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Versicherungsmakler / Kfz-Handel- und Handwerksversicherung / Bedingungsarchiv Kfz-Handel und Handwerk

Allianz Kraft-Komplettpolice für Autohäuser: die Bedingungen im Volltext

Kraft-Komplettpolice für Autohäuser auf Basis der AKB-NF: wie Kfz-Handel und -Handwerk, zusätzlich zugelassene Vorführ-, Vermiet- und Tageszulassungsfahrzeuge, Abschleppwagen, Hakenlast und Unterschlagung von Vorführfahrzeugen.

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Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Betriebsarten (Handel, Werkstatt, Karosserie, Lack, Reifen, Tankstelle, Abschleppdienst)ja„Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, auf deren Betriebsgelände Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausgeführt werden.“A.1.1.1, Seite 1
Beitragsgrundlage (Zahl der Kennzeichen, Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiter, Fahrzeugbestand)ja„Mindestens einmal monatlich melden Sie uns die Neuzugänge und Abgänge an zugelassenen Fahrzeugen.“J.1.1, Seite 4
Jahresmeldung und Nachabrechnungja„Mindestens einmal monatlich melden Sie uns die Neuzugänge und Abgänge an zugelassenen Fahrzeugen.“J.1.1, Seite 4
Eigene Betriebsfahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen im selben Vertragja„Dies sind auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahrzeuge der von Ihnen vertretenen Marken/Hersteller“A.2.5.1, Seite 1
Nicht zugelassene Lager- und Vorführfahrzeuge auf dem Betriebsgeländeja, bis zur Versicherungssumme„zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelassene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge“A.2.2, Seite 1
Geltungsbereich (Inland, Europa, grüne Karte)nicht geregelt
Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigungsfristnicht geregelt
Spanien: Deckung außergewöhnlicher Risiken durch das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Rote Kennzeichen, Händler- und Probefahrtkennzeichen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kfz-Haftpflicht für Fahrten mit roten Kennzeichen (Österreich Probefahrtkennzeichen, Spanien placas de prueba)ja, bis zur Versicherungssumme„mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge“A.2.1, Seite 1
Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht unter roten Kennzeichenja, bis zur Versicherungssumme„jeweils gleicher Art mit gleichen Deckungssummen (Haftpflicht), Höchstentschädigungssummen und Selbstbeteiligunge (Kaskoversicherung) für alle versicherten Risiken.“C.1, Seite 2
Erlaubte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten)ja„gemäß § 16 FZV (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten)“A.2.1.3, Seite 1
Zahl der Kennzeichen je Vertrag und Wechsel zwischen Fahrzeugennicht geregelt
Kasko für Fahrzeuge unter roten Kennzeichenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Vertrages nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF) sowie dieser Sonderbedingung“C.1, Seite 1
Kurzzeit- und Überführungskennzeichen mitversichertja„das Ihnen von der Zulassungsbehörde auf eigenen Namen und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeitkennzeichen“A.2.1, Seite 1
Probefahrt durch Kaufinteressenten, auch ohne Begleitungja„die Sie Kaufinteressenten kurzfristig zu Probefahrten (A.2.1.3) oder im Rahmen des Werkstattersatzgeschäfts überlassen.“A.2.5.1, Seite 1
Höchstdauer einer Probefahrtnicht geregelt
Unterschlagung oder Betrug durch Probefahrer versichertja, bis zur Versicherungssumme„auch die Unterschlagung durch denjenigen, dem das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wurde, mitversichert.“C.3, Seite 2
Ausschluss privater Nutzung unter roten Kennzeichennicht geregelt
Fahrtenheftpflicht und Aufzeichnungspflichtennicht geregelt

Kundenfahrzeuge in Obhut

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an Kundenfahrzeugen in Obhut (Obhuts- oder Händlerkasko)ja, bis zur Versicherungssumme„fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu Reparatur oder vergleichbaren Zwecken“A.2.3, Seite 1
Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände und in der Halleja, bis zur Versicherungssumme„fremde Fahrzeuge, die sich zum Zwecke des Verkaufs auf Ihrem im Versicherungsschein genannten Betriebsgelände befinden.“A.2.2.2, Seite 1
Fahrten mit Kundenfahrzeugen (Probefahrt nach Reparatur, Überführung)ja, bis zur Versicherungssumme„fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten, versicherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden.“A.2.1.2, Seite 1
Diebstahl von Kundenfahrzeugen und Schlüsselnnicht geregelt
Brand, Sturm, Hagel und Überschwemmung an Kundenfahrzeugenja, bis zur Versicherungssumme„Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert.“E.3, Seite 3
Vandalismus an Kundenfahrzeugennicht geregelt
Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden) an Kundenfahrzeugennicht geregelt
Höchstentschädigung je Kundenfahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„die Ersatzleistung für das einzelne Fahrzeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Versicherungsschein genannten Beträge.“D.1, Seite 2
Höchstentschädigung je Schadenereignis und Jahrja, bis zur Versicherungssumme„die Ersatzleistung für das einzelne Fahrzeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Versicherungsschein genannten Beträge.“D.1, Seite 2
Hol- und Bringdienst mit Kundenfahrzeugennicht geregelt
Schäden in der eigenen Waschanlagenicht geregelt
Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugenja, bis 500.000 €„Abweichend von den AKB-NF sind Haftpflichtansprüche mitversichert, die dadurch entstehen, dass von Ihnen bei einem Bergungs-/Abschleppvorgang geborgene/abgeschleppte Fahrzeuge und deren Ladung beschädigt oder zerstört werden.“C.2, Seite 2
Ersatzwert der Kundenfahrzeuge (Wiederbeschaffungswert, Zeitwert)ja„Wir erstatten Ihnen die noch notwendigen und durch eine Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich 20%“D.3, Seite 2

Betriebs- und Werkstatthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme der Betriebshaftpflichtnicht geregelt
Folgeschäden fehlerhafter Reparatur oder Wartungnicht geregelt
Aus- und Einbaukosten, Nachbesserungsbegleitkostennicht geregelt
Produkthaftpflicht für verkaufte Teile und Fahrzeugenicht geregelt
Vermögensschädennicht geregelt
Umwelthaftpflicht (Altöl, Kraftstoff, Abscheider)nicht geregelt
Umweltschaden nach Umweltschadensgesetznicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Codekartennicht geregelt
Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Prüfdienste im Betriebnicht geregelt
Umbauten, Tuning und Nachrüstungennicht geregelt
Arbeiten an Hochvolt- und Elektrofahrzeugennicht geregelt
Ersatz- und Mietfahrzeuge an Kundenja, bis zur Versicherungssumme„als Selbstfahrervermietfahrzeuge auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahrzeuge“A.2.5.2, Seite 1
Tankstelle und Ladesäulennicht geregelt

Eigene Fahrzeuge, Lager und Betrieb

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrzeuglager gegen Brand, Einbruch und Diebstahlja, bis zur Versicherungssumme„zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelassene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge“A.2.2, Seite 1
Hagel, Sturm und Überschwemmung auf dem Freigeländeja, bis zur Versicherungssumme„Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert.“E.3, Seite 3
Diebstahl vom offenen Freigeländenicht geregelt
Kasko für Vorführ- und Händlerfahrzeugeja, bis zur Versicherungssumme„Bei PKW der von Ihnen vertretenen Marken nach Abschnitt A.2.5.1 - A.2.5.3 erhöht sich in der Vollkasko für Schäden, die in den ersten 12 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintreten“D.4, Seite 1
Ersatzwert eigener Fahrzeuge (Einkaufspreis, Händlereinkaufswert, Verkaufspreis)ja„der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens“D.3, Seite 1
Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebseinrichtungja, bis zur Versicherungssumme„Fahrzeugteile sind nur versichert, wenn und solange sich die zugehörigen Fahrzeuge“G.1.2, Seite 3
Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Fahrzeuge auf eigenem Transporter oder Anhängerja, bis zur Versicherungssumme„für Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden.“C.4, Seite 2

Selbstbehalt und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung bei Obhutsschädenja, bis zur Versicherungssumme„Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen.“D.2, Seite 1
Selbstbeteiligung bei Schäden unter roten Kennzeichenja, bis zur Versicherungssumme„Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen.“D.2, Seite 1
Selbstbeteiligung bei Diebstahlja, bis zur Versicherungssumme„Ihre Selbstbeteiligung bei Unterschlagung beträgt 10% des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens.“C.3, Seite 2
Selbstbeteiligung in der Betriebshaftpflichtnicht geregelt
Sicherungsauflagen für Gelände und Halle (Zaun, Beleuchtung, Alarm)nicht geregelt
Pflicht zur Verwahrung der Schlüssel (Tresor, Schlüsselschrank)nicht geregelt
Pflicht zur Prüfung von Führerschein und Ausweis des Probefahrersja„müssen Sie eine Kopie des amtlichen Ausweises dieser Person und des von ihm berechtigten Fahrers, aus denen auch deren Anschriften hervorgehen müssen, sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I zu Ihren Unterlagen nehmen.“H.2, Seite 4
Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrernicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Frist für die Schadenmeldungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrveranstaltungennicht geregelt
Ausnahmen bei Alkohol und Drogennicht geregelt
Ausschluss von Verschleiß, Betriebs- und Bruchschädennicht geregelt
