Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Krankenhaustagegeldversicherung / Bedingungsarchiv Krankenhaustagegeld

ottonova Krankenhaustagegeld KHT: die Bedingungen im Volltext

Krankenhaustagegeld als Vielfaches von 5 Euro (mindestens 10 Euro) für jeden Tag akutstationärer Behandlung oder Anschlussheilbehandlung, nur neben einer Krankheitskostenversicherung mit stationären Leistungen bei ottonova und nur im EWR.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei ottonova vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an ottonova
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei ottonova vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 61 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbarer Tagessatz je Tag des stationären Aufenthalts (Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Das Krankenhaustagegeld kann nur als Vielfaches von 5 Euro abgeschlossen werden und muss mindestens 10 Euro betragen.“Abschnitt 2.3.2, Seite 6
Wählbare Stufen des Tagessatzes (Mindestsatz und Schritte)ja„Das Krankenhaustagegeld kann nur als Vielfaches von 5 Euro abgeschlossen werden und muss mindestens 10 Euro betragen.“Abschnitt 2.3.2, Seite 6
Leistung ab dem ersten Tag des stationären Aufenthaltsja„Der Versicherungsfall beginnt mit dem ersten Tag der stationären Heilbehandlung“Abschnitt 2.1, Seite 5
Mindestdauer des Aufenthalts als Voraussetzung (z. B. 24 Stunden oder Übernachtung)nicht geregelt
Aufnahme- und Entlassungstag zählen als volle Tageja„Aufnahme- und Entlassungstag gelten dabei jeweils als volle Tage.“Abschnitt 2.3.1, Seite 6
Begrenzung der Leistungsdauer (Tage je Versicherungsfall oder Versicherungsjahr)nicht geregelt
Zahlung ohne Kostennachweis und zur freien Verwendungnicht geregelt
Anrechnung oder Kürzung wegen Leistungen anderer Versicherungen oder Trägernicht geregelt
Begrenzung des Tagessatzes auf Einkommen oder Bedarf (auch zusammen mit anderen Verträgen)ja„Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung, die nicht ausschließlich bei unfallbedingter Behandlung leistet, darf bei einem anderen privaten Krankenversicherer nur mit Einwilligung von ottonova abgeschlossen werden.“Abschnitt 12.4, Seite 14

Versicherte Aufenthalte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stationäre Behandlung wegen Krankheitja„Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.“Abschnitt 2.1, Seite 5
Stationäre Behandlung wegen Unfallja„Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.“Abschnitt 2.1, Seite 5
Leistung nur nach Unfall (reiner Unfall-Krankenhaustagegeldtarif)keine„Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.“Abschnitt 2.1, Seite 5
Stationäre Entbindungja„wegen Schwangerschaft und Entbindung“Abschnitt 2.1, Seite 6
Teilstationäre Behandlung (Tagesklinik)nicht geregelt
Ambulante Operation, die eine stationäre Behandlung ersetztnicht geregelt
Anschlussheilbehandlung und stationäre Rehabilitationja, bis zur Versicherungssumme„ottonova erstattet für jeden Tag einer akutstationären Behandlung oder einer Anschlussheilbehandlung (AHB)“Abschnitt 2.3.1, Seite 5
Kur- und Sanatoriumsaufenthaltenicht geregelt
Stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen (Psychiatrie, Psychosomatik)nicht geregelt
Gemischte Anstalten (Akut und Kur), auch ohne vorherige Zusagenicht geregelt
Stationäres Hospiz und Palliativstationnicht geregelt
Erhöhter Tagessatz auf der Intensivstationnicht geregelt
Erhöhter Tagessatz nach Unfallnicht geregelt
Leistung für die Begleitperson eines stationär behandelten Kindes (Rooming-in)nicht geregelt
Leistung für Neugeborene ab Geburt ohne Wartezeitja„beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeit ab dem Tage der Geburt“Abschnitt 3.4.2, Seite 7
Aufenthalte im Ausland (Geltungsbereich, Dauer)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Deutschland oder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).“Abschnitt 2.3.3, Seite 5

Zusatzleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Genesungsgeld nach der Entlassungnicht geregelt
Mindestaufenthalt als Voraussetzung für das Genesungsgeldnicht geregelt
Pauschale bei Operation (auch nach Schweregrad)nicht geregelt
Steigender Tagessatz bei langer Aufenthaltsdauernicht geregelt
Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarzt)nicht geregelt
Leistung bei häuslicher Krankenpflege, die den Krankenhausaufenthalt ersetztnicht geregelt
Erhöhung des Tagessatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik, Ereignisse)nicht geregelt

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit (Monate)ja„Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.“Abschnitt 3.1.1, Seite 6
Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, bestimmte Krankheiten)ja„Für Entbindung und Psychotherapie gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten.“Abschnitt 3.1.2, Seite 6
Wegfall der Wartezeit bei Unfallja„Erfolgt die Behandlung aufgrund eines Unfalls, der nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, gilt die allgemeine Wartezeit nicht.“Abschnitt 3.1.1, Seite 7
Anrechnung von Vorversicherungszeiten oder Erlass bei ärztlicher Untersuchungja„Sofern die Krankenhaustagegeldversicherung gleichzeitig mit einer Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen wird, entfallen alle Wartezeiten.“Abschnitt 3.1.3, Seite 7

