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ADAC Plus-Mitgliedschaft mit Euro-Schutzbrief: die Bedingungen im Volltext

Personengebundener Euro-Schutzbrief der ADAC Plus-Mitgliedschaft mit Pannenhilfe und Abschleppen ab der Haustür, Mietwagen bis 52 Euro je Tag für sieben Tage, Übernachtung, Fahrzeug- und Krankenrücktransport in Europa, Kreditleistungen und einzelnen Leistungen weltweit.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein)nein„Geschützt sind nicht zulassungspflichtige sowie zugelassene Kraftfahrzeuge, die von einer geschützten Person zum Zeitpunkt des Schadens alleinverantwortlich geführt werden.“GVB § 4 (1), Seite 3
Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß)ja„Geschützt sind das Haupt-Mitglied der ADAC Plus-Mitgliedschaft sowie zusätzlich alle weiteren uns genannten Personen des geschützten Personenkreises“GVB § 3 (1), Seite 3
Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige)ja„Der geschützte Personenkreis kann den Partner des Haupt-Mitglieds sowie seine und dessen Kinder umfassen.“GVB § 3 (1), Seite 1
Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze)ja„eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschreiten.“GVB § 4 (4), Seite 2
Anhänger und Wohnwagen mitversichertja„Geschützt ist der mitgeführte Anhänger, sofern er nicht mehr als eine Achse hat.“GVB § 4 (3), Seite 2
Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern)ja„Der Geltungsbereich Europa umfasst das geografische Europa einschließlich des Gebietes Deutschlands, die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie die Kanarischen Inseln, Azoren und Madeira.“GVB § 1 (13), Seite 3
Weltweiter Schutz für Personenleistungenja„Eine geschützte Person befindet sich weltweit auf einer Reise und muss diese abbrechen oder verlängern“GVB § 30 (1), Seite 4
Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km)ja„Im Falle einer Panne hat sich diese mindestens 50 km (Wegstrecke) vom Wohnsitz der geschützten Person entfernt ereignet.“GVB § 18 (1), Seite 4
Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0)ja„Pannen- oder Unfallhilfe (ab der Haustüre):“A Ziff. 4 a), Seite 2
Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbarnicht geregelt

Hilfe am Schadenort

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft)ja, bis 300 €„bis zu einem Betrag von 300,– € (einschließlich An-und Abfahrt sowie der mitgeführten Kleinmaterialien) durch einen ADAC Vertragspartner“GVB § 13 (2), Seite 2
Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstattja, bis 300 €„Wir schleppen als Serviceleistung in Deutschland das Fahrzeug bis zu einem Betrag von 300,– €“GVB § 15 (2), Seite 3
Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistung wird in unbegrenzter Höhe gewährt.“GVB § 16 (2), Seite 2
Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen)ja, bis 120 €„Wir erstatten in Deutschland die Kosten bis zu insgesamt 120,– € für die Besorgung eines Ersatzschlüssels“GVB § 14 (2), Seite 3
Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung)nicht geregelt
Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule)ja„Als Panne gelten auch Ausfall der Antriebsbatterie, auf einem technischen Defekt beruhender Kraftstoffmangel oder -verlust“A Ziff. 4, Seite 2
Reifenpanne mitversichertnicht geregelt
Ersatzteilversand ins Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Wir besorgen und versenden als Serviceleistung die Ersatzteile“GVB § 22 (2), Seite 4
Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt)ja„Die Leistung wird auch erbracht, wenn das geschützte Fahrzeug nach einer Entwendung wieder aufgefunden wurde“GVB § 20 (5), Seite 4

Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxija, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Bahnfahrtkosten 1. Klasse für die geschützte Person und die berechtigten Insassen inklusive Gepäck und Ladung für die Fahrt zum Zielort und zurück zum Schadenort.“GVB § 18 (3), Seite 4
Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt)ja, bis 52 €„die Mietwagenkosten bis zu 52,– € für jeden Tag des Fahrzeugausfalles für längstens 7 Tage, insgesamt bis zu 364,– €.“GVB § 18 (2), Seite 4
Höchstdauer des Mietwagens in Tagenja„maximal bis zu 7 Tagen“GVB § 18 (2), Seite 4
Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person)ja, bis 85 €„erstatten die Übernachtungskosten bis zu 85,– € pro Person und Nacht für längstens 3 Übernachtungen.“GVB § 19 (2), Seite 4
Höchstzahl der Übernachtungenja„für längstens 3 Übernachtungen.“GVB § 19 (2), Seite 4
Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten)ja, bis zur Versicherungssumme„Für die Abholung des reparierten Fahrzeugs erstatten wir zusätzlich die Bahnfahrtkosten für eine Person vom jeweiligen Wohnsitz zum Schadenort.“GVB § 18 (3), Seite 4
Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich istja, bis zur Versicherungssumme„Wir transportieren als Serviceleistung das Fahrzeug mit Gepäck und Ladung durch einen ADAC Vertragspartner vom Einstellort zu einer Reparaturwerkstatt an den Wohnsitz der geschützten Person.“GVB § 20 (2), Seite 4
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltja„Wir stellen als Serviceleistung einen Fahrer zur Verfügung, der das Fahrzeug zusammen mit Insassen, transportbereitem Gepäck und Ladung zum Wohnsitz der geschützten Person zurückfährt.“GVB § 26 (2), Seite 4
Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottungja, bis zur Versicherungssumme„Notwendige Sicherungskosten und durch unsere Leistungsorganisation entstehende Einstellkosten werden von uns übernommen.“GVB § 20 (4), Seite 4
Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Wir erledigen als Serviceleistung die Verzollung und Verschrottung“GVB § 23 (2), Seite 3

Hilfe für Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisenja, bis zur Versicherungssumme„Wir führen den Krankenrücktransport als Serviceleistung selbst durch oder veranlassen ihn“GVB § 24 (2), Seite 4
Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Klinikennicht geregelt
Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar istja, bis zur Versicherungssumme„Wir stellen als Serviceleistung eine Begleitperson zur Verfügung, die die Kinder an deren Wohnsitz oder an den Wohnsitz der aufnehmenden Person bringt.“GVB § 25 (2), Seite 4
Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthaltja, bis 1.000 €„und Übernachtungskosten pro Schadensfall bis zu insgesamt 1.000– €.“GVB § 28 (2), Seite 4
Überführung oder Bestattung im Todesfallja, bis 500 €„die Überführungskosten bis zu insgesamt 500,– €.“GVB § 31 (3), Seite 3
Versand von Arzneimitteln ins Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Wir besorgen und versenden als Serviceleistung das Arzneimittel.“GVB § 32 (2), Seite 4
Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumentenja, bis 1.228 €„ADAC Notfallkredit: Kredit für Reparatur-, Abschlepp-, Pannenhilfekosten, Arztkosten, Krankenhauskosten, Rechtsanwaltshonorare, Sachverständigen-Gutachten und gebührenpflichtige Verwarnungen bis zu 1.228,– €.“GVB § 35 (2) a), Seite 5
Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution)ja, bis 1.000 €„Das ADAC Plus-Mitglied benötigt Hilfe bei der Schadensabwicklung nach einem Kraftfahrzeugunfall im Ausland.“B Ziff. 2 c), Seite 2
Rücktransport mitreisender Haustiereja„Wir bringen als Serviceleistung das Haustier zum Wohnsitz der geschützten Person“GVB § 29 (2), Seite 4
Gepäckrücktransportja„das transportbereite Gepäck als Serviceleistung zu deren Wohnsitz.“GVB § 24 (6), Seite 4
Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hauseja, bis 2.600 €„Der Höchstbetrag für diese Leistung beträgt 2600,– € pro Schadensfall für alle geschützten Personen zusammen.“GVB § 30 (2), Seite 5

Grenzen und Eigenanteile

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung je Schadenfallnicht geregelt
Selbstbehalt je Schadenfallnicht geregelt
Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären)nicht geregelt
Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahrja„sowie bei mehr als vier Pannen pro Jahr.“A Ziff. 6, Seite 1
Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungennicht geregelt
Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentralenein„Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht.“A Ziff. 5 a), Seite 2
Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„wenn die geschützte Person den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt hat.“GVB § 6 (1) f), Seite 2
Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungenja„die bei Beteiligungen an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen eine Höchstgeschwindigkeit erzielt werden soll“GVB § 6 (1) d), Seite 2
Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuernicht geregelt
Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terrorja„die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurden;“GVB § 6 (1) c), Seite 3
Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergieja„Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurden;“GVB § 6 (1) c), Seite 3
Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungenja„es tritt hierbei eine akute, unerwartete Erkrankung oder Verletzung auf.“GVB § 24 (1), Seite 4
Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugsnicht geregelt
Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietungja„mit Fahrzeugen, die bei Eintritt des Schadens zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet worden sind.“GVB § 6 (1) a), Seite 3
Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichertja„Die Kosten der Ersatzteile tragen wir nicht.“GVB § 22 (2), Seite 4

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigenja„uns über den ADAC Notruf unverzüglich bei allen Schäden zu verständigen.“GVB § 8 (1) a), Seite 3
Nachweis durch Originalbelegeja„Die zur Erstattung beantragten Kosten sind mit den Originalrechnungen nachzuweisen.“GVB § 8 (1) b), Seite 3
Frist zur Geltendmachung von Kostennicht geregelt
Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung)ja„Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.“GVB § 9 (1), Seite 2
Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbarja„Eine Umstellung zurück in eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen ist immer zur nächsten Beitragsfälligkeit möglich.“B Ziff. 3 a), Seite 1
Vertragsdauer und Verlängerungja„Die Kündigung der ADAC Mitgliedschaft kann nur zum Schluss der Beitragsperiode mit vierteljährlicher Frist erfolgen“A Ziff. 1 b), Seite 1
Kündigung nach Schadenfallnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ADAC Autoversicherung AG, ADAC Versicherung AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ADAC Plus-Mitgliedschaft mit Euro-Schutzbrief Schutzbrief

Volltext aufklappen: Bestimmungen zur ADAC Plus-Mitgliedschaft (Gruppenversicherungsbedingungen Euro-Schutzbrief)
[Seite 1] ADAC Plus-Mitgliedschaft 4. Was ist nicht geschützt? Wichtige Hinweise zur ADAC Plus-Mitgliedschaft Damit der Beitrag nicht unangemessen hoch ist, müssen einige Fälle vom Schutz ausgeschlossen werden. Es gibt Ausschlüsse wie zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis oder die gewerbsmäßige Personenbeförde- Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Premium-Mit- rung. Weitere Ausschlüsse und Einschränkungen sind vor allem in §§ 6, 11, 43 und 49 der Gruppenversiche- gliedschaft. Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Die Einzelheiten sind den vorlie- rungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für den Reise-Vertrags-Rechtsschutz der ADAC Plus-Mitglied- genden Bestimmungen für die ADAC Pannen- und Unfallhilfe für ADAC Mitglieder, den Bedingungen für ADAC schaft zu finden. Premium-Mitglieder inklusive der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Premium-Mitgliedschaft zu entnehmen. 5. Wann beginnt und endet die ADAC Plus-Mitgliedschaft? Die ADAC Plus-Mitgliedschaft beginnt im Monat des Eingangs des Mitgliedschaftsantrags, sofern nicht ein spä- Verein: terer Beginn ausdrücklich vereinbart ist. Die ADAC Plus-Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden. Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) Die ADAC Plus-Mitgliedschaft endet mit Kündigung oder Umstellung in eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Hansastraße 19, 80686 München Plus-Leistungen. Vertreten durch den Vorstand: Die Kündigung der ADAC Plus-Mitgliedschaft kann nur in Textform und nur zum Schluss der Beitragsperiode Dr. Dieter Nirschl, Oliver Weissenberger mit vierteljährlicher Frist erfolgen. Vereinsregister-Nummer: AG München, Vereinsregister 304 Eine Umstellung zurück in eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen ist immer zur nächsten Bei- tragsfälligkeit möglich. Sie muss spätestens einen Monat vor der nächsten Beitragsfälligkeit in Textform mitge- Ihr Versicherer: teilt werden. ADAC Versicherung AG Nach einem Schaden, auf Grund dessen Leistungen aus der ADAC Plus-Mitgliedschaft beansprucht werden, 81362 München kann diese in eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen umgestellt werden. Zudem ist es nach ei- Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann nem Schadensfall einer geschützten Person möglich, diese aus dem geschützten Personenkreis der ADAC Plus- Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Mitgliedschaft auszuschließen. Sowohl die Umstellung als auch der Ausschluss müssen spätestens 1 Monat Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München, nach Abschluss des Schadensfalles in Textform mitgeteilt werden. Sie werden 1 Monat nach Zugang der Mittei- eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842 lung wirksam. 1. Um was handelt es sich bei der ADAC Plus-Mitgliedschaft? 6. Wann beginnt und endet der Leistungsanspruch aus der ADAC Plus-Mitgliedschaft und was muss Zu Gunsten der ADAC Plus-Mitglieder hat der ADAC e.V. einen Gruppenversicherungsvertrag mit der ADAC Versi- bei der Beitragszahlung beachtet werden? cherung AG abgeschlossen. Der Leistungsanspruch beginnt um 0.00 Uhr am Tag nach Eingang des Mitgliedschaftsantrags, wenn die An- Die ADAC Plus-Mitgliedschaft hilft mit verschiedenen Leistungen nach einem Fahrzeugschaden sowie nach nahme tatsächlich erfolgt und kein späterer Beginn der Mitgliedschaft vereinbart wurde. Wurde ein späterer Erkrankung, Verletzung oder Tod. Die Leistungen werden als Kostenerstattung oder als Serviceleistung er- Beginn der Mitgliedschaft vereinbart, beginnt der Leistungsanspruch um 0.00 Uhr am 1. des vereinbarten Mo- bracht. Maßgebend für die Leistungserbringung sind die Regelungen für die ADAC Pannen- und Unfallhilfe und nats. Zudem muss der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt werden. Der erste Beitrag ist rechtzeitig bezahlt, wenn die Bedingungen für die ADAC Plus-Mitglieder inklusive der Gruppenversicherungsbedingungen. Bei Service- – der Beitrag sofort bei Abschluss der Mitgliedschaft bezahlt wird; leistungen müssen zusätzlich noch die besonderen Voraussetzungen für die Durchführung der Hilfeleistung – bei einer Banküberweisung der Beitrag innerhalb der in der Rechnung genannten Frist bei uns eingegangen vorliegen. Die Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Schadensfalles und ist; des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Alle gegenseitigen – im Lastschriftverfahren die Lastschrift von der Bank eingelöst wird. Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versicherungsausweis, den Bestimmungen für die ADAC Pannen- Bei nachträglicher Zahlung beginnt der Leistungsanspruch erst ab Eingang des Beitrags bei uns, es sei denn, und Unfallhilfe und den Bedingungen für die ADAC Plus-Mitglieder inklusive der Gruppenversicherungsbedin- das Haupt-Mitglied hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. gungen. Es gilt deutsches Recht. Die Kommunikation während der Laufzeit der ADAC Plus-Mitgliedschaft wird Die Folgebeiträge sind im Voraus zu zahlen und jeweils am 1. des Monats fällig, in dem ein neues Beitragsjahr in deutscher Sprache geführt. beginnt. Für Schadensfälle, die nach der in der Mahnung genannten Frist eintreten, besteht kein Leistungsan- spruch, wenn der Beitrag nicht gezahlt ist. Spätere Beitragszahlungen führen nicht zu rückwirkendem Schutz. 2. Was ist geschützt? Mit dem Ende der ADAC Plus-Mitgliedschaft endet auch der Leistungsanspruch. Der Schutz der ADAC Plus-Mitgliedschaft umfasst europaweite, fahrzeugbezogene Leistungen wie Hilfe bei Panne, Unfall oder Fahrzeugentwendung. Geschützt sind nicht zulassungspflichtige sowie zugelassene Kraft- Rechtsfolgen bei verspäteter Zahlung des Erstbeitrags fahrzeuge, die von einer geschützten Person zum Zeitpunkt des Schadens alleinverantwortlich geführt wer- Achten Sie bitte darauf, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig bezahlen, da Sie an­sonsten den. Das gleiche gilt, wenn die alleinverantwortliche Fahrt durch eine geschützte Person unmittelbar gestartet von Anfang an keinen Schutz haben. Zahlen Sie nachträglich, beginnt der Schutz erst ab Eingang des Beitrags werden soll. bei uns. Geschützt sind weiter alle auf die geschützten Personen persönlich zugelassenen Kraftfahrzeuge, wenn eine geschützte Person zum Zeitpunkt des Schadens als Insasse an der Fahrt teilnimmt oder die Fahrt unmittelbar gestartet werden soll. Entsprechendes gilt für nichtzulassungspflichtige Kraftfahrzeuge im Eigentum der ge- Widerrufsbelehrung schützten Personen. Die Fahrzeuge müssen innerhalb bestimmter Maße und Gewichte liegen. (Näheres in § 4 Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre Mitgliedschaft zu wider­rufen. Die Wider- der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft) rufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, beginnt jedoch nicht bevor Sie Ihre Mitglied- Der Schutz enthält europaweite und weltweite personenbezogene Leistungen sowie Auslands-Krankenschutz- schaftsunterlagen erhalten haben. Leistungen für die geschützten Personen bei Erkrankung, Verletzung und Tod auf einer Reise oder bei Grenz- Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung – z. B. ein mit der Post übertritt ins Ausland. versandter Brief an ADAC e.V., Hansastraße 19, 80686 München, per E-Mail an service@adac.de oder per Eine Reise liegt vor, wenn sich die geschützte Person mehr als 50 km (Wegstrecke) vom Wohnsitz entfernt ­Telefon unter 089 76 76 66 32 – über Ihren ­Entschluss, Ihre Mitgliedschaft zu widerrufen, informieren. aufhält – in Europa bis zu 92 Tagen und außerhalb Europas bis zu 63 Tagen (gerechnet zum Zeitpunkt des Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, welches wir Ihnen mit den Mitgliedschafts­ Schadensereignisses). unterlagen zukommen lassen, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Bei den Auslands-Krankenschutz-Leistungen wird Versicherungsschutz ab Grenzübertritt ins Ausland gewährt. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf Im europäischen Ausland besteht Schutz für die ersten 92 Tage, außerhalb Europas für die ersten 63 Tage ei- der Widerrufsfrist absenden. nes jeden Auslandsaufenthaltes ab Grenzübertritt ins Ausland. Folgen des Widerrufs Wenn keine geschützte Person zum Zeitpunkt des Schadens an der Fahrt teilnimmt, werden für das Kraftfahr- Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, zeug, das auf eine geschützte Person persönlich zugelassen ist, folgende Leistungen erbracht: Pannen- oder unverzüglich und spätestens 14 Tage ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf Unfallhilfe, Hilfe bei verlorenen und defekten Fahrzeugschlüsseln, Abschleppen, Bergung, Fahrzeugtransport, Ihrer Mitgliedschaft bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, Ersatzteilversand und Verschrottung (vgl. hierzu §§ 13-16, 20, 22, 23 der Gruppenversicherungsbedingungen der das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft). Die Fahrzeuge müssen innerhalb bestimmter Maße anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. und Gewichte liegen. (Näheres in § 5 der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die Haben Sie verlangt, dass die Mitgliedschaft während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen ADAC Plus-Mitgliedschaft) in Bezug auf den Zeitpunkt Ihres Widerrufes anteiligen Mitgliedschaftsbeitrag zu zahlen. Die geschützte Person erhält die Unfall-Sofortleistung, wenn sie durch einen Unfall sehr schwer verletzt wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlen wir den Betrag sofort aus. (Näheres in § 38 der Gruppenversiche- 8. Welche Pflichten sind beim Eintritt des Schadens zu beachten? rungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft). Es gibt bestimmte Pflichten, die von den geschützten Personen uns gegenüber nach Eintritt des Schadensfal- Die Auslandsreise-Haftpflicht-Leistungen bieten Schutz bezogen auf die gesetzliche Haftpflicht der geschütz- les erfüllt werden müssen, damit der Schutz aus der ADAC Plus-Mitgliedschaft nicht gefährdet wird. Eine der ten Person als Privatperson für Ereignisse, die während der Versicherungszeit eintreten. (Näheres in §§ 39-46 wesentlichen Pflichten ist, uns unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalles zu verständigen und uns voll- der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft) ständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Schadens zu unterrichten. (Näheres in §§ 8, 44, 53 Der Reise-Vertrags-Rechtsschutz erstattet die Kosten, die der geschützten Person entstehen, wenn sie ihre der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft) rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten mit Reiseveranstaltern, Transport- oder Beherbergungsunternehmen wahrnimmt. (Näheres in §§ 47-56 der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für den 9. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Nichtbeachtung der Pflichten? Reise-Vertrags-Rechtsschutz der ADAC Plus-Mitgliedschaft) Verletzen die geschützten Personen ihre Pflichten vorsätzlich, sind wir von unserer Leistungspflicht frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Pflichten können wir unsere Leistung in einem der Schwere des 3. Wer ist geschützt? Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. (Näheres in §§ 8, 45, 53 der Gruppenversicherungs­ Die ADAC Plus-Mitgliedschaft schützt das Haupt-Mitglied sowie zusätzlich alle weiteren uns genannten Perso- bedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft) nen des geschützten Personenkreises, soweit diese ADAC Mitglieder sind und nicht ausdrücklich widerspro- chen haben. Der geschützte Personenkreis kann den Partner des Haupt-Mitglieds sowie seine und dessen 10. Was ist bei der Geltendmachung der Ansprüche zu beachten? Kinder umfassen. Die volljährigen Kinder zählen ab der nächsten Beitragsfälligkeit, die auf ihren 23. Geburts- Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft tag folgt, nicht mehr zum geschützten Personenkreis der ADAC Plus-Mitgliedschaft des Haupt-Mitglieds. Mit- kann ausschließlich das Haupt-Mitglied direkt bei der ADAC Versicherung AG geltend machen. Zur Durchfüh- geschützt sind immer die minderjährigen Kinder des Haupt-Mitglieds sowie die minderjährigen Kinder des rung der Leistungserbringung und Schadenregulierung sind wir berechtigt, direkt mit den geschützten Perso- Partners, soweit dieser selbst eine geschützte Person ist oder die minderjährigen Kinder mit dem Haupt-Mit- nen in Verbindung zu treten und leistungsbefreiend zu regulieren. glied in häuslicher Gemeinschaft leben. Die personenbezogenen Leistungen sowie Auslands-Krankenschutz- Leistungen (§§ 24-34 der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus- 11. Wer ist Ansprechpartner bei Meinungsverschiedenheiten? Mitgliedschaft) gelten unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel, z. B. auch bei Flug- und Bahnreisen. (Nähe- Sollte einmal ein Grund zur Beschwerde bestehen, kann sich die geschützte Person direkt an die ADAC Versi- res in § 3 der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft) cherung AG wenden. Unabhängig davon nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bei Fahrten mit einem geschützten Fahrzeug sind die berechtigen Insassen des Fahrzeugs, höchstens 9 Perso- Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Beschwerden über deutsche Versicherer entgegen. nen einschließlich des Fahrers, hinsichtlich folgender Leistungen mitgeschützt: Kurzfahrten sowie Fahrt- und Übernachtungskosten nach Fahrzeugausfall, Pick-up-Service (in Deutschland), Krankenrücktransport, Über- nachtungskosten, Krankenbesuch, Arzneimittel- und Brillenversand (nicht in Deutschland) (vgl. hierzu §§ 17-19, 21, 24, 27, 28, 32 der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitglied- schaft). 04.26/PDF –1– [Seite 2] A. ADAC Pannen- und Unfallhilfe für ADAC Mitglieder 6. Für welche Schäden besteht kein Schutz? Die Clubleistung ist nicht kostenfrei, wenn gleiche Leistungen auf Grund derselben Ursache mehrmals er- Stand 1.4.2023 bracht oder Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden sowie bei mehr als vier Pannen pro Jahr. 1. Wann beginnt und endet die ADAC Mitgliedschaft? a) Die ADAC Mitgliedschaft beginnt im Monat des Eingangs und der Annahme des Mitgliedschaftsantrags, 7. Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen? sofern nicht ein späterer Beginn ausdrücklich vereinbart ist. a) Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Verträgen b) Die Kündigung der ADAC Mitgliedschaft kann nur zum Schluss der Beitragsperiode mit vierteljährlicher beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Verträgen eine Frist erfolgen und ist in Textform zu erklären. Entschädigung beansprucht werden kann, steht es dem ADAC Mitglied frei, wem es den Schadensfall meldet. Meldet es den Schadensfall dem ADAC e.V., wird dieser im Rahmen der Bedingungen in Vorleis- 2. Wann beginnt und endet der Leistungsanspruch und wann muss der Beitrag bezahlt werden? tung treten. a) Der Leistungsanspruch beginnt um 0.00 Uhr am Tag nach Eingang des Mitgliedschaftsantrags, wenn die b) Bestehen aufgrund des Schadensfalles neben der ADAC Pannen- und Unfallhilfeleistung für Mitglieder Annahme tatsächlich erfolgt und kein späterer Beginn der Mitgliedschaft vereinbart wurde. Wurde ein auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt späterer Beginn der Mitgliedschaft vereinbart, beginnt der Leistungsanspruch um 0.00 Uhr am 1. des werden, die den Gesamtschaden übersteigt. vereinbarten Monats. Zudem muss der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt werden. c) Als Dritte gelten nicht die ADAC Versicherung AG und die ADAC Autoversicherung AG. Der erste Beitrag ist rechtzeitig bezahlt, wenn - der Beitrag sofort bei Abschluss der Mitgliedschaft bezahlt wird; 8. Wie haftet der ADAC e.V.? - bei einer Banküberweisung der Beitrag innerhalb der in der Rechnung genannten Frist bei uns einge- Befördern wir Fahrzeuge, Gepäck, Haustiere oder Ladung, haften wir wie ein Frachtführer nach den gesetzli- gangen ist; chen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) in der zum Zeitpunkt des Schadenereignisses gültigen - im Lastschriftverfahren die Lastschrift von der Bank eingelöst wird. Fassung, jedoch über den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag hinaus bis 512.000 €. Bei nachträglicher Zahlung beginnt der Leistungsanspruch erst ab Eingang des Beitrags bei uns, es sei denn, das ADAC Mitglied hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. b) Die Folgebeiträge sind im Voraus zu zahlen und jeweils am 1. des Monats fällig, in dem ein neues Bei- B. ADAC Plus-Mitgliedschaft tragsjahr beginnt. Für Schadensfälle, die nach der in einer Mahnung genannten Frist eintreten, besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Beitrag nicht gezahlt ist. Spätere Beitragszahlungen führen nicht zu Stand: 1.4.2020 rückwirkendem Schutz. c) Mit dem Ende der ADAC Mitgliedschaft endet auch der Leistungsanspruch. 