Volltext aufklappen: Sonderbedingung Kraft-Komplettpolice für Autohäuser (KRB 587/12), ergänzt die AKB-NF
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Sonderbedingungen für die Kraft-Komplettpolice für Autohäuser KRB 587/12
Soweit diese Sonderbedingung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten Ihre Allgemeinen Bedingungen für die
Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF).
A Was ist versichert A.2.2 zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelas-
A.1 Welche Betriebsarten sind versichert? sene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge
Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für A.2.2.1 eigene Fahrzeuge,
welche Betriebsart Versicherungsschutz besteht: A.2.2.2 fremde Fahrzeuge, die sich zum Zwecke des Ver-
A.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe kaufs auf Ihrem im Versicherungsschein genannten Be-
triebsgelände befinden.
A.1.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, auf
deren Betriebsgelände Reparatur-, Instandsetzungs- und A.2.3 in Ihrer Obhut befindliche zulassungspflichtige (§ 3
Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Tei- FZV) Fahrzeuge
len gegen Entgelt ausgeführt werden. fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu Repara-
A.1.1.2 Als Kfz-Handwerksbetriebe gelten auch Betriebe, tur oder vergleichbaren Zwecken (s.o. A.1.1.2), die sich
in denen Kfz aus- und nachgerüstet oder restauriert wer- aus der Art des im Versicherungsschein genannten Be-
den. triebes ergeben, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen
beauftragten Betriebsangehörigen befinden.
A.1.2 Kfz-Handelsbetriebe Hinweis:
Kfz-Handelsbetriebe sind Betriebe, die auf ihrem Be- Die Art des versicherten Betriebes entnehmen Sie bitte
triebsgelände für eigene oder fremde Rechnung neue oder Ihrem Versicherungsschein.
gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkaufen. A.2.4 an-/verkaufte Fahrzeuge
A.1.3 Kfz-Handels- und Handwerksbetrieb (gemischter eigene Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen
Betrieb) sind, die Sie aber in unmittelbarem Besitz haben, bis zur
Kfz-Handels- und Handwerksbetriebe sind Betriebe, die Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händ-
auf ihrem Betriebsgelände für eigene oder fremde Rech- lereintrages, höchstens jedoch für sieben Tage seit In-
nung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- besitznahme durch Sie.
und verkaufen (A.1.2) sowie Reparatur-, Instandsetzungs- Das gleiche gilt für eigene Fahrzeuge, die auf einen Käufer
und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren bereits zugelassen sind, bis zur Übergabe, höchstens je-
Teilen gegen Entgelt ausführen (A.1.1). doch für sieben Tage ab Zulassung auf den Käufer.
A.2 Welche Fahrzeuge sind versichert? A.2.5 auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahrzeuge
Versichert sind je nach vereinbartem Versicherungsum- A.2.5.1 Vorführfahrzeuge
fang (siehe Versicherungsschein)
Dies sind auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahr-
A.2.1 mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zeuge der von Ihnen vertretenen Marken/Hersteller, die
versehene Fahrzeuge Sie Kaufinteressenten kurzfristig zu Probefahrten (A.2.1.3)
A.2.1.1 eigene Fahrzeuge, oder im Rahmen des Werkstattersatzgeschäfts überlas-
A.2.1.2 fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sen.
sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten, A.2.5.2 Selbstfahrervermietfahrzeuge
versicherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut als Selbstfahrervermietfahrzeuge auf Sie oder Ihren Be-
eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befin- trieb zugelassene Fahrzeuge (§ 13 Abs. 2 Satz 2 FZV);
den.
