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Versicherungsmakler / Kfz-Handel- und Handwerksversicherung / Bedingungsarchiv Kfz-Handel und Handwerk

ALTE LEIPZIGER für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk: die Bedingungen im Volltext

Sonderbedingungen K 20.3 für Kfz-Handel und -Handwerk: Haftpflicht, Kasko und Kfz-Unfall für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, eigene nicht zugelassene Fahrzeuge und Kundenfahrzeuge in Obhut, Kasko bis 50.000 EUR je Fahrzeug und 250.000 EUR je Ereignis, Prämie nach Stichtagsverfahren.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Betriebsarten (Handel, Werkstatt, Karosserie, Lack, Reifen, Tankstelle, Abschleppdienst)ja„Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, in denen Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausgeführt werden.“A 1.1.1, Seite 1
Beitragsgrundlage (Zahl der Kennzeichen, Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiter, Fahrzeugbestand)ja„Wir berechnen die Prämie nach dem Stichtagsverfahren.“D 1.1, Seite 3
Jahresmeldung und Nachabrechnungja„Den Meldebogen reichen Sie uns innerhalb von 14 Tagen nach dem vereinbarten Meldetermin ein.“D 1.2, Seite 3
Eigene Betriebsfahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen im selben Vertragja„Alle eigenen Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen sind, die der Versicherungsnehmer aber in unmittelbarem Besitz hat, bis zum Zeitpunkt der Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händlereintrages, höchstens für die Dauer von 7 Tagen“A 3.3, Seite 2
Nicht zugelassene Lager- und Vorführfahrzeuge auf dem Betriebsgeländeja, bis zur Versicherungssumme„Alle eigenen Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind“A 3.2, Seite 2
Geltungsbereich (Inland, Europa, grüne Karte)ja„Für die versicherten Risiken besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk nur für die im Versicherungsschein bezeichnete Betriebsstätte“A2, Seite 1
Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigungsfristnicht geregelt
Spanien: Deckung außergewöhnlicher Risiken durch das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Rote Kennzeichen, Händler- und Probefahrtkennzeichen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kfz-Haftpflicht für Fahrten mit roten Kennzeichen (Österreich Probefahrtkennzeichen, Spanien placas de prueba)ja, bis zur Versicherungssumme„Alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge, wenn sie auf Ihre Veranlassung mit einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten“A 3.1, Seite 2
Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht unter roten Kennzeichenja, bis zur Versicherungssumme„welche Versicherungssummen und ggf. welche Selbstbeteiligungen vereinbart sind.“A4, Seite 2
Erlaubte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten)ja„Diese Fahrzeuge dürfen nach §§ 16 und 28 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit diesen Kennzeichen nur zu Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten im Rahmen Ihrer versicherten Betriebsart eingesetzt werden.“A 3.1, Seite 2
Zahl der Kennzeichen je Vertrag und Wechsel zwischen Fahrzeugennicht geregelt
Kasko für Fahrzeuge unter roten Kennzeichenja, bis zur Versicherungssumme„Wir gewähren Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz für die unter A 3 beschriebenen Fahrzeuge“Teil A, Seite 1
Kurzzeit- und Überführungskennzeichen mitversichertja„amtlich abgestempelten roten Kennzeichen b) roten Versicherungskennzeichen oder c) Kurzzeitkennzeichen deutlich sichtbar versehen sind.“A 3.1, Seite 2
Probefahrt durch Kaufinteressenten, auch ohne Begleitungnicht geregelt
Höchstdauer einer Probefahrtnicht geregelt
Unterschlagung oder Betrug durch Probefahrer versichertnicht geregelt
Ausschluss privater Nutzung unter roten Kennzeichenja„zu einem Zweck verwenden, der keiner Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt (vgl. A 3.1) entspricht, haben Sie keinen Versicherungsschutz.“B 1.2.3, Seite 3
Fahrtenheftpflicht und Aufzeichnungspflichtennicht geregelt

Kundenfahrzeuge in Obhut

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an Kundenfahrzeugen in Obhut (Obhuts- oder Händlerkasko)ja, bis zur Versicherungssumme„Alle fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines Kraftfahrzeugwerkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden.“A 3.4, Seite 2
Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände und in der Halleja, bis zur Versicherungssumme„Die Obhut beginnt mit Übernahme des Fahrzeugs und endet mit der Rückgabe an den Kunden.“A 1.1.3, Seite 1
Fahrten mit Kundenfahrzeugen (Probefahrt nach Reparatur, Überführung)ja, bis zur Versicherungssumme„Obhut besteht auch außerhalb der Betriebsstätte im Zusammenhang mit“A 1.1.3, Seite 1
Diebstahl von Kundenfahrzeugen und Schlüsselnnicht geregelt
Brand, Sturm, Hagel und Überschwemmung an Kundenfahrzeugennicht geregelt
Vandalismus an Kundenfahrzeugennicht geregelt
Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden) an Kundenfahrzeugennicht geregelt
Höchstentschädigung je Kundenfahrzeugja, bis 50.000 €„für das einzelne Fahrzeug auf 50.000 EUR.“A 4.2.3, Seite 2
Höchstentschädigung je Schadenereignis und Jahrja, bis 250.000 €„für das einzelne Schadenereignis auf den Betrag von 250.000 EUR“A 4.2.3, Seite 2
Hol- und Bringdienst mit Kundenfahrzeugenja, bis zur Versicherungssumme„im Rahmen des Hol- und Bringservice durch eigene Mitarbeiter.“A 1.1.3, Seite 1
Schäden in der eigenen Waschanlagenicht geregelt
Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugennicht geregelt
Ersatzwert der Kundenfahrzeuge (Wiederbeschaffungswert, Zeitwert)nicht geregelt

Betriebs- und Werkstatthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme der Betriebshaftpflichtnicht geregelt
Folgeschäden fehlerhafter Reparatur oder Wartungnicht geregelt
Aus- und Einbaukosten, Nachbesserungsbegleitkostennicht geregelt
Produkthaftpflicht für verkaufte Teile und Fahrzeugenicht geregelt
Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„Bei fremden Fahrzeugen besteht zusätzlich Versicherungsschutz für Sie und Ihre Betriebsangehörigen für Ansprüche wegen Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeugs, wegen Nutzungs- oder Verdienstausfalls sowie weiterer Sach- und Sachfolgeschäden“A 4.2.2, Seite 2
Umwelthaftpflicht (Altöl, Kraftstoff, Abscheider)nicht geregelt
Umweltschaden nach Umweltschadensgesetznicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Codekartennicht geregelt
Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Prüfdienste im Betriebnicht geregelt
Umbauten, Tuning und Nachrüstungennicht geregelt
Arbeiten an Hochvolt- und Elektrofahrzeugennicht geregelt
Ersatz- und Mietfahrzeuge an Kundennicht geregelt
Tankstelle und Ladesäulennicht geregelt

Eigene Fahrzeuge, Lager und Betrieb

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrzeuglager gegen Brand, Einbruch und Diebstahlja, bis zur Versicherungssumme„Alle eigenen Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind“A 3.2, Seite 2
Hagel, Sturm und Überschwemmung auf dem Freigeländenicht geregelt
Diebstahl vom offenen Freigeländenicht geregelt
Kasko für Vorführ- und Händlerfahrzeugenicht geregelt
Ersatzwert eigener Fahrzeuge (Einkaufspreis, Händlereinkaufswert, Verkaufspreis)nicht geregelt
Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebseinrichtungnicht geregelt
Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Fahrzeuge auf eigenem Transporter oder Anhängerja, bis zur Versicherungssumme„Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden.“A 5.3.2, Seite 3

Selbstbehalt und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung bei Obhutsschädenja, bis zur Versicherungssumme„Die von Ihnen gewählte Selbstbeteiligung gilt je Schadenereignis und je Fahrzeug.“A 4.2.1, Seite 2
Selbstbeteiligung bei Schäden unter roten Kennzeichenja, bis zur Versicherungssumme„Die von Ihnen gewählte Selbstbeteiligung gilt je Schadenereignis und je Fahrzeug.“A 4.2.1, Seite 2
Selbstbeteiligung bei Diebstahlnicht geregelt
Selbstbeteiligung in der Betriebshaftpflichtnicht geregelt
Sicherungsauflagen für Gelände und Halle (Zaun, Beleuchtung, Alarm)nicht geregelt
Pflicht zur Verwahrung der Schlüssel (Tresor, Schlüsselschrank)nicht geregelt
Pflicht zur Prüfung von Führerschein und Ausweis des Probefahrersnicht geregelt
Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrernicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Frist für die Schadenmeldungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrveranstaltungenja„sowie über die Verwendung auf nicht genehmigten Rennen.“B 2.1, Seite 3
Ausnahmen bei Alkohol und Drogenja„Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel“B 2.1, Seite 3
Ausschluss von Verschleiß, Betriebs- und Bruchschädennicht geregelt
Ausschluss der mangelhaften eigenen Leistung als solchernicht geregelt
Ausschluss gewerblicher Vermietung und Carsharingja„Schäden an Fahrzeugen, wenn und solange der Versicherungsnehmer die Fahrzeuge mit oder ohne Stellung eines Fahrers in Ausübung eines Vermietgewerbes vermietet.“A 5.1.4, Seite 3
Weitere besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, vorsätzliche Schäden)ja„Alle fremden Fahrzeuge, die bei Ihnen garagenmäßig untergestellt werden.“A 5.1.1, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ALTE LEIPZIGER für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk Kfz-Handel und Handwerk

Volltext aufklappen: Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (K 20)
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil K 20.3 Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk Stand 01.10.2025 Teil A: Welche Risiken und Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk? A1 Welche Betriebsarten sind versichert? A 3.3 Alle eigenen zulassungspflichtigen und zugelassenen Kraft- A 1.1 Kfz-Handwerksbetriebe fahrzeuge A 1.2 Kfz-Handelsbetriebe A 3.4 Alle fremden Fahrzeuge in Obhut A 1.3 Kfz-Handels- und -Handwerksbetriebe (gemischter Betrieb) A4 Welchen Leistungsumfang enthält Ihr Versicherungsschutz? A2 Wo besteht Versicherungsschutz? A 4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung A3 Welche Fahrzeuge sind versichert? A 4.2 In der Kaskoversicherung A 3.1 Versicherungspflichtige, nicht zugelassene Fahrzeuge mit ro- A 4.3 In der Kfz-Unfallversicherung ten Kennzeichen, roten Versicherungskennzeichen und Kurz- A5 Was ist nicht versichert? zeitkennzeichen A 5.1 Bei allen Versicherungsarten A 3.2 Alle eigenen zulassungspflichtigen, nicht zugelassenen Kraft- A 5.2 Zusätzlich in der Kaskoversicherung fahrzeuge A 5.3 Ausschlüsse auf Antrag Teil B: Ihre Pflichten B1 Bei allen Versicherungsarten B2 In der Kfz-Haftpflichtversicherung B 1.1 Pflichten der AKB B 2.1 Pflichten der AKB B 1.2 Besondere Verwendungsarten B 2.2 Entgeltlichten Personen- oder Güterbeförderung, gewerbsmä- ßige Vermietung Teil C: Wann beginnt der Versicherungsschutz, wann endet er? C1 Beginn bei eigenen, nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen C2 Ende des Versicherungsschutzes Teil D: Was Sie uns zur Prämienberechnung während der Vertragslaufzeit melden müssen D1 Prämienabrechnungsverfahren D2 Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeigepflicht? D 1.1 Stichtagsverfahren D 2.1 Bei allen Versicherungsarten D 1.2 Meldebogen D 2.2 In der Kfz-Haftpflichtversicherung D 1.3 Belege D 2.3 In der Kasko-Versicherung D3 Sonstige Mitteilungspflichten Sonderbedingungen zur Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (K 20.3) Soweit diese Sonderbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die Sonderbedingungen zur Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk umfassen je nach Inhalt des Versicherungsvertrages die folgenden Versicherungsarten: Kfz-Haftpflichtversicherung (A 4.1) Kaskoversicherung (A 4.2) Kfz-Unfallversicherung (A 4.3) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Der von Ihnen gewählte Leistungsumfang gilt – soweit nicht anders vereinbart – einheitlich für alle nach A 3 versicherten Risiken. Dabei sind jeweils alle Fahrzeuge der versicherten Risikoarten A 3.1 bis A 3.7 Ge- genstand des Versicherungsvertrages. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Teil A: Welche Risiken und Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versiche- Die Obhut beginnt mit Übernahme des Fahrzeugs und endet mit der Rück- rung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk? gabe an den Kunden. Wir gewähren Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz für die unter Obhut besteht auch außerhalb der Betriebsstätte im Zusammenhang mit ei- A 3 beschriebenen Fahrzeuge eines nach A 1 und A 2 näher bestimmten Be- nem Reparatur-, Instandsetzungs- oder Wartungsauftrag triebes, soweit dies vertraglich vereinbart ist. ◼ bei Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern diese nicht aus- A1 Welche Betriebsarten sind versichert? schließlich auf fremden Grundstücken erfolgen, Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für welche Betriebsar- ◼ im Rahmen des Hol- und Bringservice durch eigene Mitarbeiter. ten Versicherungsschutz besteht. A 1.2 Kfz-Handelsbetriebe A 1.1 Kfz-Handwerksbetriebe A 1.2.1 Kfz-Handelsbetriebe sind Betriebe, die für eigene oder fremde A 1.