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Versicherungsmakler / Produkthaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv Produkthaftpflicht

NV Produkt-Haftpflicht (Landwirtschaft, Direktvermarktung): die Bedingungen im Volltext

Erweiterte Produkthaftpflicht für landwirtschaftliche Betriebe nach AHB 2008 mit Verbindungs-, Vermischungs- und Weiterverarbeitungsschäden bis 1.000.000 EUR, ohne Rückwärtsdeckung und ohne Rückrufkosten.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden aus Produktenja, bis 1 Mio. €„Die Höchstersatzleistung für Schäden der Ziffern 4.1 – 4.3 beträgt 1.000.000 EUR.“5, Seite 1
Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Doppelte der Versicherungssumme.“5, Seite 1
Selbstbeteiligung im Produkthaftpflichtschadennicht geregelt
Vertragsform: eigenständige Produkthaftpflichtversicherung oder Baustein der Betriebshaftpflichtnein„richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den folgenden Vereinbarungen.“1.1, Seite 1
Versicherte Rollen: Hersteller, Quasihersteller (Eigenmarke), Händler, Importeurja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die durch a) vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, b) Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen“1.1, Seite 1
Versicherungsfall: Schadenereignis, Verstoß oder Anspruchserhebung (claims made)ja„Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommender Schadenereignisse“2, Seite 1
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für gelieferte Produktenicht geregelt
Lieferungen nach USA und Kanada (direkt oder indirekt) mitversichertnicht geregelt

Konventionelle Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisseja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden.“1.2, Seite 1
Gesetzliche Haftung nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, PHG, Texto refundido de consumidores) ohne Verschuldennicht geregelt
Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler (Gebrauchsanleitung, Warnhinweise)ja„Mehrere Schadenereignisse aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler“6, Seite 1
Entwicklungsrisiko: Fehler, die nach Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar warennicht geregelt
Handelsware und zugekaufte Teile fremder Herstellerja„vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse“1.1, Seite 1
Eigenmarken (Quasihersteller) und Import aus Drittstaaten außerhalb der EUnicht geregelt
Schäden aus erbrachten Arbeiten und Leistungen nach Abschluss (Montage, Wartung, Reparatur)ja„Arbeiten oder sonstige Leistungen“1.1, Seite 1
Versand- und Onlinehandel, auch über Marktplätzenicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten außerhalb der Versicherungssummenicht geregelt

Erweiterte Produkthaftpflicht (Vermögensschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erweiterte Produkthaftpflicht für reine Vermögensschäden der Abnehmer mitversichertja, bis 1 Mio. €„gesetzliche Schadenersatzansprüche, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen resultieren“4, Seite 1
Fehlen vereinbarter Eigenschaften (Personen- oder Sachschaden nicht vorausgesetzt)nicht geregelt
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden (mangelhaftes Erzeugnis mit anderen Produkten verbunden)ja, bis 1 Mio. €„Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen“4.2, Seite 1
Weiterverarbeitungs- und Bearbeitungsschäden beim Abnehmerja, bis 1 Mio. €„Kosten Dritter für die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses“4.3, Seite 1
Aus- und Einbaukosten (Ausbau mangelhafter und Einbau mangelfreier Erzeugnisse)nicht geregelt
Aus- und Einbaukosten des Händlers gegenüber dem Käufer (Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB oder entsprechendem Recht)nein„Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung, Neu-(Ersatz-)Lieferung“8.1 a), Seite 2
Transportkosten für mangelhafte und mangelfreie Erzeugnisse im Rahmen von Aus- und Einbaunicht geregelt
Prüf- und Sortierkosten (Überprüfung von Erzeugnissen auf Mängel)nicht geregelt
Schäden durch Erzeugnisse, die mit vom Versicherungsnehmer gelieferten Maschinen hergestellt wurdennicht geregelt
Entgangener Gewinn und Produktionsausfall des Abnehmersja„wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines sich daraus ergebenden Produktionsausfalls unmittelbar entstehenden Kosten.“4.2.5, Seite 1
Selbstbeteiligung in der erweiterten Produkthaftpflicht250 €„Von jedem Schadenereignis der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung gem. Ziffer 4.1 – 4.3 hat der Versicherungsnehmer 10 %, mind. 250 €, höchstens 5.000 € selbst zu tragen.“7, Seite 2

