Alles zur Versicherung: Private Krankenversicherung
Wer darf in die private Krankenversicherung wechseln?
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Kurz gesagt
Was passiert, wenn ich die PKV-Beiträge nicht mehr zahlen kann? Kündigen darf der Versicherer nicht. Ab zwei Monatsbeiträgen Rückstand mahnt er, je Monat kommt 1 Prozent Säumniszuschlag dazu. Bleibt der Rückstand nach der zweiten Mahnung, ruht der Vertrag: Sie sind im Notlagentarif für rund 115 bis 155 Euro im Monat, mit Schutz nur bei akuten Krankheiten und Schmerzen.
Beträge, die bei Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung gelten, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Notlagentarif, ohne Pflegeversicherung | rund 115 bis 155 Euro im Monat |
| Säumniszuschlag | 1 Prozent des Rückstands je Monat |
| Basistarif, Höchstbeitrag | 1.017,18 Euro im Monat |
| Basistarif bei Hilfebedürftigkeit | 508,59 Euro im Monat |
Der Beitrag im Notlagentarif ist eine grobe Orientierung,
er hängt vom Versicherer und von Ihrer Alterungsrückstellung ab.
Die Werte im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Ihr Beitrag liegt bei 820 Euro im Monat. Drei Monate bleibt die Zahlung aus.
| Rückstand nach drei Monaten | 2.460 Euro |
| Säumniszuschlag je Monat | rund 25 Euro |
| Notlagentarif nach der zweiten Mahnung | rund 115 bis 155 Euro plus Pflegeversicherung |
| Alternative vorher | Tarifwechsel mit höherem Selbstbehalt |
Im Notlagentarif ist sie nur noch für akute Fälle versichert, die Schulden bleiben. Besser ist der frühe Anruf beim Versicherer: Tarifwechsel, Stundung oder Ratenzahlung erfragen, bevor die zweite Mahnung kommt.
Die private Krankheitskostenversicherung erfüllt Ihre gesetzliche Versicherungspflicht. Deshalb darf der Versicherer sie wegen offener Beiträge nicht kündigen. Stattdessen sieht das Gesetz ein festes Mahnverfahren vor, an dessen Ende der Notlagentarif steht.
Statt Verzugszinsen fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstands für jeden angefangenen Monat an. Bei 1.600 Euro Rückstand sind das 16 Euro im Monat.
| Zeitpunkt | Was passiert |
|---|---|
| Rückstand von zwei Monatsbeiträgen | erste Mahnung, ab jetzt 1 Prozent Säumniszuschlag je Monat |
| Zwei Monate nach der ersten Mahnung | zweite Mahnung mit Hinweis auf das Ruhen, wenn mehr als ein Monatsbeitrag offen ist |
| Einen Monat nach der zweiten Mahnung | Vertrag ruht ab dem Ersten des Folgemonats, Notlagentarif |
| Alle Rückstände bezahlt | Fortsetzung im alten Tarif ab dem Ersten des übernächsten Monats |
Im Notlagentarif erstattet der Versicherer nur, was zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft nötig ist. Für Kinder kommen Vorsorgeuntersuchungen und empfohlene Impfungen dazu. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen in dieser Zeit.
Der Beitrag ist für alle Versicherten im Notlagentarif gleich und liegt grob bei 115 bis 155 Euro im Monat, die Pflegepflichtversicherung kommt dazu. Bis zu 25 Prozent des Beitrags werden aus Ihrer Alterungsrückstellung bezahlt. Das spart heute, macht aber Ihren späteren Beitrag teurer. Zusatztarife kann der Versicherer in dieser Zeit ruhen lassen.
Sind Sie hilfebedürftig im Sinne des Grundsicherungsgelds (bis 30. Juni 2026 Bürgergeld) oder der Sozialhilfe, ruht der Vertrag nicht, und ein schon ruhender Vertrag lebt wieder auf. Die Hilfebedürftigkeit muss das Jobcenter oder Sozialamt auf Ihren Antrag bescheinigen.
Im Basistarif halbiert sich der Beitrag dann auf höchstens 508,59 Euro, das Jobcenter zahlt einen Zuschuss bis zu diesem Betrag. Wer nur durch den Beitrag hilfebedürftig würde, bekommt den Zuschuss, der dafür nötig ist, um das zu vermeiden.
Sprechen Sie Ihren Versicherer früh an. Ein Wechsel in einen günstigeren Tarif desselben Versicherers ist jederzeit möglich, Ihre Alterungsrückstellung wird angerechnet. Auch ein höherer Selbstbehalt, der Verzicht auf Einbettzimmer oder ein kleineres Krankentagegeld senken den Beitrag.
Mit einem Vertrag ab 2009 können Sie jederzeit in den Basistarif mit 1.017,18 Euro Höchstbeitrag wechseln, ältere Verträge unter bestimmten Voraussetzungen in den Standardtarif. Für Mehrleistungen beim Tarifwechsel kann der Versicherer einen Zuschlag oder Ausschluss verlangen, für weniger Leistung nicht.
Haben Sie alle Rückstände, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten bezahlt, geht der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats im alten Tarif weiter, so als hätte es den Notlagentarif nicht gegeben. Nur der verbrauchte Teil der Alterungsrückstellung fehlt.
Beitragsanpassungen aus der Ruhenszeit gelten ab der Fortsetzung. Rechnen Sie also damit, dass der alte Tarif inzwischen teurer ist, und prüfen Sie gleich einen Tarifwechsel.
Fragen und Antworten
Nein.
Die Krankheitskostenversicherung,
die Ihre Versicherungspflicht erfüllt, darf der Versicherer nicht kündigen.
Er stellt Sie stattdessen in den Notlagentarif.
Ja, aber nur für akute Erkrankungen, Schmerzen, Schwangerschaft und Mutterschaft.
Planbare Behandlungen sind nicht gedeckt.
Grob 115 bis 155 Euro im Monat ohne Pflegeversicherung.
Bis zu 25 Prozent des Beitrags kommen aus Ihrer Alterungsrückstellung.
Indem Sie alle Rückstände samt Säumniszuschlägen zahlen.
Dann geht es ab dem Ersten des übernächsten Monats im alten Tarif weiter.
Ja, mit einem Zuschuss bis zum halbierten Basistarif, 2026 bis 508,59 Euro.
Bei Hilfebedürftigkeit ruht der Vertrag außerdem nicht.
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