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Württembergische CyberPlus zur: die Bedingungen im Volltext

Zusatzdeckung CyberPlus zur Hausratversicherung mit Kontomissbrauch, Onlinekauf und Onlineverkauf bis 5.000 Euro, Datenrettung, Datenlöschung und Cyber-Mobbing-Hilfe bis je 1.000 Euro, insgesamt 15.000 Euro je Kalenderjahr.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfallja, bis 15.000 €„Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 15.000 EUR.“§ 6, Seite 3
Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahresja, bis 15.000 €„Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 15.000 EUR.“§ 6, Seite 3
Vertragsform: eigenständige Cyberversicherung oder Baustein der Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungnein„Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Hausratversicherung (VHB 2025)“§ 1, Seite 2
Mitversicherte Personen: Ehe- oder Lebenspartner und alle Personen im selben Haushaltja„Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.“§ 2, Seite 2
Minderjährige Kinder mitversichert, auch außerhalb des Haushalts in Ausbildungja„sind auch Kinder, die vorübergehend nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, mitversichert, solange sie keinen eigenen Hausstand gründen.“§ 2, Seite 2
Geltungsbereich weltweit (Ort des Zugriffs und Sitz des Händlers)ja„Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, sofern nicht in § 5 eine andere Regelung besteht.“§ 3, Seite 2
Versicherte Geräte: alle privat genutzten Computer, Smartphones, Tablets und Smart-Home-Geräteja„Computersysteme sind Computer und elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Laptops und Tablets).“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallnicht geregelt
Maßgeblicher Zeitpunkt: Entdeckung des Schadens während der Vertragslaufzeit genügt (statt Eintritt)nicht geregelt

Betrug und Vermögensschäden im Internet

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Online-Einkauf: Ware bezahlt, aber nicht oder beschädigt oder falsch geliefertja, bis 5.000 €„die Ware, Tickets, Gutscheine oder Download Codes wurden ihr nicht innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum oder vereinbartem Lieferdatum nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises geliefert“§ 5 Nr. 3 a) aa), Seite 2
Online-Verkauf: Ware versandt, Käufer zahlt nichtja, bis 5.000 €„Die versicherte Person hat eine Ware (körperlicher Gegenstand) über das Internet verkauft und wurde dabei von einem Dritten über dessen Identität getäuscht“§ 5 Nr. 4 a), Seite 2
Betrug durch Fake-Shops (betrügerische Online-Händler)ja, bis 5.000 €„über das Internet bei einem gewerblichen Händler gekauft“§ 5 Nr. 3 a), Seite 2
Phishing und Pharming: Schaden durch missbräuchliche Nutzung des Online-Bankingsja, bis 15.000 €„verfügte ein Dritter unberechtigt zur Erlangung eines Vermögensvorteils über eines der folgenden privat genutzten Konten“§ 5 Nr. 1 a), Seite 2
Missbrauch von Zahlungskarten im Internet, einschließlich des Eigenanteils gegenüber der Bankja„Entschädigt ein Kreditinstitut den unberechtigt verfügten Betrag, ersetzt der Versicherer den Selbstbehalt, den das Kreditinstitut aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung einbehält.“§ 5 Nr. 1 c), Seite 2
Missbrauch von Bezahldiensten und Kundenkonten (PayPal, Händlerkonten, Plattformen)ja, bis 15.000 €„elektronische Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal, Click&Buy, Giropay, Paydirekt);“§ 5 Nr. 1 a) bb), Seite 2
Betrug durch Täuschung, bei dem die versicherte Person selbst überweist (falscher Bankmitarbeiter, Love-Scam, Vorschussbetrug)nicht geregelt
Kryptowerte und digitale Geldbörsen versichertnein„dem Verlust oder die Beschädigung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins)“§ 8 Nr. 5 b), Seite 3
Nachrangigkeit: Leistung erst, wenn Bank, Kartenaussteller oder Käuferschutz nicht zahlenja„Nicht versichert sind Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Anspruch gegen ein kontoführendes Kreditinstitut oder einen eingebundenen Dienstleister/Händler“§ 8 Nr. 8, Seite 3
Eigene Grenze für Vermögensschäden aus Betrug (unterhalb der Versicherungssumme)nicht geregelt

