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Versicherungsmakler / Mietkautionsversicherung / Bedingungsarchiv Mietkautionsbürgschaft

R+V -MietkautionsBürgschaft: die Bedingungen im Volltext

Rahmenvertrag für eine oder mehrere Mietkautionsbürgschaften für privat genutzten Wohnraum in Deutschland bis zur Grenze des § 551 BGB; der Beitrag richtet sich nach den Haftungsbeträgen und einem vereinbarten Zinssatz und endet mit nachgewiesenem Auszug.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstbetrag der Bürgschaft (größte versicherbare Kaution)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Haftung von R+V aus der MietkautionsBürgschaft ist auf den im Text der MietkautionsBürgschaft genannten Betrag beschränkt“2 Höchstbetrag, Seite 9
Mindestbetrag der Bürgschaftnicht geregelt
Bürgschaft höchstens bis zur gesetzlich zulässigen Kaution (drei Nettokaltmieten nach § 551 BGB, in Spanien Garantía adicional nach Art. 36 LAU)ja„die Haftung von R+V in der MietkautionsBürgschaft auf einen Höchstbetrag beschränkt ist und dieser die Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit nach § 551 Absatz 1 BGB nicht übersteigt“5.1, Seite 10
Bürgschaft auf erstes Anfordernnicht geregelt
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 BGB)nicht geregelt
Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB)nicht geregelt
Bürgschaftsurkunde für den Vermieter (Form, Ausstellung, Rückgabe des Originals)ja„ist zur Übergabe an den in ihr genannten Vermieter bestimmt und“2 MietkautionsBürgschaft, Seite 9
Digitale oder elektronische Urkunde zulässignicht geregelt
Nur für Wohnraum (privat genutzte Mietwohnung)ja„für ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Mietobjekt für privat genutzten Wohnraum dient“5.1, Seite 10
Geltungsbereich (Mietobjekt im Inland, Mietvertrag nach inländischem Recht)ja„Wir übernehmen Bürgschaften gegenüber Vermietern weltweit, solange das Objekt seine geographische Lage in Deutschland hat.“Informationsblatt, Wo bin ich versichert?, Seite 2

Was der Vermieter abrufen kann

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietrückstände (rückständige Miete)ja„dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem in ihr genannten Mietvertrag.“2 MietkautionsBürgschaft, Seite 9
Rückständige Nebenkosten und Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnungja„dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem in ihr genannten Mietvertrag.“2 MietkautionsBürgschaft, Seite 9
Schäden an der Mietsache über die übliche Abnutzung hinausja„dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem in ihr genannten Mietvertrag.“2 MietkautionsBürgschaft, Seite 9
Schönheitsreparaturen und Rückbau bei Auszugnicht geregelt
Kosten der Räumung oder Zwangsvollstreckungnicht geregelt
Rechtsverfolgungskosten des Vermieters (Anwalt, Gericht)ja„Wir übernehmen alle Kosten die dem Bürgschaftsberechtigten zustehen.“Informationsblatt, Welche Kosten übernehmen wir?, Seite 2
Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabenicht geregelt
Alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis, nicht nur einzeln aufgezählteja„Mit ihr verbürgt sich R+V gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger für dessen Ansprüche gegen den Mieter als Verbraucher aus dem in der MietkautionsBürgschaft genannten Mietverhältnis über Wohnraum.“2 MietkautionsBürgschaft, Seite 9
Zinsen und Verzugskosten auf die Forderungenja„Der Höhe nach ist unsere Bürgenhaftung für alle Ansprüche, auch die Kosten, auf den in der Bürgschaft angegebenen Höchstbetrag beschränkt.“Informationsblatt, Seite 1
Mehrfacher Teilabruf bis zum Höchstbetrag möglichja„Die Freigabe kann sich auch nur auf einen geringeren Betrag als den in der MietkautionsBürgschaft angegebenen Haftungsbetrag beziehen.“2 Freigabeerklärung, Teilfreigabe, Seite 8

Abruf und Prüfung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Form des Abrufs durch den Vermieter (schriftlich, Original der Urkunde, Belege)nicht geregelt
Mieter wird vor Zahlung informiert und kann widersprechenja„R+V unterrichtet Sie in Textform von der Inanspruchnahme einer MietkautionsBürgschaft durch den Bürgschaftsgläubiger an die uns bekannte Adresse“10.1, Seite 13
Frist für Einwände des Mieters vor Auszahlungja„R+V kann Sie unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme geeignete Maßnahmen einzuleiten.“10.1, Seite 13
Frist, in der der Versicherer nach Abruf zahltnicht geregelt
Zahlung an den Vermieter auch bei Streit über die Forderungja„R+V darf auf Basis der vom Bürgschaftsgläubiger und Ihnen eingereichten Informationen und Unterlagen Zahlungen an den Bürgschaftsgläubiger leisten, wenn dies nach den Umständen für erforderlich gehalten werden darf.“10.3, Seite 13
Hinterlegung statt Zahlung bei streitiger Forderungnicht geregelt
Ausschlussfrist für den Abruf nach Ende des Mietverhältnissesnicht geregelt

Rückgriff auf den Mieter

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mieter muss gezahlte Beträge an den Versicherer erstatten (Rückgriff)ja, bis zur Versicherungssumme„Erhält der Vermieter aus der MietkautionsBürgschaft eine Zahlung, sind Sie gegenüber R+V zur Rückerstattung des geleisteten Betrags sowie des entstandenen Aufwands verpflichtet.“3, Seite 10
Frist für die Erstattung an den Versichererja„Auf Verlangen haben Sie die durch den Bürgschaftsgläubiger beanspruchten Beträge vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von R+V gezahlte Beträge zu erstatten.“11.1, Seite 13
Zinsen oder Gebühren auf den Rückgriffsbetragja, bis zur Versicherungssumme„Zahlungen, die R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistet hat, sind ab dem Datum der Zahlung bis zur Rückerstattung durch Sie mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen.“11.2, Seite 13
Ratenzahlung der Erstattung möglichnicht geregelt
Einwendungen gegen den Vermieter bleiben dem Mieter erhalten (Rückforderung vom Vermieter)ja„Ihre Rechte und Ansprüche gegen den Bürgschaftsgläubiger bleiben hiervon unberührt.“10.4, Seite 14
Mitmieter haften gesamtschuldnerischnicht geregelt
Versicherer kann vom Mieter zusätzliche Sicherheit verlangennicht geregelt

Annahme und Voraussetzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bonitätsprüfung vor Annahme (SCHUFA, KSV, ASNEF)ja„Die Prüfung ist Voraussetzung für die Übernahme der MietkautionsBürgschaft.“2 Bonitätsprüfung, Seite 8
Ablehnung bei negativen Bonitätsmerkmalenja„die Bonitätsprüfung über Sie zu einem positiven Ergebnis geführt hat und zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme noch positiv ist“5.1, Seite 10
Voraussetzungen an Einkommen oder Beschäftigungja„geben Auskunft über die Entwicklung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie über andere für die Kreditbeurteilung wichtig erscheinende Zusammenhänge“4.1, Seite 10
Mindestalter oder Höchstalter des Mietersnicht geregelt
Zustimmung des Vermieters erforderlichnicht geregelt
Auch für bestehende Mietverhältnisse (Kaution nachträglich ablösen)nicht geregelt
Mehrere Mieter in einem Vertrag (Wohngemeinschaft, Paare)ja„Sind aus einer MietkautionsBürgschaft mehrere Bürgschaftsgläubiger berechtigt, müssen sie alle die Freigabe erklären.“7.2, Seite 11
Erhöhung des Bürgschaftsbetrags während der Laufzeitja„Die Übernahme einer zweiten und jeder weiteren MietkautionsBürgschaft setzt zusätzlich voraus, dass“5.2, Seite 10

Beitrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsberechnung (Prozentsatz der Bürgschaft, Mindestbeitrag) ohne Preiseja„zuerst die Summe aller Haftungsbeträge addiert und mit dem vereinbarten Zinssatz multipliziert“7.1, Seite 11
Einmalige Gebühren (Abschluss, Ausstellung der Urkunde)ja, bis zur Versicherungssumme„eine von R+V nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr.“11.2, Seite 14
Beitragspflicht bis zur Rückgabe der Urkunde oder Enthaftung, auch nach Auszugkeine„Die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft endet, wenn“7.2, Seite 11
Erstattung vorausbezahlter Beiträge bei vorzeitiger Enthaftungnicht geregelt
Kündigung durch den Mieter (Fristen, Wirkung erst mit Enthaftung)ja„Er endet mit Ihrer Kündigung gegenüber R+V. Die Kündigung muss mindestens in Textform erfolgen.“8.2, Seite 12
Kündigungsrecht des Versicherers gegenüber dem Mieterja„R+V kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn z. B.“8.4, Seite 12
Bürgschaft gegenüber dem Vermieter bleibt bei Kündigung oder Beitragsrückstand bestehenja„die Haftung von uns aus der ausgestellten Mietkautionsbürgschaft nur durch den Bürgschaftsgläubiger beendet werden kann.“Verbraucherinformationen, Beendigung des Vertrags, Seite 3
Folgen bei Beitragsrückstand (Mahnung, Rückgriff, Kündigung)ja„R+V wird Sie in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.“7.5.2, Seite 12
Widerrufsrecht (Frist, Form)ja„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“Widerrufsbelehrung, Seite 3
Ende der Haftung (Rückgabe der Urkunde, Enthaftungserklärung, Befristung)ja„Ist die Freigabe wirksam, endet die Haftung von R+V aus der Bürgschaft.“2 Freigabeerklärung, Seite 9
Wohnungswechsel: Übertragung auf neue Wohnung möglichja„Auf Grund dieses Versicherungsvertrags stellt R+V in Ihrem Auftrag eine oder mehrere MietkautionsBürgschaften.“3, Seite 9

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anzeigepflichten des Mieters (Adresse, Ende des Mietverhältnisses, Rückgabe)ja„teilen R+V während der Laufzeit des Versicherungsvertrags bei Änderungen unverzüglich Ihre neue Postanschrift mit.“4.1, Seite 10
Vorvertragliche Anzeigepflicht (wahre Angaben zu Einkommen und Bonität)ja„Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.“Informationsblatt, Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 2
Ausschluss gewerblicher Mietverhältnisseja„für die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter als Verbraucher für ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Mietobjekt für privat genutzten Wohnraum dient“5.1, Seite 9
Ausschluss von Untermiete, Ferienwohnung oder möbliertem Kurzzeitwohnenja„es sich bei dem Mietverhältnis nicht um ein Untermietverhältnis handelt und“5.1, Seite 10
Ausschluss oder Rückgriff bei vorsätzlicher Schädigungnicht geregelt
Schutz bei unberechtigtem Abruf des Vermieters (Rückforderung durch den Versicherer)ja„die Inanspruchnahme nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist“10.3, Seite 13
Weitergabe von Daten an Auskunfteien oder Vermieterja„und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien.“Merkblatt zur Datenverarbeitung, Seite 22
Gerichtsstand und anwendbares Rechtja„Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.“12.1, Seite 14
Beschwerdestelle und Ombudsmannja„das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.“13.1.1, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) R+V -MietkautionsBürgschaft Mietkautionsbürgschaft

Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen R+V-MietkautionsBürgschaft mit Allgemeinen Bedingungen (AVB KTV-M)
