Volltext aufklappen: R+V Firmenkunden Agrar, Verbraucherinformation mit Bedingungen (u. a. AVB EVT 01/2008 und AVB TLS 01/2008 der VTV)
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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar
Gesamt-Inhaltsverzeichnis
Seite
Bedingungen Sach-Landwirtschaft
R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB 2008) 3
R+V Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (R+V LZB 2008) 18
R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (R+V AStB 2008) 21
R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008 (R+V SGlN 2008) 37
R+V Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (R+V AWB 2008) 39
R+V Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (R+V AERB 2008) 55
R+V Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (R+V MFBU
2008) 72
R+V Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs- Versicherungsbedingungen 2008 (R+V FBUB 2008) 74
R+V Zusatzbedingungen zu den FBUB 2008 (R+V ZFBUB 2008) 84
R+V Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (R+V ZKBU 2008) 89
R+V Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (R+V BEG 2008) 92
R+V Besondere Bedingungen für die Elementar-BU-Versicherung (R+V EMBUB 2008) 94
R+V Positionen-Erläuterung für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (R+V POSBU 2008) 96
Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung 97
Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in - landwirtschaftlichen Betrieben -
Intensiv-Tierhaltungen (R+V 2057 2008) 118
Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft (R+V 2242 2008) 125
Bedingungen der Tierversicherungen VTV
Allgemeine Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und
gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV) 128
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV) 140
Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung (AVB TLS 01/2008 der VTV) 158
Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden und anderen Einhufern
(AVB TLP 01/2008 der VTV) 170
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Operationskosten Versicherung von Pferden und
anderen Einhufern (AVB OPK 01/2022 der VTV) 182
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Operationskostenversicherung für Kleintiere (AVB
OPKKT 09/2017 der VTV) 199
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Milchproduktion - Anlage N 1 210
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Geflügel- und Schweineproduktion -
Anlage G 1 213
Satzung der Vereinigten Tierversicherung Gesellschaft a. G. 216
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (AVVG 2008) 225
Haftpflicht
AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung 255
BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 272
BIOGAS500 - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Umwelthaftpflichtversicherung aus
dem Betrieb von Biogasanlagen (mit einer elektrischen Gesamtleistung von maximal 500 kWel) 278
FO-AUSFALL - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Forderungsausfalldeckung im
Rahmen der Privathaftpflichtversicherung 279
GESTÜTE - Besondere Bedingungen für Gestüte 281
HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 321
HUNDE - Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde 323
INTERNET - Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Schäden aus der Nutzung von
Internet-Technologien 326
LDW - Landwirtschaftspolice - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur
Betriebshaftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 329
LDW PLUS - Landwirtschaftspolice Plus 345
Landwirtschaftspolice Spezial 399
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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar
PFERD - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern 444
PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung 449
REITSPORT - Besondere Bedingungen für Reit- und Pferdesportbetriebe 458
U-BAS-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 498
U-MOD-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell/Land- und Forstwirtschaft) 510
USV-BAS-LDW - NATURSCHUTZPOLICE Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensbasisversicherung in der Landwirtschaft
(Umweltschadensbasisversicherung/Landwirtschaft) 526
USV-MOD-LDW - Naturschutzpolice - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensversicherung in der Landwirtschaft (Umweltschadensversicherung -
Gesamtmodell/Landwirtschaft) 552
WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im
Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko 578
ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos 580
ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung 583
Merkblatt zum Datenschutz
Merkblatt zur Datenverarbeitung 590
Sanktionsklausel
Sanktionsklausel 599
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R+V AFB R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
(R+V AFB 2008)
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2
§ 2 Versicherte Sachen 3
§ 3 Versicherte Kosten 4
§ 4 Versicherungsort 4
§ 5 Versicherungswert 5
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 6
§ 7 Sicherheitsvorschriften 7
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags 7
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer 8
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung 9
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 10
§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt 11
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 11
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 12
§ 15 Sachverständigenverfahren 12
§ 16 Zahlung der Entschädigung 13
§ 17 Repräsentanten 14
§ 18 Wieder herbeigeschaffte Sachen 14
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 15
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen 15
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 15
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht 15
§ 23 Schlussbestimmung 15
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R+V AFB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2018 Seite 2
R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
(R+V AFB 2008)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand,
b) Blitzschlag,
c) Explosion,
d) Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung,
e) Löschen, Niederreissen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
4. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung
nicht zerrissen ist.
Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
weitergeleitet wird;
b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte
Gefahr laut Nr. 1 verwirklicht hat;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in
ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
d) Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit
oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung,
Isolationsfehler, wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);
e) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese
Sachen übergegangen ist.
6. Folgeschäden sind durch Nr. 5a) und 5c) nicht ausgeschlossen.
Durch Nr. 5d) und 5e) sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von
Brand- und Explosionsschäden sind.
Die Ausschlüsse laut Nr. 5a) bis 5d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden,
dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr laut Nr. 1 verwirklicht hat.
7. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf
Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse
jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
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§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
b) beweglichen Sachen.
2. Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist.
3. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
a) Eigentümer ist;
b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;
c) sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie laut § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem
Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.
4. Über Nr. 3 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung
oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch
den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
5. Die Versicherung laut Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
6. Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht
a) Bargeld;
b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder,
Magnetplatten und sonstige Datenträger;
d) Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,
für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen;
e) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.
7. Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur
Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des
Versicherungsorts befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine
Abschlagszahlung laut § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus
dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen
Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent
pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.
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§ 3 Versicherte Kosten
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
des Schadens laut § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so
sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben
Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.
2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.
3. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls
notwendigen Aufwendungen
a) für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,
für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für
das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);
b) die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte
(Feuerlöschkosten) einschließlich Kosten im Sinn von Nr. 1, die nach jener Bestimmung nicht
zu ersetzen sind; freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich
bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer
vorher zugestimmt hatte;
c) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert
oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage
von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
Erweitern von Öffnungen;
d) für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,
Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des
Neuwerts der Datenträger laut § 5 Nr. 2a);
soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit
Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in
Höhe des laut § 5 Nr. 5 berechneten Werts des Materials.
§ 4 Versicherungsort
1. Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch § 14 Nr. 1.
2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.
3. Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art
sind versichert
a) Bargeld;
b) Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
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c) Briefmarken;
d) Münzen und Medaillen;
e) unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem
Raumschmuck dienen;
f) Schmucksachen, Perlen und Edelsteine;
g) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.
Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacher-
und Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.
4. Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.
Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen laut Nr. 3 vereinbarten
Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf
25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht
andere Beträge vereinbart sind.
5. Bis zu der vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder einer vereinbarten
Entschädigungsgrenze ist Bargeld während der Geschäftszeit oder während vereinbarter
sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss laut Nr. 3 versichert.
§ 5 Versicherungswert
1. Versicherungswert von Gebäuden ist
a) der Neuwert;
Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger
Konstruktions- und Planungskosten;
b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als
50 Prozent, des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der
Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend
seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
c) der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet
oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt
insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den
Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
2. Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist
a) der Neuwert;
Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
niedrigere Betrag;
b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur
zum Zeitwert vereinbart ist;
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem
insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
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gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache
oder für das Altmaterial.
3. Versicherungswert
a) von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig
gestellt sind,
b) von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,
c) von Rohstoffen und
d) von Naturerzeugnissen
ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder
sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
4. Versicherungswert von Wertpapieren ist
a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
5. Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas
anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert laut Nr. 2b) oder unter den dort genannten
Voraussetzungen der gemeine Wert laut Nr. 2c).
Dies gilt auch für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie
für alle sonstigen, in Nr. 2 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen Sachen.
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1. Bis zum Vertragsschluss
a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
Sinne des Satzes 1 stellt.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind laut
§ 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
c) Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe der Vertragserklärung
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a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.
b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und
29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei
sein.
§ 7 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
Nr. 1b) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der
Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1b) gilt ferner nicht für
Briefmarken; Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1a), so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach
kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1b), so kann er Entschädigung für
Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit
und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder auch leistungsfrei.
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4. Folgeprämie
Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
5. Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
Entschädigung fällig wird.
6. Dauer und Ende des Vertrags
a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
b) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugehen.
d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer
1. Überversicherung
a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
2. Mehrere Versicherer
a) Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht laut Nr. 2a), so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
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Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den
Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag
in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise,
dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn
der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend
von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als
der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.
cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
d) Beseitigung der Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe
des §79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
geschlossenen Vertrags beseitigt werden.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und
Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
Versicherer zugeht.
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung
1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten
ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat.
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2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.
3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
1. Ersetzt werden
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der
Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch
die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten
werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
Restwerte werden angerechnet.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
2. Für Kosten laut § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer
Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
3. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des laut Nr. 1 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert.
Ist die Entschädigung laut § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon
betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens
entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.
Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen.
4. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über
Unterversicherung (Nr. 4) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht
a) für Kosten laut § 3 Nr. 3;
b) soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.
5. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a) und Nr. 2a)) der Versicherungswert, so erwirbt der
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen
Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen;
ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,
so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wiederhergestellt wird;
b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder
abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand
wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt
Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können
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Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck
derselbe ist;
c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind,
wiederherzustellen.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen laut § 5 Nr. 1b), Nr.
2b) und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den
Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.
6. Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5
Nr. 5 Absatz 2), erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
gemeinen Wert laut § 5 Nr. 2c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der
Entschädigung die Voraussetzungen laut Nr. 5b) oder 5c) erfüllt sind und die Wiederherstellung
notwendig ist.
§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt
1. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b) bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in § 4 Nr. 4 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen oder
zusätzlich vereinbart sind.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalls
a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter
Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese
Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;
bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich,
fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen;
b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen;
c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des
Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen
einzuholen;
d) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
unverzüglich sperren zu lassen;
e) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die
erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen
beglaubigten Grundbuchauszug;
f) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht
zugestimmt hat;
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g) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,
zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko
vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der
Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 15 Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
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c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie
deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von § 11 Nr. 5
ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 6 auch der gemeine Wert anzugeben;
b) bei beschädigten Sachen die Beträge laut § 11 Nr. 1b);
c) alle sonstigen laut § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von
dem Schaden betroffenen Sachen;
d) entstandene Kosten, die laut § 3 versichert sind.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer laut den §§ 11 und 12 die Entschädigung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
laut § 13 Nr. 1 nicht berührt.
§ 16 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach
Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne
von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro
Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
Schadens gezahlt wird.
Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Der Lauf der Fristen laut Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Bei Schäden an Gebäuden, an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an
Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den
Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 5 dem Versicherer
nachgewiesen hat.
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Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 6 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den
gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil
der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.
Zinsen für die Beträge laut Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten
zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.
5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet
worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
6. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.
§ 17 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
§ 18 Wieder herbeigeschaffte Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung
oder eine laut § 11 Nr. 5 oder Nr. 6 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen
Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger
als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
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R+V AFB R+V Allgemeine Versicherung AG
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6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
Entschädigung laut § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen laut Nr. 2
bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
wird.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung
zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die
den Eintritt des Versicherungsfalls unberührt lassen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Textform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines Schadens
laut § 13 Nr. 1a).
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht
unverzüglich zurückweist.
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.
2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 23 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
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R+V LZB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
R+V Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher
Betriebe (R+V LZB 2008)
Es gelten die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (R+V AFB 2008), soweit sich nicht
aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Versicherte Gefahren und Schäden; Gefahrerhöhung
§ 1 Räucher- und Trocknungsanlagen, Räucher- und Trocknungsgut
Brandschäden an versicherten Räucher- und Trocknungsanlagen sowie an deren versicherten
Inhalt werden bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch dann ersetzt, wenn der
Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist.
§ 2 Schäden durch Stromschlag
Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden an versicherten Tieren durch Stromschlag.
§ 3 Nutzungsänderungen
1. Nutzungsänderungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für
die Aufnahme einer Intensiv-Tierhaltung, für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung sowie für das
Leerstehenlassen von Gebäuden.
2. Ist mit der Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29
VVG.
Versicherte Sachen und Interessen
§ 4 Tiere
1. Die Versicherung des Tierbestands umfasst den gesamten jeweils vorhandenen Bestand an
Tieren aller Gattungen.
2. Tiere in Intensiv-Haltung sowie Sport- und Zuchttiere von außergewöhnlichem Wert sind jedoch
nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Als Sport- und Zuchttiere von außergewöhnlichem Wert gelten Tiere mit mindestens doppeltem
Marktwert, gemessen an den örtlichen Marktpreisnotierungen für Tiere der normalen
Nutzungsklasse.
§ 5 Ernteerzeugnisse
1. Die Versicherung von Ernteerzeugnissen umfasst den gesamten jeweils vorhandenen Bestand an
geernteten, noch nicht geernteten und zugekauften Erzeugnissen einschließlich Saat,
ausgenommen Hackfrüchte und Obst, die sich im Freien befinden.
2. In der Versicherungssumme zu berücksichtigen sind die gesamten Ernteerzeugnisse
einschließlich der älteren Bestände und des Zukaufs, ausgenommen Hackfrüchte und Obst im
Freien, mit dem vollen Wert für die Zeit des ganzen Erntejahres, gleichgültig ob die Sachen in die
Gebäude gebracht werden oder nicht.
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R+V LZB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
3. Der Bestand an Ernteerzeugnissen zur Zeit des Versicherungsfalls ist durch ordnungsgemäß
geführte Wirtschaftsbücher, durch Belege oder auf sonstige zuverlässige Weise nachzuweisen. Ist
dies nicht möglich, dann wird höchstens der Betrag entschädigt, der sich ergäbe, wenn die
Vorräte sich gleichmäßig vermindert hätten, und zwar bei Dreschfrucht und Stroh vom
1. September an täglich um 1/300, bei Futtergewächsen vom 1. November an täglich um 1/240.
4. Für die Wertberechnung sind die Erzeugerabgabepreise des nächsten Marktorts maßgebend, für
Ernteerzeugnisse, die zur Fortführung des Betriebs zugekauft werden müssen, die
Wiederbeschaffungspreise.
Der Preis für Saatgut ist nur für solche Ernteerzeugnisse maßgebend, die ausdrücklich als
Saatgut durch eine zuständige Stelle anerkannt sind. Bei noch nicht geernteten
Ernteerzeugnissen werden vom Erzeugerabgabepreis die ersparten Erntebergungskosten
abgezogen.
§ 6 Fremdes Eigentum
Der Einschluss des fremden Eigentums laut § 2 Nr. 4 R+V AFB 2008 gilt nur, wenn dies
besonders vereinbart wurde.
Versicherungsort
§ 7 Versicherungsort
1. Versicherungsort für Tiere, Betriebseinrichtung, Ernteerzeugnisse und sonstige Vorräte der
Landwirtschaft sind
a) alle vom Versicherungsnehmer zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäude auf den
im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken;
b) alle Hofräume und Ländereien des Betriebs einschließlich der dorthin führenden Wege;
c) deutsche Marktplätze, Ausstellungs- und Ablieferungsorte einschließlich der dorthin
führenden Wege und der Unterkunftsstellen.
2. Die in Nr. 1 genannten versicherten Sachen sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch
dann versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz nur, soweit Außenversicherung besonders
vereinbart ist.
3. Hackfrüchte und Obst sind nur in Gebäuden versichert.
4. Die Bestimmungen der Nr. 1 bis Nr. 3 gelten nicht für Sachen in Feld- und Reihenscheunen sowie
für Schober (Diemen) und Großballenlager (§ 8).
§ 8 Feld- und Reihenscheunen, Schober (Diemen), Großballenlager
Für Sachen in Feld- und Reihenscheunen sowie für Schober (Diemen) und Großballenlager
besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist, und nur bis zu der
vereinbarten Entschädigungsgrenze.
§ 9 Abhängige Außenversicherung
1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen
Versicherungssumme auch außerhalb des Versicherungsorts versichert. Dies gilt jedoch, soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
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R+V LZB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, soweit Entschädigung aus
einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Ist danach die Entschädigung oder eine Teilentschädigung laut § 16 Nr.1 R+V AFB 2008 nur
deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die
Entschädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht
geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter
dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), eine vorläufige Zahlung leisten.
3. Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme laut Nr. 1 höher als für die Position,
zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 11 Nr. 3 R+V AFB 2008 (Unterversicherung)
auch für diese besondere Versicherungssumme.
4. Bei der Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung
vereinbart ist, sind auch die laut Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu
berücksichtigen.
5. Nr. 3 und Nr. 4 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung,
die zu der niedrigeren Entschädigung führt.
Versicherungswert
§ 10 Versicherungswert von Ernteerzeugnissen und beweglichen Sachen
1. Für den Versicherungswert von Ernteerzeugnissen gilt § 5 Nr. 2 bis Nr. 4.
2. Versicherungswert von sonstigen beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert laut § 5 Nr. 2b)
Absatz 2 R+V AFB 2008 oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert laut
§ 5 Nr. 2c) R+V AFB 2008.
§ 11 Versicherungswert und Entschädigungsberechnung bei landwirtschaftlichen Gebäuden
1. Beträgt unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitwert eines laut § 5 Nr. 1 R+V AFB
2008 zum Neuwert versicherten landwirtschaftlichen Gebäudes weniger als 80 Prozent, aber noch
mindestens 50 Prozent des Neuwerts, so wird, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die laut
§ 11 Nr. 1a) oder 1b) R+V AFB 2008 berechnete Entschädigung gekürzt.
Sie beträgt bei einem Zeitwert
a) unter 80 Prozent bis 75 Prozent des Neuwerts 97,5 Prozent;
b) unter 75 Prozent bis 70 Prozent des Neuwerts 95,5 Prozent;
c) unter 70 Prozent bis 65 Prozent des Neuwerts 92,5 Prozent;
d) unter 65 Prozent bis 60 Prozent des Neuwerts 90 Prozent;
e) unter 60 Prozent bis 55 Prozent des Neuwerts 85 Prozent;
f) unter 55 Prozent bis 50 Prozent des Neuwerts 80 Prozent
des Betrags laut § 11 Nr. 1a) oder 1b) R+V AFB 2008.
2. Abweichend von § 11 Nr. 5a) R+V AFB 2008 genügt Wiederherstellung des Gebäudes an anderer
Stelle nur, wenn sie auf dem Gebiet oder einer angrenzenden Gemeinde erfolgt.
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R+V AStB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
(R+V AStB 2008)
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2
§ 2 Versicherte Sachen 2
§ 3 Versicherte Kosten 4
§ 4 Versicherungsort 4
§ 5 Versicherungswert 5
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 6
§ 7 Sicherheitsvorschriften 7
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags 7
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer 8
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung 9
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 10
§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt 11
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 11
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 12
§ 15 Sachverständigenverfahren 13
§ 16 Zahlung der Entschädigung 14
§ 17 Repräsentanten 14
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen 14
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 15
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen 15
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 15
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht 16
§ 23 Schlussbestimmung 16
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R+V AStB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
(R+V AStB 2008)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm zerstört oder
beschädigt werden.
2. Sturm im Sinn dieser Bedingungen ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Windstärke 8. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8
unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat
oder dass
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm
entstanden sein kann.
3. Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen
a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen;
b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die
versicherten Sachen wirft;
c) als Folge eines Sturmschadens laut a) oder b) an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden;
d) durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses laut a) bis c);
e) durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses laut a) bis d).
4. Von der Versicherung ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
durch
a) Sturmflut,
b) Lawinen,
c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
Öffnungen durch den Sturm entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner
Teile oder seiner Ladung, ferner durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen
Ereignissen.
5. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf
Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse
jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,
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b) beweglichen Sachen.
2. Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist. Nicht versichert sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen
Gebäuden befindlichen Sachen.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert
a) Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Kirchenfenster,
Mehrscheiben-, Isolierverglasungen, Sicherheitsglasscheiben, Blei- und
Messingverglasungen, Glasbausteine, Profilbaugläser, Dachverglasungen sowie alle Glas-
und Kunststoffscheiben von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße, ferner die Rahmen
und Profile aller genannten Verglasungen und der Kunststoffscheiben;
b) an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Markisen,
Leuchtröhrenanlagen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände;
andere an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen sind mitversichert;
c) elektrische Freileitungen, Ständer, Masten und Einfriedungen.
3. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
a) Eigentümer ist;
b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;
c) sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie laut § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem
Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.
4. Über Nr. 3 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung
oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch
den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
5. Die Versicherung laut Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
6. Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht
a) Bargeld,
b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder,
Magnetplatten und sonstige Datenträger,
d) Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,
für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen,
e) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,
f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.
7. Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur
Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des
Versicherungsorts befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine
Abschlagszahlung laut § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
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Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus
dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen
Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent
pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.
§ 3 Versicherte Kosten
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
des Schadens laut § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so
sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben
Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.
2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.
3. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls
notwendigen Aufwendungen
a) für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,
für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für
das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);
b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert
oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage
von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
Erweitern von Öffnungen;
c) für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,
Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des
Neuwerts der Datenträger laut § 5 Nr. 2a);
soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit
Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in
Höhe des laut§ 5 Nr. 5 berechneten Werts des Materials.
§ 4 Versicherungsort
1. Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch § 14 Nr. 1.
2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.
3. Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art
sind versichert
a) Bargeld,
b) Urkunden, z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) Briefmarken,
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d) Münzen und Medaillen,
e) unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem
Raumschmuck dienen,
f) Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,
g) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.
Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacher-
und Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.
4. Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.
Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen laut Nr. 3 vereinbarten
Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf
25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht
andere Beträge vereinbart sind.
5. Bis zu der vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder einer vereinbarten
Entschädigungsgrenze ist Bargeld während der Geschäftszeit oder während vereinbarter
sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss laut Nr. 3 versichert.
§ 5 Versicherungswert
1. Versicherungswert von Gebäuden ist
a) der Neuwert;
Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger
Konstruktions- und Planungskosten;
b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als
50 Prozent, des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend
seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
c) der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet
oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt
insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den
Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
2. Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist
a) der Neuwert;
Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
niedrigere Betrag;
b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur
zum Zeitwert vereinbart ist;
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem
insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache
oder für das Altmaterial.
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3. Versicherungswert
a) von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt
sind,
b) von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,
c) von Rohstoffen und
d) von Naturerzeugnissen
ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder
sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
4. Versicherungswert von Wertpapieren ist
a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
5. Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas
anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert laut Nr. 2b) oder unter den dort genannten
Voraussetzungen der gemeine Wert laut Nr. 2c).
Dies gilt auch für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie
für alle sonstigen, in Nr. 2 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen Sachen.
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1. Bis zum Vertragsschluss
a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
Sinne des Satzes 1 stellt.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind laut
§ 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
c) Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe der Vertragserklärung
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.
b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
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c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29
VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
§ 7 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) die versicherten Gebäude oder die Gebäude, in denen sich die gegen Sturm versicherten
Sachen befinden, insbesondere die Dächer, sowie Sachen, die laut § 2 Nr. 2b) und 2c)
versichert sind, stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
Nr. 1c) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der
Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1c) gilt ferner nicht für
Briefmarken;
Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1a) oder 1b), so ist der
Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27und 29 VVG. Danach
kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1c), so kann er Entschädigung für
Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit
und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder auch leistungsfrei.
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4. Folgeprämie
Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
5. Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
Entschädigung fällig wird.
6. Dauer und Ende des Vertrags
a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
b) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugehen.
d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer
1. Überversicherung
a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
2. Mehrere Versicherer
a) Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht laut Nr. 2a), so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen
Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
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c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den
Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise,
dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn
der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend
von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als
der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.
cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
d) Beseitigung der Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe
des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
geschlossenen Vertrags beseitigt werden.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und
Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
Versicherer zugeht.
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung
1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten
ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat.
2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.
3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
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§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
1. Ersetzt werden
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der
Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch
die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten
werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
Restwerte werden angerechnet.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
2. Beträgt der Zeitwert eines nach § 5 Nr. 1a) zum Neuwert versicherten landwirtschaftlichen
Gebäudes weniger als 80 Prozent, aber noch mindestens 50 Prozent des Neuwerts, so wird,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die laut Nr. 1a) oder 1b) berechnete Entschädigung
gekürzt.
Sie beträgt bei einem Zeitwert
a) unter 80 Prozent bis 75 Prozent des Neuwerts 97,5 Prozent,
b) unter 75 Prozent bis 70 Prozent des Neuwerts 95 Prozent,
c) unter 70 Prozent bis 65 Prozent des Neuwerts 92,5 Prozent,
d) unter 65 Prozent bis 60 Prozent des Neuwerts 90 Prozent,
e) unter 60 Prozent bis 55 Prozent des Neuwerts 85 Prozent,
f) unter 55 Prozent bis 50 Prozent des Neuwerts 80 Prozent
des Betrags laut Nr. 1a) oder 1b).
3. Für Kosten laut § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer
Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
4. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des laut Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten
Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert.
Bei der Bruchteilversicherung tritt an die Stelle der Versicherungssumme der Betrag, aus dem der
Bruchteil berechnet wurde.
Ist die Entschädigung laut § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon
betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens
entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.
Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen.
5. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über
Unterversicherung (Nr. 4) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht
a) für Kosten laut § 3 Nr. 3;
b) soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.
6. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a) und Nr. 2a)) der Versicherungswert, so erwirbt der
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Nr. 2) übersteigt,
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einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen;
ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,
so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wiederhergestellt wird;
b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder
abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand
wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt
Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können
Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck
derselbe ist;
c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind,
wiederherzustellen.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen laut § 5 Nr. 1b), Nr.
2b) und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den
Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.
7. Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5
Nr. 5 Absatz 2), erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
gemeinen Wert laut § 5 Nr. 2c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der
Entschädigung die Voraussetzungen laut Nr. 6b) oder 6c) erfüllt sind und die Wiederherstellung
notwendig ist.
§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt
1. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b) bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in § 4 Nr. 4 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen oder
zusätzlich vereinbart sind.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
2. Bei Schäden an versicherten Gebäuden wird der nach §§ 11, 12 Nr. 1 ermittelte Betrag je
Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 100 EUR gekürzt, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist.
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalls
a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter
Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese
Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;
bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich,
fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen;
b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen;
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c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des
Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen
einzuholen;
d) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
unverzüglich sperren zu lassen;
e) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die
erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen
beglaubigten Grundbuchauszug;
f) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht
zugestimmt hat;
g) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,
zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko
vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der
Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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R+V AStB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 13
§ 15 Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie
deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von § 11 Nr. 6
ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 7 auch der gemeine Wert anzugeben;
b) bei beschädigten Sachen die Beträge laut § 11 Nr. 1b);
c) alle sonstigen laut § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von
dem Schaden betroffenen Sachen;
d) entstandene Kosten, die laut § 3 versichert sind.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer laut den §§ 11, 12 die Entschädigung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
laut § 13 Nr. 1 nicht berührt.
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R+V AStB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 14
§ 16 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach
Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne
von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro
Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
Schadens gezahlt wird.
Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Der Lauf der Fristen laut Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Bei Schäden an Gebäuden, an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an
Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den
Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 6 dem Versicherer
nachgewiesen hat.
Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 7 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den
gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil
der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.
Zinsen für die Beträge laut Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten
zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.
5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet
worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
6. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.
§ 17 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung
oder eine laut § 11 Nr. 6 oder Nr. 7 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen
Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
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R+V AStB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 15
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger
als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
Entschädigung laut § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen laut Nr. 2
bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
wird.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der
Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen
abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalls unberührt lassen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines
Schadens laut § 13 Nr. 1a).
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht
unverzüglich zurückweist.
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.
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R+V AStB R+V Allgemeine Versicherung AG
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§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.
2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 23 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
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R+V SGIN R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008
(R+V SGlN 2008)
Die R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (R+V SGIN 2008) gelten nur
für Gebäude, deren Zeitwert nicht weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden nicht
weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Zur Anpassung an Kostenänderungen im Bauwesen gelten die nachstehenden Abweichungen
von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 1 Versicherungssumme 1914; Versicherungswert 1914
1. Die als Versicherungssumme des Vertrags festgelegte "Versicherungssumme 1914" soll in
Preisen des Jahres 1914 dem Neubauwert des Gebäudes in seiner jeweiligen Größe und seinem
jeweiligen Ausbau entsprechen (Versicherungswert 1914).
2. Gibt der Versicherungsnehmer im Antrag nicht eine "Versicherungssumme 1914", sondern den
Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres an (z. B. des Jahres des Vertragsbeginns), so wird
der Versicherer auf seine Verantwortung diesen Betrag aufgrund des vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohngebäude umrechnen.
3. Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwerts nach Nr. 1 oder Nr. 2 zu
berücksichtigen.
§ 2 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
1. Der Schaden wird auf der Grundlage der ortsüblichen Preise zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls ermittelt.
2. Die Bestimmungen der §§ 11 R+V LZB 2008, 11 Nr. 2 R+V AWB 2008 und 11 Nr. 2
R+V AStB 2008 finden keine Anwendung.
3. Die errechnete Neuwertentschädigung wird voll geleistet, wenn die "Versicherungssumme 1914"
mindestens dem "Versicherungswert 1914" entspricht. Ist die "Versicherungssumme 1914"
niedriger als der "Versicherungswert 1914" zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
(Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem ganzen
Schaden verhält wie die "Versicherungssumme 1914" zu dem "Versicherungswert 1914".
4. Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines anderen Jahres angegeben (§ 1 Nr. 2), so
ist Nr. 3 (Unterversicherung) nur anzuwenden, soweit der angegebene Neubauwert vom
tatsächlichen Neubauwert jenes Jahres abweicht oder der Neubauwert durch wertsteigernde Um-,
An- oder Ausbauten erhöht worden ist.
5. Eine Unterversicherung wird nur berücksichtigt, soweit sie 3 Prozent der "Versicherungssumme
1914" der betroffenen Position des Versicherungsvertrags übersteigt.
6. Beträgt der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls weniger als 40 Prozent, bei
landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als 50 Prozent des Neuwerts, gelten die Bestimmungen
der §§ 5 Nr. 1b) und c) R+V AFB 2008, 5 Nr. 1b) und c) R+V AWB 2008 und 5 Nr. 1b) und c)
R+V AStB 2008; Versicherungswert ist hiernach der Zeitwert oder der gemeine Wert.
§ 3 Prämienberechnung
1. Die Prämie für die "Versicherungssumme 1914" wird mit dem bei Vertragsbeginn geltenden
gleitenden Neuwertfaktor multipliziert.
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R+V SGIN R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
2. Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar jeden Jahres für
die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den
sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte
Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte
Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die Änderung des Baupreisindexes für
Wohngebäude wird zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu
20 Prozent berücksichtigt; bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma
gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere
Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle
hinter dem Komma gerundet.
3. Die aus einem erhöhten gleitenden Neuwertfaktor laut Nr. 2 sich ergebende Prämie darf die zum
Zeitpunkt der Erhöhung geltende Prämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn
sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.
§ 4 Sachverständigenverfahren
Im Falle eines Sachverständigenverfahrens müssen die Feststellungen der Sachverständigen
auch den "Versicherungswert 1914" des versicherten Gebäudes zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls enthalten, im Falle von § 1 Nr. 2 den Neubauwert für das zugrunde gelegte
andere Jahr.
§ 5 Kündigung
1. Versicherungsnehmer oder Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten den Wegfall der Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung
verlangen. Die Versicherung bleibt zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa
vereinbarten Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe
(R+V LZB 2008) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die
sich aus der "Versicherungssumme 1914", multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden der
Kündigung laut § 3 Nr. 2 zugrunde gelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt.
2. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 74 Absatz 1 VVG bleibt unberührt.
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R+V AWB R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
(R+V AWB 2008)
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2
§ 2 Versicherte Sachen 3
§ 3 Versicherte Kosten 4
§ 4 Versicherungsort 4
§ 5 Versicherungswert 5
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 6
§ 7 Sicherheitsvorschriften 7
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags 8
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer 9
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung 10
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 10
§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt 12
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 12
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 13
§ 15 Sachverständigenverfahren 13
§ 16 Zahlung der Entschädigung 14
§ 17 Repräsentanten 15
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen 15
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 15
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen 16
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 16
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht 16
§ 23 Schlussbestimmung 16
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R+V AWB R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
(R+V AWB 2008)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört
oder beschädigt werden.
2. Leitungswasser im Sinn dieser Bedingungen ist Wasser, das
a) aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der
Wasserversorgung,
c) aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
3. Die Versicherung von Gebäuden umfasst auch
a) innerhalb des versicherten Gebäudes
aa) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der
Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung;
bb) Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen,
Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern oder an
vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder
Berieselungsanlagen;
b) außerhalb des versicherten Gebäudes Frost- und sonstige Bruchschäden an den
Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder
Dampfheizung, soweit
aa) die Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und
bb) die Rohre sich innerhalb des Grundstücks befinden, auf dem das versicherte Gebäude
steht, und außerdem
cc) die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen sind.
4. Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines
Versicherungsfalls nach Nr. 1 bis Nr. 3
a) abhandenkommen oder
b) durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden.
5. Von der Versicherung ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
durch
a) Wasserdampf;
b) Plansch- oder Reinigungswasser;
c) Wasser aus Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen;
d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder
Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
e) Schwamm;
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f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (Nr. 2) die Erdsenkung oder
den Erdrutsch verursacht hat;
g) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner
Teile oder seiner Ladung, ferner durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen
Ereignissen.
Die Ausschlüsse laut a) bis e) gelten nicht für Schäden laut Nr. 3. Die Ausschlüsse gelten ferner
nicht für Schäden laut Nr. 1, soweit sie Folgeschäden eines Schadens laut Nr. 3 sind.
6. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf
Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse
jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
b) beweglichen Sachen.
2. Gebäude sind mit ihren Bestandteilen und mit den Sachen laut § 1 Nr. 3a), aber ohne sonstiges
Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Nicht versichert sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen Gebäuden
befindlichen Sachen.
3. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
a) Eigentümer ist;
b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;
c) sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie laut § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem
Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.
4. Über Nr. 3 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung
oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch
den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
5. Die Versicherung laut Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
6. Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht
a) Bargeld,
b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder,
Magnetplatten und sonstige Datenträger,
d) Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,
für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen,
e) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,
f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.
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7. Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur
Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des
Versicherungsorts befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine
Abschlagszahlung laut § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus
dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen
Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent
pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.
§ 3 Versicherte Kosten
1. Der Versicherer ersetzt auch notwendige Aufwendungen für Nebenarbeiten nach
Versicherungsfällen laut § 1 Nr. 3.
2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
des Schadens laut § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so
sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben
Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.
3. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.
4. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls
notwendigen Aufwendungen
a) für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,
für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für
das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);
b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert
oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage
von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
Erweitern von Öffnungen;
c) für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,
Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des
Neuwerts der Datenträger laut § 5 Nr. 2a);
soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit
Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in
Höhe des laut § 5 Nr. 5 berechneten Werts des Materials.
§ 4 Versicherungsort
1. Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch § 14 Nr. 1.
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2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.
3. Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art
sind versichert
a) Bargeld,
b) Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) Briefmarken,
d) Münzen und Medaillen,
e) unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem
Raumschmuck dienen,
f) Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,
g) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.
Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacher-
und Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.
4. Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.
Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen laut Nr. 3 vereinbarten
Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf
25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht
andere Beträge vereinbart sind.
5. Bis zu der vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder einer vereinbarten
Entschädigungsgrenze ist Bargeld während der Geschäftszeit oder während vereinbarter
sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss laut Nr. 3 versichert.
§ 5 Versicherungswert
1. Versicherungswert von Gebäuden ist
a) der Neuwert;
Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger
Konstruktions- und Planungskosten;
b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als
50 Prozent, des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend
seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
c) der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet
oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt
insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den
Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
2. Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist
a) der Neuwert;
Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
niedrigere Betrag;
b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur
zum Zeitwert vereinbart ist;
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem
insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
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c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache
oder für das Altmaterial.
3. Versicherungswert
a) von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt
sind,
b) von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,
c) von Rohstoffen und
d) von Naturerzeugnissen
ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder
sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
4. Versicherungswert von Wertpapieren ist
a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
5. Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas
anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert laut Nr. 2b) oder unter den dort genannten
Voraussetzungen der gemeine Wert laut Nr. 2c).
Dies gilt auch für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie
für alle sonstigen, in Nr. 2 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen Sachen.
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1. Bis zum Vertragsschluss
a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
Sinne des Satzes 1 stellt.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind laut §
20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
c) Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten bleibt unberührt.
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2. Nach Abgabe der Vertragserklärung
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.
b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und
29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei
sein.
§ 7 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen,
Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige
Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost
unverzüglich durchzuführen;
c) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und
genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
d) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
halten;
e) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine
vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;
f) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
Nr. 1f) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der
Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1f) gilt ferner nicht für
Briefmarken;
Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1a) bis 1e), so ist der
Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach
kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1f), so kann er Entschädigung für
Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit
und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.
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§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder auch leistungsfrei.
4. Folgeprämie
Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
5. Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
Entschädigung fällig wird.
6. Dauer und Ende des Vertrags
a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
b) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
zugehen.
d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
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§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer
1. Überversicherung
a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach § 74 VVG die Herabsetzung
der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
2. Mehrere Versicherer
a) Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht laut Nr. 2a), so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den
Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend
von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als
der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.
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cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
d) Beseitigung der Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe
des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
geschlossenen Vertrags beseitigt werden.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und
Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
Versicherer zugeht.
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung
1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten
ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat.
2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.
3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
1. Ersetzt werden
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der
Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch
die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten
werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
Restwerte werden angerechnet.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
2. Beträgt der Zeitwert eines laut § 5 Nr. 1a) zum Neuwert versicherten landwirtschaftlichen
Gebäudes weniger als 80 Prozent, aber noch mindestens 50 Prozent des Neuwerts, so wird,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die laut Nr. 1a) oder 1b) berechnete Entschädigung
gekürzt. Sie beträgt bei einem Zeitwert
a) unter 80 Prozent bis 75 Prozent des Neuwerts 97,5 Prozent,
b) unter 75 Prozent bis 70 Prozent des Neuwerts 95 Prozent,
c) unter 70 Prozent bis 65 Prozent des Neuwerts 92,5 Prozent,
d) unter 65 Prozent bis 60 Prozent des Neuwerts 90 Prozent,
e) unter 60 Prozent bis 55 Prozent des Neuwerts 85 Prozent,
f) unter 55 Prozent bis 50 Prozent des Neuwerts 80 Prozent
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des Betrags laut Nr. 1a) oder 1b).
3. Für Kosten laut § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer
Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
4. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des laut Nr. 1 und 2 ermittelten
Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert.
Bei der Bruchteilversicherung tritt an die Stelle der Versicherungssumme der Betrag, aus dem der
Bruchteil berechnet wurde.
Ist die Entschädigung laut § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon
betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens
entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.
Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
5. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über
Unterversicherung (Nr. 4) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht
a) für Kosten laut § 3 Nr. 3;
b) soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.
6. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a) und Nr. 2a) der Versicherungswert, so erwirbt der
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Nr. 2) übersteigt,
einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen;
ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,
so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wiederhergestellt wird;
b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder
abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand
wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt
Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können
Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck
derselbe ist;
c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind,
wiederherzustellen.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen laut § 5 Nr. 1b), Nr.
2b) und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den
Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.
7. Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5
Nr. 5 Absatz 2), erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
gemeinen Wert laut § 5 Nr. 2c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der
Entschädigung die Voraussetzungen laut Nr. 6b) oder 6c) erfüllt sind und die Wiederherstellung
notwendig ist.
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§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b) bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in § 4 Nr. 4 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen oder
zusätzlich vereinbart sind, z. B. für Schäden an Sachen in Räumen unter Erdgleiche.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalls
a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter
Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese
Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;
bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich,
fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen;
b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen;
c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des
Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen
einzuholen;
d) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
unverzüglich sperren zu lassen;
e) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die
erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen
beglaubigten Grundbuchauszug;
f) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht
zugestimmt hat;
g) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,
zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko
vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der
Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
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§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 15 Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie
deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von § 11 Nr. 6
ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 7 auch der gemeine Wert anzugeben;
b) bei beschädigten Sachen die Beträge laut § 11 Nr. 1b);
c) alle sonstigen laut § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von
dem Schaden betroffenen Sachen;
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d) entstandene Kosten, die laut § 3 versichert sind.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer laut den §§ 11 und 12 die Entschädigung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
laut § 13 Nr. 1 nicht berührt.
§ 16 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach
Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne
von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro
Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
Schadens gezahlt wird.
Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Der Lauf der Fristen laut Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Bei Schäden an Gebäuden, an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an
Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den
Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 6 dem Versicherer
nachgewiesen hat.
Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 7 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den
gemeinen Wert übersteigt. Das Gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil
der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.
Zinsen für die Beträge laut Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten
zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.
5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet
worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
6. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.
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§ 17 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung
oder eine laut § 11 Nr. 6 oder Nr. 7 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen
Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger
als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
Entschädigung laut § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen laut Nr. 2
bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
wird.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach
Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung
aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalls unberührt lassen.
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Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Textform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines Schadens
laut § 13 Nr. 1a).
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht
unverzüglich zurückweist.
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.
2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 23 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
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R+V Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und
Raubversicherung (R+V AERB 2008)
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2
§ 2 Versicherte Sachen 4
§ 3 Versicherte Kosten 5
§ 4 Versicherungsort 6
§ 5 Versicherungswert 6
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 7
§ 7 Sicherheitsvorschriften 8
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags 8
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer 9
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung 11
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 11
§ 12 Entschädigungsgrenzen 12
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 13
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 13
§ 15 Sachverständigenverfahren 14
§ 16 Zahlung der Entschädigung 15
§ 17 Repräsentanten 15
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen 15
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 16
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen 16
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 17
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht 17
§ 23 Schlussbestimmung 17
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R+V Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und
Raubversicherung (R+V AERB 2008)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl,
b) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
c) Raub auf Transportwegen,
d) Vandalismus nach einem Einbruch
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Jede der in a) bis d) genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist. Vandalismus
nach einem Einbruch jedoch nur in Verbindung mit Einbruchdiebstahl.
2. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für
das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der
Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere
Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
eines der Mittel laut Nr. 3a) oder 3b) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu
erhalten;
e) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis
mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des
Versicherungsorts durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet, die
gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen laut § 4 Nr. 4
versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel
des Behältnisses erlangt hat durch
aa) Einbruchdiebstahl laut Nr. 2b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit
wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;
bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei
Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen
Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsorts verwahrt werden;
cc) Raub außerhalb des Versicherungsorts;
bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen laut § 4 Nr. 4 mit einem Schlüsselschloss
und einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der
Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der
Mittel laut Nr. 3a) oder 3b) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu
ermöglichen;
f) in einem Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb
des Versicherungsorts - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder
der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsaminhaber den Diebstahl durch fahrlässiges
Verhalten ermöglicht hatte.
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3. Raub liegt vor, wenn
a) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,
um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;
b) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt
oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
wird, die innerhalb des Versicherungsorts - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
desjenigen Versicherungsorts, an dem die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;
c) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen
weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer
nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Arbeitnehmer und sonstige Personen gleich, denen dieser die
Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für
Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort
vereinbarten Räume beauftragt sind.
4. Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 3:
a) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den
Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein
Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.
b) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der
Versicherungsnehmer selbst, müssen im Vollbesitz körperlicher und geistiger Kräfte sein. Im
Übrigen gilt § 12 Nr. 3 und Nr. 4.
c) In den Fällen von Nr. 3b) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle
verübt werden soll.
5. Sind Schäden durch Raub auf Transportwegen versichert, so leistet der Versicherer, wenn der
Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,
Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden
einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
a) durch Erpressung laut § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
b) durch Betrug laut § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
c) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen
befinden;
d) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu
betreuen.
6. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a), 2e) oder 2f)
bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört
oder beschädigt.
7. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an
versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die verursacht werden
a) durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen, es sei denn, dass dadurch die Tat
weder ermöglicht noch erleichtert wurde;
b) durch vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn,
dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsorts oder nur zu einer Zeit vorbereitet und
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begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese
Arbeitnehmer geschlossen waren;
c) durch Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl
von Transporten gleichzeitig unterwegs ist oder wenn der Schaden durch vorsätzliche
Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen entstanden ist;
d) durch Brand, Explosion oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch wenn
diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubs entstehen; für Schäden laut Nr.
5d) gilt dieser Ausschluss nicht;
e) durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie.
§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen.
2. Die Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
a) Eigentümer ist;
b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;
c) sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie laut § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem
Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.
3. Über Nr. 2 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung
oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch
den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
4. Die Versicherung laut Nr. 2b), Nr. 2c) und Nr. 3 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
5. Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht
a) Bargeld;
b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder,
Magnetplatten und sonstige Datenträger;
d) Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,
für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen;
e) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist;
g) verschlossene Registrierkassen sowie Rückgeldgeber, solange der Geldbehälter nicht
entnommen ist.
6. Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur
Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des
Versicherungsorts befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.
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Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine
Abschlagszahlung laut § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus
dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen
Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent
pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.
§ 3 Versicherte Kosten
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
des Schadens laut § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so
sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben
Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.
3. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalls
notwendigen Aufwendungen
a) für das Aufräumen der Schadenstätte, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten
zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungskosten);
b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert
oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage
von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
Erweitern von Öffnungen;
c) für die Beseitigung von Schäden, die durch einen Versicherungsfall oder durch den Versuch
einer Tat laut § 1 Nr. 1a), 1b) oder 1d) entstanden sind
aa) an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen
Schaufensterverglasungen), Rollladen und Schutzgitter der als Versicherungsort
vereinbarten Räume (Gebäudeschäden);
bb) an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des
Versicherungsorts, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt
und in dessen unmittelbarer Umgebung;
d) für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn
Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des
Versicherungsortes begangene Tat laut § 1 Nr. 1a) bis 1c) abhandengekommen sind; dies gilt
nicht für Türen von Tresorräumen;
e) für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,
Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des
Neuwerts der Datenträger laut § 5 Nr. 1a); soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist
oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird,
leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des laut § 5 Nr. 4 berechneten Werts des
Materials.
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§ 4 Versicherungsort
1. Versicherungsschutz besteht nur, wenn versicherte Sachen abhandengekommen, beschädigt
oder zerstört worden sind, solange sie sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, und wenn
alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls (§ 1 Nr. 2), eines Raubs (§ 1 Nr. 3 und Nr. 4) oder
eines Vandalismus nach einem Einbruch (§ 1 Nr. 6) innerhalb des Versicherungsorts - bei
mehreren Versicherungsorten innerhalb desselben Versicherungsorts - verwirklicht worden sind.
Bei Raub auf Transportwegen ist der Ort maßgebend, an dem die transportierten Sachen sich bei
Beginn der Tat befunden haben. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe
oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das
Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem auch die Drohung
ausgesprochen worden ist.
2. Versicherungsort für Schäden durch Einbruchdiebstahl laut § 1 Nr. 1a) oder Vandalismus nach
einem Einbruch laut § 1 Nr. 1d) sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Räume eines
Gebäudes. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht
versichert.
3. Nur in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des
Behältnisses gewähren, oder in Tresorräumen sind versichert
a) Bargeld;
b) Urkunden, z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) Briefmarken;
d) Münzen und Medaillen;
e) unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem
Raumschmuck dienen;
f) Schmucksachen, Perlen und Edelsteine;
g) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.
Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacher-
und Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.
4. Wenn dies vereinbart ist, sind über Nr. 3 hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das
Behältnis oder den Tresorraum erforderlich.
5. Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.
Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen laut Nr. 3 vereinbarten
Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf
25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht
andere Beträge vereinbart sind.
6. Versicherungsort für Schäden durch Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks laut § 1
Nr. 1b) ist über die in dem Versicherungsvertrag als Versicherungsort bezeichneten Räume
hinaus das gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, soweit es allseitig umfriedet
ist.
7. Versicherungsort für Schäden durch Raub auf Transportwegen laut § 1 Nr. 1c) ist, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland. Der Transportweg beginnt mit der
Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an
der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
§ 5 Versicherungswert
1. Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist
a) der Neuwert;
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Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
niedrigere Betrag;
b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur
zum Zeitwert vereinbart ist;
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem
insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache
oder für das Altmaterial.
2. Versicherungswert
a) von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt
sind,
b) von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,
c) von Rohstoffen und
d) von Naturerzeugnissen
ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder
sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
3. Versicherungswert von Wertpapieren ist
a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
4. Versicherungswert von Mustern, Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten
Fertigungsvorrichtungen sowie aller sonstigen Sachen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde, entweder der Zeitwert laut Nr. 1b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der
gemeine Wert laut Nr. 1c).
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1. Bis zum Vertragsschluss
a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
Sinne des Satzes 1 stellt.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, so sind laut § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch
die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
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c) Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe der Vertragserklärung
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.
b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29
VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
§ 7 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) solange die Arbeit - von Nebenarbeiten abgesehen - in dem Betrieb ruht,
aa) die Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsorts stets ordnungsgemäß
verschlossen zu halten;
bb) alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll
gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen;
ruht die Arbeit nur in einem Teil des Versicherungsorts, so gelten diese Vorschriften nur für
die Öffnungen und Sicherungen der davon betroffenen Räume;
vertragliche Abweichungen bedürfen der Schriftform;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
Nr. 1c) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der
Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1c) gilt ferner nicht für
Briefmarken;
Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1a) oder 1b), so ist der
Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach
kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1c), so kann er Entschädigung für
Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit
und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
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2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder auch leistungsfrei.
4. Folgeprämie
Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
5. Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
Entschädigung fällig wird.
6. Dauer und Ende des Vertrags
a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
b) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
zugehen.
d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer
1. Überversicherung
a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
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Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
2. Mehrere Versicherer
a) Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht laut Nr. 2a), so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den
Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag
in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Ist ein
Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend von §
78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als der
Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.
cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
d) Beseitigung der Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe
des §79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
geschlossenen Vertrags beseitigt werden. Die Aufhebung des Vertrags oder die
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R+V AERB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2018 Seite 11
Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
§ 10 Versicherung für fremde Rechnung
1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten
ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat.
2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.
3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
1. Ersetzt werden
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der
Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
b) bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen laut § 3 Nr. 3c) und 3d) die notwendigen
Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den
Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls erhöht wird.
Restwerte werden angerechnet.
2. Für Kosten laut § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer
Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
3. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des laut Nr. 1 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Bei der Bruchteilversicherung tritt an die Stelle der Versicherungssumme der
Betrag, aus dem der Bruchteil berechnet wurde.
Ist die Entschädigung laut § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlungen des Versicherungswerts der davon
betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens
entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.
Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
4. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über
Unterversicherung (Nr. 3) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht
a) für Schäden durch Raub (§ 1 Nr. 3 bis Nr. 5);
b) für Kosten laut § 3 Nr. 3;
c) soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.
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R+V AERB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2018 Seite 12
5. Ist der Neuwert laut § 5 Nr. 1a) der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf
den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und
sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er
die Entschädigung verwenden wird, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
wiederzubeschaffen oder um die beschädigten Sachen wiederherzustellen. Nach vorheriger
Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen. Anstelle von
Kraft- und Arbeitsmaschinen können Kraft- und Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden,
wenn deren Betriebszweck derselbe ist.
Der Zeitwertschaden wird bei abhanden gekommenen oder zerstörten Sachen laut § 5 Nr. 1b)
und Nr. 4 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den
Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.
6. Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5
Nr. 4) erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert
laut § 5 Nr. 1c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die
Voraussetzungen laut Nr. 5 Absatz 1 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
§ 12 Entschädigungsgrenzen
1. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b) bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in §§ 1 Nr. 5, 4 Nr. 5 Absatz 2 Satz 2, 12 Nr. 3 und 4
vorgesehen oder zusätzlich vereinbart sind.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
2. Für Schäden, die - insbesondere an Schaufensterinhalt - durch Einbruchdiebstahl verursacht
werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
den vereinbarten Betrag begrenzt.
3. Für Schäden durch Raub auf Transportwegen laut § 1 Nr. 1c) leistet, soweit nicht etwas Anderes
vereinbart ist, der Versicherer Entschädigung
a) über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt
wurde;
b) über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit
Kraftwagen durchgeführt wurde;
c) über 125.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit
Kraftwagen durchgeführt wurde;
d) über 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen
und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher
für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen
durchgeführt wurde.
4. Soweit Nr. 3 Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher
Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur
Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen befinden.
Soweit Nr. 3 Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport
durchführende Person. Jedoch müssen in seiner Person die Voraussetzungen laut § 1 Nr. 4b)
vorliegen. Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder
unmittelbar bei dem Kraftwagen befinden.
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R+V AERB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2018 Seite 13
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalls
a) den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich
anzuzeigen; gegenüber dem Versicherer gilt diese Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie
innerhalb von drei Tagen abgesandt wird; bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige
dem Versicherer gegenüber fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch erfolgen;
b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen
einzureichen;
c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des
Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen
einzuholen;
d) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
unverzüglich sperren zu lassen;
e) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die
erforderlichen Belege beizubringen;
f) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekommenen,
zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko
vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der
Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
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R+V AERB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2018 Seite 14
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 15 Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei bennet schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten Sachen sowie
deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; in den Fällen von § 11 Nr. 5
ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 6 auch der gemeine Wert anzugeben;
b) bei beschädigten Sachen die Beträge laut § 11 Nr. 1b);
c) alle sonstigen laut § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von
dem Schaden betroffenen Sachen;
d) entstandene Kosten, die laut § 3 versichert sind.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer laut den §§ 11, 12 die Entschädigung.
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7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
laut § 13 Nr. 1 nicht berührt.
§ 16 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach
Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne
von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro
Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Der Lauf der Fristen laut Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Bei Schäden an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an
Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den
Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 5 dem Versicherer
nachgewiesen hat.
Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 6 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den
gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil
der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.
Zinsen für die Beträge laut Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten
zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.
5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet
worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
§ 17 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung
oder eine laut § 11 Nr. 5 oder Nr. 6 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen
Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
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R+V AERB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2018 Seite 16
3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger
als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
Entschädigung laut § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen laut Nr. 2
bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.
§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
wird.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach
Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung
aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalls unberührt lassen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Textform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines Schadens
laut § 13 Nr. 1a).
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht
unverzüglich zurückweist.
KFA0124 Seite 70 von 599
[Seite 71]
R+V AERB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2018 Seite 17
§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.
§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.
2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 23 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
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R+V MFBU R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
R+V Sonderbedingungen für die Mittlere
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (R+V MFBU 2008)
§ 1 Geltung der R+V FBUB 2008
Es gelten die R+V FBUB 2008, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes
ergibt. § 9 R+V FBUB 2008 findet keine Anwendung.
§ 2 Ermittlung der vereinbarten und der zu meldenden Versicherungssumme
Die vereinbarte und die nach § 5 zu meldende Versicherungssumme wird nach dem vereinbarten
Summenermittlungsschema für alle versicherten Betriebsstellen festgestellt.
