Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)
[Seite 1]
Präambel zu den Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)
Die Verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Versicherbar sind
Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren
(z. B. Feuer, Sturm und Hagel, Leitungswasser) tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das Gebäude zerstört oder
beschädigt, entschädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den untenstehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen
die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht
für die Einbeziehung von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche Auflagen und Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederher-
stellung entstehen können. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die ein Schadenereignis
auslöst.
Die “Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene
Wohngebäudeversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechts-
neutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse
dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den
Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Be-
schreibung der versicherten Sachen.
Gleitende Neuwertversicherung Plus: Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Ge-
bäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche
Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude
an. Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschrif-
ten zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
Grundschuld) gesichert haben. Das können z. B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer
Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Versiche-
rungsvertrages einbezogen werden.
AVB-VGB2023-FHK-0823
1
[Seite 2]
Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung – Ferienhauskonzept
(VGB 2023 FHK)
Teil A A 27 Subsidiarität
A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind A 28 Beitragsstaffel nach Gebäudealter
versichert?
A 29 Rohbauversicherung
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 30 Schadenfreiheits-Rabattsystem
A3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche
Schäden sind hier nicht versichert? Teil B
A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
A5 Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen? Welche Schä-
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
den sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versi-
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
chert?
Zahlung oder Nichtzahlung
A6 Welche weiteren Gefahren sind versichert? B 1.4 Folgebeitrag
A7 Welche Sachen sind versichert? B 1.5 Lastschriftverfahren
A8 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbe- B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
standteilen? Welche Sachen sind nicht versichert?
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
A9 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
A 10 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
A 11 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigen- ten
tum?
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
A 12 Welche Kosten sind versichert? Vertreters bis zum Vertragsschluss
A 13 Mietausfall Ferienimmobilie B 3.2 Gefahrerhöhung
A 14 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A 15 Wie wird der Beitrag ermittelt? B4 Weitere Regelungen
A 16 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versiche- B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
rungsschutz und Beitrag?
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A 17 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Beitragsmerkmals?
B 4.4 Verjährung
A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B 4.6 Anzuwendendes Recht
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver- B 4.7 Embargobestimmung
zinst?
B 4.8 Versicherung für fremde Rechnung
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften B 4.9 Aufwendungsersatz
(zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer
B 4.10 Übergang von Ersatzansprüchen
vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
B 4.11 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
A 22 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
B 4.12 Repräsentanten
A 23 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und ange-
B 4.13 Versicherungswechsel
meldeten Realrechten?
Teil C
A 24 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
C1 Elementar (optional)
A 25 Garantien
C2 Glasbruch (optional)
A 26 Beitragsanpassung
C3 Photovoltaik-Zusatzschutz (optional)
C4 Soforthilfe (optional)
2
[Seite 3]
Teil A Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-
spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes
oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an
A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent-
sind versichert? steht.
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die A 3.5 Explosion, Verpuffung
durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschä-
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäu-
digt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkom-
ßerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
men:
oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion
A 1.1 Feuer; und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
A 1.2 Leitungswasser; Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung, usw.)
liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan-
A 1.3 Sturm, Hagel;
dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass
A 1.4 weitere versicherte Gefahren. ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb
Jede der Gefahrengruppen nach A 1.1, A 1.2 und A 1.3 kann und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
auch einzeln versichert werden und ist im Versicherungs- Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervor-
schein dokumentiert. gerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforder-
lich.
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3.6 Implosion
A 2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er- Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines in-
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. neren Unterdrucks.
Nicht ausgeschlossen sind jedoch Explosionsschäden durch A 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger). Ladung
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt
seiner Ladung.
ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.8 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
A 2.3 Ausschluss Kernenergie
fahrzeuge; Flugkörper, Überschallknall, Tiefflieger
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare
A 3.8.1 Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Was-
Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be-
serfahrzeugen sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
rücksichtigung mitwirkender Ursachen.
ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG an versicherten Sachen.
A3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Schäden sind hier nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Was-
A 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden serfahrzeuge sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
Unter die Gefahr Feuer fallen: ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG entstehen, deren Halter
oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner
A 3.1.1 Brand; des Gebäudes ist.
A 3.1.2 Blitzschlag; Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und
A 3.1.3 Überspannung durch Blitz; Wegen sowie Zäunen, Grundstückseinfriedungen, sonstigen
Grundstücksbestandteilen und Bootsanlegern.
A 3.1.4 Explosion, Verpuffung;
A 3.8.2 Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, die
A 3.1.5 Implosion; durch Überschallknall, tieffliegende Flugzeuge oder Hub-
A 3.1.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; schrauber verursacht werden.
A 3.1.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser- A 3.9 Seng- und Schmorschäden
fahrzeuge; Flugkörper, Überschallknall, Tiefflieger; Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem
A 3.1.8 Seng- und Schmorschäden; Ereignis nach A 3.2. bis A 3.8 oder aus anderen Ursachen
entstanden sind.
A 3.1.9 Rauch- und Rußschäden;
A 3.10 Rauch- und Rußschäden
A 3.1.10 Terrorismus.
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Er-
A 3.2 Brand
eignis nach A 3.2. bis A 3.9 entstanden sind.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entste-
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
hen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar
eigener Kraft auszubreiten vermag.
beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus ei- und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Hei-
nem Nutzfeuer entstanden ist. zungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versiche-
rungsgrundstück austritt.
A 3.3 Blitzschlag
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
Sachen.
A 3.11 Terrorismus
A 3.4 Überspannung durch Blitz
3
[Seite 4]
Versichert sind Ereignisse nach A 3.2 bis A 3.10, die infolge wurde, wobei die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500,– € be-
von Terrorismus entstanden sind. Das gilt nur für versicherte grenzt ist.
Gebäude, deren Gesamtfläche 5.000 m² nicht übersteigt.
A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Terrorismus liegt vor, wenn Personen oder Personengruppen
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer
oder ideologischer Ziele begehen, die geeignet sind, Angst A 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke- A 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gas-
rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder versorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
A 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 3.12 Nicht versicherte Schäden
A 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
Nicht versichert sind:
A 4.3.1.4 der Regenentwässerung;
A 3.12.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung
A 4.3.1.5 von Lüftungs- und Entlüftungsanlagen, wobei die Entschädi-
mitwirkender Ursachen.
gung je Versicherungsfall auf 5.000,– € begrenzt ist.
A 3.12.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren-
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1 kein Bauteil von Heiz-
nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner
kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern
entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gas- Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 4.3.1 der Austausch einer Armatur
druck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schä- technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür entstehen-
den Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.2 den Kosten.
sind. Der Versicherer ersetzt frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ar-
A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? maturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Ge-
Welche Schäden sind hier nicht versichert? ruchsverschlüsse). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defek-
ten Armaturen.
A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
A 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A 4.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren
A 4.1.1 Leitungswasserschäden; Anschlussschläuche;
A 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; A 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
A 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden; Heizungs- oder Klimaanlagen.
A 4.1.4 Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem Versiche- Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
rungsgrundstück der Bodenplatte.
A 4.1.5 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-
halb des Gebäudes.
A 4.2 Leitungswasserschäden
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge- unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
treten ist aus:
A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder
damit verbundenen Schläuchen; A 4.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und
sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserver-
A 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sons- sorgung und der Gasversorgung oder an Rohren von Hei-
tigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; zungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt soweit der Versiche-
A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; rungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und
A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; a) sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
dienen
A 4.2.5 Wasserbetten und Aquarien;
oder
A 4.2.6 wasserführenden Dekorationselementen (z. B. Zimmerbrun-
nen und Wassersäulen), wobei die Entschädigung je Versi- b) sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
cherungsfall auf 5.000,– € begrenzt ist; A 4.4.2 Versichert sind außerhalb von Gebäuden eintretende frost-
A 4.2.7 Schwimmbecken/Swimmingpools. bedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsroh-
ren der Wasserversorgung, die auf dem oder außerhalb des
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- Versicherungsgrundstücks verlegt sind, der Entsorgung ver-
oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die sicherter Gebäude oder Anlagen dienen und dem Stand der
Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Technik entsprechend hergestellt und verlegt wurden. Die
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus Mitversicherung gilt nicht für Rohre, die ausschließlich ge-
innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig werblichen Zwecken dienen.
ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsnieder- Die Mitversicherung gilt nur, sofern der Schaden während der
schläge nach A 4.7.3 gilt in diesem Fall nicht. Vertragsdauer eingetreten ist und der Versicherungsnehmer
Der Versicherer ersetzt innerhalb privat genutzter Wohnräume den Näs- die Gefahr trägt.
seschaden durch Eintritt von Leitungswasser in gefliesten und verfugten Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
Bereichen innerhalb von Duschen oder im Bereich von Badewannen. grenzt. Abweichend davon ist die Entschädigung je Versiche-
Der Versicherer ersetzt auch die tatsächlich angefallenen Such- und rungsfall auf 20.000,– € begrenzt, sofern der Versicherungs-
Leckortungskosten bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden, so- nehmer im Schadenfall nachweist, dass in den letzten 10
fern kein Versicherungsfall und/oder keine Ursächlichkeit festgestellt Jahren vor Eintritt des Schadenfalls eine Dichtheitsprüfung
4
[Seite 5]
der Ableitungsrohre durchgeführt wurde und keine Mängel grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu-
oder Schäden festgestellt wurden. stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen
angerichtet.
A 4.5 Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem Versiche-
rungsgrundstück A 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des
versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die
A 4.5.1 Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm ent-
Regenwassersammelanlagen (Zisternen) und damit verbun-
standen sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
denen Rohrleitungen, die sich innerhalb oder außerhalb ver-
versicherten Gebäude verbunden sind.
sicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück befin-
den und der Versorgung versicherter Gebäude dienen. Die A 5.2 Hagel
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be-
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis-
grenzt.
körnern.
A 4.5.2 Regenwasser aus Zisternen gilt ab Übergang in das Lei-
A 5.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
tungswassersystem versicherter Gebäude als Leitungswas-
ser gemäß A 4.2. Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 4.6 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen A 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen
oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen be-
A 4.6.1 Mitversichert sind die erforderlichen Kosten, die tatsächlich
finden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
angefallen sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
Sachen sind versichert.
beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre
A 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die
a) innerhalb versicherter Gebäude
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
sowie
A 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die
b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungs- mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
grundstück. baulich verbunden sind.
A 4.6.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be- A 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
grenzt. Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
A 4.7 Nicht versicherte Schäden
hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
A 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Ge-
Schäden durch:
bäude baulich verbunden sind.
A 4.7.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
A 4.7.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich
A 4.7.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über- versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen A 5.4 Nicht versicherte Schäden
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
A 4.7.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
A 4.7.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswas- Schäden durch:
ser nach A 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur- A 5.4.1 Sturmflut;
sacht hat;
A 5.4.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
A 4.7.6 Feuer gemäß A 3.1; nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
A 4.7.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um- gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Ge- bäudeschaden darstellen;
bäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; A 5.4.3 Feuer gemäß A 3.1;
A 4.7.8 Sturm, Hagel. A 5.4.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau,
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Vulkanausbruch) sowie Grundwasser.
Gebäudeteilen befindlichen Sachen. Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und
A5 Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen? Welche Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an
Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier Laden- und Schaufensterscheiben sind mitversichert.
nicht versichert? A6 Welche weiteren Gefahren sind versichert?
A 5.1 Sturm A 6.1 Schäden durch radioaktive Isotope
A 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes- A 6.1.1 Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope an versi-
tens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwin- cherten Sachen, insbesondere durch Kontamination und Ak-
digkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für tivierung.
den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
A 6.1.2 Voraussetzungen sind:
wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sach-
verhalte nachweist: a) Diese Schäden sind Folge eines versicherten Schaden-
ereignisses
A 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungs-
und
5
[Seite 6]
b) die Isotope waren betriebsbedingt am Versicherungsort a) Einbruch oder Einbruchversuch (Einbrechen, Einsteigen
vorhanden oder wurden dort betriebsbedingt verwendet. oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge
in das Gebäude eindringen oder der Versuch einer sol-
A 6.1.3 Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope von
chen Handlung),
Kernreaktoren.
b) Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke)
A 6.1.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
500.000,– € begrenzt. oder
A 6.2 Schäden durch Streik und Aussperrung c) sonstige böswillige Handlungen durch unbefugte Dritte
A 6.2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa- beschädigt werden.
chen, die durch Streik oder Aussperrung zerstört oder be-
A 6.4.2 Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die
schädigt werden oder abhandenkommen.
durch Mieter des Gebäudes verursacht werden. Schäden an
A 6.2.1.1 Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Ein-
bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhält- bruchversuchs versichert und nur soweit es sich nicht um
nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Schaufensterscheiben handelt. Schäden durch Krieg und
Kernenergie gemäß A 2 bleiben ausgeschlossen. Für Schä-
A 6.2.1.2 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete plan-
den infolge Innerer Unruhen sowie Terrorismus gelten die
mäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
Regelungen gemäß A 6.3 und A 3.11.
von Arbeitnehmern.
A 6.4.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
A 6.2.2 Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlun-
grenzt.
gen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zu-
sammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen A 6.4.4 Eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung
eine Aussperrung an versicherten Sachen. geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung).
A 6.2.3 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu- A 6.4.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem
deteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Ge- Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen und das
bäuden befindlichen Sachen. Protokoll der polizeilichen Anzeige dem Versicherer einzu-
reichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
A 6.2.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
heit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B 3.3.3 be-
500.000,– € begrenzt.
schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungs-
A 6.3 Innere Unruhen frei.
A 6.3.1 Abweichend von A 2.2 leistet der Versicherer auch bei Versi- A 6.5 Fehlalarm durch Rauch- oder Gasmelder
cherungsfällen (siehe A 1), die unmittelbar durch Innere Un-
A 6.5.1 Versichert sind die notwendig gewordenen Reparaturkosten
ruhen entstanden sind.
für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die in Folge eines
A 6.3.2 Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerheb- Fehlalarms eines vom Gebäudeeigentümer eingebrachten
liche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Rauch- oder Gasmelders durch eine von Polizei oder Feuer-
Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt- wehr veranlasste Notöffnung entstanden sind.
tätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
A 6.5.2 Versicherungsschutz besteht nur, sofern es sich um einen
A 6.3.3 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als von der VdS oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- Prüfstelle anerkannten Rauch- oder Gasmelder handelt, der
gungsrechts beansprucht werden kann. In diesem Fall be- gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist.
schränkt sich die Entschädigung auf den Teil des Schadens,
A 6.5.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
grenzt.
schädigungsrechts übersteigt.
A 6.6 Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener Sachen/Wär-
A 6.3.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
mepumpen
500.000,– € begrenzt.
A 6.6.1 Fest mit dem Gebäude verbundenes Zubehör gemäß A 8.3
A 6.3.5 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf
und Gebäudebestandteile gemäß A 8.2 sind in Ergänzung zu
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
A 1 auch gegen Diebstahl versichert.
a) die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revo-
A 6.6.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
lution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher
grenzt.
Hand entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Aus-
schlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende A 6.6.3 Für Wärmepumpen am Gebäude oder auf dem Versiche-
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ur- rungsgrundstück besteht Versicherungsschutz gegen Dieb-
sachen zurückzuführen ist. stahl bis zu 15.000,– €.
b) die vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten A 6.6.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem
oder anderen in den versicherten Räumen berechtigt an- Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen und das
wesenden Personen verursacht werden. Protokoll der polizeilichen Anzeige dem Versicherer einzu-
reichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
A 6.3.6 Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer
heit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B 3.3.3 be-
können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform
schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungs-
kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang
frei.
wirksam.
A 6.7 Gebäudeschäden durch Witterungsniederschläge und
A 6.4 Beseitigung von böswilligen Beschädigungen, Einbruch- und
Schmutz
Graffitischäden
A 6.7.1 Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Be-
A 6.4.1 Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dadurch
seitigung von Schäden an versicherten Sachen, die durch
entstanden sind, dass versicherte Sachen durch
6
[Seite 7]
unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser, A 8.3 Gebäudezubehör
von Schnee und Eis oder deren Folgen verursacht worden
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Ge-
sind. Das gilt auch, wenn die genannten Witterungsnieder-
bäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind,
schläge sowie Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
wie z. B. Antennen- und Satellitenanlagen, Markisen und
schlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen in
Überdachungen sowie Schutz- und Trennwände (z. B. Wind-
das Gebäude gelangten. Ausgeschlossen bleiben Schäden
und Sichtschutzwände, auch wenn diese lediglich an das Ge-
durch witterungsbedingten Rückstau oder sonstige Über-
bäude direkt anschließen), Gemeinschaftswaschmaschinen
schwemmungen des Grundstückes oder Gebäudes.
und -trockner, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen, Pho-
A 6.7.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be- tovoltaikanlagen und weitere Anlagen zur regenerativen
grenzt. Wärme- oder Stromerzeugung (z.B. Wärmepumpen am Ge-
bäude) sowie Wandladestationen (Wallboxen) zum Aufladen
A 6.8 Tierbisse
von Elektrofahrzeugen.
A 6.8.1 In Ergänzung zu A 1 ersetzt der Versicherer auch Schäden
Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweck-
an versicherten elektrischen Leitungen und Anlagen inner-
bestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäu-
halb von versicherten Gebäuden sowie Dämmungen und Un-
dezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Brief-
terspannbahnen von Dächern und Außenwänden, die unmit-
kastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
telbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wild leben-
der Kleinnager entstehen. A 8.4 Terrassen
A 6.8.2 Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im
Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Freien vorgesehen sind.
A 6.8.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be- A 8.5 Weitere Grundstücksbestandteile
grenzt.
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich
A7 Welche Sachen sind versichert? folgende fest mit dem Grund und Boden des Versicherungs-
grundstücks verbundene Sachen:
Versicherte Sachen sind:
A 8.5.1 Nebengebäude (z. B. Gewächs- und Gartenhäuser, Schup-
A 7.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
pen, Saunahäuser, Tier-ställe und allseits umschlossene
A 7.2 deren Gebäudebestandteile, Tiervolieren) bis 40 m² Grundfläche;
A 7.3 deren Gebäudezubehör, A 8.5.2 Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
A 7.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar A 8.5.3 Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Terrassen, die nicht
an das Gebäude anschließen, unmittelbar an das Gebäude anschließen;
A 7.5 weitere Grundstücksbestandteile, A 8.5.4 Hundehütten, -zwinger;
A 7.6 weitere versicherte Sachen. A 8.5.5 Masten- und Freileitungen;
Die Entschädigung für Schäden gemäß A 7.5 ist je Versicherungsfall auf A 8.5.6 Lampen, Wege- und Gartenbeleuchtungen;
15.000,– € begrenzt.
A 8.5.7 Fahrradunterstände, Fahrradständer;
A8 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandtei-
A 8.5.8 Müllboxenunterstände;
len, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grund-
stücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versi- A 8.5.9 Überdachungen;
chert?
A 8.5.10 festinstallierte Freisitze und Pavillons. Kein Versicherungs-
A 8.1 Gebäude schutz besteht für mobile Überdachungen (z. B. Zelte, Zelt-
pavillons, Planen und Sonnensegel);
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie
müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im A 8.5.11 Gartenkamine;
Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegen-
A 8.5.12 Gas- und Öltanks;
de Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
A 8.5.13 fest installierte Wäschespinnen, Wäsche- und Trockenstan-
Die im Versicherungsschein bezeichneten Garagen und Car-
gen;
ports sind mitversichert, sofern sie der überwiegenden
Zweckbestimmung als Fahrzeugunterstand dienen. A 8.5.14 Schutz- und Trennwände (z. B. Wind-, Sichtschutztrenn-
wände, Hangstützmauern);
A 8.2 Gebäudebestandteile
A 8.5.15 Ladesäulen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen;
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sa-
chen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre A 8.5.16 Anlagen zur regenerativen Wärmeerzeugung (z.B. Wärme-
Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbau- pumpen auf dem Grundstück) und weitere Gebäudetechnik,
möbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen;
gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Ge- A 8.5.17 Schwimmbecken und Whirlpools (keine Aufstellpools) im
bäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Freien einschließlich deren Abdeckungen, jedoch keine Ab-
Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. Mitversi- deckplanen;
chert sind jedoch vom Eigentümer in das Gebäude einge-
fügte Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht in- A 8.5.18 im Boden verankerte Spielgeräte.
dividuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit dies aus-
nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse drücklich vereinbart ist.
angepasst worden sind. Ebenfalls mitversichert sind auch
A 8.6 Weitere versicherte Sachen
vom Eigentümer in das Gebäude eingebaute mobile Einbau-
ten (Küchen, Schrankwände, Herde, Mikrowellengeräte, A 8.6.1 Schläuche
Waschmaschinen, Kühlschränke und Tiefkühlschränke).
7
[Seite 8]
Versichert sind die notwendigen Kosten für die Wiederbe- A 10 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsver-
schaffung von Zu- und Abwasserschläuchen von Waschma- trag?
schinen, Geschirrspülern oder ähnlichen Geräten, sofern die
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder
Schläuche durch eine der in A 1 versicherten Gefahren be-
der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungs-
schädigt oder zerstört wurden.
fall selbst zu tragen hat. Selbstbeteiligungen können indivi-
A 8.6.2 Beseitigung umgestürzter oder abgeknickter Bäume duell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter
Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterschei-
Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich an-
den. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewie-
gefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von dem Ver-
sen, sofern sie nicht in den Versicherungsbedingungen be-
sicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und
reits festgelegt sind.
zu entsorgen.
A 11 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teilei-
Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
gentum?
a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umge-
A 11.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
stürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie ent-
fernt werden müssen. Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh-
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt
b) Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu
er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflich-
erwarten.
tet.
Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigen-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be- tumsanteile.
grenzt.
A 11.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil
A 8.6.3 Wiederherstellung von Gartenanlagen desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teil-
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wie- weise leistungsfrei ist.
derbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versiche- Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschä-
rungsgrundstück, die durch eine versicherte Gefahr so be- digung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt
schädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet
erwarten ist. wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustel-
Als gärtnerische Anlagen gelten Bäume, Hecken, Sträucher len.
und Zierpflanzen. Bereits abgestorbene Bepflanzungen so- Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer
wie Topf- und Kübelpflanzen jeder Art sind vom Versiche- ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer
rungsschutz ausgeschlossen. diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Ersetzt werden die notwendigen und tatsächlich angefalle- A 11.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A 11.1
nen Kosten für das Roden und die Entsorgung der beschä- und A 11.2 entsprechend.
digten Bepflanzungen sowie für die Wiederbepflanzung
A 12 Welche Kosten sind versichert?
durch handelsübliche Jungpflanzen.
A 12.1 Versicherte Kosten
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
grenzt. Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines
Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
A 8.7 Nicht versicherte Sachen
sind:
Nicht versichert sind
A 12.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten;
A 8.7.1 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein
A 12.1.2 Mehrkosten infolge erhöhten Energieverbrauchs im Scha-
Mieter oder ein Wohnungseigentümer
denfall;
a) auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat
A 12.1.3 Bewegungs- und Schutzkosten;
und
A 12.1.4 Dekontamination von Erdreich;
b) für die er die Gefahr trägt.
A 12.1.5 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromver-
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu ein- lust aus Stromspeichern;
gefügten Sachen versichert.
A 12.1.6 Löschmittelkosten;
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist
A 12.1.7 Verkehrssicherungskosten;
vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
A 12.1.8 Technologiefortschritt;
A 8.7.2 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für
die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten A 12.1.9 Reisekosten zum Versicherungsort;
und Programmen sind jedoch gemäß A 12.2.11 versichert.
A 12.1.10 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederauf-
A9 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? bau;
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das A 12.1.11 Datenrettungskosten;
Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstü-
A 12.1.12 Kosten für Ersatzunterkunft, Mehrkosten Rückreise;
cke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf ei-
nem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flur- A 12.1.13 Stornokosten für gebuchte Urlaubsreisen.
stücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder ander- A 12.2 Definition und Umfang der Kosten
weitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten
Gebäude(n) gehört. A 12.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
8
[Seite 9]
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen auf- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, hat
zuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen der Versicherer folgende Rechte: Er kann unter den in B 3.3.3
ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräu- beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leis-
men, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, tungsfrei sein.
sie abzulagern und zu vernichten.
A 12.2.5 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromver-
Der Versicherer ersetzt auch Kosten für das Absperren von lust aus Stromspeichern
Straßen und Wegen, die infolge eines versicherten Ereignis-
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas
ses zur Behebung des Schadens notwendig geworden sind.
oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungs-
A 12.2.2 Mehrkosten infolge erhöhten Energieverbrauchs im Scha- widrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
denfall Abwasser.
Das sind Kosten für den erhöhten Energieverbrauch, die in- Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus
folge eines Versicherungsfalls bis zur Wiederherstellung ent- Stromspeichern.
stehen. Das beinhaltet auch die erhöhten Energiekosten bei
A 12.2.6 Löschmittelkosten
Ausfall von versicherten Anlagen zur regenerativen Wärme
oder Stromversorgung infolge eines Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Löschmittelkosten
der Feuerwehr, sofern eine gesetzliche Leistungspflicht des
A 12.2.3 Bewegungs- und Schutzkosten
Eigentümers besteht.
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu be-
A 12.2.7 Verkehrssicherungskosten
wegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie,
wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Ge-
wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. fahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstü-
ckes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf
Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Lagerkosten,
Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflich-
sofern Sachen infolge eines eingetretenen Schadenfalles
tet ist (Verkehrssicherungspflicht), ersetzt der Versicherer die
vom Versicherungsgrundstück entfernt und für die Dauer der
hierfür notwendigen Kosten.
Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gela-
gert werden müssen. Diese Kostenübernahme erfolgt längs- A 12.2.8 Technologiefortschritt
tens für eine Dauer von 360 Tagen. Der Versicherer ersetzt in Ergänzung zu A 14.1.2 auch die
A 12.2.4 Dekontamination von Erdreich tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaf-
fung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
A 12.2.4.1 Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnun-
den betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder
gen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt wer-
Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte we-
den Kosten, um
gen Technologiefortschritts nicht möglich ist.
a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersu-
A 12.2.9 Reisekosten zum Versicherungsort
chen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
a) Der Versicherer ersetzt angemessene Fahrtkosten, wenn
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu
der Versicherungsnehmer wegen eines versicherten, er-
transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
heblichen Schadenfalles an den Versicherungsort reist.
c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden vo-
Versicherungsfalls wiederherzustellen. raussichtlich 5.000,– € übersteigt und die Anwesenheit
des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig
A 12.2.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anord-
macht.
nungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
b) Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
begrenzt. Diese Leistung kann nur aus einem beim Versi-
gangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen
cherer bestehenden Vertrag in Anspruch genommen wer-
waren.
den.
b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch
c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
diesen Versicherungsfall entstanden ist.
Reise an den Versicherungsort bei dem Versicherer Wei-
c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versiche- sungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
rungsfall ergangen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so
A 12.2.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den kann der Versicherer unter den in B 3.3.3 beschriebenen
Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: Es Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseiti- A 12.2.10 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederauf-
gung der bestehenden Kontamination hinausgehen. Uner- bau
heblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver-
Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und nachweislich
sicherungsfall aufgewendet worden wäre.
tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die alters- und/oder
A 12.2.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger be- behindertengerechte Wiederherstellung der vom Schaden
hördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, soweit
oder vertraglicher Verpflichtungen. der versicherte Schaden die Höhe von 25.000,– € übersteigt.
A 12.2.4.5 Die Kosten nach A 12.2.4.1 gelten nicht als Aufräumungskos- Die alters- und/oder behindertengerechte Wiederherstellung
ten nach A 12.2.1. gilt für:
A 12.2.4.6 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer a) den schwellenlosen rollstuhl- und rollatorgerechten Um-
unverzüglich zu melden, wenn er eine behördliche Anord- bau;
nung erhält. Das muss er auch dann unverzüglich tun, wenn
längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
9
[Seite 10]
b) die Installation von Handläufen im Treppenhaus und ei- einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Verletzt
nes Treppenlifts; der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann
der Versicherer unter den in B 3.3.3 beschriebenen Vo-
c) den die Selbstbestimmung des Lebens unterstützenden
raussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Umbau des Badezimmers und der Küche.
A 12.2.12.2 Mehrkosten Rückreise
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
grenzt. a) Alternativ zu A 12.2.12.1 ersetzt der Versicherer ange-
messene Fahrtmehrkosten des Versicherungsnehmers
A 12.2.11 Datenrettungskosten
bei dessen vorzeitiger Rückreise zu seinem gewöhnli-
Versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstel- chen Wohnort in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in
lung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenles- Folge eines Versicherungsfalles derart beschädigt ist,
bare Informationen) und Programmen. dass sie unbewohnbar wird und dem Versicherungsneh-
Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: mer nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der
Wohnung zu nutzen. Fahrtmehrkosten werden auch für
a) An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden mitreisende Angehörige übernommen, die mit dem Versi-
eingetreten sein. cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
b) Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Ver- b) Unter Maßgabe der Bestimmungen von Absatz a) ersetzt
sicherungsort tatsächlich entstanden. der Versicherer ebenfalls die angemessenen Fahrtmehr-
c) Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung er- kosten des Mieters der Ferienimmobilie.
forderlich. b) Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
d) Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung. begrenzt. Diese Leistung kann nur aus einem beim Versi-
cherer bestehenden Vertrag in Anspruch genommen wer-
e) Die Daten und Programme dienen ausschließlich der pri-
den.
vaten Nutzung.
c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni-
Abreise bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, so-
schen Wiederherstellung.
weit es die Umstände gestatten. Verletzt der Versiche-
Nicht ersetzt werden rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer
unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen
a) derartige Wiederherstellungskosten für
ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versi-
A 12.2.13 Stornokosten für gebuchte Urlaubsreisen
cherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubko-
pien); Der Versicherer ersetzt die Stornierungskosten einer bereits
gebuchten Urlaubsreise, die dadurch entstehen, dass der
bb) Programme und Daten, die auf einem Rücksiche-
Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Ge-
rungs- oder Installationsmedium gespeichert sind
meinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versi-
und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung ste-
cherungsfalls eine Urlaubsreise stornieren muss. Hierzu zäh-
hen;
len auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem
b) die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs. Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen
grenzt. Betrag in Höhe von 5.000,– € voraussichtlich übersteigt. Wei-
A 12.2.12 Kosten für Ersatzunterkunft, Mehrkosten Rückreise terhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
A 12.2.12.1 Kosten für Ersatzunterkunft am Versicherungsort erforderlich.
a) Der Versicherer ersetzt die angemessenen Kosten für Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von
eine vorübergehende Unterkunft des Versicherungsneh- mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens
mers in dem Fall, dass die Ferienimmobilie während des acht Wochen.
Aufenthalts des Versicherungsnehmers in Folge eines
Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbe- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
wohnbar wird und dem Versicherungsnehmer nicht zuge- grenzt.
mutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nut- A 13 Mietausfall Ferienimmobilie
zen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
A 13.1 Mietausfall
dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die
Dauer von 100 Tagen. A 13.1.1 Der Versicherer ersetzt den Mietausfall für nachweislich be-
reits zuvor erfolgte und vom Versicherungsnehmer bestätigte
b) Der Versicherer ersetzt für die Dauer des vor Eintritt des
Buchungen in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in Folge
Versicherungsfalles angemieteten Zeitraumes und unter
eines Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie un-
Maßgabe der Bestimmungen von Absatz a) ebenfalls die
bewohnbar wird und der Mieter zu Recht die Zahlung der
angemessenen Kosten für eine Ersatzunterkunft des Mie-
Miete ganz oder teilweise verweigert. Mietausfall wird für den
ters der Ferienimmobilie.
Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchs-
c) Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall tens aber für sechs Monate seit dem Eintritt des Versiche-
begrenzt. Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück, rungsfalls. Die Entschädigung ist auf 25.000,– € je Versiche-
Telefon) werden nicht erstattet. Diese Leistung kann nur rungsfall begrenzt.
aus einem beim Versicherer bestehenden Vertrag in An-
A 13.1.2 Mietausfall wird nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungs-
spruch genommen werden.
nehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft ver-
d) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Anmietung zögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-
einer Ersatzunterkunft bei dem Versicherer Weisungen pflicht/Schadenminderungspflicht nach B 3.3.2.1.
10
[Seite 11]
A 13.2 Kreditkosten (Wahlrecht) A 14.2 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder verspäteter
Wiederherstellung
Anstelle von A 13.1 (Mietausfall) kann sich der Versiche-
rungsnehmer für den Ersatz von Kreditkosten entscheiden Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt
(Wahlrecht). werden (A 18.6), ist nur der Gleitende Zeitwert Plus versi-
chert.
In diesem Fall gelten folgende Bestimmungen:
Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus zum
a) Der Versicherer ersetzt die monatlich fortlaufenden Kre-
Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminde-
ditkosten (Zins und Tilgung) für die Hypotheken oder
rung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Grundschulden des versicherten Gebäudes, wenn durch
einen Versicherungsfall die Räume des versicherten Ge- A 14.3 Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
bäudes unbenutzbar geworden sind oder die Beschrän-
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauer-
kung auf einen benutzbar gebliebenen Teil des Gebäudes
haft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis
nicht zumutbar ist.
ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine
b) Die monatlich fortlaufende Kreditrate wird bis zu dem Zeit- dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Ge-
punkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. bäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
c) Die monatlich fortlaufenden Kreditkosten werden nur in- A 15 Wie wird der Beitrag ermittelt?
soweit ersetzt, wie die mögliche Wiederbenutzung nicht
A 15.1 Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind:
schuldhaft verzögert wird.
a) die Fläche,
d) Die Gesamtentschädigung ist begrenzt auf den Mietaus-
fall von vom Schaden betroffenen Wohnräumen gemäß A b) der Gebäudetyp,
13.1 längstens für den Zeitraum von sechs Monaten seit c) die Nutzung,
dem Eintritt des Versicherungsfalls.
d) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsbe-
A 14 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? rechnung erheblich sind und
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berech- e) der Anpassungsfaktor.
nung der Entschädigung.
A 15.2 Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch
Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäu- die Multiplikation folgender Werte:
dezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile
nach A 8.3 bis A 8.5. a) Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
A 14.1 Gleitender Neubauwert Plus b) Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
A 14.1.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche- c) Anpassungsfaktor.
rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Ver- A 15.3 Die Wohn- und Nutzfläche ist die Grundfläche aller Räume in
sicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektenhonorare allen Geschossen einschließlich Dachgeschoss, Hobbyräu-
sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. men und Wintergärten. Nicht zu berücksichtigen sind Trep-
Werden innerhalb der Versicherungsperiode pen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller-, Spei-
cher- und Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwe-
A 14.1.1.1 Fläche, cken genutzt werden.
A 14.1.1.2 Gebäudetyp, Alternativ ist die Angabe der Gesamtfläche korrekt, sofern
A 14.1.1.3 Bauausführung oder diese nach einem der aufgeführten Methoden ermittelt
wurde:
A 14.1.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung
zugrunde liegen, a) der Wohnflächenverordnung (WoFlV),
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes: b) der DIN-Normen 277 und 283,
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Versiche- c) dem Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen Ausbauzu-
rungsperiode, auch wenn die getroffene Maßnahme wertstei- stand wiedergibt,
gernd ist. Über das Ende der laufenden Versicherungsperi- d) anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Er-
ode hinaus besteht 12 Monate Versicherungsschutz für wert- mittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.
steigernde bauliche Maßnahmen.
A 16 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versiche-
A 14.1.2 Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt sind: rungsschutz und Beitrag?
a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel- Es gelten folgende Grundlagen:
lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass ver-
sicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öf- A 16.1 Wird der Versicherungsschutz nach A 14.1.3 angepasst, ver-
fentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und ändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der An-
Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden kön- passungsfaktor erhöht oder vermindert.
nen. A 16.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar
b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche- eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versi-
rungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederher- cherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entspre-
stellung. chend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geän-
dert haben:
A 14.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach
A 14.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe A 16). Inso- a) Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Mai
weit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des des Vorjahres
ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich und
nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
11
[Seite 12]
b) der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das 2. Quar- A 18.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der
tal des Vorjahres. Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederher-
stellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
rungsfalls sichergestellt wird.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex
A 18.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent-
zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt.
schädigungsberechnung nach A 18.1.1 angerechnet.
Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und
der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten A 18.2 Gemeiner Wert
wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dau-
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem erhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren
Komma gerundet. Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine A 18.3 Geringerwertige oder höherwertige Bauausgestaltung
Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst ab-
A 18.3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche-
gerundet.
rungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer-
A 17 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
Beitragsmerkmals?
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich
A 17.1 Beitragserhöhung eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu er-
setzen.
Ändert sich nachträglich ein Umstand nach A 15.1 a) bis d)
und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, gilt: A 18.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche
Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
Der Versicherer kann den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt
verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird. Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
A 17.2 Beitragsreduzierung Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche-
rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (A 15.1 a) bis
Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 15.1 a) bis d) und
d)). Der Versicherer ersetzt in diesem Fall nur die dafür orts-
ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt:
üblichen Wiederherstellungskosten (A 18.1.1.1) bzw. die not-
Der Versicherer muss den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzie- wendigen Reparaturkosten (A 18.1.1.2).
ren, ab dem er davon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, wenn
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche
diese Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder der
Wohn- und Nutzfläche der versicherten Gebäude erheblich
Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen hatte,
größer als im Versicherungsschein beschrieben, gilt:
dass sie vorliegen.
Die Entschädigung wird im Verhältnis der im Versicherungs-
A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
schein beschriebenen Wohn- und Nutzfläche zur tatsächlich
A 18.1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung vorhandenen Wohn- und Nutzfläche gekürzt.
A 18.1.1 Der Versicherer ersetzt Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
A 18.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstel- a) Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes
lungskosten nach A 14.1.1 zum Zeitpunkt des Versiche- (siehe A 14),
rungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach A 14.1.2 ein. Archi-
b) Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach B 3.1
tektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungs-
und
kosten gehören auch zur Entschädigung.
c) Gefahrerhöhung (siehe A 22 sowie B 3.2).
A 18.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten
Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt Bei Versicherungsfällen mit einer Gesamtschadenhöhe von
des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem bis zu 5.000,– € verzichtet der Versicherer auf die Kürzung
eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgegli- der Entschädigung wegen höherwertiger Bauausgestaltung,
chen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungs- sofern der Versicherungsnehmer die Anpassung des Vertra-
wert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. ges unverzüglich vornimmt.
A 18.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sa- A 18.4 Kosten
chen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art
Versicherte Kosten nach A 12 werden ersetzt, wenn sie nach-
und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versi-
weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
cherungsfalls.
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 18.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch
A 18.5 Mietausfall
noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
(Restwerte) für die Wiederherstellung nicht verwendet wer- Der Versicherer ersetzt
den darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entspre- a) den versicherten Mietausfall bis zum Ende des vereinbar-
chende Entschädigung nach A 18.1.1. ten Zeitraums nach A 13.1
Das setzt voraus, dass oder gemäß Wahlrecht des Versicherungsnehmers
A 18.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versiche- b) die nach A 13.2 versicherten Kreditkosten.
rungsfalls erteilt wurden
A 18.6 Neuwertanteil
oder
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung
A 18.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs- des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-
falls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen:
oder teilweise untersagt war.
12
[Seite 13]
A 18.6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschä- Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen drit-
digung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher ten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach
Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder- A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach-
herzustellen oder wiederzubeschaffen verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies ge-
und
schieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A 18.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb
A 19.4 Feststellung
eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls sichergestellt. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich A 19.4.1 Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten
oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an ande- und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazuge-
rer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. hörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls;
Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn
er verschuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A 18.7 Mehrwertsteuer
A 19.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie an-
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
lässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tat-
sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver- Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer
A 18.8 Selbstbeteiligung
sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
Entschädigung abgezogen. Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Ent-
scheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfah-
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
ren?
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind-
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versi- Versicherer die Entschädigung.
cherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht
einbaren.
eine verbindliche Feststellung.
A 19.2 Weitere Feststellungen
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können ver- nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
einbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Fest-
A 19.6 Kosten
stellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
A 19.6.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) A 19.6.2 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe
einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren einen Betrag von 25.000,– € übersteigt, ersetzt der Versiche-
Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in rer die durch den Versicherungsnehmer gemäß
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den A 19.6.1 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah-
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den rens.
von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite
A 19.7 Obliegenheiten
Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
gang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht ge- Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
schieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernen-
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie
nen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den
verzinst?
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung
A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver-
ständigen benennen: A 20.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An-
spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge-
A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
stellt hat.
A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung
Geschäftsverbindung stehen;
des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in ei-
A 20.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
nem ähnlichen Verhältnis stehen.
schädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wie-
derbeschaffung sichergestellt hat.
13
[Seite 14]
A 20.2 Rückzahlung des Neuwertanteils A 21.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäude-
teile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollie-
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach
ren.
A 20.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die
Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer an- Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein-
gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach
A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
A 20.3.2 gezahlt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genann-
A 20.3 Verzinsung
ten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht B 3.3 folgendes:
aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann
pflicht besteht:
er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A 20.3.1 Entschädigung
A 22 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt
A 22.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
leistet wurde. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann ins-
besondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 20.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschä-
digung A 22.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat.
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versi-
cherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstellung A 22.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes
oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat. wird nicht mehr genutzt.
A 20.3.3 Zinssatz A 22.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt in deren
Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Ba-
siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), min- A 22.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwie-
destens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Pro- gend unbenutzbar wird.
zent Zinsen pro Jahr. A 22.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. oder verändert.
A 20.4 Hemmung A 22.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmal-
schutz gestellt.
Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.3.1 und
A 20.3.2 gilt: A 22.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver- Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3.2.3 bis B 3.2.5
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung geregelt.
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A 23 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und an-
A 20.5 Aufschiebung der Zahlung gemeldeten Realrechten?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist
eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den
A 20.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
Versicherungsnehmer für die Gefahr Feuer gemäß A 3.1 in
nehmers bestehen;
folgenden Fällen wirksam:
A 20.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
A 23.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An-
Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu
lass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig
A 20.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht
nicht erfolgte. belastet war
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften oder
(zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsneh-
A 23.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor
mer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der
A 21.1 Sicherheitsvorschriften Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im
folgende Sicherheitsvorschriften: Versicherungsfall.
A 21.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zu- A 24 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
stand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende
A 24.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte
Sachen. A 24.1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache,
tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsver-
Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüg-
trag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsüber-
lich beseitigt werden.
gangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grund-
A 21.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder bucheintrags.
Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und
Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein- Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versiche-
richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. rungsverhältnis.
14
[Seite 15]
A 24.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als 10.10.2022) aufgeführten Leistungen auch ohne ausdrückli-
Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versiche- che Erwähnung in den „VGB 2023 FHK“.
rungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
A 26 Beitragsanpassung
A 24.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Ver-
A 26.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
sicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er
Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung
hiervon Kenntnis erlangt.
sicherzustellen, wird der Versicherer in der Wohngebäude-
A 24.2 Kündigungsrechte versicherung spätestens alle drei Kalenderjahre den Beitrag
für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der
A 24.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den
Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein
Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist
Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahresbeitrages
von einem Monat einhalten.
(ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Änderungs-
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es bedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 5 %, so ist
nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräu- der errechnete Veränderungssatz in der Folgekalkulation zu
ßerung ausübt. berücksichtigen. Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des
A 24.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit so- vorangegangenen Jahresbeitrages (ohne Versicherung-
fortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden steuer) begrenzt.
Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder A 26.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach A 26.1 be-
Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es rücksichtigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Ver-
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt gangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und
dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungs-
erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die mathematik und -technik (inkl. Feuerschutzsteuer). Die sich
Kenntnis erlangt hat. aus der Entwicklung des Baupreisindex und des Tariflohnin-
A 24.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 24.2.1 und A 24.2.2 haftet der dex gemäß A 16 ergebenden Veränderungen bleiben unbe-
Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. rücksichtigt.
A 24.3 Anzeigepflichten A 26.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach versi-
cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen
A 24.3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusam-
Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder menfassen und eigene statistische Erkenntnisse, hilfsweise
Brief) anzuzeigen. diejenigen des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche-
A 24.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht ver- rungswirtschaft e.V. oder Ermittlungen eines unabhängigen
pflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Treuhänders berücksichtigen.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen gemein- A 26.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A 26.1 niedrigere Bei-
sam vorliegen: träge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Bei-
träge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere Bei-
a) Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach
träge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Bei-
dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zu-
träge entsprechend anzuheben.
gehen müssen.
A 26.5 Sind die nach A 26.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die
b) Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden
bestehenden Verträge höher als die Beiträge für neu abzu-
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
schließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur, dem glei-
A 24.3.3 Abweichend von A 24.3.2 ist der Versicherer in folgenden chen Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedin-
Fällen verpflichtet zu leisten: gungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden
Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge
a) Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu
verlangen.
dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
A 26.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn
b) Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die
des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) vorneh-
Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und er
men.
hatte nicht gekündigt.
A 26.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer
A 25 Garantien
dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Be-
A 25.1 Innovationsgarantie ginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. In dieser
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen Mitteilung wird der Unterschied zwischen dem bisherigen und
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und dem erhöhten Beitrag aufgezeigt. Zudem enthält die Mittei-
ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingun- lung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß
gen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. A 26.8.
Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail- A 26.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer
Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrieren Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ver-
lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer über sicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer
Leistungsänderungen aktuell informieren. Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeit-
punkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
A 25.2 Leistungsgarantien
A 27 Subsidiarität
Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Muster-
bedingungen des GDV (VGB 2022 - Wohnflächenmodell) so- Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „VGB 2023
wie in den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungspro- FHK“ gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem
zesse (Risikoanalyse Gebäudeversicherung, Stand anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
A 28 Beitragsstaffel nach Gebäudealter
15
[Seite 16]
A 28.1 Gebäude mit einem Gebäudealter zwischen 0 und 25 Jahren 22 5,4
erhalten einen Nachlass auf den Grundbeitrag. Der Nachlass
23 3,6
bezieht sich nicht auf die optionalen Module gemäß Teil C.
Der Nachlass baut sich kontinuierlich ab (siehe A 28.5 In- 24 1,8
dextabelle).
25 0,0
A 28.2 Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages
ist das Alter des Gebäudes zu Beginn eines jeden Versiche-
rungsjahres. Die Anpassung des Beitrages erfolgt zu jeder Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:
Hauptfälligkeit. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz
A 29 Rohbauversicherung
der vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr
(Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Be- A 29.1 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt,
zugsfertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) be- sind die im Versicherungsschein genannten Gebäude und
stimmt. die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück
befindlichen Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer da-
A 28.3 Eine Kernsanierung wird der ersten Bezugsfertigstellung
für die Gefahr trägt, beitragsfrei versichert gegen Schäden
gleichgesetzt. Eine Kernsanierung erfordert eine komplette
durch
Neuinstallation der:
a) Feuer gemäß A 3.1;
a) Leitungswasser führenden Anlage und Heizungsanlage
(sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und b) Leitungswasser gemäß A 4 – mit Ausnahme von Frost-
schäden und deren Folgeschäden – vor Bezugsfertigkeit,
b) Zu- und Ableitungen außerhalb des Gebäudes und
wenn das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren ein-
c) Bedachung (Dacheindeckung einschließlich Lattung – gesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer
nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbun- Weise gleichwertig verschlossen sind und die Rohre und
denem Zubehör (z. B. Regenrinnen, Schneefangvorrich- Einrichtungen der Wasserversorgung sowie der Heiz- und
tungen) und Klimatechnik fertig installiert und funktionsbereit sind;
d) Elektroanlage einschließlich Leitungen. c) Sturm und Hagel gemäß A 5 vor Bezugsfertigkeit, wenn
das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren einge-
Der Versicherungsnehmer hat die Durchführung einer Kern-
setzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise
sanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu be-
gleichwertig verschlossen sind.
legen.
Versicherungsschutz besteht nur für die Gefahren nach a) bis
A 28.4 Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt und können
c), die vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt
neben dieser Beitragsstaffelung durchgeführt werden.
sind.
A 28.5 Indextabelle
Die Rohbauversicherung endet mit der Bezugsfertigkeit des
Gebäudealter in Jahren Nachlass in % Gebäudes, spätestens jedoch 24 Monate nach Beginn des
Versicherungsvertrages, sofern nicht etwas anderes verein-
0 45,0
bart ist.
1 43,2
Die Leistungen gemäß b) und c) gelten subsidiär, soweit eine
2 41,4 Entschädigung aus einer Bauleistungsversicherung bean-
sprucht werden kann.
3 39,6
A 29.2 Mit Bezugsfertigkeit des Gebäudes beginnt der ggf. darüber
4 37,8
hinaus beantragte und vereinbarte Versicherungsschutz ge-
5 36,0 gen die weiteren Gefahren. Nach Ablauf der Rohbauversi-
cherung (siehe A 29.1, vorletzter Satz) wird eine Beitrags-
6 34,2
rechnung mit dem zu zahlenden Beitrag erstellt. Der beitrags-
7 32,4 freie Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, sofern durch
Kündigung kein Anschlussvertrag zustande kommt.
8 30,6
A 29.3 Die Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist dem Versicherer un-
9 28,8
verzüglich mitzuteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer
10 27,0 diese Anzeigepflicht, so ist der Versicherer unter den in
B 3.1.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung oder
11 25,2
Vertragsänderung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
12 23,4 leistungsfrei.
13 21,6 A 29.4 Für die Ermittlung der Entschädigung aus diesem Versiche-
rungsschutz gelten die „VGB 2023 FHK“ der gleichzeitig be-
14 19,8
antragten und abgeschlossenen Wohngebäudeversiche-
15 18,0 rung.
16 16,2 Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:
17 14,4 A 30 Schadenfreiheitsrabatt-System
18 12,6 A 30.1 Die Ersteinstufung des Vertrags in eine Schadenfreiheits-
klasse (SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitrags-
19 10,8
satz in % richtet sich nach dem Schadenverlauf der im Versi-
20 9,0 cherungsschein genannten Gebäude in den letzten 5 Versi-
cherungsjahren. Siehe dazu die Tabelle gemäß
21 7,2
A 30.3. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Annahme-
16
[Seite 17]
richtlinien des Versicherers. SF 4 87
A 30.2 Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Ver- SF 5 84
sicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft, SF 6 81
wobei der Tag der ersten Entschädigungszahlung maßgeb-
SF 7 78
lich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungs-
jahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Ver- SF 8 75
sicherungsjahr folgt. SF 9 72
A 30.2.1 Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schaden- SF 10 69
frei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-
SF 11 66
Klasse nach der jeweiligen Tabelle gemäß A 30.4 eingestuft.
