Alles zur Versicherung: Unfallversicherung
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Kurz gesagt
Zahlt die Unfallversicherung bei Schlaganfall oder Herzinfarkt? In der Regel nicht, denn beides ist eine Krankheit und kein Unfall. Die Musterbedingungen schließen sogar Stürze aus, die ein Schlaganfall auslöst. Einige Tarife zahlen für solche Sturzfolgen trotzdem. Bei rund 270.000 Schlaganfällen und über 300.000 Herzinfarkten im Jahr schützt eher eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Belegte Zahlen zu Schlaganfall, Herzinfarkt und Berufsunfähigkeit sowie Beiträge der beiden Absicherungen, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Schlaganfälle in Deutschland je Jahr | rund 270.000 |
| Herzinfarkte in Deutschland je Jahr | über 300.000 |
| Anteil Herz und Gefäße an Berufsunfähigkeitsfällen | 6,08 Prozent |
| Unfallversicherung, Büroberuf, 100.000 Euro, 350 Prozent Progression | etwa 60 bis 180 Euro im Jahr |
| Berufsunfähigkeitsversicherung, 30 Jahre, Büro, 1.500 Euro Rente | rund 70 Euro im Monat |
Stand Oktober 2026, aus den genannten Quellen.
Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Ob Ihr Tarif Unfälle infolge Herzinfarkt oder Schlaganfall einschließt,
steht in den Ausschlüssen Ihrer Bedingungen.
Rechenbeispiel
So unterschiedlich zahlt die Unfallversicherung, je nachdem, ob der Tarif Unfälle durch Schlaganfall einschließt.
| Bleibender Schaden am Bein nach Gliedertaxe, Hälfte von 70 Prozent | 35 Prozent |
| Grundsumme | 100.000 Euro |
| Leistung nach den Musterbedingungen | 0 Euro, Ausschluss nach Ziffer 5.1.1 |
| Leistung mit Tarif, der Unfälle durch Schlaganfall einschließt | 35.000 Euro vor Progression und Mitwirkung |
| Folgen des Schlaganfalls selbst, etwa Lähmung | in beiden Fällen 0 Euro |
Der Unterschied liegt bei 35.000 Euro für den Sturz. Die Lähmung durch den Schlaganfall zahlt keine Unfallversicherung, dafür braucht es Berufsunfähigkeits- oder Schwere-Krankheiten-Schutz.
Ein Unfall ist nach den Musterbedingungen ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig die Gesundheit schädigt. Schlaganfall und Herzinfarkt entstehen im Körper, durch verengte Gefäße, ein Gerinnsel oder eine Blutung. Ihnen fehlt das Ereignis von außen, deshalb zahlt die Unfallversicherung dafür keine Invaliditätsleistung.
Das gilt auch, wenn der Herzinfarkt beim Schneeschippen oder beim Sport kommt. Die Erweiterung für erhöhte Kraftanstrengung erfasst nur Verrenkungen an Gelenken sowie Zerrungen und Risse an Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln, nicht das Herz.
Heikler ist der Sturz: Sie erleiden einen Schlaganfall, stürzen die Treppe hinunter und brechen sich den Oberschenkel. Der Bruch kommt von außen, trotzdem schließen die Musterbedingungen Unfälle durch Schlaganfälle, Bewusstseinsstörungen und Krampfanfälle aus. Als Beispiel nennen sie ausdrücklich den Sturz infolge einer Kreislaufstörung.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Störung selbst auf einen früheren, versicherten Unfall zurückgeht, etwa ein epileptischer Anfall nach einer Hirnverletzung. Außerdem weichen manche Tarife zugunsten der Kunden ab und schließen Unfälle infolge Herzinfarkt oder Schlaganfall ein. Ob Ihr Vertrag das tut, steht in den Ausschlüssen.
| Situation | Nach den Musterbedingungen | Hinweis |
|---|---|---|
| Schlaganfall ohne Sturz | nicht versichert | Krankheit, kein Unfallereignis |
| Herzinfarkt beim Joggen | nicht versichert | auch keine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Bedingungen |
| Sturz auf der Treppe nach Schlaganfall, Bein gebrochen | ausgeschlossen, Ziffer 5.1.1 | in manchen Tarifen eingeschlossen |
| Gehirnblutung nach Sturz vom Fahrrad | versichert, wenn der Unfall die überwiegende Ursache ist | Ziffer 5.2.1, mehr als 50 Prozent |
| Anfall nach früherer versicherter Hirnverletzung, dann Sturz | versichert | Ausnahme in Ziffer 5.1.1 |
Anders als der Schlaganfall aus heiterem Himmel kann eine Gehirnblutung Unfallfolge sein, etwa nach einem Sturz mit dem Kopf auf den Boden. Die Musterbedingungen schließen Gehirnblutungen und Blutungen aus inneren Organen zwar aus, machen aber eine Ausnahme: Hat das Unfallereignis die Blutung zu mehr als 50 Prozent verursacht, besteht Schutz.
Im Streit geht es dann um medizinische Gutachten: War der Sturz die Ursache der Gehirnblutung, oder hat eine Gefäßerkrankung die Blutung ausgelöst und den Sturz erst verursacht? Bewahren Sie Notarztbericht, Bildgebung und Zeugenaussagen auf.
Auch bei einem echten Unfall spielt das Herz eine Rolle. Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt, mindert sich der Invaliditätsgrad um diesen Anteil. Wer nach einem Herzinfarkt mit Gefäßschäden stürzt und sich verletzt, muss mit dieser Kürzung rechnen, selbst wenn der Sturz an sich versichert wäre.
Für den Abschluss einer neuen Unfallversicherung nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt: Beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig. Falsche Angaben gefährden später den ganzen Schutz, auch für Unfälle ohne jeden Bezug zum Herz.
Gegen den Einkommensverlust nach Schlaganfall oder Herzinfarkt hilft die Berufsunfähigkeitsversicherung, weil sie auch bei Krankheit zahlt. Erkrankungen von Herz und Gefäßen machen rund 6 Prozent der Leistungsfälle aus, Unfälle knapp 7 Prozent.
Eine Schwere-Krankheiten-Versicherung zahlt bei Herzinfarkt oder Schlaganfall eine Einmalsumme, wenn die Diagnose die Definition im Vertrag erfüllt. Die Leistung beginnt oft erst nach einer Wartezeit von einigen Monaten, und die Summe muss hoch sein, um ein Einkommen zu ersetzen. Eine Grundfähigkeitsversicherung zahlt, wenn Fähigkeiten wie Gehen oder Greifen verloren gehen.
Fragen und Antworten
Nein.
Der Herzinfarkt ist eine Krankheit, auch wenn er bei Anstrengung auftritt.
Nach den Musterbedingungen nicht.
Einige Tarife schließen Unfälle durch Schlaganfall aber ein, das steht in Ihren Bedingungen.
Ja, wenn der Unfall die Blutung zu mehr als 50 Prozent verursacht hat.
Darüber entscheidet das ärztliche Gutachten.
Oft ja, je nach Gesundheitsfragen des Versicherers.
Mitwirkende Herzerkrankungen können später Leistungen kürzen.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können,
und die Schwere-Krankheiten-Versicherung bei erfüllter Diagnose.
Auch dort braucht es ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Paragraf 8 SGB VII).
Ein Herzinfarkt allein erfüllt das meist nicht, im Einzelfall entscheidet die Berufsgenossenschaft.
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