Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen Cyberversicherung mit AVB Cyber 2023
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Vertragsunterlagen zu Ihrer
Cyberversicherung
InhaltsverzeichnisSeite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2
Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 3–5
Hinweise zum Datenschutz 5–6
Hinweise zur Vermittlervergütung 6
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 7
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Cyberversicherung (AVB Cyber 2025) 8 – 16
4000-4602.0626
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Cyberversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Cyberversicherung für
Privatpersonen. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertrags-
unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie
bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Cyberversicherung für Privatpersonen an. Diese schützt Sie vor finanziellen Risken, die im Zusammenhang mit
der privaten Nutzung des Internets entstehen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Interneteinkäufe, wenn die Ware nicht oder beschädigt Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehören
geliefert wird, z.B.:
Internetverkäufe, wenn Sie über die Identität eines Aufwendungen, soweit sie den vereinbarten Höchst
Dritten getäuscht werden und der Kaufpreis zu er betrag überschreiten,
statten ist, ohne dass Sie die Ware zurückerhalten, Schäden, die im Zusammenhang mit einer beruflichen
Missbrauch Ihrer Kredit-, Bank- oder sonstigen Debit- oder gewerblichen Tätigkeit stehen,
karten beim Bezahlen im Internet, Ihrer Online-Kunden Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern.
konten, beim Online-Banking und bei elektronischen
Bezahlsystemen mit Bank-Funktion (z.B. PayPal),
Pharming, Phishing und Skimming,
Selbstbehalt des Geldinstituts bei Missbrauch von
Zahlungskarten, Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wiederbeschaffungskosten von Zahlungskarten und !
Identitätsdokumenten, ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
Hilfestellung bei der Sperrung von Konten und Karten, Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.:
Daten- und Geräterettung nach einer Online-Attacke, ! Krieg, terroristische Handlungen, innere Unruhen,
psychologische Erstberatung nach Cyber-Mobbing, ! Kernenergie, Erdbeben,
Löschung persönlicher Daten auf fremden Websites, ! pornographische Inhalte, Lotterie, Glücksspiele,
telefonische Rechtsberatung zu allen Rechtsfragen ! vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls.
rund um das Internet.
Wo bin ich versichert?
Die Cyberversicherung gilt weltweit.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Zum Schutz vor Schadsoftware und bekannten Software-Schwachstellen müssen auf internetfähigen Endgeräten stets
wirkungsvolle und aktuelle Schutzprogramme (Antivirensoftware) einschließlich Schutz gegen unberechtigtes Eindringen
aus dem Internet (Firewall) im Einsatz gehalten sowie regelmäßig zutreffende Sicherheits-Updates (Patches) für die ge
samte Software zeitnah (spätestens zwei Wochen nach Verfügbarkeit) eingespielt werden. Dies gilt auch für Betriebs
system-Updates (z.B. Windows, IOS).
– Sie müssen uns einen Versicherungsfall unverzüglich melden.
– Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
– Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
€ Wann und wie zahle ich?
€
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im Ver-
sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monat-
lich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto
einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um
jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag frühestens zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer täglich kündigen. Die Kündigung
wird zu dem von Ihnen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Eingang bei uns, wirksam. Außerdem können Sie den
Vertrag nach einem Schadenfall kündigen.
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A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1. Identität des Versicherers, ladungsfähige Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Anschrift, vertretungsberechtigte Personen den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
sen Sie den Beitrag überweisen.
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes
in Württemberg sind, die 6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. gestellten Informationen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547. mationen beträgt vier Wochen.
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben.
Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
Ansonsten ist Ihr Versicherer die
nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
WGV-Versicherung AG Versicherer.
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479.
Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, so-
Für beide Unternehmen: fern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag
Anschrift: Tübinger Straße 55 nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Versi-
70178 Stuttgart cherungsschutz.
Fax: 0711 1695-1100
Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen gebun-
E-Mail: hus-vertrag@wgv.de
den.
Sitz: Stuttgart
Vertretungsberechtigte Personen: 8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender)
rechts
Anja Emde
Hartmut Schöch Widerrufsbelehrung
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Abschnitt 1
Joachim Walter, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Landrat des Landkreises Tübingen i. R.
Widerrufsrecht
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
WGV Versicherung AG:
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
Krankenzusatzversicherungen ▪ der Versicherungsschein,
▪ die Vertragsbestimmungen,
3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und
wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All
gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver- schließlich der Tarifbestimmungen,
sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen
▪ diese Belehrung,
sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.
▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Für das Versicherungsverhältnis in der Cyberversicherung gelten die ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Cyberversicherung
jeweils in Textform zugegangen sind.
(AVB Cyber 2025) sowie etwaige besondere Vereinbarungen, die
gesetzlichen sowie die nachstehenden Bestimmungen und Beschrei- Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
bungen des Versicherungsumfangs. sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
Anwendung. sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung
hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübinger
des Versicherers.
Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
In der Cyberversicherung erbringt der Versicherer die Leistungen im hus-vertrag@wgv.de.
vereinbarten Umfang, die im Zusammenhang mit der privaten Nut-
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
zung des Internets entstehen.
https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Cyberver- Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
sicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versicherungsbedin- Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-
gungen für die Cyberversicherung (AVB Cyber 2025) sowie etwaige gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs-
besondere Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie die nachstehen- erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
den Bestimmungen und Beschreibungen des Versicherungsumfangs.
Widerrufsfolgen
4. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
zusätzliche Kosten
sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung- den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie,
steuer ist in den Beiträgen enthalten. der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung ent-
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben. fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife. 1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft
(bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.
5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung 1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft
Fälligkeit des Erstbeitrags: (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw.
Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs- 1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft
vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange- (bei monatlicher Prämienzahlung)
gebenen Versicherungsbeginn. multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs-
Zahlweise der Folgebeiträge: schutz bestanden hat.
zum 01.01. jährlich im Voraus Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie
oder vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver-
zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
oder genommen haben, einbehalten.
zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
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Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließ- 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
lich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
(wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief o.ä.) ge- schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
schlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den auf die 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des
diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist aus-
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
drücklich zugestimmt haben.