[Seite 1] R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden www.ruv.de Produkt- und Vertragsinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft Inhaltsverzeichnis Seite Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2 Informationsblatt zur R+V-MietkautionsBürgschaft Verbraucherinformationen 3 Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Widerrufsbelehrung 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB KTV-M) Merkblatt zur Datenverarbeitung 16 Seite 1 von 23 [Seite 2] Kautionsversicherung für private Miete Informationsblatt zu Versicherungsprodukten R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V-MietkautionsBürgschaft Deutschland, Reg.-Nr. 5438 Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den vorvertraglichen Informationen sowie den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Versicherung zur R+V-MietkautionsBürgschaft an. Aufgrund dieser Versicherung übernehmen wir in Ihrem Auftrag gegenüber dem Bürgschaftsberechtigten, in der Regel dem Vermieter eine Bürgschaft. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✓ Mit der Bürgschaft werden die  Sie erhalten weder aus dem Versicherungsvertrag Ansprüche des Bürgschaftsberechtigten, noch aus der Bürgschaft eine Leistung. das ist in der Regel der Vermieter, gegen Sie aus einem Mietverhältnis über Wohnraum abgesichert. Welche Kosten übernehmen wir? ✓ Wir übernehmen alle Kosten die dem Bürgschaftsberechtigten zustehen. ✓ Der Höhe nach ist unsere Gibt es Deckungsbeschränkungen? Bürgenhaftung für alle Ansprüche, auch die Kosten, auf den in der  Zahlungen erfolgen nur aus der Bürgschaft und nur an den Bürgschaftsberechtigten. Bürgschaft angegebenen Höchstbetrag beschränkt.  Wenn wir an den Bürgschaftsberechtigten zahlen, müssen Sie uns die Zahlungen erstatten. Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Sie bestimmen die Höhe der Bürgschaft. Grundlage Ihrer Angabe ist der Mietvertrag, den Sie mit Ihrem Vermieter abgeschlossen haben – höchstens jedoch 3 Monatsmieten (§ 551 BGB). Wo bin ich versichert? Wir übernehmen Bürgschaften gegenüber Vermietern weltweit, solange das Objekt seine geographische Lage in Deutschland hat. Welche Verpflichtungen habe ich? • Bitte zahlen Sie die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig. • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. • Wenn wir durch den Bürgschaftsgläubiger in Anspruch genommen werden, müssen Sie uns den an den Bürgschaftsgläubiger gezahlten Betrag und entstandene Kosten erstatten. • Sofern Sie mit der Zahlung an den Bürgschaftsgläubiger nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Rechte oder Ansprüche direkt gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger geltend machen. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, aber nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen. Sie können uns auch ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir kündigen den Vertrag fristgemäß und der Bürgschaftsgläubiger hat uns von der Bürgschaftshaftung befreit. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen. Das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen. Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls den Vertrag kündigen. Eine Kündigung in Textform reicht in jedem Fall aus. Seite 2 von 23 [Seite 3] Vertraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Risikoträger Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334. Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Versicherungszweige der Erst- und Rückversicherung mit Ausnahme der Lebens- und Krankenversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art im In- und Ausland. Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. Wesentliche Merkmale der Versicherung Die wesentlichen Merkmale für die Ihnen angebotene Versicherung finden Sie im Antrag, dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, in diesen Verbraucherinformationen und in den Allgemeinen Bedingungen. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Bedingungen für die R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB MietkautionsBürgschaft) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung neusten Fassung. Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung durch R+V finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen, und zwar in den Ziffern 3 bis 10 AVB MietkautionsBürgschaft. Beitrag Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer und sonstiger Preisbestandeile sowie die vereinbarte Zahlungsperiode finden Sie im Versicherungsschein und dem Antrag. Zahlung und Erfüllung Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie zur Zahlungsperiode der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Bedingungen, und zwar in Ziffer 6 AVB MietkautionsBürgschaft. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe des Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrags dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie grundsätzlich per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht (siehe Widerrufsbelehrung) ausüben. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Seite 3 von 23 [Seite 4] Vertraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie den Allgemeinen Bedingungen, siehe dazu Ziffer 7 AVB MietkautionsBürgschaft. Beendigung des Vertrags Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen, Ziffer 8 AVB MietkautionsBürgschaft. Hinweis: Die rechtliche Beziehung zwischen dem Vermieter und R+V als Bürge kann durch Ihre Kündigung des Versicherungsvertrags nicht beendet werden, da die Haftung von uns aus der ausgestellten Mietkautionsbürgschaft nur durch den Bürgschaftsgläubiger beendet werden kann. Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, Ziffer 11.1 AVB MietkautionsBürgschaft. Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit in deutscher Sprache geführt. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, wenden. Außerdem können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e.V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Mahngebühren Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 EUR entstehen. Seite 4 von 23 [Seite 5] Widerrufsbelehrung zur R+V-MietkautionsBürgschaft Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein, - die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, - diese Belehrung, - und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG Bereich Banken / Kredit Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von - 1/360 des jährlichen Beitrags, - 1/180 des halbjährlichen Beitrags, - 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder - 1/30 des monatlichen Beitrags. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Seite 5 von 23 [Seite 6] Widerrufsbelehrung zur R+V-MietkautionsBürgschaft Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise des Beitrags; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 a) Angaben zur Laufzeit des Vertrags; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; Seite 6 von 23 [Seite 7] Widerrufsbelehrung zur R+V-MietkautionsBürgschaft 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt 2 genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung. Seite 7 von 23 [Seite 8] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB MietkautionsBürgschaft) Fassung 04/2022 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Wer ist Ihr Versicherer? 9 2 Welche Begriffe werden benutzt? 9 3 Was leistet die MietkautionsBürgschaft? 10 4 Welche Anzeigepflichten und Obliegenheiten haben Sie? 10 5 Wann und wie wird eine MietkautionsBürgschaft übernommen? 10 6 Sanktionsklausel 11 7 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? 11 8 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden? 12 9 Was gilt nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags? 13 10 Was ist bei der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft zu beachten? 13 11 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen bei der Bürgschaftsinanspruchnahme? 14 12 Was ist noch zu beachten? 14 13 Welche Beschwerdestellen gibt es, wer ist die Aufsichtsbehörde und welche Streitbeilegungsverfahren gibt es? 15 Bitte beachten Sie: Die R+V leistet an Sie keine Zahlungen! Sie müssen Zahlungen aus der MietkautionsBürgschaft an den Bürgschaftsgläubiger, in der Regel Ihren Vermieter, zuzüglich entstandener Kosten an R+V erstatten. Sofern Sie mit der Zahlung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Rechte direkt gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger geltend machen und uns sofort informieren. Seite 8 von 23 [Seite 9] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 1 Wer ist Ihr Versicherer? Bürge und Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG. Den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Mitglieder des Vorstands können Sie den Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft entnehmen. Sitz der Gesellschaft: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Darüber hinaus ist die R+V Allgemeine Versicherung AG auch für die Sparte Kautionsversicherung und damit für die Ausstellung von Bürgschaften zugelassen. 2 Welche Begriffe werden benutzt? Bonitätsprüfung Die Bonitätsprüfung ist die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person mit der R+V den Versicherungsvertrag abschließt. Die Prüfung ist Voraussetzung für die Übernahme der MietkautionsBürgschaft. Bürgschaftsgläubiger Bürgschaftsgläubiger ist die aus der MietkautionsBürgschaft berechtigte Person, in der Regel der Vermieter. Freigabeerklärung, Teilfreigabe Die Freigabeerklärung ist die Erklärung des Bürgschaftsgläubigers, dass er aus der MietkautionsBürgschaft keine Rechte und Ansprüche mehr gegen R+V geltend macht und die besicherten Ansprüche nicht an Dritte abgetreten worden sind. Ist die Freigabe wirksam, endet die Haftung von R+V aus der Bürgschaft. Die Freigabe kann sich auch nur auf einen geringeren Betrag als den in der MietkautionsBürgschaft angegebenen Haftungsbetrag beziehen. Dann handelt es sich um eine Teilfreigabe und die Haftung von R+V besteht zwar weiter, ist aber in der Höhe reduziert. Gesamtlimit Das Gesamtlimit ist die Summe der Höchstbeträge aller beantragten Mietkautionsbürgschaften. Haftungsbetrag der MietkautionsBürgschaft Haftungsbetrag ist der Betrag für den R+V aus der jeweiligen MietkautionsBürgschaft gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger haftet. Er kann sich im Zeitablauf verändern. Der Haftungsbetrag ergibt sich aus dem in der MietkautionsBürgschaft angegebenen Bürgschaftsbetrag abzüglich erfolgter Teilfreigaben und abzüglich der von R+V bereits auf die jeweilige MietkautionsBürgschaft erbrachten Bürgschaftszahlung. Höchstbetrag der MietkautionsBürgschaft Die Haftung von R+V aus der MietkautionsBürgschaft ist auf den im Text der MietkautionsBürgschaft genannten Betrag beschränkt, auch wenn der durch die MietkautionsBürgschaft besicherte Anspruch höher ist MietkautionsBürgschaft Die MietkautionsBürgschaft ist eine Bürgschaft. Mit ihr verbürgt sich R+V gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger für dessen Ansprüche gegen den Mieter als Verbraucher aus dem in der MietkautionsBürgschaft genannten Mietverhältnis über Wohnraum. Die MietkautionsBürgschaft - ist zur Übergabe an den in ihr genannten Vermieter bestimmt und - dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem in ihr genannten Mietvertrag. Seite 9 von 23 [Seite 10] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 Versicherungsvertrag Als Versicherungsvertrag wird der Kautionsversicherungsvertrag bezeichnet. Er ist die Grundlage für die Übernahme einer MietkautionsBürgschaft. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Ihnen und R+V geschlossen. Der Versicherungsvertrag regelt zum Beispiel, wann eine MietkautionsBürgschaft übernommen wird, was Sie bei einer Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft beachten müssen oder welcher Beitrag zu zahlen ist. Zahlungen werden nur aufgrund einer Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft an den Bürgschaftsgläubiger erbracht. 3 Was leistet die MietkautionsBürgschaft? Sie schließen mit R+V einen Versicherungsvertrag. Auf Grund dieses Versicherungsvertrags stellt R+V in Ihrem Auftrag eine oder mehrere MietkautionsBürgschaften. Erhält der Vermieter aus der MietkautionsBürgschaft eine Zahlung, sind Sie gegenüber R+V zur Rückerstattung des geleisteten Betrags sowie des entstandenen Aufwands verpflichtet. 4 Welche Anzeigepflichten und Obliegenheiten haben Sie? 4.1 Sie - geben Auskunft über die Entwicklung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie über andere für die Kreditbeurteilung wichtig erscheinende Zusammenhänge und - erfüllen Ihre gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag bestehende Verpflichtung ordnungsgemäß, - teilen R+V während der Laufzeit des Versicherungsvertrags bei Änderungen unverzüglich Ihre neue Postanschrift mit. Das gilt auch, wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, für die eine MietkautionsBürgschaft übernommen wurde. 