Alles zur Versicherung: Betriebsrente (bAV)
Muss ich als Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung anbieten?
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Kurz gesagt
Was ändert das Betriebsrentenstärkungsgesetz II ab 2027? Ab 1. Januar 2027 steigt die Förderung für Geringverdiener auf bis zu 360 Euro im Jahr, und die Lohngrenze dafür wächst mit der Beitragsbemessungsgrenze, 2027 voraussichtlich auf 3.186 Euro im Monat statt 2.575 Euro. Außerdem dürfen Sie die Betriebsrente dann schon neben einer Teilrente beziehen. Vieles andere gilt bereits seit Januar und Juli 2026.
Die wichtigsten Zahlen aus dem Gesetz, alter und neuer Wert.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Förderbetrag für Geringverdiener, höchstens | bis 2026 288 Euro, ab 2027 360 Euro im Jahr |
| Geförderter Arbeitgeberbeitrag, höchstens | bis 2026 960 Euro, ab 2027 1.200 Euro im Jahr |
| Lohngrenze für die Förderung | bis 2026 2.575 Euro, 2027 voraussichtlich 3.186 Euro im Monat |
| Abfindung ohne Zustimmung, Kapital 2026 | bis 7.119 Euro, vorher 4.746 Euro |
| Zuschuss bei automatischer Entgeltumwandlung ohne Tarifvertrag | mindestens 20 Prozent des umgewandelten Betrags |
Werte aus dem Gesetzestext, Bezugsgröße 2026 3.955 Euro.
Die Lohngrenze 2027 beruht auf dem Kabinettsbeschluss vom Oktober 2026 zur
Beitragsbemessungsgrenze von 106.200 Euro im Jahr;
der Bundesrat muss noch zustimmen.
Die alten Abfindungsgrenzen sind selbst gerechnet.
Rechenbeispiel
So wirkt die neue Lohngrenze, wenn der Arbeitgeber 2027 zusätzlich einzahlt.
| Lohn 2026, Grenze 2.575 Euro | nicht gefördert |
| Lohn 2027, Grenze voraussichtlich 3.186 Euro | gefördert |
| Arbeitgeberbeitrag im Jahr | 1.200 Euro |
| Förderbetrag 30 Prozent über die Lohnsteuer | 360 Euro |
| Kosten für den Arbeitgeber | 840 Euro |
Die Verkäuferin bekommt 1.200 Euro im Jahr in ihre Betriebsrente, ohne selbst etwas umzuwandeln. Der Arbeitgeber trägt davon nur 840 Euro. 2026 hätte er für sie keine Förderung erhalten.
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026 steht im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 14. Viele Ratgeber nennen nur ein Datum, das Gesetz hat aber drei: Artikel 18 setzt die meisten Teile am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 22. Januar 2026. Die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz gelten seit 1. Juli 2026. Erst am 1. Januar 2027 folgen die höhere Förderung für Geringverdiener und die Betriebsrente neben der Teilrente.
Für Arbeitnehmer heißt das: Was 2027 neu ist, betrifft vor allem kleinere Einkommen und alle, die gleitend in Rente gehen wollen. Die übrigen Regeln können Sie schon heute nutzen.
| Was sich ändert | Gilt seit oder ab | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| Automatische Entgeltumwandlung ohne Tarifvertrag, mit mindestens 20 Prozent Zuschuss | 22. Januar 2026 | Betriebe ohne Tarifbindung und ihre Beschäftigten |
| Höhere Grenzen für die Abfindung kleiner Anwartschaften | 22. Januar 2026 | Jobwechsler mit kleinen Betriebsrenten |
| Sozialpartnermodelle auch für Betriebe ohne eigenen Tarifvertrag | 22. Januar 2026 | Arbeitgeber und Beschäftigte, wenn die Tarifparteien zustimmen |
| Direktversicherung nach Elternzeit zu alten Bedingungen fortsetzen | 1. Juli 2026 | Eltern, Pflegende, Langzeitkranke ohne Gehalt |
| Förderbetrag bis 360 Euro und dynamische Lohngrenze | 1. Januar 2027 | Geringverdiener und ihre Arbeitgeber |
| Betriebsrente neben Teilrente | 1. Januar 2027 | alle, die gleitend in Rente gehen |
Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte mit geringem Lohn zusätzlich in eine Betriebsrente ein, bekommt er 30 Prozent davon über die Lohnsteuer zurück. Ab 2027 werden dafür bis zu 1.200 Euro Arbeitgeberbeitrag im Jahr gefördert statt 960 Euro, der Förderbetrag steigt damit von höchstens 288 auf 360 Euro.