Ausschluss der mangelhaften eigenen Leistung als solchernicht geregelt
Ausschluss gewerblicher Vermietung und Carsharingja„die Sie mit oder ohne Stellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermieten, während der Dauer der Vermietung“G.1.4, Seite 3
Weitere besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, vorsätzliche Schäden)ja„Schäden an fremden Fahrzeugen, die bei Ihnen garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden in Zusammenhang mit der Unterstellung eintreten.“G.1.2, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz Kraft-Komplettpolice für Autohäuser Kfz-Handel und Handwerk

Volltext aufklappen: Sonderbedingung Kraft-Komplettpolice für Autohäuser (KRB 587/12), ergänzt die AKB-NF
[Seite 1] Sonderbedingungen für die Kraft-Komplettpolice für Autohäuser KRB 587/12 Soweit diese Sonderbedingung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten Ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF). A Was ist versichert A.2.2 zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelas- A.1 Welche Betriebsarten sind versichert? sene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für A.2.2.1 eigene Fahrzeuge, welche Betriebsart Versicherungsschutz besteht: A.2.2.2 fremde Fahrzeuge, die sich zum Zwecke des Ver- A.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe kaufs auf Ihrem im Versicherungsschein genannten Be- triebsgelände befinden. A.1.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, auf deren Betriebsgelände Reparatur-, Instandsetzungs- und A.2.3 in Ihrer Obhut befindliche zulassungspflichtige (§ 3 Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Tei- FZV) Fahrzeuge len gegen Entgelt ausgeführt werden. fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu Repara- A.1.1.2 Als Kfz-Handwerksbetriebe gelten auch Betriebe, tur oder vergleichbaren Zwecken (s.o. A.1.1.2), die sich in denen Kfz aus- und nachgerüstet oder restauriert wer- aus der Art des im Versicherungsschein genannten Be- den. triebes ergeben, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden. A.1.2 Kfz-Handelsbetriebe Hinweis: Kfz-Handelsbetriebe sind Betriebe, die auf ihrem Be- Die Art des versicherten Betriebes entnehmen Sie bitte triebsgelände für eigene oder fremde Rechnung neue oder Ihrem Versicherungsschein. gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkaufen. A.2.4 an-/verkaufte Fahrzeuge A.1.3 Kfz-Handels- und Handwerksbetrieb (gemischter eigene Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen Betrieb) sind, die Sie aber in unmittelbarem Besitz haben, bis zur Kfz-Handels- und Handwerksbetriebe sind Betriebe, die Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händ- auf ihrem Betriebsgelände für eigene oder fremde Rech- lereintrages, höchstens jedoch für sieben Tage seit In- nung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- besitznahme durch Sie. und verkaufen (A.1.2) sowie Reparatur-, Instandsetzungs- Das gleiche gilt für eigene Fahrzeuge, die auf einen Käufer und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren bereits zugelassen sind, bis zur Übergabe, höchstens je- Teilen gegen Entgelt ausführen (A.1.1). doch für sieben Tage ab Zulassung auf den Käufer. A.2 Welche Fahrzeuge sind versichert? A.2.5 auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahrzeuge Versichert sind je nach vereinbartem Versicherungsum- A.2.5.1 Vorführfahrzeuge fang (siehe Versicherungsschein) Dies sind auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Fahr- A.2.1 mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zeuge der von Ihnen vertretenen Marken/Hersteller, die versehene Fahrzeuge Sie Kaufinteressenten kurzfristig zu Probefahrten (A.2.1.3) A.2.1.1 eigene Fahrzeuge, oder im Rahmen des Werkstattersatzgeschäfts überlas- A.2.1.2 fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sen. sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten, A.2.5.2 Selbstfahrervermietfahrzeuge versicherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut als Selbstfahrervermietfahrzeuge auf Sie oder Ihren Be- eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befin- trieb zugelassene Fahrzeuge (§ 13 Abs. 2 Satz 2 FZV); den. A.2.5.3 Tageszulassungen A.2.1.3 eigene und fremde Fahrzeuge, die sich im un- mittelbaren Zusammenhang mit ihrem An- und Verkauf alle Fahrzeuge der von Ihnen vertretenen Marken, durch Sie noch oder bereits im Besitz eines Kunden be- - die Sie im unmittelbaren Besitz haben finden, und wenn und solange sie mit einem Ihnen von der Zulas- - die fabrikneu auf Sie zugelassen sind sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten und Kennzeichen versehen sind während ihrer Verwendung - die nicht zur Verwendung auf öffentlichen Wegen und gemäß § 16 FZV (Probe-, Prüfungs- und Überführungs- Plätzen bestimmt sind, bis