§ 3 Höchstentschädigung
Sofern besonders vereinbart, wird die Haftung für den Einzelschadenfall auf den vereinbarten
Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.
§ 4 Nachhaftung (Vorsorgeversicherung)
Der Versicherer haftet über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3
Prozent der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch für die dokumentierte
Höchstentschädigung. Ausgenommen von der Nachhaftung sind Versicherungssummen auf
Erstes Risiko.
Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger
Frist außer Kraft setzen. Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch
machen, wenn der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 nicht
nachkommt.
§ 5 Meldung der Versicherungssumme, Prämie
Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zu melden, welche
Werte im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurden. Die laut § 2 gemeldeten Werte
gelten ab Eingang der Meldung als Versicherungssumme für das laufende und folgende
Versicherungsjahr.
Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so bleibt dies auf der Prämie für das
laufende Versicherungsjahr ohne Einfluss. Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme
des abgelaufenen Jahres auch für das folgende Jahr als gemeldet.
§ 6 Bewertungszeitraum, Unterversicherung
§ 5 Nr. 2 R+V FBUB 2008 gilt gestrichen. In Abänderung von § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 11
Absatz 3 R+V FBUB 2008 ist vereinbart:
Ist die letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Versicherungssumme niedriger als die
tatsächlich erwirtschafteten Werte des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde
oder für das die Meldung laut § 5 Absatz 3 als abgegeben gilt, so wird nur der Teil des Schadens
und der Schadenminderungskosten ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie die
gemeldete Versicherungssumme zu den tatsächlich erwirtschafteten Werten.
KFA0124 Seite 72 von 599
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R+V MFBU R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die unrichtige Meldung
ohne sein Verschulden erfolgt ist. Die Nachhaftung laut § 4 hat keinen Einfluss auf die Prüfung der
Unterversicherung.
KFA0124 Seite 73 von 599
[Seite 74]
R+V FBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
R+V Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-
Versicherungsbedingungen 2008 (R+V FBUB 2008)
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Gegenstand der Versicherung 2
§ 2 Sachschaden 2
§ 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit 3
§ 4 Betriebsgewinn und Kosten 3
§ 5 Versicherungswert im Schadenfalle, Bewertungszeitraum, Unterversicherung 3
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 4
§ 7 Sicherheitsvorschriften; Buchführungspflicht 4
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags 5
§ 9 Prämienrückgewähr 5
§ 10 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 6
§ 11 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung 6
§ 12 Umfang der Entschädigung; Mehrfachversicherung 7
§ 13 Sachverständigenverfahren 7
§ 14 Umfang der Feststellung der Sachverständigen 8
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 8
§ 16 Zahlung der Entschädigung 9
§ 17 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Unterbrechungsschadens 9
§ 18 Repräsentanten 9
§ 19 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers 9
§ 20 Gerichtsstand; anzuwendendes Recht 9
§ 21 Schlussbestimmung 10
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[Seite 75]
R+V FBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
R+V Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-
Versicherungsbedingungen 2008 (R+V FBUB 2008)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens (§ 2) unterbrochen, so
ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden
Unterbrechungsschaden (§ 3).
§ 2 Sachschaden
1. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem
Betrieb dienenden Sache infolge von
a) Brand, Explosion oder Blitzschlag,
b) Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung,
c) Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem dieser Ereignisse.
2. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen
hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Schäden, die an den dem Betriebe
dienenden Sachen dadurch entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, sind keine Sachschäden im Sinne
der Nr. 1.
3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessels, Rohrleitungen u. a.)
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
dadurch am Behälter entstehender Schaden auch dann ein Sachschaden im Sinne der Nr. 1,
wenn seine Wandung nicht zerrissen ist. Schäden, die durch Unterdruck oder an
Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen oder an
Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen,
sind keine Sachschäden im Sinne der Nr. 1.
4. Als Sachschäden im Sinne der Nr. 1 gelten nicht:
a) Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht
sind;
b) Schäden, soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Pläne,
Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder und sonstige Datenträger, Geschäftsbücher oder
Schriften aller Art zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen;
c) Schäden an elektrischen Einrichtungen, die durch die Wirkung des elektrischen Stroms mit
oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung,
lsolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen), außer wenn sie Folgeschäden
eines bedingungsmäßigen Brand- oder Explosionsschadens sind.
Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen gelten nur insoweit als Sachschäden im Sinne der
Nr. 1, als der Schaden durch den unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die hierbei
beschädigten elektrischen Einrichtungen entstanden ist.
Aus solchen Vorgängen entstehende Brand- oder Explosionsschäden sind jedoch
Sachschäden im Sinne der Nr. 1.
KFA0124 Seite 75 von 599
[Seite 76]
R+V FBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
§ 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit
1. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden
Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich der Sachschaden auf einem Grundstück ereignet
hat, das in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist.
2. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird
a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse,
b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
c) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend
Kapital zur Verfügung steht.
3. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von zwölf Monaten seit
Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). Für Gehälter und Löhne kann bei Zugrundelegung
der Jahressummen eine kürzere Haftzeit vereinbart werden.
4. Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche
Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht.
§ 4 Betriebsgewinn und Kosten
1. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten
Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebs.
2. Nicht versichert sind:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich
nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für
Energiefremdbezug handelt;
b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
entgegenstehen, und Paketporti;
d) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.
3. Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert, soweit für sie die gleiche Haftzeit gilt.
§ 5 Versicherungswert im Schadenfalle, Bewertungszeitraum, Unterversicherung
1. Maßgebend für den Versicherungswert im Schadenfalle sind der Betriebsgewinn und die Kosten,
die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebs in dem Bewertungszeitraum
erwirtschaftet hätte. Der Bewertungszeitraum umfasst 12 Monate. Er endet zu dem Zeitpunkt, von
dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der
Haftzeit.
2. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn Gehälter und Löhne nach § 3 Nr. 3 mit einer Haftzeit von
weniger als zwölf Monaten versichert werden.
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3. Ist bei Eintritt des Sachschadens die Versicherungssumme einer Position niedriger als ihr
Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
4. § 74 VVG (Überversicherung) sowie § 9 (Prämienrückgewähr) bleiben unberührt.
§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1. Bis zum Vertragsschluss
a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im
Sinne des Satzes 1 stellt.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind laut
§ 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
c) Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe der Vertragserklärung
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.
b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine
Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29
VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
§ 7 Sicherheitsvorschriften; Buchführungspflicht
1. Der Versicherungsnehmer
a) hat alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher
oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut 1a) oder 1b) so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Führt die Verletzung einer Obliegenheit laut 1a) zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis
27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein.
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§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder auch leistungsfrei.
4. Folgeprämie
Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
5. Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
Entschädigung fällig wird.
6. Dauer und Ende des Vertrags
a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
b) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugehen.
d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
§ 9 Prämienrückgewähr
1. Entspricht das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr und meldet der Versicherungsnehmer
spätestens 4 Monate nach Ablauf eines Versicherungsjahres, dass nach seinen
Geschäftsbüchern Betriebsgewinn und erwirtschaftete Kosten im abgelaufenen Versicherungsjahr
niedriger waren als die Versicherungssumme, so wird die auf den überschießenden Betrag
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gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der entrichteten Jahresprämie rückvergütet. Die
Rückvergütung ist für jede Position besonders festzustellen.
2. Erweist sich im Schadenfalle, dass die für das abgelaufene Versicherungsjahr nach Absatz 1 für
eine Position als endgültig gemeldete Summe niedriger war als der Versicherungswert dieser
Position in dem abgelaufenen Versicherungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß
(vergleiche auch § 5 Nr. 3) ermittelte Entschädigung im Verhältnis des unter Berücksichtigung der
Prämienrückgewähr gezahlten Prämie zu der Prämie, der der Versicherungsnehmer nach dem
Versicherungswert zu zahlen gehabt hätte. War die Versicherungssumme einer Position im
abgelaufenen Versicherungsjahr niedriger als der Versicherungswert dieser Position in dem
abgelaufenen Versicherungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß (vergleiche auch § 5
Nr. 3) zu ermittelnde Entschädigung nur im Verhältnis des unter Berücksichtigung der
Prämienrückgewähr gezahlten Prämie zu der für die Versicherungssumme gezahlten Prämie.
Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die unrichtige
Meldung ohne sein Verschulden erfolgt ist.
3. Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungsjahres geändert worden,
so gilt als Versicherungssumme im Sinne der Nummern 1 und 2 die Jahresdurchschnittssumme,
die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume
errechnet, in denen sie gegolten haben.
§ 10 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur
Folge haben könnte, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.
2. Bei Eintritt eines Unterbrechungsschadens hat er, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden
kann,
a) für die Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens zu sorgen und dabei
Weisungen des Versicherers zu befolgen;
b) dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen schriftlich, zu erteilen. Er hat zu
dem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher,
Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahres
und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
§ 11 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung
1. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des
Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last,
a) soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder
b) soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, aber
wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte.
In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu
verständigen.
2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit
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a) durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht,
b) durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind,
c) sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, es sei denn,
dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
3. Bei einer Unterversicherung (§ 5 Nr. 3) sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu
ersetzen wie der Unterbrechungsschaden.
§ 12 Umfang der Entschädigung; Mehrfachversicherung
1. Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der
Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte.
2. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.
3. Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu entschädigen,
als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebs entfallen.
4. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
den Gang und das Ergebnis des Betriebs während des Bewertungszeitraumes günstig oder
ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
5. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf des Bewertungszeitraumes als Folge der
Unterbrechung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen.
6. Im Falle einer Mehrfachversicherung gelten §§ 78 und 79 VVG.
§ 13 Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,
dass die Höhe des Unterbrechungsschadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der
Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen
in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines
Obmannes durch die Sachverständigen.
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3. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
4. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer laut §§ 5 und 12 die Entschädigung.
6. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
laut § 10 nicht berührt.
§ 14 Umfang der Feststellung der Sachverständigen
1. Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt
eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere folgendes ergeben:
a) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,
b) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während des
Bewertungszeitraumes ohne Unterbrechung des Betriebs gestaltet hätte,
c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während des
Bewertungszeitraumes infolge der Unterbrechung gestaltet hat,
d) ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers
beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsschadens berücksichtigt worden sind.
2. Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind im Sinne des § 4 aufzustellen. Dabei sind alle Kosten
gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der im Bewertungszeitraum fortlaufenden Kosten.
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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§ 16 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
2. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes
weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit
der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
3. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben:
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang
bestehen, bis zur Vorlage der erforderlichen Nachweise;
b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Sachschadens
oder des Unterbrechungsschadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet ist, bis zum
Abschluss dieser Untersuchung.
4. Die Entschädigung ist ab Ende des Bewertungszeitraums (§ 5 Nr. 1) mit 1 Prozent unter dem
Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und
höchstens mit 6 Prozent pro Jahr. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
Zinsen werden nicht geschuldet, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die
Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
§ 17 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Unterbrechungsschadens
1. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2. Nach dem Eintritt eines Unterbrechungsschadens können Versicherer und Versicherungsnehmer
jeden zwischen ihnen bestehenden Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat
nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung
sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres.
§ 18 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
§ 19 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers
Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers mit
Ausnahme der Schadenanzeige bedürfen der Schriftform.
§ 20 Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.
2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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§ 21 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
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R+V Zusatzbedingungen zu den FBUB 2008 (R+V ZFBUB 2008)
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von duplizierten
Unterlagen oder Datenträgern 2
§ 2 Anerkennung 2
§ 3 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften 2
§ 4 Abweichung von Sicherheitsvorschriften 2
§ 5 Elektrische Anlagen 2
§ 6 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften 3
§ 7 Betriebsstilllegung 3
§ 8 Anschlussgleise und Wasseranschlüsse 3
§ 9 Erstrisikoversicherung 3
§ 10 Auswahl der Sachverständigen 4
§ 11 Feststellung des Facharbeiterbegriffes 4
§ 12 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Feuer-BU- und Maschinen-BU-Versicherung 4
§ 13 Verzicht auf Ersatzansprüche 5
§ 14 Führung 5
§ 15 Prozessführung 5
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Ausgabe Januar 2008 Seite 2
R+V Zusatzbedingungen zu den FBUB 2008 (R+V ZFBUB 2008)
§ 1 Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von
duplizierten Unterlagen oder Datenträgern
1. § 2 Nr. 4b) R+V FBUB 2008 ist nicht anzuwenden.
2. Der Versicherungsnehmer hat jedoch von Urkunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten,
Magnetbändern und sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften Duplikate
anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im Fall eines Sachschadens voraussichtlich
nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
können. Als Duplikate gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne
nennenswerte Zeitverzögerung und ohne große Kosten eine Rekonstruktion ermöglichen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 2, so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des
Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
4. Unterbrechungsschäden infolge des Verlusts oder der Änderung gespeicherter Informationen
ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials werden nicht ersetzt.
§ 2 Anerkennung
1. Hat der Versicherer das gegen Feuer-Betriebsunterbrechung versicherte Wagnis besichtigt und
liegt ein Besichtigungsbericht vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese
Besichtigung alle Umstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die
Beurteilung des Risikos erheblich waren.
2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.
§ 3 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
1. Die Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen sind im Betrieb
ordnungsgemäß bekannt zu machen.
2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen
gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne
Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten (§ 18 R+V FBUB 2008) begangen
werden
.
§ 4 Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die
Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
§ 5 Elektrische Anlagen
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der
ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch eine durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Überwachungsstelle prüfen und
sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen.
In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen
von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen
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R+V ZFBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
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VDE-Bestimmungen sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag
zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die
Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dann dem Versicherer anzuzeigen.
3. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach- (Elektro-) Ingenieure
geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmungen Nr. 1 und Nr. 2 genügt.
§ 6 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind § 5 und die vereinbarten
sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden.
Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und
von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig getrennt sind.
Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
§ 7 Betriebsstilllegung
1. Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind gründlich zu reinigen und einzufetten
und nötigenfalls mit guten Schutzhüllen zu versehen. In diesem Zustand sind sie dauernd zu
erhalten und daraufhin regelmäßig nachzuprüfen.
2. Mit Stilllegung des Betriebs sind sämtliche Räume des Versicherungsorts gründlich zu kehren und
zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind unverzüglich auf gefahrlose Weise zu beseitigen, so dass
sie die versicherten Sachen nicht gefährden.
3. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
4. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person
gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag
einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen
hat.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 1 bis 4, so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach
kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
§ 8 Anschlussgleise und Wasseranschlüsse
Als Betriebsstelle im Sinne des § 3 Nr. 1 R+V FBUB 2008 gelten auch Anschlussgleise und
Wasseranschlüsse außerhalb des Versicherungsorts sowie in unmittelbarer Nähe des
Versicherungsgrundstücks abgestellte Transportmittel.
§ 9 Erstrisikoversicherung
Soweit Versicherung auf Erstes Risiko (erste Gefahr) vereinbart ist, gelten die Bestimmungen über
Unterversicherung in den sonstigen dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen
nicht.
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§ 10 Auswahl der Sachverständigen
1. Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen,
die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen
Verhältnis stehen.
2. Nr. 1 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
§ 11 Feststellung des Facharbeiterbegriffes
Im Schadenfall kann jede Partei verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf die
Feststellung darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers
als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter gegebenenfalls im Sinne der im
Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarung, anzusehen sind.
§ 12 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Feuer-BU- und
Maschinen-BU-Versicherung
1. Bestehen gleichzeitig Feuer-BU- und Maschinen-BU-Versicherungen und ist streitig, ob oder in
welchem Umfang ein Schaden als Feuer-Betriebsunterbrechungsschaden oder als Maschinen-
Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so können der Versicherungsnehmer, der
Feuer-BU-Versicherer und der Maschinen-BU-Versicherer vereinbaren, dass die Höhe des Feuer-
Betriebsunterbrechungsschadens und des Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadens in einem
gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann
durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein
Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärungen gegenüber den beiden
Versicherern verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen; der Versicherungsnehmer kann zwei
Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auch auf einen oder mehrere
gemeinsame Sachverständige einigen. Jede Partei kann die andere Partei unter Angabe des
oder der von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, auch ihrerseits einen
Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Empfang
der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Die Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
weiteren Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf
Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
3. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die Bestimmungen in § 14
R+V FBUB 2008 und die entsprechenden Bestimmungen in den AMBUB.
4. Die Sachverständigen übermitteln den Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese
voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über
die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
die Parteien anteilig.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die
Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen
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[Seite 88]
R+V ZFBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 5
Feststellungen berechnen die Versicherer laut §§ 5 und 12 R+V FBUB 2008 und den
entsprechenden Bestimmungen in den AMBUB die Entschädigung.
7. Steht im Zeitpunkt des § 16 Nr. 2 R+V FBUB 2008 (Teilzahlung) noch nicht fest, inwieweit der
Schaden als Feuer-BU-Schaden oder als Maschinen-BU-Schaden anzusehen ist, so beteiligt sich
jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte.
8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten laut § 10 R+V FBUB 2008 nicht
berührt.
§ 13 Verzicht auf Ersatzansprüche
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für
Feuer-Betriebsunterbrechungsschäden verzichtet hat.
§ 14 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
§ 15 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist
Folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen
den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
gewordene Entscheidung sowie die durch den führenden Versicherer mit dem
Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich
verbindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht,
ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines
mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht
entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.
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[Seite 89]
R+V ZKBU R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
R+V Zusatzbedingungen für die einfache
Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (R+V ZKBU 2008)
Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach
der Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde
gelegten
- R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung 2008 (R+V AFB 2008),
- R+V Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
(R+V AERB 2008),
- R+V Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (R+V AWB 2008),
- R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (R+V AStB 2008),
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Wird der im Versicherungsvertrag bezeichnete Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines
Sachschadens unterbrochen, der nach den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der
Versicherer den dadurch in dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstehenden
Unterbrechungsschaden (§ 2).
2. Über Nr. 1 hinaus wird ein Unterbrechungsschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde
nach entschädigungspflichtige Sachschaden Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem
versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden
Vertrag versichert sind.
3. Unterbrechungsschäden infolge Sachschadens an Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern,
Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten oder sonstigen Datenträgern
sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist; eine Entschädigungsgrenze kann
vereinbart werden.
Der Versicherungsnehmer hat jedoch von den in Absatz 1 genannten Unterlagen und
Datenträgern Duplikate anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im Fall eines
Sachschadens voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt
werden oder abhandenkommen können. Als Duplikate gelten auch Urbelege oder damit
vergleichbare Unterlagen, die ohne nennenswerte Zeitverzögerung und ohne große Kosten eine
Rekonstruktion ermöglichen.
Unterbrechungsschäden durch Verlust oder Änderung gespeicherter Informationen ohne
gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials werden nicht ersetzt.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten laut Nr. 3 Satz 2 so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
§ 2 Unterbrechungsschaden; Haftzeit
1. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden
Kosten in dem versicherten Betrieb.
2. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird
a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse,
b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
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[Seite 90]
R+V ZKBU R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
c) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend
Kapital zur Verfügung steht.
3. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt
des Sachschadens entsteht (Haftzeit).
§ 3 Betriebsgewinn und Kosten
1. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten
Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebs.
2. Nicht versichert sind
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich
nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für
Energiefremdbezug handelt,
b) Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle,
c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
entgegenstellen, und Paketporti,
d) umsatzabhängige Versicherungsprämien,
e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen,
f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.
§ 4 Versicherungssumme; Umfang der Entschädigung; Unterversicherung
1. Die im vorliegenden Vertrag für Betriebseinrichtung und Vorräte vereinbarte Sach-
Versicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungs-
Versicherung. Diese kann jedoch zur Vermeidung einer Unterversicherung (Nr. 4) erhöht werden,
a) soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht durch
vorliegenden Vertrag versichert sind (§ 1 Nr. 2);
b) soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte gegen dieselbe Gefahr auch durch andere
Versicherungsverträge versichert sind, jedoch ohne Einschluss von
Betriebsunterbrechungsschäden; solche anderweitigen Versicherungsverträge hat der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
den Gang und das Ergebnis des Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst
haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
3. Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der
Betriebsunterbrechung während der Haftzeit nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur
ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit
sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.
4. Ist die Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung niedriger als der zur
Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für den vorliegenden Sach-Versicherungsvertrag
maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte laut Nr. 1a) und 1b), so wird nur der Teil
des laut den vorstehenden Bestimmungen berechneten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen
Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
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[Seite 91]
R+V ZKBU R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
§ 5 Sachverständigenverfahren
Kommt es zu einem Sachverständigenverfahren, so bleibt den Sachverständigen die Art der
Schadenermittlung überlassen. Sie haben den Gang der Schadenermittlung darzulegen und die
Schadenhöhe zu begründen.
§ 6 Zahlung der Entschädigung
Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
1. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes
weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit
der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
2. Die Entschädigung ist mit 1 Prozent unter dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB
zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 5 Prozent pro Jahr, soweit nicht
aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung beginnt mit dem
Zeitpunkt, von dem ab ein versicherter Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht. Zinsen
werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
§ 7 Kündigung
Überschreitet während der Vertragsdauer der Gesamtbetrag der Versicherungssummen für die
Betriebsunterbrechungs-Versicherung (§ 4 Nr. 1) in dem vorliegenden Vertrag und in sonstigen
Klein-BU-Versicherungen den Betrag von 1.000.000 EUR, so können Versicherungsnehmer und
Versicherer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den vorliegenden
Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag kündigen.
KFA0124 Seite 91 von 599
[Seite 92]
R+V BEG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer
Elementarschäden (R+V BEG 2008)
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die vereinbarten R+V Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung
(R+V AStB 2008), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung des Versicherungsorts (§ 3),
b) Erdbeben (§ 4),
c) Erdsenkung (§ 5),
d) Erdrutsch (§ 6),
e) Schneedruck (§ 7),
f) Lawinen (§ 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
§ 3 Überschwemmung des Versicherungsorts
1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsorts, auf dem
das versicherte Gebäude liegt oder in dem sich die versicherten Sachen befinden
(Versicherungsgrundstück), durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
b) Witterungsniederschläge.
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Sturmflut,
b) Rückstau.
§ 4 Erdbeben
1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein kann.
§ 5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
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[Seite 93]
R+V BEG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
§ 6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
§ 7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
§ 8 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
§ 9 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Gebäuden, solange die Gebäude noch nicht
bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
§ 10 Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich
Aufwendungsersatz laut § 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt.
§ 11 Kündigung
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die
Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der
Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Sturmversicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
§ 12 Wartezeit
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren laut §§ 3
bis 8 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe § 8 der R+V Allgemeine
Bedingungen für die Sturmversicherung (R+V AStB 2008). Diese Regelung entfällt, soweit
Versicherungsschutz gegen Elementargefahren laut §§ 3 bis 8 bereits über einen anderen Vertrag
bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den
vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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[Seite 94]
R+V EMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Elementar-BU-Versicherung
(R+V EMBUB 2008)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Für die R+V Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (R+V MFBU 2008) gelten in
Erweiterung von § 2 Nr. 1 der R+V Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-
Versicherungsbedingungen (R+V FBUB 2008) als Sachschäden an einer dem Betrieb dienenden
Sache auch Schäden durch:
a) Überschwemmung des Versicherungsorts (§ 2),
b) Erdbeben (§ 3),
c) Erdsenkung (§ 4),
d) Erdrutsch (§ 5),
e) Schneedruck (§ 6),
f) Lawinen (§ 7).
§ 2 Überschwemmung des Versicherungsorts
1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsorts, auf dem
das versicherte Gebäude liegt oder in dem sich die versicherten Sachen befinden
(Versicherungsgrundstück), durch:
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
b) Witterungsniederschläge.
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
a) Sturmflut,
b) Rückstau.
§ 3 Erdbeben
1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein kann.
§ 4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
§ 5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
KFA0124 Seite 94 von 599
[Seite 95]
R+V EMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
§ 6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
§ 7 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
§ 8 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind Betriebsunterbrechungsschäden, wenn Sachschäden an Gebäuden, die
nicht bezugsfertig sind, und an in diesen Gebäuden befindlichen Sachen eintreten.
§ 9 Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich
Aufwendungsersatz laut § 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt.
§ 10 Kündigung
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die
Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der
Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
2. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag über die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung innerhalb
eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 11 Wartezeit
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren laut §§ 2
bis 7 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe § 8 der R+V Allgemeine
Bedingungen für die Sturmversicherung R+V AStB 2008). Diese Regelung entfällt, soweit
Versicherungsschutz gegen Elementargefahren laut §§ 2 bis 7 bereits über einen anderen Vertrag
bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den
vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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R+V POSBU R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
R+V Positionen-Erläuterung für die
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (R+V POSBU 2008)
Position 1 - Betriebsgewinn und Kosten
Der Betriebsgewinn ergibt sich aus dem Umsatz der im versicherten Betrieb hergestellten
Erzeugnisse und gehandelten Waren sowie dem Gewinn aus Dienstleistungen.
Zu den im versicherten Betrieb entstehenden Kosten zählen auch Gehälter, Löhne und
Provisionen, soweit für sie nicht unter Positionen 2 bis 5 eine separate Versicherungssumme
ausgewiesen ist.
Zu Position 1 gehören auch freiwillige Aufwendungen zur Altersversorgung und Unterstützung von
Betriebsangehörigen, Aufsichtsratbezüge, Schenkungen, Spenden und freiwilligen
Wohlfahrtsleistungen, Tantiemen für Aufsichtsrat, Vorstand und Betriebsangehörige.
Nicht versichert sind:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich
nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für
Energiefremdbezug handelt;
b) Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle;
c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
entgegenstehen und Paketporti;
d) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.
Position 2 - Gehälter; Position 3 - Löhne der Facharbeiter; Position 4 - Löhne der Nichtfacharbeiter
Zu Positionen 2 - 4 gehören außer den Jahresbruttolöhnen die Arbeitgeberanteile zu den
gesetzlichen Sozialabgaben, Berufsgenossenschaftsbeiträge, freiwillige soziale Leistungen,
Beiträge zur Familienausgleichskasse, Zulagen für Akkord-, Überstundenarbeit und
Feiertagsschichten, Leistungsprämien sowie vertraglich vereinbarte oder aus einem anderen
Rechtsgrund regelmäßig gewährte Bezüge, wie Gratifikationen, Urlaubsgelder und
Sachleistungen. Sind bei den Positionen 3 und 4 unterschiedliche Haftzeiten vereinbart, ist
festzulegen, nach welchen Merkmalen Facharbeiter bzw. Nichtfacharbeiter der jeweiligen Position
zugeordnet wurden (z. B. nach Beschäftigungsstelle, Beschäftigungsart, Bruttowochenlohn oder
Tarifgruppe).
Position 5 - Provisionen und sonstige Bezüge der vertraglichen Vertreter
Zu diesen Provisionen und sonstigen Bezügen gehören neben Baraufwendungen auch
Sachleistungen. Es können auch nur bestimmte Provisionen und sonstige Bezüge versichert
werden, z. B.:
a) Provisionen und sonstige Bezüge vertraglicher Vertreter, deren Gesamtbezüge einen
bestimmten zu vereinbarenden Betrag jährlich übersteigen;
b) vertraglich garantierte Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter.
Diese sind gesondert zu deklarieren.
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R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 1
Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Klauseln zur Sachversicherung 3
Standardklauseln zur Sachversicherung - gelten immer vereinbart - 3
1101 96 Schäden durch radioaktive Isotope 3
1198 a87 Ausschluss vom Versicherungsschutz 3
1303 87 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung 3
1393 a97Mehrkosten infolge Preissteigerung 3
1394 a08 Sachverständigenkosten 3
1699 a08 Unverzügliche Aufräumung 4
1702bb08 Erweiteter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung 4
1901 08 Abschlagszahlung 4
1994 a08 Prämie und Prämienanpassung 4
2301 87 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden 5
2396 a97 Kosten für die Dekontamination von Erdreich 5
2401 g98 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 6
8853 c02 Versicherter Mietverlust 6
Weitere Klauseln zur Sachversicherung - gelten nur, soweit im Antrag besonders vereinbart - 8
1202 87 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung 8
1287 a07 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung 8
1294 a08 Fremdes Eigentum 8
1404 a08 Abhängige Außenversicherung 8
1688 a08 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in
Biogasanlagen 9
1703 87 Vorsorgeversicherungssumme 9
1793 a08 Wiederherstellungsklausel für Mähdrescher und Dreschsätze 9
2302 a87 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) 10
2399 a99 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 10
2799 b08 Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung
von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden 11
3101 87 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen 11
3105 a87 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen 11
3108 08 Unbemannte Flugkörper 11
3187 a02 Ausschluss von Schäden durch Terrorismus 12
3196 a08 Geflügel- und Intensiv-Tierhaltung 12
3197 b08 Schwelzersetzungsschäden in der Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe und den
Landhandel 12
3199 c08 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden 12
3201 08 Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen 12
3406 08 Versicherungsort für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe 12
3502 a08 Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben 12
3605 b08 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 12
3606 08 Gefahrerhöhung Versehensklausel 13
3608 87 Verzicht auf Ersatzansprüche 13
3609 90 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben 13
3612 87 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften 13
3696 a87 Aufnahme des Lohndrusches 13
3701 87 Summenausgleich in der landwirtschaftlichen Feuerversicherung 13
3801 87 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 14
3901 08 Kündigung nach einem Versicherungsfall 14
3996 a91 Gebäude im Rohbau 14
3997 a87 Regressverzicht 14
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R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 2
4289 a08 Vandalismus 15
4695 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen 15
5105 08 Erweiterte Leitungswasserversicherung 15
5201 87 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen 15
5699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen 15
6101 a08 Schäden durch Hagel 15
6196 a08 Umgestürzte Bäume 15
6699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen 15
6797 a08 Abweichender Selbstbehalt 16
6798 a08 Selbstbehalt 16
50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland 16
Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung 18
Standardklauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten immer vereinbart - 18
8302 08 Prüfung von elektrischen Anlagen 18
8304 87 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 18
8305 08 Gefahrerhöhung (Versehensklausel) 18
Weitere Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten nur, soweit im Antrag
besonders vereinbart - 19
3997 a87 Regressverzicht 19
6101 a08 Schäden durch Hagel 19
8109 08 ED-, LW- und St-BU-Versicherung 19
8698 a94 Verlängerung 20
50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland 20
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R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 3
Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung
Klauseln zur Sachversicherung
Standardklauseln zur Sachversicherung - gelten immer vereinbart -
1101 96 Schäden durch radioaktive Isotope
In die Versicherung sind Schäden an den versicherten Sachen eingeschlossen, die als Folge
eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem
Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope
entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für
radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge
eines Versicherungsfalls nach Absatz 1 werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist
und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
1198 a87 Ausschluss vom Versicherungsschutz
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Sachen,
- für die anderweitig Spezialversicherungen bestehen, deren Versicherungsumfang auch die
durch diesen Vertrag versicherte Gefahr erfasst,
- für die ein anderer als der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
1303 87 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe
Gefahr versichert sind.
1393 a97Mehrkosten infolge Preissteigerung
1. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Versicherungssumme der vom Sachschaden
betroffenen Position zu den hierfür geltenden Bestimmungen auch die notwendigen
Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
2. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch
bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Mehrkosten infolge von Kapitalmangel werden nicht ersetzt.
1394 a08 Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 25.000 EUR, so ersetzt der
Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die nach den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden
Kosten des Sachverständigenverfahrens.
KFA0124 Seite 99 von 599
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R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 4
1699 a08 Unverzügliche Aufräumung
Bei Schadenfällen bis zur voraussichtlichen Höhe von 7.000 EUR ist es dem
Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Betriebsstörungen gestattet, unverzüglich mit den
Aufräumungs- und Reparaturarbeiten zu beginnen. Die Anzeigepflicht gegenüber dem
Versicherer nach § 13 R+V AVB 2008 wird hiervon nicht berührt.
1702bb08 Erweiteter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der
Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Versicherungssummen nicht
überschreitet und nicht mehr als den vereinbarten Betrag beträgt.
2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart
ist, und nicht für die Außenversicherung.
3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart
ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrags der
Versicherungssummen laut Nr. 1 nicht berücksichtigt.
Der vereinbarte Betrag laut Nr. 1 beträgt 100.000 EUR.
Der vereinbarte Prozentsatz laut Nr. 1 beträgt 2 Prozent.
1901 08 Abschlagszahlung
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags, der
nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14 Absatz 2 VVG und von den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen schon drei Wochen
nach Anzeige des Versicherungsfalls erfolgt.
1994 a08 Prämie und Prämienanpassung
1. Prämienberechnung
Die Tarifprämie ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen
Prämiensatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für
besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
Prämiensatz oder es werden feste Prämienzuschläge erhoben.
2. Anpassung der Prämie an die Schaden- und Kostenentwicklung
a) Der jeweilige Prämiensatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung,
des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete
Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die
nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische
Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu
diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b) Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Prämiensatz für bestehende Verträge mindestens
alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der landwirtschaftlichen
Gebäude- und Inhaltsversicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die
Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer
ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige
Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer
berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik
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und -mathematik zu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt
außer Betracht.
Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Prämienänderungen gelten mit
Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
Die Prämie nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher
sein als die Prämien nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit
entsprechenden Angaben für die Prämienermittlung, Deckungsumfang und
Versicherungsbedingungen.
Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, die
Versicherungsprämie mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf
die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
3. Wirksamkeit
Prämienerhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten
Versicherungsperiode mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung -
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung - kündigen oder
wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Prämienerhöhung ebenfalls
informiert.
2301 87 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden
1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die Kosten des
Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden
einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den
Umständen nach für geboten halten durfte.
2. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer
durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.
2396 a97 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen ersetzt der
Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze auch die infolge eines
Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund
behördlicher Anordnungen entstehen um
a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder
auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort
abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen laut Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) eine Kontamination betreffen, die nachweislich durch den Versicherungsfall entstanden ist
und von versicherten Sachen ausgelöst wurde und
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b) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und dem
Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
Kenntniserhalt gemeldet wurden.
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten
Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
6. Kosten laut Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen.
2401 g98 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je
Grundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen ein Verzeichnis dieser
Grundstücke einzureichen.
Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über
Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen anzuwenden.
3. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden
Betriebsgrundstücken.
8853 c02 Versicherter Mietverlust
1. Mietverlust ist für die im Versicherungsschein genannten Gefahren und Gebäude
mitversichert. Mietverlust liegt vor, soweit infolge eines Versicherungsfalls
a) Mieter von Räumen gesetzlich berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise
zu verweigern;
b) Nutzungsausfall entsteht, wenn der Versicherungsnehmer die Räume zu Wohnzwecken
selbst benutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die Räume unbenutzbar
geworden sind und die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht
zumutbar ist.
2. Der Berechnung ist zugrunde zulegen,
a) für Mietverlust der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Mietbetrag zuzüglich der
auf den Mieter umlagefähigen Betriebskosten, soweit diese fortlaufen;
b) für Nutzungsausfall der ortsübliche Mietbetrag zuzüglich der fortlaufenden Betriebskosten,
soweit sie auf einen Mieter umlagefähig wären.
c) bei anteiliger Minderung wird nur die Differenz zwischen dem herabgesetzten und dem
vertraglich vereinbarten Mietzins inkl. Betriebskosten ersetzt.
3. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet
oder genutzt waren, wird Mietverlust ab dem Zeitpunkt ersetzt, zu dem nachweislich eine
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Vermietung oder Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, der in der
Wiederherstellungszeit liegt.
4. Mietausfall oder Nutzungsausfall laut Nr. 1 werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des
Versicherungsfalls. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die
Wiederherstellung oder den Wiederbezug nicht schuldhaft verzögert hat.
5. Eine Unterversicherung (§ 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) wird in gleicher
Weise auf die Entschädigung des Mietverlusts angewendet.
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Weitere Klauseln zur Sachversicherung - gelten nur, soweit im Antrag
besonders vereinbart -
1202 87 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
ist fremdes Eigentum nur mitversichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum
Verkauf oder zu sonstigen Zwecken in Obhut gegeben wurde, und soweit dieser gegenüber dem
Eigentümer nachweislich zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist.
1287 a07 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung
In Ergänzung der zugrundeliegenden Bedingungen zum Teil E 4.2.2 ist fremdes Eigentum bis
100.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
Sachen nach Teil E 4.2.1a) gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung
oder Verwahrung oder zum Verkauf oder zu sonstigen Zwecken in Obhut gegeben wurde, und
soweit dieser gegenüber dem Eigentümer nachweislich zum Abschluss der Versicherung
verpflichtet ist. Sofern besonders vereinbart, gilt dies auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Mähdrescher.
1294 a08 Fremdes Eigentum
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gilt:
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden R+V LZB 2008 gilt fremdes Eigentum laut
§ 2 Nr. 4 R+V AFB 2008 mitversichert.
1404 a08 Abhängige Außenversicherung
1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten
besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des
Versicherungsorts versichert.
2. In der Einbruchdiebstahlversicherung bleibt die Gebäudegebundenheit laut § 1 R+V AERB
2008 unberührt.
3. In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung abweichend von § 4 Nr. 2 R+V AStB
2008 nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.
4. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland.
5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung
nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet der
Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer auf jeden
Fall in Vorleistung treten. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung laut § 16
Nr. 1 R+V AFB 2008, R+V AERB 2008, R+V AWB 2008, R+V AStB 2008 nur deshalb noch
nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus
dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der
Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem Basiszinssatz
im Sinne von § 1 Absatz 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz, mindestens jedoch 4 Prozent und
höchstens 6 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.
6. Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme laut Nr. 1 höher als für die
Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 11 Nr. 3 R+V AFB 2008,
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R+V AERB 2008 bzw. § 11 Nr. 4 R+V AWB 2008, R+V AStB 2008 (Unterversicherung) auch
für diese besondere Versicherungssumme.
7. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung
vereinbart ist, sind auch die laut Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen
zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.
8. Nr. 6 und Nr. 7 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige
Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.
In Ergänzung von Nr. 4 besteht der Versicherungsschutz innerhalb Europas.
1688 a08 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in
Biogasanlagen
Die Verwendung anderer Substrate als
- Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne
Einstreu)
- Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die
keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage
erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und
- Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien
stellt eine Gefahrerhöhung nach § 6 R+V AFB 2008 dar und ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der
§§ 23 bis 27 und 29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder
auch leistungsfrei sein.
1703 87 Vorsorgeversicherungssumme
1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen,
für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die
Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung
des Schadens nicht ausreicht.
2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte
der einzelnen Positionen die Versicherungssumme übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.
1793 a08 Wiederherstellungsklausel für Mähdrescher und Dreschsätze
Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf zwei Drittel des Betrags, der
bei der Anwendung des § 11 der R+V AFB 2008 als Entschädigung zu zahlen wäre.
Der hiernach zu zahlende Betrag erhöht sich um die Hälfte, wenn die versicherten Sachen
wiederhergestellt sind. Den Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung erwirbt der
Versicherungsnehmer nur insoweit, als sie zusammen mit dem nach dem ersten Absatz zu
zahlenden Betrag den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt.
Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfalle,
oder erklärt der Versicherungsnehmer vor Ablauf dieser Frist schriftlich, dass er nicht
wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei dem im ersten Absatz bestimmten Anspruch
des Versicherungsnehmers.
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2302 a87 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte)
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten
infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich
entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden
betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit
Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht versichert.
3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen
Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.
4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden
die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an
bisheriger Stelle entstanden wären.
5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht
ersetzt.
Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-Versicherung
nach Klausel 1301 vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt, die
dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der
vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Klausel 1301 wird insoweit abgeändert.
6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung
nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.
7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche Mehrkosten
durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert sind, so wird der nach Nr. 2
bis Nr. 6 ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.
8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer
abzutreten.
Ergänzende Vereinbarung:
Der vereinbarte Selbstbehalt laut Nr. 8 beträgt 20 Prozent.
2399 a99 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
1. Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, Wänden,
Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen),
Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch
entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge eingedrungen ist;
b) versucht, durch eine Handlung laut Nr. 1 a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.
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2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur
versichert, soweit sie Folge einer Handlung laut Nr. 1 sind.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
4. Nicht versichert sind Kosten, soweit dafür aus einer bestehenden speziellen Versicherung
Entschädigung erlangt werden kann.
2799 b08 Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Feuer-, Leitungswasser- und
Sturmversicherung von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden
1. Der Versicherer nimmt abweichend von den Bestimmungen über Unterversicherung in den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und von § 2 Nrn. 3
und 5 der R+V Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008 keinen
Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme 1914 nach den dem
Versicherungsantrag beigefügten Wertermittlungsrichtlinien des Versicherers ermittelt wurde.
2. Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibungen des Gebäudes und seiner Ausstattung
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme
1914 zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über
Unterversicherung nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, nach §§ 2 und 4 der R+V Sonderbedingungen für die Gleitende
Neuwertversicherung 2008, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
3. Nr. 1 gilt
a) für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;
vom Zeitpunkt der Werterhöhung an ist die entsprechende Prämie zu entrichten;
b) solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben
Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.
4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass
diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen.
3101 87 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren
Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
3105 a87 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen
Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen sind bis zu den vereinbarten
Entschädigungsgrenzen mitversichert. Das gilt nicht für Silage.
3108 08 Unbemannte Flugkörper
Abweichend von § 1 Nr. 1d) R+V AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für
Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Ladung.
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3187 a02 Ausschluss von Schäden durch Terrorismus
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender
Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit
Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder
Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die
geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
3196 a08 Geflügel- und Intensiv-Tierhaltung
In einem landwirtschaftlichen Betrieb bildet die Aufnahme einer Geflügelhaltung von mehr als
10.000 EUR Tierwertsumme eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung laut § 6 R+V AFB 2008.
3197 b08 Schwelzersetzungsschäden in der Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe und
den Landhandel
1. Schwelzersetzungsschäden an mineralischem Dünger einschließlich Folgeschäden an
sonstigen versicherten Sachen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch
versichert, soweit sie nicht durch eine Gefahr laut § 1 Nr. 1 R+V AFB 2008 verursacht werden.
2. Der laut Nr. 1 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich
Aufwendungsersatz laut § 83 VVG und Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird um den
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 20 Prozent.
3199 c08 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
1. Abweichend von § 1 Nr. 1b), Nr. 3 und Nr. 5e) R+V AFB 2008 ersetzt der Versicherer auch
Überspannungsschäden durch Blitz.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
3201 08 Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen
Soweit Bargeld versichert ist, besteht innerhalb des Versicherungsorts für Löhne und Gehälter
während der für die Bereitstellung und die Auszahlung erforderlichen Zeit Versicherungsschutz
auch außerhalb der Behältnisse laut § 4 Nr. 3 R+V AFB 2008
.
3406 08 Versicherungsort für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe
Abweichend von § 7, § 9 R+V LZB 2008 ist Versicherungsort die Bundesrepublik Deutschland.
3502 a08 Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben
Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben ist abweichend von
§ 10 Nr. 2 R+V LZB 2008 entweder der Neuwert laut § 5 Nr. 2a) R+V AFB 2008 oder unter den
dort genannten Voraussetzungen der Zeitwert laut § 5 Nr. 2b) R+V AFB 2008 oder der gemeine
Wert laut § 5 Nr. 2c) R+V AFB 2008.
3605 b08 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und
Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück gelten, soweit sie durch zwingende
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technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt
beobachtet wird, nicht als Verstoß gegen § 7 R+V AFB 2008, und wenn derartige Abweichungen
gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 6 R+V AFB 2008.
Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht mehr als
vorübergehend.
Ergänzende Vereinbarung:
Die vereinbarte Dauer für vorübergehende Abweichungen beträgt 90 Tage.
3606 08 Gefahrerhöhung Versehensklausel
1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der
Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhung
nach § 6 R+V AFB 2008 unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die
sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um
etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen
nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis
halbjährlich prüfen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung
des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm
rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa erforderliche höhere Prämie.
3608 87 Verzicht auf Ersatzansprüche
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder
Explosionsschäden verzichtet hat.
3609 90 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen regelmäßig durch eine
Elektrofachkraft prüfen und Mängel innerhalb einer von dieser Fachkraft bestimmten Frist
beseitigen zu lassen.
2. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen, dass die
Prüfung durchgeführt ist und die Mängel beseitigt sind.
3612 87 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die
Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
3696 a87 Aufnahme des Lohndrusches
Die Versicherung des oder der Mähdrescher hat nur Gültigkeit bei Verwendung der versicherten
Maschinen zum eigenen Bedarf und gelegentlich, also nicht gewerbsmäßig, für fremde
landwirtschaftliche Betriebe.
Gewerbsmäßiger Lohndrusch wird nicht betrieben; ein diesbezügliches Gewerbe ist nicht
angemeldet. Die eventuelle Aufnahme des gewerbsmäßigen Lohndrusches ist eine
anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
3701 87 Summenausgleich in der landwirtschaftlichen Feuerversicherung
1. Für die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Positionen ist Summenausgleich
vereinbart.
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Ausgabe Juli 2009 Seite 14
2. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden
Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf die
anderen genannten Positionen aufgeteilt, bei denen Unterversicherung besteht und für die
gleich hohe und niedrigere Prämiensätze vereinbart sind.
3. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die Versicherungswerte der
einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.
4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste
Gefahr).
5. Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der
Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke.
3801 87 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben
Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des
Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.
3901 08 Kündigung nach einem Versicherungsfall
Das Kündigungsrecht laut § 19 Nr. 2 R+V AFB 2008 gilt für jeden zwischen den Parteien
bestehenden Feuerversicherungsvertrag oder Feuer-Betriebsunterbrechungs-
Versicherungs-Vertrag.
3996 a91 Gebäude im Rohbau
Gegen Feuerschäden sind die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaues bis zur
bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zu dem in der Position genannten Datum versichert.
Bei Versicherung von Leitungswasser- und/oder Sturm/Hagelschäden tritt der
Versicherungsschutz mit dem Tag der bezugsfertigen Herstellung in Kraft. Ist das Gebäude
bezugsfertig hergestellt, muss dies dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, damit ab
diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz gewährt werden kann.
3997 a87 Regressverzicht
Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei
übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den
Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn
hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das
Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.
Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren
Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer
weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht umfasst Regressforderungen von 150.000 EUR
bis 600.000 EUR.
Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die dem
Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch
Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.
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Ausgabe Juli 2009 Seite 15
4289 a08 Vandalismus
Schäden durch Vandalismus laut § 1 Nr. 6 R+V AERB 2008 sind mitversichert.
4695 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen
Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen
Zwecken genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück.
5105 08 Erweiterte Leitungswasserversicherung
Abweichend von § 1 Nr. 2b) R+V AWB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
5201 87 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen
Soweit dieses vereinbart ist, sind Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Wasserzuleitungs- und
Heizungsrohren mitversichert,
1. die zwar auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung eines
versicherten Gebäudes dienen;
2. die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind, soweit der Versicherungsnehmer
zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.
5699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen
Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen
Zwecken genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück.
6101 a08 Schäden durch Hagel
1. Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden
durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1
Nr. 2 R+V AStB 2008 (Sturm) nicht gegeben zu sein.
2. § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 R+V AStB 2008 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel laut Nr. 1.
Jedoch genügt es in den Fällen von § 1 Nr. 4c) R+V AStB 2008 für den Versicherungsschutz,
dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist.
Ergänzende Vereinbarung:
Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel.
6196 a08 Umgestürzte Bäume
In Erweiterung von § 3 R+V AStB 2008 ersetzt der Versicherer auch Aufwendungen für das
Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück.
6699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen
Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen
Zwecken genutzten Räume auf dem Versicherungsgrundstück.
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[Seite 112]
R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 16
6797 a08 Abweichender Selbstbehalt
Der laut § 12 Nr. 2 R+V AStB 2008 vereinbarte Selbstbehalt beträgt je Versicherungsort und
Schaden.
6798 a08 Selbstbehalt
Der laut § 12 Nr. 2 R+V AStB 2008 vereinbarte Selbstbehalt gilt je Versicherungsort und Schaden.
50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland
Rechtswahl: Gerichtsstand
1. Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das
Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, ausschließlich deutschem
Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland.
2. Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist auch der Sitz des
Versicherungsnehmers, soweit sich dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
befindet.
Risiken im Ausland:
Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den
Ausschlussbestimmungen des Vertrags folgendes vereinbart:
1. Generelle Ausschlüsse
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender
Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im
Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,
Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder
Überschwemmung.
2. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf
nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere
a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes
Naturelles" in Frankreich ergeben würden,
b) Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen
Notstands in Spanien führt: "Calamidad National"
c) Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in
Belgien und Italien ergeben würden
d) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der
Schweiz vom 18.11.92 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden.
3. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien
gedeckt sind
b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland.
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[Seite 113]
R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 17
Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen ist.
4. Ausschluss von politischen Gefahren
a) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren,
welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die
"Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind
b) Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im
Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.
Nachhaftung für Angaben zur Versicherungsteuer
Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung
der deutschen Versicherungssteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung
der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede
Prämienberechnung zur Verfügung stellen.
Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder
steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der
Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der
Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem
Versicherer evtl. nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.
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[Seite 114]
R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 18
Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung
Standardklauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung
- gelten immer vereinbart -
8302 08 Prüfung von elektrischen Anlagen
Abweichend von § 5 R+V ZFBUB 2008 verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung laut § 5
Nr. 1 R+V ZFBUB 2008 keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächstfällige
Prüfung.
8304 87 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Etwaige vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-,
Umbau- und Reparaturarbeiten auf der Betriebsstelle gelten, soweit sie durch zwingende
technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt
beobachtet wird, nicht als Verstoß gegen die Gesetzesvorschriften über Gefahrerhöhung.
Abweichungen, die die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer überschreiten, gelten jedoch
nicht mehr als vorübergehend. Die Vorschriften über Gefahrerhöhung haben vielmehr wieder
uneingeschränkt Gültigkeit.
Die vereinbarte Dauer für vorübergehende Abweichungen beträgt 90 Tage.
8305 08 Gefahrerhöhung (Versehensklausel)
1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der
Gefahrenverhältnisse auf der Betriebsstelle verpflichten und Gefahrerhöhungen nach §§ 23
bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der
Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben haben. Um etwa
versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen
nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis
halbjährlich prüfen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung
des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm
rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa erforderliche höhere Prämie.
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[Seite 115]
R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 19
Weitere Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten nur,
soweit im Antrag besonders vereinbart -
3997 a87 Regressverzicht
Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei
übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den
Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn
hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das
Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.
Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren
Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer
weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht umfasst Regressforderungen von 150.000 EUR
bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten
die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe
durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.
6101 a08 Schäden durch Hagel
1. Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden
durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1
Nr. 2 R+V AStB 2008 (Sturm) nicht gegeben zu sein.
2. § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 R+V AStB 2008 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel laut Nr. 1.
Jedoch genügt es in den Fällen von § 1 Nr. 4c) R+V AStB 2008 für den Versicherungsschutz,
dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist.
Ergänzende Vereinbarung:
Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel.
8109 08 ED-, LW- und St-BU-Versicherung
1. Soweit vereinbart, gilt in Erweiterung des § 2 Nr. 1 der R+V Allgemeinen
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen 2008 (R+V FBUB 2008) als
Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache auch ein nach den
a) R+V Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 2008
(R+V AERB 2008)
b) R+V Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung 2008
(R+V AWB 2008)
c) R+V Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung 2008 (R+V AStB 2008)
zu ersetzender Schaden.
2. Der Deckungsumfang laut den in Nr. 1 genannten AVB kann für die
Betriebsunterbrechungs-Versicherung durch zusätzliche Vereinbarungen erweitert werden,
deren geschäftsplanmäßiger Gebrauch zu diesen AVB aufsichtsamtlich genehmigt ist.
3. Die Erweiterung laut Nr. 1a), 1b) oder 1c) können selbständig gekündigt werden.
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[Seite 116]
R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 20
8698 a94 Verlängerung
Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsverträge von mindestens
einjähriger Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate
vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.
50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland
Rechtswahl: Gerichtsstand
1. Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das
Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, ausschließlich deutschem
Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland.
2. Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist auch der Sitz des
Versicherungsnehmers, soweit sich dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
befindet.
Risiken im Ausland
Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den
Ausschlussbestimmungen des Vertrags folgendes vereinbart:
1. Generelle Ausschlüsse
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender
Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im
Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,
Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder
Überschwemmung.
2. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf
nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere
a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes
Naturelles" in Frankreich ergeben würden,
b) Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen
Notstands in Spanien führt: "Calamidad National",
c) Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in
Belgien und Italien ergeben würden,
d) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der
Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben
würden.
3. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien
gedeckt sind,
b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland.
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[Seite 117]
R+V KLSBU
Ausgabe Juli 2009 Seite 21
Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen
ist.
4. Ausschluss von politischen Gefahren
a) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren,
welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die
"Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind
b) Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im
Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.
Nachhaftung für Angaben zur Versicherungsteuer
Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung
der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede
Prämienberechnung zur Verfügung stellen.
Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder
steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der
Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der
Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem
Versicherer eventuell nach zu entrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.
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R+V 2057 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in -
landwirtschaftlichen Betrieben - Intensiv-Tierhaltungen (R+V 2057 2008)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Sicherheitsvorschriften laut § 7 R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB 2008) 2
1. Pflichten des Versicherungsnehmers 2
2. Betrieb von elektrischen Anlagen 2
3. Verhalten bei Bränden 4
Anhang - Literatur 5
Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen 5
Normen 5
VdS-Publikationen 5
1. Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere: 5
2. Elektrische Anlagen 6
3. Landwirtschaftliche Betriebe 6
4. Intensiv-Tierhaltung 7
5. Klausel 3609 7
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R+V 2057 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in -
landwirtschaftlichen Betrieben - Intensiv-Tierhaltungen (R+V 2057 2008)
Sicherheitsvorschriften laut § 7 R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB
2008)
Neben den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten
Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben und
Intensiv-Tierhaltungen (siehe Anhang 1 bis 4).
Laut § 7 R+V Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (R+V AFB 2008) kann, wenn
Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden, der Versicherungsschutz beeinträchtigt sein.
Diese Regelung gilt auch für andere vertraglich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen
(AVB) mit Feuerdeckung.
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
1.1 Der Versicherungsnehmer hat sowohl beim Neubau von Elektroanlagen als auch bei allen
Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten eine Elektrofachkraft
hinzuzuziehen. Die Ausführung der genannten Arbeiten ist der Elektrofachkraft mit der Auflage zu
übertragen, dass sie gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften, die
VDE-Bestimmungen, die Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer und die Richtlinien VdS
2067 Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft einhält und dies schriftlich bestätigt (siehe auch
Bestätigung in Anlehnung an VDE 0100 Teil 610 und Teil 630).
