Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen R+V-MietkautionsBürgschaft mit Allgemeinen Bedingungen (AVB KTV-M)
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R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
www.ruv.de
Produkt- und Vertragsinformationen zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Inhaltsverzeichnis
Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2
Informationsblatt zur R+V-MietkautionsBürgschaft
Verbraucherinformationen 3
Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
Widerrufsbelehrung 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen 8
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB KTV-M)
Merkblatt zur Datenverarbeitung 16
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Kautionsversicherung für private Miete
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
R+V Allgemeine Versicherung AG,
R+V-MietkautionsBürgschaft Deutschland, Reg.-Nr. 5438
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden
Sie in den vorvertraglichen Informationen sowie den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein
und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Versicherung zur R+V-MietkautionsBürgschaft an. Aufgrund dieser Versicherung übernehmen
wir in Ihrem Auftrag gegenüber dem Bürgschaftsberechtigten, in der Regel dem Vermieter eine Bürgschaft.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Mit der Bürgschaft werden die Sie erhalten weder aus dem Versicherungsvertrag
Ansprüche des Bürgschaftsberechtigten, noch aus der Bürgschaft eine Leistung.
das ist in der Regel der Vermieter,
gegen Sie aus einem Mietverhältnis
über Wohnraum abgesichert.
Welche Kosten übernehmen wir?
✓ Wir übernehmen alle Kosten die
dem Bürgschaftsberechtigten
zustehen.
✓ Der Höhe nach ist unsere Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Bürgenhaftung für alle Ansprüche,
auch die Kosten, auf den in der
Zahlungen erfolgen nur aus der Bürgschaft
und nur an den Bürgschaftsberechtigten.
Bürgschaft angegebenen Höchstbetrag
beschränkt.
Wenn wir an den Bürgschaftsberechtigten zahlen,
müssen Sie uns die Zahlungen erstatten.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
✓ Sie bestimmen die Höhe der Bürgschaft.
Grundlage Ihrer Angabe ist der
Mietvertrag, den Sie mit Ihrem Vermieter
abgeschlossen haben – höchstens
jedoch 3 Monatsmieten (§ 551 BGB).
Wo bin ich versichert?
Wir übernehmen Bürgschaften gegenüber Vermietern weltweit, solange das Objekt seine geographische
Lage in Deutschland hat.
Welche Verpflichtungen habe ich?
• Bitte zahlen Sie die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig.
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Wenn wir durch den Bürgschaftsgläubiger in Anspruch genommen werden, müssen Sie uns den an
den Bürgschaftsgläubiger gezahlten Betrag und entstandene Kosten erstatten.
• Sofern Sie mit der Zahlung an den Bürgschaftsgläubiger nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre
Rechte oder Ansprüche direkt gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger geltend machen.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, aber nicht vor dem
vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich oder jährlich zahlen. Sie können uns auch ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder
einmaligen Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von
mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Ausnahme: Sie oder
wir kündigen den Vertrag fristgemäß und der Bürgschaftsgläubiger hat uns von der Bürgschaftshaftung befreit.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Verlängerungsjahres kündigen. Das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
geschehen. Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls den Vertrag kündigen.
Eine Kündigung in Textform reicht in jedem Fall aus.
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Vertraucherinformationen zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Verbraucherinformationen
zur R+V-MietkautionsBürgschaft nach § 1 der Verordnung
über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
Risikoträger
Risikoträger ist die
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Norbert Rollinger.
Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer,
Marc René Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334.
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Versicherungszweige der Erst- und Rückversicherung
mit Ausnahme der Lebens- und Krankenversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art
im In- und Ausland.
Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117
Bonn.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Die wesentlichen Merkmale für die Ihnen angebotene Versicherung finden Sie im Antrag, dem
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, in diesen Verbraucherinformationen und in den Allgemeinen
Bedingungen.
Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Bedingungen für die
R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB MietkautionsBürgschaft) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung neusten
Fassung.
Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung durch R+V finden Sie in den Allgemeinen
Bedingungen, und zwar in den Ziffern 3 bis 10 AVB MietkautionsBürgschaft.
Beitrag
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer und sonstiger
Preisbestandeile sowie die vereinbarte Zahlungsperiode finden Sie im Versicherungsschein und dem
Antrag.
Zahlung und Erfüllung
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie zur Zahlungsperiode der Versicherungsbeiträge
finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Bedingungen, und zwar in Ziffer
6 AVB MietkautionsBürgschaft.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe des Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen Bedingungen und
gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum
Abschluss eines Versicherungsvertrags dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie grundsätzlich per
Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht
(siehe Widerrufsbelehrung) ausüben. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
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Vertraucherinformationen zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie den
Allgemeinen Bedingungen, siehe dazu Ziffer 7 AVB MietkautionsBürgschaft.
Beendigung des Vertrags
Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen, Ziffer 8 AVB
MietkautionsBürgschaft.
Hinweis: Die rechtliche Beziehung zwischen dem Vermieter und R+V als Bürge kann durch Ihre Kündigung
des Versicherungsvertrags nicht beendet werden, da die Haftung von uns aus der ausgestellten
Mietkautionsbürgschaft nur durch den Bürgschaftsgläubiger beendet werden kann.
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, Ziffer 11.1
AVB MietkautionsBürgschaft.
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die
Kommunikation während der Laufzeit in deutscher Sprache geführt.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer
Straße 108, 53117 Bonn, wenden.
Außerdem können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein
Versicherungsombudsmann e.V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für
Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns
bindend.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin
die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Mahngebühren
Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15
EUR entstehen.
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Widerrufsbelehrung zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
- diese Belehrung,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG
Bereich Banken / Kredit
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den
auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt
haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags,
der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten;
dabei handelt es sich um den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt;
dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von
- 1/360 des jährlichen Beitrags,
- 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
- 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
- 1/30 des monatlichen Beitrags.
Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf
zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
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Widerrufsbelehrung zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei
die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags
sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt
oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche
zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise des Beitrags;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag
gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie
im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11 a) Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
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Widerrufsbelehrung zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt 2 genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet,
mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB MietkautionsBürgschaft)
Fassung 04/2022
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Wer ist Ihr Versicherer? 9
2 Welche Begriffe werden benutzt? 9
3 Was leistet die MietkautionsBürgschaft? 10
4 Welche Anzeigepflichten und Obliegenheiten haben Sie? 10
5 Wann und wie wird eine MietkautionsBürgschaft übernommen? 10
6 Sanktionsklausel 11
7 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? 11
8 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden? 12
9 Was gilt nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags? 13
10 Was ist bei der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft zu beachten? 13
11 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen bei der
Bürgschaftsinanspruchnahme? 14
12 Was ist noch zu beachten? 14
13 Welche Beschwerdestellen gibt es, wer ist die Aufsichtsbehörde und welche
Streitbeilegungsverfahren gibt es? 15
Bitte beachten Sie:
Die R+V leistet an Sie keine Zahlungen!
Sie müssen Zahlungen aus der MietkautionsBürgschaft an den Bürgschaftsgläubiger, in der Regel Ihren
Vermieter, zuzüglich entstandener Kosten an R+V erstatten.
Sofern Sie mit der Zahlung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Rechte direkt gegenüber dem
Bürgschaftsgläubiger geltend machen und uns sofort informieren.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
1 Wer ist Ihr Versicherer?
Bürge und Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG.
Den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Mitglieder des Vorstands können Sie den
Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft entnehmen.
Sitz der Gesellschaft: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188,
Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Darüber hinaus ist die R+V
Allgemeine Versicherung AG auch für die Sparte Kautionsversicherung und damit für die
Ausstellung von Bürgschaften zugelassen.
2 Welche Begriffe werden benutzt?
Bonitätsprüfung
Die Bonitätsprüfung ist die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person mit der R+V den
Versicherungsvertrag abschließt. Die Prüfung ist Voraussetzung für die Übernahme der
MietkautionsBürgschaft.
Bürgschaftsgläubiger
Bürgschaftsgläubiger ist die aus der MietkautionsBürgschaft berechtigte Person, in der Regel der
Vermieter.
Freigabeerklärung, Teilfreigabe
Die Freigabeerklärung ist die Erklärung des Bürgschaftsgläubigers, dass er aus der
MietkautionsBürgschaft keine Rechte und Ansprüche mehr gegen R+V geltend macht und die
besicherten Ansprüche nicht an Dritte abgetreten worden sind. Ist die Freigabe wirksam, endet die
Haftung von R+V aus der Bürgschaft.
Die Freigabe kann sich auch nur auf einen geringeren Betrag als den in der
MietkautionsBürgschaft angegebenen Haftungsbetrag beziehen. Dann handelt es sich um eine
Teilfreigabe und die Haftung von R+V besteht zwar weiter, ist aber in der Höhe reduziert.
Gesamtlimit
Das Gesamtlimit ist die Summe der Höchstbeträge aller beantragten Mietkautionsbürgschaften.