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wi- der Laufzeit des Vertrages zu führen;
derrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Ver- darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
sicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
Besondere Hinweise die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Ende der Widerrufsbelehrung
Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
9. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver
Mindestlaufzeit des Vertrages
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalender
jahres, 24.00 Uhr (Mindestvertragslaufzeit). Er verlängert sich mit
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und
Ablauf der Vertragslaufzeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Mo-
14 Tage nach dem Vertragsschluss.
nate vor dem jeweiligen Ablauf dem Versicherungsnehmer eine
Abschnitt 2 schriftliche Kündigung zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer
kann den Vertrag täglich in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail),
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen
frühestens zum Ablauf der zunächst vereinbarten Mindestvertrags-
weiteren Informationen
laufzeit kündigen.
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
nen aufgeführt: Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag frühestens zum Ablauf
der zunächst vereinbarten Mindestvertragslaufzeit täglich in Textform
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
(z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Die Kündigung wird zu dem
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Eingang bei uns, wirk-
zu stellen: sam.
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, Der Versicherer kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei
über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum Ablauf
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge der Mindestvertragslaufzeit, schriftlich kündigen.
tragen ist und die zugehörige Registernummer;
11. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Recht der Versicherer der Aufnahme von
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver- Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Abschluss des Vertrages zugrunde legt
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt- Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen land zugrunde.
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe- Anwendung.
sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
des Versicherers; den Gerichten geltend machen:
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehre- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
re selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Anga- Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
ben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
Überprüfung des Preises ermöglichen; oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe- sitz zuständig ist.
sondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell- 13. Kommunikation während der Laufzeit des
ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris- Vertrages
teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; ie Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
D
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson- scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
dere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antrag- 14. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts
steller an den Antrag gebunden sein soll; behelfsverfahren
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts s owie
Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs Versicherungsombudsmann e.V.
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Fal- Sitz: Leipziger Straße 121
le des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die 10117 Berlin
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- Anschrift: Postfach 08 06 32
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, 10006 Berlin
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
lich gestalteten Form; Internet: www.versicherungsombudsmann.de
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache
ein Verfahren bei der Bundesanstalt für F
inanzdienstleistungsaufsicht
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Verfahren
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
sind wir verpflichtet.
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal- Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-
teten Form; budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR
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verbindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V. 15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei- Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
ten unverbindliche Empfehlung abgeben.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. – Bereich Versicherungsaufsicht –
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
Aufsichtsbehörde.
B. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund
personenbezogenen Daten durch die zur WGV Versicherungsgruppe lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
gehörenden Unternehmen Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
WGV-Versicherung AG, insbesondere erforderlich sein:
WGV-Lebensversicherung AG, – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
WGV-Informatik und Media GmbH, andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup-
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs-
WGV Holding AG umfragen,
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons- Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
bitte Ihren Unterlagen. tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG, Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
Sie unter www.wgv.de/datenschutz. Daten
Sie erreichen uns unter folgender Adresse: Rückversicherer:
WGV Versicherung Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche
70164 Stuttgart rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
Telefon: 0711 1695-1500 sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
Fax: 0711 1695-1100 zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
E-Mail: kundenservice@wgv.de oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf- bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur Verfügung.
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber Vermittler:
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen. an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver- dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie- gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver-
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo- nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen-
genen Daten zur Erbringung von Leistungen. tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex-
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un-
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent- verarbeitung teilnehmen.
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga- Externe Dienstleister:
ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs- Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-
gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun- leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen
gen oder für umfassende Auskunftserteilungen. bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da- Internetseite unter
ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener entnehmen.
Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver- Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen Kontakt aufnehmen.
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Weitere Empfänger: Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei- wirtschaft
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge- Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
behörden oder Strafverfolgungsbehörden). sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
Datenübermittlung in ein Drittland burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH über-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur, prüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Ver-
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz- sicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versiche-
gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung. rungsfall hindeuten können. Solche Informationen können nur auf-
grund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an
Dauer der Datenspeicherung
das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert in-
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- formiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns,
werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet
zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
seiten: https://www.besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir
Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
Ihnen diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem
der Telefonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-
wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Jahren.
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
Betroffenenrechte Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver-
sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu
prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder-
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön-
lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Bonitätsauskünfte
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu-
Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Widerspruchsrecht übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre- Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
chen. Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen-
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge- bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
gen die Datenverarbeitung sprechen. zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da-
tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
Beschwerderecht recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
sichtsbehörde ist: Kontakt aufnehmen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations- Automatisierte Einzelfallentscheidungen
freiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20 Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
70173 Stuttgart stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
Telefon: 0711 615541-0 das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
Telefax: 0711 615541-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
C. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun- Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision); Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.
6
[Seite 7]
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu- 3. Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön- deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
nen Sie der nachstehenden Information entnehmen. Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text- 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in- angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
soweit zur Anzeige verpflichtet. Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit
Welche Folgen können eintreten, wenn eine teilung hinweisen.
vorvertragliche A
nzeigepflicht verletzt wird?
