Volltext aufklappen: Verbraucherinformation Unfall-Krankenhaustagegeld mit Allgemeinen Bedingungen AB/UKHT
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HanseMerkur Krankenversicherung
auf Gegenseitigkeit
Verbraucherinformation
Unfall-Krankenhaustagegeld
Juni 2026
Verbraucherinformation Unfall-Krankenhaustagegeld Juni 2026
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Übersicht
Herzlich willkommen bei der HanseMerkur! 3
Wichtige Informationen inkl. Widerrufsbelehrung ab Seite 5 4
Mitteilung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 9
Mitteilung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung 11
Der Versicherungsver- Was ist im Leistungsfall zu tun? 12
trag wird, wie kaum ein Informationsblatt Krankenversicherung der
anderer Vertrag, von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13
gegenseitigem Ver-
trauen geprägt.
Allgemeine Bedingungen für die
Die Verbraucherinfor- • Unfall-Krankenhaustagegeldversicherung 14
mation ist eine vom
Gesetzgeber vorge-
schriebene Maßnahme,
Satzung der HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit 17
die Ihnen als Versiche-
rungsnehmer ein
größtmögliches Maß
an Informationen über
Ihren Versicherungs-
schutz garantiert.
Diese Broschüre
enthält alle für Ihren
Versicherungsschutz
wichtigen Angaben
und die Versiche-
rungsbedingungen.
Bewahren Sie bitte
deshalb die Unterlagen
sorgfältig bei Ihren
Versicherungs-
papieren auf.
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Liebe Kundin, lieber Kunde,
herzlich willkommen bei der HanseMerkur!
Hand in Hand
Hand in Hand ist HanseMerkur - ein Grundsatz, der sich in unseren vielfach ausgezeichneten Produkten sowie in allen
Leistungsangeboten widerspiegelt. Bei uns gehen individuelle Ansprüche und die Stärke unserer Gemeinschaft Hand
in Hand. Denn mit einem starken Partner an der Seite kann man mehr erreichen. Gemeinsam schaffen wir täglich die
Voraussetzung für ein sicheres Leben.
Unsere Geschichte
Unsere Wurzeln gehen mehr als 150 Jahre zurück auf die Gründung der "Hanseatischen Krankenversicherung VVaG"
von 1875. Aus dem Zusammenschluss mit der "Hanse-Krankenschutz VVaG" im Jahr 1969 entstand in der Folge die
heutige HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Damit sind wir der zweitälteste private Krankenversi-
cherer am Markt.
Wir sind ein VVaG - Was bedeutet das für Sie?
Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind wir allein unseren Mitgliedern verpflichtet, die zugleich Kun-
den und Teilhaber sind. Wir gehören keinen Aktionären, und jeder Überschuss, den wir erwirtschaften, fließt unseren
Mitgliedern direkt und indirekt zu. Das gewährleistet zum einen die Unabhängigkeit unserer Unternehmenspolitik, zum
anderen bietet es unseren Mitgliedern Sicherheit, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit.
Was verbirgt sich auf den nächsten Seiten?
Diese Broschüre beantwortet Ihre Fragen zum Versicherungsvertrag und informiert über Inhalt und Umfang Ihres Ver-
sicherungsschutzes. Die Allgemeinen Bedingungen (AB/UKHT) sind rechtsverbindlich und regeln alle gegenseitigen
Rechte und Pflichten.
Was im Leistungsfall zu tun ist, beschreiben wir Ihnen ausführlich auf Seite 12.
Navigieren Sie in der Übersicht der digitalen Version dieser Broschüre gern mithilfe der hinterlegten Verlinkungen.
Ihre Gesundheit steht an erster Stelle
Die Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Krankheiten - das ist selbstverständlich unsere zentrale Aufgabe.
Darüber hinaus bieten wir Ihnen aber noch mehr:
Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 1121310 (täglich 24 Stunden erreichbar) erhalten Sie Adressen von Fachärz-
ten, Zahnärzten, Therapeuten oder Krankenhäusern. Aber auch allgemeine Auskünfte über Krankheitsursachen, Infor-
mationen zu Medikamenten sowie reisemedizinische Beratungen oder die Zweitmeinung von einem Facharzt gibt es
dort für Sie kostenfrei.
Auf www.hansemerkur.gesundheitsportal-privat.de finden Sie zudem zahlreiche Tipps und Informationen wie z. B.
Nachschlagemöglichkeiten zu Krankheiten und Behandlungsformen sowie viele Artikel rund um Ernährung, Sport und
Wellness. Klicken Sie doch einfach mal rein!
TAG UKHT 01.26
Sie haben Fragen hierzu, zu Ihrem Versicherungsschutz oder benötigen Hilfe bei dringenden Notfällen auf Reisen?
Wir sind gerne für Sie da. Alle wichtigen Telefonnummern finden Sie auf der Rückseite dieser Broschüre.
Ihre HanseMerkur
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Wichtige Informationen!
Die folgenden Informationen nach der VVG-Informationspflichtenverordnung sowie das Ihnen separat ausgehändigte
„Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen Ihres Versiche-
rungsvertrags bei der HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Bewahren Sie diese Informationen bitte
sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags.
Identität des Versicherers Ihr Versicherer ist die HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Wir sind ein
(Name, Rechtsform, ladungs- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg.
fähige Anschrift, Sitz, Han-
delsregister und Register- Unsere Anschrift: Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg.
nummer)
Unsere Telefonnummer: 040 4119-0, unsere E-Mail-Adresse: info@hansemerkur.de und unser
Telefax: 040 4119-3257.
Die Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg lautet: HRB 1875.