A 30.2.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn inner-
A 30.5 Rückstufungstabelle nach Schadenzahlung
halb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung
für Schadenfälle geleistet wurde. Kosten für Gutachter, SF- Rückstufung Rückstufung Rückstu-
Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Scha- Klasse bei bei fung bei
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden
denregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädi-
gungsleistung. SF -4 SF -4 SF -4 SF -4
A 30.2.1.2 Bei Schäden mit einer Gesamtentschädigungszahlung bis zu SF -3 SF -4 SF -4 SF -4
2.000,– € gilt der Vertrag als schadenfrei, sofern dem Versi- SF -2 SF -4 SF -4 SF -4
cherer die gesamte Entschädigungszahlung innerhalb von SF -1 SF -3 SF -4 SF -4
sechs Monaten nach Zugang der ersten Entschädigungszah-
SF 0 SF -2 SF -4 SF -4
lung durch den Versicherungsnehmer und/oder einen Dritten
in vollem Umfang erstattet wird. Kommt es nach dem Rück- SF 1 SF -1 SF -3 SF -4
kauf zu einer weiteren Entschädigungszahlung, ist ein erneu- SF 2 SF -1 SF -3 SF -4
ter Rückkauf nicht möglich, die Rückstufung richtet sich dann
SF 3 SF 0 SF -2 SF -4
nach der ersten Entschädigungszahlung nach dem Rück-
kauf. SF 4 SF 0 SF -2 SF -4
A 30.2.2 Hat der Versicherer während eines Versicherungsjahres Ent- SF 5 SF 0 SF -2 SF -4
schädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden er- SF 6 SF 1 SF -1 SF -3
bracht, wird der Vertrag gemäß der Tabelle gemäß A 30.5
SF 7 SF 1 SF -1 SF -3
zurückgestuft. Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle
gemäß A 30.4 für die SF-Klasse ausgewiesene Beitragsfak- SF 8 SF 2 SF -1 SF -3
tor. Je Schadenfall ist der Tag der ersten Entschädigungs- SF 9 SF 3 SF 0 SF -2
zahlung maßgeblich. Hiervon ausgenommen sind die Fälle SF 10 SF 4 SF 0 SF -2
nach A 30.2.1.2.
SF 11 SF 6 SF 1 SF -1
A 30.3 Ersteinstufungstabelle
SF- Beitrags- Beschreibung für die Erst-
Klasse faktor einstufung A 30.6 Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
gelten nicht für das etwaig vereinbarte Modul Soforthilfe.
SF -4 200 Mehr als 4 Schäden in den
letzten 5 Jahren
Teil B
SF -3 165 4 Schäden in den letzten
5 Jahren B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
SF -2 145 3 Schäden in den letzten B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
5 Jahren
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
SF -1 125 2 Schäden in den letzten schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
5 Jahren
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
SF 0 100 1 Schaden in den letzten zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
5 Jahren, keine Angabe
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
SF 3 90 kein Schaden in den letzten
5 Jahren B 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
A 30.4 Beitragstabelle während der Laufzeit laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
SF-Klasse Beitragsfaktor
SF -4 200 B 1.2.2 Versicherungsperiode
SF -3 165 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
SF -2 145
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
SF -1 125 spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
SF 0 100 B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
SF 1 96 Zahlung oder Nichtzahlung
SF 2 93 B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
SF 3 90 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
17
[Seite 18]
lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschulde-
scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im Versi- ten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der
cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, fällig. in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kün-
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
digen.
rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen nach Fristablauf veranlasst wird.
Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versi- Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis
cherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Ver- zur Zahlung bestehen.
sicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung
B 1.5 Lastschriftverfahren
ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ver-
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
sam gemacht hat.
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- des Kontos zu sorgen.
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-
B 1.4 Folgebeitrag rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
B 1.4.1 Fälligkeit
lich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah- abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- folgt.
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit-
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
punkt fällig.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veran-
mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
lasst wird.
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Ver- Telefax oder Brief) zu kündigen.
sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge- henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit-
beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des teln.
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
B 1.4.3 Mahnung fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf- B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versiche-
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
rer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-
Zahlungsaufforderung betragen.
spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver-
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
trag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zin-
fechtung und fehlendem versicherten Interesse
sen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfol-
gen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi-
ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Bei- Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
trags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver- hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
18
[Seite 19]
Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
B 2.2.1 Kündigungsrecht
sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
trag in Anspruch genommen hat. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi-
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche- gung zulässig.
rers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine
angemessene Geschäftsgebühr zu. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi-
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei-
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
klärung zu.
B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
rer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat. B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer-
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei- hebliche Umstände
ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent- tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge- umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
schäftsgebühr verlangen. form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid- mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich- pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche-
tig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
denden Umständen Kenntnis erlangt. stellt.
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertre-
B 2.1.1 Vertragsdauer ters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
nehmers zu berücksichtigen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
Zeitraum abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-
gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich Last fällt.
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo-
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
digung zugegangen ist. B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen-
der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
heit kein Versicherungsschutz.
Kündigung bedarf.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten fahrlässig gemacht hat.
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi-
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versi-
cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
19
[Seite 20]
oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht oder arglistig verletzt hat.
aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
B 3.2 Gefahrerhöhung
mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B 3.1.2.2 Kündigung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
tritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht
Versicherers wahrscheinlicher wird.
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
gen geschlossen hätte. B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
B 3.1.2.3 Vertragsänderung
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn
B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Ver-
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
sicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände
Umständen als mitversichert gelten soll.
den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi- B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver- B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
rungsperiode Vertragsbestandteil. durch einen Dritten gestatten.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi- ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer-
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi- B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-
cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungs- klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Ver-
recht hinzuweisen. sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzu- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
geben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo- wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätz-
nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats- lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt- nehmer zu beweisen.
nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
begründen.
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers kündigen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
änderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver- nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verlet-
B 3.2.3.2 Vertragsänderung
zung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi-
zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, cherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
richtigkeit der Anzeige kannte.
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung
B 3.1.6 Anfechtung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh-
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-
ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten tragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
20
[Seite 21]
Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden sicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
hat.
B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-
mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar,
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so
zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te-
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
lefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätz-
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
lich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche-
Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B 3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver-
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
sicherungsnehmer zu beweisen.
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd-
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs- lich oder telefonisch – anzuzeigen;
sigen Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
nach B 3.2.2.1, wenn die Schadenhöhe den Betrag von
tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
5.000,– € nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschä-
digung einschließlich Kosten, die sich nach A 18 ergibt. c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist
reichen;
der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig-
entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche-
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, rer aufzubewahren;
zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be- e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
kannt war. kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu er-
B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, teilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers er-
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge-
forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschä-
cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war
digungspflicht zu gestatten;
oder
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de-
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
kann.
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
rers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
dieser die Obliegenheiten nach B 3 3.2.1 und B 3.3.2.2 eben-
sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers rechtlichen Umständen möglich ist.
B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
hat, sind: der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver-
letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver-
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs-
Obliegenheiten.
sigen Verletzung einer Obliegenheit nach B 3.3.1.1 a), wenn
B 3.3.1.2 Rechtsfolgen die Schadenhöhe den Betrag von 5.000,– € nicht übersteigt.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr- Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kos-
lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- ten, die sich nach A 18 ergibt.
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Ver-
kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
kündigen. weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi- gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
21
[Seite 22]
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- Beitrags auf den Umfang herabgesetzt wird, der durch die
fang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung des
liegenheit arglistig verletzt hat.
Vertragsumfangs und Anpassung des Beitrags werden zu
B 3.3.3.4 Der Versicherungsschutz bleibt bei versehentlicher, einfach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versi-
fahrlässiger Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang be- cherer zugeht.
stehen.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
B4 Weitere Regelungen Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Ver-
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
sicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die meh-
B 4.1.1 Anzeigepflicht reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe nehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die an- Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
dere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung setzung des Versicherungsumfanges und der Beiträge
sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme verlangen.
anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzei-
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach gen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit-
B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer, telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform
unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün- (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Ein- anderes bestimmt ist.
tritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
cherung erlangt hat.
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerich-
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- tet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
selbe Gefahr versichert und übersteigt aus anderen Grün- von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Ver- B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
sicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach-
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
versicherung vor.
lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ab-
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner zugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklä-
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu-
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Ver-
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versiche-
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem- rungsnehmers.
selben Versicherer bestehen.
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim-
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
mungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgren-
B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
zen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus
allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
zu leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Ver- sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzu-
trag in Deckung gegeben worden wäre. nehmen betreffend
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen vertrages;
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. dessen Beendigung;
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
ständen Kenntnis erlangt.
B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
22
[Seite 23]
B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wen-
den. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesan-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Sektor Versicherungsaufsicht
Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich Graurheindorfer Straße 108
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme 53117 Bonn
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht Telefon: 0800 2 100 500
kannte. E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
B 4.4 Verjährung
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi- B 4.5.3 Rechtsweg
ger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be-
Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die grob fahr-
schreiten.
lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versiche-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
rer
sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei- cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsver-
trag zuständigen Niederlassung.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versiche- oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
rungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versi- Aufenthalt hat.
cherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Ver-
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
sicherers wenden:
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Grundeigentümer-Versicherung VVaG Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
Beschwerdemanagement wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Große Bäckerstr. 7 Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
20095 Hamburg
B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungs-
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere nehmer
folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
B 4.5.1 Versicherungsombudsmann cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn-
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbrau-
sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei-
cher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucher-
nem gewöhnlichen Aufenthalt.
ähnlicher Lage befindet, gilt:
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Ver-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
sicherungen wenden.
gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
Versicherungsombudsmann e.V. cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
Postfach 080632 gen Niederlassung.
10006 Berlin
B 4.6 Anzuwendendes Recht
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
B 4.7 Embargobestimmung
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versiche-
gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
rer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzu-
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
nehmen.
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, kön- land entgegenstehen.
nen sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-sankti-
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be-
onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem
schwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche-
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
rungsombudsmann weitergeleitet.
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
B 4.8 Versicherung für fremde Rechnung
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Ver- B 4.8.1 Rechte aus dem Vertrag
sicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenhei-
ten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
23
[Seite 24]
im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicher- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
ten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-
steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherer aufgefordert wurde.
Versicherungsschein besitzt.
B 4.9.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
B 4.8.2 Zahlung der Entschädigung er auch den Kostenersatz nach B 4.9.2.1 entsprechend kür-
zen.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der B 4.9.3 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-
B 4.9.3.1 Der Versicherer ersetzt auch die Kosten für provisorische Re-
cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
paraturmaßnahmen, sofern die Aufwendungen zum Schutz
mung des Versicherungsnehmers verlangen.
versicherter Sachen infolge eines versicherten Ereignisses
B 4.8.3 Kenntnis und Verhalten notwendig geworden sind. Die Aufwendungen werden nur
übernommen, wenn eine sofortige Beseitigung des Scha-
B 4.8.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
dens nicht möglich ist.
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das B 4.9.3.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. er auch den Kostenersatz nach B 4.9.3.1 entsprechend kür-
zen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs- B 4.10 Übergang von Ersatzansprüchen
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
B 4.10.1 Übergang von Ersatzansprüchen
des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
B 4.8.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungs- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
nehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. nehmers geltend gemacht werden.
B 4.8.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht dar- häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
über informiert hat. tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.
B 4.9 Aufwendungsersatz
B 4.10.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
B 4.9.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
dens Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
B 4.9.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ver-
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha-
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
soweit erforderlich mitzuwirken.
Versicherers macht.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
B 4.9.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf-
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
B 4.9.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann der Versicherungsnehmer.
er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.9.1.1 und B 4.9.1.2
B 4.11 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B 4.11.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
cherungsfalles
B 4.9.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschä-
digung betragen zusammen höchstens die Entschädigungs- B 4.11.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
grenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden gungspflicht frei.
sind. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
B 4.9.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
B 4.9.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeifüh-
rungsnehmers vorzuschießen. rung des Schadens als bewiesen.
B 4.9.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B 4.11.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
herbei, so verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
B 4.9.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset-
zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach gebo- Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer ge-
ten waren. setzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach
24
[Seite 25]
B 3.3 und nach A 21 und A 22 grob fahrlässig verletzt hat. c) Erdbeben;
B 4.11.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles d) Erdsenkung, Erdrutsch;
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn e) Schneedruck, Lawinen;
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
f) Vulkanausbruch.
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. C 1.2 Überschwemmung
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch C 1.2.1 Überschwemmung ist die Überflutung von Teilen des Grund
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmit-
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel- telbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen,
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä-
chenwasser. Dies gilt nur, wenn
B 4.12 Repräsentanten
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
ßenden) Gewässern,
Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
b) Witterungsniederschläge
B 4.13 Versicherungswechsel
oder
B 4.13.1 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sach-
schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung einge- c) ein Anstieg oder Austritt von Grundwasser an die Erd-
treten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeit- oberfläche als Folge von a) oder b)
punkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versiche- die Überflutung verursacht haben.
rer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. C 1.2.2 Als Überschwemmung gilt auch die Überflutung von Balko-
nen und Dachterrassen mit erheblichen Mengen von Ober-
Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht eini- flächenwasser. Dies gilt nur, wenn Starkregen die Überflu-
gen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt tung verursacht hat.
der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versi-
cherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leis- Als Starkregen im Sinne dieser Bedingungen gelten Witte-
tung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversi- rungsniederschläge mit einer Menge von mehr als
cherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der a) 25 Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sach-
b) 35 Liter pro Quadratmeter innerhalb von sechs Stunden.
verhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbe-
zügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den C 1.3 Rückstau
Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Ver- Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in
sicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versiche-
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
rers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur ein-
ßenden) Gewässern
geschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versiche-
rer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer oder
zurückverlangen. b) Witterungsniederschläge
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden den Rückstau verursacht haben.
zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegen-
über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern C 1.4 Erdbeben
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab- Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
schlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
bereits eingetretenen Schaden gab. ausgelöst wird.
B 4.13.2. Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00 einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Ver-
sicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00 Uhr. a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge-
bäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wider-
standsfähigen anderen Sachen angerichtet.
Teil C
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, soweit be- der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan-
sonders vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt: den sein.
C1 Elementar C 1.5 Erdsenkung
C 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbo-
Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versi- dens über naturbedingten Hohlräumen.
cherer für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse C 1.6 Erdrutsch
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge sol-
cher Ereignisse abhandenkommen: Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
von Erd- oder Gesteinsmassen.
a) Überschwemmung;
C 1.7 Schneedruck
b) Rückstau;
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
25
[Seite 26]
Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von haltung einer Frist von drei Monaten „Elementar“ in Text-
Schnee- oder Eismassen von Dächern. form kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
C 1.8 Lawinen
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen wird.
niedergehen.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
C 1.9 Vulkanausbruch mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf- Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche- Zeitpunkt kündigen.
Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und C2 Glasbruch
von Gasen.
C 2.1 Versicherungsfall
C 1.10 Nicht versicherte Schäden
a) Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur- durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt wer-
sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – den.
Schäden durch
b) Nicht versichert sind folgende Schäden:
a) Sturmflut;
aa) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B.
b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder- durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche);
schlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
bb) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isoliervergla-
an die Erdoberfläche gedrungen;
sungen werden undicht.
c) Feuer gemäß A 3.1. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahr
C 2.2 Versicherte Sachen
durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurde;
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Ge-
d) Trockenheit oder Austrocknung.
bäude sowie die in diesen Gebäuden befindliche Mobiliarver-
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und glasung, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr
Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. trägt.
C 1.11 Besondere Obliegenheit Als versicherte Sachen gelten:
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstau- a) Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;
schäden müssen die Abflussleitungen auf dem Versiche-
b) Platten und Spiegel aus Glas;
rungsgrundstück freigehalten werden.
c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt
-spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Mes-
unter den Voraussetzungen nach B 3.3 folgendes:
singverglasungen;
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann
d) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
e) Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen
C 1.12 Wartezeit
einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur ge-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- meinsam ausgetauscht werden kann;
schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf
f) Verglasungen von Aquarien und Terrarien;
von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (War-
tezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsneh- g) Glasbausteine und Profilbaugläser;
mer nachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vor-
h) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
versicherung gegen alle Gefahren gemäß C 1.1 bestanden
hat. i) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren
Rahmen.
C 1.13 Selbstbeteiligung
Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c) ist je
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbetei-
Versicherungsfall auf 1.000,– € begrenzt.
ligung je Versicherungsfall neben anderen vertraglichen
Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als ent- Ferner ist die Verglasung von sonstigen Grundstücksbe-
schädigungspflichtig errechneten Betrages, mindestens standteilen gemäß A 7.5 unter Berücksichtigung der verein-
500,– €, höchstens 5.000,– €. barten Entschädigungsgrenze versichert.
Für die Gefahr Rückstau gemäß C 1.3 gilt: C 2.3 Nicht versicherte Sachen
Sofern bei rückstaugefährdeten Räumen keine Rückstausi- Nicht versichert sind:
cherungen vorhanden sind, beträgt die Selbstbeteiligung je a) Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskör-
Versicherungsfall neben anderen vertraglichen Selbstbeteili- per und Handspiegel;
gungen 15 % des bedingungsgemäß als entschädigungs-
pflichtig errechneten Betrages, mindestens 1.000,– €, höchs- b) Photovoltaikanlagen;
tens 10.000,– €. c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be-
Als rückstaugefährdete Räume gelten Räume der versicher- standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-
ten Gebäude, die sich unterhalb des Straßenniveaus befin- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von
den und in denen Abwasseranschlüsse vorhanden sind. Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
Smartphones);
C 1.14 Kündigung
d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
e) Laden- und Schaufensterscheiben.
26
[Seite 27]
C 2.4 Versicherte Kosten C 3.2.1.3 Sturm, Hagel nach A 5;
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines C 3.2.1.4 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach C 1.
Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
C 3.2.2 Der Versicherer ersetzt Schäden durch Ergänzende Techni-
sind:
sche Gefahren nach C 3.3.
a) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver-
C 3.2.3 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
schalungen, Notverglasungen);
sachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernener-
b) um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz gie nach A 2.
abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungs-
C 3.3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verste-
kosten);
hen?
c) für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
C 3.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); C 3.3.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschä-
digungen oder Zerstörungen von versicherten Photovoltaik-
d) um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin-
anlagen. Darüber hinaus entschädigt er für diese Anlagen
dern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.)
oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdieb-
zu beseitigen und wiederanzubringen;
stahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.
e) für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
C 3.3.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Vo-
Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versi-
raussetzungen vorliegen:
cherten Sachen;
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig
f) für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Be-
vorhergesehen. Der Schaden war für den Versicherungsneh-
schlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
mer mit dem für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforder-
C 2.5 Kündigung lichen Fachwissen nicht vorhersehbar.
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein- Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
haltung einer Frist von drei Monaten „Glasbruch“ in Text- nicht vorhergesehen, gilt: Der Versicherer kann seine Leis-
form kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so tung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Ver-
kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Ziffer
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam B 4.11.1.2 findet hierfür keine Anwendung.
wird.
C 3.3.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Drit-
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
ter;
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen. b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
C3 Photovoltaik-Zusatzschutz c) Kurzschluss, Überstrom;
Es gelten die „Bedingungen für die Wohngebäudeversiche- d) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, soweit nicht nach
rung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)“ soweit sich aus A 3.1 bereits versichert;
den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach A 4 bereits versi-
C 3.1 Welche Sachen sind versichert? chert;
Versichert sind die auf bzw. an dem versicherten Gebäude f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht
befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Ver- nach A 5 oder C 1 bereits versichert.
sicherungsvertrag genannten Gebäude. Die Anlagen können C 3.3.2 Elektronische Bauelemente
auch in den Baukörper integriert sein.
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparatur-
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerah- fall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer ent-
men, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verka- schädigt diese nur in folgenden Fällen:
belung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage ver-
bundene und der Versorgung des Gebäudes dienende C 3.3.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine
Stromspeicheranlage. Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt
eingewirkt.
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vor-
gesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die über-
befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. wiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Ein-
wirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebs- ist.
fertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies
gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie wäh- C 3.3.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber
rend eines Transports der Anlage innerhalb des Versiche- entschädigt.
rungsorts. C 3.3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
C 3.2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche ge- Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwir-
nerellen Ausschlüsse gibt es? kender Ursachen nicht:
C 3.2.1 Der Versicherer ersetzt – soweit im Wohngebäudeversiche- C 3.3.3.1 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
rungsvertrag versichert – Schäden durch: bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer be-
C 3.2.1.1 Feuer nach A 3.1; kannt sein mussten.
C 3.2.1.2 Leitungswasser nach A 4;
27
[Seite 28]
C 3.3.3.2 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe- C 3.5 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten
C 3.5.1 Grundlagen, Versicherungssumme
Anlage.
C 3.5.1.1 Grundlagen
C 3.3.3.3 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe-
dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung an Austauschein- Bei technischen Gefahren nach C 3.2.2 richtet sich die Ent-
heiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wer- schädigung nach C 3.5.1.2 bis C 3.5.8.
den aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elekt- Bei Gefahren nach C 3.2.1 richtet sich die Entschädigung
ronische Bauteile nach C 3.3.2 bleibt bestehen. nach A 18.
C 3.3.3.4 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versiche- C 3.5.1.2 Versicherungssumme
rungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürf-
tig ist. Der Versicherer leistet Entschädigung auf Erstes Risiko. Die
Entschädigung ist, soweit nicht anders vereinbart, je Versi-
Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: cherungsfall auf 50.000,– € begrenzt.
a) Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftig- C 3.5.2 Wiederherstellungskosten
keit verursacht.
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden
b) Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung unterschieden.
des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskos-
C 3.3.4 Gefahrendefinitionen ten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als
C 3.3.4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: der Neuwert der versicherten Anlage.
a) Anwendung von Gewalt Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Total-
schaden vor.
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer
Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des
versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter,
vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines Abnutzung und technischen Zustand.
bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher C 3.5.3 Teilschaden
Diebstahl / Trickdiebstahl).
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendun-
b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben gen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzu-
Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen her- stellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
aus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine C 3.5.3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dem
Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
die vorübergehend die versicherten Sachen für ihn aufbe- b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich
wahren. übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch
C 3.3.4.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonn-
tags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäu-
des c) De- und Remontagekosten;
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäu- d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Express-
des einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit frachten;
Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederher-
falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von zustellen, das für die Grundfunktion der versicherten An-
einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt lage erforderlich ist;
wurde.
f) Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder de-
b) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel ren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren;
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage
richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile
der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsan-
C 3.3.4.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub die- lage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus
ses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche- oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte
rungsorts erfolgt sein. Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
C 3.4 Was ist der versicherte Ertragsausfall? C 3.5.3.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den
Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittel- Wiederherstellungskosten abgezogen:
bar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse a) Hilfs- und Betriebsstoffe;
aus Stromeinspeisung und / oder Mehrkosten für Fremd-
b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
strombezug.
c) Werkzeuge aller Art;
Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge
eines Versicherungsfalls an dieser unterbrochen oder beein- d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi-
trächtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt. cherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewech-
selt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungs-
Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder
falls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbar-
beschädigt werden.
keit der Anlage, höchstens aber für 6 Monate versichert.
28
[Seite 29]
C 3.5.3.3 Der Versicherer entschädigt nicht: Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen,
hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich
Brief) erfolgen.
gewesen wären;
C 3.6.2 Entschädigung
b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die
über die Wiederherstellung hinausgehen; Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
kommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädi-
c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit
gung dieser Sache:
die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie
entstanden wären; C 3.6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Re- Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Ent-
gie; schädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die
Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. An-
e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wieder-
dernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung
herstellung.
für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine antei-
C 3.5.4 Totalschaden lig geleistete Entschädigung.
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der C 3.6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen
C 3.5.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen,
Abweichend von C 3.5.3 und C 3.5.4 ist die Entschädigungs- die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behal-
leistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt ten.
des Versicherungsfalls begrenzt: Andernfalls gelten folgende Regelungen:
C 3.5.5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederherge- a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versi-
stellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. cherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur
C 3.5.5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb
Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des
Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das
C 3.5.6 Neuwertanteil nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß antei-
des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach liger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einver-
C 3.5.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Vo- nehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend ver-
raussetzung: kaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös ab-
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb züglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er
eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versiche- bereits für die Sache entschädigt hat.
rungsfalls sichergestellt. C 3.6.3 Beschädigte Sachen
C 3.5.7 Ertragsausfall Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte
Der Versicherer entschädigt den Ertragsausfall. Ersetzt wird Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparatur-
C 3.5.7.1 der Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht et-
kosten verlangen oder behalten.
was anderes vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des
mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages auf Ta- C 3.6.4 Mögliche Rückerlangung
gesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer
die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 36 abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne
Monate vor Schadeneintritt. Der Ertragsausfall wird nach dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurücker-
dem zweiten Ausfalltag (Karenzzeit) abzüglich im Unterbre- halten.
chungszeitraum ersparter Kosten ersetzt. Die Entschädigung
für Ertragsausfall ist je vollen Kalendertag auf höchstens 2,50 C 3.6.5 Übertragung der Rechte
€ je kWp Anlagenleistung begrenzt. Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
C 3.5.7.2 sofern nicht bereits über A 12.2.2 gedeckt, der Betrag für langte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Mehrkosten durch Fremdstrombezug. Dieser berechnet sich Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
aus der Differenz zwischen den Kosten je kWh in Eigenpro- sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen
duktion zu dem nachgewiesenen Arbeitspreis je kWh, den zustehen.
der Versicherungsnehmer an seinen Stromversorger zu zah-
C 3.7 Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
len hat.
C 3.7.1 Obliegenheiten
C 3.5.8 Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3.3 folgende
Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertraglichen
vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfül-
Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbstbeteili-
len:
gung von 250,– € des bedingungsgemäß vom Versicherer zu
zahlenden Schadenbetrags. C 3.7.1.1 Er hat die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom
Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige
C 3.6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber
C 3.6.1 Anzeigepflicht ist ein Nachweis zu führen.
