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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Wohngebäude

Zahlt die Gebäudeversicherung nach Kostenvoranschlag ohne Reparatur?

Kurz gesagt

Zahlt die Gebäudeversicherung auch ohne Reparatur? Ja, aber nach Kostenvoranschlag meist weniger: Die Mehrwertsteuer von 19 Prozent fällt weg, aus 11.900 Euro brutto werden etwa 10.000 Euro. Wird das Haus zerstört und nicht wieder aufgebaut, gibt es nur den Zeitwert. Den Rest, den Neuwertanteil, zahlt der Versicherer erst, wenn der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren gesichert ist.

Zahlt die Gebäudeversicherung nach Kostenvoranschlag ohne Reparatur?

Was es kostet

Rechenbeispiele nach den Musterbedingungen VGB 2022 und dem deutschen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

BeispielRichtwert
Sturmschaden am Dach, Kostenvoranschlag 5.950 Euro brutto, keine Reparaturetwa 5.000 Euro
Leitungswasserschaden, Kostenvoranschlag 11.900 Euro brutto, keine Reparaturetwa 10.000 Euro
Gleicher Schaden, Reparatur mit Rechnung über 11.900 Euro11.900 Euro abzüglich Selbstbeteiligung
Brand, Neuwert 400.000 Euro, Zeitwert 280.000 Euro, kein Wiederaufbauetwa 280.000 Euro, der Neuwertanteil von 120.000 Euro entfällt

Rechenbeispiele nach den Musterbedingungen VGB 2022 in der Gleitenden Neuwertversicherung,

Stand Oktober 2026.

Die Schadenbeträge sind frei gewählte Beispielwerte.

Ihre Bedingungen können von den Musterbedingungen abweichen.

Rechenbeispiel

Hagel auf dem Garagendach, 20 Jahre altes Trapezblech

Die Eigentümerin will das Dach nicht sofort erneuern, weil es dicht ist und nur Dellen hat.

Kostenvoranschlag Dachdecker brutto7.140 Euro
Davon Mehrwertsteuer 19 Prozent1.140 Euro
Auszahlung ohne Reparatur, netto6.000 Euro
Selbstbeteiligung laut Vertrag500 Euro
Später doch repariert, Rechnung über 7.140 Euro bruttoNachzahlung der Mehrwertsteuer, 1.140 Euro

Sie erhält sofort 5.500 Euro. Repariert sie später, kann sie die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nachreichen. Rechenbeispiel mit Richtwerten.

Was der Versicherer ohne Reparatur auszahlt

In der Gebäudeversicherung haben Sie Anspruch auf Geld, nicht auf eine Reparatur. Sie dürfen den Schaden also nach Kostenvoranschlag oder Gutachten abrechnen und das Dach, die Fassade oder den Keller erst später oder gar nicht reparieren lassen.

Die Musterbedingungen des Branchenverbands für Wohngebäude (VGB 2022, A 17.9) sagen aber klar: Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie bei der Wiederherstellung tatsächlich angefallen ist, und nie, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wer ohne Reparatur abrechnet, bekommt deshalb den Nettobetrag aus dem Kostenvoranschlag.

FallWas Sie bekommenWas wegfällt
Teilschaden, Reparatur mit RechnungReparaturkosten bruttonichts, außer Ihrer Selbstbeteiligung
Teilschaden, Abrechnung nach KostenvoranschlagReparaturkosten netto19 Prozent Mehrwertsteuer
Totalschaden, Wiederaufbau gesichertNeuwertnichts
Totalschaden, kein WiederaufbauZeitwertNeuwertanteil und Mehrwertsteuer
Vermieter mit Vorsteuerabzugimmer nettoMehrwertsteuer auch mit Rechnung

Warum es keine feste 70-Prozent-Regel gibt

Im Netz liest man oft, ohne Reparatur zahle die Gebäudeversicherung nur 70 Prozent. Eine solche Quote steht in keiner Musterbedingung. Der Abschlag ergibt sich aus der Mehrwertsteuer: 100 geteilt durch 119 sind rund 84 Prozent des Bruttobetrags.

Einen Abzug für Alter sehen die Musterbedingungen beim Teilschaden in der Gleitenden Neuwertversicherung nicht vor: Ersetzt werden die erforderlichen Reparaturkosten (A 17.1.1.2). Weniger als 84 Prozent bekommen Sie, wenn Selbstbeteiligung oder Unterversicherung greifen oder der Versicherer Positionen im Kostenvoranschlag für überhöht hält. Lassen Sie sich jede Kürzung schriftlich begründen.

Der Neuwertanteil beim zerstörten Haus

Bei einem Totalschaden, etwa nach einem Brand, unterscheidet die Gebäudeversicherung zwei Teile. Zuerst zahlt sie den Zeitwertschaden. Den Unterschied zum Neuwert, den Neuwertanteil, gibt es nach VGB 2022 A 17.6 nur, wenn Sie sicherstellen, dass Sie das Geld für den Wiederaufbau an derselben Stelle verwenden, und zwar innerhalb von drei Jahren.