4.2 Sie sind zur Beschaffung der erforderlichen Freigabeerklärung und zur Rückholung der von R+V übernommenen MietkautionsBürgschaft verpflichtet. Daraus entstehende Kosten tragen Sie. 5 Wann und wie wird eine MietkautionsBürgschaft übernommen? 5.1 R+V wird gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger den von Ihnen beauftragten Text für eine MietkautionsBürgschaft übernehmen, wenn - der zugrundeliegende Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, - die Bonitätsprüfung über Sie zu einem positiven Ergebnis geführt hat und zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme noch positiv ist, - die MietkautionsBürgschaft als Mietsicherheit für die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter als Verbraucher für ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Mietobjekt für privat genutzten Wohnraum dient, - die Stellung einer Mietsicherheit mietvertraglich vereinbart wurde, - die Haftung von R+V in der MietkautionsBürgschaft auf einen Höchstbetrag beschränkt ist und dieser die Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit nach § 551 Absatz 1 BGB nicht übersteigt, - für das Mietverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland und ein deutscher Gerichtstand gelten, - es sich bei dem Mietverhältnis nicht um ein Untermietverhältnis handelt und - die MietkautionsBürgschaft nur zur Zahlung von Geld verpflichtet. 5.2 Die Übernahme einer zweiten und jeder weiteren MietkautionsBürgschaft setzt zusätzlich voraus, dass - Sie R+V alle fälligen Beiträge gezahlt haben, - keine Erstattungsansprüche von R+V wegen Zahlungen auf Mietkautionsbürgschaften gegen Sie bestehen, - die Bonitätsprüfung weiterhin zu einem positiven Ergebnis führt, - ein vereinbartes Gesamtlimit nicht überschritten wird und - dieser Versicherungsvertrag weder beendet ist noch sich in der Abwicklung nach Ziffer 8 befindet. Seite 10 von 23 [Seite 11] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 6 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 7 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? 7.1 Beitragsberechnung Der Beitrag errechnet sich aus allen MietkautionsBürgschaften für die R+V in der Zahlungsperiode haftet. Für MietkautionsBürgschaften, die vor Beginn der abzurechnenden Zahlungsperiode übernommen wurden, wird - zuerst die Summe aller Haftungsbeträge addiert und mit dem vereinbarten Zinssatz multipliziert; Stichtag für den pro Bürgschaft anzusetzenden Haftungsbetrag ist der erste Tag der Zahlungsperiode; - danach wird das Ergebnis durch die Anzahl der vereinbarten Zahlungsperioden pro Versicherungsjahr dividiert. Für eine MietkautionsBürgschaft die nach dem ersten Tag und im Lauf einer Zahlungsperiode übernommen wird, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode anteilig von der Übernahme bis zum Ende der Zahlungsperiode. Maßgeblich für den Tag der Übernahme ist das in der Bürgschaft ausgewiesene Ausstellungsdatum. Endet die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft im Lauf einer Zahlungsperiode, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode nur anteilig für die Zeit von ihrem Beginn bis zum Ende der Beitragsberechnung. Der erste und der letzte Tag werden immer als ganze Tage mitberechnet. 7.2 Ende der Beitragsberechnung für eine konkrete MietkautionsBürgschaft Die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft endet, wenn - Sie aus dem in der MietkautionsBürgschaft genannten Mietobjekt ausgezogen sind, - Sie R+V nach Auszug hierüber zumindest in Textform unterrichtet haben und - Sie den Auszug in allgemein zumutbarem und geeignetem Umfang nachgewiesen haben. Dies kann zum Beispiel durch eine Kopie der Kündigungsbestätigung Ihres Vermieters erfolgen. Die Kopie einer Meldebescheinigung ist nicht geeignet. Stichtag für das Ende der Berechnung ist das Datum an dem Ihre Erklärung und die Nachweise bei R+V eingehen. Gehen die Erklärung und die Nachweise innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Auszug bei R+V ein, wird als Stichtag der Tag des Auszugs angesetzt. Darüber hinaus endet die Berechnung des Beitrags für die konkrete MietkautionsBürgschaft in den folgenden Fällen: - Wenn die MietkautionsBürgschaft nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei mit Ablauf einer bestimmten Frist erlischt und R+V vor Fristablauf für die MietkautionsBürgschaft keine Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zugegangen ist: mit Ablauf des letzten Tags der Frist. - Wenn gegenüber R+V zu der konkreten MietkautionsBürgschaft eine vollständige Freigabe erklärt wurde: mit Ablauf des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist. - Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft vollständig ausgezahlt wurde: mit Ablauf des Tags, an dem die Auszahlung erfolgte. - Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft nur teilweise ausgezahlt wurde und gegenüber R+V für den nicht ausbezahlten Restbetrag eine vollständige Freigabe erklärt wurde: mit Ablauf des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist. Sind aus einer MietkautionsBürgschaft mehrere Bürgschaftsgläubiger berechtigt, müssen sie alle die Freigabe erklären. Seite 11 von 23 [Seite 12] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 Bitte beachten Sie: Auch wenn kein Beitrag mehr berechnet wird, haftet R+V eventuell noch aus der MietkautionsBürgschaft. Das bedeutet, dass Sie R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistete Zahlungen auch dann erstatten müssen (siehe Ziffer 3 Satz 3 und Ziffer 11). 7.3 Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Betrag enthält zurzeit keine Versicherungsteuer. Wenn durch Gesetz bestimmt wird, dass auf den Versicherungsvertrag Versicherungsteuer zu entrichten ist, wird diese zusätzlich in der Beitragsrechnung ausgewiesen und mit Rechnungslegung fällig. 7.4 Umstellung der unterjährigen Zahlungsperiode auf jährliche Zahlweise Sind unterjährige Zahlungsperioden vereinbart, kann R+V bei Nichtzahlung eines Folgebeitrags den Vertrag auf eine jährliche Zahlungsperiode umstellen. In diesem Fall wird der für eine jährliche Zahlungsperiode noch offene Beitrag für alle MietkautionsBürgschaften sofort fällig. 7.5 Fälligkeit 7.5.1 Fälligkeit des ersten Beitrags; Rücktritt Der erste Beitrag wird nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, es sei denn im Versicherungsschein ist ein später liegendes Datum bestimmt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann R+V vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 7.5.2 Fälligkeit des Folgebeitrags Die Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats fällig, in dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt. Werden MietkautionsBürgschaften während einer laufenden Zahlungsperiode übernommen und erhöht sich daher anteilig der Beitrag für diese Zahlungsperiode, wird der erhöhte Folgebeitrag sofort fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. R+V wird Sie in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. R+V ist berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Einzugsermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von R+V nicht eingezogen werden, ist die Zahlung dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der R+V erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist R+V berechtigt, künftige Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von R+V hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 8 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden? 8.1 Der Versicherungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 8.2 Er endet mit Ihrer Kündigung gegenüber R+V. Die Kündigung muss mindestens in Textform erfolgen. Wenn der Vertrag nicht sofort beendet werden kann, wird der Vertrag abgewickelt (siehe dazu Ziffer 9). 8.3 Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn R+V aus keiner MietkautionsBürgschaft mehr verpflichtet ist. Seite 12 von 23 [Seite 13] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 8.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die Regelungen zur Laufzeit und ordentlichen Kündigung nicht eingeschränkt. R+V kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn z. B. - Sie gegenüber R+V unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, insbesondere solche Angaben, nach denen R+V in Textform gefragt hat, - Sie den fälligen Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt haben, - bei Ihnen nach Einschätzung von R+V eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung eintritt oder R+V bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Haftanordnung oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder - eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses eingetreten ist. 9 Was gilt nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags? 9.1 Folge der Kündigung; Vertragsabwicklung Der Versicherungsvertrag wird durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder in sonstiger Weise nicht immer sofort wirtschaftlich abgeschlossen, da die Verpflichtungen von R+V aus übernommenen MietkautionsBürgschaften selbständig weiterbestehen. Daher muss der Versicherungsvertrag abgewickelt werden. Die Abwicklung beginnt mit Wirksamwerden der Kündigung, der Aufhebungsvereinbarung oder der Beendigung des Versicherungsvertrags in sonstiger Weise. Die Abwicklung ist abgeschlossen, wenn alle Ansprüche von R+V aus dem Versicherungsvertrag und wegen der Übernahme der übernommenen Bürgschaften erledigt sind. 9.2 Weitergelten der Vertragsbestimmungen Die Bedingungen des Versicherungsvertrags gelten bis zur vollständigen Abwicklung fort. 9.3 Berechnung des Beitrags während der Vertragsabwicklung Die Bestimmungen zum Beitrag gelten bis zum Abschluss der Vertragsabwicklung. 10 Was ist bei der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft zu beachten? 10.1 Information an Sie; Fristsetzung zur Stellungnahme R+V unterrichtet Sie in Textform von der Inanspruchnahme einer MietkautionsBürgschaft durch den Bürgschaftsgläubiger an die uns bekannte Adresse (siehe Ziffer 4.1). R+V kann Sie unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme geeignete Maßnahmen einzuleiten. 10.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Sie erteilen, wenn R+V in Anspruch genommen wurde, unverzüglich jede Auskunft, die zur Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist. Belege kann R+V insoweit verlangen, als Ihnen die Beschaffung zugemutet werden kann. 10.3 Auszahlungsberechtigung R+V darf auf Basis der vom Bürgschaftsgläubiger und Ihnen eingereichten Informationen und Unterlagen Zahlungen an den Bürgschaftsgläubiger leisten, wenn dies nach den Umständen für erforderlich gehalten werden darf. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn - die Inanspruchnahme nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht durch rechtskräftige Urteile, sonstige Titel, Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger oder andere Urkunden unmittelbar beweisbar ist, oder - Sie einer Aufforderung zur Abwehr der Inanspruchnahme durch geeignete gerichtliche Maßnahmen nicht fristgerecht nachgekommen sind oder - die durch Sie ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr der Inanspruchnahme nicht erfolgreich waren. Seite 13 von 23 [Seite 14] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 10.4 Einrede- und Einwendungsverzicht Wenn Sie von R+V über die Inanspruchnahme unterrichtet wurden und nicht innerhalb der Frist geeignete Maßnahmen zur Abwehr ergriffen haben (siehe Ziffer 10.1), können Sie gegenüber R+V nur solche Einreden und Einwendungen hinsichtlich Grund, Höhe oder Bestand geltend machen, welche R+V zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Bürgschaftsgläubiger bereits bekannt waren und R+V zur Verweigerung der Auszahlung berechtigt hätten. Ihre Rechte und Ansprüche gegen den Bürgschaftsgläubiger bleiben hiervon unberührt. 