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer C 3.7.1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten
29
[Seite 30]
Daten und Programme für die versicherten Photovoltaikanla- Schadenbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer
gen aufzubewahren. Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
C 3.7.1.3 Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunter- c) EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung
lagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die
der letzten 3 Jahre aufzubewahren. Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungs-
nehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung
C 3.7.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
lag.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
C 4.1.4 Sanitär-Installateurservice im Notfall
ten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3 folgendes:
a) EA organisiert den Einsatz eines Sanitär-Installateurbe-
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann
triebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur,
er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals
C 3.8 Kündigung oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt-
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, die
haltung einer Frist von drei Monaten den „Photovoltaik- Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
Zusatzschutz“ in Textform kündigen. Kündigt der Versi- b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
cherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kün- Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
digung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs- Versicherungsfall.
jahres wirksam wird.
c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh- fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach vorhanden waren, den Austausch defekter Dichtungen
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen
Zeitpunkt kündigen. und Boilern sowie die ordentliche Instandhaltung bezie-
C4 Soforthilfe hungsweise Wartung der Sanitär-Installationen.
C 4.1 Die „Soforthilfe“ wird von der Grundeigentümer-Versicherung C 4.1.5 Elektro-Installateurservice im Notfall
VVaG in Kooperation mit der Europ Assistance (EA) angebo- a) Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
ten. Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-Instal-
Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter: lateurbetriebes.
040/3766 3663 b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
Unter den Versicherungsschutz fallen alle Wohnungen, die Versicherungsfall.
sich in dem versicherten Gebäude gemäß Versicherungs-
schein befinden, wobei die einzelnen (Wohnungs-) c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
Eigentümer und Mieter die Leistungen aus der Soforthilfe fekten an Elektro-Installationen:
analog zum Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen kön- aa) wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versiche-
nen. Der Versicherungsnehmer stimmt durch die Information rungsschutzes vorhanden war;
seiner Mieter bzw. Miteigentümer über die „Soforthilfe“ inso-
bb) an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.
fern zu, dass dieser Personenkreis zur Inanspruchnahme der
Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschi-
Leistungen aus der „Soforthilfe“ berechtigt ist.
nen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunst-
C 4.1.1 Schlüsseldienst abzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungs-
a) EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine anlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen
Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungs- einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonan-
nehmer nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, lagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und
weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekom- DVD-Playern sowie Stromverbrauchszählern.
men oder abgebrochen ist oder weil der Versicherungs- C 4.1.6 Heizungs-Installateurservice im Notfall
nehmer sich versehentlich ausgesperrt hat.
a) EA organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installateurbe-
b) EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungs- triebes, wenn in der versicherten Wohnung Heizkörper
tür durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von wegen eines Defekts an zugehörigen Thermostatventilen
500,– € je Versicherungsfall. nicht in Betrieb genommen werden können oder aufgrund
C 4.1.2 Notfallschloss eines Bruchschadens oder einer Undichtigkeit Heizkörper
repariert oder ersetzt werden müssen.
EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss (ein-
faches Zylinderschloss/handelsübliches Zylinderschloss), b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun- Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
fähig werden sollte, bis zu einer Höhe von Versicherungsfall.
500,– € je Versicherungsfall. c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
C 4.1.3 Rohrreinigungsservice im Notfall fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Bren-
a) EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, nern, Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden
wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von durch Korrosion.
Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken,
WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind C 4.1.7 Bereitstellung einer Notheizung
und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung be- a) EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur
seitigt werden kann (Rohrverstopfung). Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungs-
b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und anlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen
30
[Seite 31]
ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installa- zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
teurservice im Notfall (siehe C 4.1.6) nicht möglich ist be-
C 4.1.12 Haustierunterbringung im Notfall
ziehungsweise hierfür kein Versicherungsschutz besteht.
Als Heizperiode gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1. Sep- a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
tember und dem 31. Mai eines jeden Jahres. die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie
Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen,
b) EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-
Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versi-
Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je Versiche-
cherten Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer
rungsfall.
durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
c) Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur Be-
durch den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen. treuung nicht zur Verfügung steht.
C 4.1.8 Schädlingsbekämpfung b) Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. Tier-
heim.
a) EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die Schäd-
lingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in ei- c) Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn
nem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, der nur für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das
fachmännisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die Tier keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten-
Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe befall aufweist.
von 500,– € je Versicherungsfall.
d) EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Ver-
b) Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Ka- sorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– € je
kerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silber- Versicherungsfall.
fischchen.
C 4.1.13 24-Stunden Handwerkerservice
c) EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicher-
Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versiche-
ten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des
rungsnehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch
Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war.
werden Handwerker aus folgenden Gewerken benannt: Sa-
C 4.1.9 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern nitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und
Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter,
a) EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die
Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der
versicherten Wohnung befinden. C 4.1.14 Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl
b) EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Um- a) EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
siedlung des Wespennestes bis zu einer Höhe von 500,– durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn
€ je Versicherungsfall. die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtun-
gen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
c) EA erbringt keine Leistung, wenn
Schutz bieten.
aa) die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn
b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur
des Vertrages für den Versicherungsnehmer erkenn-
Bewachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe
bar war;
von 100,– € je Versicherungsfall.
bb) das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich
C 4.1.15 Möbelunterstellung
befindet, der nicht der versicherten Wohnung zuge-
ordnet werden kann; a) EA organisiert den Transport und die Unterstellung von
Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines un-
cc) dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des
vorhergesehenen Schadens an der versicherten Woh-
Artenschutzes, nicht zulässig ist.
nung vorübergehend anderweitig untergebracht werden
C 4.1.10 Übernachtung im Schadenfall müssen.
a) EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung, b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbrin-
wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen unbe- gers bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
wohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder Wasser-
C 4.1.16 Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
schaden) und wenn für den Versicherungsnehmer die Be-
schränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zu- a) Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalles die
mutbar ist. Rückkehr des Versicherungsnehmers von einer Aus-
landsreise innerhalb Europas im geographischen Sinne
b) Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen.
als notwendig, organisiert EA die notwendigen Maßnah-
c) Die Kosten für die Handwerker trägt der Versicherungs- men einer Rückreise.
nehmer.
b) Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsneh-
C 4.1.11 Kinderbetreuung im Notfall mer.
a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland C 4.1.17 Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem
a) EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes (z. B.
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäsche-
wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes
trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd, TV-Ge-
Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert
rät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung der
ist und der Versicherungsnehmer oder eine andere Per-
Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Repa-
son zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Be-
ratur.
treuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versi-
cherten Wohnung. b) EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste Ar-
beitsstunde des Technikers. Nicht dagegen übernimmt
b) EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis
31
[Seite 32]
EA die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austausch-
teile, die zur Reparatur benötigt werden.
C 4.1.18 Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
a) Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem Ver-
sicherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch.
Nach dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermit-
telt EA Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw.
Einrichtungen zur psychologischen Betreuung.
b) Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen
oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der Versi-
cherungsnehmer.
C 4.1.19 Dokumentendepot
a) EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Ko-
pien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten).
Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt EA
dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf
Anforderung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail
zur Verfügung. Außerdem unterstützt EA den Versiche-
rungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten
durch Nennung der zuständigen Behörden und Weiterlei-
tung öffentlich zugänglicher Informationen darüber, wel-
che Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente
erforderlich sind.
b) EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich
zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendi-
gung dieses Versicherungsschutzes zu vernichten.
c) Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem Versi-
cherungsnehmer keine Kosten in Rechnung.
C 4.1.20 Allgemeine Leistungsbegrenzung
Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Ver-
sicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden. Von
dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Service-
leistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des Doku-
mentendepots (C 4.1.19).
C 4.2 Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
haltung einer Frist von drei Monaten die „Soforthilfe“ in
Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam
wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
32
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (BB VGB 2018 FHK)
[Seite 1]
BEDINGUNGEN
Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung –
Ferienhauskonzept (BB VGB 2018 FHK)
Die „Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Die in den nachfolgenden besonderen Bedingungen genutzte Be-
– Ferienhauskonzept (BB VGB 2018 FHK)“ bestehen aus folgenden zeichnung „BB VGB 2018 FHK“ beinhaltet immer alle genannten
Versicherungsmodulen, die jeweils gesondert vereinbart werden Versicherungsmodule, unabhängig davon, ob diese im Einzelfall
können und in einem solchen Fall als vereinbart im vollständig oder teilweise vereinbart sind.
Versicherungsschein aufgeführt werden:
Subsidiarität
Plus Schutz Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „BB VGB 2018 FHK“
WasserPlus gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Gartenschutz
Technikschutz
Elementarschutz
Glasschutz
Soforthilfe
Plus Schutz 5. Kosten für Dekontamination von Erdreich
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht In Abänderung von A 11.3 VGB 2018 entfällt die dort beschrie-
im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin- bene Begrenzung der Entschädigung für Dekontamination
gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen von Erdreich.
dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz 6. weitere bauliche Grundstücksbestandteile
für „Plus Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedin-
gungen: Die Entschädigung für Schäden gemäß A 6.4.2 VGB 2018 (wei-
tere bauliche Grundstücksbestandteile) ist je Versicherungsfall
I. Für die Versicherung von Feuer, auf 15.000,– € begrenzt.
Leitungswasser, Sturm/Hagel gilt:
7. wertsteigernde bauliche Maßnahmen
1. Kosten für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-
und Schutzarbeiten Über das Ende der laufenden Versicherungsperiode hinaus
besteht – in Erweiterung zu A 14.1.1 VGB 2018 – Versicherungs-
In Abänderung von A 11.1 und A 11.2 VGB 2018 entfällt die
schutz für wertsteigernde bauliche Maßnahmen, wenn diese
jeweils dort beschriebene Begrenzung der Entschädigung für
100.000,– € für Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. 250.000,– €
Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und
für Mehrfamilienhäuser nicht übersteigen.
Schutzkosten.
8. Verzicht auf Kürzung der Entschädigung
2. Lagerkosten
a. Im Rahmen der Bewegungs- und Schutzkosten gemäß Bei Versicherungsfällen mit einer Gesamtschadenhöhe von
A 12.2 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die notwendigen bis zu 5.000,– € verzichtet der Versicherer – in Erweiterung zu
Lagerkosten, sofern Sachen infolge eines eingetretenen A 18.3.2 VGB 2018 – auf die Kürzung der Entschädigung wegen
Schadenfalles vom Versicherungsgrundstück entfernt und höherwertiger Bauausgestaltung, sofern der Versicherungs-
für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Ge- nehmer die Anpassung des Vertrages unverzüglich vornimmt.
bäudes extern gelagert werden müssen. 9. Mehrkosten für nicht wieder verwendbare Reste
b. Die Kostenübernahme erfolgt längstens für eine Dauer von Im Rahmen von A 14.1.2 und A 18.1.2 VGB 2018 sind Mehrko-
360 Tagen. sten durch nicht wieder verwendbare Reste, die aufgrund be-
3. Absperren von Straßen und Wegen hördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen entstehen,
mitversichert.
Im Rahmen der Aufräumungs- und Abbruchkosten gemäß A
12.1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer auch Kosten für das Ab- 10. Leistungen bei grober Fahrlässigkeit
sperren von Straßen und Wegen, die infolge eines versicher-
a. Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeifüh-
ten Ereignisses zur Behebung des Schadens notwendig ge-
rung eines Versicherungsfalles durch den Versicherungs-
worden sind.
nehmer oder seine Repräsentanten auf sein Recht, die Ent-
4. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen schädigungsleistung gemäß B 4.12.1.2 VGB 2018 zu kürzen.
Im Rahmen des Aufwendungsersatzes gemäß B 4.10 VGB b. Bei Schäden mit einer Gesamtschadenhöhe bis 5.000,– €
BB-VGB2018-Protect-0823
2018 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für provisorische verzichtet der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Verlet-
Reparaturmaßnahmen, sofern die Aufwendungen zum Schutz zung der Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften nach A 21
versicherter Sachen infolge eines versicherten Ereignisses VGB 2018 und der grob fahrlässigen Verletzung der gesetz-
notwendig geworden sind. Die Aufwendungen werden nur lichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften nach B
übernommen, wenn eine sofortige Beseitigung des Schadens 3.3.1.1 a) VGB 2018 vollständig auf sein Recht, die Entschä-
nicht möglich ist. digungsleistung zu kürzen.
1
[Seite 2]
11. Verkehrssicherungskosten 17. Böswillige Beschädigung, Einbruch - und Graffitischäden
Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr a. In Erweiterung von A 11 VGB 2018 ersetzt der Versicherer
innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes, zu die notwendigen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass
deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund ge- versicherte Sachen durch
setzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflichtet ist (Ver-
kehrssicherungspflicht), ersetzt der Versicherer in Erweiterung aa. Einbruch oder Einbruchversuch (Einbrechen, Einstei-
von A 11 VGB 2018 die hierfür notwendigen Kosten. gen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werk-
zeuge in das Gebäude Eindringen oder der Versuch ei-
12. Sachverständigenkosten ner solchen Handlung),
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe bb. Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke),
einen Betrag von 25.000,– € übersteigt, ersetzt der Versicherer
die durch den Versicherungsnehmer gemäß A 19.6 VGB 2018 cc. oder sonstige böswillige Handlungen durch unbefugte
zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Dritte beschädigt werden.
13. Anprall von Straßen-, Wasser- oder Schienenfahrzeugen b. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die
sowie von sonstigen Flugkörpern durch Mieter des Gebäudes verursacht werden. Schäden an
a. In Erweiterung zu A 3 VGB 2018 sind Schäden an versicher- Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Ein-
ten Sachen durch Fahrzeuganprall mitversichert. bruchversuchs versichert und nur soweit es sich nicht um
Schaufensterscheiben handelt. Schäden durch Krieg, Innere
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Unruhen und Kernenergie gemäß A 2 VGB 2018 sowie Schä-
Gebäuden den durch Terrorakte bleiben ausgeschlossen.
aa. durch Straßen- und Wasserfahrzeuge, die nicht vom
c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besu-
grenzt.
chern des Gebäudes gelenkt wurden,
oder d. Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertragli-
chen Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall gemäß a. bb.
bb. durch Schienenfahrzeuge, eine Selbstbeteiligung von 150,– € des bedingungsgemäß
oder vom Versicherer zu zahlenden Schadenbetrags.
cc. durch sonstige Flugkörper und unbemannte Fluggeräte e. Eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung
gemäß § 1 LuftVG, die nicht vom Versicherungsnehmer geht dieser Deckung vor (Subsidärdeckung).
bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes
gelenkt wurden. f. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden
dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen
b. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die und das Protokoll der polizeilichen Anzeige dem Versicherer
aa. durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob-
werden liegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B
3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
oder
teilweise leistungsfrei.
bb. infolgedessen abhandenkommen.
g. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
c. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des lau-
Bootsanlegern, Straßen und Wegen. fenden Versicherungsjahres durch Erklärung in
14. Gasleitungen Textform verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für
böswillige Beschädigungen, Einbruch - und Graffitischäden
In Erweiterung zu A 4.3 und A 4.4 VGB 2018 sind frostbedingte
mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
und sonstige Bruchschäden an Gasleitungen, die der Versor-
gung des versicherten Gebäudes dienen und für die der Versi- h. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann
cherungsnehmer die Gefahr trägt, mitversichert. der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
15. Innenliegende Lüftungsrohre nats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
a. In Erweiterung zu A 4.3 VGB 2018 sind Bruchschäden an in-
nerhalb des Gebäudes verlaufenden Lüftungs- und Entlüf- 18. Schäden durch radioaktive Isotope
tungsrohren, die der Versorgung oder dem Betrieb des ver-
a. Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die
sicherten Gebäudes dienen und für die der
als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadener-
Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, mitversichert.
eignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versiche-
b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,– € rungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwende-
begrenzt. Für Wärmepumpen besteht Versicherungsschutz te radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden
gegen Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück unab- durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für ra-
hängig von der Befestigung am Gebäude. dioaktive Isotope von Kernreaktoren.
16. Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener Sachen b. Kosten für Abbruch, Aufräumen, Abfuhr, Isolierung und La-
a. Fest mit dem Gebäude verbundenes Zubehör gemäß gerung radioaktiv verseuchter Sachen werden nur ersetzt,
A 7.3 VGB 2018 und Gebäudebestandteile gemäß A 7.2 VGB soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
2018 sind in Ergänzung zu A 1 VGB 2018 auch gegen Dieb-
c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
stahl versichert. Für Wärmepumpen besteht Versicherungs-
500.000,– € begrenzt.
schutz gegen Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück
unabhängig von der Befestigung am Gebäude. 19. Innere Unruhen
b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € a. Abweichend von A 2.2 VGB 2018 leistet der Versicherer auch
begrenzt. bei Versicherungsfällen (siehe A 1 VGB 2018), die unmittel-
c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden bar durch innere Unruhen entstanden sind.
dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen b. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht uner-
und das Protokoll der polizeilichen Anzeige dem Versicherer hebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob- und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
liegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
teilweise leistungsfrei. c. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als
2
[Seite 3]
Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- gefügte Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht
gungsrechts beansprucht werden kann. In diesem Fall be- individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit
schränkt sich die Entschädigung auf den Teil des Schadens, einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse
der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent- angepasst worden sind, versichert.
schädigungsrechts übersteigt.
24. Mietausfall Ferienimmobilie
d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
Anstelle A 13 und A 18.5 VGB 2018 gilt:
500.000,– € begrenzt.
Der Versicherer ersetzt den Mietausfall für nachweislich be-
e. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf reits zuvor erfolgte und vom Versicherungsnehmer bestätigte
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, Buchungen in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in Folge ei-
nes Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbe-
aa. die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revo-
wohnbar wird und der Mieter zu Recht die Zahlung der Miete
lution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher
ganz oder teilweise verweigert. Mietausfall wird für den Zeit-
Hand entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Aus-
raum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens
schlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegen-
aber für sechs Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
de Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine die-
Die Entschädigung ist auf 25.000,– € € je Versicherungsfall be-
ser Ursachen zurückzuführen ist.
grenzt.
bb. die vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten
25. Mehrkosten Ersatzunterkunft
oder anderen in den versicherten Räumen berechtigt
anwesenden Personen verursacht werden. a. Der Versicherer ersetzt die angemessenen Kosten für eine
vorübergehende Unterkunft des Versicherungsnehmers in
f. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer
dem Fall, dass die Ferienimmobilie während des Aufent-
können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform
halts des Versicherungsnehmers in Folge eines Versiche-
kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang
rungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbewohnbar
wirksam.
wird und dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet wer-
20. Schäden durch Streik und Aussperrung den kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. Die Ko-
sten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh-
a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa- nung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von
chen, die durch Streik oder Aussperrung zerstört oder be- 100 Tagen.
schädigt werden oder abhandenkommen.
b. Der Versicherer ersetzt für die Dauer des vor Eintritt des Ver-
aa. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf sicherungsfalles angemieteten Zeitraumes und unter Maß-
ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer gabe der Bestimmungen von Absatz a. ebenfalls die ange-
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. messenen Kosten für eine Ersatzunterkunft des Mieters der
bb. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Ferienimmobilie.
planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig gro- c. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € € je Versicherungsfall
ßen Zahl von Arbeitnehmern. begrenzt. Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück, Tele-
b. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlun- fon) werden nicht erstattet. Diese Leistung kann nur aus ei-
gen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im nem beim Versicherer bestehenden Vertrag in Anspruch ge-
Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand nommen werden.
gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. d. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Anmietung
c. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu- einer Ersatzunterkunft bei dem Versicherer Weisungen ein-
deteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen zuholen, soweit es die Umstände gestatten. Verletzt der Ver-
Gebäuden befindlichen Sachen. sicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versi-
cherer unter den in B 3.3.3 VGB 2018 beschriebenen
d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
500.000,– € begrenzt.
26. Reisekosten zum Versicherungsort
21. Versehensklausel
a. Der Versicherer ersetzt angemessene Fahrtkosten, wenn der
In Ergänzung von B 3.3.3 VGB 2018 bleibt der Versicherungs- Versicherungsnehmer wegen eines versicherten, erhebli-
schutz bei versehentlicher, einfach fahrlässiger Obliegenheits- chen Schadenfalles an den Versicherungsort reist. Erheblich
verletzung in vollem Umfang bestehen. ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich
5.000,– € € übersteigt und die Anwesenheit des Versiche-
22. Leistungs- und Innovationsgarantie
rungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
a. Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
b. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € € je Versicherungsfall
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
begrenzt. Diese Leistung kann nur aus einem beim Versi-
für die Wohngebäudeversicherung (Stand 06.01.2016) auf-
cherer bestehenden Vertrag in Anspruch genommen wer-
geführten Leistungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung
den.
in den VGB 2018 oder den zugehörigen Besonderen Bedin-
gungen. c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
Reise an den Versicherungsort bei dem Versicherer Weisun-
b. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen
gen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Verletzt
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen
Versicherer unter den in B 3.3.3 VGB 2018 beschriebenen
Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Vertrag.
27. Mehrkosten Rückreise
c. Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail-
Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrie- a. Alternativ zu Ziffer 25 Plus Schutz ersetzt der Versicherer an-
ren lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer gemessene Fahrtmehrkosten des Versicherungsnehmers
über Leistungsänderungen aktuell informieren. bei dessen vorzeitiger Rückreise zu seinem gewöhnlichen
Wohnort in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in Folge ei-
23. Mitversicherung der vom Eigentümer eingebrachten
nes Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie un-
Anbauküchen in Ein- und Zweifamilienhäusern
bewohnbar wird und dem Versicherungsnehmer nicht zu-
In Erweiterung von A 6 und A 7.2 VGB 2018 sind auch vom Ei- gemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu
gentümer in das versicherte Ein- bzw. Zweifamilienhaus ein- nutzen. Fahrtmehrkosten werden auch für mitreisende An-
3
[Seite 4]
gehörige übernommen, die mit dem Versicherungsnehmer durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge
in häuslicher Gemeinschaft leben. sonstiger nachgewiesener Netzwerkschwankungen entste-
hen, sofern von dem Verursacher, dem Netzwerkbetreiber
b. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € € je Versicherungs-
oder einem anderen Versicherer keine Entschädigung dafür
fall begrenzt. Diese Leistung kann nur aus einem beim
Versicherer bestehenden Vertrag in Anspruch genommen erbracht wird.
werden. b. Nicht versichert sind Schäden an Solar- oder Photovol-
c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Ab- taikanlagen.
reise bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,– € be-
die Umstände gestatten. Verletzt der Versicherungsnehmer grenzt. Die Leistung kann nur einmal je Versicherungsfall
diese Obliegenheit, so kann der Versicherer unter den in B aus dem Vertrag beansprucht werden.
3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
teilweise leistungsfrei sein. d. Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertragli-
chen Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbst-
28. Mehrkosten infolge erhöhten Energieverbrauchs im Schadenfall
beteiligung von 250,– € des bedingungsgemäß vom Versi-
Der Versicherer ersetzt Kosten, die für den erhöhten Energie- cherer zu zahlenden Schadenbetrags.
verbrauch infolge eines Versicherungsfalls bis zur Wiederher-
stellung entstehen. Das beinhaltet auch die erhöhten Energie- 8. Schäden durch Überschallknall und Tiefflieger
kosten bei Ausfall von versicherten Anlagen zur regenerativen Versichert sind in Ergänzung zu A 3 VGB 2018 auch Schäden an
Wärme oder Stromversorgung infolge eines Versicherungsfalls. den versicherten Sachen, die durch Überschallknall, tiefflie-
gende Flugzeuge oder Hubschrauber verursacht
II. Nur bei Mitversicherung von Schäden werden.
durch Sturm/Hagel:
IV. Kündigung
1. Laden- und Schaufensterscheiben
a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
Abweichend von A 5.5.5 VGB 2018 erstreckt sich der tung einer Frist von drei Monaten den „Plus Schutz“ in Text-
Versicherungsschutz gegen die Gefahren Sturm und Hagel form kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann
auch auf Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben. er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
III. Nur bei Mitversicherung von Schäden
b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
durch Feuer: den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
1. Löschmittelkosten der Feuerwehr gang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeit-
punkt kündigen.
Abweichend von B 4.10.1.6 VGB 2018 ersetzt der Versicherer
die notwendigen Löschmittelkosten der Feuerwehr, sofern
eine gesetzliche Leistungspflicht des Eigentümers besteht.
WasserPlus
2. Blindgängerschäden
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
Abweichend von A 2.1 VGB 2018 sind Explosionsschäden im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-
durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen versichert. gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen
3. Rauch- und Rußschäden dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz
für „WasserPlus“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedin-
Für Rauch- und Rußschäden an versicherten Sachen besteht gungen:
auch dann Versicherungsschutz, wenn sie nicht Folge eines
Brandes im Sinne von A 3.1 VGB 2018 sind. Die Versicherung I. Nur bei Mitversicherung von Schäden
erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch die allmähliche Ein-
wirkung von Rauch und Ruß über einen Zeitraum von mehr durch Leitungswasser:
als 2 Tagen entstehen. 1. Bruchschäden an weiteren Zuleitungsrohren auf dem Versi-
4. Verpuffungsschäden cherungsgrundstück (PK 7260 (16))
In Erweiterung von A 3.4 VGB 2018 werden auch Schäden Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB 2018 frostbe-
durch Verpuffung ersetzt. dingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der
Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs-und Klima-
5. Seng- und Schmorschäden anlagen, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder
Abweichend von A 3.7 VGB 2018 sind Seng- und Schmorschä- Anlagen dienen.
den, die durch Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme entste- Dies gilt, soweit
hen, mitversichert.
a. sich diese Rohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versi-
6. Kosten nach Fehlalarm durch Rauch- oder Gasmelder cherungsgrundstück befinden
a. Versichert sind die notwendig gewordenen Reparaturko- und
sten für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die in Folge
eines Fehlalarms eines vom Gebäudeeigentümer einge- b. der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.
brachten Rauch- oder Gasmelders durch eine von Polizei 2. Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des
oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung entstanden sind. Versicherungsgrundstücks (PK 7261 (16))
b. Versicherungsschutz besteht nur, sofern es sich um einen Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB 2018 außerhalb
vom VdS oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüf- des Versicherungsgrundstücks frostbedingte und sonstige
stelle anerkannten Rauch- oder Gasmelder handelt, der ge- Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
mäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist. oder an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen.
c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be- Dies gilt, soweit
grenzt.
a. diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder An-
7. Sonstige Überspannungsschäden lagen dienen
a. In Ergänzung zu A 1.1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer auch und
Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten, die b. der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.