1.2 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle im Betrieb tätigen Personen, die seine
elektrischen Anlagen betreiben, die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, die
VDE-Bestimmungen sowie die unter 2 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer
beachten.
1.3 Alle im Betrieb tätigen Personen sind über das Verhalten bei Bränden zu unterweisen und in
angemessenen Zeitabständen mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte vertraut zu machen.
Auf VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern wird hingewiesen.
1.4 Wird die Art oder Verwendung von Räumen geändert, muss eine Elektrofachkraft vorher
unterrichtet werden, damit diese entscheiden kann, ob gegebenenfalls die elektrischen Anlagen
den neuen Betriebsverhältnissen nach den hierfür gültigen gesetzlichen oder behördlichen
Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften der
Feuerversicherer anzupassen sind (siehe 2.2).
1.5 Elektrische Anlagen und Geräte in landwirtschaftlichen Betrieben sind unter Berücksichtigung der
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften, hier VSG 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, durch eine
Elektrofachkraft in regelmäßigen Abständen (siehe Anhang 5) zu prüfen. Mängel sind
unverzüglich durch Elektrofachkräfte zu beseitigen.
2. Betrieb von elektrischen Anlagen
Unter Betrieb wird die Benutzung sowie das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustands
einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen verstanden.
2.1 Benutzung elektrischer Anlagen und Geräte
1. Strom führende Sicherungseinsätze dürfen nur ausgewechselt werden, wenn dies gefahrlos
möglich ist, z. B. Freischalten nach DIN VDE 0105. Sicherungen sind mit gleicher
Bemessungsstärke (Angabe in Ampere (A) auf der Sicherung) in genügender Anzahl vorrätig
zu halten. Das Verwenden geflickter oder überbrückter Sicherungen ist verboten.
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R+V 2057 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
2. Lösen Schutzeinrichtungen wie FI-Schutzeinrichtungen, Leistungs- und Motor-Schutzschalter,
wiederholt aus, so ist unverzüglich eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen, die den Fehler
behebt.
3. Elektrische Geräte sind so zu benutzen, dass sie keinen Brand verursachen können; hierauf
ist besonders bei Wärmegeräten aller Art zu achten. Auf VdS 2278 Elektrowärme wird
hingewiesen. Bei Benutzung elektrischer Betriebsmittel, z. B. ortsveränderlicher Geräte,
Leitungsverlängerungen/Leitungsroller und Mehrfachsteckdosenleisten, ist darauf zu achten,
dass sie den jeweiligen örtlichen und betrieblichen Anforderungen genügen.
4. Ortsveränderliche Geräte sind nach dem Gebrauch von der elektrischen Energiequelle, z. B.
dem Netz, zu trennen, indem beispielsweise der Stecker gezogen wird.
5. Mit elektrischen Betriebsmitteln ist sorgfältig umzugehen. Insbesondere starke mechanische
Beanspruchungen, z. B. Einklemmen, Stöße, Schläge, Überfahren mit Fahrzeugen und
Geräten, können personengefährdende Situationen schaffen und Folgeschäden, z. B.
Brände, verursachen. Übermäßiger Zug an beweglichen Leitungen kann die elektrischen
Anschlüsse an Betriebsmitteln lockern oder lösen. An Leitungen dürfen auf keinen Fall
Gegenstände aufgehängt oder befestigt werden. Dadurch entsteht sonst ebenfalls
Brandgefahr und Personen werden stark gefährdet.
6. Optische und akustische Signalgeber von Gefahrenmeldeanlagen dürfen nicht außer Betrieb
gesetzt werden.
7. Das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen mit Auftautransformatoren oder
Schweißumformern ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr verboten.
8. Für längere Betriebspausen oder bei Betriebsstillstand sind die elektrischen Anlagen mit dem
Hauptschalter von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen und gegen
Wiedereinschalten zu sichern, beispielsweise mit Hilfe von abschließbaren Schaltern. Vor
Wiederinbetriebsetzen nach längeren Stillstandszeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der
elektrischen Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft zu überprüfen.
9. Werden an elektrischen Anlagen ungewöhnliche Erscheinungen, beispielsweise Lichtbögen,
Funken, Brandgeruch oder auffallende Geräusche, festgestellt, so sind die Anlagen mit dem
Hauptschalter sofort von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen. Zur
Beseitigung von Mängeln ist eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen.
10. Der vorgeschriebene Mindestabstand von Wärmestrahlgeräten zu Tieren oder brennbaren
Stoffen muss stets eingehalten werden. Dieser Abstand ist von der Wärmeleistung des
Gerätes abhängig und wird vom Hersteller auf dem Gerät angegeben. Er darf allseitig 50 cm
nicht unterschreiten. Dunkelstrahler, d. h. Strahler mit hohen Oberflächentemperaturen,
dürfen nur in Ställen mit Kurzstreu, Sand oder dergleichen eingesetzt werden. Zu beachten ist
VdS 2073 Elektrowärmegeräte und -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung.
2.2 Erhalten des ordnungsgemäßen Zustands
1. Elektrische Anlagen sind entsprechend den gesetzlichen und behördlichen
Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen sowie den Sicherheitsvorschriften der
Feuerversicherer in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Auftretende Mängel müssen
unverzüglich durch Elektrofachkräfte beseitigt werden.
2. Das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustands bedingt, dass bestehende Anlagen dann
zwingend an die gültigen Sicherheitsvorschriften (gesetzliche und behördliche und die der
Feuerversicherer) angepasst werden müssen, wenn sich aus dem bisherigen Zustand
Gefahren für Personen und Sachen ergeben. Anzupassen ist auch, wenn diese
Sicherheitsvorschriften es ausdrücklich fordern.
3. Sicherheitseinrichtungen sowie die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und
Überwachungseinrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden; sie
dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden.
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[Seite 121]
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Ausgabe Januar 2008 Seite 4
4. Die Betriebsbereitschaft der Einrichtungen zum Fehlerstromschutz (z. B.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-Schutzeinrichtungen)) ist durch Betätigen der
Prüfeinrichtung mindestens einmal monatlich und außerdem nach jedem Gewitter zu
kontrollieren. Besonders wichtig ist die Prüfung in Stromkreisen mit Kühlgeräten und solchen
der Intensiv-Tierhaltung. Löst die Einrichtung zum Fehlerstromschutz beim Betätigen der
Prüfeinrichtung nicht aus oder lösen Einrichtungen wie Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen,
Leitungs-, Motor-Schutzschalter wiederholt aus, so ist unverzüglich eine Elektrofachkraft
hinzuzuziehen, die den Fehler behebt.
5. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln und beweglichen Leitungen ist besonders auf den
ordnungsgemäßen Zustand zu achten; sie sind vor dem Benutzen auf erkennbare Schäden
zu besichtigen (siehe auch 2.1.5).
6. Elektrische Betriebsmittel, z. B. Leuchten, Wärmegeräte, Motoren, sind in angemessenen
Zeitabständen zu reinigen und von Erntegut freizuhalten. Damit wird verhindert, dass z. B. bei
Motoren die Oberflächenkühlung beeinträchtigt wird oder sich Heu und Stroh um die
Antriebswelle wickeln. Vor Beginn der Reinigung sind die Betriebsmittel und ihre Zuleitungen
von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen und gegen unbeabsichtigtes
Wiedereinschalten zu sichern.
7. Glühlampen nehmen so hohe Temperaturen an, dass sie unter Umständen brennbare Stoffe
in Brand setzen können. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn in Leuchten
Glühlampen zu hoher Leistung eingesetzt werden oder die Wärmeabstrahlung dadurch
verhindert wird, dass die Leuchten z. B. mit Erntegut abgedeckt sind. Bei Leuchten mit
Entladungslampen (z. B. Leuchtstofflampen) können die Vorschaltgeräte im anomalen
Betrieb (beispielsweise Lampen flackern oder Elektroden glühen) bzw. im Fehlerfall
brandgefährliche Temperaturen annehmen. Defekte Leuchten sind sofort abzuschalten. In
den meisten Fällen kann der sichere Betrieb dadurch wieder hergestellt werden, indem die
Lampe oder der Starter ausgewechselt werden.
3. Verhalten bei Bränden
3.1 Für das Bekämpfen von Bränden wird auf DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich von
elektrischen Anlagen verwiesen. Es sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten und
Betriebsangehörige in ihrer Bedienung zu unterrichten.
3.2 Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sind Feuerlöscher (siehe auch VdS 2001
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern) oder Feuerlöscheinrichtungen an
geeigneter Stelle bereitzuhalten, die der Art und Größe der Anlage (DIN VDE 0132) angepasst
sind.
3.3 Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen sind in gebrauchsfähigem Zustand
zu erhalten und in den vorgesehenen Zeitabständen prüfen zu lassen. An Feuerlöschern ist ein
Prüfvermerk mit Datum anzubringen.
3.4 Bei Ausbruch eines Brands sind die gefährdeten Teile der elektrischen Anlagen von der
Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen, indem unverzüglich der Hauptschalter betätigt wird.
Dies gilt allerdings nur für elektrische Anlagen, die nicht für die Brandbekämpfung unter Spannung
gehalten werden müssen, soweit durch die Abschaltung keine anderen Gefahren entstehen
(DIN VDE 0132).
1. Zur Erleichterung der Rettungsarbeiten in rauchgefüllten Räumen ist die Beleuchtung auch
bei Tage einzuschalten.
2. Die Motoren von Pumpen für Wasserversorgungsanlagen, für Wasserlöschanlagen
(Sprinkleranlagen) oder sonstige Löscheinrichtungen sind in Betrieb zu halten.
3.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Möglichkeit vor Löschwasser zu schützen.
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Ausgabe Januar 2008 Seite 5
3.6 Der Eingriff in elektrische Anlagen durch ungeschulte Personen ist nicht statthaft. Das Trennen hat
durch das Betriebspersonal ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu
erfolgen. Leitungen, Kabel oder Freileitungen dürfen nicht ohne zwingenden Grund gewaltsam
unterbrochen werden; Erden und Kurzschließen ist verboten.
3.7 Wenn die Löscharbeiten beendet sind, hat eine Elektrofachkraft zu entscheiden, ob und in
welchem Umfang die elektrischen Anlagen wieder in Betrieb genommen werden dürfen.
Anhang - Literatur
Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften - VSG 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Postfach 410356,
34114 Kassel
Internet: www.LSV.de/verbaende
Normen
DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V
- Teil 610: Prüfungen - Erstprüfungen
- Teil 630: Nachweise, Berichte
EN 50110/VDE 0105
- Teil 100: Betrieb von elektrischen Anlagen
- Teil 15: übergehend in Teil 115
DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen
VDE-Verlag GmbH, Berlin - Offenbach, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
Internet: www.vde-verlag.de
VdS-Publikationen
VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
VdS 2067 Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft - Richtlinien zur Schadenverhütung
VdS 2073 Elektrowärmegeräte und -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung
- Richtlinien zur Schadenverhütung
VdS 2278 Elektrowärme-Merkblatt zur Schadenverhütung
VdS Schadenverhütung Verlag, Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln
Internet: www.vds.de
1. Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere:
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG):
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit
gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
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[Seite 123]
R+V 2057 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 6
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei
Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e. V.,
2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches
e. V.
eingehalten worden sind.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder
Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die
gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf
Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann, soweit Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen
mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von
Energieanlagen erlassen.
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
(AVBEltV)
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln
und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
- Arbeitsschutzbestimmungen (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV)
- Normenreihe DIN VDE 0100, Errichten von Starkstromanlagen bis 1000 V
- Normenreihe DIN EN 50 110/VDE 0105, Betrieb von elektrischen Anlagen
- DIN VDE 0165, Errichten von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- DIN VDE 0701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte
2. Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen sind Anlagen mit elektrischen Betriebsmitteln zur Erzeugung, Übertragung,
Umwandlung, Verteilung und Anwendung elektrischer Energie. Dies schließt Energiequellen ein
wie Batterien, Kondensatoren und alle anderen Quellen gespeicherter elektrischer Energie.
3. Landwirtschaftliche Betriebe
Als landwirtschaftliche Betriebsstätten gelten Räume, Orte oder Bereiche, in denen Nutztiere
gehalten, Futter- und Düngemittel, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gelagert, aufbereitet und
weiterverarbeitet werden. Hierzu gehören auch Wohngebäude, die mit landwirtschaftlichen
Betriebsstätten durch metallene Bauteile (z. B. Konstruktionen, Rohrleitungen) verbunden sind.
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[Seite 124]
R+V 2057 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 7
4. Intensiv-Tierhaltung
Als Intensivtierhaltung gilt die Aufzucht und Haltung von Tieren, wenn diese Nutztiere (z. B.
Geflügel oder Schweine) in geschlossenen Räumen oder Gebäuden gehalten werden und die
Versorgung der Tiere mit Luft, Licht und Futtermitteln durch technische Einrichtungen erfolgt.
5. Klausel 3609
In diesem Zusammenhang wird auf die Klausel 3609 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen
Betrieben hingewiesen. Sie kann im Rahmen eines Versicherungsvertrags vereinbart werden und
lautet wie folgt:
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen regelmäßig durch eine
Elektrofachkraft prüfen und Mängel innerhalb einer von dieser Fachkraft bestimmten Frist
beseitigen zu lassen.
2. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen, dass die
Prüfung durchgeführt ist und die Mängel beseitigt sind.
KFA0124 Seite 124 von 599
[Seite 125]
R+V 2242 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft (R+V 2242 2008)
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn
gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften schuldhaft verletzt werden.
Als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften gelten auch alle von Bau- und
Ordnungsbehörden, von sonstigen staatlichen Stellen sowie von den Berufsgenossenschaften
geforderten Schadenverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Sie werden durch die
nachfolgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften im Sinne der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen ergänzt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen
Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
verlangen.
1. Brandwände, feuerbeständige Wände und Decken
Brandwände, feuerbeständige Wände und Decken dürfen in ihrem Feuerwiderstandswert nicht
verändert werden, z. B. durch
- teilweises Abtragen,
- Einbau brennbarer Bauteile oder
- Schwächung der Wände oder Decken, z. B. Durchbrüche.
Öffnungen in Brandwänden sind entsprechend der Landesbauordnung (LBO) mit
selbstschließenden, feuerbeständigen Türen oder Klappen zu schützen. Das Offenhalten von
Feuerschutztüren durch Holzkeile, Festbinden usw. ist nicht erlaubt. Durchbrüche für
Installationen (Elektro, Gas, Wasser, Heizung) sind in Wandstärke mit nicht brennbaren
Baustoffen zu verschließen.
2. Feuerlöscheinrichtungen
Außer den behördlich vorgeschriebenen Feuerlöschern, z. B. für Heizungsanlagen oder
Mähdrescher, ist mindestens ein weiterer Feuerlöscher in den Betriebsgebäuden erforderlich. Die
Feuerlöscher müssen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen
gewartet und geprüft werden. Nach einem Einsatz sind die Feuerlöscher unverzüglich wieder zu
füllen.
3. Auftauarbeiten
Auftauarbeiten sind nur unter ständiger Aufsicht vorzunehmen.
Bei Auftauarbeiten mit Hilfe von Strahlern sind die vom Hersteller vorgeschriebenen
Mindestabstände zu brennbaren Materialien und Gegenständen einzuhalten.
Unzulässig sind Auftauarbeiten mit Hilfe von
- offenem Feuer, Lötlampen oder Schweißbrennern sowie
- elektrischem Strom aus Schweiß-, Auftautransformatoren oder Gleichrichtern.
4. Elektrische Anlagen und Geräte
Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu errichten und zu
betreiben. Als solche gelten die ,,Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e. V. (VDE)". Elektrische Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet
oder geändert werden. Es dürfen nur elektrische Geräte eingesetzt werden, die für den
vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Sie müssen sowohl den zu erwartenden
elektrischen Beanspruchungen als auch den äußeren Einflüssen am Verwendungsort genügen
und den VDE-Bestimmungen entsprechen.
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[Seite 126]
R+V 2242 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
5. Ernteerzeugnisse
Getrocknetes Erntegut muss ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes
Messgerät auf Selbstentzündung hin überprüft werden (bei einer Temperatur von über 60 Grad C
im Lagergut ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen).
Bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen in Diemen, Schobern oder Großballenlagern (offene
Lagerung) ist mindestens ein Abstand von
- 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden oder weicher Bedachung und
- 25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen
einzuhalten.
Die Lagerung unter Vordächern ist unzulässig.
6. Feuerstätten, Heizeinrichtungen, Trocknungsanlagen
Feuerstätten einschließlich der Rauch- und Abgasrohre, Heiz- und Wärmegeräte sowie
Trocknungsanlagen müssen in einem Abstand von mindestens 2 m von brennbaren Materialien
und Gegenständen freigehalten werden. Hiervon ausgenommen sind Heizeinrichtungen, bei
denen die Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120 Grad C nicht übersteigt.
Bei Trocknungsanlagen muss bei Ausfall des Gebläses und bei übermäßiger Erwärmung der
durchstreifenden Luft die Wärmezufuhr selbsttätig unterbrochen werden. Für die
Temperaturüberwachung sind ein Regel- und ein Sicherheitsthermostat erforderlich.
Behelfsmäßige Feuerstätten sind unzulässig.
Benzin, Petroleum, Spiritus oder ähnliche leicht entflammbare Flüssigkeiten dürfen nicht als
Feuerungsmaterial verwendet werden.
Heiße Asche oder Schlacke muss
- in nicht brennbaren doppelwandigen Blechbehältern mit selbstschließendem Deckel oder
- in feuerbeständig abgetrennten Räumen oder
- im Freien mit sicherem Abstand zu Gebäuden, brennbaren Materialien und Gegenständen,
z. B. Heu, Stroh und Holz gelagert werden.
7. Wärmestrahler zur Tieraufzucht
Wärmestrahlgeräte zur Tieraufzucht und Tierhaltung müssen, soweit nach den Herstellerangaben
keine größeren Abstände erforderlich sind, mit mindestens 0,5 m Abstand zu brennbaren Stoffen
und zu den Tieren angebracht werden.
8. Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen
Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, z. B. Traktoren, Mehrzweckfahrzeuge, Mähdrescher,
selbstfahrende Erntemaschinen dürfen, soweit es die Landesbauordnung zulässt, in anderen
Räumen als Garagen eingestellt werden. Der Abstand zu leicht entzündlichen Stoffen muss
mindestens 2 m betragen. Bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur saisonbedingt
eingesetzt werden, müssen nach der Saison die Batterien ausgebaut oder abgeklemmt werden.
Es ist sicherzustellen, dass Kraftstoffe oder Öl nicht auslaufen.
9. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten
Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden,
die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Die Arbeiten sind in einem geeigneten Raum durchzuführen.
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R+V 2242 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
Ist dies nicht möglich, so sind Maßnahmen zu treffen, die eine Brandentstehung oder
Brandausbreitung verhindern, z. B.:
- Entfernen aller brennbaren Materialien und Gegenstände im Abstand von mindestens 10 m
- Abdecken brennbarer Materialien und Gegenstände, die nicht entfernt werden können
- Bereitstellen von geeigneten Feuerlöschgeräten
- Mehrmalige Kontrollgänge nach Beendigung der Arbeiten.
10. Rauchen, offenes Licht und Feuer
Rauchen, Umgang mit offenem Licht und Feuer ist in landwirtschaftlichen Betriebsräumen und in
deren Nähe verboten. Das gilt auch für Schober, Diemen, Großballenlager, Feld- und
Reihenscheunen. In Räumen mit Publikumsverkehr ist durch entsprechende Schilder auf dieses
Verbot hinzuweisen.
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AVB EVT Vereinigte Tierversicherung
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Allgemeine Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008
der VTV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2
§ 2 Ertragsschaden, Versicherungsort, Haftzeit 2
§ 3 Deckungsbeitrag 3
§ 4 Allgemeine Ausschlüsse 3
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 3
§ 6 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall 4
§ 7 Versicherungssumme, Unterversicherung 4
§ 8 Umfang der Entschädigung 5
§ 9 Buchführungspflicht 5
§ 10 Beitrag 5
§ 11 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit 6
§ 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 6
§ 13 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung 7
§ 14 Sachverständigenverfahren 8
§ 15 Umfang der Feststellung der Sachverständigen 9
§ 16 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 9
§ 17 Zahlung der Entschädigung 9
§ 18 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens 10
§ 19 Gerichtsstände 10
§ 20 Weitere Kosten 10
§ 21 Bedingungsanpassungsklausel 11
§ 22 Tarifanpassungsklausel 11
§ 23 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 12
§ 24 Repräsentanten 12
§ 25 Außergerichtliche Beschwerdestelle 12
§ 26 Schlussbestimmung 12
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AVB EVT Vereinigte Tierversicherung
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Stand 01.04.2022 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008
der VTV)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.
2. Landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die Tierzucht und/oder tierische
Veredelungswirtschaft betreiben, können - soweit nichts anderes vereinbart ist - versichert
werden gegen den Ertragsschaden (§ 2 Nr. 1) infolge von
a) Tierverlusten und/oder Verminderung der tierischen Produktionsleistung wegen
- Unfalls im Tierbestand,
- anzeigepflichtiger Tierseuchen laut Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen,
- anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten,
- Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus für den Tierbestand,
- Diebstahls im Tierbestand.
b) Wertminderung der tierischen Erzeugnisse wegen
- Unfalls im Tierbestand,
- anzeigepflichtiger Tierseuchen laut Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen,
- anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten,
- Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus für den Tierbestand.
c) Unterbrechung des Produktionsverfahrens, Lieferverboten und Verkaufsbeschränkungen
wegen
- Unfalls im Tierbestand,
- anzeigepflichtiger Tierseuchen laut Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen,
- anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten,
- Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination durch Schadstoffe im
Rahmen der nachstehenden Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung:
- Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln
(Kontaminanten-Verordnung - KmV),
- Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf
Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung
RHmV),
- Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus für den Tierbestand,
- Diebstahls im Tierbestand.
3. Die Versicherung kann wahlweise auf einzelne Schäden und Gefahren beschränkt werden.
4. Soweit Versicherung laut Nr. 3 für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen ist, sind
die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
5. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet.
Schäden durch Überschwemmung und Sturm werden nur entschädigt, soweit dies besonders
vereinbart ist.
§ 2 Ertragsschaden, Versicherungsort, Haftzeit
1. Ertragsschaden ist die Verminderung des Deckungsbeitrags laut § 3 Nr. 1 unter
Berücksichtigung der fortlaufenden Kosten in dem versicherten Produktionsverfahren, sofern
sich der Ertragsschaden auf einem Grundstück ereignet hat, das in der
Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist.
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2. Der Versicherer haftet für den Ertragsschaden, der, soweit nichts anderes vereinbart ist,
innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Schadenereignisses entsteht (Haftzeit).
§ 3 Deckungsbeitrag
1. Versichert ist die Verminderung des Deckungsbeitrags des versicherten
Produktionsverfahrens. Der Deckungsbeitrag besteht in der Differenz zwischen den
proportionalen marktfähigen Leistungen und den proportionalen Spezialkosten des
versicherten Produktionsverfahrens.
Eine Verminderung des Deckungsbeitrags des versicherten Produktionsverfahrens liegt vor
bei einem Rückgang des Erlöses der produzierten marktfähigen Erzeugnisse und/oder einer
Erhöhung der Kosten für die Produktion der marktfähigen Erzeugnisse.
2. Nicht versichert sind:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es
sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und
Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
b) Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle für Gewerbebetriebe und Betriebe, die
nach § 24, Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Regelbesteuerung optiert haben;
c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
entgegenstehen und Paketporti;
d) umsatzabhängige Gebühren, Beiträge und Versicherungsbeiträge;
e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
f) Gewinne und Kosten, die mit dem Produktionsbetrieb nicht zusammenhängen,
beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.
§ 4 Allgemeine Ausschlüsse
1. Versicherungsschutz besteht nicht
a) für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
vorhanden waren;
b) für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie
verursacht sind.
2. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Ertragsschaden erheblich vergrößert wird:
a) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, soweit
diese nicht durch versicherte Ereignisse gemäß § 1 verursacht sind;
b) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter, abhanden gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder
getöteter Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
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Stand 01.04.2022 Seite 4
hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers den
Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt sein, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die
Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere oder das versicherte Produktionsverfahren
ändert.
§ 6 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem
Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind:
a) die Einhaltung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes, der Ausführungsgesetze
und -verordnungen oder Verwaltungsanordnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen
ergingen;
b) die Verhinderung der Aufnahme von Tieren in den Bestand, soweit ihm Umstände
bekannt sind oder sein müssen, die notwendig zu behördlichen Maßnahmen nach dem
Tiergesundheitsgesetz führen;
c) Sicherheitsvorschriften, soweit diese vereinbart sind.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
§ 7 Versicherungssumme, Unterversicherung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme durch den vereinbarten
Summenermittlungsbogen für alle versicherten Produktionsverfahren festgestellt.
2. Sind die bei der Feststellung der Versicherungssumme im Summenermittlungsbogen
festgelegten Werte im Schadensfall niedriger als die tatsächlich vom Versicherer
festgestellten Werte, so wird nur der Teil des Schadens und der Schadenminderungskosten
ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Werte laut Summenermittlungsbogen
zu den tatsächlich festgestellten Werten.
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§ 8 Umfang der Entschädigung
1. Zu ersetzen ist der Ertragsschaden in dem versicherten Produktionsverfahren laut § 1 und
§ 2, soweit er den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt.
2. Bei der Feststellung des Ertragsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den
Gang und das Ergebnis des Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst
haben würden, wenn der versicherte Schaden nicht eingetreten wäre.
3. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie
Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder
Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden
Versicherungsvertrag angerechnet. Dies gilt auch, soweit der Versicherungsnehmer wegen
Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von
Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten erhalten hätte, wenn er den
Anspruch nicht vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.
4. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich
nach Ablauf der Haftzeit als Folge des versicherten Schadens innerhalb der Haftzeit ergeben,
sind in billiger Weise zu berücksichtigen.
§ 9 Buchführungspflicht
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Bücher zu
führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen
gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
§ 10 Beitrag
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode
fällig. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.
2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.
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Stand 01.04.2022 Seite 6
4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen,
soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese
Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).
6. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
wird.
7. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
80 VVG.
§ 11 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit
1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahrs eine Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahrs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahrs zugehen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 10 Nr. 1 zahlt,
frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Die Wartezeit rechnet vom
Versicherungsbeginn an.
Die Wartezeit beträgt drei Monate für Ertragsschäden infolge behördlicher Maßnahmen nach
dem Tiergesundheitsgesetz, anderer im Bestand übertragbarer Tierkrankheiten, der
Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus sowie Beanstandungen bei amtlicher
Untersuchung auf Kontamination durch Schadstoffe. Derartige Ertragsschäden, deren Beginn
innerhalb der Wartezeit liegt, sind auch nach Ablauf der Wartezeit grundsätzlich vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für sonstige Ertragsschäden entfällt die Wartezeit.
4. Treten Ertragsschäden infolge im Bestand übertragbarer Tierkrankheiten, der Aberkennung
eines definierten Gesundheitsstatus sowie Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf
Kontamination durch Schadstoffe während der Wartezeit ein, kann der Versicherer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit sofortiger
Wirkung kündigen.
§ 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schaden laut § 1, der einen Ertragsschaden zur Folge
haben könnte, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
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AVB EVT Vereinigte Tierversicherung
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Stand 01.04.2022 Seite 7
a) Seuchen oder Seuchenverdacht;
b) jede behördliche Maßnahme, die eine Leistungsverpflichtung des Versicherers
auszulösen in der Lage ist;
c) jede erhebliche Erkrankung im Tierbestand des versicherten Produktionsverfahrens;
d) Unfälle, die eine Leistungsverpflichtung des Versicherers auszulösen in der Lage sind,
unverzüglich anzuzeigen.
In dringenden Fällen sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen Anzeige nach
§ 23 bedarf es dann nicht.
3. Der Versicherungsnehmer hat den Ertragsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu
mindern und dabei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen,
soweit dem nicht behördliche Weisungen entgegenstehen. Er hat, wenn es die Umstände
gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen.
4. Bei und nach Eintritt des Ertragsschadens hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem
Versicherer jede Auskunft, auf Verlangen in Schriftform, zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist,
jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch
dieser die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.
Ferner hat der Versicheurngsnehmer
a) Erkrankungen und Untersuchungsergebnisse sowie die behördlichen Maßnahmen
nachzuweisen;
b) dem Versicherer, dessen Repräsentanten und Sachverständigen jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen in Schriftform, zu erteilen. Er
hat zu diesem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie
Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden
Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.
5. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
zu, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis 5, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung
berechtigt oder leistungsfrei.
Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
§ 13 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Minderung des
Ertragsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last, soweit
a) sie darauf ausgerichtet sind den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers zu
verringern;
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Stand 01.04.2022 Seite 8
b) der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, aber
wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen
konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen
unverzüglich zu verständigen.
2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit
a) durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;
b) durch sie über das vom Ertragsschaden betroffene Produktionsverfahren hinaus Nutzen
entsteht;
c) sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, es sei denn,
dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
3. Bei einer Unterversicherung (§ 7 Nr. 2) sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis
zu ersetzen wie der Ertragsschaden.
§ 14 Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Schadenereignisses
vereinbaren, dass die Höhe des Ertragsschadens durch Sachverständige festgestellt wird.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung
ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch
durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe
des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei
Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann
auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber
des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder
mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen.
3. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen
die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
4. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
6. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt.
KFA0124 Seite 135 von 599
[Seite 136]
AVB EVT Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022 Seite 9
§ 15 Umfang der Feststellung der Sachverständigen
1. Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt
eines Ertragsschadens nicht anders einigen, insbesondere Folgendes ergeben:
a) eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktionsverfahrens für das laufende
Geschäftsjahr bis zum Beginn des Eintritts des Schadenereignisses und für das
vorausgegangene Geschäftsjahr;
b) eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktionsverfahrens, aus der sich
ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit ohne Eintritt des
Schadenereignisses gestaltet hätte;
c) eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktionsverfahrens, aus der sich
ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit infolge des Eintritts des
Schadenereignisses gestaltet hat;
d) ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers
beeinflussen, bei Feststellung des Ertragsschadens berücksichtigt worden sind.
2. Die Deckungsbeitragsrechnungen sind im Sinne des § 3 aufzustellen. Dabei sind alle Kosten
gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten.
§ 16 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
a) wenn der Versicherungsnehmer den Ertragsschaden vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der
Entschädigung zu erklären.
4. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§
15 VVG).
§ 17 Zahlung der Entschädigung
1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
KFA0124 Seite 136 von 599
[Seite 137]
AVB EVT Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022 Seite 10
2. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des Schadenereignisses und nach Ablauf
jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die
verflossene Zeit des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat, kann der
Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die
Gesamtleistung gezahlt wird.
3. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des
Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
Zins zu zahlen ist.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 3a) ist der Zeitraum nicht zu
berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben:
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein
behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
dieses Verfahrens.
§ 18 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens
Nach dem Eintritt eines Ertragsschadens können Versicherer und Versicherungsnehmer jeden
zwischen ihnen bestehenden Ertragsschadenversicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in
Schriftform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
§ 19 Gerichtsstände
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
§ 20 Weitere Kosten
Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom
Versicherungsschein, Bearbeitung von Rückläufen im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
wegen Beitragsrückständen.
KFA0124 Seite 137 von 599
[Seite 138]
AVB EVT Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022 Seite 11
§ 21 Bedingungsanpassungsklausel
1. Der Versicherer ist berechtigt,
a) bei Änderungen von Gesetzen, insbesondere des Tiergesundheitsgesetzes, auf denen
die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen;
b) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtssprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden;
c) im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen und Klauseln sowie
d) zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung
einzelne Bedingungen und Klauseln mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen
oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen und Klauseln sollen der ersetzten rechtlich und
wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter
Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
nicht unzumutbar benachteiligen.
2. Die geänderten Bedingungen und Klauseln werden dem Versicherungsnehmer schriftlich
bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer
nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei
Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend. Bei
fristgerechtem Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter.
3. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von
Bedingungen und Klauseln ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungs-
bzw. Klauseltext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien
berücksichtigt. Das Verfahren nach Nr. 2 ist zu beachten.
4. Vermindert sich aufgrund einer Anpassungsklausel der Umfang des Versicherungsschutzes,
ohne dass der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird, gilt § 40 Absatz 2 VVG.
§ 22 Tarifanpassungsklausel
1. Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssumme und dem
jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Der Beitragssatz errechnet sich aus
Grundbeitragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse.
Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
Gewinnansatz kalkuliert.
Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Verträge ist der Schadenbedarf
einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung
sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen
Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitragssatzes erforderlich ist, und hat ein
unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrunde liegenden Statistiken nach den
anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der
Neukalkulation bestätigt, so wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres
für bestehende Verträge der Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht oder abgesenkt, um den
der aufgrund der Neukalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher kalkulierten abweicht.
KFA0124 Seite 138 von 599
[Seite 139]
AVB EVT Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022 Seite 12
Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für
eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im
Neugeschäft.
2. Für die sich aus Nr. 1 ergebenden Beitragserhöhungen gilt § 40 VVG.
§ 23 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift
Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
findet § 13 VVG Anwendung.
§ 24 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
§ 25 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. und haben uns verpflichtet, an diesen
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Kontaktdaten lauten:
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Verfahren sind für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum
Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
§ 26 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
Versicherungsvertrags sind.
KFA0124 Seite 139 von 599
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EVT-Klauseln Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024 Seite 1
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die
Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und
gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Anzeigepflichtige Tierseuchen - Klausel VE000110 3
Übertragbare Tierkrankheiten - Klausel VE000120 3
Unfall im Tierbestand - Klausel VE000130 3
Diebstahl im Tierbestand - Klausel VE000140 3
Kontamination - Klausel VE000150 3
Salmonella SE/ST - Klausel VE000160 3
Salmonella Virchow, Hadar und Infantis - Klausel VE000170 4
Salmonella Java - Klausel VE000180 4
Salmonella Big Five - Klausel VE000190 4
Salmonella alle Serovare - Klausel VE000200 4
Kannibalismus - Klausel VE000201 4
Mycoplasma - Klausel VE000220 5
Botulismus - Klausel VE000230 5
Schwarzkopfkrankheit - Klausel VE000240 5
Schadenabhängiger Vorausrabatt - Klausel VE001100 5
Reinigungs- und Desinfektionskosten - Klausel VE001300 5
Zukauf aus mehr als zwei Betrieben - Klausel VE001400 5
Kein Zukauf aus mehr als zwei Betrieben - Klausel VE001401 5
PCB-Untersuchung - Klausel VE001500 5
Keine PCB-Untersuchung - Klausel VE001501 6
Blitzschutzanlage - Klausel VE001600 6
Keine Blitzschutzanlage - Klausel VE001601 6
Wasservernebelung - Klausel VE001700 6
Keine Wasservernebelung - Klausel VE001701 6
Haftzeit infolge Leerstand bei Salmonella - Klausel VE001800 6
Begrenzung Wertminderung bei Schäden infolge Salmonella (Salmonella Enteritidis und Samonella
Typhimurium) - Klausel VE001900 6
Mitgliedschaft Berufsständische Vereinigung - Klausel VE010100 6
Besondere Vereinbarung zur Haftzeit - Klausel VE010200 6
Zusatzbedingungen für die Milchkaskoversicherung - Klausel VE010400 7
Leistungspflicht bei MKS und TBC-Schäden - Klausel VE010500 9
Bio-zertifizierte Produktion - Klausel VE010600 9
Keine bio-zertifizierte Produktion - Klausel VE010601 9
Bio-zertifizierte Produktion oder konventionelle Auslaufhaltung - Klausel VE010700 9
Keine bio-zertifizierte Produktion und keine konventionelle Auslaufhaltung - Klausel VE010701 9
Selbstbehalt je Stall - Klausel VE010800 9
Wertminderungsbegrenzung Salmonella Enteritidis/Typhimurium - Klausel VE010900 9
Wertminderungsbegrenzung für Konsumeier aus Bio- und Freilandbetrieben - Klausel VE010910 10
Mitversicherte Kosten in der Ertragsschadenversicherung Schwein für anzeigepflichtige Tierseuchen -
Klausel VE010920 10
Dokumentationspflicht für Mobilställe für Legehennen - Klausel VE010930 10
Dokumentationspflicht für Mobilställe für Geflügelmast und -aufzucht - Klausel VE010940 10
Schadenereignisdefinition Salmonella - Klausel VE010950 10
Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus, Räumungsklausel - Klausel VE010960 11
Ergänzung der Sicherheitsvorschriften der Anlage G 1 für die Mastputenhaltung - Klausel VE100011 11
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Geflügel- und Schweineproduktion -
Klausel VE100012 13
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Milchproduktion - Klausel VE100030 15
Unterversicherungsverzicht - Klausel VE100040 17
Unterversicherungsverzicht - Klausel VE100041 17
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EVT-Klauseln Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024 Seite 2
Reduktion Selbstbehalt bei schadenfreiem Verlauf - Klausel VE100100 17
Aufstallungsanordnung - Klausel VE100200 17
Beitragsfreie Vorsorge bei Bestandserhöhung - Klausel VE100300 18
Hitzeschäden - Klausel VE100400 18
Indirekte Betroffenheit - Klausel VE100500 18
Vereinbarung zur Betriebsteilung - Klausel VE100600 18
Vereinbarung zum Selbstbehalt am Ertragsschaden - Klausel VSB0000 18
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EVT-Klauseln Vereinigte Tierversicherung
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Stand 01.01.2024 Seite 3
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die
Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und
gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV)
Anzeigepflichtige Tierseuchen - Klausel VE000110
Versichert sind Schäden laut Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen.
Übertragbare Tierkrankheiten - Klausel VE000120
Versichert sind Schäden durch andere als unter "Anzeigepflichtige Tierseuchen" genannte, im
versicherten Tierbestand übertragbare Tierkrankheiten.
Unfall im Tierbestand - Klausel VE000130
Ein Unfall liegt vor, wenn ein Ereignis plötzlich von außen und unfreiwillig auf den Tierbestand
einwirkt. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet.
Die Wartezeit (§11 Nr. 3 AVB) entfällt.
Diebstahl im Tierbestand - Klausel VE000140
Diebstahl ist die Wegnahme von Tieren des Tierbestands mit der Absicht einer rechtswidrigen
Zueignung. Der Ertragsschaden infolge Wertminderung der tierischen Erzeugnisse (§ 1 Nr. 2b
AVB) ist nicht versichert.
Kontamination - Klausel VE000150
Versichert sind Schäden nach Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination
durch Schadstoffe im Rahmen der folgenden Verordnungen:
- Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln
(Kontaminanten-Verordnung - KmV),
- Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln
und Tabakerzeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung RHmV) in der jeweils
gültigen Fassung.
Der Ertragsschaden infolge Unterbrechung des Produktionsverfahrens, Lieferverboten und
Verkaufsbeschränkungen (§ 1 Nr. 2c AVB) ist nicht versichert.
Salmonella SE/ST - Klausel VE000160
Versichert sind Schäden infolge Salmonella Enteritidis (SE) und Typhimurium (ST), die dadurch
entstehen, dass Geflügelmastbetriebe im Rahmen der vorgeschriebenen Untersuchungen nach
der jeweils gültigen Verordnung (EU) für Masthähnchenherden zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 2160/2003 über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella
Enteritidis und Salmonella Typhimurium oder in Analogie dazu positiv auf SE oder ST untersucht
werden.
KFA0124 Seite 142 von 599
[Seite 143]
EVT-Klauseln Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024 Seite 4
Hierbei ist sowohl der Fall versichert, dass die betroffenen Herden einer Sondervermarktung mit
entsprechender Preisminderung zugeführt werden müssen als auch die Tötung und unschädliche
Beseitigung.
Salmonella Virchow, Hadar und Infantis - Klausel VE000170
Versichert sind Schäden infolge Salmonella Virchow, Salmonella Hadar und SalmonellaI Infantis,
die dadurch entstehen, dass Masthähnchenbetriebe zusätzlich zu den im Rahmen der
vorgeschriebenen Untersuchungen nach der jeweils gültigen Verordnung (EG) zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 im Tierbestand oder in Analogie dazu positiv auf Salmonella
Virchow, Salmonella Hadar oder Salmonella Infantis untersucht werden.
Hierbei ist sowohl der Fall versichert, dass die betroffenen Herden einer Sondervermarktung mit
entsprechender Preisminderung zugeführt werden müssen als auch die Tötung und unschädliche
Beseitigung.
Salmonella Java - Klausel VE000180
Versichert sind Schäden infolge Salmonella Java, die dadurch entstehen, dass
Masthähnchenbetriebe zusätzlich zu den im Rahmen der vorgeschriebenen Untersuchungen
nach der jeweils gültigen Verordnung (EG) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
im Tierbestand oder in Analogie dazu positiv auf Salmonella Java untersucht werden.
Hierbei ist sowohl der Fall versichert, dass die betroffenen Herden einer Sondervermarktung mit
entsprechender Preisminderung zugeführt werden müssen als auch die Tötung und unschädliche
Beseitigung.
Salmonella Big Five - Klausel VE000190
Versichert sind Schäden infolge Salmonella Enteritidis (SE), Typhimurium (ST), Salmonella
Virchow, Salmonella Hadar und Salmonella Infantis, die dadurch entstehen, dass Zuchtbetriebe im
Rahmen der vorgeschriebenen Untersuchungen nach der jeweils gültigen Verordnung (EU) für
Masthähnchenherden zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 im Tierbestand oder
in Analogie dazu positiv auf SE, ST, Salmonella Virchow, Salmonella Hadar und Salmonella
Infantis untersucht werden.
Salmonella alle Serovare - Klausel VE000200
Versichert sind über die bereits gewählten Gefahren hinaus alle Salmonella-Serovare.
Kannibalismus - Klausel VE000201
Versichert sind Schäden infolge Federpicken und Kannibalismus.
Besondere Vereinbarung für nicht kupierte Herden:
Nach Umstellung des Haltungsverfahrens von der kupierten auf die nicht kupierte Haltungsform ist
damit zu rechnen, dass sich die normalen Verluste nach Umstellung gegenüber der
Vergangenheit erhöhen. Deshalb wird für eine Übergangszeit von mindestens zwei Durchgängen
nach Umstellung vereinbart, dass bei einem auftretenden Schaden bei der Ermittlung der
Referenzwerte (ohne Schaden) ein Sicherheitszuschlag einkalkuliert wird. Das heißt, dass auf die
normalen Verluste vor Schadeneintritt ein Zuschlag von 100 Prozent gerechnet wird.
Sind zwei Durchgänge nach der Umstellung der Haltungsform abgeschlossen, erfolgt wieder eine
normale Referenzermittlung ohne Sicherheitszuschlag.
KFA0124 Seite 143 von 599
[Seite 144]
EVT-Klauseln Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024 Seite 5
Mycoplasma - Klausel VE000220
Versichert sind Schäden infolge eines positiven Befundes einer Untersuchung der Elterntiere auf
Mycoplasma Gallisepticum/Meleagridis/Synoviae.
Die Untersuchung auf CRD muss entsprechend der aktuellen anerkannten
Untersuchungsrichtlinien durchgeführt werden. Falls eine Untersuchung zu einem positiven
Befund führt, ist eine Nachuntersuchung zur Absicherung dieser Diagnose durchzuführen.
Botulismus - Klausel VE000230
Versichert sind Schäden, die in einem Tierbestand infolge von Botulismus Erkrankungen mit
hohen Verlusten (Todes- und Erkrankungsfälle) aufgetreten sind und der Amtstierarzt deshalb die
Ausstellung des für die Schlachtung der übrigen Tiere erforderlichen Gesundheitszeugnisse
verweigert.
Schwarzkopfkrankheit - Klausel VE000240
Versichert sind Schäden, die in einem Tierbestand infolge der Infektion mit dem Erreger
Histomonas meleagridis (Histomonose, Schwarzkopfkrankheit) auftreten.
Schadenabhängiger Vorausrabatt - Klausel VE001100
Bei der Beitragsermittlung wurde ein schadenabhängiger Vorausrabatt berücksichtigt. Der
Vorausrabatt fällt nach Eintreten eines Schadenfalls für das betroffene Risiko und die betroffene
Farm weg. Nach drei schadenfreien Jahren greift der schadenabhängige Vorausrabatt wieder.
Reinigungs- und Desinfektionskosten - Klausel VE001300
Abweichend von den AVB EVT 01/2008 der VTV wird bei der Schadenermittlung die Erstattung
der Reinigungs- und Desinfektionskosten, einschließlich der Kosten für die Umfeld-Sanierung (wie
z.B. Abholzen von Sträuchern, Anschottungen usw.) und Umfeld-Desinfektion des Außenbereichs
je Schadenereignis begrenzt. Treten mehrere Schadenereignisse innerhalb eines Jahres auf, gilt
eine Jahreshöchstentschädigung.
Zukauf aus mehr als zwei Betrieben - Klausel VE001400
In der Beitragsrechnung wurde der Zukauf von Tieren aus mehr als zwei Herkunftsbetrieben
berücksichtigt.
Kein Zukauf aus mehr als zwei Betrieben - Klausel VE001401
Es erfolgt kein Zukauf von Tieren der versicherten Gattung aus mehr als zwei Herkunftsbetrieben.
PCB-Untersuchung - Klausel VE001500
In der Beitragsberechnung wurde ein Nachlass für das Vorhandensein negativer
Untersuchungsbefunde der Eier (Untersuchung auf Dioxin und dioxinähnliche PCB)
berücksichtigt.
KFA0124 Seite 144 von 599
[Seite 145]
EVT-Klauseln Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2024 Seite 6
Keine PCB-Untersuchung - Klausel VE001501
Für die Freilandhaltung liegen keine negativen Untersuchungsbefunde der Eier (Untersuchung auf
Dioxin oder dioxinähnliche PCB) vor.
Blitzschutzanlage - Klausel VE001600
Eine Blitzschutzanlage ist vorhanden.
Keine Blitzschutzanlage - Klausel VE001601
Eine Blitzschutzanlage ist nicht vorhanden.
Wasservernebelung - Klausel VE001700
Eine Wasservernebelungsanlage ist vorhanden.
Keine Wasservernebelung - Klausel VE001701
Eine Wasservernebelungsanlage ist nicht vorhanden.
Haftzeit infolge Leerstand bei Salmonella - Klausel VE001800
Die Haftzeit infolge Leerstand bei Salmonella ist abweichend von den Versicherungsbedingungen
begrenzt.
Begrenzung Wertminderung bei Schäden infolge Salmonella (Salmonella Enteritidis und Samonella
Typhimurium) - Klausel VE001900
Versichert sind der Fall der Sondervermarktung, mögliche Leerstände sowie Reinigungs- und
Desinfektionskosten und die daraus resultierende Wertminderung bis zur vereinbarten Höhe.
Diese ist im Versicherungsschein separat ausgewiesen.
Mitgliedschaft Berufsständische Vereinigung - Klausel VE010100
Aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung oder Erzeugergemeinschaft
reduziert sich der Selbstbehalt gegenüber dem jeweils gültigen Ertragsschadentarif der VTV.
Diese Vergünstigung wurde bei der Ermittlung des dokumentierten Gesamtselbstbehalts bereits
berücksichtigt. Der tariflich festgelegte Mindestselbstbehalt bleibt davon unberührt.
Besondere Vereinbarung zur Haftzeit - Klausel VE010200
Die bedingungsgemäße Haftzeit laut § 2 AVB EVT 01/2008 der VTV beträgt 12 Monate. Eine
Verlängerung der Haftzeit kann vereinbart werden. Besondere Vereinbarung zur Haftzeit finden
Sie in Ihrem Versicherungsschein. Bestehende Unterversicherungsregelungen bleiben hiervon
unberührt.
KFA0124 Seite 145 von 599
[Seite 146]
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Stand 01.01.2024 Seite 7
Zusatzbedingungen für die Milchkaskoversicherung - Klausel VE010400
In Ergänzung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Ertragsschadenversicherung in der landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierproduktion (AVB
EVT 01/2008 der VTV) gelten folgende ergänzende Regelungen:
1. Versicherte Gefahren und Schäden in der Milchproduktion
1.1 Zusätzlich versichert ist/sind:
1. die vom versicherten Betrieb zum Verkauf vorgesehene Milch (in kg) während des
Transports, der Einlagerung bzw. der Lagerung (z. B. in Kühltanks),
2. die Entsorgungskosten der nicht verkehrsfähigen bzw. lebensmitteluntauglichen
kontaminierten/verdorbenen Milch,
3. die Reduzierung des Milchgeldes durch den abnehmenden Betrieb (Molkerei etc.)
entsprechend der zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen Milchgüteverordnung,
Versichert sind dabei auch Bonuszahlungen/Sondervergütungen, die der abnehmende
Betrieb dem Versicherungsnehmer aufgrund eines versicherten Schadenereignisses nicht
zahlt.
4. die Ertragsminderung, sofern im Versicherungsfall nicht verkehrsfähige Milch noch
anderweitig verwertet werden kann (Mindererlös).
1.2 Versicherte Gefahren
1. Der Versicherer leistet Entschädigung maximal zu der vereinbarten
Entschädigungsgrenze für die unvorhergesehene Zerstörung, Beschädigung, Verlust,
Abhandenkommen oder Verderb der produzierten Milch laut 1.1.1 sowie für die
Entsorgungskosten und Ertragsminderung laut 1.1.2 - 1.1.4.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine
Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur
grobe Fahrlässigkeit schadet.
Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Zerstörung oder
Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz.
2. Dabei wird insbesondere Entschädigung für folgende Schäden geleistet:
a) Unfall des Transportmittels auf direktem Weg zum abnehmenden Betrieb (Molkerei
etc.),
b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
oder seiner Ladung;
c) Stillstand oder nicht ordnungsgemäßes Arbeiten der Kühlanlage, Abweichung von der
üblichen/vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Versagen oder
Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen,
d) Rauch, Ruß oder sonstige Einwirkungen infolge von Schwel- oder Glimmvorgängen,
e) Sole, Ammoniak oder andere Kältemedien,
f) Kontamination der Milch durch Schadstoffe, Hemmstoffe oder Fremdstoffe,
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g) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
h) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
Besteht für die unter 1.2.2 a) bis h) genannten Gefahren auch Versicherungsschutz aus
einem anderen Versicherungsvertrag, geht die Leistungspflicht des Versicherers des
anderen Vertrags unabhängig von seinem Abschluss- bzw. Beginndatum dieser
Milchkaskoversicherung vor. Der Versicherungsschutz aus dieser
Milchkaskoversicherung ist für die genannten Gefahren ausschließlich subsidiär.
2. Ausschlüsse
Nicht versichert sind
1. Schäden durch eine angekündigte Stromabschaltung,
2. Schäden durch Tierseuchen und übertragbare Krankheiten,
3. Ertragsminderungen bzw. Reduzierungen des Milchgeldes, die keine Folge eines
ersatzpflichtigen Schadens an der vom versicherten Betrieb produzierten Milch nach
1.2.1 sind (z. B. durch normale Preisschwankungen, zu hohe Zellzahlen),
4. Haftpflichtansprüche Dritter aus jedwedem Grund gegen den Versicherungsnehmer. Dies
gilt insbesondere für jede Produkthaftung gegenüber Dritten.
3. Vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
1. Die vorgeschriebenen Wartungsintervalle der Kühlanlage sind einzuhalten. Im
Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer den entsprechenden Nachweis zu
erbringen.
2. Der Versicherungsnehmer hat ein Sicherheitsmanagement zur Vermeidung des Eintrags
von Hemmstoffen, Schadstoffen oder Fremdstoffen in die Sammelmilch durchzuführen.
Seine Mitarbeiter sind entsprechend zu unterrichten/schulen.
4. Vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des
Versicherungsfalls
1. Der Versicherungsnehmer ist zur Schadenminderung verpflichtet, insbesondere bezüglich
der anderweitigen Verwertungsmöglichkeit nicht verkehrsfähiger Milch.
2. Der Versicherungsnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass er ohne Eintritt des
Versicherungsfalls Anspruch auf die Bonuszahlung/Sondervergütung im Sinne von 1.1.3
2. Satz gehabt hätte.
5. Versicherungssumme und Höchstentschädigung
Die Versicherungssumme und damit auch die maximale Entschädigung je Versicherungsjahr
beträgt 100 EUR je über die Ertragsschadenversicherung versicherte Milchkuh, insgesamt
jedoch höchstens 30.000 EUR je Jahr.
6. Selbstbehalt
Je Schadenereignis gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 5 EUR je über die
Ertragsschadenversicherung versicherte Milchkuh, mindestens 250 EUR je Betrieb.
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Leistungspflicht bei MKS und TBC-Schäden - Klausel VE010500
Sieht die vertraglich vereinbarte Milchlieferordnung einer Molkerei vor, dass die Molkerei
berechtigt ist, Milch von Kühen aus im Falle des Ausbruchs von Tierseuchen (z. B. Maul- und
Klauenseuche, Tuberkulose) behördlich festgelegten Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten
oder im Falle von Verdachtsbetrieben von der Anlieferung auszuschließen, besteht für MKS und
TBC auch hierfür Haftung, obwohl die erzeugte Milch eigentlich voll verkehrsfähig wäre.
In diesem Falle muss die Molkerei den Milcherzeuger unverzüglich über den Lieferausschluss
unterrichten.
Der Ausschluss von der Milchanlieferung ist aber nur zulässig, wenn die getrennte Erfassung und
Verarbeitung dieser Milche der Molkerei (z. B. aus Kostengründen und/oder
Wettbewerbsnachteilen) nicht zumutbar ist.
Bio-zertifizierte Produktion - Klausel VE010600
Der Betrieb betreibt eine bio-zertifizierte Produktion.
Keine bio-zertifizierte Produktion - Klausel VE010601
Der Betrieb betreibt keine bio-zertifizierte Produktion.
Bio-zertifizierte Produktion oder konventionelle Auslaufhaltung - Klausel VE010700
Der Betrieb betreibt eine bio-zertifizierte Produktion oder eine konventionelle Auslaufhaltung.
Keine bio-zertifizierte Produktion und keine konventionelle Auslaufhaltung - Klausel VE010701
Der Betrieb betreibt keine bio-zertifizierte Produktion und keine konventionelle Auslaufhaltung.
Selbstbehalt je Stall - Klausel VE010800
Sind im Schadenfall nur einzelne Ställe betroffen, so wird nur der anteilig auf die betroffenen Ställe
entfallende Teil des Selbstbehalts von der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht, mindestens
jedoch 2.500 EUR.