Wichtiger ist die neue Lohngrenze. Bisher lag sie fest bei 2.575 Euro brutto im Monat. Ab 2027 sind es 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Nach den von der Bundesregierung im Oktober 2026 beschlossenen Werten für 2027 wären das 3.186 Euro im Monat, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Damit fallen deutlich mehr Vollzeitkräfte in die Förderung.
Bisher konnten Sie eine Betriebsrente vorzeitig nur verlangen, wenn Sie die gesetzliche Altersrente als Vollrente bezogen. Ab 2027 reicht jede Altersrente, auch eine Teilrente. Wer im Alter Stunden reduziert und eine Teilrente nimmt, kann die Betriebsrente dann schon dazunehmen.
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag dann Abschläge für den frühen Bezug vorsieht. Und denken Sie an die Krankenkasse: Auf die Betriebsrente zahlen Sie auch neben der Teilrente Kranken- und Pflegebeitrag.
Betriebe, für die kein einschlägiger Tarifvertrag die Löhne regelt, dürfen seit 22. Januar 2026 per Betriebsvereinbarung alle Beschäftigten automatisch in eine Entgeltumwandlung aufnehmen, mit dem Recht zu widersprechen. Bedingung: Der Arbeitgeber gibt mindestens 20 Prozent des umgewandelten Betrags dazu statt der üblichen 15 Prozent.
Für Sie heißt das: Wenn Ihr Arbeitgeber so ein Modell einführt, wird ohne Ihr Zutun ein Teil Ihres Lohns umgewandelt. Sie können widersprechen, verzichten dann aber auch auf den Zuschuss.
Kleine Anwartschaften darf der Arbeitgeber beim Ausscheiden seit 22. Januar 2026 ohne Ihre Zustimmung abfinden, wenn die spätere Rente höchstens 1,5 Prozent der Bezugsgröße beträgt, 2026 also 59,33 Euro im Monat, bei Kapital bis 7.119 Euro. Mit Ihrer Zustimmung geht es bis 2 Prozent, 2026 also 79,10 Euro, wenn das Geld direkt in die gesetzliche Rentenversicherung fließt. Diese Einzahlung bleibt steuerfrei.
Seit 1. Juli 2026 können Sie eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung nach einer Zeit ohne Gehalt, etwa Elternzeit, binnen drei Monaten zu den alten Bedingungen fortsetzen. Der Versicherer muss Sie darauf hinweisen. Das gilt für Verträge, die nach dem 30. Juni 2026 beitragsfrei gestellt wurden.
Die Grenzen für die Entgeltumwandlung bleiben: 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, davon 4 Prozent frei von Sozialabgaben, 2026 also bis 338 Euro im Monat sozialabgabenfrei. Auch der Pflichtzuschuss von 15 Prozent und der volle Kranken- und Pflegebeitrag auf die Betriebsrente im Alter bleiben unverändert.
Eine Senkung der Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten enthält das Betriebsrentenstärkungsgesetz II nicht. Wer darauf mit einem Abschluss gewartet hat, wartet vergeblich.
Fragen und Antworten
Die meisten Teile seit 22.
Januar 2026, die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz seit 1.
Juli 2026, Förderbetrag und Teilrente ab 1.
Januar 2027.
Nein, die bekommt Ihr Arbeitgeber über die Lohnsteuer zurück.
Sie profitieren, weil er dadurch günstiger zusätzlich für Sie einzahlen kann.
Nein, sie ist freiwillig.
Fragen Sie trotzdem nach, viele Betriebe kennen die neue Lohngrenze noch nicht.
Nein, er bleibt bei 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, davon 4 Prozent sozialabgabenfrei.
Nicht durch dieses Gesetz.
Es bleibt beim vollen Beitrag im Alter mit dem Freibetrag für Pflichtversicherte.
Eine Betriebsrente,
die Gewerkschaft und Arbeitgeberverband per Tarifvertrag regeln, ohne garantierte Rentenhöhe.
Seit 2026 können auch Betriebe ohne eigenen Tarifvertrag mitmachen,
wenn die Tarifparteien zustimmen.
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