4
[Seite 5]
3. Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen auf 20.000,– € begrenzt, sofern der Versicherungsnehmer
(PK 7167 (16)) im Schadenfall nachweist, dass in den letzten 10 Jahren vor
a. Mitversichert sind in Erweiterung von A 11 VGB 2018 die er- Eintritt des Schadenfalls eine Dichtheitsprüfung der Ablei-
forderlichen Kosten, die tatsächlich angefallen sind, um Ver- tungsrohre durchgeführt wurde und keine
stopfungen von Ableitungsrohren zu beseitigen. Mängel oder Schäden festgestellt wurden.
Dies gilt für Ableitungsrohre 9. Einschluss weiterer Wasserschäden
aa. innerhalb versicherter Gebäude a. In Ergänzung zu A 4.2 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die
sowie notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an
versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung
bb. außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versiche- von Regenwasser, Schmelzwasser, von Schnee und Eis oder
rungsgrundstück. deren Folgen verursacht worden sind. Ausgeschlossen blei-
ben Schäden durch witterungsbedingten Rückstau oder
b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be-
sonstige Überschwemmungen des Grundstückes oder Ge-
grenzt.
bäudes.
4. Armaturen (PK 7265 (16)) b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
a. Der Versicherer ersetzt in Erweiterung von A 4.3.2 grenzt.
VGB 2018 auch sonstige Bruchschäden an Armaturen
(z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, 10. Nässeschäden durch wasserführende Dekorationselemente
Geruchsverschlüsse). a. In Erweiterung von A 4.2 VGB 2018 ersetzt der Versiche-
Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten rer auch Schäden durch bestimmungswidrig austretendes
Armaturen. Wasser aus wasserführenden Dekorationselementen (z. B.
Zimmerbrunnen und Wassersäulen), die sich innerhalb von
b. Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 4.3.1 VGB 2018 der Aus- Gebäuden befinden.
tausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzt der Ver-
sicherer auch die dafür entstehenden Kosten. b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
grenzt.
5. Schläuche
11. Leckortungskosten bei nichtversicherten Schäden
Versichert sind die notwendigen Kosten für die Wiederbe-
schaffung von Zu- und Abwasserschläuchen von Waschma- a. Der Versicherer ersetzt auch Such- und Leckortungskosten
schinen, Geschirrspülern oder ähnlichen Geräten, sofern die bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden, sofern kein
Schläuche durch eine der in A 1 VGB 2018 versicherten Gefah- Versicherungsfall und/oder keine Ursächlichkeit festgestellt
ren beschädigt oder zerstört wurden. wurde.
b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,– €
6. Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes (PK 7166 (16))
begrenzt.
a. Versichert sind in Erweiterung von A 4.3.1 VGB 2018 frostbe-
dingte und sonstige Bruchschäden an Regenfallrohren, so- II. Kündigung
weit sie innerhalb des Gebäudes verlaufen. a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
b. Versichert sind in Erweiterung von A 4.5.1 VGB 2018 Schä- Einhaltung einer Frist von drei Monaten diesen Versiche-
den, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb rungsschutz für „WasserPlus“ in Textform kündigen. Kün-
des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestim- digt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass
mungswidrig ausgetreten ist. seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
rungsjahres wirksam wird
7. Medienverlust
b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
a. In Erweiterung von A 4 VGB 2018 ersetzt der Versicherer den den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infol- der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
ge eines Versicherungsfalles nach A 1 VGB 2018 oder nach I. digen.
14. Plus Schutz entsteht und den das Wasser- bzw. Energie-
versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
Gartenschutz
grenzt. Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt,
besteht im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versi-
8. Ableitungsrohre auf und außerhalb des cherungsbedingungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen ver-
Versicherungsgrundstücks einbarten Modulen dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Ver-
sicherungsschutz für „Gartenschutz“ gemäß den nachstehenden
a. In Erweiterung von Abschnitt A 4.4 VGB 2018 leistet der Ver-
besonderen Bedingungen:
sicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden ein-
tretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den I. Für die Versicherung von Feuer,
Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf dem oder Leitungswasser, Sturm/Hagel gilt:
außerhalb des Versicherungsgrundstücks
verlegt sind, der Entsorgung versicherter Gebäude oder An- 1. Wiederherstellung von Gartenanlagen
lagen dienen und dem Stand der Technik entsprechend her-
gestellt und verlegt wurden. a. In Ergänzung zu A 11 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die
notwendigen Kosten für die Wiederbepflanzung gärtneri-
b. Die Mitversicherung gilt nur, sofern der Schaden während scher Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch
der Vertragsdauer eingetreten ist und der Versicherungs- Brand, Blitzschlag, Leitungswasser oder Sturm (sofern die
nehmer die Gefahr trägt. jeweilige Gefahr vereinbart und im Versicherungsschein
aufgeführt ist) so beschädigt wurden, dass eine natürliche
c. Punkt a. gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerbli-
Regeneration nicht zu erwarten ist.
chen Zwecken dienen.
b. Als gärtnerische Anlagen gelten Bäume, Hecken, Sträucher
d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
und Zierpflanzen. Bereits abgestorbene Bepflanzungen so-
grenzt.
wie Topf- und Kübelpflanzen jeder Art sind vom Versiche-
e. Abweichend zu d. ist die Entschädigung je Versicherungsfall rungsschutz ausgeschlossen.
5
[Seite 6]
c. Ersetzt werden die notwendigen Kosten für die Wiederbe- b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
pflanzung durch handelsübliche Jungpflanzen. den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
digen.
grenzt.
2. Wiederherstellung von Gartenanlagen nach Wildschäden Technikschutz
a. In Ergänzung zu A 1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
notwendigen Kosten für die Wiederbepflanzung gärtneri- im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-
scher Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen
unmittelbare Einwirkung von Schalenwild nach dem Bun- dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz
desjagdgesetz (z. B. Wildschweine, Rehe, Hirsche) so be- für „Technikschutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedin-
schädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht gungen:
zu erwarten ist.
b. Als gärtnerische Anlagen gelten Bäume, Hecken, Sträucher I. Für die Versicherung von Feuer,
und Zierpflanzen. Bereits abgestorbene Bepflanzungen so- Leitungswasser, Sturm/Hagel gilt:
wie Topf- und Kübelpflanzen jeder Art sind vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen. 1. Technologiefortschritt
c. Ersetzt werden die notwendigen Kosten für die Wiederbe- Ersetzt werden in Ergänzung zu A 14.1.2 VGB 2018 auch die
pflanzung durch handelsübliche Jungpflanzen. tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaf-
fung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
d. Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertragli- den betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder
chen Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbst- Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte we-
beteiligung von 150,– € des bedingungsgemäß vom Versi- gen Technologiefortschritts nicht möglich ist.
cherer zu zahlenden Schadenbetrags.
2. Tierbisse
e. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,– € be-
grenzt. a. In Ergänzung zu A 1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer auch
Schäden an versicherten elektrischen Leitungen und Anla-
gen innerhalb von versicherten Gebäuden sowie Dämmun-
II. Nur bei Mitversicherung von Schäden gen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwän-
durch Leitungswasser: den, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss
1. Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem sonstiger wild lebender Kleinnager entstehen.
Versicherungsgrundstück
b. Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer
Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
a. Versichert sind in Ergänzung zu A 4.4 VGB 2018 Frost- und
sonstige Bruchschäden an Regenwassersammelanlagen c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
(Zisternen) und damit verbundenen Rohrleitungen, die sich grenzt.
innerhalb oder außerhalb versicherter Gebäude auf dem
Versicherungsgrundstück befinden und der Versorgung ver- 3. Haustechnische Anlagen
sicherter Gebäude dienen. Die Entschädigung ist je Versi- 3.1 Versicherte Sachen
cherungsfall auf 5.000,– € begrenzt.
Versichert sind die unter 3.1.1 bis 3.1.10 genannten betriebsfer-
b. Regenwasser aus Zisternen gilt ab Übergang in das Lei- tigen haustechnischen Anlagen im versicherten Gebäude oder
tungswassersystem versicherter Gebäude als Leitungswas- auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück,
ser gemäß A 4.2 VGB 2018. soweit
- sie sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden
III. Nur bei Mitversicherung von Schäden und
durch Sturm/Hagel:
- der Versicherungsnehmer für sie Gefahr trägt
1. Beseitigung umgestürzter Bäume (PK 7363 (16))
und
a. Der Versicherer ersetzt in Ergänzung zu A 11 VGB 2018 die - sie der Versorgung oder dem Betrieb der im Versicherungs-
erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäu- schein bezeichneten Gebäude dienen.
me oder deren Teile zu entfernen, abzutransportieren und zu
entsorgen. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter
Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probe-
b. Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: betrieb entweder zum Betrieb bereit ist oder sich in Betrieb
befindet. Eine spätere Unterbrechung des Betriebs unterbricht
aa. Es sind Bäume des Versicherungsgrundstücks.
den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer
bb. Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umge- De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sa-
stürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie ent- che innerhalb des Versicherungsortes.
fernt werden müssen.
Versichert sind:
cc. Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu
3.1.1 Brenner, Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Regeleinhei-
erwarten.
ten von Heizungsanlagen aller Art (z.B. Wärmepumpen);
c. Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
3.1.2 stationäre Klimaanlagen und anderweitige fest mit
d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € dem Gebäude verbundene Klimaregelungsanlagen.
begrenzt. Mobile Klima- und Entfeuchtungsgeräte sind mit ihren
Komponenten und Bauteilen nicht versichert;
IV. Kündigung
3.1.3 Personen- und Lastenaufzüge;
a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
3.1.4 Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufbereitung so-
tung einer Frist von drei Monaten den „Gartenschutz“ in
wie Zisternenanlagen und deren Technik (z. B. Pumpen);
Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss 3.1.5 elektrische Antriebe von Rollläden/Jalousien, Garagen-
des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. und Rolltoren;
6
[Seite 7]
3.1.6 elektronische Türöffner, Alarm-, Video- und Gegen- c. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
sprechanlagen, Klingelanlagen;
d. Brand, Rauch/Ruß, Seng-/Schmorschäden, Nutzwär-
3.1.7 Hebeanlagen; meschäden, Blitzschlag, Explosion/Verpuffung, Im-
plosion, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz ei-
3.1.8 Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung;
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
3.1.9 Antennen- und Satellitenempfangsanlagen; Überschalldruckwellen sowie Schwelen, Glimmen,
Glühen oder Diebstahl;
3.1.10 Wandladestationen zum Laden von Elektroautos;
e. Wasser, Feuchtigkeit;
3.1.11 weitere Haussteuerungsanlagen (Smart Home). Nicht
versichert sind dort angeschlossene Endgeräte mit ih- f. Sturm;
ren Komponenten und Bauteilen.
g. Frost, Eisgang, Überschwemmung;
3.2 Nicht versichert sind h. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitsein-
richtungen;
3.2.1 Anlagen und Geräte, die nicht unter Ziffer 3.1 aufge-
führt sind, insbesondere Photovoltaikanlagen und son- i. Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
stige Anlagen der Stromerzeugung;
j. Zerreißen infolge Fliehkraft;
3.2.2 Rohrleitungen, die zu den unter Ziffer 3.1 aufgeführten
Anlagen und Geräten gehören; k. Überdruck und Unterdruck;
3.2.3 Wechseldatenträger; l. Tierverbiss.
3.2.4 Hilfs- und Betriebsstoffe; 3.4.2 Elektronische Bauelemente
3.2.5 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z. B. Kühl- Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der
oder Löschmittel; versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
3.2.6 Werkzeuge aller Art;
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
3.2.7 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi- auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser
cherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge- Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr-
wechselt werden müssen, z. B. Sicherungen, Lichtquel- scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi-
len, nicht wieder aufladbare Batterien, Filtermassen cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
und -einsätze.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je-
doch Entschädigung geleistet.
3.3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
3.4.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
3.3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch
Ergänzende Technische Gefahren nach Ziffer 3.4. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
chen keine Entschädigung für Schäden
3.3.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen keine Entschädigung für Schäden a. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
bereits vorhanden waren und dem Versicherungs-
- durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
(siehe A 2 VGB 2018);
mussten;
- durch Gefahren, die nach A 1 und A3 – A5 VGB 2018
oder nach „BB VGB 2018 FHK“ versichert oder ver- b. durch
sicherbar sind. Der Versicherungsschutz für die dort aa. betriebsbedingte normale Abnutzung;
genannten Gefahren wird über diese Klausel weder
eingeschlossen noch erweitert; bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
- durch Sturmflut; cc. korrosive Angriffe oder Abzehrung;
- durch Insekten oder Schädlinge (z. B. Hausbockkäfer dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm
und Hausbockkäferlarven); Schäden durch Schwamm oder sonstigen Ablagerungen.
und holzzerstörende Pilze.
Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Ma-
schinenteile, die infolge eines solchen Schadens be-
3.4 Ergänzende Technische Gefahren
schädigt werden und nicht ihrerseits aus Gründen
3.4.1 Versicherte Gefahren und Schäden gemäß a. bis d. bereits erneuerungsbedürftig waren.
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen Die Ausschlüsse gemäß bb. bis dd. gelten ferner
eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- nicht in den Fällen von Ziffer 3.4.1. a, Ziffer 3.4.1. b,
cherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen Ziffer 3.4.1. h und Ziffer 3.4.1. i; ob ein Konstruktions-
versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, fehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur
Raub oder Plünderung. Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Ma-
terial- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh-
Technik zur Zeit der Herstellung;
mer, der Gebäudeeigentümer, ein Hausverwalter oder ein
Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch c. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf-
mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten vorherse- tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re-
hen können. präsentanten bekannt sein musste; der Versicherer
leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden
Im Falle der groben Fahrlässigkeit kann der Versicherer unter
nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht
den in B 4.12.1.2 und B 3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraus-
wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
setzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Ziffer I.10
mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be-
Plus Schutz BB VGB 2018 FHK findet hierfür keine Anwendung.
helfsmäßig repariert war.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden
3.4.4 Gefahrendefinitionen
durch
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
Dritter; a. Raub
b. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer
7
[Seite 8]
Gewalt angewendet oder angedroht wird, um des- b. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in
sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
Sachen auszuschalten. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien
und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie son-
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Perso-
stigen Teilen, die während der Lebensdauer der ver-
nen gleich, die vorübergehend die Obhut über die
sicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausge-
versicherten Sachen ausüben.
wechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
b. Einbruchdiebstahl Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört
oder beschädigt werden.
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand fremde
Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum ei- c. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
nes Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdieb- nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
stahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; cherungsfall notwendig gewesen wären;
bb. falscher Schlüssel oder bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
cc. anderer Werkzeuge eindringt.
gehen;
3.5 Umfang der Entschädigung cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie,
soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in
3.5.1 Entschädigungsgrenze fremder Regie entstanden wären;
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 200.000,– € dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
begrenzt. gener Regie;
3.5.2 Geltungsbereich
ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
Bei Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren ge Wiederherstellung;
nach Ziffer 3.3.1 regelt sich die Entschädigung nach Ziffer
ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher-
3.5.3 bis Ziffer 3.5.7.
stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver-
3.5.3 Selbstbeteiligung sicherten Sache selbst ausgeführt werden;
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbst- gg. Vermögensschäden.
beteiligung je Versicherungsfall neben anderen vertragli-
3.5.6 Totalschaden
chen Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß
als entschädigungspflichtig errechneten Betrages, min- Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des
destens 500,– €, höchstens 5.000,– €. Altmaterials.
3.5.4 Wiederherstellungskosten 3.5.7 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalscha- Abweichend von Ziffer 3.5.4 und Ziffer 3.5.5 ist die Ent-
den unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die schädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor
Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Alt- Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wie-
materials nicht höher sind als der Neuwert der versicher- derherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung
ten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so (Totalschaden) unterbleibt.
liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus
dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
Abnutzung und technischen Zustand. den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt
nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren
3.5.5 Teilschaden nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat,
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf- beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten
wendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.
a. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- 3.6 Außenversicherung
sondere
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden an
aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; den versicherten Sachen, wenn sie sich aus Anlass der Behe-
bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch bung eines Sachschadens, einer Revision oder einer Überho-
übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner lung außerhalb des bezeichneten Versicherungsortes inner-
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über- halb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Anderweitige
stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Versicherungen gehen voran.
Nachtarbeiten;
3.7 Wiederherbeigeschaffte Sachen
cc. De- und Remontagekosten;
3.7.1 Anzeigepflicht
dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
Expressfrachten; Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen er-
mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- Kenntniserlangung dem Versicherer anzuzeigen.
systems, welches für die Grundfunktion der ver-
sicherten Sache notwendig ist; 3.7.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontami- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
nieren der versicherten Sache oder deren Teile den gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so
Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Tei- behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
len in die nächstgelegene geeignete Abfallbesei- die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer
tigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sa-
Einliefererhaftung. che gewährte Zahlung zurückzugeben.
8
[Seite 9]
3.7.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung b. Nicht versichert sind Schäden an Solar- oder Photovol-
taikanlagen.
a. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
handengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,– € be-
für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe grenzt. Die Leistung kann nur einmal je Versicherungsfall
ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so aus dem Vertrag beansprucht werden.
hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung
d. Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertragli-
zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
chen Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbst-
Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
beteiligung von 250,– € des bedingungsgemäß vom Versi-
dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach
cherer zu zahlenden Schadenbetrags.
Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versi-
cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
III. Kündigung
a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
b. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
haltung einer Frist von drei Monaten den „Technikschutz“
handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,
für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche-
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die
Sache behalten und muss sodann die Entschädigung b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auf- der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
forderung des Versicherers nicht bereit, so hat der digen.
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen
mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkau- Technikschutz mit Photovoltaik-Modul
fen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädi- zusätzlich zum „Technikschutz“ Versicherungsschutz für eine Pho-
gung entspricht. tovoltaikanlage gemäß den nachstehenden Besonderen Bedin-
gungen:
3.7.4 Beschädigte Sachen
1. Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovol-
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so taikanlagen (BPV 2013)
kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemä-
ße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungs- 1.1 Vertragsgrundlage
kosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die
Es gelten die „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbe-
Sachen in den Fällen von Ziffer 3.7.2 oder Ziffer 3.7.3 bei
dingungen (VGB 2018)“ soweit sich aus den folgenden Be-
ihm verbleiben.
stimmungen nicht etwas anderes ergibt.
3.7.5 Gleichstellung
1.2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, 1.2.1 Versicherte Sachen
sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Versichert sind die auf bzw. an dem versicherten Ge-
3.7.6 Übertragung der Rechte bäude befestigten sowie in den Baukörper integrierten,
betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versiche-
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-
rungsvertrag genannten Gebäude. Betriebsfertig ist
erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem
eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und
Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-
– soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb
gen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese
entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in
Sachen zustehen.
Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Be-
triebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz
3.8. Besondere Obliegenheiten für alle haustechnischen nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remonta-
Anlagen ge sowie während eines Transportes der Sache inner-
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der halb des Versicherungsortes. Zur Photovoltaikanlage
Versicherungsnehmer bei der Planung, Errichtung und beim gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs-
Betrieb der haustechnischen Anlagen sämtliche behördlichen elemente, Wechselrichter, Speicherbatterien und die
und gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften Verkabelung.
sowie alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. Dies gilt
1.2.2 Versicherter Ertragsausfall
auch für die vom Anlagen-Hersteller vorgegebenen Vorschrif-
ten und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der ver- Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeise-
sicherten Anlage(n) sowie desmitversicherten Zubehörs (z. B. vergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Pho-
Blitzschutzeinrichtungen, Fernüberwachungssysteme). tovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträch-
so ist der Versicherer unter den in B 3.3.3 VGB 2018 beschrie- tigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wie-
ganz oder teilweise leistungsfrei. der benutzbar ist, höchstens jedoch für 6 Monate seit
dem Eintritt des Versicherungsfalles.
II. Für die Versicherung von Feuer gilt: 1.3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
1. Sonstige Überspannungsschäden 1.3.1 Der Versicherer leistet – soweit nach den VGB 2018 und
a. In Ergänzung zu A 1.1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer auch vereinbarten Besonderen Bedingungen versichert –
Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten entste- Entschädigung für Schäden durch
hen., die durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss a. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex-
infolge sonstiger nachgewiesener Netzwerkschwankungen plosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach A 1.1 VGB
entstehen, sofern von dem Verursacher, dem Netzwerkbe- 2018;
treiber oder einem anderen Versicherer keine Entschädi-
gung dafür erbracht wird. b. Leitungswasser nach A 1.2 VGB 2018;
9
[Seite 10]
c. Naturgefahren a. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
bereits vorhanden waren und dem Versicherungs-
aa. Sturm, Hagel nach A 1.3 VGB 2018 sowie nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
bb. Weitere Elementargefahren gemäß „Elementar- mussten;
schutz“. b. durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe-
1.3.2 Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für Schäden dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Fol-
durch Ergänzende Technische Gefahren nach Ziffer 1.4. geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird
jedoch Entschädigung geleistet. Ziffer 1.4.2 bleibt
1.3.3 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende unberührt;
Ursachen keine Entschädigung für Schäden
c. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf-
- durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re-
(siehe A 2 VGB 2018); präsentanten bekannt sein musste; der Versicherer
leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden
- durch Sturmflut; nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht
- durch Insekten oder Schädlinge (z. B. Hausbockkäfer wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
und Hausbockkäferlarven); Schäden durch Schwamm mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be-
helfsmäßig repariert war;
und holzzerstörende Pilze.
1.4.4 Gefahrendefinitionen
1.4 Ergänzende Technische Gefahren
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
1.4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
a. Raub
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge-
sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsneh-
von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhan- mer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um
denkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Ein- dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicher-
ter Sachen auszuschalten.
bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Perso-
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versiche-
nen gleich, die vorübergehend die Obhut über die
rungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
versicherten Sachen ausüben.
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für
die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen b. Einbruchdiebstahl
Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand frem-
nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
de Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem
eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhält-
nis zu kürzen. Ziffer I.10 Plus Schutz BB VGB 2018 FHK aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchstahl
findet hierfür keine Anwendung. oder durch Raub an sich gebracht hatte;
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden bb. falscher Schlüssel oder
durch
cc. anderer Werkzeuge eindringt.
a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
Dritter; 1.5 Umfang der Entschädigung
b. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 1.5.1 Versicherungssumme
c. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung durch Der Versicherer leistet Entschädigung auf Erstes Risiko.
Blitz; Die Entschädigung ist, soweit nicht anders vereinbart,
je Versicherungsfall auf 30.000,– € begrenzt.
d. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- 1.5.2 Geltungsbereich
dung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen Bei Gefahren nach Ziffer 1.3.1 regelt sich die Entschädi-
oder Implosion, soweit nicht nach Ziffer 1.3.1 a. be- gung nach A 18 VGB 2018; bei Gefahren nach Ziffer 1.3.2
reits versichert; regelt sich die Entschädigung nach Ziffer 1.5.3 bis Ziffer
e. Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach Ziffer 1.3.1 1.5.8.
b. bereits versichert; 1.5.3 Wiederherstellungskosten
f. Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total-
nicht nach Ziffer 1.3.1 c. bereits versichert. schaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn
die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes
1.4.2 Elektronische Bauelemente des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bau- versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten
teile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt
sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesonde-
eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf
re für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise
auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sa- 1.5.4 Teilschaden
che insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des
zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrschein-
früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf-
lichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer ver- wendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
sicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
a. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe-
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird sondere
jedoch Entschädigung geleistet.
aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
1.4.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, fer-
Ursachen keine Entschädigung für Schäden ner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
10
[Seite 11]
Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250,– €
und Nachtarbeiten; des bedingungsgemäß vom Versicherer zu zahlenden
Schadenbetrags.
cc. De- und Remontagekosten;
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbe-
dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
Expressfrachten; teiligung jeweils einzeln abgezogen.
ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben
systems, welches für die Grundfunktion der ver- Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammen-
sicherten Sache notwendig ist; hang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbe-
teiligung nur einmal abgezogen.
ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontami-
nieren der versicherten Sache oder deren Tei- 1.5.8 Ertragsausfall
le sowie Kosten für das Vernichten von Teilen Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall
der Sache, ferner Kosten für den Abtransport für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas anderes
von Teilen in die nächstgelegene geeignete Ab- vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des mit
fallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages auf
aufgrund der Einliefererhaftung. Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberech-
b. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in nung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der
Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an letzten 36 Monate vor Schadeneintritt.
Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien Der Ertragsausfall wird nach dem zweiten Ausfalltag
und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie son-
(Karenzzeit) abzüglich im Unterbrechungszeitraum er-
stigen Teilen, die während der Lebensdauer der ver-
sparter Kosten ersetzt. Die Entschädigung für Ertrags-
sicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach aus-
ausfall ist je vollen Kalendertag auf höchstens 2,50 € je
gewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
kWp Anlagenleistung begrenzt.
Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört
oder beschädigt werden. 1.6 Wiederherbeigeschaffte Sachen
c. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 1.6.1 Anzeigepflicht
aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen er-
nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
cherungsfall notwendig gewesen wären; Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in
bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- Textform anzuzeigen.
rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- 1.6.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
gehen;
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, den gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so
fremder Regie entstanden wären; behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei- die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer
gener Regie; zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sa-
che gewährte Zahlung zurückzugeben.
ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
ge Wiederherstellung; 1.6.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- a. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
stellung erforderlich sind, aber nicht an der versi- handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach-
cherten Sache selbst ausgeführt werden; dem für diese Sache eine Entschädigung in voller
Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist,
gg. Vermögensschäden. so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung
1.5.5 Totalschaden zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach
Altmaterials. Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versi-
cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
1.5.6 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Abweichend von Ziffer 1.5.4 und Ziffer 1.5.5 ist die Ent-
b. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
schädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
a. die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche-
schaffung (Totalschaden) unterbleibt oder rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die
Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
b. für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte
zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von
Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auf-
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf forderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen
nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkau-
nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, fen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädi-
oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird. gung entspricht.
1.5.7 Selbstbehalt 1.6.4 Beschädigte Sachen
Der nach Ziffer 1.5.3 bis Ziffer 1.5.6 ermittelte Betrag Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so
wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbst- kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemä-
beteiligung gekürzt. Der Versicherungsnehmer trägt ße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungs-
neben anderen vertraglichen Selbstbeteiligungen je kosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die
11
[Seite 12]
Sachen in den Fällen von Ziffer 1.6.2 oder Ziffer 1.6.3 bei den des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
ihm verbleiben. von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
1.6.5 Gleichstellung a. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
ßenden) Gewässern,
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, b. Witterungsniederschläge
sich den Besitz wieder zu verschaffen. oder
1.6.6 Übertragung der Rechte c. ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Fol-
ge von a. oder b.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-
erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem die Überflutung verursacht haben.
Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonsti- 3. Rückstau
gen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese
Sachen zustehen. Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ab-
leitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das
1.7 Besondere Obliegenheiten Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der a. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
Versicherungsnehmer fließenden) Gewässern
1.7.1 die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Her- oder
steller empfohlenen Intervall von einem für das jewei- b. Witterungsniederschläge
lige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen
den Rückstau verursacht haben.
und hierüber einen Nachweis zu führen;
4. Erdbeben
1.7.2 die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträ-
ger mit Daten und Programmen für die versicherten Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
Photovoltaikanlagen aufzubewahren; dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
ausgelöst wird.
1.7.3 zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunter-
lagen über die Energielieferungen sowie die Abrech- Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer ei-
nungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. nen der folgenden Sachverhalte nachweist:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Ob- a. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der
liegenheiten, so ist der Versicherer unter den in B Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden
3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraussetzungen zur im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfä-
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise higen anderen Sachen angerichtet.
leistungsfrei.
b. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
1.8 Kündigung versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden
sein.
1.8.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versiche- 5. Erdsenkung
rung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestim- über naturbedingten Hohlräumen.
men, dass seine Kündigung erst zum Schluss des lau-
fenden Versicherungsjahres wirksam wird. 6. Erdrutsch
1.8.2 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungs- Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
nehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats von Erd- oder Gesteinsmassen.
nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum glei- 7. Schneedruck
chen Zeitpunkt kündigen.
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von
Elementarschutz Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht 8. Lawinen
im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen
niedergehen.
dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz
für „Elementarschutz“ gemäß den nachstehenden besonderen 9. Vulkanausbruch
Bedingungen:
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-
1. Versicherte Gefahren und Schäden reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und
Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versiche-
von Gasen.
rer für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Ge-
fahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher 10. Nicht versicherte Schäden
Ereignisse abhandenkommen:
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
a. Überschwemmung Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt -
Schäden durch
b. Rückstau
a. Sturmflut;
c. Erdbeben
b. Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder-
d. Erdsenkung, Erdrutsch schlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
e. Schneedruck, Lawinen an die Erdoberfläche gedrungen;
f. Vulkanausbruch. c. Trockenheit oder Austrocknung.
2. Überschwemmung Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Ge-
bäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Bo- befinden.
12
[Seite 13]
11. Besondere Obliegenheiten einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur ge-
meinsam ausgetauscht werden kann.
a. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rück-
stauschäden gilt: f. Glasbausteine und Profilbaugläser;
aa. Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausi- g. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
cherungen funktionsbereit gehalten werden.
h. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rah-
bb. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund- men.
stück müssen freigehalten werden.
Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c. ist je Ver-
b. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a. genann- sicherungsfall auf 600,– € begrenzt.
ten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
nach B 3.3.1.3 VGB 2018 und B 3.3.3 VGB 2018 folgendes: 3. Nicht versicherte Sachen
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann
Nicht versichert sind
er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
a. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper
12. Wartezeit
und Handspiegel;
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von b. Photovoltaikanlagen;
7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (Wartezeit). c. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestand-
Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nach- teil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kom-
weist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- munikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgerä-
rung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat. ten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
13. Selbstbeteiligung d. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbe- e. Laden- und Schaufensterscheiben;
teiligung je Versicherungsfall neben anderen vertraglichen
Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als entschä- f. Verglasungen von Gewächshäusern und Schwimmbad-
digungspflichtig errechneten Betrages, mindestens 500,– €, abdeckungen/-überdachungen.
höchstens 5.000,– €.
4. Versicherte Kosten
14. Kündigung
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Ver-
a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- sicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
tung einer Frist von drei Monaten den „Elementarschutz“
in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, a. Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver-
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum schalungen, Notverglasungen);
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b. um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungsko-
den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang sten);
der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
c. Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
digen.
Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver-
Glasschutz teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
d. um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin-
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
dern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.)
im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-
zu beseitigen und wiederanzubringen.
gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen
dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz 5. Kündigung
für „Glasschutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedin-
gungen: a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
tung einer Frist von drei Monaten den „Glasschutz“ in Text-
1. Versicherungsfall form kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann
a. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b. Nicht versichert sind folgende Schäden: b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
aa. Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). digen.
bb. Randverbindungen von Mehrscheiben-Isoliervergla-
sungen werden undicht.
2. Versicherte Sachen
Soforthilfe
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, be-
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Ge-
steht im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungs-
bäude sowie die in diesen Gebäuden befindliche Mobiliarver-
bedingungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten
glasung, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr
Modulen dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versiche-
trägt.
rungsschutz für „Soforthilfe“ gemäß den nachstehenden beson-
Als versicherte Sachen gelten: deren Bedingungen:
a. Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; Die Soforthilfe wird von der Grundeigentümer-Versicherung VVaG
in Kooperation mit der Europ Assistance Versicherungs-AG (EA)
b. Platten und Spiegel aus Glas;
angeboten.
c. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel
Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter:
sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Messingverglasun-
040/3766 3663
gen;
Unter den Versicherungsschutz fallen alle Wohnungen, die sich in
d. Scheiben und Platten aus Kunststoff;
dem versicherten Gebäude gemäß Versicherungsschein befinden,
e. Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen wobei die einzelnen (Wohnungs-)Eigentümer und Mieter die
13
[Seite 14]
Leistungen aus der Soforthilfe analog zum Versicherungsnehmer Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgerä-
in Anspruch nehmen können. Der Versicherungsnehmer stimmt ten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern sowie Strom-
durch die Information seiner Mieter bzw. Miteigentümer über die verbrauchszählern.
Soforthilfe insofern zu, dass dieser Personenkreis zur Inanspruch-
6. Heizungs-Installateurservice im Notfall
nahme der Leistungen aus der Soforthilfe berechtigt ist.
1. Schlüsseldienst a. EA organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installateurbe-
triebes, wenn in der versicherten Wohnung Heizkörper we-
a. EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine gen eines Defekts an zugehörigen Thermostatventilen nicht
Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungsneh- in Betrieb genommen werden können oder aufgrund eines
mer nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil Bruchschadens oder einer Undichtigkeit Heizkörper repa-
der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen riert oder ersetzt werden müssen.
oder abgebrochen ist oder weil der Versicherungsnehmer
sich versehentlich ausgesperrt hat. b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je Versi-
b. EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür cherungsfall.
durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von 500,– € je
Versicherungsfall. c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
2. Notfallschloss vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Brennern,
Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden durch Korro-
EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss (ein-
sion.
faches Zylinderschloss / handelsübliches Zylinderschloss), wenn
das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig 7. Bereitstellung einer Notheizung
werden sollte, bis zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungs-
fall. a. EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Ver-
fügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanla-
3. Rohrreinigungsservice im Notfall ge in der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt
und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateurservice im
a. EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn
Notfall (siehe Ziffer 6.) nicht möglich ist beziehungsweise
in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder
hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Als Heizperiode
Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen,
gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1. September und dem 31.
Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht
Mai eines jeden Jahres.
ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann
(Rohrverstopfung). b. EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-
Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungs-
b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und Scha-
fall.
denbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer Höhe von
500,– € je Versicherungsfall. c. Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die durch
c. EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen.
bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die 8. Schädlingsbekämpfung
Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungs-
nehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung a. EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die Schäd-
lag. lingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in einem
Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, der nur fach-
4. Sanitär-Installateurservice im Notfall männisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die Kosten
a. EA organisiert den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetrie- für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe von EUR
bes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur, an ei- 500,– € je Versicherungsfall.
nem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals oder b. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerla-
am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder ken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, die Kalt-
oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist. c. EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicher-
ten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des Ver-
b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
trages für den Versicherungsnehmer erkennbar war.
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je Versi-
cherungsfall. 9. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De- a. EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die Um-
fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschut- siedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der versi-
zes vorhanden waren, den Austausch defekter Dich- cherten Wohnung befinden.
tungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von
Armaturen und Boilern sowie die ordentliche Instandhaltung b. EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Umsied-
beziehungsweise Wartung der Sanitär-Installationen. lung des Wespennestes bis zu einer Höhe von 500,– € je
Versicherungsfall.
5. Elektro-Installateurservice im Notfall
c. EA erbringt keine Leistung, wenn
a. Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-Installa- - die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn des Ver-
teurbetriebes. trages für den Versicherungsnehmer erkennbar war;
b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und - das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich befin-
die Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je det, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet wer-
Versicherungsfall. den kann;
c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von Defek- - dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des
ten an Elektro-Installationen, Artenschutzes, nicht zulässig ist.
- wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versicherungs- 10. Übernachtung im Schadenfall
schutzes vorhanden war;
a. EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
- an elektrischen und elektronischen Geräten wie zum wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen unbe-
Beispiel Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülma- wohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder Was-
schinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstab- serschaden) und wenn für den Versicherungsnehmer die
zugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht
Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich zumutbar ist.
14
[Seite 15]
b. Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen. 17. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
c. Die Kosten für die Handwerker trägt der Versicherungsneh- a. EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes
mer. (zum Beispiel Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine,
Wäschetrockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd,
11. Kinderbetreuung im Notfall TV-Gerät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung
a. EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung
die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem der Reparatur.
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, b. EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste Ar-
wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes beitsstunde des Technikers. Nicht dagegen übernimmt EA
Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert ist die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austauschteile,
und der Versicherungsnehmer oder eine andere Person zur die zur Reparatur benötigt werden.
Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung der
Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Woh- 18. Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
nung.
a. Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem Versi-
b. EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis cherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch. Nach
zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall. dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermittelt EA
Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw. Einrichtun-
12. Haustierunterbringung im Notfall gen zur psychologischen Betreuung.
a. EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland b. Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen
die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der Versi-
Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen, Ka- cherungsnehmer.
ninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versicherten
Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer durch ein 19. Dokumentendepot
versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Tiere
a. EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Kopi-
gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht
en wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten). Kom-
zur Verfügung steht.
men die Originaldokumente abhanden, so stellt EA dem
b. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. Tier- Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf Anforde-
heim. rung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfü-
gung. Außerdem unterstützt EA den Versicherungsnehmer
c. Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung
für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das der zuständigen Behörden und Weiterleitung öffentlich zu-
Tier keine ansteckenden Krankheiten und / oder Parasiten- gänglicher Informationen darüber, welche Unterlagen für
befall aufweist. die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind.
d. EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und b. EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich
Versorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– € zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung
je Versicherungsfall. dieses Versicherungsschutzes zu vernichten.
13. 24-Stunden Handwerkerservice c. Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem Versiche-
Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versicherungs- rungsnehmer keine Kosten in Rechnung.
nehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch werden
20. Allgemeine Leistungsbegrenzung
Handwerker aus folgenden Gewerken benannt:
Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
Sanitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas-
3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Ver-
und Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushü-
sicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden. Von
ter, Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Service-
14. Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl leistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des Doku-
mentendepots (Pkt. 19).
a. EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn 21. Kündigung
die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrich-
a. Die Vertragspartner können unter Einhaltung einer Frist von
tungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
drei Monaten diesen Versicherungsschutz für Soforthilfe
Schutz bieten.
in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,
b. EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur Be- so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
wachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe von Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
100,– € je Versicherungsfall.
b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
15. Möbelunterstellung mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
a. EA organisiert den Transport und die Unterstellung von Zeitpunkt kündigen.
Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines un-
vorhergesehenen Schadens an der versicherten Wohnung
vorübergehend anderweitig untergebracht werden müssen.
b. EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbringers
bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
16. Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
a. Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalles die Rück-
kehr des Versicherungsnehmers von einer Auslandsreise
innerhalb Europas im geographischen Sinne als notwen-
dig, organisiert EA die notwendigen Maßnahmen einer
Rückreise.
b. Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsnehmer.
15
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung Ferienhauskonzept (BB VHB 2019 FHK)
[Seite 1]
Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung –
Ferienhauskonzept (BB VHB 2019 FHK)
Die „Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung – Die in den nachfolgenden besonderen Bedingungen genutzte
Ferienhauskonzept (BB VHB 2019 FHK)“ bestehen aus folgenden Bezeichnung „BB VHB 2019 FHK“ beinhaltet immer alle genannten
Versicherungsmodulen, die jeweils gesondert vereinbart werden Versicherungsmodule, unabhängig davon, ob diese im Einzelfall
können und in einem solchen Fall als vereinbart im vollständig oder teilweise vereinbart sind.
Versicherungsschein aufgeführt werden:
Subsidiarität
Basis-Schutz Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „BB VHB 2019 FHK“
gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen
Plus-Schutz Vertrag beansprucht werden kann.
Elementar-Schutz
Glas-Schutz
Soforthilfe
Basis-Schutz
Im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen b. unvorhersehbarem technischen Versagen der Kühl- und
(VHB 2019)“ besteht zusätzlich Versicherungsschutz für „Basis- Gefriergeräte.
Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen:
5. Feuerlöschkosten
1. Anprall von Kraft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugen
Versichert sind in Ergänzung zu A 13 VHB 2019 auch
a. In Erweiterung von A 3 VHB 2019 sind Schäden an Feuerlöschkosten, die im Rahmen des Versicherungsfalls z. B.
versicherten Sachen durch Fahrzeuganprall mitversichert. von der Feuerwehr oder anderen Institutionen direkt beim
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Gebäuden
6. Leistungsgarantien und Geltung von Leistungs-
aa. durch Straßen- und Wasserfahrzeuge, die nicht vom verbesserungen
Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder
Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, a. Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
Musterbedingungen des GDV (VHB 2016) aufgeführten
oder Leistungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den VHB
bb. durch Schienenfahrzeuge. 2019 oder den zugehörigen besonderen Bedingungen.
b. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die b. Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und
aa. durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen
oder Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
bb. infolgedessen abhandenkommen. c. Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail-
Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrieren
c. Gleiches gilt für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer über
2. Schäden durch Überschallknall und Tiefflieger Leistungsänderungen aktuell informieren.
Versichert sind in Ergänzung zu A 3 VHB 2019 auch Schäden 7. Versicherungswechsel
an den versicherten Sachen, die durch Überschallknall, a. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
tieffliegende Flugzeuge oder Hubschrauber verursacht werden. Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
3. Nutzwärmeschäden, Verpuffung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der
a. Versichert sind in Ergänzung zu A 3.1 VHB 2019 auch Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des
Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
entstehen, dass sie vorübergehend einem Nutzfeuer oder
der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
durch die Nutzfeuer erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten
wird. Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die
Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten
b. Versichert sind daneben Folgeschäden an versicherten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus,
Sachen durch Ruß- und Rauchentwicklung sowie Schäden dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des
durch Verpuffung. Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und
4. Schäden an Gefriergut diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers
gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten
Versichert sind in Ergänzung zu A 3.3 VHB 2019 auch werden.
Folgeschäden an Gefriergut infolge von
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
a. Überspannung durch Blitzschlag oder Netzausfall wobei der Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass
Netzausfall vom Stromanbieter oder einer entsprechenden der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des
Einrichtung dokumentiert sein muss; Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder
1
[Seite 2]
nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der und an das Zugfahrzeug angekoppelten Kraftfahr-
Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom zeuganhängers. Ausgeschlossen bleibt der Diebstahl aus
Versicherungsnehmer zurückverlangen. Wohnwagen und Wohnmobilen. Planen oder Ähnliches
gelten nicht als Verschließung.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden
zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich c. Die Entschädigungsleistung für Wertsachen nach A 18 VHB
gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, 2019 ist auf 500,– € je Versicherungsfall begrenzt.
sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
d. Elektronische Kleingeräte (wie z. B. Fotoapparat, Video-
Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für
einen bereits eingetretenen Schaden gab. kamera, Mobiltelefon, Laptop, Funkgerät) werden zum
Zeitwert entschädigt.
b. Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten
Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00 e. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
Versicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00
Uhr. 3. Mitversicherung von Kraftfahrzeugteilen und -zubehör
8. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung a. Abweichend von A 9.1.3 VHB 2019 sind Teile und Zubehör
von Kraftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Schadenfalles
Abweichend von A 12.6.1 VHB 2019 ist die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind (z.B.
Entschädigungsgrenze auf 20 % der Versicherungssumme Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrradträger und
erhöht. Dachboxen), versichert.
9. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen b. Die Entschädigungsleistung ist auf 2.000,– € je
Abweichend von A 25.4 VHB 2019 und A 18.3.2 VHB 2019 Versicherungsfall begrenzt.
gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall - 4. Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten
sofern im Versicherungsschein keine anderen Beträge
festgelegt sind: a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 ist der einfache Diebstahl
von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten auf dem
a. 500,– € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Versicherungsgrundstück mitversichert.
Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von
Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag b. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine
übersteigt; gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung
besteht.
b. 1.500,– € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher
und sonstige Wertpapiere; c. Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000,– € je
Versicherungsfall begrenzt.
c. 5.000,– € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine,
Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen d. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
aus Gold und Platin; gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
d. 10.000,– € insgesamt für Pelze, handgeknüpfte Teppiche, 5. Diebstahl aus Gemeinschaftsräumen
Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in c. genannte a. In Ergänzung zu A 4 VHB 2019 ist auch der einfache
Sachen aus Silber. Diebstahl von Sachen, die in nach A 10.3 VHB 2019
10. Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung definierten Gemeinschaftsräumen abgestellt sind,
mitversichert. Mitversicherte Sachen sind Waschmaschinen,
In Erweiterung von B 3.2.2 VHB 2019 ist die Aufstellung eines Wäschetrockner, Kinderwagen, Krankenfahrstühle,
Gerüstes am Versicherungsort nicht als besondere Gefährdung Gehhilfen und Stützapparate.
anzeigepflichtig.
b. Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je
11. Explosionsschäden durch Blindgänger Versicherungsfall begrenzt.
Abweichend von A 2 VHB 2019 sind Explosionsschäden durch c. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Kampfmittel aus beendeten Kriegen versichert. gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
6. Diebstahl aus dem Garten
Plus-Schutz a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 sind folgende auf dem
Grundstück des Versicherungsnehmers befindliche Sachen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht auch gegen einfachen Diebstahl mitversichert:
im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Gartenmöbel, Gartengeräte, Mähroboter, Grills,
(VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-Spielgeräte,
Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für „Plus- Gartenskulpturen, abgestellte Kinderwagen sowie
Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen: Krankenfahrstühle des Versicherungsnehmers.
1. Diebstahl durch Hausangestellte b. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 ist der einfache Diebstahl gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
von versicherten Sachen durch Hausangestellte oder durch 7. Haustür-Trickdiebstahl
Pflegepersonal des Versicherungsnehmers innerhalb des
Versicherungsortes mitversichert. a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 besteht auch dann
Versicherungsschutz, wenn der Täter durch eine
b. Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je
Täuschungshandlung gegenüber dem
Versicherungsfall begrenzt.
Versicherungsnehmer oder Personen, die mit Zustimmung
c. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls des Versicherungsnehmers in dessen Wohnung anwesend
gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen. sind, in den Versicherungsort eindringt und versicherte
Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes
2. Diebstahl aus Kraft- und Luftfahrzeugen
(Trickdiebstahl) entwendet werden.
a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 ist der Diebstahl von b. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf
versicherten Sachen durch Aufbrechen eines 10.000,– € begrenzt.
verschlossenen Kraft- oder Luftfahrzeuges, welches sich im
Besitz des Versicherungsnehmers befindet, mitversichert. c. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
b. Mitversichert ist auch der Diebstahl von versicherten Sachen
durch Aufbrechen von einer auf oder an dem Kraftfahrzeug 8. Räuberische Erpressung
festmontierten und verschlossenen Box oder das Abweichend von A 4.4.2 VHB 2019 sind auch Schäden durch
Aufbrechen eines verschlossenen, in Betrieb befindlichem Raub mitversichert, wenn diese Sachen an den Ort der
2
[Seite 3]
Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters - Der Versicherer übernimmt die Kosten ergänzender
hingeschafft werden. psychologischer Betreuung bis zur Höhe von 500,– €.
9. Böswillige Beschädigungen - Zur Überbrückung von Notlagen erbringt der Versicherer
Sofortleistungen an den Versicherungsnehmer oder Dritte.
a. In Erweiterung von A 1 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die
notwendigen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass - Der Versicherer übernimmt bei der Abwicklung eine
versicherte Sachen innerhalb versicherter Räume durch kostenlose telefonische Beratung (unter Erstattung der
Graffiti oder sonstige böswillige Handlungen durch angefallenen Telefongebühren, höchstens jedoch 500,– € je
unbefugte Dritte beschädigt werden. Versicherungsfall).
b. Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000,– € je - Der Versicherungsnehmer kann zusätzlich eine pauschale
Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt Leistung in Höhe von 500,– € für persönliche Auslagen
neben anderen vertraglichen Selbstbeteiligungen je beantragen.
Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250,– € des
18. Umzugskosten
bedingungsgemäß vom Versicherer zu zahlenden
Schadenbetrags. In Ergänzung zu A 13 VHB 2019 werden die Kosten eines
Umzuges, einschließlich der Kosten für Wohnungsabnahme
10. Telefonmissbrauch
und Beweissicherung, ersetzt, sofern die Wohnung aufgrund
Mitversichert sind Mehrkosten des Versicherungsnehmers, die eines Versicherungsfalls unbewohnbar geworden ist.
durch den Missbrauch einer Telefonverbindung im
19. Kosten für einen Sachverständigen
Versicherungsort durch den Täter im Rahmen eines
Einbruchdiebstahles nach A 4 VHB 2019 entstehen. Der Versicherer ersetzt bei Schäden mit einem
Gesamtschadenaufwand von mehr als 5.000,– € neben den von
11. Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume
ihm veranlassten Sachverständigenkosten auch die Kosten
Als Einbruch gemäß A 4.1 VHB 2019 gilt auch, wenn in das eines gemeinsam beauftragten neutralen Sachverständigen.
Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen Alternativ ersetzt der Versicherer im Sach-
nicht über diesen Vertrag versicherten Raum eingebrochen wird verständigenverfahren die dem Versicherungsnehmer
und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die entstehenden eigenen Sachverständigenkosten im Verhältnis
versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, des Obsiegens.
ob der nicht versicherte Raum privat oder gewerblich genutzt
20. Datenrettungskosten für private Daten
wird.
a. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
12. Einschluss von Arbeitszimmern
tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die
a. Abweichend von A 10.1 VHB 2019 sind versicherte Sachen technische Wiederherstellung von elektronisch
auch dann in beruflich oder gewerblich genutzten Räumen gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese
versichert, wenn diese Räume nicht oder nicht zumindest auch privat genutzt werden. Eine
ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind. Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung.
Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine
b. Die Entschädigungsleistung ist auf 20.000,– € je
Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren
Versicherungsfall beschränkt.
gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
13. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten
technischen Wiederherstellung.
a. In Ergänzung zu A 10.2 VHB 2019 werden auch
ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten b. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten
Zwecken genutzte Garagen außerhalb des Grundstücks und Programme in folgenden Fällen:
dem Versicherungsort hinzugerechnet.
- Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder
b. Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Programme nicht berechtigt.
Versicherungsfall beschränkt.
- Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme
14. Hausrat in Sammelgaragen auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vor.
In Ergänzung zu A 10.2 VHB 2019 werden auch - Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten
Sammelgaragen, in denen der Versicherungsnehmer oder eine eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person einen
21. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Stellplatz gemietet/gepachtet hat, dem Versicherungsort
hinzugerechnet, sofern sich diese innerhalb des Wohnortes des In Ergänzung zu A 14 VHB 2019 werden auch die tatsächlich
Versicherungsnehmers befinden. entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden
15. Erweiterte Bewachungskosten
betroffenen Sachen ersetzt, wenn die Wiederherstellung oder
Die in A 13.2.6 VHB 2019 genannte Höchstgrenze für den Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte wegen
Ersatz von Bewachungskosten entfällt. Technologiefortschritts nicht möglich ist.