zur Abmeldung, höchstens für fahrten) auf öffentlichen Wegen und Plätzen; die Dauer von 30 Tagen; - Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum A.2.5.4 Arbeitsmaschinen, Abschleppwagen Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassene Abschleppwagen, 23 FZV). Gabelstapler und sonstige Arbeitsmaschinen, die bei ih- - Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prü- rem Einsatz auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Ver- fung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten sicherungspflicht unterliegen und die für Zwecke des Kfz- Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver- Handel- und Handwerkbetriebes verwendet werden. Hier- kehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten bei gelten zusätzlich die beigefügten Sonderbedingungen Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des mit dem jeweils dort bestimmten Deckungsumfang; Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV). - Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur A.2.5.5 nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 alle zu Ihrem Betrieb gehörenden nicht zulassungspflich- Nr. 25 FZV). tigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, soweit hierfür nicht anderweitig, z.B. über die Betriebshaftpflichtversicherung, (Dem amtlich abgestempelten roten Kennzeichen stehen Versicherungsschutz besteht und soweit Sie diese zu die- im Rahmen dieser Sonderbedingung gleich sem Vertrag angemeldet haben. - bei Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen füh- A.2.6 Verzicht auf Einzelversicherungsscheine ren müssen, das rote Versicherungskennzeichen gemäß Für die versicherten Fahrzeuge nach Ziffer A.2.5.1 - A.2.5.5 § 28 FZV; werden keine Einzelversicherungsscheine ausgestellt. - das Ihnen von der Zulassungsbehörde auf eigenen Na- men und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeit- B Welche Fahrzeuge sind nicht versichert? kennzeichen); FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 1 [Seite 2] Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die Sie Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungs- schein genannte Selbstbeteiligung tragen. - im gewerblichen Güterverkehr oder - zur gewerblichen Personenbeförderung einsetzen D.3 Wie hoch ist unsere Entschädigungsleistung? oder Wir erstatten Ihnen die noch notwendigen und durch eine - an Dritte verleast oder übereignet haben. Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich - auf Sie oder Ihrem Betrieb zugelassene Fahrzeuge, die 20% , wobei wir bei den Ersatzteilen von der unverbind- Sie Dritten länger als einen Monat zur freien Nutzung lichen Preisempfehlung des Herstellers ausgehen. Ober- überlassen (z.B. auch Sponsoring, Werbung), ohne dass grenze für die zu leistende Entschädigung ist innerhalb der sie als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen und Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach D.1 der versichert sind. Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens. D.4 Erhöhung der Leistungsgrenze bei Vorführfahrzeugen, C Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz? Selbstfahrervermietfahrzeugen und Fahrzeugen mit Ta- C.1 Einheitlicher Umfang geszulassung Die Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Ver- Bei PKW der von Ihnen vertretenen Marken nach Abschnitt trages nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Bedingungen für A.2.5.1 - A.2.5.3 erhöht sich in der Vollkasko für Schäden, die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen die in den ersten 12 Monaten nach der Erstzulassung des (AKB-NF) sowie dieser Sonderbedingung Fahrzeugs eintreten, abweichend von Ziffer 1.5.1 Absatz C.1.1 eine Kfz-Haftpflichtversicherung, 3 im Baustein Kaskoversicherung der AKB-NF die Lei- C.1.2 eine Kaskoversicherung, stungsgrenze auf die um 20% verringerte unverbindliche C.1.3 eine Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschä- Preisempfehlung des Herstellers für ein neues Fahrzeug den, gleichen Typs mit gleicher Ausstattung, wenn die erfor- C.1.4 eine Kasko-Vorsorgeversicherung, derlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert zum Schadenzeitpunkt übersteigen (= Totalschaden). jeweils gleicher Art mit gleichen Deckungssummen (Haft- Obergrenze ist jedoch die im Versicherungsschein ge- pflicht), Höchstentschädigungssummen und Selbstbeteili- nannte Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach D.1. gunge (Kaskoversicherung) für alle versicherten Risiken. Abweichend von Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversiche- Die Kaufpreisentschädigung nach Ziffer 1.5.1 Absatz 5 im rung Ziffer 1.1 Absatz 2 Ihrer Allgemeinen Bedingungen Baustein Kaskoversicherung der AKB-NF ist ausge- für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen schlossen. (AKB-NF) sind