Diese Regelung gilt ausschließlich für Ertragsschäden infolge der Gefahren
- anzeigepflichtige Tierseuchen,
- Unfall im Tierbestand (mit Ausnahme von Hitzeschäden),
- Kontamination durch Schadstoffe,
- Salmonellose,
- Federpicken/Kannibalismus,
- Mycoplasma,
sofern diese Gefahren im Versicherungsschutz enthalten sind.
Wertminderungsbegrenzung Salmonella Enteritidis/Typhimurium - Klausel VE010900
Die aus dem Nachweis von Salmonella Enteritidis/Typhimurium im versicherten Tierbestand
resultierenden Abzüge vom marktüblichen Verkaufspreis/kg Verkaufsgewicht sind auf maximal 50
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Prozent begrenzt. Eingeschlossen sind hierbei auch etwaige vom Schlachthof in Rechnung
gestellte Sonderkosten.
Wertminderungsbegrenzung für Konsumeier aus Bio- und Freilandbetrieben - Klausel VE010910
Die aus einem Statusverlust resultierende Wertminderung von Bio- oder Freilandeiern infolge
Aufstallungsanordnung, hervorgerufen durch eine anzeigepflichtige Tierseuche laut Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen, ist auf maximal 3 Eurocent je Konsumei begrenzt.
Mitversicherte Kosten in der Ertragsschadenversicherung Schwein für anzeigepflichtige Tierseuchen
- Klausel VE010920
In dem Versicherungsschutz für anzeigepflichtige Tierseuchen sind auch die Kosten mitversichert,
die dem versicherten Betrieb aufgrund von tierseuchenrechtlichen, amtlich angeordneten bzw.
vorgeschriebenen Maßnahmen auf Grundlage des nationalen Tierseuchenrechts oder
EU-Seuchenrechts entstehen.
Hierunter sind die Kosten zu verstehen, die dem Betrieb für vorgeschriebene Untersuchungen der
Tiere entstehen sowie zusätzliche Kosten für Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Als
mitversichert gelten auch die Kosten für behördlich angeordnete oder amtlich geforderte
besondere Kennzeichnungen, Brauchbarmachung und durch getrennte Erfassung entstehende
zusätzliche Logistikkosten, die dem Betrieb vom Vermarkter gesondert als zuordenbare
Kostenpositionen in Rechnung gestellt werden.
Mehrkosten und Preisminderungen, die nicht auf eine tierseuchenrechtliche Anordnung, sondern
auf ein verändertes Nachfrage- oder Marktverhalten zurückzuführen sind, sind nicht versichert.
Dokumentationspflicht für Mobilställe für Legehennen - Klausel VE010930
Im Schadenfall sind der Versicherung detaillierte Umsatzauskünfte über die Anzahl verkaufter Eier
und der daraus erzielten Erlöse aus dem Schadendurchgang und aus den letzten drei
schadenfreien Durchgängen vorzulegen. Zusätzlich sind tagesaktuelle, vollständige Stallkarten je
Mobilstall zu führen, die die Tierzu- und -abgänge sowie die Legeleistung dokumentieren. Die
Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Durchgängen aufzubewahren und im
Schadenfall vorzulegen. Der Versicherungsschutz entfällt, sofern im Schadensfall festgestellt wird,
dass die Dokumentationspflicht nicht eingehalten wurde.
Dokumentationspflicht für Mobilställe für Geflügelmast und -aufzucht - Klausel VE010940
Im Schadenfall sind der Versicherung detaillierte Umsatzauskünfte über die Anzahl
verkaufter/erzeugter Tiere und der daraus erzielten Erlöse aus dem Schadendurchgang und aus
den letzten drei schadenfreien Durchgängen vorzulegen. Zusätzlich sind tagesaktuelle,
vollständige Stallkarten je Mobilstall zu führen, die die Tierzu- und -abgänge sowie die Leistung
dokumentieren. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Durchgängen
aufzubewahren und im Schadenfall vorzulegen. Der Versicherungsschutz entfällt, sofern im
Schadensfall festgestellt wird, dass die Dokumentationspflicht nicht eingehalten wurde.
Schadenereignisdefinition Salmonella - Klausel VE010950
Für Geflügelbetriebe mit der Zusatzdeckung Salmonella gilt, dass der erstmalige Nachweis eines
versicherten Serovars auf einem Versicherungsgrundstück den Schadeneintritt bedeutet und den
ereignisbezogenen, vereinbarten Haftungszeitraum auslöst. Bei einem erneuten Nachweis
desselben Erregerstammes liegt ein fortgesetztes Schadenereignis vor.
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Von einem neuen Schadenereignis wird erst dann ausgegangen, wenn
a) mindestens ein vollständiger und komplett abgeschlossener Durchgang bei
Produktionsverfahren der Legehennenhaltung und deren Elterntieren, Elterntieren von
Masthühnern und Puten sowie kombinierter Putenaufzucht und -mastbetriebe,
b) mindestens vier aufeinanderfolgende und komplett abgeschlossene Durchgänge bei
Masthühnern und reinen Putenaufzuchtbetrieben, in allen Ställen des
Versicherungsgrundstücks ohne Leerstand mit negativem Ergebnis auf den zuvor benannten
Salmonellen-Erregerstamm beprobt wurde.
Ein erneuter Nachweis nach der zuvor benannten Salmonellen-Unverdächtigkeit löst einen neuen
ereignisbezogenen Haftzeitraum aus. Im Schaden sind dem Versicherer sämtliche Befunde laut
der jeweils gültigen Verordnung (EG) 2160/2003 und ihrer Durchführungsverordnungen für das
jeweilige Produktionsverfahren sowie nationaler Bekämpfungsverordnungen vorzulegen.
Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus, Räumungsklausel - Klausel VE010960
Für eine Bestandsräumung wegen in der besonderen Vereinbarung definierten Krankheiten
gelten nachfolgende Vereinbarungen:
a) Reinigungs- und Desinfektionskosten:
Die zusätzlichen Reinigungs- und Desinfektionskosten infolge einer Bestandsräumung
werden maximal bis zu einer Höhe von 25 EUR je Sau inklusive Ferkelaufzucht und 5 EUR je
Jungsauen- oder Jungeberaufzucht bzw. Mastplatz übernommen.
b) Selbstbehalt:
Für eine Bestandsräumung wegen in der besonderen Vereinbarung definierten Krankheiten
gilt abweichend vom vertraglichen Selbstbehalt ein in den besonderen Vereinbarungen
festgelegter Räumungsselbstbehalt.
Ergänzung der Sicherheitsvorschriften der Anlage G 1 für die Mastputenhaltung - Klausel VE100011
Sind in den Sommermonaten nach Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes Enthalpiewerte in
der Außenluft größter 67 kJ/kg zu erwarten, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer
nachfolgende Maßnahmen einzuleiten, um hitzbedingte Verluste zu vermeiden. Dies betrifft
insbesondere Putenhaltungen in der Endphase der Mast (ab 14. LW).
1. Rechtzeitige Abfrage der Klimadaten über problematische Wetterlagen
beispielsweise im Internet: http://www.dwd.de
Im Schadenfall sind vom Versicherungsnehmer die hohen Enthalpiewerte für den jeweiligen
Standort nachzuweisen.
2. Rechtzeitige Erhöhung der Luftgeschwindigkeit im Tierbereich
Die Lüftungseinrichtungen müssen so konzipiert sein, dass bereits bei zu erwartenden
Enthalpiewerten von größer 67 kJ/kg Luft ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich
gewährleistet ist. Entscheidend für die Wirksamkeit der Maßnahmen bei hohen
Enthalpiewerten sind die Umspülung mit Frischluft und der Abtransport der Wärme in direkter
Umgebung der Tiere. Die zu ergreifenden Maßnahmen variieren bei den verschiedenen
Stalltypen.
Die Sommerzusatzlüftung sollen in Abhängigkeit von Temperaturverlauft (steigend/fallend)
stufenweise zu- bzw. zurückgeschaltet werden.
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2.1 Natürlich gelüftete Ställe (Offenställe) ohne Sprühkühlung
Zusatzlüftung mit Stützluftventilatoren
Die Stützluftventilatoren müssen im Stall so angeordnet sein, dass der erzeugte Luftstrom in
Längsrichtung verläuft und vom nächsten Ventilator angesaugt und weitertransportiert wird.
Der Abstand zwischen den Ventilatoren sollte 25 m betragen. Pro 250 qm Stallfläche ist
mindestens 1 Stützluftventilator mit ca. 40.000 m³/h zu installieren.
Daneben ist die Stallbreite zu berücksichtigen.
- bis 10 m Stallbreite:
mindestens 1 Reihe mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator
- bis 20 m Stallbreite:
mindestens 2 Reihen mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator
- größer 20 m Stallbreite
mindestens 3 Reihen mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator
2.2 Natürlich gelüftete Ställe (Offenställe) mit Sprühkühlung
Neben der Sommerlüftung ist eine mindestens zweireihige Hochdrucksprühkühlung
vorhanden. Die Stützluftventilatoren müssen im Stall so angeordnet sein, dass der erzeugte
Luftstrom in Längsrichtung verläuft und vom nächsten Ventilator angesaugt und
weitertransportiert wird. Der Abstand zwischen den Ventilatoren sollte 25 m betragen.
Daneben ist die Stallbreite zu berücksichtigen:
- bis 16 m Stallbreite
mindestens 1 Reihe mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator
- größer 16 m Stallbreite:
mindestens 2 Reihen mit einer Leistung von ca. 40.000 m³/h und Ventilator
Bestehende Technik:
Für den Fall, dass im Stall ältere Technik vorhanden ist, wird die installierte
Sommerluftleistung von Deckenumluft- und Schwenkventilatoren zu 50 Prozent auf die
geforderte Leistung der Stützluftventilatoren (pro 250 m² mindestens ca. 40.000 m³)
angerechnet.
Bei der geforderten Sommerzusatzlüftung kann es sich auch um mobile Einrichtungen
handeln. Diese müssen im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September ab der 14. LW auf dem
Betrieb/der Farm einsatzbereit vorgehalten werden.
3. Mechanisch gelüftete Ställe (geschlossene Ställe)
Die Luftvolumenstromberechnungen bei Ställen dieser Bauweise müssen in Anlehnung an
DIN 18910 erfolgen.
4. Beitragszuschlag für die Hahnenmast
Handelt es sich um einen zwangsbelüfteten Stall, der die DIN 18910 erfüllt, wird ein
Beitragszuschlag erhoben, sofern keine Hochdrucksprühkühlung vorliegt.
Im Falle eines Offenstalls sind sowohl eine Hochdrucksprühkühlung, als auch eine
Sommerlüftung, die pro 250 qm Stallfläche mindestens einen Stützluftventilator von ca.
40.000 m³/h vorhält, vorzuweisen. Verfügt der Offenstall über die beiden zuvor genannten
Einrichtungen nicht, wird ebenfalls ein Beitragszuschlag erhoben.
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Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Geflügel- und
Schweineproduktion - Klausel VE100012
1. Einleitung
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich
angeordneten Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der
Vertragslaufzeit zusätzlich nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Der Versicherungsnehmer ist weiterhin verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen
Betriebsangehörigen, auch Pächtern und Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Pflichten, so ist der
Versicherer laut §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt
oder leistungsfrei.
2. Allgemeines
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch Temperaturerhöhung und Gasbildung
zu vermeiden (Kollaps oder Ersticken von Tieren). Auf DIN 18910 "Klima in geschlossenen
Ställen" wird hingewiesen.
3. Gefahrenmeldeanlagen
Es ist eine funktionsfähige, stets betriebsbereite und netzunabhängige Gefahrenmeldeanlage
(GMA) zu installieren, die Alarm gibt bei:
a) Störungen der Lüftungsanlagen,
b) Ausfall der Stromversorgung - auch nur eines Außenleiters (Phasenausfall) -
insbesondere, wenn ein Stromkreis ausfällt, an dem Ventilatoren oder die automatische
Stelleinrichtung von Lüftungsklappen/Jalousien angeschlossen sind,
c) Durchschlagen der Feinsicherung des Regelgeräts,
d) Unter- oder Überschreitung der auf den Minimum-Maximum-Thermostaten eingestellten
Temperatur.
Pro Stallabteil ist mindestens ein Minimum-Maximum-Thermostat zu installieren.
Es ist eine GMA der Klasse 1 nach DIN VDE 0833 Teil I auszuwählen.
Zur Meldung im Gefahrenfall sind akustische Signalgeber sowie zusätzlich die
Benachrichtigung über eine Push-Nachricht auf das Smartphone vorzusehen.
Die akustischen Signalgeber sind an solchen Stellen zu installieren, dass eine sichere
Alarmauslösung gewährleistet ist und die Signale zu hören sind.
Signalgeber dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden.
4. Ersatzstrom-Versorgung
Der Tierhalter hat die ständige Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlage durch ein eigenes
Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss so bemessen sein, dass alle zur
uneingeschränkten Versorgung erforderlichen technischen Einrichtungen störungsfrei
betrieben werden können. Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind
hierbei zu berücksichtigen.
Auf die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch umgeschaltet
werden, wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters von
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EVU-Netzen sichergestellt sein muss. Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das
Ersatzstrom-Aggregat keine eigene Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B.
über die Zapfwelle eines Schleppers erfolgen.
5. Lüftungsanlage
Es ist sicherzustellen, dass der Luftstrom in den Ställen durch Luftleiteinrichtungen oder
Umluftventilatoren bis in den Aufenthaltsbereich der Tiere geführt und gleichmäßig verteilt
wird.
Die Lüftungsklappen der Abluftschächte sind so zu schalten, dass diese bei einem
Stromausfall automatisch öffnen. Die Stromversorgung ist durch eine unterbrechungsfreie
Stromversorgung (USV) bis zu Erreichen der Klappen in Offenstellung zu gewährleisten.
In Offenställen (Natur- oder Louisianaställen) sind Umluftventilatoren zu installieren, die einen
Luftaustausch von 4,5 m3/kg LM und Stunde im Tierbereich gewährleisten.
Bei Lüftungsanlagen mit mehreren elektromotorischen Antrieben sind diese auf verschiedene
Stromkreise aufzuteilen. Hiervon ausgenommen sind computergesteuerte Lüftungsanlagen,
deren Ventilatoren über einen Stromkreis geregelt werden.
An Stromkreisen mit Ventilatoren dürfen keine anderen Stromverbraucher angeschlossen
sein. Die Stromkreise für Lüftungsanlagen sind durch mindestens einen selektiven und
stoßstromfesten FI-Schutzschalter mit dem Kennzeichen (s) zu schützen.
Betriebsmittel (Leuchten, Steckvorrichtungen), die nicht zur Lüftungsanlage gehören, sind mit
ihren Stromkreisen anderen FI-Schutzschaltern zuzuordnen.
6. Mindestanforderung an die Stallgebäude und Stalleinrichtung
Sämtliche Stallgebäude sowie deren Einrichtungen und unmittelbar dem Stall zuzuordnenden
Silos und Verkehrsflächen müssen nach aktuellen Hygieneanforderungen bzw.
Biosicherheitsstandards reinigungs- und desinfektionsfähig sein.
7. Überprüfung der Installationen
Die elektrische Anlage ist alle zwei Jahre und nach jeder Änderung, Erweiterung oder
Reparatur durch ein anerkanntes Unternehmen zu überprüfen. Über die Prüfungen sind
Protokolle anzufertigen.
Die GMA, das Ersatzstrom-Aggregat, die Heizungsanlage und die
Minimum-Maximum-Thermostate sind in regelmäßigen Abständen zu warten und maximal im
Abstand von 14 Tagen auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Die Akkus der GMA dürfen
nicht älter als vier Jahre sein. Die GMA muss jährlich durch ein anerkanntes
Fachunternehmen überprüft werden.
Die Protokolle der Prüfergebnisse bzw. der Wartung und Mängelbeseitigung sind mindestens
zwei Jahre aufzubewahren und im Schadensfall auf Anforderung vorzulegen.
8. Impfung
Das volle Impfprogramm, insbesondere die gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen
Impfungen, sind im gesamten Tierbestand durchzuführen. Im Schadensfall sind die
Unterlagen über die durchgeführten Impfungen vorzulegen.
9. Hinzuziehung des Tierarztes
Bei Auftreten erster Krankheitserscheinungen oder erhöhter Tierverluste ist unverzüglich ein
Fachtierarzt hinzuzuziehen.
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10. Zugang zu den Ställen
Die Ställe sind so zu sichern, dass betriebsfremde Personen keinen ungehinderten Zugang
zu den Ställen haben. Vor jedem Stalleingang sind Desinfektionsmatten oder -behälter
aufzustellen. Die Desinfektionslösung ist mindestens einmal wöchentlich zu wechseln.
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Milchproduktion - Klausel
VE100030
1. Geltungsbereich
Diese Sicherheitsvorschriften gelten für milcherzeugende Betriebe.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich
angeordneten Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der
Vertragslaufzeit zusätzlich nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Der Versicherungsnehmer ist weiterhin verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen
Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Pflichten, so ist der
Versicherer laut §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt
oder leistungsfrei.
3. Sicherstellung und Überprüfung der Eutergesundheit
Eine Milchleistungsprüfung oder die Durchführung eines anderen gleichwertigen Systems mit
Einzeltierauswertung des Harnstoff-, Fett- und Eiweißgehalts, sowie der Anzahl somatischer
Zellen je laktierender Milchkuh wird durchgeführt.
Bei Anwendung automatischer Melksysteme (AMS) ist an einer Prüfung teilzunehmen, in
deren Verlauf die Gesamtgemelke von Einzeltieren mindestens elfmal jährlich auf die Anzahl
der somatischen Zellen und die Tagesleistung der Kühe hin geprüft werden.
Alle Dokumente über die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung oder eines anderen
gleichwertigen Systems werden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt
4. Technische Vorschriften
4.1 Kontroll- und Wartungsplan der Melkanlage
Der nachstehende Kontroll- und Wartungsplan ist einzuhalten. Hierzu benennt der
Versicherungsnehmer einen Vertreter, der für die Einhaltung des Kontroll- und Wartungsplans
sowie für die ordnungsgemäße Dokumentation der durchgeführten Arbeiten verantwortlich ist.
1. Die Vakuumhöhe ist vor jeder Melkzeit zu kontrollieren.
2. Die Zitzengummis müssen regelmäßig ausgetauscht werden (spätestens nach ca. 750
Betriebsstunden bzw. 1.500 bei Silikon-Zitzengummis). Zitzengummis und andere
milchführende Gummiteile dürfen nicht porös oder anderweitig beschädigt sein. Die
Innenseiten der kurzen und langen Milchschläuche und der Zitzengummis dürfen keine
Schwarzfärbung verursachen.
3. Eine Spüleinrichtung ist vorhanden. Es erfolgt eine regelmäßige Reinigung und
Desinfektion, spätestens nach jeder Melkzeit. Es werden ausschließlich DLG, DVG oder
nach EN 1276 anerkannte/geprüfte Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt. Es
wird ausreichend nachgespült, so dass Geräte und Gegenstände keine auffälligen
Spülmängel Ablagerungen in den Milchsammelstücken) aufweisen. Das Restwasser im
Milchabscheider ist klar. Nachweise über die monatliche Kontrolle und Dokumentation der
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Reinigung und Desinfektion sind vorhanden (elektronische Aufzeichnung oder
Handaufzeichnung).
4. Die mechanische Prüfung der Melkanlage erfolgt nach DIN-ISO 5707/6690 (Melkanlagen)
bzw. DIN ISO 20966 (Automatische Melksysteme-Anforderungen und Prüfung). Das
vollständige Protokoll/der Prüfbericht der Melkanlagenprüfung muss vorhanden sein;
dieser darf nicht älter als ein Jahr sein.
Für automatische Melksysteme (AMS) gelten die gleichen vorgenannten Anforderungen.
4.2 Neuinstallation einer Melkanlage
Bei der Neuinstallation einer Melkanlage handelt es sich um eine Gefahrerhöhung nach § 5
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV), zu der laut
unserer Bedingungen eine Zustimmung des Versicherers erforderlich ist.
Die Endabnahme einer neu installierten Melkanlage muss neben dem Hersteller durch einen
unabhängigen Sachverständigen (z. B. Tiergesundheitsdienst, Landeskontrollband,
Melkberatungsdienst etc.) erfolgen. Der Prüfbericht ist der Versicherung im Schadensfall
vorzulegen.
4.3 Änderungen des Aufstallungsverfahrens/Stallneubau/Stallumbauarbeiten
Änderungen des Aufstallungsverfahrens wie z. B. von Anbindehaltung in Laufstall- oder
Tiefstreuhaltung sowie Stallneu- bzw. Stallumbauarbeiten des Tierhaltungsbereichs gelten als
Gefahrerhöhung nach § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB
EVT 01/2008 der VTV), zu denen laut unserer Bedingungen eine Zustimmung des
Versicherers erfolgen muss.
4.4 Tier-Liegeplatz-Verhältnis
Im Aufstallungsverfahren der Laufstallhaltung ist sicherzustellen, dass die Anzahl der
aufgestallten Tiere die Zahl der verfügbaren Liegeplätze nicht überschreitet. Ein Überbesatz
an Tieren ist nicht zulässig.
4.5 Elektrische Anlagen
Der Rinderhalter hat die ständige Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlage durch ein
eigenes Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss so bemessen sein, dass
alle zur uneingeschränkten Versorgung erforderlichen technischen Einrichtungen störungsfrei
betrieben werden können.
Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind hierbei zu berücksichtigen.
Auf die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch umgeschaltet
werden, wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters von
EVU-Netzen sichergestellt sein muss.
Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das Ersatzstrom-Aggregat keine eigene
Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B. über die Zapfwelle eines
Schleppers erfolgen.
5. Milchgüte und Mindestmaßnahmen im Herdenmanagement
Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch im Monatsmittel den Wert von
350.000 Zellen pro Milliliter (ml) Milch übersteigt oder mehr als 20 Prozent der geprüften
Milchkühe eines Bestands Zellgehalte über 400.000 somatische Zellen je Milliliter (ml) Milch
anhand der Zellzahlauswertungen aus der Milchleistungsprüfung aufweisen, sind mindestens
die im nachfolgenden Katalog dargestellten Maßnahmen durchzuführen:
1. Meldung an VTV
2. Klinische, bakteriologische und zytologische Untersuchung aller Einzeltiere
(Viertelgemelksprobe) des Kuhbestands einschließlich Resistenzbestimmung der
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isolierten Erreger (Art der Erreger und deren Verbreitung in der Herde sind ein wichtiger
Ansatzpunkt für die Therapie und Sanierung).
3. Separierung von Kühen mit positivem Erregernachweis, soweit dies aufstallungs- und
haltungsbedingt möglich und zumutbar ist.
4. Behandlung von aus fachtierärztlicher Sicht therapiewürdigen Tieren. Die Behandlung
erfolgt unverzüglich und gezielt nach den vorliegenden Ergebnissen der
Resistenzbestimmungen.
Unterversicherungsverzicht - Klausel VE100040
Darüber hinaus gilt ein Unterversicherungsverzicht von 20 Prozent aus der Versicherungssumme.
Unterversicherungsverzicht - Klausel VE100041
In Ergänzung zu § 7 Versicherungssumme, Unterversicherung der AVB EVT 01/2008 der VTV gilt
für die Verträge, bei denen die Versicherungssumme (VSU) nach Umsatz ermittelt wurde,
folgendes vereinbart:
Die Summenermittlung ergibt sich aus dem versicherten Preis multipliziert mit der
Produktionsmenge und ggf. zuzüglich (bei den Produktionsverfahren
Milchproduktion/Mutterkuhhaltung und Ferkel bzw. Babyferkelproduktion) dem Wert des Tieres
multipliziert mit den Tierplätzen.
Die Unterversicherung ergibt sich aus dem Verhältnis der im Versicherungsvertrag festgelegten
und der im Schadenfall tatsächlich festgestellten VSU. Die tatsachlich festgestellte VSU ergibt sich
wiederum aus dem durchschnittlichen betriebsüblichen Preis aus dem Haftungszeitraum (je nach
gewählter Haftungsdauer unterschiedlich) und den 12 Monaten vor Eintritt des Schadens,
multipliziert mit der Produktionsmenge, die ohne den Schaden produziert worden wäre. Die
gleiche Vorgehensweise gilt für den Tierwert, sofern dieser für die VSU-Bildung relevant ist.
Darüber hinaus gewähren wir einen Unterversicherungsverzicht von 20 Prozent auf die vertraglich
vereinbarte VSU, sofern die der Ermittlung der VSU zugrunde liegenden Produktionsmengen und
ggf. die Tierzahlen (bei den Produktionsverfahren Milchproduktion/Mutterkuhhaltung und Ferkel
bzw. Babyferkelproduktion) den tatsächlichen betrieblichen Zahlen zum Zeitpunkt der Antrags-
bzw. Änderungsantragstellung entsprechen.
Reduktion Selbstbehalt bei schadenfreiem Verlauf - Klausel VE100100
Während der Vertragslaufzeit reduziert sich der Selbstbehalt für Nicht-Seuchen-Gefahren laut
vertraglicher Vereinbarung.
Der tariflich festgelegte Mindestselbstbehalt bleibt hiervon unberührt.
Aufstallungsanordnung - Klausel VE100200
Im Rahmen der Versicherung von anzeigepflichtigen Tierseuchen laut Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen sind auch die Schäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass
Betriebe mit Freilandhaltung ihre Tiere aufgrund behördlicher Anordnungen in geschlossenen
oder umbauten Stallanlagen aufstallen müssen.
Hiervon abweichend, sofern nicht gesondert vereinbart, besteht kein Versicherungsschutz für
Schäden, die dadurch entstehen, dass keine oder keine ausreichenden Stallkapazitäten zur
Verfügung stehen.
KFA0124 Seite 156 von 599
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Beitragsfreie Vorsorge bei Bestandserhöhung - Klausel VE100300
Im Schadenfall gelten die Anzahl versicherter Tiere und die versicherte Produktionsmenge bis zu
einer Überschreitung von 25 Prozent beitragsfrei mitversichert, sofern die Unterversicherung nicht
länger als 12 Monate besteht. Die entgangene Versicherungsprämie wird im Schadenfall beim
Versicherungsnehmer anteilig nacherhoben.
Hitzeschäden - Klausel VE100400
Im Rahmen der Unfalldeckung laut § 1.2 der AVB sind auch Hitzeschäden mitversichert.
Ein Hitzeschaden liegt dann vor, wenn während des Schadenverlaufs die Enthalpie-Werte über 67
kJ/kg lagen. Mitversichert sind auch noch die Ertragsschäden, die innerhalb von 48 Stunden nach
Unterschreitung der Enthalpie-Werte von 67 kJ/kg eintreten.
Indirekte Betroffenheit - Klausel VE100500
Im Rahmen der Versicherung von anzeigepflichtigen Tierseuchen laut Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen nach § 1.2 der AVB sind auch Schäden mitversichert, die dadurch
entstehen, dass der versicherte Betrieb zwar selbst nicht direkt von behördlichen Maßnahmen
betroffen ist, aber seine zuliefernden oder abnehmenden Betriebe.
Vereinbarung zur Betriebsteilung - Klausel VE100600
Bestandteil des Vertrags ist die besondere Vereinbarung durch Betriebsteilung getrennte
Produktionsverfahren.
Vereinbarung zum Selbstbehalt am Ertragsschaden - Klausel VSB0000
Der Selbstbehalt gilt für den vereinbarten Haftzeitraum. Verlängert sich die Gesamthaftzeit
aufgrund weiterer Schadenereignisse über den vereinbarten Haftzeitraum hinaus, so wird ein
neuer Selbstbehalt angerechnet.
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Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2
§ 2 Umfang der Versicherung 2
§ 3 Allgemeine Ausschlüsse 4
§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 4
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 4
§ 6 Geltungsbereich 5
§ 7 Versicherungssummen 5
§ 8 Beitrag 5
§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 6
§ 10 Veräußerung versicherter Tiere, Ausscheiden nach Versicherungsfall 7
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls 8
§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Sonderselbstbehalt 9
§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 10
§ 14 Zahlung der Entschädigung 10
§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls 11
§ 16 Gerichtsstände 11
§ 17 Weitere Kosten 11
§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 11
§ 19 Repräsentanten 11
§ 20 Außergerichtliche Beschwerdestelle 12
§ 21 Schlussbestimmung 12
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Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung
(AVB TLS 01/2008 der VTV)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.
2. Tiere können, soweit nichts anderes vereinbart ist, versichert werden gegen
A Tod (Verenden, Nottötung),
B Diebstahl oder Raub,
C Zuchtuntauglichkeit,
D Seuchen oder Seuchenverdacht,
E Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht,
F Erkrankungen oder Verletzungen des Euters.
3. Soweit Versicherung laut Nr. 2A bis 2F für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen
ist, sind die für diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
§ 2 Umfang der Versicherung
A Tod (Verenden, Nottötung)
1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung)
a) infolge von Krankheit;
b) infolge von Unfall;
c) infolge von Trächtigkeit oder Geburt;
d) infolge von Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalls;
e) infolge von Operation;
f) infolge von Kastration;
g) während des Transports, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;
h) während eines Weidegangs; Tod infolge Trächtigkeit oder Geburt ist jedoch nur
mitversichert, wenn dies vereinbart ist.
i) während einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung.
2. Nottötung:
Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand durch
bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des
Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist.
Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers
vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
Erfolgt die Nottötung ohne Einwilligung des Versicherers, ist der Versicherer nach Maßgabe
von § 11 Nr. 7 zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.
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3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tod oder Tötung wegen Erkrankung an einer
Seuche oder wegen Seuchenverdachts sowie Abschlachten in diebischer Absicht.
4. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet,
soweit der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.
5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Krankheiten eine
Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder
Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht
vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.
B Diebstahl oder Raub
1. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub.
2. Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht.
C Zuchtuntauglichkeit
1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Zuchtuntauglichkeit infolge von
a) Krankheit,
b) Unfall,
c) Trächtigkeit oder Geburt.
2. Zuchtuntauglichkeit ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Deck- oder
Befruchtungsunfähigkeit bei männlichen Tieren, Unfruchtbarkeit bei weiblichen Tieren.
3. Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch
a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,
b) Alter,
c) Bösartigkeit.
D Seuchen oder Seuchenverdacht
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Versicherung das Verenden infolge einer
Seuche oder die Schlachtung oder andersartige Tötung wegen Erkrankung an einer Seuche
oder wegen Seuchenverdachts.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die im Versicherungsschein aufgelisteten Seuchen
versichert.
Die Versicherung kann wahlweise auf einzelne Tierseuchen beschränkt werden.
3. Versicherungsschutz besteht nur,
a) wenn die Seuche laut den jeweils geltenden Bundes- oder Landesverordnungen
behördlich festgestellt oder wenn die Schlachtung oder Tötung der Tiere wegen der
Seuche oder wegen Seuchenverdachts behördlich veranlasst worden ist, und
b) wenn der Tierbestand des Versicherungsnehmers vor Beginn der Seuchenversicherung
seuchenfrei war und keinen tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen unterlag
und wenn - soweit auf bestimmte Seuchen gezielt untersucht wurde - das Ergebnis der
letzten amtlichen Untersuchung negativ bzw. unverdächtig war.
E Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht
1. Versichtungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn
a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder
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b) das Jungtier innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetötet werden muss.
2. Als Leibesfrucht gilt der Fötus ab dem jeweils vereinbarten Trächtigkeitsmonat.
F Erkrankungen und Verletzungen des Euters
1. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Tier nach der ersten Geburt oder während der
Versicherungsdauer mindestens eine Woche aus gesundem Euter gemolken worden ist.
2. Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn mindestens ein Viertel des Euters dauernd
ausfällt.
§ 3 Allgemeine Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht
1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;
2. für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall oder während eines Luft- oder Seetransports
eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch besondere Vereinbarungen eingeschlossen
sind;
3. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,
Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.
4. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das
Gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der
Versicherer eine Sonderbehandlung verlangt (§ 83 Absatz 4 VVG). § 90 VVG findet keine
Anwendung.
§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung
1. Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.
2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches
Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu
versichernden Tiere beizubringen.
3. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung
des versicherten Tieres vorzunehmen.
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
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geschlossen, so sind laut § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch
die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt sein, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die
Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.
§ 6 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 7 Versicherungssummen
1. Bei Versicherung mit Einzelbeschreibung gilt:
Die Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen.
Liebhaberwerte bleiben außer Betracht.
2. Bei Versicherung ohne Einzelbeschreibung gilt:
Je Tiergruppe wird eine Gesamtversicherungssumme vereinbart. Hieraus wird mittels Teilung
durch die Zahl der Tiere eine Höchstversicherungssumme errechnet, und zwar für jedes Tier
in gleicher Höhe.
3. Sind mehrere Arten von Schäden laut § 1 Nr. 2 versichert, so können für dasselbe Tier oder
dieselbe Tiergruppe Versicherungssummen auch nebeneinander vereinbart werden.
4. Bei Masttieren kann als Versicherungssumme auch das Produkt aus dem Gewicht des Tieres
und dem Erzeugerpreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vereinbart werden.
5. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die vereinbarten
Versicherungssummen durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn
sie nachweislich zu hoch sind (§ 74 VVG).
Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem
unveränderten Beitragssatz berechnet.
§ 8 Beitrag
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
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Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode
fällig.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.
2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.
4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen,
soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese
Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).
6. Die Gesamtversicherungssummen gem. § 7 Absatz 2 behalten die vereinbarte Höhe auch
dann, wenn sich der Tierbestand durch Eintritt eines Versicherungsfalls verändert.
Jedoch hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines entschädigungspflichtigen
Versicherungsfalls für die Zeit bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode den auf den
verbrauchten Teil der Gesamtversicherungssumme entfallenden Beitrag zeitanteilig
nachzuentrichten.
7. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
80 VVG.
§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten
1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8 Nr. 1 zahlt,
frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom
Versicherungsbeginn an.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Wartezeiten:
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a) für Skelettschäden, Knochenweiche, Tuberkulose und Leukose, Lungenwurm- und
Leberegelbefall drei Monate,
b) für Seuchen laut § 2D vier Wochen.
Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche. Die allgemeine
Wartezeit entfällt für Tiere, die ohne Einzelbeschreibung versichert sind, sobald seit
Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens eine Woche verstrichen ist und soweit
sich außerdem die Tiere vor Beginn der Haftung bereits mindestens eine Woche im
Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
Für Versicherungsfälle durch Unfall, durch Brand, Blitzschlag oder Explosion oder durch
Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4. Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
5. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (§ 11 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung
kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden
Krankheiten auf die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen.
6. Besteht Versicherungsschutz laut § 2 A Nr. 1a) oder b) und ist das versicherte Tier vor Ende
der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei
einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle laut § 2A
Nr. 1a) oder b) durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalls innerhalb von
zwei Wochen nach Ende der Haftungsdauer eintreten.
7. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere
vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
§ 10 Veräußerung versicherter Tiere, Ausscheiden nach Versicherungsfall
1. Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines
Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers ein.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er
hiervon Kenntnis erlangt.
Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das
Versicherungsverhältnis kündigen.
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in
Schriftform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des
§ 97 VVG leistungsfrei.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet durch Eintritt eines entschädigungspflichtigen
Versicherungsfalls das betroffene Tier aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus, wenn
es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden
gekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine
laut § 2B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.
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§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen:
a) jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen
Tierarzt hinzuzuziehen;
b) Unfälle;
c) Tod;
d) Seuchen oder Seuchenverdacht;
e) Diebstahl oder Raub;
f) Anzeichen für Zuchtuntauglichkeit.
Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder
Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. In
dringenden Fällen sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen
Anzeige (§ 18) bedarf es dann nicht.
2. Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich
einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu
übersenden.
3. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich sind Weisungen
des Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise
- gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar zu
befolgen.
4. Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich
dem Versicherer jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch
dieser die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer
a) vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (§ 2A Nr. 2) oder Veräußerung die Einwilligung
des Versicherers einzuholen;
b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;
c) den Nachweis über den Bestand an versicherungsfähigen Tieren im Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalls zu führen;
d) den Verwertungserlös nachzuweisen (§ 12 Nr. 4);
e) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen.
5. Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle laut § 2B hat der Versicherungsnehmer
unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Gelangt das Tier wieder in
den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis über dessen Verbleib
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[Seite 166]
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oder über die Person eines Diebs, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat der
Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
6. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
zu, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.
7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis 6, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung
berechtigt oder leistungsfrei.
Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Sonderselbstbehalt
1. Ist eine Versicherungssumme bei Versicherung mit Einzelbeschreibung vereinbart, so wird
die Entschädigung, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet
a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls,
der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat, wobei für Masttiere § 7 Nr. 4 gilt;
b) aus der Versicherungssumme.
Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20
Prozent angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Sind Versicherungssummen bei Versicherung ohne Einzelbeschreibung vereinbart, so wird
die Entschädigung, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet
a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls,
der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat, wobei für Masttiere, soweit dies
vereinbart ist, § 7 Nr. 4 gilt;
b) aus dem Teil der Gesamtversicherungssumme, der aufgrund der Zahl der
versicherungsfähigen Tiere im Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf ein Tier der
betroffenen Tiergruppe entfällt;
c) aus der Höchstversicherungssumme für jedes Tier.
Der niedrigere dieser Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent
angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Ist ein Sonderselbstbehalt auf die Gesamtversicherungssumme oder auf die Stückzahl
vereinbart, so ist der Versicherer nur entschädigungspflichtig, soweit für den vereinbarten
Zeitraum die Summe der Beträge, die nach Nr. 2 zu zahlen wären, oder die Stückzahl der
ersatzpflichtigen Tiere den Sonderselbstbehalt übersteigt. Der Versicherungsnehmer hat alle
Versicherungsfälle, auch soweit sie wegen des Sonderselbstbehalts nicht
entschädigungspflichtig sind, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und nachzuweisen.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Verwertungserlöse und Entschädigungen aus
anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von
Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten auf die Entschädigung aus dem
vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigungen beansprucht, bestmöglich zu
verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung
nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein
amtlicher Tötungsnachweis beizubringen.
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[Seite 167]
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Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der Versicherer den anzurechnenden Betrag in
angemessener Höhe fest, soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweist, dass ein Erlös in
der festgesetzten Höhe nicht erzielbar war. Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das
zu verwertende Tier dem Versicherer herauszugeben, der es dann namens und für
Rechnung des Versicherungsnehmers verwertet.
§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei
a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der
Entschädigung zu erklären.
4. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15
VVG).
§ 14 Zahlung der Entschädigung
1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des
Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
Zins zu zahlen ist.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Bei der Berechnung der Fristen laut Nr. 1 und 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
nicht gezahlt werden kann.
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
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[Seite 168]
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a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein
behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
dieses Verfahrens.
§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das
Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der
anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der
Entschädigung zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
§ 16 Gerichtsstände
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
§ 17 Weitere Kosten
Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom
Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
wegen Beitragsrückständen.
§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift
Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
§ 19 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
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Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022 Seite 12
§ 20 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. und haben uns verpflichtet, an diesen
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Kontaktdaten lauten:
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Verfahren sind für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum
Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
§ 21 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
Versicherungsvertrags sind.
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AVB TLP Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2008 Seite 1
Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden
und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der VTV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2
§ 2 Umfang der Versicherung 2
§ 3 Allgemeine Ausschlüsse 4
§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 4
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 4
§ 6 Geltungsbereich 5
§ 7 Versicherungssummen 5
§ 8 Beitrag 5
§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 6
§ 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall 7
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls 7
§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung 9
§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 10
§ 14 Zahlung der Entschädigung 10
§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls 11
§ 16 Gerichtsstände 11
§ 17 Weitere Kosten 11
§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 11
§ 19 Repräsentanten 11
§ 20 Außergerichtliche Beschwerdestelle 11
§ 21 Schlussbestimmung 12
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AVB TLP Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2008 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden
und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der VTV)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.
2. Pferde und andere Einhufer können, soweit nichts anderes vereinbart ist, versichert werden
gegen
A Tod (Verenden, Nottötung),
B Diebstahl oder Raub,
C Zuchtuntauglichkeit,
D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht,
E Unbrauchbarkeit.
3. Soweit Versicherung laut Nr. 2A bis 2E für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen
ist, sind die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
§ 2 Umfang der Versicherung
A Tod (Verenden, Nottötung)
1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung)
a) infolge von Krankheit;
b) infolge von Unfall;
Ausgeschlossen ist Abschlachten in diebischer Absicht. Tod infolge unfallbedingter Ataxie
und unfallbedingter Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist;
c) infolge von Trächtigkeit oder Geburt;
d) infolge von Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalls;
e) infolge von Operation;
f) infolge von Kastration;
g) während des Transports, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;
h) während eines Weidegangs; Tod infolge Trächtigkeit oder Geburt ist jedoch nur
mitversichert, wenn dies vereinbart ist;
i) während einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung.
2. Nottötung:
Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand durch
bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des
Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist.
Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers
vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
Erfolgt die Nottötung ohne Einwilligung des Versicherers, ist der Versicherer nach Maßgabe
von § 11 Nr. 7 zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.
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AVB TLP Vereinigte Tierversicherung
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Stand 01.01.2008 Seite 3
3. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet,
soweit der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.
4. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Seuchen oder
Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder
Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht
vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.
B Diebstahl oder Raub
1. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub.
2. Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht.
C Zuchtuntauglichkeit
1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Zuchtuntauglichkeit infolge von
a) Krankheit,
b) Unfall,
Zuchtuntauglichkeit infolge unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter
Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.
c) Trächtigkeit oder Geburt.
2. Zuchtuntauglichkeit ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Deck- oder
Befruchtungsunfähigkeit bei Hengsten, Unfruchtbarkeit bei Stuten.
3. Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch
a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,
b) Alter,
c) Bösartigkeit.
D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht
1. Versichtungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn
a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder
b) das Fohlen innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetötet werden muss.
2. Als Leibesfrucht gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Fötus ab 7. Trächtigkeitsmonat.
E Unbrauchbarkeit
1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die dauernde Unbrauchbarkeit zum
Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck infolge von
a) Krankheit,
b) Unfall. Unbrauchbarkeit infolge unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter
Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.
2. Ausgeschlossen ist Unbrauchbarkeit durch
a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,
b) Alter,
c) Bösartigkeit,
d) Koppen oder Weben,
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AVB TLP Vereinigte Tierversicherung
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e) Stätigkeit,
f) Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang.
§ 3 Allgemeine Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht
1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
vorhanden waren; einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;
2. für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch
besondere Vereinbarung eingeschlossen sind;
3. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,
Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.
4. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das
Gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der
Versicherer eine Sonderbehandlung verlangt (§ 83 Absatz 4 VVG). § 90 VVG findet keine
Anwendung.
§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung
1. Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.
2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches
Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu
versichernden Tiere beizubringen.
3. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung
des versicherten Tieres vorzunehmen.
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, so sind laut § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch
die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
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AVB TLP Vereinigte Tierversicherung
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Stand 01.01.2008 Seite 5
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt sein, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die
Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.
§ 6 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 7 Versicherungssummen
1. Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben
außer Betracht.
2. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssummen durch
einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch sind
(§ 74 VVG).
Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem
unveränderten Beitragssatz berechnet.
3. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann vereinbart werden, dass ab einem fest zu
vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere die Versicherungssumme zu Beginn eines
jeweils neuen Versicherungsjahres um fest zu vereinbarende Prozentsätze der vor Beginn
der Abschreibung geltenden Versicherungssumme herabgesetzt wird. Der Beitrag wird aus
der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten Beitragssatz
berechnet.
4. Des Weiteren kann bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart werden, dass ab
einem fest zu vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere zu Beginn eines jeweils
neuen Versicherungsjahres der Beitragssatz um einen fest zu vereinbarenden Prozentsatz
steigt. Der Beitrag wird aus dem heraufgesetzten Beitragssatz, jedoch aus der unveränderten
Versicherungssumme berechnet.
§ 8 Beitrag
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode
fällig.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.
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AVB TLP Vereinigte Tierversicherung
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Stand 01.01.2008 Seite 6
2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37 und 38 VVG.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.
4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen,
soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese
Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).
6. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
80 VVG.
§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten
1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8 Nr. 1 zahlt,
frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom
Versicherungsbeginn an.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Wartezeiten:
a) für ansteckende Blutarmut, Borna, Dämpfigkeit, chronische Bronchitis, periodische
Augenentzündung und Tuberkulose drei Monate;
b) für chronische Lahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung, für Ataxie (auch infolge
Unfall), Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat sowie Sehnenstelzfuß sechs Monate.
Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche.
Für Versicherungsfälle durch Unfall (ausgenommen Ataxie), durch Brand, Blitzschlag oder
Explosion oder durch Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
4. Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
5. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (§ 11 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung
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Stand 01.01.2008 Seite 7
kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden
Krankheiten auf die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen.
6. Besteht Versicherungsschutz laut § 2A Nr. 1a) oder b) und ist das versicherte Tier vor Ende
der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei
einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle laut § 2A
Nr. 1a) oder b) durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalls innerhalb von
zwei Wochen nach Ende der Haftungsdauer eintreten.
7. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere
vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
§ 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall
1. Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines
Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers ein.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er
hiervon Kenntnis erlangt.
Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das
Versicherungsverhältnis kündigen.
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in
Schriftform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des
§ 97 VVG leistungsfrei.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet das betroffene Tier durch Eintritt eines
entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus,
wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden
gekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine
laut § 2B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen:
a) jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen
Tierarzt hinzuzuziehen;
b) Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den laut § 2C oder E
versicherten Verwendungszwecken;
c) Unfälle;
d) Tod;
e) Seuchen oder Seuchenverdacht;
f) Diebstahl oder Raub;
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Stand 01.01.2008 Seite 8
g) Herausnahme von Rennpferden aus dem Training.
Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder
Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. In
dringenden Fällen sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen
Anzeige (§ 18) bedarf es dann nicht.
2. Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich
einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu
übersenden.
3. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind
Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter
Weise - gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar, zu
befolgen.
4. Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich
dem Versicherer jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch
dieser die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer
a) vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (§ 2A Nr. 2) oder Veräußerung die Einwilligung
des Versicherers einzuholen;
b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;
c) den Verwertungserlös nachzuweisen (§ 12 Nr. 2);
d) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen.
5. Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle laut § 2B hat der Versicherungsnehmer
unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er
Kenntnis über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebs, Räubers, Hehlers oder
Finders, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
6. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
zu, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.
7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1a) bis f) und Nr. 2 bis 6, so ist
der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der
Leistung berechtigt oder leistungsfrei.
Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
8. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit laut Nr. 1g), so kann der Versicherer die
Versicherungssumme durch einseitige Erklärung herabsetzen. Die Herabsetzung ist
unwirksam, soweit der Versicherungsnehmer beweist, dass der Wert des Tieres sich nicht
vermindert hat. Der Versicherer kann dieses Recht nur innerhalb einer Frist von einem Monat
ausüben. Die Frist beginnt, sobald dem Versicherer die verspätete Anzeige zugeht oder
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sobald der Versicherer auf andere Weise von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt
hat.
§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung
1. Die Entschädigung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet
a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls,
der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat;
b) aus der Versicherungssumme.
Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20
Prozent angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie
Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder
Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden
Versicherungsvertrag angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigung beansprucht, bestmöglich zu
verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung
nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein
amtlicher Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der
Versicherer den anzurechnenden Betrag in angemessener Höhe fest, soweit nicht der
Versicherungsnehmer nachweist, dass ein Erlös in der festgesetzten Höhe nicht erzielbar
war.
Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das zu verwertende Tier dem Versicherer
herauszugeben, der es dann namens und für Rechnung des Versicherungsnehmers
verwertet.
Wünscht der Versicherungsnehmer den Verzicht auf die Verwertung und lässt das Tier nach
Abschluss der Schadenprüfung durch den Tierarzt einschläfern, wird ein fiktiver
Verwertungserlös in Höhe des marktüblichen Schlachtpreises von der Entschädigung in
Abzug gebracht.
Gleiches gilt, wenn die Verwertung ausgeschlossen ist, da das Tier im Equidenpass als
"Nicht-Schlachttier" klassifiziert ist, es sei denn die Deklaration als "Nicht-Schlachttier" erfolgte
im Zuge einer Behandlung zur Abwendung eines Versicherungsfalls.
3. Unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen kann im Zuge der Entschädigung eine
Überlassung des Tieres an den Versicherungsnehmer oder einen Dritten vereinbart werden.
Diese Überlassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass derjenige, der das Tier übernimmt,
eine strafbewährte Erklärung unterzeichnet, nach der im Falle eines Schadens wegen
dauernder Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren ein zukünftiger Turniereinsatz des
Tieres, im Falle eines Schadens wegen dauernder Zuchtuntauglichkeit ein zukünftiger
Zuchteinsatz sowie in allen Fällen eine weitere Veräußerung des Tieres - außer zur
Verwertung - ausgeschlossen ist. Weiterhin wird ein Überlassungspreis von der
Entschädigung in Abzug gebracht, der sich wie folgt ermittelt:
a) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren sowie zur Zucht: 10 Prozent der
Versicherungssumme (mindestens 500 EUR; maximal 2.500 EUR);
b) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren, jedoch zuchttauglich: Marktwert als
Zuchttier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme;
c) Tiere dauernd zuchtuntauglich, jedoch als Reit- oder Zugtier einsetzbar: Marktwert als
Reit- oder Zugtier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme.
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§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei
a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der
Entschädigung zu erklären.
4. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15
VVG).
§ 14 Zahlung der Entschädigung
1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des
Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
Zins zu zahlen ist.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Bei der Berechnung der Fristen gem. Nr. 1 und 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
oder nicht gezahlt werden kann.
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein
behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
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Stand 01.01.2008 Seite 11
für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
dieses Verfahrens.
§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das
Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der
anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der
Entschädigung zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
§ 16 Gerichtsstände
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.
§ 17 Weitere Kosten
Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom
Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
wegen Beitragsrückständen.
§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift
Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
§ 19 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
§ 20 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. und haben uns verpflichtet, an diesen
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
KFA0124 Seite 180 von 599
[Seite 181]
AVB TLP Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.01.2008 Seite 12
Die Kontaktdaten lauten:
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Verfahren sind für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum
Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
§ 21 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
Versicherungsvertrags sind.
KFA0124 Seite 181 von 599
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AVBOPKPF Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
01.01.2022 Seite 1
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Operationskosten
Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVB OPK 01/2022
der VTV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A - Allgemeiner Teil 3
A 1 Vertragsgrundlagen; versicherte Gefahren; Kosten und Schäden 3
A 2 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 3
A 3 Versicherungsbeitrag 3
A 4 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 4
A 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslauftzeit sowie bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls 5
A 6 Veräußerung versicherter Pferde 5
A 7 Schriftliche Form; Änderung der Anschrift 6
A 8 Repräsentanten 6
A 9 Gerichtsstände 6
A 10 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 6
A 11 Weitere Kosten 6
A 12 Bedingungsanpassungsklausel 7
A 13 Beitragsanpassungsklausel 7
A 14 Außergerichtliche Beschwerdestelle 8
A 15 Sondervereinbarung LeistungsUpdate-Garantie 8
A 16 Schlussbestimmung 9
Teil B - Besonderer Teil zur Operationskosten Versicherung von Pferden und anderen Einhufern 10
B 1 Umfang der Versicherung; Versicherungsfälle; Versicherungsleistungen 10
B 2 Nicht versicherte Gefahren und Kosten 10
B 3 Allgemeine Ausschlüsse 11
B 4 Versicherte Pferde und Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung 11
B 5 Entschädigungsberechnung; Selbstbeteiligung 11
B 6 Geltungsbereich 12
B 7 Zahlung der Entschädigung 12
B 8 Rechtsverhältnis nach Eintritt eines Versicherungsfalls 12
Erläuterungen zu den medizinischen Fachbegriffen 13
Anhang Erläuterungen 16
Versicherungstechnische Fachbegriffe 16
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01.01.2022 Seite 2
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Operationskosten
Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVB OPK 01/2022
der VTV)
Sie haben eine Operationskostenversicherung für Ihr Pferd abgeschlossen. Unsere Leistungen
und Ihre Obliegenheiten sind im Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen
beschrieben.
Hier erhalten Sie unsere gültigen Versicherungsbedingungen. Diese bilden die Grundlage für den
geschlossenen Vertrag zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und uns als Versicherer.
Bei der Formulierung der Versicherungsbedingungen haben wir uns bemüht, die einzelnen
Regelungen so verständlich wie möglich zu erklären. Allerdings kommen auch wir nicht ganz ohne
Fachbegriffe aus. Uns ist es wichtig, dass Sie Ihren Vertrag gut verstehen. Wir haben Ihnen daher
eine Auflistung von medizinischen und versicherungstechnischen Fachbegriffen
zusammengestellt.
Sie finden im
Teil A
- die Allgemeinen Bestimmungen
Teil B
- die Bedingungen zur Operationskostenversicherung für Pferde und andere Einhufer,
- die Erläuterungen zu den medizinischen Fachbegriffen
Anhang Erläuterungen
- Versicherungstechnische Fachbegriffe
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01.01.2022 Seite 3
Teil A - Allgemeiner Teil
A 1 Vertragsgrundlagen; versicherte Gefahren; Kosten und Schäden
1. Der Allgemeine Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen bildet in Verbindung mit dem
Besonderen Teil der jeweils versicherten Gattung die Vertragsgrundlage.
2. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
3. Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen (Teil B) gehen den Regelungen des
Allgemeinen Teils (A) vor.
4. Versichert sind die im Vertrag bezeichneten Schäden und Kosten.
A 2 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten
1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahrs eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit
von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahrs unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahrs zugehen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3 Nr. 1, frühestens jedoch
nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten zahlt. Die Wartezeiten starten mit dem
Versicherungsbeginn.
Für Schäden infolge Unfall gilt eine Wartezeit von einer Woche. Für alle anderen Schäden gilt,
soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Wartezeit von einem Monat.
4. Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes und der Entschädigungsleistung beginnen die
Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil ab dem Datum der Umstellung.
5. Bei Eintritt des Versicherungsfalls in der Wartezeit hat der Versicherungsnehmer den Versicherer
laut A 5, 1. und 2. zu informieren. Es besteht für den Versicherungsnehmer und für den
Versicherer ein Kündigungsrecht laut B 8.
Bei schwerwiegenden Erkrankungen während der Wartezeit, die eine Operation erforderlich
werden lassen, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige (A 5, Nr. 2) mit sofortiger Wirkung kündigen.
