Volltext aufklappen: Tarif KHT, Tarif- und Versicherungsbedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung
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Tarif KHT
Tarif- und Versicherungsbedingungen
für die Krankenhaustagegeld-
versicherung
Ausgabe 12 / 2021
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ottonova Krankenversicherung AG Service-Telefon: +49 89 12 1407 12
Ottostraße 4 ottonova.de
80333 München
Inhaltsübersicht
1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit ...................................................................................... 5
1.1 Aufnahmefähigkeit .............................................................................................................................................5
1.2 Versicherungsfähigkeit ....................................................................................................................................5
1.3 Besondere Bedingungen für erwachsene Personen in der Ausbildung ...................................5
1.3.1 Versicherungsfähigkeit
1.3.2 Beitragszahlung
1.3.3 Ende der besonderen Bedingungen und Fortführung der Versicherung
2. Versicherungsfall, Versicherungsschutz und Erstattungsfähigkeit ...................................... 5
2.1 Versicherungsfall.................................................................................................................................................5
2.2 Umfang des Versicherungsschutzes ........................................................................................................6
2.3 Rahmen und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes .........................................................6
2.3.1 ...................................................................................................................................................................................6
2.3.2
2.3.3
3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ............................................................................ 7
3.1 Wartezeiten............................................................................................................................................................7
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2 Beginn des Versicherungsschutzes ..........................................................................................................7
3.2.1
3.2.2
3.3 Ende des Versicherungsschutzes ..............................................................................................................7
3.4 Kindernachversicherung .................................................................................................................................8
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
4. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland außerhalb des EWR ....................... 8
5. Auszahlung der Versicherungsleistung ....................................................................................... 8
5.1 Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen ......................8
5.2 Fälligkeit der Versicherungsleistung .........................................................................................................9
5.3 Auszahlung der Versicherungsleistung ...................................................................................................9
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5.3.1
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5.3.2
5.4 Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung .............................................................9
6. Beitrag ................................................................................................................................................. 9
6.1 Berechnung der Beiträge ................................................................................................................................9
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.2 Fälligkeit und Zahlungsweise .................................................................................................................... 10
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.3 Folgen eines Beitragsrückstandes ............................................................................................................11
7. Beitragsanpassung .......................................................................................................................... 11
7.1 Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung..........................................11
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.2 Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung ...............................................................11
7.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge ............................................12
8. Änderung der Tarif- und Versicherungsbedingungen ............................................................ 12
8.1 Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen ..........................................12
8.2 Ersetzung einer unwirksamen Klausel ...................................................................................................12
8.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen...12
9. Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer..........................................................................13
9.1 Versicherungsjahr .............................................................................................................................................13
9.2 Mindestvertragsdauer ....................................................................................................................................13
10. Ende des Versicherungsverhältnisses .......................................................................................13
10.1 Tod der versicherten Person .....................................................................................................................13
10.2 Tod des Versicherungsnehmers .............................................................................................................13
11. Kündigung des Versicherungsverhältnisses .............................................................................13
11.1 Ordentliche Kündigung durch ottonova ..............................................................................................13
11.2 Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer .........................................................13
11.3 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge oder
Minderung der Leistungen ..................................................................................................................................14
11.4 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei vertraglich festgelegter Erhöhung
der Beiträge ................................................................................................................................................................14
11.5 Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer für eine andere
versicherte Person...................................................................................................................................................14
11.6 Fortführung des gekündigten Vertrages als Anwartschaftsversicherung .........................14
12. Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen ................................................................... 14