16. Behandlungsaufwand für verletzte Tiere 22. Erweiterte Transport- und Lagerkosten
a. Soweit durch einen Versicherungsfall unmittelbar die Die in A 13.2.4 VHB 2019 genannte Höchstdauer für die
Verletzung eines Haustieres (Hund, Katze, Aquarienfisch, Mitversicherung von Transport- und Lagerkosten nach einem
Vogel im Käfig; im Terrarium gehaltene andere privat Versicherungsfall entfällt.
genutzte Tiere) herbeigeführt wird, ersetzt der Versicherer
23. Kosten nach Fehlalarm durch Rauch- oder Gasmelder
die Kosten der tierärztlichen Behandlung.
a. Versichert sind die in Folge eines Fehlalarms eines Rauch-
b. Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000,– € je
oder Gasmelders notwendig gewordenen Kosten
Versicherungsfall beschränkt.
- eines Feuerwehreinsatzes und
17. Zusätzliche Leistungen bei Großschäden
- für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die durch eine
In Versicherungsfällen mit einem Gesamtaufwand von
von Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung
mindestens 10.000,– € berät und unterstützt der Versicherer
entstanden sind.
den Versicherungsnehmer wie folgt:
b. Versicherungsschutz besteht nur, sofern es sich um einen
- Der Versicherer wird für eine persönliche Aufnahme des
von der VdS oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
Schadens durch einen Regulierungsbeauftragten innerhalb
Prüfstelle anerkannten Rauch- oder Gasmelder handelt, der
von 24 Stunden sorgen und dabei den Versicherungsnehmer
gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist.
umfassend über Rechte, Pflichten und Handlungs-
möglichkeiten beraten.
3
[Seite 4]
c. Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass 31. Seng- und Schmorschäden
der Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste und
Abweichend von A 3.7 VHB 2019 sind Seng- und Schmor-
dergleichen verursacht wird.
schäden, die durch Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme
d. Die Entschädigungsleistung ist auf 1.500,– € je entstehen, mitversichert.
Versicherungsfall beschränkt.
32. Erweiterte Versicherung der Sachen im Garten
24. Technische, optische und akustische Sicherungsanlagen
In Erweiterung von A 10 VHB 2019 und abweichend von A 6.4.7
a. In Ergänzung zu A 8 VHB 2019 sind technische, optische VHB 2019 sind folgende auf dem Grundstück des
oder akustische Sicherungsanlagen, die zur Sicherung des Versicherungsnehmers befindliche Sachen gegen die Gefahren
versicherten Hausrates dienen und die sich auf dem Sturm, Hagel und Brand, Blitzschlag, Explosion gemäß
Grundstück der versicherten Wohnung befinden, A 1 VHB 2019 mitversichert:
mitversichert.
Gartenmöbel, Gartengeräte, Mähroboter, Grills,
b. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 ist auch der einfache Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-Spielgeräte,
Diebstahl dieser Sicherungsanlagen mitversichert. Auf die fest verankerte Gartenskulpturen, abgestellte Kinderwagen
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls gemäß B sowie Krankenfahrstühle des Versicherungsnehmers.
3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
33. Sturmschäden ohne Mindestwindstärke
25. Erweiterter Leitungswasserbegriff
Abweichend von A 6.1.1 VHB 2019 sind Schäden innerhalb der
a. In Erweiterung zu A 5.3 VHB 2019 sind frostbedingte und versicherten Räume durch Sturm ohne Mindestwindstärke
sonstige Bruchschäden an versichert.
- Lüftungs- und Gasrohren, 34. Schäden durch Streik, Aussperrung und innere Unruhen
- innenliegenden Regenfallrohren, a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
Sachen, die durch Streik oder Aussperrung zerstört oder
- Regenwassernutzungsanlagen,
beschädigt werden oder abhandenkommen.
- Armaturen,
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
- Rohren von sonstigen Anlagen der regenerativen bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
Energieversorgung verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
mitversichert, soweit diese Rohre und Installationen zum Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
versicherten Hausrat gehören. planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
Zahl von Arbeitnehmern.
b. In Erweiterung von A 5.2 VHB 2019 gilt der Schaden durch
den Austritt von flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus den Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren
unter 25. a. genannten Installationen als mitversichert. Handlungen der streikenden oder ausgesperrten
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim
26. Mehrkosten durch Medienverlust Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten
In Erweiterung von A 5 VHB 2019 ersetzt der Versicherer den Sachen.
Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infolge
b. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
eines Versicherungsfalls nach A 1 VHB 2019 oder nach Ziffer Sachen, die durch innere Unruhen zerstört oder beschädigt
25. Plus-Schutz entsteht und den das Wasser- bzw. werden oder abhandenkommen.
Energieversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht
27. Nässeschäden an behindertengerechten Einbauten unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
In Erweiterung von A 13.2.8 VHB 2019 sind die infolge eines Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten
Nässeschadens gemäß A 5.2 VHB 2019 notwendig und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
gewordenen Reparaturkosten an behindertengerechten Ein- verüben.
bauten mitversichert, sofern der Schaden in einer gemieteten
c. Nicht versichert sind
oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
- Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
28. Nässeschäden durch wasserführende Dekoelemente bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden
a. In Erweiterung von A 5.2 VHB 2019 ersetzt der Versicherer befindlichen Sachen.
auch Schäden durch bestimmungswidrig austretendes - Schäden, die vom Versicherungsnehmer, seinen
Wasser aus wasserführenden Dekorationselementen (z. B. Repräsentanten oder anderen in den versicherten
Zimmerbrunnen und Wassersäulen), die sich innerhalb der
Räumen berechtigt anwesenden Personen verursacht
versicherten Wohnung befinden.
werden.
b. Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je d. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als
Versicherungsfall beschränkt. Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen
29. Einschluss weiterer Wasserschäden Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. In diesem
Fall beschränkt sich die Entschädigung auf den Teil des
a. In Abänderung von A 6.4 VHB 2019 sind die durch Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-
unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser rechtlichen Entschädigungsrechts übersteigt.
sowie von Schnee oder Eis entstandenen Schäden an
versicherten Sachen, soweit sich diese innerhalb der e. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer
versicherten Wohnung befinden, mitversichert. können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform
kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang
b. Nicht versichert sind die durch Rückstau oder sonstige wirksam.
Überschwemmung des Grundstückes oder Gebäudes
entstandenen Schäden. 35. Regressverzicht gegenüber Angehörigen
c. Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je a. Abweichend von B 4.11 VHB 2019 nimmt der Versicherer im
Versicherungsfall beschränkt. Falle eines entsprechend Absatz b. erfolgenden Einspruchs
von der Geltendmachung übergehender Ersatzansprüche
30. Rauch- und Rußschäden Abstand, soweit der Ersatzanspruch einen sonstigen
Für Rauch- und Rußschäden an versicherten Sachen besteht Angehörigen oder einen Angestellten des
auch dann Versicherungsschutz, wenn sie nicht Folge eines Versicherungsnehmers betrifft.
Brandes im Sinne von A 3.1 VHB 2019 sind. Die Versicherung b. Der Einspruch ist vom Versicherungsnehmer innerhalb eines
erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch die allmähliche Monats einzulegen, nachdem dieser davon Kenntnis erlangt,
Einwirkung von Rauch und Ruß über einen Zeitraum von mehr dass der Versicherer den Anspruch geltend machen möchte.
als zwei Tagen entstehen.
4
[Seite 5]
c. Ein Einspruch ist nicht möglich, wenn der Angehörige oder 42. Mehrkosten Ersatzunterkunft
Angestellte des Versicherungsnehmers den Anspruch über
a. Der Versicherer ersetzt die angemessenen Kosten für eine
seine Haftpflichtversicherung geltend machen kann oder der
vorübergehende Unterkunft des Versicherungsnehmers in
Schaden vorsätzlich verursacht worden ist.
dem Fall, dass die Ferienimmobilie während des Aufenthalts
36. Unterversicherungsverzicht bei Kleinschäden des Versicherungsnehmers in Folge eines Versiche-
rungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbewohnbar wird
Abweichend von A 17.4 VHB 2019 nimmt der Versicherer bei
und dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden
Schäden bis zu 5.000,– € keinen Abzug wegen
kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. Die Kosten
Unterversicherung vor, sofern der Versicherungsnehmer die
werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung
bestehende Unterversicherung unverzüglich beseitigt.
wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100
37. Versehensklausel Tagen.
In Ergänzung zu B 3.3.3 VHB 2019 bleibt der Versicherungs- b. Der Versicherer ersetzt für die Dauer des vor Eintritt des
schutz bei versehentlicher, einfach fahrlässiger Obliegenheits- Versicherungsfalles angemieteten Zeitraumes und unter
verletzung in vollem Umfang bestehen. Maßgabe der Bestimmungen von Absatz a. ebenfalls die
angemessenen Kosten für eine Ersatzunterkunft des Mieters
38. Erweiterter Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel der Ferienimmobilie.
a. In Erweiterung von A 16.1 und A 16.2 VHB 2019 besteht c. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
Versicherungsschutz nach einem Wohnungswechsel für begrenzt. Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück,
einen Übergangszeitraum von längstens 5 Monaten nach
Telefon) werden nicht erstattet.
Umzugsbeginn in beiden Wohnungen.
d. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Anmietung
b. In Erweiterung von A 14.4.3 VHB 2019 besteht der einer Ersatzunterkunft bei dem Versicherer Weisungen
Unterversicherungsverzicht bei Vergrößerung der
einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Verletzt der
Wohnfläche der neuen Wohnung bis zu 3 Monate nach Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
Umzugsbeginn in der neuen Wohnung fort. Der Versicherer unter den in B 3.3.3 VHB 2019 beschriebenen
Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist,
Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
43. Reisekosten zum Versicherungsort
39. Leistungen bei grober Fahrlässigkeit
a. Der Versicherer ersetzt angemessene Fahrtkosten, wenn
a. Der Versicherer macht bei grob fahrlässiger Herbeiführung
der Versicherungsnehmer wegen eines versicherten,
eines Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer erheblichen Schadenfalles an den Versicherungsort reist.
oder seiner Repräsentanten von dem Recht, die Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
Entschädigungsleistung gemäß B 4.12 VHB 2019 zu kürzen,
voraussichtlich 5.000,– € übersteigt und die Anwesenheit
keinen Gebrauch. des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig
b. Bei Schäden mit einer Gesamtschadenhöhe bis 5.000,– € macht.
verzichtet der Versicherer bei einer grob fahrlässigen
b. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
Verletzung der Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften nach
begrenzt.
A 21 VHB 2019 und der grob fahrlässigen Verletzung der
gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften nach c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
B 3.3.1.1 a) VHB 2019 vollständig auf sein Recht, die Reise an den Versicherungsort bei dem Versicherer
Entschädigungsleistung zu kürzen. Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so
c. Der Versicherer wird im Falle einer grob fahrlässigen kann der Versicherer unter den in B 3.3.3 VHB 2019
Verletzung vertraglicher Obliegenheiten und Sicherheits- beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
vorschriften einen Anteil des versicherten Schaden-
leistungsfrei sein.
aufwandes, der sich nach der Schwere des Verschuldens
und ihrer Auswirkung im Schadenfall bemisst, erstatten, 44. Mehrkosten Rückreise
mindestens in Höhe von 50 %. Die Regelung nach Absatz b.
a. Alternativ zu Ziffer 42 Plus-Schutz ersetzt der Versicherer
geht dieser Regelung vor.
angemessene Fahrtmehrkosten des Versicherungsnehmers
40. Rauchmelder bei dessen vorzeitiger Rückreise zu seinem gewöhnlichen
Wohnort in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in Folge eines
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung
Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie
des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, unbewohnbar wird und dem Versicherungsnehmer nicht
wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu
Vorschriften bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation
nutzen. Fahrtmehrkosten werden auch für mitreisende
der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung Angehörige übernommen, die mit dem Versicherungs-
berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
b. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
41. Erhöhung des Vorsorgebetrages
begrenzt.
a. Die in A 14.2.3 VHB 2019 vorgesehene Erhöhung der Ver- c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
sicherungssumme um einen Vorsorgebetrag wird auf 30 %
Abreise bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit
erweitert. es die Umstände gestatten. Verletzt der Versicherungs-
b. A 17.3 VHB 2019 wird wie folgt ersetzt: nehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer unter
den in B 3.3.3 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ist je ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme 45. Kündigung
einschließlich Vorsorgebetrag nach 41. a. Plus-Schutz
a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
begrenzt. Einhaltung einer Frist von drei Monaten den
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die Versicherungsschutz für „Plus-Schutz“ in Textform
auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er
unbegrenzt ersetzt. bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter
Kosten gemäß A 13 VHB 2019 ist der Nachweis tatsächlich b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
vereinbarten Entschädigungsgrenzen. der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
5
[Seite 6]
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
Elementar-Schutz niedergehen.
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht 9. Vulkanausbruch
im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen
(VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
„Elementar-Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von
Bedingungen: Gasen.
1. Versicherte Gefahren und Schäden 10. Nicht versicherte Schäden
Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
Versicherer für versicherte Sachen, die durch folgende Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt -
Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder Schäden durch
infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: a. Sturmflut;
a. Überschwemmung b. Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs-
b. Rückstau niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
c. Erdbeben
c. Trockenheit und Austrocknung.
d. Erdsenkung, Erdrutsch
Nicht versichert sind Schäden an
e. Schneedruck, Lawinen
d. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig
f. Vulkanausbruch sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
2. Überschwemmung Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden e. Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.
des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen
Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn nach A 8.3.3 VHB 2019.
a. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder 11. Besondere Obliegenheiten
fließenden) Gewässern, a. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- und
b. Witterungsniederschläge Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer als
Gebäudeeigentümer - oder als Mieter, wenn er nach dem
oder Mietvertrag verpflichtet ist - wasserführende Anlagen auf
c. ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen
von aa. oder bb. stets funktionsbereit zu halten.
die Überflutung verursacht haben. b. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser
Obliegenheiten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und
3. Rückstau B 3.3.3. VHB 2019 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen oder teilweise leistungsfrei sein.
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das 12. Wartezeit
Gebäude eindringt. Das gilt nur, wenn
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
a. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch
fließenden) Gewässern mit dem Ablauf von 7 Tagen ab Antragstellung (Wartezeit). Die
oder Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nachweist,
dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversicherung gegen
b. Witterungsniederschläge alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat.
den Rückstau verursacht haben. 13. Selbstbeteiligung
4. Erdbeben Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertraglichen
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst von 10% des bedingungsgemäß vom Versicherer zu zahlenden
wird. Schadenbetrags, mindestens 500,– €, höchstens 5.000,– €.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer 14. Kündigung
einen der folgenden Sachverhalte nachweist: a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
a. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Einhaltung einer Frist von drei Monaten den „Elementar-
Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden Schutz“ in Textform kündigen. Kündigt der
im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstands- Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
fähigen anderen Sachen angerichtet. Kündigung erst zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahres wirksam wird.
b. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
sein. den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
5. Erdsenkung kündigen.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
über naturbedingten Hohlräumen.
6. Erdrutsch Glas-Schutz
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
Erd- oder Gesteinsmassen. im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen
(VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser
7. Schneedruck Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für „Glas-
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen:
Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von 1. Versicherungsfall
Schnee- oder Eismassen von Dächern. a. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die
8. Lawinen durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
6
[Seite 7]
b. Nicht versichert sind folgende Schäden:
Soforthilfe
- Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch
Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen
- Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolier- (VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser
verglasungen werden undicht. Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für
2. Versicherte Sachen „Soforthilfe“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen:
Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der Die Soforthilfe wird von der Grundeigentümer-Versicherung VVaG in
Wohnung oder des Einfamilienhauses. Kooperation mit der Europ Assistance Versicherungs-AG (EA)
angeboten.
Als versicherte Sachen gelten:
Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter:
a. fertig eingesetzte und montierte Glasscheiben; 040/3766 3663
b. Platten und Spiegel aus Glas; 1. Schlüsseldienst
c. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel a. EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine
sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Messing- Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der
verglasungen; Versicherungsnehmer nicht in die versicherte Wohnung
gelangen kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür
d. Scheiben und Platten aus Kunststoff;
abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil der
e. Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen Versicherungsnehmer sich versehentlich ausgesperrt hat.
einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur
b. EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür
gemeinsam ausgetauscht werden kann;
durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von 500,– € je
f. Glasbausteine und Profilbaugläser; Versicherungsfall.
g. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; 2. Notfallschloss
h. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss
Rahmen. (einfaches Zylinderschloss/handelsübliches Zylinderschloss),
wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig
Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c. ist je werden sollte, bis zu einer Höhe von 500,– € je
Versicherungsfall auf 600,– € begrenzt. Versicherungsfall.
3. Nicht versicherte Sachen 3. Rohrreinigungsservice im Notfall
Nicht versichert sind a. EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn
a. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder
und Handspiegel; Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen,
Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht
b. Photovoltaikanlagen; ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann
c. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die (Rohrverstopfung).
Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und
und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Schadenbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer Höhe
Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und von 500,– € je Versicherungsfall.
Smartphones);
c. EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung
d. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die
e. Laden- und Schaufensterscheiben; Ursache für die Rohrverstopfung für den
Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb der versicherten
f. Verglasungen von Gewächshäusern und Schwimm- Wohnung lag.
badabdeckungen/-überdachungen.
4. Sanitär-Installateurservice im Notfall
4. Versicherte Kosten
a. EA organisiert den Einsatz eines Sanitär-
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Installateurbetriebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer
Versicherungsfalls erforderlich oder tatsächlich angefallen sind: Armatur, an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder
a. für das vorläufige Verschließen von Öffnungen Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das
(Notverschalungen, Notverglasungen); Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann
oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen
b. um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz ist.
abzutransportieren und sie zu vernichten
(Entsorgungskosten); b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
c. für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Versicherungsfall.
Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
verteuert (z. B. Kran- und Gerüstkosten); c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von
Defekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
d. um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben vorhanden waren, den Austausch defekter Dichtungen und
behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und
usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen. Boilern sowie die ordentliche Instandhaltung
5. Kündigung beziehungsweise Wartung der Sanitär-Installationen.
a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter 5. Elektro-Installateurservice im Notfall
Einhaltung einer Frist von drei Monaten den „Glas-Schutz“ in a. Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-
kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss Installateurbetriebes.
des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang Versicherungsfall.
der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
kündigen. c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von Defekten
an Elektro-Installationen,
7
[Seite 8]
- wenn der Defekt bereits vor Beginn des a. EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
Versicherungsschutzes vorhanden war; wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen
unbewohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder
- an elektrischen und elektronischen Geräten wie zum
Wasserschaden) und wenn für den Versicherungsnehmer
Beispiel Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspül-
die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht
maschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich
zumutbar ist.
Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungs-
anlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen b. Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen.
einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen,
c. Die Kosten für die Handwerker trägt der
Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern
Versicherungsnehmer.
sowie Stromverbrauchszählern.
11. Kinderbetreuung im Notfall
6. Heizungs-Installateurservice im Notfall
a. EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
a. EA organisiert den Einsatz eines Heizungs-
die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem
Installateurbetriebes, wenn in der versicherten Wohnung
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
Heizkörper wegen eines Defekts an zugehörigen
wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes
Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden
Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert ist
können oder aufgrund eines Bruchschadens oder einer
und der Versicherungsnehmer oder eine andere Person zur
Undichtigkeit Heizkörper repariert oder ersetzt werden
Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung der
müssen.
Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung.
b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
b. EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
Versicherungsfall.
12. Haustierunterbringung im Notfall
c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von
Defekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes a. EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Brennern, die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie
Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden durch Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen,
Korrosion. Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versicherten
Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer durch ein
7. Bereitstellung einer Notheizung
versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Tiere
a. EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur
Verfügung, wenn während der Heizperiode die Verfügung steht.
Heizungsanlage in der versicherten Wohnung
b. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. einem
unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den
Tierheim.
Heizungs-Installateurservice im Notfall (siehe Ziffer 6.) nicht
möglich ist beziehungsweise hierfür kein c. Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn für
Versicherungsschutz besteht. Als Heizperiode gilt hierbei die das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das Tier
Zeit zwischen dem 1. September und dem 31. Mai eines keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasitenbefall
jeden Jahres. aufweist.
b. EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih- d. EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und
Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je Versorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– € je
Versicherungsfall. Versicherungsfall.
c. Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die durch 13. 24-Stunden Handwerkerservice
den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen.
Unabhängig von einem Schadenfall steht dem
8. Schädlingsbekämpfung Versicherungsnehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf
Wunsch werden Handwerker aus folgenden Gewerken
a. EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die
benannt:
Schädlingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in
einem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, das nur Sanitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und
fachmännisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter,
Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe von Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
EUR 500,– € je Versicherungsfall.
14. Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl
b. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B.
Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und a. EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn
Silberfischchen.
die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen
c. EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicherten oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz
Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des bieten.
Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war.
b. EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur
9. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Bewachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe
von 100,– € je Versicherungsfall.
a. EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die
Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der 15. Möbelunterstellung
versicherten Wohnung befinden.
a. EA organisiert den Transport und die Unterstellung von
b. EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines
Umsiedlung des Wespennestes bis zu einer Höhe von 500,– unvorhergesehenen Schadens an der versicherten
€ je Versicherungsfall. Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht werden
müssen.
c. EA erbringt keine Leistung, wenn
b. EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbringers
- die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn des
bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war;
16. Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
- das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich
befindet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet a. Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalls die
werden kann; Rückkehr des Versicherungsnehmers von einer
Auslandsreise innerhalb Europas im geographischen Sinne
- dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des
als notwendig, organisiert EA die notwendigen Maßnahmen
Artenschutzes, nicht zulässig ist.
einer Rückreise.
10. Übernachtung im Schadenfall
8
[Seite 9]
b. Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsnehmer.
17. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
a. EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes (zum
Beispiel Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine,
Wäschetrockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd,
TV-Gerät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung
der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der
Reparatur.
b. EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste
Arbeitsstunde des Technikers. Dagegen übernimmt EA nicht
die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austauschteile, die
zur Reparatur benötigt werden.
18. Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
a. Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem
Versicherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch.
Nach dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermittelt
EA Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw.
Einrichtungen zur psychologischen Betreuung.
b. Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen
oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der
Versicherungsnehmer.
19. Dokumentendepot
a. EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Kopien
wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten). Kommen
die Originaldokumente abhanden, so stellt EA dem
Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf
Anforderung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur
Verfügung. Außerdem unterstützt EA den
Versicherungsnehmer bei der Beschaffung von
Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen
Behörden und Weiterleitung öffentlich zugänglicher
Informationen darüber, welche Unterlagen für die
Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind.
b. EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu
behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung
dieses Versicherungsschutzes zu vernichten.
c. Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem
Versicherungsnehmer keine Kosten in Rechnung.
20. Allgemeine Leistungsbegrenzung
Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines
Versicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden.
Von dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine
Serviceleistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des
Dokumentendepots (Pkt. 19).
21. Kündigung
a. Die Vertragspartner können unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten diesen Versicherungsschutz für die
„Soforthilfe“ in Textform kündigen. Kündigt der
Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
Kündigung erst zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahres wirksam wird.
b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
9
Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Ferienhauskonzept (AVB Private HuG 2017 FHK)
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – Ferienhauskonzept
(AVB Private HuG 2017 FHK)
Teil A
Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
(Versicherungschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten
A1-6.2 Bauarbeiten
A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.5 Abwässer
A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.7 Schäden im Ausland
A1-6.8 Vermögensschäden
A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-6.11 Photovoltaikanlagen
A1-6.12 Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
A1-6.13 Leistungsgarantie und Geltung von Leistungsverbesserungen
A1-6.14 Repräsentanten
A1-6.15 Grobe Fahrlässigkeit
A1-6.16 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
A1-6.17 Flüssiggastank
A1-6.18 Versehensklausel
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5 Verbotene Eigenmacht
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 entfällt
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
AVB-HuG-FHK-0220
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
[Seite 2]
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A2-1 Gewässerschäden (auch Anlagenrisiko)
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
A2-1.2 Rettungskosten
A2-1.3 Ausschlüsse
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
Teil B
Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2 entfällt
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Embargobestimmung
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das
Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und Berufshaftpflicht-Versicherung gewährt.
[Seite 3]
Teil A A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-
bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
Abschnitt A1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be-
Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko stimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9),
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
(versichertes Risiko) Person entsteht.
A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risi-
mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs kobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
nehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbe- Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
sitzer für das im Versicherungsschein und seinen Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
mitversicherten Personen.
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der
Eigen
tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
Nießbraucher. der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung
der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungs-
A1-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im nehmer als auch die mitversicherten Personen verant-
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt: wortlich.
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
nungseigentümer.
A1-3.1
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Be Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk
stim
mungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver samkeit der Versicherung eingetretenen Schadener-
sicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen eignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-,
Eigentum. Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha-
den zur Folge hatte, aufgrund
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen
und zum Verhältnis zwischen den Versicherten gesetzlicher
(Versicherungsnehmer und mitversicherten
Personen) Haftpflichtbestimmungen
A1-2.1 Mitversicherte Personen privatrechtlichen Inhalts
A1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird.
A1-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini
gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Verrichtung erhoben werden. Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den Schadensersatz statt der Leistung;
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um
Dienststelle zugefügt werden. die Nacherfüllung durchführen zu können;
A1-2.1.1.2
des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags
dieser Eigenschaft. gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.1.1.3 des Nießbrauchberechtigten. Ist dieser selbst Versi-
cherungsnehmer, so ist die gesetzliche Haftpflicht (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im
des Eigentümers mitversichert. Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außer- Verzögerung der Leistung;
dem:
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwal- tretender Ersatzleistungen.
ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 – Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
des Versicherungsnehmers hinausgehen.
(1) A
nsprüche eines einzelnen Wohnungseigentü-
mers gegen den Verwalter; A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Versicherers
(2) A
nsprüche eines einzelnen Wohnungseigen
tümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungs- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
eigentümer;
− die Prüfung der Haftpflichtfrage,
(3) g
egenseitige Ansprüche von Wohnungs
− die Abwehr unberechtigter Schadensersatz
eigentümern bei Betätigung im Interesse und
ansprüche und
für Zwecke der Gemeinschaft.
− die Freistellung des Versicherungsnehmers von
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
berechtigten Schadensersatzverpflichtungen
Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teilei
gentum und alle sich daraus ergebenden Vermö- Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
gensschäden. wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
[Seite 4]
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt
ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versi- der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne rechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
A1-5.5
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
schlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
werden nicht auf die Versicherungssummen ange-
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
rechnet.
Vergleich bestanden hätte.
A1-5.6
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum-
rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
me, trägt der Versicherer die Prozesskosten dennoch in
cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-
voller Höhe.
rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
Dritten freizustellen. A1-5.7
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital-
A1-4.2
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
wert der Rente die Versicherungssumme oder den
Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadens-
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärun-
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be- Versicherer erstattet.
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versiche-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
rer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche-
Namen des Versicherungsnehmers.
rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadener- rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz des Versicherungsfalls.
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs-
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
nehmer von dem Versicherer gewünscht oder geneh-
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
migt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungs- Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
höheren Kosten des Verteidigers. übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi- vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minde- A1-5.8
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Be
Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versiche-
A1-5 Begrenzung der Leistungen rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
Serienschaden, Selbstbeteiligung) an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
A1-5.1
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken
rungssummen, die im Versicherungsschein dokumen des privaten Haus- und Grundbesitzers
tiert sind, begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- besondere Ausschlüsse)
pflichtige Personen erstreckt. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne pri
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: vate Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für
diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle an-
begrenzt. deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
– Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Ausschlüsse).
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche-
rungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
− auf derselben Ursache, rungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die
ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer
− auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
− auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus-
schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch
beruhen.
Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat-
A1-5.4
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs rechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners
nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
gungsleistung des Versicherers mit einem im Versiche
A1-6.2 Bauarbeiten
rungsschein und seinen Nachträgen festgelegten
Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründe- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
ten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall rungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst- Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtan- Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
sprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. 100.000,– EUR je Bauvorhaben.
[Seite 5]
Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
an einen Dritten vergeben sind, ist die gesetzliche sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr tigten Fahrer gebraucht wird.
von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparatu-
ren, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausum- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent-
me von 250.000,– EUR je Bauvorhaben versichert. lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erorderlichen
Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
bis 100.000,– EUR mitversichert. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur
von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt Fahrerlaubnis hat.
der jeweilige Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen
heiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer von Obliegenheiten).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- A1-6.7 Schäden im Ausland
rungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2
BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
bestand. rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Ver-
sicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen
sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrecht
Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn
der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
nungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geld-
oder Wasser ausgebreitet haben.
institut angewiesen ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-
A1-6.8 Vermögensschäden
sprüche aus Gewässerschäden.
A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-
rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder
schadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Um-
durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
weltrisiken).
sind.
A1-6.5 Abwässer
A1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- sprüche wegen Vermögensschäden
cherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
durch
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
− Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals Arbeiten oder sonstige Leistungen;
oder (2) aus planender, beratender, bau- oder montagelei-
tender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
− häusliche Abwässer.
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen
A1-6.6
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
fahrzeug-Anhänger
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetz-
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch veranstaltung;
ausschließlich von folgenden nicht versicherungs-
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An-
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäf-
hängern:
ten, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassen-
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen führung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(8)
aus der Verletzung von gewerblichen Schutz
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
rechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
oder Wettbewerbsrechts;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
(9)
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,
Höchstgeschwindigkeit;
Vor- und Kostenanschlägen;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor-
Höchstgeschwindigkeit;
stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichts-
pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen gremien / Organe im Zusammenhang stehen;
Wegen und Plätzen verkehren.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
A1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs (12)
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch
berechtigten gebrauchen darf. z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
[Seite 6]
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. – und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). gescheitert ist.
A1-6.8.3
Versichert ist – abweichend von A1-6.8.2 und A1- A1-6.12.2 Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schaden
7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- ersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden
nehmers wegen Vermögensschäden aus der Verlet- resultieren.
zung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung
personenbezogener Daten.
ist die Beschädigung von Wohnräumen und son-
Versichert sind – abweichend von A1-7.3 – gesetzliche stigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden Gebäuden. Ausgeschlossen sind Schadenersatzan-
von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit sprüche wegen
versicherte Personen) untereinander.
(1) Abnutzung und Verschleiß,
A1-6.8.4 Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist
(2)
Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Ver- hiergegen besonders versichern kann,
sicherungssumme, die im Versicherungsschein do-
kumentiert ist, begrenzt. Die Entschädigungsleistun- (3) aus einem Mietsachschaden resultierender
gen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle Vermögensschäden (z. B. Mietausfall).
eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der ver-
A1-6.12.3 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versiche-
einbarten Versicherungssumme begrenzt.
rers ist, dass
A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen,
(1)
die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil
Überschwemmungen
oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus ordentlichen Gericht in Deutschland festgestellt
Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des worden ist (Anerkennungs-, Versäumnisurteile
Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare
(auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Tei- Titel binden den Versicherer nur, soweit die For-
les eines solchen), durch Erdrutschungen und durch derung der Sach- und Rechtslage entspricht),
Überschwemmungen stehender oder fließender (2) der schädigende Mieter zahlungs- oder leistungs-
Gewässer. Diese Deckungserweiterung findet für unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche-
A2-2 keine Anwendung. rungsnehmer oder eine mitversicherte Person
A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer nachweist, dass
Verwahrungsvertrag – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint,
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen da der schadenersatzpflichtige Mieter in den letz-
Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungs- ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung
nehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast hat über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungs- oder
vertrages sind. Sind die Voraussetzungen dieses Ein-
schlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern, –
ein gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragte des durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
Versicherungsnehmers gegeben, so besteht gleich- vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
falls Versicherungsschutz. Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
A1-6.11 Photovoltaikanlagen und
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des (3)
an den Versicherer die Ansprüche gegen den
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im schadenersatzpflichtigen Mieter in Höhe der Ver-
Zusammenhang stehen mit der Unterhaltung einer sicherungsleistung abgetreten werden und die
Photovoltaikanlage/Solarstromanlage auf dem Ver- vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver-
sicherungsgrundstück. Der Versicherungsschutz be- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungs-
zieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die nehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
Einspeisung von elektrischem Strom bis zu 15 kWp den Versicherer mitzuwirken.
in das Netz des örtlichen Netzbetreibers. Vorausset- A1-6.12.4 Umfang der Forderungsausfalldeckung
zung ist, dass hiermit keine Lieferverpflichtung des
Versicherungsnehmers gegenüber dem örtlichen (1)
Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe
Netzbetreiber, einem Stromversorgungsunternehmen der titulierten Forderung. Die Entschädigungs-
oder sonstigen Abnehmern verbunden ist. Nicht leistung des Versicherers ist je Versicherungs-
versichert ist die Versorgung von Endverbrauchern. fall auf einen Gesamtbetrag von 100.000,– EUR
Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Leitungen auf fremden Grundstücken. Versicherungsschutz auf mehrere entschädi
gungspflichtige Mieter erstreckt.
A1-6.12 Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
(2)
Der Versicherungsnehmer hat von derartigen
A1-6.12.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Schäden 10 %, mindestens 500,– EUR selbst zu
Versicherungsnehmer tragen.
(1) während der Wirksamkeit der Versicherung von (3) Dem schadenersatzpflichtigen Mieter stehen keine
einem Mieter des im Versicherungsschein be- Rechte aus diesem Vertrag zu.
schriebenen Gebäudes geschädigt wird und
A1-6.13 Leistungsgarantie und Geltung von Leistungsverbes-
(2)
der wegen dieses Schadenereignisses in An serungen
spruch genommene Mieter seiner Schaden er
satzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach- (1)
Der Versicherer garantiert die Einhaltung der
kommen kann, weil in den Musterbedingungen des GDV (AVB Pri-
vate HuG HV, Stand April 2016) sowie in den
–
die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungspro-
schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt zesse (Risikoanalyse private Haftpflichtrisiken,
worden ist Stand 28.09.15) aufgeführten Leistungen auch
[Seite 7]
ohne ausdrückliche Erwähnung in den AVB Priva- Antragseingang beim Versicherer und endet auto
te HuG 2017 Kompakt. matisch mit dem Beginn des endgültigen Versiche-
rungsvertrages.
(2)
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden
Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der end
Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag gültige Vertrag nicht zustande kommt.
geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Sum-
sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
men- und Bedingungsdifferenzdeckung während der
(3)
Sofern sich der Kunde unter Angabe einer Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
aktuellen E-Mail-Adresse für den Newsletter des
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zu-
Versicherers hat registrieren lassen, wird der stande kommen, so kann der Differenzbeitrag für
Versicherer den Versicherungsnehmer über Lei den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes
stungsänderungen aktuell informieren. p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekommenen
A1-6.14 Repräsentanten Anschlussvertrages erhoben werden.
Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind aus- Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versiche
schließlich rungsnehmer unverzüglich
(1) die Mitglieder des Vorstands und deren – den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
gleichgestellte Generalbevollmächtigte sofern bereits für den Versicherungsnehmer er-
(bei Aktiengesellschaften), kennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht
oder teilweise leistet,
(2) die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit
– den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens
beschränkter Haftung,
dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versiche-
(3) die Komplementäre bei Kommanditgesell rer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise
schaften, versagt hat.
(4) die Gesellschafter bei offenen Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zu-
Handelsgesellschaften, mutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe
des Schadens und über den Umfang der Entschä-
(5) die Gesellschafter bei Gesellschaften digungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche
bürgerlichen Rechts, Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu
(6) die Inhaber bei Einzelfirmen lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und
insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer
(7) sowie der entsprechende Personenkreis Versicherer.
bei ausländischen Firmen.
A1-6.17 Flüssiggastank
A1-6.15 Grobe Fahrlässigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Der Versicherer verzichtet auf die Möglichkeit, die rungsnehmers als Inhaber eines auf dem Versiche-
Leistung aufgrund von grob fahrlässig verursachten rungsgrundstück gelegenen Flüssiggastanks.
Obliegenheitsverletzungen, ganz oder teilweise ge-
A1-6.18 Versehensklausel
mäß B3-3.3 zu kürzen.
In Erweiterung von B3-3.3 bleibt der Versicherungs-
A1-6.16 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
schutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung
Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der
anderweitiger gültiger auslaufender Haftpflichtversi- Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt
cherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Be- wurde.
dingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraus- A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
setzungen und Bedingungen:
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künf- gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
tigen Vertrages über den der anderen noch beste- sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
henden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt
der Versicherer dem Versicherungsnehmer Differenz A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
deckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären. Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
(1) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungs- haben.
differenzdeckung erfolgt im Anschluss an die A1-2.3 findet keine Anwendung.
anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
(2)
Deckung aus bestehenden Haftpflichtversiche von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
rungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
(3) Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag ver Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-
ein
barten Selbstbeteiligungen und die hier ge- ben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit
nannten Bedingungen den Rahmen für gleichar- oder Schädlichkeit
tige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen
− Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
zusammen.
− Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
(4)
Leistet der Versicherer aus einer anderen Haft-
pflichtversicherung nicht, weil der Versicherungs- A1-2.3 findet keine Anwendung.
nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so
wird dadurch der Umfang der Bedingungsdiffe- Ausgeschlossen sind Ansprüche
renzdeckung nicht vergrößert.
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Beding in A1-7.4 benannten Personen gegen die
ungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab mitversicherten Personen,
[Seite 8]
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie-
desselben Versicherungsvertrags, ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Lei-
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen stung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
desselben Versicherungsvertrags. benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprü- wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
che von Angehörigen der vorgenannten Personen, Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver
nichtung der Sache oder Leistung führt.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Per Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
sonen wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi-
cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche- Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
rungsnehmer übernommen haben.
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die A1-7.7 Asbest
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
Personen gehören; auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeug-
Als Angehörige gelten nisse zurückzuführen sind.
− Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- A1-7.8 Gentechnik
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, zurückzuführen sind auf
− Eltern und Kinder, (1) gentechnische Arbeiten,
− Adoptiveltern und -kinder, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
− Schwiegereltern und -kinder, (3) Erzeugnisse, die
− Stiefeltern und -kinder, – Bestandteile aus GVO enthalten,
− Großeltern und Enkel, − aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
− Geschwister sowie wurden.
−
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
ein familienähnliches, auf längere Dauer ange- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mitein- Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
ander verbunden sind).
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu- Diskriminierung
ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge-
schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
betreute Person ist; aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-
handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Ver-
sicherungsnehmer eine juristische Person des A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(4)
von seinen unbeschränkt persönlich haftenden (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver-
gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte-
Rechts ist; nen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsneh In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
mer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
ist; vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- A1-7.12 entfällt
verwaltern.
A1-7.13 Strahlen
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für
Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
schaft leben. hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
A1-7.5 Verbotene Eigenmacht Röntgenstrahlen).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an A1-7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
mer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbo Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftrag-
tene Eigenmacht erlangt hat. te Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an
einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
[Seite 9]
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Be- (Erhöhungen und Erweiterungen)
trieb gesetzt wird.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher-
ten Risikos. Dies gilt nicht
(1)
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
eine mitversicherte Person oder eine von ihnen − für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
bestellte oder beauftragte Person durch den von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs ver- Wasserfahrzeugen sowie
ursachen oder für die sie als Halter oder Besit-
− für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
zer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
genommen werden.
A1-8.2
aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts
der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen vorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
und allen sich daraus ergebenden Vermögens- rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
schäden sowie wegen sonstiger Schäden durch tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Luft- oder Raumfahrzeuge aus Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit erlangt hat.
die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder A1-9 Neu hinzukommende Risiken
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder (Vorsorgeversicherung)
Raumfahrzeugen bestimmt waren,
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz-
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risi-
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- ken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. neu entstehen, sofort versichert.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf-
Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner-
von Luftlandeplätzen. halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An-
an einem Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch
zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
wird. angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss
A1-7.16 Wasserfahrzeuge der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte verstrichen war.
Per
son oder eine von ihnen bestellte oder beauf Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
tragte Person durch den Gebrauch eines Wasser einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter eine Einigung über die Höhe des Beitrags inner-
oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
genommen werden. Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
Entstehung.
an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sin-
ne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen A1-9.2
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-
wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb 9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 1.000.000,– EUR für
gesetzt wird. Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
A1-7.17
Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
elektronischer Daten
(1)
Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
stellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
um Schäden aus
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder
(1) L
öschung, Unterdrückung, Unbrauchbar Führen von Bahnen;
machung oder Veränderung von Daten,
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
(2) N
ichterfassen oder fehlerhaftem Speichern sorgepflicht unterliegen;
von Daten,
(4)
Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
(3) S
törung des Zugangs zum elektronischen den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Datenaustausch, Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(4) Ü
bermittlung vertraulicher Daten oder (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher
Informationen. und amtlicher Tätigkeit.
[Seite 10]
Abschnitt A2 Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gut-
Besondere Umweltrisiken achterkosten zusammen mit der Entschädigungs-
leistung die Versicherungssumme für Sachschäden
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von nicht übersteigen.
A1-6.4 Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadens
gesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret-
folgenden Bedingungen. tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten wer-
den auch insoweit von ihm übernommen, als sie
ur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-
Z zusammen mit der Entschädigung die Versiche-
cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen rungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
(Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4. Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
A2-1 Gewässerschäden Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung
oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes des Versicherers.
A2-1.1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- A2-1.3 Ausschlüsse
cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Personen, die den Schaden durch vorsätz liches
Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung oder Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3
von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, de- findet keine Anwendung.
ren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultie-
ren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Anlagen bis 50 Liter/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit die nachweislich
das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be- − auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
hälter 250 Liter/kg nicht übersteigt. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen Generalstreik, illegalem Streik oder
überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Maßnahmen
Vorsorgeversicherung (A1-9).
beruhen.
A2-1.1.2
(1)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Inhaber einer oberir- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
dischen, im Keller des im Versicherungsschein weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
und seinen Nachträgen beschriebenen Gebäudes A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß
befindlichen Anlage zur Lagerung von gewäs- Umweltschadensgesetz (USchadG)
serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadens-
mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung gesetzes (USchadG) ist eine
der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein- (1) Schädigung von geschützten Arten und
schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). natürlichen Lebensräumen,
(2)
Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch (2) Schädigung der Gewässer einschließlich
ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein- Grundwasser,
tritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des
Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht (3) Schädigung des Bodens.
werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versi-
bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten cherungsnehmer betreffende öffentlichrechtliche
sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
schäden gemäß USchadG, soweit während der
Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
verbesserungen sind abzuziehen.
− die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
selbst. gelangt sind oder
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer −
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un-
250,– EUR selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
neben anderen vertraglichen Selbstbehalten an-
gewandt. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa-
chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä-
(3)
Versicherungsschutz gemäß (1) und (2) besteht den durch Lagerung, Verwendung oder anderen
nur solange das Gebäude ständig bewohnt ist Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
und/oder soweit das Gesamtfassungsvermögen schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf
der Anlage 10.000 Liter nicht übersteigt. einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions-
Die Bestimmungen gemäß A1-9 (Vorsorgeversiche- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
rung) finden keine Anwendung. besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler
im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
A2-1.2 Rettungskosten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
Der Versicherer übernimmt hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs-
− Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
oder Minderung des Schadens für geboten halten
gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
durfte (Rettungskosten), sowie
diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
− außergerichtliche Gutachterkosten. Vertrags erfasst sind.
[Seite 11]
A2-2.2 Ausland Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitrags
regulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu
Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im
viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zu-
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
gang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Versichert sind insoweit auch die den Versiche-
A(GB)-2.4
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An-
rungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
wendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer
zahlung für mehrere Jahre.
EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
überschreiten. nach Beitragsangleichung
A2-2.3 Ausschlüsse A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al- angleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
ler Personen, die den Schaden dadurch verursacht oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterlie-
gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten gen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die der Beitragsangleichung.
dem Umweltschutz dienen, abweichen. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
A1-2.3 findet keine Anwendung. Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalender-
(2)
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche jahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
wegen Schäden zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vor-
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in
vergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
Kauf genommene Einwirkungen auf die Um-
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst nied-
welt entstehen;
rigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
(b)
für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässer Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
schadenhaftpflichtversicherung Versicherungs durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Aus-
schutz hat oder hätte erlangen können. gaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
A2-2.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungs-
fall und -jahr 3.000.000,– EUR. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender-
jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im
gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-3.3
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be-
A(GB)-1 Abtretungsverbot
rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Ab- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
tretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei-
tragsrechnung bekannt gegeben.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjah-
A(GB)-2.1
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
re um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi-
erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre
cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versiche-
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfol-
erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Scha-
gen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
denzahlungen nach seinen unternehmenseigenen
Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Er-
des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen An-
höhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich
gaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
doppelter Höhe des festgestellten Beitragsunter- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-
schiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versi- 3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung.
cherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig- Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jah-
keit der Angaben kein Verschulden trifft. ren zu berücksichtigen.
A(GB)-2.2
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versiche- A(GB)-3.5
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird gleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be- Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann
richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
nicht unterschritten werden. Alle entsprechend tragserhöhung wirksam werden sollte.
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss einge-
tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
destbeitrags werden berücksichtigt. Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, Beitragserhöhung zugehen.
für den die Angaben zu machen waren, eine Nach-
zahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die kein Kündigungsrecht.
[Seite 12]
Teil B – Allgemeiner Teil Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
veranlasst wird.
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver
rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt- treten hat.
lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-
dens zu verlangen.
B1-2.1 Beitragszahlung
B1-4.3 Mahnung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monat- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann
lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
malbeitrag. Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
B1-2.2 Versicherungsperiode
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der
der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
Vertragsdauer.
die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs-
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen recht) hinweist.
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi-
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum verein- mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
barten und im Versicherungsschein angegebenen Ver- Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver-
sicherungsbeginn, fällig. pflichtung zur Leistung frei.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
veranlasst ist. nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs-
cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen frist mit sofortiger Wirkung kündigen.
ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
zu zahlen. Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gung ausdrücklich hinzuweisen.
nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsneh- B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
mer die Zahlung nicht veranlasst hat. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung in-
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- nerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf ver-
anlasst wird.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein
maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4
ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags bleibt bis zur Zahlung bestehen.
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
B1-5 Lastschriftverfahren
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfah-
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk- ren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer
sam gemacht hat. zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine aus-
reichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-
cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
B1-4 Folgebeitrag werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B.
B1-4.1 Fälligkeit
E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf-
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten forderung des Versicherers erfolgt.
Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
vereinbarten Zeitpunkt fällig. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass
[Seite 13]
ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Ein Abschnitt B2
ziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
mandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
zu kündigen. B2-1.1 Vertragsdauer
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange-
weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet gebenen Zeitraum abgeschlossen.
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
selbst zu übermitteln. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er ver-
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. längert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz dass es einer Kündigung bedarf.
bestanden hat.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser- dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spä
nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä- testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vor- Jahres zugegangen sein.
aussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufs- der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeit-
frist beginnt. punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Inter-
esses Kenntnis erlangt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche- B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem B2-2.1 Kündigungsrecht
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
B1-6.2.2
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- wenn
traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag −
vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder
zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der eine Zahlung von Sanierungskosten von Umwelt-
Rücktrittserklärung zu. schäden geleistet wurde,
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi- −
der Versicherer den Anspruch des Versicherungs
cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Bei nehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat
trag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem oder
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
−
dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
Anfechtungserklärung zu. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen
Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspru- B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
chen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versiche- gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
B1-6.2.5
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, späte-
Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse stens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn periode, wirksam wird.
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künf B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
tiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges In-
teresse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-
verlangen. sam.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
B2-3.1 Übergang der Versicherung
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an
Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er Stelle des Versicherungsnehmers in die während der
von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs-
Kenntnis erlangt. vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
[Seite 14]
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom- verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
men wird. Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B2-3.2 Kündigung
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen-
über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht er-
nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom
lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus
auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
geübt wird.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un-
mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
richtigen oder unvollständigen Angaben weder vor-
laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündi- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlen- Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
der Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versi- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
cherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Kenntnis, ausgeübt wird. Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be-
B2-3.3 Beitrag dingungen geschlossen hätte.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-
trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
den Erwerber während einer laufenden Versicherungs versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
periode erfolgt. dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. noch für die Feststellung oder den Umfang der Lei-
stung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
B2-3.4 Anzeigepflichten kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, B3-1.2.2 Kündigung
Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche- kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nach-
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
weisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
schlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
B3-1.2.3 Vertragsänderung
ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu
dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Ver-
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
sicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig-
Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Be-
gekündigt hat. dingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin-
gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungs
Abschnitt B3 nehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
rungsperiode Vertragsbestandteil.
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
fahrerhebliche Umstände Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi-
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
cherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge-
hinzuweisen.
fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten In- B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi-
halt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, cherers
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstän-
dung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und de innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-
die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung
[Seite 15]
der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt,
(3)
Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr
die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
begründen. bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staats-
teilung in Textform (z. B. E-Mail, Teleax oder Brief) auf
anwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge
Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen
wiesen hat.
oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers dies unverzüglich anzuzeigen.
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- (5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung
tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrum- muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider
stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
B3-1.6 Anfechtung es nicht.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen argli-
(6)
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haft-
stiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi- des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei
erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf len und die angeforderten Unterlagen zur Ver fü
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn gung stellen.
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
verletzt hat.
B3-3.3.1
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
B3-2 entfällt nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versiche-
rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Ver cherungsnehmers entspricht.
sicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in-
nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt B3-3.3.2
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder Rechtsfolge hingewiesen hat.
grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen-
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
heit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
B3-3.2
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg
rungsfalls listig verletzt hat.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Abschnitt B4
(1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Weitere Regelungen
Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisun- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko
gen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzu- in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
holen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- kann er die Aufhebung des später geschlossenen
messen zu handeln. Vertrags verlangen.
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer inner- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
halb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch kei- rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
ne Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit-
nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
werden. verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
[Seite 16]
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und Anspruchsteller nicht mit.
die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge-
sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu- meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
waltung des Versicherers oder an die im Versiche- mittler
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen
Versicherer oder den Versicherungsvermittler be-
Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Anzeigen bleiben bestehen.
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer gewöhnlichen Aufenthalt hat.
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht an-
sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
gezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland,
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
lassung Versicherer seinen Sitz hat.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
findet bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
lassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nieder
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters lassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs
nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Aufenthalt.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
entgegenzunehmen betreffend sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus
(1) d
en Abschluss bzw. den Widerruf eines dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs
Versicherungsvertrags; nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
(2) e
in bestehendes Versicherungsverhältnis
einschließlich dessen Beendigung; B4-6 Anzuwendendes Recht
(3) A
nzeige- und Informationspflichten vor Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Abschluss des Vertrags und während des B4-7 Embargobestimmung
Versicherungsverhältnisses.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
übermitteln. der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah- Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen
lungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi-
cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn
er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh-
ren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
den Umständen und der Person des Schuldners Kennt-
nis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der
Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei