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Hallesche Krankenhaustagegeld Tarif KH: die Bedingungen im Volltext

Krankenhaustagegeld in gewählter Höhe ab dem ersten Tag einer stationären Heilbehandlung, mit doppeltem Satz bei Begleitung eines Kindes durch ein Elternteil.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 61 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbarer Tagessatz je Tag des stationären Aufenthalts (Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Das Krankenhaustagegeld muss mindestens 5 € betragen; es kann um jeweils 5 € erhöht werden.“Teil III Abschnitt I Nr. 2, Seite 1
Wählbare Stufen des Tagessatzes (Mindestsatz und Schritte)ja„Das Krankenhaustagegeld muss mindestens 5 € betragen; es kann um jeweils 5 € erhöht werden.“Teil III Abschnitt I Nr. 2, Seite 1
Leistung ab dem ersten Tag des stationären Aufenthaltsja„ab dem ersten Tag im Krankenhaus“Wesentliche Merkmale des Tarifs KH, Seite 1
Mindestdauer des Aufenthalts als Voraussetzung (z. B. 24 Stunden oder Übernachtung)nicht geregelt
Aufnahme- und Entlassungstag zählen als volle Tagenicht geregelt
Begrenzung der Leistungsdauer (Tage je Versicherungsfall oder Versicherungsjahr)nicht geregelt
Zahlung ohne Kostennachweis und zur freien Verwendungnicht geregelt
Anrechnung oder Kürzung wegen Leistungen anderer Versicherungen oder Trägernicht geregelt
Begrenzung des Tagessatzes auf Einkommen oder Bedarf (auch zusammen mit anderen Verträgen)nicht geregelt

Versicherte Aufenthalte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stationäre Behandlung wegen Krankheitja„Das Krankenhaustagegeld wird in der versicherten Höhe gezahlt bei stationärer Heilbehandlung in Krankenhäusern“Teil III Abschnitt II Nr. 1, Seite 1
Stationäre Behandlung wegen Unfallnicht geregelt
Leistung nur nach Unfall (reiner Unfall-Krankenhaustagegeldtarif)nicht geregelt
Stationäre Entbindungnicht geregelt
Teilstationäre Behandlung (Tagesklinik)nein„Bei teilstationärer Heilbehandlung wird kein Krankenhaustagegeld gezahlt.“Teil III Abschnitt I Nr. 4, Seite 1
Ambulante Operation, die eine stationäre Behandlung ersetztnicht geregelt
Anschlussheilbehandlung und stationäre Rehabilitationnicht geregelt
Kur- und Sanatoriumsaufenthalteja, bis zur Versicherungssumme„sowie in Tbc-Heilstätten und Tbc-Sanatorien“Teil III Abschnitt II Nr. 1, Seite 1
Stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen (Psychiatrie, Psychosomatik)nicht geregelt
Gemischte Anstalten (Akut und Kur), auch ohne vorherige Zusagenicht geregelt
Stationäres Hospiz und Palliativstationnicht geregelt
Erhöhter Tagessatz auf der Intensivstationnicht geregelt
Erhöhter Tagessatz nach Unfallnicht geregelt
Leistung für die Begleitperson eines stationär behandelten Kindes (Rooming-in)ja, bis zur Versicherungssumme„verdoppelt sich das für das Kind vereinbarte Krankenhaustagegeld für die Dauer der Begleitung“Teil III Abschnitt II Nr. 2, Seite 1
Leistung für Neugeborene ab Geburt ohne Wartezeitnicht geregelt
Aufenthalte im Ausland (Geltungsbereich, Dauer)nicht geregelt

Zusatzleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Genesungsgeld nach der Entlassungnicht geregelt
Mindestaufenthalt als Voraussetzung für das Genesungsgeldnicht geregelt
Pauschale bei Operation (auch nach Schweregrad)nicht geregelt
Steigender Tagessatz bei langer Aufenthaltsdauernicht geregelt
Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarzt)nicht geregelt
Leistung bei häuslicher Krankenpflege, die den Krankenhausaufenthalt ersetztnicht geregelt
Erhöhung des Tagessatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik, Ereignisse)nicht geregelt