Haftungsbetrag der MietkautionsBürgschaft
Haftungsbetrag ist der Betrag für den R+V aus der jeweiligen MietkautionsBürgschaft gegenüber
dem Bürgschaftsgläubiger haftet. Er kann sich im Zeitablauf verändern. Der Haftungsbetrag ergibt
sich aus dem in der MietkautionsBürgschaft angegebenen Bürgschaftsbetrag abzüglich erfolgter
Teilfreigaben und abzüglich der von R+V bereits auf die jeweilige MietkautionsBürgschaft
erbrachten Bürgschaftszahlung.
Höchstbetrag der MietkautionsBürgschaft
Die Haftung von R+V aus der MietkautionsBürgschaft ist auf den im Text der
MietkautionsBürgschaft genannten Betrag beschränkt, auch wenn der durch die
MietkautionsBürgschaft besicherte Anspruch höher ist
MietkautionsBürgschaft
Die MietkautionsBürgschaft ist eine Bürgschaft. Mit ihr verbürgt sich R+V gegenüber dem
Bürgschaftsgläubiger für dessen Ansprüche gegen den Mieter als Verbraucher aus dem in der
MietkautionsBürgschaft genannten Mietverhältnis über Wohnraum. Die MietkautionsBürgschaft
- ist zur Übergabe an den in ihr genannten Vermieter bestimmt und
- dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem in ihr genannten Mietvertrag.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
Versicherungsvertrag
Als Versicherungsvertrag wird der Kautionsversicherungsvertrag bezeichnet. Er ist die Grundlage
für die Übernahme einer MietkautionsBürgschaft. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Ihnen
und R+V geschlossen. Der Versicherungsvertrag regelt zum Beispiel, wann eine
MietkautionsBürgschaft übernommen wird, was Sie bei einer Inanspruchnahme der
MietkautionsBürgschaft beachten müssen oder welcher Beitrag zu zahlen ist.
Zahlungen werden nur aufgrund einer Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft an den
Bürgschaftsgläubiger erbracht.
3 Was leistet die MietkautionsBürgschaft?
Sie schließen mit R+V einen Versicherungsvertrag. Auf Grund dieses Versicherungsvertrags stellt
R+V in Ihrem Auftrag eine oder mehrere MietkautionsBürgschaften.
Erhält der Vermieter aus der MietkautionsBürgschaft eine Zahlung, sind Sie gegenüber R+V zur
Rückerstattung des geleisteten Betrags sowie des entstandenen Aufwands verpflichtet.
4 Welche Anzeigepflichten und Obliegenheiten haben Sie?
4.1 Sie
- geben Auskunft über die Entwicklung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie
über andere für die Kreditbeurteilung wichtig erscheinende Zusammenhänge und
- erfüllen Ihre gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag bestehende Verpflichtung
ordnungsgemäß,
- teilen R+V während der Laufzeit des Versicherungsvertrags bei Änderungen unverzüglich Ihre
neue Postanschrift mit. Das gilt auch, wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, für die eine
MietkautionsBürgschaft übernommen wurde.
4.2 Sie sind zur Beschaffung der erforderlichen Freigabeerklärung und zur Rückholung der von R+V
übernommenen MietkautionsBürgschaft verpflichtet. Daraus entstehende Kosten tragen Sie.
5 Wann und wie wird eine MietkautionsBürgschaft übernommen?
5.1 R+V wird gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger den von Ihnen beauftragten Text für eine
MietkautionsBürgschaft übernehmen, wenn
- der zugrundeliegende Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde,
- die Bonitätsprüfung über Sie zu einem positiven Ergebnis geführt hat und zum Zeitpunkt der
Bürgschaftsübernahme noch positiv ist,
- die MietkautionsBürgschaft als Mietsicherheit für die Ansprüche des Vermieters gegen den
Mieter als Verbraucher für ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Mietobjekt für
privat genutzten Wohnraum dient,
- die Stellung einer Mietsicherheit mietvertraglich vereinbart wurde,
- die Haftung von R+V in der MietkautionsBürgschaft auf einen Höchstbetrag beschränkt ist und
dieser die Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit nach § 551 Absatz 1 BGB nicht übersteigt,
- für das Mietverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland und ein deutscher
Gerichtstand gelten,
- es sich bei dem Mietverhältnis nicht um ein Untermietverhältnis handelt und
- die MietkautionsBürgschaft nur zur Zahlung von Geld verpflichtet.
5.2 Die Übernahme einer zweiten und jeder weiteren MietkautionsBürgschaft setzt zusätzlich voraus,
dass
- Sie R+V alle fälligen Beiträge gezahlt haben,
- keine Erstattungsansprüche von R+V wegen Zahlungen auf Mietkautionsbürgschaften gegen
Sie bestehen,
- die Bonitätsprüfung weiterhin zu einem positiven Ergebnis führt,
- ein vereinbartes Gesamtlimit nicht überschritten wird und
- dieser Versicherungsvertrag weder beendet ist noch sich in der Abwicklung nach Ziffer 8
befindet.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
6 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
7 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?
7.1 Beitragsberechnung
Der Beitrag errechnet sich aus allen MietkautionsBürgschaften für die R+V in der Zahlungsperiode
haftet.
Für MietkautionsBürgschaften, die vor Beginn der abzurechnenden Zahlungsperiode übernommen
wurden, wird
- zuerst die Summe aller Haftungsbeträge addiert und mit dem vereinbarten Zinssatz multipliziert;
Stichtag für den pro Bürgschaft anzusetzenden Haftungsbetrag ist der erste Tag der
Zahlungsperiode;
- danach wird das Ergebnis durch die Anzahl der vereinbarten Zahlungsperioden pro
Versicherungsjahr dividiert.
Für eine MietkautionsBürgschaft die nach dem ersten Tag und im Lauf einer Zahlungsperiode
übernommen wird, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende
Zahlungsperiode anteilig von der Übernahme bis zum Ende der Zahlungsperiode. Maßgeblich für
den Tag der Übernahme ist das in der Bürgschaft ausgewiesene Ausstellungsdatum.
Endet die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft im Lauf einer Zahlungsperiode,
ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode nur
anteilig für die Zeit von ihrem Beginn bis zum Ende der Beitragsberechnung.
Der erste und der letzte Tag werden immer als ganze Tage mitberechnet.
7.2 Ende der Beitragsberechnung für eine konkrete MietkautionsBürgschaft
Die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft endet, wenn
- Sie aus dem in der MietkautionsBürgschaft genannten Mietobjekt ausgezogen sind,
- Sie R+V nach Auszug hierüber zumindest in Textform unterrichtet haben und
- Sie den Auszug in allgemein zumutbarem und geeignetem Umfang nachgewiesen haben. Dies
kann zum Beispiel durch eine Kopie der Kündigungsbestätigung Ihres Vermieters erfolgen. Die
Kopie einer Meldebescheinigung ist nicht geeignet.
Stichtag für das Ende der Berechnung ist das Datum an dem Ihre Erklärung und die Nachweise bei
R+V eingehen. Gehen die Erklärung und die Nachweise innerhalb von drei Monaten nach Ihrem
Auszug bei R+V ein, wird als Stichtag der Tag des Auszugs angesetzt.
Darüber hinaus endet die Berechnung des Beitrags für die konkrete MietkautionsBürgschaft in den
folgenden Fällen:
- Wenn die MietkautionsBürgschaft nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei mit Ablauf einer bestimmten
Frist erlischt und R+V vor Fristablauf für die MietkautionsBürgschaft keine Inanspruchnahme
durch den Bürgschaftsgläubiger zugegangen ist: mit Ablauf des letzten Tags der Frist.
- Wenn gegenüber R+V zu der konkreten MietkautionsBürgschaft eine vollständige Freigabe
erklärt wurde: mit Ablauf des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist.
- Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft vollständig ausgezahlt wurde: mit Ablauf des
Tags, an dem die Auszahlung erfolgte.
- Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft nur teilweise ausgezahlt wurde und gegenüber
R+V für den nicht ausbezahlten Restbetrag eine vollständige Freigabe erklärt wurde: mit Ablauf
des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist.
Sind aus einer MietkautionsBürgschaft mehrere Bürgschaftsgläubiger berechtigt, müssen sie
alle die Freigabe erklären.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
Bitte beachten Sie:
Auch wenn kein Beitrag mehr berechnet wird, haftet R+V eventuell noch aus der
MietkautionsBürgschaft. Das bedeutet, dass Sie R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistete
Zahlungen auch dann erstatten müssen (siehe Ziffer 3 Satz 3 und Ziffer 11).
7.3 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Betrag enthält zurzeit keine Versicherungsteuer. Wenn durch Gesetz
bestimmt wird, dass auf den Versicherungsvertrag Versicherungsteuer zu entrichten ist, wird diese
zusätzlich in der Beitragsrechnung ausgewiesen und mit Rechnungslegung fällig.
7.4 Umstellung der unterjährigen Zahlungsperiode auf jährliche Zahlweise
Sind unterjährige Zahlungsperioden vereinbart, kann R+V bei Nichtzahlung eines Folgebeitrags
den Vertrag auf eine jährliche Zahlungsperiode umstellen. In diesem Fall wird der für eine jährliche
Zahlungsperiode noch offene Beitrag für alle MietkautionsBürgschaften sofort fällig.