Identitätsmissbrauch

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vermögensschaden durch Identitätsmissbrauch (Bestellungen, Verträge oder Konten unter dem Namen der versicherten Person)ja, bis 15.000 €„Der Versicherer ersetzt den unberechtigt verfügten Betrag oder den Vermögensschaden, der der versicherten Person aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aus einem Kaufvertrag über eine Ware (körperlicher Gegenstand) entsteht.“§ 5 Nr. 1 b), Seite 1
Kosten der Wiederherstellung der Identität (Behörden, Neuausstellung von Ausweisen, Porto, Zeitaufwand)ja, bis 250 €„Der Versicherer übernimmt die Kosten, die die Bank oder die zuständige Behörde für eine neue Zahlungskarte oder neue Ausweise in Rechnung stellt, bis insgesamt 250 EUR.“§ 5 Nr. 2 b), Seite 2
Abwehr unberechtigter Forderungen, die aus Identitätsmissbrauch entstehennicht geregelt
Berichtigung von Einträgen bei Auskunfteien (SCHUFA, KSV1870, ASNEF) nach Identitätsmissbrauchnicht geregelt
Überwachung persönlicher Daten im Internet und Darknet mit Warnungnicht geregelt
Hilfe bei der Wiederherstellung gehackter E-Mail-, Social-Media- und Kundenkontennicht geregelt

Daten und Geräte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Datenrettung und Wiederherstellung privater Daten nach Cyberangriff oder Schadsoftwareja, bis 1.000 €„Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen, notwendigen Kosten für einen auf Datenrettung spezialisierten Dienstleister“§ 5 Nr. 5 b), Seite 2
Entfernung von Schadsoftware und Wiederherstellung der Geräte (Neuinstallation)nicht geregelt
Ersatz von Geräten, die durch einen Cyberangriff unbrauchbar werdennicht geregelt
Erpressung mit verschlüsselten oder gestohlenen Daten: Beratung und Lösegeldnein„Keine Entschädigung wird geleistet für Zahlungen von Geld oder Vermögenswerten, die die Versicherten aufgrund der Forderung oder Drohung durch einen Dritten zahlen oder aufwenden.“§ 8 Nr. 7, Seite 3
Angriffe auf vernetzte Haustechnik (Smart Home, Kameras, Router)nicht geregelt
IT-Hilfe per Telefon oder Fernwartung bei Problemen mit Geräten und Softwarenicht geregelt
Ortung und Sperrung verlorener oder gestohlener Mobilgerätenicht geregelt

Cybermobbing und Ruf

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Psychologische Betreuung nach Cybermobbing, Cyberstalking oder Bloßstellung im Netzja, bis 1.000 €„Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen Kosten für eine psychologische Erstberatung bzw. Behandlung“§ 5 Nr. 7 b), Seite 3
Löschung oder Sperrung rufschädigender Inhalte im Internetja, bis 1.000 €„Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen, notwendigen Kosten für einen auf Datenlöschung im Internet spezialisierten Dienstleister“§ 5 Nr. 6 b), Seite 2
Wiederherstellung des Rufs im Netz (Reputationsdienst, Suchmaschineneinträge)nicht geregelt
Anwaltliche Beratung und Vertretung gegen Täter von Cybermobbing und Beleidigung im Netzja„vermittelt der Versicherer eine telefonische Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt und ersetzt die notwendigen Kosten.“§ 7, Seite 3
Sextortion und Erpressung mit privaten Bildernnicht geregelt
Cyberstalking (Nachstellung über digitale Kanäle)nicht geregelt
Kosten für Schulwechsel oder Umzug nach schwerem Cybermobbingnicht geregelt
Ersatz von Verdienstausfall infolge eines Cybervorfalls (Arbeitsunfähigkeit, Behördengänge)nicht geregelt

Haftpflicht und Rechtsschutz im Netz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht für Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten Dritter im Netznicht geregelt
Haftpflicht für unbewusste Weitergabe von Schadsoftware an Drittenicht geregelt
Haftpflicht, wenn mitversicherte Kinder andere im Netz schädigen (etwa durch Cybermobbing)nicht geregelt
Abwehr von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing, Bilder)nicht geregelt
Rechtsschutz bei Streit aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgennicht geregelt
Durchsetzung eigener Datenschutzansprüche gegen Unternehmen und Datenschutzbehördennicht geregelt