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bekannter oder laufender Erkrankungen bei Vertragsbeginnja„Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wird nicht geleistet.“Abschnitt 3.2.1, Seite 6
Ausschluss von Kriegsereignissen und inneren Unruhennicht geregelt
Ausschluss bei Vorsatz, Sucht und Entzugnicht geregelt
Ausschluss kosmetischer und nicht medizinisch notwendiger Eingriffenicht geregelt
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Motorsportnicht geregelt
Ausschluss bei reiner Pflege oder Unterbringung (Pflegefall, Verwahrung)nicht geregelt
Ausschluss, wenn die Reise ins Ausland der Behandlung dientnicht geregelt
Ausschluss der Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kindernicht geregelt
Ausschluss von Epidemien, Pandemien oder Kernenergienicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Altersnicht geregelt
Gesundheitsfragen bei Antrag (Umfang, Zeitraum)nicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtja„Eine Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Krankenhaustagegeldversicherung neben einer Krankheitskostenvollversicherung bei ottonova besteht.“Abschnitt 11.1, Seite 12
Beitragsanpassung nach Vertragsbeginn (Voraussetzungen)ja„Dementsprechend vergleicht ottonova zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten“Abschnitt 7.1.1, Seite 11
Selbstbehalt oder Karenztage vor Leistungsbeginnnicht geregelt
Frist zur Anzeige des Krankenhausaufenthaltsnicht geregelt
Nachweise (Aufnahme- und Entlassungsbescheinigung, Diagnose)ja„ottonova ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihr geforderten Nachweise erbracht sind.“Abschnitt 5.2, Seite 8
Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags möglichja„in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen“Abschnitt 11.6, Seite 8
Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist des Versicherungsnehmersja„Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre.“Abschnitt 9.2, Seite 12
Beitragsbefreiung während eines langen Krankenhausaufenthaltsnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Días de franquicia: erste Tage ohne Leistung (z. B. ab dem dritten Tag)nicht geregelt
Modalidad baremada: Leistung nach Tabelle statt tatsächlicher Tagenicht geregelt
Póliza familiar für alle Mitglieder des Haushaltsnicht geregelt
Für Autónomos mit Bezug zur Baja (Kombination mit Incapacidad temporal)nicht geregelt
Folgen falscher Angaben im Cuestionario de salud (Art. 10 LCS)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ottonova Krankenversicherung AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ottonova Krankenhaustagegeld KHT Krankenhaustagegeld

Volltext aufklappen: Tarif KHT, Tarif- und Versicherungsbedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung
[Seite 1] Tarif KHT Tarif- und Versicherungsbedingungen für die Krankenhaustagegeld- versicherung Ausgabe 12 / 2021 on-tbbkht-0004 [Seite 2] ottonova Krankenversicherung AG Service-Telefon: +49 89 12 1407 12 Ottostraße 4 ottonova.de 80333 München Inhaltsübersicht 1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit ...................................................................................... 5 1.1 Aufnahmefähigkeit .............................................................................................................................................5 1.2 Versicherungsfähigkeit ....................................................................................................................................5 1.3 Besondere Bedingungen für erwachsene Personen in der Ausbildung ...................................5 1.3.1 Versicherungsfähigkeit 1.3.2 Beitragszahlung 1.3.3 Ende der besonderen Bedingungen und Fortführung der Versicherung 2. Versicherungsfall, Versicherungsschutz und Erstattungsfähigkeit ...................................... 5 2.1 Versicherungsfall.................................................................................................................................................5 2.2 Umfang des Versicherungsschutzes ........................................................................................................6 2.3 Rahmen und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes .........................................................6 2.3.1 ...................................................................................................................................................................................6 2.3.2 2.3.3 3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ............................................................................ 7 3.1 Wartezeiten............................................................................................................................................................7 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 Beginn des Versicherungsschutzes ..........................................................................................................7 3.2.1 3.2.2 3.3 Ende des Versicherungsschutzes ..............................................................................................................7 3.4 Kindernachversicherung .................................................................................................................................8 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 4. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland außerhalb des EWR ....................... 8 5. Auszahlung der Versicherungsleistung ....................................................................................... 8 5.1 Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen ......................8 5.2 Fälligkeit der Versicherungsleistung .........................................................................................................9 5.3 Auszahlung der Versicherungsleistung ...................................................................................................9 on-tbbkht-0004 5.3.1 Seite 2 von 21 [Seite 3] 5.3.2 5.4 Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung .............................................................9 6. Beitrag ................................................................................................................................................. 9 6.1 Berechnung der Beiträge ................................................................................................................................9 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.1.4 6.2 Fälligkeit und Zahlungsweise .................................................................................................................... 10 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4 6.3 Folgen eines Beitragsrückstandes ............................................................................................................11 7. Beitragsanpassung .......................................................................................................................... 11 7.1 Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung..........................................11 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.2 Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung ...............................................................11 7.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge ............................................12 8. Änderung der Tarif- und Versicherungsbedingungen ............................................................ 12 8.1 Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen ..........................................12 8.2 Ersetzung einer unwirksamen Klausel ...................................................................................................12 8.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen...12 9. Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer..........................................................................13 9.1 Versicherungsjahr .............................................................................................................................................13 9.2 Mindestvertragsdauer ....................................................................................................................................13 10. Ende des Versicherungsverhältnisses .......................................................................................13 10.1 Tod der versicherten Person .....................................................................................................................13 10.2 Tod des Versicherungsnehmers .............................................................................................................13 11. Kündigung des Versicherungsverhältnisses .............................................................................13 11.1 Ordentliche Kündigung durch ottonova ..............................................................................................13 11.2 Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer .........................................................13 11.3 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge oder Minderung der Leistungen ..................................................................................................................................14 11.4 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei vertraglich festgelegter Erhöhung der Beiträge ................................................................................................................................................................14 11.5 Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versicherte Person...................................................................................................................................................14 11.6 Fortführung des gekündigten Vertrages als Anwartschaftsversicherung .........................14 12. Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen ................................................................... 14 12.1 Erteilung von Auskünften ...........................................................................................................................14 12.2 Ärztliche Untersuchung ..............................................................................................................................14 12.3 Schadenminderung .......................................................................................................................................15 on-tbbkht-0004 12.4 Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz................................................................15 Seite 3 von 21 [Seite 4] 12.5 Folge von Obliegenheitsverletzungen .................................................................................................15 12.6 Änderung von Anschrift oder Namen ..................................................................................................15 13. Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte ............. 15 13.1 Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten ................................................................................15 13.2 Pflicht zur Mitwirkung ..................................................................................................................................15 13.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen ..............................................................................................16 13.4 Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer ......................................................16 14. Sonstige Bestimmungen ............................................................................................................. 16 14.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers.............................................................................................16 14.2 Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer .............................................................................16 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand .................................................................................. 16 15.1 Anwendbares Recht ......................................................................................................................................16 15.2 Klagen des Versicherungsnehmers .......................................................................................................16 15.3 Klagen von ottonova.....................................................................................................................................16 15.4 Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz ............................................................................17 16. Verjährung .......................................................................................................................................17 16.1 Verjährungsfrist ...............................................................................................................................................17 16.2 Hemmung der Verjährung .........................................................................................................................17 Hinweise.................................................................................................................................................17 Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung .................................................................................................................................................17 Hinweis auf die Versicherungsaufsicht ........................................................................................................18 Hinweis auf den Rechtsweg ...............................................................................................................................18 Anhang .................................................................................................................................................. 18 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) .............................................................................................................18 § 14 Fälligkeit der Geldleistung § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie § 86 Übergang von Ersatzansprüchen Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ..........................................................................................................21 § 1 Form und Voraussetzungen on-tbbkht-0004 Seite 4 von 21 [Seite 5] 1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit 1.1 Aufnahmefähigkeit Aufnahmefähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 1.2 Versicherungsfähigkeit Versicherungsfähig sind Personen, für die eine Krankheitskostenversicherung mit Leistungen für stationäre Behandlungen in Deutschland bei dem Versicherer (ottonova Krankenversiche- rung AG, im Folgenden: ottonova) besteht. Endet die Versicherung mit stationärem Versiche- rungsschutz bei ottonova, endet zum selben Zeitpunkt auch Tarif KHT. 1.3 Besondere Bedingungen für erwachsene Personen in der Ausbildung 1.3.1 Versicherungsfähigkeit Versicherungsfähig nach den besonderen Bedingungen sind Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr bis maximal zur Vollendung des 39. Lebensjahres, die sich in einer Ausbildung befinden (z.B. Studium, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und für die Versiche- rungsfähigkeit gemäß Abschnitt 1.2 besteht. Mitversicherbar ist ab dem vollendeten 21. Lebensjahr bis maximal zur Vollendung des 39. Lebensjahres der nicht berufstätige Ehegatte bzw. Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), sofern für diesen ebenfalls Versicherungsfähigkeit nach Abschnitt 1.2 besteht. 