4. Ausübung unserer Rechte
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver- Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver-
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. letzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
schlossen hätten. angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den- zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
oder nicht richtig angegebene Umstand Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der 5. Stellvertretung durch eine andere Person
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver- Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
tragszeit entspricht. son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
2. Kündigung Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag- ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver- Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
einem Monat kündigen. Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
7
[Seite 8]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Cyberversicherung
(AVB Cyber 2025)
Teil A – Besonderer Teil
A.1 Versicherte Personen 8
A.2 Geltungsbereich 8
A.3 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall 8
A.4 Generelle Ausschlüsse 11
A.5 Anpassung des Beitrags 11
Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B.1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung11
B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 11
B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 11
B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 11
B.1.4 Folgebeitrag 11
B.1.5 Lastschriftverfahren 12
B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 12
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung12
B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 12
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 12
Abschnitt B.3 – Anzeigepflichten, Obliegenheiten12
B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 12
B.3.2 Entfällt 13
B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 13
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen14
B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 14
B.4.2 Entfällt 14
B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 14
B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 14
B.4.5 Verjährung 14
B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 14
B.4.7 Anzuwendendes Recht 15
B.4.8 Embargobestimmung 15
B.4.9 Entfällt 15
B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung 15
B.4.11 Aufwendungsersatz 15
B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen 16
B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 16
B.4.14 Repräsentanten 16
Teil A – Besonderer Teil A.2 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Dies gilt nur, sofern
A.1 Versicherte Personen nach A.3.1.7 und A.3.2.5 nichts anderes geregelt ist.
A.1.1 Versichert ist der Versicherungsnehmer und alle mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehöri- A.3 Gegenstand des Versicherungsschutzes,
gen. Als Familienangehörige gelten: Versicherungsfall
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner A.3.1 Ersatz für Verluste bei Interneteinkäufen
schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften
A.3.1.1 Versichert sind vom Versicherungsnehmer über das Inter-
nach dem Recht anderer Staaten sowie sonstige Le-
net gekaufte Waren (körperlicher Gegenstand). Versiche-
benspartner,
rungsschutz besteht für die Nicht- oder Falschlieferung
– Eltern und Kinder,
der versicherten Ware sowie für den Fall, dass die Ware
– Adoptiveltern und -kinder,
beschädigt oder zerstört bei dem Versicherungsnehmer
– Schwiegereltern und -kinder,
ankommt. Versichert sind nur Waren mit einem Kaufpreis
– Stiefeltern und -kinder,
(inkl. Versandkosten) zwischen 50 und 30.000 EUR, die
– Großeltern und Enkel,
dem persönlichen Gebrauch dienen und die in einem Zah-
– Geschwister sowie
lungsvorgang vollständig bezahlt wurden (kein Ratenkauf).
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa-
milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhält- A.3.1.2 Der Versicherer erstattet den Kaufpreis der versicherten
nis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Ware (zuzüglich gegebenenfalls vom Versicherungsneh-
mer gezahlter Versandkosten) nur, wenn bei Beschädi-
A.1.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe-
gung, Nicht- oder Falschlieferung eine Rückabwicklung des
stimmungen sind auf die mitversicherten Personen ent-
Kaufvertrags sowie Rückerstattung des Kaufpreises durch
sprechend anzuwenden.
den Versicherungsnehmer nicht erreicht werden kann. In
A.1.3 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der diesem Fall ist dem Versicherer die Ware zu überlassen.
Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Ob-
Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn der Versicherungsneh-
liegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als
mer die Ware nicht innerhalb eines Monats ab Rechnungs-
auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
datum nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises er-
halten hat.
8
[Seite 9]
Eine Falschlieferung liegt vor, wenn eine andere, als die A.3.2.3 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versiche-
im Kaufvertrag vereinbarte Ware geliefert wurde. rungsnehmer nachweislich seine gesetzlich zustehenden
A.3.1.3 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versiche- Rechte in Anspruch genommen hat, um die gelieferte Wa-
rungsnehmer nachweislich die Rechte, die dem Versiche- re vom betrügerischen Dritten zurückzubekommen und
rungsnehmer gesetzlich oder vertraglich zustehen (insbe- dieser der Aufforderung des Versicherungsnehmers nicht
sondere Widerruf und Gewährleistungsrechte), in An- nachgekommen ist. Der Versicherungsnehmer hat dem
spruch genommen hat, um: Versicherer die Kontaktdaten sowohl des vermeintlichen
Käufers, als auch des Dritten mitzuteilen, soweit diese
A.3.1.3.1 bei Beschädigung die Ware durch Nachbesserung oder dem Versicherungsnehmer bekannt sind und dem Versi-
Nachlieferung des Verkäufers gegen eine einwandfreie cherer sämtlichen Schriftverkehr mit dem vermeintlichen
Ware einzutauschen oder; Käufer und/oder dem Dritten zu überlassen.
A.3.1.3.2 bei Nicht- oder Falschlieferung eine neue Lieferung des A.3.2.4 Erhält der Versicherungsnehmer nachträglich eine Zah-
Gegenstands durch den Verkäufer zu erwirken; lung oder Rückgabe der Sache durch den Dritten, hat der
A.3.1.3.3 bei Unterbleiben oder Fehlschlagen einer Nachbesserung Versicherungsnehmer insoweit den vom Versicherer be-
oder Nachlieferung den Kaufpreis nach Rücktritt vom Ver- zahlten Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne Auffor-
trag vom Verkäufer erstattet zu bekommen. derung an den Versicherer zurückzuerstatten.
A.3.1.4 Wird der Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt doch A.3.2.5 Kein Versicherungsschutz besteht,
noch ordnungsgemäß erfüllt, so hat der Versicherungs- – wenn die Versendung der Ware bereits vor dem Erhalt
nehmer dem vom Versicherer bezahlten Entschädigungs- der Gegenleistung (z.B. Gutschrift des Kaufpreises auf
betrag unverzüglich ohne Aufforderung an den Versiche- dem Konto des Versicherungsnehmers) erfolgte;
rer zurückzuerstatten. – für die in A.3.1.6, A.3.1.7.1 und A.3.1.7.2 genannten
A.3.1.5 Versichert ist auch die Anmietung oder Buchung von Fälle;
Ferienhäusern/-wohnungen oder Hotelzimmern zu priva- – wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder Firmensitz au-
ten Zwecken über das Internet durch den Versicherungs- ßerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mit-
nehmer oder die versicherten Personen. Versicherungs- gliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwe-
schutz besteht für den Fall, dass das gemietete Objekt gen), dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz
über ein Online-Portal gebucht wurde und hat;
– nicht existiert, oder – sofern lediglich die Anbahnung über ein Online-Portal
– der (vermeintliche) Vermieter keine Berechtigung zur erfolgt ist, der Vertragsabschluss aber nicht über das
Vermietung hatte, oder Online-Portal stattgefunden hat.