Gesetzlich Vertretungsbe- Vorstand: Eberhard Sautter (Vors.),
rechtigte der HanseMerkur Eric Bussert, Holger Ehses, Johannes Ganser, Raik Mildner.
Krankenversicherung auf
Gegenseitigkeit
Hauptgeschäftstätigkeit Die HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit (im Folgenden HanseMerkur ge-
nannt) betreibt die private Krankenversicherung.
Garantiefonds oder andere Die HanseMerkur gehört einer Insolvenzsicherungseinrichtung an, die den Schutz der Ansprü-
Entschädigungsregelungen che ihrer Versicherungsnehmer sicherstellt. Bei dieser Einrichtung handelt es sich um die
„Medicator AG“.
Die Anschrift lautet: Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln.
Vertragsgrundlagen Die Allgemeinen Bedingungen haben wir für Sie in der Übersicht auf der zweiten Seite aufge-
führt; sie sind vollständig in dieser Verbraucherinformation enthalten.
Wesentliche Merkmale Die Art, der Umfang und die Fälligkeit der Versicherungsleistung ergeben sich aus den Allge-
der Versicherungsleistung meinen Bedingungen, dem Antrag und ggf. den nach Antragstellung vereinbarten Abwei-
chungen, die dem gewünschten Versicherungsschutz zugrunde liegen.
Bei dem Versicherungsschutz handelt es sich um eine Unfall-Krankenhaustagegeldversiche-
rung. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung wegen Unfallfolgen besteht
Leistungsanspruch auf das vereinbarte Unfall-Krankenhaustagegeld.
Beitragshöhe Die Beitragshöhe können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Sollte der dort aufge-
führte Beitrag unrichtig berechnet oder ein dort nicht ausgewiesener Zuschlag zu erheben
sein, wird Ihnen der tatsächlich zu entrichtende Beitrag gesondert mitgeteilt; dieser bedarf
Ihrer Zustimmung. In diesem Fall ist der Inhalt der gesonderten Mitteilung maßgeblich.
Zusätzliche Kosten Es fallen keine weiteren Kosten wie z. B. Gebühren für Sie an. Für die Nutzung unseres
„24 Stunden Notruf-Services“ entstehen Ihnen Kosten in Höhe der anfallenden Telefongebühren.
Beitragszahlung Der Beitrag nach § 6 der Allgemeinen Bedingungen ist ein Jahresbeitrag. Sie können ihn aber
auch in gleichen monatlichen Beitragsraten immer am Ersten eines jeden Monats zahlen.
Gültigkeitsdauer der Diese Informationen sind hinsichtlich der Beitragshöhe bis zur nächsten Beitragsanpassung
zur Verfügung gestellten bzw. -umstufung gültig. Die Beiträge können sich aufgrund von Beitragsanpassungen oder
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Informationen Altersumstufungen gemäß § 7 der Allgemeinen Bedingungen ändern. Über die Höhe der
neuen Beiträge informieren wir Sie rechtzeitig. Gemäß § 9 der Allgemeinen Bedingungen ha-
ben Sie bei Beitragserhöhungen ein außerordentliches Kündigungsrecht.
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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Zustandekommen Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die HanseMerkur Ihren Antrag mit einem
des Vertrags Versicherungsschein oder einer schriftlichen Annahmeerklärung angenommen hat und Ihnen
der Versicherungsschein oder die Annahmeerklärung zugegangen ist.
Beginn des Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins oder einer
Versicherungsschutzes schriftlichen Annahmeerklärung, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein als „Beginn“
oder der Annahmeerklärung als „Versicherungsbeginn“ bezeichneten Zeitpunkt.
Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 - Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu den Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit,
Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg,
E-Mail: kv-bestand@hansemerkur.de,
Fax: 040 4119-3257.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter https://www.hansemerkur.de/widerruf
ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauer-
haften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit
Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres
Eingangs.
Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu
ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungs-
schutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufs-
erklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf
die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem
Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn
des Vertrags bis zum Zugang des Widerrufs errechnet. Sie dürfen in diesem Fall Versiche-
rungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk-
same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit
der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt,
so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag
nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu
dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines
Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
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Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausge-
übt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2 - Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informa-
tionspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag ab-
geschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechts-
träger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Ge-
schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe-
rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-
nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelun-
gen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art,
Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbe-
standteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhält-
nis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer
Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die
Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zah-
lenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht
über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen,
wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
der Prämien;
9. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
weise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
10. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
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11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel-
heiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber
der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor-
mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha-
ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags;
13. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbe-
dingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme
von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
15. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag
anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
16. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver-
trags zu führen;
17. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be-
schreiten, hiervon unberührt bleibt;
Ende der 18. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be-
schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Widerrufsbelehrung
Vertragslaufzeit Die Mindestvertragslaufzeit Ihres Vertrags beträgt zwei Versicherungsjahre. Dabei entspricht
das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr - das erste Versicherungsjahr beginnt abweichend
am Tag des Versicherungsbeginns. Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschwei-
gend jeweils um ein Jahr, sofern Sie es nicht bedingungsgemäß kündigen oder sonstige be-
dingungsgemäße Beendigungsgründe eintreten.
Vertragsbeendigung Sie können den Versicherungsvertrag (mit Kenntnis der versicherten Person) mit einer Frist
von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (zwei Versicherungsjahre) oder
später mit der gleichen Frist zum Ablauf eines jeden Jahres in Textform (z. B.: Brief, Fax,
E-Mail) kündigen. Zusätzliche Informationen zur Beendigung Ihrer Versicherung - auch auf-
grund von Beitragserhöhungen - finden Sie in § 9 der Allgemeinen Bedingungen.
