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Kann ich eine Lebensversicherung verschenken oder vererben?

Kurz gesagt

Kann ich eine Lebensversicherung verschenken oder vererben? Ja, beides geht. Zum Verschenken übertragen Sie den Vertrag mit Zustimmung des Versicherers auf eine andere Person; das Finanzamt setzt dafür den Rückkaufswert an. Vererben läuft über das Bezugsrecht oder den Nachlass. Ein Kind kann von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei bekommen, alle zehn Jahre neu.

Kann ich eine Lebensversicherung verschenken oder vererben?

Was es kostet

Freibeträge und Steuersätze aus dem Erbschaftsteuergesetz, Stand Oktober 2026. Sie gelten für Schenkungen und Erbschaften gleich.

BeispielRichtwert
Freibetrag Ehepartner500.000 Euro
Freibetrag je Kind und je Elternteil400.000 Euro
Freibetrag Enkel200.000 Euro
Freibetrag Geschwister, unverheiratete Partner, Freunde20.000 Euro
Steuersatz Steuerklasse I bis 75.000 Euro7 Prozent
Steuersatz Steuerklasse III bis 6 Mio. Euro30 Prozent

Werte aus §§ 15, 16 und 19 des Erbschaftsteuergesetzes.

Der Rückkaufswert im Rechenbeispiel ist ein angenommener Wert, die Steuer vereinfacht gerechnet.

Bei hohen Summen oder Pflichtteilsfragen fragen Sie Ihre Steuerberatung oder eine Anwältin für

Erbrecht.

Rechenbeispiel

Mutter verschenkt eine Kapitallebensversicherung mit 60.000 Euro Rückkaufswert

Die Versicherungssumme zum Ablauf soll 80.000 Euro betragen. Für die Steuer zählen nur die 60.000 Euro Rückkaufswert am Tag der Übertragung.

An die Tochter: Rückkaufswert60.000 Euro
Freibetrag Kind400.000 Euro
Schenkungsteuer Tochter0 Euro
An den Neffen: 60.000 minus 20.000 Euro Freibetrag40.000 Euro steuerpflichtig
Schenkungsteuer Neffe, 15 Prozent6.000 Euro

Dieselbe Police ist für die Tochter steuerfrei und kostet den Neffen 6.000 Euro. Verschenkt die Mutter in den nächsten zehn Jahren mehr an den Neffen, wird alles zusammengerechnet.

Zwei Wege: Bezugsrecht oder neuer Versicherungsnehmer

Wer eine Lebensversicherung weitergeben will, hat zwei Hebel. Mit dem Bezugsrecht bestimmen Sie, wer die Leistung im Todesfall erhält. Sie bleiben Versicherungsnehmer, zahlen weiter und können alles ändern. Beim Wechsel des Versicherungsnehmers geben Sie den ganzen Vertrag ab: Die beschenkte Person zahlt die Beiträge, darf kündigen und entscheidet über das Geld.

Ein widerrufliches Bezugsrecht gibt der begünstigten Person erst mit dem Todesfall einen Anspruch. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht wirkt sofort, Sie können es dann nicht mehr allein zurücknehmen. So steht es in § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes.

WegWas passiertSteuer
Widerrufliches BezugsrechtGeld fließt erst im Todesfall, Sie behalten die KontrolleErbschaftsteuer bei der begünstigten Person
Unwiderrufliches BezugsrechtAnspruch entsteht sofort, Änderung nur mit ZustimmungErbschaftsteuer im Todesfall
Wechsel des VersicherungsnehmersVertrag geht heute ganz auf die beschenkte Person überSchenkungsteuer auf den Rückkaufswert
Kein Bezugsrecht eingetragenLeistung fällt in den NachlassErbschaftsteuer bei den Erben

Verschenken zu Lebzeiten: so läuft der Wechsel

Einen Anspruch darauf, dass ein anderer in Ihren Vertrag eintritt, haben Sie nicht. Der Versicherer muss zustimmen, in der Praxis mit einem eigenen Formular, das alter und neuer Versicherungsnehmer unterschreiben.

Für die Schenkungsteuer zählt nicht, was die Police einmal auszahlen soll, sondern ihr Rückkaufswert am Tag der Übertragung. Das regelt § 12 Absatz 4 des Bewertungsgesetzes. Der Versicherer meldet den Wechsel mit dem Rückkaufswert und den Daten der neuen Person dem Finanzamt.

Bei einer Schenkung greift die folgende Regel nicht, beim Verkauf schon: Wer eine fremde Police kauft, versteuert nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes auch die Todesfallleistung als Kapitalertrag, und die Halbierung für lange Laufzeiten entfällt.

Vererben: Bezugsrecht oder Nachlass

Ist eine Person als bezugsberechtigt eingetragen, zahlt der Versicherer direkt an sie, ohne Erbschein und unabhängig vom Testament. Die Leistung gehört dann nicht zum Nachlass. Steuerlich gilt sie trotzdem als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Erbschaftsteuergesetzes.

Ohne Bezugsrecht fällt das Geld in den Nachlass und wird nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge verteilt. Stirbt der Versicherungsnehmer, aber nicht die versicherte Person, etwa wenn Eltern einen Vertrag auf das Leben ihres Kindes führen, erben die Erben den Vertrag selbst. Bewertet wird er dann ebenfalls mit dem Rückkaufswert.