7.5 Fälligkeit
7.5.1 Fälligkeit des ersten Beitrags; Rücktritt
Der erste Beitrag wird nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, es
sei denn im Versicherungsschein ist ein später liegendes Datum bestimmt. Die Zahlung gilt als
rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wenn der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann R+V vom Vertrag zurücktreten, solange der
Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
7.5.2 Fälligkeit des Folgebeitrags
Die Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats fällig, in
dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt.
Werden MietkautionsBürgschaften während einer laufenden Zahlungsperiode übernommen und
erhöht sich daher anteilig der Beitrag für diese Zahlungsperiode, wird der erhöhte Folgebeitrag
sofort fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. R+V wird Sie in Textform zur Zahlung
auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
R+V ist berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Einzugsermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung
nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von R+V nicht eingezogen
werden, ist die Zahlung dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
abgegebenen Zahlungsaufforderung der R+V erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen
werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist R+V berechtigt, künftige
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags
erst verpflichtet, wenn Sie von R+V hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
8 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden?
8.1 Der Versicherungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
8.2 Er endet mit Ihrer Kündigung gegenüber R+V. Die Kündigung muss mindestens in Textform
erfolgen. Wenn der Vertrag nicht sofort beendet werden kann, wird der Vertrag abgewickelt (siehe
dazu Ziffer 9).
8.3 Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn R+V aus keiner MietkautionsBürgschaft mehr
verpflichtet ist.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
8.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die Regelungen zur Laufzeit
und ordentlichen Kündigung nicht eingeschränkt.
R+V kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn z. B.
- Sie gegenüber R+V unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, insbesondere
solche Angaben, nach denen R+V in Textform gefragt hat,
- Sie den fälligen Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt haben,
- bei Ihnen nach Einschätzung von R+V eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung eintritt
oder R+V bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, Haftanordnung oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
oder
- eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses
eingetreten ist.
9 Was gilt nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags?
9.1 Folge der Kündigung; Vertragsabwicklung
Der Versicherungsvertrag wird durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder in sonstiger Weise nicht
immer sofort wirtschaftlich abgeschlossen, da die Verpflichtungen von R+V aus übernommenen
MietkautionsBürgschaften selbständig weiterbestehen. Daher muss der Versicherungsvertrag
abgewickelt werden.
Die Abwicklung beginnt mit Wirksamwerden der Kündigung, der Aufhebungsvereinbarung oder der
Beendigung des Versicherungsvertrags in sonstiger Weise. Die Abwicklung ist abgeschlossen,
wenn alle Ansprüche von R+V aus dem Versicherungsvertrag und wegen der Übernahme der
übernommenen Bürgschaften erledigt sind.
9.2 Weitergelten der Vertragsbestimmungen
Die Bedingungen des Versicherungsvertrags gelten bis zur vollständigen Abwicklung fort.
9.3 Berechnung des Beitrags während der Vertragsabwicklung
Die Bestimmungen zum Beitrag gelten bis zum Abschluss der Vertragsabwicklung.
10 Was ist bei der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft zu beachten?
10.1 Information an Sie; Fristsetzung zur Stellungnahme
R+V unterrichtet Sie in Textform von der Inanspruchnahme einer MietkautionsBürgschaft durch
den Bürgschaftsgläubiger an die uns bekannte Adresse (siehe Ziffer 4.1). R+V kann Sie unter
Setzung einer angemessenen Frist auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme geeignete
Maßnahmen einzuleiten.
10.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Sie erteilen, wenn R+V in Anspruch genommen wurde, unverzüglich jede Auskunft, die zur
Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist. Belege kann
R+V insoweit verlangen, als Ihnen die Beschaffung zugemutet werden kann.
10.3 Auszahlungsberechtigung
R+V darf auf Basis der vom Bürgschaftsgläubiger und Ihnen eingereichten Informationen und
Unterlagen Zahlungen an den Bürgschaftsgläubiger leisten, wenn dies nach den Umständen für
erforderlich gehalten werden darf. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn
- die Inanspruchnahme nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder die
Rechtsmissbräuchlichkeit nicht durch rechtskräftige Urteile, sonstige Titel, Gutachten gerichtlich
bestellter Sachverständiger oder andere Urkunden unmittelbar beweisbar ist, oder
- Sie einer Aufforderung zur Abwehr der Inanspruchnahme durch geeignete gerichtliche
Maßnahmen nicht fristgerecht nachgekommen sind oder
- die durch Sie ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr der Inanspruchnahme nicht erfolgreich
waren.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
10.4 Einrede- und Einwendungsverzicht
Wenn Sie von R+V über die Inanspruchnahme unterrichtet wurden und nicht innerhalb der Frist
geeignete Maßnahmen zur Abwehr ergriffen haben (siehe Ziffer 10.1), können Sie gegenüber R+V
nur solche Einreden und Einwendungen hinsichtlich Grund, Höhe oder Bestand geltend machen,
welche R+V zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Bürgschaftsgläubiger bereits bekannt waren
und R+V zur Verweigerung der Auszahlung berechtigt hätten.
Ihre Rechte und Ansprüche gegen den Bürgschaftsgläubiger bleiben hiervon unberührt.
11 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen bei der
Bürgschaftsinanspruchnahme?
11.1 Freistellung und Erstattung durch Sie
Auf Verlangen haben Sie die durch den Bürgschaftsgläubiger beanspruchten Beträge vor
Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von R+V gezahlte Beträge zu erstatten.
11.2 Weitere Erstattungs- und Zinsansprüche
Unabhängig davon haben Sie an R+V den weiteren, sich aus der Inanspruchnahme der
MietkautionsBürgschaft ergebenden Aufwand zu erstatten. Dazu gehören auch:
- die Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht von R+V,
- die von R+V zu zahlenden Zinsen, soweit diese von Ihnen verursacht worden sind, sowie
- eine von R+V nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr.
Zahlungen, die R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistet hat, sind ab dem Datum der Zahlung
bis zur Rückerstattung durch Sie mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu
verzinsen.
12 Was ist noch zu beachten?
12.1 Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen R+V ist, soweit
gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Die Regelungen des § 215 VVG bleiben unberührt.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das
für ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts
zuständig ist.
12.3 R+V haftet
- soweit keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Rede steht, Ihnen gegenüber nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
- nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik,
Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand,
Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht worden sind.
Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf die Haftung der R+V aus der
MietkautionsBürgschaft. Sie bleibt hiervon unberührt.
12.4 Sie können gegen einen Anspruch von R+V nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder
unbestrittenen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
12.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag
festgelegt oder in anderer Form von R+V bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden haben
keine Gültigkeit.
12.6 R+V stellt die Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen vor ihrer Vertragserklärung
mitgeteilt werden müssen, in deutscher Sprache zur Verfügung; die Kommunikation während der
Laufzeit des Versicherungsvertrags bis zum Abschluss seiner Abwicklung wird in deutscher
Sprache geführt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind Ihre für R+V bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das
Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber R+V erfolgen, mindestens in
Textform abzugeben.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
13 Welche Beschwerdestellen gibt es, wer ist die Aufsichtsbehörde und welche
Streitbeilegungsverfahren gibt es?
13.1 Außergerichtliche Beschwerdestellen
13.1.1 Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. und haben uns verpflichtet, an diesem
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
13.1.2 Wenn Sie den Vertrag online abgeschlossen haben (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail)
können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch an die Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden.
13.1.3 Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die für die R+V Allgemeine Versicherung AG
zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Das ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin). Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
13.2 Klage vor Gericht
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe* - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Stand Januar 2026
1. Wozu dient dieses Merkblatt?
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den
Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de
Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum Datenschutz
in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz.
2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:
R+V Versicherung AG
Datenschutzbeauftragter
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0800 533-1112
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: datenschutz@ruv.de
Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die
allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de.
3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss
einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der
Kundenstammdatenqualität, im Schaden- oder Leistungsfall.
Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder
gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den
Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.
* R+V Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Dienstleistungs-GmbH, , R+V Krankenversicherung AG, R+V
Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung a.G., R+V Pensionsfonds AG, R+V Pensionskasse AG, R+V Pensionsversicherung
a.G., R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, R+V Service Center GmbH, R+V Agenturberatungs GmbH, UMB Unternehmens-
Managementberatungs GmbH, Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., CHEMIE Pensionfonds AG, compertis
Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Condor Dienstleistungs-GmbH, Condor Lebensversicherungs-
Aktiengesellschaft, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft,
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH, Pension
Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH, Startraiff GmbH, HumanProtect Consulting GmbH
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Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen.
Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer
Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten
verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen,
Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten
- die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern
- Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur
Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können
- in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten
- Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren
- versicherungsrelevante Forschungszwecke zu verfolgen, z. B. Unfallforschung
- die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt
und Vorteile kalkuliert werden können
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären.
Zur Verbesserung unserer Geschäftsprozesse und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen und
Produkte, analysieren wir in einigen Fälle Ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe von neuartigen
automatisierten Verfahren und Technologien.
4. Rechtsgrundlagen
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Im Regelfall ist die Datenverarbeitung zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich, Art. 6 Abs. 1
b) Datenschutzgrundverordnung. Das gilt insbesondere für das Prüfen der Antragsunterlagen, das
Abwickeln des Vertrags sowie um Schäden und Leistungen zu bearbeiten.