Zuständiges Gericht Klagen gegen die HanseMerkur können Sie beim Gericht in Hamburg oder bei dem Gericht
Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes erheben.
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-
halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht in Hamburg zuständig.
Anwendbares Recht Auf das Vertragsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen findet das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland Anwendung.
Vertragssprache Die Sprache der Vertragsbedingungen, dieser Vorabinformationen sowie der Kommunikation
mit Ihnen während der Vertragslaufzeit ist Deutsch.
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Außergerichtliche Beschwerde Sollte sich das Versicherungsverhältnis trotz unserer Bemühungen nicht fehlerfrei gestalten,
und Teilnahme an einem wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Hauptverwaltung in Hamburg.
Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlich- Darüber hinaus haben wir uns durch unsere freiwillige Mitgliedschaft im Verband der Privaten
tungsstelle Krankenversicherung e. V. satzungsgemäß zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Beschwerden oder Rechtsauskünften so-
wie zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens können Sie sich daher kostenlos an
den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung (Postfach 06 02 22, 10052
Berlin) wenden (www.pkv-ombudsmann.de).
Näheres regelt das Statut des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung,
im Internet unter www.pkv-ombudsmann.de/schlichtungsverfahren/statut/ abrufbar. Die Be-
schwerde ist dort in Textform (z. B. mittels Briefs oder E-Mail) einzureichen.
Selbstverständlich bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt.
Zuständige Aufsichtsbehörde Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu
wenden.
Es handelt sich dabei um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die An-
schrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn (www.bafin.de).
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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im
Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen
Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar
gegenüber der HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit, Siegfried-Wedells-Platz 1 in 20354 Hamburg
schriftlich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben
machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden
Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach
denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragser-
klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit
zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfal-
les, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene
Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
ANZEIGE UKHT 04.18
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig
verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ferner ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen
rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann zu einer rückwirkenden Beitragserhöhung oder zu einem rückwirkenden
Ausschluss der Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand und insoweit zu einem rückwirkenden Wegfall
des Versicherungsschutzes führen. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur
Vertragsänderung nicht zu.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir
die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach
Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht,
des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we-
der Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Mitteilung nach § 28 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte Prüfung
unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unterneh-
men. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden
kann.
Leistungsfreiheit
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen, verlieren
Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten,
können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens - ggf. bis zum vollständigen Anspruchsver-
lust - kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir jedoch inso-
weit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung
weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall
von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Aus-
kunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.
OBLIEGENHEIT UKHT 04.18
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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Ihr Unfall-Krankenhaustagegeld:
Was ist im Leistungsfall zu tun?
Liebe Kundin, lieber Kunde,
der Krankenversicherungsvertrag wird wie kaum ein anderer Vertrag von Vertrauen geprägt.
Gegenseitige Informationen tragen dazu bei, es zu erhalten und Störungen des Versicherungsschutzes zu vermeiden.
Damit Sie im Leistungsfall möglichst schnell Ihr Unfall-Krankenhaustagegeld bekommen, reichen Sie uns bitte eine
Bescheinigung des Krankenhauses ein, aus der die ärztliche Diagnose sowie der Unfallhergang hervorgehen.
Den „Beleg zur Leistungsbearbeitung“ sowie den „Fragebogen zum Unfallhergang" schicken Sie uns bitte ebenfalls zu.
Diese erhalten Sie von uns zusammen mit Ihrem Versicherungsschein.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ist verbindlich in den Allgemeinen Bedingungen geregelt.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Krankenversicherung oder zu weiteren Angeboten der HanseMerkur?
In unserem Serviceportal unter www.hansemerkur.de finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.
Für alle Smartphone-Besitzer: die HanseMerkur ServiceApp! Profitieren auch Sie von unseren mobilen Services
wie Leistungs- und Dokumenteneinreichung, Postbox mit Bearbeitungsstatus und vielen weiteren personalisierten
Services. Alles sicher mit Datenverschlüsselung und PIN-Aktivierung!
Infos unter: www.hansemerkur.de/app-center/serviceapp.
Alles Gute für Sie!
Ihre HanseMerkur
LEIS-UKHT 01.26
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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Informationsblatt Krankenversicherung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und der gesetzlichen Krankenver-
sicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der ge-
setzlichen und der privaten Krankenversicherung kurz erläutern.
1. Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des
Beitrages nicht in erster Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von
der nach bestimmten Pauschalregeln ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mitglieds
abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkommens bemessen.
Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwen-
dungen im Kalenderjahr durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außer einer ge-
setzlichen Rücklage werden keine weiteren Rückstellungen gebildet.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei mitversichert.
2. Prinzipien der privaten Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe
des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei
Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben.
Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstel-
lung berücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht er-
höhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulations-
verfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren.
Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versiche-
rungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versiche-
rung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheits-
prüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Al-
terungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragen werden.1) Der übrige Teil kann bei Abschluss
eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Ver-
sichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im
Alter, ausgeschlossen.
BAFIN UKHT 04.16
1)
Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen.
Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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Allgemeine Bedingungen für die
Unfall-Krankenhaustagegeldversicherung (AB/UKHT)
Inhalt
Der Versicherungsschutz
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................................... 14
§2 Beginn des Versicherungsschutzes und Wartezeiten .............................................................................................................................................................................................. 14
§3 Auszahlung der Versicherungsleistungen ................................................................................................................................................................................................................ 14
§4 Einschränkung der Leistungspflicht ............................................................................................................................................................................................................................ 14
§5 Ende des Versicherungsschutzes .................................................................................................................................................................................................................................. 14
§6 Beitragszahlung....................................................................................................................................................................................................................................................................... 15
§7 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung ........................................................................................................................................................................................................ 15
§8 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen ........................................................................................................................................................................ 15
§9 Kündigung durch den Versicherungsnehmer und durch den Versicherer............................................................................................................................................ 15
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten,
Der Versicherungsschutz wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangs-
berechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt
diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des die Leistung verlangen.