11 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen bei der Bürgschaftsinanspruchnahme? 11.1 Freistellung und Erstattung durch Sie Auf Verlangen haben Sie die durch den Bürgschaftsgläubiger beanspruchten Beträge vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von R+V gezahlte Beträge zu erstatten. 11.2 Weitere Erstattungs- und Zinsansprüche Unabhängig davon haben Sie an R+V den weiteren, sich aus der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft ergebenden Aufwand zu erstatten. Dazu gehören auch: - die Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht von R+V, - die von R+V zu zahlenden Zinsen, soweit diese von Ihnen verursacht worden sind, sowie - eine von R+V nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr. Zahlungen, die R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistet hat, sind ab dem Datum der Zahlung bis zur Rückerstattung durch Sie mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen. 12 Was ist noch zu beachten? 12.1 Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. 12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen R+V ist, soweit gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Die Regelungen des § 215 VVG bleiben unberührt. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 12.3 R+V haftet - soweit keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Rede steht, Ihnen gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, - nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf die Haftung der R+V aus der MietkautionsBürgschaft. Sie bleibt hiervon unberührt. 12.4 Sie können gegen einen Anspruch von R+V nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 12.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag festgelegt oder in anderer Form von R+V bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. 12.6 R+V stellt die Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen vor ihrer Vertragserklärung mitgeteilt werden müssen, in deutscher Sprache zur Verfügung; die Kommunikation während der Laufzeit des Versicherungsvertrags bis zum Abschluss seiner Abwicklung wird in deutscher Sprache geführt. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Ihre für R+V bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber R+V erfolgen, mindestens in Textform abzugeben. Seite 14 von 23 [Seite 15] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 13 Welche Beschwerdestellen gibt es, wer ist die Aufsichtsbehörde und welche Streitbeilegungsverfahren gibt es? 13.1 Außergerichtliche Beschwerdestellen 13.1.1 Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. und haben uns verpflichtet, an diesem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. 13.1.2 Wenn Sie den Vertrag online abgeschlossen haben (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch an die Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. 13.1.3 Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die für die R+V Allgemeine Versicherung AG zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Das ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 13.2 Klage vor Gericht Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Seite 15 von 23 [Seite 16] Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe* - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Stand Januar 2026 1. Wozu dient dieses Merkblatt? Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten, sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz. 2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der R+V Versicherungsgruppe: R+V Versicherung AG Datenschutzbeauftragter Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Telefon: 0800 533-1112 Telefax: 0611 533-4500 E-Mail: datenschutz@ruv.de Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de. 3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der Kundenstammdatenqualität, im Schaden- oder Leistungsfall. Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B. Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken. * R+V Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Dienstleistungs-GmbH, , R+V Krankenversicherung AG, R+V Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung a.G., R+V Pensionsfonds AG, R+V Pensionskasse AG, R+V Pensionsversicherung a.G., R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, R+V Service Center GmbH, R+V Agenturberatungs GmbH, UMB Unternehmens- Managementberatungs GmbH, Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., CHEMIE Pensionfonds AG, compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Condor Dienstleistungs-GmbH, Condor Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH, Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH, Startraiff GmbH, HumanProtect Consulting GmbH Seite 16 von 23 [Seite 17] Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, um - zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc. - Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren - die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten - die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern - Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können - in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten - Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren - versicherungsrelevante Forschungszwecke zu verfolgen, z. B. Unfallforschung - die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt und Vorteile kalkuliert werden können - Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären. Zur Verbesserung unserer Geschäftsprozesse und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen und Produkte, analysieren wir in einigen Fälle Ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe von neuartigen automatisierten Verfahren und Technologien. 4. Rechtsgrundlagen Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies rechtlich zulässig ist. Im Regelfall ist die Datenverarbeitung zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich, Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutzgrundverordnung. Das gilt insbesondere für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags sowie um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten nach Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten. Im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung wägen wir unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen oder Dritten ab. Übermitteln wir beispielsweise aus Gründen der Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister, die als eigenverantwortliche Stelle tätig werden, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge, die sicherstellen, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau gilt. Im Falle eines Rechtstreits erfolgt die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 f) Datenschutzgrundverordnung. Dabei übermitteln wir z. B. Ihre Gesundheitsdaten erforderlichenfalls auch an beauftragte Rechtsanwälte oder Sachverständige. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Wenn wir Daten verarbeiten, bei denen das Gesetz für die Datenverarbeitung eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) bzw. Art. 9 Abs. 2 a) Datenschutzgrundverordnung fordert, holen wir diese von Ihnen gesondert ein. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. 5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten. Beispiele: - Bei Postrückläufern führen wir eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. Dies ist zur Durchführung des Versicherungsvertrages notwendig. Dazu nutzen wir verschiedene Seite 17 von 23 [Seite 18] Informationsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Anschrift kennen. Das sind z.B. Postdienstleister, Anbieter von Adressrecherchen oder Vermittler. - Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. - Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren können. - Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. - Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§ 95 ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten von dem bisherigen Eigentümer oder seinem Vermittler. - Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko. - Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden. - Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sachverhalt. - Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11. - Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der Antragsaufnahme. - Anlassbezogen können auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben werden. 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten? Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen: a) Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen damit dieser sich selbst ein Bild über das Risiko beziehungsweise den Versicherungsfall machen kann. Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder soweit dies zur Erfüllung unserer Versicherungsverträge mit Ihnen erforderlich ist. Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. In Fällen, in denen die R+V Versicherung AG als Rückversicherer tätig wird, finden Sie weitere Informationen zur Datenverarbeitung auf der Internetseite: www.rv-re.de b) Versicherungsvermittler Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen. Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut. Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. c) Datenübermittlung an andere Versicherer Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es Seite 18 von 23 [Seite 19] beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben. Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir. Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS) Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH mit Sitz im Daimlerring 4 in 65205 Wiesbaden (www.besurance-his.de). Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil. Eine Einmeldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie schriftlich darüber. Schaden An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS Seite 19 von 23 [Seite 20] und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt. Ergänzende Informationen über die HIS-Anfrage und HIS-Einmeldung finden Sie in den Datenschutzhinweisen der Besurance HIS GmbH: www.ruv.de/datenschutz/his-datenschutzinformationsblatt e) Kfz-Zulassungsstelle Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen. f) Auftragnehmer und Dienstleister Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Die Datenübermittlung an diese erfolgt auf Basis unseres überwiegenden berechtigten Interesses, Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht. Bitte beachten Sie, dass es zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht ausreichend ist, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe eine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister ablehnen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre Versicherungsnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar. Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung angebunden: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. Seite 20 von 23 [Seite 21] R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)* Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Condor Dienstleistungs-GmbH* R+V Dienstleistungs-GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH* CHEMIE Pensionsfonds AG compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene. i) Leasing- und Kreditgeber Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen, informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann. j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die Daten erhalten darf. In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht, z. B. - wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder - bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen Meldestellen. k) Mitversicherte In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. Seite 21 von 23 [Seite 22] 7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B. Rechtsanwälte). Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 8. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 9. Welche Rechte haben Sie? Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. 10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber. 11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität? Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Sollten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, haben wir ein berechtigtes Interesse, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Dies tun wir, um festzustellen, ob das Beitreiben einer notleidenden Forderung (Inkasso) erfolgsversprechend ist. Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Seite 22 von 23 [Seite 23] Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch- statistischer Verfahren und von Adressdaten. Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch- statistischer Verfahren und von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG. Unsere Partner sind: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein. Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. 12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung? Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht. Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte: - Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen, - Darlegung des eigenen Standpunkts und - Recht auf Anfechtung der Entscheidung. Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können. In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling). 13. Beschwerderecht Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77 Datenschutzgrundverordnung. Seite 23 von 23