1. Was gilt bei Erwerb der ADAC Plus-Mitgliedschaft? Die ADAC Plus-Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden. Das Beitragsjahr für die ADAC Plus-Mitglied- 3. Welche Fahrzeuge sind geschützt? schaft beginnt in dem Monat, in dem sie beantragt oder ein entsprechendes Angebot des ADAC e.V. angenom- a) Fahrzeuge im Sinne dieser Regelungen sind die unter dieser Ziff. 3 b) bis f) näher beschriebenen Kraft- men wurde, sofern nicht ein späterer Beginn ausdrücklich vereinbart ist. Für den Beginn und das Ende des fahrzeuge sowie Fahrräder im Sinne der Ziff. 3 g). Leistungsanspruches und die Beitragszahlung der ADAC Plus-Mitgliedschaft sind die Bestimmungen der ADAC Das Fahrzeug muss in Deutschland wegen einer Panne oder eines Unfalls auf einer öffentlichen Straße Pannen- und Unfallhilfe für ADAC Mitglieder maßgebend (siehe A. Ziffer 2). einschließlich der von dort unmittelbar zugänglichen (auch privaten) Garagen- und Parkplätze liegen geblieben und der Schadensort mit Hilfsfahrzeugen erreichbar sein. Das Gelände eines Verkehrsübungs- 2. Welche Leistungen beinhaltet die ADAC Plus-Mitgliedschaft? platzes oder eines Fahrsicherheitszentrums gilt als öffentliche Straße im Sinne dieser Bestimmungen. a) Leistungen der ADAC Mitgliedschaft insbesondere die ADAC Pannen- und Unfallhilfe b) Geschützt sind nichtzulassungspflichtige sowie zugelassene Kraftahrzeuge, die vom ADAC Mitglied zum b) Schutzbriefleistungen, Auslands-Krankenschutz-Leistungen, Kreditleistungen, Unfall-Sofortleis- Zeitpunkt des Schadens mit einer gültigen Fahrerlaubnis alleinverantwortlich geführt werden oder un- tung, Auslandsreise-Haftpflicht-Leistungen und mittelbar gestartet werden sollen. Reise-Vertrags-Rechtsschutz c) Geschützt ist der mitgeführte Anhänger, sofern er nicht mehr als eine Achse hat. Zwei Achsen mit einem Der ADAC e.V. hat zu Gunsten der ADAC Plus-Mitglieder einen Gruppenversicherungsvertrag mit der ADAC Abstand von weniger als 1 m gelten als eine Achse. Ein Leistungsanspruch besteht aber nur einmal für Versicherung AG, 81362 München abgeschlossen, bei der das Haupt-Mitglied der ADAC Plus-Mitglied- das Gespann (Kraftfahrzeug mit mitgeführtem Anhänger) insgesamt. schaft Leistungsansprüche direkt geltend machen kann. Es gelten hierfür die Gruppenversicherungsbe- d) Das Kraftfahrzeug darf nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen nicht mehr als 9 Sitz- dingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft und für den Reise-Vertrags- plätze (einschließlich des Platzes für den Fahrer) haben und Rechtsschutz der ADAC Plus-Mitgliedschaft. - eine Gesamtbreite von 2,55 m, c) ADAC Unfall-Rechtshilfe AUSLAND - eine Gesamtlänge von 10 m, Das ADAC Plus-Mitglied benötigt Hilfe bei der Schadensabwicklung nach einem Kraftfahrzeugunfall im - eine Höhe von 3 m sowie Ausland. Der ADAC e.V. kann die außergerichtliche Schadensabwicklung in geeigneten Fällen kostenlos - eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschreiten. durch seine Clubjuristen übernehmen. Ansonsten vermittelt der ADAC e.V. auf Wunsch einen Rechtsan- Auch für den mitgeführten Anhänger gelten die angegebenen Maße. Alle angegebenen Maße gelten ein- walt und übernimmt die Korrespondenz mit diesem. Wenn die Schadensabwicklung durch einen Rechts- schließlich der Ladung. anwalt vom ADAC Plus-Mitglied bezahlt werden muss, kann der ADAC e.V. einen Zuschuss bis zu 1.000,– € e) Darüber hinaus sind in der Zulassungsbescheinigung I eingetragene Wohnmobile geschützt bis zu gewähren. - einer Gesamtbreite von 2,55 m, d) Rechtsberatung im Ausland - einer Gesamtlänge von 10 m, Das ADAC Plus-Mitglied benötigt eine erste Rechtsberatung bei einer mit dem Straßenverkehr zusam- - einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung und menhängenden Rechtsfrage. Der ADAC e.V. vermittelt einen Rechtsanwalt. Wenn die Rechtsberatung vom - einer zulässigen Gesamtmasse von 7.500 kg. ADAC Plus-Mitglied bezahlt werden muss, kann der ADAC e.V. einen Zuschuss bis zu 52,– € gewähren. f) Nicht geschützt sind Schrottfahrzeuge, polizeilich beschlagnahmte/sichergestellte Kraftfahrzeuge oder deren Ladung, Kraftfahrzeuge bei gewerbsmäßigen Personenbeförderungen, Kraftfahrzeuge bei Probe- 3. Was gilt bei Umstellung der ADAC Plus-Mitgliedschaft? und Überführungsfahrten (rote Händler-Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung). a) Eine Umstellung zurück in eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen ist immer zur nächsten g) Geschützt sind Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs, Fahrradanhänger und weitere Sonderformen, die nicht versi- Beitragsfälligkeit möglich. Sie muss spätestens einen Monat vor der nächsten Beitragsfälligkeit in Text- cherungs- oder zulassungspflichtig sind und vom ADAC Mitglied zum Zeitpunkt des Schadens geführt form mitgeteilt werden. werden oder unmittelbar geführt werden sollen. Solche Fahrräder sind nur geschützt, wenn sie nicht zur b) Nach einem Schaden, auf Grund dessen Leistungen aus der ADAC Plus-Mitgliedschaft beansprucht wer- gewerblichen Personenbeförderung genutzt werden. Nicht geschützt sind Schrottfahrzeuge. den, kann die ADAC Plus-Mitgliedschaft in eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen umge- stellt werden. Zudem ist es nach einem Schadensfall einer geschützten Person möglich, diese aus dem 4. Welche Leistungen erhält das ADAC Mitglied nach Panne und Unfall in Deutschland? geschützten Personenkreis der ADAC Plus-Mitgliedschaft auszuschließen. Die ADAC Mitgliedschaft der Eine Panne liegt bei einem Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden vor. Als Panne gelten auch Ausfall der An- geschützten Person bleibt weiter bestehen. Sowohl die Umstellung als auch der Ausschluss müssen spä- triebsbatterie, auf einem technischen Defekt beruhender Kraftstoffmangel oder -verlust, verlorene oder abge- testens 1 Monat nach Abschluss des Schadensfalles in Textform mitgeteilt werden. Sie werden 1 Monat brochene Fahrzeugschlüssel sowie Aussperren aus dem Fahrzeug. Ebenso liegt eine Panne bei einem defekten nach Zugang der Mitteilung wirksam. Ein überbleibender Beitrag aus der ADAC Plus-Mitgliedschaft wird oder verlorenen Akku eines E-Bikes vor. Es liegt keine Panne vor bei einem verlorenen Schlüssel für ein Fahr- auf Antrag zeitanteilig erstattet oder dem Beitragskonto gutgeschrieben. radschloss oder bei einem vergessenen Code für ein Zahlenschloss. c) Bei einer Erhöhung des Beitrags kann in Textform innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang unserer Ein Unfall liegt vor, wenn ein Ereignis unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahr- Mitteilung die ADAC Plus-Mitgliedschaft mit Wirkung zum Termin der Beitragserhöhung in eine ADAC zeug eingewirkt hat. Leistungsberechtigt sind auch minderjährige ADAC Mitglieder und minderjährige Kinder Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen umgestellt werden. von ADAC Mitgliedern (z. B. Teilnehmer am begleiteten Fahren). 4. Wie kann sich der geschützte Personenkreis der ADAC Plus-Mitgliedschaft sonst ändern? a) Pannen- oder Unfallhilfe (ab der Haustüre): a) Eine Erweiterung des geschützten Personenkreises der ADAC Plus-Mitgliedschaft des Haupt-Mitglieds ist Ein geschütztes Fahrzeug ist aufgrund einer Panne oder eines Unfalls in Deutschland nicht mehr tech- jederzeit auf Antrag möglich. Für den Beginn und das Ende des Leistungsanspruches und die Beitrags- nisch fahrbereit. zahlung der ADAC Plus-Mitgliedschaft für das neue Mitglied sind die Bestimmungen der ADAC Pannen- Wir helfen am Schadensort durch einen ADAC Straßenwachtfahrer oder bis zu einem Betrag von 300,- € und Unfallhilfe für ADAC Mitglieder maßgebend (siehe A. Ziffer 2). Sonstige Änderungen des geschützten (einschließlich An- und Abfahrt sowie der mitgeführten Kleinmaterialien) durch einen ADAC Vertrags- Personenkreises sind nur zur Beitragsfälligkeit möglich und müssen spätestens einen Monat vor der partner, um die technische Fahrbereitschaft wiederherzustellen. Soweit in Deutschland zur Wiederher- nächsten Beitragsfälligkeit in Textform beantragt werden. stellung der technischen Fahrbereitschaft der Einbau eines Ersatzteils erforderlich ist und dieses durch b) Die volljährigen Kinder zählen ab der nächsten Beitragsfälligkeit, die auf ihren 23. Geburtstag folgt, nicht den ADAC Straßenwachtfahrer oder einen ADAC Vertragspartner bereits mitgeführt wird, erfolgt als Ser- mehr zum geschützten Personenkreis der ADAC Plus-Mitgliedschaft des Haupt-Mitglieds. viceleistung der Einbau des kostenpflichtigen Ersatzteiles unentgeltlich. Vom ADAC Straßenwachtfahrer c) Mit Kündigung der ADAC Mitgliedschaft einer geschützten Person endet für diese auch der Schutz aus oder ADAC Vertragspartner nachgefüllter Kraftstoff ist kostenpflichtig. der ADAC Plus-Mitgliedschaft des Haupt-Mitglieds. b) Abschleppen (ab der Haustüre): 5. Welches Recht gilt? Ein geschütztes Fahrzeug ist aufgrund einer Panne oder eines Unfalls in Deutschland nicht mehr tech- Es gilt deutsches Recht. Die Kommunikation während der Laufzeit der ADAC Plus-Mitgliedschaft wird in deut- nisch fahrbereit. scher Sprache geführt. Wir schleppen das Fahrzeug bis zu einem Betrag von 300,- € durch einen ADAC Vertragspartner unmittel- bar vom Schadensort bis zur nächsten geeigneten Werkstatt oder zu einem gewünschten, in gleicher Entfernung liegenden Ort. Notwendige Sicherungs- und Einstellkosten werden von uns übernommen. Zusätzlich transportieren wir Gepäck und Ladung durch einen ADAC Vertragspartner bis zu einem Betrag Schutzbriefleistungen, Auslands-Krankenschutz-Leistungen, von 300,- €, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrzeug nicht möglich ist. Tiere und gewerblich Kreditleistungen, Unfall-Sofortleistung, beförderte Waren werden nicht transportiert. Auslandsreise-Haftpflicht-Leistungen und c) Bergung: Reise-Vertrags-Rechtsschutz der ADAC Plus-Mitgliedschaft Ein geschütztes Fahrzeug ist aufgrund einer Panne oder eines Unfalls in Deutschland von der Straße ab- gekommen und kann nur unter besonderem technischem Aufwand zum Abschleppen oder zur Weiter- Gruppenversicherungsbedingungen 2014 der ADAC Versicherung AG fahrt bereitgestellt werden. für die ADAC Plus-Mitgliedschaft Wir bergen das Fahrzeug einschließlich Gepäck und Ladung – nicht jedoch Tiere und gewerblich beför- derte Waren – durch einen ADAC Vertragspartner. Die Leistung wird in unbegrenzter Höhe gewährt. § 1 Allgemeine Begriffsdefinitionen (1) Die fahrzeug- und personenbezogenen Leistungen werden entsprechend der je­weiligen Bestimmung in 5. Was hat das ADAC Mitglied im Schadensfall zu beachten? Form von Serviceleistungen oder Kostenerstattungen erbracht. Serviceleistungen sind Leistungen täti- a) Das ADAC Mitglied hat persönlich Anspruch auf ADAC Hilfeleistungen. Dieser Anspruch kann nicht an ger Hilfe, die wir selbst zusammen mit unseren Vertragspartnern organisieren und durchführen und de- Dritte abgetreten werden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. ren Kosten wir vollständig ­übernehmen. b) Das ADAC Mitglied hat immer ausdrücklich die Hilfe durch den ADAC anzufordern und sich als ADAC Mit- (2) Als Wohnsitz gilt die uns in der ADAC Mitgliedschaft genannte Adresse. Ist in der Mitgliedschaftsadresse glied auszuweisen. ein Postfach oder eine Box-Nummer angegeben, ist der Ort der polizeilichen Meldung oder des überwie- c) Die Angaben zum Schadensfall müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein und mit geeigneten Unter- genden Aufenthalts maßgebend. lagen belegt werden. (3) Als Haupt-Mitglied gilt der Vertragsinhaber der ADAC Plus-Mitgliedschaft. (4) Als Partner gilt der Ehepartner, Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft sowie der in häusli- cher Gemeinschaft lebende nichteheliche Lebenspartner. (5) Eine Panne liegt bei einem Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden vor. (6) Ein Unfall liegt vor, wenn die geschützte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirken- des Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet oder wenn durch eine erhöhte Kraftan- –2– [Seite 3] strengung ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen d) die bei Beteiligungen an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen eine Höchstgeschwindigkeit er- werden. Bei den fahrzeugbezogenen Leistungen liegt ein Unfall vor, wenn ein Ereignis unmittelbar von zielt werden soll und bei den dazugehörigen Übungsfahrten. Firmenfahrzeuge sind bei Fahrveranstal- außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt hat. tungen, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nicht geschützt. Die (7) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten einer Werkstattreparatur den Wiederbeschaffungswert des Leistungen nach Erkrankung, Verletzung, Tod und anderen Notfällen (§§ 24-34) gelten jedoch; Fahrzeugs in Deutschland am Tage des Schadens übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert wird vor e) mit Werksfahrzeugen bei Erprobungsfahrten; Leistungserbringung von uns nach in Deutschland allgemein anerkannten Kfz-Bewertungssystemen fest- f) wenn die geschützte Person den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat die geschützte Per- gestellt. son den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der (8)  Sicherungskosten sind Kosten, die anfallen, um weiteren Schaden in und am Fahrzeug zu verhindern. Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (9)  Einstellkosten sind Kosten, die anfallen, wenn das Fahrzeug an einem Ort gegen Entgelt aufbewahrt (2) Auf die Unfall-Sofortleistung besteht nur dann kein Anspruch, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wird. wurde. (10) Als Entwendung gelten Diebstahl, Unterschlagung, Raub und unbefugter Gebrauch. (3) Bei einem Auslandsreise-Haftpflicht-Schaden gilt die Bestimmung des § 43. (11) Eine Reise liegt vor, wenn die geschützte Person sich mehr als 50 km (Wegstrecke) vom Wohnsitz ent- (4) Beim Reise-Vertrags-Rechtschutz gilt die Bestimmung des § 49. fernt aufhält. Im Geltungsbereich Europa besteht Schutz, wenn die Reise zum Zeitpunkt des Schadener- eignisses nicht mehr als 92 Tage seit Verlassen des Wohnsitzes angedauert hat. Außerhalb des Geltungs- § 7 Textform bereiches Europa besteht Schutz, wenn die Reise zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht mehr als Für alle Anzeigen und Erklärungen ist, soweit nicht die Verpflichtung zur Meldung des Schadens über den 63 Tage seit Verlassen des Wohnsitzes angedauert hat. ADAC Notruf besteht, die Abgabe in Textform ausreichend. (12) Bei den Auslands-Krankenschutz-Leistungen wird Versicherungsschutz ab Grenzübertritt ins Ausland gewährt. Im europäischen Ausland besteht Schutz für die ersten 92 Tage, außerhalb Europas für die ers- § 8 Welche Pflichten (Obliegenheiten) sind im Schadensfall zu beachten? ten 63 Tage eines jeden Auslandsaufenthaltes ab Grenzübertritt ins Ausland. (1) Die geschützten Personen haben (13) Der Geltungsbereich Europa umfasst das geografische Europa einschließlich des Gebietes Deutschlands, a) uns über den ADAC Notruf unverzüglich bei allen Schäden zu verständigen. die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie die Kanarischen Inseln, Azoren und Ma- b) uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Schadens zu unterrichten. Auf Ver- deira. Europäisches Ausland sind die genannten Länder außer Deutschland. langen sind Auskünfte in Textform zu erteilen und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Die zur (14) Der weltweite Geltungsbereich umfasst alle Länder dieser Welt einschließlich des Gebietes Deutsch- Erstattung beantragten Kosten sind mit den Originalrechnungen nachzuweisen. Die Originalrechnun- lands. Als Ausland gelten alle diese Länder mit Ausnahme Deutschlands. gen werden unser Eigentum. (15) Ein Schadensfall im Sinne der Auslandsreise-Haftpflicht-Leistungen ist das Schadenereignis, das Haft- c) jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und dabei unsere Weisungen zu befolgen. Aufwendun- pflichtansprüche gegen die geschützte Person zur Folge haben könnte. gen, die durch die Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, werden von uns ersetzt, so- weit die geschützte Person sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Sind wir berechtigt § 2 Personen mit ausländischem Wohnsitz unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Bei Personen mit ausländischem Wohnsitz werden die Leistungen nach §§ 22, 23, 32-34, 35-37, 39-46 weder in (2) Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von Deutschland noch im ausländischen Wohnsitzland erbracht. Für alle weiteren Leistungen gilt das ausländische – Ärzten, die die geschützte Person vor oder nach dem Schadenfall behandelt oder untersucht haben, Wohnsitzland weiterhin als Ausland im Sinne der Bedingungen. – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Kranken- anstalten, Pflegeheimen, Versicherungsträgern und Behörden. § 3 Welche Personen sind geschützt? Sie oder die geschützte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. (1) Geschützt sind das Haupt-Mitglied der ADAC Plus-Mitgliedschaft sowie zusätzlich alle weiteren uns ge- Dazu kann die geschützte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte nannten Personen des geschützten Personenkreises, soweit diese ADAC Mitglieder sind und nicht aus- direkt zu erteilen. Ansonsten kann die geschützte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Ver- drücklich widersprochen haben. Der geschützte Personenkreis kann den Partner des Haupt-Mitglieds fügung stellen. sowie seine und dessen Kinder umfassen. Die volljährigen Kinder zählen ab der nächsten Beitragsfällig- Bei einem Anspruch auf Unfall-Sofortleistung nach § 38 sowie bei den Auslands-Krankenschutz-Leistun- keit, die auf ihren 23. Geburtstag folgt, nicht mehr zum geschützten Personenkreis der ADAC Plus-Mit- gen sind die geschützten Personen verpflichtet, sich auf unser Verlangen von einem von uns beauftrag- gliedschaft des Haupt-Mitglieds. ten ärztlichen Spezialisten untersuchen zu lassen. (2) Mitgeschützt sind immer die minderjährigen Kinder des Haupt-Mitglieds. Die minderjährigen Kinder des (3) Verletzen die geschützten Personen vorsätzlich eine der geregelten Pflichten, sind wir von unserer Leis- Partners sind mitgeschützt, soweit dieser selbst eine geschützte Person ist oder die minderjährigen Kin- tungsverpflichtung frei. Verletzen die geschützten Personen ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir be- der mit dem Haupt-Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben. rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (3) Bei Fahrten mit einem geschützten Fahrzeug sind die berechtigten Insassen des Fahrzeugs, höchstens 9 Weisen die geschützten Personen nach, dass sie ihre Pflichten nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt Personen einschließlich des Fahrers, mitgeschützt, soweit dies in den einzelnen Leistungen bestimmt ist. unsere Leistungsverpflichtung bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit die geschützten Per- (4) Die Ausübung der Rechte aus diesen Bedingungen steht ausschließlich dem Haupt-Mitglied der sonen nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens- ADAC Plus-Mitgliedschaft zu. Zur Durchführung der Leistungs­erbringung und Schadenregulierung sind falles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wir berechtigt, direkt mit den geschützten Personen in Verbindung zu treten und leistungsbefreiend zu wenn die geschützten Personen die Pflicht arglistig verletzt haben. regulieren. (4) Bei einem Auslandsreise-Haftpflicht-Schaden gelten die Bestimmungen des § 44 und § 45. (5) Beim Reise-Vertrags-Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des § 53 Absatz 2 bis Absatz 4. § 4 Welche Fahrzeuge sind geschützt? (1) Geschützt sind nicht zulassungspflichtige sowie zugelassene Kraftfahrzeuge, die von einer geschützten § 9 Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen (Subsidiarität)? Person zum Zeitpunkt des Schadens alleinverantwortlich geführt werden. Das gleiche gilt, wenn die al- (1) Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versiche- leinverantwortliche Fahrt durch eine geschützte Person unmittelbar gestartet werden soll. rungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus ande- (2) Geschützt sind weiter alle auf die geschützten Personen persönlich zugelassenen Kraftfahrzeuge, wenn ren Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es der geschützten eine geschützte Person zum Zeitpunkt des Schadens als Insasse an der Fahrt teilnimmt. Das gleiche gilt, Person frei, wem sie den Schadensfall meldet. Meldet sie ihn der ADAC Versicherung AG, wird diese im wenn die Fahrt unmittelbar gestartet werden soll. Entsprechendes gilt für nichtzulassungspflichtige Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten. Kraftfahrzeuge im Eigentum der geschützten Personen. (2) Bestehen aufgrund desselben Schadensfalles neben den Ansprüchen auf unsere Leistung auch Erstat- (3) Geschützt ist der mitgeführte Anhänger, sofern er nicht mehr als eine Achse hat. Zwei Achsen mit einem tungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die Abstand von weniger als 1 m gelten als eine Achse. den Gesamtschaden übersteigt. (4) Das Fahrzeug darf nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen nicht mehr als 9 Sitzplät- (3) Soweit Schutz im Schadensfall bereits aus einer ADAC Mitgliedschaft besteht, besteht kein Leistungsan- ze (einschließlich des Platzes für den Fahrer) haben und spruch aus der ADAC Plus-Mitgliedschaft. – eine Gesamtbreite von 2,55 m, – eine Gesamtlänge von 10 m, § 10 Können Ansprüche auf Leistungen abgetreten oder verpfändet werden? – eine Höhe von 3 m sowie Ansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abge- – eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschreiten. treten noch verpfändet werden. Bei einem Auslandsreise-Haftpflicht-Schaden ist eine Abtretung an den ge- Auch für den mitgeführten Anhänger gelten die angegebenen Maße. Alle angegebenen Maße gelten ein- schädigten Dritten zulässig. schließlich der Ladung. (5) In der Zulassungsbescheinigung I eingetragene Wohnmobile sind unabhängig von den Fahrzeugmaßen § 11 Wie haftet die ADAC Versicherung AG? geschützt. Folgende Leistungen werden bei Überschreitung einer Gesamtbreite von 2,55 m, einer Ge- Befördern wir Ersatzteile, Arzneimittel, Fahrzeuge, Gepäck oder Haustiere, haften wir wie ein Frachtführer nach samtlänge von 10 m, einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung oder einer zulässigen Gesamtmasse den gesetzlichen Haftungsbestimmungen in der zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gültigen Fassung, je- von 7.500 kg nicht erbracht: Bergung (§ 16), Fahrzeugtransport (§ 20), Pick-up-Service (§ 21) und bei To- doch über den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag hinaus bis zu 512.000,– €. Wir haften insbesondere talschaden der Transport vom Schadenort zum E­ instellort sowie vom Einstellort zum endgültigen Ver- a) bei Beförderungen innerhalb Deutschlands nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), schrottungsort oder zur Zollstelle (§ 23 Absatz 2). b) bei grenzüberschreitenden Beförderungen nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im (6) Gepäck und Ladung sind mitgeschützt, soweit dies in den einzelnen Leistungen bestimmt ist. Leicht ver- internationalen Straßengüterverkehr (CMR), derbliche Güter und gewerblich beförderte Waren sind nicht geschützt. Tiere sind nur im Rahmen des c) bei Verfrachtung im internationalen Eisenbahnverkehr nach dem Übereinkommen über den internatio- Anspruchs auf Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze) (§ 29) geschützt. nalen Eisenbahnverkehr (COTIF). § 5 Was gilt, wenn keine geschützte Person an der Fahrt teilnimmt? § 12 Telefonkosten (1) Wenn keine geschützte Person zum Zeitpunkt des Schadens an der Fahrt teilnimmt, werden für das Telefonkosten zur Abforderung von Serviceleistungen werden von uns erstattet. Kraftfahrzeug, das auf eine geschützte Person persönlich zugelassen ist, folgende Leistungen erbracht: Pannen- oder Unfallhilfe (§ 13), Hilfe bei verlorenen und defekten Fahrzeugschlüsseln (§ 14), Abschlep- pen (§ 15), Bergung (§ 16), Fahrzeugtransport (§ 20), Ersatzteilversand (§ 22) und Fahrzeugverzollung Fahrzeugbezogene Leistungen der ADAC Plus-Mitgliedschaft und -verschrottung (§ 23). (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden für den mitgeführten Anhänger erbracht, sofern er nicht mehr als § 13 Pannen- oder Unfallhilfe eine Achse hat. Zwei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m gelten als eine Achse. (1) Ein geschütztes Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne, eines Unfalls oder aufgrund der Entwen- (3) Das Fahrzeug darf nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen nicht mehr als 9 Sitzplät- dung von Fahrzeugteilen nicht mehr technisch fahrbereit. ze (einschließlich des Platzes für den Fahrer) haben und (2) Wir helfen als Serviceleistung am Schadenort in Deutschland durch einen ADAC Straßenwachtfahrer oder – eine Gesamtbreite von 2,55 m, bis zu einem Betrag von 300,– € (einschließlich An-und Abfahrt sowie der mitgeführten Kleinmateriali- – eine Gesamtlänge von 10 m, en) durch einen ADAC Vertragspartner, um die technische Fahrbereitschaft wiederherzustellen. Im euro- – eine Höhe von 3 m sowie päischen Ausland besteht in gleichem Umfang ein Kostenerstattungsanspruch bis zu insgesamt 300,– € – eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschreiten. (einschl. An- und