In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten nach Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung zur
Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten.
Im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung wägen wir unsere mit den jeweiligen Interessen des
Betroffenen oder Dritten ab. Übermitteln wir beispielsweise aus Gründen der Prozessoptimierung Daten an
spezialisierte Dienstleister, die als eigenverantwortliche Stelle tätig werden, schließen wir mit diesen
Dienstleistern Verträge, die sicherstellen, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau gilt.
Im Falle eines Rechtstreits erfolgt die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 f)
Datenschutzgrundverordnung. Dabei übermitteln wir z. B. Ihre Gesundheitsdaten erforderlichenfalls auch
an beauftragte Rechtsanwälte oder Sachverständige.
In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.
Wenn wir Daten verarbeiten, bei denen das Gesetz für die Datenverarbeitung eine Einwilligung nach
Art. 6 Abs. 1 a) bzw. Art. 9 Abs. 2 a) Datenschutzgrundverordnung fordert, holen wir diese von Ihnen
gesondert ein.
Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
eingewilligt haben.
5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten
Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen geführten
Korrespondenz oder Kontaktformularen.
In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.
Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen wir eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. Dies
ist zur Durchführung des Versicherungsvertrages notwendig. Dazu nutzen wir verschiedene
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Informationsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Anschrift kennen. Das sind z.B. Postdienstleister,
Anbieter von Adressrecherchen oder Vermittler.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer,
falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B.
den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren
können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum.
- Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§ 95
ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten von dem bisherigen Eigentümer oder seinem Vermittler.
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt
kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten
und Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11.
- Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
Antragsaufnahme.
- Anlassbezogen können auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben
werden.
6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?
Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:
a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen damit dieser sich selbst ein
Bild über das Risiko beziehungsweise den Versicherungsfall machen kann.
Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder
soweit dies zur Erfüllung unserer Versicherungsverträge mit Ihnen erforderlich ist. Wenn es erforderlich ist,
gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte
Einwilligung ein.
In Fällen, in denen die R+V Versicherung AG als Rückversicherer tätig wird, finden Sie weitere Informationen
zur Datenverarbeitung auf der Internetseite: www.rv-re.de
b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen.
Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit
einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.
Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.
c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
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beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.
Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.
Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang
und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Den Datenaustausch dokumentieren wir.
Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit
den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.
Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen
einholen.
d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die
Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und
Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH mit Sitz im Daimlerring 4 in 65205 Wiesbaden
(www.besurance-his.de).
Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.
Eine Einmeldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden
dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung
auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie
schriftlich darüber.
Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen.
Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das
Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im
Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.
Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn
sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer
Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben
müssen.
Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS
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und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein,
dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.
Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS
meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird
dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von
Widersprüchlichkeiten erfolgt.
Ergänzende Informationen über die HIS-Anfrage und HIS-Einmeldung finden Sie in den
Datenschutzhinweisen der Besurance HIS GmbH:
www.ruv.de/datenschutz/his-datenschutzinformationsblatt
e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,
wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.
f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen,
zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder
medizinische Dienstleister. Die Datenübermittlung an diese erfolgt auf Basis unseres überwiegenden
berechtigten Interesses, Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das
Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei
eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht.
Bitte beachten Sie, dass es zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht ausreichend ist, wenn Sie ohne
Angabe besonderer Gründe eine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten
Dienstleister ablehnen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie
in der oben genannten Dienstleisterliste.
g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum
in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch
wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer
richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.
Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.
Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
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R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*
* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf
personenbezogene Daten zugreifen.
Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser
Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.
i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein
finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.
j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die
Daten erhalten darf.
In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine
Einwilligung ein.
Eine gesetzliche Verpflichtung besteht, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an
die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
Meldestellen.
k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann
es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden.
Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
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7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR
Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen
Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten
an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B.
Rechtsanwälte).
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben
sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz
(GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort
vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.
Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist
beträgt drei Jahre.
9. Welche Rechte haben Sie?
Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.
Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus
Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen.
10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung
an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte,
Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber.
11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität?
Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre
erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen
Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren und von Adressdaten.
Sollten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, haben wir ein berechtigtes Interesse, eine
Bonitätsauskunft einzuholen. Dies tun wir, um festzustellen, ob das Beitreiben einer notleidenden Forderung
(Inkasso) erfolgsversprechend ist.
Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz-
Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko
ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem
1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- und
Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum
eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu
Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch-
statistischer Verfahren und von Adressdaten.
Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder
einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name,
Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem
bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch-
statistischer Verfahren und von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht
in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden
finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.
Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich
Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden
Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.
Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.
12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?
Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder
der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für
Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer
sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in
bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf
einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.
Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise
nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:
- Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
- Darlegung des eigenen Standpunkts und
- Recht auf Anfechtung der Entscheidung.
Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.
In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines
mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling).
13. Beschwerderecht
Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77
Datenschutzgrundverordnung.
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Volltext aufklappen: Vertragsdokumente und Verbraucherinformation Mietkaution
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R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
www.ruv.de
Produkt- und Vertragsinformationen zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Inhaltsverzeichnis
Seite
Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag in leichter Sprache 2
Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 des
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 5
Informationsblatt zur R+V-MietkautionsBürgschaft
Verbraucherinformationen 6
Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
Widerrufsbelehrung 8
Allgemeine Versicherungsbedingungen 11
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB KTV-M)
Merkblatt zur Datenverarbeitung 19
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Vertragsinformationen in leichter Sprache
R+V-MietkautionsBürgschaft
Fassung 09/2025
Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag in leichter Sprache
(Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 des
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes)
1 Wer ist wer?
Sie schließen mit uns einen Vertrag ab. Das ist ein Versicherungsvertrag. Sie sind der Versicherungsnehmer.
Wir sind der Versicherer.
Wir versichern nicht Sie. Wir sichern Ihren Vermieter. Sie haben keinen Schutz aus dem Vertrag. Wenn wir an
den Vermieter zahlen, müssen Sie uns das Geld zurückzahlen!
Es gibt damit drei Parteien:
Sie als Versicherungsnehmer und Mieter.
Ihr Vermieter mit einem Anspruch aus unserer Sicherung.
Wir als Ihr Vertragspartner und Geber der Sicherheit für Ihren Vermieter.
2 Was ist versichert?
Sie schließen mit uns einen Vertrag. Wir stellen dann eine Bürgschaft aus. Die Bürgschaft schicken wir Ihnen.
Sie übergeben die Bürgschaft an Ihren Vermieter. Damit ist der Vermieter abgesichert. Das ist die sogenannte
Mietkaution.
Diese Mietkaution schützt Ansprüche Ihres Vermieters. Wenn Ihr Vermieter glaubt, dass Sie ihm aus der Miete
etwas schulden, meldet er sich bei uns.
Wir informieren Sie dann. Sie können uns dann Ihren Standpunkt erklären.
Zu klären ist vor allem, ob:
Der Vermieter Ihnen bestätigt hat, dass er hat keinen Anspruch mehr hat.
Ein Gericht die Ansprüche gerade prüft.
Sie Unterlagen haben, aus denen ihr Recht unmittelbar hervorgeht.
Wir prüfen dann, ob wir zahlen müssen.
Wenn wir an den Vermieter zahlen, müssen Sie uns das Geld zurückzahlen!
Wenn Sie mit einer Zahlung von uns an den Vermieter nicht einverstanden sind, verklagen Sie den Vermieter
auf Rückzahlung.
3 Was ist noch wichtig?
Widerrufs-Recht
Sie haben einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Sie wollen ihn rückgängig machen? Dann können Sie
den Vertrag widerrufen. Sie haben ein Widerrufsrecht.
Sie haben dafür 14 Tage Zeit. Sie müssen dazu einen Brief oder eine E-Mail an uns schreiben. Ein Anruf reicht
nicht.
Sie müssen nicht erklären, warum Sie widerrufen möchten.
Der Widerruf beseitigt nur den Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und uns.
Wenn Sie schon die Bürgschaft an den Vermieter gegeben haben, haften wir trotz Ihres Widerrufs weiter.
Deswegen müssen Sie den Beitrag weiterbezahlen.
Erst wenn die Bürgschaft auch weggefallen ist, ist der Versicherungsertrag abgewickelt.
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Vertragsinformationen in leichter Sprache
R+V-MietkautionsBürgschaft
Fassung 09/2025
Dazu muss der Vermieter uns bestätigen, dass er die Bürgschaft nicht mehr braucht. Nach Eingang dieser
Bestätigung bei uns zahlen Sie keinen Beitrag mehr.
Die Bestätigung des Vermieters müssen Sie besorgen. Die Erklärung für den Vermieter ist auf der Rückseite
der Bürgschaft vorbereitet.
Auszug
Wenn Sie ausziehen, können Sie die Bürgschaft beitragsfrei stellen. Dafür brauchen Sie nur eine Kopie des
Übergabeprotokolls. Das Übergabeprotokoll erhalten Sie beim Auszug vom Vermieter. Der Vermieter muss
das Übergabeprotokoll unterschrieben haben. Sie schicken uns einfach eine Kopie.