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, in denen Reparatur-, Rechnung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkau- Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren fen. Teilen gegen Entgelt ausgeführt werden. A 1.2.2 Versicherungsschutz für eigene Fahrzeuge nach A 3 besteht für A 1.1.2 Versicherungsschutz für eigene Fahrzeuge besteht nur für Werk- Versicherungsfälle, die sich aus einem Gebrauch des versicherten Risikos statt- und Unfallersatzfahrzeuge, soweit diese nach A 3.3. in den Versiche- ergeben, der im Zusammenhang mit dem Zweck Ihres Kfz-Handelsbetrie- rungsschutz einbezogen sind. bes steht. A 1.1.3 Versicherungsschutz für fremde Fahrzeuge nach A 3 besteht, so- A 1.2.3 Versicherungsschutz für fremde Fahrzeuge nach A 3 besteht, so- lange sich diese Risiken aufgrund des Zwecks Ihres Kfz-Handwerksbetrie- lange sich diese Risiken im Zusammenhang mit dem Zweck Ihres Kfz-Han- bes in Ihrer Obhut oder in der Obhut einer von Ihnen beauftragten oder bei delsbetriebes in Ihrer Obhut oder in der Obhut eines von Ihnen beauftragten Ihnen angestellten Person befinden. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Betriebsangehörigen befinden. beauftragen Unternehmers bzw. dessen Personal. K 20.3 – 10.2025 Seite 1 von 3 [Seite 2] Die Obhut beginnt mit Übernahme des Fahrzeugs und endet mit der Über- A 3.4 Alle fremden Fahrzeuge in Obhut gabe an den Kunden. Alle fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines Kraftfahr- A 1.3 Kfz-Handels- und -Handwerksbetriebe (gemischter Betrieb) zeugwerkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder Kfz-Handels- und -Handwerksbetriebe sind Betriebe, die für eigene oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden. fremde Rechnung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkaufen (A 1.2) sowie Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbei- A4 Welchen Leistungsumfang enthält Ihr Versicherungsschutz? ten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausführen Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welche Versicherungs- (A 1.1). art (Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Unfallversicherung), welche Versiche- rungssummen und ggf. welche Selbstbeteiligungen vereinbart sind. A2 Wo besteht Versicherungsschutz? Für die versicherten Risiken besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Es gelten die AKB. Darüber hinaus gilt folgender Leistungsumfang. Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk nur für die im Versicherungsschein bezeichnete Betriebsstätte, soweit sich aus der versi- A 4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung cherten Betriebsart oder den versicherten Risiken keine abweichende Rege- A 4.1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Dritte, soweit es sich lung ergibt. aus den Vorschriften über die Pflichtversicherung nicht ohnehin ergibt, sei- nen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen uns geltend machen § 3 Für weitere Betriebsstätten werden separate Verträge zur Kfz-Versicherung Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ist sinngemäß anzuwenden. Voraus- für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk benötigt. setzung ist, dass der Dritte seinen Ersatzanspruch in Höhe der zu leistenden Entschädigung an uns abtritt. A3 Welche Fahrzeuge sind versichert? Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für welche der folgen- A 4.1.2 In Abänderung von A 1.5.6 AKB (Ausschluss in der Kfz-Haft- den eigenen oder fremden Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht. pflichtversicherung bei Schäden durch eine mitversicherte Person) bezieht sich die Kfz-Haftpflichtversicherung für fremde Fahrzeuge auch auf An- Als eigene Fahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die einem anderen zur Siche- sprüche des Eigentümers oder Halters gegen den jeweiligen Fahrer. rung übereignet, aber in Ihrem Besitz belassen sind. Fahrzeuge, die Sie unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben haben, gelten vom Zeitpunkt A 4.1.3 Der Vertrag kann auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Risiken der Übergabe an nicht als eigene Fahrzeuge. nach A 3.1 beschränkt werden. Versichert sind ausschließlich Fahrzeuge, die in direktem Zusammenhang A 4.2 In der Kaskoversicherung mit der von Ihnen versicherten Betriebsart stehen (A 1). A 4.2.1 Die von Ihnen gewählte Selbstbeteiligung gilt je Schadenereignis und je Fahrzeug. A 3.1 Alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge, wenn sie auf Ihre Veranlassung mit einem Ihnen von der Zu- A 4.2.2 Bei fremden Fahrzeugen besteht zusätzlich Versicherungsschutz lassungsbehörde zugeteilten für Sie und Ihre Betriebsangehörigen für Ansprüche wegen Kosten eines a) amtlich abgestempelten roten Kennzeichen Ersatz- bzw. Mietfahrzeugs, wegen Nutzungs- oder Verdienstausfalls sowie weiterer Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung u. ä.). Das gilt b) roten Versicherungskennzeichen oder auch dann, wenn für den Schaden am Fahrzeug selbst wegen grober Fahr- c) Kurzzeitkennzeichen lässigkeit gemäß § 81 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) nur deutlich sichtbar versehen sind. eingeschränkter oder kein Versicherungsschutz besteht. Diese Fahrzeuge dürfen nach §§ 16 und 28 Fahrzeug-Zulassungsverord- A 4.2.3 Für alle Risiken nach A 3 beschränkt sich die Leistung nung (FZV) mit diesen Kennzeichen nur zu Probe-, Prüfungs- oder Über- führungsfahrten im Rahmen Ihrer versicherten Betriebsart eingesetzt wer- ◼ für das einzelne Schadenereignis auf den Betrag von 250.000 EUR den. und ◼ Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der ◼ für das einzelne Fahrzeug auf 50.000 EUR. Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV). Diese Beschränkungen können durch besondere Vereinbarung geändert ◼ Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prüfung des oder ausgeschlossen werden. Übersteigt die nach A 2.5.1 AKB zu berech- Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder nende Entschädigungsleistung den Betrag von 250.000 EUR oder den ver- Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amt- einbarten höheren Betrag, so bestehen für weitere 125.000 EUR Vorsorge- lich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der versicherung für das einzelne Schadenereignis, wenn die bei dem Schaden- Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV). ereignis beschädigten oder zerstörten Fahrzeuge nach dem letzten vor dem Schadenereignis liegenden Stichtag in das Eigentum, den unmittelbarem ◼ Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur Überführung Besitz oder die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt sind. des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV). Wurde der Versicherer im Rahmen der Vorsorgeversicherung in Anspruch Hinweis: Wenn Sie hiergegen verstoßen, gefährden Sie Ihren Versiche- genommen und kommt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer in- rungsschutz (siehe dazu B 1.2). nerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Versicherer keine Ver- einbarung über eine Neufestsetzung der Leistungsgrenzen zustande, so fällt A 3.2 Alle eigenen zulassungspflichtigen, nicht zugelassenen Kraft- die Vorsorgeversicherung nach Ablauf dieser Frist fort. fahrzeuge Alle eigenen Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die der Zulassungs- A 4.3 Kfz-Unfallversicherung pflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind, bzw. ein gültiges Versiche- Als im Vertrag bezeichnetes Fahrzeug im Sinne von A 4.2 AKB gilt je nach rungskennzeichen führen müssen, aber nicht führen. Als eigene gelten auch dem Inhalt des Vertrages das Kraftfahrzeug, Fahrzeuge im Sinne von Satz 1, die einem anderen zur Sicherung übereig- net, aber im Besitz des Versicherungsnehmers belassen sind. Fahrzeuge, die ◼ in dem sich die im Vertrag namentlich bezeichnete Person als