Alles zur Versicherung: Cyberversicherung
Braucht ein kleiner Betrieb überhaupt eine Cyberversicherung?
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Kurz gesagt
Bei Kreditkartenbetrug oder einem gehackten Bankkonto haftet zuerst die Bank: Zahlungen, die Sie nicht freigegeben haben, muss sie spätestens bis zum Ende des nächsten Geschäftstags erstatten. Sie tragen höchstens 50 Euro, ohne starke Kundenauthentifizierung gar nichts. Wer grob fahrlässig handelt oder die Zahlung selbst freigibt, trägt den Schaden selbst.
Was Kartenbetrug Sie kosten kann und was zusätzlicher Schutz kostet.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Ihr Anteil bei Missbrauch ohne grobe Fahrlässigkeit | höchstens 50 Euro |
| Ihr Anteil, wenn die Bank keinen zweiten Faktor verlangt hat | 0 Euro |
| Private Cyberversicherung, Einzelperson, Spanne im Test | 7 bis 212 Euro im Jahr |
| Typische Grenze für Kontomissbrauch in privaten Cyberpolicen | etwa 3.000 bis 15.000 Euro im Jahr |
Haftung nach BGB, Preisspanne nach dem Warentest vom Mai 2024.
Die Leistungsgrenzen privater Policen sind ein Richtwert aus der Angebotspraxis;
die Beträge im Rechenbeispiel sind angenommen.
Rechenbeispiel
Täter nutzen die Kartendaten für Onlinekäufe. Die Inhaberin bemerkt es zwei Tage später und meldet es sofort.
| Onlinekäufe mit den kopierten Kartendaten | 2.300 Euro |
| Davon mit starker Kundenauthentifizierung freigegeben | 0 Euro |
| Ihr Anteil, weil kein zweiter Faktor verlangt wurde | 0 Euro |
| Zum Vergleich: Karte gestohlen und im Laden eingesetzt | Anteil höchstens 50 Euro |
Die Bank erstattet die vollen 2.300 Euro. Hätte die Inhaberin einen Freigabecode an einen Anrufer weitergegeben, könnte die Bank grobe Fahrlässigkeit einwenden.
Bucht jemand mit Ihren Kartendaten ab oder überweist von Ihrem gehackten Bankkonto, ist der Zahlungsvorgang nicht autorisiert. Dann hat die Bank gegen Sie keinen Anspruch auf das Geld und muss Ihr Konto so stellen, als hätte es die Buchung nie gegeben. Das muss unverzüglich geschehen, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach Ihrer Meldung (§ 675u BGB).
Ihre eigene Haftung ist gedeckelt: Beruht der Missbrauch auf einer verlorenen, gestohlenen oder sonst missbräuchlich genutzten Karte, kann die Bank höchstens 50 Euro von Ihnen verlangen. Hat die Bank für die Zahlung keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, also keinen zweiten Faktor wie App-Freigabe oder Code, tragen Sie gar nichts (§ 675v BGB).
| Fall | Wer zahlt | Ihr Anteil |
|---|---|---|
| Fremde Onlinezahlung mit Ihren Kartendaten, ohne zweiten Faktor | Bank | 0 Euro |
| Karte gestohlen, Täter zahlt im Laden | Bank | höchstens 50 Euro |
| Abbuchungen nach Ihrer Sperranzeige | Bank | 0 Euro |
| Täter überweist von Ihrem gehackten Onlinebanking | Bank | höchstens 50 Euro, bei grober Fahrlässigkeit alles |
| PIN auf der Karte notiert, Karte gestohlen | Sie, wenn die Bank grobe Fahrlässigkeit belegt | gesamter Schaden |
| Sie geben die Überweisung selbst frei, getäuscht von Betrügern | niemand aus dem Gesetz, Ausnahme Cyberpolice | gesamter Schaden |
Die 50-Euro-Grenze fällt weg, wenn Sie in betrügerischer Absicht gehandelt oder Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben (§ 675v Abs. 3 BGB). Zu diesen Pflichten gehört, PIN, Passwörter und Freigabecodes vor fremdem Zugriff zu schützen und einen Verlust oder Missbrauch unverzüglich zu melden (§ 675l BGB).
Ob ein Verhalten grob fahrlässig war, entscheidet sich im Einzelfall. Die Bank muss dafür Belege vorlegen. Dass Karte und PIN im System verwendet wurden, beweist für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben (§ 675w BGB). Lassen Sie sich eine Ablehnung deshalb immer schriftlich begründen.
Beim gehackten Onlinebanking kommt es darauf an, wer die Zahlung freigegeben hat. Haben die Täter sich Zugang verschafft und selbst überwiesen, ist die Zahlung nicht autorisiert, und es gelten dieselben Regeln wie beim Kartenmissbrauch.
Haben Sie dagegen auf eine falsche Nachricht hin selbst eine Freigabe in der App bestätigt, kann die Zahlung als autorisiert gelten. Dann muss die Bank nicht erstatten. Wie dieser Fall bei Phishing aussieht und welche Policen ihn decken, steht auf unserer Seite zur Cyberversicherung bei Phishing.
Bei Kreditkartenbetrug mit Erstattung durch die Bank brauchen Sie keine Versicherung. Eine private Cyberpolice wird erst wichtig, wenn die Bank grobe Fahrlässigkeit einwendet oder wenn Sie selbst getäuscht überwiesen haben. Die meisten Tarife zahlen nachrangig, also erst nach der Ablehnung durch die Bank, und mit niedrigen Grenzen.
Viele Policen bieten zusätzlich Hilfe beim Aufräumen: Kontensperren, Wiederherstellung von Zugängen, Rechtsberatung. Ob das den Beitrag lohnt, hängt davon ab, wie viel Sie online bezahlen und wie viel Geld auf Konten mit Onlinezugang liegt.
Wer Karten nur mit App-Freigabe nutzt, PIN und Codes nie weitergibt, Missbrauch sofort meldet und Kontoauszüge regelmäßig prüft, ist durch das Gesetz bereits weitgehend geschützt. Für diese Menschen bringt eine Cyberpolice allein wegen Kartenbetrug wenig.
Fragen und Antworten
Bei nicht autorisierten Zahlungen ja, bis auf höchstens 50 Euro.
Ausnahmen sind betrügerisches Handeln und grobe Fahrlässigkeit, die die Bank belegen muss.
Längstens 13 Monate nach der Belastung.
Melden Sie aber sofort, sonst kann die Verzögerung gegen Sie sprechen.
Dieselben Regeln.
Das Gesetz unterscheidet nicht nach Kartenart,
sondern nach autorisierter oder nicht autorisierter Zahlung.
Nur mit einem Internet- oder Cyberbaustein.
Der Grundschutz deckt Vermögensschäden im Internet nicht.
In der Regel nicht, weil Sie die Zahlung autorisiert haben.
Hier hilft höchstens eine Cyberpolice, die diesen Fall ausdrücklich nennt.
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