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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Risikoleben

Wer bekommt das Geld aus der Risikolebensversicherung?

Kurz gesagt

Das Geld bekommt, wer im Vertrag als Bezugsberechtigter eingetragen ist, direkt und ohne Erbschein. Fehlt der Eintrag, fällt die Summe aus der Risikolebensversicherung in den Nachlass und wird nach Testament oder Erbquote verteilt. Wer nur „Ehegatte“ eingetragen hat, sollte wissen: Nach einer Scheidung gilt meist noch der frühere Partner.

Wer bekommt das Geld aus der Risikolebensversicherung?

Was es kostet

Gerichtsgebühren für einen Erbschein, wenn kein Bezugsberechtigter eingetragen ist: eine Gebühr für das Verfahren und eine für die eidesstattliche Versicherung, jeweils nach Tabelle B.

BeispielRichtwert
Nachlass 50.000 Eurorund 330 Euro
Nachlass 110.000 Eurorund 546 Euro
Nachlass 200.000 Eurorund 870 Euro
Nachlass 500.000 Eurorund 1.870 Euro
Namentlich eingetragene bezugsberechtigte Person0 Euro, kein Erbschein für die Auszahlung nötig

Eigene Rechnung nach der Gebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Stand Oktober 2026.

Maßgeblich ist der Nachlass nach Abzug der Schulden.

Vernimmt das Gericht Zeugen, kann eine weitere Gebühr dazukommen.

Rechenbeispiel

Vater, verheiratet, zwei Kinder, 200.000 Euro Todesfallsumme

Er hat kein Testament und lebt in Zugewinngemeinschaft. Sonst ist kein Vermögen da. Verglichen wird der Vertrag ohne Eintrag mit dem Vertrag, in dem seine Frau namentlich steht.

Ohne Bezugsrecht: Ehefrau, ein Viertel plus ein Viertel Zugewinn100.000 Euro
Ohne Bezugsrecht: jedes Kind ein Viertelje 50.000 Euro
Ohne Bezugsrecht: Erbschein bei 200.000 Euro Nachlassrund 870 Euro
Mit Bezugsrecht für die Ehefrau200.000 Euro direkt an sie, kein Erbschein

Ohne Eintrag bekommt die Frau nur die Hälfte, die andere Hälfte gehört den Kindern, und gezahlt wird oft erst nach dem Erbschein. Mit Eintrag kommt das ganze Geld bei ihr an, und schneller.

Der Eintrag im Vertrag geht vor

Bei einer Risikolebensversicherung bestimmen Sie als Versicherungsnehmer, wer im Todesfall das Geld bekommt. Fachleute nennen das Bezugsrecht. Die eingetragene Person hat einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer. Das Geld fließt am Nachlass vorbei und braucht keinen Erbschein.

Ein Testament ändert daran in der Regel nichts. Viele Bedingungen verlangen, dass eine Änderung dem Versicherer schriftlich mitgeteilt wird. Wer seinen Willen nur im Testament festhält, riskiert, dass der alte Eintrag gilt.

Eintrag im VertragWer bekommt das Geld
eine Person mit Namendiese Person, ohne Erbschein
mehrere Namen ohne Anteilealle zu gleichen Teilen
mehrere Namen mit Prozentangabenjeder seinen Anteil
„die Erben“die Erben zum Todeszeitpunkt nach ihren Erbteilen
„der Ehegatte“regelmäßig der Ehepartner zum Zeitpunkt des Eintrags
eingetragene Person ist schon verstorbender Versicherungsnehmer, also der Nachlass
kein Eintragder Nachlass, verteilt nach Testament oder Gesetz

Widerruflich oder unwiderruflich

Im Zweifel dürfen Sie den Bezugsberechtigten ohne Zustimmung des Versicherers benennen und später austauschen (§ 159 Absatz 1 VVG). Die eingetragene Person erwirbt den Anspruch dann erst mit dem Todesfall. Bis dahin hat sie nur eine Aussicht.

Ein unwiderrufliches Bezugsrecht gibt der Person den Anspruch schon mit der Benennung (§ 159 Absatz 3 VVG). Ändern können Sie es dann nur noch mit ihrer Zustimmung. Das passt etwa, wenn eine Bank einen Kredit absichern will, ist für die Familie aber selten nötig.

Scheidung löscht den alten Eintrag nicht

Der Bundesgerichtshof hat am 22. Juli 2015 entschieden (IV ZR 437/14): Wer „den verwitweten Ehegatten“ einträgt, meint auch nach Scheidung und neuer Heirat regelmäßig den Partner, mit dem er beim Eintrag verheiratet war. Im entschiedenen Fall bekam die erste, geschiedene Frau das Geld, nicht die Witwe.