1.3.2 Beitragszahlung Es gelten die Bestimmungen von Abschnitt 6 mit der Maßgabe, dass keine Alterungsrückstel- lung gebildet wird. 1.3.3 Ende der besonderen Bedingungen und Fortführung der Versicherung Die Versicherung zu den besonderen Bedingungen endet mit dem Wegfall der Versicherungs- fähigkeit gemäß Abschnitt 1.3.1. Sofern zu diesem Zeitpunkt die Versicherungsfähigkeit nach Abschnitt 1.2 weiterhin besteht, wird der Tarif KHT vom nächsten Monat an, der auf den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach Abschnitt 1.3.1 folgt, zu normalen Bedingungen, d.h. mit Bildung von Alterungsrückstellungen, fortgeführt. Bestehende Leistungsausschlüsse oder Leistungs- einschränkungen werden dabei übernommen, bestehende Risiko- oder Auslandszuschläge im gleichen Verhältnis zum neuen monatlichen Beitrag entsprechend angepasst. 2. Versicherungsfall, Versicherungsschutz und Erstattungsfähigkeit 2.1 Versicherungsfall Im Versicherungsfall erstattet ottonova ein Krankenhaustagegeld in der vereinbarten Höhe. on-tbbkht-0004 Seite 5 von 21 [Seite 6] Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einer versi- cherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit dem ersten Tag der stationären Heilbehandlung; er endet mit dem Tag der Entlassung aus der stationären Heilbehandlung. Als Versicherungsfall gilt auch die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung • wegen Schwangerschaft und Entbindung, • wegen Fehlgeburt und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. 2.2 Umfang des Versicherungsschutzes Der Umfang des Versicherungsschutzes gemäß diesem Tarif ergibt sich aus • dem Versicherungsschein, • den späteren in Textform festgehaltenen Vereinbarungen, • diesen Tarif- und Versicherungsbedingungen und • den gesetzlichen Vorschriften. 2.3 Rahmen und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2.3.1 ottonova erstattet für jeden Tag einer akutstationären Behandlung oder einer Anschlussheil- behandlung (AHB), für den ottonova nach einem Tarif der Krankheitskostenversicherung für die versicherte Person leistungspflichtig ist, ein Krankenhaustagegeld in der vereinbarten Höhe. Aufnahme- und Entlassungstag gelten dabei jeweils als volle Tage. 2.3.2 Das Krankenhaustagegeld kann nur als Vielfaches von 5 Euro abgeschlossen werden und muss mindestens 10 Euro betragen. 2.3.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die medizinisch notwendige stationäre Heilbe- handlung in Deutschland oder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Bei stationärer Behandlung in Ländern außerhalb des EWR besteht kein Versicherungsschutz. on-tbbkht-0004 Seite 6 von 21 [Seite 7] 3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 3.1 Wartezeiten 3.1.1 Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Erfolgt die Behandlung aufgrund eines Unfalls, der nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, gilt die allgemeine Wartezeit nicht. 3.1.2 Für Entbindung und Psychotherapie gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten. Erfolgt die stationäre psychotherapeutische Behandlung aufgrund eines Unfalls, der nach Versiche- rungsbeginn eingetreten ist, gilt die besondere Wartezeit nicht. 3.1.3 Sofern die Krankenhaustagegeldversicherung gleichzeitig mit einer Krankheitskostenvollver- sicherung abgeschlossen wird, entfallen alle Wartezeiten. 3.2 Beginn des Versicherungsschutzes 3.2.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer Annahmeerklärung in Textform) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungs- beginn fällt. 3.2.2 Bei Vertragsänderungen gelten die Bestimmungen aus Abschnitt 3.2.1 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. 3.3 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. on-tbbkht-0004 Seite 7 von 21 [Seite 8] 3.4 Kindernachversicherung 3.4.1 Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz mit der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei ottonova versichert ist oder der Vertragsschluss eines Elternteils vor Beginn der 21. Schwangerschaftswoche erfolgt. Die Anmeldung zur Ver- sicherung muss dabei spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfol- gen. 3.4.2 Bei einer fristgerechten Anmeldung nach Abschnitt 3.4.1 beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeit ab dem Tage der Geburt. Der Versicherungsschutz darf allerdings nicht höher oder umfassender als der des für die Kindernachversicherung maßgeblichen Elternteils sein. 3.4.3 Die Adoption steht der Geburt eines Kindes gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. Die Regelungen aus den Abschnitten 3.4.1 und 3.4.2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, Leistungseinschränkungen sind in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen. 3.4.4 Im Rahmen der Kindernachversicherung sind stets auch Geburtsschäden, angeborene Krank- heiten und andere angeborene körperliche Beeinträchtigungen (beispielsweise Behinderungen) vom Versicherungsschutz umfasst. 4. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland außerhalb des EWR Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland außerhalb des EWR endet die Ver- sicherung. Versicherungsnehmer und versicherte Person haben dann das Recht, den Versiche- rungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen. 5. Auszahlung der Versicherungsleistung 5.1 Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen werden dem Datum der stationären Behandlung zugerechnet. Der Zeitpunkt der Rechnungseinreichung bei ottonova ist für die zeitliche Zurechnung nicht maßgebend. on-tbbkht-0004 Seite 8 von 21 [Seite 9] 5.2 Fälligkeit der Versicherungsleistung Das Krankenhaustagegeld wird fällig, sobald der Versicherungsfall und der Umfang der Leis- tungen durch ottonova festgestellt wurde. ottonova ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihr geforderten Nachweise erbracht sind. Die Nachweise können ottonova sowohl elektronisch übermittelt als auch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise werden Eigentum von ottonova. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Krankenhaustagegeldes aus § 14 VVG (siehe Anhang). 5.3 Auszahlung der Versicherungsleistung 5.3.1 Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht grundsätzlich dem Versiche- rungsnehmer zu. Der Versicherungsnehmer kann auch eine versicherte Person in Textform als empfangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benennen. ottonova ist dann verpflichtet, entsprechend dieser Empfangsberechtigung ausschließlich an diese zu leisten. 5.3.2 Die Überweisung der Versicherungsleistung erfolgt kostenfrei auf ein vom Versicherungsneh- mer benanntes Konto in Deutschland. ottonova ist berechtigt, Kosten für die Übersetzung von in ausländischer Sprache eingereichten Nachweisen mit den Versicherungsleistungen zu ver- rechnen. 5.4 Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. 6. Beitrag 6.1 Berechnung der Beiträge 6.1.1 Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen von ottonova festgelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach diesen Tarif- und Versicherungsbedingungen und dem bei Versicherungsbeginn erreichten Lebensalter der versicherten Person. Liegt ein erhöhtes Risiko vor, können Risikozuschläge vereinbart werden. on-tbbkht-0004 Seite 9 von 21 [Seite 10] 6.1.2 Für Kinder ist ab Vollendung des 15. Lebensjahres, der bis zum 21. Lebensjahr gültige Beitrag für Jugendliche zu zahlen. Entsprechend ist mit der Vollendung des 21. Lebensjahres der Beitrag für Erwachsene zu zahlen. 6.1.3 Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, berück- sichtigt ottonova das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte Lebensalter der versicherten Person. Vereinbarte Risikozuschläge werden bei einer Änderung des Beitrages entsprechend angepasst. 6.1.4 Soweit Alterungsrückstellungen gebildet werden, gilt folgendes: Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen von ottonova wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen. Eine Beitrags- anpassung nach Abschnitt 7 bleibt hiervon unberührt. 6.2 Fälligkeit und Zahlungsweise 6.2.1 Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Er ist ab Versicherungsbeginn zum Ersten eines jeden Monats fällig. Der Beitrag wird durch Lastschriftverfahren von ottonova von einem deutschen Konto eingezogen. Widerruft der Beitragszahler seine hierfür gegebene Einwilligung, so ist der Beitrag auf das von ottonova angegebene deutsche Konto zu zahlen. 6.2.2 Ist der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren vereinbart und kommt es zu zwei oder mehr fehlgeschlagenen Einzugsversuchen, kann ottonova die Zahlung der ausstehenden und künf- tigen Beiträge durch Überweisung verlangen. Zu weiteren Einzugsversuchen ist ottonova bis auf Widerruf durch den Versicherungsnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet. 6.2.3 Beginnt die Versicherung nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung nicht am Letzten eines Monats, ist der betreffende Monatsbeitrag nur anteilig zu zahlen. 6.2.4 Für Neugeborene beginnt die Pflicht zur Beitragszahlung erst mit Beginn des vierten Kalen- on-tbbkht-0004 dermonats, der auf den Tag der Geburt folgt. Seite 10 von 21 [Seite 11] 6.3 Folgen eines Beitragsrückstandes Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Wird ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und der Versiche- rungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. 7. Beitragsanpassung 7.1 Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung 7.1.1 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen von ottonova z.B. wegen einer häufigeren Inanspruchnahme stationärer Behandlungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht ottonova zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Ver- sicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. 7.1.2 Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit des Tarifs eine Abweichung von mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von ottonova überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des unabhängigen mathematischen Treuhänders ange- passt. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch ottonova und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist. 7.1.3 Ist eine Beitragsanpassung nach den Grundsätzen nach Abschnitt 7.1.2 erforderlich, sind ver- einbarte Risikozuschläge im Zuge der Beitragsanpassung entsprechend anzupassen. 7.2 Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung Ist eine Beitragsanpassung erforderlich, wird ottonova jeden betroffenen Versicherungsneh- mer über die Neufestsetzung der Beiträge in Textform informieren. Die Veränderung des Beitrages und die im Zuge der Beitragsanpassung durchgeführten weiteren Veränderungen werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neu- festsetzung der Beiträge und der hierfür maßgeblichen Gründe folgt. on-tbbkht-0004 Seite 11 von 21 [Seite 12] 7.