Beitragsfrei bedeutet, dass wir keine Beiträge mehr erheben. Wenn wir aber noch Geld an den Vermieter
zahlen müssen, müssen Sie uns das Geld zurückgeben.
Vertrags-Dauer und Kündigung
Der Vertrag zwischen uns endet, wenn unsere Haftung aus der Bürgschaft endet. Dazu muss der Vermieter
uns bestätigen, dass er die Bürgschaft nicht mehr braucht. Nach Eingang dieser Bestätigung bei uns zahlen
Sie keinen Beitrag mehr. Die Erklärung für den Vermieter ist auf der Rückseite der Bürgschaft vorbereitet.
Einzelheiten stehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie können uns auch anrufen. Wir
erklären Ihnen dann die Möglichkeiten.
Beschwerde
- Glauben Sie, dass Ihr Vermittler oder Ihre Versicherung Sie schlecht beraten hat?
- Oder haben Sie wegen einer Beratung Probleme bekommen?
- Oder fühlen Sie sich von Ihrem Vermittler oder Ihrer Versicherung schlecht behandelt?
- Glauben Sie, dass Ihr Vermittler oder Ihre Versicherung Sie betrogen hat?
Dann können Sie sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) beschweren. Das
ist kostenlos. Die Adresse ist:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Sie finden Informationen unter:
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/beschwerdenstreitschlichtung_node.html
Die BaFin kümmert sich um Ihre Beschwerde. Sie spricht zum Beispiel mit der Versicherung. Vielleicht kann
sie Ihnen auch Tipps geben, wie Sie Ihr Problem lösen können.
Die BaFin darf Sie aber nicht rechtlich beraten. Sie darf auch nicht wie ein Gericht entscheiden.
Vielleicht kann Ihnen auch der Ombudsmann helfen. Er spricht auch mit Ihrer Versicherung. Das ist kostenlos.
Er entscheidet dann, wer Recht hat. Die Adresse ist:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Sie finden Informationen unter www.versicherungsombudsmann.de
Sie finden die Entscheidung des Ombudsmanns nicht richtig? Dann können Sie auch zu einem Gericht gehen.
4 Wie machen wir die Informationen einfach zugänglich?
Sie können diese wichtigen Informationen über den Vertrag selbst lesen. Oder Sie lassen sie sich von einem
Screenreader vorlesen. Auch die Ausgabe in Blindenschrift ist möglich. Dafür gibt es spezielle Geräte.
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Vertragsinformationen in leichter Sprache
R+V-MietkautionsBürgschaft
Fassung 09/2025
Sie bekommen diese Informationen zusammen mit den Verbraucherinformationen und allen anderen
Vertragsunterlagen.
Wir haben die Informationen zu Ihrem Vertrag in leichter Sprache formuliert. Einzelne Begriffe erklären wir in
diesem Dokument.
Unsere Informationen sind so aufbereitet, dass sie leicht zu sehen sind.
- Der Kontrast ist ausreichend.
- Sie können die Schriftgröße ändern.
- Sie können den Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen ändern.
Unsere Texte können mit Hilfsmitteln barrierefrei genutzt werden. Das sind Geräte oder Computer-
Programme. Wir nutzen echten Text. Wir nutzen keine Bilder von Text.
Für alles andere bieten wir:
- Eine Beschreibung als Text oder
- Tonaufnahme oder
- Untertitel.
Unsere Dienstleistung ist verständlich und bedienbar:
- Wir geben Hinweise und helfen bei Fehlern.
- Es gibt keine oder anpassbare Zeitlimits.
- Es gibt keine Effekte, die medizinische Anfälle auslösen können.
- Die Navigation ist immer gleich.
- Alles ist mit der Tastatur bedienbar.
- Es gibt eine Tastatur-Markierung. Die Tastatur-Markierung zeigt an, wo man gerade auf dem Bildschirm
ist.
- Außerdem kann man Aktionen am Bildschirm auch anders bedienen.
Unsere Dienstleistung können Sie mit vielen Browsern und Hilfsmitteln nutzen:
- Hilfsmittel können erkennen: Was ist auf dem Bildschirm? Was bedeutet das?
- Wichtige Hinweise können Sie auch hören. Das passiert automatisch. Sie müssen nichts tun.
Unsere Internetseiten und Apps sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, egal ob auf einem
Computer oder einem Handy:
- Die Inhalte passen sich an die Bildschirmgröße an.
Wir erfüllen die Anforderungen aus der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der Richtlinie
für barrierefreie Inhalte (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG 2.2)
5 Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Die für uns zuständige Marktüberwachungsbehörde ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die
Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (auch MLBF genannt). Die Adresse ist:
MLBF
c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55
39135 Magdeburg
Telefon: 0391 567 6970
E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de
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Kautionsversicherung für private Miete
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
R+V Allgemeine Versicherung AG,
R+V-MietkautionsBürgschaft Deutschland, Reg.-Nr. 5438
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden
Sie in den vorvertraglichen Informationen sowie den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein
und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Versicherung zur R+V-MietkautionsBürgschaft an. Aufgrund dieser Versicherung übernehmen
wir in Ihrem Auftrag gegenüber dem Bürgschaftsberechtigten, in der Regel dem Vermieter eine Bürgschaft.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Mit der Bürgschaft werden die Sie erhalten weder aus dem Versicherungsvertrag
Ansprüche des Bürgschaftsberechtigten, noch aus der Bürgschaft eine Leistung.
das ist in der Regel der Vermieter,
gegen Sie aus einem Mietverhältnis
über Wohnraum abgesichert.
Welche Kosten übernehmen wir?
✓ Wir übernehmen alle Kosten die
dem Bürgschaftsberechtigten
zustehen.
✓ Der Höhe nach ist unsere Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Bürgenhaftung für alle Ansprüche,
auch die Kosten, auf den in der
Zahlungen erfolgen nur aus der Bürgschaft
und nur an den Bürgschaftsberechtigten.
Bürgschaft angegebenen Höchstbetrag
beschränkt.
Wenn wir an den Bürgschaftsberechtigten zahlen,
müssen Sie uns die Zahlungen erstatten.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
✓ Sie bestimmen die Höhe der Bürgschaft.
Grundlage Ihrer Angabe ist der
Mietvertrag, den Sie mit Ihrem Vermieter
abgeschlossen haben – höchstens
jedoch 3 Monatsmieten (§ 551 BGB).
Wo bin ich versichert?
Wir übernehmen Bürgschaften gegenüber Vermietern weltweit, solange das Objekt seine geographische
Lage in Deutschland hat.
Welche Verpflichtungen habe ich?
• Bitte zahlen Sie die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig.
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Wenn wir durch den Bürgschaftsgläubiger in Anspruch genommen werden, müssen Sie uns den an
den Bürgschaftsgläubiger gezahlten Betrag und entstandene Kosten erstatten.
• Sofern Sie mit der Zahlung an den Bürgschaftsgläubiger nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre
Rechte oder Ansprüche direkt gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger geltend machen.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, aber nicht vor dem
vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich oder jährlich zahlen. Sie können uns auch ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder
einmaligen Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von
mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Ausnahme: Sie oder
wir kündigen den Vertrag fristgemäß und der Bürgschaftsgläubiger hat uns von der Bürgschaftshaftung befreit.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Verlängerungsjahres kündigen. Das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
geschehen. Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls den Vertrag kündigen.
Eine Kündigung in Textform reicht in jedem Fall aus.
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Vertraucherinformationen zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Verbraucherinformationen
zur R+V-MietkautionsBürgschaft nach § 1 der Verordnung
über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
Risikoträger
Risikoträger ist die
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Norbert Rollinger.
Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer,
Marc René Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334.
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Versicherungszweige der Erst- und Rückversicherung
mit Ausnahme der Lebens- und Krankenversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art
im In- und Ausland.
Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117
Bonn.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Die wesentlichen Merkmale für die Ihnen angebotene Versicherung finden Sie im Antrag, dem
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, in diesen Verbraucherinformationen und in den Allgemeinen
Bedingungen.
Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Bedingungen für die
R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB MietkautionsBürgschaft) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung neusten
Fassung.
Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung durch R+V finden Sie in den Allgemeinen
Bedingungen, und zwar in den Ziffern 3 bis 10 AVB MietkautionsBürgschaft.
Beitrag
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer und sonstiger
Preisbestandeile sowie die vereinbarte Zahlungsperiode finden Sie im Versicherungsschein und dem
Antrag.
Zahlung und Erfüllung
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie zur Zahlungsperiode der Versicherungsbeiträge
finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Bedingungen, und zwar in Ziffer
6 AVB MietkautionsBürgschaft.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe des Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen Bedingungen und
gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum
Abschluss eines Versicherungsvertrags dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie grundsätzlich per
Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht
(siehe Widerrufsbelehrung) ausüben. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
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Vertraucherinformationen zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie den
Allgemeinen Bedingungen, siehe dazu Ziffer 7 AVB MietkautionsBürgschaft.
Beendigung des Vertrags
Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen, Ziffer 8 AVB
MietkautionsBürgschaft.
Hinweis: Die rechtliche Beziehung zwischen dem Vermieter und R+V als Bürge kann durch Ihre Kündigung
des Versicherungsvertrags nicht beendet werden, da die Haftung von uns aus der ausgestellten
Mietkautionsbürgschaft nur durch den Bürgschaftsgläubiger beendet werden kann.