Versicherungsschutzes Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige stationäre Heilbe- noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem
handlung einer versicherten Person wegen eines Unfalls oder wegen 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsver-
Unfallfolgen. bote bleiben unberührt.
Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte
Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Er- § 4 Einschränkung der Leistungspflicht
eignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Keine Leistungspflicht besteht
Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer ein Krankenhaustagegeld.
a) für Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versi- oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind,
cherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allge-
meinen Bedingungen (AB/UKHT) sowie den gesetzlichen Vorschrif- b) für auf Vorsatz beruhende Unfälle einschließlich deren Folgen,
ten. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Der
Versicherungsschutz gilt weltweit. c) für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen in Kran-
kenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen
durchführen,
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes und Wartezeiten d) für Krankenhaustagegeldleistungen bei teil-, vor- und nachstatio-
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein närer Heilbehandlung,
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Ver- e) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Un-
sicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Auf terbringung.
Wartezeiten wird verzichtet. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn
des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Übersteigt die Dauer einer stationären Heilbehandlung das medizi-
nisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf
einen angemessenen Betrag herabsetzen.
§ 3 Auszahlung der Versicherungsleistungen
Der Versicherer leistet im Versicherungsfall (siehe § 1) nur bei Auf-
§ 5 Ende des Versicherungsschutzes
enthalten in Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-
stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Mög- rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Die Leistungs-
pflicht des Versicherers setzt voraus, dass ihm neben der ärztlichen
AB-UKHT 01.26
Einweisungsbescheinigung des Krankenhauses Nachweise über die
Aufenthaltsdauer und die im Krankenhaus gestellte Diagnose vorge-
legt werden.
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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§ 6 Beitragszahlung Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach
Beurteilung durch den Versicherer die Veränderung der Versiche-
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn rungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu
entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten ge- Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk-
zahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestun- sam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
det gelten.
Das erste Versicherungsjahr beginnt an dem Tag, der auf dem Versi- § 8 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-
cherungsschein unter „Beginn“ angegeben ist; es endet am 31. De- letzungen
zember des dort angegebenen Jahres. Alle weiteren Versicherungs-
jahre sind mit dem Kalenderjahr gleich. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte
versicherte Person (siehe § 3) haben auf Verlangen des Versicherers
Der Vertrag wird für zwei Versicherungsjahre geschlossen. Das Ver- jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfal-
sicherungsverhältnis verlängert sich stillschweigend jeweils um ein les oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges er-
weiteres Jahr, wenn es nicht vom Versicherungsnehmer zum Ablauf forderlich ist.
der Vertragszeit fristgemäß gekündigt wird.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich-
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen
Zugang des Versicherungsscheines und der Beitragsrechnung zu zu lassen.
zahlen. Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn
geschlossen, so ist der erste Monatsbeitrag bzw. die erste Beitrags- Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des
rate jedoch erst am Tage des Versicherungsbeginns fällig, auch wenn Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Ge-
der Versicherungsschein vorher zugegangen ist. nesung hinderlich sind.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen
in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leis-
Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, tung frei, wenn eine der vorgenannten Obliegenheiten verletzt wird.
wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für
den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten ent- Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen
richtet sind. der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers
gleich.
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitra-
ges kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 i. V. m. § 194
Abs. 2 VVG zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein
Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der § 9 Kündigung durch den Versicherungsnehmer und
Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der durch den Versicherer
Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe beim Versicherer erfragt wer-
den kann. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum
Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be- des zweiten Versicherungsjahres (zu Versicherungsjahr siehe § 6),
endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf
Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum ent- einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Ver-
sicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG Erhöht sich der Beitrag im Rahmen einer Altersgruppenumstufung
oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- (siehe § 7), kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-
schung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitrags- nis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Mo-
rate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklä- naten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündi-
rung zu. Tritt der Versicherer auf Grund des § 37 Abs. 1 VVG zurück, gen.
weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig ge-
zahlt wird, kann er gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 VVG eine angemessene Erhöht der Versicherer die Beiträge im Rahmen einer Beitragsanpas-
Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt zwei Monatsbeiträge. sung (siehe § 7), so kann der Versicherungsnehmer das Versiche-
rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in-
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu nerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung
entrichten. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei ei-
ner Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versiche-
rungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
§ 7 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung Erhöhung kündigen.
Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungs- Kündigt der Versicherungsnehmer oder der Versicherer das Versi-
grundlagen des Versicherers festgelegt. Sie erfolgt nach Altersgrup- cherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen,
pen. Ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das tarifliche Lebens- haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsver-
alter der versicherten Person dem Endalter einer Altersgruppe ent- hältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fort-
spricht, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten. zusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündi-
Als tarifliches Lebensalter gilt die Differenz zwischen dem erreichten gung abzugeben. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist
Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Bei einer nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die be-
Änderung der Beiträge wird das bei Inkrafttreten der Änderung er- troffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung
reichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Kenntnis erlangt haben.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leis- Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines je-
tungen des Versicherers z. B. wegen häufigerer Inanspruchnahme von den der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Mona-
Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer ten kündigen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordent-
jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungs- liche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf
grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Ge- einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
genüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 v. H., so können die
Beiträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, ange-
passt werden.