Fah- der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt verkauft und überge- rer oder Insasse befindet; ben hat, gelten zum Zeitpunkt der Übergabe an nicht mehr als eigene Fahr- ◼ das mit dem im Vertrag bezeichneten, dem Versicherungsnehmer zeuge. von der Zulassungsstelle zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen ver- A 3.3 Alle eigenen zulassungspflichtigen und zugelassenen Kraft- sehen ist. fahrzeuge Alle eigenen Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen sind, die der A5 Was ist nicht versichert? Versicherungsnehmer aber in unmittelbarem Besitz hat, bis zum Zeitpunkt der Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händlereintrages, A 5.1 Bei allen Versicherungsarten höchstens für die Dauer von 7 Tagen, seit das Fahrzeug in den unmittelbaren A 5.1.1 Alle fremden Fahrzeuge, die bei Ihnen garagenmäßig untergestellt Besitz des Versicherungsnehmers gelangt ist. Gleiches gilt für eigene Fahr- werden. zeuge, die auf einen Käufer bereits zugelassen sind, bis zum Zeitpunkt der Übergabe, höchstens jedoch für die Dauer von 7 Tagen nach Zulassung auf Garagenmäßige Unterstellung liegt vor, wenn die Obhut im Sinne von den Käufer. A 1.1.2 oder A 1.2.3 zur Erreichung des Zweckes Ihres Kfz-Handel- und -Handwerksbetriebes nicht mehr oder noch nicht erforderlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde sein Fahrzeug aus eigenem Interesse früher zu Ihnen bringt oder längst bei Ihnen belässt. Die Unterstellung eines K 20.3 – 10.2025 Seite 2 von 3 [Seite 3] Fahrzeugs unmittelbar vor oder nach zügig durchzuführenden Reparatur- innerhalb Deutschlands verwenden. Eine Internationale Versicherungskarte oder Wartungsarbeiten bis zu einer Dauer von 7 Tagen beeinträchtigt den gemäß A 1.4.2 AKB wird Ihnen nicht ausgehändigt. Versicherungsschutz nicht. B2 In der Kfz-Haftpflichtversicherung A 5.1.2 Fahrten mit Fahrzeugen ohne amtliches Kennzeichen B 2.1 Pflichten der AKB Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eigen und fremde Fahrzeuge, die nach § 3 FZV zulassungs- oder versicherungspflichtig aber nicht zum Ver- Es gelten die Pflichten des Abschnitts D 1.1.4 und D 1.2.1 AKB über das kehr zugelassen sind, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wer- Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel den, ohne dass sie mit einem von der Zulassungsbehörde an Sie ausgegebe- sowie über die Verwendung auf nicht genehmigten Rennen. nen roten Kennzeichen, roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeit- kennzeichen versehen sind. B 2.2 Entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung, gewerbsmä- ßige Vermietung Dieser Ausschluss gilt nicht gegenüber Ihnen, dem Halter oder dem Eigen- Werden Fahrzeuge zur entgeltlichen Personen- oder Güterbeförderung ver- tümer, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. wendet oder gewerbsmäßig vermietet, besteht kein Versicherungsschutz. A 5.1.3 Ihre finanzierten und geleasten Fahrzeuge, die im Eigentum eines Dritten stehen und von diesem versichert sind, es sei denn Versicherungs- Teil C: Wann beginnt der Versicherungsschutz, wann endet er? schutz ist im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart. C1 Beginn bei eigenen, nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen A 5.1.4 Schäden an Fahrzeugen, wenn und solange der Versicherungsneh- Abweichend von den Regelungen der AKB über den Beginn des Versiche- mer die Fahrzeuge mit oder ohne Stellung eines Fahrers in Ausübung eines rungsschutzes beginnt für die in A 3.2. und A 3.4. genannten Fahrzeuge die- Vermietgewerbes vermietet. ser mit deren Anmeldung zu diesem Versicherungsvertag, jedoch nicht vor dem beantragten Zeitpunkt. A 5.2 Zusätzlich in der Kaskoversicherung Nicht versichert ist die entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung und C2 Ende des Versicherungsschutzes die gewerbsmäßige Fahrzeugvermietung, die Sie vornehmen, soweit es sich Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag endet bei eigenen Fahrzeugen nicht um Werkstatt- oder Unfallersatzgeschäft handelt. – abweichend von G 7 der AKB – bei Veräußerung mit dem Eigentums- übergang auf den Erwerber. A 5.3 Ausschlüsse auf Antrag Vom Versicherungsschutz können, soweit sich der Vertrag nicht