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, Ziffer 11.1
AVB MietkautionsBürgschaft.
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die
Kommunikation während der Laufzeit in deutscher Sprache geführt.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer
Straße 108, 53117 Bonn, wenden.
Außerdem können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein
Versicherungsombudsmann e.V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für
Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns
bindend.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin
die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Mahngebühren
Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15
EUR entstehen.
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Widerrufsbelehrung zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
- diese Belehrung,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG
Bereich Banken / Kredit
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den
auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt
haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags,
der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten;
dabei handelt es sich um den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt;
dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von
- 1/360 des jährlichen Beitrags,
- 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
- 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
- 1/30 des monatlichen Beitrags.
Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf
zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
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Widerrufsbelehrung zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei
die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags
sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt
oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche
zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise des Beitrags;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag
gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie
im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11 a) Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
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Widerrufsbelehrung zur
R+V-MietkautionsBürgschaft
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt 2 genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet,
mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
R+V-MietkautionsBürgschaft (AVB MietkautionsBürgschaft)
Fassung 04/2022
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Wer ist Ihr Versicherer? 12
2 Welche Begriffe werden benutzt? 12
3 Was leistet die MietkautionsBürgschaft? 13
4 Welche Anzeigepflichten und Obliegenheiten haben Sie? 13
5 Wann und wie wird eine MietkautionsBürgschaft übernommen? 13
6 Sanktionsklausel 14
7 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? 14
8 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden? 15
9 Was gilt nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags? 16
10 Was ist bei der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft zu beachten? 16
11 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen bei der
Bürgschaftsinanspruchnahme? 17
12 Was ist noch zu beachten? 17
13 Welche Beschwerdestellen gibt es, wer ist die Aufsichtsbehörde und welche
Streitbeilegungsverfahren gibt es? 18
Bitte beachten Sie:
Die R+V leistet an Sie keine Zahlungen!
Sie müssen Zahlungen aus der MietkautionsBürgschaft an den Bürgschaftsgläubiger, in der Regel Ihren
Vermieter, zuzüglich entstandener Kosten an R+V erstatten.
Sofern Sie mit der Zahlung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Rechte direkt gegenüber dem
Bürgschaftsgläubiger geltend machen und uns sofort informieren.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
1 Wer ist Ihr Versicherer?
Bürge und Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG.
Den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Mitglieder des Vorstands können Sie den
Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft entnehmen.
Sitz der Gesellschaft: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188,
Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Darüber hinaus ist die R+V
Allgemeine Versicherung AG auch für die Sparte Kautionsversicherung und damit für die
Ausstellung von Bürgschaften zugelassen.
2 Welche Begriffe werden benutzt?
Bonitätsprüfung
Die Bonitätsprüfung ist die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person mit der R+V den
Versicherungsvertrag abschließt. Die Prüfung ist Voraussetzung für die Übernahme der
MietkautionsBürgschaft.
Bürgschaftsgläubiger
Bürgschaftsgläubiger ist die aus der MietkautionsBürgschaft berechtigte Person, in der Regel der
Vermieter.
Freigabeerklärung, Teilfreigabe
Die Freigabeerklärung ist die Erklärung des Bürgschaftsgläubigers, dass er aus der
MietkautionsBürgschaft keine Rechte und Ansprüche mehr gegen R+V geltend macht und die
besicherten Ansprüche nicht an Dritte abgetreten worden sind. Ist die Freigabe wirksam, endet die
Haftung von R+V aus der Bürgschaft.
Die Freigabe kann sich auch nur auf einen geringeren Betrag als den in der
MietkautionsBürgschaft angegebenen Haftungsbetrag beziehen. Dann handelt es sich um eine
Teilfreigabe und die Haftung von R+V besteht zwar weiter, ist aber in der Höhe reduziert.
Gesamtlimit
Das Gesamtlimit ist die Summe der Höchstbeträge aller beantragten Mietkautionsbürgschaften.
Haftungsbetrag der MietkautionsBürgschaft
Haftungsbetrag ist der Betrag für den R+V aus der jeweiligen MietkautionsBürgschaft gegenüber
dem Bürgschaftsgläubiger haftet. Er kann sich im Zeitablauf verändern. Der Haftungsbetrag ergibt
sich aus dem in der MietkautionsBürgschaft angegebenen Bürgschaftsbetrag abzüglich erfolgter
Teilfreigaben und abzüglich der von R+V bereits auf die jeweilige MietkautionsBürgschaft
erbrachten Bürgschaftszahlung.
Höchstbetrag der MietkautionsBürgschaft
Die Haftung von R+V aus der MietkautionsBürgschaft ist auf den im Text der
MietkautionsBürgschaft genannten Betrag beschränkt, auch wenn der durch die
MietkautionsBürgschaft besicherte Anspruch höher ist
MietkautionsBürgschaft
Die MietkautionsBürgschaft ist eine Bürgschaft. Mit ihr verbürgt sich R+V gegenüber dem
Bürgschaftsgläubiger für dessen Ansprüche gegen den Mieter als Verbraucher aus dem in der
MietkautionsBürgschaft genannten Mietverhältnis über Wohnraum. Die MietkautionsBürgschaft
- ist zur Übergabe an den in ihr genannten Vermieter bestimmt und
- dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem in ihr genannten Mietvertrag.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
Versicherungsvertrag
Als Versicherungsvertrag wird der Kautionsversicherungsvertrag bezeichnet. Er ist die Grundlage
für die Übernahme einer MietkautionsBürgschaft. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Ihnen
und R+V geschlossen. Der Versicherungsvertrag regelt zum Beispiel, wann eine
MietkautionsBürgschaft übernommen wird, was Sie bei einer Inanspruchnahme der
MietkautionsBürgschaft beachten müssen oder welcher Beitrag zu zahlen ist.
Zahlungen werden nur aufgrund einer Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft an den
Bürgschaftsgläubiger erbracht.
3 Was leistet die MietkautionsBürgschaft?
Sie schließen mit R+V einen Versicherungsvertrag. Auf Grund dieses Versicherungsvertrags stellt
R+V in Ihrem Auftrag eine oder mehrere MietkautionsBürgschaften.
Erhält der Vermieter aus der MietkautionsBürgschaft eine Zahlung, sind Sie gegenüber R+V zur
Rückerstattung des geleisteten Betrags sowie des entstandenen Aufwands verpflichtet.
4 Welche Anzeigepflichten und Obliegenheiten haben Sie?
4.1 Sie
- geben Auskunft über die Entwicklung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie
über andere für die Kreditbeurteilung wichtig erscheinende Zusammenhänge und
- erfüllen Ihre gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag bestehende Verpflichtung
ordnungsgemäß,
- teilen R+V während der Laufzeit des Versicherungsvertrags bei Änderungen unverzüglich Ihre
neue Postanschrift mit. Das gilt auch, wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, für die eine
MietkautionsBürgschaft übernommen wurde.
4.2 Sie sind zur Beschaffung der erforderlichen Freigabeerklärung und zur Rückholung der von R+V
übernommenen MietkautionsBürgschaft verpflichtet. Daraus entstehende Kosten tragen Sie.
5 Wann und wie wird eine MietkautionsBürgschaft übernommen?
5.1 R+V wird gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger den von Ihnen beauftragten Text für eine
MietkautionsBürgschaft übernehmen, wenn
- der zugrundeliegende Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde,
- die Bonitätsprüfung über Sie zu einem positiven Ergebnis geführt hat und zum Zeitpunkt der
Bürgschaftsübernahme noch positiv ist,
- die MietkautionsBürgschaft als Mietsicherheit für die Ansprüche des Vermieters gegen den
Mieter als Verbraucher für ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Mietobjekt für
privat genutzten Wohnraum dient,
- die Stellung einer Mietsicherheit mietvertraglich vereinbart wurde,
- die Haftung von R+V in der MietkautionsBürgschaft auf einen Höchstbetrag beschränkt ist und
dieser die Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit nach § 551 Absatz 1 BGB nicht übersteigt,
- für das Mietverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland und ein deutscher
Gerichtstand gelten,
- es sich bei dem Mietverhältnis nicht um ein Untermietverhältnis handelt und
- die MietkautionsBürgschaft nur zur Zahlung von Geld verpflichtet.
5.2 Die Übernahme einer zweiten und jeder weiteren MietkautionsBürgschaft setzt zusätzlich voraus,
dass
- Sie R+V alle fälligen Beiträge gezahlt haben,
- keine Erstattungsansprüche von R+V wegen Zahlungen auf Mietkautionsbürgschaften gegen
Sie bestehen,
- die Bonitätsprüfung weiterhin zu einem positiven Ergebnis führt,
- ein vereinbartes Gesamtlimit nicht überschritten wird und
- dieser Versicherungsvertrag weder beendet ist noch sich in der Abwicklung nach Ziffer 8
befindet.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
6 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
7 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?
7.1 Beitragsberechnung
Der Beitrag errechnet sich aus allen MietkautionsBürgschaften für die R+V in der Zahlungsperiode
haftet.