A.2.5.3 Tageszulassungen
A.2.1.3 eigene und fremde Fahrzeuge, die sich im un-
mittelbaren Zusammenhang mit ihrem An- und Verkauf alle Fahrzeuge der von Ihnen vertretenen Marken,
durch Sie noch oder bereits im Besitz eines Kunden be- - die Sie im unmittelbaren Besitz haben
finden, und
wenn und solange sie mit einem Ihnen von der Zulas- - die fabrikneu auf Sie zugelassen sind
sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten und
Kennzeichen versehen sind während ihrer Verwendung - die nicht zur Verwendung auf öffentlichen Wegen und
gemäß § 16 FZV (Probe-, Prüfungs- und Überführungs- Plätzen bestimmt sind, bis zur Abmeldung, höchstens für
fahrten) auf öffentlichen Wegen und Plätzen; die Dauer von 30 Tagen;
- Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum A.2.5.4 Arbeitsmaschinen, Abschleppwagen
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Abschleppwagen,
23 FZV). Gabelstapler und sonstige Arbeitsmaschinen, die bei ih-
- Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prü- rem Einsatz auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Ver-
fung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten sicherungspflicht unterliegen und die für Zwecke des Kfz-
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver- Handel- und Handwerkbetriebes verwendet werden. Hier-
kehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten bei gelten zusätzlich die beigefügten Sonderbedingungen
Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des mit dem jeweils dort bestimmten Deckungsumfang;
Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV).
- Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur A.2.5.5 nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge
Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 alle zu Ihrem Betrieb gehörenden nicht zulassungspflich-
Nr. 25 FZV). tigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, soweit hierfür nicht
anderweitig, z.B. über die Betriebshaftpflichtversicherung,
(Dem amtlich abgestempelten roten Kennzeichen stehen Versicherungsschutz besteht und soweit Sie diese zu die-
im Rahmen dieser Sonderbedingung gleich sem Vertrag angemeldet haben.
- bei Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen füh- A.2.6 Verzicht auf Einzelversicherungsscheine
ren müssen, das rote Versicherungskennzeichen gemäß Für die versicherten Fahrzeuge nach Ziffer A.2.5.1 - A.2.5.5
§ 28 FZV; werden keine Einzelversicherungsscheine ausgestellt.
- das Ihnen von der Zulassungsbehörde auf eigenen Na-
men und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeit- B Welche Fahrzeuge sind nicht versichert?
kennzeichen);
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Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die Sie Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungs-
schein genannte Selbstbeteiligung tragen.
- im gewerblichen Güterverkehr oder
- zur gewerblichen Personenbeförderung einsetzen D.3 Wie hoch ist unsere Entschädigungsleistung?
oder Wir erstatten Ihnen die noch notwendigen und durch eine
- an Dritte verleast oder übereignet haben. Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich
- auf Sie oder Ihrem Betrieb zugelassene Fahrzeuge, die 20% , wobei wir bei den Ersatzteilen von der unverbind-
Sie Dritten länger als einen Monat zur freien Nutzung lichen Preisempfehlung des Herstellers ausgehen. Ober-
überlassen (z.B. auch Sponsoring, Werbung), ohne dass grenze für die zu leistende Entschädigung ist innerhalb der
sie als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen und Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach D.1 der
versichert sind. Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens.
D.4 Erhöhung der Leistungsgrenze bei Vorführfahrzeugen,
C Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz? Selbstfahrervermietfahrzeugen und Fahrzeugen mit Ta-
C.1 Einheitlicher Umfang geszulassung
Die Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Ver- Bei PKW der von Ihnen vertretenen Marken nach Abschnitt
trages nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Bedingungen für A.2.5.1 - A.2.5.3 erhöht sich in der Vollkasko für Schäden,
die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen die in den ersten 12 Monaten nach der Erstzulassung des
(AKB-NF) sowie dieser Sonderbedingung Fahrzeugs eintreten, abweichend von Ziffer 1.5.1 Absatz
C.1.1 eine Kfz-Haftpflichtversicherung, 3 im Baustein Kaskoversicherung der AKB-NF die Lei-
C.1.2 eine Kaskoversicherung, stungsgrenze auf die um 20% verringerte unverbindliche
C.1.3 eine Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschä- Preisempfehlung des Herstellers für ein neues Fahrzeug
den, gleichen Typs mit gleicher Ausstattung, wenn die erfor-
C.1.4 eine Kasko-Vorsorgeversicherung, derlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
zum Schadenzeitpunkt übersteigen (= Totalschaden).
jeweils gleicher Art mit gleichen Deckungssummen (Haft-
Obergrenze ist jedoch die im Versicherungsschein ge-
pflicht), Höchstentschädigungssummen und Selbstbeteili-
nannte Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach D.1.
gunge (Kaskoversicherung) für alle versicherten Risiken.
Abweichend von Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversiche- Die Kaufpreisentschädigung nach Ziffer 1.5.1 Absatz 5 im
rung Ziffer 1.1 Absatz 2 Ihrer Allgemeinen Bedingungen Baustein Kaskoversicherung der AKB-NF ist ausge-
für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen schlossen.
(AKB-NF) sind Eigenschäden nur dann versichert, wenn D.5 Wie wirkt sich die Kasko-Vorsorgeversicherung aus?
der Schaden durch ein auf Sie oder Ihren Betrieb zuge- Im Rahmen der Kasko-Vorsorgeversicherung erhöht sich
lassenes Fahrzeug (vgl. A.2.5) verursacht wurde. die vereinbarte Höchstentschädigung je Fahrzeug (D.1)
C.2 Hakenlastversicherung um 50% (= Vorsorgesumme). Wurden wir im Rahmen der
Abweichend von den AKB-NF sind Haftpflichtansprüche Vorsorgeversicherung in Anspruch genommen und kommt
mitversichert, die dadurch entstehen, dass von Ihnen bei zwischen Ihnen und uns innerhalb eines Monats nach un-
einem Bergungs-/Abschleppvorgang geborgene/abge- serer Aufforderung keine Vereinbarung über eine Neu-
schleppte Fahrzeuge und deren Ladung beschädigt oder festsetzung der Höchstentschädigung je Fahrzeug zu-
zerstört werden. Unsere Ersatzpflicht ist dabei pro Scha- stande, so entfällt die Vorsorgeversicherung nach Ablauf
denereignis begrenzt auf dieser Frist.
a) 500.000 EUR für Sachschäden und D.6 Wie wirkt sich die Haftpflichtversicherung für Kasko-
b) 20.000 EUR für Sachfolgeschäden und Vermögensschä- Folgeschäden aus?
den. Über die Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschäden
Sie müssen von jedem derartigen Schaden die im Versi- besteht bei unter die Kaskoversicherung fallenden Schä-
cherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen. den an fremden Fahrzeugen auch dann Haftpflichtversi-
cherungsschutz für Sie und Ihre Betriebsangehörigen für
C.3 Unterschlagung von Vorführfahrzeugen und Selbst-
Ansprüche wegen weiterer Sach- und Sachfolgeschäden,
fahrervermietfahrzeugen
wenn für den Schaden am Fahrzeug selbst wegen grober
Ergänzend zu den AKB-NF ist im Rahmen der Fahrzeug- Fahrlässigkeit nach § 81 VVG nur ein eingeschränkter
versicherung bei den unter Abschnitt A.2.5.1 und A.2.5.2 Versicherungsschutz besteht. Für Sach- und Sachfolge-
genannten Fahrzeugen (Vorführfahrzeuge und Selbstfah- schäden am Fahrzeug selbst (z.B. Wertminderung) gilt
rervermietfahrzeuge) auch die Unterschlagung durch dieser Versicherungsschutz nicht. Eine für die Kaskover-
denjenigen, dem das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen sicherung vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die
wurde, mitversichert. Kasko-Folgeschäden.
Ihre Selbstbeteiligung bei Unterschlagung beträgt 10%
des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens. E Was gilt bei Beschädigung mehrerer Fahrzeuge durch
C.4 Überführung auf der Ladefläche ein- und dasselbe Schadenereignis?
für Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahr- E.1 Selbstbeteiligung
zeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden. Das Werden durch ein- und dasselbe Schadenereignis mehrere
Risiko umfasst nicht die gewerbliche Beförderung im Sin- Fahrzeuge beschädigt, zerstört oder kommen sie ab-
ne des Güterkraftverkehrsgesetzes von Fahrzeugen. Die handen, wird die im Versicherungsschein genannte
gewerbliche Beförderung im Sinne des Güterkraftver- Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug je zur Hälfte ange-
kehrsgesetzes von Fahrzeugen ist stets ausgeschlossen. rechnet.