Telefonische Rechtsberatung durch Anwälte zu Internetfragenja„vermittelt der Versicherer eine telefonische Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt und ersetzt die notwendigen Kosten.“§ 7, Seite 3

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit (etwa Weitergabe von Zugangsdaten nach Täuschung)nein„Nicht versichert sind Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder ermöglicht wurden.“§ 8 Nr. 1, Seite 3
Ausschluss von Schäden aus Überweisungen, die die versicherte Person selbst veranlasst hatnicht geregelt
Pflicht zu aktueller Sicherheitssoftware und Updates auf allen Gerätenja„müssen die internetfähigen Endgeräte mit einer aktuellen Antivirensoftware ausgestattet sein.“§ 9 Nr. 1, Seite 4
Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Datenrettungkeine„Eine regelmäßige Datensicherung erhöht die“§ 5 Nr. 5 b), Seite 3
Vorgaben zu Passwörtern, Zwei-Faktor-Anmeldung und sicherer Aufbewahrung von Zugangsdatennicht geregelt
Pflicht zur Strafanzeige, mit Fristja„den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;“§ 9 Nr. 2 a), Seite 4
Pflicht, Bank oder Kartenaussteller unverzüglich zu informieren und Karten oder Konten sperren zu lassenja„den Versicherungsfall unverzüglich beim kontoführenden Kreditinstitut oder beim Online-Dienstleister/Händler oder beim Betreiber des Online-Zugangs anzuzeigen;“§ 9 Nr. 2 b), Seite 3
Ausschluss beruflicher oder gewerblicher Internetnutzung (auch Nebengewerbe, Verkauf als Händler)ja„Nicht versichert sind Schäden, die im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entstehen.“§ 8 Nr. 10, Seite 3
Ausschluss von Glücksspiel, Wetten, Geldanlagen und Kryptohandelja„Verluste im Zusammenhang mit der Vermittlung, des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen“§ 8 Nr. 5 a), Seite 3
Ausschluss von Krieg, Cyberkrieg und staatlich gesteuerten Angriffenja„anderen feindseligen Handlungen (auch Cyberwar), Aufruhr, inneren Unruhen, Terrorakten“§ 8 Nr. 3, Seite 3
Ausschluss von Ausfällen der Infrastruktur (Strom, Internetanbieter, Cloud-Dienste)ja„Störungen von Internet-, Kabel-, Funk-, Satellit-, Telekommunikationsverbindungen,“§ 8 Nr. 4 c), Seite 3
Ausschluss von Vorfällen, die vor Vertragsbeginn eingetreten oder bekannt warenja„Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit Mängeln, Fehlern oder Vorkommnissen, die dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person vor Beginn des Versicherungsschutzes bereits bekannt waren.“§ 8 Nr. 2, Seite 2

Vertrag und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Notfall-Hotline rund um die Uhr bei Cybervorfällennicht geregelt
Vorbeugende Leistungen (Sicherheitssoftware, Passwortmanager, Schulungen, Sicherheitscheck)nicht geregelt
Online-Speicher für Datensicherung im Vertrag enthaltennicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls“§ 10 Nr. 2, Seite 3
Vertrag täglich oder monatlich kündbar (statt Jahresvertrag)nein„Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform kündigen.“§ 10 Nr. 1, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Württembergische CyberPlus zur Cyberversicherung privat

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen CyberPlus (BB CyberPlus 2025)
[Seite 1] Besondere Bedingungen CyberPlus (BB CyberPlus 2025) Formular 1552 – Stand 01.03.2025 Inhaltsverzeichnis §1 Vertragsgrundlagen §7 Telefonische Rechtsberatung §2 Versicherte Personen §8 Ausschlüsse §3 Geltungsbereich §9 Obliegenheiten §4 Begriffsbestimmungen § 10 Kündigung §5 Versicherte Gefahren und Leistung § 11 Beendigung des Hauptvertrags §6 Umfang der Entschädigung [Seite 2] §1 Vertragsgrundlagen 1. Missbräuchliche Kontoverfügung Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und a) Aufgrund einer Schadsoftware/Malware (§ 4 Nr. 1) oder ei- der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Hausratversiche- nes Identitätsmissbrauchs (§ 4 Nr. 2) verfügte ein Dritter rung (VHB 2025), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen unberechtigt zur Erlangung eines Vermögensvorteils über nicht etwas anderes ergibt. eines der folgenden privat genutzten Konten einer versi- cherten Person: §2 Versicherte Personen aa) Bankkonten eines in Deutschland