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Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Om- Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
budsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht tragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer
zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunterneh-
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. men unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
10052 Berlin Sektor Versicherungsaufsicht
Internet: www.pkv-ombudsmann.de Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine E-Mail: poststelle@bafin.de
unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
tungsverfahren teilzunehmen. nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden. Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlich-
tungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
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Satzung der HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
- Fassung vom 28. Juni 2025 -
Inhalt
I. Allgemeine Bestimmungen, Mitgliedschaft.................................................................................................................................................... 17
§1 Firma, Rechtsform, Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr ........................................................................................................................................................................ 17
§2 Gegenstand des Unternehmens ..................................................................................................................................................................................................................................... 17
§3 Bekanntmachungen .............................................................................................................................................................................................................................................................. 18
§4 Mitgliedschaft ........................................................................................................................................................................................................................................................................... 18
II. Der Vorstand................................................................................................................................................................................................................... 18
§5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands ............................................................................................................................................................................ 18
§6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft .............................................................................................................................................................................................. 18
III. Der Aufsichtsrat ............................................................................................................................................................................................................ 18
§ 7 Zusammensetzung und Amtsdauer ............................................................................................................................................................................................................................. 18
§ 8 Vorsitzender und Stellvertreter...................................................................................................................................................................................................................................... 18
§ 9 Sitzungen und Einberufung .............................................................................................................................................................................................................................................. 18
§ 10 Beschlussfassung.................................................................................................................................................................................................................................................................... 19
§ 11 Satzungsänderungen............................................................................................................................................................................................................................................................ 19
§ 12 Vergütung................................................................................................................................................................................................................................................................................... 19
§ 13 Geschäftsordnung .................................................................................................................................................................................................................................................................. 19
IV. Die Hauptversammlung ............................................................................................................................................................................................ 19
§ 14 Die Hauptversammlung ...................................................................................................................................................................................................................................................... 19
V. Rechnungswesen, Vermögensanlage ................................................................................................................................................................ 20
§ 15 Rechnungslegung, Jahresabschluss ............................................................................................................................................................................................................................ 20
§ 16 Vermögensanlage................................................................................................................................................................................................................................................................... 21
VI. Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ................................................................................ 21
§ 17 Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ........................................................................................................................................... 21
VII. Auflösung ......................................................................................................................................................................................................................... 21
§ 18 Auflösung .................................................................................................................................................................................................................................................................................... 21
I. Allgemeine Bestimmungen, Mitgliedschaft § 2 Gegenstand des Unternehmens
Das Unternehmen gewährt Versicherungsschutz gegen Folgen von
§ 1 Firma, Rechtsform, Sitz, Geschäftsgebiet Krankheiten und Unfällen, und zwar
und Geschäftsjahr
1. für die Mitglieder und, wenn mitversichert, für deren Familienan-
(1) Das Versicherungsunternehmen führt die Firma gehörige nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit,
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. 2. für solche Versicherungsnehmer, die keine Mitglieder sind, ge-
gen feste Beiträge, jedoch nur bis zu einem Zehntel der Gesamt-
(2) Es ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. beitragseinnahme.
(3) Sitz des Unternehmens ist Hamburg. Das Unternehmen kann auch Mitversicherung gleicher Art und die
Rückversicherung im Zweig der Krankenversicherung sowie Versi-
(4) Das Geschäftsgebiet erstreckt sich auf das In- und Ausland. cherungsvermittlung für andere Versicherungszweige und von Bau-
spar- und Investmentverträgen betreiben.
SATZUNG 06.25
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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§ 3 Bekanntmachungen Vorstand, der Anstellungsverträge und des Geschäftsvertei-
lungsplans.
(1) Die Bekanntmachungen des Versicherungsunternehmens erfol-
gen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder
durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Proku-
(2) Von Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen risten vertreten. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmit-
ist jedem betroffenen Mitglied Einzelmitteilung zu machen. glieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter
Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) Der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von
Geschäften seiner Zustimmung bedürfen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) a) Vereinsmitglied wird, wer ein Versicherungsverhältnis
nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit begründet.
III. Der Aufsichtsrat
b) Die Mitgliedschaft beginnt mit Inkrafttreten des Versiche-
rungsverhältnisses.
§ 7 Zusammensetzung und Amtsdauer
c) Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich mit Beendigung des
Versicherungsverhältnisses. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Dabei sind die
gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
d) Im Falle einer Bestandsübertragung nach § 13 VAG besteht
die Mitgliedschaft fort, solange die übertragenen Versiche- (2) Der Aufsichtsrat wird längstens für die Zeit bis zur Beendigung
rungsverhältnisse bei der übernehmenden Gesellschaft un- der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Ent-
beendet bestehen. Die Mitgliedschaft bleibt auch dann be- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amts-
stehen, wenn zeitlich vor oder zugleich mit der Beendigung zeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
des übertragenen Versicherungsverhältnisses ein neues wird nicht mitgerechnet.
Versicherungsverhältnis beim Verein begründet worden ist
bzw. begründet wird. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Auf-
sichtsrat aus, wird ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit
(2) Die Ausgaben des Vereins werden durch wiederkehrende oder des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.
einmalige, im Voraus fällig werdende Beiträge gedeckt. Gegen
eine Forderung aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht (4) Jedes Aufsichtsratsmitglied ist berechtigt, sein Amt durch
aufrechnen. Zu Nachschüssen sind die Mitglieder nicht verpflich- schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Benachrichtigung
tet. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zu kündigen.
Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im Zuge eines Be-
standsübertragungsvertrages gem. § 13 VAG auf ein anderes (5) Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet mit Ablauf der
Unternehmen übergegangen ist und deren Mitgliedschaft ledig- Hauptversammlung, die auf die Vollendung des 75. Lebensjah-
lich gem. Abs. 1 d) Satz 1 erhalten bleibt, sind von der Beitrags- res des Aufsichtsratsmitglieds folgt, soweit die Hauptversamm-
pflicht gem. Satz 1 befreit. lung mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen nicht etwas Ab-
weichendes beschließt.