Abfahrt sowie der von Hilfsfahrzeugen mitgeführten Kleinmaterialien). Soweit in Alle angegebenen Maße gelten einschließlich der Ladung. Auch für den mitgeführten Anhänger gelten Deutschland zur Wiederherstellung der technischen Fahrbereitschaft der Einbau eines Ersatzteils erfor- die angegebenen Maße. derlich ist und dieses durch den ADAC Straßenwachtfahrer oder einen ADAC Vertragspartner bereits mit- (4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden für in der Zulassungsbescheinigung I eingetragene Wohnmobile geführt wird, erfolgt als Serviceleistung der Einbau des kostenpflichtigen Ersatzteils unentgeltlich. unabhängig von den Fahrzeugmaßen erbracht. Folgende Leistungen werden bei Überschreitung einer Gesamtbreite von 2,55 m, einer Gesamtlänge von 10 m, einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung § 14 Hilfe bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln oder einer zulässigen Gesamtmasse von 7.500 kg nicht erbracht: Bergung (§ 16), Fahrzeugtransport (1) Ein geschütztes Fahrzeug kann in Europa aufgrund Verlustes, Entwendung oder Defektes des Fahrzeug- (§ 20) und bei Totalschaden der Transport vom Schadenort zum Einstellort sowie vom Einstellort zum schlüssels, Einschlusses des Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug oder Defektes der Wegfahrsperre nicht endgültigen Verschrottungsort oder zur Zollstelle (§ 23 Absatz 2). mehr gefahren werden. (5) Gepäck und Ladung sind mitgeschützt, soweit dies in den einzelnen Leistungen bestimmt ist. Leicht ver- (2) Wir erstatten in Deutschland die Kosten bis zu insgesamt 120,– € für die Besorgung eines Ersatzschlüs- derbliche Güter, gewerblich beförderte Waren und Tiere sind nicht geschützt. sels oder der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch einen ADAC Straßenwacht- fahrer oder einen ADAC Vertragspartner. Die Kosten des Ersatzschlüssels selbst übernehmen wir nicht. Im § 6 Für welche Schäden besteht kein Schutz? europäischen Ausland besteht in gleichem Umfang ein Kostenerstattungsanspruch bis zu insgesamt (1) Nicht geschützt sind Schäden, 120,– €. a) mit Fahrzeugen, die bei Eintritt des Schadens zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur ge- werbsmäßigen Vermietung verwendet worden sind. § 15 Abschleppen b) wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte; die Ver- (1) Ein geschütztes Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne, eines Unfalls oder der Entwendung von pflichtung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber den geschützten Personen bestehen, die davon ohne Fahrzeugteilen nicht mehr technisch fahrbereit oder es wurde nach einer Entwendung (noch nicht in Verschulden keine Kenntnis hatten; fremdem Eigentum) wieder aufgefunden. c) die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie (2) Wir schleppen als Serviceleistung in Deutschland das Fahrzeug bis zu einem Betrag von 300,– € durch verursacht wurden; einen ADAC Vertragspartner unmittelbar vom Schadenort bis zur nächsten geeigneten Werkstatt oder zu –3– [Seite 4] einem gewünschten, in gleicher Entfernung liegenden Ort. Notwen­dige Sicherungs- und Einstellkosten (4) Ein Ersatzteilversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung für die Ein- bzw. Ausfuhr erlangt werden werden von uns übernommen. Zusätzlich transportieren wir als Serviceleistung Gepäck und Ladung kann. Ausgeschlossen ist der Versand von Lacken, Ölen, Schmiermitteln sowie von gefährlichen Gütern durch einen ADAC Vertragspartner bis zu einem Betrag von 300,– €, wenn ein Transport zusammen mit nach den Gefahrgutverordnungen. dem Fahrzeug nicht möglich ist. Im europäischen Ausland besteht in gleichem Umfang ein Kostenerstat- tungsanspruch bis zu jeweils 300,– €. § 23 Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nicht in Deutschland) (3) Kosten bei Fahrzeugen und deren Ladung, die zur Beweissicherung oder Gefahrenabwehr beschlagnahmt (1) Ein geschütztes Fahrzeug kann in Europa außerhalb Deutschlands aufgrund eines Totalschadens nach oder sichergestellt wurden, werden nicht erstattet. Panne, Unfall oder Entwendung nicht aus dem Ausland zurückgebracht werden. (2) Wir erledigen als Serviceleistung die Verzollung und Verschrottung sowie den Transport vom Schadenort § 16 Bergung zum Einstellort und vom Einstellort zum endgültigen Verschrottungsort oder zur Zollstelle. Wir transpor- (1) Ein geschütztes Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne, eines Unfalls oder im Zuge einer Entwen- tieren Gepäck und Ladung als Serviceleistung zum Wohnsitz der geschützten Person, wenn ein Transport dung (noch nicht in fremdem Eigentum) von der Straße abgekommen und kann nur unter besonderem zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die durch unsere Leistungsorganisati- technischen Aufwand zum Abschleppen oder zur Weiterfahrt bereitgestellt werden. on entstehenden Einstellkosten werden übernommen. Falls Resterträge aus der Verschrottung anfallen, (2) Wir bergen als Serviceleistung in Deutschland das Fahrzeug einschließlich Gepäck und Ladung durch ei- werden diese ausbezahlt. nen ADAC Vertragspartner. Die Leistung wird in unbegrenzter Höhe gewährt. Im europäischen Ausland (3) Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder besteht in gleichem Umfang ein Kostenerstattungsanspruch in unbegrenzter Höhe. das Fahrzeug nach Entwendung in fremdes Eigentum übergegangen ist. (4) Die Entwendung ist durch eine polizeiliche Bestätigung nachzuweisen. § 17 Kurzfahrten nach Fahrzeugausfall (1) Ein geschütztes Fahrzeug hat in Europa eine Panne, einen Unfall, es wurde entwendet oder es ist auf- grund der Entwendung von Fahrzeugteilen nicht mehr technisch fahrbereit. Die geschützte Person oder Personenbezogene Leistungen und Auslands-Krankenschutz-Leistungen die berechtigten Insassen müssen deshalb zusätzliche Fahrten unternehmen. der ADAC Plus-Mitgliedschaft (2) Wir erstatten die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis pro Schadensfall bis zu insgesamt 50,– €. § 24 Krankenrücktransport (1) Eine geschützte Person befindet sich in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland auf einer Rei- § 18 Fahrtkosten nach Fahrzeugausfall se oder übertritt die Grenze ins Ausland und es tritt hierbei eine akute, unerwartete Erkrankung oder (1) Ein geschütztes Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne, eines Unfalls oder aufgrund der Entwen- Verletzung auf. Ein Krankenrücktransport ist nach Rücksprache des ADAC Arztes mit dem behandelnden dung von Fahrzeugteilen nicht mehr technisch fahrbereit und kann auch am Tag nach dem Schaden Arzt medizinisch sinnvoll und vertretbar. Sinnvoll kann der Rücktransport z. B. dann sein, wenn nach nicht wieder in einen technisch fahrbereiten Zustand versetzt werden, oder es wurde entwendet. Im ärztlicher Prognose die stationäre Behandlung im Ausland länger als 14 Tage dauern würde. Falle einer Panne hat sich diese mindestens 50 km (Wegstrecke) vom Wohnsitz der geschützten Person (2) Wir führen den Krankenrücktransport als Serviceleistung selbst durch oder veranlassen ihn und sorgen entfernt ereignet. Die geschützte Person und die berechtigten Insassen reisen weiter oder fahren nach – falls erforderlich – für die medizinische Betreuung und Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter. Der Hause. Krankenrücktransport erfolgt zum Wohnsitz der geschützten Person oder zu einem am Wohnsitz der ge- (2) Wir stellen in Deutschland für die Dauer des Fahrzeugausfalles, maximal bis zu 7 Tagen, mietkostenfrei schützten Person nächst gelegenen und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. als Serviceleistung ein ADAC Clubmobil über die ADAC Autovermietung GmbH oder ein anderes Fahr- (3) Der ADAC Arzt und der behandelnde Arzt entscheiden über den Transportzeitpunkt, das geeignete Trans- zeug zur Verfügung. Bei einem Schaden im europäischen Ausland erstatten wir die Mietwagenkosten für portmittel und die Betreuung während des Transportes. die direkte Heimreise zum Wohnsitz der geschützten Person bis zu insgesamt 500,– €. Ansonsten vermit- (4) Die Transportfähigkeit muss vom behandelnden Arzt bescheinigt werden. Die Erkrankung oder Verlet- teln wir nach Möglichkeit in Deutschland und im europäischen Ausland einen Mietwagen und erstatten zung und deren Dauer sind durch ein Attest des behandelnden Arztes nachzuweisen. die Mietwagenkosten bis zu 52,– € für jeden Tag des Fahrzeugausfalles für längstens 7 Tage, insgesamt (5) Im Rahmen des von uns durchgeführten oder veranlassten Transportes übernehmen wir zusätzlich die bis zu 364,– €. Zur Übernahme eines ADAC Clubmobils / Mietwagens ist die Hinterlegung einer marktüb- Kosten für eine Begleitperson, wenn die Begleitung oder Betreuung medizinisch erforderlich ist oder von lichen Kaution erforderlich. uns, dem Transportunternehmen oder den Behörden angeordnet ist. Bei minderjährigen geschützten (3) Anstelle eines ADAC Clubmobils/Mietwagens kann die Bahn als Fortbewegungsmittel gewählt werden. Personen übernehmen wir die Kosten der Begleitperson in jedem Fall. Wir erstatten die Bahnfahrtkosten 1. Klasse für die geschützte Person und die berechtigten Insassen in- (6) Kann sich die geschützte Person nicht um ihr auf der Reise mitgeführtes Gepäck kümmern, transportie- klusive Gepäck und Ladung für die Fahrt zum Zielort und zurück zum Schadenort. Die Bahnfahrtkosten ren wir das transportbereite Gepäck als Serviceleistung zu deren Wohnsitz. werden auch erstattet, wenn die geschützte Person und die berechtigten Insassen stattdessen zum (7) In Europa wird diese Leistung auch für die berechtigten Insassen auf einer Reise mit einem geschützten Wohnsitz der geschützten Person zurückfahren. Für die Abholung des reparierten Fahrzeugs erstatten Fahrzeug erbracht. wir zusätzlich die Bahnfahrtkosten für eine Person vom jeweiligen Wohnsitz zum Schadenort. (4) Hat sich der Schaden mindestens 1.200 km vom Wohnsitz entfernt ereignet, kann anstelle eines ADAC § 25 Heimholung von Kindern Clubmobils/Mietwagens oder der Bahn das Flugzeug für die Rückreise zum Wohnsitz der geschützten (1) Eine geschützte Person befindet sich in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland auf einer Rei- Person gewählt werden. Wir erstatten die Flugkosten für die Economyklasse für die geschützte Person se oder übertritt die Grenze ins Ausland und kann wegen Erkrankung, Verletzung oder Tod nicht für mit- und die berechtigten Insassen inklusive Gepäck und Ladung. genommene eigene oder fremde Kinder unter 16 Jahren sorgen. Für eine Betreuung der Kinder stehen (5) Die Reparaturrechnung des geschützten Fahrzeugs bzw. ein Nachweis über dessen Abmeldung bei Total- auch keine nahestehenden Personen vor Ort zur Verfügung. Das gleiche gilt für die eigenen Kinder über schaden ist vorzulegen. Die Entwendung ist durch eine polizeiliche Bestätigung nachzuweisen. 16 Jahren, die aufgrund einer Behinderung auf ständige Betreuung angewiesen sind. (2) Wir stellen als Serviceleistung eine Begleitperson zur Verfügung, die die Kinder an deren Wohnsitz oder § 19 Übernachtungskosten nach Fahrzeugausfall an den Wohnsitz der aufnehmenden Person bringt. Wenn das ursprüngliche Verkehrsmittel nicht benutzt (1) Ein geschütztes Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr technisch werden kann, erstatten wir auch die zusätzlichen Fahrtkosten. fahrbereit und kann auch am Schadentag nicht wieder in einen technisch fahrbereiten Zustand versetzt (3) Ist ein Transport des transportbereiten Gepäcks der nach Hause zu bringenden Kinder zusammen mit werden, oder es wurde entwendet. Der Schaden hat sich mindestens 50 km (Wegstrecke) vom Wohnsitz deren Heimholung nicht möglich, transportieren wir es als Serviceleistung zum Wohnsitz der Kinder oder der geschützten Person entfernt ereignet. Die geschützte Person und die berechtigten Insassen müssen der aufnehmenden Person. deshalb zusätzlich übernachten. (2) Wir vermitteln nach Möglichkeit ein Hotel für die geschützte Person und die berechtigten Insassen und § 26 Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall erstatten die Übernachtungskosten bis zu 85,– € pro Person und Nacht für längstens 3 Übernachtungen. (1) Eine geschützte Person befindet sich in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland auf einer Rei- (3) Kann die technische Fahrbereitschaft des Fahrzeugs am Tag nach dem Schaden wiederhergestellt wer- se oder übertritt die Grenze ins europäische Ausland und kann mit dem geschützten Fahrzeug aufgrund den und besteht kein Anspruch auf Fahrtkosten nach Fahrzeugausfall (§ 18), erstatten wir anstelle der akuter, unerwarteter Erkrankung, Verletzung oder Tod das Fahrzeug nicht mehr selbst fahren. Die Fahr- Kosten für die Übernachtung die Fahrkosten bis zu insgesamt 85,– €. unfähigkeit muss länger als 3 Tage dauern. Es ist auch kein geeigneter Beifahrer in der Lage, das ge- (4) Die Reparaturrechnung des geschützten Fahrzeugs bzw. ein Nachweis über dessen Abmeldung bei Total- schützte Fahrzeug nach Hause zu fahren. schaden ist vorzulegen. Die Entwendung ist durch eine polizeiliche Bestätigung nachzuweisen. (2) Wir stellen als Serviceleistung einen Fahrer zur Verfügung, der das Fahrzeug zusammen mit Insassen, transportbereitem Gepäck und Ladung zum Wohnsitz der geschützten Person zurückfährt. Soweit keine § 20 Fahrzeugtransport Insassen mit zurückfahren, können wir das Fahrzeug auf andere Weise zurückholen. Alle sonstigen Kos- (1) Ein geschütztes Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr technisch ten der Rückführung werden nicht erstattet. fahrbereit. Der Schaden wurde durch eine Werkstatt festgestellt. Es liegt kein Totalschaden vor. Bei ei- (3) Ist der Schaden außerhalb Europas eingetreten, wird die Leistung ab der Grenze des Geltungsbereiches nem Schaden in Deutschland kann das geschützte Fahrzeug auch am Tag nach dem Schaden nicht wie- Europa erbracht. der technisch fahrbereit gemacht werden. Bei einem Schaden im europäischen Ausland ist eine Instand- (4) Die Erkrankung und Verletzung und die voraussichtliche Dauer der Fahrunfähigkeit sind durch ein Attest setzung im Umkreis von 50 km vom Schadenort innerhalb von 3 Werktagen – auch mit Ersatzteilversand des behandelnden Arztes nachzuweisen. Das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher und frei ver- nach § 22 – nicht durchführbar. fügbar sein. (2) Wir transportieren als Serviceleistung das Fahrzeug mit Gepäck und Ladung durch einen ADAC Vertrags- partner vom Einstellort zu einer Reparaturwerkstatt an den Wohnsitz der geschützten Person. Kann das § 27 Übernachtungskosten Fahrzeug auch am Zielort repariert werden, wird es dorthin transportiert, wenn dadurch keine höheren (1) Die geschützte Person befindet sich in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland auf einer Reise Kosten entstehen. Können Gepäck und Ladung nicht zusammen mit dem Fahrzeug transportiert werden, oder übertritt die Grenze ins Ausland und muss bis zur Durchführung der Leistung Krankenrücktransport veranlassen wir als Serviceleistung einen getrennten Transport zum Wohnsitz oder zum Zielort. (§ 24), Heimholung von Kindern (§ 25) oder Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall (§ 26) zusätzlich über- (3) In Deutschland schleppen wir als Serviceleistung das Fahrzeug – soweit erforderlich – vom Schadenort nachten. zum Einstellort, von dem aus der Fahrzeugtransport erfolgt. Im europäischen ­Ausland vermitteln wir ein (2) Wir vermitteln nach Möglichkeit ein Hotel für die geschützte Person und erstatten bis zur Durchführung Abschleppunternehmen, welches das Fahrzeug – soweit erforderlich – vom Schadenort zum Einstellort der genannten Leistungen die Übernachtungskosten bis zu 85,– € pro Person und Nacht für längstens 3 abschleppt und erstatten die Abschleppkosten in voller Höhe. Übernachtungen. (4) Notwendige Sicherungskosten und durch unsere Leistungsorganisation entstehende Einstellkosten wer- (3) In Europa wird diese Leistung auch für die berechtigten Insassen auf einer Reise mit einem geschützten den von uns übernommen. Fahrzeug erbracht. (5) Die Leistung wird auch erbracht, wenn das geschützte Fahrzeug nach einer Entwendung wieder aufge- funden wurde, noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen ist und kein Totalschaden vorliegt. § 28 Krankenbesuch (6) Ist der Schaden außerhalb des Geltungsbereiches Europa eingetreten, wird die Leistung ab der Grenze (1) Eine geschützte Person befindet sich in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland auf einer Rei- des Geltungsbereiches Europa erbracht. se oder übertritt die Grenze ins Ausland und es tritt bei ihr eine Erkrankung oder Verletzung auf. Ein Krankenhausaufenthalt von mehr als 2 Wochen am Ort der Erkrankung oder Verletzung ist deshalb nötig. § 21 Pick-up-Service (in Deutschland) (2) Wir erstatten die durch den Krankenbesuch von nahestehenden Personen zusätzlich verursachten Fahrt- (1) Bei Schäden in Deutschland und Vorliegen der Voraussetzungen eines Fahrzeugtransports nach § 20 wer- und Übernachtungskosten pro Schadensfall bis zu insgesamt 1.000– €. den die geschützte Person und die berechtigten Insassen als Serviceleistung zusammen mit dem ge- (3) Eine Bestätigung des Krankenhauses über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes ist vorzulegen. schützten Fahrzeug durch einen ADAC Vertragspartner zum Wohnsitz der geschützten Person in Deutsch- (4) In Europa wird diese Leistung auch für die berechtigten Insassen auf einer Reise mit einem geschützten land gebracht. Ein Transport zum Zielort wird durchgeführt, wenn dadurch keine höheren Kosten entste- Fahrzeug erbracht. hen. (2) Ist der Personentransport zusammen mit dem Fahrzeug nicht möglich, übernehmen wir die Fahrtkosten § 29 Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze) nach § 18. (1) Eine geschützte Person befindet sich in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland auf einer Rei- se oder übertritt die Grenze ins Ausland und kann wegen Erkrankung, Verletzung oder Tod nicht für ei- § 22 Ersatzteilversand (nicht in Deutschland) nen von zu Hause mitgenommenen Hund oder eine von zu Hause mitgenommene Katze sorgen. Für eine (1) Ein geschütztes Fahrzeug ist in Europa außerhalb Deutschlands aufgrund einer Panne, eines Unfalls oder Betreuung des Haustieres stehen auch keine anderen Personen vor Ort oder weitere Mitreisende zur einer Entwendung von Fahrzeugteilen nicht mehr technisch fahrbereit. Zur Wiederherstellung der tech- Verfügung. nischen Fahrbereitschaft sind Ersatzteile erforderlich, deren Beschaffung an Ort und Stelle nicht möglich (2) Wir bringen als Serviceleistung das Haustier zum Wohnsitz der geschützten Person, zu einer von ihr ge- ist. nannten Person oder zu einem Tierheim in der Nähe ihres Wohnsitzes. (2) Wir besorgen und versenden als Serviceleistung die Ersatzteile und übernehmen die Kosten für den (3) Die Rückholung erfolgt, wenn das Haustier gesund ist, keine behördlichen oder tierärztlichen Bestim- Rücktransport von Austauschteilen (Getriebe, Achsen, Motoren). Die Kosten der Ersatzteile tragen wir mungen entgegenstehen, das Haustier transportbereit ist und von dem Haustier keine Gefahr ausgeht. nicht. Wir können eine Sicherheit in Höhe des Ersatzteilwerts verlangen. Auf unsere Anforderung ist vor der Rückholung ein (amts-)tierärztliches Attest einzuholen. (3) Die Abholung der Ersatzteile und die Auslösung beim Zoll müssen von der geschützten Person veranlasst werden. Die Kosten für die Abholung der Ersatzteile werden von uns ersetzt. Holt die geschützte Person schuldhaft Ersatzteile am Bestimmungsort nicht ab, so ist uns der daraus entstehende Schaden zu erset- zen. –4– [Seite 5] § 30 Außerplanmäßige Heimreise § 36 Umfang und Gegenstand des Bargeldservices und der Notfallhilfe (1) Eine geschützte Person befindet sich weltweit auf einer Reise und muss diese ab­brechen oder verlän- (nicht in Deutschland) gern, weil (1) Eine geschützte Person befindet sich weltweit auf einer Reise außerhalb Deutschlands und gerät in eine a) der Partner oder ein naher Verwandter (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel oder Schwieger- finanzielle Notsituation, die sie selbst (z. B. mit Hilfe ec/girocard, Kreditkarte, Banküberweisung) nicht eltern oder -kinder) verstirbt, lebensbedrohlich erkrankt oder schwer verletzt wird oder lösen kann. Die ADAC Kredite reichen nicht aus oder die geschützte Person benötigt Geld für andere als b) ein erheblicher Schaden an ihrem oder am Vermögen der Personen des geschützten Personenkreises die genannten Zwecke der ADAC Kredite. infolge von Feuer, Sturm, Hagel, Hochwasser, Sturmflut, Überschwemmung, Bergrutsch, Erdbeben, (2) Wir nehmen Verbindung mit der Hausbank der geschützten Person, einem anderen Institut oder einer Schneelawine oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten entstanden ist. von ihr genannten Person auf, um eine schnelle Auszahlung von Bargeld am Reiseort zu ermöglichen. In (2) Wir erstatten die durch die außerplanmäßige Heimreise zusätzlich anfallenden Fahrtkosten für die direk- diesem Fall werden die Gebühren der Überweisung oder Auszahlung bis zu 103,– € von uns übernommen te Heimreise zum Wohnsitz der geschützten Person oder für die Fahrt zum Ort des Ereignisses und die (Bargeldservice). hierbei entstehenden zusätzlichen Übernachtungskosten für die geschützte Person. Der Höchstbetrag (3) Ist die Herstellung einer Bankverbindung nicht ausreichend, können wir weiteren Kredit gewähren oder für diese Leistung beträgt 2600,– € pro Schadensfall für alle geschützten Personen zusammen. Hilfe in Form von Barauszahlungen ermöglichen (Notfallhilfe). Voraussetzung ist, dass der finanzielle (3) Kann die außerplanmäßige Heimreise nicht mit dem geschützten Fahrzeug angetreten werden und ist Bedarf begründet und nachgewiesen wird, uns ein Bürge benannt oder eine Hinterlegung des benötigten auch kein geeigneter Beifahrer in der Lage, das geschützte Fahrzeug nach Hause zu fahren, so bringen Betrages in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst wird. Der Kredit wird in Form von Zahlungsgaran- wir bei einem Schaden innerhalb Europas als Serviceleistung das geschützte Fahrzeug zum Wohnsitz der tien an die ausländischen Rechnungssteller gewährt. Ein Anspruch auf Kreditgewährung besteht nur, so- geschützten Person zurück. weit ein bereits gewährter Kredit vollständig und fristgemäß an uns zurückbezahlt wurde. (4) Der Grund für die außerplanmäßige Heimreise ist nachzuweisen. (4) Wir fordern einen in ausländischer Währung in Anspruch genommenen Kreditbetrag umgerechnet in Euro zurück. Maßgeblich ist der am Tag unserer Rechnungsstellung gültige Tageskurs. Die geschützte § 31 Hilfe in besonderen Notfällen Person ist verpflichtet, den gewährten Kredit innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zurück- (1) Eine geschützte Person gerät weltweit auf einer Reise in einen besonderen Notfall und benötigt Hilfe, zuzahlen. um erhebliche Nachteile, insbesondere für Gesundheit und Vermögen, zu vermeiden. (5) Wird der Kredit nicht fristgemäß zurückerstattet, sind wir berechtigt, Zinsen bis zu 2% über dem von der (2) Wir veranlassen die erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die Kosten pro Schadensfall bis zu Bundesbank festgelegten Basiszinssatz zu erheben. Zudem kann die ADAC Plus-Mitgliedschaft fristlos in insgesamt 500,– €. eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen umgestellt werden. Eine Aufrechnung von Kredit- (3) Kommt es auf einer Reise in Deutschland zu einem Todesfall einer geschützten Person, sind wir auf rückzahlungen mit unseren Versicherungsleistungen ist nur zulässig, wenn diese von uns dem Grunde Wunsch bei der Organisation der Überführung an deren Wohnsitz behilflich und übernehmen an Stelle und der Höhe nach anerkannt wurden. der Kosten nach Absatz 2 die Überführungskosten bis zu insgesamt 500,– €. (4) Nicht unter den Schutz fallen Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten sowie Notfälle aufgrund einer § 37 Haftung bei Kredit- und Bargeldleistungen Nicht- oder Schlechterfüllung von mit einer Reise im Zusammenhang stehenden Transport- und Unter- Wir haften nicht für das Verhalten und die Leistungen des Rechnungsstellers. Dieser wird allein im Auftrag der bringungsverträgen. geschützten Person tätig. Ausgewählte und empfohlene Unternehmen gibt es insoweit nicht. Wurde die Leis- tung nicht, zu spät, schlecht oder zu teuer erfüllt, ist der Anspruch direkt an den Rechnungssteller zu richten. § 32 Arzneimittel- und Brillenversand (nicht in Deutschland) Wegen möglicher Verjährung der Ansprüche muss die Reklamation sofort nach Feststellung des Mangels mög- (1) Eine geschützte Person übertritt die Grenze ins Ausland und benötigt zur Aufrechterhaltung oder Wie- lichst persönlich oder per Einschreiben, erfolgen. Falls erforderlich, kann die geschützte Person die Juristische derherstellung ihrer Gesundheit ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, dessen Beschaffung an Ort Zentrale des ADAC e.V. oder eine ADAC Notrufstation um Beratung und Unterstützung bitten. und Stelle nicht möglich ist. Der ADAC Arzt entscheidet nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Ausland oder dem Hausarzt über die Notwendigkeit eines Arzneimittelversandes. (2) Wir besorgen und versenden als Serviceleistung das Arzneimittel. Die Kosten des Arzneimittels tragen Unfall-Sofortleistung der ADAC Plus-Mitgliedschaft wir nicht. (3) Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung zur Ein- bzw. Ausfuhr erlangt werden § 38 Unfall-Sofortleistung kann, der ADAC Arzt ein im Ausland erhältliches Ersatzpräparat nennen kann oder das Arzneimittel als (1) Eine geschützte Person hat weltweit auf Grund eines Unfalls eine der nachfolgend aufgeführten schwe- Suchtmittel gilt. ren Verletzungen erlitten: (4) Die Abholung des Arzneimittels und die Auslösung beim Zoll müssen von der geschützten Person veran- a) Querschnittslähmung: alle unfallbedingten Schädigungen des Rückenmarks lasst werden. Die notwendigen Kosten für die Abholung des Arzneimittels werden von uns erstattet. Wird b) Amputation: mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand das Arzneimittel am Bestimmungsort schuldhaft nicht abgeholt, ist uns der daraus entstehende Schaden c) Schwere Schädelhirnverletzung Grad III zu ersetzen. d) Schwere Mehrfachverletzung: (5) Eine geschützte Person übertritt die Grenze ins Ausland und die ärztlich verschriebene Brille oder Kon- – schweres Thoraxtrauma mit akutem Lungenversagen (ARDS), taktlinsen sind beschädigt, verloren oder entwendet worden. Es besteht keine andere Möglichkeit, vor – Gewebe zerstörende