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[Seite 1] R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden www.ruv.de Produkt- und Vertragsinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft Inhaltsverzeichnis Seite Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag in leichter Sprache 2 Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 5 Informationsblatt zur R+V-MietkautionsBürgschaft Verbraucherinformationen 6 Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Widerrufsbelehrung 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen 11 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB KTV-M) Merkblatt zur Datenverarbeitung 19 Seite 1 von 26 [Seite 2] Vertragsinformationen in leichter Sprache R+V-MietkautionsBürgschaft Fassung 09/2025 Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag in leichter Sprache (Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes) 1 Wer ist wer? Sie schließen mit uns einen Vertrag ab. Das ist ein Versicherungsvertrag. Sie sind der Versicherungsnehmer. Wir sind der Versicherer. Wir versichern nicht Sie. Wir sichern Ihren Vermieter. Sie haben keinen Schutz aus dem Vertrag. Wenn wir an den Vermieter zahlen, müssen Sie uns das Geld zurückzahlen! Es gibt damit drei Parteien: Sie als Versicherungsnehmer und Mieter. Ihr Vermieter mit einem Anspruch aus unserer Sicherung. Wir als Ihr Vertragspartner und Geber der Sicherheit für Ihren Vermieter. 2 Was ist versichert? Sie schließen mit uns einen Vertrag. Wir stellen dann eine Bürgschaft aus. Die Bürgschaft schicken wir Ihnen. Sie übergeben die Bürgschaft an Ihren Vermieter. Damit ist der Vermieter abgesichert. Das ist die sogenannte Mietkaution. Diese Mietkaution schützt Ansprüche Ihres Vermieters. Wenn Ihr Vermieter glaubt, dass Sie ihm aus der Miete etwas schulden, meldet er sich bei uns. Wir informieren Sie dann. Sie können uns dann Ihren Standpunkt erklären. Zu klären ist vor allem, ob: Der Vermieter Ihnen bestätigt hat, dass er hat keinen Anspruch mehr hat. Ein Gericht die Ansprüche gerade prüft. Sie Unterlagen haben, aus denen ihr Recht unmittelbar hervorgeht. Wir prüfen dann, ob wir zahlen müssen. Wenn wir an den Vermieter zahlen, müssen Sie uns das Geld zurückzahlen! Wenn Sie mit einer Zahlung von uns an den Vermieter nicht einverstanden sind, verklagen Sie den Vermieter auf Rückzahlung. 3 Was ist noch wichtig? Widerrufs-Recht Sie haben einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Sie wollen ihn rückgängig machen? Dann können Sie den Vertrag widerrufen. Sie haben ein Widerrufsrecht. Sie haben dafür 14 Tage Zeit. Sie müssen dazu einen Brief oder eine E-Mail an uns schreiben. Ein Anruf reicht nicht. Sie müssen nicht erklären, warum Sie widerrufen möchten. Der Widerruf beseitigt nur den Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und uns. Wenn Sie schon die Bürgschaft an den Vermieter gegeben haben, haften wir trotz Ihres Widerrufs weiter. Deswegen müssen Sie den Beitrag weiterbezahlen. Erst wenn die Bürgschaft auch weggefallen ist, ist der Versicherungsertrag abgewickelt. Seite 2 von 26 [Seite 3] Vertragsinformationen in leichter Sprache R+V-MietkautionsBürgschaft Fassung 09/2025 Dazu muss der Vermieter uns bestätigen, dass er die Bürgschaft nicht mehr braucht. Nach Eingang dieser Bestätigung bei uns zahlen Sie keinen Beitrag mehr. Die Bestätigung des Vermieters müssen Sie besorgen. Die Erklärung für den Vermieter ist auf der Rückseite der Bürgschaft vorbereitet. Auszug Wenn Sie ausziehen, können Sie die Bürgschaft beitragsfrei stellen. Dafür brauchen Sie nur eine Kopie des Übergabeprotokolls. Das Übergabeprotokoll erhalten Sie beim Auszug vom Vermieter. Der Vermieter muss das Übergabeprotokoll unterschrieben haben. Sie schicken uns einfach eine Kopie. Beitragsfrei bedeutet, dass wir keine Beiträge mehr erheben. Wenn wir aber noch Geld an den Vermieter zahlen müssen, müssen Sie uns das Geld zurückgeben. Vertrags-Dauer und Kündigung Der Vertrag zwischen uns endet, wenn unsere Haftung aus der Bürgschaft endet. Dazu muss der Vermieter uns bestätigen, dass er die Bürgschaft nicht mehr braucht. Nach Eingang dieser Bestätigung bei uns zahlen Sie keinen Beitrag mehr. Die Erklärung für den Vermieter ist auf der Rückseite der Bürgschaft vorbereitet. Einzelheiten stehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie können uns auch anrufen. Wir erklären Ihnen dann die Möglichkeiten. Beschwerde - Glauben Sie, dass Ihr Vermittler oder Ihre Versicherung Sie schlecht beraten hat? - Oder haben Sie wegen einer Beratung Probleme bekommen? - Oder fühlen Sie sich von Ihrem Vermittler oder Ihrer Versicherung schlecht behandelt? - Glauben Sie, dass Ihr Vermittler oder Ihre Versicherung Sie betrogen hat? Dann können Sie sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) beschweren. Das ist kostenlos. Die Adresse ist: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Sie finden Informationen unter: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/beschwerdenstreitschlichtung_node.html Die BaFin kümmert sich um Ihre Beschwerde. Sie spricht zum Beispiel mit der Versicherung. Vielleicht kann sie Ihnen auch Tipps geben, wie Sie Ihr Problem lösen können. Die BaFin darf Sie aber nicht rechtlich beraten. Sie darf auch nicht wie ein Gericht entscheiden. Vielleicht kann Ihnen auch der Ombudsmann helfen. Er spricht auch mit Ihrer Versicherung. Das ist kostenlos. Er entscheidet dann, wer Recht hat. Die Adresse ist: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Sie finden Informationen unter www.versicherungsombudsmann.de Sie finden die Entscheidung des Ombudsmanns nicht richtig? Dann können Sie auch zu einem Gericht gehen. 4 Wie machen wir die Informationen einfach zugänglich? Sie können diese wichtigen Informationen über den Vertrag selbst lesen. Oder Sie lassen sie sich von einem Screenreader vorlesen. Auch die Ausgabe in Blindenschrift ist möglich. Dafür gibt es spezielle Geräte. Seite 3 von 26 [Seite 4] Vertragsinformationen in leichter Sprache R+V-MietkautionsBürgschaft Fassung 09/2025 Sie bekommen diese Informationen zusammen mit den Verbraucherinformationen und allen anderen Vertragsunterlagen. Wir haben die Informationen zu Ihrem Vertrag in leichter Sprache formuliert. Einzelne Begriffe erklären wir in diesem Dokument. Unsere Informationen sind so aufbereitet, dass sie leicht zu sehen sind. - Der Kontrast ist ausreichend. - Sie können die Schriftgröße ändern. - Sie können den Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen ändern. Unsere Texte können mit Hilfsmitteln barrierefrei genutzt werden. Das sind Geräte oder Computer- Programme. Wir nutzen echten Text. Wir nutzen keine Bilder von Text. Für alles andere bieten wir: - Eine Beschreibung als Text oder - Tonaufnahme oder - Untertitel. Unsere Dienstleistung ist verständlich und bedienbar: - Wir geben Hinweise und helfen bei Fehlern. - Es gibt keine oder anpassbare Zeitlimits. - Es gibt keine Effekte, die medizinische Anfälle auslösen können. - Die Navigation ist immer gleich. - Alles ist mit der Tastatur bedienbar. - Es gibt eine Tastatur-Markierung. Die Tastatur-Markierung zeigt an, wo man gerade auf dem Bildschirm ist. - Außerdem kann man Aktionen am Bildschirm auch anders bedienen. Unsere Dienstleistung können Sie mit vielen Browsern und Hilfsmitteln nutzen: - Hilfsmittel können erkennen: Was ist auf dem Bildschirm? Was bedeutet das? - Wichtige Hinweise können Sie auch hören. Das passiert automatisch. Sie müssen nichts tun. Unsere Internetseiten und Apps sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, egal ob auf einem Computer oder einem Handy: - Die Inhalte passen sich an die Bildschirmgröße an. Wir erfüllen die Anforderungen aus der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der Richtlinie für barrierefreie Inhalte (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG 2.2) 5 Zuständige Marktüberwachungsbehörde Die für uns zuständige Marktüberwachungsbehörde ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (auch MLBF genannt). Die Adresse ist: MLBF c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Telefon: 0391 567 6970 E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de Seite 4 von 26 [Seite 5] Kautionsversicherung für private Miete Informationsblatt zu Versicherungsprodukten R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V-MietkautionsBürgschaft Deutschland, Reg.-Nr. 5438 Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den vorvertraglichen Informationen sowie den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Versicherung zur R+V-MietkautionsBürgschaft an. Aufgrund dieser Versicherung übernehmen wir in Ihrem Auftrag gegenüber dem Bürgschaftsberechtigten, in der Regel dem Vermieter eine Bürgschaft. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✓ Mit der Bürgschaft werden die  Sie erhalten weder aus dem Versicherungsvertrag Ansprüche des Bürgschaftsberechtigten, noch aus der Bürgschaft eine Leistung. das ist in der Regel der Vermieter, gegen Sie aus einem Mietverhältnis über Wohnraum abgesichert. Welche Kosten übernehmen wir? ✓ Wir übernehmen alle Kosten die dem Bürgschaftsberechtigten zustehen. ✓ Der Höhe nach ist unsere Gibt es Deckungsbeschränkungen? Bürgenhaftung für alle Ansprüche, auch die Kosten, auf den in der  Zahlungen erfolgen nur aus der Bürgschaft und nur an den Bürgschaftsberechtigten. Bürgschaft angegebenen Höchstbetrag beschränkt.  Wenn wir an den Bürgschaftsberechtigten zahlen, müssen Sie uns die Zahlungen erstatten. Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Sie bestimmen die Höhe der Bürgschaft. Grundlage Ihrer Angabe ist der Mietvertrag, den Sie mit Ihrem Vermieter abgeschlossen haben – höchstens jedoch 3 Monatsmieten (§ 551 BGB). Wo bin ich versichert? Wir übernehmen Bürgschaften gegenüber Vermietern weltweit, solange das Objekt seine geographische Lage in Deutschland hat. Welche Verpflichtungen habe ich? • Bitte zahlen Sie die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig. • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. • Wenn wir durch den Bürgschaftsgläubiger in Anspruch genommen werden, müssen Sie uns den an den Bürgschaftsgläubiger gezahlten Betrag und entstandene Kosten erstatten. • Sofern Sie mit der Zahlung an den Bürgschaftsgläubiger nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Rechte oder Ansprüche direkt gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger geltend machen. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, aber nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen. Sie können uns auch ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir kündigen den Vertrag fristgemäß und der Bürgschaftsgläubiger hat uns von der Bürgschaftshaftung befreit. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen. Das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen. Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls den Vertrag kündigen. Eine Kündigung in Textform reicht in jedem Fall aus. Seite 5 von 26 [Seite 6] Vertraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Risikoträger Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334. Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Versicherungszweige der Erst- und Rückversicherung mit Ausnahme der Lebens- und Krankenversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art im In- und Ausland. Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. Wesentliche Merkmale der Versicherung Die wesentlichen Merkmale für die Ihnen angebotene Versicherung finden Sie im Antrag, dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, in diesen Verbraucherinformationen und in den Allgemeinen Bedingungen. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Bedingungen für die R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB MietkautionsBürgschaft) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung neusten Fassung. Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung durch R+V finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen, und zwar in den Ziffern 3 bis 10 AVB MietkautionsBürgschaft. Beitrag Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer und sonstiger Preisbestandeile sowie die vereinbarte Zahlungsperiode finden Sie im Versicherungsschein und dem Antrag. Zahlung und Erfüllung Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie zur Zahlungsperiode der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Bedingungen, und zwar in Ziffer 6 AVB MietkautionsBürgschaft. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe des Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrags dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie grundsätzlich per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht (siehe Widerrufsbelehrung) ausüben. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Seite 6 von 26 [Seite 7] Vertraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie den Allgemeinen Bedingungen, siehe dazu Ziffer 7 AVB MietkautionsBürgschaft. Beendigung des Vertrags Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen, Ziffer 8 AVB MietkautionsBürgschaft. Hinweis: Die rechtliche Beziehung zwischen dem Vermieter und R+V als Bürge kann durch Ihre Kündigung des Versicherungsvertrags nicht beendet werden, da die Haftung von uns aus der ausgestellten Mietkautionsbürgschaft nur durch den Bürgschaftsgläubiger beendet werden kann. Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, Ziffer 11.1 AVB MietkautionsBürgschaft. Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit in deutscher Sprache geführt. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, wenden. Außerdem können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e.V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Mahngebühren Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 EUR entstehen. Seite 7 von 26 [Seite 8] Widerrufsbelehrung zur R+V-MietkautionsBürgschaft Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein, - die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, - diese Belehrung, - und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG Bereich Banken / Kredit Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von - 1/360 des jährlichen Beitrags, - 1/180 des halbjährlichen Beitrags, - 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder - 1/30 des monatlichen Beitrags. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Seite 8 von 26 [Seite 9] Widerrufsbelehrung zur R+V-MietkautionsBürgschaft Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise des Beitrags; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 a) Angaben zur Laufzeit des Vertrags; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; Seite 9 von 26 [Seite 10] Widerrufsbelehrung zur R+V-MietkautionsBürgschaft 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt 2 genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung. Seite 10 von 26 [Seite 11] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB MietkautionsBürgschaft) Fassung 04/2022 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Wer ist Ihr Versicherer? 12 2 Welche Begriffe werden benutzt? 12 3 Was leistet die MietkautionsBürgschaft? 13 4 Welche Anzeigepflichten und Obliegenheiten haben Sie? 13 5 Wann und wie wird eine MietkautionsBürgschaft übernommen? 13 6 Sanktionsklausel 14 7 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? 14 8 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden? 15 9 Was gilt nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags? 16 10 Was ist bei der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft zu beachten? 16 11 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen bei der Bürgschaftsinanspruchnahme? 17 12 Was ist noch zu beachten? 17 13 Welche Beschwerdestellen gibt es, wer ist die Aufsichtsbehörde und welche Streitbeilegungsverfahren gibt es? 18 Bitte beachten Sie: Die R+V leistet an Sie keine Zahlungen! Sie müssen Zahlungen aus der MietkautionsBürgschaft an den Bürgschaftsgläubiger, in der Regel Ihren Vermieter, zuzüglich entstandener Kosten an R+V erstatten. Sofern Sie mit der Zahlung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Rechte direkt gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger geltend machen und uns sofort informieren. Seite 11 von 26 [Seite 12] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 1 Wer ist Ihr Versicherer? Bürge und Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG. Den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Mitglieder des Vorstands können Sie den Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft entnehmen. Sitz der Gesellschaft: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Darüber hinaus ist die R+V Allgemeine Versicherung AG auch für die Sparte Kautionsversicherung und damit für die Ausstellung von Bürgschaften zugelassen. 2 Welche Begriffe werden benutzt? Bonitätsprüfung Die Bonitätsprüfung ist die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person mit der R+V den Versicherungsvertrag abschließt. Die Prüfung ist Voraussetzung für die Übernahme der MietkautionsBürgschaft. Bürgschaftsgläubiger Bürgschaftsgläubiger ist die aus der MietkautionsBürgschaft berechtigte Person, in der Regel der Vermieter. Freigabeerklärung, Teilfreigabe Die Freigabeerklärung ist die Erklärung des Bürgschaftsgläubigers, dass er aus der MietkautionsBürgschaft keine Rechte und Ansprüche mehr gegen R+V geltend macht und die besicherten Ansprüche nicht an Dritte abgetreten worden sind. Ist die Freigabe wirksam, endet die Haftung von R+V aus der Bürgschaft. Die Freigabe kann sich auch nur auf einen geringeren Betrag als den in der MietkautionsBürgschaft angegebenen Haftungsbetrag beziehen. Dann handelt es sich um eine Teilfreigabe und die Haftung von R+V besteht zwar weiter, ist aber in der Höhe reduziert. Gesamtlimit Das Gesamtlimit ist die Summe der Höchstbeträge aller beantragten Mietkautionsbürgschaften. Haftungsbetrag der MietkautionsBürgschaft Haftungsbetrag ist der Betrag für den R+V aus der jeweiligen MietkautionsBürgschaft gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger haftet. Er kann sich im Zeitablauf verändern. Der Haftungsbetrag ergibt sich aus dem in der MietkautionsBürgschaft angegebenen Bürgschaftsbetrag abzüglich erfolgter Teilfreigaben und abzüglich der von R+V bereits auf die jeweilige MietkautionsBürgschaft erbrachten Bürgschaftszahlung. Höchstbetrag der MietkautionsBürgschaft Die Haftung von R+V aus der MietkautionsBürgschaft ist auf den im Text der MietkautionsBürgschaft genannten Betrag beschränkt, auch wenn der durch die MietkautionsBürgschaft besicherte Anspruch höher ist MietkautionsBürgschaft Die MietkautionsBürgschaft ist eine Bürgschaft. Mit ihr verbürgt sich R+V gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger für dessen Ansprüche gegen den Mieter als Verbraucher aus dem in der MietkautionsBürgschaft genannten Mietverhältnis über Wohnraum. Die MietkautionsBürgschaft - ist zur Übergabe an den in ihr genannten Vermieter bestimmt und - dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem in ihr genannten Mietvertrag. Seite 12 von 26 [Seite 13] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 Versicherungsvertrag Als Versicherungsvertrag wird der Kautionsversicherungsvertrag bezeichnet. Er ist die Grundlage für die Übernahme einer MietkautionsBürgschaft. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Ihnen und R+V geschlossen. Der Versicherungsvertrag regelt zum Beispiel, wann eine MietkautionsBürgschaft übernommen wird, was Sie bei einer Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft beachten müssen oder welcher Beitrag zu zahlen ist. Zahlungen werden nur aufgrund einer Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft an den Bürgschaftsgläubiger erbracht. 3 Was leistet die MietkautionsBürgschaft? Sie schließen mit R+V einen Versicherungsvertrag. Auf Grund dieses Versicherungsvertrags stellt R+V in Ihrem Auftrag eine oder mehrere MietkautionsBürgschaften. Erhält der Vermieter aus der MietkautionsBürgschaft eine Zahlung, sind Sie gegenüber R+V zur Rückerstattung des geleisteten Betrags sowie des entstandenen Aufwands verpflichtet. 4 Welche Anzeigepflichten und Obliegenheiten haben Sie? 4.1 Sie - geben Auskunft über die Entwicklung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie über andere für die Kreditbeurteilung wichtig erscheinende Zusammenhänge und - erfüllen Ihre gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag bestehende Verpflichtung ordnungsgemäß, - teilen R+V während der Laufzeit des Versicherungsvertrags bei Änderungen unverzüglich Ihre neue Postanschrift mit. Das gilt auch, wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, für die eine MietkautionsBürgschaft übernommen wurde. 4.2 Sie sind zur Beschaffung der erforderlichen Freigabeerklärung und zur Rückholung der von R+V übernommenen MietkautionsBürgschaft verpflichtet. Daraus entstehende Kosten tragen Sie. 5 Wann und wie wird eine MietkautionsBürgschaft übernommen? 5.1 R+V wird gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger den von Ihnen beauftragten Text für eine MietkautionsBürgschaft übernehmen, wenn - der zugrundeliegende Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, - die Bonitätsprüfung über Sie zu einem positiven Ergebnis geführt hat und zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme noch positiv ist, - die MietkautionsBürgschaft als Mietsicherheit für die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter als Verbraucher für ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Mietobjekt für privat genutzten Wohnraum dient, - die Stellung einer Mietsicherheit mietvertraglich vereinbart wurde, - die Haftung von R+V in der MietkautionsBürgschaft auf einen Höchstbetrag beschränkt ist und dieser die Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit nach § 551 Absatz 1 BGB nicht übersteigt, - für das Mietverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland und ein deutscher Gerichtstand gelten, - es sich bei dem Mietverhältnis nicht um ein Untermietverhältnis handelt und - die MietkautionsBürgschaft nur zur Zahlung von Geld verpflichtet. 