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Versicherungsmakler / Betriebsschließungsversicherung / Bedingungsarchiv Betriebsschließung

BarmeniaGothaer Barmenia: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Betriebsschließungsversicherung nach AVB Betriebsschließung (A 3602, Stand 01.01.2021) mit Tagesentschädigung für höchstens 30 Schließungstage bei Einzelanordnung nach dem IfSG, dynamischer Verweis auf meldepflichtige Krankheiten, Epidemie, Pandemie und Allgemeinverfügungen ausgeschlossen, 14 Tage Wartezeit.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform: eigenständige Betriebsschließungsversicherung oder Baustein eines Inhalts-, Gastronomie- oder Bündelvertragsja„Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB Betriebsschließung)“Titel, Seite 3
Art der Entschädigung: Summenversicherung (feste Tagesentschädigung) oder Schadenversicherung (nachgewiesener Ertragsausfall)ja„Der Versicherer ersetzt im Fall einer vollständigen Betriebsschließung nach A-1.1.1 den Schaden in Höhe der Tagesentschädigung gemäß A-7.1 für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen.“A-8.1.1, Seite 6
Höhe der Tagesentschädigung (fester Betrag oder Bruchteil der Versicherungssumme)ja, bis zur Versicherungssumme„Die vereinbarte Tagesentschädigung darf den nach A-6.1 b) ermittelten täglichen Kosten- und Gewinnbetrag maximal um 10 % übersteigen.“A-7.1 b), Seite 6
Höchstdauer der Entschädigung in Schließungstagenja„den Schaden in Höhe der Tagesentschädigung gemäß A-7.1 für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen.“A-8.1.1, Seite 6
Jahreshöchstentschädigung für alle Schließungen eines Versicherungsjahresja, bis zur Versicherungssumme„ist der zu entschädigende Zeitraum innerhalb eines Versicherungsjahres auf 30 Schließungstage begrenzt.“A-8.6, Seite 7
Versicherung auf Erstes Risikoja„Versicherung auf Erstes Risiko besteht für Schäden und Kosten auf Grund der versicherten Gefahren“A-7.2 b), Seite 6
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja„Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird bei diesen Positionen keine Unterversicherung berücksichtigt.“A-7.2 a), Seite 6
Mehrere Betriebsstätten unter einem Vertrag, Schließung einer einzelnen Stätte versichertja„Sind bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebsschließung betroffen,“A-8.1.3, Seite 6
Anpassung von Versicherungssumme oder Tagesentschädigung an Umsatz oder Betriebsgröße (Vorsorge, Summenanpassung)nicht geregelt

Versicherungsfall und Auslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vollständige Schließung des Betriebs durch behördliche Einzelanordnung zur Verhinderung meldepflichtiger Krankheiten (in Deutschland nach dem Infektionsschutzgesetz, in Österreich nach dem Epidemiegesetz 1950)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn – die zuständige Behörde – auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern nach A-1.2 – im versicherten Betrieb oder einer versicherten Betriebsstätte – im Wege einer Einzelanordnung – eine der Maßnahmen nach A-1.1.1 bis A-1.1.5 anordnet.“A-1.1, Seite 4
Teilschließung einzelner Betriebsteile (etwa Küche, Wellnessbereich, Hotelflügel)ja, bis zur Versicherungssumme„Eine teilweise Betriebsschließung liegt vor, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebsschließung betroffen sind oder wenn nur einzelne, räumlich abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen.“A-1.1.1, Seite 4
Tätigkeitsverbot gegen Beschäftigte, wenn der Betrieb dadurch nicht fortgeführt werden kann, gilt als Schließungja, bis zur Versicherungssumme„Tätigkeitsverbote nach A-1.1.2 gegen sämtliche Be- triebsangehörige eines Betriebes oder einer Be- triebsstätte werden einer Betriebsschließung gleich- gestellt.“A-1.1.1, Seite 4
Tätigkeitsverbot oder Quarantäne gegen den Betriebsinhaberja, bis zur Versicherungssumme„bei einem Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft“A-8.2.1 b), Seite 6
Behördlich angeordnete Desinfektion des Betriebs oder einzelner Räumeja, bis zur Versicherungssumme„Die Desinfektion der Betriebsräume oder –einrichtung des versicherten Betriebes wird ganz oder in Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheitserregern nach A-1.2 behaftet ist.“A-1.1.3, Seite 4
Behördlich angeordnete Vernichtung oder Sperrung von Waren und Vorrätenja, bis zur Versicherungssumme„von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit Krankheitserregern nach A-1.2 behaftet sind.“A-1.1.4, Seite 4
Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (Proben, Untersuchungen) mit Schließungsfolgeja, bis zur Versicherungssumme„Es werden Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29 IfSG angeordnet, weil eine Person in dem versicherten Betrieb krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider von Krankheiten oder Krankheitserregern nach A-1.2 ist.“A-1.1.5, Seite 4
Schließung durch Allgemeinverfügung oder Verordnung für ganze Branchen oder Regionen versichert (nicht nur Einzelanordnung gegen den eigenen Betrieb)nein„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen, die als Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung erlassen werden.“A-2.5, Seite 4
Schließung auch ohne Krankheitsfall im eigenen Betrieb (etwa wegen Infektionsgefahr in der Umgebung)nein„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen, die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist.“A-2.6, Seite 4
Schließung auf behördliche Empfehlung oder freiwillig zur Abwendung einer Anordnungnicht geregelt
Betriebsbeschränkung (Außer-Haus-Verkauf, Lieferdienst, Begrenzung der Gäste) einer Schließung gleichgestelltnicht geregelt

Versicherte Krankheiten und Erreger

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Dynamischer Verweis auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung (neu aufgenommene Krankheiten automatisch versichert)ja„Es gilt die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung des IfSG.“A-1.2, Seite 4
Abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Erreger in den Bedingungenkeine„Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind solche, die gemäß § 6 und § 7 IfSG als meldepflichtig bezeichnet werden.“A-1.2, Seite 4
Neue, bei Vertragsschluss unbekannte Krankheiten oder Erreger mitversichertja„Das können z. B. auch bedrohliche übertragbare Krankheiten sein, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages nicht ausdrücklich im IfSG als meldepflichtig benannt waren.“A-1.2, Seite 4
Lebensmittelinfektionen und Lebensmittelvergiftungen (Salmonellen, Listerien, EHEC)ja„mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung“Anhang § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG, Seite 15
Noroviren und andere Magen-Darm-Erregerja„36. Norovirus“Anhang § 7 Abs. 1 Nr. 36 IfSG, Seite 15
Legionellen im Trinkwasser oder in Klimaanlagenja„27. Legionella sp.“Anhang § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG, Seite 15
Multiresistente Erreger (MRSA) und Krankenhauskeimeja„Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme;“Anhang § 7 Abs. 1 Nr. 52 IfSG, Seite 15
Tierseuchen mit Schließungs- oder Sperrfolge für Lebensmittelbetriebenicht geregelt
Epidemie oder Pandemie ausdrücklich mitversichertnein„Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Pandemie verursacht werden.“A-2.3, Seite 4

Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall: entgangener Gewinn und fortlaufende Kosten während der Schließungja, bis zur Versicherungssumme„Jahresumsatz abzüglich jährlichem Wareneinsatz im Geschäftsjahr = jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag;“A-6.1 b), Seite 1
Löhne und Gehälter der Beschäftigten während der Schließungnicht geregelt
Ersatz des Werts vernichteter oder gesperrter Waren und Vorräteja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung ist begrenzt auf 10 % der für Vorräte und Waren vereinbarten Versicherungssumme.“A-8.4.1, Seite 6
Kosten der Desinfektion und Reinigungja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion der Betriebsräume und –einrichtung nach A-1.1.3 die tatsächlich entstandenen Aufwendungen der Desinfektion bis zum 6-fachen der Tagesentschädigung gemäß A-7.1.“A-8.3, Seite 6
Kosten für Untersuchungen, Proben und Gutachtenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt im Fall von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach A-1.1.5 die tatsächlich entstandenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat.“A-8.5, Seite 7
Entschädigung für Beschäftigte mit Tätigkeitsverbot (Lohnfortzahlung, Ersatzkräfte)ja, bis zur Versicherungssumme„die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen zu leisten hat;“A-8.2.1 a), Seite 6
Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ausweichküche, Zulieferung, Ersatzräume)nicht geregelt
Kosten für Umquartierung oder Rückreise von Gästen (Hotel, Pension)nicht geregelt
Ausfälle durch Stornierungen von Buchungen und Veranstaltungen wegen der Schließungnicht geregelt
Kosten zur Wiederherstellung des Rufs nach einem Ausbruch (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Im Fall einer Betriebsschließung (A-1.1.1) für eine Dauer von mindestens sieben aufeinanderfolgende Tage ersetzt der Versicherer die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Versicherungsnehmers bis zum 6-fachen der Tagesentschädigung gemäß A-7.1.“A-5.3, Seite 5
Nachhaftung: Ertragsausfall nach Wiedereröffnung, bis der frühere Umsatz wieder erreicht istnicht geregelt

Selbstbehalt und Anrechnung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenztage ohne Entschädigung)nicht geregelt
Fester Selbstbehalt je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Sofern im Versicherungsschein ausdrücklich eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, gilt:“A-8.8, Seite 7
Prozentualer Selbstbehalt oder Kürzung der Entschädigungnicht geregelt
Anrechnung staatlicher Entschädigungen und Hilfen (in Deutschland nach § 56 IfSG und Kurzarbeitergeld, in Österreich nach § 32 Epidemiegesetz)ja„Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Ersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts oder staatliche Zuwendungen beansprucht werden kann“A-3.1 a), Seite 5
Abzug ersparter Kosten während der Schließungja„Infolge des Versicherungsfalles entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in dem Versicherungsvertrag benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen.“A-8.1.5, Seite 6

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Epidemie und Pandemieja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Pandemie verursacht werden.“A-2.3, Seite 4
Ausschluss von Schließungen durch Allgemeinverfügung, Verordnung oder Gesetz für mehrere Betriebeja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen, die als Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung erlassen werden.“A-2.5, Seite 4
Ausschluss prionenbedingter Krankheiten (BSE, Creutzfeldt-Jakob)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Prionenerkrankungen einschließlich aller Mutationen oder Variationen davon.“A-2.9, Seite 5
Ausschluss von Krankheiten oder Gefahren, die bei Vertragsschluss bereits bekannt waren oder im Betrieb vorlagennicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Verstoß gegen Hygiene- oder Lebensmittelvorschriftennicht geregelt
Ausschluss von Schließungen aus anderen Rechtsgründen (Gewerbe-, Bau-, Lebensmittelrecht ohne Infektionsbezug)ja„Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“A-1.1, Seite 4
Ausschluss von Terror, Bioterror und Kriegja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte.“A-2.10.4, Seite 5
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit (kein Verzicht)ja„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“A-3.2.2, Seite 5

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit ab Vertragsbeginnja„Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem Abschluss dieses Versicherungsvertrages (Wartezeit).“A-1.4, Seite 4
Obliegenheit zu Hygienekonzept, Eigenkontrolle (HACCP) oder Belehrung des Personals mit Leistungsfolgeja„Als weitere vertraglich vereinbarte Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Sicherheitsanforderungen zu erfüllen:“B-3.1.2, Seite 8
Anzeigefrist nach behördlicher Anordnungja„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;“B-3.2.1 a), Seite 9
Pflicht, Rechtsmittel gegen die Anordnung einzulegen oder auf Weisung des Versicherers zu handelnja„den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das weitere Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Versicherer abzustimmen;“B-3.2.1 e), Seite 9
Buchführungs- und Nachweispflichten mit Leistungsfolgeja„ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer auf Aufforderung die für die Ermittlung der Tagesentschädigung relevanten Werte gemäß A-6.1 b) aus seinen Geschäftsbüchern des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres offenzulegen“A-7.1 b), Seite 6
Beitragsbemessung nach Umsatz, Betten, Sitzplätzen oder Tagesentschädigung (ohne Preis)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungnicht geregelt„Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ablauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündigung zugegangen ist.“B-4.2, Seite 9
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“B-5.1, Seite 9
Besserstellung: Garantie, dass die Bedingungen den Musterbedingungen des Verbands nicht nachstehennicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten automatischja„Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB Betriebsschließung)" ausschließlich zu Gunsten der Versicherungsnehmer, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.“B-23, Seite 13

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Barmenia Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (Barmenia Gothaer)
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) BarmeniaGothaer Barmenia Betriebsschließung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB Betriebsschließung, A 3602)