Für MietkautionsBürgschaften, die vor Beginn der abzurechnenden Zahlungsperiode übernommen
wurden, wird
- zuerst die Summe aller Haftungsbeträge addiert und mit dem vereinbarten Zinssatz multipliziert;
Stichtag für den pro Bürgschaft anzusetzenden Haftungsbetrag ist der erste Tag der
Zahlungsperiode;
- danach wird das Ergebnis durch die Anzahl der vereinbarten Zahlungsperioden pro
Versicherungsjahr dividiert.
Für eine MietkautionsBürgschaft die nach dem ersten Tag und im Lauf einer Zahlungsperiode
übernommen wird, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende
Zahlungsperiode anteilig von der Übernahme bis zum Ende der Zahlungsperiode. Maßgeblich für
den Tag der Übernahme ist das in der Bürgschaft ausgewiesene Ausstellungsdatum.
Endet die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft im Lauf einer Zahlungsperiode,
ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode nur
anteilig für die Zeit von ihrem Beginn bis zum Ende der Beitragsberechnung.
Der erste und der letzte Tag werden immer als ganze Tage mitberechnet.
7.2 Ende der Beitragsberechnung für eine konkrete MietkautionsBürgschaft
Die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft endet, wenn
- Sie aus dem in der MietkautionsBürgschaft genannten Mietobjekt ausgezogen sind,
- Sie R+V nach Auszug hierüber zumindest in Textform unterrichtet haben und
- Sie den Auszug in allgemein zumutbarem und geeignetem Umfang nachgewiesen haben. Dies
kann zum Beispiel durch eine Kopie der Kündigungsbestätigung Ihres Vermieters erfolgen. Die
Kopie einer Meldebescheinigung ist nicht geeignet.
Stichtag für das Ende der Berechnung ist das Datum an dem Ihre Erklärung und die Nachweise bei
R+V eingehen. Gehen die Erklärung und die Nachweise innerhalb von drei Monaten nach Ihrem
Auszug bei R+V ein, wird als Stichtag der Tag des Auszugs angesetzt.
Darüber hinaus endet die Berechnung des Beitrags für die konkrete MietkautionsBürgschaft in den
folgenden Fällen:
- Wenn die MietkautionsBürgschaft nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei mit Ablauf einer bestimmten
Frist erlischt und R+V vor Fristablauf für die MietkautionsBürgschaft keine Inanspruchnahme
durch den Bürgschaftsgläubiger zugegangen ist: mit Ablauf des letzten Tags der Frist.
- Wenn gegenüber R+V zu der konkreten MietkautionsBürgschaft eine vollständige Freigabe
erklärt wurde: mit Ablauf des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist.
- Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft vollständig ausgezahlt wurde: mit Ablauf des
Tags, an dem die Auszahlung erfolgte.
- Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft nur teilweise ausgezahlt wurde und gegenüber
R+V für den nicht ausbezahlten Restbetrag eine vollständige Freigabe erklärt wurde: mit Ablauf
des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist.
Sind aus einer MietkautionsBürgschaft mehrere Bürgschaftsgläubiger berechtigt, müssen sie
alle die Freigabe erklären.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
Bitte beachten Sie:
Auch wenn kein Beitrag mehr berechnet wird, haftet R+V eventuell noch aus der
MietkautionsBürgschaft. Das bedeutet, dass Sie R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistete
Zahlungen auch dann erstatten müssen (siehe Ziffer 3 Satz 3 und Ziffer 11).
7.3 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Betrag enthält zurzeit keine Versicherungsteuer. Wenn durch Gesetz
bestimmt wird, dass auf den Versicherungsvertrag Versicherungsteuer zu entrichten ist, wird diese
zusätzlich in der Beitragsrechnung ausgewiesen und mit Rechnungslegung fällig.
7.4 Umstellung der unterjährigen Zahlungsperiode auf jährliche Zahlweise
Sind unterjährige Zahlungsperioden vereinbart, kann R+V bei Nichtzahlung eines Folgebeitrags
den Vertrag auf eine jährliche Zahlungsperiode umstellen. In diesem Fall wird der für eine jährliche
Zahlungsperiode noch offene Beitrag für alle MietkautionsBürgschaften sofort fällig.
7.5 Fälligkeit
7.5.1 Fälligkeit des ersten Beitrags; Rücktritt
Der erste Beitrag wird nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, es
sei denn im Versicherungsschein ist ein später liegendes Datum bestimmt. Die Zahlung gilt als
rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wenn der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann R+V vom Vertrag zurücktreten, solange der
Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
7.5.2 Fälligkeit des Folgebeitrags
Die Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats fällig, in
dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt.
Werden MietkautionsBürgschaften während einer laufenden Zahlungsperiode übernommen und
erhöht sich daher anteilig der Beitrag für diese Zahlungsperiode, wird der erhöhte Folgebeitrag
sofort fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. R+V wird Sie in Textform zur Zahlung
auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
R+V ist berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Einzugsermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung
nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von R+V nicht eingezogen
werden, ist die Zahlung dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
abgegebenen Zahlungsaufforderung der R+V erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen
werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist R+V berechtigt, künftige
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags
erst verpflichtet, wenn Sie von R+V hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
8 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden?
8.1 Der Versicherungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
8.2 Er endet mit Ihrer Kündigung gegenüber R+V. Die Kündigung muss mindestens in Textform
erfolgen. Wenn der Vertrag nicht sofort beendet werden kann, wird der Vertrag abgewickelt (siehe
dazu Ziffer 9).
8.3 Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn R+V aus keiner MietkautionsBürgschaft mehr
verpflichtet ist.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
8.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die Regelungen zur Laufzeit
und ordentlichen Kündigung nicht eingeschränkt.
R+V kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn z. B.
- Sie gegenüber R+V unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, insbesondere
solche Angaben, nach denen R+V in Textform gefragt hat,
- Sie den fälligen Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt haben,
- bei Ihnen nach Einschätzung von R+V eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung eintritt
oder R+V bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, Haftanordnung oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
oder
- eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses
eingetreten ist.
9 Was gilt nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags?
9.1 Folge der Kündigung; Vertragsabwicklung
Der Versicherungsvertrag wird durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder in sonstiger Weise nicht
immer sofort wirtschaftlich abgeschlossen, da die Verpflichtungen von R+V aus übernommenen
MietkautionsBürgschaften selbständig weiterbestehen. Daher muss der Versicherungsvertrag
abgewickelt werden.
Die Abwicklung beginnt mit Wirksamwerden der Kündigung, der Aufhebungsvereinbarung oder der
Beendigung des Versicherungsvertrags in sonstiger Weise. Die Abwicklung ist abgeschlossen,
wenn alle Ansprüche von R+V aus dem Versicherungsvertrag und wegen der Übernahme der
übernommenen Bürgschaften erledigt sind.
9.2 Weitergelten der Vertragsbestimmungen
Die Bedingungen des Versicherungsvertrags gelten bis zur vollständigen Abwicklung fort.
9.3 Berechnung des Beitrags während der Vertragsabwicklung
Die Bestimmungen zum Beitrag gelten bis zum Abschluss der Vertragsabwicklung.
10 Was ist bei der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft zu beachten?
10.1 Information an Sie; Fristsetzung zur Stellungnahme
R+V unterrichtet Sie in Textform von der Inanspruchnahme einer MietkautionsBürgschaft durch
den Bürgschaftsgläubiger an die uns bekannte Adresse (siehe Ziffer 4.1). R+V kann Sie unter
Setzung einer angemessenen Frist auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme geeignete
Maßnahmen einzuleiten.
10.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Sie erteilen, wenn R+V in Anspruch genommen wurde, unverzüglich jede Auskunft, die zur
Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist. Belege kann
R+V insoweit verlangen, als Ihnen die Beschaffung zugemutet werden kann.
10.3 Auszahlungsberechtigung
R+V darf auf Basis der vom Bürgschaftsgläubiger und Ihnen eingereichten Informationen und
Unterlagen Zahlungen an den Bürgschaftsgläubiger leisten, wenn dies nach den Umständen für
erforderlich gehalten werden darf. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn
- die Inanspruchnahme nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder die
Rechtsmissbräuchlichkeit nicht durch rechtskräftige Urteile, sonstige Titel, Gutachten gerichtlich
bestellter Sachverständiger oder andere Urkunden unmittelbar beweisbar ist, oder
- Sie einer Aufforderung zur Abwehr der Inanspruchnahme durch geeignete gerichtliche
Maßnahmen nicht fristgerecht nachgekommen sind oder
- die durch Sie ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr der Inanspruchnahme nicht erfolgreich
waren.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
10.4 Einrede- und Einwendungsverzicht
Wenn Sie von R+V über die Inanspruchnahme unterrichtet wurden und nicht innerhalb der Frist
geeignete Maßnahmen zur Abwehr ergriffen haben (siehe Ziffer 10.1), können Sie gegenüber R+V
nur solche Einreden und Einwendungen hinsichtlich Grund, Höhe oder Bestand geltend machen,
welche R+V zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Bürgschaftsgläubiger bereits bekannt waren
und R+V zur Verweigerung der Auszahlung berechtigt hätten.