– das Objekt in betrügerischer Absicht mehrfach vermie- A.3.3 Identitätsmissbrauch
tet wurde. A.3.3.1 Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versiche-
Versichert sind nur Anmietungen oder Buchungen mit ei- rungsnehmer durch einen Identitätsmissbrauch entstehen.
nem Mietpreis (inkl. Kosten für Bearbeitung und Endrei- Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde
nigung) bis 30.000 EUR, für die der Versicherungsnehmer Dritte zur Nutzung von personenbezogenen Daten des
oder die versicherten Personen den zu zahlenden Betrag Versicherungsnehmers weder selbst berechtigt noch vom
im voraus angewiesen haben. Reisenebenkosten (z.B. Versicherungsnehmer bevollmächtigt wurde und er diese
Anreise per Flugzeug) sind nicht mitversichert. Daten rechtswidrig zur Erlangung eines Vermögensvor-
A.3.1.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge teils oder zum Zwecke der Bereicherung nutzt.
über nachfolgende Waren: A.3.3.2 Versichert ist ausschließlich der Missbrauch
– Bargeld (auch Gold-, Silber- oder Platinmünzen sowie A.3.3.2.1 von privat genutzten Kredit-, Bank- oder sonstigen Debit-
weitere Edelmetalle oder Edelsteine als Wertanlage), karten beim Bezahlen im Internet;
Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere, A.3.3.2.2 eines privat genutzten Online-Kundenkontos, sofern der
Kapital- und Spekulationsgeschäfte; Versicherungsnehmer dadurch aufgrund einer rechtlichen
– Waren im Zusammenhang mit Abrechnungen von Tele Verpflichtung zur Lieferung einer Ware oder Rückerstat-
fon- oder Internetprovidern; tung des Kaufpreises verpflichtet ist;
– Gutscheine und Eintrittskarten;
– Strom, Gas, Pflanzen und Tiere; A.3.3.2.3 beim privaten Online-Banking oder der Nutzung sonstiger
– Waffen und illegal erworbene oder verbotene bzw. sit- elektronischer Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z.B.
tenwidrige Waren; PayPal).
– Grundstücke und Gebäude. A.3.3.3 Versichert sind auch Schäden durch Pharming, Phishing
A.3.1.7 Ferner besteht kein Versicherungsschutz und Skimming.
A.3.1.7.1 bei Schäden im Zusammenhang mit Online-Verträgen über A.3.3.3.1 Pharming im Sinne dieser Bestimmungen ist eine Betrugs-
Dienstleistungen, Reisen, Mieten mit Ausnahme der An- methode, bei der sich der Täter durch das Umleiten des
mietung von Ferienhäusern/-wohnungen oder Hotelzim- Internetnutzers auf gefälschte Webseiten durch Manipu-
mern nach A.3.1.5, Sicherheits-Updates (Patches), Down- lation des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Iden-
loads, (Software-)Lizenzen oder Urheberrechten; tifikationsdaten von arglosen Dritten verschafft. Mit den
gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität
A.3.1.7.2 für entgangenen Gewinn oder Zinsverluste oder Kosten des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen
der Rechtsverfolgung; vor.
A.3.1.7.3 wenn der Verkäufer seinen Firmen- oder Wohnsitz außer- A.3.3.3.2 Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren,
halb des europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mitglieds- bei dem der Täter mit Hilfe gefälschter Adressen, E-Mails
staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dem oder Kurznachrichten Zugangs- und Identifikationsdaten
Vereinigten Königreich oder der Schweiz hat; eines Kontoinhabers erlangt und sich damit einen Zugang
A.3.1.7.4 sofern lediglich die Anbahnung über ein Online-Portal er- zu Konten verschafft.
folgt ist, der Vertragsabschluss aber nicht über das Online- A.3.3.3.3 Skimming im Sinne dieser Bestimmung ist eine Betrugs-
Portal stattgefunden hat. methode, bei der der Täter – beispielsweise am Bankauto
A.3.2 Ersatz für Verluste bei Internetverkäufen maten – Kartendaten und die PIN ausspäht. Mit den ge-
A.3.2.1 Versichert sind vom Versicherungsnehmer über das Inter- wonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des
net verkaufte Waren (körperlicher Gegenstand). Versichert Inhabers im Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor.
sind nur Waren mit einem Kaufpreis (inkl. Versandkosten) A.3.3.4 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungs
zwischen 50 und 30.000 EUR, die in einem Zahlungsvor- nehmer die vereinbarten Pflichten als Kunde gegenüber
gang vollständig bezahlt wurden (kein Ratenkauf). dem Kreditkarten-, Zahlungs- oder Geldinstitut schuldhaft
A.3.2.2 Versicherungsschutz besteht, wenn verletzt hat und deshalb die Erstattung des Schadens
durch die Bank zu Recht vollständig oder teilweise schrift-
A.3.2.2.1 der Versicherungsnehmer als Verkäufer beim Online-Ver- lich abgelehnt wurde.
kauf von einem Dritten über seine Identität getäuscht wur-
de, indem dieser die Zugangsdaten zu einem Online-Por- A.3.3.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die da-
tal einer anderen Person (vermeintlicher Käufer) rechts- durch entstanden sind, dass
widrig genutzt hat und A.3.3.5.1 Zahlungskarten oder Zugangsdaten bereits vor Beginn
A.3.2.2.2 der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Verpflich- des Versicherungsschutzes in den Besitz eines Dritten
tungen dem vermeintlichen Käufer mangels (dessen) Ver- gelangt sind;
schulden einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis A.3.3.5.2 der Versicherungsnehmer einen Schaden in betrügeri-
(gegebenenfalls einschließlich Versandkosten) erstatten scher Absicht unmittelbar oder mittelbar verursacht bzw.
muss, ohne dass der Versicherungsnehmer die Sache ermöglicht hat;
zurückerhält.