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge Erhöht ottonova die Beiträge nach Abschnitt 7.1, kann der Versicherungsnehmer das Versiche- rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Neufestsetzung der Beiträge zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Erhöhung kündigen. Falls der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung der Beiträge länger als zwei Monate nach Zugang der Mitteilung über die Neufestsetzung der Beiträge in der Zukunft liegt, verlän- gert sich die im letzten Satz genannte Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. 8. Änderung der Tarif- und Versicherungsbedingungen 8.1 Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesund- heitswesens, können diese Bedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger juristischer Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. 8.2 Ersetzung einer unwirksamen Klausel Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie ottonova durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berück- sichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 8.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen Führt eine Änderung dieser Tarif- und Versicherungsbedingungen nach Abschnitt 8.1 dazu, dass die Leistungen von ottonova vermindert werden, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person kündigen. Die Kündigung muss spätestens zwei Monate nachdem die Änderungsmitteilung zugegangen ist bei ottonova eingehen und ist wirksam, sobald die Leistungsminderung einsetzt. on-tbbkht-0004 Seite 12 von 21 [Seite 13] 9. Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer 9.1 Versicherungsjahr Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind dem Kalenderjahr gleich. 9.2 Mindestvertragsdauer Das Versicherungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre. 10. Ende des Versicherungsverhältnisses 10.1 Tod der versicherten Person Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis dieser Person. 10.2 Tod des Versicherungsnehmers Beim Tod des Versicherungsnehmers haben die verbleibenden versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses hat der künftige Versicherungs- nehmer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers zu erklären. 11. Kündigung des Versicherungsverhältnisses 11.1 Ordentliche Kündigung durch ottonova ottonova kann das Versicherungsverhältnis zum Ende des zweiten oder dritten Versicherungs- jahres (vgl. Abschnitt 9) mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Krankenhaustagegeldversicherung neben einer Krankheitskosten- vollversicherung bei ottonova besteht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordent- liche Kündigungsrecht von ottonova bleiben dabei unberührt. 11.2 Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versiche- rungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. on-tbbkht-0004 Seite 13 von 21 [Seite 14] 11.3 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge oder Minderung der Leistungen Siehe hierzu die Regelungen zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Beitragsanpassung in Abschnitt 7.3 bzw. bei Änderung der Tarif- und Versicherungsbedingungen in Abschnitt 8.3. 11.4 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei vertraglich festgelegter Erhöhung der Beiträge Erhöht sich der Beitrag bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder weil der Beitrag erstmals mit Alterungsrückstellungen berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die betroffene versicherte Person kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Wirksam- werdens erfolgen. 11.5 Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versicherte Person Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für eine andere versicherte Person, ist die Kündigung nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklä- rung Kenntnis erlangt hat. Die versicherte Person hat in diesem Fall das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benen- nung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Letzterer muss innerhalb von zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bestätigen. 11.6 Fortführung des gekündigten Vertrages als Anwartschaftsversicherung Versicherungsnehmer und versicherte Person haben das Recht, einen gekündigten Versiche- rungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen. 12. Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen 12.1 Erteilung von Auskünften Versicherungsnehmer und versicherte Person haben auf Verlangen von ottonova jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leistungspflicht von ottonova erforderlich ist. 12.2 Ärztliche Untersuchung Auf Verlangen von ottonova ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von ottonova beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wenn ottonova dies zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leistungspflicht als erforderlich erachtet. Die Kosten für die Untersuchung trägt ottonova. on-tbbkht-0004 Seite 14 von 21 [Seite 15] 12.3 Schadenminderung Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. 12.4 Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung, die nicht ausschließlich bei unfallbedingter Behandlung leistet, darf bei einem anderen privaten Krankenversicherer nur mit Einwilligung von ottonova abgeschlossen werden. 