Als ein Schadenereignis im vorstehenden Sinne gelten bei
D Wie viel bezahlen wir in der Kaskoversicherung maximal Sturm und Hagel die Auswirkungen von aus einer Groß-
bei Beschädigung oder Verlust eines Fahrzeugs? wetterlage im meteorologischen Sinne resultierendem
D.1 Höchstentschädigung je Fahrzeug und je Schadener- Sturm oder Hagel während eines ununterbrochenen Zeit-
eignis (HEF/HES) raums von bis zu 72 Stunden.
Abweichend von den AKB-NF beschränkt sich in der Kas- E.2 Was gilt, wenn die Anzahl der beschädigten, nicht oder
koversicherung die Ersatzleistung für das einzelne Fahr- nur tageweise (sog. Tageszulassungen) zugelassenen
zeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Fahrzeuge die Anzahl der versicherten Fahrzeuge über-
Versicherungsschein genannten Beträge. steigt?
D.2 Wie viel müssen Sie in der Kaskoversicherung von je-
dem Schaden selbst tragen?
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Entschädigt wird zu den Positionen A.2.2 und A.2.5.3 ma- endgültiger Abmeldung bei der Zulassungsbehörde oder
ximal der Schaden an so vielen Fahrzeugen wie zu diesen bei Veräußerung - auch ohne vorherige Abmeldung - mit
Positionen versichert sind. dem Eigentumsübergang auf den Erwerber.
§ 75 VVG (Unterversicherung) findet keine Anwendung. Sie werden in jedem Veräußerungsfalle in unserem Namen
E.3 Welche Besonderheiten gelten bei Hagelschäden? eine entsprechende Vereinbarung mit dem jeweiligen Er-
werber treffen. Sie sind von uns hierzu ausdrücklich er-
Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der mächtigt.
Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert. Wir behalten
uns vor, das in dieser Anlage beschriebene Verfahren mit Sie müssen uns jede Veräußerung unverzüglich unter An-
Wirkung auch für bestehende Verträge zu ändern. Hier- gabe des amtlichen Kennzeichens des veräußerten Fahr-
über werden wir Sie 2 Monate vor Wirksamwerden der zeugs melden. Wir unterrichten daraufhin die Zulassungs-
Änderung in Textform unter Hinweis auf Ihr Wider- behörde vom Ausscheiden des Fahrzeugs aus diesem
spruchsrecht informieren. Vertrag (= Erlöschen des Versicherungsschutzes).
Widersprechen Sie der Änderung nicht innerhalb von F.5 Ende des Versicherungsschutzes für nicht zugelassene
sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung, gilt die Fahrzeuge
Änderung als genehmigt. Ihr Widerspruch ist rechtzeitig, Der Versicherungsschutz endet für nicht zugelassene
wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Sie müssen Fahrzeuge mit dem Ausscheiden aus diesem Vertrage
ggf. in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widersprechen. nach Risikowegfall
Falls Sie der Änderung widersprechen, können wir den F.5.1 durch Veräußerung mit dem Eigentumsübergang auf
Vertrag kündigen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag den Erwerber.
ohne die Änderung nicht zumutbar ist. Unsere Kündigung F.5.2 durch Totalschaden oder Totalverlust.
müssen wir innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Ihres
Widerspruchs mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich er- G Welche Fälle sind vom Versicherungsschutz nicht um-
klären. fasst?
F Wann beginnt der Versicherungsschutz, wann endet er? G.1 In der Kaskoversicherung
F.1 Beginn bei eigenen, zulassungspflichtigen Fahrzeugen In der Kaskoversicherung haben Sie keinen Versiche-
rungsschutz für
F.1.1 Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag beginnt
bei den in A.2.5.1 - A.2.5.4 genannten Fahrzeugen mit de- G.1.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflich-
ren Zulassung auf Sie oder Ihren Betrieb. tig (§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, und die Sie oder
ein von Ihnen beauftragter Betriebsangehöriger auf öf-
F.1.2 Zulassungsverfahren, Gebrauch der elektronischen fentlichen Wegen und Plätzen verwenden, ohne sie mit
Versicherungsbestätigung einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten,
(1) Sie erhalten von uns für die Zulassung der über diesen amtlich abgestempelten roten Kennzeichen zu versehen.