Rückruf

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückrufkosten mitversichert (eigene Rückrufkosten-Haftpflicht oder Baustein)nein„Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall, unbeschadet Ziffer 4.2 (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf)“8.2, Seite 2
Rückruf gegenüber Endverbrauchern zur Abwendung von Personenschädennein„(insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf)“8.2, Seite 2
Behördlich angeordneter Rückruf (Marktüberwachung) und freiwilliger Rückrufnein„(insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf)“8.2, Seite 2
Rückruf gegenüber gewerblichen Abnehmern und Händlern in der Lieferkettenein„(insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf)“8.2, Seite 2
Kosten für Rückrufwarnungen (Medien, Anschreiben, Hotline) und Vernichtungnein„(insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf)“8.2, Seite 2
Kosten für Krisen- und PR-Berater im Rückruffallnicht geregelt
Rückruf nach mutwilliger oder böswilliger Produktmanipulation und Erpressungnicht geregelt
Ausschluss: Rückruf von Kfz-Teilen und Zubehör (eigene Kfz-Rückrufdeckung nötig)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Luft- und Raumfahrzeuge und deren Teileja„Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren“8.9 a), Seite 2
Ausschluss: Kfz-Teile und Zubehör in der erweiterten Produkthaftpflichtnicht geregelt
Ausschluss: Arzneimittel (AMG-Pflichtdeckung) und Medizinproduktenicht geregelt
Ausschluss: nicht nach Stand der Technik erprobte Erzeugnisse (Erprobungsklausel)ja„Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.“8.8, Seite 2
Ausschluss: bewusstes Abweichen von Gesetzen, Normen oder Kundenvorgabenja„die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben“8.6, Seite 2
Ausschluss: Schäden am gelieferten Erzeugnis selbst und Erfüllungsansprücheja„Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung, Neu-(Ersatz-)Lieferung“8.1 a), Seite 2
Ausschluss: vertragliche Garantien und Haftungserweiterungen über das Gesetz hinausja„Ansprüche aus selbstständigen Garantiezusagen“8.3, Seite 2
Ausschluss: Strafschadenersatz (punitive und exemplary damages)nicht geregelt
Ausschluss: Asbest, gentechnisch veränderte Organismen und ähnliche Stoffeja„Ansprüche wegen Erzeugnisse, die gentechnisch verändert sind und die Schadenursache auf die gentechnische Veränderung zurückzuführen sind.“8.12, Seite 2
Ausschluss: Fehler in Software und Daten als Bestandteil von Produktennicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorgabe eines Qualitätssicherungssystems oder Wareneingangskontrollenicht geregelt
Vorgabe zur Produktbeobachtung und Dokumentation (Chargen, Rückverfolgbarkeit)nicht geregelt
Umsatzmeldung als Beitragsgrundlage und Folgen einer Falschmeldungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Produkte und Risiken nach Vertragsbeginnnein„Abweichend von Ziffer 13.1 AHB 2008 hat der Versicherungsnehmer wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.“9, Seite 2
Vertragliche Freistellungen, Qualitätssicherungs- und Haftungsvereinbarungen mit Abnehmern mitversichertnicht geregelt
Verzicht auf Wareneingangsprüfung beim Abnehmer (Rügeobliegenheit nach § 377 HGB) mitversichertnicht geregelt
Frist zur Anzeige eines Schadens oder eines drohenden Rückrufsnicht geregelt

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückwärtsdeckung für Erzeugnisse, die vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurdennein„Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht kein Versicherungsschutz.“3, Seite 1
Nachhaftung für ausgelieferte Erzeugnisse nach Betriebsaufgabe oder Vertragsendeja„dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.“2, Seite 1
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristennicht geregelt
Beitragsgrundlage (Umsatz, Lohnsumme, Pauschale)nicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallnicht geregelt
Garantie auf Einhaltung der Musterbedingungen des Verbands (GDV, VVO) oder Besserstellungnicht geregelt
Innovations- oder Updateklausel (künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NV-Versicherungen VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) NV Produkt-Haftpflicht (Landwirtschaft, Direktvermarktung) Produkthaftpflicht

