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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Risikoleben

Was passiert, wenn beide Versicherten einer Risikolebensversicherung sterben?

Kurz gesagt

Was passiert? Bei einer verbundenen Risikolebensversicherung wird die Summe nur einmal gezahlt, auch wenn beide Versicherten gleichzeitig sterben; danach endet der Vertrag. Wer das Geld bekommt, entscheidet das Bezugsrecht: Lebt der benannte Partner nicht mehr, fällt der Anspruch nach § 160 Absatz 3 VVG an den Versicherungsnehmer und damit in den Nachlass. Zwei Policen über Kreuz zahlen dagegen beide.

Was passiert, wenn beide Versicherten einer Risikolebensversicherung sterben?

Was es kostet

Monatsbeiträge aus veröffentlichten Tarifbeispielen und Tests, gesunde Nichtraucher.

BeispielRichtwert
35 Jahre, 250.000 Euro, 30 Jahre Laufzeit, je Personetwa 20 bis 60 Euro im Monat
Paar, beide 35, zwei Policen über Kreuz mit je 250.000 Euroetwa 40 bis 120 Euro im Monat zusammen
Verbundene Police statt zwei Einzelverträgeetwa 10 bis 20 Prozent weniger Beitrag
Erbschein bei 250.000 Euro Nachlass, mit eidesstattlicher Versicherungrund 1.070 Euro

Stand Oktober 2026.

Die Ersparnis der verbundenen Police ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis;

die Erbscheingebühr stammt aus dem Gerichts und Notarkostengesetz.

Rechenbeispiel

Paar mit zwei Kindern, Unfall auf der Autobahn

Beide Partner sterben beim selben Unfall. Es lässt sich nicht klären, wer zuerst starb.

Verbundene Police über 250.000 Euroeinmal 250.000 Euro
Zwei Policen über Kreuz mit je 250.000 Eurozweimal 250.000 Euro
Kinder nur über den NachlassErbschein nötig, Geld haftet für Schulden
Kinder als weitere Bezugsberechtigte eingetragendirekte Auszahlung an die Kinder

Mit zwei Policen über Kreuz und den Kindern als weiteren Bezugsberechtigten bekommen die Kinder 500.000 Euro direkt. Mit einer verbundenen Police ohne weitere Eintragung sind es 250.000 Euro über den Nachlass.

Verbundene Police: eine Summe, ein Mal

Bei einer verbundenen Risikolebensversicherung sind beide Partner in einem Vertrag versichert. Stirbt einer von beiden, wird die volle Summe einmal ausgezahlt, danach endet der Vertrag. Stirbt der zweite Partner später, gibt es aus diesem Vertrag nichts mehr.

Sterben beide Versicherten gleichzeitig, etwa bei einem Unfall, zahlt der Versicherer ebenfalls nur einmal. Das ist der Preis dafür, dass die verbundene Police etwas günstiger ist als zwei einzelne Verträge.

VertragsformBeide sterben gleichzeitigBeide sterben nacheinander
Verbundene Policeeine Summeeine Summe beim ersten Tod
Zwei Policen über Kreuzzwei Summenzwei Summen, solange beide Verträge laufen
Zwei eigene Policenzwei Summenzwei Summen

Wer das Geld bekommt, wenn auch der Partner tot ist

Meist haben sich die Partner gegenseitig als Bezugsberechtigte eingetragen. Ein widerruflich Bezugsberechtigter erwirbt das Recht auf die Leistung erst mit dem Versicherungsfall, § 159 Absatz 2 VVG. Ist er dann selbst schon tot, kann er es nicht mehr erwerben.

Lässt sich nicht beweisen, wer von beiden zuerst gestorben ist, wird vermutet, dass beide gleichzeitig starben, § 11 Verschollenheitsgesetz. Wird das Recht vom Bezugsberechtigten nicht erworben, steht es nach § 160 Absatz 3 VVG dem Versicherungsnehmer zu. Ist auch er gestorben, fällt die Summe in seinen Nachlass und geht an seine Erben, oft die Kinder.

Was das für die Kinder bedeutet

Fällt die Summe in den Nachlass, brauchen die Erben in der Regel einen Erbschein, und das Geld haftet für Schulden der Verstorbenen. Bei einem Nachlass von 250.000 Euro kostet der Erbschein mit eidesstattlicher Versicherung rund 1.070 Euro. Sind die Kinder minderjährig, verwaltet ihr gesetzlicher Vertreter das Geld.

Besser ist es, die Kinder gleich als weitere Bezugsberechtigte einzutragen, nachrangig nach dem Partner. Dann geht die Summe direkt an sie, ohne Umweg über den Nachlass. Die Änderung ist eine kurze Mitteilung in Textform an den Versicherer.

Zwei Policen über Kreuz

Bei der Lösung über Kreuz versichert jeder Partner das Leben des anderen und ist selbst Versicherungsnehmer. Sterben beide gleichzeitig, zahlen beide Verträge. Weil die Versicherungsnehmer ebenfalls tot sind, fallen beide Summen in die jeweiligen Nachlässe, wenn keine weiteren Bezugsberechtigten benannt sind.

Auch hier lohnt sich ein Eintrag der Kinder als weitere Bezugsberechtigte. Mit zwei Summen statt einer sind die Kinder deutlich besser versorgt als mit einer verbundenen Police.

Nacheinander: der Partner bleibt ohne Schutz

Häufiger als der gleichzeitige Tod ist, dass zuerst ein Partner stirbt. Bei der verbundenen Police endet der Vertrag dann, und der überlebende Partner hat keinen Schutz mehr. Er muss einen neuen Vertrag abschließen, älter und vielleicht mit Vorerkrankungen. Wer Kinder hat, sollte das vor dem Abschluss bedenken.

Wann die Frage keine große Rolle spielt

Haben Sie keine Kinder und niemanden sonst, der von der Summe leben müsste, ist der gleichzeitige Tod beider Partner finanziell kaum ein Thema. Dann reicht eine verbundene Police für einen gemeinsamen Kredit, weil die Bank ihr Geld so oder so bekommt.

Schritt für Schritt

  1. Im Versicherungsschein nachsehen, ob die Police verbunden ist oder einzeln.
  2. Prüfen, wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist.
  3. Die Kinder als weitere, nachrangige Bezugsberechtigte benennen.
  4. Die Änderung in Textform an den Versicherer schicken und Bestätigung abwarten.
  5. Bei Kindern im Haus über zwei Policen statt einer verbundenen nachdenken.

Checkliste

  • Vertragsform bekannt
  • Bezugsrecht aktuell
  • Kinder als weitere Bezugsberechtigte eingetragen
  • Testament oder Sorgerechtsverfügung für Kinder bedacht

Häufige Fehler

  • Glauben, die verbundene Police zahle bei gleichzeitigem Tod zweimal
  • Nur den Partner als Bezugsberechtigten eintragen und die Kinder vergessen
  • Das Bezugsrecht nach Trennung oder Geburt eines Kindes nicht anpassen
  • Die Änderung des Bezugsrechts nur mündlich mitteilen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Zahlt eine verbundene Police zweimal, wenn beide sterben?

Nein.

Sie zahlt einmal, auch bei gleichzeitigem Tod beider Versicherten.

Wer bekommt das Geld, wenn auch der Bezugsberechtigte tot ist?

Nach § 160 Absatz 3 VVG der Versicherungsnehmer.

Ist auch er tot, fällt die Summe in seinen Nachlass.

Was heißt gleichzeitig gestorben?

Lässt sich nicht beweisen,

wer den anderen überlebt hat, gilt die Vermutung, dass beide gleichzeitig starben.

Kann ich die Kinder als Ersatz eintragen?

Ja.

Sie können mehrere Bezugsberechtigte in einer Reihenfolge benennen.

Teilen Sie das dem Versicherer in Textform mit.

Muss Erbschaftsteuer gezahlt werden?

Fällt die Summe in den Nachlass oder geht sie an die Kinder, kann Erbschaftsteuer anfallen,

wenn die Freibeträge überschritten sind.

Fragen Sie im Zweifel eine Steuerberatung.

Quellen

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