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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Unfallversicherung

Zahlt die Unfallversicherung bei Schlaganfall oder Herzinfarkt?

Kurz gesagt

Zahlt die Unfallversicherung bei Schlaganfall oder Herzinfarkt? In der Regel nicht, denn beides ist eine Krankheit und kein Unfall. Die Musterbedingungen schließen sogar Stürze aus, die ein Schlaganfall auslöst. Einige Tarife zahlen für solche Sturzfolgen trotzdem. Bei rund 270.000 Schlaganfällen und über 300.000 Herzinfarkten im Jahr schützt eher eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Zahlt die Unfallversicherung bei Schlaganfall oder Herzinfarkt?

Was es kostet

Belegte Zahlen zu Schlaganfall, Herzinfarkt und Berufsunfähigkeit sowie Beiträge der beiden Absicherungen, Stand 2026.

BeispielRichtwert
Schlaganfälle in Deutschland je Jahrrund 270.000
Herzinfarkte in Deutschland je Jahrüber 300.000
Anteil Herz und Gefäße an Berufsunfähigkeitsfällen6,08 Prozent
Unfallversicherung, Büroberuf, 100.000 Euro, 350 Prozent Progressionetwa 60 bis 180 Euro im Jahr
Berufsunfähigkeitsversicherung, 30 Jahre, Büro, 1.500 Euro Renterund 70 Euro im Monat

Stand Oktober 2026, aus den genannten Quellen.

Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Ob Ihr Tarif Unfälle infolge Herzinfarkt oder Schlaganfall einschließt,

steht in den Ausschlüssen Ihrer Bedingungen.

Rechenbeispiel

58 Jahre, Schlaganfall auf der Treppe, Oberschenkel gebrochen

So unterschiedlich zahlt die Unfallversicherung, je nachdem, ob der Tarif Unfälle durch Schlaganfall einschließt.

Bleibender Schaden am Bein nach Gliedertaxe, Hälfte von 70 Prozent35 Prozent
Grundsumme100.000 Euro
Leistung nach den Musterbedingungen0 Euro, Ausschluss nach Ziffer 5.1.1
Leistung mit Tarif, der Unfälle durch Schlaganfall einschließt35.000 Euro vor Progression und Mitwirkung
Folgen des Schlaganfalls selbst, etwa Lähmungin beiden Fällen 0 Euro

Der Unterschied liegt bei 35.000 Euro für den Sturz. Die Lähmung durch den Schlaganfall zahlt keine Unfallversicherung, dafür braucht es Berufsunfähigkeits- oder Schwere-Krankheiten-Schutz.

Warum Schlaganfall und Herzinfarkt kein Unfall sind

Ein Unfall ist nach den Musterbedingungen ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig die Gesundheit schädigt. Schlaganfall und Herzinfarkt entstehen im Körper, durch verengte Gefäße, ein Gerinnsel oder eine Blutung. Ihnen fehlt das Ereignis von außen, deshalb zahlt die Unfallversicherung dafür keine Invaliditätsleistung.

Das gilt auch, wenn der Herzinfarkt beim Schneeschippen oder beim Sport kommt. Die Erweiterung für erhöhte Kraftanstrengung erfasst nur Verrenkungen an Gelenken sowie Zerrungen und Risse an Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln, nicht das Herz.

Der Sturz nach dem Schlaganfall

Heikler ist der Sturz: Sie erleiden einen Schlaganfall, stürzen die Treppe hinunter und brechen sich den Oberschenkel. Der Bruch kommt von außen, trotzdem schließen die Musterbedingungen Unfälle durch Schlaganfälle, Bewusstseinsstörungen und Krampfanfälle aus. Als Beispiel nennen sie ausdrücklich den Sturz infolge einer Kreislaufstörung.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Störung selbst auf einen früheren, versicherten Unfall zurückgeht, etwa ein epileptischer Anfall nach einer Hirnverletzung. Außerdem weichen manche Tarife zugunsten der Kunden ab und schließen Unfälle infolge Herzinfarkt oder Schlaganfall ein. Ob Ihr Vertrag das tut, steht in den Ausschlüssen.

SituationNach den MusterbedingungenHinweis
Schlaganfall ohne Sturznicht versichertKrankheit, kein Unfallereignis
Herzinfarkt beim Joggennicht versichertauch keine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Bedingungen
Sturz auf der Treppe nach Schlaganfall, Bein gebrochenausgeschlossen, Ziffer 5.1.1in manchen Tarifen eingeschlossen
Gehirnblutung nach Sturz vom Fahrradversichert, wenn der Unfall die überwiegende Ursache istZiffer 5.2.1, mehr als 50 Prozent
Anfall nach früherer versicherter Hirnverletzung, dann SturzversichertAusnahme in Ziffer 5.1.1

Gehirnblutung nach einem Unfall

Anders als der Schlaganfall aus heiterem Himmel kann eine Gehirnblutung Unfallfolge sein, etwa nach einem Sturz mit dem Kopf auf den Boden. Die Musterbedingungen schließen Gehirnblutungen und Blutungen aus inneren Organen zwar aus, machen aber eine Ausnahme: Hat das Unfallereignis die Blutung zu mehr als 50 Prozent verursacht, besteht Schutz.