9
[Seite 10]
A.3.3.5.3 Zahlungskarten oder Zugangsdaten durch Beschlagnah- A.3.7.4.3 Daten, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
me, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand berechtigt war oder es sich um Daten strafrechtlichen In-
(z.B. behördliche Maßnahmen) sowie Pfändung in den halts handelt.
Besitz eines Dritten gelangt sind. A.3.7.5 Sofern sich die Schadsoftware oder der Virus von den be-
A.3.4 Selbstbehalt bei Missbrauch von Zahlungskarten troffenen Systemen technisch nicht entfernen lässt, sind
A.3.4.1 Versichert ist die mit dem Versicherungsnehmer vertrag- die Kosten für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung
lich vereinbarte Selbstbeteiligung, die ein Kreditkarten-, der durch die Online-Attacke beschädigter oder unbrauch-
Zahlungs- oder sonstiges Geldinstitut bei missbräuchli- bar gewordener Geräte bzw. Geräteteile, einschließlich
chem Einsatz von privat genutzten Kredit-, Bank- oder verbundener Peripheriegeräte (z.B. Drucker, Wechselda-
sonstigen Debitkarten nach einem Identitätsmissbrauch tenträger, Router, Smart-Home-Geräte) versichert. Die
im Sinne von A.3.3 vom Versicherungsnehmer verlangt. Wiederbeschaffung erfolgt in gleicher Art und Güte in neu-
wertigem Zustand (Versicherung zum Neuwert).
A.3.4.2 Voraussetzung für die Leistung ist, dass
Ersetzt werden die infolge eines Versicherungsfalls tat-
A.3.4.2.1 dem Versicherungsnehmer durch den missbräuchlichen sächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaf-
Einsatz seiner Zahlungskarte ein Vermögensschaden auf fung oder Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen
seinem Bankkonto entstanden ist; Geräte, Geräteteile oder Peripheriegeräte, wenn deren
A.3.4.2.2 der Versicherungsnehmer die widerrechtliche Belastung Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in derselben
des Kontos innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis da- Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich
rüber seinem Kreditkarten-, Zahlungs- oder sonstigen oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der
Geldinstitut meldet und für ein Ersatzgerät aufzuwenden ist, das der vom Scha-
A.3.4.2.3 der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Insti- den betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe
tuts geregelte Selbstbehalt vom Versicherungsnehmer kommt.
verlangt wurde. Mietkosten für Ersatz-PC/-Notebook sind versichert, wenn
A.3.4.3 Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust oder Dieb- eine durch den Versicherer veranlasste Untersuchung des
stahl der Zahlungskarte des Versicherungsnehmers. vom Schaden betroffenen Geräts nicht innerhalb von sie-
ben Tagen ab Erhalt des Geräts abgeschlossen ist, für
A.3.5 Wiederbeschaffungskosten von Zahlungskarten und den darüber hinausgehenden Zeitraum bis zur Erbringung
Identitätsdokumenten der geschuldeten Versicherungsleistung.
A.3.5.1 Versichert sind die Wiederbeschaffungskosten von per- A.3.8 Psychologische Erstberatung nach Cyber-Mobbing
sönlichen und privaten Zahlungskarten (z.B. EC-Karte,
Kreditkarte, Debitkarte) und Identitätsdokumenten (z.B. A.3.8.1 Wird der Versicherungsnehmer Opfer von Cyber-Mobbing,
Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). organisiert der Versicherer eine psychologische Erstbera-
tung je Versicherungsfall und übernimmt die notwendigen
A.3.5.2 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versiche- und tatsächlich entstandenen Kosten hierfür.
rungsnehmer Opfer eines Identitätsmissbrauchs im Sinne
von A.3.3 geworden ist und seine Zahlungskarte aus die- A.3.8.2 Cyber-Mobbing ist die Diffamierung, Belästigung, Bedrän-
sem Grunde gesperrt wurde. Der Versicherer übernimmt gung oder Nötigung mit Hilfe elektronischer Kommunika-
die notwendigen Gebühren für das Ausstellen einer neuen tionsmittel über das Internet. Hierzu gehört auch der Dieb-
Karte, wenn die Bank diese vom Versicherungsnehmer stahl der virtuellen Identität des Versicherungsnehmers,
verlangt. Dasselbe gilt, wenn ein Identitätsdokument miss- um in seinem Namen Beleidigungen vorzunehmen.
bräuchlich eingesetzt wurde und die zuständige Behörde A.3.9 Löschung persönlicher und missbräuchlich
dem Versicherungsnehmer Kosten für Neu- bzw. Ersatz- verwendeter Daten
dokumente in Rechnung stellt. A.3.9.1 Werden die persönlichen Daten des Versicherungsneh-
A.3.5.3 Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust oder Dieb- mers gegen dessen Willen im Internet auf einer fremden
stahl der Zahlungskarte oder des Identitätsdokuments, oh- Website veröffentlicht, unterstützt der Versicherer bei der
ne dass bereits ein Identitätsmissbrauch vorliegt. Löschung dieser Inhalte. Dies gilt auch für rechtswidrige
A.3.6 Sperrung von Konten und Karten Äußerungen (z.B. Beleidigungen) über den Versicherungs-
nehmer, die geeignet sind, sein persönliches Ansehen he-
A.3.6.1 Versichert sind Serviceleistungen (Beratung und Unter- rabzusetzen. In diesen Fällen beauftragt der Versicherer
stützung), die im Rahmen der Sperrung von Konten, Kar- einen spezialisierten Dienstleister zur Löschung oder Un-
ten und Zahlungsmitteln erbracht werden. terdrückung von Suchinhalten von Online-Inhalten. Darü-
A.3.6.2 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versiche- ber hinaus informiert und berät der Versicherer den Ver-
rungsnehmer Opfer eines Identitätsmissbrauchs im Sinne sicherungsnehmer über alternative Vorgehensweisen zur
von A.3.3 geworden ist. Die Leistung wird auch erbracht, Datenlöschung.