Vertrag versicherten Fahrzeuge Dauer-Versicherungsbe- Dieser Risiko-Ausschluss gilt gegenüber Ihnen sowie dem
stätigungen (Dauer-VB), die wir zum Abruf durch die Zu- Halter und Eigentümer dann nicht, wenn ein unberech-
lassungsbehörden hinterlegen. Mithilfe der VB-Nummern tigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
kann die Zulassungsbehörde Versicherungsbestätigungen G.1.2 garagenmäßige Unterstellung
abrufen und für die Zulassung einer beliebigen Zahl von
auf Sie oder Ihren Betrieb zuzulassender Kraftfahrzeuge Schäden an fremden Fahrzeugen, die bei Ihnen garagen-
einsetzen. mäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen,
sofern die Schäden in Zusammenhang mit der Unterstel-
(2) Sie tragen Sorge dafür, dass diese Dauer-Versiche- lung eintreten. Garagenmäßige Unterstellung liegt vor,
rungsbestätigungen nur entsprechend ihrer Zweckbe- wenn die Obhut gemäß A.2.2 und A.2.3 zur Erreichung des
stimmung, d.h., ausschließlich für die Zulassung über die- Zweckes, der sich aus der Art des im Versicherungsschein
sen Vertrag versicherter Fahrzeuge verwendet werden. genannten, versicherten Betriebes ergibt, nicht mehr oder
Insbesondere werden Sie die VB-Nummern vertraulich noch nicht erforderlich ist. Das ist insbesondere dann der
behandeln und darauf achten, dass sie keinem Unbefugten Fall, wenn der Kunde sein Fahrzeug aus eigenem Interes-
bekannt werden. se früher zu Ihnen verbringt oder länger bei Ihnen belässt.
(3) Sie sind in jedem Fall verpflichtet, für alle mit einer auf Die Unterstellung eines Fahrzeuges unmittelbar oder nach
Sie lautenden Dauer-VB zugelassenen Fahrzeuge den zügig durchzuführenden Reparatur- oder Wartungsar-
vereinbarten Beitrag zu bezahlen. Dies gilt bei Missbrauch beiten bis zu einer Dauer von 7 Tagen beeinträchtigt den
der Dauer-VB dann nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie Versicherungsschutz nicht.
den Missbrauch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Dasselbe gilt für die Einlagerung von Fahrzeugteilen.
ermöglicht haben. Fahrzeugteile sind nur versichert, wenn und solange sich
(4) Wir sind berechtigt, nach Ankündigung im Miss- die zugehörigen Fahrzeuge zu einem Zweck, der sich aus
brauchsfalle und bei Zahlungsverzug Ihrerseits auch ohne der Art des im Versicherungsschein genannten, versi-
vorherige Ankündigung die Verfügbarkeit der Versiche- cherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von
rungsbestätigungen zu unterbrechen. Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden.
F.2 Beginn bei eigenen, nicht zulassungspflichtigen Fahr- G.1.3 Personen- oder Güterbeförderung
zeugen Schäden an Fahrzeugen, mit denen Sie oder ein von Ihnen
Für die in A.2.5.5 genannten Fahrzeuge beginnt der Versi- beauftragter Betriebsangehöriger zur Zeit des Schaden-
cherungsschutz mit deren Anmeldung zu diesem Versi- eintritts gegen Entgelt Personen oder Güter auf Fahrten
cherungsvertrag, jedoch nicht vor dem beantragten Zeit- befördern, die nicht dem Abschleppen dienen, und Schä-
punkt. den an Güterfahrzeugen, auf deren Ladefläche zur Zeit
F.3 Beginn für die übrigen Risiken des Schadeneintritts mehr als acht Personen befördert
werden, die in keiner Beziehung zu Ihrem Gewerbebetrieb
Für die übrigen, in A.2.1 bis A.2.3 genannten Risiken be- stehen;
ginnt der Versicherungsschutz zum im Versicherungs-
schein genannten Zeitpunkt, sofern Sie den dort genann- G.1.4 Schäden an vermieteten Fahrzeugen
ten fälligen ersten Beitrag bezahlt haben. Schäden an nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug
F.4 Ende des Versicherungsschutzes für zugelassene (A.2.5.2) auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassenen Fahr-
Fahrzeuge zeugen, die Sie mit oder ohne Stellung eines Fahrers ge-
werbsmäßig vermieten, während der Dauer der Vermie-
Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag endet bei tung;
den in A.2.5.1 bis A.2.5.4 genannten Fahrzeugen mit deren
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G.1.5 Tageszulassungen I Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Schäden an in A.2.5.3 genannten Fahrzeugen, wenn Sie I.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
diese auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwenden. I.1.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in H.1 und H.2
Dieser Risikoausschluss gilt Ihnen gegenüber nicht, wenn geregelten Pflichten haben Sie keinen Versicherungs-
ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. schutz.