5.2 Die Übernahme einer zweiten und jeder weiteren MietkautionsBürgschaft setzt zusätzlich voraus, dass - Sie R+V alle fälligen Beiträge gezahlt haben, - keine Erstattungsansprüche von R+V wegen Zahlungen auf Mietkautionsbürgschaften gegen Sie bestehen, - die Bonitätsprüfung weiterhin zu einem positiven Ergebnis führt, - ein vereinbartes Gesamtlimit nicht überschritten wird und - dieser Versicherungsvertrag weder beendet ist noch sich in der Abwicklung nach Ziffer 8 befindet. Seite 13 von 26 [Seite 14] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 6 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 7 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? 7.1 Beitragsberechnung Der Beitrag errechnet sich aus allen MietkautionsBürgschaften für die R+V in der Zahlungsperiode haftet. Für MietkautionsBürgschaften, die vor Beginn der abzurechnenden Zahlungsperiode übernommen wurden, wird - zuerst die Summe aller Haftungsbeträge addiert und mit dem vereinbarten Zinssatz multipliziert; Stichtag für den pro Bürgschaft anzusetzenden Haftungsbetrag ist der erste Tag der Zahlungsperiode; - danach wird das Ergebnis durch die Anzahl der vereinbarten Zahlungsperioden pro Versicherungsjahr dividiert. Für eine MietkautionsBürgschaft die nach dem ersten Tag und im Lauf einer Zahlungsperiode übernommen wird, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode anteilig von der Übernahme bis zum Ende der Zahlungsperiode. Maßgeblich für den Tag der Übernahme ist das in der Bürgschaft ausgewiesene Ausstellungsdatum. Endet die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft im Lauf einer Zahlungsperiode, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode nur anteilig für die Zeit von ihrem Beginn bis zum Ende der Beitragsberechnung. Der erste und der letzte Tag werden immer als ganze Tage mitberechnet. 7.2 Ende der Beitragsberechnung für eine konkrete MietkautionsBürgschaft Die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft endet, wenn - Sie aus dem in der MietkautionsBürgschaft genannten Mietobjekt ausgezogen sind, - Sie R+V nach Auszug hierüber zumindest in Textform unterrichtet haben und - Sie den Auszug in allgemein zumutbarem und geeignetem Umfang nachgewiesen haben. Dies kann zum Beispiel durch eine Kopie der Kündigungsbestätigung Ihres Vermieters erfolgen. Die Kopie einer Meldebescheinigung ist nicht geeignet. Stichtag für das Ende der Berechnung ist das Datum an dem Ihre Erklärung und die Nachweise bei R+V eingehen. Gehen die Erklärung und die Nachweise innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Auszug bei R+V ein, wird als Stichtag der Tag des Auszugs angesetzt. Darüber hinaus endet die Berechnung des Beitrags für die konkrete MietkautionsBürgschaft in den folgenden Fällen: - Wenn die MietkautionsBürgschaft nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei mit Ablauf einer bestimmten Frist erlischt und R+V vor Fristablauf für die MietkautionsBürgschaft keine Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zugegangen ist: mit Ablauf des letzten Tags der Frist. - Wenn gegenüber R+V zu der konkreten MietkautionsBürgschaft eine vollständige Freigabe erklärt wurde: mit Ablauf des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist. - Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft vollständig ausgezahlt wurde: mit Ablauf des Tags, an dem die Auszahlung erfolgte. - Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft nur teilweise ausgezahlt wurde und gegenüber R+V für den nicht ausbezahlten Restbetrag eine vollständige Freigabe erklärt wurde: mit Ablauf des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist. Sind aus einer MietkautionsBürgschaft mehrere Bürgschaftsgläubiger berechtigt, müssen sie alle die Freigabe erklären. Seite 14 von 26 [Seite 15] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 Bitte beachten Sie: Auch wenn kein Beitrag mehr berechnet wird, haftet R+V eventuell noch aus der MietkautionsBürgschaft. Das bedeutet, dass Sie R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistete Zahlungen auch dann erstatten müssen (siehe Ziffer 3 Satz 3 und Ziffer 11). 7.3 Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Betrag enthält zurzeit keine Versicherungsteuer. Wenn durch Gesetz bestimmt wird, dass auf den Versicherungsvertrag Versicherungsteuer zu entrichten ist, wird diese zusätzlich in der Beitragsrechnung ausgewiesen und mit Rechnungslegung fällig. 7.4 Umstellung der unterjährigen Zahlungsperiode auf jährliche Zahlweise Sind unterjährige Zahlungsperioden vereinbart, kann R+V bei Nichtzahlung eines Folgebeitrags den Vertrag auf eine jährliche Zahlungsperiode umstellen. In diesem Fall wird der für eine jährliche Zahlungsperiode noch offene Beitrag für alle MietkautionsBürgschaften sofort fällig. 7.5 Fälligkeit 7.5.1 Fälligkeit des ersten Beitrags; Rücktritt Der erste Beitrag wird nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, es sei denn im Versicherungsschein ist ein später liegendes Datum bestimmt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann R+V vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 7.5.2 Fälligkeit des Folgebeitrags Die Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats fällig, in dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt. Werden MietkautionsBürgschaften während einer laufenden Zahlungsperiode übernommen und erhöht sich daher anteilig der Beitrag für diese Zahlungsperiode, wird der erhöhte Folgebeitrag sofort fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. R+V wird Sie in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. R+V ist berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Einzugsermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von R+V nicht eingezogen werden, ist die Zahlung dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der R+V erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist R+V berechtigt, künftige Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von R+V hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 8 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden? 8.1 Der Versicherungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 8.2 Er endet mit Ihrer Kündigung gegenüber R+V. Die Kündigung muss mindestens in Textform erfolgen. Wenn der Vertrag nicht sofort beendet werden kann, wird der Vertrag abgewickelt (siehe dazu Ziffer 9). 8.3 Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn R+V aus keiner MietkautionsBürgschaft mehr verpflichtet ist. Seite 15 von 26 [Seite 16] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 8.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die Regelungen zur Laufzeit und ordentlichen Kündigung nicht eingeschränkt. R+V kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn z. B. - Sie gegenüber R+V unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, insbesondere solche Angaben, nach denen R+V in Textform gefragt hat, - Sie den fälligen Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt haben, - bei Ihnen nach Einschätzung von R+V eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung eintritt oder R+V bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Haftanordnung oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder - eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses eingetreten ist. 9 Was gilt nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags? 9.1 Folge der Kündigung; Vertragsabwicklung Der Versicherungsvertrag wird durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder in sonstiger Weise nicht immer sofort wirtschaftlich abgeschlossen, da die Verpflichtungen von R+V aus übernommenen MietkautionsBürgschaften selbständig weiterbestehen. Daher muss der Versicherungsvertrag abgewickelt werden. Die Abwicklung beginnt mit Wirksamwerden der Kündigung, der Aufhebungsvereinbarung oder der Beendigung des Versicherungsvertrags in sonstiger Weise. Die Abwicklung ist abgeschlossen, wenn alle Ansprüche von R+V aus dem Versicherungsvertrag und wegen der Übernahme der übernommenen Bürgschaften erledigt sind. 9.2 Weitergelten der Vertragsbestimmungen Die Bedingungen des Versicherungsvertrags gelten bis zur vollständigen Abwicklung fort. 9.3 Berechnung des Beitrags während der Vertragsabwicklung Die Bestimmungen zum Beitrag gelten bis zum Abschluss der Vertragsabwicklung. 10 Was ist bei der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft zu beachten? 10.1 Information an Sie; Fristsetzung zur Stellungnahme R+V unterrichtet Sie in Textform von der Inanspruchnahme einer MietkautionsBürgschaft durch den Bürgschaftsgläubiger an die uns bekannte Adresse (siehe Ziffer 4.1). R+V kann Sie unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme geeignete Maßnahmen einzuleiten. 10.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Sie erteilen, wenn R+V in Anspruch genommen wurde, unverzüglich jede Auskunft, die zur Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist. Belege kann R+V insoweit verlangen, als Ihnen die Beschaffung zugemutet werden kann. 10.3 Auszahlungsberechtigung R+V darf auf Basis der vom Bürgschaftsgläubiger und Ihnen eingereichten Informationen und Unterlagen Zahlungen an den Bürgschaftsgläubiger leisten, wenn dies nach den Umständen für erforderlich gehalten werden darf. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn - die Inanspruchnahme nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht durch rechtskräftige Urteile, sonstige Titel, Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger oder andere Urkunden unmittelbar beweisbar ist, oder - Sie einer Aufforderung zur Abwehr der Inanspruchnahme durch geeignete gerichtliche Maßnahmen nicht fristgerecht nachgekommen sind oder - die durch Sie ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr der Inanspruchnahme nicht erfolgreich waren. Seite 16 von 26 [Seite 17] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 10.4 Einrede- und Einwendungsverzicht Wenn Sie von R+V über die Inanspruchnahme unterrichtet wurden und nicht innerhalb der Frist geeignete Maßnahmen zur Abwehr ergriffen haben (siehe Ziffer 10.1), können Sie gegenüber R+V nur solche Einreden und Einwendungen hinsichtlich Grund, Höhe oder Bestand geltend machen, welche R+V zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Bürgschaftsgläubiger bereits bekannt waren und R+V zur Verweigerung der Auszahlung berechtigt hätten. Ihre Rechte und Ansprüche gegen den Bürgschaftsgläubiger bleiben hiervon unberührt. 11 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen bei der Bürgschaftsinanspruchnahme? 11.1 Freistellung und Erstattung durch Sie Auf Verlangen haben Sie die durch den Bürgschaftsgläubiger beanspruchten Beträge vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von R+V gezahlte Beträge zu erstatten. 11.2 Weitere Erstattungs- und Zinsansprüche Unabhängig davon haben Sie an R+V den weiteren, sich aus der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft ergebenden Aufwand zu erstatten. Dazu gehören auch: - die Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht von R+V, - die von R+V zu zahlenden Zinsen, soweit diese von Ihnen verursacht worden sind, sowie - eine von R+V nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr. Zahlungen, die R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistet hat, sind ab dem Datum der Zahlung bis zur Rückerstattung durch Sie mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen. 12 Was ist noch zu beachten? 12.1 Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. 12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen R+V ist, soweit gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Die Regelungen des § 215 VVG bleiben unberührt. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 12.3 R+V haftet - soweit keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Rede steht, Ihnen gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, - nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf die Haftung der R+V aus der MietkautionsBürgschaft. Sie bleibt hiervon unberührt. 12.4 Sie können gegen einen Anspruch von R+V nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 12.