EmpfängerFreibetragSteuersatz bis 75.000 Euro über dem Freibetrag
Ehe- oder eingetragener Lebenspartner500.000 Euro7 Prozent
Kind, Stiefkind400.000 Euro7 Prozent
Enkel200.000 Euro7 Prozent
Eltern im Erbfall100.000 Euro7 Prozent
Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen20.000 Euro15 Prozent
Unverheiratete Partner, Freunde20.000 Euro30 Prozent

Zwei Fallen, die Familien Geld kosten

Erstens das stille Bezugsrecht. Weiß die begünstigte Person zu Lebzeiten nichts davon, kommt die Schenkung erst nach dem Tod zustande. Bis der Versicherer das Angebot überbringt, können die Erben es widerrufen. Genau so musste eine Begünstigte das Geld an die Erben herausgeben (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022, 8 O 165/22). Sagen Sie der Person also zu Lebzeiten Bescheid.

Zweitens der Pflichtteil. Wer Kinder oder den Ehepartner über ein Bezugsrecht an andere vorbei bedenkt, muss mit Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung rechnen. Maßgeblich ist nach dem Bundesgerichtshof der Wert, den Sie in der letzten Sekunde Ihres Lebens aus dem Vertrag hätten erzielen können, in der Regel der Rückkaufswert (Urteil vom 28.04.2010, IV ZR 73/08).

Wann Verschenken nicht die beste Lösung ist

Mit der Übertragung geben Sie jede Kontrolle ab. Ein 19-jähriger Sohn als neuer Versicherungsnehmer kann den Vertrag am nächsten Tag kündigen. Wenn Sie vor allem für den Todesfall vorsorgen wollen, reicht oft ein Bezugsrecht.

Bei Eltern als Empfänger ist der Freibetrag im Erbfall fünfmal so hoch wie bei einer Schenkung. Und wer ohnehin unter den Freibeträgen bleibt, gewinnt mit dem Verschenken steuerlich nichts. Dann zählt nur, wer über den Vertrag bestimmen soll.

Schritt für Schritt

  1. Aktuellen Rückkaufswert beim Versicherer erfragen.
  2. Klären, ob Sie den ganzen Vertrag abgeben oder nur das Bezugsrecht ändern wollen.
  3. Freibetrag der beschenkten Person prüfen und frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre mitrechnen.
  4. Beim Versicherer das Formular für den Wechsel des Versicherungsnehmers anfordern und beide unterschreiben lassen.
  5. Liegt der Wert über dem Freibetrag, die Steuer vorab mit Ihrer Steuerberatung schätzen.
  6. Bei einem Bezugsrecht die begünstigte Person zu Lebzeiten informieren, am besten schriftlich.

Checkliste

  • Rückkaufswert zum Übertragungstag bekannt
  • Freibetrag und Steuerklasse der beschenkten Person geprüft
  • Zustimmung des Versicherers schriftlich
  • Bezugsrecht nach Heirat, Scheidung oder Geburt aktualisiert
  • Begünstigte Person weiß von ihrem Bezugsrecht
  • Pflichtteilsberechtigte Angehörige bedacht

Häufige Fehler

  • Mit der Versicherungssumme statt dem Rückkaufswert rechnen
  • Die Police verschenken, obwohl ein Bezugsrecht gereicht hätte
  • Ein Bezugsrecht verschweigen, sodass die Erben die Schenkung widerrufen können
  • Den niedrigen Freibetrag für unverheiratete Partner übersehen
  • Frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre vergessen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss der Versicherer zustimmen?

Für einen Wechsel des Versicherungsnehmers ja.

Das Bezugsrecht können Sie dagegen ohne Zustimmung des Versicherers ändern,

solange es widerruflich ist.

Welcher Wert gilt bei der Schenkungsteuer?

Der Rückkaufswert am Tag der Übertragung,

also der Betrag, den der Versicherer bei einer Kündigung zahlen würde.

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Nicht, wenn eine bezugsberechtigte Person eingetragen ist.

Dann zahlt der Versicherer direkt an sie.

Ohne Bezugsrecht erhalten die Erben das Geld.

Müssen Erben Steuern auf die Todesfallleistung zahlen?

Erbschaftsteuer ja, aber erst oberhalb der Freibeträge.

Für ein Kind sind das 400.000 Euro, für den Ehepartner 500.000 Euro.

Kann ich eine Lebensversicherung an mein minderjähriges Kind verschenken?

Grundsätzlich ja.

Fragen Sie beim Versicherer vorab nach, welche Unterlagen er dafür verlangt,

und bedenken Sie, dass das Kind mit 18 frei über den Vertrag entscheidet.

Ist es besser, die Police zu verkaufen statt zu verschenken?

Steuerlich meist nicht für den Käufer:

Bei einem gekauften Vertrag ist auch die Todesfallleistung als Kapitalertrag steuerpflichtig.

Können enterbte Kinder etwas von der Lebensversicherung verlangen?

Ja, über die Pflichtteilsergänzung.

Angesetzt wird in der Regel der Rückkaufswert zum Todestag, nicht die ausgezahlte Summe.

Quellen

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