6. Bei Abschluss des Vertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere vereinbart werden, zu
dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abweichend hiervon kann für einen online geschlossenen Vertrag kein festes Enddatum
vereinbart werden.
A 3 Versicherungsbeitrag
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
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01.01.2022 Seite 4
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsabschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der
Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG. Ist der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.
4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit
die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis
gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).
6. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80
VVG.
A 4 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei
sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind nach
§ 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zur berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen
gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart
oder die Haltungsweise der Tiere ändert.
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A 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslauftzeit sowie bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherungsnehmer muss schwerwiegende Erkrankungen und Unfälle, die eine Operation
erforderlich werden lassen können, dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
2. Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem
Versicherer jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
3. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarzts, aus
der folgendes ersichtlich ist, unverzüglich nachzuweisen:
a) das Datum der erbrachten Leistung,
b) den Namen, das Geburtsdatum und die Identifikationsnummer,
c) die Diagnose,
d) die berechnete Leistung,
e) den Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.
4. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind Weisungen des
Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise -
gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar zu befolgen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser
die Pflichten nach 1. bis 4. zu erfüllen.
5. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1. bis 5., so ist der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
leistungsfrei.
Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
7. Der Versicherungsnehmer hat einen Wohnortwechsel oder die Verlagerung des gewöhnlichen
Aufenthaltsorts ins Ausland dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Für Firmenkunden gilt
diese unverzügliche Anzeigepflicht, sofern die versicherte Sache dauerhaft in eine im Ausland
gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
A 6 Veräußerung versicherter Pferde
Wird ein versichertes Pferd vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentümerübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die
zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt.
Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das
Versicherungsverhältnis kündigen.
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01.01.2022 Seite 6
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 97 VVG
leistungsfrei.
A 7 Schriftliche Form; Änderung der Anschrift
Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
Vertragserklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
A 8 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
A 9 Gerichtsstände
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
A 10 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die
Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der Entschädigung zu
erklären.
3. Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch
begründenden Umständen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Vertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum
von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
bei Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15 VVG).
A 11 Weitere Kosten
Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom
Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
wegen Beitragsrückständen.
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01.01.2022 Seite 7
A 12 Bedingungsanpassungsklausel
1. Der Versicherer ist nach den unten genannten Voraussetzungen berechtigt, Regelungen dieses
Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn diese
a) durch die Änderung von Gesetzen und Verordnungen, auf denen die Bestimmungen des
Vertrags beruhen,
b) infolge unmittelbar den Vertrag betreffende Änderungen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung,
c) einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht bzw. der
Kartellbehörde,
als unwirksam anzusehen sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die das bei
Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
unbedeutendem Maße stört.
2. Die Berechtigung zur Bedingungsänderung gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche
betreffen:
a) Umfang des Versicherungsschutzes,
b) Deckungsausschlüsse,
c) Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers.
3. Die geänderten Regelungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im
Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei
Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.
4. Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung Gebrauch, hat der
Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
Mitteilung zur Bedingungsänderung zu kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.
5. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
geplanten Wirksamwerden in Textform über die Bedingungsänderung zu informieren und diese zu
erläutern. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auch auf sein
Kündigungsrecht hinzuweisen.
A 13 Beitragsanpassungsklausel
1. Beitragsberechnung
Der Tarifbeitrag ergibt sich aus dem Grundbeitrag für die einzelne Risikoart zuzüglich
möglicherweise erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle
Einschlüsse erhöht sich entweder der Grundbeitrag oder es werden feste Beitragszuschläge
erhoben.
2. Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
a) Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie
des Gewinnansatzes.
b) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
Bei der Neukalkulation dieser Versicherung werden Risiken, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten
lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden-
und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die
anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und Mathematik beachtet. Eine
eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.
KFA0124 Seite 188 von 599
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AVBOPKPF Vereinigte Tierversicherung
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01.01.2022 Seite 8
Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe
bleiben von der Neukalkulation unberührt.
3. Wirksamkeit
Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat
vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen oder wahlweise die Umstellung des
Vertrags auf Neugeschäftstarif und Bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und
Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.
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selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
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Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
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weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
A 15 Sondervereinbarung LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser
Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police
zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers
abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen
Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht
für individuelle Vereinbarungen (bspw. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang
haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf
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AVBOPKPF Vereinigte Tierversicherung
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01.01.2022 Seite 9
einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist
der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die
Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer
zumindest in Textform, erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Verträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
A 16 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Vertrags
sind.
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01.01.2022 Seite 10
Teil B - Besonderer Teil zur Operationskosten Versicherung von
Pferden und anderen Einhufern
B 1 Umfang der Versicherung; Versicherungsfälle; Versicherungsleistungen
1. Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Versicherungsschutz?
Gibt es keine anderen Vereinbarungen, haben Sie Versicherungsschutz
- wenn sich während der Vertragslaufzeit der Gesundheitszustand Ihres Pferds ändert und
- ein chirurgischer Eingriff (Operation) am oder im Körper Ihres versicherten Pferds unter
Narkose oder Sedation (inklusive Schmerzausschaltung) notwendig wird, um den
Gesundheitszustand wiederherzustellen.
2. Definition eines chirurgischen Eingriffs oder einer Operation
Als Operation gelten alle instrumentellen Einwirkungen,
- bei denen die Haut oder darunterliegendes Gewebe eines Tiers mehr als punktförmig
durchtrennt werden oder
- Gewebe manuell geschnitten oder genäht wird,
um Erkrankungen, Verletzungen oder Deformitäten zu behandeln.
3. Leistungsumfang
Wir erstatten Ihnen die nachgewiesenen und innerhalb der Vertragslaufzeit angefallenen Kosten
für die
- Operation inklusive der in direktem Zusammenhang mit der Operation stehenden Diagnostik
und die
- Nachsorge
bis zu dem in Ihrem Vertrag vereinbarten Umfang.
4. Welche Operationen sind versichert?
Wenn in Ihrem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, beteiligen wir uns an den Kosten bis zu den
jeweils vereinbarten Höchstsummen für
a) Operationen von Magen-Darm-Koliken,
b) Operationen mit Eröffnung der Brust- oder Bauchhöhle,
c) Operationen zur Behandlung von Frakturen,
d) Operationen zur Entfernung von Tumoren,
e) Operationen zur Entfernung von Organen oder Organteilen,
f) Zahn- und Kieferoperationen,
g) Operationen von unfallbedingten und akuten Sehnen-, Bänder- und Muskelrissen, Wunden,
h) alle sonstigen Operationen zur Behandlung von akuten und lebensbedrohlichen
Verletzungen und Erkrankungen,
i) Operationen zur Geburtshilfe.
Die Versicherung kann sich wahlweise auf einzelne Schäden und Gefahren beschränken. Als
akute Verletzungen und Erkrankungen gelten solche, die nicht älter als 14 Tage sind.
B 2 Nicht versicherte Gefahren und Kosten
1. Was ist nicht versichert?
Wenn die folgenden Operationen und Behandlungen nicht explizit in Ihrem Versicherungsschein
eingeschlossen sind, haben Sie keinen Versicherungsschutz für:
a) Operationen zur Korrektur und Behandlung von angeborenen Fehlentwicklungen oder
Fehlstellungen und der deren Folgen.
Sie haben insbesondere keinen Versicherungsschutz für folgende Operationen:
- Atresia ani (Fehlen des Afters),
- Dermoidzyste (zystenartiges Gebilde),
- ektopischer Urether (verlagerter Harnleiter),
- Gaumenspalte,
- Kryptorchismus (Hoden verbleibt im Bauchraum oder der Leiste),
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01.01.2022 Seite 11
- Nabelbruch,
- Polyodontie (Zahnanlage doppelt),
- Sehnenstelzfuß,
- Urachusfistel (Harn tritt aus dem Nabel),
- Zahnfehlstellungen,
b) Schönheitsoperationen,
c) Kastration und Sterilisation,
d) Überkronungen und Zahnersatz (Prothetik), Zahnfüllungen,
e) Biopsien, Punktionen,
f) diagnostische Endoskopien,
g) Gelenkoperationen zur Entfernung von Gelenkkörpern (Chips, OCD's, Birkelandfragmente),
h) Hufbeschlag, Hufgeschwüre/-abzesse,
i) Kehlkopfpfeiffer- und Kopper-Operationen.
2. Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
a) Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarzts,
b) Ergänzungsfuttermittel, Vitaminpräparate und Diätfutter,
c) Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten sowie Kennzeichnung versicherter
Tiere,
d) Transportkosten des Tiers.
B 3 Allgemeine Ausschlüsse
Keinen Versicherungsschutz haben Sie
a) für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen;
Fehlentwicklungen sind Anomalien, die angeboren, erblich bedingt oder entwicklungsbedingt sind.
b) Ihr versichertes Pferd Schäden erlitten hat, die durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder
Aussperrung, Erdbeben, Überschwemmungen, Kernenergie, Terror oder hoheitliche Eingriffe
verursacht wurden.
B 4 Versicherte Pferde und Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
1. Versichert sind die Pferde, die in Ihrem Vertrag genannt sind.
2. Wir können Sie auffordern, uns auf Ihre Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige
Nachweise über den Gesundheitszustand Ihres zu versichernden Pferds vorzulegen.
3. Wir können jederzeit Ihr zu versicherndes Pferd auf unsere Kosten untersuchen lassen.
B 5 Entschädigungsberechnung; Selbstbeteiligung
1. Wenn wir nichts anderes vereinbart haben, erhalten Sie je Schaden nach B 1 die entstandenen
Kosten bis zur vereinbarten Summe.
Sämtliche Operationen, die auf demselben Krankheits- oder Unfallereignis beruhen, gelten als ein
Schadenfall. Zur Entschädigungsberechnung müssen Sie uns die Originalrechnungen vorlegen.
Diese bilden die Grundlage der Berechnung.
Sofern in Ihrem Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese zur Ermittlung der
Entschädigung vom Rechnungsbetrag abgezogen. Eine Selbstbeteiligung kann zum Beispiel
vereinbart werden, wenn Ihr Pferd bei Versicherungsbeginn schon eine bestimmte Altersgrenze
überschritten hatte. Ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, können Sie
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
KFA0124 Seite 192 von 599
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2. Entschädigungen aus anderen Verträgen und Zahlungen Dritter rechnen wir auf die
Entschädigung aus diesem Vertrag an.
B 6 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart, in dem Land, in dem sich Ihr
ständiger Wohnsitz oder Firmensitz (sofern die Firma Versicherungsnehmer ist) befindet.
B 7 Zahlung der Entschädigung
1. Sie haben Anspruch auf Ihre Entschädigung sobald wir unsere Untersuchungen zum
Schadenanspruch dem Grunde und der Höhe nach abgeschlossen haben. Sie können einen
Monat nach Ihrer Schadenmeldung eine Abschlagzahlung verlangen.
2. Für die Verzinsung gilt:
a) Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, wenn sie nicht innerhalb
eines Monats nach Schadenmeldung gezahlt wurde.
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, wenn nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins
vereinbart wurde.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Wenn wir die Entschädigung aufgrund Ihres Verschuldens nicht ermitteln oder zahlen konnten,
berücksichtigen wir die Zeiträume nach 1. und 2 a) nicht.
4. Wir können unsere Zahlung aufschieben, wenn
a) wir Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung haben oder
b) aufgrund des Schadens gegen Sie ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren
eingeleitet wurde, das auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind.
Wir dürfen die Entschädigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufschieben.
B 8 Rechtsverhältnis nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, können sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen.
Bitte beachten Sie:
- Die Kündigung schicken Sie uns bitte in Textform.
- Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
- Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam.
- Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam
wird, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
- Kündigen wir, wird die Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
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01.01.2022 Seite 13
Erläuterungen zu den medizinischen Fachbegriffen
Arthroskopie und Arthrotomie
Gelenkspiegelung, das Endoskop (Arthroskop) wird in die Gelenkhöhle eingeführt, um diese mit
Hilfe einer kleinen Kamera zu untersuchen. Werden dabei z. B. kleine Knorpel- und
Knochenstücke (Chips) entdeckt, können diese meistens direkt entfernt werden.
Arthrotomie
Reicht eine Arthroskopie nicht aus, um die Ursache zu beheben, muss das Gelenk chirurgisch
eröffnet werden. Hier spricht man dann von einer Arthrotomie.
Bauchspiegelung
auch Laparoskopie genannt; ein Endoskop wird in den Bauch des Pferds eingeführt. Diese
Untersuchung dient der Ursachenforschung, wenn das Pferd z. B. vermehrt an Koliken erkrankt.
Bauchwandhernien
Bruch der Bauchwand
Birkelandfrakturen
Hier handelt es sich um Knochenlösungen an bestimmten Stellen des Fesselbeingelenks,
überwiegend an den Hinterbeinen. Das Pferd hat Schmerzen und Schwierigkeiten beim Laufen.
Chips
Als Gelenk-Chips werden kleine Splitter aus Knorpel und Knochen in den Gelenken bezeichnet.
Diagnostik (Diagnose)
Unter Diagnostik versteht man alle medizinischen Maßnahmen, die nach dem allgemeinen Stand
der Wissenschaft geeignet erscheinen, einen Befund (Diagnose) zu erlangen. Hierzu zählen:
- Vorbericht,
- Klinische Untersuchungen,
- Spezielle Untersuchungen wie Röntgen, Labor, MRT, CT, Ultraschall und Szintigraphie.
Diagnostische Endoskopie
Gewinnung von Stand- oder Bewegbildern (Spiegeluntersuchung) sowie Flüssigkeits- und
Gewebsproben (Biopsien) aus dem Körperinneren mit dem Ziel der Diagnosefindung.
Enterotomie
Die operative Öffnung des Darms, bei Pferden kommt sie häufig bei Darmverschlüssen und
Koliken zum Einsatz.
Fesselringband-OP
Das Fesselringband dient dazu, die Beugesehnen des Pferds am Fesselkopf in der Spur zu
halten. Ein zu enges Fesselringband schadet den Sehnen und muss durchtrennt werden.
Fraktur
Als Fraktur wird ein Knochenbruch bezeichnet.
Fragmentextirpation
Operative Entfernung eines Knochenstücks
Glaukom
Beim Grünen Star (Glaukom) ist der Augeninnendruck erhöht. Die Augen des Pferds tränen und
das Tier wird lichtempfindlicher.
Hufrehe
Die Hufrehe wird durch eine Entzündung der Huflederhaut ausgelöst. Folge ist häufig die Lösung
der Hufkapsel von der Lederhaut.
Kehlkopfpfeifen
Atemstörung beim Pferd, oft eine Lähmung der linken Kehlkopfseite. Hier hilft oft nur eine
Operation.
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01.01.2022 Seite 14
Keratektomie
Operation der Hornhaut, Hornhautschichten werden abgetragen.
Kolik
Störung im Magen-Darm-Bereich des Pferds
Kolik-Operationen
Im Normalfall dauert eine Kolik-OP 1,5 bis 3 Stunden. Sie ist eine der häufigsten Operationen
beim Pferd. Es handelt sich um eine Notfalloperation und wird in Vollnarkose durchgeführt.
Koppen
Verhaltensstörung, bei der das Pferd die untere Halsmuskulatur anspannt und dabei Luft einzieht.
Dabei entsteht der sogenannte Kopper-Ton.
Krankheit
Unter Krankheit versteht man eine unvorhersehbare Veränderung des Gesundheitszustands Ihres
Pferds.
Kryptorchismus
Die Hoden des Pferds verbleiben in der Bauchhöhle oder in der Leistengegend. Sie neigen zu
Zysten- und Tumorbildung, weshalb eine Operation empfohlen wird.
Laparotomie
Operative Eröffnung des Bauchraums
Medizinisch notwendig
Medizinisch notwendig ist eine Operation zur Abwendung einer gesundheitlichen Schädigung
unter Anwendung von veterinärmedizinisch wissenschaftlich anerkannten, ausreichend geprüften
und bewährten Methoden.
Nachbehandlung
Nachbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlung (ambulant oder
stationär) inklusive Unterbringung, Verpflegung sowie Versorgung mit Arzneimitteln nach einer
Operation.
Die Nachbehandlung muss geeignet erscheinen, die Gesundheit Ihres versicherten Pferds
- wiederherzustellen,
- zu verbessern,
- eine Verschlechterung zu verhindern.
Neurektomie
Durchtrennung eines Nervs zur Schmerzausschaltung, häufig an der Hufrolle, dem Hufgelenk
oder Hufbein. Es handelt sich um eine chronisch degenerative Erkrankung.
OCD (Osteochondrose Dissecans)
Abgesprengte Knochen-Knorpel Stücke, die zur Lahmheit des Pferds führen.
Operation
Operation ist ein veterinärmedizinisch, instrumenteller notwendiger chirurgischer Eingriff am oder
im Körper des versicherten Tiers zur Wiederherstellung des Gesundheitszustands. Hierbei muss
die Haut oder darunterliegendes Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden. Im
Allgemeinen erfolgt der Eingriff unter Anästhesie/Sedierung/Lokalanästhesie.
Osteochondrose
Winzige Risse im Knorpel eines Knochens
Sehnenspaltung
Auftrennung einer Sehne in Faserrichtung, die zu einer besseren Durchblutung führt.
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Spat
Schmerzhafte chronisch degenerative Entzündung des Sprunggelenks, die oft zu einer Lahmheit
des Pferds führt.
Standnarkose
Im Gegensatz zu einer Vollnarkose wird das Pferd nicht vollständig betäubt. Das Pferd wird im
Stehen bei einer örtlichen Betäubung behandelt.
Therapeutische Endoskopie
Eingriff mit einem Endoskop, z. B. um eine Gewebeprobe zu entnehmen oder um einen
verschluckten Gegenstand zu entfernen.
Vorbehandlung
Vorbehandlung ist die Untersuchung Ihres versicherten Pferds zur Vorbereitung der Operation.
Es handelt sich insbesondere um:
- allgemeine Untersuchungen zum Zustand Ihres versicherten Haustiers,
- spezielle Untersuchungen Ihres versicherten Haustiers wie Röntgen oder
Laboruntersuchungen.
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Anhang Erläuterungen
Versicherungstechnische Fachbegriffe
Wichtiger Hinweis
Die nachfolgenden Erläuterungen sind lediglich ein Hilfsmittel, das die Verständlichkeit schwieriger
Fachausdrücke erleichtern soll. Sie sind weder Bestandteil des Vertrags noch eine
Auslegungshilfe für den Vertrag. Grundlage zur Auslegung sind allein der Text der
Versicherungsbedingungen und die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Ausschlüsse
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder Kosten, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens
und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den
Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in den Bestimmungen zu
einzelnen Kosten.
Bedingungsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, unter bestimmten Umständen, die jeweils betroffenen Bedingungen des mit
Ihnen geschlossenen Vertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen.
Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Es ist eine Gefahrerhöhung, wenn Sie z. B. die Verwendungsart oder die Haltungsweise Ihres
Pferds ändern.
Leistungsfall
Der Leistungsfall ist eine veterinärmedizinisch notwendige Operation Ihres versicherten Pferds
wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls. Zum Leistungsfall zählen auch:
- die Vorbehandlung
- die Nachbehandlung
Der Leistungsfall muss eingetreten sein:
- nach Beginn des Versicherungsschutzes und nach Ablauf der Wartezeit vor Ende des
Vertrags.
Obliegenheiten/Pflichten
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel
müssen Sie zur Vermeidung von Krankheiten oder Unfällen Ihr Pferd artgerecht halten und korrekt
versorgen. Auch müssen Sie gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zum Halten
eines Pferds befolgen. Falls das versicherte Tier eine neue Chipnummer erhält oder sich die
bisherige geändert hat, müssen Sie uns das mitteilen. Wenn Sie Obliegenheiten/Pflichten
verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Unfall
Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper Ihres versicherten Pferds einwirkt
und eine körperliche Schädigung Ihres Pferds nach sich zieht.
Verjährung
Nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraums verliert der Gläubiger die Möglichkeit, einen
Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Versicherungsbeitrag
Der Versicherungsbeitrag ist der vertragliche festgesetzte Betrag, den Sie für den
Versicherungsschutz an uns zahlen müssen.
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Versicherungsfall/Schaden
Der Versicherungs- bzw. Schaden ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Der
Versicherungs- bzw. Schaden und unsere Entschädigungspflicht enden mit dem Ende des
Vertrags.
Versicherungsnehmer
Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungssumme/Jahreshöchstentschädigung
Die Summe unserer Leistungen ist für alle im Versicherungsjahr eintretenden Versicherungsfälle
durch die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Summe steht einmal im
Versicherungsjahr, also dem Zeitraum ab der Fälligkeit der Beitragszahlung plus ein Jahr, zur
Verfügung. Deswegen nennt man sie Jahreshöchstentschädigung.
VVG
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - ein deutsches Bundesgesetz, welches die Rechte und
Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern als auch von Versicherungsvermittlern bei
Verträgen regelt.
Wartezeiten
Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf einer Wartezeit. Die Wartezeit beginnt mit dem
im Versicherungsschein angegebenen Vertragsbeginn.
ZPO
Zivilprozessordnung - sie regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen.
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Stand 01.04.2022 Seite 1
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Operationskostenversicherung für Kleintiere (AVB OPKKT 09/2017 der
VTV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A - Allgemeiner Teil 2
§ A 1 Vertragsgrundlagen; versicherte Gefahren/Kosten und Schäden 2
§ A 2 Umfang der Versicherung/Versicherungsfall/Versicherungsleistungen 2
§ A 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten 2
§ A 4 Allgemeine Ausschlüsse 3
§ A 5 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 3
§ A 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 3
§ A 7 Geltungsbereich 4
§ A 8 Beitrag 4
§ A 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 5
§ A 10 Veräußerung versicherter Tiere 5
§ A 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls 5
§ A 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt 6
§ A 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 7
§ A 14 Zahlung der Entschädigung 7
§ A 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls 8
§ A 16 Gerichtsstände 8
§ A 17 Weitere Kosten 8
§ A 18 Bedingungsanpassungsklausel 8
§ A 19 Beitragsanpassungsklausel 9
§ A 20 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 10
§ A 21 Repräsentanten 10
§ A 22 Außergerichtliche Beschwerdestelle 10
§ A 23 Schlussbestimmung 10
Teil B - Besonderer Teil zur Operationskostenversicherung für Hunde 11
§ B 1 Ergänzung zu Teil A § A 3 Nr. 1 a) 11
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Stand 01.04.2022 Seite 2
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Operationskostenversicherung für Kleintiere (AVB OPKKT 09/2017 der
VTV)
Teil A - Allgemeiner Teil
§ A 1 Vertragsgrundlagen; versicherte Gefahren/Kosten und Schäden
1. Der Allgemeine Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen bildet in Verbindung mit dem
Besonderen Teil der jeweils versicherten Gattung die Vertragsgrundlage.
2. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
3. Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des
Allgemeinen Teils (A) vor.
4. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Kosten.
§ A 2 Umfang der Versicherung/Versicherungsfall/Versicherungsleistungen
1. Versicherungsschutz besteht, soweit nichts Anderes vereinbart ist, wenn eine Veränderung
des Gesundheitszustands während der Vertragslaufzeit auftritt, die einen chirurgischen
Eingriff (Operation) am oder im Körper des versicherten Tieres unter Narkose (inklusive
Schmerzausschaltung) zur Wiederherstellung des Gesundheitszustands erforderlich macht
und diese Operation in einer Tierarztpraxis oder -klinik durchgeführt wird.
2. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die durch Originalrechnung des Tierarztes
nachgewiesenen und innerhalb der Vertragslaufzeit angefallenen Kosten einer Operation
inklusive unmittelbarer Vor- und Nachsorge bis zu dem im Vertrag vereinbarten Umfang.
3. Der Versicherungsschutz umfasst, soweit nichts Anderes vereinbart, eine Kostenbeteiligung
bis zu den jeweils vereinbarten Höchstsummen an:
a) Operationen zur Behandlung von Frakturen,
b) orthopädischen Operationen,
c) neurologischen Operationen,
d) Operationen an den Weichteilen (Weichteilchirurgie).
4. Die Versicherung kann wahlweise auf einzelne Schäden und Gefahren beschränkt werden.
§ A 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:
a) Operationen zur Korrektur und Behandlung von angeborenen Fehlentwicklungen oder
- stellungen,
b) Schönheitsoperationen,
c) Kastration und Sterilisation,
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d) Überkronungen und Zahnersatz (Prothetik),
e) Biopsien/Punktionen.
2. Nicht erstattet werden Aufwendungen für:
a) Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes,
b) Ergänzungsfuttermittel, Vitaminpräparate und Diätfutter,
c) Pflegezubehör, Pflegemittel, Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und
Bedarfsgegenstände,
d) Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten und Kennzeichnung versicherter
Tiere,
e) Transportkosten des Tieres,
f) Regenerative Therapien (z. B. Stammzelltherapie, PRP, IRAP).
§ A 4 Allgemeine Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht
1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits
vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen,
2. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,
Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.
§ A 5 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung
1. Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.
2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches
Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand der zu versichernden
Tiere beizubringen.
3. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung
des versicherten Tieres vorzunehmen.
§ A 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch
leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als
auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zur berücksichtigen.
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Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt sein, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die
Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.
§ A 7 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts Anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik
Deutschland und bei vorübergehenden Aufenthalten in Europa (im geografischen Sinne).
§ A 8 Beitrag
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsabschluss, ist der
erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode
fällig. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG. Ist der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.
4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
5. Der Versicherungsenhmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen,
soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese
Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).
6. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
80 VVG.
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§ A 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten
1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten
oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § A 8 Nr. 1 zahlt,
frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten starten mit dem
Versicherungsbeginn.
Für Schäden infolge Unfall gilt eine Wartezeit von einer Woche. Für alle anderen Schäden gilt,
soweit nichts Anderes vereinbart ist, eine Wartezeit von einem Monat.
4. Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
5. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in der Wartezeit hat der Versicherungsnehmer den
Versicherer gemäß § A 11, 1. und 2. zu informieren. Es besteht für den Versicherungsnehmer
und für den Versicherer ein Kündigungsrecht gemäß § A 15.
6. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere
vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
§ A 10 Veräußerung versicherter Tiere
Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentümerübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die
zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt.
Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das
Versicherungsverhältnis kündigen.
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 97 VVG
leistungsfrei.
§ A 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherungsnehmer muss schwerwiegende Erkrankungen und Unfälle, die eine
Operation erforderlich werden lassen können, dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
2. Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich
dem Versicherer jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung
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des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
3. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes,
aus der folgendes ersichtlich ist, unverzüglich nachzuweisen:
a) das Datum der erbrachten Leistung,
b) den Namen und die Identifikationsnummer (Chip- oder Tätowierungsnummer),
c) die Diagnose,
d) die berechnete Leistung,
e) den Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.
4. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind
Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter
Weise - gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar zu
befolgen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat
auch dieser die Pflichten nach 1. bis 4. zu erfüllen.
5. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
zu, so ist der Versicherugnsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1. bis 5., so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung
berechtigt oder leistungsfrei.
Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
7. Der Versicherungsnehmer hat einen Wohnortwechsel oder die Verlagerung des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Für
Firmenkunden gilt diese unverzügliche Anzeigepflicht, sofern die versicherte Sache dauerhaft
in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
§ A 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt
1. Je Versicherungsfall gemäß § A 2 werden, soweit nichts Anderes vereinbart ist, die
entstandenen Entgelte gegen Vorlage der Rechnung bis zu der vereinbarten Summe
erstattet. Sämtliche Operationen, die auf demselben Krankheits- oder Unfallereignis beruhen,
gelten als ein Versicherungsfall.
Im Versicherungsfall wird nur eine Position der in § 2 Nr. 3 a) bis d) aufgelisteten Operationen
entschädigt. Kommen für eine Operation mehrere Positionen in Betracht, so gilt für diese
Operation insgesamt die Entschädigungsgrenze der Position mit der höchsten
Entschädigungsgrenze.
2. Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen Dritter werden auf
die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet.
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Stand 01.04.2022 Seite 7
§ A 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der
Entschädigung zu erklären.
3. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den, den Anspruch begründenden Umständen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers bei Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15
VVG).
§ A 14 Zahlung der Entschädigung
1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des
Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
Zins zu zahlen ist.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Bei der Berechnung der Fristen gemäß 1. und 2. a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
oder nicht gezahlt werden kann.
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein
behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
dieses Verfahrens.
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§ A 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das
Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der
anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der
Entschädigung zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
§ A 16 Gerichtsstände
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
§ A 17 Weitere Kosten
Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom
Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
wegen Beitragsrückständen.
§ A 18 Bedingungsanpassungsklausel
1. Der Versicherer ist nach den unten genannten Voraussetzungen berechtigt, Regelungen
dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn diese
a) durch die Änderung von Gesetzen und Verordnungen, auf denen die Bestimmungen des
Versicherungsvertrags beruhen,
b) infolge unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung,
c) einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht bzw. der
Kartellbehörde,
als unwirksam anzusehen sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die das bei
Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
unbedeutendem Maße stört.
2. Die Berechtigung zur Bedingungsänderung gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche
betreffen:
a) Umfang des Versicherungsschutzes,
b) Deckungsausschlüsse,
c) Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers.
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AVB OPKKT Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022 Seite 9
3. Die geänderten Regelungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und
im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die
bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.
4. Macht der Versicherer von seinem Recht zu Bedingungsänderung Gebrauch, hat der
Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen
nach Zugang der Mitteilung zur Bedingungsänderung zu kündigen. Die Kündigung ist sofort
wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.
5. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
geplanten Wirksamwerden in Textform über die Bedingungsänderung zu informieren und
diese zu erläutern. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Verischerungsnehmer auch
auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
§ A 19 Beitragsanpassungsklausel
1. Der Versicherer ist nach der Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt bzw.
verpflichtet, den Beitrag jährlich anzupassen (Erhöhung oder Herabsetzung).
2. Der Beitrag errechnet sich aus dem Grundbeitrag und individuell vereinbarten Zuschlägen
oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse. Der Grundbeitrag wird unter
Berücksichtigung von Schadenaufwand, Verwaltungs- und Vertriebskosten und einem
Gewinnansatz kalkuliert.
Bei der Neukalkulation der Beiträge für bestehende Verträge hat der Versicherer die
voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenaufwands und
den voraussichtlichen Verwaltungskostenaufwand zu berücksichtigen. Der Versicherer hat
bei der Neukalkulation die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
Versicherungstechnik zu beachten.
Bei der Neukalkulation werden diejenigen Risiken zusammengefasst, die einen gleichartigen
Risikoverlauf erwarten lassen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von
der Neukalkulation unberührt. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt ebenso
außer Betracht.
Ergibt eine Neukalkulation im Vergleich zum Vorjahr einen um mindestens 5 Prozent von dem
bisherigen Beitrag abweichenden Wert, so ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag um den
Differenzbetrag zu erhöhen bzw. verpflichtet, ihn um die Differenz zu senken. Ergibt sich aus
der Neukalkulation eine Veränderung des Beitrags von unter 5 Prozent, erfolgt keine
Beitragsanpassung. Diese Veränderung ist jedoch bei den folgenden Neukalkulationen zu
berücksichtigen.
Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Bei Erhöhung
des Beitrags darf dieser den zum Zeitpunkt der Ehöhung für Neuverträge mit gleichen
Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang geltenden Beitragssatz nicht übersteigen.
Der Versicherer ist verpflichtet, die Neukalkulation einmal pro Versicherungsjahr zum 01.07.
durchzuführen.
3. Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, teilt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des Wirksamwerdens der
Beitragserhöhung mit.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund einer Beitragsanpassung nach 1. und 2., ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
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AVB OPKKT Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
Stand 01.04.2022 Seite 10
Die Kündigung bedarf der Textform. Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in der
Mitteilung der Erhöhung auf das bestehende Kündigungsrecht hin. Eine Erhöhung der
Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
§ A 20 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift
Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
Vertragserklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
§ A 21 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
§ A 22 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren beim Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. und haben uns verpflichtet, an diesen
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Kontaktdaten lauten:
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Verfahren sind für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum
Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
§ A 23 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
Versicherungsvertrags sind.
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AVB OPKKT Vereinigte Tierversicherung
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Stand 01.04.2022 Seite 11
Teil B - Besonderer Teil zur Operationskostenversicherung für Hunde
§ B 1 Ergänzung zu Teil A § A 3 Nr. 1 a)
Unter den in Teil A § A 3 Nr. 1 a) genannten Operationen zur Korrektur und Behandlung von
angeborenen Fehlentwicklungen oder -stellungen sind insbesondere folgende Operationen zu
verstehen:
- Brachycephales Syndrom,
- HD,
- ED,
- OCD,
- Patellaluxation,
- Hydrocephalus/Chiari Malformation,
- Persistierender ductus arteriosus (PDA)/Pulmonalstenose/Rechtaorta/Hiatus hernie,
- Lebershunt,
- Ektopischer Ureter,
- Entropium/Ektropium/Nickhautdrüsenvorfall,
- Zahnfehlstellung,
- Atesia ani,
- Dermoidzyste.
Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend.
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SIVO - Anlage N 1 Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
01.01.2023 Seite 1
Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der
Milchproduktion - Anlage N 1
1. Geltungsbereich
Diese Sicherheitsvorschriften gelten für milcherzeugende Betriebe.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich angeordneten
Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der Vertragslaufzeit, zusätzlich
nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Der Versicherungsnehmer ist weiterhin verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen
Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Pflichten, so ist der
Versicherer laut §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
leistungsfrei.
3. Sicherstellung und Überprüfung der Eutergesundheit
Eine Milchleistungsprüfung oder die Durchführung eines anderen gleichwertigen Systems mit
Einzeltierauswertung des Harnstoff-, Fett- und Eiweißgehalts sowie der Anzahl somatischer Zellen
je laktierender Milchkuh wird durchgeführt.
Bei Anwendung automatischer Melksysteme (AMS) ist an einer Prüfung teilzunehmen, in deren
Verlauf die Gesamtgemelke von Einzeltieren mindestens elfmal jährlich auf die Anzahl der
somatischen Zellen und die Tagesleistung der Kühe hin geprüft werden.
Alle Dokumente über die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung oder eines anderen gleichwertigen
Systems werden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt.
4. Technische Vorschriften
4.1 Kontroll- und Wartungsplan der Melkanlage
Der nachstehende Kontroll- und Wartungsplan ist einzuhalten. Hierzu benennt der
Versicherungsnehmer einen Vertreter, der für die Einhaltung des Kontroll- und Wartungsplans
sowie für die ordnungsgemäße Dokumentation der durchgeführten Arbeiten verantwortlich ist.
1. Die Vakuumhöhe ist vor jeder Melkzeit zu kontrollieren.
2. Die Zitzengummis müssen regelmäßig ausgetauscht werden (spätestens nach ca. 750
Betriebsstunden bzw. 1.500 bei Silikon-Zitzengummis). Zitzengummis und andere
milchführende Gummiteile dürfen nicht porös oder anderweitig beschädigt sein. Die
Innenseiten der kurzen und langen Milchschläuche und der Zitzengummis dürfen keine
Schwarzfärbung verursachen.
3. Eine Spüleinrichtung ist vorhanden. Es erfolgt eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion,
spätestens nach jeder Melkzeit. Es werden ausschließlich DLG, DVG oder nach EN 1276
anerkannte/geprüfte Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt. Es wird ausreichend
nachgespült, so dass Geräte und Gegenstände keine auffälligen Spülmängel (z. B.
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SIVO - Anlage N 1 Vereinigte Tierversicherung
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Ablagerungen in den Milchsammelstücken) aufweisen. Das Restwasser im Milchabscheider
ist klar. Nachweise über die monatliche Kontrolle und Dokumentation der Reinigung und
Desinfektion sind vorhanden (elektronische Aufzeichnung oder Handaufzeichnung).
4. Die mechanische Prüfung der Melkanlage erfolgt nach DIN-ISO 5707/6690 (Melkanlagen)
bzw. DIN ISO 20966 (Automatische Melksysteme-Anforderungen und Prüfung). Das
vollständige Protokoll/der Prüfbericht der Melkanlagenprüfung muss vorhanden sein; dieser
darf nicht älter als ein Jahr sein.
Für automatische Melksysteme (AMS) gelten die gleichen vorgenannten Anforderungen.
4.2 Neuinstallation einer Melkanlage
Bei der Neuinstallation einer Melkanlage handelt es sich um eine Gefahrerhöhung nach § 5 der
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die
landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der VTV), zu der laut
unserer Bedingungen eine Zustimmung des Versicherers erforderlich ist.
Die Endabnahme einer neu installierten Melkanlage muss neben dem Hersteller durch einen
unabhängigen Sachverständigen (z. B. Tiergesundheitsdienst, Landeskontrollband,
Melkberatungsdienst etc.) erfolgen. Der Prüfbereicht ist der Versicherung im Schadensfall
vorzulegen.
4.3 Änderungen des Aufstallungsverfahrens/Stallneubau/Stallumbauarbeiten
Änderungen des Aufstallungsverfahrens wie z. B. von Anbindehaltung in Laufstall- oder
Tiefstreuhaltung sowie Stallneu- bzw. Stallumbauarbeiten des Tierhaltungsbereichs gelten als
Gefahrerhöhung nach § 5 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT
01/2008 der VTV), zu denen laut unserer Bedingungen eine Zustimmung des Versicherers
erfolgen muss.
4.4 Tier-Liegeplatz-Verhältnis
Im Aufstallungsverfahren der Laufstallhaltung ist sicherzustellen, dass die Anzahl der aufgestallten
Tiere die Zahl der verfügbaren Liegeplätze nicht überschreitet. Ein Überbesatz an Tieren ist nicht
zulässig.
4.5 Elektrische Anlagen
Der Rinderhalter hat die ständige Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlage durch ein eigenes
Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss so bemessen sein, dass alle zur
uneingeschränkten Versorgung erforderlichen technischen Einrichtungen störungsfrei betrieben
werden können.
Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind hierbei zu berücksichtigen. Auf
die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch umgeschaltet werden,
wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters von EVU-Netzen
sichergestellt sein muss.
Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das Ersatzstrom-Aggregat keine eigene
Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B. über die Zapfwelle eines Schleppers
erfolgen.
5. Milchgüte und Mindestmaßnahmen im Herdenmanagement
Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch im Monatsmittel den Wert von 350.000
Zellen pro Milliliter (ml) Milch übersteigt oder mehr als 20 Prozent der geprüften Milchkühe eines
Bestands Zellgehalte über 400.000 somatische Zellen je Milliliter (ml) Milch anhand der
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SIVO - Anlage N 1 Vereinigte Tierversicherung
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01.01.2023 Seite 3
Zellzahlauswertungen aus der Milchleistungsprüfung aufweisen, sind mindestens die im
nachfolgenden Katalog dargestellten Maßnahmen durchzuführen:
1. Meldung an VTV
2. Klinische, bakteriologische und zytologische Untersuchung aller Einzeltiere
(Viertelgemelksprobe) des Kuhbestands einschließlich Resistenzbestimmung der isolierten
Erreger (Art der Erreger und deren Verbreitung in der Herde sind ein wichtiger Ansatzpunkt
für die Therapie und Sanierung).
3. Separierung von Kühen mit positivem Erregernachweis, soweit dies aufstallungs- und
haltungsbedingt möglich und zumutbar ist.
4. Behandlung von aus fachtierärztlicher Sicht therapiewürdigen Tieren. Die Behandlung erfolgt
unverzüglich und gezielt nach den vorliegenden Ergebnissen der Resistenzbestimmungen.
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SIVO - Anlage G 1 Vereinigte Tierversicherung
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Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der
Geflügel- und Schweineproduktion - Anlage G 1
1. Einleitung
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich angeordneten
Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der Vertragslaufzeit zusätzlich
nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Der Versicherungsnehmer ist weiterhin verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen
Betriebsangehörigen, auch Pächtern und Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu
verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Pflichten, so ist der
Versicherer laut §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder
leistungsfrei.
2. Allgemeines
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch Temperaturerhöhung und Gasbildung zu
vermeiden (Kollaps oder Ersticken von Tieren). Auf DIN 18910 "Klima in geschlossenen Ställen"
wird hingewiesen.
3. Gefahrenmeldeanlagen
Es ist eine funktionsfähige, stets betriebsbereite und netzunabhängige Gefahrenmeldeanlage
(GMA) zu installieren, die Alarm gibt bei:
a) Störungen der Lüftungsanlagen,
b) Ausfall der Stromversorgung - auch nur eines Außenleiters (Phasenausfall) - insbesondere
wenn ein Stromkreis ausfällt, an dem Ventilatoren oder die automatische Stelleinrichtung von
Lüftungsklappen/Jalousien angeschlossen sind,
c) Durchschlagen der Feinsicherung des Regelgeräts,
d) Unter- oder Überschreitung der auf den Minimum-Maximum-Thermostaten eingestellten
Temperatur.
Pro Stallabteil ist mindestens ein Minimum-Maximum-Thermostat zu installieren.
Es ist eine GMA der Klasse 1 nach DIN VDE 0833 Teil I auszuwählen.
Zur Meldung im Gefahrenfall sind akustische Signalgeber sowie zusätzlich die Benachrichtigung
über eine Push-Nachricht auf das Smartphone vorzusehen.
Die akustischen Signalgeber sind an solchen Stellen zu installieren, dass eine sichere
Alarmauslösung gewährleistet ist und die Signale zu hören sind.
Signalgeber dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden.
4. Ersatzstrom-Versorgung
Der Tierhalter hat die ständige Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlage durch ein eigenes
Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss so bemessen sein, dass alle zur
uneingeschränkten Versorgung erforderlichen technischen Einrichtungen störungsfrei betrieben
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SIVO - Anlage G 1 Vereinigte Tierversicherung
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werden können. Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind hierbei zu
berücksichtigen.
Auf die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch umgeschaltet werden,
wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters von EVU-Netzen
sichergestellt sein muss. Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das
Ersatzstrom-Aggregat keine eigene Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B. über
die Zapfwelle eines Schleppers erfolgen.
5. Lüftungsanlage
Es ist sicherzustellen, dass der Luftstrom in den Ställen durch Luftleiteinrichtungen oder
Umluftventilatoren bis in den Aufenthaltsbereich der Tiere geführt und gleichmäßig verteilt wird.
Die Lüftungsklappen der Abluftschächte sind so zu schalten, dass diese bei einem Stromausfall
automatisch öffnen. Die Stromversorgung ist durch eine unterbrechungsfreie Stromversorgung
(USV) bis zu Erreichen der Klappen in Offenstellung zu gewährleisten.
In Offenställen (Natur- oder Louisianaställen) sind Umluftventilatoren zu installieren, die einen
Luftaustausch von 4,5 m3/kg LM und Stunde im Tierbereich gewährleisten.
Bei Lüftungsanlagen mit mehreren elektromotorischen Antrieben sind diese auf verschiedene
Stromkreise aufzuteilen. Hiervon ausgenommen sind computergesteuerte Lüftungsanlagen,
deren Ventilatoren über einen Stromkreis geregelt werden.
An Stromkreisen mit Ventilatoren dürfen keine anderen Stromverbraucher angeschlossen sein.
Die Stromkreise für Lüftungsanlagen sind durch mindestens einen selektiven und stoßstromfesten
FI-Schutzschalter mit dem Kennzeichen (s) zu schützen.
Betriebsmittel (Leuchten, Steckvorrichtungen), die nicht zur Lüftungsanlage gehören, sind mit
ihren Stromkreisen anderen FI-Schutzschaltern zuzuordnen.
6. Mindestanforderung an die Stallgebäude und Stalleinrichtung
Sämtliche Stallgebäude sowie deren Einrichtungen und unmittelbar dem Stall zuzuordnenden
Silos und Verkehrsflächen müssen nach aktuellen Hygieneanforderungen bzw.
Biosicherheitsstandards reinigungs- und desinfektionsfähig sein.
7. Überprüfung der Installationen
Die elektrische Anlage ist alle zwei Jahre und nach jeder Änderung, Erweiterung oder Reparatur
durch ein anerkanntes Unternehmen zu überprüfen. Über die Prüfungen sind Protokolle
anzufertigen.
Die GMA, das Ersatzstrom-Aggregat, die Heizungsanlage und die
Minimum-Maximum-Thermostate sind in regelmäßigen Abständen zu warten und maximal im
Abstand von 14 Tagen auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Die Akkus der GMA dürfen nicht
älter als vier Jahre sein. Die GMA muss jährlich durch ein anerkanntes Fachunternehmen
überprüft werden.
Die Protokolle der Prüfergebnisse bzw. der Wartung und Mängelbeseitigung sind mindestens zwei
Jahre aufzubewahren und im Schadensfall auf Anforderung vorzulegen.
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SIVO - Anlage G 1 Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
01.01.2023 Seite 3
8. Impfung
Das volle Impfprogramm, insbesondere die gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen
Impfungen, sind im gesamten Tierbestand durchzuführen. Im Schadensfall sind die Unterlagen
über die durchgeführten Impfungen vorzulegen.
9. Hinzuziehung des Tierarzts
Bei Auftreten erster Krankheitserscheinungen oder erhöhter Tierverluste ist unverzüglich ein
Fachtierarzt hinzuzuziehen.
10. Zugang zu den Ställen
Die Ställe sind so zu sichern, dass betriebsfremde Personen keinen ungehinderten Zugang zu
den Ställen haben. Vor jedem Stalleingang sind Desinfektionsmatten oder -behälter aufzustellen.
Die Desinfektionslösung ist mindestens einmal wöchentlich zu wechseln.
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Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
18.07.2018 Seite 1
Satzung der Vereinigten Tierversicherung Gesellschaft a. G.
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen 2
§ 1 Firma, Sitz 2
§ 2 Gegenstand 2
§ 3 Bekanntmachungen 2
II. Mitgliedschaft 2
§4 2
III. Der Vorstand 3
§ 5 Geschäftsordnung 3
§ 6 Vertretung 4
IV. Der Aufsichtsrat 4
§ 7 Aufbau, Ausschüsse 4
§ 8 Vorsitzender 4
§ 9 Sitzungen des Aufsichtsrats 4
§ 10 Vergütung 4
§ 11 Satzungsänderungen 5
§ 12 5
V. Mitgliedervertreterversammlung 5
§ 13 Mitgliedervertretung 5
§ 14 Mitgliedervertreterversammlung 6
§§ 15 - 19 6
§ 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr 7
VII. Verwaltungsgrundsätze/Finanzierung 7
§ 21 7
§ 22 7
§ 23 7
§ 24 7
§ 25 8
§ 26 8
§ 27 8
§ 28 8
§ 29 8
§ 30 9
§ 31 Vermögensanlage 9
VIII. Auflösung der Gesellschaft 9
§ 32 9
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Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
18.07.2018 Seite 2
Satzung der Vereinigten Tierversicherung Gesellschaft a. G.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma "Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G."
(2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.
§ 2 Gegenstand
(1) Die Gesellschaft bietet im In- und Ausland die Versicherungszweige Tierversicherungen und
Ernteversicherungen und damit im Zusammenhang stehende Versicherungen; sie gewährt und
nimmt auch Rückversicherungen.
(2) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an bestehenden
oder zu gründenden Unternehmen beteiligen und alle sonstigen Geschäfte betreiben, die mit dem
Gegenstand des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(3) Die Schlachttier- und Gewährsmängel-, Transport- und Ausstellungs-, Weidevoll- und
Weidediebstahl-, Zuchtuntauglichkeits- und Operations-Versicherung,
Operationskostenversicherung für Kleintiere, kurzfristige Tierlebensversicherung, Versicherung
von zur Mast aufgestellten Schweinen sowie die Gewährung von Rückversicherung erfolgt gegen
feste Beiträge in der Art, dass die Versicherungsnehmer nicht Mitglied der Gesellschaft werden.
(4) Diese Versicherungsarten bilden eine besondere Rechnungsklasse. Bei der Gewinn- und
Verlustrechnung des jährlichen Rechnungsabschlusses sind die Geschäftsunkosten derart
einzustellen, wie sie tatsächlich entstanden sind. Gemeinsam mit der Mitgliederversicherung
entstandene Ausgaben sind unbeschadet der Berücksichtigung besonderer Verhältnisse nach
Maßgabe der Beiträge jeder Klasse zu verteilen.
§ 3 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht
das Gesetz etwas anderes bestimmt.
II. Mitgliedschaft
§4
(1) Mitglied der Gesellschaft ist jeder, welcher bei ihr Tiere versichert hat oder die Produktion von
landschaftlichen oder gärtnerischen Ernteerzeugnissen versichert hat oder in einen bestehenden
Versicherungsvertrag eingetreten ist, mit Ausnahme von denjenigen Personen, mit denen gemäß
§ 2 Versicherungsverträge gegen feste Beiträge abgeschlossen sind.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Versicherungsscheins. Der Beginn des
Anspruchs auf Entschädigungsleistung ergibt sich aus den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
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Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
18.07.2018 Seite 3
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Versicherungsvertrags. Im Falle einer
Bestandsübertragung gemäß § 14 VAG endet die Mitgliedschaft mit Erlöschen des übertragenen
Versicherungsverhältnisses bei der übernehmenden Gesellschaft.
(4) Bei dem Übergang des gesamten Tierbestands oder der Betriebsübergabe eines Mitglieds in
andere Hand tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein.
(5) Jedes Mitglied bleibt verpflichtet, für die bis zum Ablauf desjenigen Rechnungsjahres, in welchem
sein Austritt erfolgt, erwachsenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Verhältnis des im
letzten Jahre seiner Mitgliedschaft erhobenen Vorbeitrags aufzukommen.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der
Konkurseröffnung stattgefunden hat, in Ansehung der Haftung für die Schulden der Gesellschaft
noch als deren Mitglieder.
(7) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer werden
durch die Versicherungsbedingungen, welche ihrem vollen Wortlaut nach in den
Versicherungsschein aufzunehmen oder ihm beizuheften sind, bestimmt.
(8) Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Mitgliederversicherungen treten
erst nach Ablauf einer von der Mitgliedervertreterversammlung beim Beschluss der Änderung zu
bestimmenden Frist in Kraft, berühren aber die durch den Versicherungsvertrag begründeten
Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer nur dann, wenn diese nach Mitteilung der
Abänderung binnen einer ihnen von dem Vorstand gesetzten Frist ihre Zustimmung erteilen. Für
diejenigen Versicherungsnehmer, welche der Änderung nicht ausdrücklich zustimmen, bleiben die
bisherigen Versicherungsbedingungen in Kraft.
III. Der Vorstand
§ 5 Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung,
einer Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Aufsichtsrats.
(2) Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Vorstand besteht aus
mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands
ernennen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit das Gesetz dies zulässt und sofern ein mehr als
zweigliedriger Vorstand bestellt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, sofern ein solcher bestellt ist.
Für den Fall, dass nur ein zweigliedriger Vorstand bestellt ist, bedürfen Beschlussfassungen des
Vorstands der Einstimmigkeit.
(4) Die besondere Genehmigung des Aufsichtsrats ist vom Vorstand für folgende Geschäfte
einzuholen:
a) zur Beteiligung an und zur Gründung und Erwerb von anderen Unternehmen,
b) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Allgemeine
Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.
KFA0124 Seite 218 von 599
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Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung
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18.07.2018 Seite 4
§ 6 Vertretung
Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied
gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
IV. Der Aufsichtsrat
§ 7 Aufbau, Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen weder Angestellte noch
Vertreter der Gesellschaft, noch Angestellte oder Vertreter anderer Versicherungsunternehmen
sein. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse bilden
und diesen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse übertragen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung der
Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet.
(4) Ein Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliedervertreterversammlung
abberufen werden. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Vorsitzender
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen, höchstens zwei
Stellvertreter. Scheidet eine dieser Personen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
§ 9 Sitzungen des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen
Stellvertreter einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich des
Vorsitzenden oder eines Stellvertreters an der Beschlussfassung teilnehmen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 Vergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Mitgliedervertreterversammlung und -
soweit es sich um eine Tätigkeit außerhalb der Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied handelt - vom
Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmt. § 114 Absatz 1
Aktiengesetz (AktG) bleibt unberührt.
KFA0124 Seite 219 von 599
[Seite 220]
Satzung VTV Vereinigte Tierversicherung
Gesellschaft a.G.
18.07.2018 Seite 5
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,
bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFIN)oder der Kartellbehörden, im Falle der Unwirksamkeit sowie zur Abwendung einer kartell-
oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung können die Satzung oder die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse
geändert werden.
Das Recht zur bestandswirksamen Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
beschränkt sich auf Bestimmungen zum Gegenstand der Versicherung, zur Dauer der
Versicherung, zum Versicherungsbeitrag, zu den Obliegenheiten vor und nach Eintritt des
Versicherungsfalls, zur Entschädigung. Bei Beitragserhöhungen ohne Änderung des Umfangs der
Versicherung wird den Mitgliedern ein uneingeschränktes Kündigungsrecht eingeräumt.
Obergrenze für Beitragserhöhungen ist der für Neuverträge geltende Beitragssatz.
(2) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung
betreffen.
(3) Wird die Satzung durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung geändert und verlangt die
Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen, so ist der
Aufsichtsrat ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen.
(4) Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bedarf der Vorstand der Zustimmung des
Aufsichtsrats zu der Aufnahme des Betriebs einer neuen Versicherungsart, zum Erlass oder zur
Änderung der darauf bezüglichen Versicherungsbedingungen.
§ 12
Aufgehoben durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung.
V. Mitgliedervertreterversammlung
§ 13 Mitgliedervertretung
(1) Aufgabe
Die Mitgliedervertretung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie vertritt die Gesamtheit der
Mitglieder. Ihre Beschlüsse fasst sie in der Vertreterversammlung.
(2) Zusammensetzung
Die Mitgliedervertretung beseht aus 18 bis 21 Mitgliedervertretern. Sie werden gemäß einer von
Aufsichtsrat und Vorstand aufgestellten Wahlordnung gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrats und
des Vorstands der Gesellschaft können nicht gewählt werden. Das Gleiche gilt für die Angestellten
des Innen- und Außendienstes.
(3) Wahlrecht
Wahlberechtigt und wählbar ist jedes volljährige Mitglied ohne Beitragsrückstand, dessen Vertrag
eine mindestens zweijährige Laufzeit hat und ungekündigt ist. Das Wahlrecht versicherter
juristischer Personen wird durch deren Organe ausgeübt.
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(4) Wahlperiode
Die Urwahl aller Mitgliedervertreter findet in Abständen von jeweils neun Jahren statt. Nach Ablauf
von drei Jahren nach der Urwahl scheidet turnusgemäß jeweils 1/3 und nach weiteren drei Jahren
1/2 der gewählten verbliebenen Mitgliedervertreter durch Los aus. Sie werden durch Ersatzwahl
der Vertreterversammlung für die restlichen sechs und drei Jahre ersetzt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedervertreters wird dessen Ersatzmitglied in der
nächsten Vertreterversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt.