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Produkt-Haftpflicht (BBR Produkt Haftpflicht)
[Seite 1] Erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung für landwirtschaftliche Betriebe BBR Produkt Haftpflicht - 01/2008 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die durch a) vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, b) Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen und richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den folgenden Vereinbarungen. 1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden. 2. Zeitliche Begrenzung Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommender Schadenereignisse, die – unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten – dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. 3. Altlieferung Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht kein Versicherungsschutz. 4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes Eingeschlossen sind – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.2 u. Ziffer 7.3 AHB 2008 gesetzliche Schadenersatzansprüche, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen resultieren, soweit es sich handelt um 4.1 Schäden, die an Sachen Dritter eintreten und die daraus entstehenden weiteren Schäden; oder 4.2 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen, und zwar 4.2.1 wegen Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte; 4.2.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewandten Kosten mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers; 4.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen. Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zum Verkaufspreis des Endproduktes steht; 4.2.4 wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil das Endprodukt nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden kann. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 4.2.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines sich daraus ergebenden Produktionsausfalls unmittelbar entstehenden Kosten. 4.3 Kosten Dritter für die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses – ohne dass eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet – sofern das verarbeitete oder bearbeitete Erzeugnis unveräußerlich ist und soweit diese Kosten nicht für die Behebung des Mangels an dem Erzeugnis selbst aufgebracht werden oder sonst wie den Charakter der Nachbesserung tragen. Kosten in diesem Sinne sind die Herstellkosten des Dritten mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers. Führt die Mangelhaftigkeit des vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisses zu einem Preisnachlass für das Endprodukt, so ersetzt der Versicherer anstelle der Kosten den durch den Preisnachlass bedingten Mindererlös des Dritten. Hiervon trägt der Versicherungsnehmer den Anteil, der dem Verhältnis des Entgelts für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis entspricht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre. 5. Deckungssummen Die Höchstersatzleistung für Schäden der Ziffern 4.1 – 4.3 beträgt 1.000.000 EUR. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Doppelte der Versicherungs- summe. 6. Serienschadenklausel Mehrere Schadenereignisse aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder aus Stand 01/2008 Seite 1 von 2 [Seite 2] NV-Versicherungen VVaG BBR Produkt Haftpflicht - 01/2008 Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie), gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Schadenereignis und in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste dieser Schadenereignisse eingetreten ist. Teilweise abweichend von § 1 AHB bezieht sich die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes ausschließlich auf Schaden- ereignisse solcher Serien, deren erstes Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, aber auch auf alle Schadenereignisse dieser Serien. 7. Selbstbeteiligung Von jedem Schadenereignis der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung gem. Ziffer 4.1 – 4.3 hat der Versicherungsnehmer 10 %, mind. 250 €, höchstens 5.000 € selbst zu tragen. 8. Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 8.1 a) Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung, Neu-(Ersatz-)Lieferung; b) Ansprüche aus Verzug; c) Ansprüche wegen Nichterfüllung, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Mangelfolgeschäden handelt; d) Ansprüche aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung); e) Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen); Ausgeschlossen sind 8.2 im Rahmen der Deckung gemäß Ziffer 4.1 – 4.3 Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall, unbeschadet Ziffer 4.2 (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf); 8.3 Ansprüche aus selbstständigen Garantiezusagen; 8.4 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); 8.5 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB 2008; 8.6 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; 8.7 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von den Grundsätzen der „guten fachlichen Praxis“ (ordnungsgemäße Landwirtschaft) oder von Qualitätsstandards herbeigeführt haben; 8.8 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; 8.9 Ansprüche aus a) Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren; b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge. 8.10 Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und/oder Handel von Saatgut; 8.11 Ansprüche aus Mischen und Mahlen von Futtermitteln; 8.12 Ansprüche wegen Erzeugnisse, die gentechnisch verändert sind und die Schadenursache auf die gentechnische Veränderung zurückzuführen sind. 9. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos Abweichend von Ziffer 13.1 AHB 2008 hat der Versicherungsnehmer wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. Wird eine solche Änderung oder Erweiterung nicht angezeigt, so erhöhen sich die vereinbarten Selbstbehalte in Schadenfällen, die mit einer solchen Änderung oder Erweiterung in Zusammenhang stehen, auf das Doppelte. Stand 01/2008 Seite 2 von 2
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