Alles zur Versicherung: Private Krankenversicherung
Wer darf in die private Krankenversicherung wechseln?
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Kurz gesagt
Ein interner Tarifwechsel in der PKV ist der Wechsel in einen anderen Tarif Ihres eigenen Versicherers. Was Sie an Rechten und Alterungsrückstellung angespart haben, nehmen Sie vollständig mit. Bei gleichartigem Schutz gibt es keine neue Gesundheitsprüfung. Das Recht steht in § 204 VVG, und der Wechsel spart oft 10 bis 30 Prozent Beitrag.
Werte aus Gesetz, Verbandsangaben und veröffentlichten Auswertungen, Stand Oktober 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Ersparnis durch internen Tarifwechsel | oft 10 bis 30 Prozent des Beitrags |
| Höchstbeitrag im Standardtarif 2026 | 848,62 Euro im Monat |
| Höchstbeitrag im Standardtarif 2025 | 804,82 Euro im Monat |
| Anrechnung der Alterungsrückstellung beim internen Wechsel | 100 Prozent |
Die Ersparnis ist eine veröffentlichte Spanne, Ihr Wert hängt von Tarifserie,
Alter und Selbstbehalt ab.
Gesetzliche Werte sind belegt.
Lassen Sie sich Leistungen von altem und neuem Tarif schriftlich gegenüberstellen.
Rechenbeispiel
Angenommene Zahlen für einen Wechsel innerhalb desselben Versicherers.
| Bisheriger Beitrag, Selbstbehalt 300 Euro | 820 Euro im Monat |
| Neuer Tarif, gleichartige Leistungen, Selbstbehalt 1.200 Euro | 640 Euro im Monat |
| Ersparnis im Jahr | 2.160 Euro |
| Mehr Selbstbehalt im Jahr | 900 Euro |
| Netto Vorteil, wenn der Selbstbehalt voll anfällt | 1.260 Euro |
Rund 22 Prozent weniger Beitrag ohne Gesundheitsprüfung. Weil der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags trägt, aber nicht den Selbstbehalt, sinkt Ihr eigener Vorteil; rechnen Sie das vorher durch.
Sie können verlangen, dass Ihr Versicherer Ihren Antrag auf Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt. Die Rechte aus dem bisherigen Vertrag und die Alterungsrückstellung werden angerechnet.
Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. Eine Vertragsklausel, die den internen Tarifwechsel ausschließt, gilt nicht. Ausgenommen sind nur befristete Versicherungen.
Bietet der neue Tarif mehr oder umfassendere Leistungen, darf der Versicherer für diese Mehrleistung einen Leistungsausschluss, einen angemessenen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen. Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Ausschluss vereinbaren.
Bei gleichem oder geringerem Leistungsumfang gibt es keine neue Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen, die seit Abschluss dazugekommen sind, spielen dann keine Rolle.
| Neuer Tarif | Folge |
|---|---|
| gleiche Leistungen, günstigere Kalkulation | Wechsel ohne Gesundheitsprüfung |
| höherer Selbstbehalt | Wechsel ohne Gesundheitsprüfung, Beitrag sinkt |
| weniger Leistung, etwa Zweibett statt Einbett | Wechsel ohne Gesundheitsprüfung |
| mehr Leistung, etwa höhere Zahnerstattung | für die Mehrleistung Zuschlag, Wartezeit oder Ausschluss |
| Unisex zurück zu Bisex | gesetzlich ausgeschlossen |
Wechseln Sie zu einem anderen Versicherer, wird nur ein Teil der Alterungsrückstellung übertragen, und das nur bei Verträgen ab 2009. Dazu kommt eine neue Gesundheitsprüfung. Wer älter oder vorerkrankt ist, verliert dabei fast immer.
Beim internen Tarifwechsel bleibt das Polster ganz bei Ihnen. Deshalb ist er nach einer Beitragserhöhung in der Regel der erste Schritt, bevor Sie über Kündigung nachdenken.
Ein günstigerer Tarif ist günstiger, weil er etwas anders regelt. Vergleichen Sie Punkt für Punkt: Selbstbehalt, Erstattung beim Zahnersatz, Einbett oder Zweibett, Heilpraktiker, Hilfsmittel, Psychotherapie und ob der Hausarzt zuerst aufgesucht werden muss.
Alle Tarife, die seit dem 21. Dezember 2012 neu angeboten werden, sind Unisex-Tarife. Wer aus einem alten Bisex-Tarif in einen Unisex-Tarif wechselt, verliert den Zugang zum Standardtarif, dem gedeckelten Notausgang für das Alter. Prüfen Sie das, bevor Sie unterschreiben.
Fragen und Antworten
Nicht bei gleichartigem Schutz.
Das Recht aus § 204 VVG kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Nur für Leistungen, die über den alten Tarif hinausgehen.
Dafür können Sie auch einen Ausschluss vereinbaren.
Grundsätzlich ja, wieder nach § 204 VVG.
Haben Sie im neuen Tarif weniger Leistung, gilt der Rückweg als Mehrleistung,
und der Versicherer kann dafür Zuschlag oder Ausschluss verlangen.
Aus Unisex zurück zu Bisex geht gar nicht.
Veröffentlichte Auswertungen nennen oft 10 bis 30 Prozent.
Wie viel es bei Ihnen ist, hängt von Tarif, Alter und gewähltem Selbstbehalt ab.
Ja.
§ 204 VVG unterscheidet nicht nach Berufsgruppen, das Recht gilt auch für Beihilfetarife.
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