Schreiben Sie deshalb Namen statt Rollen in den Vertrag und melden Sie dem Versicherer jede Trennung, Heirat und Geburt. Ein Brief genügt, eine Bestätigung des Versicherers sollten Sie sich geben lassen.

Ohne Bezugsrecht: Nachlass, Erbschein, Wartezeit

Ist niemand eingetragen, steht die Leistung dem Versicherungsnehmer zu. Da er bei einer Risikolebensversicherung auf das eigene Leben verstorben ist, landet sie im Nachlass. Dort teilen sich die Erben das Geld, und Gläubiger des Verstorbenen können darauf zugreifen.

Der Versicherer will dann wissen, wer erbt, und verlangt oft einen Erbschein. Das kostet Zeit und Gebühren. Bei einer Erbengemeinschaft müssen sich außerdem alle Erben einig sein, bevor das Geld verteilt wird.

Wer bekommt das Geld steuerlich gesehen

Auch mit Bezugsrecht gilt die Auszahlung als Erwerb von Todes wegen, wenn der Verstorbene der Versicherungsnehmer war (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuergesetz). Ehepartner haben 500.000 Euro frei, Kinder 400.000 Euro, nicht verheiratete Partner nur 20.000 Euro.

Für Paare ohne Trauschein ist deshalb der Vertrag über Kreuz oft besser: Jeder versichert das Leben des anderen und bekommt das Geld aus dem eigenen Vertrag. Wir sind Versicherungsmakler und keine Steuerberatung, bei großen Summen lassen Sie das bitte steuerlich prüfen.

Schritt für Schritt

  1. Versicherungsschein heraussuchen und nachsehen, wer als bezugsberechtigt steht.
  2. Rollen wie „Ehegatte“ oder „Kinder“ durch Namen und Geburtsdaten ersetzen.
  3. Bei mehreren Personen die Anteile in Prozent festlegen.
  4. Eine Ersatzperson benennen, falls die erste vor Ihnen stirbt.
  5. Die Änderung schriftlich an den Versicherer schicken und die Bestätigung aufheben.
  6. Nach Trennung, Heirat oder Geburt den Eintrag wieder prüfen.

Checkliste

  • Bezugsberechtigte Person mit vollem Namen eingetragen
  • Anteile bei mehreren Personen festgelegt
  • Ersatzperson benannt
  • Eintrag nach der letzten Trennung oder Heirat geändert
  • Bestätigung des Versicherers liegt bei den Unterlagen
  • Familie weiß, bei welchem Versicherer der Vertrag liegt

Häufige Fehler

  • Den Eintrag nur im Testament ändern und nicht beim Versicherer
  • „Ehegatte“ eintragen und nach der Scheidung nichts tun
  • Gar keinen Bezugsberechtigten eintragen und den Erbschein in Kauf nehmen
  • Keine Ersatzperson benennen für den Fall, dass beide Partner zugleich sterben
  • Als unverheiratetes Paar den Partner eintragen statt über Kreuz zu versichern

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Kann ich den Bezugsberechtigten jederzeit ändern?

Ja, solange das Bezugsrecht widerruflich ist, und das ist es im Zweifel.

Eine schriftliche Mitteilung an den Versicherer genügt, seine Zustimmung brauchen Sie nicht.

Bekommt meine geschiedene Frau das Geld?

Wenn sie noch eingetragen ist, wahrscheinlich ja.

Auch der Eintrag „Ehegatte“ meint nach der Rechtsprechung regelmäßig den Partner zum Zeitpunkt des

Eintrags.

Ändern Sie ihn nach der Scheidung.

Gehört das Geld mit Bezugsrecht zum Erbe?

Nein, es fließt am Nachlass vorbei direkt an die eingetragene Person.

Für die Erbschaftsteuer zählt es trotzdem mit, wenn der Verstorbene der Versicherungsnehmer war.

Was passiert, wenn der Bezugsberechtigte vor mir stirbt?

Dann erwirbt er den Anspruch nicht, und er steht dem Versicherungsnehmer zu, also dem Nachlass.

Eine Ersatzperson im Vertrag verhindert das.

Was gilt, wenn „die Erben“ eingetragen sind?

Dann bekommen die Erben zum Todeszeitpunkt das Geld nach ihren Erbteilen.

Wer das Erbe ausschlägt, behält trotzdem seinen Anteil an der Versicherungssumme.

Können Gläubiger des Verstorbenen an das Geld?

Mit Bezugsrecht gehört es der eingetragenen Person und nicht zum Nachlass.

Ohne Eintrag fällt es in den Nachlass, und dort können Gläubiger zugreifen.

Wer bekommt das Geld bei einer Absicherung für den Kredit?

Oft ist die Bank als Bezugsberechtigte eingetragen oder der Anspruch an sie abgetreten.

Sie bekommt dann den offenen Kreditbetrag, was übrig bleibt,

richtet sich nach der Vereinbarung mit der Bank.

Quellen

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