12.1 Erteilung von Auskünften ...........................................................................................................................14
12.2 Ärztliche Untersuchung ..............................................................................................................................14
12.3 Schadenminderung .......................................................................................................................................15
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12.4 Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz................................................................15
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12.5 Folge von Obliegenheitsverletzungen .................................................................................................15
12.6 Änderung von Anschrift oder Namen ..................................................................................................15
13. Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte ............. 15
13.1 Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten ................................................................................15
13.2 Pflicht zur Mitwirkung ..................................................................................................................................15
13.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen ..............................................................................................16
13.4 Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer ......................................................16
14. Sonstige Bestimmungen ............................................................................................................. 16
14.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers.............................................................................................16
14.2 Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer .............................................................................16
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand .................................................................................. 16
15.1 Anwendbares Recht ......................................................................................................................................16
15.2 Klagen des Versicherungsnehmers .......................................................................................................16
15.3 Klagen von ottonova.....................................................................................................................................16
15.4 Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz ............................................................................17
16. Verjährung .......................................................................................................................................17
16.1 Verjährungsfrist ...............................................................................................................................................17
16.2 Hemmung der Verjährung .........................................................................................................................17
Hinweise.................................................................................................................................................17
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung .................................................................................................................................................17
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht ........................................................................................................18
Hinweis auf den Rechtsweg ...............................................................................................................................18
Anhang .................................................................................................................................................. 18
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) .............................................................................................................18
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ..........................................................................................................21
§ 1 Form und Voraussetzungen
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1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit
1.1 Aufnahmefähigkeit
Aufnahmefähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
1.2 Versicherungsfähigkeit
Versicherungsfähig sind Personen, für die eine Krankheitskostenversicherung mit Leistungen
für stationäre Behandlungen in Deutschland bei dem Versicherer (ottonova Krankenversiche-
rung AG, im Folgenden: ottonova) besteht. Endet die Versicherung mit stationärem Versiche-
rungsschutz bei ottonova, endet zum selben Zeitpunkt auch Tarif KHT.
1.3 Besondere Bedingungen für erwachsene Personen in der Ausbildung
1.3.1 Versicherungsfähigkeit
Versicherungsfähig nach den besonderen Bedingungen sind Personen ab dem vollendeten 21.
Lebensjahr bis maximal zur Vollendung des 39. Lebensjahres, die sich in einer Ausbildung
befinden (z.B. Studium, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und für die Versiche-
rungsfähigkeit gemäß Abschnitt 1.2 besteht. Mitversicherbar ist ab dem vollendeten 21.
Lebensjahr bis maximal zur Vollendung des 39. Lebensjahres der nicht berufstätige Ehegatte
bzw. Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), sofern für diesen
ebenfalls Versicherungsfähigkeit nach Abschnitt 1.2 besteht.
1.3.2 Beitragszahlung
Es gelten die Bestimmungen von Abschnitt 6 mit der Maßgabe, dass keine Alterungsrückstel-
lung gebildet wird.
1.3.3 Ende der besonderen Bedingungen und Fortführung der Versicherung
Die Versicherung zu den besonderen Bedingungen endet mit dem Wegfall der Versicherungs-
fähigkeit gemäß Abschnitt 1.3.1. Sofern zu diesem Zeitpunkt die Versicherungsfähigkeit nach
Abschnitt 1.2 weiterhin besteht, wird der Tarif KHT vom nächsten Monat an, der auf den Wegfall
der Versicherungsfähigkeit nach Abschnitt 1.3.1 folgt, zu normalen Bedingungen, d.h. mit Bildung
von Alterungsrückstellungen, fortgeführt. Bestehende Leistungsausschlüsse oder Leistungs-
einschränkungen werden dabei übernommen, bestehende Risiko- oder Auslandszuschläge im
gleichen Verhältnis zum neuen monatlichen Beitrag entsprechend angepasst.
2. Versicherungsfall, Versicherungsschutz und Erstattungsfähigkeit
2.1 Versicherungsfall
Im Versicherungsfall erstattet ottonova ein Krankenhaustagegeld in der vereinbarten Höhe.
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Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einer versi-
cherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit dem
ersten Tag der stationären Heilbehandlung; er endet mit dem Tag der Entlassung aus der
stationären Heilbehandlung.
Als Versicherungsfall gilt auch die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung
• wegen Schwangerschaft und Entbindung,
• wegen Fehlgeburt und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
2.2 Umfang des Versicherungsschutzes
Der Umfang des Versicherungsschutzes gemäß diesem Tarif ergibt sich aus
• dem Versicherungsschein,
• den späteren in Textform festgehaltenen Vereinbarungen,
• diesen Tarif- und Versicherungsbedingungen und
• den gesetzlichen Vorschriften.