[Seite 1] Ihre Barmenia-Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung im Überblick… Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Betriebsschließungsversicherung verschaffen können, sind in der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Inhalte aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig. Die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB Betriebsschließung) - siehe ab Seite 3. In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Leistungen vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können. Diese Leistung… …ist versichert …finden Sie in den Ver- sicherungsbedingungen auf Seite unter Gegen welche Risiken ist der Betrieb versichert? Versicherungsschutz besteht, wenn 4 A-1.1 – die zuständige Behörde – auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes – beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger – im versicherten Betrieb oder einer versicherten Betriebsstätte – im Wege einer Einzelanordnung ■ die Schließung des versicherten Betriebes anordnet, 4 A-1.1.1 ■ Tätigkeitsverbote gegen im versicherten Betrieb beschäftigte Personen verhängt, 4 A-1.1.2 ■ die Desinfektion der Betriebsräume und –einrichtung anordnet/empfiehlt, 4 A-1.1.3 ■ die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwendung oder 4 A-1.1.4 die Vernichtung von Vorräten und Waren anordnet/empfiehlt, ■ Ermittlungsmaßnahmen oder Beobachtungsmaßnahmen 4 A-1.1.5 nach dem Infektionsschutzgesetz anordnet. Wartezeit 4 A-1.4 Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von 14 Tagen, vom Vertragsabschluss an gerechnet. Die Wartezeit entfällt, wenn sich die- ser Versicherungsvertrag unmittelbar an eine gleichartige Vorversicherung anschließt. Welche Versicherungssumme (= Betrag der Tagesentschädigung) wird vereinbart? Als Versicherungssumme wird ein Betrag für eine tägliche Kosten- und Gewinn- 6 A-7.1 Entschädigung vereinbart. Und so wird die Versicherungssumme/die Tagesentschädigung berechnet: 6 A-6.1 b) Jahresumsatz abzüglich jährlichem Wareneinsatz im Geschäftsjahr = jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag; Jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag dividiert durch 52 Wochen = wöchentlicher Kosten- und Gewinnbetrag; Wöchentlicher Kosten- und Gewinnbetrag dividiert durch die Zahl der Wochentage, an denen der Betrieb üblicherweise geöffnet ist = täglicher Kosten- und Gewinnbetrag. Welche Leistungen werden erbracht? ■ Betriebsschließung Für jeden Tag der behördlich angeordneten Betriebsschließung wird die längstens für 6 A-8.1 Tagesentschädigung gezahlt. 30 Schließungstage A 3602-03 01/2021 Seite 1 von 16 [Seite 2] Diese Leistung… …ist versichert …finden Sie in den Ver- sicherungsbedingungen auf Seite unter Welche Leistungen werden erbracht? (Fortsetzung) ■ Tätigkeitsverbote Gezahlt werden Bruttolohn- und –gehaltsaufwendungen für die dem Verbot unter- bis zum 30-fachen 6 A-8.2 liegenden Personen. der Tagesentschädigung Bei einem Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mit- arbeitenden Ehegatten werden die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft gezahlt. Dies gilt entsprechend für Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften. Diese Leistungen werden für maximal sechs Wochen seit Anordnung des Tätig- keitsverbotes erbracht. Zahlt der Versicherer bereits eine Leistung wegen einer Betriebsschließung, kann nicht zusätzlich die Leistung für Tätigkeitsverbote beansprucht werden. ■ Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten der Desinfektion bis zum 6-fachen 6 A-8.3 der Betriebsräume und -einrichtung. der Tagesentschädigung ■ Leistungen für Vorräte und Waren Wird behördlich die bis 10 % der für Vorräte 6 A-8.4.1 – Brauchbarmachung der Vorräte/Waren zur anderweitigen Verwertung und Waren vereinbarten oder Versicherungssumme – deren Vernichtung angeordnet, wird deren Versicherungswert gezahlt. Davon abgezogen wir ein ggf. vorhandener Restwert bzw. im Fall eines möglichen Verkaufs, der Verkaufserlös. Bei nicht fertigen Erzeugnissen werden die ersparten Kosten abgezogen. Desinfektion von Vorräten und Waren bis zu der für Vorräte 6 A-8.4.2 Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten der Desinfektion von und Waren vereinbarten Vorräten und Waren, höchstens jedoch der Versicherungswert. Versicherungssumme Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwenden ist, 6 A-6.2 um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, höchstens der erzielbare Verkaufspreis. ■ Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten von behördlich angeord- bis zum 6-fachen 7 A-8.5 neten Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen, längstens für drei Monate der Tagesentschädigung seit der ersten behördlichen Anordnung. ■ Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen Im Fall einer behördlich angeordneten Betriebsschließung für eine Dauer von min- bis zum 6-fachen 5 A-5.3 destens sieben aufeinanderfolgende Tage werden die Kosten erstattet für Maß- der Tagesentschädigung nahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Versicherungsnehmers. Hierzu zählen auch Kosten eines Krisenmanagement- beraters oder PR-Beraters. Wichtige Obliegenheiten ■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens. 9 B-3.2.1 ■ Melden Sie einen Versicherungsfall unverzüglich der Barmenia. 9 B-3.2.1 a) ■ Informieren Sie die Barmenia unverzüglich über Weisungen der Behörde und 9 B-3.2.1 e) stimmen Sie sich mit ihr über das weitere Vorgehen bezüglich der behördlichen Weisungen ab. ■ Geben Sie der Barmenia ausführliche und wahrheitsgemäße Auskünfte und 9 B-3.2.1 f) unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung. ■ Melden Sie der Barmenia unverzüglich die Einleitung eines Schiedsgerichts- 9 B-3.2.3 verfahrens und ermöglichen Sie ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren. Weitere Besonderheit ■ Innovationsklausel (künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden 13 B-23 automatisch Vertragsbestandteil). A 3602-03 01/2021 Seite 2 von 16 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG (AVB Betriebsschließung) Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Stand 01.01.2021 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite der Bedingungen Teil A Teil A Versicherungsschutz der Beginn des Versicherungsschutzes/ enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche- Betriebsschließungsversicherung Dauer und Ende des Vertrages/ rungsschutzes in der Betriebsschließungsversi- Beitragszahlung cherung. A-1 Gegenstand der Versicherung / versicherte Krankheiten und B-4 Beginn des Versicherungsschutzes, Die Barmenia stellt Versicherungsschutz für das auf Krankheitserreger/ Dauer und Ende des Vertrages ..................9 den Versicherungsort bezogene Auftreten von mel- Versicherungsort / Wartezeit .....................4 B-5 Kündigung nach Versicherungsfall .............9 depflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern A-1.1 Gegenstand der Versicherung ........4 B-6 Veräußerung und deren Rechtsfolgen .....10 gemäß § 6 oder § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) A-1.1.1 Betriebsschließung ............4 B-7 Beitragszahlung, Versicherungsperiode ...10 zur Verfügung. A-1.1.2 Tätigkeitsverbot .................4 B-8 Fälligkeit des Erst- oder Einmal- A-1.1.3 Desinfektion von Betriebs- beitrages, Folgen verspäteter Voraussetzung ist, dass gegen den versicherten Be- räumen/–einrichtung ..........4 Zahlung oder Nichtzahlung .......................10 trieb oder die dort beschäftigten Personen eine be- A-1.1.4 Desinfektion, Brauchbar- B-9 Folgebeitrag ..............................................10 hördliche Einzelanordnung durch eine nach dem In- machung oder Vernich- B-10 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift- fektionsschutzgesetz zuständige Behörde erlassen tung von Vorräten und mandat, PayPal oder mit Kreditkarte wird. Die Einzelanordnung muss ursächlich für den Waren ................................4 als Geschäftsgrundlage/Kündigungs- eingetretenen Schaden sein. A-1.1.5 Ermittlungs-/Beobach- recht bei Widerruf......................................10 tungsmaßnahmen ..............4 B-11 Beitrag bei vorzeitiger Diese Krankheiten oder Krankheitserreger müssen A-1.2 Versicherte Krankheiten Vertragsbeendigung..................................11 entweder in der versicherten Betriebsstätte auftreten und Krankheitserreger .....................4 B-12 Veränderungen des versicherten oder an dort beschäftigten Personen festgestellt A-1.3 Versicherungsort ..............................4 Risikos und Auswirkung auf den oder vermutet werden. A-1.4 Wartezeit ..........................................4 Beitrag (Beitragsregulierung)....................11 A-2 Nicht versicherte Gefahren und B-13 Beitragsanpassung ...................................11 Allgemeine behördliche Maßnahmen, z. B. zur Ge- Schäden (Ausschlüsse) ..............................4 fahrenabwehr, sind nicht Gegenstand dieser Versi- A-3 Keine Leistungspflicht aus Weitere Bestimmungen cherung. besonderen Gründen ..................................5 A-4 Versicherte Vorräte und Waren ..................5 B-14 Mehrere Versicherer, Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammen- A-5 Versichert Kosten........................................5 Mehrfachversicherung .............................12 hang mit einer Epidemie und Pandemie. A-6 Versicherungswert ......................................5 B-15 Sachverständigenverfahren ......................12 A-7 Versicherungssumme/ B-16 Versicherung für fremde Rechnung..........12 Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Versicherung auf "Erstes Risiko" ................6 B-17 Übergang von Ersatzansprüchen .............13 können vielfältige Maßnahmen angeordnet werden. A-8 Entschädigungsberechnung .......................6 B-18 Überversicherung......................................13 Versicherungsschutz besteht aber nur auf Grund der A-9 Zahlung und Verzinsung der B-19 Dritte, deren Kenntnis und Verhalten vertraglich vereinbarten Bedingungen, die nur einen Entschädigung ............................................7 dem Versicherungsnehmer zugerechnet Teilbereich des IfSG darstellen. wird (z. B. Repräsentanten) ......................13 B-20 Anzeigen, Willenserklärungen, Teil B Allgemeiner Teil Anschriftenänderungen.............................13 Teil B der Betriebsschließungsversicherung B-21 Bedingungsänderung................................13 enthält Regelungen über allgemeine Rechte und B-22 Verjährung.................................................13 Pflichten der Vertragsparteien, wie z. B. Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, B-23 Künftige Bedingungsverbesserungen.......13 – zu den Obliegenheiten des Versicherungs- andere Obliegenheiten B-24 Zuständiges Gericht..................................13 nehmers, B-25 Schiedsgerichtsvereinbarungen ...............14 – zum Beginn des Versicherungsschutzes und B-1 Anzeigepflicht des Versicherungs- B-26 Anzuwendendes Recht ............................14 zur Beitragszahlung und Beitragsanpassung, nehmers oder seines Vertreters B-27 Versicherungsjahr .....................................14 – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/ bis zum Vertragsschluss .............................7 B-28 Sanktions-/Embargoklausel ......................14 Kündigung, B-2 Gefahrerhöhung .........................................8 B-29 Wenn Sie mit uns einmal nicht – zu weiteren Bestimmungen. B-3 Obliegenheiten des zufrieden sind............................................14 Versicherungsnehmers ...............................8 Anhang Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versiche- Auszüge aus dem Gesetz zur Verhütung und rungsschein und seine Nachträge. Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 – in der Fassung vom 19.06.2020 ....15 A 3602-03 01/2021 Seite 3 von 16 [Seite 4] Teil A Versicherungsschutz der Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot muss sich A-2 Nicht versicherte Gefahren und Betriebsschließungsversicherung auf eine Krankheit oder einen Krankheitserreger Schäden (Ausschlüsse) nach A-1.2 beziehen. A-1 Gegenstand der Versicherung / A-2.1 Epidemie versicherte Krankheiten und Soweit die Voraussetzungen nach a) oder b) erfüllt Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- Krankheitserreger / sind, muss für Schäden durch Tätigkeits- oder Be- sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, Versicherungsort / Wartezeit schäftigungsverbote die Krankheit oder der Krank- die als Folge einer Epidemie verursacht werden. heitserreger nicht in dem versicherten Betrieb aufge- Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt A-1.1 Gegenstand der Versicherung treten sein. vor, sobald der Deutsche Bundestag eine epidemi- Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn sche Lage von nationaler Tragweite feststellt (z. B. – die zuständige Behörde Eine Anordnung zur Absonderung (sogenannte gemäß § 5 IfSG). – auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung häusliche Quarantäne), z. B. gemäß § 30 IfSG, ist und Bekämpfung von Infektionskrankheiten kein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot. A-2.2 Regionale Epidemie beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- – beim Auftreten von Krankheiten oder Krank- A-1.1.3 Desinfektion von Betriebsräumen/ sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, heitserregern nach A-1.2 -einrichtung die als Folge einer regionalen Epidemie am Ort, an – im versicherten Betrieb oder einer versicherten Die Desinfektion der Betriebsräume oder –einrich- dem sich die versicherte Betriebsstätte befindet, Betriebsstätte tung des versicherten Betriebes wird ganz oder in verursacht werden. – im Wege einer Einzelanordnung Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen, weil – eine der Maßnahmen nach A-1.1.1 bis A-1.1.5 anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheits- Eine regionale Epidemie im Sinne dieses Aus- anordnet. erregern nach A-1.2 behaftet ist. schlusses liegt vor, sobald eine Regierungsstelle in- Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor nerhalb der Bundesrepublik Deutschland (eine Re- genannten Voraussetzungen erfüllt sind. A-1.1.4 Desinfektion, Brauchbarmachung oder gierung der deutschen Bundesländer, der deutschen Vernichtung von Vorräten und Waren Regierungsbezirke, Landkreise oder kreisfreien Behördliche Einzelanordnung ist jede Verfügung, Es wird die Städte) eine epidemische Lage von regionaler Trag- Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, – Desinfektion, weite z. B. in Form eines Katastrophenfalles fest- welche die zuständige Behörde zur Regelung eines – Brauchbarmachung zur anderweitigen stellt. Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswir- Verwertung oder kung nach außen gerichtet ist. – Vernichtung A-2.3 Pandemie von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- A-1.1.1 Betriebsschließung angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzu- sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Be- nehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit Krank- die als Folge einer Pandemie verursacht werden. triebsstätte wird vollständig oder teilweise geschlos- heitserregern nach A-1.2 behaftet sind. Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt sen, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheits- vor, sobald die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erreger nach A-1.2 aufgetreten ist. A-1.1.5 Ermittlungs-/Beobachtungs- eine gesundheitliche Notlage von internationaler maßnahmen Tragweite (z. B. Public Health Emergency of Interna- Eine vollständige Betriebsschließung liegt vor, wenn Es werden Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 tional Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 Internatio- die Tätigkeit des Betriebes mit allen Betriebsstätten Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß nal Health Regulations - IHR 2005) feststellt. vollständig eingestellt werden muss. § 29 IfSG angeordnet, weil eine Person in dem ver- Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutsch- Eine teilweise Betriebsschließung liegt vor, wenn bei sicherten Betrieb krank, krankheits- oder anste- land anerkannte, internationale Organisation an die einem versicherten Betrieb mit mehreren versicher- ckungsverdächtig oder Ausscheider von Krankheiten Stelle der WHO, muss die Feststellung von dieser ten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der oder Krankheitserregern nach A-1.2 ist. vorgenommen werden. vollständigen Betriebsschließung betroffen sind oder wenn nur einzelne, räumlich abgegrenzte Teilberei- A-1.2 Versicherte Krankheiten A-2.4 Zeitlicher Ausschluss che von Betriebsstätten vollständig geschlossen und Krankheitserreger Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung einer werden müssen. Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Epidemie, einer regionalen Epidemie oder einer Bedingungen sind solche, die gemäß § 6 und § 7 Pandemie eingetreten sind, besteht ab dem Zeit- Tätigkeitsverbote nach A-1.1.2 gegen sämtliche Be- IfSG als meldepflichtig bezeichnet werden. Es gilt punkt der Feststellung kein Versicherungsschutz für triebsangehörige eines Betriebes oder einer Be- die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige den betroffenen Betrieb oder die betroffene Be- triebsstätte werden einer Betriebsschließung gleich- Fassung des IfSG. triebsstätte. gestellt. Das können z. B. auch bedrohliche übertragbare Krankheiten sein, die zum Zeitpunkt des Abschlus- A-2.5 Allgemeinverfügung und Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichge- ses des Versicherungsvertrages nicht ausdrücklich Rechtsverordnung stellt, wenn gegen sämtliche Betriebsangehörige ei- im IfSG als meldepflichtig benannt waren. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf be- nes einzelnen, räumlich abgegrenzten Teilbereiches hördliche Maßnahmen, die als Allgemeinverfügung einer Betriebsstätte Tätigkeitsverbote angeordnet A-1.3 Versicherungsort oder Rechtsverordnung erlassen werden. werden. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Ver- sicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versi- A-2.6 Fehlende betriebsinterne Gefahr A-1.1.2 Tätigkeitsverbot cherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätten des Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf be- Den in dem versicherten Betrieb beschäftigten Per- versicherten Betriebes. hördliche Maßnahmen, die angeordnet werden, ob- sonen wohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst a) wird die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder A-1.4 Wartezeit weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger in der versicherten Betriebsstätte auf der Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit aufgetreten ist. Grundlage von § 31 IfSG untersagt, weil sie dem Ablauf von 14 Tagen ab dem Abschluss dieses Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Be- – erkrankt sind, Versicherungsvertrages (Wartezeit). schäftigungsverbote gemäß A-1.1.2. – infiziert sind Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche- – oder der Verdacht auf Erkrankung oder rungsschutzes (also innerhalb der Wartezeit) eintre- A2-7 Kontaminierte Vorräte und Waren Ansteckung vorliegt, oder ten, wird nicht geleistet. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- – sie Ausscheider von Erregern sind; Dies gilt auch, wenn ein Versicherungsfall, der in- sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden b) ist die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in nerhalb der Wartezeit eingetreten ist, nach dem Ab- an Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der der versicherten Betriebsstätte untersagt, weil lauf der Wartezeit weiter andauert. Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der sie nachweislich einem Tätigkeits- oder Be- Die Wartezeit entfällt, soweit vor diesem Vertrag be- Einbringung in den versicherten Betrieb mit Krank- schäftigungsverbot nach § 42 IfSG unterliegen. reits über einen anderen gleichartigen Vertrag Versi- heitserregern kontaminiert waren; B-3.1.2 b) bleibt In diesem Fall ist eine behördliche Einzelanord- cherungsschutz gegen die unter A-1.1 genannten unberührt. nung nicht erforderlich. Gefahren bestanden hat und der Versicherungs- schutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vor- liegenden Vertrag fortgesetzt wird. A 3602-03 01/2021 Seite 4 von 16 [Seite 5] A-2.8 Amtliche Fleischbeschau Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlan- A-4.3 Interesse des Eigentümers Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- gen, dass ihm der Versicherer insoweit ein zins- Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden loses Darlehen bis zur Höhe einer nach A-8 be- und des Versicherungsnehmers. an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im We- rechneten Versicherungsleistung zur Verfügung Für Vorräte und Waren nach A-4.2 ist für die Höhe ge der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder stellt. des Versicherungswertes nur das Interesse des nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. b) Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig, Eigentümers maßgebend. Das Gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbe- die Abtretung der in a) genannten Entschädi- schau unterliegen. gungsansprüche bis zur Höhe des gewährten A-5 Versichert Kosten Darlehens zu fordern. A-2.9 Krankheiten und Krankheitserreger c) Die in a) genannte Entschädigung steht bis zur A-5.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- Höhe des gewährten Darlehens dem Versiche- Minderung des Schadens sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden rer zu und ist sofort nach Erhalt an ihn abzufüh- a) Versichert sind notwendige Aufwendungen für durch Prionenerkrankungen einschließlich aller Mu- ren, zuzüglich der auf die in a) genannte Ent- Maßnahmen – auch erfolglose –, die der Versi- tationen oder Variationen davon. Dieser Ausschluss schädigung gezahlten Zinsen. In Höhe der an cherungsnehmer zur Abwendung eines unmit- gilt auch für den Verdacht hierauf. den Versicherer abgeführten Entschädigung gilt telbar drohenden versicherten Schadens oder die Darlehensschuld des Versicherungsneh- Minderung eines Schadens für sachgerecht hal- A-2.10 Allgemeine Ausschlüsse mers als getilgt. ten durfte. A-2.10.1 Ausschluss Krieg d) Wenn und soweit die in a) genannte Entschädi- Der Ersatz dieser Aufwendungen ist zusammen Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- gung rechtskräftig aberkannt wird, wird das Dar- mit der Entschädigung für versicherte Sachen sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden lehen unbeschadet etwaiger Rechte des Versi- oder für den versicherten Ertragsausfall be- durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, cherungsnehmers auf die Versicherungsleis- grenzt auf die vereinbarte Versicherungssumme Revolution, Rebellion oder Aufstand. tung zur Rückzahlung fällig. bzw. Entschädigungsgrenze je vereinbarter Po- sition; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun- A-2.10.2 Ausschluss Innere Unruhen A-3.2 Vorsätzliche oder grob fahrlässige gen auf Weisung des Versicherers entstanden Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- Herbeiführung des Versicherungsfalles sind. sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden A-3.2.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versi- b) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen durch Innere Unruhen. cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen von der Entschädigungspflicht frei. des Versicherungsnehmers vorzuschießen. A-2.10.3 Ausschluss Kernenergie Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts- c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis- Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio- sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die nen, wenn diese Leistungen im öffentlichen durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio- vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als Interesse kostenfrei zu erbringen sind. aktive Substanzen. bewiesen. A-5.2 Kosten der Ermittlung und A-2.10.4 Ausschluss Terrorakte A-3.2.2 Führt der Versicherungsnehmer den Feststellung des Schadens Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versiche- Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere und Feststellung eines versicherten Schadens, so- durch Terrorakte. des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- fern diese den Umständen nach geboten sind. Zieht Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen sprechenden Verhältnis zu kürzen. der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur er- religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die A-3.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des setzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölke- Versicherungsfalles ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. rung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht dadurch auf eine Regierung oder staatliche Behör- frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür- den und Einrichtungen Einfluss zu nehmen. arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die zen, kann er auch den Kostenersatz nach A-5.2 ent- Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, sprechend kürzen. A-2.10.5 Ausschluss Naturgefahren täuscht oder zu täuschen versucht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- A-5.3 Krisenkommunikation und sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch PR-Maßnahmen durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd- durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versiche- Im Fall einer Betriebsschließung (A-1.1.1) für eine senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder rungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversu- Dauer von mindestens sieben aufeinanderfolgende Vulkanausbruch; ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Tage ersetzt der Versicherer die tatsächlich entstan- Satzes 1 als bewiesen. denen Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung A-2.10.6 Ausschluss Grundwasser; oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputation Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- A-4 Versicherte Vorräte und Waren des Versicherungsnehmers bis zum 6-fachen der sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden Tagesentschädigung gemäß A-7.1. durch Grundwasser. A-4.1 Vorräte und Waren im Eigentum Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des des Versicherungsnehmers Versicherers auch die Kosten für die Einschaltung A-2.10.7 Ausschluss Ableitung von Versichert sind die im Versicherungsvertrag be- eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters. Betriebsabwässern. zeichneten Vorräte und Waren, soweit der Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück- Versicherungsnehmer A-6 Versicherungswert sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden – Eigentümer ist, durch Ableitung von Betriebsabwässern. – diese unter Eigentumsvorbehalt erworben hat A-6.1 Täglicher Kosten- und Gewinnbetrag oder a) Für Schäden und Kosten auf Grund der versi- A-3 Keine Leistungspflicht – sie sicherungshalber übereignet hat. cherten Gefahren aus besonderen Gründen – Betriebsschließung (siehe A-1.1.1), A-4.2 Fremdes Eigentum – Tätigkeitsverbote (siehe A-1.1.2), A-3.1 Öffentlich-rechtliches Außerdem ist fremdes Eigentum versichert, soweit – Desinfektion der Betriebsräume Entschädigungsrecht es seiner Art nach zu den versicherten Vorräten und und -einrichtung (siehe A-1.1.3) und a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht inso- Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur – Ermittlungs- oder Beobachtungs- weit nicht, als Ersatz auf Grund öffentlich- Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum maßnahmen (siehe A-1.1.5) rechtlichen Entschädigungsrechts oder staatli- Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht ist der Versicherungswert der nach der folgen- che Zuwendungen beansprucht werden kann der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesonde- den Regelung unter b) für den versicherten Be- (z. B. nach den Bestimmungen des IfSG oder in re mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die trieb einschließlich aller versicherten Betriebs- Form von Wirtschaftshilfen). Der Versiche- fremden Vorräte und Waren durch den Versiche- stätten errechnete tägliche Kosten- und Ge- rungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich ent- rungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. winnbetrag. sprechende Anträge zu stellen. A 3602-03 01/2021 Seite 5 von 16 [Seite 6] b) Der tägliche Kosten- und Gewinnbetrag A-7.2 Versicherung auf "Erstes Risiko" A-8.2 Entschädigungsberechnung berechnet sich wie folgt: a) Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf "Tätigkeitsverbote" Jahresumsatz abzüglich jährlichem Erstes Risiko vereinbart, wird bei diesen Positi- A-8.2.1 Der Versicherer ersetzt im Fall von Tätig- Wareneinsatz im Geschäftsjahr onen keine Unterversicherung berücksichtigt. keitsverboten nach A-1.1.2 – längstens für sechs = jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag; b) Versicherung auf Erstes Risiko besteht für Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes – Jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag divi- Schäden und Kosten auf Grund der versicher- a) die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die diert durch 52 Wochen = wöchentlicher ten Gefahren der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Kosten- und Gewinnbetrag; – Betriebsschließung (siehe A-1.1.1), Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Wöchentlicher Kosten- und Gewinnbetrag – Tätigkeitsverbote (siehe A-1.1.2), Bestimmungen an die dem Verbot unterliegen- dividiert durch die Zahl der Wochentage, – Desinfektion der Betriebsräume den Personen zu leisten hat; an denen der Betrieb üblicherweise geöff- und -einrichtung (siehe A-1.1.3), b) bei einem Tätigkeitsverbot gegen den Betriebs- net ist = täglicher Kosten- und Gewinn- – Vernichtung oder Brauchbarmachung von inhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden betrag. Waren/Vorräten (siehe A-1.1.4) und Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner die – Ermittlungs- oder Beobachtungsmaß- Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine A-6.2 Vorräte und Waren nahmen (siehe A-1.1.5). für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft a) Versicherungswert von Vorräten und Waren ist Nur für die Desinfektion von Vorräten und in dem unter a) geregelten Umfang. Dies gilt der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen Waren gilt die Regelung über die Unterversi- entsprechend für Lebenspartnerschaften und gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder cherung (siehe A-8.4.2.2). eheähnliche Lebensgemeinschaften. sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedri- gere Betrag. A-8 Entschädigungsberechnung A-8.2.2 Die Entschädigung ist insgesamt begrenzt b) Der Versicherungswert ist begrenzt durch den auf das 30-fache der Tagesentschädigung ge- erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertigge- A-8.1 Entschädigungsberechnung mäß A-7.1. stellten eigenen Erzeugnissen durch den erziel- "Betriebsschließung" baren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. A-8.1.1 Der Versicherer ersetzt im Fall einer voll- A-8.2.3 Durch Tätigkeitsverbote verursachte Auf- Danach ist der Versicherer, auch wenn die Ver- ständigen Betriebsschließung nach A-1.1.1 den wendungen werden nicht ersetzt, solange der Versi- sicherungssumme höher ist als der Versiche- Schaden in Höhe der Tagesentschädigung gemäß cherungsnehmer wegen der Schließung des Betrie- rungswert zur Zeit des Eintritts des Versiche- A-7.1 für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur bes die in A-8.1 vereinbarte Tagesentschädigung rungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versiche- Dauer von 30 Schließungstagen. Die Dauer der gemäß A-7.1 erhält. rungsnehmer mehr als den Betrag des Scha- Schließungstage beginnt mit der Anordnung zur Be- dens zu ersetzen. triebsschließung und ist hierbei als einmaliger und Wird eine Tagesentschädigung gemäß A-7.1 nach c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerab- ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch den Regelungen von A-8.1.3 nur anteilig entschä- zug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer in wenn nicht jeder Tag mitzählt (z. B. Wochenendtage, digt, so berührt dies den Entschädigungsanspruch den Versicherungswert einzubeziehen. an denen der versicherte Betrieb geschlossen ist). für Tätigkeitsverbote nicht. A-7 Versicherungssumme / A-8.1.2 Tage, an denen der versicherte Betrieb A-8.3 Entschädigungsberechnung "Desinfektion Versicherung auf "Erstes Risiko" oder die versicherte Betriebsstätte auch ohne die der Betriebsräume und -einrichtung" behördliche Betriebsschließung geschlossen wäre, Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion A-7.1 Versicherungssumme zählen nicht als Schließungstage. der Betriebsräume und –einrichtung nach A-1.1.3 die (Tagesentschädigung) tatsächlich entstandenen Aufwendungen der Des- a) Die Versicherungssumme für die Gefahren A-8.1.3 Sind bei einem versicherten Betrieb mit infektion bis zum 6-fachen der Tagesentschädigung – Betriebsschließung (siehe A-1.1.1), mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Be- gemäß A-7.1. – Tätigkeitsverbote (siehe A-1.1.2), triebsstätten von der vollständigen Betriebsschlie- – Desinfektion der Betriebsräume ßung betroffen, so wird die Tagesentschädigung A-8.4 Entschädigungsberechnung und -einrichtung (siehe A-1.1.3) und gemäß A-7.1 nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich für Vorräte und Waren – Ermittlungs- oder Beobachtungs- der Umsatz der vollständig geschlossenen Betriebs- A-8.4.1 Brauchbarmachung zur anderweitigen maßnahmen (siehe A-1.1.5) stätten zum Umsatz aller versicherten Betriebs- Verwertung oder Vernichtung ist der zwischen Versicherer und Versiche- stätten verhält. Wird bei einer versicherten Betriebs- Der Versicherer ersetzt im Fall rungsnehmer vereinbarte Betrag. Dieser wird in stätte nur die Schließung eines einzelnen, räumlich – der Brauchbarmachung zur anderweitigen diesem Vertrag als "Tagesentschädigung" be- abgegrenzten Teilbereichs dieser Betriebsstätte an- Verwertung oder zeichnet. geordnet, so wird die Tagesentschädigung gemäß – der Vernichtung Die zu vereinbarende Höhe der Tagesentschä- A-7.1 nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der von Vorräten und Waren nach A-1.1.4 den Versiche- digung soll dem in A-6 geregelten Versiche- Umsatz des geschlossenen Teilbereichs dieser Be- rungswert (A-6.2) unmittelbar vor Eintritt des Versi- rungswert (= täglicher Kosten- und Gewinn- triebsstätte zum Umsatz dieser ganzen versicherten cherungsfalles abzüglich der an einem noch nicht betrag) entsprechen und ist daher gemäß der Betriebsstätte verhält. fertigen Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Regelung in A-6.1 b) zu ermitteln. Restwertes oder Veräußerungserlöses. Die Ent- b) Die vereinbarte Tagesentschädigung darf den A-8.1.4 Auswirkungen einer Betriebsschließung schädigung ist begrenzt auf 10 % der für Vorräte und nach A-6.1 b) ermittelten täglichen Kosten- und nach A-1.1.1 in einem Betrieb oder einer Betriebs- Waren vereinbarten Versicherungssumme. Gewinnbetrag maximal um 10 % übersteigen. stätte eines Versicherungsnehmers oder eines Ver- Ein Anspruch auf eine darüber liegende Tages- sicherten auf Betriebe oder Betriebsstätten anderer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der entschädigungsleistung aus dieser Versiche- in dem Versicherungsvertrag benannter Versiche- Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; rung besteht nicht. rungsnehmer oder Versicherter, gleichgültig ob sie das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Damit der Versicherer nach Eintritt eines Versi- auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung cherungsfalls den Umfang seiner Leistungs- Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungs- oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt pflicht prüfen kann, ist der Versicherungsneh- orten liegen, sind eingeschlossen (Wechselwir- hat. mer verpflichtet, dem Versicherer auf Aufforde- kungsschäden). rung die für die Ermittlung der Tagesentschädi- A-8.4.2 Desinfektion von Vorräten und Waren gung relevanten Werte gemäß A-6.1 b) aus A-8.1.5 Infolge des Versicherungsfalles entstehen- A-8.4.2.1 Der Versicherer ersetzt im Fall der Des- seinen Geschäftsbüchern des zuletzt abgelau- de wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in infektion von Vorräten und Waren nach A-1.1.4 die fenen Geschäftsjahres offenzulegen (siehe dem Versicherungsvertrag benannter Versiche- tatsächlich entstandenen Desinfektionskosten zu- auch B-3.2.1 f)). rungsnehmer oder Versicherter sind bei der Feststel- züglich einer durch den Versicherungsfall entstan- c) Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die lung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd denen und durch die Desinfektion nicht auszuglei- Versicherungssumme (= Tagesentschädigung) zu berücksichtigen. chenden Wertminderung, höchstens jedoch den geringer als der Versicherungswert (= täglicher Versicherungswert (A-6.2) unmittelbar vor Eintritt Kosten- und Gewinnbetrag) und ist keine Versi- des Versicherungsfalles. cherung auf Erstes Risiko gemäß A-7.2 b) ver- einbart, findet die Regelung über die Unterver- sicherung Anwendung (siehe A-8.4.2.2). A 3602-03 01/2021 Seite 6 von 16 [Seite 7] A-8.4.2.2 Unterversicherung bei Desinfektion von Derselbe Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Teil B Allgemeiner Teil Vorräten und Waren Anordnungen wegen der gleichen Krankheit oder der Betriebsschließungsversicherung (hierfür gilt keine Versicherung auf des gleichen Krankheitserregers einschließlich aller "Erstes Risiko" nach A-7.2) Mutationen oder Variationen davon erfolgen Regelungen über allgemeine Rechte Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert (Ursachenidentität). und Pflichten der Vertragsparteien. der Vorräte und Waren unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), wird die A-8.7 Zusammentreffen von Betriebsschließung Entschädigung in dem Verhältnis von Versiche- und Tätigkeitsverboten Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung andere Obliegenheiten Berechnungsformel gekürzt: (A-1.1.1) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der (A-1.1.2) auf den gleichen Umständen, so dürfen die B-1 Anzeigepflicht des Versicherungs- Versicherungssumme dividiert durch den Versiche- Entschädigungsleistungen insgesamt die Entschädi- nehmers oder seines Vertreters rungswert. gung einer vollständigen Betriebsschließung nach bis zum Vertragsschluss A-8.1 nicht übersteigen. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung wegen Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördli- B-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga- einer vorliegenden Unterversicherung zu kürzen, chen Anordnungen wegen der gleichen Krankheit ben über gefahrerhebliche Umstände kann er auch den Aufwendungsersatz der nach A-5 oder des gleichen Krankheitserregers einschließlich Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner versicherten Kosten entsprechend kürzen; dies gilt aller Mutationen oder Variationen davon erfolgen Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des (Ursachenidentität). ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherers entstanden sind. Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder A-8.8 Selbstbeteiligung Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des A-8.4.2.3 Summenausgleich für Vorräte Sofern im Versicherungsschein ausdrücklich eine Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem und Waren Selbstbeteiligung vereinbart ist, gilt: vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige- a) Soweit die Versicherungssummen der einzel- Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem nen Positionen für Vorräte und Waren die da- wird je Versicherungsfall um die im Versicherungs- Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklä- zugehörenden Versicherungswerte übersteigen, schein dokumentierte Selbstbeteiligung gekürzt. rung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn werden die überschießenden Summenanteile Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder von Satz 1 in Textform stellt. auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen Schadenminderungskosten (siehe A-5.1), die auf Unterversicherung besteht. Weisung des Versicherers angefallen sind. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- Die Aufteilung findet nur zu Gunsten von Positi- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- onen statt, für die gleich hohe oder niedrigere A-9 Zahlung und Verzinsung dung von Absatz 1 und B-1.2 sowohl die Kenntnis Beitragssätze vereinbart sind. der Entschädigung und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis b) Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be- maßgebend, um die die Versicherungswerte A-9.1 Fälligkeit der Entschädigung rücksichtigen. der einzelnen Positionen die Versicherungs- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun- summen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass darauf, welche Positionen durch den Versiche- Anspruchs abgeschlossen sind. die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- rungsfall betroffen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder c) Der Summenausgleich für Vorräte und Waren Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vor- findet – soweit nicht etwas anderes vereinbart zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. ist – nur innerhalb der einzelnen Betriebsstätten mindestens zu zahlen ist. statt. B-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der d) Vom Summenausgleich ausgenommen sind A-9.2 Verzinsung Anzeigepflicht Positionen auf Erstes Risiko und Entschädi- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem B-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des gungsgrenzen. anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht Versicherungsschutzes besteht: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- A-8.5 Entschädigungsberechnung "Ermittlungs- a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb pflicht nach B-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer und Beobachtungsmaßnahmen" eines Monats nach Meldung des Schadens ge- vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts be- Der Versicherer ersetzt im Fall von Ermittlungs- und leistet wird, seit Anzeige des Schadens zu ver- steht auch für die Vergangenheit kein Versiche- Beobachtungsmaßnahmen nach A-1.1.5 die tatsäch- zinsen; rungsschutz. lich entstandenen Kosten, die der Versicherungs- b) der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem nehmer zur Durchführung der behördlich angeordne- jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Ge- Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, ten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet setzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er hat. bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr; die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder Die Entschädigung ist begrenzt auf das 6-fache der c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschä- vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Tagesentschädigung gemäß A-7.1. digung fällig. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob A-8.6 Mehrfache Anordnung A-9.3 Hemmung fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Bei der Berechnung der Fristen nach A-9.1 und nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Maßnahmen nach A-1.1 innerhalb des laufenden A-9.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis Versicherungsjahres mehr als einmal angeordnet dem infolge Verschuldens des Versicherungsneh- der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder und beruhen die mehrfachen Anordnungen der glei- mers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht anderen Bedingungen geschlossen hätte. chen Maßnahme auch auf den gleichen Umständen, gezahlt werden kann. so ist die Entschädigung für diese Versicherungsfälle Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- insgesamt begrenzt auf das Einfache des Entschä- A-9.4 Aufschiebung der Zahlung falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht digungsbetrages, den der Versicherer nach A-8 für Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach- die jeweilige angeordnete Maßnahme zu leisten hat. solange weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Ver- zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche- Handelt es sich bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sicherungsnehmers bestehen; rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang um Betriebsschließungen nach A-1.1.1, ist der zu b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah- der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be- entschädigende Zeitraum innerhalb eines Versiche- ren gegen den Versicherungsnehmer oder sei- steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Ver- rungsjahres auf 30 Schließungstage begrenzt. nen Repräsentanten, Wissensvertreter oder sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unter- Wissenserklärungsvertreter aus Anlass dieses letzt hat. schiedlichen Behörden erfolgen oder sie ver- Versicherungsfalls noch läuft. schiedene versicherte Betriebe oder Betriebsstätten betreffen. A 3602-03 01/2021 Seite 7 von 16 [Seite 8] B-1.2.2 Kündigung B-2 Gefahrerhöhung cherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hin- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- zuweisen. pflicht nach B-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder B-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündi- B-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach B-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers gen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs- Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so Vertragsanpassung nach B-2.3 erlöschen, wenn die- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- verändert werden, dass der Eintritt des Versiche- se nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be- rungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt dingungen geschlossen hätte. oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, Versicherers wahrscheinlicher wird. der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht B-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – B-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nach B-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und aber nicht nur – vorliegen, wenn B-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi- hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange- – sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, cherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande- nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- ren Bedingungen geschlossen, so werden die ande- gefragt hat; nehmer seine Pflichten nach B-2.2.1 vorsätzlich ver- ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers – von der dokumentierten Betriebsbeschreibung letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver- abgewichen wird. Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden B-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B-2.1.1 liegt das der Schwere des Verschuldens des Versiche- Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich er- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer höht hat oder nach den Umständen als mitversichert groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag gelten soll. zu beweisen. um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten B-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B-2.2.2 Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer B-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung und B-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zu- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeit- der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung ei- stimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer ner Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi- vornehmen oder deren Vornahme durch einen Drit- hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- ten gestatten. der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vor- gungsrecht hinzuweisen. sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer B-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nach- seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B-2.5.1 B-1.3 Frist und Form für die Ausübung träglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des der Rechte des Versicherers Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur oder gestattet hat, so muss er diese dem Versiche- erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb rer unverzüglich anzeigen. hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er B-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe B-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem bleibt bestehen, nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ihr Kenntnis erlangt hat. den Eintritt des Versicherungsfalles oder den der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- Umfang der Leistungspflicht war oder pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das B-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs- von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. durch den Versicherer falles die Frist für die Kündigung des Versiche- B-2.3.1 Kündigungsrecht rers abgelaufen und eine Kündigung nicht er- B-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich- folgt war oder Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur tung nach B-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen sei- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder- seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nen Geschäftsgrundsätzen entsprechend er- te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder höhten Beitrag verlangt. Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer pflicht hingewiesen hat. zu beweisen. B-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von B-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung einem Monat kündigen. Versicherungsfalls nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Ge- B-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- kannte. Fällen nach B-2.2.2 und B-2.2.3 bekannt, kann er rungsfalls zu erfüllen hat, sind: den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen B-1.6 Anfechtung Monat kündigen. sowie im Versicherungsvertrag vereinbarten Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen Sicherheitsvorschriften; arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B-2.3.2 Vertragsänderung b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich ver- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem einbarten Obliegenheiten. B-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Ge- Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün- schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei- die zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat, digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab- trag verlangen oder die Absicherung der erhöhten beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Gefahr ausschließen. Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die B-3.1.2 Als weitere vertraglich vereinbarte Oblie- vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be- Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahr- genheiten hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt trägt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer erhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der des Versicherungsfalls folgende Sicherheitsanforde- oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr rungen zu erfüllen: oder arglistig verletzt hat. aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag a) Er hat Personen, die für die Annahme von Vor- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung räten und Waren zuständig sind hinsichtlich des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi- Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfältig gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versi- auszuwählen; falls der Versicherungsnehmer selbst diese Tätigkeit übernimmt, muss er über A 3602-03 01/2021 Seite 8 von 16 [Seite 9] die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässig- i) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung B-3.3.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten keit verfügen. des Versicherers einem anderen als dem Versi- unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm b) Er hat Personen, die für die Annahme von Vor- cherungsnehmer zu, so hat dieser die Oblie- nach B-3.3.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. räten und Waren zuständig sind, anzuweisen, genheiten nach B-3.2.1 ebenfalls zu erfüllen; wie im Fall einer voraussichtlichen möglichen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und Kontamination von Vorräten und Waren oder rechtlichen Umständen möglich ist. Beginn des Versicherungsschutzes/ möglicher Einschränkung der Vorräte und Wa- Dauer und Ende des Vertrages/ ren mit diesen Vorräten und Waren umzugehen B-3.2.2 Erlöse aus Vorräten und Waren Beitragszahlung ist; Werden vom Schaden betroffene Vorräte und Waren c) Er hat Schutzmaßnahmen zu entwickeln, um- veräußert (z. B. an die Freibank), so hat der Versi- B-4 Beginn des Versicherungsschutzes, zusetzen und regelmäßig zu prüfen, dass mög- cherungsnehmer dem Versicherer den erzielten Er- Dauer und Ende des Vertrages licherweise kontaminierte Vorräte und Waren lös unaufgefordert anzuzeigen und nachzuweisen. oder Vorräte und Waren mit möglicher Ein- Erzielt der Versicherungsnehmer aus der Veräuße- B-4.1 Beginn des Versicherungsschutzes schränkung der Tauglichkeit rechtzeitig ausge- rung keinen oder nur einen unangemessenen Erlös, Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- sondert werden, um ein Übergreifen auf andere erbringt aber keinen Nachweis, dass kein oder kein cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie Sachen oder auf Personen zu vermeiden. angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich der Marktlage erzielbare Erlös bei der Bemessung nach Fälligkeit im Sinne von B-8.1 zahlen, jedoch B-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Ersatzwertes nach A-6.2 zu berücksichtigen. nicht vor Ablauf der Wartezeit (A-1.4). des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt B-3.2.3 Wird ein Schiedsgerichtsverfahren ge- B-4.2 Dauer und Ende des Vertrages des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu mäß B-25 eingeleitet, ist der Versicherungsnehmer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- erfüllen: verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich an- gegebenen Zeitraum abgeschlossen. zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver- B-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir- tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat kung des Versicherers an Verfahren des ordentli- stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab- der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche- chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi- rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen- gung zugegangen ist. Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine Während der ursprünglich vereinbarten Vertrags- einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Er- entscheidende Mitwirkung einzuräumen. laufzeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag teilen mehrere an dem Versicherungsvertrag betei- zum Ablauf in Textform kündigen, ohne dass eine ligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat B-3.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Frist einzuhalten ist. der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- Obliegenheiten Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres kann der messen zu handeln. B-3.3.1 Kündigungsrecht bei Versicherungsnehmer den Vertrag täglich in Text- Obliegenheitsverletzung form kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall mit Der Versicherungsnehmer hat Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Ver- a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt sicherer zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer kann den Vertrag auch zu einem späteren, in der ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzu- zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb ei- Zukunft liegenden Zeitpunkt kündigen. zeigen; nes Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt- Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf- das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der termin in Textform kündigen. zeigen; Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung ein Verzeichnis der abhanden gekommenen letzt hat. bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu las- B-3.3.2 Leistungsfreiheit bei B-4.3 Wegfall des versicherten Risikos sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig- Obliegenheitsverletzung Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer- ten Sachen durch den Versicherer freigegeben B-3.3.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich worden sind. Sind Veränderungen unumgäng- Obliegenheit nach B-3.1 oder B-3.2 vorsätzlich, so dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- lich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- cherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die be- tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Oblie- Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte schädigten Sachen bis zu einer Besichtigung genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung erheben können, wenn die Versicherung dieses durch den Versicherer aufzubewahren; in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Risikos nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden e) den Versicherer unverzüglich über Weisungen Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. der Behörde zu informieren sowie das weitere Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit B-3.3.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine B-5 Kündigung nach Versicherungsfall dem Versicherer abzustimmen; nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende f) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der B-5.1 Kündigungsrecht jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag Versicherungsfalles oder des Umfanges der gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Tele- kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündi- sowie jede Untersuchung über Ursache und hat. gung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Höhe des Schadens und über den Umfang der Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi- Entschädigungspflicht zu gestatten; B-3.3.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- gung zulässig. insbesondere hat er dem Versicherer auf Auf- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, forderung die für die Ermittlung der Tagesent- dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- B-5.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer schädigung relevanten Werte gemäß A-6.1 b) letzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kün- aus seinen Geschäftsbüchern des zuletzt abge- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Oblie- digung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. laufenen Geschäftsjahres offenzulegen. genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, g) vom Versicherer angeforderte Belege beizu- des Versicherungsfalls noch für die Feststellung dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versi- zugemutet werden kann; Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der cherungsperiode, wirksam wird. h) dem Versicherer – soweit zumutbar – Auskünfte Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- zu möglichen Ansprüchen gegenüber schaden- letzt hat. B-5.3 Kündigung durch Versicherer verursachenden Dritten zu erteilen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. A 3602-03 01/2021 Seite 9 von 16 [Seite 10] B-6 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B-8 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitra- Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab ges, Folgen verspäteter Zahlung oder Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. B-6.1 Übergang der Versicherung Nichtzahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages an Stelle des Versicherungsnehmers in die während B-8.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versi- Kündigungsrecht) hinweist. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund ei- cherungsscheins zu zahlen. nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines B-9.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- nommen wird. Versicherungsschein angegeben und obige Frist von lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi- 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins ab- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles B-6.2 Kündigung gelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum ver- mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen- einbarten Zeitpunkt zu zahlen. Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung ei- Verpflichtung zur Leistung frei. ner Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, B-9.5 Kündigung nach Mahnung recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- Zahlung veranlasst ist. Das gilt nicht, wenn der Ver- geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche- rung ausgeübt wird. sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah- rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lung nicht zu vertreten hat. lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün- Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba- lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht rungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frü- Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh- hestens einen Monat nach Zugang des Versiche- zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der rungsscheins zu zahlen. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi- Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung gung ausdrücklich hinzuweisen. der Kenntnis, ausgeübt wird. B-8.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug B-9.6 Zahlung des Beitrages nach Kündigung B-6.3 Beitrag Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzei- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei- tig nach B-8.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungs- lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist den Erwerber während einer laufenden Versiche- nehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die rungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsver- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf trag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. veranlasst wird. die Zahlung des Beitrages. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B-9.4 B-8.3 Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt bis zur Zahlung bestehen. B-6.4 Anzeigepflichten Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße- einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B-8.1 zahlt, B-10 Beitragszahlung per SEPA- rer oder Erwerber unverzüglich in Textform so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Bei- Lastschriftmandat, PayPal oder mit (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. trages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Kreditkarte als Geschäftsgrundlage/ Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Kündigungsrecht bei Widerruf Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder B-10.1 Pflichten des Versicherungsnehmers cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- B-10.1.1 Der Versicherer kann den Versiche- punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des rungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer nur ab- hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu Beitrages aufmerksam gemacht hat. schließen und weiterführen, wenn er von ihm oder nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer be- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche- von einer anderen Person durch ein SEPA-Last- stehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge- rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. schriftmandat, durch Überlassung von Kreditkarten- schlossen hätte. daten oder durch Anweisungen an den Zahlungs- B-9 Folgebeitrag dienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage versetzt Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn wird, den jeweils fälligen Beitrag vom Konto des ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, B-9.1 Fälligkeit Versicherungsnehmers bzw. der anderen Person zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten einzuziehen. Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem ande- Für einen erfolgreichen Beitragseinzug muss der die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er ren vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das Konto nicht gekündigt hat. rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine aus- reichende Deckung aufweist. B-7 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B-9.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät B-10.1.2 Konnte der fällige Beitrag ohne Ver- B-7.1 Beitragszahlung der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. schulden des Versicherungsnehmers vom Versiche- Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver- rer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen treten hat. dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines der vom Versicherer in Textform abgegebenen Zah- als Einmalbeitrag. Folgebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berech- lungsaufforderung erfolgt. tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen B-7.2 Versicherungsperiode Schadens zu verlangen. B-10.2 Kündigungsrecht bei Widerruf des Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt SEPA-Lastschriftmandates bzw. der auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als B-9.3 Mahnung Ermächtigung zum Beitragseinzug ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die ander- als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Versicherer den Versicherungsnehmer auf des- weitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerru- der Vertragsdauer. sen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder fen, so kann der Versicherer den Vertrag zum Ende Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich bestimmen (Mahnung). kündigen. A 3602-03 01/2021 Seite 10 von 16 [Seite 11] 10.3 Änderung des Zahlungsweges entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange- B-13.2 Ermittlung des Anpassungsbedarfs Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung messene Geschäftsgebühr verlangen. a) Bei der Prüfung nach B-13.1 vergleicht der nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift Versicherer die im vorausgegangenen Kalen- von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes derjahr tatsächlich eingetretenen Schaden- trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, ist der Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch ei- aufwendungen und Kosten mit dem ursprüng- Versicherer hinsichtlich der offenen und zukünftig nen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- lich bzw. seit der letzten Beitragsanpassung fällig werdenden Beiträge berechtigt, vom Versiche- fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in in den Rechnungsgrundlagen für dieses rungsnehmer die Beitragszahlung außerhalb des diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu Kalenderjahr einkalkulierten Schadenaufwen- vereinbarten Zahlungsweges zu verlangen. Der Ver- dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- dungen und Kosten. sicherungsnehmer ist zur Begleichung der rückstän- ständen Kenntnis erlangt. b) Bei einer unvorhersehbaren, vom Versicherer digen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf nicht beeinflussbaren sowie dauerhaften Ver- einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet, B-12 Veränderungen des versicherten änderungen der ursprünglich bzw. seit der wenn er hierzu vom Versicherer in Textform aufge- Risikos und Auswirkung auf den letzten Beitragsanpassung einkalkulierten fordert wurde. Durch die Banken erhobene Bearbei- Beitrag (Beitragsregulierung) Schadenaufwendungen und Kosten um mehr tungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein- als 5 % bezogen auf die Schadenaufwendun- zug kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer B-12.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auf- gen und/oder die Kosten des letzten Kalen- in Rechnung stellen. forderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen derjahres, werden sämtliche Rechnungs- des versicherten Risikos gegenüber den früheren grundlagen überprüft und soweit erforderlich B-11 Beitrag bei vorzeitiger Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann nach Maßgabe von B-13.3 in angemessenen Vertragsbeendigung auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung Umfang angepasst. Hierbei wendet der Versi- erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats cherer die anerkannten Grundsätze der Ver- B-11.1 Allgemeiner Grundsatz nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf sicherungsmathematik und Versicherungs- Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht Wunsch des Versicherers nachzuweisen. technik an. dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu, Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versiche- Bei der Überprüfung der Kosten berücksichtigt der der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- rers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Versicherer nur Erhöhungen oder Absenkungen rungsschutz bestanden hat. Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten der Verwaltungskosten, der Regulierungskosten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, für Schadensfälle, inflationär bedingte Preis- B-11.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn steigerungen sowie Steuererhöhungen oder Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden -absenkungen. fehlendem versicherten Interesse trifft. B-11.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer sei- Eine Anpassung der Beiträge aus Gründen der ne Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat B-12.2 Auf Grund der Änderungsmitteilung des Gewinnsteigerung o. ä. kommt nicht in Betracht. der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellun- der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträ- gen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- B-13.3 Anpassungsgrenze ge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi- rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall a) Eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Beiträge unterbleibt, wenn die Beitrags- recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der anpassung weniger als 5 % des Jahresbeitra- zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche- vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch ges betragen würde. In diesem Fall kann die rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche- nicht unterschritten werden. Alle entsprechend B-13 Anpassung bei der nächsten Überprüfung der rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Beiträge im Sinne von B-13.1 berücksichtigt Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitra- werden. hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Ver- ges werden berücksichtigt. b) Darüber hinaus ist der Versicherer berechtigt, sicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies auf eine Erhöhung der Beiträge auch bei Vor- gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistun- B-12.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die liegen der Voraussetzungen zu verzichten. In gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge- rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den diesem Fall kann die Anpassung nicht bei der nommen hat. Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, nächsten Überprüfung der Beiträge im Sinne eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum von B-13.1 berücksichtigt werden. B-11.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. c) Ergibt die Prüfung niedrigere Beiträge als die einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche- Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet bisherigen, ist der Versicherer verpflichtet, sie rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- um die Differenz abzusenken. zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu- d) Eine Anpassung des Beitrages für einen be- rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei stehenden Vertrag darf nicht höher ausfallen Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten als der Beitrag für einen neu abzuschließen- Versicherers beendet, weil der einmalige oder der Beitrages erfolgten. den gleichartigen Vertrag mit identischen erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so Tarifierungsgrundlagen, Beitragsberech- steht dem Versicherer eine angemessene Ge- B-12.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden nungsgrundlagen und einem identischen schäftsgebühr zu. auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags- Versicherungsumfang. vorauszahlung für mehrere Jahre. B-11.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch B-13.4 Wirksamwerden der Beitragsanpassung Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- B-13 Beitragsanpassung Über die Beitragsanpassung werden Sie vom Ver- schung beendet, so steht dem Versicherer der Bei- sicherer vorab informiert. Die Beitragsanpassung trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B-13.1 Prüfung der Notwendigkeit einer wird mit Beginn des neuen Versicherungsjahres Beitragsanpassung wirksam, frühestens jedoch nach Ablauf eines B-11.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Der Versicherer ist berechtigt, bei bestehenden Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft Verträgen zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres rers in Textform (z. B. Brief, E-Mail). Dabei weist weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er zu prüfen, ob eine Anpassung (Erhöhung oder Ab- der Versicherer den Versicherungsnehmer auf hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung senkung) der Beiträge vorgenommen werden sein Kündigungsrecht nach B-13.5 hin. nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu muss. Zweck der Prüfung und Beitragsanpassung dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses ist es, einen etwaigen angemessenen Anpas- B-13.5 Kündigung bei Beitragserhöhung Kenntnis erlangt hat. sungsbedarf zu ermitteln und eine dauerhafte Er- Erhöht der Versicherer nach B-13 den Beitrag, füllbarkeit seiner Verpflichtungen aus den Versi- kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- B-11.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur cherungsverträgen sicherzustellen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versi- Versicherers über die Beitragserhöhung zum Ende cherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht des Versicherungsjahres kündigen. besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versiche- rung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht A 3602-03 01/2021 Seite 11 von 16 [Seite 12] Weitere Bestimmungen abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung c) für den Sachschaden nicht gedeckt ist. aa) ein Verzeichnis der zerstörten und be- B-14 Mehrere Versicherer, Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset- schädigten versicherten Vorräte und Wa- Mehrfachversicherung zung der Versicherungssumme und Anpassung des ren sowie deren nach dem Versicherungs- Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu vertrag in Frage kommenden Versiche- B-14.1 Anzeigepflicht dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. rungswerte zum Zeitpunkt des Versiche- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen rungsfalles sowie die Ersatzwerte nach dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem B-14.4.2 Die Regelungen nach B-14.4.1 sind dem Versicherungsvertrag; Versicherer die andere Versicherung unverzüglich auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung bb) die Wiederherstellungs- und Wiederbe- mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versi- dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der schaffungskosten sowie die Restwerte der cherer und die Versicherungssumme anzugeben. mehreren Versicherungsverträge der Versiche- vom Schaden betroffenen Vorräte und rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die meh- Waren; B-14.2 Rechtsfolgen der Verletzung reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im cc) die nach dem Versicherungsvertrag versi- der Anzeigepflicht Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, cherten Kosten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnis- nach B-14.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der mäßige Herabsetzung der Versicherungssummen B-15.5 Verfahren nach Feststellung Versicherer unter den in B-3.3 beschriebenen und der Beiträge verlangen. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Fest- auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfrei- B-15 Sachverständigenverfahren stellungen voneinander ab, so übergibt der Versiche- heit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt rer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entschei- des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen B-15.1 Recht auf Feststellung des Schadens det über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb Versicherung erlangt hat. durch Sachverständige der durch die Feststellungen der Sachverständigen Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei- B-14.3 Haftung und Entschädigung Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des dung beiden Parteien gleichzeitig. bei Mehrfachversicherung Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede B-14.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Inte- Ein solches Sachverständigenverfahren können Partei die Kosten ihres Sachverständigen. resse gegen dieselbe Gefahr versichert und über- Versicherer und Versicherungsnehmer auch verein- Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je steigen die Versicherungssummen zusammen den baren. zur Hälfte. Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Gründen die Summe der Entschädigungen, die von B-15.2 Weitere Feststellungen nach Vereinbarung Obmannes sind für den Versicherer und den Versi- jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver- Das Sachverständigenverfahren kann durch Verein- cherungsnehmer verbindlich. sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, barung auf weitere Feststellungen zum Versiche- Auf Grund dieser Feststellungen berechnet der Ver- liegt eine Mehrfachversicherung vor. rungsfall ausgedehnt werden. sicherer die Entschädigung, wenn nicht nachgewie- sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- B-14.