Das Gesetz erlaubt diese Regel ausdrücklich (Paragraf 93 VVG). Bauen Sie durch eigenes Verschulden nicht in angemessener Frist wieder auf, kann der Versicherer einen schon gezahlten Neuwertanteil zurückverlangen. Ist der Wiederaufbau an derselben Stelle rechtlich nicht möglich, genügt nach den Musterbedingungen ein Neubau an anderer Stelle in Deutschland.

Wann die Abrechnung ohne Reparatur sinnvoll ist

Sie lohnt sich, wenn ein Schaden rein optisch ist, etwa Hageldellen an einer alten Blechgarage, oder wenn Sie das Haus ohnehin bald sanieren oder verkaufen. Auch wer selbst repariert, rechnet oft nach Kostenvoranschlag ab und bekommt das Material mit Rechnung später brutto.

Nicht sinnvoll ist sie bei Schäden, die weiterarbeiten: ein undichtes Dach, ein feuchter Keller, eine gerissene Leitung. Folgeschäden aus einer nicht behobenen Ursache zahlt die Gebäudeversicherung nicht noch einmal.

Später doch reparieren: Mehrwertsteuer nachfordern

Wenn Sie nach Kostenvoranschlag abgerechnet haben und später doch eine Firma beauftragen, reichen Sie die Rechnung nach. Weil A 17.9 die Mehrwertsteuer an die tatsächliche Wiederherstellung knüpft und dafür keine eigene Frist setzt, kann die Gebäudeversicherung die dann gezahlte Steuer auf die Reparatur dieses Schadens noch ersetzen.

Achten Sie auf die Verjährung: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach Paragraf 195 und 199 BGB in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Beim Totalschaden gilt außerdem die Dreijahresfrist für die Wiederherstellung.

Bei Streit über die Höhe

Hält der Versicherer Ihren Kostenvoranschlag für zu hoch, können Sie nach VGB 2022 A 18 ein Sachverständigenverfahren verlangen: Jede Seite benennt einen Gutachter, bei Uneinigkeit entscheidet ein Obmann. Das ist meist schneller und günstiger als ein Prozess.

Einen Monat nach der Schadenmeldung können Sie zudem eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, die mindestens zu zahlen ist (A 19.1.1). So stehen Sie während der Prüfung nicht ohne Geld da.

Schritt für Schritt

  1. Schaden sofort melden und mit Fotos belegen, nichts entsorgen.
  2. Kostenvoranschlag mit Netto- und Bruttobetrag einholen.
  3. Mit dem Versicherer klären, ob Sie nach Kostenvoranschlag abrechnen.
  4. Ursachen, die weiter Schaden machen, trotzdem sofort beheben lassen.
  5. Bei späterer Reparatur die Rechnung nachreichen und die Mehrwertsteuer fordern.
  6. Beim Totalschaden den Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren mit verbindlichen Aufträgen sichern.

Checkliste

  • Kostenvoranschlag weist Netto und Mehrwertsteuer getrennt aus
  • Selbstbeteiligung aus dem Vertrag bekannt
  • Jede Kürzung schriftlich begründet
  • Rechnungen späterer Reparaturen aufbewahrt
  • Dreijahresfrist für den Neuwertanteil im Kalender
  • Bank informiert, wenn das Haus finanziert ist

Häufige Fehler

  • Brutto erwarten, obwohl gar nicht repariert wird
  • Glauben, es gebe eine feste Quote von 70 Prozent
  • Undichte Stellen nicht reparieren und später Folgeschäden melden
  • Beim Totalschaden die Dreijahresfrist verpassen
  • Kostenvoranschlag ohne Positionen und Mengen einreichen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss ich den Schaden reparieren lassen, damit die Gebäudeversicherung zahlt?

Nein.

Bei einem Teilschaden zahlt sie auch ohne Reparatur, dann aber ohne Mehrwertsteuer.

Beim Totalschaden bekommen Sie ohne Wiederaufbau nur den Zeitwert.

Zahlt die Versicherung nur 70 Prozent, wenn ich nicht repariere?

Eine feste 70-Prozent-Regel gibt es nicht.

Üblich ist der Abzug der Mehrwertsteuer, also rund 84 Prozent des Bruttobetrags.

Weitere Abzüge muss der Versicherer begründen.

Kann ich die Mehrwertsteuer später nachfordern?

Ja, wenn Sie doch reparieren lassen und die Rechnung einreichen.

Ersetzt wird die tatsächlich gezahlte Steuer, höchstens bis zum anerkannten Schaden.

Darf ich selbst reparieren?

Ja.

Für Material mit Rechnung fällt die Mehrwertsteuer tatsächlich an und wird nach A 17.9 mit ersetzt.

Wie Ihre eigene Arbeitszeit vergütet wird, klären Sie vorher schriftlich mit dem Versicherer.

Wie lange habe ich Zeit für den Wiederaufbau?

Nach den Musterbedingungen muss der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden

sichergestellt sein, sonst bleibt es beim Zeitwert.

Was gilt, wenn ich das beschädigte Haus verkaufe?

Der Anspruch auf den Zeitwertschaden bleibt.

Den Neuwertanteil bekommt in der Regel nur, wer wieder aufbaut.

Regeln Sie im Kaufvertrag, wem die Entschädigung zusteht.

Quellen

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