niedergelassenen Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häusli- Kreditinstituts; cher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. bb) elektronische Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. Als Familienangehörige gelten auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- PayPal, Click&Buy, Giropay, Paydirekt); der sowie Lebenspartner und Lebensgefährten und deren Kinder. cc) Online-Kundenkonten (z. B. Amazon, eBay, Microsoft Während der Ausbildung, des Studiums, des freiwilligen Wehrdiens- Store, Google Play, Apple iTunes). tes oder eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienstes (z. B. Freiwilliges soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) sind auch Kin- b) Der Versicherer ersetzt den unberechtigt verfügten Betrag der, die vorübergehend nicht mit dem Versicherungsnehmer in häus- oder den Vermögensschaden, der der versicherten Person licher Gemeinschaft leben, mitversichert, solange sie keinen eige- aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aus einem Kauf- nen Hausstand gründen. vertrag über eine Ware (körperlicher Gegenstand) entsteht. c) Entschädigt ein Kreditinstitut den unberechtigt verfügten §3 Geltungsbereich Betrag, ersetzt der Versicherer den Selbstbehalt, den das Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, sofern nicht in § 5 eine Kreditinstitut aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung andere Regelung besteht. einbehält. §4 Begriffsbestimmungen 2. Missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten und Aus- weisen 1. Schadsoftware/Malware a) Eine Zahlungskarte oder ein Identitätsdokument (z. B. Per- Schadsoftware/Malware ist eine Software, mit der ein Compu- sonalausweis, Reisepass oder Führerschein) einer versi- tersystem ohne Wissen oder Zustimmung der versicherten cherten Person wurde missbräuchlich eingesetzt. Person infiltriert und die Software oder Daten des Systems beschädigt werden können und die mit der Absicht eingesetzt b) Der Versicherer übernimmt die Kosten, die die Bank oder wird, die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Da- die zuständige Behörde für eine neue Zahlungskarte oder ten, Anwendungen oder Betriebssysteme der versicherten neue Ausweise in Rechnung stellt, bis insgesamt 250 EUR. Person zu gefährden. Dazu zählen z. B. Viren, Würmer sowie 3. Onlinekäufe Trojaner. Computersysteme sind Computer und elektronische a) Die versicherte Person hat eine Ware (körperliche Gegen- Geräte (z. B. Smartphones, Laptops und Tablets). stände), Tickets, Gutscheine oder Download Codes für den 2. Identitätsmissbrauch privaten Ge- oder Verbrauch über das Internet bei einem Identitätsmissbrauch ist das unbefugte unberechtigte Abfan- gewerblichen Händler gekauft und gen oder Ausspähen von Identitätsdaten/Berechtigungsdaten aa) die Ware, Tickets, Gutscheine oder Download Codes im Internet, sowie die missbräuchliche Verwendung einer wurden ihr nicht innerhalb eines Monats ab Rech- fremden Identität im Internet. Dazu gehören auch Phishing, nungsdatum oder vereinbartem Lieferdatum nach voll- Pharming und zusätzlich Skimming: ständiger Bezahlung des Kaufpreises geliefert oder a) Phishing bb) es wurden ihr eine andere als die im Kaufvertrag ver- Phishing ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäu- einbarte Ware, Tickets, Gutscheine oder Download schung falscher Tatsachen (Identitäten) mit Hilfe von E- Codes geliefert oder Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten be- cc) sie hat die Ware, Tickets, Gutscheine oder Download schaffen und mit den so erlangten Daten im Online-Verkehr Codes zerstört oder beschädigt erhalten. unerlaubte Handlungen vornehmen. Der Firmensitz oder die Niederlassung des gewerblichen Als Phishing gilt auch, wenn sich Dritte bei einem Einbruch- Händlers muss sich innerhalb der geographischen Grenzen diebstahl oder Raub (§ 3 VHB 2025) am Versicherungsort Europas oder in den außereuropäischen Gebieten, die zum (§ 6 VHB 2025) widerrechtlich Zugriff auf vertrauliche Zu- Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, befin- gangs- und Identifikationsdaten verschaffen. den. b) Pharming