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag festgelegt oder in anderer Form von R+V bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. 12.6 R+V stellt die Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen vor ihrer Vertragserklärung mitgeteilt werden müssen, in deutscher Sprache zur Verfügung; die Kommunikation während der Laufzeit des Versicherungsvertrags bis zum Abschluss seiner Abwicklung wird in deutscher Sprache geführt. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Ihre für R+V bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber R+V erfolgen, mindestens in Textform abzugeben. Seite 17 von 26 [Seite 18] AVB MietkautionsBürgschaft Fassung 04/2022 13 Welche Beschwerdestellen gibt es, wer ist die Aufsichtsbehörde und welche Streitbeilegungsverfahren gibt es? 13.1 Außergerichtliche Beschwerdestellen 13.1.1 Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. und haben uns verpflichtet, an diesem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. 13.1.2 Wenn Sie den Vertrag online abgeschlossen haben (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch an die Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. 13.1.3 Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die für die R+V Allgemeine Versicherung AG zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Das ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 13.2 Klage vor Gericht Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Seite 18 von 26 [Seite 19] Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe* - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Stand Januar 2026 1. Wozu dient dieses Merkblatt? Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten, sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz. 2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der R+V Versicherungsgruppe: R+V Versicherung AG Datenschutzbeauftragter Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Telefon: 0800 533-1112 Telefax: 0611 533-4500 E-Mail: datenschutz@ruv.de Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de. 3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der Kundenstammdatenqualität, im Schaden- oder Leistungsfall. Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B. Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken. * R+V Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Dienstleistungs-GmbH, , R+V Krankenversicherung AG, R+V Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung a.G., R+V Pensionsfonds AG, R+V Pensionskasse AG, R+V Pensionsversicherung a.G., R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, R+V Service Center GmbH, R+V Agenturberatungs GmbH, UMB Unternehmens- Managementberatungs GmbH, Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., CHEMIE Pensionfonds AG, compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Condor Dienstleistungs-GmbH, Condor Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH, Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH, Startraiff GmbH, HumanProtect Consulting GmbH Seite 19 von 26 [Seite 20] Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, um - zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc. - Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren - die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten - die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern - Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können - in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten - Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren - versicherungsrelevante Forschungszwecke zu verfolgen, z. B. Unfallforschung - die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt und Vorteile kalkuliert werden können - Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären. Zur Verbesserung unserer Geschäftsprozesse und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen und Produkte, analysieren wir in einigen Fälle Ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe von neuartigen automatisierten Verfahren und Technologien. 4. Rechtsgrundlagen Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies rechtlich zulässig ist. Im Regelfall ist die Datenverarbeitung zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich, Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutzgrundverordnung. Das gilt insbesondere für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags sowie um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten nach Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten. Im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung wägen wir unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen oder Dritten ab. Übermitteln wir beispielsweise aus Gründen der Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister, die als eigenverantwortliche Stelle tätig werden, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge, die sicherstellen, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau gilt. Im Falle eines Rechtstreits erfolgt die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 f) Datenschutzgrundverordnung. Dabei übermitteln wir z. B. Ihre Gesundheitsdaten erforderlichenfalls auch an beauftragte Rechtsanwälte oder Sachverständige. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Wenn wir Daten verarbeiten, bei denen das Gesetz für die Datenverarbeitung eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) bzw. Art. 9 Abs. 2 a) Datenschutzgrundverordnung fordert, holen wir diese von Ihnen gesondert ein. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. 5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten. Beispiele: - Bei Postrückläufern führen wir eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. Dies ist zur Durchführung des Versicherungsvertrages notwendig. Dazu nutzen wir verschiedene Seite 20 von 26 [Seite 21] Informationsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Anschrift kennen. Das sind z.B. Postdienstleister, Anbieter von Adressrecherchen oder Vermittler. - Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. - Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren können. - Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. - Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§ 95 ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten von dem bisherigen Eigentümer oder seinem Vermittler. - Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko. - Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden. - Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sachverhalt. - Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11. - Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der Antragsaufnahme. - Anlassbezogen können auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben werden. 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten? Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen: a) Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen damit dieser sich selbst ein Bild über das Risiko beziehungsweise den Versicherungsfall machen kann. Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder soweit dies zur Erfüllung unserer Versicherungsverträge mit Ihnen erforderlich ist. Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. In Fällen, in denen die R+V Versicherung AG als Rückversicherer tätig wird, finden Sie weitere Informationen zur Datenverarbeitung auf der Internetseite: www.rv-re.de b) Versicherungsvermittler Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen. Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut. Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. c) Datenübermittlung an andere Versicherer Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es Seite 21 von 26 [Seite 22] beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben. Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir. Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS) Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH mit Sitz im Daimlerring 4 in 65205 Wiesbaden (www.besurance-his.de). Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil. Eine Einmeldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie schriftlich darüber. Schaden An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS Seite 22 von 26 [Seite 23] und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt. Ergänzende Informationen über die HIS-Anfrage und HIS-Einmeldung finden Sie in den Datenschutzhinweisen der Besurance HIS GmbH: www.ruv.de/datenschutz/his-datenschutzinformationsblatt e) Kfz-Zulassungsstelle Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen. f) Auftragnehmer und Dienstleister Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Die Datenübermittlung an diese erfolgt auf Basis unseres überwiegenden berechtigten Interesses, Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht. Bitte beachten Sie, dass es zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht ausreichend ist, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe eine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister ablehnen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre Versicherungsnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar. Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung angebunden: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. Seite 23 von 26 [Seite 24] R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)* Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Condor Dienstleistungs-GmbH* R+V Dienstleistungs-GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH* CHEMIE Pensionsfonds AG compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene. i) Leasing- und Kreditgeber Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen, informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann. j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die Daten erhalten darf. In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht, z. B. - wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder - bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen Meldestellen. k) Mitversicherte In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. Seite 24 von 26 [Seite 25] 7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B. Rechtsanwälte). Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 8. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 9. Welche Rechte haben Sie? Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. 10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber. 11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität? Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Sollten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, haben wir ein berechtigtes Interesse, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Dies tun wir, um festzustellen, ob das Beitreiben einer notleidenden Forderung (Inkasso) erfolgsversprechend ist. Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Seite 25 von 26 [Seite 26] Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch- statistischer Verfahren und von Adressdaten. Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch- statistischer Verfahren und von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG. Unsere Partner sind: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein. Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. 12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung? Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht. Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte: - Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen, - Darlegung des eigenen Standpunkts und - Recht auf Anfechtung der Entscheidung. Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können. In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling). 13. Beschwerderecht Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77 Datenschutzgrundverordnung. Seite 26 von 26
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