2.3 Rahmen und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
2.3.1
ottonova erstattet für jeden Tag einer akutstationären Behandlung oder einer Anschlussheil-
behandlung (AHB), für den ottonova nach einem Tarif der Krankheitskostenversicherung für
die versicherte Person leistungspflichtig ist, ein Krankenhaustagegeld in der vereinbarten Höhe.
Aufnahme- und Entlassungstag gelten dabei jeweils als volle Tage.
2.3.2
Das Krankenhaustagegeld kann nur als Vielfaches von 5 Euro abgeschlossen werden und muss
mindestens 10 Euro betragen.
2.3.3
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die medizinisch notwendige stationäre Heilbe-
handlung in Deutschland oder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Bei
stationärer Behandlung in Ländern außerhalb des EWR besteht kein Versicherungsschutz.
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3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
3.1 Wartezeiten
3.1.1
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Erfolgt die Behandlung aufgrund eines Unfalls,
der nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, gilt die allgemeine Wartezeit nicht.
3.1.2
Für Entbindung und Psychotherapie gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten. Erfolgt
die stationäre psychotherapeutische Behandlung aufgrund eines Unfalls, der nach Versiche-
rungsbeginn eingetreten ist, gilt die besondere Wartezeit nicht.
3.1.3
Sofern die Krankenhaustagegeldversicherung gleichzeitig mit einer Krankheitskostenvollver-
sicherung abgeschlossen wird, entfallen alle Wartezeiten.
3.2 Beginn des Versicherungsschutzes
3.2.1
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt
(Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere
Zugang des Versicherungsscheines oder einer Annahmeerklärung in Textform) und nicht vor
Ablauf der Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wird
nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle
sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungs-
beginn fällt.
3.2.2
Bei Vertragsänderungen gelten die Bestimmungen aus Abschnitt 3.2.1 für den hinzukommenden
Teil des Versicherungsschutzes.
3.3 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – mit der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
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3.4 Kindernachversicherung
3.4.1
Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz mit der Geburt, wenn am Tage der Geburt
ein Elternteil mindestens drei Monate bei ottonova versichert ist oder der Vertragsschluss
eines Elternteils vor Beginn der 21. Schwangerschaftswoche erfolgt. Die Anmeldung zur Ver-
sicherung muss dabei spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfol-
gen.
3.4.2
Bei einer fristgerechten Anmeldung nach Abschnitt 3.4.1 beginnt der Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeit ab dem Tage der Geburt. Der Versicherungsschutz
darf allerdings nicht höher oder umfassender als der des für die Kindernachversicherung
maßgeblichen Elternteils sein.
3.4.3
Die Adoption steht der Geburt eines Kindes gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption
minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags
höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. Die Regelungen aus den Abschnitten 3.4.1
und 3.4.2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, Leistungseinschränkungen sind in diesen Fällen
ebenfalls ausgeschlossen.
3.4.4
Im Rahmen der Kindernachversicherung sind stets auch Geburtsschäden, angeborene Krank-
heiten und andere angeborene körperliche Beeinträchtigungen (beispielsweise Behinderungen)
vom Versicherungsschutz umfasst.
4. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland außerhalb
des EWR
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland außerhalb des EWR endet die Ver-
sicherung. Versicherungsnehmer und versicherte Person haben dann das Recht, den Versiche-
rungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
5. Auszahlung der Versicherungsleistung
5.1 Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen
Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen werden dem Datum der stationären
Behandlung zugerechnet. Der Zeitpunkt der Rechnungseinreichung bei ottonova ist für die
zeitliche Zurechnung nicht maßgebend.
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5.2 Fälligkeit der Versicherungsleistung
Das Krankenhaustagegeld wird fällig, sobald der Versicherungsfall und der Umfang der Leis-
tungen durch ottonova festgestellt wurde.
ottonova ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihr geforderten Nachweise erbracht
sind. Die Nachweise können ottonova sowohl elektronisch übermittelt als auch im Original
vorgelegt werden. Die Nachweise werden Eigentum von ottonova.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Krankenhaustagegeldes
aus § 14 VVG (siehe Anhang).