b) Bei Schäden ab 50 EUR (Mindestschaden) erstattet der Pharming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vor- Versicherer den vereinbarten Kaufpreis, jedoch höchstens täuschung falscher Tatsachen (Identitäten) durch Umlei- den Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und tung auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Güte. Identifikationsdaten verschaffen und mit den so erlangten Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah- Daten im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vorneh- res beträgt 5.000 EUR. men. 4. Onlineverkäufe c) Skimming a) Die versicherte Person hat eine Ware (körperlicher Gegen- Skimming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Ma- stand) über das Internet verkauft und wurde dabei von ei- nipulation von Geldautomaten oder sonstigen für elektroni- nem Dritten über dessen Identität getäuscht, indem dieser sche Zahlungsvorgänge geeigneten Lesegeräten ein- die Zugangsdaten zu einem Online-Portal einer anderen schließlich der Umgebung vertrauliche Zugangs- und Iden- Person, dem vermeintlichen Käufer, rechtswidrig genutzt tifikationsdaten verschaffen. Mit den gewonnenen Daten hat. nimmt der Täter unter der Identität des Opfers im Bankver- Die versicherte Person hat die Ware verschickt, nachdem kehr unerlaubte Handlungen vor. sie den Kaufpreis vom vermeintlichen Käufer erhalten hat. 3. Cyber-Mobbing Aufgrund rechtlicher Verpflichtungen muss die versicherte Cyber-Mobbing ist die Diffamierung, Belästigung, Bedrän- Person dem vermeintlichen Käufer, mangels dessen Ver- gung oder Nötigung mit Hilfe elektronischer Kommunikations- schulden, den Kaufpreis erstatten, ohne dass sie die Ware mittel über das Internet. Hierzu gehört auch der Diebstahl der zurückerhält. virtuellen Identität, um im Namen der versicherten Person b) Bei Schäden ab 50 EUR (Mindestschaden) erstattet der nicht gewünschte Willens- und Meinungsäußerungen vorzu- Versicherer den zurückzuzahlenden Betrag. nehmen. Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah- §5 Versicherte Gefahren und Leistung res beträgt 5.000 EUR. Der Versicherer leistet Entschädigung für folgende Ereig- 5. Datenrettung nisse: a) Durch Schadsoftware/Malware (§ 4 Nr. 1) oder einen Iden- titätsmissbrauch (§ 4 Nr. 2) kann die versicherte Person nicht mehr auf ihre Daten zugreifen. Die Hardware, auf der [Seite 3] diese Daten gespeichert waren, gehört zum versicherten Komfort 2025) und PremiumSchutz (BB Hausrat Premium Hausrat gemäß dem Hauptvertrag (§ 6 VHB 2025). 2025) findet keine Anwendung. b) Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen, 2. Bekannte Umstände notwendigen Kosten für einen auf Datenrettung speziali- Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit Män- sierten Dienstleister, der durch die versicherte Person frei geln, Fehlern oder Vorkommnissen, die dem Versicherungs- gewählt und mit der technischen Wiederherstellung oder nehmer oder einer versicherten Person vor Beginn des Versi- dem Versuch der Wiederherstellung der Daten (maschinen- cherungsschutzes bereits bekannt waren. lesbare Informationen) beauftragt wurde. Ein Anspruch auf eine erfolgreiche Wiederherstellung der Daten besteht 3. Krieg/Terror nicht. Nicht versichert sind Schäden, die nachweislich auf Kriegser- Eine regelmäßige Datensicherung erhöht die Wahrschein- eignissen, anderen feindseligen Handlungen (auch Cyber- lichkeit, dass die Daten erfolgreich wiederhergestellt wer- war), Aufruhr, inneren Unruhen, Terrorakten, Generalstreik, il- den können. legalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß- nahmen von staatlichen Stellen, insbesondere Strafverfol- Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah- gungsbehörden, Geheimdiensten oder in deren Auftrag han- res beträgt 1.000 EUR. delnden Dritten beruhen. 