auf eine Teil D: Was Sie uns zur Prämienberechnung während der Vertrags- Kfz-Haftpflichtversicherung von Risiken nach A 3.1 bezieht, durch beson- laufzeit melden müssen dere Vereinbarung ausgeschlossen werden: D1 Prämienabrechnungsverfahren A 5.3.1 In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung D 1.1 Stichtagsverfahren a) alle einkaufsfinanzierten Fahrzeuge, solange sie im Eigentum des Wir berechnen die Prämie nach dem Stichtagsverfahren. Die zur Prämien- Herstellers stehen und von diesem nachweislich versichert sind; berechnung erforderlichen Angaben machen Sie im Antrag und in der Fol- gezeit in einem Meldebogen. b) alle zugelassenen fremden Fahrzeuge in Werkstattobhut; A 5.3.2 In der Kaskoversicherung D 1.2 Meldebogen Den Meldebogen reichen Sie uns innerhalb von 14 Tagen nach dem verein- a) alle eigenen Fahrzeuge (A 3.3) des Versicherungsnehmers; barten Meldetermin ein. Wir können bei der Ausfüllung des Meldebogens b) Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen oder auf durch einen Beauftragten mitwirken. Eisenbahnwagen überführt werden. D 1.3 Belege Teil B: Ihre Pflichten Auf Verlangen weisen Sie, insbesondere im Schadenfall, die Angaben im Meldebogen durch Vorlage der Geschäftsbücher oder sonstiger Belege B1 Bei allen Versicherungsarten nach. B 1.1 Pflichten der AKB D2 Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeigepflicht? Es gelten die Pflichten nach D 1 der AKB zum vereinbarten Verwendungs- zweck einzelner Fahrzeuge, zur Nutzung nur durch berechtigte Fahrer und D 2.1 Bei allen Versicherungsarten zur Fahrererlaubnis. Unterlassen Sie schuldhaft die Anzeige nach D 1 oder übermitteln Sie uns die Angaben nach D 1 nicht fristgerecht, berechnen wir Ihnen das Einein- B 1.2 Besondere Verwendungsarten halbfache der zuletzt berechneten Prämie. Im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks gelten für alle Versiche- rungsarten insbesondere nachfolgend aufgeführte Pflichten: Werden die Angaben nachträglich, aber innerhalb zweier Monate nach Empfang der Zahlungsaufforderung gemacht, so ist die Prämie nach dem B 1.2.1 Die unter A 3 aufgeführten Fahrzeuge sind nicht versichert, wenn Meldebogen abzurechnen. sie in einer Weise verwendet werden, die nicht dem Zweck der im Versi- cherungsschein genannten Betriebsart entspricht. D 2.2 In der Kfz-Haftpflichtversicherung Dies gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge mit einem von der Zulassungsbe- Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen hörde an Sie ausgegebenen roten Kennzeichen, Versicherungskennzeichen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berech- oder Kurzzeitkennzeichen versehen sind. net worden, berechnen wir Ihnen eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der Prämiendifferenz zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie bei B 1.2.2 Fahrzeuge, die mit einer Tageszulassung zugelassen sind, dürfen ordnungsgemäßer Anzeige. Sie nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwenden. D 2.3 In der Kasko-Versicherung B 1.2.3 Für Fahrzeuge, die Sie mit einem Ihnen zugeteilten roten Kennzei- chen, roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehen Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben gemacht oder Anzeigen un- und zu einem Zweck verwenden, der keiner Prüfungs-, Probe- oder Über- terlassen, sind wir berechtigt, nur den Teil der Leistung zu erbringen, der führungsfahrt (vgl. A 3.1) entspricht, haben Sie keinen Versicherungs- dem Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie entspricht, schutz. Außerdem dürfen Sie es nicht wissentlich ermöglichen, dass das die bei ordnungsgemäßer Anzeige hätte gezahlt werden müssen. Kennzeichen zweckwidrig verwendet wird. D3 Sonstige Mitteilungspflichten B 1.2.4 Fahrzeuge, die Sie mit einem Ihnen zugeteilten roten Kennzeichen, Das Hinzukommen neuer Betriebe/Betriebsteile müssen Sie uns unverzüg- roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen für Prüfungs-, lich, spätestens aber binnen eines Monats, anzeigen. Probe- oder Überführungsfahrten (vgl. A 3.1) versehen, dürfen Sie nur K 20.3 – 10.2025 Seite 3 von 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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