5.3 Auszahlung der Versicherungsleistung
5.3.1
Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht grundsätzlich dem Versiche-
rungsnehmer zu. Der Versicherungsnehmer kann auch eine versicherte Person in Textform als
empfangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benennen. ottonova ist dann verpflichtet,
entsprechend dieser Empfangsberechtigung ausschließlich an diese zu leisten.
5.3.2
Die Überweisung der Versicherungsleistung erfolgt kostenfrei auf ein vom Versicherungsneh-
mer benanntes Konto in Deutschland. ottonova ist berechtigt, Kosten für die Übersetzung von
in ausländischer Sprache eingereichten Nachweisen mit den Versicherungsleistungen zu ver-
rechnen.
5.4 Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene
Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
6. Beitrag
6.1 Berechnung der Beiträge
6.1.1
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und ist in
den technischen Berechnungsgrundlagen von ottonova festgelegt. Die Höhe der Beiträge
richtet sich insbesondere nach diesen Tarif- und Versicherungsbedingungen und dem bei
Versicherungsbeginn erreichten Lebensalter der versicherten Person. Liegt ein erhöhtes Risiko
vor, können Risikozuschläge vereinbart werden.
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6.1.2
Für Kinder ist ab Vollendung des 15. Lebensjahres, der bis zum 21. Lebensjahr gültige Beitrag
für Jugendliche zu zahlen.
Entsprechend ist mit der Vollendung des 21. Lebensjahres der Beitrag für Erwachsene zu zahlen.
6.1.3
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, berück-
sichtigt ottonova das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte Lebensalter der versicherten
Person. Vereinbarte Risikozuschläge werden bei einer Änderung des Beitrages entsprechend
angepasst.
6.1.4
Soweit Alterungsrückstellungen gebildet werden, gilt folgendes: Eine Erhöhung der Beiträge
oder eine Minderung der Leistungen von ottonova wegen des Älterwerdens der versicherten
Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen. Eine Beitrags-
anpassung nach Abschnitt 7 bleibt hiervon unberührt.
6.2 Fälligkeit und Zahlungsweise
6.2.1
Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Er ist ab Versicherungsbeginn zum Ersten eines jeden Monats
fällig. Der Beitrag wird durch Lastschriftverfahren von ottonova von einem deutschen Konto
eingezogen. Widerruft der Beitragszahler seine hierfür gegebene Einwilligung, so ist der Beitrag
auf das von ottonova angegebene deutsche Konto zu zahlen.
6.2.2
Ist der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren vereinbart und kommt es zu zwei oder mehr
fehlgeschlagenen Einzugsversuchen, kann ottonova die Zahlung der ausstehenden und künf-
tigen Beiträge durch Überweisung verlangen. Zu weiteren Einzugsversuchen ist ottonova bis
auf Widerruf durch den Versicherungsnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet.
6.2.3
Beginnt die Versicherung nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung nicht am
Letzten eines Monats, ist der betreffende Monatsbeitrag nur anteilig zu zahlen.
6.2.4
Für Neugeborene beginnt die Pflicht zur Beitragszahlung erst mit Beginn des vierten Kalen-
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dermonats, der auf den Tag der Geburt folgt.
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6.3 Folgen eines Beitragsrückstandes
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den
Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes
führen. Wird ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und der Versiche-
rungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet.
7. Beitragsanpassung
7.1 Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung
7.1.1
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen von ottonova z.B.
wegen einer häufigeren Inanspruchnahme stationärer Behandlungen oder aufgrund steigender
Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht ottonova zumindest jährlich für jeden
Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Ver-
sicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
7.1.2
Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten
Versicherungsleistungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten
Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit des Tarifs eine Abweichung von
mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von ottonova überprüft und,
soweit erforderlich, mit Zustimmung des unabhängigen mathematischen Treuhänders ange-
passt. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender
Beurteilung durch ottonova und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen
als nur vorübergehend anzusehen ist.
