Alles zur Versicherung: Wohngebäude
Ist die Wohngebäudeversicherung Pflicht?
Versicherungen
Bootsversicherung, alle Bootstypen Haftpflicht Kasko Wassersport-Rechtsschutz Insassen-Unfall Yacht und Superyacht Für Gewerbekunden Alle anderen Versicherungen (Makler) Nach Revier Nur Haftpflicht? Nach Werft Oldtimer und SonderfälleWechseln
Bootsversicherung vergleichen Police prüfen lassen Wechsel übernehmen lassenÜber uns
Wer wir sind Wann wir nicht passen Wer trägt Ihr Risiko? Kundenstimmen KontaktWissen
Wissen A bis Z Spiele und Werkstücke Akademie: Führerscheinfragen üben Rechner und Werkzeuge Branchennachrichten Bootsfinanzierung Warnlage Gefahrenstellen Fahrtgebiet und Standort Mit dem Boot ins Ausland Gestohlen gemeldet Magazin und Podcast Mitmachen Rennkalender und Messen Lieblingshafen 2027Im Schadenfall
Schaden melden Notruf 03375 / 29 28 95 Kunden-Login Beitrag berechnenVersicherungsmakler / Versicherungsfragen / Wohngebäude
Kurz gesagt
Bei Nießbrauch muss der Nießbraucher die Gebäudeversicherung zahlen, solange der Nießbrauch besteht. § 1045 BGB verpflichtet ihn, das Haus gegen Brand und sonstige Unfälle zu versichern; die Entschädigung steht aber dem Eigentümer zu. Besteht schon ein Vertrag, trägt er dessen Beiträge. Für ein Einfamilienhaus mit gutem Schutz sind das etwa 400 bis 500 Euro im Jahr.
Was eine Wohngebäudeversicherung kostet, die der Nießbraucher übernimmt.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Einfamilienhaus 100 Quadratmeter, Basisschutz | etwa 90 bis 150 Euro im Jahr |
| Übliches Einfamilienhaus mit gutem Schutz | etwa 400 bis 500 Euro im Jahr |
| Älteres Haus oder gefährdete Lage | etwa 800 bis 1.000 Euro im Jahr und mehr |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus veröffentlichten Tarifübersichten.
Der Beitrag hängt von Lage, Baujahr, Wohnfläche und Elementarschutz ab.
Rechenbeispiel
Die Eltern wohnen weiter im Haus. Im Vertrag steht nichts zur Versicherung.
| Beitrag der bestehenden Gebäudeversicherung | etwa 450 Euro im Jahr |
| Zahlt nach § 1045 Abs. 2 BGB | die Eltern als Nießbraucher |
| Entschädigung bei Brand | an die Tochter als Eigentümerin |
| Steuerlich absetzbar | nein, die Eltern wohnen selbst |
Die Eltern zahlen weiter, die Tochter muss beim Versicherer als Eigentümerin eingetragen werden.
§ 1045 Abs. 1 BGB sagt: Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten zu versichern, wenn das einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Bei einem Wohnhaus ist eine Gebäudeversicherung heute ordnungsgemäß, die Pflicht greift also praktisch immer.
Ist das Haus schon versichert, etwa weil die Eltern den Vertrag beim Übertragen auf die Kinder behalten, fallen die Beiträge nach § 1045 Abs. 2 BGB dem Nießbraucher zur Last, soweit er selbst zur Versicherung verpflichtet wäre. Einen zweiten Vertrag braucht es nicht.
Die Versicherung ist so abzuschließen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht. Brennt das Haus ab, bekommt also der Eigentümer die Entschädigung, obwohl der Nießbraucher die Beiträge gezahlt hat. Das ist gewollt, denn das Gebäude gehört ihm.
Für die Vertragsgestaltung heißt das: Versicherungsnehmer kann der Nießbraucher sein, der Eigentümer muss aber als Berechtigter eingetragen werden. Wer einen Altvertrag fortführt, sollte die Rollen beim Versicherer melden, damit im Schadenfall keine Zweifel entstehen.
| Frage | Gesetzliche Regel beim Nießbrauch |
|---|---|
| Wer schließt die Gebäudeversicherung ab? | der Nießbraucher, auf eigene Kosten |
| Wer bekommt die Entschädigung? | der Eigentümer |
| Wer zahlt einen bestehenden Vertrag? | der Nießbraucher, solange der Nießbrauch läuft |
| Wer trägt laufende Reparaturen? | der Nießbraucher, soweit gewöhnliche Unterhaltung |
| Wer trägt größere Erneuerungen? | nicht der Nießbraucher, außer vertraglich vereinbart |
Die Regeln des BGB gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Übertragungen in der Familie wird häufig festgelegt, dass der Nießbraucher alle Lasten und Kosten trägt, auch die außergewöhnlichen. Umgekehrt kann der Eigentümer die Versicherung übernehmen, etwa wenn der Nießbraucher eine kleine Rente hat.