Im Streit geht es dann um medizinische Gutachten: War der Sturz die Ursache der Gehirnblutung, oder hat eine Gefäßerkrankung die Blutung ausgelöst und den Sturz erst verursacht? Bewahren Sie Notarztbericht, Bildgebung und Zeugenaussagen auf.

Wenn Vorerkrankungen bei einem echten Unfall mitwirken

Auch bei einem echten Unfall spielt das Herz eine Rolle. Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt, mindert sich der Invaliditätsgrad um diesen Anteil. Wer nach einem Herzinfarkt mit Gefäßschäden stürzt und sich verletzt, muss mit dieser Kürzung rechnen, selbst wenn der Sturz an sich versichert wäre.

Für den Abschluss einer neuen Unfallversicherung nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt: Beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig. Falsche Angaben gefährden später den ganzen Schutz, auch für Unfälle ohne jeden Bezug zum Herz.

Was bei Schlaganfall und Herzinfarkt stattdessen schützt

Gegen den Einkommensverlust nach Schlaganfall oder Herzinfarkt hilft die Berufsunfähigkeitsversicherung, weil sie auch bei Krankheit zahlt. Erkrankungen von Herz und Gefäßen machen rund 6 Prozent der Leistungsfälle aus, Unfälle knapp 7 Prozent.

Eine Schwere-Krankheiten-Versicherung zahlt bei Herzinfarkt oder Schlaganfall eine Einmalsumme, wenn die Diagnose die Definition im Vertrag erfüllt. Die Leistung beginnt oft erst nach einer Wartezeit von einigen Monaten, und die Summe muss hoch sein, um ein Einkommen zu ersetzen. Eine Grundfähigkeitsversicherung zahlt, wenn Fähigkeiten wie Gehen oder Greifen verloren gehen.

Schritt für Schritt

  1. In Ihren Bedingungen den Abschnitt zu Ausschlüssen und Bewusstseinsstörungen lesen.
  2. Prüfen, ob Unfälle infolge Herzinfarkt oder Schlaganfall ausdrücklich eingeschlossen sind.
  3. Nach einem Sturz Notarztbericht und Befunde sichern, damit die Ursache geklärt werden kann.
  4. Den Unfall trotzdem melden, auch wenn ein Ausschluss möglich scheint.
  5. Für Krankheiten Berufsunfähigkeits- oder Schwere-Krankheiten-Schutz prüfen.

Checkliste

  • Einschluss von Unfällen durch Herzinfarkt und Schlaganfall geprüft
  • Einschluss von Bewusstseinsstörungen durch Medikamente geprüft
  • Mitwirkungsanteil erst ab 25 Prozent oder höher
  • Berufsunfähigkeitsversicherung vorhanden oder geprüft
  • Befunde und Arztberichte nach einem Sturz gesammelt

Häufige Fehler

  • Die Unfallversicherung für einen Schutz gegen Herzinfarkt halten
  • Einen Sturz nach einem Schwindelanfall nicht melden, weil man den Ausschluss vermutet
  • Den Unterschied zwischen Gehirnblutung nach Sturz und Schlaganfall nicht medizinisch klären lassen
  • Nach dem Herzinfarkt eine neue Unfallversicherung ohne vollständige Gesundheitsangaben abschließen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Zahlt die Unfallversicherung bei einem Herzinfarkt beim Sport?

Nein.

Der Herzinfarkt ist eine Krankheit, auch wenn er bei Anstrengung auftritt.

Zahlt sie, wenn ich nach einem Schlaganfall stürze?

Nach den Musterbedingungen nicht.

Einige Tarife schließen Unfälle durch Schlaganfall aber ein, das steht in Ihren Bedingungen.

Ist eine Gehirnblutung nach einem Sturz versichert?

Ja, wenn der Unfall die Blutung zu mehr als 50 Prozent verursacht hat.

Darüber entscheidet das ärztliche Gutachten.

Kann ich nach einem Herzinfarkt noch eine Unfallversicherung abschließen?

Oft ja, je nach Gesundheitsfragen des Versicherers.

Mitwirkende Herzerkrankungen können später Leistungen kürzen.

Welche Versicherung zahlt bei Schlaganfall?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können,

und die Schwere-Krankheiten-Versicherung bei erfüllter Diagnose.

Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bei Herzinfarkt am Arbeitsplatz?

Auch dort braucht es ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Paragraf 8 SGB VII).

Ein Herzinfarkt allein erfüllt das meist nicht, im Einzelfall entscheidet die Berufsgenossenschaft.

Quellen

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