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit (Monate)nicht geregelt
Besondere Wartezeit (Entbindung, Psychotherapie, bestimmte Krankheiten)nicht geregelt
Wegfall der Wartezeit bei Unfallnicht geregelt
Anrechnung von Vorversicherungszeiten oder Erlass bei ärztlicher Untersuchungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bekannter oder laufender Erkrankungen bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Ausschluss von Kriegsereignissen und inneren Unruhennicht geregelt
Ausschluss bei Vorsatz, Sucht und Entzugnicht geregelt
Ausschluss kosmetischer und nicht medizinisch notwendiger Eingriffenicht geregelt
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Motorsportnicht geregelt
Ausschluss bei reiner Pflege oder Unterbringung (Pflegefall, Verwahrung)nicht geregelt
Ausschluss, wenn die Reise ins Ausland der Behandlung dientnicht geregelt
Ausschluss der Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kindernicht geregelt
Ausschluss von Epidemien, Pandemien oder Kernenergienicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Ende des Versicherungsschutzes mit Erreichen eines Altersnicht geregelt
Gesundheitsfragen bei Antrag (Umfang, Zeitraum)nicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Beitragsanpassung nach Vertragsbeginn (Voraussetzungen)nicht geregelt
Selbstbehalt oder Karenztage vor Leistungsbeginnnicht geregelt
Frist zur Anzeige des Krankenhausaufenthaltsnicht geregelt
Nachweise (Aufnahme- und Entlassungsbescheinigung, Diagnose)ja„sind durch eine Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen“Teil III Abschnitt II Nr. 2, Seite 1
Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags möglichnicht geregelt
Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist des Versicherungsnehmersnicht geregelt
Beitragsbefreiung während eines langen Krankenhausaufenthaltsnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Días de franquicia: erste Tage ohne Leistung (z. B. ab dem dritten Tag)nicht geregelt
Modalidad baremada: Leistung nach Tabelle statt tatsächlicher Tagenicht geregelt
Póliza familiar für alle Mitglieder des Haushaltsnicht geregelt
Für Autónomos mit Bezug zur Baja (Kombination mit Incapacidad temporal)nicht geregelt
Folgen falscher Angaben im Cuestionario de salud (Art. 10 LCS)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Hallesche Krankenhaustagegeld Tarif KH Krankenhaustagegeld

Volltext aufklappen: Tarif KH Krankenhaustagegeld, Teil III der AVB
[Seite 1] Tarif KH Krankenhaustagegeldversicherung Fassung Februar 2015 Wesentliche Merkmale des Tarifs KH Krankenhaustagegeld • ab dem ersten Tag im Krankenhaus • in doppelter Höhe bei Begleitung eines versi- cherten Kindes durch ein Elternteil Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Der Tarif (Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gilt nur in Verbindung mit Teil I (Musterbe- dingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung [MB/KK 2009]) und Teil II (Tarifbedingun- gen [TB/KK 2013]) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. I. Versicherungsfähigkeit 3. Bei stationärer Heilbehandlung in Truppen-Sa- nitätsbereichen oder diesen gleichstehenden Ein- richtungen wird die Hälfte des versicherten Kran- 1. Versicherungsfähig sind Personen, die bei Ver- kenhaustagegeldes, höchstens jedoch 5 € täglich, sicherungsbeginn im Tätigkeitsgebiet des Versiche- gezahlt. rers wohnen. 4. Bei teilstationärer Heilbehandlung wird kein 2. Das Krankenhaustagegeld muss mindestens 5 € Krankenhaustagegeld gezahlt. betragen; es kann um jeweils 5 € erhöht werden. II. Versicherungsleistungen 1. Das Krankenhaustagegeld wird in der versicher- ten Höhe gezahlt bei stationärer Heilbehandlung in Krankenhäusern sowie in Tbc-Heilstätten und Tbc- Sanatorien. 2. Wird neben einem versicherten Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr während einer stationä- ren Heilbehandlung ein Elternteil als Begleitperson stationär aufgenommen, verdoppelt sich das für das Kind vereinbarte Krankenhaustagegeld für die Dauer der Begleitung. Diese zusätzliche Kranken- haustagegeldleistung ist jedoch begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Begleitperson. Die Dauer der Begleitung sowie die Höhe der Unterbrin- gungs- und Verpflegungskosten der Begleitperson sind durch eine Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen. Hallesche PM 14u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 1 von 1
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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