Schäden an zwei inneren Organen der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle oder Ort einen Ersatz zu beschaffen. Wir senden als Serviceleistung eine Ersatzbrille vom Wohnsitz zu. Voraus- – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur des Beckens, Wirbelkörper- setzung ist, dass uns die Ersatzbrille ausgehändigt wird. Die Bestimmungen für den Arzneimittelversand frakturen (außer Kreuzbein), Gewebe zerstörender Schaden eines inneren Organs nach Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. e) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche (6) In Europa wird diese Leistung auch für die berechtigten Insassen auf einer Reise mit einem geschützten f) Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen Fahrzeug erbracht. (2) Wir zahlen eine Sofortleistung in Höhe von 3.000,– €. Die Leistung erfolgt unverzüglich nach zweifels- freier Feststellung der Schwere der Verletzung durch einen von uns beauftragten Arzt. § 33 Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten (nicht in Deutschland) (3) Der Anspruch auf Sofortleistung muss spätestens vor Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach dem Unfall (1) Eine geschützte Person befindet sich weltweit auf einer Reise außerhalb Deutschlands und verliert wich- geltend gemacht werden. tige Dokumente oder diese werden entwendet. (2) Wir helfen bei der Ersatzbeschaffung von Pass, Personalausweis, Führerschein und der Sperrung von Kreditkarten. Auslandsreise-Haftpflicht-Leistungen der ADAC Plus-Mitgliedschaft (nicht in Deutschland) (3) Wir erstatten die durch die Ersatzbeschaffung zusätzlich verursachten Telefon-, Fahrt- und Übernach- tungskosten sowie die amtlichen Gebühren der Ausstellungsbehörde im Ausland pro Schadensfall bis zu § 39 Welcher Schutz wird den geschützten Personen gewährt? insgesamt 260,– €. (1) Wir stellen die geschützte Person von Ansprüchen frei, die von einem Dritten gegen sie auf Grund ihrer (4) Der Verlust der Dokumente ist durch ein polizeiliches Protokoll sowie durch die Bestätigung der Ausstel- Verantwortlichkeit für eine Tatsache geltend gemacht werden oder wehren unberechtigte Ansprüche ab. lungsbehörde im Ausland nachzuweisen. Wir gewähren der geschützten Person während der Dauer eines Auslandsaufenthaltes (bis zu maximal 63 Tagen) Schutz für den Fall, dass sie wegen eines Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder § 34 Hilfe bei Sprachproblemen/Dolmetscher-Service (nicht in Deutschland) Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von (1) Eine geschützte Person übertritt die Grenze ins Ausland und es treten eine Erkrankung, ein Unfall, ein Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- Todesfall oder Schwierigkeiten mit Behörden auf. Es wird für Gespräche mit den örtlichen Ärzten oder gen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Behörden eine Übersetzungshilfe b­ enötigt. (2) Der Schutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen (2) Wir helfen mit unseren Notrufstationen und mehrsprachigen Ambulanzärzten bei den Gesprächen. So- Lebens (versichertes Risiko) – mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes weit erforderlich helfen wir bei der Vermittlung eines amtlich anerkannten Dolmetschers. (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnli- (3) Wir erstatten die Kosten des amtlich anerkannten Dolmetschers pro Schadensfall bis zu insgesamt chen und gefährlichen Beschäftigung. Der Schutz erstreckt sich daher insbesondere auf Gefahren 200,– €. – als Radfahrer, – bei der Ausübung von Sport (z. B. Skifahren, Snowboarden, Inline-Skaten, ausgenommen die Jagd), – als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken (die Haftpflicht der Tierhalter oder -ei- Kredit- und Bargeldleistungen der ADAC Plus-Mitgliedschaft gentümer ist nicht geschützt), – als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren (nicht j­edoch von Hunden, § 35 Umfang und Gegenstand der Kreditleistungen (nicht in Deutschland) Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen (1) Eine geschützte Person befindet sich auf einer Reise in Europa außerhalb Deutschlands und gerät in eine oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden). finanzielle Notsituation, die sie selbst (z. B. mit Hilfe ec/girocard, Kreditkarte, Banküberweisung) nicht (3) Bei Schäden, die durch ein deliktsunfähiges Kind als geschützte Person verursacht werden, berufen wir lösen kann. uns nicht auf dessen Deliktsunfähigkeit, soweit dies das Haupt-Mitglied wünscht und ein anderer Versi- (2) Wir gewähren den ADAC Kredit zur Deckung der aufgeführten Verwendungszwecke im angegebenen Um- cherer nicht leistungspflichtig ist. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen Aufwendun- fang: gen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit es sich nicht um eine ge- a) ADAC Notfallkredit: Kredit für Reparatur-, Abschlepp-, Pannenhilfekosten, Arztkosten, Krankenhaus- schützte Person handelt. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden ist auf 50.000,– € je Scha- kosten, Rechtsanwaltshonorare, Sachverständigen-Gutachten und gebührenpflichtige Verwarnungen denereignis und auf 100.000,- € für alle Schadenereignisse eines Mitgliedschaftsjahres begrenzt. bis zu 1.228,– €. b) ADAC Mietwagenkredit: Kredit für Mietwagenkosten bis zu 1.100,– €, wenn das geschützte Fahrzeug § 40 Wann beginnt und wann endet der Schutz? wegen Panne, Unfall oder Entwendung ausgefallen ist. (1) Der Schutz beginnt mit dem Grenzübertritt aus der Bundesrepublik Deutschland. Für Schadensfälle, die c) ADAC Übernachtungskredit: Kredit für Übernachtungskosten bis zu 360,– €, wenn das geschützte vor Beginn der ADAC Plus-Mitgliedschaft eingetreten sind, wird nicht geleistet. Fahrzeug wegen Panne, Unfall oder Entwendung ausgefallen ist oder der geschützten Person wegen (2) Der Schutz endet mit der Beendigung des Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, spä- Erkrankung zusätzliche Übernachtungskosten entstanden sind. testens jedoch 63 Tage nach dessen Beginn. Als Beendigung gilt der Grenzübertritt in die Bundesrepublik d) ADAC Kredit für Fahr- und Flugausweise: Kredit für Bahn-, Schiff- oder Flugausweise (Flug: Econo- Deutschland. myklasse) für die geschützte Person und maximal 8 Mitreisende, wenn aufgrund von Panne, Unfall, Entwendung, einer Erkrankung oder eines anderen Notfalls die Weiter- oder Rückreise mit dem ur- § 41 In welchen Ländern sind die geschützten Personen geschützt? sprünglichen Verkehrsmittel nicht mehr möglich ist. Der Schutz wird weltweit außerhalb Deutschlands gewährt. e) ADAC Rechtsanwalts- und Krankenkredit: Kredit zur Zahlung von Rechtsanwalt-, Arzt- und Kranken- hauskosten bis zu 1.300,– € bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung, auch zusätzlich zum ADAC § 42 In welchem Umfang sind die geschützten Personen geschützt? Notfallkredit. (1) Unsere Leistungspflicht umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche (3) Die ADAC Kredite werden der geschützten Person in Form von Zahlungsgarantien an die ausländischen und die Freistellung der geschützten Person von berechtigten Schadenersatzansprüchen. Berechtigt sind Rechnungssteller gewährt. Es gilt der jeweilige Betrag in Euro oder der aktuelle Gegenwert in Fremdwäh- Schadenersatzansprüche dann, wenn die geschützte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, rung. Wir können von der geschützten Person ein schriftliches Schuldanerkenntnis in der Höhe der ge- Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und wir hierdurch gebunden sind. währten Beträge verlangen. Ein Anspruch auf Kreditgewährung besteht nur, soweit ein bereits gewährter Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der geschützten Person ohne unsere Zustimmung abgegeben Kredit vollständig und fristgemäß an uns zurückbezahlt wurde. oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver- (4) Wir fordern einen in ausländischer Währung in Anspruch genommenen Kreditbetrag umgerechnet in gleich bestanden hätte. Euro zurück. Maßgeblich ist der am Tag unserer Rechnungsstellung gültige Tageskurs. Die geschützte Ist der Schadenersatzanspruch gegenüber der geschützten Person mit bindender Wirkung für uns festge- Person ist verpflichtet, den gewährten Kredit innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zurück- stellt, haben wir die geschützte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. zuzahlen. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Schutz fallenden (5) Wird der Kredit nicht fristgemäß zurückerstattet, sind wir berechtigt, Zinsen bis zu 2% über dem von der Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die geschützte Person Bundesbank festgelegten Basiszinssatz zu erheben. Zudem kann die ADAC Plus-Mitgliedschaft fristlos in von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen umgestellt werden. Eine Aufrechnung von Kredit- mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. rückzahlungen mit unseren Versicherungsleistungen ist nur zulässig, wenn diese von uns dem Grunde Hat die geschützte Person für eine aus einem Schadensfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit und der Höhe nach anerkannt wurden. zu leisten oder ist ihr die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicher- –5– [Seite 6] heitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so sind wir an ihrer Stelle zur Sicherheitsleistung oder § 44 Welche Obliegenheiten sind im Schadensfall zu erfüllen? Hinterlegung verpflichtet. (1) Jeder Schadensfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Wir (2) Die Deckungssumme beträgt je Schadenereignis 500.000,– € pauschal für Personen- und Sachschäden. sind vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Schadensfalls zu unterrichten. Auf (3) Für den Umfang unserer Leistung bildet die zuvor angegebene Summe die Höchstgrenze bei jedem Verlangen sind Auskünfte in Textform zu erteilen und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Beginn Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Perso- und Ende der Auslandsreise sind uns auf Verlangen zu belegen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingelei- nen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Scha- tet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat die geschützte Person dem Versicherer denereignis. unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn sie den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Es ist vereinbart, dass die geschützte Person bei Sachschäden je Schadenereignis e­ inen Selbstbehalt von Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber der geschützten Person geltend, so ist diese zur An- 150,– € trägt. zeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen die geschützte Es ist vereinbart, dass wir unsere Gesamtleistung für alle Schadenereignisse pro Mitgliedschaftsjahr auf Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihr gericht- das Doppelte der maximalen Deckungssumme (1 Mio. €) ­begrenzen. lich der Streit verkündet, so hat sie außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle (4) Kommt es in einem geschützten Schadensfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen der eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. geschützten Person und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führen wir den Rechts- (2) Die geschützte Person ist verpflichtet, unter Beachtung unserer Weisungen nach Möglichkeit für die Ab- streit im Namen der geschützten Person auf unsere Kosten. wendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfal- (5) Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Deckungs­summe angerechnet les dient, sofern dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Wir sind bei der Abwehr des Schadens sowie bei (vgl. aber Absatz 6). der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, uns sind ausführliche und wahrheitsgemäße (6) Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssumme, so haben wir die Prozesskosten nur im Ver- Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen hältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es und alle nach unserer Ansicht für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Schriftstücke einzusen- sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Wir sind in solchen Fällen den. berechtigt, durch Zahlung der Deckungssumme und unseres der Deckungssumme entsprechenden An- (3) Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die geschützte Person die Prozessführung teils an den bis dahin erwachsenen Kosten uns von weiteren Leistungen zu befreien. uns zu überlassen, dem von uns bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem (7) Hat die geschützte Person an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital- oder uns für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Ver- wert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben waltungsbehörden auf Schadenersatz ist, ohne unsere Weisung abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu Schadensfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im erheben oder es sind die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. Für (4) Wenn die geschützte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist sie verpflichtet, dieses Recht auf ihren Namen rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt von uns ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. des Schadensfalles. (5) Wir gelten als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs uns zweckmäßig erschei- Für die Berechnung des Betrages, mit dem sich die geschützte Person an laufenden Rentenzahlungen nenden Erklärungen im Namen der geschützten Person abzugeben. beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger (6) Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem Vergleich an dem Widerstand der geschützten Person scheitert, so haben wir für den von der Weigerung vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. § 43 Was ist nicht geschützt? § 45 Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus der Verletzung einer Obliegenheit? (1) Der Schutz bezieht sich nicht auf: Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert die geschützte Person ihren Schutz. Bei 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund des Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des der gesetzlichen Haftpflicht der geschützten Person hinausgehen. Verschuldens der geschützten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die geschützte Person nach, 2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Be- dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Schutz bestehen. Der Schutz bleibt auch handlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche sowie Ansprüche aus Tumultschaden- dann bestehen, wenn die geschützte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den gesetzen. Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegen- 3. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, den Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die geschützte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). 4. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Tempera- § 46 Wann ist der Leistungsanspruch verjährt und welche Fristen gelten tur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), ferner in diesem Zusammenhang? durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Wer- Die Ansprüche auf Auslandsreise-Haftpflicht-Leistungen verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem kes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein ­Anspruch der geschützten Person bei uns durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weide- angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang unserer Entscheidung in Textform vieh und aus Wildschaden. bei der Fristberechnung nicht mit. 5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, a) die die geschützte Person gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. b) die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der geschützten Person an oder mit diesen Reise-Vertrags-Rechtsschutz der ADAC Plus-Mitgliedschaft Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind. § 47 Welche Aufgaben hat der Reise-Vertrags-Rechtsschutz? c) die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der geschützten Person entstanden sind und Im Bereich von Verkehr, Fahrzeugen und Reisen tragen wir die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittel- Interessen des Versicherten. Erforderlicher Rat und notwendige Hilfe insbesondere durch die Benennung von baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. erfahrenen Rechtsanwälten sind Nebenleistungen für uns als Versicherer. Kein Schutz besteht für Ansprüche – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, aus Scha- § 48 Für wen und für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? denersatz statt der Leistung; (1) Versichert sind das Haupt-Mitglied der ADAC Plus-Mitgliedschaft sowie zusätzlich alle weiteren uns ge- – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; nannten Personen des geschützten Personenkreises, soweit diese ADAC Mitglieder sind und nicht aus- – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der drücklich widersprochen haben. Der geschützte Personenkreis kann den Partner des Haupt-Mitglieds Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; sowie seine und dessen Kinder umfassen. Die volljährigen Kinder zählen ab der nächsten Beitragsfällig- – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags­erfüllung; keit, die auf ihren 23. Geburtstag folgt, nicht mehr zum geschützten Personenkreis der ADAC Plus-Mit- – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; gliedschaft des Haupt-Mitglieds. Mitgeschützt sind immer die minderjährigen Kinder des Haupt-Mit- – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. glieds. Die minderjährigen Kinder des Partners sind mitgeschützt, soweit dieser selbst eine geschützte Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Person ist oder die minderjährigen Kinder mit dem Haupt-Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben. 6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen (2) Versicherungsschutz besteht für den Versicherten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Rei- mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- sedienstleistungs-, Personentransport- und Beherbergungsverträgen, die der Versicherte als Kunde auf und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit einer Reise oder zum Zwecke einer solchen geschlossen hat. Laser- und Maserstrahlen. 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden wei- § 49 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? teren Schäden. (1) Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen; feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen b) aus Streitigkeiten mit uns als Rechtsschutzversicherer oder das für uns tätige Rechtsschutz-Abwick- oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit lungsunternehmen; sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherten (2) Ausgeschlossen von den Auslandsreise-Haftpflicht-Leistungen bleiben: übertragen worden oder übergegangen sind; 1. Ansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. d) aus vom Versicherten im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüchen einer anderen Person oder 2. Haftpflichtansprüche aus einer Haftung für Verbindlichkeiten einer anderen Person. a) aus Schadensfällen der nach § 3 geschützten Personen untereinander; (2) Ferner besteht kein Rechtsschutz soweit der Versicherte den Rechtsschutzfall und die damit gewöhnlich b) aus Schadensfällen von Schwiegereltern und -kindern, Großeltern und Enkeln und Geschwistern verbundene Kostenbelastung vorsätzlich verursacht hat. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit gegenüber den nach § 3 geschützten Personen; zusammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, der Versicherte habe vorsätzlich eine Straftat began- c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen; gen, darf der Versicherer die Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit durch die zuständige d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaf- Stelle vorläufig verweigern. ten; (3) Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn der voraussichtliche Kostenaufwand in einem kras- e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht sen Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, und nicht besondere Belange des Versicherten rechtsfähiger Vereine; entgegenstehen. f) von Liquidatoren. 3. Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschützte Person besonders Gefahr § 50 Welche örtlichen und zeitlichen Voraussetzungen gelten für den Rechtsschutzanspruch? drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise (zumutbar) verlangen konnte (1) Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im geografischen Europa, den außer­ und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu ei- europäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Ma- nem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend. deira, und soweit ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zustän- 4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit der ge- dig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Wir zahlen in schützten Person entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der der geschützten Person gehö- jedem Rechtsschutzfall höchstens die Versicherungssumme von 300.000,– €. Zahlungen für die Versi- renden, von ihr gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist. cherten aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. 5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den von der geschützten Person (oder in ihrem Auftrage (2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Absatz 1 gilt: oder für ihre Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer Wir tragen in Rechtsschutzfällen, die dort während der ersten drei Monate eines Aufenthalts eintreten, in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,– €. (3) Nicht geschützt ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines (3) Eine Reise liegt vor, wenn der Versicherte sich mehr als 50 km (Wegstrecke) von seinem Wohnsitz ent- Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht fernt aufhält. werden. Geschützt ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch (4) Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erfor- von derlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt als erforderlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Behauptung 1. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, aufgestellt wird, dass der Versicherte oder ein Anderer gegen Rechtspflichten verstoßen habe. – die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und Es besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz, wenn – deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und a) der Rechtsschutzfall ausgelöst wird durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn – für die keine Versicherungspflicht besteht. des Versicherungsschutzes vorgenommen worden ist. 2. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote oder Surfbretter und eigene oder fremde b) die Behauptung, dass der Versicherte oder ein anderer gegen Rechtspflichten verstoßen habe, einen Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen. vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegenden Zeitpunkt betrifft. 3. ferngelenkten Modellfahrzeugen. –6– [Seite 7] § 51 Welche Kosten übernehmen wir im Rechtsschutzfall? (3) Geringhaltung der Kosten (1) Wir tragen folgende Kosten im jeweils erforderlichen Umfang: Der Versicherte ist unter Berücksichtigung seiner Interessen verpflichtet, a) – die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- – unsere Zustimmung einzuholen, bevor Klage erhoben oder ein Rechtsmittel eingelegt wird, tung; wählt der Versicherte bei einem Rechtsschutzfall in Deutschland einen Rechtsanwalt, der au- – nicht zwei oder mehr Prozesse zu führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht ßerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts niedergelassen ist, hat er die dadurch entstehenden werden kann, Mehrkosten selbst zu tragen; – auf (zusätzliche) Klageanträge zu verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht not- – die anwaltliche Vergütung für eine Beratung oder ein Rechtsgutachten je Rechtsschutzfall bis zu wendig sind, einer Höhe von 250,– €. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Vergütung blei- – vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen den Versicherten als Partei betref- ben unberührt; fenden gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den be- b) weitere Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der l­ediglich die Korres- absichtigten Rechtsstreit haben kann, pondenz des Versicherten mit dem Prozessbevollmächtigten führt (Verkehrsanwalt), wenn der Versi- – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einzuklagen und die gerichtliche Geltendmachung cherte mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnt und seine Interessen vor der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. Gericht wahrgenommen werden; (4) Folgen einer Obliegenheitsverletzung c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht Verletzt der Versicherte eine der in Absatz 2 und 3 genannten Pflichten (Obliegenheiten) vorsätzlich, so herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- d) zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung heit sind wir berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- aa) die Kosten einer Mediation in Deutschland mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- – Mediation eröffnet dem Versicherten die Möglichkeit der freiwilligen, außer­gerichtlichen Streit- sigkeit trägt der Versicherte. beilegung. Mit Hilfe der Moderation einer neutralen Person ­(Mediator), die wir vermitteln, erar- Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung der Pflicht keinen Einfluss auf den Eintritt oder beiten die Parteien eigenverantwortlich eine Problem­lösung; die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der Leistungspflicht gehabt hat. Satz 3 gilt – Wir tragen den auf den Versicherten entfallenden Anteil an den Kosten der Mediation. Sind am nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten an- (5) Deckungszusage teilig im Verhältnis versicherter und nicht versicherter Personen; Wir bestätigen den Umfang des für den gemeldeten Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschut- – Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich; zes. Wenn der Versicherte schon vor der Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kosten auslö- bb) die Gebühren eines anderen Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur doppelten Höhe der sen, tragen wir solche Kosten nur im Rahmen des bestätigten Versicherungsumfanges. Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entste- (6) Abtretung von Ansprüchen hen; Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit unserem schriftlichen Einverständnis des Versi- e) die Kosten der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen vor cherers abgetreten werden. diesem Gericht zwingend angeordnet ist; erstattet werden die Kosten bis zur Höhe der für Geschäfts- (7) Forderungsübergang reisen deutscher Rechtsanwälte nach der jeweiligen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Nr. Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen haben, gehen auf 7003 bis 7006 VV RVG) geltenden Sätze; diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns f) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; Versicherte diese Pflicht, gilt Absatz 4. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzu- g) Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit den in Absatz 3c) festgelegten Einschränkungen; zahlen. h) wir sorgen für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und tragen die dabei anfallenden Kosten. § 54 Was geschieht, wenn wir die Erfolgsaussichten bezweifeln? (2) Der Versicherte kann von uns die Übernahme der von diesem zu tragenden Kosten verlangen, sobald er (1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kön- nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist, oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Kosten nen wir den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen. in fremder Währung werden dem Versicherten in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem er (2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sach- diese Kosten aufgewandt hat. verhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer (3) Wir tragen nicht gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragen. a) Kosten, die der Versicherte ohne Rechtspflicht übernimmt; Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzuge- b) Kosten, die aufgrund einer einverständlichen Streiterledigung entstehen, soweit sie nicht dem Ver- ben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. hältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherten (3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offen- nach der Rechtslage nicht erforderlich ist; bar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. c) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstre- (4) Wollen wir uns darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir dies gegenüber ckungstitel entstehen, sowie Kosten, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstehen, dem Versicherten innerhalb eines Monats begründen. welche später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; d) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Reise-Vertrags-Rechtsschutz § 55 Muss der Versicherte sich an ein bestimmtes Gericht wenden? nicht bestünde. Falls der Versicherte gegen uns vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage (4) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten in gleicher Weise für einen rechtskundigen erhebt, verzichten wir auf die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit. Bevollmächtigten des Versicherten bei der Wahrnehmung rechtlicher Inte­ressen im Ausland. § 56 Wann verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme? § 52 Was gilt hinsichtlich mitversicherter Personen? (1) Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten ge- (1) Versicherungsschutz besteht für das Haupt-Mitglied der ADAC Plus-Mitgliedschaft und die in § 2 Absatz 1 genüber dem Versicherten fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben genannten Personen (Versicherte) im jeweils dort bestimmten Umfang. Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren. (2) Die für das Haupt-Mitglied der ADAC Plus-Mitgliedschaft betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß (2) In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechts- auch für andere Versicherte. Das Hauptmitglied der ADAC Plus-Mitgliedschaft kann jedoch widerspre- schutzfalles bei uns bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht. chen, wenn ein anderer Versicherter als dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebender Part- ner Rechtsschutz verlangt. Für von uns bereits vor Zugang des Widerspruchs übernommene oder zuge- sagte Leistungen besteht der Versicherungsschutz fort. § 53 Welche Rechte und Pflichten bestehen? (1) Beauftragung des Rechtsanwalts Der Versicherte hat freie Rechtsanwaltswahl. Wir wählen den Rechtsanwalt für den Versicherten aus, wenn dieser es verlangt. Wir wählen ihn auch dann aus, wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt be- nannt hat, und die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts in seinem Interesse erforderlich er- scheint. Hat der Versicherte den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, bauftragen wir diesen im Namen des Versicherten. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. (2) Informationspflicht des Versicherten Macht der Versicherte den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er sowohl uns als auch den beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu un- terrichten. Er hat die Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfü- gung zu stellen oder zu beschaffen. Der Versicherte hat Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben, wenn wir dies verlangen. 04.26/Plus-Bedingungen/PDF Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) · Hansastraße 19 · 80686 München · Telefon 089 7676-0 · E-Mail adac@adac.de Vertreten durch den Vorstand: Dr. Dieter Nirschl, Oliver Weissenberger Vereinsregister-Nummer: AG München · Vereinsregister 304 · Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 129513253 · Steuernummer: 143/300/01004 ADAC Versicherung AG · Hansastraße 19 · 80686 München Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842, USt-IdNr. DE 811125423 –7–
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[Seite 1] ADAC Plus-Serviceheft ADAC Plus-Mitgliedschaft inklusive ADAC Euro-Schutzbrief Serviceheft mit den Versicherungsbedingungen und der Datenschutzinformation Bitte bewahren Sie dieses Serviceheft sorgfältig auf und führen Sie dieses Heft bei Ihren Aus­lands­reisen mit sich. ADAC Versicherung AG [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Versicherungsausweis für die ADAC Plus-Mitgliedschaft 3 Wichtige Hinweise zur ADAC Plus-Mitgliedschaft 4–6 Hilfe für ADAC Plus-Mitglieder bei Krankheit, Verletzung und in Notsituationen 7 Hilfe für ADAC Plus-Mitglieder bei Panne, Unfall und in schwierigen Situationen 8 Datenschutzinformation ADAC Mitgliedschaft 9 Bedingungen A. Pannen- und Unfallhilfe für ADAC Mitglieder 16 B. ADAC Plus-Mitgliedschaft 21 Gruppenversicherungsbedingungen 1997 der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft 22 Kreditleistungen der Gruppenversicherung für die ADAC Plus-Mitgliedschaft 32 ADAC Auslandsnotrufstationen 35 Wichtige Telefonnummern Pannenhilfe im In- und Ausland, Vorwahlen für Deutschland Umschlagrückseite 2 Wichtige Informationen Im Schadensfall sind die für den Versicherer bestimmten An­ zeigen und ­Erklärungen zusammen mit den entsprechenden O ­ riginalbelegen bei der ADAC Versicherung AG in 81362 München einzureichen. ADAC Plus-Mitglieder können ­Ansprüche aus der Gruppenversicherung ­direkt gegenüber der ADAC Versiche- rung AG geltend machen. Bitte ­lesen Sie die Gruppenversicherungsbedingun- gen, denn in diesen werden von Ihnen als ADAC Plus-Mitglied bestimmte Verhaltens­weisen verlangt und Ihnen bestimmte Kenntnisse zugerechnet. Im Versicherungsausweis für die Rahmen der ­Gruppenversicherung werden Arzt- und Krankenhauskosten auf ADAC Plus-Mitgliedschaft Reisen nicht ersetzt. Bei Reisen ins Ausland ist es daher empfehlenswert, zusätzlich den ADAC Auslands-Krankenschutz abzuschließen. Zu Gunsten der ADAC Plus-Mitglieder hat der ADAC e.V. einen Gruppenversiche- rungs-Vertrag mit der ­ADAC Versicherung AG, München, ­ab­geschlossen. Diesem liegen die Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft zugrunde. Der Versicherungsschutz umfasst europaweite, fahrzeug­bezogene Leistungen wie Hilfe bei Panne, Unfall, Fahrzeug-Entwendung sowie weltweite, personen- bezogene Leistungen für ADAC Plus-Mitglieder und deren Familie bei Erkran- kung, Ver­letzung und Tod. ADAC Versicherung AG, 81362 München Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Geschützt sind alle auf das ADAC Plus-Mitglied und dessen (Ehe-)Partner zuge- Sascha Herwig, Sascha Petzold lassenen Fahrzeuge. Beide sind auch als Fahrer fremder Fahrzeuge geschützt. Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Beginn und Ende des Versicherungsschutzes r­ ichten sich nach den Bestimmun- Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München gen der ADAC Plus-Mitgliedschaft. Eingetragen beim Amtsgericht München, HRB 45 842 3 [Seite 3] Wichtige Hinweise zur ADAC Plus-Mitgliedschaft 1. Um was handelt es sich bei der ADAC Plus-Mitgliedschaft? Zu Gunsten der ADAC Plus-Mitglieder hat der ADAC e.V. einen Gruppenversiche- Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick rungsvertrag mit der ADAC Versicherung AG abge­schlossen. über die ADAC Plus-Mitgliedschaft. Die hier dargestellten Informationen sind Die ADAC Plus-Mitgliedschaft hilft Ihnen mit verschiedenen Leis­tungen nach ei- nicht abschließend. Die Einzelheiten sind den vorliegenden Bestimmungen für nem Fahrzeugschaden sowie nach Erkrankung, Verletzung oder Tod. Die Leistun- die ADAC Pannen- und Unfallhilfe für ADAC Mitglieder, den Bedingungen für gen werden als Kostenerstattung oder als Serviceleistung erbracht. Maßgebend ADAC Plus-Mitglieder inklusive der Gruppenversicherungsbedingungen der für die Leis­tungserbringung sind die Regelungen für die ADAC Pannen- und Un- ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft zu entnehmen. fallhilfe und die Bedingungen für die ADAC Plus-Mitglieder inklusive der Grup- penversicherungsbedingungen. Bei Service­leistungen müssen noch die beson- Ihr Verein: deren Voraussetzungen für die Durchführung der Hilfeleistung vorliegen. Die Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Scha- Vertreten durch den Vorstand: densfalles und des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforder­lichen Dr. Dieter Nirschl, Oliver Weissenberger Nachweise vorliegen. Alle gegen­seitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versicherungsausweis, den Regelungen für die ADAC Pannen- und Unfall- Ihr Gruppenversicherer: hilfe und den Bedingungen für die ADAC Plus-Mitglieder inklusive der Gruppen- ADAC Versicherung AG, 81362 München versicherungsbedingungen. Es gilt deutsches Recht. Die Kommunikation wäh- Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, rend der Laufzeit der ADAC Plus-Mitgliedschaft wird in deutscher Sprache Sascha Herwig, Sascha Petzold geführt. Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz 2. Was ist geschützt? Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München Der Schutz der ADAC Plus-Mitgliedschaft umfasst europaweite, fahrzeugbezogene Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842 Leistungen wie Hilfe bei Panne, Unfall oder Fahrzeugentwendung. Geschützt sind alle auf das ADAC Plus-Mitglied und seine Familie zugelassenen Kraftfahr- zeuge, alle nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge, die der Familie gehören und alle fremden Fahrzeuge, die von der Familie geführt werden. Die Fahrzeuge müssen innerhalb bestimmter Maße und Gewichte liegen. (Näheres in § 3 der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft) Der Schutz enthält europaweite und weltweite personenbezogene Leistungen sowie Auslands-Krankenschutz-Leistungen für ADAC Plus-Mitglieder und deren Familie bei Erkrankung, Verletzung und Tod auf einer Reise oder bei Grenzüber- tritt ins Ausland. 4 Eine Reise liegt vor, wenn sich das ADAC Plus-Mitglied mehr als 50 km (Wegstrecke) 6. W ann beginnt und endet Ihre ADAC Plus-Mitgliedschaft vom Wohnsitz entfernt aufhält – in Europa bis zu 92 Tagen und außerhalb Euro- und Ihr Leistungsanspruch? pas bis zu 63 Tagen (gerechnet zum Zeitpunkt des Schadensereignisses). Ihre ADAC Plus-Mitgliedschaft beginnt im Monat des Eingangs I­hres Mitglied- Bei den Auslands-Krankenschutz-Leistungen wird Versicherungsschutz ab schaftsantrags, sofern nicht ein späterer Beginn ausdrücklich vereinbart ist. Die Grenzübertritt ins Ausland gewährt. Im europäischen Ausland besteht Schutz für Aufnahme ist erfolgt, sobald Sie Ihren Mitgliedsausweis und die weiteren Unter­ die ersten 92 Tage, außerhalb Europas für die ersten 63 Tage eines jeden Aus- lagen zu Ihrer Mitgliedschaft (z. B. Leistungsordnung) e­ rhalten haben. Ihr Leis­ landsaufenthaltes ab Grenzübertritt ins Ausland. tungsanspruch beginnt um 0.00 Uhr am Tag nach Eingang Ihres Mitgliedschafts- antrags, wenn der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt wird. Haben Sie ein ADAC 3. Wer ist geschützt? Mitgliedschaftsangebot durch Banküberweisung des ersten Beitrags angenom- Die ADAC Plus-Mitgliedschaft schützt Sie und Ihre Familie, unabhängig ob Sie men, beginnt der Leis­tungsanspruch frühestens um 0.00 Uhr des Tages nach gemeinsam oder getrennt vereisen. Zur mitgeschützten Familie gehören Ihr Ehe- Vornahme der Überweisung. Für Schadensfälle, die bereits vorher eingetreten partner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und Ihre min- sind, besteht kein Leistungsanspruch. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet derjährigen Kinder. Anstelle des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspart- auch die Leistungsverpflichtung. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur in ner und dessen minderjährige Kinder mitgeschützt, wenn Sie mit ihnen nach- Textform und nur zum Schluss der Beitragsperiode mit vierteljährlicher Frist weislich in häuslicher Gemeinschaft leben. Die personenbezogenen Leistungen ­erfolgen. und Auslandskrankenschutz-Leistungen gelten für Sie und Ihre Familie unabhän- gig vom gewählten Verkehrsmittel, z.B. auch bei Flug- und Bahnreisen. 7. W  as müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?­ Bei Fahrten mit einem geschützten Fahrzeug sind die berechtigten Insassen und Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Folgebeiträge sind jeweils am 1. des Monats der berechtigte Fahrer geschützt mit allen personen- und fahrzeugbezogenen fällig, in dem ein neues Beitragsjahr beginnt. Es besteht für Schadensfälle, die Leistungen. nach der in der Mahnung genannten Frist eintreten, kein Leistungsanspruch, wenn der Beitrag nicht gezahlt ist. Spätere Beitrags­zahlungen führen nicht zu 4. Wer kann die ADAC Plus-Mitgliedschaft ­abschließen? rück­wirkendem Schutz. Jeder kann die ADAC Plus-Mitgliedschaft erwerben. Sind Sie bereits ADAC Mit- glied, können Sie auf die A ­ DAC Plus-Mitgliedschaft umstellen. Rechtsfolgen bei verspäteter Zahlung des Erstbeitrags 5. Was ist nicht geschützt? Achten Sie bitte darauf, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzei- Damit der Beitrag nicht unangemessen hoch ist, müssen einige Fälle vom Schutz tig bezahlen, da Sie ansonsten von Anfang an keinen Schutz haben. Zahlen Sie ausgeschlossen werden. nachträglich, beginnt der Schutz erst ab Eingang des Beitrags bei uns. Es gibt Ausschlüsse wie zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis oder die ge- werbsmäßige Personenbeförderung. Weitere Ausschlüsse und Einschränkungen finden Sie vor allem in Abschnitt A Ziffer 5 und in den §§ 6 und 11 der Gruppen- versicherungsbedingungen. 5 [Seite 4] 8. Widerrufsbelehrung oder ein entsprechendes Angebot des Clubs angenommen wurde. Eine Umstel- Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre Mit- lung zurück in eine Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen ist immer zur gliedschaft zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des nächs­ten Beitragsfälligkeit möglich. Sie muss spätestens einen Monat vor der Vertragsschlusses, beginnt jedoch nicht bevor Sie Ihre Mitgliedschaftsunterla- nächsten Beitragsfälligkeit Ihnen bzw. dem Club in Textform mitgeteilt werden. gen erhalten haben. Eine Umstellung nach einem Schadensfall ist für Sie und den ADAC möglich. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung – z. B. ein mit der Post versandter Brief an ADAC e.V., Hansastraße 10. Welche Pflichten müssen Sie bei Eintritt des Schadens beachten? 19, 80686 München, per E-Mail an service.vertragsaenderung@adac.de oder Es gibt bestimmte Pflichten, die Sie uns gegenüber nach Eintritt des Schadens- per Telefon unter (0 89) 76 76 66 32 – über Ihren Entschluss, Ihre Mitglied- falles erfüllen müssen, damit Sie Ihren Schutz nicht gefährden. Eine der wesent- schaft zu ­widerrufen, informieren. lichen Pflichten ist, uns unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalles zu ver- Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, welches wir ständigen und uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände Ihnen mit den Mitgliedschaftsunterlagen zukommen lassen, das jedoch nicht des Schadens zu unterrichten (näheres in § 8 der Gruppenversicherungs­ vorgeschrieben ist. bedingungen für die ADAC Plus-Mitgliedschaft). Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 11. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Nichtbeachtung der Pflichten? Verletzen Sie Ihre Pflichten vorsätzlich, sind wir von unserer Leis­tungspflicht Folgen des Widerrufs frei. Im Falle einer grob fahr­lässigen Verletzung Ihrer Pflichten können wir unse- Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft widerrufen, haben wir Ihnen alle Zah­lungen, die re ­Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens e­ ntsprechendem Verhält- wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens 14 Tage ab dem nis kürzen (näheres in § 8 der Gruppenversicherungsbedingungen für die ADAC Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf Ihrer Mit- Plus-Mitgliedschaft). gliedschaft bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt 12. Wo können Sie Ihre Ansprüche geltend machen? haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag der ADAC Plus-Mitgliedschaft keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. können Sie direkt bei der A ­ DAC Versicherung AG geltend machen. Haben Sie verlangt, dass die Mitgliedschaft während der Widerrufsfrist begin- nen soll, so haben Sie uns einen in Bezug auf den Zeitpunkt Ihres Widerrufes 13. An wen können Sie sich bei Meinungs­verschiedenheiten wenden? anteiligen Mitgliedschaftsbeitrag zu zahlen. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, wenden Sie sich bitte direkt an die ADAC Versicherung AG. Unabhängig davon nimmt die Bundesanstalt für 9. Was gilt bei Erwerb oder Umstellung der ADAC Plus-Mitgliedschaft? Finanzdienst­leistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Sie können die ADAC Plus-Mitgliedschaft jederzeit beantragen. Das Beitragsjahr Beschwerden über deutsche Ver­sicherer entgegen. für die ADAC Plus-Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in dem sie beantragt 6 Hilfe für ADAC Plus-Mitglieder bei Krankheit, Verletzung und in Notsituationen Personenbezogene Hilfeleistungen Geltungsbereich der ADAC Hilfeleistungen Deutschland Europa Weltweit Krankenrücktransport (§ 12) ✔ ✔ ✔ Übernachtungskosten aufgrund eines Notfalls (§ 13) ✔ ✔ ✔ Krankenbesuch (§ 14) ✔ ✔ ✔ Heimholservice für Kinder (§ 15) ✔ ✔ ✔ Außerplanmäßige Heimreise (§ 16) ✔ ✔ ✔ Hilfe in besonderen Notfällen (§ 17) ✔ ✔ ✔ Rückholung von Haustieren (§ 18) ✔ ✔ ✔ Arzneimittel- und Brillenversand (§ 19) – ✔ ✔ Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten (§ 20) – ✔ ✔ Dolmetscherservice (§ 21) – ✔ ✔ Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall (§ 22) ✔ ✔ – Kredit- und Bargeldleistungen (§ 24) – ✔ ✔ 7 [Seite 5] Hilfe für ADAC Plus-Mitglieder bei Panne, Unfall und in schwierigen Situationen Fahrzeugbezogene Hilfeleistungen Geltungsbereich der ADAC Hilfeleistungen Deutschland Europa Weltweit Pannen- oder Unfallhilfe (§ 23) ✔ ✔ – Hilfe bei verlorenen und defekten Fahrzeugschlüsseln (§ 24) ✔ ✔ – Abschleppen (§ 25) ✔ ✔ – Bergung (§ 26) ✔ ✔ – Übernachtungskosten nach Fahrzeugausfall (§ 27) ✔ ✔ – Kurzfahrten nach Fahrzeugausfall (§ 28) ✔ ✔ – Fahrtkosten nach Fahrzeugausfall (§ 29) ClubMobil ✔ – – Mietwagen/Bahn/Flug ✔ ✔ – Fahrzeugtransport (§ 30) ✔ ✔ – Ersatzteilversand (§ 32) – ✔ – Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 33) – ✔ – 8 Datenschutzinformation ADAC Mitgliedschaft 1. Arten und Quellen personenbezogener Daten, Bereitstellungspflicht Stand: Oktober 2022 1.1. Antrag und Abschluss Mitgliedschaft Für Ihre Mitgliedschaft erheben wir unmittelbar von Ihnen: Wir, der ADAC e.V., Hansastraße 19, 80686 München („ADAC“), informieren Sie • Anrede, Vorname, Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Anschrift als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") im (gemeinsam „Stammdaten“) Folgenden über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der • Ihre Abrechnungs- und Bezahldaten (gemeinsam „Zahlungsdaten“) Begründung und Durchführung Ihrer ADAC Mitgliedschaft und ADAC Plus- oder Ihre Stammdaten sowie Ihre Zahlungsdaten sind für den Vertragsschluss er- Premium-Mitgliedschaft (gemeinsam „Mitgliedschaft“). forderlich. Wir ordnen Ihnen eine Mitgliedsnummer zu, wenn Sie bei uns Mitglied sind. Teilweise verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten dabei gemeinsam mit 1.2. Freiwillige Angaben anderen Unternehmen. In diesen Fällen sind wir für die Verarbeitung Ihrer Daten Sie können uns mit Ihrem Antrag oder während Ihrer Mitgliedschaft auf frei- mit dem oder den jeweils anderen Unternehmen gemeinsam verantwortlich williger Basis zusätzlich folgende Daten mitteilen: nach Art. 26 der DSGVO. Soweit wir Ihre personenbezogenen Daten in gemein- • Telefonnummer(n) samer Verantwortlichkeit verarbeiten, weisen wir Sie in dieser Datenschutzin- • Tarifvoraussetzungen (z. B. Mitarbeiterstatus, Nachweis Schwerbehinde- formation darauf hin und erläutern Ihnen die Details der Zusammenarbeit. rung, Nachweis Ausbildung, Familienverbindungen). Soweit es sich hierbei Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten (einschließlich um besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO handelt, Ihrer Mitgliederdaten) auf unseren Online-Plattformen, insbesondere adac.de, siehe zu den Details unter 2.4. finden Sie unter https://www.adac.de/datenschutz-dsgvo/. 1.3. Daten Dritter Soweit Sie uns etwa im Rahmen der Mitgliedschaft Daten Ihrer Angehöri- Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen gen, Begleiter, Mitreisenden etc. (Geburtsdatum, Name, Adresse) mitteilen, zum Datenschutz im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft kontaktieren unter: verarbeiten wir auch diese Daten. ADAC e.V. Wenn Sie uns personenbezogene Daten Ihrer Angehörigen, Begleiter, Mit- Datenschutzbeauftragter reisenden etc. übermitteln, haben Sie diese Personen über unsere Verarbei- Hansastraße 19, 80686 München tung ihrer personenbezogenen Daten und insbesondere ihre Rechte zu in- E-Mail: dsb-mail@adac.de formieren. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Einwilligung dieser Perso- nen einzuholen (wenn Sie nicht selbst die Einwilligung in deren Namen Der ADAC e.V. tritt mit Unternehmen, die gemeinsam unter der Marke “ADAC” abgeben dürfen), soweit wir eine Einwilligung für eine bestimmte Verarbei- handeln, auf. Zu den "Gesellschaften unter der Marke "ADAC" gehören neben tung einholen. dem ADAC e.V., die ADAC SE mit den mit ihr verbundenen Unternehmen (ADAC 1.4. Leistungsbezogene Daten Versicherung AG, ADAC Medien und Reise GmbH, ADAC Autovermietung GmbH, Soweit Sie bei der Geltendmachung von Leistungen oder Ansprüchen im ADAC Finanzdienste GmbH) sowie die ADAC Stiftung mit dem mit ihr verbunde- Rahmen Ihrer Mitgliedschaft uns, ihrem zuständigen Regionalclub oder nen Unternehmen (ADAC Luftrettung gGmbH). 9 [Seite 6] einem unserer Dienstleister weitere Daten mitteilen oder Dienste in An- 2. Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen, spruch nehmen, verarbeiten wir auch diese Daten (gemeinsam „leistungs- Details gemeinsamer Verantwortlichkeit bezogene Daten“) zu dem Zweck der Leistungs- bzw. Anspruchsabwicklung. 