G.2 In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung Verletzen Sie eine dieser Pflichten grob fahrlässig, sind
In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung haben Sie kei- wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung
nen Versicherungsschutz für alle einkaufsfinanzierten richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine
Fahrzeuge, soweit sie im Eigentum des Herstellers, einer Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine
mit diesem verbundenen Leasinggesellschaft oder eines grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
mit diesem verbundenen Kreditinstituts stehen und von I.1.2 Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
diesen nachweislich versichert sind. sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie uns
G.3 Geltung der Ausschlüsse auch bei Verwendung roter nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht
Kennzeichen
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
Die Ausschlüsse nach G.1 und G.2 gelten auch dann, wenn denfalls
die Fahrzeuge mit einem Ihnen von der Zulassungsbehör- - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Lei-
de zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzei- stungspflicht
chen versehen sind bzw. waren, bei Fahrzeugen nach Zif-
fer G.2 jedoch nur, soweit diese über den Hersteller bzw. ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
ein mit ihm verbundenes Leasingunternehmen oder Kre- verletzt haben.
ditinstitut nachweislich versichert sind.
I.1.3 Versicherungsschutz haben Sie gemäß den Ziffern
I.1.1 und I.1.2 auch dann nicht, wenn die Fahrzeuge mit
H Was Sie vor Eintritt des Schadenfalles beachten müssen
einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten,
H.1 Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz in der Kfz-Haft- amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen sind
pflichtversicherung nicht gefährden wollen, dürfen Sie bzw. waren.
nicht
I.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haft-
H.1.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflich- pflichtversicherung
tig (§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, auf öffentlichen
I.2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus I.1.1
Wegen und Plätzen verwenden, ohne sie mit einem Ihnen
und I.1.2 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskür-
von der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abge-
zung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber
stempelten roten Kennzeichen zu versehen.
auf den Betrag von höchstens jeweils 5.000 Euro be-
H.1.2 ein fremdes Fahrzeug, welches bei Ihnen garagen- schränkt.
mäßig untergestellt ist oder untergestellt werden soll, mit
I.2.2 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch
einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten,
eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir voll-
amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen.
ständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
H.1.3 gegen Entgelt Personen und Güter auf Fahrten be-
I.2.3 Gegenüber Ihnen, dem Halter und dem Eigentümer
fördern, die nicht dem Abschleppen von Fahrzeugen die-
bleiben wir leistungspflichtig, wenn ein unberechtigter
nen, oder auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen mehr
Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
als acht Personen befördern, die in keiner Beziehung zum
Ihrem Gewerbebetrieb stehen, und zwar auch dann nicht,
J Was Sie uns während der Vertragslaufzeit melden müs-
wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen von der Zulas-
sen
sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten
Kennzeichen versehen. J.1 Änderung der Risikoverhältnisse
H.1.4 ein Fahrzeug mit oder ohne Stellung eines Fahrers J.1.1 Änderungen des Bestandes an zugelassenen Fahr-
gewerbsmäßig vermieten, ohne dass das Fahrzeug als zeugen
Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, und zwar Mindestens einmal monatlich melden Sie uns die Neuzu-
auch dann nicht, wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen gänge und Abgänge an zugelassenen Fahrzeugen. Die
von der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abge- Meldung muss für jedes Fahrzeug folgende Daten enthal-
stempelten roten Kennzeichen versehen. ten:
H.1.5 die in A.2.5.3 genannten Fahrzeuge auf öffentlichen
- Fahrzeugart und - verwendung
Wegen und Plätzen verwenden, und zwar auch dann nicht,
- Erstzulassungsdatum
wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen von der Zulas-
- Hersteller/-schlüsselnummer
sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten
- Typ/-schlüsselnummer
Kennzeichen versehen.