12.5 Folge von Obliegenheitsverletzungen Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 12.1 bis 12.4 wird ottonova mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird die in Abschnitt 12.4 genannte Obliegenheit verletzt, so kann ottonova das Versiche- rungsverhältnis zudem, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang), inner- halb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen. 12.6 Änderung von Anschrift oder Namen Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens hat der Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen. Tut er das nicht, gelten Erklärungen, die ottonova mit eingeschriebenem Brief an die letzte ihr bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Absendung als zugegangen. 13. Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 13.1 Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag das Krankenhaustagegeld zu leisten ist, an ottonova schriftlich abzutreten. 13.2 Pflicht zur Mitwirkung Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei müssen sie geltende Form- und Fristvorschriften beachten und ottonova bei der Durchsetzung der Ansprüche, soweit erfor- derlich, unterstützen. on-tbbkht-0004 Seite 15 von 21 [Seite 16] 13.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 13.1 bzw. 13.2 wird ottonova mit den in § 86 Abs. 2 und 3 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit sie infolge der Obliegenheitsverletzung keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. 13.4 Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die ottonova aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, gelten die Abschnitte 13.1 bis 13.3 entsprechend. 14. Sonstige Bestimmungen 14.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber ottonova bedürfen der Textform. 14.2 Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer Gegen Forderungen von ottonova ist eine Aufrechnung nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 15.1 Anwendbares Recht Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. 15.2 Klagen des Versicherungsnehmers Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ottonova können bei dem Gericht am Sitz von ottonova oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche- rungsnehmers in Deutschland erhoben werden. 15.3 Klagen von ottonova Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bzw. die versi- cherte Person ist das Gericht des Ortes ausschließlich zuständig, an dem der Versicherungs- nehmer seinen bzw. die versicherte Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. on-tbbkht-0004 Seite 16 von 21 [Seite 17] 15.4 Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort außerhalb Deutschlands oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur am Gericht des Sitzes von ottonova erhoben werden. 16. Verjährung 16.1 Verjährungsfrist Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt – ungeachtet der Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 14 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) – mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versiche- rungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. 16.2 Hemmung der Verjährung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei ottonova angemeldet worden, ist die Ver- jährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung von ottonova dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Hinweise Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin Internet: www.pkv-ombudsmann.de Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ on-tbbkht-0004 Seite 17 von 21 [Seite 18] wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet. Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Hinweis auf die Versicherungsaufsicht Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Hinweis: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Hinweis auf den Rechtsweg Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versiche- rungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen. Anhang Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 14 Fälligkeit der Geldleistung (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi- cherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe on-tbbkht-0004 des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Seite 18 von 21 [Seite 19] Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsneh- mer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er on-tbbkht-0004 den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen Seite 19 von 21 [Seite 20] auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindes- tens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versi- cherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit- punkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi- gung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden on-tbbkht-0004 vorsätzlich verursacht. Seite 20 von 21 [Seite 21] Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) § 1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebens- zeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebens- partnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner- schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standes- beamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. on-tbbkht-0004 Seite 21 von 21
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.