2.1. Begründung, Durchführung und Beendigung der Mitgliedschaft Andernfalls kann die Leistung nicht erbracht bzw. der Anspruch/Schaden Gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeiten wir Ihre Stammdaten, Zahlungs- nicht abgewickelt werden. daten und leistungsbezogenen Daten für die Bearbeitung, Begründung und 1.5. Sensible Daten Durchführung der Mitgliedschaft (Hilfeleistungen, Rechtsberatung, Sicher- Unter bestimmten Umständen können wir besondere Kategorien personen- heitstrainings etc.). bezogener Daten (nachfolgend: „sensible Daten“) über Sie anfordern und/ a) Gestufte Mitgliedschaft oder erhalten. Besondere personenbezogene Daten sind nach Art. 9 DSGVO Da Ihre Mitgliedschaft gleichzeitig satzungsgemäß auch eine Mitgliedschaft solche personenbezogenen Daten, aus denen die rassische und ethnische in dem ADAC Regionalclub an Ihrem Wohnsitz („zuständiger ADAC Regio- Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeu- nalclub“) umfasst, übermitteln wir Ihre Daten auch regelmäßig an den ADAC gungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie geneti- Regionalclub Ihres Wohnsitzes oder wir erhalten Ihre Daten direkt von die- sche Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natür- sem. Dieser Austausch Ihrer Daten ist dabei auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der lit. b DSGVO zulässig. Wir verarbeiten Ihre Daten dabei in gemeinsamer Ver- sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Im Rahmen Ihrer Mitglied- antwortlichkeit mit diesem betreffenden ADAC Regionalclub. Wir haben schaft betrifft dies insbesondere Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit entsprechende Vereinbarungen zur gemeinsamen Verarbeitung mit den je- einem Spezialtarif (Schwerbehinderung) oder der Abwicklung eines Scha- weiligen ADAC Regionalclubs geschlossen. densfalls. Eine Liste einschließlich der Kontaktdaten sämtlicher Regionalclubs finden 1.6 Weitere Quellen Sie unter www.adac.de/datenschutz-dsgvo Der ADAC verarbeitet Adressdaten sowie Informationen zur Zahlungsfähig- Details der gemeinsamen Verantwortung mit dem zuständigen ADAC Regio- keit, die aus Quellen externer Dienstleister (insb. Auskunfteien und Inkasso- nalclub: dienstleistern) stammen, zur Aktualisierung des Adressbestandes sowie zur Prozess / IT System Zuständigkeit Gewährleistung der Richtigkeit der Stammdaten zu Vertragsabwicklungs- Erhebung der Mitgliederdaten ADAC e.V. / zuständiger Regionalclub zwecken und im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung und dem In- Speicherung und Verwaltung der ADAC e.V. / zuständiger Regionalclub kasso hinsichtlich Ihrer Mitgliedschaft. Mitgliederdaten 1.7. Bereitstellungspflicht Beratung / Mitgliederservice ADAC e.V. / zuständiger Regionalclub Einige der von uns angeforderten personenbezogenen Daten benötigen wir, Durchführung von satzungsgemäßen Veran- ADAC e.V. / zuständiger Regionalclub um vertragliche oder rechtliche Pflichten zu erfüllen. Sofern Sie uns solche staltungen (z. B. Mitgliederversammlung) personenbezogenen Daten nicht zur Verfügung stellen möchten, wird dies Zahlungsabwicklung ADAC e.V. unsere Möglichkeiten beeinträchtigen, Ihnen gegenüber unsere Leistungen Verarbeitung der Mitgliederdaten zur ADAC e.V. / zuständiger Regionalclub zu erbringen. Wir weisen Sie in einem solchen Fall darauf hin. Vertragsdurchführung 10 Was bedeutet das für Sie? Dritter bzw. abhängiger Mitgliedschaften, sofern gesetzlich verpflichtend Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen wir und der angeordnet. jeweilige zuständige ADAC Regionalclub jeweils die eigenen datenschutz- 2.3. Berechtigte Interessen rechtlichen Pflichten. Wir haben für bestimmte Prozessabschnitte Zuständig- Gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO können wir Ihre Stammdaten, Zahlungsdaten keiten zugewiesen, die in der voranstehenden Tabelle dargestellt sind. sowie leistungsbezogenen Daten im Zusammenhang mit folgenden Zwe- Ihre Datenschutzrechte, die in Ziffer 6 ausgeführt sind, können Sie entwe- cken zur Erfüllung der ebenfalls nachfolgend genannten berechtigten Inter- der bei uns, oder bei dem zuständigen ADAC Regionalclub geltend machen. essen des ADAC oder Dritter verarbeiten: Wir und der zuständige ADAC Regionalclub informieren uns unverzüglich • Erkennung und Verhinderung von Betrug und Straftaten sowie Revisions­ gegenseitig über von Betroffenen geltend gemachte Rechtspositionen. Wir sicherheit zum Schutz vor Leistungsmissbrauch; stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersuchen • Netz- und Informationssicherheit zur Gewährleistung der IT-Sicherheit; notwendigen Informationen zur Verfügung. Um Ihnen und uns den Prozess • Provisionsabrechnung z. B. mit Agenten/Vermittlern zur Abwicklung des zu vereinfachen, haben wir untereinander vereinbart, dass der ADAC e.V. Vertragsverhältnisses mit Partnern, einschließlich Offenlegung ggü. den Ihre erste Anlaufstelle sein soll. Wir bitten Sie daher, sich an uns, d. h. den Provisionsberechtigten; ADAC e.V., zu wenden, soweit Sie Fragen haben oder Ihre Datenschutzrechte • Bearbeitung rechtlicher oder anderer Anliegen (einschließlich potenzieller geltend machen wollen. Anliegen), die aus Ihrer Mitgliedschaft entstehen, zur Rechtsverfolgung b) ADAC Plus-, Premium- oder young traveller-Mitgliedschaft (gerichtliche Mahnverfahren und Klageverfahren) oder zur Abwehr von Soweit für die Abwicklung Ihrer Mitgliedschaft erforderlich, insbesondere Ansprüchen und Offenlegung gegenüber Beratern und Beteiligten; im Zusammenhang mit ADAC Plus-, Premium- oder young traveller-Mit- • Austausch mit Auskunfteien und Einbeziehung von Inkassounternehmen gliedschaft, übermitteln wir Ihre Daten auch an die entsprechenden Dienst- als Dienstleister im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung ein- leister, z. B. an den Dolmetscher-Dienstleister, um Ihnen den Dolmetscher- schließlich dem Austausch von Zahlungsinformationen; Service anbieten zu können, oder die ADAC Versicherung AG (bzw. deren • Offenlegung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Unterneh- Dienstleister), um Ihnen die in Ihrem Tarif jeweils enthaltenen Versiche- menstransaktionen (z. B. Umwandlungs-, Erwerbs- oder Veräußerungsvor- rungsleistungen auf Grundlage der Gruppenversicherungsverträge zwischen gänge oder Joint Ventures) oder Finanzierungen an Interessenten und dem ADAC e.V. und der ADAC Versicherung AG anbieten zu können und für Finanzinstitute, um Risikoprüfungen, Unternehmensbewertungen und die die Abwicklung Ihres Schadensfalls durch den Versicherer zu sorgen. organisatorische Abwicklung der Transaktion ermöglichen zu können; Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. • Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten sowie bestehen- 2.2. Rechtliche Verpflichtung den Systemen und Prozessen, um Sicherheit, Effizienz, Verbesserungen zu Gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO verarbeiten wir zur Erfüllung der rechtlichen erreichen; Verpflichtungen insbesondere aus Steuer- und Handelsrecht sowie aus straf- • Statistische Zwecke (soweit zur Erstellung der Statistiken sensible Daten rechtlichen Nebengesetzen und Vorschriften zum Schutz der öffentlichen verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO Sicherheit und Ordnung Ihre Stammdaten, Zahlungsdaten sowie Stammdaten i.V.m. § 27 BDSG) 11 [Seite 7] • Wettbewerbsanalyse, Markt- und Meinungsforschung (über den Postweg) Diese im Rahmen der berechtigten Interessen durchgeführten Analysen zur Erfüllung des wirtschaftlichen Eigeninteresses sowie Weiterentwick- sowie die darauf basierende Post-Werbung unterscheiden sich u.a. im Hin- lung von Produkten (einschließlich übergreifender Analysen auch anhand blick auf den Austausch ihrer Daten sowie den Werbekanal (Post anstelle von (pseudonymisierten) Daten anderer Gesellschaften unter der Marke von E-Mail und Telefon) grundlegend von den umfangreicheren Analysen "ADAC" im Rahmen des Data Warehouse, siehe unten). und Werbemaßnahmen (per E-Mail und Telefon), die auf Basis Ihrer Einwilli- • eingeschränkte Speicherung der Daten aus Effizienzgründen, wenn eine gung durchgeführt werden dürfen. Letztere sind zu Ihrer Information nach- Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit folgend unter Ziff. 2.4 beschrieben. unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist; Die berechtigten Interessen des ADAC oder Dritten zur Verarbeitung Ihrer • Authentifizierung von Mitgliedern durch Einsatz eines digitalen Sprachas- Daten zu den vorgenannten Zwecken umfassen dabei: sistenten (Voicebot), welcher personenbezogene Daten flüchtig speichert • Einbeziehung von Spezialisten und arbeitsteilige Übertragung von Funkti- und mit Hilfe eines Spracherkennungsalgorithmus mit Bestandsdaten ab- onen zur Effizienzsteigerung; gleicht • Allgemeine Geschäftsinteressen; Für die Bekanntmachung von Produkten und Dienstleistungen nutzen wir • Einhaltung interner Bestimmungen oder Anforderungen; Ihre Daten in folgendem Maße: • Pflege der Geschäftsbeziehungen zu Ihnen und Neumitgliedern; • Post-Werbung für Produkte und Dienstleistungen des ADAC sowie Post- • Wirtschaftliche Interessen, insb. Absatzsteigerung; Werbung für Produkte und Dienstleistungen anderer Gesellschaften unter • Führung interner Aufzeichnungen, Dokumentationsinteressen; der Marke "ADAC" sowie der ADAC Regionalclubs und von Partnerunter- • Schutz des ADAC gegen Betrug, Vertrauensbruch, Diebstahl von Unterneh- nehmen, bei denen wir Ihr Interesse an den Produkten dieser Unterneh- menseigentum bzw. gegen sonstige Arten von Finanz- bzw. Wirtschaftskri- men annehmen (insb. aufgrund von Kooperationen im Rahmen der ADAC minalität; Vorteilswelt). Ihre Daten werden dabei nicht an Gesellschaften unter der • Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der IT-Systeme. Marke "ADAC" sowie ADAC Regionalclubs oder Partnerunternehmen zu 2.4. Einwilligung Werbezwecken übermittelt. Eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kann nach Art. 6 Abs. 1 • Auswertung von Interessen und Vorlieben der Mitglieder (sogenanntes lit. a DSGVO auch aufgrund Ihrer Einwilligung erfolgen. "Profiling") in einer für Analysezwecke optimierten zentralen Datenbank Soweit eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einer Einwilli- („Data Warehouse“) zum Zweck der interessengerechten Post-Werbung. gung bedarf, werden wir diese entsprechend bei Ihnen einholen. Hierbei entfaltet die automatisierte Entscheidung über die Aussendung von Post-Werbung Ihnen gegenüber keinerlei rechtliche Wirkung. Insbe- a) Werbung sondere haben Sie Möglichkeiten, die beworbenen Produkte auch über So verarbeiten wir Daten, einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit andere Vertriebswege zu erhalten. Ihre Daten, d.h. Stammdaten, Vertrags- Ihrer ADAC Mitgliedschaft oder auch der Vertragsdurchführung bei uns daten sowie leistungsbezogene Daten werden dabei in pseudonymisierter gespeichert sind, ausschließlich auf Basis Ihrer Einwilligung, um Ihnen per Form ausgewertet. E-Mail oder Telefon passgenaue Informationen über aktuelle Produkte und 12 Dienstleistungen zukommen zu lassen. Hierzu tauschen wir diese Daten die jeweilige Gesellschaft unter der Marke "ADAC" jeweils die eigenen da- auch mit Gesellschaften unter der Marke "ADAC" aus. Außerdem werten wir tenschutzrechtlichen Pflichten. Wir haben für bestimmte Prozessabschnitte und die weiteren in der Einwilligungserklärung genannten Unternehmen Zuständigkeiten zugewiesen, die in der voranstehenden Tabelle dargestellt diese Informationen im Wege eines Profilings aus, um eine Personalisierung sind. der Werbemaßnahmen zu ermöglichen. Die Details entnehmen Sie bitte der Ihre Datenschutzrechte, die in Ziffer 6 ausgeführt sind, können Sie entwe- jeweiligen Einwilligung. der bei uns, oder bei jedem der in der jeweiligen Einwilligung genannten Diese Datenverarbeitungsvorgänge erfolgen dabei in gemeinsamer Verant- Gesellschaften unter der Marke "ADAC" geltend machen. Die Kontaktdaten wortlichkeit zwischen uns und sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung ge- finden Sie in der jeweiligen Einwilligung. Wir und die in der jeweiligen Ein- nannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC". Wir haben eine entspre- willigung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" informieren chende Vereinbarung zur gemeinsamen Verarbeitung mit sämtlichen in der uns unverzüglich gegenseitig über von Betroffenen geltend gemachte Rech- jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" te. Wir stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersu- geschlossen. chen notwendigen Informationen zur Verfügung. Um Ihnen und uns den Der Austausch Ihrer Daten ist dabei auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a Prozess zu vereinfachen, haben wir untereinander vereinbart, dass wir, d. h. DSGVO erlaubt. der ADAC. Ihre erste Anlaufstelle sein soll. Wir bitten Sie daher, sich an uns, Details der gemeinsamen Verantwortung mit den jeweiligen, in der Einwilli- d. h. den ADAC zu wenden, soweit Sie Fragen haben oder Ihre Datenschutz- gung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC": rechte geltend machen wollen. Prozess / IT System Zuständigkeit b) Besondere personenbezogene Daten Erhebung der Einwilligung Jede in der Einwilligung genannte Soweit wir sensible Daten von Ihnen erheben und verarbeiten, ohne dass Gesellschaft über ihre eigenen Kanäle, dies unmittelbar aus geschriebenen gesetzlichen Gründen heraus zulässig z. B. Antrag auf Mitgliedschaft ist, werden wir vorab Ihre Einwilligung einholen. Speicherung und Verwaltung der ADAC e.V. c) Widerruf Einwilligung und Widerrufe Sie können eine erteilte Einwilligung jederzeit formlos widerrufen. Der Speicherung der Daten ADAC e.V., ADAC SE Widerruf einer Einwilligung wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die Durchführung von Analysen ADAC e.V., ADAC SE vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen und bleiben recht- Erster Kontakt für Betroffenenrechte ADAC e.V. mäßig. Wenn Sie einen Widerruf einreichen möchten, können Sie sich an die Umsetzung von Betroffenenrechten ADAC e.V. / Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft unten unter „Kontakt“ genannte Adresse wenden. Durchführung von Werbung Jede in der Einwilligung genannte 2.5 Zweckänderung Gesellschaft Sofern neben den bereits bestehenden Zwecken andere Zwecke zur Daten- Was bedeutet das für Sie? verwendung entstehen, prüfen wir, ob diese weiteren Zwecke noch im Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen wir und Rahmen der ursprünglichen Erhebungszwecke erfasst und damit vereinbar 13 [Seite 8] sind. Ist dies nicht der Fall, werden wir Sie über eine solche Zweckänderung den USA. Soweit eine entsprechende Übermittlung in einen Drittstaat durchge- informieren. Liegt keine anderweitige Rechtsgrundlage für die weitere führt wird, erfolgt eine solche nur auf Grundlage eines Angemessenheitsbe- Datenverwendung vor, werden wir die Daten nicht ohne Ihre Einwilligung schlusses der Europäischen Kommission oder auf Basis von anderen angemesse- verarbeiten. nen Schutzmaßnahmen, wie Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission, verbindliche interne Datenschutzvorschriften, genehmigte Verhal- 3. Empfänger Ihrer Daten tenskodizes oder Zertifizierungsverfahren, oder einer Ausnahmeregelung nach Um die unter Ziffer 2 beschriebenen Zwecke zu erfüllen, übermitteln wir Ihre Art. 49 DSGVO. Dies gilt jeweils, soweit erforderlich, einschließlich weiterer Daten neben den bereits in Ziffer 2 genannten Empfängern an die folgenden Schutzmaßnahmen, wie der Verschlüsselung Ihrer Daten. Für weitere Einzelhei- Empfänger: ten über die bestehenden Schutzmaßnahmen oder ggf. eine Kopie davon, setzen • Dienstleister (z. B. Callcenter, IT-Unternehmen, Mobilitätspartner, Gesellschaf- Sie sich bitte einfach unter den unten unter „Kontakt“ genannten Informationen ten unter der Marke "ADAC" sowie für sie unzuständige Regionalclubs). Diese mit uns in Verbindung. verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten weisungsgebunden im Auftrag des ADAC als unsere Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. 6. Ihre Rechte • Behörden (z. B. Strafverfolgungsbehörden), Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Sie können bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzung folgende Gerichte, Gutachter. Rechte ausüben: • Recht auf Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten 4. Dauer der Datenverarbeitung gem. Art. 15 DSGVO. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbei- Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die genannten tungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen- von Empfängern, die geplante Speicherdauer und die Herkunft Ihrer nicht bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen den direkt bei Ihnen erhobenen Daten verlangen; ADAC und/oder Gesellschaften unter der Marke "ADAC" geltend gemacht wer- • Recht auf Berichtigung unrichtiger oder auf Vervollständigung unvollständiger den können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren). Zudem Daten gem. Art. 16 DSGVO; werden die personenbezogenen Daten gespeichert, soweit und solange der • Recht auf Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten gem. Art. 17 DSGVO, so- ADAC dazu gesetzlich verpflichtet ist. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah- weit keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen oder anderen rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der gesetzlichen Pflichten oder Rechte zur weiteren Speicherung einzuhalten sind; Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten gem. Art. 18 DSGVO; danach bis zu zehn Jahre. • Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO, d. h. das Recht, von Ih- nen zur Verfügung gestellte und bei uns über Sie gespeicherte Daten in einem 5. Übertragung Ihrer personenbezogenen Daten außerhalb des EWR gängigen, maschinenlesbaren Format übertragen zu bekommen oder die Über- Wir planen, Ihre personenbezogenen Daten an Dritte mit Sitz außerhalb der EU mittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen; und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu übermitteln, einschließlich • Recht auf Widerruf Ihrer Einwilligung gem. Art. 7 DSGVO; 14 • Recht auf Widerspruch hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Um Ihnen und uns die Umsetzung des Widerspruchs zu erleichtern, können Daten gem. Art. 21 DSGVO. Für weitere Informationen beachten Sie die weite- Sie Ihren Widerspruch, idealerweise unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer, per ren Informationen in dem Kasten weiter unten; Post oder E-Mail an uns richten. • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mit- ADAC e.V., Mitgliederservice, Hansastraße 19, 80686 München oder E-Mail: gliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des service@adac.de: Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu (Art. 77 DSGVO). Die für den ADAC e.V. zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: • Betreff „Werbewiderspruch“ und/oder Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 18, • Betreff „Profiling/Data Warehouse zu Werbezwecken“ und/oder 91522 Ansbach, Tel.: 0981 18 00 93 0, Fax: 0981 18 00 93 800 • Betreff „Widerspruch/berechtigte Interessen“ Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO Der Antrag auf Umsetzung Ihrer Rechte kann formlos erfolgen. 1. Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, die auf- Um Ihnen und uns die Umsetzung zu erleichtern, können Sie sich für die Umset- grund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage zung unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer per Post oder E-Mail an die folgen- einer Interessenabwägung) oder Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbei- den Kontaktinformationen wenden: tung im öffentlichen Interesse) erfolgt, Widerspruch einzulegen, wenn da- für Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Dies Kontakt: gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von ADAC e.V., Mitgliederservice, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: Art. 4 Nr. 4 DSGVO. service@adac.de 2. Legen Sie Widerspruch ein, wird der ADAC Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige 7. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Einzelfall Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und (einschließlich Profiling) Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. DSGVO ein. 3. Der ADAC verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten auch, um Direktwer- bung zu betreiben. Sofern Sie keine Werbung erhalten möchten, haben Sie jederzeit das Recht, Widerspruch dagegen einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Diesen Widerspruch wird der ADAC für die Zukunft beachten, d. h. Ihre Daten nicht mehr für Zwecke der Direktwerbung bzw. des Profiling verar- beiten, wenn Sie der Verarbeitung für diese Zwecke widersprechen. Der Widerspruch kann formlos eingereicht werden. 15 [Seite 9] Bedingungen) c) Mit dem Ende der ADAC Mitgliedschaft endet auch der Leistungs­anspruch. A. ADAC Pannen- und Unfallhilfe für ADAC Mitglieder 3. Welche Fahrzeuge sind geschützt? (Stand 01.04.2023) a) Fahrzeuge im Sinne dieser Regelungen sind die unter dieser Ziff. 3 b) bis f) 1. Wann beginnt und endet die ADAC Mitgliedschaft? näher beschriebenen Kraftfahrzeuge sowie Fahrräder im Sinne der Ziff. 3 g). a) Die ADAC Mitgliedschaft beginnt im Monat des Eingangs und der Das Fahrzeug muss in Deutschland wegen einer Panne oder eines Unfalls ­Annahme des Mitgliedschaftsantrags, sofern nicht ein späterer Beginn auf einer öffentlichen Straße einschließlich der von dort unmittelbar zu- ausdrücklich vereinbart ist. gänglichen (auch privaten) Garagen- und Parkplätze liegen geblieben und b) Die Kündigung der ADAC Mitgliedschaft kann nur zum Schluss der Beitrags- der Schadensort mit Hilfsfahrzeugen erreichbar sein. Das Gelände eines ­periode mit vierteljährlicher Frist erfolgen und ist in Textform zu erklären. Verkehrsübungsplatzes oder eines Fahrsicherheitszentrums gilt als öffent- liche Straße im Sinne dieser Bestimmungen. 2. Wann beginnt und endet der Leistungsanspruch und wann muss b) Geschützt sind nichtzulassungspflichtige sowie zugelassene Kraftfahrzeu- der Beitrag bezahlt werden? ge, die vom ADAC Mitglied zum Zeitpunkt des Schadens mit einer gültigen a) Der Leistungsanspruch beginnt um 0.00 Uhr am Tag nach Eingang des Fahrerlaubnis alleinverantwortlich geführt werden oder unmittelbar ge- Mitgliedschaftsantrags, wenn die Annahme tatsächlich erfolgt und kein startet werden sollen. späterer Beginn der Mitgliedschaft vereinbart wurde. Wurde ein späterer c) Geschützt ist der mitgeführte Anhänger, sofern er nicht mehr als eine Ach- Beginn der Mitgliedschaft vereinbart, beginnt der Leistungsanspruch um se hat. Zwei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m gelten als eine 0.00 Uhr am 1. des vereinbarten Monats. Zudem muss der erste Beitrag Achse. Ein Leistungsanspruch besteht aber nur einmal für das Gespann rechtzeitig bezahlt werden. (Kraftfahrzeug mit mitgeführtem Anhänger) insgesamt. Der erste Beitrag ist rechtzeitig bezahlt, wenn d) Das Kraftfahrzeug darf nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von – der Beitrag sofort bei Abschluss der Mitgliedschaft bezahlt wird; Personen nicht mehr als 9 Sitzplätze (einschließlich des Platzes für den – bei einer Banküberweisung der Beitrag innerhalb der in der Rechnung Fahrer) haben und genannten Frist bei uns eingegangen ist; – eine Gesamtbreite von 2,55 m, – im Lastschriftverfahren die Lastschrift von der Bank eingelöst wird. – eine Gesamtlänge von 10 m, Bei nachträglicher Zahlung beginnt der Leistungsanspruch erst ab Eingang – eine Höhe von 3 m sowie des Beitrags bei uns, es sei denn, das ADAC Mitglied hat die verspätete – eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschreiten. Zahlung nicht zu vertreten. Auch für den mitgeführten Anhänger gelten die angegebenen Maße. Alle b) Die Folgebeiträge sind im Voraus zu zahlen und jeweils am 1. des Monats angegebenen Maße gelten einschließlich der Ladung. fällig, in dem ein neues Beitragsjahr beginnt. Für Schadensfälle, die nach e) Darüber hinaus sind in der Zulassungsbescheinigung I eingetragene der in einer Mahnung genannten Frist eintreten, besteht kein Leistungsan- Wohnmobile geschützt bis zu spruch, wenn der Beitrag nicht gezahlt ist. Spätere Beitragszahlungen – einer Gesamtbreite von 2,55 m, führen nicht zu rückwirkendem Schutz. 16 – einer Gesamtlänge von 10 m, bis zu einem Betrag von 300 € (einschließlich An- und Abfahrt sowie der – einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung und mitgeführten Kleinmaterialien) durch einen ADAC Vertragspartner, um die – einer zulässigen Gesamtmasse von 7.500 kg. technische Fahrbereitschaft wiederherzustellen. Soweit in Deutschland f) Nicht geschützt sind Schrottfahrzeuge, polizeilich beschlagnahmte/sicher- zur Wiederherstellung der technischen Fahr­bereitschaft der Einbau eines gestellte Fahrzeuge oder deren Ladung, Kraftfahrzeuge bei gewerbsmäßi- Ersatzteils erforderlich ist und dieses durch den ADAC Straßenwachtfahrer gen Personenbeförderungen, Fahrzeuge bei Probe- und Überführungs- oder einen ADAC Vertragspartner bereits mitgeführt wird, erfolgt als fahrten (rote Händler-Kennzeichen zur wieder­kehrenden Verwendung). Serviceleistung der Einbau des kostenpflichtigen Ersatzteils unentgeltlich. g) Geschützt sind Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs, Fahrradanhänger und weitere Vom ADAC Straßenwachtfahrer oder ADAC Vertragspartner nachgefüllter Sonderformen, die nicht versicherungs- oder zulassungspflichtig sind und Kraftstoff ist kostenpflichtig. vom ADAC Mitglied zum Zeitpunkt des Schadens geführt werden oder un- b) Abschleppen (ab der Haustüre): mittelbar geführt werden sollen. Solche Fahrräder sind nur geschützt, Ein geschütztes Fahrzeug ist aufgrund einer Panne oder eines Unfalls in wenn sie nicht zur gewerblichen Personenbeförderung genutzt werden. Deutschland nicht mehr technisch fahrbereit. Nicht geschützt sind Schrottfahrzeuge. Wir schleppen das Fahrzeug bis zu einem Betrag von 300 € durch einen ADAC Vertragspartner unmittelbar vom Schadensort bis zur nächsten 4. Welche Leistungen erhält das ADAC Mitglied nach Panne und Unfall in geeigneten Werkstatt oder zu einem gewünschten, in gleicher Entfernung Deutschland? liegenden Ort. Notwendige Sicherungs- und Einstellkosten werden von Eine Panne liegt bei einem Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden vor. Als uns übernommen. Panne gelten auch Ausfall der Antriebsbatterie, auf einem technischen Zusätzlich transportieren wir Gepäck und Ladung durch einen ADAC Ver- Defekt beruhender Kraftstoffmangel oder -verlust, verlorene oder abgebro- tragspartner bis zu einem Betrag von 300 €, wenn ein Transport zusam- chene Fahrzeugschlüssel sowie Aussperren aus dem Fahrzeug. Ebenso liegt men mit dem Fahrzeug nicht möglich ist. Tiere und gewerblich beförderte eine Panne bei einem defekten oder verlorenen Akku eines E-Bikes vor. Es Waren werden nicht transportiert. liegt keine Panne vor bei einem verlorenen Schlüssel für ein Fahrradschloss c) Bergung: oder bei einem vergessenen Code für ein Zahlenschloss. Ein geschütztes Fahrzeug ist aufgrund einer Panne oder eines Unfalls in Ein Unfall liegt vor, wenn ein Ereignis unmittelbar von außen plötzlich mit Deutschland von der Straße abgekommen und kann nur unter b­ esonderem mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Leistungsberechtigt technischen Aufwand zum Abschleppen oder zur ­Weiterfahrt bereitge- sind auch minderjährige ADAC Mitglieder und minderjährige Kinder von stellt werden. ADAC Mitgliedern (z. B. Teilnehmer am begleiteten Fahren). Wir bergen das Fahrzeug einschließlich Gepäck und Ladung – nicht jedoch a) Pannen- oder Unfallhilfe (ab der Haustüre): Tiere und gewerblich beförderte Waren – durch einen ADAC Vertragspart- Ein geschütztes Fahrzeug ist aufgrund einer Panne oder eines Unfalls in ner. Die Leistung wird in unbegrenzter Höhe gewährt. Deutschland nicht mehr technisch fahrbereit. Wir helfen am Schadensort durch einen ADAC Straßenwachtfahrer oder 17 [Seite 10] 5. Was hat das ADAC Mitglied im Schadensfall zu beachten? 8. Wie haftet der ADAC e.V.? a) Das ADAC Mitglied hat persönlich Anspruch auf ADAC Hilfeleistungen. Befördern wir Fahrzeuge, Gepäck, Haustiere oder Ladung, haften wir wie ein Dieser Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden. Ein Anspruch Frachtführer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches auf Kostenerstattung besteht nicht. (HGB) in der zum Zeitpunkt des Schadenereignisses gültigen Fassung, jedoch b) Das ADAC Mitglied hat immer ausdrücklich die Hilfe durch den ADAC über den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag hinaus bis 512.000 €. anzufordern und sich als ADAC Mitglied auszuweisen. c) Die Angaben zum Schadensfall müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein und mit geeigneten Unterlagen belegt werden. 