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Was ist ein interner Tarifwechsel in der PKV?

Kurz gesagt

Ein interner Tarifwechsel in der PKV ist der Wechsel in einen anderen Tarif Ihres eigenen Versicherers. Was Sie an Rechten und Alterungsrückstellung angespart haben, nehmen Sie vollständig mit. Bei gleichartigem Schutz gibt es keine neue Gesundheitsprüfung. Das Recht steht in § 204 VVG, und der Wechsel spart oft 10 bis 30 Prozent Beitrag.

Was ist ein interner Tarifwechsel in der PKV?

Was es kostet

Werte aus Gesetz, Verbandsangaben und veröffentlichten Auswertungen, Stand Oktober 2026.

BeispielRichtwert
Ersparnis durch internen Tarifwechseloft 10 bis 30 Prozent des Beitrags
Höchstbeitrag im Standardtarif 2026848,62 Euro im Monat
Höchstbeitrag im Standardtarif 2025804,82 Euro im Monat
Anrechnung der Alterungsrückstellung beim internen Wechsel100 Prozent

Die Ersparnis ist eine veröffentlichte Spanne, Ihr Wert hängt von Tarifserie,

Alter und Selbstbehalt ab.

Gesetzliche Werte sind belegt.

Lassen Sie sich Leistungen von altem und neuem Tarif schriftlich gegenüberstellen.

Rechenbeispiel

54 Jahre, angestellt, alter Tarif seit 2006

Angenommene Zahlen für einen Wechsel innerhalb desselben Versicherers.

Bisheriger Beitrag, Selbstbehalt 300 Euro820 Euro im Monat
Neuer Tarif, gleichartige Leistungen, Selbstbehalt 1.200 Euro640 Euro im Monat
Ersparnis im Jahr2.160 Euro
Mehr Selbstbehalt im Jahr900 Euro
Netto Vorteil, wenn der Selbstbehalt voll anfällt1.260 Euro

Rund 22 Prozent weniger Beitrag ohne Gesundheitsprüfung. Weil der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags trägt, aber nicht den Selbstbehalt, sinkt Ihr eigener Vorteil; rechnen Sie das vorher durch.

Was das Gesetz Ihnen beim Tarifwechsel garantiert

Sie können verlangen, dass Ihr Versicherer Ihren Antrag auf Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt. Die Rechte aus dem bisherigen Vertrag und die Alterungsrückstellung werden angerechnet.

Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. Eine Vertragsklausel, die den internen Tarifwechsel ausschließt, gilt nicht. Ausgenommen sind nur befristete Versicherungen.

Wann eine Gesundheitsprüfung fällig wird

Bietet der neue Tarif mehr oder umfassendere Leistungen, darf der Versicherer für diese Mehrleistung einen Leistungsausschluss, einen angemessenen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen. Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Ausschluss vereinbaren.

Bei gleichem oder geringerem Leistungsumfang gibt es keine neue Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen, die seit Abschluss dazugekommen sind, spielen dann keine Rolle.

Neuer TarifFolge
gleiche Leistungen, günstigere KalkulationWechsel ohne Gesundheitsprüfung
höherer SelbstbehaltWechsel ohne Gesundheitsprüfung, Beitrag sinkt
weniger Leistung, etwa Zweibett statt EinbettWechsel ohne Gesundheitsprüfung
mehr Leistung, etwa höhere Zahnerstattungfür die Mehrleistung Zuschlag, Wartezeit oder Ausschluss
Unisex zurück zu Bisexgesetzlich ausgeschlossen

Warum der interne Wechsel meist besser ist als ein neuer Versicherer

Wechseln Sie zu einem anderen Versicherer, wird nur ein Teil der Alterungsrückstellung übertragen, und das nur bei Verträgen ab 2009. Dazu kommt eine neue Gesundheitsprüfung. Wer älter oder vorerkrankt ist, verliert dabei fast immer.

Beim internen Tarifwechsel bleibt das Polster ganz bei Ihnen. Deshalb ist er nach einer Beitragserhöhung in der Regel der erste Schritt, bevor Sie über Kündigung nachdenken.

Worauf Sie vor dem Wechsel achten

Ein günstigerer Tarif ist günstiger, weil er etwas anders regelt. Vergleichen Sie Punkt für Punkt: Selbstbehalt, Erstattung beim Zahnersatz, Einbett oder Zweibett, Heilpraktiker, Hilfsmittel, Psychotherapie und ob der Hausarzt zuerst aufgesucht werden muss.

Alle Tarife, die seit dem 21. Dezember 2012 neu angeboten werden, sind Unisex-Tarife. Wer aus einem alten Bisex-Tarif in einen Unisex-Tarif wechselt, verliert den Zugang zum Standardtarif, dem gedeckelten Notausgang für das Alter. Prüfen Sie das, bevor Sie unterschreiben.

Schritt für Schritt

  1. Beim Versicherer schriftlich alle Tarife mit gleichartigem Schutz für Ihr Alter anfragen, auch geschlossene Tarifserien.
  2. Leistungen alter und neuer Tarif Punkt für Punkt gegenüberstellen.
  3. Prüfen, ob der neue Tarif Unisex ist und was das für den Standardtarif bedeutet.
  4. Selbstbehalt gegen Beitragsersparnis rechnen, bei Angestellten mit Arbeitgeberanteil.
  5. Für Mehrleistungen entscheiden: Zuschlag, Wartezeit oder Ausschluss.
  6. Wechsel schriftlich beantragen und den neuen Versicherungsschein prüfen.

Checkliste

  • Liste aller Tarife des Versicherers für Ihr Alter
  • Leistungsvergleich schriftlich
  • Wirkung auf den Zugang zum Standardtarif geprüft
  • Selbstbehalt und Arbeitgeberzuschuss durchgerechnet
  • Keine Mehrleistung ohne geklärte Gesundheitsprüfung
  • Neuer Versicherungsschein mit Anrechnung der Alterungsrückstellung

Häufige Fehler

  • Nach einer Beitragserhöhung kündigen statt intern zu wechseln
  • Nur den Beitrag vergleichen, nicht die Leistungen
  • Aus einem Bisex-Tarif in Unisex wechseln, ohne die Folgen für den Standardtarif zu kennen
  • Mehrleistungen beantragen und einen Zuschlag für das ganze Paket hinnehmen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Darf mein Versicherer den Tarifwechsel ablehnen?

Nicht bei gleichartigem Schutz.

Das Recht aus § 204 VVG kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Brauche ich eine neue Gesundheitsprüfung?

Nur für Leistungen, die über den alten Tarif hinausgehen.

Dafür können Sie auch einen Ausschluss vereinbaren.

Kann ich später zurück in den alten Tarif?

Grundsätzlich ja, wieder nach § 204 VVG.

Haben Sie im neuen Tarif weniger Leistung, gilt der Rückweg als Mehrleistung,

und der Versicherer kann dafür Zuschlag oder Ausschluss verlangen.

Aus Unisex zurück zu Bisex geht gar nicht.

Wie viel spart ein interner Tarifwechsel?

Veröffentlichte Auswertungen nennen oft 10 bis 30 Prozent.

Wie viel es bei Ihnen ist, hängt von Tarif, Alter und gewähltem Selbstbehalt ab.

Hilft der Tarifwechsel auch Beamten?

Ja.

§ 204 VVG unterscheidet nicht nach Berufsgruppen, das Recht gilt auch für Beihilfetarife.

Quellen

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