Schreiben Sie ausdrücklich in den Vertrag, wer die Gebäudeversicherung zahlt, wer Versicherungsnehmer ist und wer bei Beitragserhöhungen zustimmen muss. Das erspart Streit, wenn der Beitrag nach Schäden oder Indexanpassungen deutlich steigt.
Wohnt der Nießbraucher selbst im Haus, ist der Beitrag privater Aufwand und nicht absetzbar, wie bei jedem selbst genutzten Haus. Vermietet der Nießbraucher das Haus, erzielt er die Mieteinnahmen, und die von ihm getragenen Beiträge zur Gebäudeversicherung sind in der Regel seine Werbungskosten.
Zahlt der Eigentümer die Versicherung freiwillig, obwohl der Nießbraucher die Einnahmen hat, kann er den Beitrag meist nicht absetzen, weil ihm keine Einnahmen gegenüberstehen. Klären Sie die Aufteilung vor dem Vertragsschluss mit Ihrer Steuerberatung.
Nach dem Eigentumswechsel bleibt die alte Police oft unverändert stehen. Prüfen Sie Versicherungssumme, Elementarschutz und grobe Fahrlässigkeit, denn der Nießbraucher haftet dem Eigentümer, wenn er seine Versicherungspflicht nicht erfüllt und das Haus dann unzureichend versichert ist.
Auch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht gehört dazu, wenn das Haus vermietet ist oder nicht selbst bewohnt wird. Bei selbst bewohnten Einfamilienhäusern deckt das meist die Privathaftpflicht des Nießbrauchers ab.
Fragen und Antworten
Nach dem Gesetz nein, der Nießbraucher.
Im Nießbrauchvertrag kann es anders vereinbart werden.
Der Eigentümer.
Die Versicherung ist nach § 1045 BGB so abzuschließen,
dass die Forderung gegen den Versicherer ihm zusteht.
Nein.
§ 1045 BGB betrifft den Nießbrauch.
Beim Wohnrecht trägt in der Regel der Eigentümer die Versicherung,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
Nach § 1041 BGB nur die gewöhnliche Unterhaltung.
Größere Erneuerungen trägt er nur, wenn der Vertrag es so festlegt.
Wenn er das Haus vermietet, in der Regel ja als Werbungskosten.
Wohnt er selbst darin, nicht.
NAMMERT Versicherungsmakler
Wir vergleichen Versicherer und melden uns.
Kostenlos, die Vergütung zahlt der Versicherer.
Danke, Ihre Anfrage ist bei uns.
Wir melden uns innerhalb eines Werktags. Wenn etwas eilt: 03375 / 29 12 77.
Alles zur Versicherung: Wohngebäude
Ist die Wohngebäudeversicherung Pflicht?
Ist die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar?
Beim selbst bewohnten Haus nein. Beim vermieteten Objekt ja, in voller Höhe als Werbungskoste …
Was kostet eine Wohngebäudeversicherung?
Für ein übliches Einfamilienhaus zahlen Sie 2026 meist zwischen 300 und 800 Euro im Jahr, oft …
Was passiert mit der Gebäudeversicherung beim Hauskauf?
Die bestehende Wohngebäudeversicherung geht mit der Eintragung im Grundbuch automatisch auf S …
Kann ich als Mieter die Gebäudeversicherung von der Steuer absetzen?
Als Mieter können Sie den Anteil für die Gebäudeversicherung aus der Nebenkostenabrechnung in …
Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.
Erstinformation lesen · Stand
War das hilfreich?
Kostenloser Rückruf
Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.
Jede und jeder hier hat den Sportbootführerschein See und Binnen.
Wer neu anfängt, macht ihn im ersten Jahr, die Kosten übernehmen wir.
Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com
Danke, wir melden uns so schnell wie möglich.
Ihre Rückrufbitte ist eingegangen. Nicht warten? Rufen Sie an: 03375 / 29 12 77.
Jetzt selbst berechnen