7.1.3
Ist eine Beitragsanpassung nach den Grundsätzen nach Abschnitt 7.1.2 erforderlich, sind ver-
einbarte Risikozuschläge im Zuge der Beitragsanpassung entsprechend anzupassen.
7.2 Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung
Ist eine Beitragsanpassung erforderlich, wird ottonova jeden betroffenen Versicherungsneh-
mer über die Neufestsetzung der Beiträge in Textform informieren. Die Veränderung des
Beitrages und die im Zuge der Beitragsanpassung durchgeführten weiteren Veränderungen
werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neu-
festsetzung der Beiträge und der hierfür maßgeblichen Gründe folgt.
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7.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge
Erhöht ottonova die Beiträge nach Abschnitt 7.1, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-
rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang der Mitteilung über die Neufestsetzung der Beiträge zum Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Erhöhung kündigen.
Falls der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung der Beiträge länger als zwei Monate
nach Zugang der Mitteilung über die Neufestsetzung der Beiträge in der Zukunft liegt, verlän-
gert sich die im letzten Satz genannte Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung.
8. Änderung der Tarif- und Versicherungsbedingungen
8.1 Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesund-
heitswesens, können diese Bedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden,
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer
erforderlich erscheinen und ein unabhängiger juristischer Treuhänder die Voraussetzungen für
die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden
frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und
der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
8.2 Ersetzung einer unwirksamen Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch
einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie ottonova durch
eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn
das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berück-
sichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue
Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden
sind, Vertragsbestandteil.
8.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der
Versicherungsbedingungen
Führt eine Änderung dieser Tarif- und Versicherungsbedingungen nach Abschnitt 8.1 dazu,
dass die Leistungen von ottonova vermindert werden, kann der Versicherungsnehmer das
Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person kündigen. Die Kündigung muss
spätestens zwei Monate nachdem die Änderungsmitteilung zugegangen ist bei ottonova
eingehen und ist wirksam, sobald die Leistungsminderung einsetzt.
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9. Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer
9.1 Versicherungsjahr
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt
und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versicherungsjahre
sind dem Kalenderjahr gleich.
9.2 Mindestvertragsdauer
Das Versicherungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragsdauer
beträgt zwei Versicherungsjahre.
10. Ende des Versicherungsverhältnisses
10.1 Tod der versicherten Person
Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis dieser Person.
10.2 Tod des Versicherungsnehmers
Beim Tod des Versicherungsnehmers haben die verbleibenden versicherten Personen das
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
fortzusetzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses hat der künftige Versicherungs-
nehmer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers zu
erklären.
11. Kündigung des Versicherungsverhältnisses
11.1 Ordentliche Kündigung durch ottonova
ottonova kann das Versicherungsverhältnis zum Ende des zweiten oder dritten Versicherungs-
jahres (vgl. Abschnitt 9) mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Kündigung ist jedoch
ausgeschlossen, wenn die Krankenhaustagegeldversicherung neben einer Krankheitskosten-
vollversicherung bei ottonova besteht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordent-
liche Kündigungsrecht von ottonova bleiben dabei unberührt.
11.2 Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versiche-
rungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von drei
Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt
werden.
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11.3 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge oder
Minderung der Leistungen
Siehe hierzu die Regelungen zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Beitragsanpassung
in Abschnitt 7.3 bzw. bei Änderung der Tarif- und Versicherungsbedingungen in Abschnitt 8.3.
11.4 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei vertraglich festgelegter
Erhöhung der Beiträge
Erhöht sich der Beitrag bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder weil der Beitrag
erstmals mit Alterungsrückstellungen berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das
Versicherungsverhältnis für die betroffene versicherte Person kündigen. Die Kündigung muss
innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Wirksam-
werdens erfolgen.
11.5 Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer für eine
andere versicherte Person
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für eine andere versicherte
Person, ist die Kündigung nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklä-
rung Kenntnis erlangt hat.