6. Für welche Schäden besteht kein Schutz? Die Clubleistung ist nicht kostenfrei, wenn gleiche Leistungen auf Grund der- selben Ursache mehrmals erbracht oder Schäden grob fahrlässig oder vor- sätzlich herbeigeführt werden sowie bei mehr als vier Pannen pro Jahr. 7. Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen? a) Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschä- digung aus anderen Verträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Verträgen eine Entschä- digung beansprucht werden kann, steht es dem ADAC Mitglied frei, wem es den Schadensfall meldet. Meldet es den Schadensfall dem ADAC e.V., wird dieser im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten. b) Bestehen aufgrund des Schadensfalles neben der ADAC Pannen- und Unfallhilfeleistung für Mitglieder auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die den Gesamtschaden übersteigt. c) Als Dritte gelten nicht die ADAC Versicherung AG und die ADAC Autoversi- cherung AG. 18 ADAC Leistungsordnung 2. Rechtsberatung durch ADAC Vertragsanwälte oder Clubjuristen (Stand 01.09.2022) ADAC Mitglieder können im Rahmen von Satzung und Zweck des Clubs ein erstes Beratungsgespräch durch einen ADAC Vertragsanwalt oder eine Beratung durch einen Clubjuristen erhalten. Eine anwaltliche Vertretung ist davon nicht 1. ADAC Hilfe im Notfall umfasst. 1.1 Hilfeleistungen für ADAC Mitglieder Die Mitglieder haben beim Führen eines Fahrzeugs Anspruch auf ­Pannen- oder 3. ADAC Technikberatung Unfallhilfe, Abschleppen oder Bergung gemäß den näheren Bestimmungen der ADAC Mitglieder erhalten zu technischen Fragen rund ums Auto (Test und Technik, ADAC-Pannen- und Unfallhilfe für ADAC Mitglieder. Kfz und Umwelt) aktuelle, fachliche Informationen und Beratung. 1.2 Hilfeleistungen für ADAC Plus-Mitglieder mit Wohnsitz innerhalb der EU / EWR 4. ADAC Verkehrsberatung ADAC Plus-Mitglieder haben Anspruch auf die ADAC-Pannen- und Unfallhilfe für Zu Fragen über den Verkehr (Auto und Verkehr, Verkehrssicherheit, Fahr­ ADAC-Mitglieder gemäß Ziff. 1.1 und zusätzlich auf Schutzbriefleistungen sowie sicherheit, Verkehr und Umwelt) bietet der ADAC aktuelle clubpolitische und Auslands-Krankenschutz-Leistungen gemäß den näheren Bestimmungen der verkehrsnetzbezogene Information und Beratung an. ADAC Plus-Mitgliedschaft und der Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft. 5. ADAC Tourismusberatung 1.3 ADAC-Unterwegs-Schutz für ADAC Plus-Mitglieder mit ADAC Partner- Zu Fragen über Urlaub und Reise im In- und Ausland bietet der ADAC allgemeine Mitgliedschaft (ADAC Partner-Plus-Paket) Informationen und aktuelle Testergebnisse an. Über die Leistungen der ADAC Plus-Mitgliedschaft hinaus besteht Anspruch auf 5.1 ADAC Tourset Leistungen des ADAC Unterwegs-Schutzes (Versicherer: ADAC Versicherung AG, ADAC Mitglieder erhalten für die wichtigsten Urlaubsländer ein für sie individuell 81362 München), bestehend aus der Unfall-Sofort-Leistung, dem Reise-Vertrags- zusammengestelltes Informationspaket, auf Wunsch mit individueller Routen- Rechtsschutz und der Auslandsreise-Haftpflicht, gemäß den jeweiligen Grup- empfehlung. penversicherungsbedingungen der genannten Gesellschaft für den im ADAC Partner-Plus-Paket enthaltenen Versicherungsschutz. 6. adac.de und Clubzeitschrift 1.4 ADAC Notruf Die Internetseite des Clubs (www.adac.de) enthält die verbindlichen Regelungen ADAC Mitgliedern steht bei Erkrankung und Verletzung, im Ausland zusätzlich zu allen Angelegenheiten der Mitgliedschaft. auch bei Kraftfahrzeugschaden, der ADAC Notruf München sowie ein deutsch­ ADAC Mitglieder können außerdem eine Clubzeitschrift als gedruckte Ausgabe sprachiger ADAC Auslands-Notruf zur Organisation vor Ort benötigter Hilfe zur unter anderem in einer ADAC Geschäftsstelle abholen oder als elektronische Verfügung. Ausgabe beziehen. 19 [Seite 11] 7. Ergänzende Serviceleistungen Zu allgemein interessierenden weitergehenden Fragen rund um die Mobilität bieten der ADAC bzw. die ADAC Regionalclubs seinen Mitgliedern umfangreiche ergänzende Serviceleistungen, insbesondere fachliche Beratung, auch zu Versi- cherungsfragen an. Mitgliederspezifische Produkte und Dienstleistungen ergän- zen zusammen mit Einkaufsvorteilen, die Dritte u. a. im Rahmen des nationalen und internationalen Show your Card-Programms speziell ADAC Mitgliedern ein- räumen, die umfangreiche Leistungspalette für ADAC Mitglieder. Informationen zu den aktuellen Serviceleistungen und Clubvorteilen erhalten ADAC Mitglieder in den ADAC Geschäftsstellen oder über die ADAC Medien (Telefonservice-Ruf- nummer, Clubzeitschrift, Internetportal). 8. Schlussbestimmungen Der ADAC behält sich für die einzelnen in dieser Leistungsordnung zugesagten Clubleistungen vor, sie im Einzelfall wegen nicht bestimmungsgemäßer oder missbräuchlicher Inanspruchnahme oder bei Missbrauch der Mitgliedskarte abzulehnen, sowie nach vorheriger Ankündigung für die Zukunft zu ändern, zu ergänzen oder einzustellen. 20 B. ADAC Plus-Mitgliedschaft rung AG, wird sie im Rahmen der Versicherungsbedingungen in Vorleistung (Stand: 01.01.2023) treten. – Rechtsberatung im Ausland: Benötigen Sie eine erste Rechtsberatung bei ei- 1. Welche Leistungen erhalten Sie? ner mit dem Straßenverkehr zusammenhängenden Rechtsfrage, so ver­mittelt – Leistungen der ADAC Pannen- und Unfallhilfe der ADAC einen Rechts­anwalt. Der Club kann einen Zuschuss bis zu 52 € – Schutzbriefleistungen: Ihr Club hat zu Ihren Gunsten einen Gruppenversiche- gewähren. rungsvertrag mit der ADAC Versicherung AG, 81362 München abgeschlossen, 2. Was gilt bei Erwerb oder Umstellung der ADAC Plus-Mitgliedschaft? bei der Sie Leistungsansprüche direkt geltend machen können. Es gelten hierfür Sie können die ADAC Plus-Mitgliedschaft jederzeit beantragen. Das Beitragsjahr die Gruppenversicherungsbedingungen der ADAC Versicherung AG für die für die ADAC Plus-Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in dem sie beantragt ADAC Plus-Mitgliedschaft. oder ein entsprechendes Angebot des Clubs angenommen wurde. Für den – Weltweite Schutzbrief- und Auslands-Krankenschutz-Leistungen für Sie Beginn und das Ende des Leistungsanspruches und die Beitragszahlung der und Ihre Familie: Krankenrücktransport, Übernachtungskosten, Kosten für ­ADAC Plus-Mitgliedschaft sind die Bestimmungen der „­ ADAC Pannen- und Krankenbesuch, Heimholung von Kindern, Kosten für außerplan­ mäßige Unfallhilfe für ADAC Mitglieder“ maßgebend ­(siehe A). Eine Umstellung zu- Heimreise, Hilfe in besonderen Notfällen, Rückholung von Haustieren, Arz- rück in eine Mitgliedschaft ohne ADAC Plus-Leistungen ist immer zur nächsten neimittel- und Brillenversand (nur ins Ausland), Hilfe bei Verlust von Reise- Beitragsfälligkeit möglich. Sie muss spätestens e­ inen Monat vor der nächsten dokumenten (nur im Ausland), Hilfe bei Sprachproblemen/Dolmetscher-Ser- Beitrags­fälligkeit Ihnen bzw. dem Club in Textform mitgeteilt werden. Nach vice (nur im Ausland), Fahrerservice (nur in Europa). einem Schaden, auf Grund dessen Schutzbrief-Versicherungsleistungen oder an- – Europaweite Schutzbriefleistungen bei Ausfall des Fahrzeuges: Pannen- dere Leistungen aus der ADAC Plus-Mitgliedschaft beansprucht werden, können und Unfallhilfe, Hilfe bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln, Sie oder der Club umstellen. Diese Umstellung muss spätestens 1 Monat nach Abschleppen, Bergung, Übernachtungskosten, Kosten für Kurzfahrten, Rück- Abschluss des Schadensfalles Ihnen bzw. dem Club in Textform mitgeteilt wer- fahrkosten (Bahn, Flug, Mietwagen), Fahrzeugtransport, Personentransport den. Sie wird 1 Monat nach Zugang der Mitteilung wirksam. Der überbleibende „Pick-up“ Service (nur in Deutschland), Ersatzteilversand (nur ins Ausland), ­Beitrag aus der ADAC Mitgliedschaft mit ADAC Plus-Leistungen wird Ihnen auf Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nur im Ausland). Antrag zeit­anteilig erstattet oder Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben. Bei einer – Kreditleistungen: Die ADAC Versicherung AG hilft Ihnen bei finanziellen Erhöhung des Beitrages können Sie in Textform innerhalb einer Frist von 1 Mo- Schwierigkeiten im Ausland mit folgenden Krediten: ADAC Notfallkredit, nat nach Zugang unserer Mitteilung die ADAC Plus-Mitgliedschaft mit Wirkung Mietwagenkredit, Übernachtungskredit, Kredite für Fahr- und Flugausweise, zum Termin der Beitragserhöhung in eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Plus- Rechts­anwalts- und Krankenkredit, Bargeldservice und Notfallhilfe. Die Leistungen umstellen. Kredite sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der R ­ echnung an die A ­ DAC Versicherung AG zurückzuzahlen. 3. Welches Recht gilt? – Soweit im Schadensfall ein Dritter ebenfalls leistungspflichtig ist, geht diese Es gilt deutsches Recht. Die Kommunikation während der Laufzeit der ADAC Leistungsverpflichtung vor. Melden Sie den Schadensfall der ADAC Versiche- Plus-Mitgliedschaft wird in deutscher Sprache geführt. 21 [Seite 12] Gruppenversicherungsbedingungen 1997 der – Fahrtkosten nach Fahrzeugausfall (§ 29) ADAC Versicherung AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft – Fahrzeugtransport (§ 30) – Personentransport „Pick-up“ Service (§ 31) § 1 Mit welchen Leistungen sind Sie geschützt? – Ersatzteilversand (§ 32) Die ADAC Versicherung AG erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingun- – Fahrzeugverzollung und -verschrottung nach Totalschaden (§ 33) gen die aufgeführten Leistungen in Form von Serviceleistungen oder Kostener- Eine Panne liegt bei einem Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden vor. Ein satz. Unfall liegt vor, wenn ein Ereignis unmittelbar von außen plötzlich mit 1. Mit welchen Leistungen helfen wir Ihnen und den mitgeschützten Personen mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt hat. bei Erkrankung, Verletzung, Tod und anderen Notfällen, wenn Sie sich auf Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten einer Reparatur den Wiederbe- einer Reise in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland (Definition § 5) schaffungswert des Fahrzeuges in Deutschland am T­ age des Schadens über- befinden oder nach Übertritt der Grenze ins Ausland? steigen. – Krankenrücktransport (§ 12) Als Entwendung gelten Diebstahl, Unterschlagung, Raub und u­nbefugter – Übernachtungskosten (§ 13) Gebrauch. – Krankenbesuch (§ 14) 3. Serviceleistungen sind Leistungen tätiger Hilfe, die wir selbst zusammen mit – Heimholung von Kindern (§ 15) unseren Vertragspartnern organisieren und durchführen. – außerplanmäßige Heimreise (§ 16) Dies sind: Krankenrücktransport, Heimholung von Kindern, Hilfe in besonde- – Hilfe in besonderen Notfällen (§ 17) ren Notfällen, Arzneimittel- und Brillenversand, Rückholung von Haustieren, – Rückholung von Haustieren (§ 18) Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall, Fahrzeugtransport ab Einstellort, – Arzneimittel- und Brillenversand (§ 19) Ersatzteilversand, Fahrzeugverzollung und -verschrottung. – Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten (§ 20) Zusätzliche Serviceleistungen in Deutschland sind: Pannen- oder Unfallhilfe, – Hilfe bei Sprachproblemen/Dolmetscher-Service (§ 21) Hilfe bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln, Abschleppen, Ber- – Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall (§ 22) gung, Besorgung von Übernachtungs- und Fahrtmöglichkeiten, Besorgung 2. Mit welchen Leistungen helfen wir Ihnen, wenn das geschützte Fahrzeug auf- eines ADAC ClubMobils oder eines anderen Fahrzeuges, Personen­transport grund einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr technisch fahrbereit ist „Pick-up“ Service. oder entwendet wurde? 4. Telefonkosten zur Abforderung von Serviceleistungen werden über­nommen. – Pannen- oder Unfallhilfe (§ 23) – Hilfe bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln (§ 24) § 2 Welche Personen sind geschützt? – Abschleppen (§ 25) 1. Die ADAC Plus-Mitgliedschaft schützt Sie und Ihre Familie ­unabhängig ob Sie – Bergung (§ 26) gemeinsam oder getrennt verreisen. Die L­ eistungen nach Erkrankung, Verlet- – Übernachtungskosten nach Fahrzeugausfall (§ 27) zung, Tod und anderen Notfällen (§§12–21) gelten für Sie und Ihre Familie un- – Kurzfahrten nach Fahrzeugausfall (§ 28) abhängig vom gewählten Verkehrsmittel, z. B. auch bei Flug- und Bahn­reisen. 22 2. Zur mitgeschützten Familie gehören Ihr Ehepartner und Ihre minder­jährigen – eine Höhe von 3 m sowie Kinder. Als Ehepartner gilt auch der Lebenspartner in eingetragener – eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschreiten. Lebenspartnerschaft. Gleiches gilt für den mitgeführten Anhänger. Alle angegebenen Maße gelten Anstelle des Ehepartners ist der nichteheliche Lebenspartner mitgeschützt, einschließlich Ladung. Der Anhänger darf nicht mehr als eine Achse haben. wenn Sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Bestimmungen für Achsen mit einem Abstand von w ­ eniger als 1 m voneinander entfernt, gelten den Ehepartner gelten entsprechend. als eine Achse. 3. Bei Fahrten mit einem geschützten Fahrzeug nach § 3 sind die berechtigten 4. Darüber hinaus sind in der Zulassungsbescheinigung I eingetragene Wohn- Insassen des Fahrzeuges einschließlich des berechtigten Fahrers, höchstens 9 mobile versichert bis zu Personen, mitgeschützt, so­weit in den einzelnen Leistungen nichts anderes – einer Gesamtbreite von 2,55 m, bestimmt ist. – einer Gesamtlänge von 10 m, 4. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitge- – einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung und schützten Personen. – einer zulässigen Gesamtmasse von 7.500 kg. 5. Die Ausübung der Rechte aus diesen Bedingungen steht ausschließlich Ihnen Folgende Leistungen werden bei der Überschreitung der Höchstmaße nicht zu. erbracht: Bergung (§ 26), Fahrzeugtransport (§ 30), Pick-up-Service (§ 31) und bei T­ otalschaden der Transport vom Schadenort zum Einstellort (§ 33 Nr. 2). § 3 Welche Fahrzeuge sind geschützt? 5. Gepäck und Ladung sind, soweit in den einzelnen Leistungen bestimmt, mit- 1. Geschützt sind alle auf Sie, Ihren Ehepartner oder Ihre minderjährigen Kinder geschützt. Gewerblich beförderte Waren sind nicht geschützt. Tiere sowie persönlich zugelassenen Kraftfahrzeuge, wie Personenkraftwagen und leicht verderbliche Güter sind nicht geschützt und werden nicht transportiert, Motorräder, einschließlich des mit­geführten Anhängers. Der Schutz erstreckt es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Rückholung von Haustieren (§ 18). sich auch auf nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, wenn Sie, Ihr Ehe- partner oder Ihre minderjährigen Kinder Eigentümer dieser Kraftfahrzeuge § 4 In welchen Ländern besteht Schutz und was gilt als Ihr Wohnsitz? sind. 1. Es besteht Schutz für Schäden im Geltungsbereich Europa und, soweit die 2. Ein nicht auf Sie, Ihren Ehepartner oder Ihre minderjährigen Kinder persön- Leistungen nach §§ 12–21 weltweit erbracht werden, auch auf der ganzen lich zugelassenes Kraftfahrzeug ist geschützt, wenn Sie als ADAC Mitglied, Ihr Welt. Ehepartner oder Ihre minderjährigen Kinder es zum Zeitpunkt des Schadens a) Der weltweite Geltungsbereich umfasst alle Länder dieser Welt einschließ- allein­verantwortlich geführt haben. Dies gilt auch für nicht zulassungspflich- lich des Gebietes Deutschlands. Als Ausland gelten alle diese Länder mit tige Kraftfahrzeuge. Ausnahme Deutschlands. 3. Das Fahrzeug darf nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Perso- b) Der Geltungsbereich Europa umfasst das geografische Europa einschließ- nen nicht mehr als 9 Sitzplätze (einschließlich des Platzes für den Fahrer) lich des Gebietes Deutschlands, die außereuropäischen Anliegerstaaten haben und des Mittelmeeres sowie die Kanarischen Inseln, Azoren und Madeira. Euro- – eine Gesamtbreite von 2,55 m, päisches Ausland sind die genannten Länder außer Deutschland. – eine Gesamtlänge von 10 m, 23 [Seite 13] 2. Die Leistungen nach § 22 und § 30 werden ab der Grenze des Geltungsberei- b) die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Verfügung von hoher Hand, ches Europas erbracht, auch wenn der Schaden außerhalb des Geltungsberei- Erdbeben oder Kernenergie* verursacht wurden; ches Europas eingetreten ist. c) die bei Beteiligungen an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf 3. Als Wohnsitz im Sinne dieser Bedingungen gilt die in der ADAC Mitglied- Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und bei den dazugehörigen schaft genannte Adresse. Ist eine Adresse in der ADAC Mitgliedschaft nicht Übungsfahrten. Firmenfahrzeuge sind bei Fahrveranstaltungen, auch wenn genannt, ist der Ort der polizeilichen Meldung und des überwiegenden Auf- es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nicht enthaltes maßgebend. geschützt. Die Leistungen nach Erkrankung, Verletzung, Tod und anderen Notfällen (§§ 12–22) gelten jedoch. § 5 Wann haben Sie auf einer Reise Schutz? d) mit Fahrzeugen, die bei Eintritt des Schadens zur gewerbs­mäßigen Personen- 1. Die Leistungen nach Erkrankung, Verletzung, Tod und anderen Notfällen beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet worden sind; (§§ 12 – 22) gelten, wenn Sie sich auf einer Reise befinden oder die Grenze ins e) mit Werksfahrzeugen bei Erprobungsfahrten; Ausland übertreten haben. f) wenn Sie den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben Sie den 2. Eine Reise liegt vor, wenn Sie sich mehr als 50 km (Wegstrecke) vom Wohn- Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leis- sitz entfernt aufhalten. tung in einem der Schwere I­hres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu 3. In Europa (nach § 4) besteht Schutz, wenn die Reise zum Zeitpunkt des kürzen. Schadensereignisses nicht mehr als 92 Tage seit Verlassen des Wohnsitzes * Der Ersatz der durch Kernenergie verursachten Schäden richtet sich in der Bundesre- angedauert hat. publik Deutschland nach dem Atomgesetz. 4. Außerhalb Europas besteht Schutz, wenn die Reise zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht mehr als 63 Tage seit Verlassen des Wohnsitzes § 7 Textform angedauert hat. Alle Erklärungen sind, soweit nicht die Verpflichtung zur Meldung des Schadens 5. Bei den Auslands-Krankenschutz-Leistungen wird Versicherungsschutz ab über den ADAC Notruf besteht, in Textform abzu­geben. Grenzübertritt ins Ausland gewährt. Im europäischen Ausland besteht Schutz für die ersten 92 Tage, außerhalb Europas für die ersten 63 Tage eines jeden § 8 Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Schadensfall zu beachten? Auslandsaufenthaltes ab Grenzübertritt ins Ausland. 1. Sie haben a) uns über den ADAC Notruf unverzüglich bei allen Schäden zu verständigen; § 6 Für welche Schäden haben Sie keinen Schutz? b) uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche U ­ mstände des Scha- Nicht geschützt sind Schäden, dens zu unterrichten; auf Verlangen sind Auskünfte in Textform zu erteilen a) wenn bei Eintritt des Schadens ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug und mit geeigneten Unterlagen zu belegen; die zur Erstattung beantragten geführt oder der berechtigte Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ­Kosten sind mit den Originalrechnungen nachzuweisen; hatte; die Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber den mitge- c) jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und dabei unsere Weisun- schützten Per­sonen be­stehen, die davon ohne Verschulden keine Kenntnis gen zu befolgen; Aufwendungen, die Ihnen durch die Abwendung oder hatten; 24 Minderung des Schadens e­ ntstehen, werden von uns ersetzt, soweit Sie sie § 9 Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen? den U­ mständen nach für geboten halten durften. Sind wir berechtigt 1. Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädi- unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz ent- gung aus anderen Versicherungsverträgen b­ eansprucht werden kann, gehen sprechend kürzen. diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsverträ- 2. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Aus- gen Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, wem Sie künfte von den Schadensfall melden. Melden Sie ihn der A ­ DAC Versicherung AG, werden – Ärzten, die die geschützte Person vor oder nach dem Schadenfall behandelt wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten. oder untersucht haben, 2. Haben Sie aufgrund desselben Schadensfalles neben den Ansprüchen auf un- – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kranken- sere Leistungen auch Erstattungs­ansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, häusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versicherungsträgern können Sie ins­gesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtscha- und Behörden. den übersteigt. Sie oder die geschützte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderli- chen Auskünfte zu erhalten. § 10 Können Sie Ansprüche auf unsere Leistungen abtreten? Dazu kann die geschützte Person die Ärzte und die genannten Stellen Sie können Ansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrück- ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die ge- liche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. schützte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Bei einem Anspruch auf Auslands-Krankenschutz-Leistungen sind Sie § 11 Wie haftet die ADAC Versicherung AG? verpflichtet, sich auf unser Verlangen von einem von uns beauftragten Befördern wir Ersatzteile, Arzneimittel, Fahrzeuge, Gepäck oder Haustiere, haf- ärztlichen Spezialisten untersuchen zu lassen. ten wir wie ein Frachtführer nach den gesetz­lichen Haftungsbestimmungen in 3. Verletzen Sie vorsätzlich eine der geregelten Pflichten, sind wir von unserer der zum Zeitpunkt des Schadens­ereignisses gültigen Fassung, jedoch über den Leistungsverpflichtung frei. Verletzen Sie ­Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind gesetzlich bestimmten Höchstbetrag hinaus bis zu 512.000 €. So insbesondere: wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- a) bei Beförderungen innerhalb Deutschlands nach dem Handelsgesetzbuch sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit (HGB) nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt ­unsere Leis­tungsverpflichtung b) bei grenzüberschreitenden Beförderungen nach dem Über­einkommen über bestehen. den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtver- c) bei Verfrachtung im internationalen Eisenbahnverkehr nach dem Überein- letzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch kommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. 25 [Seite 14] Personenbezogene Leistungen und Auslands-Krankenschutz-Leistungen der § 13 Ü  bernachtungskosten ADAC Plus-Mitgliedschaft? 1. Sie oder Ihre Familie befinden sich in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland auf einer Reise oder übertreten die Grenze ins Ausland und § 12 K rankenrücktransport müssen bis zur Durchführung der Leistung Krankenrücktransport (§ 12), 1. Sie oder Ihre Familie befinden sich in Deutschland oder im ausländischen Heimholung von Kindern (§ 15) oder Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall Wohnsitzland auf einer Reise oder übertreten die Grenze ins Ausland und es (§ 22) übernachten. Auf Wunsch kümmern wir uns um ein Hotel. tritt hierbei eine akute, unerwartete Erkrankung oder Verletzung auf. Ein 2. Wir übernehmen die zusätzlich verursachten Übernachtungskosten bis zur Krankenrücktransport ist nach Rücksprache des ADAC Arztes mit dem behan- Durchführung der oben genannten Leistungen, längstens für 3 Übernachtun- delnden Arzt medizinisch sinnvoll und vertretbar. Sinnvoll kann der Rück- gen, bis zu 85 € pro Person und Nacht. transport z. B. dann sein, wenn nach ärztlicher Prognose die stationäre 3. In Europa wird diese Leistung auch für die berechtigten Insassen auf einer Behandlung im Ausland länger als 14 Tage dauern würde. Reise mit dem geschützten Fahrzeug erbracht. 2. Wir führen den Krankenrücktransport selbst durch oder veranlassen ihn und sorgen -falls erforderlich -für die medizinische Betreuung und Begleitung § 14 Krankenbesuch durch einen Arzt oder Sanitäter. Der Krankenrücktransport erfolgt zum 1. Sie oder Ihre Familie befinden sich in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitz der geschützten Person oder zu einem am Wohnsitz des Patienten Wohnsitzland auf einer Reise oder übertreten die Grenze ins Ausland, und es nächst gelegenen und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. tritt hierbei eine Erkrankung oder Verletzung auf. Ein Krankenhausaufenthalt 3. Der ADAC Arzt und der behandelnde Arzt entscheiden über den Transport- von mehr als 2 Wochen am Ort der Erkrankung oder Verletzung ist deshalb zeitpunkt und das geeignete Transportmittel. nötig. Sie werden von nahe stehenden Personen besucht. 4. Die Transportfähigkeit muss vom behandelnden Arzt bescheinigt sein. Die 2. Wir übernehmen pro Schadensfall für nahestehende Personen die zusätzlich Erkrankung oder Verletzung und deren Dauer sind durch ein Attest des durch den Krankenbesuch verursachten Fahrt- und Übernachtungskosten bis behandelnden Arztes nachzuweisen. zu insgesamt 1.000 €. 5. Im Rahmen des von uns durchgeführten oder veranlassten Transportes über- 3. Eine Bestätigung des Krankenhauses über die Dauer des Krankenhausaufent- nehmen wir zusätzlich die Kosten für eine Begleitperson, wenn die Beglei- haltes ist vorzulegen. tung oder Betreuung medizinisch erforderlich ist oder von uns, dem Trans- 4. In Europa wird diese Leistung auch für die berechtigten Insassen auf einer portunternehmen oder den Behörden angeordnet ist. Bei minderjährigen Reise mit dem geschützten Fahrzeug erbracht. Patienten übernehmen wir die Kosten der Begleitperson in jedem Fall. 6. Kann sich der Patient nicht um sein auf der Reise mitgeführtes Gepäck küm- § 15 Heimholung von Kindern mern, lassen wir das transportbereite Gepäck zum Wohnsitz des Patienten 1. Weder Sie noch Ihr Ehepartner können wegen Erkrankung, Verletzung oder zurücktransportieren. Tod in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland auf einer Reise oder 7. Wir tragen die Kosten der von uns organisierten oder veranlassten Maßnahmen. nach Übertritt der Grenze ins Ausland für mitgenommene eigene oder frem- 8. In Europa wird diese Leistung auch für die berechtigten Insassen auf einer de Kinder unter 16 Jahren sorgen. Das gleiche gilt für Ihre eigenen Kinder Reise mit dem geschützten Fahrzeug erbracht. über 16 Jahre, die aufgrund einer Behinderung auf ständige Betreuung ange- 26 wiesen sind. Für eine Betreuung der Kinder stehen auch keine weiteren 4. Der Grund für die außerplanmäßige Heimreise ist nachzu­weisen. Mitreisenden zur Verfügung. 