Eigenschäden nur dann versichert, wenn D.5 Wie wirkt sich die Kasko-Vorsorgeversicherung aus? der Schaden durch ein auf Sie oder Ihren Betrieb zuge- Im Rahmen der Kasko-Vorsorgeversicherung erhöht sich lassenes Fahrzeug (vgl. A.2.5) verursacht wurde. die vereinbarte Höchstentschädigung je Fahrzeug (D.1) C.2 Hakenlastversicherung um 50% (= Vorsorgesumme). Wurden wir im Rahmen der Abweichend von den AKB-NF sind Haftpflichtansprüche Vorsorgeversicherung in Anspruch genommen und kommt mitversichert, die dadurch entstehen, dass von Ihnen bei zwischen Ihnen und uns innerhalb eines Monats nach un- einem Bergungs-/Abschleppvorgang geborgene/abge- serer Aufforderung keine Vereinbarung über eine Neu- schleppte Fahrzeuge und deren Ladung beschädigt oder festsetzung der Höchstentschädigung je Fahrzeug zu- zerstört werden. Unsere Ersatzpflicht ist dabei pro Scha- stande, so entfällt die Vorsorgeversicherung nach Ablauf denereignis begrenzt auf dieser Frist. a) 500.000 EUR für Sachschäden und D.6 Wie wirkt sich die Haftpflichtversicherung für Kasko- b) 20.000 EUR für Sachfolgeschäden und Vermögensschä- Folgeschäden aus? den. Über die Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschäden Sie müssen von jedem derartigen Schaden die im Versi- besteht bei unter die Kaskoversicherung fallenden Schä- cherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen. den an fremden Fahrzeugen auch dann Haftpflichtversi- cherungsschutz für Sie und Ihre Betriebsangehörigen für C.3 Unterschlagung von Vorführfahrzeugen und Selbst- Ansprüche wegen weiterer Sach- und Sachfolgeschäden, fahrervermietfahrzeugen wenn für den Schaden am Fahrzeug selbst wegen grober Ergänzend zu den AKB-NF ist im Rahmen der Fahrzeug- Fahrlässigkeit nach § 81 VVG nur ein eingeschränkter versicherung bei den unter Abschnitt A.2.5.1 und A.2.5.2 Versicherungsschutz besteht. Für Sach- und Sachfolge- genannten Fahrzeugen (Vorführfahrzeuge und Selbstfah- schäden am Fahrzeug selbst (z.B. Wertminderung) gilt rervermietfahrzeuge) auch die Unterschlagung durch dieser Versicherungsschutz nicht. Eine für die Kaskover- denjenigen, dem das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen sicherung vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die wurde, mitversichert. Kasko-Folgeschäden. Ihre Selbstbeteiligung bei Unterschlagung beträgt 10% des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens. E Was gilt bei Beschädigung mehrerer Fahrzeuge durch C.4 Überführung auf der Ladefläche ein- und dasselbe Schadenereignis? für Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahr- E.1 Selbstbeteiligung zeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden. Das Werden durch ein- und dasselbe Schadenereignis mehrere Risiko umfasst nicht die gewerbliche Beförderung im Sin- Fahrzeuge beschädigt, zerstört oder kommen sie ab- ne des Güterkraftverkehrsgesetzes von Fahrzeugen. Die handen, wird die im Versicherungsschein genannte gewerbliche Beförderung im Sinne des Güterkraftver- Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug je zur Hälfte ange- kehrsgesetzes von Fahrzeugen ist stets ausgeschlossen. rechnet. Als ein Schadenereignis im vorstehenden Sinne gelten bei D Wie viel bezahlen wir in der Kaskoversicherung maximal Sturm und Hagel die Auswirkungen von aus einer Groß- bei Beschädigung oder Verlust eines Fahrzeugs? wetterlage im meteorologischen Sinne resultierendem D.1 Höchstentschädigung je Fahrzeug und je Schadener- Sturm oder Hagel während eines ununterbrochenen Zeit- eignis (HEF/HES) raums von bis zu 72 Stunden. Abweichend von den AKB-NF beschränkt sich in der Kas- E.2 Was gilt, wenn die Anzahl der beschädigten, nicht oder koversicherung die Ersatzleistung für das einzelne Fahr- nur tageweise (sog. Tageszulassungen) zugelassenen zeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Fahrzeuge die Anzahl der versicherten Fahrzeuge über- Versicherungsschein genannten Beträge. steigt? D.2 Wie viel müssen Sie in der Kaskoversicherung von je- dem Schaden selbst tragen? FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 2 [Seite 3] Entschädigt wird zu den Positionen A.2.2 und A.2.5.3 ma- endgültiger Abmeldung bei der Zulassungsbehörde oder ximal der Schaden an so vielen Fahrzeugen wie zu diesen bei Veräußerung - auch ohne vorherige Abmeldung - mit Positionen versichert sind. dem Eigentumsübergang auf den Erwerber. § 75 VVG (Unterversicherung) findet keine Anwendung. Sie werden in jedem Veräußerungsfalle in unserem Namen E.3 Welche Besonderheiten gelten bei Hagelschäden? eine entsprechende Vereinbarung mit dem jeweiligen Er- werber treffen. Sie sind von uns hierzu ausdrücklich er- Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der mächtigt. Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert. Wir behalten uns vor, das in dieser Anlage beschriebene Verfahren mit Sie müssen uns jede Veräußerung unverzüglich unter An- Wirkung auch für bestehende Verträge zu ändern. Hier- gabe des amtlichen Kennzeichens des veräußerten Fahr- über werden wir Sie 2 Monate vor Wirksamwerden der zeugs melden. Wir unterrichten daraufhin die Zulassungs- Änderung in Textform unter Hinweis auf Ihr Wider- behörde vom Ausscheiden des Fahrzeugs aus diesem spruchsrecht informieren. Vertrag (= Erlöschen des Versicherungsschutzes). Widersprechen Sie der Änderung nicht innerhalb von F.5 Ende des Versicherungsschutzes für nicht zugelassene sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung, gilt die Fahrzeuge Änderung als genehmigt. Ihr Widerspruch ist rechtzeitig, Der Versicherungsschutz endet für nicht zugelassene wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Sie müssen Fahrzeuge mit dem Ausscheiden aus diesem Vertrage ggf. in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widersprechen. nach Risikowegfall Falls Sie der Änderung widersprechen, können wir den F.5.1 durch Veräußerung mit dem Eigentumsübergang auf Vertrag kündigen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag den Erwerber. ohne die Änderung nicht zumutbar ist. Unsere Kündigung F.5.2 durch Totalschaden oder Totalverlust. müssen wir innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Ihres Widerspruchs mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich er- G Welche Fälle sind vom Versicherungsschutz nicht um- klären. fasst? F Wann beginnt der Versicherungsschutz, wann endet er? G.1 In der Kaskoversicherung F.1 Beginn bei eigenen, zulassungspflichtigen Fahrzeugen In der Kaskoversicherung haben Sie keinen Versiche- rungsschutz für F.1.1 Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag beginnt bei den in A.2.5.1 - A.2.5.4 genannten Fahrzeugen mit de- G.1.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflich- ren Zulassung auf Sie oder Ihren Betrieb. tig (§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, und die Sie oder ein von Ihnen beauftragter Betriebsangehöriger auf öf- F.1.2 Zulassungsverfahren, Gebrauch der elektronischen fentlichen Wegen und Plätzen verwenden, ohne sie mit Versicherungsbestätigung einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten, (1) Sie erhalten von uns für die Zulassung der über diesen amtlich abgestempelten roten Kennzeichen zu versehen. Vertrag versicherten Fahrzeuge Dauer-Versicherungsbe- Dieser Risiko-Ausschluss gilt gegenüber Ihnen sowie dem stätigungen (Dauer-VB), die wir zum Abruf durch die Zu- Halter und Eigentümer dann nicht, wenn ein unberech- lassungsbehörden hinterlegen. Mithilfe der VB-Nummern tigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; kann die Zulassungsbehörde Versicherungsbestätigungen G.1.2 garagenmäßige Unterstellung abrufen und für die Zulassung einer beliebigen Zahl von auf Sie oder Ihren Betrieb zuzulassender Kraftfahrzeuge Schäden an fremden Fahrzeugen, die bei Ihnen garagen- einsetzen. mäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden in Zusammenhang mit der Unterstel- (2) Sie tragen Sorge dafür, dass diese Dauer-Versiche- lung eintreten. Garagenmäßige Unterstellung liegt vor, rungsbestätigungen nur entsprechend ihrer Zweckbe- wenn die Obhut gemäß A.2.2 und A.2.3 zur Erreichung des stimmung, d.h., ausschließlich für die Zulassung über die- Zweckes, der sich aus der Art des im Versicherungsschein sen Vertrag versicherter Fahrzeuge verwendet werden. genannten, versicherten Betriebes ergibt, nicht mehr oder Insbesondere werden Sie die VB-Nummern vertraulich noch nicht erforderlich ist. Das ist insbesondere dann der behandeln und darauf achten, dass sie keinem Unbefugten Fall, wenn der Kunde sein Fahrzeug aus eigenem Interes- bekannt werden. se früher zu Ihnen verbringt oder länger bei Ihnen belässt. (3) Sie sind in jedem Fall verpflichtet, für alle mit einer auf Die Unterstellung eines Fahrzeuges unmittelbar oder nach Sie lautenden Dauer-VB zugelassenen Fahrzeuge den zügig durchzuführenden Reparatur- oder Wartungsar- vereinbarten Beitrag zu bezahlen. Dies gilt bei Missbrauch beiten bis zu einer Dauer von 7 Tagen beeinträchtigt den der Dauer-VB dann nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie Versicherungsschutz nicht. den Missbrauch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Dasselbe gilt für die Einlagerung von Fahrzeugteilen. ermöglicht haben. Fahrzeugteile sind nur versichert, wenn und solange sich (4) Wir sind berechtigt, nach Ankündigung im Miss- die zugehörigen Fahrzeuge zu einem Zweck, der sich aus brauchsfalle und bei Zahlungsverzug Ihrerseits auch ohne der Art des im Versicherungsschein genannten, versi- vorherige Ankündigung die Verfügbarkeit der Versiche- cherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von rungsbestätigungen zu unterbrechen. Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden. F.2 Beginn bei eigenen, nicht zulassungspflichtigen Fahr- G.1.3 Personen- oder Güterbeförderung zeugen Schäden an Fahrzeugen, mit denen Sie oder ein von Ihnen Für die in A.2.5.5 genannten Fahrzeuge beginnt der Versi- beauftragter Betriebsangehöriger zur Zeit des Schaden- cherungsschutz mit deren Anmeldung zu diesem Versi- eintritts gegen Entgelt Personen oder Güter auf Fahrten cherungsvertrag, jedoch nicht vor dem beantragten Zeit- befördern, die nicht dem Abschleppen dienen, und Schä- punkt. den an Güterfahrzeugen, auf deren Ladefläche zur Zeit F.3 Beginn für die übrigen Risiken des Schadeneintritts mehr als acht Personen befördert werden, die in keiner Beziehung zu Ihrem Gewerbebetrieb Für die übrigen, in A.2.1 bis A.2.3 genannten Risiken be- stehen; ginnt der Versicherungsschutz zum im Versicherungs- schein genannten Zeitpunkt, sofern Sie den dort genann- G.1.4 Schäden an vermieteten Fahrzeugen ten fälligen ersten Beitrag bezahlt haben. Schäden an nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug F.4 Ende des Versicherungsschutzes für zugelassene (A.2.5.2) auf Sie oder Ihren Betrieb zugelassenen Fahr- Fahrzeuge zeugen, die Sie mit oder ohne Stellung eines Fahrers ge- werbsmäßig vermieten, während der Dauer der Vermie- Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag endet bei tung; den in A.2.5.1 bis A.2.5.4 genannten Fahrzeugen mit deren FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 3 [Seite 4] G.1.5 Tageszulassungen I Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Schäden an in A.2.5.3 genannten Fahrzeugen, wenn Sie I.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung diese auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwenden. I.1.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in H.1 und H.2 Dieser Risikoausschluss gilt Ihnen gegenüber nicht, wenn geregelten Pflichten haben Sie keinen Versicherungs- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. schutz. G.2 In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung Verletzen Sie eine dieser Pflichten grob fahrlässig, sind In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung haben Sie kei- wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung nen Versicherungsschutz für alle einkaufsfinanzierten richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Fahrzeuge, soweit sie im Eigentum des Herstellers, einer Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine mit diesem verbundenen Leasinggesellschaft oder eines grobe Fahrlässigkeit vorliegt. mit diesem verbundenen Kreditinstituts stehen und von I.1.2 Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit diesen nachweislich versichert sind. sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie uns G.3 Geltung der Ausschlüsse auch bei Verwendung roter nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht Kennzeichen - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha- Die Ausschlüsse nach G.1 und G.2 gelten auch dann, wenn denfalls die Fahrzeuge mit einem Ihnen von der Zulassungsbehör- - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Lei- de zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzei- stungspflicht chen versehen sind bzw. waren, bei Fahrzeugen nach Zif- fer G.2 jedoch nur, soweit diese über den Hersteller bzw. ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig ein mit ihm verbundenes Leasingunternehmen oder Kre- verletzt haben. ditinstitut nachweislich versichert sind. I.1.3 Versicherungsschutz haben Sie gemäß den Ziffern I.1.1 und I.1.2 auch dann nicht, wenn die Fahrzeuge mit H Was Sie vor Eintritt des Schadenfalles beachten müssen einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten, H.1 Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz in der Kfz-Haft- amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen sind pflichtversicherung nicht gefährden wollen, dürfen Sie bzw. waren. nicht I.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haft- H.1.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflich- pflichtversicherung tig (§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, auf öffentlichen I.2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus I.1.1 Wegen und Plätzen verwenden, ohne sie mit einem Ihnen und I.1.2 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskür- von der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abge- zung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber stempelten roten Kennzeichen zu versehen. auf den Betrag von höchstens jeweils 5.000 Euro be- H.1.2 ein fremdes Fahrzeug, welches bei Ihnen garagen- schränkt. mäßig untergestellt ist oder untergestellt werden soll, mit I.2.2 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten, eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir voll- amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen. ständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. H.1.3 gegen Entgelt Personen und Güter auf Fahrten be- I.2.3 Gegenüber Ihnen, dem Halter und dem Eigentümer fördern, die nicht dem Abschleppen von Fahrzeugen die- bleiben wir leistungspflichtig, wenn ein unberechtigter nen, oder auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen mehr Fahrer das Fahrzeug gebraucht. als acht Personen befördern, die in keiner Beziehung zum Ihrem Gewerbebetrieb stehen, und zwar auch dann nicht, J Was Sie uns während der Vertragslaufzeit melden müs- wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen von der Zulas- sen sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen. J.1 Änderung der Risikoverhältnisse H.1.4 ein Fahrzeug mit oder ohne Stellung eines Fahrers J.1.1 Änderungen des Bestandes an zugelassenen Fahr- gewerbsmäßig vermieten, ohne dass das Fahrzeug als zeugen Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, und zwar Mindestens einmal monatlich melden Sie uns die Neuzu- auch dann nicht, wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen gänge und Abgänge an zugelassenen Fahrzeugen. Die von der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abge- Meldung muss für jedes Fahrzeug folgende Daten enthal- stempelten roten Kennzeichen versehen. ten: H.1.5 die in A.2.5.3 genannten Fahrzeuge auf öffentlichen - Fahrzeugart und - verwendung Wegen und Plätzen verwenden, und zwar auch dann nicht, - Erstzulassungsdatum wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen von der Zulas- - Hersteller/-schlüsselnummer sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten - Typ/-schlüsselnummer Kennzeichen versehen. - Fahrzeugidentifizierungsnummer H.2 In der Kaskoversicherung - amtliches Kennzeichen (soweit bereits bekannt) Wenn Sie in A.2.5.1 und A.2.5.2 genannte Fahrzeuge an - Stärke (kW, to, Sitzplätze) einen Dritten überlassen, müssen Sie eine Kopie des - Neuwert (nur bei Arbeitsmaschinen, Abschleppwagen, amtlichen Ausweises dieser Person und des von ihm be- Omnibussen) rechtigten Fahrers, aus denen auch deren Anschriften hervorgehen müssen, sowie eine Kopie der Zulassungs- Fahrzeuge nach A.2.5.3 müssen Sie gesondert unter An- bescheinigung Teil I zu Ihren Unterlagen nehmen. Dabei gabe des Zulassungsdatums und der Fahrzeugidentifizie- müssen Sie darauf achten, dass die Ausweise, Reisepässe rungsnummer melden. oder Führerscheine nicht abgelaufen, unvollständig oder Auf Verlangen weisen Sie uns die Richtigkeit Ihrer An- aus sonstigen Gründen ungültig sind. Jeden Schadenfall gaben anhand Ihrer Geschäftsbücher nach. müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde J.1.2 Sonstige Änderungen der Risikoverhältnisse melden. Änderungen der Risikoverhältnisse, insbesondere das Hinzukommen neuer Betriebe/Betriebsteile, müssen Sie uns unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats anzeigen. Auf Verlangen weisen Sie uns die Richtigkeit Ihrer An- gaben anhand Ihrer Geschäftsbücher nach. FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 4 [Seite 5] J.2 Auswirkungen von Risikoänderungen Ändert sich aufgrund der anderen Risikoverhältnisse der Beitrag, wirkt die Beitragsänderung zum Änderungszeit- punkt. J.3 Folgen von Anzeigepflichtverletzungen Unterlassen Sie schuldhaft diese Anzeigen oder machen Sie schuldhaft falsche Angaben, müssen Sie das Doppelte der Beitragsdifferenz nachzahlen, die sich zwischen dem gezahlten und dem Beitrag errechnet, der sich bei ord- nungsgemäßer Anzeige ergeben hätte. FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 5 [Seite 6] Anlage zu Abschnitt D der Sonderbedingung für Kraft- Komplettpolice für Autohäuser Regulierung von Hagelschäden Hagelschäden werden ausschließlich durch von uns be- auftragte Sachverständige begutachtet. Bitte nehmen Sie deshalb nach dem Schadenereignis unverzüglich Kontakt mit uns auf. Wir rechnen entsprechend der Reparaturkostenkalkula- tion des von uns beauftragten Sachverständigen ab. Dabei legt der Sachverständige bei lackschadenfrei zu reparie- renden Schäden die Stundenverrechnungssätze inklusive Regiearbeiten und Montage eines hierauf spezialisierten Betriebes, den wir Ihnen auf Wunsch benennen, zugrunde. Für konventionell zu reparierende Schäden legt der Sach- verständige Ihren Stundenverrechnungssatz abzüglich 20 % zugrunde. Insoweit gilt die Regelung in D.3 der Son- derbedingung entsprechend. Diese Regelung gilt für alle über Ihre Kraftfahrtversiche- rung für Kfz-Handel und -Handwerk bzw. Ihre Kraft-Kom- plettpolice für Autohäuser versicherten und durch Hagel beschädigten Fahrzeuge. FKRB-0587Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 6
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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