(3) Die Mitglieder üben ihr Recht auf Teilnahme an der Verwaltung
durch die Wahl von Abgeordneten zur Hauptversammlung aus.
§ 8 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl
II. Der Vorstand unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmit-
glieds aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertre-
§ 5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des ter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen
kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Stellvertreter
Vorstands haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichts-
rats, wenn dieser verhindert ist.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Er wird
vom Aufsichtsrat bestellt. (2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus
dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl
(2) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands ernen- für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
nen.
(3) Bei Wahlen ist der Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abge-
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Bewerber diese
der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglie- Stimmenmehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden Be-
der gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend eine größere werbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stim-
Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des mengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet über die Teil-
Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als nahme an der Stichwahl das Los. Erhält auch in der Stichwahl
zwei Personen besteht. keiner der beiden Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stim-
men, so entscheidet unter ihnen das Los.
(4) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
§ 9 Sitzungen und Einberufung
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Der Aufsichtsrat wird nach Bedarf einberufen. Er muss zwei Sit-
zungen im Kalenderhalbjahr abhalten; er kann jedoch be-
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maß-
gabe der Gesetze, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den
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schließen, dass er in einem Kalenderhalbjahr nur zu einer Sitzung § 13 Geschäftsordnung
zusammentritt.
Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung eine Ge-
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzen- schäftsordnung selbst fest.
den mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einbe-
rufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absen-
dung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemes-
sen verkürzen. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben un-
berührt.
IV. Die Hauptversammlung
§ 14 Die Hauptversammlung
§ 10 Beschlussfassung (1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Unterneh-
mens; sie besteht aus den von den Mitgliedern gewählten Abge-
ordneten.
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen
gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse (2) Die Abgeordneten sowie für jeden Abgeordneten ein Ersatzver-
auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax, per E-Mail treter werden durch Urwahl nach einer von Aufsichtsrat und
oder durch andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung Vorstand im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde erlassenen
durchgeführt werden, insbesondere auch in Telefon- und Video- Wahlordnung gewählt. Die Amtsdauer der Abgeordneten und
konferenzen. Ein Widerspruchsrecht der Mitglieder des Auf- Ersatzvertreter beträgt neun Jahre. Die Amtszeit eines Abgeord-
sichtsrats besteht nicht. neten zur Hauptversammlung endet mit Ablauf der Hauptver-
sammlung, die auf die Vollendung des 80. Lebensjahres des Ab-
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geordneten folgt, soweit die Hauptversammlung mit einer Mehr-
geladen und an der Beschlussfassung wenigstens die Hälfte sei- heit von 75 % aller Abgeordneten nicht etwas Abweichendes be-
ner Mitglieder teilnimmt. In jedem Fall bedarf es zur Beschluss- schließt.
fähigkeit jedoch der Teilnahme von mindestens drei Aufsichts-
ratsmitgliedern. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschluss- a) Wahlberechtigt ist jedes volljährige Mitglied, das zugleich
fassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Versicherungsnehmer ist, seit mindestens einem Jahr Mit-
glied ist, sich im ungekündigten Versicherungsverhältnis be-
(3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht findet und in keinem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis
zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der zum Unternehmen steht. Die Versicherungsnehmereigen-
abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung schaft ist auch bei einem fortbestehenden Versicherungsver-
nicht als Stimmabgabe. Bei Wahlen genügt die verhältnismäßige hältnis im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. d Satz 1 der Satzung ge-
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen- geben.
den des Aufsichtsrats den Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen.
Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Abstimmung b) Wählbar zum Abgeordneten zur Hauptversammlung und
nicht teil, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme seines Stell- zum Ersatzvertreter ist jedes Mitglied, das die Voraussetzun-
vertreters den Ausschlag. gen für die Wahlberechtigung erfüllt, seinen Wohnsitz in dem
betreffenden Wahlbezirk hat, weder zu einem anderen Versi-
(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Nie- cherungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis steht, noch
derschriften anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung, bei Ab- Mitglied eines Organs eines anderen Versicherungsunter-
stimmungen außerhalb von Präsenzsitzungen vom Leiter der nehmens ist, mindestens zwei Jahre Mitglied ist und die Fä-
Abstimmung zu unterzeichnen sind. higkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter besitzt. Als andere
Versicherungsunternehmen gelten nicht Versicherungsun-
ternehmen, an denen die HanseMerkur Krankenversicherung
auf Gegenseitigkeit beteiligt ist. Ein Mitglied des Aufsichts-
§ 11 Satzungsänderungen rats kann nicht zugleich Abgeordneter zur Hauptversamm-
lung sein.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzuneh-
men, die nur ihre Fassung betreffen und, falls die Aufsichtsbehörde c) Die Amtszeit der Abgeordneten und Ersatzvertreter beginnt
Änderungen verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss geneh- mit der ersten Tagung der Hauptversammlung, die nach Ab-
migt, dem zu entsprechen. schluss der Wahlhandlung folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt blei-
ben die bisherigen Abgeordneten im Amt. Das Amt des Ab-
geordneten erlischt vorzeitig, wenn er es niederlegt oder Vor-
stand und Aufsichtsrat feststellen, dass er dauernd verhin-
dert ist oder eine Voraussetzung seiner Wählbarkeit entfallen
§ 12 Vergütung ist. Entsprechendes gilt für Ersatzvertreter. Bei vorzeitigem
Erlöschen des Amtes eines Abgeordneten tritt der Ersatzver-
(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für seine Tätigkeit neben dem treter für die restliche Amtszeit an seine Stelle. Die jeweils
Ersatz seiner baren Auslagen eine Vergütung, die von der folgende ordentliche Hauptversammlung wählt für den nach-
Hauptversammlung festgesetzt wird. Der Vorsitzende erhält das gerückten oder ausgeschiedenen Ersatzvertreter für den
Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das 1 ½-fache des Rest der Amtsdauer den Nachfolger. Entsprechendes gilt,
Betrages. wenn weder Abgeordneter noch Ersatzvertreter vorhanden
sind.