Ihre Rechte und Ansprüche gegen den Bürgschaftsgläubiger bleiben hiervon unberührt.
11 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen bei der
Bürgschaftsinanspruchnahme?
11.1 Freistellung und Erstattung durch Sie
Auf Verlangen haben Sie die durch den Bürgschaftsgläubiger beanspruchten Beträge vor
Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von R+V gezahlte Beträge zu erstatten.
11.2 Weitere Erstattungs- und Zinsansprüche
Unabhängig davon haben Sie an R+V den weiteren, sich aus der Inanspruchnahme der
MietkautionsBürgschaft ergebenden Aufwand zu erstatten. Dazu gehören auch:
- die Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht von R+V,
- die von R+V zu zahlenden Zinsen, soweit diese von Ihnen verursacht worden sind, sowie
- eine von R+V nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr.
Zahlungen, die R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistet hat, sind ab dem Datum der Zahlung
bis zur Rückerstattung durch Sie mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu
verzinsen.
12 Was ist noch zu beachten?
12.1 Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen R+V ist, soweit
gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Die Regelungen des § 215 VVG bleiben unberührt.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das
für ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts
zuständig ist.
12.3 R+V haftet
- soweit keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Rede steht, Ihnen gegenüber nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
- nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik,
Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand,
Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht worden sind.
Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf die Haftung der R+V aus der
MietkautionsBürgschaft. Sie bleibt hiervon unberührt.
12.4 Sie können gegen einen Anspruch von R+V nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder
unbestrittenen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
12.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag
festgelegt oder in anderer Form von R+V bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden haben
keine Gültigkeit.
12.6 R+V stellt die Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen vor ihrer Vertragserklärung
mitgeteilt werden müssen, in deutscher Sprache zur Verfügung; die Kommunikation während der
Laufzeit des Versicherungsvertrags bis zum Abschluss seiner Abwicklung wird in deutscher
Sprache geführt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind Ihre für R+V bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das
Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber R+V erfolgen, mindestens in
Textform abzugeben.
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AVB MietkautionsBürgschaft
Fassung 04/2022
13 Welche Beschwerdestellen gibt es, wer ist die Aufsichtsbehörde und welche
Streitbeilegungsverfahren gibt es?
13.1 Außergerichtliche Beschwerdestellen
13.1.1 Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. und haben uns verpflichtet, an diesem
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
13.1.2 Wenn Sie den Vertrag online abgeschlossen haben (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail)
können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch an die Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden.
13.1.3 Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die für die R+V Allgemeine Versicherung AG
zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Das ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin). Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
13.2 Klage vor Gericht
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe* - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Stand Januar 2026
1. Wozu dient dieses Merkblatt?
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den
Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de
Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum Datenschutz
in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz.
2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:
R+V Versicherung AG
Datenschutzbeauftragter
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0800 533-1112
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: datenschutz@ruv.de
Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die
allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de.
3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss
einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der
Kundenstammdatenqualität, im Schaden- oder Leistungsfall.
Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder
gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den
Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.
* R+V Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Dienstleistungs-GmbH, , R+V Krankenversicherung AG, R+V
Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung a.G., R+V Pensionsfonds AG, R+V Pensionskasse AG, R+V Pensionsversicherung
a.G., R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, R+V Service Center GmbH, R+V Agenturberatungs GmbH, UMB Unternehmens-
Managementberatungs GmbH, Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., CHEMIE Pensionfonds AG, compertis
Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Condor Dienstleistungs-GmbH, Condor Lebensversicherungs-
Aktiengesellschaft, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft,
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH, Pension
Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH, Startraiff GmbH, HumanProtect Consulting GmbH
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[Seite 20]
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen.
Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer
Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten
verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen,
Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten
- die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern
- Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur
Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können
- in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten
- Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren
- versicherungsrelevante Forschungszwecke zu verfolgen, z. B. Unfallforschung
- die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt
und Vorteile kalkuliert werden können
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären.
Zur Verbesserung unserer Geschäftsprozesse und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen und
Produkte, analysieren wir in einigen Fälle Ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe von neuartigen
automatisierten Verfahren und Technologien.
4. Rechtsgrundlagen
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Im Regelfall ist die Datenverarbeitung zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich, Art. 6 Abs. 1
b) Datenschutzgrundverordnung. Das gilt insbesondere für das Prüfen der Antragsunterlagen, das
Abwickeln des Vertrags sowie um Schäden und Leistungen zu bearbeiten.
In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten nach Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung zur
Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten.
Im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung wägen wir unsere mit den jeweiligen Interessen des
Betroffenen oder Dritten ab. Übermitteln wir beispielsweise aus Gründen der Prozessoptimierung Daten an
spezialisierte Dienstleister, die als eigenverantwortliche Stelle tätig werden, schließen wir mit diesen
Dienstleistern Verträge, die sicherstellen, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau gilt.
Im Falle eines Rechtstreits erfolgt die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 f)
Datenschutzgrundverordnung. Dabei übermitteln wir z. B. Ihre Gesundheitsdaten erforderlichenfalls auch
an beauftragte Rechtsanwälte oder Sachverständige.
In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.
Wenn wir Daten verarbeiten, bei denen das Gesetz für die Datenverarbeitung eine Einwilligung nach
Art. 6 Abs. 1 a) bzw. Art. 9 Abs. 2 a) Datenschutzgrundverordnung fordert, holen wir diese von Ihnen
gesondert ein.
Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
eingewilligt haben.
5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten
Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen geführten
Korrespondenz oder Kontaktformularen.
In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.
Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen wir eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. Dies
ist zur Durchführung des Versicherungsvertrages notwendig. Dazu nutzen wir verschiedene
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Informationsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Anschrift kennen. Das sind z.B. Postdienstleister,
Anbieter von Adressrecherchen oder Vermittler.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer,
falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B.
den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren
können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum.
- Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§ 95
ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten von dem bisherigen Eigentümer oder seinem Vermittler.
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt
kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten
und Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11.
- Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
Antragsaufnahme.
- Anlassbezogen können auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben
werden.
6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?
Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:
a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen damit dieser sich selbst ein
Bild über das Risiko beziehungsweise den Versicherungsfall machen kann.
Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder
soweit dies zur Erfüllung unserer Versicherungsverträge mit Ihnen erforderlich ist. Wenn es erforderlich ist,
gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte
Einwilligung ein.
In Fällen, in denen die R+V Versicherung AG als Rückversicherer tätig wird, finden Sie weitere Informationen
zur Datenverarbeitung auf der Internetseite: www.rv-re.de
b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen.
Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit
einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.
Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.
c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
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beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.
Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.
Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang
und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Den Datenaustausch dokumentieren wir.
Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit
den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.
Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen
einholen.
d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die
Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und
Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH mit Sitz im Daimlerring 4 in 65205 Wiesbaden
(www.besurance-his.de).
Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.
Eine Einmeldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden
dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung
auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie
schriftlich darüber.
Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen.
Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das
Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im
Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.
Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn
sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer
Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben
müssen.
Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS
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und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein,
dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.
Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS
meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird
dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von
Widersprüchlichkeiten erfolgt.
Ergänzende Informationen über die HIS-Anfrage und HIS-Einmeldung finden Sie in den
Datenschutzhinweisen der Besurance HIS GmbH:
www.ruv.de/datenschutz/his-datenschutzinformationsblatt
e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,
wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.
f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen,
zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder
medizinische Dienstleister. Die Datenübermittlung an diese erfolgt auf Basis unseres überwiegenden
berechtigten Interesses, Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das
Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei
eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht.
Bitte beachten Sie, dass es zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht ausreichend ist, wenn Sie ohne
Angabe besonderer Gründe eine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten
Dienstleister ablehnen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie
in der oben genannten Dienstleisterliste.
g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum
in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch
wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer
richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.
Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.
Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
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R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*
* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf
personenbezogene Daten zugreifen.
Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser
Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.
i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein
finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.
j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die
Daten erhalten darf.
In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine
Einwilligung ein.
Eine gesetzliche Verpflichtung besteht, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an
die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
Meldestellen.
k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann
es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden.
Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
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7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR
Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen
Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten
an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B.
Rechtsanwälte).
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben
sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz
(GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort
vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.
Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist
beträgt drei Jahre.
9. Welche Rechte haben Sie?
Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.
Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus
Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen.
10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung
an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte,
Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber.
11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität?
Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre
erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen
Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren und von Adressdaten.
Sollten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, haben wir ein berechtigtes Interesse, eine
Bonitätsauskunft einzuholen. Dies tun wir, um festzustellen, ob das Beitreiben einer notleidenden Forderung
(Inkasso) erfolgsversprechend ist.
Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz-
Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko
ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem
1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- und
Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum
eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu
Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch-
statistischer Verfahren und von Adressdaten.
Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder
einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name,
Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem
bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch-
statistischer Verfahren und von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht
in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden
finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.
Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich
Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden
Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.
Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.
12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?
Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder
der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für
Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer
sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in
bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf
einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.
Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise
nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:
- Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
- Darlegung des eigenen Standpunkts und
- Recht auf Anfechtung der Entscheidung.
Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.
In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines
mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling).
13. Beschwerderecht
Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77
Datenschutzgrundverordnung.
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