6. Datenlöschung 4. Netzwerkunterbrechungen a) Persönliche Daten der versicherten Person wurden gegen Nicht versichert sind Schäden aufgrund von ihren Willen im Internet auf einer fremden Website veröf- fentlicht. Dies gilt auch für rechtswidrige Äußerungen, die a) Stromausfällen, geeignet sind, das persönliche Ansehen der versicherten b) Spannungsabfällen, Person herabzusetzen. Persönliche Daten sind personen- c) Störungen von Internet-, Kabel-, Funk-, Satellit-, Telekom- bezogene Angaben gemäß Artikel 4 der EU- munikationsverbindungen, Datenschutzgrundverordnung. d) Störungen anderer Infrastruktureinrichtungen, einschließ- b) Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen, lich der Störung von Serviceleistungen, die ein Service Pro- notwendigen Kosten für einen auf Datenlöschung im Inter- vider erbringt. net spezialisierten Dienstleister, der durch die versicherte Person frei gewählt und mit der außergerichtlichen Durch- Dieser Ausschluss gilt ausschließlich für Unterbrechungen setzung eines Löschungsanspruchs gegen den Betreiber und Störungen, die sich außerhalb der Kontrolle des Versi- der Internetseiten beauftragt wurde. cherten ereignen. Ein Anspruch auf eine erfolgreiche Löschung der Daten be- 5. Verluste aus Bank-, Börsen- und sonstigen geldwerten Ge- steht nicht. schäften Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah- Keine Entschädigung wird geleistet für res beträgt 1.000 EUR. a) Verluste im Zusammenhang mit der Vermittlung, des Kaufs 7. Cyber-Mobbing oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen oder a) Die versicherte Person ist Opfer von Cyber-Mobbing (§ 4 Nr. 3) geworden. b) dem Verlust oder die Beschädigung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins), dem Nennwert von Gutscheinen, Preis- b) Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen nachlässen, Rabatten oder einem anderen monetären Aus- Kosten für eine psychologische Erstberatung bzw. Behand- gleich, welcher über die vertraglich geschuldete Leistung lung bei auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, gewährt wird. Neurologie oder Psychosomatik ausgebildeten und zertifi- zierten Ärzten oder Therapeuten, die von der versicherten 6. Gesetzesverstoß Person frei gewählt werden können, soweit diese Kosten Nicht versichert sind Schäden, die im Zusammenhang mit nicht anderweitig erstattet werden. strafbaren, rassistischen, extremistischen, pornographischen Die Entschädigung ist begrenzt auf die ambulante Heilbe- oder sonstigen sittenwidrigen unerlaubten Handlungen der handlung, die im Rahmen der Höchstsätze der jeweiligen versicherten Person stehen. gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. 7. Lösegeld Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten Keine Entschädigung wird geleistet für Zahlungen von Geld und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) oder Vermögenswerten, die die Versicherten aufgrund der liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Forderung oder Drohung durch einen Dritten zahlen oder auf- Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah- wenden. res beträgt 1.000 EUR. 8. Subsidiärdeckung §6 Umfang der Entschädigung Nicht versichert sind Schäden, soweit dafür anderweitig Ver- Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjahres sicherungsschutz besteht oder soweit ein Anspruch gegen ein beträgt 15.000 EUR. kontoführendes Kreditinstitut oder einen eingebundenen Dienstleister/Händler (z. B. Online-Bezahlsysteme, Online- §7 Telefonische Rechtsberatung Treuhänder oder Online-Verkaufsportale) besteht. Ist ein Versicherungsfall nach § 5 eingetreten, vermittelt der 9. Unberechtigte Daten Versicherer eine telefonische Erstberatung durch einen in Nicht versichert sind Schäden an Daten und Dateien, zu deren Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt und ersetzt die not- Nutzung die versicherte Person nicht berechtigt ist (z. B. so- wendigen Kosten. genannte Raubkopien oder Software, für deren Nutzung keine §8 Ausschlüsse Berechtigung bestand). 