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als B-15.3 Verfahren vor Feststellung lage erheblich abweichen. Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Be- Für das Sachverständigenverfahren gilt: trag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachver- B-15.6 Obliegenheiten seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer ständigen und kann dann die andere unter An- Durch das Sachverständigenverfahren werden die kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des gabe des von ihr benannten Sachverständigen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt schriftlich auffordern, den zweiten Sachverstän- (siehe B-3.2) nicht berührt. entsprechend, wenn die Verträge bei demselben digen zu benennen. Wird der zweite Sachver- Versicherer bestehen. ständige nicht innerhalb zwei Wochen nach B-16 Versicherung für fremde Rechnung Empfang der Aufforderung benannt, so kann Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi- ihn die auffordernde Partei durch das für den B-16.1 Rechte aus dem Vertrag cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent- Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in hinzuweisen. Dritten (Versicherten) schließen (= Versicherung für der Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver- b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor fremde Rechnung). Die Ausübung der Rechte aus trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge- Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Ver- nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Par- wenn der Versicherte den Versicherungsschein be- trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein- tei durch das für den Schadenort zuständige sitzt. barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich Amtsgericht ernannt. der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen c) Der Versicherer darf als Sachverständigen kei- B-16.2 Zahlung der Entschädigung insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ne Person benennen, die Mitbewerber des Ver- Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädi- ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs- sicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauern- gung an den Versicherungsnehmer den Nachweis summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben der Geschäftsverbindung steht; ferner keine verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung worden wäre. Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versi- B-14.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine ähnlichen Verhältnis steht. cherungsnehmers verlangen. Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, d) Dies gilt entsprechend für die Benennung eines sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Obmannes durch die Sachverständigen. B-16.3 Kenntnis und Verhalten zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- B-16.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten sene Vertrag nichtig. B-15.4 Feststellung des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeu- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen tung sind, sind bei der Versicherung für fremde Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeit- enthalten: Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- a) für den Betriebsschließungsschaden die Be- Versicherten zu berücksichtigen. denden Umständen Kenntnis erlangt. rechnung des täglichen Kosten- und Gewinnbe- Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs- trages für das laufende Geschäftsjahr bis zum nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich B-14.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Beginn der Betriebsschließung und für das der Versicherungsnehmer für sein Interesse das B-14.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Ver- vorausgegangene Geschäftsjahr anhand des Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu- trag, durch den die Mehrfachversicherung entstan- Jahresumsatzes und des Wareneinsatzes pro rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant den ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehr- Geschäftsjahr gemäß der Berechnungsverein- des Versicherungsnehmers ist. fachversicherung geschlossen, kann er verlangen, barung in A-6.1 b); dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben b) für den Schaden durch Tätigkeitsverbote die oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßi- Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen; ger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag her- A 3602-03 01/2021 Seite 12 von 16 [Seite 13] B-16.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten B-20 Anzeigen, Willenserklärungen, B-21.3 Keine Schlechterstellung kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wis- Anschriftenänderungen Die angepassten Regelungen dürfen den Versiche- sen abgeschlossen worden ist oder ihm eine recht- rungsnehmer als einzelne Bedingungen oder im Zu- zeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers B-20.1 Form, zuständige Stelle sammenwirken mit anderen Bedingungen des Ver- nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und trages nicht schlechter stellen als die bei Vertrags- Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen schluss vorhandenen Regelungen. B-16.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er- kommt es dagegen an, wenn der Versicherungs- folgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder B-21.4 Durchführung der Anpassung nehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Die nach B-21.1 bis B-21.3 zulässigen Änderungen geschlossen und den Versicherer nicht darüber in- Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes werden dem Versicherungsnehmer in Textform be- formiert hat. bestimmt ist. kannt gegeben und erläutert. Sie finden Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die B-17 Übergang von Ersatzansprüchen Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des waltung des Versicherers oder an die im Versiche- Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform auf sein B-17.1 Übergang von Ersatzansprüchen rungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- Kündigungsrecht nach B-21.5 hinweist. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz- gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf lichen Regelungen über den Zugang von Erklärun- B-21.5 Kündigung den Versicherer über, soweit der Versicherer den gen und Anzeigen bleiben bestehen. Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedin- Schaden ersetzt. gungsanpassung Gebrauch, kann der Versiche- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi- B-20.2 Nichtanzeige einer Anschriften- rungsnehmer den Vertrag innerhalb von sechs cherungsnehmers geltend gemacht werden. bzw. Namensänderung Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versiche- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner rers kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für Versicherer wirksam, frühestens jedoch zum Zeit- des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann eine Willenserklärung, die dem Versicherungsneh- punkt des Wirksamwerdens der Bedingungs- der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines anpassung. denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi- verursacht. cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei B-22 Verjährung Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan- B-17.2 Obliegenheiten zur Sicherung gen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- von Ersatzansprüchen Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan- Versicherungsnehmers. dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs standen ist und der Gläubiger von den Anspruch be- dienendes Recht unter Beachtung der geltenden B-20.3 Nichtanzeige der Verlegung der gründenden Umständen und der Person des Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach gewerblichen Niederlassung Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so- unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge- weit erforderlich mitzuwirken. schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen- chen Niederlassung die Bestimmungen nach B-20.2 dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der heit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung in- entsprechend Anwendung. Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung soweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer B-21 Bedingungsänderung oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche- grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der rers beim Anspruchsteller nicht mit. Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen Schwere des Verschuldens des Versicherungs- dieser Versicherungsbedingungen mit Wirkung für Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den all- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzun- buchs. lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. gen nach B-21.1 bis B-21.3 erfüllt sind: B-23 Künftige Bedingungsverbesserungen B-18 Überversicherung B-21.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche- versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des rungsverträge die "Allgemeinen Bedingungen für die der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf verlangen, dass zur Beseitigung der Überversiche- oder Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektions- rung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, schutzgesetz (AVB Betriebsschließung)" ausschließ- kung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset- die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- lich zu Gunsten der Versicherungsnehmer, ohne zungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der trifft oder dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gel- Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet – es ergeht eine konkrete, individuelle, den Versi- ten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeits- haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit cherer bindende Weisung der Bundesanstalt für tag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeit- dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell- punkt neu eintretenden Leistungsfälle. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung behörden im Wege eines bestandskräftigen in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen Verwaltungsakts. B-24 Zuständiges Gericht rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen inhalts- der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Bei- gleiche Regelung in den Versicherungsbedingungen B-24.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag trag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die eines anderen Versicherers durch eines der genann- gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- ten Ereignisse unwirksam geworden ist. Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder langt. seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen B-21.2 Störung des Gleichgewichts zwischen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine B-19 Dritte, deren Kenntnis und Verhalten Leistung und Gegenleistung natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu- dem Versicherungsnehmer zugerechnet Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent- ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer wird (z. B. Repräsentanten) standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis in nicht unbedeutendem Maße stört und es besteht Aufenthalt hat. und das Verhalten seiner Repräsentanten, Wissens- keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der vertreter und Wissenserklärungsvertreter zurechnen Lücke. lassen. A 3602-03 01/2021 Seite 13 von 16 [Seite 14] B-24.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürli- B-28 Sanktions-/Embargoklausel B-29.3 Rechtsweg che Person, müssen Klagen aus dem Versiche- Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Mög- rungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- lichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermange- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und lung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs- anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine einge- schriften der Europäischen Union oder der Bundes- tragene Partnerschaftsgesellschaft ist. republik Deutschland entgegenstehen. B-24.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf- B-29 Wenn Sie mit uns einmal nicht enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be- zufrieden sind kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den B-29.1 Versicherungsombudsmann Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche- Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu- der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ständigen Niederlassung. ist oder eine Verhandlung mit dem Versicherer ein- mal nicht zu dem vom Versicherungsnehmer ge- B-25 Schiedsgerichtsvereinbarungen wünschten Ergebnis geführt hat, kann sich der Ver- sicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versi- Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor cherungen wenden. Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsombudsmann e. V. Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht Postfach 08 06 32 folgenden Mindestanforderungen entspricht: 10006 Berlin – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens E-Mail: drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss beschwerde@versicherungsombudsmann.de Jurist sein und soll die Befähigung zum Richter- Internet: www.versicherungsombudsmann.de amt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz Tel.: 0800 3696000 in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land Fax: 0800 3699000 der Parteien angehören. (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz). – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiel- lem Recht und nicht lediglich nach billigem Er- Für Anrufe aus dem Ausland gelten die folgenden messen (ausgenommen im Falle eines Ver- gebührenpflichtigen Rufnummern: gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung Tel.: +49 30 20605899 am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzu- Fax: +49 30 20605898. wendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- sein. hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich ver- und begründet. In seiner Begründung sind die pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzu- die Entscheidung tragenden Rechtsnormen an- nehmen. zugeben. Bei Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Obliegen- eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen ha- heiten gemäß B-3.2.3 zu erfüllen. ben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ B-26 Anzuwendendes Recht wenden. Eine solche Beschwerde wird dann über diese Platt- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. form an den Versicherungsombudsmann weiterge- leitet. B-27 Versicherungsjahr B-29.2 Versicherungsaufsicht Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick- nen Zeitpunkt. lung auf, kann er sich auch an die für den Versiche- rer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungs- Ausnahme: unternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus der ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr Bundesanstalt für entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind Sektor Versicherungsaufsicht jeweils ganze Jahre. Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Beispiel: E-Mail: poststelle@bafin.de Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- Tel.: 0228 4108-0 trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, Fax: 0228 4108-1550. das folgende Versicherungsjahr 12 Monate. Bitte beachten: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- scheiden. A 3602-03 01/2021 Seite 14 von 16 [Seite 15] Anhang 5. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung 29. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder Auszüge aus dem Gesetz zur Verhütung und übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach anderen normalerweise sterilen Substraten so- Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist. wie aus Abstrichen von Neugeborenen Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Ab- 30. Marburgvirus 20.07.2000 – in der Fassung vom 19.06.2020: satz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 31. Masernvirus Satz 1 oder 3 zu erfolgen. 31a. Middle-East-Respiratory-Syndrome- §6 Meldepflichtige Krankheiten Coronavirus (MERS-CoV) (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung 32. Mumpsvirus (1) Namentlich ist zu melden: nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus 33. Mycobacterium leprae 1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung zu melden, wenn Personen an einer subakuten skle- 34. Mycobacterium tuberculosis/africanum, sowie der Tod in Bezug auf die folgenden rosierenden Panenzephalitis infolge einer Masern- Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den di- Krankheiten: infektion erkranken oder versterben. Dem Gesund- rekten Erregernachweis sowie nachfolgend für a) Botulismus, heitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab b) Cholera, Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im c) Diphtherie, Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Sputum d) humane spongiforme Enzephalopathie, Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung 35. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den außer familiär-hereditärer Formen, verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrha- e) akute Virushepatitis, Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, gischen Hautinfiltraten oder anderen normaler- f) enteropathisches hämolytisch-urämisches § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. weise sterilen Substraten Syndrom (HUS), 36. Norovirus g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, (3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder 37. Poliovirus h) Keuchhusten, mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei de- 38. Rabiesvirus i) Masern, nen ein epidemischer Zusammenhang wahrschein- 39. Rickettsia prowazekii j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, lich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 40. Rotavirus k) Milzbrand, hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 41. Rubellavirus l) Mumps, Absatz 1 zu erfolgen. 42. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle m) Pest, direkten Nachweise n) Poliomyelitis, 43. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie, §7 Meldepflichtige Nachweise von Nachweise p) Tollwut, Krankheitserregern 44. Salmonella, sonstige q) Typhus abdominalis oder Paratyphus, 44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona- r) Windpocken, (1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserre- virus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respira- s) zoonotische Influenza, gern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder tory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise 45. Shigella sp. 1a. die Erkrankung und der Tod in Bezug auf fol- auf eine akute Infektion hinweisen: 45a. Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für gende Krankheiten: 1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Ge- a) behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch Nachweis im Konjunktivalabstrich lenkpunktat oder anderen normalerweise steri- wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht 2. Bacillus anthracis len Substraten vorliegt, 3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis 46. Trichinella spiralis b) Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch 3a. humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur 47. Varizella-Zoster-Virus schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer für den direkten Nachweis 48. Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließ- Verlauf liegt vor, wenn 4. Borrelia recurrentis lich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio aa) der Erkrankte zur Behandlung einer 5. Brucella sp. cholerae ambulant erworbenen Clostridioides- 6. Campylobacter sp., darmpathogen 48a. West-Nil-Virus difficile-Infektion in eine medizinische 6a. Chikungunya-Virus 49. Yersinia pestis Einrichtung aufgenommen wird, 7. Chlamydia psittaci 50. Yersinia spp., darmpathogen bb) der Erkrankte zur Behandlung der 8. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis 50a. Zika-Virus und sonstige Arboviren Clostridioides-difficile-Infektion oder 9. Corynebacterium spp., Toxin bildend 51. andere Erreger hämorrhagischer Fieber ihrer Komplikationen auf eine Inten- 10. Coxiella burnetii 52. der direkte Nachweis folgender Krankheits- sivstation verlegt wird, 10a. Dengue-Virus erreger: cc) ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel 11. humanpathogene Cryptosporidium sp. a) Staphylococcus aureus, Methicillin- Kolektomie, auf Grund eines Megako- 12. Ebolavirus resistente Stämme; Meldepflicht nur für lons, einer Perforation oder einer re- 13. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische den Nachweis aus Blut oder Liquor fraktären Kolitis erfolgt oder Stämme (EHEC) b) Enterobacterales bei Nachweis einer dd) der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Carbapenemase-Determinante oder mit nach der Feststellung der Clostridioi- Stämme verminderter Empfindlichkeit gegenüber des-difficile-Infektion verstirbt und die 14. Francisella tularensis Carbapenemen außer bei natürlicher Re- Infektion als direkte Todesursache 15. FSME-Virus sistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder oder als zum Tode beitragende Er- 16. Gelbfiebervirus Kolonisation krankung gewertet wurde, 17. Giardia lamblia c) Acinetobacter spp. bei Nachweis einer 2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer 18. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für Carbapenemase-Determinante oder mit mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut verminderter Empfindlichkeit gegenüber oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, 19. Hantaviren Carbapenemen außer bei natürlicher Re- wenn 20. Hepatitis-A-Virus sistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit 21. Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Kolonisation. im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt, Nachweise Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen 22. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 auftreten, bei denen ein epidemischer Zu- Nachweise Satz 1 oder 3 zu erfolgen. sammenhang wahrscheinlich ist oder ver- 23. Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle mutet wird, Nachweise (2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und 3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß 24. Hepatitis-E-Virus Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheit- 25. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten nicht genannten Krankheitserregern zu melden, lichen Schädigung, Nachweis wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheits- 4. die Verletzung eines Menschen durch ein toll- 26. Lassavirus erreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hin- wutkrankes, -verdächtiges oder –ansteckungs- 27. Legionella sp. weise auf eine schwerwiegende Gefahr für die All- verdächtiges Tier sowie die Berührung eines 28. humanpathogene Leptospira sp. gemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat solchen Tieres oder Tierkörpers, gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. A 3602-03 01/2021 Seite 15 von 16 [Seite 16] (3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheits- (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen 2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erregern der direkte oder indirekte Nachweis zu ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit be- melden: die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Ver- steht, dass deren Krankheitserreger über Le- 1. Treponema pallidum storbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll bensmittel übertragen werden können, 2. HIV gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Lei- 3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, 3. Echinococcus sp. chenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheits- enterohämorrhagische Escherichia coli oder 4. Plasmodium sp. amt für erforderlich gehalten wird. Choleravibrionen ausscheiden, 5. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konna- dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden talen Infektionen (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrt- a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr- 6. Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Emp- heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), bringen der in Absatz 2 genannten Lebens- findlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 mittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung oder Ceftriaxon. des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der kommen, oder Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Ein- Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu werden insoweit eingeschränkt. richtungen mit oder zur Gemeinschafts- erfolgen. verpflegung. Fußnote Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Be- (4) Bei Untersuchungen zum direkten oder indirek- § 25 Abs. 1: Baden-Württemberg - Abweichung darfsgegenständen, die für die dort genannten ten Nachweis folgender Krankheitserreger ist das durch § 60 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG BW) idF d. G Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu v. 20.11.2012 GBl. BW 2012, 625 mWv 29.11.2012 kommen, dass eine Übertragung von Krankheitser- melden: (vgl. BGBl. I 2012, 2726) regern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 1. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona- § 25 Abs. 1 bis 3: Bremen - Abweichung durch § 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für virus (SARS-CoV) und des Gesetzes zur Behandlungseinleitung bei Infekti- den privaten hauswirtschaftlichen Bereich. 2. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona- onen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte virus-2 (SARS-CoV-2). (BremBlüKDG) v. 24.3.2015 Brem. GBl. S. 118 (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 mWv 26.3.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 700) 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu daraus erfolgen. 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis § 29 Beobachtung 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus § 25 Ermittlungen (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungs- 4. Eiprodukte verdächtige und Ausscheider können einer Be- 5. Säuglings- und Kleinkindernahrung (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand obachtung unterworfen werden. 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unter- durcherhitzter Füllung oder Auflage krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, worfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, dulden und den Anordnungen des Gesundheits- Soßen, Nahrungshefen Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. amtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entspre- 9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie chend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflich- Samen zur Herstellung von Sprossen und (2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach tet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Keimlingen zum Rohverzehr. Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlan- (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine gen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand be- Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 be- bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Be- treffenden Umstände Auskunft zu geben und im Fal- zeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegen- fragung in Bezug auf die Art, Ursache, Anste- le des Wechsels der Hauptwohnung oder des ge- ständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berüh- ckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmit- wöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher rung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, telbar an eine dritte Person, insbesondere an den zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankhei- verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne ten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genann- möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim ten Krankheitserreger ausscheiden. Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne Auskunft verpflichtet. von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn (3) Die in Absatz 1 genannten Personen können (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Krankheitserreger verhütet werden kann. werden, Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. 1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersu- (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird chungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- insbesondere die erforderlichen äußerlichen § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot mung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Ab- Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheits- 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 striche von Haut und Schleimhäuten durch die verdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Aus- genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epi- Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, scheidern die Ausübung bestimmter beruflicher demiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu sowie Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen 2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserre- Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheits- Verlangen bereitzustellen. ger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die erreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wer- mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen wer- den. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene den; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Un- außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustim- tersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten (1) Personen, die mung des Bundesrates verlängert werden. dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet 1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, werden. Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen in- fektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind, A 3602-03 01/2021 Seite 16 von 16
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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