2. Wir stellen eine Begleitperson zur Verfügung, die die Kinder an deren Wohn- § 17 H ilfe in besonderen Notfällen sitz oder an den Wohnsitz der aufnehmenden Person zurückbringt und über- 1. Sie oder Ihre Familie geraten weltweit auf einer Reise in einen besonderen nehmen die Kosten. Wenn das ursprüngliche Verkehrsmittel nicht benutzt Notfall und brauchen Hilfe. werden kann, erstatten wir auch die Fahrtkosten. Ein besonderer Notfall liegt vor, wenn eine Hilfe nötig ist, um erhebliche 3. Ist ein Transport des transportbereiten Gepäcks der nach Hause zu bringen- Nachteile zu vermeiden, insbesondere für Gesundheit und Vermögen. den Kinder zusammen mit deren Heimholung nicht möglich, lassen wir es 2. Wir veranlassen die erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die Kosten zum Wohnsitz der Kinder zurücktransportieren und übernehmen die Kosten pro Schadensfall bis zu insgesamt 500 €. des Transportes. 3. Es kommt zu einem Todesfall auf einer Reise in Deutschland. Wir überneh- men an Stelle der Kosten einer Maßnahme nach Ziffer 2 Überführungskosten § 16 Außerplanmäßige Heimreise bis zu insgesamt 500 €. Auf Wunsch sind wir bei der O ­ rganisation der Über- 1. Sie oder Ihre Familie befinden sich weltweit auf einer Reise und ­müssen führung an den Wohnsitz behilflich. diese abbrechen oder verlängern, weil 4. Nicht unter den Schutz fallen Notfälle aufgrund einer Nicht- oder Schlechter- a) ein Mitglied Ihrer Familie oder ein naher Verwandter (Kinder, Eltern, füllung von Transport- und Unterbringungs­bedingungen mit den mit einer Geschwister, Großeltern, Enkel oder Schwie­ger­eltern oder -kinder) ver- Reise im Zusammenhang stehenden Verträgen sowie W ­ iederbeschaffungs- stirbt, lebensbedrohlich erkrankt oder schwer verletzt wird; und Reparaturkosten. b) ein erheblicher Schaden an Ihrem oder am Vermögen Ihres Ehepartners infolge von Feuer, Sturm, Hagel, Hochwasser, Sturmflut, Überschwem- § 18 Rückholung von Haustieren mung, Bergrutsch, Erdbeben, Schneelawine oder vorsätzlicher Straftat 1. Weder Sie noch Ihre Familie können wegen Erkrankung, Verletzung oder Tod eines Dritten entstanden ist. in Deutschland oder im ausländischen Wohnsitzland auf einer Reise oder Sie sowie Ihre Familie müssen deshalb außerplanmäßig heimreisen. nach Übertritt der Grenze ins Ausland für Ihren von zu Hause mitgenomme- 2. Wir übernehmen die zusätzlich anfallenden Fahrtkosten für die direkte nen Hund oder Ihre Katze sorgen. Für eine Betreuung des Haustieres stehen Heimreise zu Ihrem Wohnsitz oder für die Fahrt zum Ort des Ereignisses und auch keine anderen Personen oder weitere Mitreisende zur Verfügung. die hierbei entstehenden Übernachtungskosten für Sie und Ihre Familie bis 2. Wir sorgen für die Rückholung des Haustieres zu Ihrem Wohnsitz, zu einer zu 2.600 € pro Schadensfall. von Ihnen genannten Person oder zu einem Tierheim in der Nähe Ihres 3. Können Sie die außerplanmäßige Heimreise nicht mit einem geschützten Wohnsitzes und übernehmen die Kosten der Rückholung. Fahrzeug antreten und ist auch kein geeigneter Beifahrer in der Lage, das 3. Die Rückholung erfolgt, wenn das Haustier gesund ist, keine behörd­lichen Fahrzeug nach Hause zu bringen, so lassen wir bei einem Schaden innerhalb oder tierärztlichen Bestimmungen entgegen­stehen, das Haustier transport- Europas das Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz zurückbringen und übernehmen die bereit ist und von dem Haus­tier keine Gefahr ausgeht. Auf unsere Anforde- Kosten der Rückführung. rung ist vor der Rückholung ein (amts-)tierärztliches Attest einzuholen. 27 [Seite 15] § 19 Arzneimittel- und Brillenversand (nicht in Deutschland) Ersatzbeschaffung sowie die amtlichen Gebühren der Ausstellungsbehörde 1. Für Sie oder Ihre Familie sind nach Übertritt der Grenze ins Ausland zur Auf- im Ausland übernehmen wir pro Schadensfall bis zu insgesamt 260 €. rechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verschreibungspflich- 3. Der Verlust der Dokumente ist durch ein polizeiliches P­ rotokoll sowie durch tige Arzneimittel nötig, deren Beschaffung an Ort und Stelle nicht möglich ist. die Bestätigung der Ausstellungsbehörde im A ­ usland nachzu­weisen. 2. Wir besorgen und versenden die Arzneimittel und über­nehmen die Kosten des Versandes. § 21 H ilfe bei Sprachproblemen/Dolmetscher-Service (nicht in Deutschland) 3. Die Abholung des Arzneimittels und die Auslösung beim Zoll müssen von 1. Sie oder Ihre Familie übertreten die Grenze ins Ausland und es tritt eine Ihnen veranlasst werden. Die Kosten für die Abholung des Arzneimittels Erkrankung, ein Unfall, ein Todesfall oder Schwierigkeiten mit Behörden auf. werden von uns ersetzt. Holen Sie schuldhaft Arzneimittel am Bestimmungs- Sie benötigen für Gespräche mit den örtlichen Ärzten oder Behörden eine ort nicht ab, so haben Sie uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Übersetzungshilfe. 4. Der ADAC Arzt entscheidet nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im 2. Wir helfen Ihnen mit unseren Notrufstationen und mehr­sprachigen Ambu- Ausland oder dem Hausarzt über die Notwendigkeit eines Arzneimittel- lanzärzten bei den Gesprächen. Soweit erforderlich sind wir Ihnen bei der versandes. Vermittlung eines amtlich anerkannten Dolmetschers behilflich. Dieser kann nicht erfolgen, wenn keine Genehmigung zur Ein- bzw. Ausfuhr 3. Pro Schadensfall werden die Kosten eines amtlich anerkannten Dolmetschers erlangt werden kann, der ADAC Arzt ein im A ­ usland erhältliches Ersatzpräpa- bis zu insgesamt 200 € übernommen. rat benennen kann oder das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. 5. Sind nach Übertritt der Grenze ins Ausland Ihre ärztlich verschriebene Brille § 22 Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall (im Geltungsbereich Europa) oder Ihre Kontaktlinsen beschädigt oder verloren worden, und es besteht 1. Sie oder der berechtigte Fahrer können während einer Reise in Deutschland keine andere Möglichkeit, vor Ort einen Ersatz zu beschaffen, wird Ihre oder im ausländischen Wohnsitzland oder nach Übertritt der Grenze ins euro- Ersatzbrille von Ihrem Wohnsitz zu Ihnen gesandt. Voraussetzung ist, dass päische Ausland mit einem geschützten Fahrzeug aufgrund akuter, unerwar- uns Ihre Ersatzbrille ausgehändigt wird. Die Bestimmungen für den Arznei- teter Erkrankung, Verletzung oder Tod das Fahrzeug nicht mehr selbst fahren, mittelversand gelten entsprechend. und es ist auch kein geeigneter Beifahrer dazu in der Lage. 6. In Europa wird diese Leistung auch für die berechtigten Insassen auf einer 2. Wir lassen das Fahrzeug zusammen mit Insassen, transportbereitem Gepäck Reise mit dem geschützten Fahrzeug erbracht. und Ladung zu Ihrem Wohnsitz zurückfahren und über­nehmen die Kosten des von uns ausgewählten Fahrers. Alle ü­ brigen Kosten der Rückführung § 20 H ilfe bei Verlust von Reisedokumenten (nicht in Deutschland) tragen Sie. Soweit keine I­ nsassen mit zurückfahren, können wir das Fahrzeug 1. Verlieren Sie oder Ihre Familie während einer Reise wichtige Dokumente oder auf ­andere Weise zurückholen. werden sie entwendet, sind wir Ihnen bei der Ersatzbeschaffung von Pass, 3. Die Fahrunfähigkeit muss länger als 3 Tage dauern. Die ­Erkrankung oder Ver- Personalausweis, Führerschein und der Sperrung von Kreditkarten behilflich. letzung und die voraussichtliche Dauer der Fahrunfähigkeit sind durch ein Bei ADAC Kreditkarten veranlassen wir auf Ihren Wunsch die Sperrung. Attest des behandelnden Arztes nachzuweisen. Das Fahrzeug muss verkehrs- 2. Die zusätzlich verursachten Telefon-, Fahrt- und Übernachtungskosten für die und b­ etriebssicher und frei verfügbar sein. 28 Fahrzeugbezogene Leistungen der ADAC Plus-Mitgliedschaft Transportkosten für Gepäck und Ladung werden zusätzlich bis zu insgesamt 300 € übernommen, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrzeug nicht § 23 P annen- oder Unfallhilfe möglich ist. 1. Das geschützte Fahrzeug ist aufgrund einer Panne, eines Unfalles oder auf- 3. Notwendige Sicherungs- und Einstellkosten werden übernommen. Unter grund der Entwendung von Fahrzeugteilen in Europa nicht mehr technisch Sicherungskosten sind die Kosten zu verstehen, die anfallen, um weiteren fahrbereit. Schaden am Fahrzeug zu verhindern. 2. Wir übernehmen die Kosten für die Wiederherstellung der technischen Fahr- 4. Nicht übernommen werden die Kosten bei Fahrzeugen und deren Ladung, die bereitschaft am Schadenort durch ein Hilfsfahrzeug bis zu insgesamt 300 € durch die Polizei beschlagnahmt oder s­ ichergestellt wurden. (einschl. An- und Abfahrt sowie der von Hilfsfahrzeugen mitgeführten Klein- 5. Der Schutz erstreckt sich in Deutschland auf alle berechtigten Fahrer, soweit materialien). Soweit in Deutschland zur Wiederherstellung der technischen sie diesen Schutz nicht bereits als ADAC Mitglieder haben. Fahrbereitschaft der Einbau eines Ersatzteils erforderlich ist und dieses durch das Hilfsfahrzeug bereits mitgeführt wird, erfolgt der Einbau des kosten- § 26 B ergung pflichtigen Ersatzteils unentgeltlich. 1. Das geschützte Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne, eines Unfalles 3. Der Schutz erstreckt sich in Deutschland auf alle berechtigten Fahrer, soweit oder einer Entwendung (noch nicht in fremdem Eigentum) von der Straße sie diesen Schutz nicht bereits als ADAC Mitglieder haben. abgekommen und kann nur unter besonderem technischen Aufwand zum Abschleppen bereitgestellt werden. § 24 Hilfe  bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln 2. Wir übernehmen die Kosten für das Bergen in unbegrenzter Höhe; auch für 1. Das geschützte Fahrzeug kann in Europa aufgrund des Verlustes, Entwen- Gepäck und Ladung. dung oder Defektes des Fahrzeugschlüssels nicht mehr gefahren werden. 3. Der Schutz erstreckt sich in Deutschland auf alle berechtigten Fahrer, soweit 2. Wir sind bei der Besorgung eines Ersatzschlüssels oder der Wiederherstellung sie diesen Schutz nicht bereits als ADAC Mitglieder haben. der Fahrbereitschaft am Schadenort behilflich und übernehmen dafür bis zu insgesamt 120 €. Die Kosten des Ersatzschlüssels selbst übernehmen wir nicht. § 27 Ü bernachtungskosten nach Fahrzeugausfall 3. Das gleiche gilt für Wegfahrsperren und für Fahrzeug­schlüssel, die im Fahr- 1. Das geschützte Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne oder eines Un- zeug eingeschlossen sind. falles nicht mehr technisch fahrbereit und kann am Schadentag nicht wieder in einen technisch fahrbereiten Zustand versetzt werden, oder es wurde ent- § 25 Abschleppen wendet. Der Schaden in Deutschland hat sich ­mindestens 50 km (Wegstre- 1. Das geschützte Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne, eines Unfalles cke) von Ihrem Wohnsitz entfernt ereignet. Sie und die berechtigten Insassen oder der Entwendung von Fahrzeugteilen nicht mehr technisch fahrbereit müssen deshalb übernachten. Auf Wunsch k­ ümmern wir uns um ein Hotel. oder es wurde nach einer Entwendung, gleichgültig ob beschädigt oder unbe- 2. Wir vermitteln ein Hotel und übernehmen die zusätzlich ver­ursachten Über- schädigt, wieder aufgefunden (noch nicht in fremdem Eigentum). nachtungskosten, längstens für 3 Übernachtungen, bis zu 85 € pro Person 2. Wir übernehmen die Kosten des Abschleppens bis zu ins­ge­samt 300 €. Die und Nacht. 29 [Seite 16] 3. Kann die technische Fahrbereitschaft des Fahrzeuges am Tag nach dem 3. Hat sich der Schaden mindestens 1.200 km von Ihrem Wohnsitz entfernt er- Schaden wiederhergestellt werden und besteht kein Anspruch nach § 29, eignet, können Sie statt der Bahn das Flugzeug für die Rückreise zu Ihrem übernehmen wir anstelle der Kosten für die Übernachtung die Fahrtkosten Wohnsitz wählen. Wir erstatten die Flug­kosten für die Economyklasse für Sie bis zu insgesamt 85 €. und die berechtigten Insassen inklusive Gepäck und Ladung. 4. Die Reparaturrechnung des geschützten Fahrzeuges ist v­ orzulegen; bei Total- 4. Sie können auch einen Mietwagen statt der Bahn oder des Flugzeuges wählen. schaden die Abmeldebestätigung. Die Entwendung ist durch eine polizeiliche a) Bei einem Schaden in Deutschland, stellen wir Ihnen für die Dauer des Bestätigung nach­zuweisen. Fahrzeugausfalles, maximal bis zu 7 Tagen, mietkostenfrei ein ADAC Club- Mobil über die ADAC Autovermietung GmbH oder ein anderes Fahrzeug § 28 K urzfahrten nach Fahrzeugausfall zur Verfügung. 1. Ein geschütztes Fahrzeug hat in Europa eine Panne, einen Unfall, es wurde b) Bei einem Schaden im europäischen Ausland übernehmen wir die entwendet oder es ist aufgrund der Entwendung von Fahrzeugteilen nicht Mietwagen­kosten für die direkte Heimreise zu Ihrem Wohnsitz bis zu 500 €. mehr technisch fahrbereit. Sie oder die berechtigten Insassen müssen des- c) Ansonsten vermitteln wir Ihnen einen Mietwagen. Es werden für jeden halb zusätzliche Fahrten unternehmen. Tag des Fahrzeugausfalles bis zu 52 € übernommen, längstens 7 Tage, 2. Wir übernehmen pro Schadensfall die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel insgesamt bis zu 364 €. und Taxen bis zu insgesamt 50 €. d) Zur Übernahme eines ADAC ClubMobils/Mietwagens ist die Hinter­legung 3. Die Fahrausweise und Taxibelege sind vorzulegen. einer marktüblichen Kaution erforderlich. 5. Die Reparaturrechnung des geschützten Fahrzeuges ist v­ orzulegen; bei Total- § 29 F ahrtkosten nach Fahrzeugausfall schaden die Abmeldebestätigung. Die Entwendung ist durch eine polizeiliche 1. Das geschützte Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne, eines Unfalls Bestätigung nach­zuweisen. oder aufgrund der Entwendung von Fahrzeugteilen nicht mehr technisch fahrbereit und kann auch am Tag nach dem Schaden nicht wieder in einen § 30 Fahrzeugtransport technisch fahrbereiten Zustand versetzt werden, oder es wurde entwendet. 1. Das geschützte Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne oder eines Un- Die Panne in Deutschland hat sich mindestens 50 km (Wegstrecke) von Ihrem falles nicht mehr technisch fahrbereit, und Wohnsitz entfernt ereignet. Sie oder die berechtigten Insassen reisen weiter a) der Schaden wurde durch eine Werkstätte festgestellt; oder fahren nach Hause. b) es liegt kein Totalschaden nach § 1 Nr. 2 vor. Der Wiederbeschaffungswert 2. Wählen Sie die Bahn für die Fahrt zum Zielort und zurück zum Schadenort, wird vor Leistungserbringung von uns nach in Deutschland allgemein an- erstatten wir die Bahnfahrtkosten 1. Klasse für Sie und die berechtigten Insas- erkannten Kfz-Bewertungssystemen festgestellt. sen inklusive Gepäck und Ladung. c) bei einem Schaden in Deutschland kann das geschützte Fahrzeug auch am Die Bahnfahrtkosten werden auch gezahlt, wenn Sie stattdessen zu Ihrem Tag nach dem Schaden nicht wieder technisch fahrbereit gemacht werden; Wohnsitz zurückreisen. In diesem Fall erhalten Sie für die Abholung des repa- d) bei einem Schaden im europäischen Ausland wurde das geschützte Fahr- rierten Fahrzeuges zusätzlich die Bahnfahrtkosten für eine ­ Person vom zeug so schwer beschädigt, dass eine Instandsetzung im Umkreis von Wohnsitz zum Schadenort. 30 50 km vom Schadenort innerhalb von 3 Werktagen nicht durchführbar ist § 32 Ersatzteilversand (nicht in Deutschland) und ein Ersatzteilversand nach § 32 nicht ausreicht. 1. Im Geltungsbereich Europa sind aufgrund einer Panne, eines Unfalles oder 2. Wir transportieren das Fahrzeug mit Gepäck und Ladung durch einen ADAC einer Entwendung von Fahrzeugteilen zur W ­ iederherstellung der technischen Vertragspartner vom Einstellort zu einer R­ eparaturwerkstatt an Ihrem Wohn- Fahrbereitschaft des geschützten Fahrzeuges Ersatzteile e­ rforderlich, deren sitz. Kann das Fahrzeug auch am Zielort repariert werden, wird es dorthin Beschaffung an Ort und Stelle nicht möglich ist. transportiert, wenn dadurch keine höheren Kosten entstehen. 2. Wir besorgen und versenden die Ersatzteile und übernehmen die Kosten des 3. Soweit erforderlich, sorgen wir dafür, dass Ihr Fahrzeug vom Schadenort zum Versandes sowie die Kosten für den Rücktransport von Austauschteilen Einstellort abgeschleppt wird, von dem aus der Fahrzeugtransport erfolgt. (Getriebe, Achsen, Motoren). Die Kosten des Ersatzteiles tragen wir nicht. a) In Deutschland führen wir das Abschleppen selbst durch. Beim Versand von Getrieben, Achsen und Motoren können wir eine Sicher- b) Im europäischen Ausland werden wir in Ihrem Auftrag tätig und ver­ heit in Höhe des Wertes des Ersatzteiles verlangen. mitteln ein Abschleppunternehmen. Die Abschleppkosten werden von uns 3. Die Abholung der Ersatzteile und die Auslösung beim Zoll müssen von Ihnen erstattet. veranlasst werden. Die Kosten für die ­Abholung der Ersatzteile werden von 4. Notwendige Sicherungskosten und durch unsere Leistungsorganisa­tion ent- uns ersetzt. stehende Einstellkosten werden ebenfalls von uns über­nommen. Holen Sie schuldhaft Ersatzteile am Bestimmungsort nicht ab, so haben Sie 5. Können Gepäck und Ladung nicht zusammen mit dem Fahrzeug transportiert uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. werden, veranlassen wir einen getrennten Transport zu Ihrem Wohnsitz oder 4. Ein Ersatzteilversand kann nicht erfolgen, wenn keine Genehmigung für die zum Zielort und übernehmen diese Kosten bis zum Wert der Bahnfracht. Ein- bzw. Ausfuhr erlangt werden kann. Aus­geschlossen ist der Versand von 6. Die Leistungen werden auch erbracht, wenn das geschützte Fahrzeug nach Lacken, Ölen, Schmiermitteln sowie von gefährlichen Gütern nach den einer Entwendung, gleichgültig, ob beschädigt oder unbeschädigt, wieder- Gefahrgutverord­nungen. aufgefunden wurde, noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen ist und kein Totalschaden vorliegt. § 33 Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nicht in Deutschland) 1. Das geschützte Fahrzeug kann in Europa aufgrund ­eines Totalschadens nach § 31 P ersonentransport „Pick-up“ Service (in Deutschland) Panne, Unfall oder Entwendung nicht aus dem Ausland zurückgebracht werden. 1. Bei Schäden in Deutschland, die zu einem Fahrzeugtransport nach § 30 füh- 2. Wir übernehmen die Erledigung und die Kosten der Verzollung und Ver- ren, werden Sie und die berechtigten Insassen zusammen mit dem geschütz- schrottung sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. ten Fahrzeug durch einen ADAC Vertragspartner zu Ihrem Wohnsitz in Durch unsere Leistungsorgani­ sation entstehende Einstell­ kosten werden Deutschland gebracht. Ein Transport zum Zielort wird durch­geführt, wenn ­erstattet. Falls Resterträge aus der Verschrottung anfallen, werden diese an dadurch keine höheren Kosten entstehen. Sie ausbezahlt. 2. Ist der Personentransport zusammen mit dem Fahrzeug nicht möglich, über- Wir lassen Gepäck und Ladung zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein nehmen wir die Fahrtkosten nach § 29. Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist und übernehmen die K­ osten des Transportes bis zum Wert der Bahnfracht. 31 [Seite 17] 3. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestim- f) Bargeldservice und Notfallhilfe: wenn die ADAC Kredite nicht ausreichen mungen entgegenstehen oder das Fahrzeug nach Entwendung in fremdes oder Sie im Notfall Geld für andere als die oben genannten Zwecke brauchen, Eigentum übergegangen ist. nehmen wir Verbindung auf mit Ihrer Hausbank, einem anderen Institut oder 4. Die Entwendung ist durch eine polizeiliche Bestätigung nachzuweisen. einer von Ihnen genannten Person, um eine schnelle A ­ uszahlung von Bargeld an Ihrem Reiseort zu ermöglichen. In diesem Fall werden die Gebühren der Überweisung oder Auszahlung bis zu 103 € von uns übernommen. Kreditleistungen der Gruppenversicherung für die Ist die Herstellung einer Bankverbindung nicht ausreichend, kann Ihnen die ADAC Plus-Mitgliedschaft ADAC Versicherung AG weiteren Kredit gewähren, bzw. Hilfe in Form von Barauszahlungen ermöglichen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren finanziellen 1. Umfang und Gegenstand der Kreditleistungen Bedarf begründen und nachweisen, uns einen Bürgen benennen oder eine Nachfolgende ADAC Kredite sind eine Versicherungsleistung der ADAC Versiche- Hinterlegung des benötigten Betrages in der Bundesrepublik Deutschland rung AG im Rahmen der ADAC Plus-Mitgliedschaft. Die Kredite werden zur veranlassen. Deckung der aufgeführten Verwendungszwecke und im angegebenen Umfang gewährt. 2. Geltungsbereich a) ADAC Notfallkredit: für Situationen, in denen Sie im europäischen Ausland Die ADAC Kredite gelten im geografischen Europa, mit Ausnahme Deutschlands, in Not geraten im Gesamtwert von maximal 1.228 € für Reparatur-, Abschlepp-, in den außer­europäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf den Pannenhilfskosten, Arztkosten, Krankenhauskosten, Rechtsanwaltshonorare, ­Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. Sachverständigen-Gutachten und gebührenpflichtige Verwarnungen. Der Bargeldservice und die Notfallhilfe können weltweit mit A ­ usnahme Deutsch- b) ADAC Mietwagenkredit: für Mietwagenkosten bis zu 1.100 €, wenn Ihr Fahr- lands in Anspruch genommen werden. zeug wegen Panne, Unfall oder Entwendung ausgefallen ist. 3. Geltungsdauer c) ADAC Übernachtungskredit: für Übernachtungskosten bis zu 360 €, wenn Die ADAC Kredite und der Bargeldservice/Notfallhilfe können nur während der Ihr Fahrzeug wegen Panne, Unfall oder Entwendung ausgefallen ist oder Dauer der ADAC Plus-Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden. Ihnen wegen Erkrankung zusätzliche Übernachtungskosten entstanden sind. d) ADAC Kredit für Fahr- und Flugausweise: für Bahn-, Schiff- oder Flugaus- 4. Kreditinanspruchnahme weise (Flug: Economyklasse) für Sie und/oder m ­ aximal 8 Mitreisende, wenn a) Der Höchstwert der ADAC Kredite ist begrenzt. Sie können nur bis zur Höhe aufgrund von Panne, Unfall, Entwendung, einer Erkrankung oder eines des Rechnungsbetrages, maximal bis zur Höhe des Wertes der ­jeweiligen anderen Notfalls die Weiter- oder Rückreise mit dem ursprünglichen Ver- ADAC Kredite – abhängig vom Verwendungszweck – beansprucht werden. kehrsmittel nicht mehr möglich ist. b) Die ADAC Kredite: werden Ihnen in Form von Zahlungsgarantien an die aus- e) ADAC Rechtsanwalt- und Krankenkredit: bei einem Unfall oder einer aku- ländischen Rechnungssteller gewährt, Bargeld­service und Notfallhilfe als ten Erkrankung zur Zahlung von Rechtsanwalt-, Arzt- und Krankenhauskosten Barauszahlung. Es gilt der jeweilige Betrag in ­Euro. Andernfalls ist der aktuelle bis zu 1.300 € – auch zusätzlich zum ADAC Notfallkredit. Gegenwert in Fremdwährung maßgeblich. Die ADAC Versicherung AG kann 32 von Ihnen für die ADAC Kredite und beim Bargeldservice und Notfallhilfe ein Wichtige Informationen: schriftliches Schuldanerkenntnis in der Höhe der gewährten Beträge verlan- Wenn Sie einen ADAC Kredit benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige gen. Die ADAC Kredite sowie Bargeldservice und Notfallhilfe können Sie über ADAC Notrufstation im Ausland oder an die ADAC Zentrale in München, die zuständige ­ADAC Notrufstation im Ausland oder die ADAC Zentrale in Tel. D* (89) 22 22 22 (rund um die Uhr dienstbereit). München (rund um die Uhr dienstbereit) in Anspruch nehmen. Wird ein gewährter Kredit von Ihnen nicht frist­gerecht zu­rückbe­zahlt, kann Ihre 5. Abrechnung der Kredite ADAC Plus-Mitgliedschaft fristlos in eine ADAC Mitgliedschaft ohne ADAC Plus- Die ADAC Versicherung AG fordert einen in ausländischer Währung in Leistungen umgestellt werden. Eine Auf­rechnung von Kreditrückzahlungen mit Anspruch genommenen Kreditbetrag um­ge­rech­net in Euro zurück. Maßgeblich Schutzbrief-Versicherungsleistungen ist nur zulässig, wenn sie von der ADAC ist der am Tag unserer Rechnungsstellung gültige Tageskurs. Sie sind verpflich- Versicherung AG dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurden. tet, den gewährten Kre­dit innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zurückzuzahlen. Wird der Kredit nicht fristgemäß zurück­erstattet, ist die ADAC Versicherung AG berechtigt, Zinsen bis zu 2 % über dem von der Bundesbank festgelegten Basiszinssatz zu erheben. 6. Haftung Die ADAC Versicherung AG haftet nicht für das Verhalten und die Leistungen des Rechnungsstellers. Dieser wird allein in Ihrem Auftrag tätig. Aus­gewählte und empfohlene Unternehmen gibt es insoweit nicht. Wurde die Leistung nicht, zu spät, schlecht oder zu teuer erfüllt, müssen Sie Ihren A ­ nspruch direkt an den Rechnungssteller richten. Wegen mög­licher Ver­jährung der Ansprüche muss die Reklamation sofort nach Feststellung des Mangels, möglichst persönlich oder per Einschreiben, erfolgen. Falls erforderlich, können Sie die J­uristische Zentrale des ADAC, oder eine ADAC Notrufstation um Beratung und Unterstützung bitten. 33 [Seite 18] ADAC Versicherung AG Die ADAC Versicherung AG hat ihren Sitz in 80686 München, ­Hansastraße 19. Sie unterstützt die Ziele des ADAC e.V. zum Wohl des ­Mitglieds. Der ADAC Schutzbrief garantiert Ihnen als ADAC Mitglied aktive orga­nisierte Hilfe vor Ort, unbürokratische Kostenübernahme und Sofort­kredite nach Pan- ne, Unfall, Diebstahl, plötzlicher Krankheit und anderen Not­situationen. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Schutzbriefvertrag haben, rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns. Unabhängig davon nimmt die Bundes­ anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurhein­dorfer Straße 108, 53117 Bonn, Beschwerden über den Versicherer e­ ntgegen. Der ADAC e.V. setzt sich als Verbraucherverband seit langem für kundenfreund- liche Bedingungen ein. 34 35 [Seite 19] Ihr Kontakt zum ADAC Hilfe in Deutschland Pannenhilfe + Abschleppen 089 20 20 4000 adac.de/hilfe 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 Erkrankung/Verletzung 089 76 76 76 adac.de/ambulance Hilfe im Ausland Fahrzeugschaden +49 89 22 22 22 adac.de/hilfe Erkrankung/Verletzung +49 89 76 76 76 2848429/07.23/20’ adac.de/ambulance Bitte beachten Sie: Telefonkosten zur Anforderung von Service­leistungen werden gegen Beleg ersetzt. Senden Sie uns die ent­sprechenden O ­ riginalrechnungen und -belege zusammen mit e­ iner Schadenmeldung anschließend zu.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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