wenn noch kein Vermögensschaden entstanden ist, je- A.3.9.2 Bleiben die Löschversuche erfolglos, hat der Versiche-
doch infolge einer Handlung eines Dritten unmittelbar rungsnehmer gegenüber dem Versicherer keinen An-
droht. spruch auf eine erfolgreiche Löschung der gegen dessen
A.3.6.3 Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust oder Dieb- Willen veröffentlichten persönlichen Daten oder rechts-
stahl der Zahlungskarte, ohne dass ein Identitätsmiss- widrigen Äußerungen.
brauch vorliegt. A.3.10 Telefonische Rechtsberatung
A.3.7 Daten- und Geräterettung Der Versicherer vermittelt einen in Deutschland zugelas-
A.3.7.1 Der Versicherer organisiert eine Fachfirma und übernimmt senen unabhängigen und selbstständigen Rechtsanwalt
die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für für eine telefonische Erstberatung, wenn ein Beratungs-
die Wiederherstellung der elektronischen und ausschließ- bedürfnis bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit
lich für private Zwecke genutzten Daten des Versiche- der Internetnutzung auftritt und deutsches Recht anwend-
rungsnehmers nach einer Online-Attacke. Eine Online- bar ist (z.B. private Urheberrechtsverstöße, Schwierig
Attacke ist ein gezielter Angriff von außen auf ein Informa- keiten mit Providern, Kosten-Abo-Falle, Cyber-Mobbing,
tionssystem (z.B. PC, Smartphone, Tablet) zur Sabotage rechtswidrige Veröffentlichung persönlicher Daten). Der
oder Informationsgewinnung. Versicherer übernimmt die in diesem Zusammenhang er-
A.3.7.2 Voraussetzung ist, dass forderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten.
A.3.7.2.1 die Daten auf einem Datenträger (z.B. Festplatte oder A.3.11 Begrenzung der Leistungen
Speicherkarte) gespeichert waren; Der Versicherer leistet für alle Versicherungsfälle inner-
A.3.7.2.2 die Daten durch das Handeln unbefugter Dritter oder eine halb eines Kalenderjahres eine Jahreshöchstentschädi-
Schadsoftware beschädigt, zerstört, unbrauchbar oder gung von insgesamt maximal 30.000 EUR für alle unter
nicht mehr verfügbar sind und A.3.1 bis A.3.10 genannten Leistungsarten.
A.3.7.2.3 sich der Datenträger im Zeitpunkt des Angriffs im Besitz Sofern der Versicherer nach A.3.1 bis A.3.10 einen Dienst-
des Versicherungsnehmers befunden hat. leister mit der Erbringung der vereinbarten Leistung
beauftragt, zahlt dieser die hierfür zu übernehmenden Kos-
A.3.7.3 Eine erfolgreiche Wiederherstellung der Daten des Versi-
ten direkt an den Dienstleistungsbetrieb. Soweit die zu
cherungsnehmers scheidet aus, wenn eine Rekonstrukti-
übernehmenden Kosten nicht ausreichen, oder die Jah-
on der Daten technisch nicht möglich ist.
reshöchstentschädigungsgrenze erreicht ist, stellt der
A.3.7.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Dienstleistungsbetrieb die Kosten dem Versicherungsneh-
A.3.7.4.1 den erneuten Lizenzerwerb; mer über den darüber hinausgehenden Betrag direkt in
Rechnung. In dem Fall wird der Versicherungsnehmer in-
A.3.7.4.2 Daten, die auf Spielekonsolen, Fotokameras, Fahrzeug-
formiert und zur Zustimmung der weiteren Beauftragung
bordcomputern sowie Haushalts-, Küchen- und Garten-
des Dienstleisters gebeten, bevor weitere Kosten anfallen.
geräten gespeichert sind;
10
[Seite 11]
Der Versicherer trägt keine Verantwortung für die ord- Teil B – Allgemeiner Teil
nungsgemäße Ausführung der beauftragten oder vermit-
telten Dienstleister. Abschnitt B.1 –
Beginn des Versicherungsschutzes, B
eitragszahlung
A.4 Generelle Ausschlüsse
B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
A.4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versiche-
rungsfälle Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-
A.4.1.1 durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
Revolution, Rebellion oder Aufstand, insbesondere auch
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Schäden jeglicher Art – auch im und/oder ausgehend vom
virtuellen Raum (Cyberwar) mit Mitteln vorwiegend aus B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
dem Bereich der Informationstechnik –, die unmittelbar B.1.2.1 Beitragszahlung
oder mittelbar auf Kriegsereignissen oder anderen feind- Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
seligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jährlich oder
nicht) beruhen; als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
A.4.1.2 durch Terrorakte oder Cyberterrorismus. Terrorakte sind
B.1.2.2 Versicherungsperiode
jegliche Handlungen von Personen oder Personengrup-
pen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi-
ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schre- cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden
cken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden fal-
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche len mit dem Kalenderjahr zusammen.
Einrichtungen Einfluss zu nehmen; B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
A.4.1.3 durch Handlungen von staatlichen Stellen, insbesondere verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Strafverfolgungsbehörden, Geheimdiensten oder in deren B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Auftrag handelnden Dritten; Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
A.4.1.4 durch Erdbeben, Kernenergie, nukleare Strahlung, radio- dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
aktive Substanzen, innere Unruhen oder von einem Son- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
nensturm freigesetzte elektromagnetische Impulse (EMP); Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufs-
A.4.1.5 durch einen allgemeinen Ausfall/Unterbrechung/Störung rechts.
des Netzes (Strom, Internet, Telekommunikation; Störun- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
gen von Serviceleistungen des Internetproviders des Ver- vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
sicherungsnehmers); unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
A.4.1.6 durch Beeinträchtigungen von IT-Systemen und Anwen- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
dungen, für die der Hersteller keinen Support mehr bietet, dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
insbesondere keine Sicherheits-Updates (Patches) mehr Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran-
bereitstellt; lasst ist.