Die versicherte Person hat in diesem Fall das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benen-
nung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Letzterer muss innerhalb von zwei
Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bestätigen.
11.6 Fortführung des gekündigten Vertrages als Anwartschaftsversicherung
Versicherungsnehmer und versicherte Person haben das Recht, einen gekündigten Versiche-
rungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
12. Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen
12.1 Erteilung von Auskünften
Versicherungsnehmer und versicherte Person haben auf Verlangen von ottonova jede Auskunft
zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leistungspflicht
von ottonova erforderlich ist.
12.2 Ärztliche Untersuchung
Auf Verlangen von ottonova ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von
ottonova beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wenn ottonova dies zur Feststellung des
Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leistungspflicht als erforderlich erachtet. Die Kosten
für die Untersuchung trägt ottonova.
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12.3 Schadenminderung
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und
alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
12.4 Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz
Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung, die nicht ausschließlich bei unfallbedingter
Behandlung leistet, darf bei einem anderen privaten Krankenversicherer nur mit Einwilligung
von ottonova abgeschlossen werden.
12.5 Folge von Obliegenheitsverletzungen
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 12.1 bis 12.4 wird ottonova mit den in § 28
Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wird die in Abschnitt 12.4 genannte Obliegenheit verletzt, so kann ottonova das Versiche-
rungsverhältnis zudem, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang), inner-
halb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung
einer Frist auch kündigen.
12.6 Änderung von Anschrift oder Namen
Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
mitzuteilen. Tut er das nicht, gelten Erklärungen, die ottonova mit eingeschriebenem Brief an
die letzte ihr bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Absendung als zugegangen.
13. Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen
gegen Dritte
13.1 Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so
besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe
Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag
das Krankenhaustagegeld zu leisten ist, an ottonova schriftlich abzutreten.
13.2 Pflicht zur Mitwirkung
Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei müssen sie geltende Form- und
Fristvorschriften beachten und ottonova bei der Durchsetzung der Ansprüche, soweit erfor-
derlich, unterstützen.
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13.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 13.1 bzw. 13.2 wird ottonova mit den in § 86
Abs. 2 und 3 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von
der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit sie infolge der Obliegenheitsverletzung keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
13.4 Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung
ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die
ottonova aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, gelten die
Abschnitte 13.1 bis 13.3 entsprechend.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber ottonova bedürfen der Textform.
14.2 Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer
Gegen Forderungen von ottonova ist eine Aufrechnung nur zulässig, soweit die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Anwendbares Recht
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
15.2 Klagen des Versicherungsnehmers
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ottonova können bei dem Gericht am Sitz von
ottonova oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche-
rungsnehmers in Deutschland erhoben werden.
15.3 Klagen von ottonova
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bzw. die versi-
cherte Person ist das Gericht des Ortes ausschließlich zuständig, an dem der Versicherungs-
nehmer seinen bzw. die versicherte Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
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15.4 Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt an einen Ort außerhalb Deutschlands oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können
Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur am Gericht des Sitzes von ottonova erhoben werden.
16. Verjährung
16.1 Verjährungsfrist
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist
beginnt – ungeachtet der Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 14 Abs. 1 VVG (siehe
Anhang) – mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versiche-
rungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
16.2 Hemmung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei ottonova angemeldet worden, ist die Ver-
jährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung von ottonova dem
Anspruchsteller in Textform zugeht.
Hinweise
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken-
und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder
deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben,
können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für
Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet,
an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können
sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
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wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken-
und Pflegeversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle
und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder
treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an
die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen
unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist keine Schiedsstelle
und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versiche-
rungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
Anhang
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen
Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi-
cherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe
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des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.
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Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von
Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt
des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer
den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf
Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsneh-
mer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver-
letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei
Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer,
solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn,
der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt,
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er
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den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
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auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der
Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindes-
tens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind;
bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei
Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versi-
cherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug
ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,
dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit-
punkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
gung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz
von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der
er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach
Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
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vorsätzlich verursacht.
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Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebens-
zeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebens-
partnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-
schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standes-
beamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung
der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder
bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber
einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf
Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis
1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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