(5) Amtszeit
Die Amtszeit der ersten Mitgliedervertreter beginnt mit ihrer Wahl.
Im Übrigen beginnt die Amtszeit nach Ablauf derjenigen Mitgliedervertreterversammlung, in der
der Mitgliedervertreter gewählt worden ist.
(6) Widerruf der Wahl
Die Wahl eines Mitgliedervertreters kann von der Vertreterversammlung widerrufen werden, wenn
dieser
1. in die Dienste oder in ein Aufsichtsorgan einer anderen Versicherungsgesellschaft
überwechselt,
2. über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder
3. aus anderen wichtigen Gründen das Vertrauen der Mitgliedervertretung verloren hat.
§ 14 Mitgliedervertreterversammlung
(1) Einberufung
Die Vertreterversammlung ist mit eingeschriebenem Brief mindestens einen Monat vor dem Tag
der Versammlung einzuberufen.
(2) Beschlussfähigkeit
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedervertreter
anwesend ist.
(3) Stimmrecht
Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Vorsitz
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, oder, im Falle seiner Verhinderung, sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wählt die Vertreterversammlung unter Leitung des
Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, einen
Mitgliedervertreter zum Vorsitzenden.
(5) Mehrheit
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor,
entscheidet das Los.
(6) Minderheiten
Soweit durch gesetzliche Vorschriften Minderheiten Rechte eingeräumt werden, stehen diese in
der Vertreterversammlung einer Minderheit zu, die mindestens den dritten Teil der
Mitgliedervertreter ausmacht.
§§ 15 - 19
§§ 15 bis 19 sind durch Mitgliedervertreterversammlungsbeschlüsse aufgehoben worden.
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[Seite 222]
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§ 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VII. Verwaltungsgrundsätze/Finanzierung
§ 21
(1) Die zur Erreichung der Gesellschaftszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) die von den Mitgliedern zu zahlenden Vorbeiträge und Nebenleistungen,
b) die von den Nichtmitgliedern zu zahlenden festen Beiträge und Nebenleistungen,
c) Kapitalerträge und außergewöhnliche Einnahmen.
Ferner dienen dazu:
d) die angesammelte Schwankungsrückstellung,
e) die angesammelte Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage),
f) die angesammelte Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung.
(2) Die Erhebung von Nachschlüssen bei den Mitgliedern sowie Kürzungen von
Versicherungsansprüchen sind ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet
ausschließlich deren Vermögen.
§ 22
Die Vorbeiträge und die festen Beiträge sollen der wirklichen Verlustgefahr der versicherten Tiere
oder Ernteerzeugnissen entsprechend bemessen und in solcher Höhe erhoben werden, dass sie
unter gewöhnlichen Verhältnissen zur Deckung der Schäden und Verwaltungskosten ausreichend
erscheinen.
§ 23
(1) Erforderlich werdende Nachschlüsse (§21 Buchstabe a) sind in Hundertsätzen der Vorbeiträge zu
erheben. Zur Zahlung dieser Nachschüsse ist jeder verpflichtet, welcher in dem betreffenden
Geschäftsjahr der Gesellschaft als Mitglied angehört hat. Der Berechnung des Nachschusses für
die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen sowie für die im Laufe des Geschäftsjahres
eingetretenen Mitglieder wird das Verhältnis der Zeitdauer der Mitgliedschaft innerhalb des
Geschäftsjahres zugrunde gelegt, jedoch mit der Maßgabe, dass angefangene
Kalendervierteljahre für voll gerechnet werden.
(2) Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Vorbeitrags
eingetreten ist, so ist bei der Berechnung des Nachschusses der höhere Betrag zugrunde zu
legen.
§ 24
(1) Nachschüsse werden erst erhoben, wenn und soweit der nach Entnahme aus der
Schwankungsrückstellung gemäß § 25 verbleibende Fehlbetrag nicht aus der Verlustrücklage
(gesetzliche Rücklage) gemäß § 26 oder aus der Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung
gemäß § 27 gedeckt werden kann.
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18.07.2018 Seite 8
§ 25
Zum Ausgleich von Schwankungen in den Geschäftsergebnissen kann eine
Schwankungsrückstellung gebildet werden. Ihre Höhe richtet sich nach den aufsichtsrechtlichen
Anordnungen.
§ 26
(1) Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb, insbesondere zur
Deckung von Verlusten aus dem Mitgliedergeschäft wird eine Verlustrücklage (gesetzliche
Rücklage) gebildet, deren Mindesthöhe 50 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung
beträgt. Dieser Rücklage fließen zu:
a) 1 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung,
b) der Jahresüberschuss.
(2) Hat die Verlustrücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder
erreicht, so sind ihr mindestens 50 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der
Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 27 benötigt wird.
(3) Die Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage) kann in einem Geschäftsjahr bis zur Hälfte ihres
jeweiligen Bestands in Anspruch genommen werden.
§ 27
(1) Für die Nichtmitgliederversicherung wird eine besondere Rücklage gebildet, deren Mindesthöhe
50 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung beträgt. Dieser Rücklage fließen
zu:
a) 1 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung,
b) der Jahresüberschuss.
Hat die besondere Rücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder
erreicht, so sind ihr mindestens 30 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der
Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 26 benötigt wird.
(2) Verluste in der Nichtmitgliederversicherung sind, soweit sie nicht aus der
Schwankungsrückstellung gedeckt werden, zunächst aus der Rücklage für die
Nichtmitgliederversicherung bis zur Höhe ihres Bestands zu decken.
§ 28
Soweit nach Einhaltung der obigen Bestimmungen noch Gewinne zur Verfügung stehen,
bestimmt über die Verwendung die Mitgliedervertreterversammlung.
§ 29
Ein aus der Jahresrechnung sich ergebender Fehlbetrag ist durch Entnahme aus den laut § 26
und § 27 gebildeten Rücklagen zu decken.
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§ 30
(1) Soweit die Beiträge nicht zur Deckung von Ausgaben und Bildung von Rücklagen und
Rückstellungen erforderlich sind, können auf Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die überschüssigen Beiträge einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt
werden. Diese Rückstellung darf nur zur Beitragsrückerstattung an Mitglieder verwendet werden.
Mitglieder, die vor Auszahlung oder Verrechnung der Beitragsrückerstattung ausscheiden, haben
keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
(2) Die Beitragsrückerstattung wird nach Hundertteilen der Beiträge bemessen. Über die Form der
Beitragsrückerstattung beschließt im übrigen der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstands.
§ 31 Vermögensanlage
Das Vermögen der Gesellschaft ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben
verfügbar gehalten werden muss, nach den gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen der
Aufsichtsbehörde anzulegen.
VIII. Auflösung der Gesellschaft
§ 32
Für die Auflösung und die Abwicklung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Beschlossen: Mitgliedervertreterversammlung 25.06.2018
Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18.07.2018, Geschäftszeichen: VA 22-I
5002/5348-2018/0001
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[Seite 225]
AVVG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der
Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG) (AVVG 2008)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil 1: Allgemeiner Teil 4
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige, Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 4
§ 1 Vertragstypische Pflichten 4
§ 2 Rückwärtsversicherung 4
§ 3 Versicherungsschein 4
§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber 5
§ 5 Abweichender Versicherungsschein 5
§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers 5
§ 7 Information des Versicherungsnehmers 6
§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers 7
§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs 8
§ 10 Beginn und Ende der Versicherung 8
§ 11 Verlängerung, Kündigung 8
§ 12 Versicherungsperiode 8
§ 13 Änderung von Anschrift und Name 8
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung 9
§ 15 Hemmung der Verjährung 9
§ 16 Insolvenz des Versicherers 9
§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen 9
§ 18 Abweichende Vereinbarungen 9
Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 9
§ 19 Anzeigepflicht 9
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers 10
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers 10
§ 22 Arglistige Täuschung 11
§ 23 Gefahrerhöhung 11
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung 11
§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung 11
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 11
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung 12
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit 12
§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit 12
§ 30 Anzeige des Versicherungsfalls 13
§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers 13
§ 32 Abweichende Vereinbarungen 13
Abschnitt 3: Prämie 13
§ 33 Fälligkeit 13
§ 34 Zahlung durch Dritte 14
§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer 14
§ 36 Leistungsort 14
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie 14
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie 14
§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung 15
§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung 15
§ 41 Herabsetzung der Prämie 15
§ 42 Abweichende Vereinbarungen 15
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[Seite 226]
AVVG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung 16
§ 43 Begriffsbestimmung 16
§ 44 Rechte des Versicherten 16
§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers 16
§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem 16
§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten 16
§ 48 Versicherung für Rechnung "wen es angeht" 17
Abschnitt 5: Vorläufige Deckung 17
§ 49 Inhalt des Vertrags 17
§ 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags 17
§ 51 Prämienzahlung 17
§ 52 Beendigung des Vertrags 17
Abschnitt 6: Laufende Versicherung 18
§ 53 Anmeldepflicht 18
§ 54 Verletzung der Anmeldepflicht 18
§ 55 Einzelpolice 18
§ 56 Verletzung der Anzeigepflicht 19
§ 57 Gefahränderung 19
§ 58 Obliegenheitsverletzung 19
Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater 20
Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten 20
§ 59 Begriffsbestimmungen 20
§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers 20
§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers 20
§ 62 Zeitpunkt und Form der Information 21
§ 63 Schadensersatzpflicht 21
§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers 21
§ 65 Großrisiken 21
§ 66 Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler 21
§ 67 Abweichende Vereinbarungen 21
§ 68 Versicherungsberater 21
Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht 22
§ 69 Gesetzliche Vollmacht 22
§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters 22
§ 71 Abschlussvollmacht 22
§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht 22
§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler 22
Kapitel 2: Schadensversicherung 23
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 23
§ 74 Überversicherung 23
§ 75 Unterversicherung 23
§ 76 Taxe 23
§ 77 Mehrere Versicherer 23
§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung 23
§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung 24
§ 80 Fehlendes versichertes Interesse 24
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalls 24
§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens 24
§ 83 Aufwendungsersatz 25
§ 84 Sachverständigenverfahren 25
§ 85 Schadensermittlungskosten 25
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen 26
§ 87 Abweichende Vereinbarungen 26
Abschnitt 2: Sachversicherung 26
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[Seite 227]
AVVG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
§ 88 Versicherungswert 26
§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen 26
§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz 26
§ 91 Verzinsung der Entschädigung 27
§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall 27
§ 93 Wiederherstellungsklausel 27
§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern 27
§ 95 Veräußerung der versicherten Sache 28
§ 96 Kündigung nach Veräußerung 28
§ 97 Anzeige der Veräußerung 28
§ 98 Schutz des Erwerbers 28
§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts 28
Teil 3: Schlussvorschriften 29
§ 215 Gerichtsstand 29
Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO) 29
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 29
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 29
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts 29
§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage 30
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 30
§ 26 Aufrechnungsverbot 30
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[Seite 228]
AVVG
Ausgabe Januar 2008 Seite 4
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der
Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG) (AVVG 2008)
Teil 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige,
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vertragstypische Pflichten
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des
Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des
vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an
den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
§ 2 Rückwärtsversicherung
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines
Versicherungsfalls ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der
Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein
Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die
Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
(4) § 37 Absatz 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
§ 3 Versicherungsschein
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf
dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im
Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag
geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer
vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der
Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur
Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen,
die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die
Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine
bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt
worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der
Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
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[Seite 229]
AVVG
Ausgabe Januar 2008 Seite 5
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der
Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen
vorzuschießen.
§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber
(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde
ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer
erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die
Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der
Kraftloserklärung unterliegt.
§ 5 Abweichender Versicherungsschein
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder
den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines
Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf
hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf
jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem
Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen
Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene
Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation
hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter
Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom
Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer
bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der
Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und
verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen
mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit
der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach
Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein
Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei
Pflichtversicherungen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach Absatz 1 und 2 durch
eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen
den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.
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(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer
des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und
Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzellfall
auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 oder 4, ist er dem
Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10
Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden,
ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem
Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn
des § 312 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
§ 7 Information des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten
Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten
Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der
Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines
anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich
nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch
eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung
ausdrücklich verzichtet.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck
einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung
und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines
Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung
insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über
eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine
Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,
3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die
Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen
sind,
4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch
Kontakt aufgenommen hat und
5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16)
sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November
2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten.
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Ausgabe Januar 2008 Seite 7
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während
der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen
früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und
hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.
(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer
verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat
der Versicherer zu tragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10
Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden.
Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der
Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in
Textform mitzuteilen.
§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung
enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem
Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 und
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des
Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen
des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf
den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom
Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach
Satz 1 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen
Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen
beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312 b
Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden
Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind,
bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten
Pflichten.
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(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.
§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs
Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, hat der Versicherer nur
den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der
Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht,
die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die
Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist
der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr
des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
§ 10 Beginn und Ende der Versicherung
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate
umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der
Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.
§ 11 Verlängerung, Kündigung
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine
Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der
Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als
ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden
Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf
das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen
Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist,
kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 12 Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist,
der Zeitraum eines Jahres.
§ 13 Änderung von Anschrift und Name
(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des
Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers
entsprechend anzuwenden.
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(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des
Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des
Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von
Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam
.
§ 15 Hemmung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
Anspruchsteller in Textform zugeht.
§ 16 Insolvenz des Versicherers
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das
Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt
es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung
bleiben unberührt.
§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der
Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die
diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
§ 18 Abweichende Vereinbarungen
Von § 3 Absätze 1 bis 4, § 5 Absätze 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Absätze 2 bis 4, § 14
Absätze 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen
werden.
Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten
Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten
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Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem
Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der
Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom
Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der
Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und
sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer
vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der
Anwendung des § 19 Absätze 1 bis 4 und des § 21 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Absätze 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben,
auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) Im Fall eines Rücktritts nach § 19 Absatz 2 nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf
einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Absätze 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren
nach Vertragsschluss, dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft
sich die Frist auf zehn Jahre.
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§ 22 Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt.
§ 23 Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine
Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung
unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis
erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Absatz 1, kann der Versicherer
den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher
Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Absatz 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine
seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die
Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24
Absatz 3 entsprechend.
(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses
Recht hinzuweisen.
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Absatz 1 vorsätzlich
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
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(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Absatz 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem
Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet,
wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Absatz 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
Umfang der Leistungspflicht war, oder
2. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr
vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung
mitversichert sein soll.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober
Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu
erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei
Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses
Abschnitts zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der
Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer
das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist,
dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht
geschlossen hätte.
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(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der
Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss
spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder
die Kündigung des Versicherers wirksam wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der
Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines
Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die
Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 30 Anzeige des Versicherungsfalls
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis
erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche
Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht
nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen,
wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der
Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer
insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet
werden kann.
(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser
die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.
§ 32 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 19 bis 28 Absatz 4 und § 31 Absatz 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart
werden.
Abschnitt 3: Prämie
§ 33 Fälligkeit
(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart
sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur
Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
worden ist.
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§ 34 Zahlung durch Dritte
(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende
Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem
Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von
einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer
Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu
sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.
§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag
zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann
aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten
zusteht.
§ 36 Leistungsort
(1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem
Versicherer zu übermitteln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn
er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die
Stelle des Wohnsitzes.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam
gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie,
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2
und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge
jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der
Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet.
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(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung
kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;
hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung
wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach
Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode
steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das
Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 oder durch Anfechtung des
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum
Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37
Absatz 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit
nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug
der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der
Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den
Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.
§ 41 Herabsetzung der Prämie
Ist wegen bestimmter Gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese
Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss
weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die
Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt
auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des
Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
§ 42 Abweichende Vereinbarungen
Von § 33 Absatz 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abgewichen werden.
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Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung
§ 43 Begriffsbestimmung
(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen,
mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde
Rechnung).
(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt
wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im
eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen
geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.
§ 44 Rechte des Versicherten
(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag
dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der
Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte
verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des
Versicherungsscheins ist.
§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem
Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des
Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der
Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein
auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die
versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der
Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der
Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.
(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag
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ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn
der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei
Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherten schließt.
§ 48 Versicherung für Rechnung "wen es angeht"
Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger
Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert
ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes
Interesse versichert ist.
Abschnitt 5: Vorläufige Deckung
§ 49 Inhalt des Vertrags
(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen
Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die
Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem
Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn
des § 312 b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei
Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den
vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher
Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne
ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für
den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer
verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind,
Vertragsbestandteil.
§ 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags
eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen
der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim
Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
§ 51 Prämienzahlung
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht
werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung
aufmerksam gemacht hat.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§ 52 Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem
vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über
vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des
Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige
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Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der
Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie
abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der
Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den
weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der
Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung
besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft
oder nach § 5 Absatz1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige
Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.
(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen
werden.
Abschnitt 6: Laufende Versicherung
§ 53 Anmeldepflicht
Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss
nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln
aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die
versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte
Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils
Deckungszusage zu beantragen.
§ 54 Verletzung der Anmeldepflicht
(1) Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung eines versicherten Risikos oder der vereinbarten
Prämiengrundlage oder die Beantragung der Deckungszusage unterlassen oder fehlerhaft
vorgenommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Anmelde- oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem
Fehler nachholt oder berichtigt.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmelde- oder Antragspflicht vorsätzlich, kann der
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Einzelrisiken, für die der
Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das Ende der
laufenden Versicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der
Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer kann ferner die Prämie verlangen, die
bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn der
Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt hätte.
§ 55 Einzelpolice
(1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko
(Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen
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Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde
wird er befreit.
(2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst
verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des
Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.
(3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom
Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung
widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums
anzufechten, bleibt unberührt.
§ 56 Verletzung der Anzeigepflicht
(1) Abweichend von § 19 Absatz 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers
ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er
Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen
und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder
unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
Umfang der Leistungspflicht war.
(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die
Leistung zu verweigern, zugeht.
§ 57 Gefahränderung
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen,
2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
Umfang der Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer
Gefahrerhöhung zu kündigen.
§ 58 Obliegenheitsverletzung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt
des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein
versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
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[Seite 244]
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Ausgabe Januar 2008 Seite 20
Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 59 Begriffsbestimmungen
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und
Versicherungsmakler.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem
Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder
abzuschließen.
(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die
Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem
Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als
Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er
erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der
Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung
von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem
Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu
erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt
angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach
fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag
geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im
Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf
eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist,
und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt-
und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde
gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für
welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine
gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die
angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen
Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch
unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der
vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu
einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der
Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch
eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des
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Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen
Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.
§ 62 Zeitpunkt und Form der Information
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Absatz 2 vor Abgabe seiner
Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Absatz 1 vor dem Abschluss des Vertragsklar und
verständlich in Textform zu übermitteln.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der
Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung
gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens
mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht
für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
§ 63 Schadensersatzpflicht
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach §§ 60 oder 61 entsteht. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur
Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an
den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des
Versicherungsnehmers.
§ 65 Großrisiken
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im
Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
§ 66 Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Die §§ 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von
§ 34d Absatz 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung.
§ 67 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§ 68 Versicherungsberater
Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Absatz 1 Satz 1, des § 61 Absatz 1
und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.
Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben
unberührt.
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Ausgabe Januar 2008 Seite 22
Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht
§ 69 Gesetzliche Vollmacht
(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und deren
Widerruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen
vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen,
2. Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags und deren Widerruf,
die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende
Erklärungen sowie die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu erstattenden
Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen und 3. die vom Versicherer
ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine dem Versicherungsnehmer
zu übermitteln.
(2) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn
leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder
einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. Die Beweislast für die Verletzung der
Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer.
§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des
Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des
Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang
mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.
§ 71 Abschlussvollmacht
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er
auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie
Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden
Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem
Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.
§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem
Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter
selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein,
entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2: Schadensversicherung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 74 Überversicherung
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert)
erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der
Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung
herabgesetzt wird.
(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer
steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
§ 75 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der
Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
§ 76 Taxe
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt
werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des
Versicherungsfalls hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem
Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch
wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der
Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen.
§ 77 Mehrere Versicherer
(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet,
jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem
anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die
Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem
Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr
als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet,
die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der
Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das
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ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur
geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung
verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist,
ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen,
dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der
Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
§ 80 Fehlendes versichertes Interesse
1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer
Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die
Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalls
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den
Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die
Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
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Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
§ 83 Aufwendungsersatz
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Absatz 1 und 2, auch
wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den
Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers
macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die
Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der
tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1
bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.
§ 84 Sachverständigenverfahren
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder
die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung
nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die
Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine
ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts
begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen
stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
§ 85 Schadensermittlungskosten
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und
Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre
Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als
sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines
Beistands entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der
Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer
aufgefordert worden.
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(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz
entsprechend kürzen.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der
Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
§ 87 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 74, 78 Absatz 3, §§ 80, 82 bis 84 Absatz 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Abschnitt 2: Sachversicherung
§ 88 Versicherungswert
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf
eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der
versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen
alt und neu ergebenden Minderwerts aufzuwenden hat.
§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen
(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem
Inbegriff zugehörigen Sachen.
(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen
der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum
Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung
gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
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Ausgabe Januar 2008 Seite 27
§ 91 Verzinsung der Entschädigung
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige
des Versicherungsfalls für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der
Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.
§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis
kündigen.
(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über
die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode
kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für
einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer
gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.
§ 93 Wiederherstellungsklausel
Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der
Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags
erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der
Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung
abzüglich des Versicherungswerts der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines
Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern
(1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm
der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet
werden soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmungen entsprechenden
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit
Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer
diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung
mindestens ein Monat verstrichen ist.
(3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer
gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
unterbleiben, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordern würden; in diesem Fall läuft
die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme.
(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die
ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, dem
Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt
hat.
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Ausgabe Januar 2008 Seite 28
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer
Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist.
§ 95 Veräußerung der versicherten Sache
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der
Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich
ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des
Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt hat.
§ 96 Kündigung nach Veräußerung
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der
Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie
besteht nicht.
§ 97 Anzeige der Veräußerung
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist
die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
§ 98 Schutz des Erwerbers
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den
§§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die
Kündigung des Erwerbers nach § 96 Absatz 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform
oder die Textform bestimmt werden.
§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder
erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
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Ausgabe Januar 2008 Seite 29
Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98
entsprechend anzuwenden.
Teil 3: Schlussvorschriften
§ 215 Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen
den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen
Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten
und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt.
Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das
Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres
Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch
Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine
Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle
Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Orts
erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit
Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter
bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden
Rechtsverhältnisse betreffen.
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des
Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
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AVVG
Ausgabe Januar 2008 Seite 30
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind.
§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit
dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten
Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der
Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Absatz 2 unzulässig ist.
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 26 Aufrechnungsverbot
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.
KFA0124 Seite 254 von 599
[Seite 255]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4) 2
§ 1 Gegenstand der Versicherung 2
§ 2 Vorsorge-Versicherung 2
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags 3
§ 4 Ausschlüsse 5
II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6) 9
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 9
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 10
III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14) 11
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 11
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung 11
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,
Mehrfachversicherung 13
§ 10 Verjährung 15
§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 15
§ 12 Anzuwendendes Recht 17
§ 13 Zuständiges Gericht 17
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen 17
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[Seite 256]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung
I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das
den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder
die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße,
die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist
(Vermögensschaden, vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in
Anspruch genommen wird.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,
Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten
oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)
bestehen.
Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch
Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der
vor der Erhöhung bestanden hat;
c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen, gemäß § 2 (Vorsorge-Versicherung).
3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die
gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen
über Sachschaden Anwendung.
§ 2 Vorsorge-Versicherung
Für die Vorsorge-Versicherung (§ 1 2c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen
folgende besondere Bedingungen:
1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer
besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des
Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko
anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb
Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag
für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend
vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos
erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht
verstrichen war.
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[Seite 257]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
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2. Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von EUR 500.000 für Personenschaden und
300.000 EUR für Sachschaden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere
Versicherungssummen festgesetzt sind.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit
a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,
Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;
b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit
explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;
c) Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags
I.
1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.
2. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
II.
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht
aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags.
2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern
zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
gemacht hat.
3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
4. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen
werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
Lastschriftverfahrens zu verlangen.
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[Seite 258]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 4
III.
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer
für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten
oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle
zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache
oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein
Versicherungsfall.
Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst
beteiligt.
Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten
Versicherungssumme begrenzt.
3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt
der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber IV, 1).
IV.
1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die
Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall
entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch
Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden
Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
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2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit
Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt,
berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der
Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden
zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen
Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.
Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze
der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestens Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete
Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als
Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas
anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt.
3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers
scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
§ 4 Ausschlüsse
I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im
Falle von Vermögensschäden im Sinne des § 1 1. auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen
und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder
deren Beamten und Angestellten.
2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzten Bezüge, Verpflegung,
ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. zum Beispiel
die §§ 616, 617 BGB, 63 HGB, 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden
Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung, des Sozialgesetzbuches VII und des
Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.
3. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind
Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.
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Ausgabe Januar 2008 Seite 6
4. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der
Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß,
Staub und dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken
(auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen), durch
Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen
stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus
Wildschaden.
6. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn
a) der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind.
b) die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
der Benutzung betroffen waren;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche
Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
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7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen
emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern
erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
(Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber
von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür
Haftpflichtversicherungen ab.)
8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus
ergebenden weiteren Schäden.
Dies gilt nicht
a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),
es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,
Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
UmweltHG-Anlagen handelt;
- Abwasseranlagen
oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
9. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
13. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
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AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 8
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis
von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags;
c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger
Personen;
d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger
Handelsgesellschaften;
e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
sowie nicht rechtsfähiger Vereine;
f) von Liquidatoren.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
miteinander verbunden sind).
Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft
leben.
3. Entfällt.
4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung
ausgeschlossen.
5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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6. Bei Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1:
Haftpflichtansprüche aus
a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
entstehen;
b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher
Tätigkeit;
d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und
Reiseveranstaltung;
i) bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
k) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6)
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren
1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
2. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder
ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird
gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrests, einer einstweiligen
Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
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3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall
Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des
Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die
Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder
bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten
Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch
zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
5. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses
Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter 3
und 4 finden entsprechende Anwendung.
6. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach I
zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung
der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu;
dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4, II. 2. genannten Personen gegen
die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung
ausgeschlossen.
3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung
I.
1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die laut 4. und 5. mit dem Fristablauf verbunden sind.
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4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im
Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im
Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit
der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt
der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
6. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner
kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
II.
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,
welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko
gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist.
Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf
Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige
Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen
diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom
Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen
Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind.
2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend
dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der
Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungsabschlusses
galt. Alle entsprechend § 8, III. nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen
oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos
wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.
3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann
der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der
Beitragsregulierung (II,1.) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese
Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch
innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist
der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurückzuerstatten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung
für mehrere Jahre Anwendung.
III.
1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen
Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der
allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen
Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
Zahl ab.
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Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die
Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der
Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus 1., Absatz 1 Satz 2 ergebenden
Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre nach 1., Absatz 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den
Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
vorstehenden Absatz ergeben würde.
3. Liegt die Veränderung nach 1., Absatz 1 oder 2. Absatz 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine
Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen.
4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem
Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekanntgegeben.
5. Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet
keine Beitragsangleichung statt.
IV.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken gilt:
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung der
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,
Mehrfachversicherung
I.
1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
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II.
1. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 8., III. 2., ohne dass sich
der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem
die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
2. Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer
aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der
Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen
Entschädigung verweigert hat.
3. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der
Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.
4. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
5. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
6. Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung in
Schriftform muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugegangen sein.
III.
1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
3. Das Kündigungsrecht erlischt,
- wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
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4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften
der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser
Periode als Gesamtschuldner.
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
IV.
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die
Versicherung bezüglich dieser Risiken.
V.
1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrages verlangen.
3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
§ 10 Verjährung
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
I.
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
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Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
2. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
II.
1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
III.
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach II. und III. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
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Dem Versicherer stehen die Rechte nach II. und III. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in II. und III. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
IV.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 12 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 13 Zuständiges Gericht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen unter 2. entsprechende
Anwendung.
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BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung
I. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus
der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen
Tätigkeit.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von
Grundstücken, - nicht jedoch von Luftlandeplätzen - , Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers
und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden (Umfang des Versicherungsschutzes siehe
Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer);
b) des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die
ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften,
Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhandensein und
Betätigung einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht von Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaft
aus ihrer Betätigung in dieser;
c) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, in dieser Eigenschaft;
d) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuchs VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
derselben Dienststelle zugefügt werden.
II. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne von § 4 I 8 AHB, soweit nicht im Rahmen des Vertrags etwas anderes vereinbart ist.
III. Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
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und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die
Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte
Versicherungsfall eingetreten ist.
IV. Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I7 und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4I7 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag -
aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.
4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei gegenüber jedem
Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder
Anordnungen herbeigeführt hat. Ein derartiges bewusstes Abweichen gilt als
Obliegenheitsverletzung.
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V. Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6a) und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an
gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
VI. Arbeits- und Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen
erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners Insolvenzverfahren eröffnet
oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung
eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem
Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
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VII. Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine
entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
VIII. Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von
Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-, oder Lagerverträgen) sind.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und
Containern.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250.
IX. Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von § 4I6b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6
Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder
gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
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Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
jedoch EUR 1.000.000 je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250.
X. Abbruch- und Einreißarbeiten
Falls besonders vereinbart - siehe Wagnisbeschreibung - sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken mitversichert.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die in einem Umkreis, dessen
Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht entstehen.
§ 4 I 8 AHB bleibt hiervon unberührt.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 Prozent, mindestens EUR
100.
XI. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
KFA0124 Seite 276 von 599
[Seite 277]
Betrieb R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 6
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada oder nach
dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
resultierender Kosten: EUR 10.000.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
XII. Nicht versicherte Risiken
Auf die Ausschlüsse gemäß III. der Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos wird
besonders hingewiesen.
KFA0124 Seite 277 von 599
[Seite 278]
BIOGAS500 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2005 Seite 1
BIOGAS500 - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
Umwelthaftpflichtversicherung aus dem Betrieb von Biogasanlagen
(mit einer elektrischen Gesamtleistung von maximal 500 kWel)
Versicherungsschutz besteht für
- ein/mehrere Blockheizkraftwerke bis zu einer elektrischen Gesamtleistung 500 kW;
- die Lagerung und Behandlung von Gülle, nachwachsender Rohstoffe und Schlempe einschl.
der vergorenen Substrate;
- die Lagerung und Verwendung von Frisch- und Altöl zum Betrieb der Biogasanlage.
Versicherungsschutz für die Lagerung und Behandlung von anderen Betriebsstoffen sowie
Blockheizkraftwerken über 500 kW bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage den aktuellen Sicherheitsregeln
für landwirtschaftliche Biogasanlagen entspricht sowie alle notwendigen Prüfungen und
Abnahmen durch Fachinstitutionen und der BG vor Inbetriebnahme erfolgt sind.
Nicht versichert ist/sind
- Schäden aus dem Ausbringen der vergorenen Substrate;
- Ansprüche personal- oder kapitalmäßig verbundener Unternehmen oder deren
Gesellschafter; dies gilt auch, sofern die Voraussetzungen bei Angehörigen, die mit dem VN
in häuslicher Gemeinschaft leben, erfüllt sind.
Für die Anlagen zur Lagerung der Inputmaterialen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn
und soweit nicht bereits anderweitig Versicherungsschutz besteht.
KFA0124 Seite 278 von 599
[Seite 279]
FO-AUSFALL R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2008 Seite 1
FO-AUSFALL - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
Forderungsausfalldeckung im Rahmen der
Privathaftpflichtversicherung
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten,
für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen erlangen kann,
gilt:
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
1.1 Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die
mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem
rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichtes eines Mitgliedstaates der EU, der
Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines
Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche
gescheitert sind.
1.2 Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod, die
Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die
Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der
Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personen- und/oder
Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung eingetreten sein.
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem
Deckungsumfang dieser Privathaftpflichtversicherung.
1.3 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des
rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den
mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in
Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des Schadenereignisses als
auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche seinen festen Wohnsitz im
Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben.
2. Leistungsvoraussetzung
2.1 Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein
Versäumnisurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht als
rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein
Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus
der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein
gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
2.2 Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine
Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung
des Schadenersatzanspruches geführt hat, oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen
nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes geführt
wird.
2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen. Darüber
hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu
machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen.
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den Versicherer weitere für die
Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
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[Seite 280]
FO-AUSFALL R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2008 Seite 2
2.4 Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum Nachweis
der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer das
Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die
Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
2.5 Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, seine/ihre
Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung
an den Versicherer abzutreten.
3. Ersatzleistung/Selbstbeteilitgung
3.1 Die Ersatzleistung beträgt EUR 1.000.000 pauschal für Personen- und Sachschäden je
Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 2.500.
3.2 Für Schäden bis zur Höhe von EUR 2.500 besteht kein Versicherungsschutz.
Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers für Schäden, die er Dritten zufügt, findet keine Anwendung auf diese
Forderungsausfalldeckung.
4. Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
5. Ausschlüsse
Nicht versichert sind
a) Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person(en), für die ein
Sozialversicherungsträger bzw. ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
b) Ansprüche für die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) aus einer
bestehenden Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung), einer Rechtsschutzversicherung
oder durch eine bestehende Haftpflichtversicherung Leistungen erlangen kann.
Reichen diese Leistungen nicht aus, wird dann aus diesem Vertrag geleistet.
c) Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten).
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[Seite 281]
BB GESTÜTE R+V Allgemeine Versicherung AG
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GESTÜTE - Besondere Bedingungen für Gestüte
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil I Gemeinsamer Teil 3
1. Gegenstand der Versicherung 3
2. Allgemeine Bestimmungen 3
2.01 Mitversicherte Personen 3
2.02 Beauftragung fremder Unternehmen 4
2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 4
2.04 Verkaufs- und Lieferbedingungen 5
2.05 Nachhaftung 5
2.06 Kumulklausel 5
2.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen 5
2.08 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 6
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 6
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 6
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 7
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 7
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 7
3.05 Auslandsschäden 8
3.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden 9
3.07 Be- und Entladeschäden 10
3.08 Bearbeitungsschäden 10
3.09 Leitungsschäden 11
3.10 Strahlenschäden 11
3.11 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 11
4. Risikobegrenzungen 12
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 12
4.02 Nicht versicherbare Risiken 14
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 14
5. Beitragsberechnung 15
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko 15
1. Versicherungsschutz 15
2. Betriebliche Risiken 15
2.01 Immobilien 16
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus Besitz und Verwendung von 16
2.03 Anschlussgleise 17
2.04 Nutztiere/Zuchttiere/Reittiere für eigene Zwecke 18
2.05 Sonstige Reittiere/Pensionstiere 18
2.06 Waffen 19
2.07 Weitere Betriebsrisiken 19
2.08 Gastronomie/Beherbung 20
2.09 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb 20
2.10 Energieerzeugung 20
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko 20
3.01 Belegschafts- und Besucherhabe 20
3.02 Schlüsselrisiko 21
3.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 21
3.04 Sonstige Mietsachschäden 22
3.05 Verletzung von Datenschutzgesetzen 23
3.06 Flurschäden 23
3.07 Gewahrsamsschäden 23
3.08 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden 24
3.09 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren 24
3.10 Verwahrungsrisiken 25
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BB GESTÜTE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011 Seite 2
4. Nicht versicherbare Risiken 25
Teil III Produkthaftpflichtrisiko 26
1. Versicherungsschutz 26
2. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 26
2.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften 26
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko 27
3.01 Verlängerung der Verjährungsfrist 27
3.02 Mangelnebenkosten 27
4. Risikoabgrenzungen 27
Teil IV Umweltrisiko (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und Forstwirtschaft) 27
1. Versicherungsschutz 28
2. Risikobegrenzungen 28
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 29
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen 31
5. Versicherungsfall 31
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 31
7. Nicht versicherte Tatbestände 33
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 35
9. Nachhaftung 36
10. Versicherungsfälle im Ausland 36
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 39
12. Rückwärtsdeckung 39
Teil V Privatrisiken 39
1. Privathaftpflicht 39
2. Private Tierhaltung 40
3. Weitere private Risiken 40
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Ausgabe Juli 2011 Seite 3
GESTÜTE - Besondere Bedingungen für Gestüte
Teil I Gemeinsamer Teil
1. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.
2. Der Versicherungsschutz wegen Schäden
- aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen,
- aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III dieser
Bedingungen,
- aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil IV dieser Bedingungen, es sei
denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere
Regelung vor.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im
Sinne von § 4 I 8 b) AHB.
3. Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II, Teil III und Teil IV ausdrücklich eine besondere
Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
gemäß Teil I dieser Bedingungen.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.01 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
a) von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
(nicht jedoch Tierärzten) und deren Hilfspersonen;
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BB GESTÜTE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011 Seite 4
b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung
voran. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Diensts Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser
Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
2.02 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von Teil I, 4.01 a. 2.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder
Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab
dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft
ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die
Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt
waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
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BB GESTÜTE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011 Seite 5
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung einer Prämie kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
2.04 Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
2.05 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Diese Deckungserweiterung findet für das Umweltrisiko keine Anwendung (siehe aber Teil IV, 9.).
Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter
Sach- oder Rechtslage des Einzelfalls eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.
2.06 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
2.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
KFA0124 Seite 285 von 599
[Seite 286]
BB GESTÜTE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011 Seite 6
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellen Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
2.08 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
- es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
- der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
unternehmerische Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
zum Ablauf des Versicherungsjahrs anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
Beitragsberechnung aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
Schäden oder Umwelteinwirkungen.
Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
subsidiär.
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine
Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten
Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 2.08
bleiben unberührt.
KFA0124 Seite 286 von 599
[Seite 287]
BB GESTÜTE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011 Seite 7
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf
versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgmeinen noch den
Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden
ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.01, 2. Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche
in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in
den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 4.) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
sollte.
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, 3.05), soweit
es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung).
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
KFA0124 Seite 287 von 599
[Seite 288]
BB GESTÜTE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011 Seite 8
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber Teil II, 3.03 und 3.04, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.05 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) durch Erzeugnisse/Tiere, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert
hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export);
b) durch Erzeugnisse/Tiere des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne
dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter
Export);
c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Körungen
(Anerkennungsverfahren), Auktionen, Kongressen, Messen und Märkten. Dies gilt auch
für die Inanspruchnahme als Halter und Hüter von mitversicherten Tieren;
d) aus dem Halten und/oder Hüten von mitversicherten Tieren;
e) aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit im Rahmen des versicherten Risikos (auch
Teilnahme an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen) bis zu einem Jahr im
europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von
mitversicherten Tieren;
f) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des
Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
g) durch direkten Export in außereuropäische Länder (Geltungsbereich siehe
Wagnisbeschreibung),
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Stallungen, Lager und dergleichen.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
und die unter Teil I, 2.01, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen
(siehe § 4 I 3 AHB).
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
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3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese
auch für derartige Schäden.
Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im
Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe Teil IV, 10.) wird hingewiesen.
3.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht
1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),
2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an
Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen),
soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.
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3.07 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
3.08 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen
1. der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu
sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
2. Schäden durch Lohnarbeiten (siehe aber Teil II, 2.09);
3. Be- und Entladeschäden (siehe Teil I, 3.07);
4. Leitungsschäden (siehe Teil I, 3.09);
5. Schäden an Tieren (Schäden an Pensionstieren, siehe Teil II, 3.09)
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht dreifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
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3.09 Leitungsschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Aweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.
3.10 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
- dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
- Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4
I 7 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
- durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
ausgehen,
- durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit
zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
- wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichen oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
- gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen.
3.11 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB - auch
gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren
Versicherungsnehmer untereinander.
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Nicht versichert sind Ansprüche wegen
- Mietsachschäden gemäß Teil II, 3.03 und 3.04;
- Gewahrsamsschäden gemäß Teil II, 3.07;
- Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren gemäß Teil II, 3.09;
- Schäden an Grund und Boden.
4. Risikobegrenzungen
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
(siehe Wagnisbeschreibung)
a. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelung der Vorsorgeversicherung in Teil I, 3.01 wird hingewiesen;
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, 2.02 und Teil II, 2.02) oder eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4. aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt
(siehe Teil IV);
6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
Eigenschaft als pharamzeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
Deckungsvorsorge zu treffen hat;
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7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material
bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine,
Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte;
dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte
Pipelines);
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
12. wegen Schäden infolge Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) beruhen;
13. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
14. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
15. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlugnen
und sonstige Dikriminierungen;
16. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
Zusammenhang stehen.
b. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus
1. selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
selbstfahrende Arbeitsmaschinen) sowie Hub- und Gabelstapler mit mehr als 20 km/h,
auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb.
2. Sonstige Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung, insbesondere
- Kälber- und Schweinemästereien;
- Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;
- Fischzuchtbetriebe;
- Wanderschäfereien.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus
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a) Reittier- (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung
oder Zurverfügungstelung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen
sowie zur Nutzung für Reitunterricht (siehe aber Teil II, Ziffer 2.05);
b) Verleih und Vermietung von Reittieren (siehe aber Teil II, 2.05);
c) Pensionstiere bzw. Schäden an Pensionstieren sowie Schäden durch das Reiten
dieser Tiere (siehe aber Teil II, 2.05 bzw. 3.09);
d) der Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht;
e) der Tätigkeit als Bereiter;
f) therapeutischem Reiten/Hippotherapie;
g) Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur
Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;
h) Deckhengste/Zuchtbetriebe/Gestüte;
i) der Teilnahme an Pferderennen sowie der Trainingsvorbereitungen hierzu;
j) Trainingsbetriebe für Traber/Galopper;
k) Besitz und Unterhaltung von Tierheimen.
4.02 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des franzöischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebstandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
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d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach
dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
5. Beitragsberechnung
1. Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
auf der Grundlage
a) der Betriebs- und landwirtschaftlichen Nutzfläche,
b) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
§ 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahrs
a) die Betriebs- und landwirtschaftliche Nutzfläche,
b) eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und
Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen
bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmes (Allgemeines
Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III und Teil IV genannten Schäden, richtet sich nach den
AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarungen (Teil II).
2. Betriebliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
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2.01 Immobilien
1.
a) als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus der
Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und unbebauten
Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten
(auch Eigentumswohnungen) an Dritte bis zu einem Gesamtjahresmietwert und
-pachtwert von 100.000 EUR (siehe jedoch Teil V, 5.03), wenn und soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und
-pachtwert für die hier erfassten Grundstücke erzielt, so wird für den übersteigenden
Betrag ein Beitrag berechnet;
b) aus der Verpachtung von Betriebs- und landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn
und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
2. als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer
veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von 1.000.000 EUR (siehe jedoch Teil V, 5.03).
Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am
Ende des Versicherungsjahrs zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu
entrichten.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4
II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2, BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzerwechsel bestand,
4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus Besitz und Verwendung von
1. nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
2. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb.
3. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
4. Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
5. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Maschinen und
Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit im Rahmen von Teil II,
Ziffer 2.09.
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Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenrings bzw. einer
Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt. Für diese
Kraftahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zur sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberchtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
6. Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Teil I, 4.01 a. 2. - gesetzliche
Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von versicherungspflichtigen fremden, gemieteten
oder geliehenen Hub- und Gabelstaplern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im Inland,
wenn sie gegen
a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers
ist oder von ihm geleast wurde;
b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und
auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist
oder von ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende
Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder
- der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom
Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche infolge einer
Obliegenheitsverletzung) oder
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer
Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
den Versicherungsnehmer hat.
Schäden an Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst
haben, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (siehe jedoch Teil I, 3.08). Die
Ersatzleistung für Schäden gemäß Teil II, 2.02, 6. beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung
keine abweichende Ersatzleistung genannte ist) 1.000.000 EUR je Versicherungsfall
pauschal für Personen und/oder Sachschäden und steht einfach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.500 EUR.
2.03 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, 3.04).
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die Haftpflicht wegen
Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
Teil I, 3.07;
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2.04 Nutztiere/Zuchttiere/Reittiere für eigene Zwecke
1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und
Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren sowie von zwei Zugtieren für private
Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);
2. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten
Deckakt.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden:
10 Prozent, mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR;
3. aus dem Halten und Hüten von Hunden;
Zu 1 und 2:
Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden je Hektar.
Zusätzlich sind bis zu zwei Deckhengsten mitversichert. Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je
Hektar bzw. mehr als zwei Deckhengste vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd und für jeden
weiteren Deckhengst ein Beitrag berechnet.
Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens dieser Pferde außer durch den
Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (auch
Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder), seine
Betriebsangehörigen und Kaufinteressenten.
Ausgeschlossen bleiben, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:
Reittiere zu sonstigen Zwecken und Pensionstiere (siehe Teil II, 2.05);
Private Tierhaltung siehe Teil V.
2.05 Sonstige Reittiere/Pensionstiere
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) aus
1. unentgeltlichem Verleih der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich der
Zurverfügungstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für
Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko),
oder
2. entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang,
oder
3. entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang
einschließlich zur Nutzung von Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das
Reitlehrer-Risiko);
4. Hüten von Pensionstieren (siehe auch Teil II, 3.09);
5. der Teilnahme an Pferderennen sowie Trainingsvorbereitungen hierzu.
Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter.
Private Tierhaltung siehe Teil V.
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2.06 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition:
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von
eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und
Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug
der Abschussgenehmigung.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu
strafbaren Handlungen;
2.07 Weitere Betriebsrisiken
aus
1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
3. Baumfällen im eigenen Betrieb;
4. dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten
von Produkten durch Endverbraucher;
5. dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb - auch unter
Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe - sowie dem Handel mit den so hergestellten
Endprodukten;
6. der Teilnahme an Ausstellungen, Körungen (Anerkennungsverfahren), Auktionen, Märkten
und Messen (siehe auch Teil I, 3.05 d).
Dazu gehört auch die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß der jeweiligen Zuchtbuch- (ZBO)
und Leistungsprüfungsordnung sowie an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen, z. B. zur
Ausübung des Brauchtums wie Leonhardiritt (siehe aber Teil II, 2.05),
7. als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen
von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenrings, dem der
Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;
8. dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige
Sicherung der Grubenränder entstehen.
Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftplichtversicherung keine Anwendung, soweit
sie nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;
9. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);
10. Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Gebäuden sowie Teilen von diesen.
Ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen
Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks oder Teilen eines Bauwerks entspricht.
§ 4 I 8 AHB bleibt unberührt.
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11. sonstigen Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft zugeteilt sind;
2.08 Gastronomie/Beherbung
1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;
2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote (bis
maximal 15 Betten/Stellplätze);
Verwahrungsrisiken siehe Teil II, 3.10;
2.09 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb
aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb
zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat
- Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);
- Winterdienst;
- kommunale Landschaftspflege.
Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie an Pflanzen und
Kulturen, die Gegenstand der Bearbeitung sind.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.10 Energieerzeugung
1. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z. B. Trafostationen), die im versicherten
Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe
an Dritte;
2. aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 500 kWp je Anlage und Windkraftanlagen auf
dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung oder zur
Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage, sofern die
Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.
Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) handelt.
Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko
3.01 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
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Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
3.02 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
gesetzilche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
(auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetziche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der
Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Nicht versichert ist/sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs);
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
3.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden
und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und
dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion
(ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch
Leitungs- und Abwasser.
2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat;
c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben;
d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen.
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3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.04 Sonstige Mietsachschäden
1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
2. Mietsachschäden an Immobilien
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch
an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle
Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann;
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b) Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat;
- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
unternehmerischen Leitung stehen:
c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und
Abwasser (siehe jedoch Teil II, 3.03) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
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4. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.05 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
personenbezogener Daten. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für
alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
3.06 Flurschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
gepachteter Betriebsflächen - Wandschäfereien - ).
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, höchstens
1.000 EUR
3.07 Gewahrsamsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -
die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrags sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in
folgendem Umfang:
1. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen
Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung
beanspruchen kann.
2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.
3. Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit
Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,
die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im
Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im
Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
entstehen.
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Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch falsche
Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.
Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbrauch solche Schäden, bei denen
es sich um einen Ermüdungsbruch - Dauerbruch - handelt.)
Beschädigung, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Absatz 1
ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen
von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt
sind.
4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) am Inventar gepachteter Betriebe,
b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere, siehe aber Teil II, 3.09),
c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,
d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,
dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen
Genossenschaft begründet wird.
Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für
Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache
sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch
§ 4 I 6 letzter Absatz AHB).
5. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall,
beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) 3.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstie Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
6. Von jedem unter dieser Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherugnsnehmer
10 Prozent, höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen.
7. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe Teil II, 3.09.
3.08 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
werden - abweichend von Teil II, 3.07, 3 - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie
Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamschäden (Teil II, 3.07)
mitversichert.
3.09 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an
Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichend Ersatzleistung
genannte ist) 20.000 EUR je Versicherungsfall und steht fünffach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden) oder für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, mindestens
100 EUR.
3.10 Verwahrungsrisiken
1. Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oer Abhandenkommen.
a) der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen
Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und
Inhalt sowie Zelte.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 600 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht
hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schaden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung.
b) der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere,
Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt
sowie Zelte.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 4.000 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und
steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung. Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers
verursacht wird, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache. Für zur Aufbewahrung
übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde,
erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.
c) der eingestellten Sachen gemäß Teil II, 2.08, 2. (Stellplatzabgabe).
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle
Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, höchstens
1.000 EUR.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine
Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.
3. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
4. Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden an Kommissionsware;
2. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
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Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
3. wegen
a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b) Schäden beim Bergaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
4. wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,
es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in die Mitgliedschaft zu
einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung),
5. aus Flurschäden durch Schwarzwild.
Teil III Produkthaftpflichtrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
diese durch vom Versicherungsnehmer
1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden, richtet sich nach AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
nachfolgenden Vereinbarungen (Teil III).
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
2. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
2.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
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3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko
3.01 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens drei Jahren, gerechnet ab Ausführung der
Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1
AHB berufen.
3.02 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werks auftreten. Erfast sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
4. Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
1. Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II 5 AHB,
2. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
3. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand von der
Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
4. Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen pflanzliche
Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais).
Teil IV Umweltrisiko (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und
Forstwirtschaft)
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei der R+V
Allgemeinen Versicherung AG bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt.
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Ausgabe Juli 2011 Seite 28
1. Versicherungsschutz
1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil IV, 2. fallen (siehe jedoch Teil IV, 3. bzw.
Wagnisbeschreibung).
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen gelten als Schäden
durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für
Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5
AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub und dergleichen).
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz - und Düngemitteln (siehe jedoch Teil IV, 3.1. l)
und 3.1 m)).
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2. Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die phyiskalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
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Ausgabe Juli 2011 Seite 29
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1 Abweichend von Teil IV, 1. und 2. ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb angefallen sind;
b) aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb angefallen ist;
c) aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen,
- diese Stoffe durch Niederschläge plötzich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
20.000 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
sind.
Hierunter fallen nicht Altöle.
e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt,
f) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen
Einzelbehälter/Tanks drei Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
g) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegt;
h) aus der Lagerung von flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) auf dem Betriebsgrundstück, sofern
die Gesamtmenge 25.000 Liter nicht übersteigt und diese für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
i) aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
oder ähnlichen Gebäuden befinden;
j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von Teil IV, 4., Anwendung;
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k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Teil IV, 7.15;
l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen),
m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Teil IV, 7.15);
n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Teil IV, 1.2 besteht kein
Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse
gemäß Teil IV, 7.10, 7.11 und 7.15 wird besonders hingewiesen;
o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;
p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;
q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.
3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 oder
Teilen, die ersichtich für Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h., den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Teil IV, Ziffer 6 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3.3 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.1 und in Erweiterung zu Teil IV, 3.1 -
auch auf Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
(WHG-Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Teil IV, 3.1 mitversichert sind, die in Anhang
1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
Schäden durch Abwässer.
3.4 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.3 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder Umwelt
HG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
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3.5 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.4 und in Erweiterung zu Teil IV, Ziffer
3.1 - auch auf Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von
Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden
durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung.
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen
a) Für Risiken gemäß Teil IV, 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahrs, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil IV, 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die
Kumulklausel gemäß Teil IV, 8.3 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Teil IV, 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1)
und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
bedarf insoweit besonderer Vereinbarung).
5. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil IV, 1.1
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
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Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil IV, 6.1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil IV, Ziffer 6 vereinbarten
Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
6.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche
Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Teil IV, 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
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Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
7. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.
7.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
7.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/
Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;
7.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach Teil IV, 3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;
7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
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7.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
7.12 Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
7.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
7.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Teil II, 2.02);
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
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7.17 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
7.18 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierfür ausdrücklich vereinbart;
7.19 die in Teil I, 4.01 - ausgenommen: Teil I, 4.01, a. 5. - und Teil II, 4.1 genannten Ansprüche
(insbesondere wird auf Teil I, 4.01, a. 9. bis 4.01, a. 15. verwiesen).
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
8.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Umwelteinwirkung
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
§ 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
8.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
5.000 EUR selbst zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand
oder Explosion eingetreten ist. Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß
Teil IV, 3.3 bis 3.5.
8.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
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9. Nachhaftung
9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1
mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
9.2 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt.
10. Versicherungsfälle im Ausland
10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Teil IV, 1. dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3
AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Teil IV, 3, 2. im
Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil IV, 3, 2. nur, wenn die
Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Körungen
(Anerkennungsverfahren), Auktionen, Kongressen, Messen und Märkten. Dies gilt auch für
die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren;
10.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von Teil IV, 3, 2.) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
Ausland erfolgen;
b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil IV,
3., 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
Ausland bestimmt waren;
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von Teil IV, 3, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen;
d) aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit im Rahmen des versicherten Risikos (auch
Teilnahme an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen) bis zu einem Jahr im europäischen
Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten
Tieren.
Zu Teil IV, 10, 2.:
Der Versicherungsschutz gemäß Teil IV, 10, 2. besteht nur für solche Personen- und
Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Teil IV, 5. und Vermögensschäden im
Sinne von Teil IV, 1., 1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Sofern für Auslandsschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur-
und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen von Teil I, 3.05 (oder im
Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese
Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Stallungen, Läger und dergleichen
10.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil I, 2.01, 1.
genannten Personen
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und
Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3
AHB) unterliegen.
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
10.4 Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
10.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/
Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
für derartige Schäden.
Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
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c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR.
10.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäschen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
Teil I, 4.03), finden auch insoweit Anwendung.
12. Rückwärtsdeckung
Abweichend von § 1, 1 AHB, Teil IV 5. und 7.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil IV, 9.
dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
- Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Teil IV, 8, 2.
- Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR pauschal für
Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen
Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger
war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des
unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags.
Teil V Privatrisiken
1. Privathaftpflicht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder Gestütsleiters
1. als Privatperson im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung.
2. Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige
gesetzliche Haftpflicht
a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb
des Betriebsgrundstücks unterhalten.
b) der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und
minderjährigen Angehörigen.
c) der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von Teil V, 2.
b) auf dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen
Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder.
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d) der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie
deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des
Betriebsgrundstücks unterhalten.
Die Mitversicherung endet automatisch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)
a) In Erweiterung von II 1 b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht
leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche
gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich
der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
Die Ersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
b) Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem
Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der
Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber
schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
Die Ersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-
und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
4. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für
die Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter
vereinbart.
Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit
Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person
besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der Beschreibung des versicherten
Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
2. Private Tierhaltung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von
Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders
hingewiesen.
3. Weitere private Risiken
Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere (siehe jedoch Teil II, 2.04, 1.), private
Immobilien etc. sind besonders zu vereinbaren.
KFA0124 Seite 320 von 599
[Seite 321]
HAUS/GRUND R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2009 Seite 1
HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
I. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Haus- und/ oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer,
Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der
Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften
obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
Gehwegen).
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme
von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die
Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (§ 2
AHB);
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass
der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
c) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
d) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
e) bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen
und Erläuterungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der
Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.
KFA0124 Seite 321 von 599
[Seite 322]
HAUS/GRUND R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2009 Seite 2
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge
hinausgehen.
f) aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
- Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
- der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen
Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, oder
- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
dieser
- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
- den Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst
ermöglicht hat.
II. Sachschäden durch häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und
gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus
dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
III. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus
Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen
oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Zu II. und III.:
Falls nicht ausschließlich private Haftpflichtrisiken versichert werden, gilt:
§ 4 I 8 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für die
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung.
KFA0124 Seite 322 von 599
[Seite 323]
HUNDE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juanuar 2011 Seite 1
HUNDE - Beschreibung des versicherten Risikos zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Hundehalter.
Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht,
sind nicht mitversichert.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
3. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten
folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull
- Staffordshire Bullterrier
4. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt:
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5. Risikobegrenzungen
1. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder
Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung
von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder
Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.
2. Nicht versichert ist die Haftpflicht
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;
KFA0124 Seite 323 von 599
[Seite 324]
HUNDE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juanuar 2011 Seite 2
b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in
Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch
für alle anderen Versicherten;
c) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden
an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen.
6. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
6.1. Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
6.2. Nicht versichert sind
a) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
6.3. Ersatzleistung/Selbstbeteiligung
Die Ersatzleistung beträgt
1.000.000 EUR je Versicherungsfall
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglichen
Versicherungssumme.
KFA0124 Seite 324 von 599
[Seite 325]
HUNDE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juanuar 2011 Seite 3
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt
250 EUR.
6.4. Ausland
Versichert sind abweichend von § 4 I 3 AHB und in Verbindung mit Ziffer 4 im Umfang dieses
Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
7. Mietsachschäden
7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters
aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen
in Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
7.2 Die Ersatzleistung beträgt
300.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt
150 EUR.
7.3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann;
b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Anmerkung:
Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.
KFA0124 Seite 325 von 599
[Seite 326]
INTERNET R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
INTERNET - Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von
Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien
1. Grundlagen des Versicherungsschutzes
Grundlagen des Versicherungsschutzes sind
- die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und
- die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht
ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.
2. Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB sowie § 4 II 6
a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail
oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus
2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Zu 2.1 bis 2.3 gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
2.4 der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
KFA0124 Seite 326 von 599
[Seite 327]
INTERNET R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
3. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist gemäß § 1, 1 und § 5, 1 AHB das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
4. Mitversicherte Personen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörige für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
5. Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
5.1 Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist der
Wagnisbeschreibung im Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
§ 3 III 2 Absatz 1 S. 3 AHB wird gestrichen.
5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistung
auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
6. Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
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[Seite 328]
INTERNET R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
7. Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
7.1 IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
7.2 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
7.3 Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
7.4 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
7.5 Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
7.6 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
7.7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV;
7.8 Finanzdienstleistungen.
8. Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu § 4 AHB - Ansprüche
8.1 die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme im
Sinne von 2.1 handelt (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über
Internet-Nutzer dienen;
8.2 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
stehen, geltend gemacht werden;
8.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
8.4 auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
8.5 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
9. Subsidiaritätsklausel
Soweit Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflichtversicherung für Vermögensschäden
geboten wird, geht der dort gebotene Versicherungsschutz sowohl dem Umfang, als auch der
Höhe nach vor.
KFA0124 Seite 328 von 599
[Seite 329]
LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2005 Seite 1
LDW - Landwirtschaftspolice - Besondere Bedingungen und
Erläuterungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung 2
I. Betriebliche Risiken 2
1.01 Immobilien 2
1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte 2
1.03 Nutztiere 3
1.04 Reittiere/Pensionstiere 4
1.05 Gastronomie/Beherbergung 4
1.06 Waffen 4
1.07 Weitere Betriebsrisiken 5
II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB 6
2.01 Vorsorgeversicherung 6
2.02 Auslandsschäden 6
2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 7
2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien 8
2.05 Be- und Entladeschäden 9
2.06 Leitungsschäden 9
2.07 Flurschäden 9
2.08 Belegschafts- und Besucherhabe 9
2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 10
2.10 Gewahrsamsschäden 10
2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden 11
2.12 Allmählichkeits- und Abwasserschäden 12
2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren 12
2.14 Bearbeitungsschäden 12
2.15 Produkthaftpflichtrisiko 13
III. Risikobegrenzungen 13
3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken 13
3.02 Nicht versicherbare Risiken 15
3.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 15
IV. Private Risiken 15
4.01 Privathaftpflicht 15
4.02 Weitere private Risiken 16
KFA0124 Seite 329 von 599
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LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2005 Seite 2
LDW - Landwirtschaftspolice - Besondere Bedingungen und
Erläuterungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben
Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung
Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB), der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung (BVR 001) und den folgenden Vereinbarungen die gesetzliche
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
Betriebstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.
I. Betriebliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
1.01 Immobilien
1. als Haus- und Grundbesitzer (siehe Beschreibung des versicherten Risikos zur
Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer),
a) aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und
unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder
Räumlichkeiten (auch Eigentumswohnungen) an Dritte bis zu einem Gesamtjahresmietwert
und -pachtwert von EUR 30.000 wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz
besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und -pachtwert für die hier erfassten Grundstücke
erzielt, so wird für den übersteigenden Betrag ein Beitrag berechnet;
b) aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht;
2. als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer
veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von EUR 100.000. Übersteigen die aufgewendeten
Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu
melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte
aus Besitz und Verwendung von
1. nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
2. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;
KFA0124 Seite 330 von 599
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LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2005 Seite 3
3. Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstückes
verkehren.
Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche
Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler nicht auf beschränkt
öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Zur
Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf beschränkt
öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege und Plätze
ist für nicht zugelassene Gabelstapler Versicherungsschutz über eine
Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen;
4. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h - nicht jedoch zur Lohnarbeit - sowie
Maschinen und Kfz als stationäre Kraftquellen im versicherten Betrieb;
5. maximal drei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,
Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur
Lohnarbeit (siehe auch 3.01, 1.) -.
Wird die Anzahl von drei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h überschritten, so
wird für jede weitere Arbeitsmaschine ein Beitrag berechnet.
Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer
Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
- der Fahrer eines Kraftfahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen
und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,
- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
dieser
- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
- den Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht
hat;
1.03 Nutztiere
aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren) im versicherten Betrieb.
Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden (z. B. Stuten, Fohlen bis drei Jahre,
Jährlinge, Wallache) je Hektar.
Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein
Beitrag berechnet.
Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens außer zu betrieblichen Zwecken durch den
Versicherungsnehmer, seine Angestellten und Kaufinteressenten.
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Ausgeschlossen bleiben
1. Hunde,
2. Zugtiere, die nicht ausschließlich den Zwecken des versicherten Betriebs dienen,
3. Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere, Reittiere und Rennpferde,
4. Zuchtbetriebe, Gestüte und Intensivtierhaltung,
soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
Reit- und Pensionstiere siehe 1.04;
Private Tierhaltung siehe IV;
1.04 Reittiere/Pensionstiere
(private Tierhaltung siehe IV)
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
aus Halten und Hüten von
1. Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferden.
Versicherungsschutz wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen dieser Tiere zu
Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht besteht nur
bei besonderer Vereinbarung;
2. Pensionstieren (siehe auch 2.13).
Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter;
1.05 Gastronomie/Beherbergung
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;
2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
Ferienwohnungen, Zelt- und Wohnwagenplätzen (bis max. 15 Betten/Stellplätze);
3. aus Abhandenkommen oder Beschädigung der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung
übergebenen oder von Beherbergungsgästen eingebrachten Sachen. Nicht versichert ist das
Abhandenkommen oder die Beschädigung von Tieren, Fahrzeugen aller Art mit Zubehör und
Inhalt;
1.06 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen;
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[Seite 333]
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Ausgabe Juli 2005 Seite 5
1.07 Weitere Betriebsrisiken
1. aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen
aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko
betroffen ist;
3. aus Baumfällen im eigenen Betrieb (ausgenommen Holzrückarbeiten in Lohnarbeit);
4. aus dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten von
Produkten durch Endverbraucher;
5. aus der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen (siehe auch 2.02), sowie Ausübung
des Brauchtums (z. B. Leonardiritt);
6. aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft zugeteilt sind (dieser Einschluss gilt nicht für Schank-, Hecken- und
ähnliche Wirtschaften sowie Betten-/Stellplatzabgabe an Feriengäste - siehe auch 1.05);
7. als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen von
Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenrings, dem der
Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;
8. aus dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung
der Grubenränder entstehen.
Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit sie
nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;
9. aus Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);
10. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z.B. Trafostationen), die im versicherten Betrieb
Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe an Dritte;
11. aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 50 kWp je Anlage auf dem versicherten
landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
Energieversorgers.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaikanlage, sofern die Planung,
Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergebend sind.
Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung
über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) handelt.
Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.
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[Seite 334]
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II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB
2.01 Vorsorgeversicherung
1. Abweichend von § 2, 2 AHB gilt: Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
besteht Versicherungsschutz mit den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen ab
sofort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
2. § 2, 1 Satz 3 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige
eines neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben
ist.
Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und die Prämie vom Zeitpunkt der Änderung
an nach zu entrichten.
3. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.
2.02 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
d) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des
Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
e) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland geliefert hat, dorthin hat liefern
lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export/Geltungsbereich siehe
Wagnisbeschreibung).
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger u. dgl.
2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter I, 2 c) der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen
(siehe § 4 I 3 AHB).
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
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[Seite 335]
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c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder
Kanada-Risikos dorthin geliefert wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders
vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch
EUR 3.000.000 bei Personenschäden, je Versicherungsfall.
Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt
diese auch für derartige Schäden.
Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: EUR 5.000.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den
Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.
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2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat;
c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben;
d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
stehen.
3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
jedoch EUR 1.000.000 je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - und in Ergänzung von V der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung - die
gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) EUR 50.000 je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250
2. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b) Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
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- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen;
c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
(siehe jedoch 2.03) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.05 Be- und Entladeschäden
In Ergänzung von VIII der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung besteht insoweit auch Versicherungsschutz für Schäden am
Ladegut, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250
2.06 Leitungsschäden
Der Versicherungsschutz richtet sich nach IX der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
2.07 Flurschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
gepachteter Betriebsflächen -Wanderschäfereien-).
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, höchstens
EUR 1.000.
2.08 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
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Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und
Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB und in Ergänzung von I der Ergänzung zur
Beschreibung des versicherten Risikos (BVR 003) - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber 2.03 und 2.04) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
2. individuelle Haftungsvereinbarungen.
2.10 Gewahrsamsschäden
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -
die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrags sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in
folgendem Umfang
1. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen
Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden Kraftverkehrs- Haftpflichtversicherung
beanspruchen kann.
2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
Betrieb entweder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.
3. Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit
Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,
die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im
Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)
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Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im
Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch
falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.
Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen
es sich um einen Ermüdungsbruch <Dauerbruch> handelt.)
Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Absatz 1
ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen
von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt
sind.
Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer 10
Prozent, höchstens EUR 1.000 selbst zu tragen.
4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) am Inventar gepachteter Betriebe,
b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber 2.13),
c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,
d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,
dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen
Genossenschaft begründet wird.
Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für
Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache
sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch
§ 4I6 letzter Absatz AHB).
5. Die Ersatzleistung beträgt
EUR 10.000 je Versicherungsfall,
beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) EUR 1.000 je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
werden - abweichend von 2.10, 3 - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie Unfallschäden
behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden (2.10) mitversichert.
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2.12 Allmählichkeits- und Abwasserschäden
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht
1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.),
2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an
Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht
um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) EUR 500.000 je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an
Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) EUR 10.000 je Versicherungsfall und steht zehnfach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 Prozent, mindestens
EUR 250.
2.14 Bearbeitungsschäden
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen
1. der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu
sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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2. Schäden durch Lohnarbeiten.
Be- und Entladeschäden siehe 2.05,
Leitungsschäden siehe 2.06,
Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe 2.13.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) EUR 10.000 je Versicherungsfall und steht dreifach für alle
Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250.
2.15 Produkthaftpflichtrisiko
1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und/oder Sachschäden, die durch
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
- Arbeiten oder sonstige Leistungen
nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter
Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen
hat;
b) Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und/oder Handel von Saatgut;
c) Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen pflanzliche
Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais).
III. Risikobegrenzungen
3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken
(siehe Wagnisbeschreibung)
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus
1. selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende
Arbeitsmaschinen) mit mehr als 20 km/h, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen
Nebenbetrieb (siehe auch 1.02, 4 und 5);
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2. Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung, insbesondere
a) Gestüte,
b) Kälber- und Schweinemästereien,
c) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe,
d) Wanderschäfereien;
3. Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere;
4. Zugtiere für Lohnarbeiten und/oder zur Nutzung von gewerblichen Kutsch-, Schlitten- bzw.
Planwagenfahrten (siehe auch 1.03);
5. Reittier- (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung oder
Zurverfügungstellung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur
Nutzung für Reitunterricht (siehe 1.04);
6. Vermietung von Reittieren;
7. Pensionstiere, bzw. an Pensionstieren (siehe 1.04 bzw. 2.13) sowie dem Reiten dieser Tiere;
8. Tätigkeit als Reitlehrer;
9. Hundehaltung;
10. Wildhaltung (z. B. Dam-/Rotwild);
11. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung
für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;
12. Besitz und Unterhaltung von Tierheimen;
13. Holzrückarbeiten in Lohnarbeit;
14. ländlichen Schank-, Hecken- und ähnlichen Wirtschaften sowie Bettenabgabe an Feriengäste
(Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von Ferienwohnungen, Zelt- und
Wohnwagenplätzen (siehe 1.05);
15. Gewahrsamschäden (siehe 2.10);
16. Allmählichkeits- und Abwasserschäden (siehe 2.12);
17. Bearbeitungsschäden (siehe 2.14);
18. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien (siehe 2.04).
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3.02 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind - in Ergänzung von III der Ergänzung zur Beschreibung des versicherten
Risikos (BVR 003) - Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,
es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in der Mitgliedschaft zu
einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung);
2. aus Flurschäden durch Schwarzwild;
3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.
3.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
resultierender Kosten: EUR 5.000.
Im übrigen richtet sich der Versicherungsschutz nach XI der Beschreibung des versicherten
Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
IV. Private Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
4.01 Privathaftpflicht
1. als Privatperson im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung.
2. Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht ist mitversichert die gleichartige gesetzliche
Haftpflicht
a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer. Für die Altsitzer besteht nur dann Versicherungsschutz,
sofern sie ihren Wohnsitz auf dem Betriebsgelände unterhalten.
b) der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden voll- und
minderjährigen Angehörigen.
Die Mitversicherung endet automatisch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.
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3. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im oben stehenden Umfang für die
Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart.
Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung
der Betriebshaftpflichtversicherung.
4. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von VII der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
4.02 Weitere private Risiken
Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere, Hunde sind besonders zu vereinbaren.
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Inhaltsverzeichnis
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Teil I Gemeinsamer Teil 3
1. Gegenstand der Versicherung 3
2. Allgemeine Bestimmungen 3
2.01 Mitversicherte Personen 3
2.02 Beauftragung fremder Unternehmen 4
2.03 Teilnahme an Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften 4
2.04 Allgemeine Geschäftsbedingungen 5
2.05 Nachhaftung 5
2.06 Kumulklausel 5
2.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen 6
2.08 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 6
2.09 Strafrechtsschutz 7
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 7
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 7
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 8
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 8
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 8
3.05 Auslandsschäden 8
3.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung 10
3.07 Be- und Entladeschäden 10
3.08 Strahlenschäden 10
3.09 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 11
4. Risikobegrenzungen 11
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 11
4.02 Nicht versicherbare Risiken 14
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 14
5. Beitragsberechnung 15
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko 15
1. Versicherungsschutz 15
2. Betriebliche Risiken 16
2.01 Immobilien 16
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 16
2.03 Gebrauch fremder Fahrzeuge 17
2.04 Anschlussgleise 18
2.05 Nutztiere/Zuchttiere 18
2.06 Reittiere/Pensionstiere 19
2.07 Waffen 19
2.08 Gastronomie/Beherbergung 19
2.09 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb 20
2.10 Energieerzeugung 20
2.11 Weitere Betriebsrisiken 20
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko 21
3.01 Belegschafts- und Besucherhabe 21
3.02 Schlüsselrisiko 21
3.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 22
3.04 Sonstige Mietsachschäden 23
3.05 Bearbeitungsschäden 24
3.06 Leitungsschäden 25
3.07 Verletzung von Datenschutzgesetzen 25
3.08 Flurschäden 25
3.09 Gewahrsamsschäden 26
3.10 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden 27
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Stand 01.07.2015 Seite 2
3.11 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren 27
3.12 Verwahrungsrisiken 27
3.13 Beschädigungsrisiko beim Bewegen, Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen 28
3.14 Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter 29
3.15 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien 29
3.16 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 31
Teil III Produkthaftpflichtrisiko 32
1. Versicherungsschutz 32
2. Versichertes Risiko 32
3. Versicherungsfall 32
4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 33
4.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften 33
4.02 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 33
4.03 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden 34
4.04 Aus- und Einbaukosten 34
4.05 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen 36
4.06 Prüf- und Sortierkosten 36
5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko 37
5.01 Verlängerung der Verjährungsfrist 37
5.02 Bearbeitungsfolgeschäden 37
5.03 Mangelnebenkosten 38
6. Risikoabgrenzungen 38
7. Zeitliche Begrenzung 39
8. Serienschaden 40
9. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung 40
10. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken 41
11. Rückwärtsdeckung 41
Teil IV Umwelthaftpflicht-Basisversicherung 42
1. Gegenstand der Versicherung 42
2. Risikobegrenzungen 42
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 43
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen 45
5. Versicherungsfall 45
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 46
7. Nicht versicherte Tatbestände 47
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 49
9. Nachhaftung 50
10. Versicherungsfälle im Ausland 50
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 52
12. Rückwärtsdeckung 52
Teil V Privatrisiken 52
1. Privathaftpflicht 52
2. Private Tierhaltung 54
3. Weitere private Risiken 54
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Teil I Gemeinsamer Teil
1. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.
2. Der Versicherungsschutz wegen Schäden
- aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen;
- aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III dieser
Bedingungen;
- aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil IV dieser Bedingungen, es sei
denn einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere
Regelung vor.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im
Sinne von § 4 I. 8. b) AHB.
3. Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II, Teil III und Teil IV ausdrücklich eine besondere
Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
gemäß Teil I dieser Bedingungen.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.01 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in
dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
SGB VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
Mitversichert sind insoweit auch - abweichend von § 4 II. 2. a) AHB - Regressansprüche der
Sozialversicherungsträger aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers.
3. auch des nachstehend genannten Personenkreises:
a) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und
deren Hilfspersonen;
b) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
aus ihrer früheren Tätigkeit für den den Versicherungsnehmer.
2.02 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Teil I., 4.01 a) 2.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2.03 Teilnahme an Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft ereignen,
wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-, Maschinen- oder
Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-,
Maschinen- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-,
Maschinen- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher
Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft unmittelbar
erlitten hat.
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Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung einer Prämie kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-, Maschinen-
oder Liefergemeinschaft selbst.
2.04 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
2.05 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 9.) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
sollte.
2.06 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
- nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
einer Umweltschadensversicherung,
- nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
nach einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht bzw. der
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
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2.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
2.08 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
- es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
- der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
unternehmerische Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
Beitragsberechnung aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
Schäden oder Umwelteinwirkungen.
Für Ansprüche nach Teil III, 4.02 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers, die vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden, besteht
Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
subsidiär.
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2.09 Strafrechtsschutz
Ergänzend zu § 3 III. 1., 3. AHB gilt:
1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und
Strafvollstreckungskosten.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung.
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen der §§ 2, 1. und 2, 2. AHB finden keine
Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2. AHB - die jeweils vereinbarten
Versicherungssummen und Ersatzleistungen.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1. Satz 3 AHB - auf
versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst
geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu
vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Die Bestimmungen gemäß Teil I, 3.01, Absatz 1 und 2 gelten nicht für in USA/US-Territorien
und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in USA/US-Territorien und
Kanada geltend gemachte Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem
Recht geltend gemacht werden.
Auf die besonderen Bestimmungen zum Produkthaftpflichtrisiko (siehe Teil III, 10.) sowie zur
Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 4.) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen
finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein
weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
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3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2. AHB in Verbindung mit § 4 II. 2. AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, 3.07), soweit
es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung).
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II. 2. AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 1. AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von sogenannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber Teil II, 3.03 und 3.04, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.05 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 3. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat
oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland;
c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
e) aus Anlass einer vorübergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im
europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von
mitversicherten Tieren sowie als Tierhüter;
f) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens
oder des Ausreißens dieser Tiere;
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g) durch landwirtschaftliche Tätigkeiten auf grenzüberschreitendem Acker- und Weiseland,
wenn diese Flächen im Inland beginnen.
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
h) durch direkten Export in außereuropäische Länder (Geltungsbereich siehe
Wagnisbeschreibung);
i) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in außereuropäischen Ländern
(Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);
j) im Zusammenhang mit Unternehmen und/oder Betriebsstätten (auch z. B. Läger und
Stallungen) im Ausland.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
und die unter Teil I, 2.01, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe § 4 I. 3. AHB).
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressanspüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
3. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien-
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
werden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch
5.000.000 EUR bei Personenschäden
je Versicherungsfall zur Verfügung.
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Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist,
gilt diese auch für derartige Schäden.
Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6. Die Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
3.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I. 5. AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),
2. durch Abwässer,
3. ferner durch Schwammbildung,
soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I. 8. AHB handelt.
3.07 Be- und Entladeschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen
beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden
zum Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
3. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder
für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR
3.08 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 7. und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus
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a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4
I. 7. AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
ausgehen;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit
zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
3.09 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II. 2. AHB - auch
gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren
Versicherungsnehmer untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
- Mietsachschäden gemäß Teil II, 3.03 und 3.04,
- Gewahrsamsschäden gemäß teil II, 3.09,
- Schäden an Pensionstieren gemäß Teil II, 3.11,
- Aufwendungen und Kosten gemäß Teil III, 4.02 ff.,
- Schäden an Grund und Boden.
4. Risikobegrenzungen
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
(siehe Wagnisbeschreibung)
a) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelung der Vorsorgeversicherung in Teil I, 3.01 wird hingewiesen;
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2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, 2.02 und Teil II, 2.02) oder eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4. aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt
(siehe Teil IV);
6. wegen
a) Bergschäden (im Sinne des § 114 Bundesberggesetz/BBergG), soweit es sich um die
Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBerG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlsäureeinbrüche sowie Kohlestaubexplosionen.
7. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
Deckungsvorsorge zu treffen hat;
8. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material
bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine,
Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
9. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte;
Dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher).
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10. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte
Pipelines);
12. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
Unter Bahnen fallen nicht sogenannte Monorackbahnen zum Gebrauch im
land-/forstwirtschaftlichen Betrieb zur Beförderung von Sachen sowie gemäß Teil I, 2.01,
1. und 2. mitversicherter Personen. Die Monrackbahn darf nur von einem berechtigten
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer die Bahn mit Wissen und Willen
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass die Monorackbahn nicht von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht wird. Beim Bau, Besitz und Betrieb der Monorackbahn sind die gesetzlichen
und behördlichen Vorschriften einzuhalten. § 2, 3. a) AHB gilt insoweit nicht.
13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen-
und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen
Arbeiten beruhen;
14. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten.
Versicherungsschutz besteht jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
16. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
17. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen
und sonstige Diskriminierungen, siehe aber Teil II, 3.16;
18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder
anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
stehen;
19. aus Besitz und/oder Betrieb von Biogasanlagen einschließlich der dazugehörigen
Nebeneinrichtungen/-anlagen (z. B. Silage- und sonstige Läger, Gasleitungen und -läger)
sowie der Abgabe von Gärresten/Substraten aus Biogasanlagen an Dritte.
b) Durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken (siehe Wagnisbeschreibung)
1. Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung (siehe Teil II, 2.05), insbesondere.
a) Gestüte;
b) Kälber- und Schweinemästereien;
c) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;
d) Fischzuchtbetriebe;
e) Wanderschäfereien;
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2. Zugtiere für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;
3. Reittier- (u. a. Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung
oder Zurverfügungstellung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen
sowie zur Nutzung für Reitunterricht;
4. Vermietung von Reittieren;
5. Pensionstiere, bzw. Schäden an Pensionstieren (siehe aber Teil II, 2.07 bzw. 3.11) sowie
Reiten dieser Tiere;
6. Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht und/oder Tätigkeit als
Bereiter;
7. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur
Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;
8. Besitz und Unterhaltung von Tierheimen.
4.02 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden an Kommissionsware;
2. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der
Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.
4. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feinseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
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Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
2. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach
dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
5. Beitragsberechnung
1. Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
auf der Grundlage
a) der landwirtschaftlichen Nutzfläche,
b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),
c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
§ 8 III. AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres
a) die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen,
b) eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und
Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen
bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III und Teil IV genannten Schäden, richtet sich nach den
AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarungen (Teil II).
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2. Betriebliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.01 Immobilien
1.
a) als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus der
Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und unbebauten
Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten,
- die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;
- die an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR vermietet oder
verpachtet werden. Wird dieser Miet- oder Pachtwert überschritten, ist für den
Mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht und dergleichen), gleichgültig, ob
diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
b) aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
2. hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für
eigene Bauvorhaben
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse;
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I. 5. und § 4 I. 6. b)
AHB keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I. 8. AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4
II. 5. AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben
bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus Besitz und Verwendung von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen,
gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
3. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;
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4. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Maschinen und
Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
Arbeitsmaschinen) sowie Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit im
versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit im Rahmen von Teil II, 2.09.
Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer
Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2. b) und in § 2, 3. c) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
2.03 Gebrauch fremder Fahrzeuge
aus dem Gebrauch fremder, gemieteter oder geliehener Kraftfahrzeuge - ausgenommen
Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht -, Anhänger, Hub- und Gabelstapler
und selbstfahrender Arbeitsmaschinen im Inland oder angrenzenden Ausland, wenn die
Ansprüche gegen
1. den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
oder von ihm geleast wurde;
2. mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende
Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird/werden oder
- der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom
Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder
Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung)
oder
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer
Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
den Versicherungsnehmer hat.
Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche
ausgelöst haben, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und
Vermögensschäden) zur Verfügung.
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Stand 01.07.2015 Seite 18
2.04 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, 3.04).
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB die Haftpflicht wegen
Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
Teil I, 3.07;
2.05 Nutztiere/Zuchttiere
1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und
Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren sowie von zwei Zugtieren für private
Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten (teilweise abweichend von § 4 I. 4. AHB);
2. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren, nicht jedoch Deckhengsten, zum
Belegen fremder Tiere.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten
Deckakt.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden:
10 Prozent, mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR;
3. aus dem Halten und Hüten von Hunden;
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Als "Kampfhunde"
gelten Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Pitbull,
- Staffordshire Bullterrier.
4. - teilweise abweichend von § 1, 1. AHB - Aufwendungen, die Dritten entstehen, um vom
Versicherungsnehmer gehaltene oder gehütete Tiere gemäß Teil II, 2.05, 1. bis 3. sowie Teil
II, 2.06 nach einem Ausbruch (auch Verladeausbruch) einzufangen bzw. zur weiteren
Gefahrenabwehr durch den Einsatz von Schusswaffen zu töten. Diese Aufwendungen
werden nur insoweit ersetzt, als der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen beauftragt oder
angefordert hat und sie für eine konkrete Gefahrenabwehr objektiv geeignet waren.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
5.000 EUR je Versicherungsfall
und gleichzeitig für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Vermögensschäden.
Zu 1 und 2:
Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden (z. B. Stuten, Fohlen bis drei Jahre,
Wallache) je Hektar. Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, so wird für
jedes weitere Pferd ein Beitrag berechnet.
Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens dieser Pferde außer durch den
Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (auch
Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder), seine
Betriebsangehörigen und Kaufinteressenten.
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Stand 01.07.2015 Seite 19
Ausgeschlossen bleiben Reittiere und Rennpferde sowie Zuchtbetriebe, Gestüte und
Intensivtierhaltung, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
Eine Intensivtierhaltung liegt vor, wenn eine der nachfolgend genannten Anzahl von
Tierplätzen pro Anlage vorhanden ist bzw. überschritten wird:
- 600 Milchkühe
- 600 Mastrinder
- 500 Kälberplätze
- 500 Sauenplätze
- 1.500 Mastschweinplätze
- 4.500 Ferkelplätze
- 15.000 Hennenplätze
- 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
- 30.000 Junghennenplätze
- 30.000 Mastgeflügelplätze;
Reit- und Pensionstiere siehe Teil II, 2.07;
Private Tierhaltung siehe Teil V.
2.06 Reittiere/Pensionstiere
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
aus
1. unentgeltlichem Verleih der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich der
Zurverfügungstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für
Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko)
oder
2. entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer
oder
3. entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich zur Nutzung von
Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko);
4. Hüten von Pensionstieren (siehe Teil II, 3.11);
5. der Teilnahme an Pferderennen sowie Trainingsvorbereitungen hierzu.
Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter.
Private Tierhaltung siehe Teil V.
2.07 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von
eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und
Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug
der Abschussgenehmigung.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu
strafbaren Handlungen;
2.08 Gastronomie/Beherbergung
1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaften;
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Stand 01.07.2015 Seite 20
2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote bis
maximal 25 Betten/Stellplätzen (siehe jedoch Teil II, 2.11 12.);
3. Verwahrungsrisiken siehe Teil II, 3.12.
2.09 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb
aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb
zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat
- Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);
- Winterdienst;
- kommunale Landschaftspflege.
Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie an Pflanzen und
Kulturen die Gegenstand der Bearbeitung sind;
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
2.10 Energieerzeugung
1. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (auch Trafostationen), die im versicherten
Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe
von Energie an Dritte;
2. aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 500 kWp je Anlage und Windkraftanlagen auf
dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung oder zur
Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage, sofern die
Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.
Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Allgemeinen
Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) handelt.
Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II. 6. AHB wird hingewiesen.
2.11 Weitere Betriebsrisiken
aus
1. Sicherheitseinrichtungen (beispielsweise Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und
Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen
für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen;
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Bestätigung in oder der
Teilnahme an dieser, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
3. Baumfällen im eigenen Betrieb;
4. dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch in Hofläden und auf Wochenmärkten) sowie
das Abernten von Produkten durch Endverbraucher;
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Stand 01.07.2015 Seite 21
5. dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb - auch unter
Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe - sowie dem Handel mit den so hergestelten
Endprodukten;
6. der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen sowie Ausübung des Brauchtums
(z. B. Leonhardiritt), einschließlich der Präsentation/Vorführung von Waren, sowie aus der
Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen (z. B.
Hoffesten - nicht jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Schienen-, Luft-
und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen,
Jagdveranstaltungen, Schießwettbewerben, Bungee-Jumping, Abbrennen von Feuerwerken
und dergleichen.
Mitversichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit
der Durchführung (Leitung, Überwachung und dergleichen) beauftragten Personen in dieser
Eigenschaft sowie Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils drei Tagen.
Nicht versichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen
Unternehmen und sonstigen betriebsfremden Personen sowie Haftpflichtansprüche wegen
Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tieren).
7. aus der Tätigkeit als Autraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen
und Entleihen von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenrings, dem
der Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;
8. dem Besitz - nicht jedoch dem Betrieb - von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung
der Grubenränder entstehen.
Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit sie
nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist.
9. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I. 4. AHB);
10. Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren;
11. aus der gelegentlichen Abgabe von Mineralölen an Dritte zur Betankung von Geräten,
Maschinen und Fahrzeugen auf dem versicherten Betriebsgrundstück;
12. sonstigen Nebenbetrieben, die für den versicherten Betrieb typisch sind, der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind und für die keine
Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko
3.01 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I. 6. a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen
und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte,
Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
3.02 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3. AHB und abweichend von § 4 I. 6. a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
(auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
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Stand 01.07.2015 Seite 22
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
100.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung.
Nicht versichert ist/sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (beispielsweise wegen Einbruchs);
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten (nicht
geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen,
Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch
Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche)
sowie durch Leitungs- und Abwasser.
2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat;
c) von Angehörigen (siehe § 4 II. 2. AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben;
d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen.
3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sach- bzw.
sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung.
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Stand 01.07.2015 Seite 23
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.04 Sonstige Mietsachschäden
1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
2. Mietsachschäden an Immobilien
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen)
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3. Mietsachschäden an Pferdeboxen und Pferdeanhängern
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Tierhalter aus der Beschädigung von
- gemieteten Pferdeboxen, Stallungen und Einfriedungen zu gemieteten
Weiden/Pferdekoppeln;
- gemieteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
- 50.000 EUR je Versicherungsfall für Schäden an gemieteten Pferdeboxen, Stallungen
und Einfriedungen zu gemieteten Weisen/Pferdekoppeln,
- 3.000 EUR je Versicherungsfall für Schäden an gemieteten oder geliehenen
Pferdetransportanhängern
und steht jeweils zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und
Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
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Stand 01.07.2015 Seite 24
4. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
b) Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
- von Angehörigen (siehe § 4 II. 2. AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
unternehmerischen Leitung stehen,
c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und
Abwasser (siehe jedoch Teil II, 3.03) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
5. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
6. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.05 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II. 5.
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen (auch von Tieren), die
sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
jeweils aufgeführten Ziffern:
- Be- und Entladeschäden nach Teil I, 3.07,
- Schäden durch Lohnarbeiten nach Teil II, 2.09,
- Leitungsschäden nach Teil II, 3.06,
- Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren nach Teil II, 3.11.
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Stand 01.07.2015 Seite 25
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
100.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3.06 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von § 4 I. 6. b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II. 5.
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige
Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung.
3.07 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II. 6. h) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
personenbezogener Daten.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
maximal jedoch
100.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.
3.08 Flurschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 5. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
gepachteter Betriebsflächen -Wanderschäfereien-).
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
10 Prozent, höchstens 1.000 EUR.
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Stand 01.07.2015 Seite 26
3.09 Gewahrsamsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und b) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen -
auch von Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie
Anhängern, jedoch nicht von Kraftfahrzeugen anderer Art, die der Versicherungsnehmer
gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in folgendem Umfang:
1. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
besteht (z. B. durch eine Maschinenversicherung), gehen diese Versicherungen vor.
2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.
3. Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und
Gabelstaplern und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten
auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen
sind. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein
unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
zurückzuführen sind.
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im
Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind alle Schäden, die durch
falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern, Anhängern und mit Kraftfahrzeugen
verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu
einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch
(Dauerbruch) handelt.
Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Teil II, 3.09 3.,
Absatz 1 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in
diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden
(Folgeschäden) gedeckt sind.
4. Liegt ein versicherter Sachschaden gemäß Teil II, 3.09 vor, sind Vermögensschäden wegen
- Bergungs- und Rettungskosten sowie
- Nutzungsausfall
mitversichert.
5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) am Inventar gepachteter Betriebe,
b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber Teil II, 3.11.),
c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,
d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, bezogen auf
den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.
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Stand 01.07.2015 Seite 27
Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für
zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von
Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch § 4 I. 6., letzter Absatz AHB).
6. Die Ersatzleistung beträgt
50.000 EUR je Versicherungsfall,
beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren)
5.000 EUR je Versicherungsfall,
bei Bergungs- und Rettungskosten sowie Nutzungsausfall insgesamt
5.000 EUR je Versicherungsfall
und steht jeweils zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für Sach- bzw. sonstige Schäden (Sach- und
Vermögensschäden) zur Verfügung.
7. Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer
10 Prozent, höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.10 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
werden - abweichend von Teil II, 3.09, 3. - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie
Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden (Teil II,
3.09) mitversichert.
3.11 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I. 6. a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an
Pensionstieren bzw. untergestellten Tieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
20.000 EUR je Versicherungsfall
und steht fünffach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
10 Prozent, mindestens 100 EUR.
3.12 Verwahrungsrisiken
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB -
die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen
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1. der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen Tiere,
Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie
Zelte.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
600 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag
und steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
zur Verfügung.
2. der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur Aufbewahrung übergebenen
Sachen, ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und
Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie Zelte.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
4.000 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag
und steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
zur Verfügung.
Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird,
erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache.
Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht
abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.
3. der eingestellten Sachen gemäß Teil II, 2.08, 2. (Stellplatzabgabe) sowie der untergestellten
Kraftfahrzeuge und Wohnwagen von sonstigen Dritten (nicht von Feriengästen)..
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
50.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
10 Prozent, höchstens 1.000 EUR.
4. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.13 Beschädigungsrisiko beim Bewegen, Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen der beherberten Gäste beim Bewegen,
Zubringen oder Abholen dieser Kraftfahrzeuge innerhalb und außerhalb des Betriebsgrundstücks
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten die Ausschlüsse in § 1, 2. b) und in § 2, 3. c) AHB insoweit nicht.
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Stand 01.07.2015 Seite 29
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ersatzleistung von Teil II, 3.12, 3.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden
10 Prozent, höchstens 1.000 EUR.
3.14 Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
der Beschädigung bzw. dem Verlust von Pflanzen und Kulturen beim Einsatz von Pflanzenschutz
und/oder Düngemitteln im Wege der Nachbarschaftshilfe.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist
25.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
500 EUR.
3.15 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien
1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I. 6. b), § 4 I. 8., § 4 I. 10. und § 4 I. 11.
AHB sowie § 4 II. 6. a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System (z. B. im
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfassten Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
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Stand 01.07.2015 Seite 30
Zu a) - c):
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (auch
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
d) der Verletzung von Personlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von § 1, 1. AHB ersetzt der Versicherer
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
§ 3 III. 2. Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.
3. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
4. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I. 3. AHB - für Versicherungsfälle im
Ausland.
Teilweise abweichend von Teil I, 3.05, gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
Haftpflichtansprüche in Europäischen Staaten und nach dem Recht Europäischer Staaten
geltend gemacht werden.
5. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken,
e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
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Stand 01.07.2015 Seite 31
g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SiGV;
h) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
6. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche
a) die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme im Sinne von Teil II, 3.15 1. a) handelt (z. B. Spamming);
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von
Informationen über Internet-Nutzer dienen;
b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapitel mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
7. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichend
Ersatzleistung genannt ist)
1.000.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
3.16 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Teil II, 3.16 nicht etwas anderes
bestimmt ist.
1. Ersatzleistung
Abweichend von 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung beträgt die Ersatzleistung (sofern in der
Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
2. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden
1.000 EUR.
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Teil III Produkthaftpflichtrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
diese durch vom Versicherungsnehmer
1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden, richtet sich nach AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
nachfolgenden Vereinbarungen (Teil III).
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
2. Versichertes Risiko
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Wagnisbeschreibung genannten
Produktions- und Tätigkeitsumfang.
3. Versicherungsfall
1. Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene
Schadenereignis gemäß § 1, 1. und § 5, 1. AHB.
Bei Teil III, 4.04, 3. ist es für den Versicherungsfall - abweichend von § 1, 1. und § 5, 1. AHB -
unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
2. Der Versicherungsfall tritt ein bei:
a) Teil III, 4.02 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der
Erzeugnisse;
b) Teil III, 4.03 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;
c) Teil III, 4.04 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der
Erzeugnisse;
d) Teil III, 4.05, 2 a) - e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Teil III,
4.05 genannten Sachen;
e) Teil III, 4.05, 2 f) in den für Teil III, 4.02 bis 4.04 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem,
mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß Teil III, 4.05, 2 f) in Zusammenhang steht.
f) Teil III, 4.06 in den für Teil III, 4.02 bis 4.05 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit
welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht.
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4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6., Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
4.02 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.02,
2. genannten Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von
§ 4 II. 6. a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen
Produkten entstanden sind.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als
auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei
der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder
Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6. Absatz 3
AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür
verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
Versicherungsschutz nach Teil III, 1. oder 4.01 besteht;
b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme
des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, 6, 2. j). Der
Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte
nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Teil III, 6, 2.
j). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das
Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der
bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch
den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt.
Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
Produktionsausfall sind nicht versichert.
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4.03 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.03,
2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1. AHB und in teilweiser Abänderung
von § 4 II. 6. a) AHB - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter
oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6. Absatz 3
AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür
verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
b) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, 6,2 j). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach
Nachbesserung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinns), weil die weiterverarbeiteten
oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
können. (siehe aber Teil III, 6,2 j). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu
erwarten gewesen wäre.
4.04 Aus- und Einbaukosten
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.04,
2. und 4.04, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1. AHB und in teilweiser
Abänderung von § 4 II. 6. a) AHB) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die
durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten
oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als
auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei
der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder
Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6., Absatz 3
AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür
verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
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2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren
Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen
mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz
ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
- Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des
Versicherungsnehmers;
- Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
Montagepersonal;
- Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten.
b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten
des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports
versichert.
3. Ausschließlich für die in Teil III, 4.04, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von Teil III,
4.04, 1. - und insoweit auch abweichend von § 1, 1. und § 4 I. 6. Absatz 3 AHB -
Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des
Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4. Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst
vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende
Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter
behandelt.
5. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert
hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen
oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Teil III, 4.04, 1. - 4.04, 3. auf Teile,
Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen,
soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer
oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft,
Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
c) es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß
Teil III, 6,2 j) handelt.
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4.05 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.05,
2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1. AHB und in teilweiser Abänderung
von § 4 II. 6. a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom
Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete
Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden.
Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der
Herstellung oder Lieferung gleich.
Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess-
und Regeltechnik sowie Formen.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6. Absatz 3
AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür
verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder
verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Teil III, 1.
oder 4.01 besteht;
b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
Kosten;
c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten
Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;
d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der
Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge
eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch
den Produktionsausfall sind nicht versichert;
f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten
verbunden, vermischt, verarbeitet (Teil III, 4.02) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet
(Teil III, Ziffer 4.03), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Teil III, 4.04)
werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß Teil III, 4.02 ff. gewährt.
4.06 Prüf- und Sortierkosten
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, 4.06,
2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten
auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und
aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen
gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind.
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Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht
tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach Teil III, 4.02 ff. versicherten Maßnahmen zur
Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus
oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der
Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.
3. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht
zuzüglich der nach Teil III, 4.02 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach
objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Teil III, 4.02 ff.
gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit
Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die
Versicherungsleistungen nach Teil III, 4.02 ff. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der
Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines
Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und
wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Teil III, 4.04, so beschränkt sich der
Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Teil III, 4.04. Auch in
diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht
tatsächlich Mängel aufweisen.
4. Ausschließlich für die in Teil III, 4.06, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung Teil
III, 4.06, 1. - und insoweit abweichend von § 1, 1. und § 4 I. 6. Absatz 3 AHB -
Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des
Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
5. Auf Teil III, 6, 2. j) wird hingewiesen.
5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko
5.01 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens drei Jahren, gerechnet ab Ausführung der
Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten vereinbart, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf
§ 4 I. 1. AHB berufen.
5.02 Bearbeitungsfolgeschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I. 6. b AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die
Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder
Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
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Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken
befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.
5.03 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
6. Risikoabgrenzungen
1. Nicht versichert sind
a) Ansprüche, soweit diese nicht in Teil III, 4. und 5.03 ausdrücklich mitversichert sind
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu
können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
b) im Rahmen der Versicherung gemäß Teil III, 4.02 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden
(z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß Teil III,
4.02 ff. ausdrücklich mitversichert sind.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
soweit es sich nicht um im Rahmen von Teil III, 4. versicherte Vereinbarungen bestimmter
Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt,
für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
einzustehen hat.
Versicherungsschutz besteht insoweit jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche,
soweit es sich um einen Anspruch aus einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt;
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b) Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit
einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten,
gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in
Wettbewerb und Werbung);
c) Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II. 5. AHB;
d) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese
den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
herbeigeführt haben;
e) Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung
oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand
von der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
f) Ansprüche aus
- Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile
im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den
Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;
g) Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1. AHB, die von Unternehmen,
die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
gemacht werden;
h) Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und/oder Handel von
Saatgut;
i) Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen
pflanzliche Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais);
j) Ansprüche wegen Kosten gemäß Teil III, 4.02, c), 4.03 b), 4.4 sowie Ansprüche wegen
Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von Teil III, 4.02, d) und 4.03 c), die
im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers beinhalten.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die
Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die
gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte
Maßnahmen durchführen zu lassen.
7. Zeitliche Begrenzung
1. Der Versicherungsschutz gemäß Teil III, 4.02 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle,
die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Die in Satz 1
genannte Meldefrist findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
erbringt, dass sie von ihm unverschuldet versäumt wurde.
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2. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor
Beginn des Vertrags ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die
Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrags nicht kannte.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß Teil III, 4.02 ff. wegen Schäden durch
Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrags bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert
wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß Teil III, 4.02 ff. erstmals vereinbart wurde.
3. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz wegen Schäden durch
Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer
nach USA/US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden.
8. Serienschaden
1. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
- aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen
kein innerer Zusammenhang, oder
- aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem
der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
2. Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
solcher Serienschäden, deren erster Versicherungsfall vor Vertragsbeginn dieses Vertrags
eingetreten ist, wenn diese Serienschäden dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss
dieses Vertrags weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Die nach Beginn des
Vertrags eingetretenen Versicherungsfälle gelten dann unabhängig von ihrem tatsächlichen
Eintritt als ein Versicherungsfall. Er gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die im Rahmen
der Vorversicherung aufgrund
- des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
- des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden
kein Versicherungsschutz zu gewähren ist.
Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrags, höchstens jedoch auf
die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.
3. § 3 III 2., Absatz 1, Satz 3, AHB wird gestrichen.
4. In Erweiterung von § 1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der
als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des
Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
9. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
1. Die Ersatzleistung für Schäden gemäß Teil III, 4.02 ff. beträgt (sofern in der
Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist)
1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
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Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
2. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall (Einzelschaden oder
Schadenserie) an den versicherten Schäden gemäß Teil III, 4.02 ff. mit
10 Prozent, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR
10. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
1. Der Versicherungsnehmer hat
- wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
(siehe § 1, 2. b) AHB),
- Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung
gemäß § 1, 2. c), 2. AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der
Bedingungen anzuzeigen.
2. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in 9.2
genannten Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder
Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang stehen, auf das
Doppelte.
11. Rückwärtsdeckung
Abweichend von § 1, 1. AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil III, 7.1 dieses Vertrags keinen
Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
mussten.
2. Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
3. Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens
jedoch die Selbstbeteiligung gemäß Teil III, 9.2 Anwendung.
4. Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte
Ersatzleistung für Schäden gemäß Teil III, 4.02 ff. zur Verfügung.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war, gilt die Versicherungssumme
des Vorvertrags.
5. Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
6. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags.
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Teil IV Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei der R+V
Allgemeinen Versicherung AG bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt:
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I. 8. AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil IV, 2. fallen (siehe jedoch Teil IV, 3. bzw.
Wagnisbeschreibung).
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I. 5. AHB
- gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub und dergleichen).
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln (siehe jedoch Teil IV, 3.1. c)
und 3.1 n) ).
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2. Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung).
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3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1 Abweichend von Teil IV, 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt;
b) aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt;
c) aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen,
- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
sind.
Hierunter fallen nicht Altöle;
e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;
f) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen
Einzelbehälter/Tanks drei Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
g) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegt;
h) aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (beispielsweise AHL) nicht übersteigt und diese für
den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
i) aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
oder ähnlichen Gebäuden befinden;
j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von Teil IV 4.
Anwendung;
k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen
der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Teil IV, 7.15;
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l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (beispielsweise bei Maschinen und
Einrichtungen);
m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Teil IV, 7.15);
n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemitteln, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Teil IV, 1.2 besteht kein
Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I. 5. AHB. Auf die Ausschlüsse
gemäß Teil IV, 7.10, 7.11 und 7.15 wird besonders hingewiesen;
o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;
p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;
q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.
r) sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein) aus Intensivtierhaltung, wenn
nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:
- 600 Milchkühe
- 600 Mastrinder
- 500 Kälberplätze
- 500 Sauenplätze
- 1.500 Mastschweinplätze
- 4.500 Ferkelplätze
- 15.000 Hennenplätze
- 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
- 30.000 Junghennenplätze
- 30.000 Mastgeflügelplätze.
Wird eine der Mengenschwellen von Teil IV, 3.1 überschritten, finden insoweit die
Bestimmungen gemäß Teil IV, 4. Anwendung.
3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 oder
Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I. 5. AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Teil IV, 6. genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3.3 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.1 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
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Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Teil IV, 3.1 mitversichert sind, die in Anhang
1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
Schäden durch Abwässer.
3.4 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.3 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
3.5 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des
Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I. 5. AHB findet
insoweit keine Anwendung.
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen
a) Für Risiken gemäß Teil IV, 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahrs, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1. AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil IV, 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2. AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß Teil IV, 8.3 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2. c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Teil IV, 2.2 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1)
und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
5. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1. und § 5, 1. AHB - die nachprüfbare erste
Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil
IV, 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten
oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits
Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil IV, 6.1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil IV, Ziffer 6 vereinbarten
Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinaus gehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Teil IV, 6.4, Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist)
400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher
Anordnung
und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
abweichender Selbstbehalt genannt ist)
10 Prozent, höchstens 5.000 EUR
selbst zu tragen.
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Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Teil IV, 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.7. Nicht versicherte
Tatbestände
7. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.
7.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
7.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
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7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;
7.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach Teil IV, 3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;
7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
7.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
7.12 Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
7.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
7.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Teil IV, 7.15, Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Teil II, 2.02);
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
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Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (beispielsweise Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an
Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerkes entspricht;
7.18 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (beispielsweise CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der
Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart;
7.19 die in Teil I, 4.01 - ausgenommen: Teil I, 4.01, a) 5. - und Teil I, 4.02 1. genannten Ansprüche
(insbesondere wird auf Teil I, 4.01, a) 10. bis 16. verwiesen).
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
8.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von
ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
§ 3 III. 2. Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.
8.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist)
10 Prozent, höchstens 5.000 EUR
selbst zu tragen.
Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß Teil IV, 3.3 bis 3.5.
8.3 Auf die Kumulklausel gemäß Teil I, 2.06 wird hingewiesen.
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9. Nachhaftung
9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1
mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
9.2 Teil IV, 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
10. Versicherungsfälle im Ausland
10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Teil IV, 1. dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB
- auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Teil IV, 3., 2. im
Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil IV, 3., 2. nur, wenn
die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
10.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von Teil IV, 3, 2.) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
Ausland erfolgen;
b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil IV,
3, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
Ausland bestimmt waren;
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von Teil IV, 3, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen.
Zu Teil IV, 10, 2.:
Der Versicherungsschutz gemäß Teil IV, 10, 2. besteht nur für solche Personen- und
Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs sind und sofern die Störung plötzlich und unfallartig
eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Teil IV, 5. und Vermögensschäden
im Sinne von Teil IV, 1, 1. bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandsschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-,
Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen von Teil I, 3.05
(oder im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt
diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
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Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
dergleichen.
10.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil I, 2.01, 1.
genannten Personen
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und
Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen
(siehe § 4 I. 3. AHB) unterliegen.
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
10.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der
von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Zeugen- und Gerichtskosten werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB - als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
10.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch
5.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall.
Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt
diese auch für derartige Schäden.
Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
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10.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
Teil I, 4.03), finden auch insoweit Anwendung.
12. Rückwärtsdeckung
Abweichend von § 1, 1. AHB, Teil IV 5. und 7.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil IV, 9.
dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
- Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Teil IV, 8, 2.
- Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von
1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
Versicherungssumme des Vorvertrags.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.
Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
Teil V Privatrisiken
1. Privathaftpflicht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Privatperson im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung.
1.2 Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige
gesetzliche Haftpflicht
a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb des
Betriebsgrundstückes unterhalten.
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LDW PLUS R+V Allgemeine Versicherung AG
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b) der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und
minderjährigen Angehörigen.
c) der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von Teil V, 2 b) auf
dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie
deren Kinder.
d) der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie
deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des
Betriebsgrundstücks unterhalten.
zu a) bis d):
Mitversichert sind - abweichend von § 4 II. 2. a) und § 7, 2. AHB - Regressansprüche von
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern sowie
Rückgriffsansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden oder
Sachschäden an Gebäuden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser, die
- beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,
- bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte
verursacht wurden, sofern zwischen Versicherungsnehmer und den Mitversicherten bzw.
zwischen den Mitversicherten keine häusliche Gemeinschaft besteht.
Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Mitversicherung gemäß Teil V endet automatisch mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
1.3 Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)
a) In Erweiterung von II 1. b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht
leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche
gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
b) Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies
wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner
Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
1.4 Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für die
Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart.
Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung
der Betriebshaftpflichtversicherung.
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Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von VII der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
2. Private Tierhaltung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von
Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung
des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung wird besonders hingewiesen.
3. Weitere private Risiken
Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere (siehe jedoch Teil II, 2.05, 1.), private
Immobilien etc. sind besonders zu vereinbaren.
