Alles zur Versicherung: Cyberversicherung
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Kurz gesagt
Zahlt die Cyberversicherung bei Phishing? Privat oft ja, meist bis 3.000 bis 15.000 Euro und nur, wenn die Bank nicht erstattet. Zuerst haftet nämlich die Bank: Bei Überweisungen, die Sie nicht selbst freigegeben haben, tragen Sie ohne grobe Fahrlässigkeit höchstens 50 Euro. Firmenpolicen zahlen bei Phishing die IT-Schäden, aber abgeflossenes Geld meist nur mit eigenem Baustein.
Was Phishing-Schutz kostet und was er im Schadenfall typischerweise zahlt.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Private Cyberversicherung, Einzelperson, Spanne im Test | 7 bis 212 Euro im Jahr |
| Typische Grenze bei Onlinebanking-Missbrauch, privat | etwa 3.000 bis 15.000 Euro je Jahr |
| Ihr Anteil an unautorisierter Zahlung ohne grobe Fahrlässigkeit | höchstens 50 Euro |
| Baustein für Zahlungsbetrug in der Firmenpolice | Grenze meist 10.000 bis 250.000 Euro |
Preisspanne nach dem Warentest vom Mai 2024, Haftung nach BGB.
Die Leistungsgrenzen privat und den Rahmen für Firmenbausteine nennen wir als Richtwert aus der
Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
So kann sich der Schaden verteilen, je nachdem, wie die Bank den Fall bewertet.
| Abgebucht durch die Täter | 4.800 Euro |
| Fall A: Bank erstattet, keine grobe Fahrlässigkeit | Eigenanteil höchstens 50 Euro |
| Fall B: Bank lehnt ab, private Cyberpolice mit 3.000 Euro je Fall | 3.000 Euro ersetzt |
| Fall B: Rest ohne Versicherung | 1.800 Euro |
| Fall C: Police kennt Phishing nur per E-Mail | 0 Euro aus der Police |
Ob am Ende 50 oder 4.800 Euro hängen bleiben, entscheiden die Haltung der Bank und ein einziges Wort in den Versicherungsbedingungen.
Bei Phishing geben Sie Betrügern Zugangsdaten, TANs oder Freigaben preis, oft über eine gefälschte Mail, eine SMS oder einen Anruf angeblich von Ihrer Bank. Ob danach eine Versicherung zahlt, hängt zuerst davon ab, was die Bank erstatten muss.
Hat jemand mit Ihren Daten eine Zahlung ausgelöst, die Sie nicht selbst freigegeben haben, gilt sie als nicht autorisiert. Die Bank muss den Betrag nach § 675u BGB unverzüglich erstatten. Sie haften nach § 675v BGB höchstens mit 50 Euro, außer Sie haben grob fahrlässig gehandelt, etwa eine TAN am Telefon an einen Fremden weitergegeben. Dann tragen Sie den Schaden allein, und erst jetzt wird die Cyberversicherung wichtig.
| Lage | Wer zahlt zuerst | Rolle der Cyberversicherung |
|---|---|---|
| Täter überweist mit gestohlenen Daten | Bank, Sie höchstens 50 Euro | meist keine, außer Ihrem Anteil |
| Bank wirft Ihnen grobe Fahrlässigkeit vor | zunächst niemand | private Police zahlt bis zur Grenze, wenn eingeschlossen |
| Sie überweisen selbst an einen Betrüger | Bank haftet nicht | private Police nur, wenn sie diesen Betrug ausdrücklich nennt |
| Mitarbeiter zahlt gefälschte Rechnung | Firma selbst | Firmenpolice nur mit Baustein für Zahlungsbetrug |
Viele private Cyberpolicen ersetzen Geld, das durch Missbrauch von Onlinebanking, Karte oder Bezahldienst verloren geht. Fast immer zahlen sie nachrangig: erst muss die Bank abgelehnt haben. Die Grenzen sind niedrig, oft einige Tausend Euro je Fall und ein Höchstbetrag im Jahr.
Genau lesen sollten Sie, wie der Tarif Phishing beschreibt. Das Landgericht Bielefeld hat 2025 bei einer Hausratversicherung mit Internetschutz klargestellt, dass eine Klausel, die Phishing nur über eine gefälschte E-Mail definiert, einen Betrug per SMS nicht erfasst (Hinweisbeschluss vom 25.09.2025, 22 S 81/25). Gute Tarife sprechen von elektronischer Kommunikation oder nennen SMS, Messenger und Anruf ausdrücklich.
In Unternehmen hat Phishing zwei Gesichter. Öffnet ein Mitarbeiter einen verseuchten Anhang und die Rechner werden verschlüsselt, ist das der klassische Fall der Cyberversicherung: Forensik, Wiederherstellung und Betriebsunterbrechung sind versichert.
Überweist die Buchhaltung dagegen auf eine gefälschte Rechnung oder eine falsche Anweisung des Chefs, fehlt der Hackerangriff im engeren Sinn. Die Musterbedingungen des Versichererverbands schließen den Abfluss von Vermögenswerten ausdrücklich aus. Diese Fälle deckt nur ein eigener Baustein für Zahlungsbetrug oder eine Vertrauensschadenversicherung.
Ob Sie grob fahrlässig gehandelt haben, entscheidet sich im Einzelfall. Gerichte sehen es eher so, wenn jemand trotz deutlicher Warnhinweise mehrere TANs an einen Anrufer gibt oder eine Freigabe bestätigt, deren Text klar einen anderen Zweck nennt. Wer auf eine sehr gut gemachte Seite hereinfällt, handelt dagegen nicht automatisch grob fahrlässig.
Die Bank muss die grobe Fahrlässigkeit beweisen. Lassen Sie sich eine Ablehnung deshalb schriftlich begründen. Bei der Cyberversicherung kann grobe Fahrlässigkeit ebenfalls zu einer Kürzung führen, viele private Tarife verzichten darauf aber teilweise.
Wenn Sie Onlinebanking mit App-Freigabe nutzen, nie Codes am Telefon weitergeben und Ihre Hausratversicherung bereits einen Internetbaustein mit Phishing hat, bringt eine zusätzliche Cyberpolice nur wegen Phishing wenig. Prüfen Sie dann eher, ob Ihr vorhandener Vertrag SMS und Anrufe mit umfasst.
Fragen und Antworten
Nur mit einem Internet- oder Cyberbaustein.
Prüfen Sie, ob er auch SMS und Anrufe umfasst und wie hoch die Grenze ist.
Dann ist sie autorisiert, und die Bank haftet nicht.
Manche private Cyberpolicen zahlen trotzdem, wenn sie diesen Betrug ausdrücklich nennen.
Ja, seit Oktober 2025 prüfen Banken bei Überweisungen in Euro, ob Name und IBAN zusammenpassen.
Ignorieren Sie die Warnung, tragen Sie das Risiko meist selbst.
Nur,
wenn der Tarif Anrufe einschließt oder allgemein von Täuschung über Kommunikationswege spricht.
Viele ältere Klauseln nennen nur die E-Mail.
Nein.
Meist reicht eine schriftliche Ablehnung der Bank, damit die nachrangige Cyberpolice zahlt.
Lesen Sie dazu die Bedingungen Ihres Tarifs.
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