- Fahrzeugidentifizierungsnummer
H.2 In der Kaskoversicherung - amtliches Kennzeichen (soweit bereits bekannt)
Wenn Sie in A.2.5.1 und A.2.5.2 genannte Fahrzeuge an - Stärke (kW, to, Sitzplätze)
einen Dritten überlassen, müssen Sie eine Kopie des - Neuwert (nur bei Arbeitsmaschinen, Abschleppwagen,
amtlichen Ausweises dieser Person und des von ihm be- Omnibussen)
rechtigten Fahrers, aus denen auch deren Anschriften
hervorgehen müssen, sowie eine Kopie der Zulassungs- Fahrzeuge nach A.2.5.3 müssen Sie gesondert unter An-
bescheinigung Teil I zu Ihren Unterlagen nehmen. Dabei gabe des Zulassungsdatums und der Fahrzeugidentifizie-
müssen Sie darauf achten, dass die Ausweise, Reisepässe rungsnummer melden.
oder Führerscheine nicht abgelaufen, unvollständig oder Auf Verlangen weisen Sie uns die Richtigkeit Ihrer An-
aus sonstigen Gründen ungültig sind. Jeden Schadenfall gaben anhand Ihrer Geschäftsbücher nach.
müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde J.1.2 Sonstige Änderungen der Risikoverhältnisse
melden.
Änderungen der Risikoverhältnisse, insbesondere das
Hinzukommen neuer Betriebe/Betriebsteile, müssen Sie
uns unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats
anzeigen.
Auf Verlangen weisen Sie uns die Richtigkeit Ihrer An-
gaben anhand Ihrer Geschäftsbücher nach.
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J.2 Auswirkungen von Risikoänderungen
Ändert sich aufgrund der anderen Risikoverhältnisse der
Beitrag, wirkt die Beitragsänderung zum Änderungszeit-
punkt.
J.3 Folgen von Anzeigepflichtverletzungen
Unterlassen Sie schuldhaft diese Anzeigen oder machen
Sie schuldhaft falsche Angaben, müssen Sie das Doppelte
der Beitragsdifferenz nachzahlen, die sich zwischen dem
gezahlten und dem Beitrag errechnet, der sich bei ord-
nungsgemäßer Anzeige ergeben hätte.
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Anlage zu Abschnitt D der Sonderbedingung für Kraft-
Komplettpolice für Autohäuser
Regulierung von Hagelschäden
Hagelschäden werden ausschließlich durch von uns be-
auftragte Sachverständige begutachtet. Bitte nehmen Sie
deshalb nach dem Schadenereignis unverzüglich Kontakt
mit uns auf.
Wir rechnen entsprechend der Reparaturkostenkalkula-
tion des von uns beauftragten Sachverständigen ab. Dabei
legt der Sachverständige bei lackschadenfrei zu reparie-
renden Schäden die Stundenverrechnungssätze inklusive
Regiearbeiten und Montage eines hierauf spezialisierten
Betriebes, den wir Ihnen auf Wunsch benennen, zugrunde.
Für konventionell zu reparierende Schäden legt der Sach-
verständige Ihren Stundenverrechnungssatz abzüglich 20
% zugrunde. Insoweit gilt die Regelung in D.3 der Son-
derbedingung entsprechend.
Diese Regelung gilt für alle über Ihre Kraftfahrtversiche-
rung für Kfz-Handel und -Handwerk bzw. Ihre Kraft-Kom-
plettpolice für Autohäuser versicherten und durch Hagel
beschädigten Fahrzeuge.
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