A.4.1.7 im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten, Lot- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
terien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücks- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
spielen sowie digitalen Währungen (z.B. Bitcoins). ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo-
A.4.2 Darüber hinaus ist die Leistung ausgeschlossen nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
A.4.2.1 soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versiche- B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs
rungsvertrag (z.B. Hausratversicherung) beansprucht wer- verzug
den kann oder andere eingebundene Dienstleister (z.B. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
Online-Bezahlsysteme oder Online-Treuhänder) zum Er- B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu-
satz verpflichtet sind; rücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
A.4.2.2 für Schäden, die im Zusammenhang mit einer beruflichen nicht veranlasst hat.
oder gewerblichen Tätigkeit sowie einer Mitgliedschaft in Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
einem Verein, einem Verband, einer Partei oder einer Ge- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
werkschaft stehen.
B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Versichert ist jedoch die ehrenamtliche Tätigkeit in einem
Verein oder Verband, sofern kein öffentliches oder hoheit- Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einma-
liches Amt oder eine verantwortliche Tätigkeit (z.B. als ligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist der
Vorstand) im Verein ausgeübt wird; Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetre-
tenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vor
A.4.2.3 für Schäden, die im Zusammenhang mit der Zahlung von aussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
Löse-/Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Erpres- gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf-
sungsforderungen stehen; fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
A.4.2.4 für Kosten, die aus Schadenereignissen vor Beginn des folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
Versicherungsschutzes resultieren; hat.
A.4.2.5 für Ansprüche einer mitversicherten Person gegen den Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
Versicherungsnehmer oder für Ansprüche des Versiche- nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
rungsnehmers selbst oder einer mitversicherten Person
B.1.4 Folgebeitrag
gegen eine mitversicherte Person desselben Versiche-
rungsvertrags. B.1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-
A.5 Anpassung des Beitrags lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres-
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für bestehende beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt
Verträge an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf fällig.
anzupassen. Dabei muss der Versicherer die anerkannten Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit ver-
Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und die anlasst wird.
Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Abschluss des
Vertrags geltenden Tarifs berücksichtigen. Der Versiche- B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz
rer darf den Ansatz für versicherungstechnischen Gewinn, Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags gel- Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
tenden Tarifs kalkuliert worden war, nicht erhöhen. nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Versi- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol-
cherungsperiode berücksichtigt. Abweichende Vereinba- gebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
rungen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt. des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer verlangen.
die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor Wirk- B.1.4.3 Mahnung
samwerden mitzuteilen und den Versicherungsnehmer auf Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
sein Kündigungsrecht hinzuweisen. Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
Versicherers über die Tariferhöhung zum Zeitpunkt des tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung
Inkrafttretens der Änderung kündigen. betragen.
11
[Seite 12]
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi-
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versi-
Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hin- cherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
weist. B.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-
B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- tungserklärung zu.
nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung B.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver-
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön-
B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt be-
antragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul- des Interesses Kenntnis erlangt hat.
deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab-
lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver- B.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-
trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
Wirkung kündigen. ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit- angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-
cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-
weisen. teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner- Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor-
den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb Abschnitt B.2 –
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags
bis zur Zahlung bestehen. B.2.1.1 Vertragsdauer
B.1.5 Lastschriftverfahren
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-
B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers benen Zeitraum abgeschlossen.
Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift- B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
mandat möglich. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht gekündigt wird.
de Deckung des Kontos zu sorgen. Kündigen kann sowohl der Versicherer als auch der Ver-
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi- sicherungsnehmer.
cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer- Die Kündigung durch den Versicherer muss dem Versi-
den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie cherungsnehmer in Schriftform spätestens drei Monate
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zah- vor Ablauf der Vertragslaufzeit zugehen.
lungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag täglich in Text-
B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug form kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf der erstmals
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der vereinbarten Vertragslaufzeit. Die Kündigung wird zu dem
Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider- vom Versicherungsnehmer angegebenen Zeitpunkt wirk-
rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen sam, frühestens jedoch bei Zugang des Kündigungsschrei-
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen bens bei dem Versicherer.
werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
gen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt, der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es ei-
eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche Zahlweise ner Kündigung bedarf.
umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermitt-
lung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versiche- B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
rer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. B.2.2.1 Kündigungsrecht
B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der
B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit- Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
den hat. B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
B.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
Interesse cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-
digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
B.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
wird.
auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-
lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, B.2.2.3 Kündigung durch den Versicherer
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz Abschnitt B.3 – Anzeigepflichten, Obliegenheiten
vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche- B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, gefahrerhebliche Umstände
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver-
sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-
B.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertragli- fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
chen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklä- sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
rung zu.
12
[Seite 13]
Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach sei- Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
ner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, Fra- zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
gen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von B.3.1.6 Anfechtung
Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An- B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
sigkeit zur Last fällt. nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver-
sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht B.3.2 Entfällt
nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. B.3.3.1 Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B.3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen Zum Schutz vor Schadsoftware und bekannten Software-
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch Schwachstellen sind auf internetfähigen Endgeräten stets
grob fahrlässig gemacht hat. wirkungsvolle und aktuelle Schutzprogramme (Antivi-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs- rensoftware) einschließlich Schutz gegen unberechtigtes
siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Eindringen aus dem Internet (Firewall) im Einsatz zu hal-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- ten sowie regelmäßig zutreffende Sicherheits-Updates
rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten (Patches) einschließlich Betriebssystem-Updates (z.B.
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge- Windows, IOS) für die gesamte Software zeitnah (spätes-
schlossen hätte. tens zwei Wochen nach Verfügbarkeit) einzuspielen.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls B.3.3.1.2 Rechtsfolgen
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un- fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel- so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, fristlos kündigen.
