Alles zur Versicherung: Risikoleben
Wie hoch sollte die Versicherungssumme einer Risikolebensversicherung sein?
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Kurz gesagt
Das Geld bekommt, wer im Vertrag als Bezugsberechtigter eingetragen ist, direkt und ohne Erbschein. Fehlt der Eintrag, fällt die Summe aus der Risikolebensversicherung in den Nachlass und wird nach Testament oder Erbquote verteilt. Wer nur „Ehegatte“ eingetragen hat, sollte wissen: Nach einer Scheidung gilt meist noch der frühere Partner.
Gerichtsgebühren für einen Erbschein, wenn kein Bezugsberechtigter eingetragen ist: eine Gebühr für das Verfahren und eine für die eidesstattliche Versicherung, jeweils nach Tabelle B.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Nachlass 50.000 Euro | rund 330 Euro |
| Nachlass 110.000 Euro | rund 546 Euro |
| Nachlass 200.000 Euro | rund 870 Euro |
| Nachlass 500.000 Euro | rund 1.870 Euro |
| Namentlich eingetragene bezugsberechtigte Person | 0 Euro, kein Erbschein für die Auszahlung nötig |
Eigene Rechnung nach der Gebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Stand Oktober 2026.
Maßgeblich ist der Nachlass nach Abzug der Schulden.
Vernimmt das Gericht Zeugen, kann eine weitere Gebühr dazukommen.
Rechenbeispiel
Er hat kein Testament und lebt in Zugewinngemeinschaft. Sonst ist kein Vermögen da. Verglichen wird der Vertrag ohne Eintrag mit dem Vertrag, in dem seine Frau namentlich steht.
| Ohne Bezugsrecht: Ehefrau, ein Viertel plus ein Viertel Zugewinn | 100.000 Euro |
| Ohne Bezugsrecht: jedes Kind ein Viertel | je 50.000 Euro |
| Ohne Bezugsrecht: Erbschein bei 200.000 Euro Nachlass | rund 870 Euro |
| Mit Bezugsrecht für die Ehefrau | 200.000 Euro direkt an sie, kein Erbschein |
Ohne Eintrag bekommt die Frau nur die Hälfte, die andere Hälfte gehört den Kindern, und gezahlt wird oft erst nach dem Erbschein. Mit Eintrag kommt das ganze Geld bei ihr an, und schneller.
Bei einer Risikolebensversicherung bestimmen Sie als Versicherungsnehmer, wer im Todesfall das Geld bekommt. Fachleute nennen das Bezugsrecht. Die eingetragene Person hat einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer. Das Geld fließt am Nachlass vorbei und braucht keinen Erbschein.
Ein Testament ändert daran in der Regel nichts. Viele Bedingungen verlangen, dass eine Änderung dem Versicherer schriftlich mitgeteilt wird. Wer seinen Willen nur im Testament festhält, riskiert, dass der alte Eintrag gilt.
| Eintrag im Vertrag | Wer bekommt das Geld |
|---|---|
| eine Person mit Namen | diese Person, ohne Erbschein |
| mehrere Namen ohne Anteile | alle zu gleichen Teilen |
| mehrere Namen mit Prozentangaben | jeder seinen Anteil |
| „die Erben“ | die Erben zum Todeszeitpunkt nach ihren Erbteilen |
| „der Ehegatte“ | regelmäßig der Ehepartner zum Zeitpunkt des Eintrags |
| eingetragene Person ist schon verstorben | der Versicherungsnehmer, also der Nachlass |
| kein Eintrag | der Nachlass, verteilt nach Testament oder Gesetz |
Im Zweifel dürfen Sie den Bezugsberechtigten ohne Zustimmung des Versicherers benennen und später austauschen (§ 159 Absatz 1 VVG). Die eingetragene Person erwirbt den Anspruch dann erst mit dem Todesfall. Bis dahin hat sie nur eine Aussicht.
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht gibt der Person den Anspruch schon mit der Benennung (§ 159 Absatz 3 VVG). Ändern können Sie es dann nur noch mit ihrer Zustimmung. Das passt etwa, wenn eine Bank einen Kredit absichern will, ist für die Familie aber selten nötig.
Der Bundesgerichtshof hat am 22. Juli 2015 entschieden (IV ZR 437/14): Wer „den verwitweten Ehegatten“ einträgt, meint auch nach Scheidung und neuer Heirat regelmäßig den Partner, mit dem er beim Eintrag verheiratet war. Im entschiedenen Fall bekam die erste, geschiedene Frau das Geld, nicht die Witwe.
Schreiben Sie deshalb Namen statt Rollen in den Vertrag und melden Sie dem Versicherer jede Trennung, Heirat und Geburt. Ein Brief genügt, eine Bestätigung des Versicherers sollten Sie sich geben lassen.
Ist niemand eingetragen, steht die Leistung dem Versicherungsnehmer zu. Da er bei einer Risikolebensversicherung auf das eigene Leben verstorben ist, landet sie im Nachlass. Dort teilen sich die Erben das Geld, und Gläubiger des Verstorbenen können darauf zugreifen.
Der Versicherer will dann wissen, wer erbt, und verlangt oft einen Erbschein. Das kostet Zeit und Gebühren. Bei einer Erbengemeinschaft müssen sich außerdem alle Erben einig sein, bevor das Geld verteilt wird.
Auch mit Bezugsrecht gilt die Auszahlung als Erwerb von Todes wegen, wenn der Verstorbene der Versicherungsnehmer war (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuergesetz). Ehepartner haben 500.000 Euro frei, Kinder 400.000 Euro, nicht verheiratete Partner nur 20.000 Euro.
Für Paare ohne Trauschein ist deshalb der Vertrag über Kreuz oft besser: Jeder versichert das Leben des anderen und bekommt das Geld aus dem eigenen Vertrag. Wir sind Versicherungsmakler und keine Steuerberatung, bei großen Summen lassen Sie das bitte steuerlich prüfen.
Fragen und Antworten
Ja, solange das Bezugsrecht widerruflich ist, und das ist es im Zweifel.
Eine schriftliche Mitteilung an den Versicherer genügt, seine Zustimmung brauchen Sie nicht.
Wenn sie noch eingetragen ist, wahrscheinlich ja.
Auch der Eintrag „Ehegatte“ meint nach der Rechtsprechung regelmäßig den Partner zum Zeitpunkt des
Eintrags.
Ändern Sie ihn nach der Scheidung.
Nein, es fließt am Nachlass vorbei direkt an die eingetragene Person.
Für die Erbschaftsteuer zählt es trotzdem mit, wenn der Verstorbene der Versicherungsnehmer war.
Dann erwirbt er den Anspruch nicht, und er steht dem Versicherungsnehmer zu, also dem Nachlass.
Eine Ersatzperson im Vertrag verhindert das.
Dann bekommen die Erben zum Todeszeitpunkt das Geld nach ihren Erbteilen.
Wer das Erbe ausschlägt, behält trotzdem seinen Anteil an der Versicherungssumme.
Mit Bezugsrecht gehört es der eingetragenen Person und nicht zum Nachlass.
Ohne Eintrag fällt es in den Nachlass, und dort können Gläubiger zugreifen.
Oft ist die Bank als Bezugsberechtigte eingetragen oder der Anspruch an sie abgetreten.
Sie bekommt dann den offenen Kreditbetrag, was übrig bleibt,
richtet sich nach der Vereinbarung mit der Bank.
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