1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 10. Berufliche und gewerbliche Tätigkeiten Nicht versichert sind Schäden, die durch den Versicherungs- Nicht versichert sind Schäden, die im Zusammenhang mit der nehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich oder grob beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entstehen. Ausge- fahrlässig verursacht oder ermöglicht wurden. nommen davon sind Kosten für die Rettung privater Daten nach § 5 Nr. 5. Die Klausel grobe Fahrlässigkeit gemäß den Besonderen Be- dingungen Hausratversicherung KomfortSchutz (BB Hausrat [Seite 4] §9 Obliegenheiten g) bei einer Fehllieferung oder Lieferung einer beschädigten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ware diese aufzubewahren und auf Verlangen dem Versi- cherer zu überlassen; In Erweiterung zu § 26 Nr. 1 VHB 2025 müssen die internet- fähigen Endgeräte mit einer aktuellen Antivirensoftware aus- h) dem Versicherer die Kontaktdaten und alle ihm vorliegen- gestattet sein. Sicherheitsupdates und Betriebssys- den Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, temupdates (Firmware) müssen regelmäßig und zeitnah ein- die zur Identifizierung des betrügerischen Dritten dienen gespielt werden. Veraltete Systeme und Anwendungen, für können, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Versiche- die der Hersteller keine Sicherheitsupdates mehr bereitstellt, rer sämtlichen Schriftverkehr mit beiden zu überlassen; dürfen nicht verwendet werden. i) den erhaltenen Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Aufforderung an den Versicherer zurückzuerstatten, wenn der Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Es gelten die Obliegenheiten nach § 26 Nr. 2 VHB 2025. Au- ordnungsgemäß erfüllt wird oder wenn nachträglich eine ßerdem hat der Versicherungsnehmer Zahlung oder Rückgabe der verkauften Ware durch den a) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Poli- Dritten oder vermeintlichen Käufer erfolgt. zeidienststelle anzuzeigen; 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- b) den Versicherungsfall unverzüglich beim kontoführenden ten, so kann der Versicherer nach § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB Kreditinstitut oder beim Online-Dienstleister/Händler oder 2025 leistungsfrei sein. beim Betreiber des Online-Zugangs anzuzeigen; § 10 Kündigung c) unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die den Schaden mindern (z. B. Widerspruch der Abbuchung, Widerruf von 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- Verträgen) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens tung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen verhindern (z. B. Sperrung von Konten, Karten, Online-Zu- Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform gängen); kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er be- stimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen- d) sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher den Versicherungsjahres wirksam wird. oder durch das kontoführende Kreditinstitut oder durch den Online-Dienstleister/Händler oder durch den Betreiber des 2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls – bezogen auf Online-Zugangs zu bemühen und die gesetzlichen und ver- diese Besonderen Bedingungen – kann jede der Vertragspar- traglichen Rechte in Anspruch zu nehmen; teien die zusätzliche Deckung CyberPlus (BB CyberPlus 2025) kündigen. Die Kündigung des Versicherungsnehmers e) Kreditinstitute, Online-Dienstleister/Händler, Betreiber von wird sofort mit Zugang beim Versicherer wirksam, die Kündi- Online-Zugängen, Internet-Provider etc. zu ermächtigen, gung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklä- Versicherungsnehmer wirksam. rung des Versicherungsfalls zu erteilen; 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer f) bei Onlinekäufen und -verkäufen unverzüglich die gesetzli- den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der chen und vertraglichen Rechte (insbesondere Widerrufs- Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. und Gewährleistungsrechte) in Anspruch zu nehmen, um aa) die Zusendung der richtigen unbeschädigten Ware § 11 Beendigung des Hauptvertrags beim Verkäufer zu erwirken oder Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versiche- bb) den Kaufpreis nach Rücktritt vom Vertrag vom Verkäu- rungsschutz der Besonderen Bedingungen CyberPlus (BB fer erstattet zu bekommen; CyberPlus 2025).
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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