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis-
tig verletzt hat. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
B.3.1.2.2 Kündigung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
nach B.3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, Versicherungsfalls
kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver- Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
hätte. nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu-
mutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls
B.3.1.2.3 Vertragsänderung auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver-
B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtge-
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge- mäßem Ermessen zu handeln.
schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver- B.3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
B.3.3.2.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Er-
höht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um B.3.3.2.2.2 S chäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge- Polizei anzuzeigen;
fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, B.3.3.2.2.3 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit- Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie je-
teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf de Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens
dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge-
B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des statten;
Versicherers B.3.3.2.2.4 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo- B.3.3.2.2.5 im Fall eines Identitätsmissbrauchs die widerrechtliche Be-
nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstän- lastung des Kontos binnen 48 Stunden nach Kenntnis den
de anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be- zuständigen Behörden und dem Versicherer zu melden.
gründung kann er nachträglich weitere Umstände inner- B.3.3.2.3 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange- cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu,
ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.2.1 und
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und B.3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
geltend gemachte Recht begründen.
B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er der Verpflichtung zur Leistung frei.
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen hat.
13
[Seite 14]
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer-
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi- den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
cherungsnehmers entspricht. Versicherer zugeht.
B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des B.4.1.4.2 Die Regelungen nach B.4.1.4.1 sind auch anzuwenden,
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist,
rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträ-
oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- ge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
Rechtsfolge hingewiesen hat. im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträ-
nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der ge verlangen.
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der B.4.2 Entfällt
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- B.4.3.1 Form, zuständige Stelle
sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An-
mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen Textform abzugeben.
B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
B.4.1.1 Anzeigepflicht des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche- B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens
rungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssum- änderung
me vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
anzugeben. schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
B.4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe-
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach
nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
B.4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
rer unter den in B.3.3 beschriebenen Voraussetzungen
des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän-
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Ver-
derung des Versicherungsnehmers.
sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von
der anderen Versicherung erlangt hat. B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
Niederlassung
B.4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfach
versicherung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet
B.4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung.
summen zusammen den Versicherungswert oder über-
steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi- B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters
gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
den, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge-
B.4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner genzunehmen betreffend
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der vertrags;
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem- dessen Beendigung;
selben Versicherer bestehen. B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte trags und während des Versicherungsverhältnisses.
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä- Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-
digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Ver- B.4.5 Verjährung
trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Ge- Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen
samtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob
in Deckung gegeben worden wäre. fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
B.4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der
Absicht geschlossene Vertrag nichtig. in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt beim Anspruchsteller nicht mit.
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei-
ständen Kenntnis erlangt. nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
B.4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B.4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche-
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit di-
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- rekt geklärt werden kann.
nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag B.4.6.1 Versicherungsombudsmann
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
nicht gedeckt ist. Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der
Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom
14
[Seite 15]
Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat, Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche- tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame-
rungsombudsmann e.V. wenden. rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
Versicherungsombudsmann e.V. schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
Sitz: Leipziger Straße 121 gegenstehen.
10117 Berlin B.4.9 Entfällt
Anschrift: Postfach 08 06 32 B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung
10006 Berlin
Telefon: 0800 369 6000 B.4.10.1 Rechte aus dem Vertrag
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
Internet: www.versicherungsombudsmann.de im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi- cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich- Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Ver-
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. sicherte den Versicherungsschein besitzt.
B.4.6.2 Versicherungsaufsicht B.4.10.2 Zahlung der Entschädigung
Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi- Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an
cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer auch der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
an die zuständige Aufsicht wenden. Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- B.4.10.3 Kenntnis und Verhalten
aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: B.4.10.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
– Bereich Versicherungsaufsicht – sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
Graurheindorfer Straße 108 das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit
53117 Bonn der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
Telefon: 0800 2100 500 des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
E-Mail: poststelle@bafin.de nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
Internet: www.bafin.de des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-
zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B.4.10.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher- Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
schlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht zu war.
wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg B.4.10.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
offen. wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
B.4.6.4 Gerichtsstände des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer darüber informiert hat.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- B.4.11 Aufwendungsersatz
sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach B.4.11.1 Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- Schadens
rungsvertrag zuständigen Niederlassung. B.4.11.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei- den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohn- Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn- sung des Versicherers macht.
lichen Aufenthalt hat. B.4.11.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend,
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge- leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die-
wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des se Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be-
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. trachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
rers erfolgten.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
sicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- B.4.11.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder kann er auch den Aufwendungsersatz nach B.4.11.1.1 und
dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol- B.4.11.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, so-
cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Ver- weit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers ent-
sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich standen sind.
das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie- B.4.11.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-
derlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- rungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch
sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerli- nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
chen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft entstanden sind.
ist. B.4.11.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- B.4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versi-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die cherungsnehmers vorzuschießen.
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche- B.4.11.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs- tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen
vertrag zuständigen Niederlassung. sind.
B.4.7 Anzuwendendes Recht B.4.11.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Schadens
B.4.8 Embargobestimmung B.4.11.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, so-
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange fern diese den Umständen nach geboten waren.
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
Deutschland entgegenstehen. vom Versicherer aufgefordert wurde.
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B.4.11.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
kann er auch den Kostenersatz nach B.4.11.2.1 entspre- B.4.13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
chend kürzen. des Versicherungsfalls
B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen B.4.13.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
B.4.12.1 Übergang von Ersatzansprüchen sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge- gungspflicht frei.
gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver- Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
nehmers geltend gemacht werden. führung des Schadens als bewiesen.
B.4.12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz B.4.13.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-
ansprüchen lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht un- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
ter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften B.4.13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des
zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf Versicherungsfalls
den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Ver- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
sicherer soweit erforderlich mitzuwirken. wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent-
sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem versucht.
Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens mer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B.4.14 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
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