben: 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, davon 4 Prozent frei von Sozialabgaben, 2026 also bis 338 Euro im Monat sozialabgabenfrei. Auch der Pflichtzuschuss von 15 Prozent und der volle Kranken- und Pflegebeitrag auf die Betriebsrente im Alter bleiben unverändert.

Eine Senkung der Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten enthält das Betriebsrentenstärkungsgesetz II nicht. Wer darauf mit einem Abschluss gewartet hat, wartet vergeblich.

Schritt für Schritt

  1. Prüfen, ob Ihr Bruttolohn 2027 unter der neuen Lohngrenze liegt.
  2. Den Arbeitgeber auf den Förderbetrag von bis zu 360 Euro ansprechen.
  3. Bei einer automatischen Entgeltumwandlung den Zuschuss von mindestens 20 Prozent prüfen.
  4. Vor einer Elternzeit klären, wie die Direktversicherung danach fortgesetzt wird.
  5. Bei Teilrente ab 2027 die Bedingungen für den frühen Bezug der Betriebsrente erfragen.
  6. Abfindungsangebote beim Jobwechsel mit der Mitnahme vergleichen.

Checkliste

  • Lohn im Verhältnis zur Grenze 2027 geprüft
  • Förderbetrag beim Arbeitgeber angesprochen
  • Widerspruchsfrist bei automatischer Entgeltumwandlung notiert
  • Fortsetzung nach Elternzeit binnen drei Monaten im Kalender
  • Abschläge bei Bezug neben der Teilrente erfragt

Häufige Fehler

  • Alle Neuerungen erst 2027 erwarten
  • Glauben, das Gesetz senke die Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten
  • Der automatischen Entgeltumwandlung widersprechen, ohne den Zuschuss zu bedenken
  • Die Frist von drei Monaten nach der Elternzeit verpassen
  • Eine kleine Abfindung annehmen, ohne die Einzahlung in die Rentenversicherung zu prüfen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Seit wann gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz II?

Die meisten Teile seit 22.

Januar 2026, die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz seit 1.

Juli 2026, Förderbetrag und Teilrente ab 1.

Januar 2027.

Bekomme ich als Arbeitnehmer die 360 Euro?

Nein, die bekommt Ihr Arbeitgeber über die Lohnsteuer zurück.

Sie profitieren, weil er dadurch günstiger zusätzlich für Sie einzahlen kann.

Muss mein Arbeitgeber die Förderung nutzen?

Nein, sie ist freiwillig.

Fragen Sie trotzdem nach, viele Betriebe kennen die neue Lohngrenze noch nicht.

Steigt der steuerfreie Höchstbetrag?

Nein, er bleibt bei 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, davon 4 Prozent sozialabgabenfrei.

Werden die Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente gesenkt?

Nicht durch dieses Gesetz.

Es bleibt beim vollen Beitrag im Alter mit dem Freibetrag für Pflichtversicherte.

Was ist ein Sozialpartnermodell?

Eine Betriebsrente,

die Gewerkschaft und Arbeitgeberverband per Tarifvertrag regeln, ohne garantierte Rentenhöhe.

Seit 2026 können auch Betriebe ohne eigenen Tarifvertrag mitmachen,

wenn die Tarifparteien zustimmen.

Quellen

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