(2) Die für diese Beträge zu entrichtende Umsatzsteuer wird den
Aufsichtsratsmitgliedern ersetzt. (3) Den Abgeordneten obliegt die Pflicht zur verschwiegenen Be-
handlung aller Geschäftsvorkommnisse. Sie üben ihre Rechte
(3) Die Gesellschaft wird ermächtigt, zugunsten der Mitglieder des während der Tagung der Hauptversammlung aus, sofern nicht
Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Gesetz und Satzung anderes bestimmen. Wenn das Gesetz einer
(D&O- und/oder E&O-Versicherung) zur Absicherung gegen Minderheit Rechte gewährt, stehen diese einer Minderheit von
Haftungsrisiken aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat abzuschlie- einem Drittel der Abgeordneten zu. Die Hauptversammlung be-
ßen. schließt in den in Gesetz und Satzung ausdrücklich bestimmten
Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptver-
sammlung nur entscheiden, wenn es der Vorstand verlangt. Für
das Auskunftsrecht des Abgeordneten gelten die §§ 131 und
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132 AktG entsprechend. Insbesondere hat die Hauptversamm- (8) Anträge, die eine Erweiterung der Tagesordnung erfordern, be-
lung folgende Aufgaben und Rechte: dürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der Ab-
geordneten und müssen dem Vorstand so frühzeitig zugegan-
a) Wahlen zum Aufsichtsrat; gen sein, dass ihre Bekanntmachung durch schriftliche Mittei-
lung an die Abgeordneten und die Mitglieder des Aufsichtsrats
b) Beschlussfassung über den Widerruf der Bestellung zum Mit- binnen zehn Tagen nach der Einberufung noch möglich ist. Über
glied des Aufsichtsrats, wozu eine Dreiviertelmehrheit der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß be-
abgegebenen Stimmen erforderlich ist; kannt gemacht worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst
werden.
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und
des Jahresabschlusses sowie des Prüfungsberichts des Auf- (9) Die Einberufung der Hauptversammlung unter Angabe von Ort
sichtsrats; und Zeit der Tagung sowie der Gegenstände der Tagesordnung,
über die die Hauptversammlung beschließen soll, ist außerdem
d) Feststellung des Jahresabschlusses, sofern sich Vorstand mindestens einen Monat vor der Tagung im elektronischen Bun-
und Aufsichtsrat für die Feststellung durch die Hauptver- desanzeiger zu veröffentlichen.
sammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jah-
resabschluss nicht billigt; (10) Die Tagung der Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter geleitet, bei Verhin-
e) Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln aus der derung oder Abwesenheit beider vom Vorsitzenden des Vor-
Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung stands oder einem anderen Vorstandsmitglied. Die Mitglieder
(§ 15 Abs. 4); des Aufsichtsrats und des Vorstands sollen an Tagungen der
Hauptversammlung teilnehmen.
f) Entlastung der Mitglieder des Vorstands und Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats; (11) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der bei der Tagung anwesenden Abge-
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung. Wird dabei ordneten beschlussfähig. An der Abstimmung nehmen nur die
ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer einge- anwesenden Abgeordneten teil. Die Form einer Abstimmung
führt, so bedarf der Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der wählt der Vorsitzende, es sei denn, dass die Hauptversammlung
abgegebenen Stimmen; anderes beschließt. Zur Beschlussfassung genügt einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder
h) Zustimmung zu einem Vertrag über die Bestandsübertra- Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt; Stimmengleichheit
gung auf ein anderes Unternehmen; dieser Beschluss bedarf gilt als Ablehnung. Bei einer Wahl ist der Vorgeschlagene ge-
einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen; wählt, auf den die höchste Stimmenzahl entfällt; bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Unternehmens;
dieser Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abge- (12) Ein Verzeichnis der erschienenen Abgeordneten mit Angabe des
gebenen Stimmen. Namens und Wohnorts ist aufzustellen, vom Vorsitzenden zu un-
terzeichnen und vor der ersten Abstimmung zur Einsichtnahme
(4) Die ordentliche Tagung der Hauptversammlung zur Entgegen- auszulegen. Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu
nahme des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses, zur seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine notarielle Nieder-
Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln aus der schrift. Im Übrigen gelten die §§ 130 - 132 AktG. Soweit dies
Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung so- nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist, kann die Haupt-
wie zur Entlastung der Mitglieder des Vorstands und zur Entlas- versammlung ihre Geschäftsordnung selbst bestimmen.
tung der Mitglieder des Aufsichtsrats hat alljährlich in den ersten
acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Gleiches gilt (13) Für die Teilnahme an einer Tagung einer Hauptversammlung er-
für die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlus- halten die Abgeordneten neben einem Sitzungsgeld Tages- und
ses im Fall des § 173 Abs.1 AktG. Außerordentliche Tagungen Übernachtungsspesen in Höhe der steuerlich zulässigen Höchst-
können nach Bedarf einberufen werden. Dieses muss geschehen, beträge sowie Ersatz der Reise- und sonstigen im unmittelbaren
wenn mindestens ein Drittel der Abgeordneten die Einberufung Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptversammlung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. entstehenden Kosten. Die Gewährung dieser Leistungen wird
Den Ort der Tagung bestimmt das einberufende Organ. vom Aufsichtsrat und vom Vorstand gemeinschaftlich festge-
legt.
(5) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vor-
stand, der darüber mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt;
gleiches trifft für den Aufsichtsrat zu, sofern die Hauptversamm-
lung gemäß § 111 Abs. 3 AktG einberufen wird.
V. Rechnungswesen, Vermögensanlage
(6) In Erfüllung der Vorschriften von § 191 VAG in Verbindung mit
den §§ 121 - 127 AktG wird die Einberufung der Hauptver-
sammlung den Abgeordneten sowie den Mitgliedern des Auf- § 15 Rechnungslegung, Jahresabschluss
sichtsrats mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versamm-
lung durch Einschreibebrief mit Angabe von Ort, Zeit und Tages- (1) Der Vorstand hat in der vorgeschriebenen Frist den Jahresab-
ordnung bekannt gemacht. Diesem sind die Vorschläge von Vor- schluss sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und den Ab-
stand und Aufsichtsrat zu jedem Gegenstand der Tagesordnung schlussprüfern vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prü-
beizufügen, über den die Hauptversammlung beschließen soll; fungsberichts der Abschlussprüfer hat der Vorstand den Jahres-
dabei hat zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Aufsichts- abschluss, den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem
rat Vorschläge zu machen. Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand den Vor-
schlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Ver-
(7) Gegenanträge von Abgeordneten zur Hauptversammlung, die wendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsabhängige
einem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats wider- Beitragsrückerstattung machen will.
sprechen, werden allen Abgeordneten und den Mitgliedern des
Aufsichtsrats unverzüglich mitgeteilt, sofern sie verbunden mit (2) Von dem sich nach den Zuweisungen zur Alterungsrückstellung
ihrer Begründung binnen einer Woche nach Bekanntmachung nach § 150 VAG und nach Bildung der erforderlichen Steuer-
der Einberufung dem Vorstand zugegangen sind. Dies gilt auch rückstellungen ergebenden Überschuss erfolgt zunächst die
für Gegenvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Bei-
tragsrückerstattung gem. § 151 VAG. Von dem verbleibenden
Überschuss sind mindestens 5 % der gesetzlichen Rücklage
(§ 193 VAG) zuzuführen, bis diese ein Fünftel der durchschnitt-
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lichen Jahreseinnahme an Beiträgen der letzten drei Geschäfts- (2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Allge-
jahre erreicht oder nach Inanspruchnahme wiedererreicht hat. meine Versicherungsbedingungen einführen oder ändern. Die
Versicherungsbedingungen und Tarife können mit Wirkung für
(3) Der restliche Überschuss wird den freien Rücklagen sowie der bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, soweit
Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zu- dies durch das Gesetz oder in den Versicherungsbedingungen
geführt. ausdrücklich vorgesehen ist.
1. Die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-
tung angesammelten Beträge werden nur für die Versicherten
verwendet.
VII. Auflösung
2. Über die Verwendung von Mitteln aus dieser Rückstellung be-
stimmt die Hauptversammlung; die Verwendung erfolgt als Aus-
zahlung oder Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitragssenkung, § 18 Auflösung
Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungserhöhung oder zur
Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen. (1) Der Versicherungsverein kann in der im Gesetz vorgeschriebe-
nen Weise aufgelöst werden.
3. Abweichend hiervon darf das Unternehmen mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Bei- (2) Erfolgt die Auflösung durch Beschluss der Hauptversammlung,
tragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte so können Abgeordnete, die gegen die Auflösung gestimmt ha-
Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Ab- ben, dem Auflösungsbeschluss zur Niederschrift widersprechen.
wendung eines drohenden Notstandes heranziehen.
(3) Im Übrigen gelten für die Auflösung die gesetzlichen Vorschrif-
ten.
(4) Findet nach Auflösung die Abwicklung statt, so erfolgt diese
§ 16 Vermögensanlage durch den Vorstand, sofern nicht durch Beschluss der Hauptver-
sammlung andere Abwickler bestellt werden.
Das Vermögen des Vereins ist nach den gesetzlichen Vorschriften
und den von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtli- (5) Die Versicherungsverhältnisse erlöschen zu dem von der Haupt-
nien anzulegen. versammlung beschlossenen Zeitpunkt, frühestens jedoch vier
Wochen nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses.
Versicherungsansprüche, die bis dahin entstanden sind, können
geltend gemacht werden; außerdem besteht Anspruch auf Rück-
zahlung der vorausbezahlten Beiträge abzüglich der aufge-
VI. Änderung der Satzung und der wandten Kosten.
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (6) Ein verbleibender Überschuss wird an die Mitglieder, die dem
Versicherungsverein z. Z. der Auflösung angehören, im Verhält-
§ 17 Änderung der Satzung und der Allgemeinen nis der geleisteten Beiträge verteilt, es sei denn, dass die Haupt-
versammlung einen anderen Verwendungszweck beschließt.
Versicherungsbedingungen Reicht das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verbindlich-
keiten nicht aus, so wird eine Kürzung der Versicherungsansprü-
(1) Änderungen der Satzung haben Wirkung für alle bereits beste- che vorgenommen.
henden Versicherungsverhältnisse. Sie sind nach der Genehmi-
gung durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich den Mitgliedern
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 3
Abs. 1 durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzei-
ger. Satzungsänderungen wirken nicht, bevor sie bekannt ge-
macht und ins Handelsregister eingetragen worden sind.
Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21�07�2025
Geschäftszeichen: VA 23-I 5002/00522#00006
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