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil I Gemeinsamer Teil 3
1. Gegenstand der Versicherung 3
2. Allgemeine Bestimmungen 3
2.01 Mitversicherte Personen 3
2.02 Beauftragung fremder Unternehmen 4
2.03 Teilnahme an Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften 4
2.04 Allgemeine Geschäftsbedingungen 5
2.05 Nachhaftung 5
2.06 Kumulklausel 5
2.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen 5
2.08 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 6
2.09 Strafrechtsschutz 6
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 7
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 7
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 7
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 8
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 8
3.05 Auslandsschäden 8
3.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung 10
3.07 Be- und Entladeschäden 10
3.08 Strahlenschäden 10
3.09 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 11
4. Risikobegrenzungen 11
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 11
4.02 Nicht versicherbare Risiken 13
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 14
5. Beitragsberechnung 15
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko 15
1. Versicherungsschutz 15
2. Betriebliche Risiken 15
2.01 Immobilien 15
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 16
2.03 Gebrauch fremder Fahrzeuge 17
2.04 Anschlussgleise 17
2.05 Nutztiere/Zuchttiere 17
2.06 Reittiere/Pensionstiere 19
2.07 Waffen 19
2.08 Gastronomie/Beherbergung 19
2.09 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb 19
2.10 Energieerzeugung 20
2.11 Weitere Betriebsrisiken 20
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko 21
3.01 Belegschafts- und Besucherhabe 21
3.02 Schlüsselrisiko 21
3.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 22
3.04 Sonstige Mietsachschäden 22
3.05 Bearbeitungsschäden 24
3.06 Leitungsschäden 24
3.07 Verletzung von Datenschutzgesetzen 25
3.08 Flurschäden 25
3.09 Gewahrsamsschäden 25
3.10 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden 27
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3.11 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren 27
3.12 Verwahrungsrisiken 27
3.13 Beschädigungsrisiko beim Bewegen, Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen 28
3.14 Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter 28
3.15 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien 29
3.16 Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG) 31
Teil III Produkthaftpflichtrisiko 31
1. Versicherungsschutz 31
2. Versichertes Risiko 31
3. Versicherungsfall 31
4. Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinarten Eigenschaften 32
5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko 32
5.01 Verlängerung der Verjährungsfrist 32
5.02 Mangelnebenkosten 32
6. Risikoabgrenzungen 32
Teil IV Umwelthaftpflicht-Basisversicherung 33
1. Gegenstand der Versicherung 33
2. Risikobegrenzungen 34
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 34
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen 36
5. Versicherungsfall 37
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 37
7. Nicht versicherte Tatbestände 38
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 40
9. Nachhaftung 41
10. Versicherungsfälle im Ausland 41
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 43
12. Rückwärtsdeckung 43
Teil V Privatrisiken 44
1. Privathaftpflicht 44
2. Private Tierhaltung 45
3. Weitere private Risiken 45
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Landwirtschaftspolice Spezial
Teil I Gemeinsamer Teil
1. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.
2. Der Versicherungsschutz wegen Schäden
- aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen;
- aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III dieser
Bedingungen;
- aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil IV dieser Bedingungen, es sei
denn einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere
Regelung vor.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im
Sinne von § 4 I. 8. b) AHB.
3. Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II, Teil III und Teil IV ausdrücklich eine besondere
Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
gemäß Teil I dieser Bedingungen.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.01 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in
dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
SGB VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
Mitversichert sind insoweit auch - abweichend von § 4 II. 2. a) AHB - Regressansprüche der
Sozialversicherungsträger aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers.
Nicht mitversichert sind Ansprüche aus § 110 Absatz 1 a) SGB VII.
3. auch des nachstehend genannten Personenkreises:
a) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und
deren Hilfspersonen;
b) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung
vor.
4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmer und der sonstigen Betriebsangehörigen aus
ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
2.02 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Teil I, 4.01 a) 2. -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2.03 Teilnahme an Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft ereignen,
wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-, Maschinen- oder
Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
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Stand 01.07.2015 Seite 5
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-,
Maschinen- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-, Maschinen-
oder Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein
Partner oder die Arbeits-, Maschinen- oder Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung einer Prämie kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-, Maschinen- oder
Liefergemeinschaft selbst.
2.04 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
2.05 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 9.) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
sollte.
2.06 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
- nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
einer Umweltschadensversicherung,
- nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
nach einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
2.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
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Stand 01.07.2015 Seite 6
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
2.08 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
- es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
- der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
unternehmerische Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
Beitragsberechnung aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
Schäden oder Umwelteinwirkungen.
Für Ansprüche nach Teil III, 4.02 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers, die vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden, besteht
Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertras vereinbarte Versicherungsschutz
subsidiär.
2.09 Strafrechtsschutz
Ergänzend zu § 3 III. 1., 3. AHB gilt:
1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
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Stand 01.07.2015 Seite 7
2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und
dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichend
Ersatzleistung genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen der §§ 2, 1. und 2, 2. AHB finden keine
Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2. AHB - die jeweils vereinbarten
Versicherungssummen und Ersatzleistungen.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1. Satz 3 AHB - auf
versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden
ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Die Bestimmungen gemäß Teil I, 3.01, Absatz 1 und 2 gelten nicht für in USA/US-Territorien
und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in USA/US-Territorien und
Kanada geltend gemachten Schadenersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem
Recht geltend gemacht werden.
Auf die besonderen Bestimmungen zum Produkthaftpflichtrisiko (siehe Teil III, 10.) sowie zur
Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Teil IV, 4.) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen
finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein
weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2. AHB in Verbindung mit § 4 II. 2. AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, 3.07), soweit
es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung).
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Stand 01.07.2015 Seite 8
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II. 2. AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 1. AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber Teil II, 3.03 und 3.04, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.05 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 3. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat
oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland;
c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
e) aus Anlass einer vorübergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im
europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter von
mitversicherten Tieren sowie als Tierhüter;
f) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens
oder des Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);
g) durch landwirtschaftliche Tätigkeiten auf grenzüberschreitendem Acker- und Weideland,
wenn diese Flächen im Inland beginnen.
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
h) durch direkten Export in außereuropäische Länder (Geltungsbereich siehe
Wagnisbeschreibung);
i) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in außereuropäischen Ländern
(Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);
j) im Zusammenhang mit Unternehmen und/oder Betriebsstätten (auch zum Beispiel Läger
und Stallungen) im Ausland.
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2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
und die unter, Teil I, 2.01, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen
(siehe § 4 I. 3. AHB).
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressanspüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
3. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
werden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex).
b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch
5.000.000 EUR bei Personenschäden
je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für
die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.
Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für
Personenschäden zur Verfügung;
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
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3.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I. 5. AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),
2. durch Abwässer,
3. ferner durch Schwammbildung,
soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I. 8. AHB handelt.
3.07 Be- und Entladeschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen
beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden
zum Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
3. Für Schäden am ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder
für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3.08 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 7. und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus
a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4
I. 7. AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
ausgehen;
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b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit
zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
3.09 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II. 2. AHB - auch
gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren
Versicherungsnehmer untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
- Mietsachschäden gemäß Teil II, 3.03 und 3.04,
- Gewahrsamsschäden gemäß Teil I, 3.09,
- Schäden an Pensionstieren gemäß Teil II, 3.11,
- Schäden an Grund und Boden.
4. Risikobegrenzungen
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
(siehe Wagnisbeschreibung)
a) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelung der Vorsorgeversicherung in Teil I, 3.01 wird hingewiesen;
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, 2.02 und Teil II, 2.02) oder eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
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Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4. aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung
an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge;
5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt
(siehe Teil IV);
6. wegen
a) Bergschäden (im Sinne des § 114 Bundesberggesetz/BBergG), soweit es sich um die
Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
Deckungsvorsorge zu treffen hat;
8. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material
bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine,
Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
9. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte.
Dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
10. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte
Pipelines);
12. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
Unter Bahnen fallen nicht so genannte Monorackbahnen zum Gebrauch im
land-/forstwirtschaftlichen Betrieb zur Beförderung von Sachen sowie gemäß Teil I, 2.01,
1. und 2. mitversicherter Personen. Die Monorackbahn darf nur von einem berechtigten
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer die Bahn mit Wissen und Willen
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass die Monorackbahn nicht von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht wird. Beim Bau, Besitz und Betrieb der Monorackbahn sind die gesetzlichen
und behördlichen Vorschriften einzuhalten. § 2, 3. a) AHB gilt insoweit nicht.
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13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen-
und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen
Arbeiten beruhen;
14. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten.
Versicherungsschutz besteht jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche;
15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
16. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
17. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen
und sonstige Diskriminierungen, siehe aber Teil II, 3.16;
18. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
Zusammenhang stehen;
19. aus Besitz und/oder Betrieb von Biogasanlagen einschließlich der dazugehörigen
Nebeneinrichtungen/-anlagen (z. B. Silage- und sonstige Läger, Gasleitungen und -läger)
sowie der Abgabe von Gärresten/Substraten aus Biogasanlagen an Dritte.
b) Durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken
(siehe Wagnisbeschreibung)
1. Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung (siehe Teil II, 2.05), insbesondere
a) Gestüte;
b) Kälber- und Schweinemästereien;
c) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;
d) Fischzuchtbetriebe;
e) Wanderschäfereien.
2. Zugtiere für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;Teil II Allgemeines Betriebsrisiko
3. Reittier- (unter anderem Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel) und
Rennpferdehaltung oder Zurverfügungstellung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder
Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht;
4. Vermietung von Reittieren;
5. Pensionstiere, bzw. Schäden an Pensionstieren sowie dem Reiten dieser Tiere;
6. Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht und/oder Tätigkeit als
Bereiter;
7. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur
Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;
4.02 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden an Kommissionsware;
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2. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der
Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
4. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
2. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
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Stand 01.07.2015 Seite 15
5. Beitragsberechnung
1. Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage
a) der landwirtschaftlichen Nutzfläche,
b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),
c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
§ 8 III. AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres
a) die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen,
b) eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
Zusatzrisiken.
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III und Teil IV genannten Schäden, richtet sich nach den
AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarungen (Teil II).
2. Betriebliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.01 Immobilien
1.
a) als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus der
Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und unbebauten
Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten,
- die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;
- die an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR vermietet oder
verpachtet werden. Wird dieser Miet- oder Pachtwert überschritten, ist für den
mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht und dergleichen), gleichgültig, ob
diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
b) aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
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2. hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für
eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I. 5. und § 4 I. 6. b)
AHB keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I. 8. AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4
II. 5. AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben
bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus Besitz und Verwendung von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen,
gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
3. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;
4. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Maschinen und
Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
Arbeitsmaschinen) sowie Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit im
versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit im Rahmen von Teil II, 2.09.
Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenrings bzw. einer
Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2. b) und in § 2, 3. c) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
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Stand 01.07.2015 Seite 17
2.03 Gebrauch fremder Fahrzeuge
aus dem Gebrauch fremder, gemieteter oder geliehener Kraftfahrzeuge - ausgenommen
Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht -, Anhänger, Hub- und Gabelstapler
und selbstfahrender Arbeitsmaschinen im Inland oder angrenzenden Ausland, wenn die
Ansprüche gegen
1. den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
oder von ihm geleast wurde;
2. mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende
Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird/werden oder
- der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom
Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder
Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung
oder
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer
Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
den Versicherungsnehmer hat.
Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche
ausgelöst haben, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
Sachschäden, maximal jedoch
3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung.
2.04 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, 3.04).
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB die Haftpflicht wegen
Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
Teil I, 3.07;
2.05 Nutztiere/Zuchttiere
1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und
Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren sowie von zwei Zugtieren für private
Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten (teilweise abweichend von § 4 I. 4. AHB);
2. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren, nicht jedoch Deckhengsten zum
Belegen fremder Tiere. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch
gewollten oder ungewollten Deckakt.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden:
10 Prozent, mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR;
KFA0124 Seite 415 von 599
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Stand 01.07.2015 Seite 18
3. aus dem Halten und Hüten von Hunden;
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Als "Kampfhunde"
gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Pitbull,
- Staffordshire Bullterrier.
4. - teilweise abweichend von § 1, 1. AHB - Aufwendungen, die Dritten entstehen, um vom
Versicherungsnehmer gehaltene oder gehütete Tiere gemäß Teil II, 2.05, 1. bis 3., sowie Teil
II, 2.06 nach einem Ausbruch (auch Verladeausbruch) einzufangen bzw. zur
weiterenGefahrenabwehr durch den Einsatz von Schusswaffen zu töten. Diese
Aufwendungen werden nur insoweit ersetzt, als der Versicherungsnsehmer diese
Maßnahmen beauftragt oder angefordert hat und sie für eine konkrete Gefahrenabwehr
objektiv geeignet waren.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
5.000 EUR je Versicherungsfall
und gleichzeitig für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Vermögensschäden.
Zu 1. und 2.:
Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden (beispielsweise Stuten, Fohlen bis drei
Jahre, Wallache) je Hektar.
Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein
Beitrag berechnet.
Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens dieser Pferde außer durch den
Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (auch
Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder), seine
Betriebsangehörigen und Kaufinteressenten.
Ausgeschlossen bleiben Reittiere und Rennpferde sowie Zuchtbetriebe, Gestüte und
Intensivtierhaltung, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
Eine Intensivtierhaltung liegt vor, wenn eine der nachfolgend genannten Anzahl von Tierplätzen
pro Anlage vorhanden bzw. überschritten wird:
- 600 Milchkühe
- 600 Mastrinder
- 500 Kälberplätze
- 500 Sauenplätze
- 1.500 Mastschweinplätze
- 4.500 Ferkelplätze
- 15.000 Hennenplätze
- 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
- 30.000 Junghennenplätze
- 30.000 Mastgeflügelplätze;
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Stand 01.07.2015 Seite 19
2.06 Reittiere/Pensionstiere
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
aus
1. unentgeltlichem Verleih der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich der
Zurverfügungstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für
Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko),
oder
2. entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer
oder
3. entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich zur Nutzung von
Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko);
4. Hüten von Pensionstieren (siehe Teil II, 3.11);
5. der Teilnahme an Pferderennen sowie Trainingsvorbereitungen hierzu.
Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter.
Private Tierhaltung siehe Teil V.
2.07 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von
eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und
Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug
der Abschussgenehmigung.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu
strafbaren Handlungen;
2.08 Gastronomie/Beherbergung
1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;
2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote bis
maximal 25 Betten/Stellplätze (siehe jedoch Teil II, 2.11, 12.);
3. Verwahrungsrisiken siehe Teil II, 3.12.
2.09 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb
aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb
zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat:
- Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);
- Winterdienst;
- kommunale Landschaftspflege.
Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie Pflanzen und
Kulturen, die Gegenstand der Bearbeitung sind.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
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Stand 01.07.2015 Seite 20
2.10 Energieerzeugung
1. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (auch Trafostationen), die im versicherten
Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe
von Energie an Dritte;
2. aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 500 kWp je Anlage und Windkraftanlagen auf
dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung oder zur
Einspeisung von Elektrizität in das Netz des ördlichen Energieversorgers.
Nicht versichert ist die direkte Versorung von Tarifkunden (Endverbraucher).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage,
sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.
Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit
es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für
die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV)
handelt.
Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II. 6. AHB wird hingewiesen.
2.11 Weitere Betriebsrisiken
aus
1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
3. Baumfällen im eigenen Betrieb;
4. dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch in Hofläden und auf Wochenmärkten) sowie
das Abernten von Produkten durch Endverbraucher;
5. dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb - auch unter
Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe - sowie dem Handel mit den so hergestellten
Endprodukten;
6. der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen sowie Ausübung des Brauchtums
(z. B. Leonardiritt) einschließlich der Präsentation/Vorführung von Waren sowie aus der
Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen (z. B.
Hoffesten - nicht jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Schienen-, Luft-
und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen,
Jagdveranstaltungen, Schießwettbewerben, Bungee-Jumping, Abbrennen von Feuerwerken
und dergleichen).
Mitversichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit
der Durchführung (Leitung, Überwachung und dergleichen) beauftragten Personen in dieser
Eigenschaft sowie Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils drei Tagen.
Nicht versichert ist/sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen
Unternehmen und sonstigen betriebsfremden Personen sowie Haftpflichtansprüche wegen
Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tieren);
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Stand 01.07.2015 Seite 21
7. aus der Tätigkeit als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen
und Entleihen von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenrings, dem
der Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;
8. dem Besitz - nicht jedoch dem Betrieb - von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige
Sicherung der Grubenränder entstehen.
Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit
sie nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;
9. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I. 4. AHB);
10. Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren;
11. aus der gelegentlichen Abgabe von Mineralölen an Dritte zur Betankung von Geräten,
Maschinen und Fahrzeugen auf dem versicherten Betriebsgrundstück;
12. sonstigen Nebenbetrieben, die für den versicherten Betrieb typisch sind, der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind und für die keine
Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko
3.01 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3. und abweichend von § 4 I. 6. a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen
und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
3.02 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3. AHB und abweichend von § 4 I. 6. a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
(auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
100.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
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LDW SPEZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2015 Seite 22
Nicht versichert ist/sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (beispielsweise wegen Einbruchs);
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR
3.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten (nicht
geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen,
Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch
Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche)
sowie durch Leitungs- und Abwasser.
2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat;
c) von Angehörigen (siehe § 4 II. 2. AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben;
d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen.
3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden,
maximal jedoch
5.000.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.04 Sonstige Mietsachschäden
1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
an gemieteten Räulichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
2. Mietsachschäden an Immobilien
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
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Stand 01.07.2015 Seite 23
ist eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden
und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und
dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3. Mietsachschäden an Pferdeboxen und Perdeanhängern
Eingeschlossen ist - abweichend von $ 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Tierhalter aus der Beschädigung von
- gemieteten Pferdeboxen, Stallungen und Einfriedungen zu gemieteten
Weiden/Pferdekoppeln;
- gemieteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
- 50.000 EUR je Versicherungsfall für Schäden an gemieteten Pferdeboxen, Stallungen
und Einfriedungen zu gemieteten Weiden/Pferdekoppeln,
- 3.000 EUR je Versicherungsfall für Schäden an gemieteten oder geliehenen
Pferdetransportanhängern
und steht jeweils zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR
4. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b) Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
- von Angehörigen (siehe § 4 II. 2. AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
unternehmerischen Leitung stehen;
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LDW SPEZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2015 Seite 24
c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und
Abwasser (siehe jedoch Teil II, 3.03) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
5. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
6. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.05 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II. 5.
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen (auch von Tieren), die
sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden, uns alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
jeweils aufgeführten Ziffern:
- Be- und Entladeschäden nach Teil I, 3.07,
- Schäden durch Lohnarbeiten nach Teil II, 2.09,
- Leitungsschäden nach Teil II, 3.06,
- Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren nach Teil II, 3.11.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
100.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR
3.06 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, GAsrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von § 4 I. 6. b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I. 6. Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II. 5.
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
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Stand 01.07.2015 Seite 25
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
jedoch
1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
3.07 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II. 6. h) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
personenbezogener Daten. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte
Versicherungssumme für Vermögensschäden, maximal jedoch
100.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.
3.08 Flurschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 5. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
gepachteter Betriebsflächen -Wanderschäfereien-).
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
10 Prozent, höchstens 1.000 EUR.
3.09 Gewahrsamsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. a) und b) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen -
auch von Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie
Anhängern, jedoch nicht von Kraftfahrzeugen anderer Art - die der Versicherungsnehmer
gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in folgendem Umfang:
1. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
besteht (zum Beispiel durch eine Maschinenversicherung), gehen diese Versicherungen vor.
2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.
3. Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und
Gabelstaplern und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten
auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen
sind. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein
unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
zurückzuführen sind.
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Stand 01.07.2015 Seite 26
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Bremsschäden im
Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind alle Schäden, die durch
falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern, Anhängern und mit Kraftfahrzeugen
verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu
einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch
("Dauerbruch") handelt.
Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Teil II, 3.09,
3., Absatz 1 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in
diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden
(Folgeschäden) gedeckt sind.
4. Liegt ein versicherter Sachschaden gemäß Teil II, 3.09 vor, sind Vermögensschäden wegen
- Bergungs- und Rettungskosten sowie
- Nutzungsausfall
mitversichert.
5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) am Inventar gepachteter Betriebe,
b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber Teil II, 3.11.),
c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,
d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, bezogen auf
den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.
Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für für
zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von
Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch § 4 I. 6. letzter Absatz AHB).
6. Die Ersatzleistung beträgt
50.000 EUR je Versicherungsfall,
beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren)
5.000 EUR je Versicherungsfall
bei Bergungs- und Rettungskosten sowie Nutzungsausfall insgesamt
5.000 EUR je Versicherungsfall
und steht jeweils zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
zur Verfügung.
7. Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer
10 Prozent, höchstens 1.000 EUR
selbst zu tragen.
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Stand 01.07.2015 Seite 27
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.10 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
werden - abweichend von Teil II, 3.09, 3. - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie
Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden (Teil II,
3.09) mitversichert.
3.11 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I. 6. a) und b) AHB - Obhut- und Tätigkeitsschäden an
Pensionstieren bzw. untergestellten Tieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
20.000 EUR je Versicherungsfall
und steht fünffach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
10 Prozent, mindestens 100 EUR.
3.12 Verwahrungsrisiken
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I. 6. a) und § 4 I. 8. AHB -
die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen
1. der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen Tiere,
Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie
Zelte.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
600 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag
und steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
zur Verfügung.
2. der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur Aufbewahrung übergebenen
Sachen, ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und
Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie Zelte.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
4.000 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag
und steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
zur Verfügung.
KFA0124 Seite 425 von 599
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Stand 01.07.2015 Seite 28
Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird,
erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache.
Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht
abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.
3. der eingestellten Sachen gemäß Teil II, 2.08, 2. (Stellplatzabgabe) sowie der untergestellten
Kraftfahrzeuge und Wohnwagen von sonstigen Dritten (nicht von Feriengästen).
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
50.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
10 Prozent, höchstens 1.000 EUR
4. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.13 Beschädigungsrisiko beim Bewegen, Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen der beherbergten Gäste beim Bewegen,
Zubringen oder Abholen dieer Kraftfahrzeuge innerhalb und außerhalb des Betriebsgrundstücks
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten die Ausschlüsse in § 1, 2. b) und in § 2, 3. c) AHB insoweit nicht.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ersatzleistung von Teil II, 3.12, 3.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden.
10 Prozent, höchstens 1.000 EUR
3.14 Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 6. b) und § 4 I. 8. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
der Beschädigung bzw. dem Verlust von Pflanzen und Kulturen beim Einsatz von Pflanzenschutz
und/oder Düngemitteln im Wege der Nachbarschaftshilfe.
KFA0124 Seite 426 von 599
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Stand 01.07.2015 Seite 29
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
25.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
500 EUR.
3.15 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien
1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I. 6. b), § 4 I. 8., § 4 I. 10. und § 4 I. 11.
AHB sowie § 4 II. 6. a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System (zum
Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden
aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
- sich heiraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Zu a) - c):
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (auch
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten);
d) der Verletzung von Personlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von § 1, 1. AHB ersetzt der Versicherer
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
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- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
§ 3 III. 2., Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.
3. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB -
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
4. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I. 3. AHB - für Versicherungsfälle im
Ausland.
Teilweise abweichend von Teil I, 3.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
Haftpflichtansprüche in Europäischen Staaten und nach dem Recht Europäischer Staaten
geltend gemacht werden.
5. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, zum Beispiel Access-, Host-,
Full-Service-Providing;
d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
h) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
6. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche
a) die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme
im Sinne von Teil II, 3.15, 1. a) handelt (zum Beispiel Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von
Informationen über Internet-Nutzer dienen;
b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
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7. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
1.000.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
3.16 Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Teil II, 3.16 nicht etwas anderes
bestimmt ist.
1. Ersatzleistung
Abweichend von 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung beträgt die Ersatzleistung (sofern in der
Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
2. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
1.000 EUR.
Teil III Produkthaftpflichtrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
diese durch vom Versicherungsnehmer
1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
nachfolgenden Vereinbarungen (Teil III).
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
2. Versichertes Risiko
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Wagnisbeschreibung genannten
Produktions- und Tätigkeitsumfang.
3. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis
gemäß § 1, 1. und § 5, 1. AHB.
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4. Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinarten Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I. 1. und § 4 I. 6. Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko
5.01 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens drei Jahren, gerechnet ab Ausführung der
Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf § 4 I. 1.
AHB berufen.
5.02 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
6. Risikoabgrenzungen
1. Nicht versichert sind
Ansprüche, soweit diese nicht in Teil III, 4. und 5.02 ausdrücklich mitversichert sind
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
soweit es sich nicht um im Rahmen von Teil III, 4. versicherte Vereinbarungen bestimmter
Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen
hat.
Versicherungsschutz besteht insoweit jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche,
soweit es sich um einen Anspruch aus einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt;
b) Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und
Werbung);
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c) Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II. 5. AHB;
d) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
e) Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
f) Ansprüche im Zusammenhnag mit Vermehrung, Herstellung und oder/oder Handel von
Saatgut;
g) Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen pflanzliche
Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais).
Teil IV Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei der
R+V Allgemeinen Versicherung AG bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt:
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I. 8. AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil IV, 2. fallen (siehe jedoch Teil IV, 3. bzw.
Wagnisbeschreibung).
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I. 5. AHB
- gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub und dergleichen).
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz - und Düngemitteln (siehe jedoch Teil IV, 3.1. c)
und 3.1 n).
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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2. Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1 Abweichend von Teil IV, 1. und 2. ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt;
b) aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt;
c) aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen,
- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
sind.
Hierunter fallen nicht Altöle;
e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;
f) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen
Einzelbehälter/Tanks drei Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
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g) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegt;
h) aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den
versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
i) aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
oder ähnlichen Gebäuden befinden;
j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von Teil IV, 4.
Anwendung;
k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen
der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Teil IV, 7.15;
l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Teil IV, 7.15);
n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Teil IV, 1.2 besteht kein
Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I. 5. AHB. Auf die Ausschlüsse
gemäß Teil IV, 7.10, 7.11 und 7.15 wird besonders hingewiesen;
o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;
p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage zur Behandlung ausschließlich im
versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;
q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.
r) sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein) aus Intensivtierhaltung, wenn
nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:
- 600 Milchkühe
- 600 Mastrinder
- 500 Kälberplätze
- 500 Sauenplätze
- 1.500 Mastschweinplätze
- 4.500 Ferkelplätze
- 15.000 Hennenplätze
- 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
- 30.000 Junghennenplätze
- 30.000 Mastgeflügelplätze.
Wird eine der Mengenschwellen von Teil IV, 3.1 überschritten, finden insoweit die
Bestimmungen gemäß Teil IV, 4. Anwendung.
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3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 oder
Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I. 5. AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Teil IV, 6. genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3.3 Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.1 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Teil IV, 3.1 mitversichert sind, die in Anhang
1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
Schäden durch Abwässer.
3.4 Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.3 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
3.5 Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des
Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I. 5. AHB findet
insoweit keine Anwendung.
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen
4.1 Für Risiken gemäß Teil IV, 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss
der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt -
insoweit teilweise abweichend von § 2, 1. AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil IV, 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
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Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2. AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß Teil IV, 8.3 entsprechend Anwendung.
4.2 Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2. c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Teil IV, 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und
2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung.
5. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1. und § 5, 1. AHB - die nachprüfbare erste
Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil
IV, 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten
oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits
Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil IV, 6.1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil IV, 6. vereinbarten
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
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Abweichend von Teil IV, 6.4, Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist)
400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche
Anordnung
und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
10 Prozent, höchstens 5.000 EUR
selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Teil IV, 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
7. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;
7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.
7.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
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7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
7.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig
entsorgt werden;
7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;
7.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach Teil IV, 3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;
7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
7.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
7.12 Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
7.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
7.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
in Anspruch genommen werden.
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Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Teil IV, 7.15, Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Teil II, 2.02);
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
7.18 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierfür ausdrücklich vereinbart;
7.19 die in Teil I, 4.01 - ausgenommen Teil I, 4.01, 5. - und Teil II, 4,1 genannten Ansprüche
(insbesondere wird auf Teil I, 4.01 a), 10. bis 16. verwiesen).
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
8.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von
ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
§ 3 III. 2. Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
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8.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist)
10 Prozent, höchstens 5.000 EUR
selbst zu tragen.
Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß Teil IV, 3.3 bis 3.5.
8.3 Auf die Kumulklausel gemäß Teil I, 2.06 wird hingewiesen.
9. Nachhaftung
9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1
mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
9.2 Teil IV, 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
10. Versicherungsfälle im Ausland
10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Teil IV, 1. dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I. 3.
AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Teil IV, 3, 2. im
Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil IV, 3, 2. nur, wenn die
Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
10.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von Teil IV, 3, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen;
b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil IV,
3, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
Ausland bestimmt waren;
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von Teil IV, 3, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen.
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Zu Teil IV, 10.2.:
Der Versicherungsschutz gemäß Teil IV, 10.2 besteht nur für solche Personen- und
Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs sind und sofern die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten
ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Teil IV, 5. und Vermögensschäden im
Sinne von Teil IV, 1, 1. bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandsschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur-
und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen/Tätigkeiten im Rahmen von Teil I, 3.05 (oder
im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese
Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
dergleichen.
10.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter I Teil I, 2.01,1.
genannten Personen
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe § 4 I. 3. AHB).
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
10.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der
von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III. 4. AHB - als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
10.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien-
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch
5.000.000 EUR bei Personenschäden
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je Versicherungsfall. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person
vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.
Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
10.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
Teil I, 4.03), finden auch insoweit Anwendung.
12. Rückwärtsdeckung
Abweichend von § 1, 1. AHB, Teil IV 5. und 7.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil IV, 9.
dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
- Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Teil IV, 8.2.
- Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von
1.000.000 EU pauschal für Personen- und Sachschäden
je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
Versicherungssumme des Vorvertrags.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
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Teil V Privatrisiken
1. Privathaftpflicht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Privatperson im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung.
1.2 Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige
gesetzliche Haftpflicht
a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb des
Betriebsgrundstückes unterhalten,
b) der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und
minderjährigen Angehörigen,
c) der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von Teil V, 2. b)
auf dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
sowie deren Kinder,
d) der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie
deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des
Betriebsgrundstücks unterhalten.
zu a) bis d):
Mitversichert sind - abweichend von § 4 II. 2. a) und § 7, 2. AHB - Regressansprüche von
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern sowie
Rückgriffsansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden oder
Sachschäden an Gebäuden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser, die
- beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,
- bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte
verursacht wurden, sofern zwischen Versicherungsnehmer und den Mitversicherten bzw.
zwischen den Mitversicherten keine häusliche Gemeinschaft besteht.
Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Mitversicherung gemäß Teil V endet automatisch mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
1.3 Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)
a) In Erweiterung von II 1. b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht
leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche
gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
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b) Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies
wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner
Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen- und
sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
1.4. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für die
Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart.
Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung
der Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von VII der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
2. Private Tierhaltung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von
Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung
des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung wird besonders hingewiesen.
3. Weitere private Risiken
Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere (siehe jedoch Teil II, 2.05, 1.), private
Immobilien etc. sind besonders zu vereinbaren.
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PFERD - Beschreibung des versicherten Risikos zur
Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern
I. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter von Pferden, sowie als Halter von Fohlen im
Jahr der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrags, wenn die Mutterstuten über diesen
Vertrag versichert sind. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
2. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr gilt:
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden.
4. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Teilnahme an Turnieren und den Vorbereitungen hierzu (Training).
Nicht versichert bleibt - gemäß § 4 I 4 AHB - die Teilnahme an Pferderennen (z. B. Galopper-
oder Traberrennen), sowie die Vorbereitungen hierzu (Training);
b) aus der Verwendung von Reittieren als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder
Schlittenfahrten.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz eigener Kutschen, Planwagen oder
Schlitten und wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der
Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt.
II. Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist
- falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) - die persönliche gesetzliche
Haftpflicht der Reitbeteiligten.
Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige
Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Die Reitbeteiligten müssen in der Police namentlich benannt werden.
Eingeschlossen sind - abweichend von § 7, 2 AHB - bei Verwendung des Reittieres zu
unentgeltlichem Verleih an fremde Reittiernutzer (siehe Wagnisbeschreibung)
Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer sofern die
vorstehenden Voraussetzungen vorliegen.
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III. Risikobegrenzungen
1. Nicht versichert - aber durch besondere Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) versicherbar -
sind Haftpflichtansprüche
a) wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen von Reittieren zu Vereinszwecken und/oder für
Veranstaltungen;
b) wegen Schäden aus der Erteilung von Reitunterricht oder Nutzung durch fremde Reiter
anlässlich des Reitunterrichts.
2. Nicht versichert ist die Haftpflicht
a) wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Reittieren
(Pensionstieren);
b) aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen Verleih von Reittieren;
c) der den Reitunterricht erteilenden Personen/Reitlehrer;
d) wegen Schäden aus einer Verwendung der Reittiere, die nicht in der Wagnisbeschreibung
genannt ist.
e) des Versicherungsnehmers gegenüber dem Reiter und aus dem Reiten von (siehe
Wagnisbeschreibung)
- Zuchtstuten,
- Gnadenbrotpferden,
- Fohlen bis drei Jahren und
- Zugtieren;
f) aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten und wegen Schäden, deren
Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder
Schlitten liegt.
IV. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge
Nicht versichert ist die Haftpflicht
1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;
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2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für
die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
3. aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an
Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen.
V. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
1. Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
2. Nicht versichert sind
a) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
3. Ersatzleistung/Selbstbeteiligung
Die Ersatzleistung beträgt
1.000.000 EUR je Versicherungsfall
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglichen
Versicherungssumme.
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Ausgabe Januar 2011 Seite 4
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt
250 EUR.
4. Ausland
Versichert sind abweichend von § 4 I 3 AHB und in Verbindung mit Ziffer I 2 im Umfang dieses
Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
VI. Mietsachschäden
1. Mietsachschäden an gemieteten Reithallen, Stallungen, Boxen und Einfriedungen zu gemieteten
Weiden/Pferdekoppeln
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter aus
der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Reithallen, Stallungen, Boxen und
Einfriedungen zu gemieteten Weiden/Pferdekoppeln sowie alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt
300.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt
150 EUR.
2. Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter aus
der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen
Pferdetransportanhängern sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt
3.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt
300 EUR.
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Ausgabe Januar 2011 Seite 5
3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann;
b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Anmerkung:
Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.
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PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 1
PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung
I. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem
Jahr als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder Amts.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
a) einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art,
b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige,
2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen,
3. aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder
Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht
um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens
verpflichtet ist,
4. als Eigentümer oder Mieter
a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -.
b) eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses;
c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne
Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,
zu I. 4. a) - c):
sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder
Zweifamilienhaus auch vom Versicherugsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst
bewohnt wird, einschl. der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie eines
Schrebergartens.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B.
gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze,
Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum;
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d) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von
2.000 qm ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung
vorgesehen ist.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb
von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
b) aus der Vermietung
- von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch
von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
- einer Einlieger oder Eigentumswohnung im Inland;
- der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze.
Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden
die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß § I. 1.2 b) AHB
Anwendung;
c) aus der Streu- und Reinigungspflicht;
d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von
100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Beitrag überschritten, entfällt die
Mitversicherung.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);
Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind
Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht
mitversichert.
e) als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
Besitzwechsel bestand;
f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
5. als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder
gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - abweichend
von § 4 I 4 AHB sowie I. 6. - für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an
Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc), an denen der Versicherungsnehmer
privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt
6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme
an Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training) (vgl.
aber § 4 I 4 AHB);
7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder
strafbaren Handlungen;
8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht
jedoch von Hunden ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten
Assistenzhundes (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund), Rindern,
Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
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9. als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, soweit nicht
Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht;
10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder
Fuhrwerke zu privaten Zwecken.
Zu I. 9. und I. 10.:
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
sich um Personenschäden;
11. aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die
Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in
Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1, 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge
hinausgehen.
II. Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist
1. im Rahmen einer Familien-Privathaftpflichtversicherung (siehe
Versicherungsschein/Nachtrag) die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder); bei volljährigen Kindern jedoch nur,
solange sie sich noch in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer
angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung
- Lehre und/oder Studium auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener
Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des (freiwilligen Wehrdienstes), des
Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor,
während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach
Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht.
c) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
Pflegekinder) mit geistiger Behinderung;
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Zu II. 1. a) - c):
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den
Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten;
2. im Falle ausdrücklicher Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) gemäß den
nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer lebende Partner einer Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
gemäß II. 1. b) und c) unter den nachstehenden Voraussetzungen:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der
mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut
Einwohnermeldeamt gemeldet sein.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer
sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher
Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
Kinder VII. sinngemäß;
3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten
Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
III. Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-,
Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht III 2. etwas anderes bestimmt.
2. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch von
a) Kraftfahrzeugen,
- die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine
Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern;
- mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
20 km/h;
- nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die
Ausschlüsse im § 1, 2b) und im § 2, 3c AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
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Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde
Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit
Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter,
sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden;
d) ferngelenkten Modellfahrzeugen;
IV. Auslandsschäden
Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende Besondere Regelung:
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen,
- die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes
versichertes Risiko zurückzuführen sind,
- die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind.
aus dem zeitlich unbefristete Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten
Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der
Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der
Bundesrepublik Deutschland befindet.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern
gemäß I 2. a) bis I 2. c.
3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
V. Häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
VI. Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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Die Ersatzleistung beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherugssumme für Personen- und
Sachschäden zur Verfügung.
Ausgeschlossen sind
1. Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann;
d) Schäden durch Schimmelbildung.
2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
VII. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz
Entfällt die Mitversicherung der in II.1. und II.2. genannten Personen, weil
- der Versicherungsnehmer verstorben ist,
- die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
aufgehoben wurde,
- Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der
Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese
Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei der R+V Versicherungsgruppe
beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
Lebenspartner*) eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den
Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten.
VIII. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus
Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen
oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen.).
IX. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich
handelt um
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a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Zu IX. 1. a) bis 1. c) gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 II AHB (Rechtsfolgen bei der
Verletzung von Obliegenheiten).
2. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
Sachschäden, maximal jedoch
5.000.000 EUR
je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherugsjahres.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
§ 3 III 2, Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.
3. Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im
Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Datenbanken.
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5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
b) die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.
X. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
1. Mitversichert sind - abweichend von § 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind - teilweise abweichend von § 4 I 6a) AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
2. Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
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2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
3. Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht für alle
Versicherungsfälle eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherugssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden
250 EUR.
4. Versichert sind abweichend von - § 4 I 3 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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REITSPORT - Besondere Bedingungen für Reit- und
Pferdesportbetriebe
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil I Gemeinsamer Teil 3
1. Gegenstand der Versicherung 3
2. Allgemeine Bestimmungen 3
2.01 Mitversicherte Personen 3
2.02 Beauftragung fremder Unternehmen 4
2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 4
2.04 Verkaufs- und Lieferbedingungen 5
2.05 Nachhaftung 5
2.06 Kumulklausel 5
2.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen 6
2.08 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 6
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 7
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 7
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 7
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 8
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 8
3.05 Auslandsschäden 8
3.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden 10
3.07 Be- und Entladeschäden 10
3.08 Bearbeitungsschäden 10
3.09 Leitungsschäden 11
3.10 Strahlenschäden 11
3.11 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 12
4. Risikobegrenzungen 12
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 12
4.02 Nicht versicherbare Risiken 15
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 15
5. Beitragsberechnung 16
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko 16
1. Versicherungsschutz 16
2. Betriebliche Risiken 16
2.01 Immobilien 16
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 17
2.03 Anschlussgleise 18
2.04 Nutztiere/Zuchttiere/Reittiere für eigene Zwecke 18
2.05 Sonstige Reittiere/Pensionstiere 19
2.06 Waffen 19
2.07 Weitere Betriebsrisiken 19
2.08 Gastronomie/Beherbung 20
2.09 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb 20
2.10 Energieerzeugung 21
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko 21
3.01 Belegschafts- und Besucherhabe 21
3.02 Schlüsselrisiko 21
3.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 22
3.04 Sonstige Mietsachschäden 22
3.05 Verletzung von Datenschutzgesetzen 23
3.06 Flurschäden 23
3.07 Gewahrsamsschäden 24
3.08 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden 25
3.09 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren 25
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3.10 Verwahrungsrisiken 25
4. Nicht versicherbare Risiken 26
Teil III Produkthaftpflichtrisiko 26
1. Versicherungsschutz 26
2. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 27
2.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften 27
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko 27
3.01 Verlängerung der Verjährungsfrist 27
3.02 Mangelnebenkosten 27
4. Risikoabgrenzungen 27
Teil IV Umweltrisiko (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und Forstwirtschaft) 28
1. Versicherungsschutz 28
2. Risikobegrenzungen 28
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 29
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen 31
5. Versicherungsfall 32
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 32
7. Nicht versicherte Tatbestände 33
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 35
9. Nachhaftung 36
10. Versicherungsfälle im Ausland 36
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 38
12. Rückwärtsdeckung 38
Teil V Privatrisiken 38
1. Privathaftpflicht 38
2. Private Tierhaltung 40
3. Weitere private Risiken 40
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REITSPORT - Besondere Bedingungen für Reit- und
Pferdesportbetriebe
Teil I Gemeinsamer Teil
1. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.
2. Der Versicherungsschutz wegen Schäden
- aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen;
- aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III dieser
Bedingungen;
- aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil IV dieser Bedingungen, es sei
denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere
Regelung vor.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes.
Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von § 4 I 8b) AHB.
3. Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II, Teil III und Teil IV ausdrücklich eine besondere
Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
gemäß Teil I dieser Bedingungen.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.01 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
a) von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
(nicht jedoch Tierärzten) und deren Hilfspersonen;
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b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung
voran. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Diensts Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser
Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
2.02 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von Teil I, 4.01 a. 2.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder
Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab
dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft
ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die
Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt
waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung einer Prämie kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
2.04 Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das
ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
2.05 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Diese Deckungserweiterung findet für das Umweltrisiko keine Anwendung (siehe aber Teil IV, 9.).
Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter
Sach- oder Rechtslage des Einzelfalls eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.
2.06 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
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2.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellen Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und em Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
2.08 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
- es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
- der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
unternehmerische Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
zum Ablauf des Versicherungsjahrs anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
Beitragsberechnung aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
Schäden oder Umwelteinwirkungen.
Für Ansprüche nach Teil III, 4.02 ff, wegen Schäden durch Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden,
besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
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Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
subsidiär.
3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine
Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten
Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß 1.02 bleiben
unberührt.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf
versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgmeinen noch den
Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden
ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Die Bestimmungen gemäß 3.01, 2., Absatz 1 und 2, gelten nicht für Haftpflichtansprüche in
den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in
den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.03, 3.) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
sollte.
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist;
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen;
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, 3.05), soweit
es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung).
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3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber Teil II, 3.03 und 3.04, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
- individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.05 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) durch Erzeugnisse/Tiere, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert
hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export);
b) durch Erzeugnisse/Tiere des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne
dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter
Export);
c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter und Hüter von
mitversicherten Tieren;
d) aus dem Halten und/oder Hüten von mitversicherten Tieren;
e) aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit im Rahmen des versicherten Risikos (auch
Teilnahme an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen) bis zu einem Jahr im
europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von
mitversicherten Tieren;
f) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des
Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
g) durch direkten Export in außereuropäische Länder (Geltungsbereich siehe
Wagnisbeschreibung),
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Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Stallungen, Läger und dergleichen.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
und die unter Teil I, 2.01, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen
(siehe § 4 I 3 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder
dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese
auch für derartige Schäden.
Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im
Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR
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5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe Teil IV, 10.) wird hingewiesen.
3.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),
2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an
Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen),
soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.
3.07 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
3.08 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
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Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen
1. der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu
sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
2. Schäden durch Lohnarbeiten (siehe aber Teil II, 2.09);
3. Be- und Entladeschäden (siehe Teil I, 3.07);
4. Leitungsschäden (siehe Teil I, 3.09);
5. Schäden an Tieren (Schäden an Pensionstieren, siehe Teil II, 3.09)
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht dreifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
3.09 Leitungsschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Aweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.
3.10 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
- dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
- Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4
I 7 AHB berufen.
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Dies gilt nicht für Schäden, die
- durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
ausgehen,
- durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit
zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
- wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichen oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
- gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen.
3.11 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB - auch
gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren
Versicherungsnehmer untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
- Mietsachschäden gemäß Teil II, 3.03 und 3.04;
- Gewahrsamsschäden gemäß Teil II, 3.07;
- Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren gemäß Teil II, 3.09;
- Schäden an Grund und Boden.
4. Risikobegrenzungen
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
(siehe Wagnisbeschreibung)
a. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelung der Vorsorgeversicherung in Teil I, 3.01 wird hingewiesen;
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, 2.02 und Teil II, 2.02) oder eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
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3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4. aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-
oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt
(siehe Teil IV);
6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
Eigenschaft als pharamzeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
Deckungsvorsorge zu treffen hat;
7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material
bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine,
Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte;
Dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofflieferanten (so genannte
Pipelines);
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
12. wegen Schäden infolge Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) beruhen;
13. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
14. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
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Ausgabe Juli 2011 Seite 14
15. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlugnen
und sonstige Dikriminierungen;
16. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
Zusammenhang stehen.
b. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus
1. selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
selbstfahrende Arbeitsmaschinen) sowie Hub- und Gabelstapler mit mehr als 20 km/h,
auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb.
2. Intensivtierhaltung, insbesondere
- Kälber- und Schweinemästereien;
- Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;
- Fischzuchtbetriebe;
- Wanderschäfereien.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus
a) Reittier- (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung
oder Zurverfügungstelung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen
sowie zur Nutzung für Reitunterricht (siehe aber Teil II, 2.05);
b) Verleih und Vermietung von Reittieren (siehe aber Teil II, 2.05);
c) Pensionstiere bzw. Schäden an Pensionstieren sowie Schäden durch das Reiten
dieser Tiere (siehe aber Teil II, 2.05 bzw. 3.09);
d) der Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht;
e) der Tätigkeit als Bereiter;
f) therapeutischem Reiten/Hippotherapie;
g) Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur
Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;
h) Deckhengste/Zuchtbetriebe/Gestüte;
i) der Teilnahme an Pferderennen sowie der Trainingsvorbereitungen hierzu;
j) Trainingsbetriebe für Traber/Galopper;
k) Besitz und Unterhaltung von Tierheimen.
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4.02 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des franzöischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebstandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach
dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
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5. Beitragsberechnung
1. Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
auf der Grundlage der
a) Betriebs- und landwirtschaftlichen Nutzfläche,
b) beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
§ 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahrs
a) die Betriebs- und landwirtschaftliche Nutzfläche,
b) eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und
Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen
bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken
Teil II Allgemeines Betriebsrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmes (Allgemeines
Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III und Teil IV genannten Schäden, richtet sich nach den
AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarung (Teil II).
2. Betriebliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.01 Immobilien
1.a) als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus der
Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und unbebauten
Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten (auch
Eigentumswohnungen) an Dritte bis zu einem Gesamtjahresmietwert und -pachtwert von
100.000 EUR (siehe jedoch Teil V, 3.), wenn und soweit nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und -pachtwert für die hier
erfassten Grundstücke erzielt, so wird für den übersteigenden Betrag ein Beitrag berechnet;
1.b) aus der Verpachtung von Betriebs- und landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
2. als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer
veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von 1.000.000 EUR (siehe jedoch Teil V, 3.).
Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am
Ende des Versicherungsjahrs zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu
entrichten.
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Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6b) AHB
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2, BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzerwechsel bestand,
4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus Besitz und Verwendung von
1. nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
2. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;
3. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
4. Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
5. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Maschinen und
Kraftfahrzeugen als stationäre Kraftquellen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit im Rahmen von Teil II, 2.09.
Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenrings bzw. einer
Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt. Für diese
Kraftahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zur sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberchtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
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6. Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Teil I, 4.01 a. 2. - gesetzliche
Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von versicherungspflichtigen fremden, gemieteten
oder geliehenen Hub- und Gabelstaplern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im Inland,
wenn sie gegen
a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers
ist oder von ihm geleast wurde;
b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und
auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist
oder von ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende
Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder
- der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom
Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche infolge einer
Obliegenheitsverletzung) oder
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer
Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
den Versicherungsnehmer hat.
Schäden an Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst
haben, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (siehe jedoch Teil I, 3.08).
Die Ersatzleistung für Schäden gemäß Teil II, 2.02, 6. beträgt (sofern in der
Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 1.000.000 EUR je
Versicherungsfall pauschal für Personen und/oder Sachschäden und steht einfach für alle
Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur
Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.500 EUR.
2.03 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, 3.04).
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die Haftpflicht wegen
Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
Teil I, 3.07;
2.04 Nutztiere/Zuchttiere/Reittiere für eigene Zwecke
1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und
Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren sowie von zwei Zugtieren für private
Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);
2. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren, nicht jedoch Deckhengsten, zum
Belegen fremder Tiere. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch
gewollten oder ungewollten Deckakt.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden: 10 Prozent,
mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR;
3. aus dem Halten und Hüten von Hunden;
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Zu 1 und 2:
Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden je Hektar.
Sind insgesamt mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein
Beitrag berechnet.
Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens dieser Pferde außer durch den
Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (auch
Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder), seine
Betriebsangehörigen und Kaufinteressenten.
Ausgeschlossen bleiben, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:
Reittiere zu sonstigen Zwecken und Pensionstiere (siehe Teil II, 2.05);
Private Tierhaltung siehe Teil V.
2.05 Sonstige Reittiere/Pensionstiere
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) aus
1. unentgeltlichem Verleih der Reittiere an fremde Reittiernutzer einschließlich der
Zurverfügungstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für
Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das Reitlehrer-Risiko) oder
2. entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang oder
3. entgeltlicher Vermietung der Reittiere an fremde Reittiernutzer im gewerblichen Umfang
einschließlich zur Nutzung von Reitunterricht (nicht versichert ist jedoch das
Reitlehrer-Risiko);
4. Hüten von Pensionstieren (siehe auch Teil II, 3.09);
5. der Teilnahme an Pferderennen sowie Trainingsvorbereitungen hierzu.
Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter.
Private Tierhaltung siehe Teil V.
2.06 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition:
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von
eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und
Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug
der Abschussgenehmigung.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu
strafbaren Handlungen;
2.07 Weitere Betriebsrisiken
aus
1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
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2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen;
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
3. Baumfällen im eigenen Betrieb;
4. dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten
von Produkten durch Endverbraucher;
5. dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb - auch unter
Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe - sowie dem Handel mit den so hergestellten
Endprodukten;
6. der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen (siehe auch Teil I, 3.05 1. d),
Turnieren und sonstigen Veranstaltungen, z. B. zur Ausübung des Brauchtums wie
Leonhardiritt (siehe aber Teil II, 2.05),
7. als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen
von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenrings, dem der
Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;
8. dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben;
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige
Sicherung der Grubenränder entstehen.
Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit
sie nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;
9. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,
nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);
10. Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Gebäuden sowie Teilen von diesen;
Ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen
Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks oder Teilen eines Bauwerks entspricht.
§ 4 I 8 AHB bleibt unberührt.
11. sonstigen Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft zugeteilt sind;
2.08 Gastronomie/Beherbung
1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;
2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von
Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote (bis
maximal 15 Betten/Stellplätze);
Verwahrungsrisiken siehe Teil II, 3.10;
2.09 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb
aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb
zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat
- Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);
- Winterdienst;
- kommunale Landschaftspflege.
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Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie an Pflanzen und
Kulturen, die Gegenstand der Bearbeitung sind.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.10 Energieerzeugung
1. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z. B. Trafostationen), die im versicherten
Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe
an Dritte;
2. aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 500 kWp je Anlage und Windkraftanlagen auf
dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung oder zur
Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage, sofern die
Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.
Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) handelt.
Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko
3.01 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
3.02 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
(auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetziche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der
Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
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Nicht versichert ist/sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs);
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
3.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden
und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und
dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion
(ausgenommen die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch
Leitungs- und Abwasser.
2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat;
c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben;
d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen.
3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.04 Sonstige Mietsachschäden
1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
2. Mietsachschäden an Immobilien
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch
an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
KFA0124 Seite 479 von 599
[Seite 480]
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Ausgabe Juli 2011 Seite 23
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherugnsfall und steht zweifach für alle
Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR
3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b) Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
unternehmerischen Leitung stehen;
c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und
Abwasser (siehe jedoch Teil II, 3.03) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
4. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.05 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
personenbezogener Daten. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für
alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
3.06 Flurschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder
gepachteter Betriebsflächen - Wanderschäfereien - ).
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung), erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich des Ausbrechens von
Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 Prozent, höchstens 1.000
EUR
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[Seite 481]
BB Reitsport R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011 Seite 24
3.07 Gewahrsamsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -
die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrags sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in
folgendem Umfang:
1. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen
Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung
beanspruchen kann.
2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur
kurzfristig, längstens einen Monat zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen
Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen
Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.
3. Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den
benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit
Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,
die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im
Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im
Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang
entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch
falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.
Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen
es sich um einen Ermüdungsbruch - Dauerbruch - handelt.)
Beschädigung, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,
insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten
als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Absatz 1
ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen
von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt
sind.
4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) am Inventar gepachteter Betriebe,
b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere, siehe aber Teil II, 3.09),
c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,
d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,
dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen
Genossenschaft begründet wird.
KFA0124 Seite 481 von 599
[Seite 482]
BB Reitsport R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011 Seite 25
Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für
Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache
sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch §
4 I 6 letzter Absatz AHB).
5. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall, beim Abhandenkommen von
Sachen (auch Tieren) 3.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstie
Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
6. Von jedem unter dieser Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherugnsnehmer 10
Prozent, höchstens 1.000 EUR, selbst zu tragen.
7. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren, siehe Teil II, 3.09.
3.08 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
werden - abweichend von Teil II, 3.07, 3. - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie
Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamschäden (Teil II, 3.07)
mitversichert.
3.09 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an
Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 20.000 EUR je Versicherungsfall und steht fünffach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 10 Prozent, mindestens 100
EUR.
3.10 Verwahrungsrisiken
1. Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oer Abhandenkommen
a) der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen
Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und
Inhalt sowie Zelte;
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 600 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht
hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schaden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung.
b) der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere,
Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt
sowie Zelte;
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 4.000 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und
steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur
Verfügung.
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Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird,
erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache. Für zur Aufbewahrung übergebene
Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde, erhöht sich die
Ersatzleistung auf das Doppelte.
c) der eingestellten Sachen gemäß Teil II, 2.08, 2. (Stellplatzabgabe);
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle
Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 10 Prozent, höchstens
1.000 EUR.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine
Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.
3. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
4. Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden an Kommissionsware;
2. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
3. wegen
a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b) Schäden beim Bergaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
4. wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,
es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in die Mitgliedschaft zu
einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung),
5. aus Flurschäden durch Schwarzwild.
Teil III Produkthaftpflichtrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
diese durch vom Versicherungsnehmer
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1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden, richtet sich nach AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
nachfolgenden Vereinbarungen (Teil III).
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
2. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
2.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko
3.01 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens drei Jahren, gerechnet ab Ausführung der
Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1
AHB berufen.
3.02 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werks auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
4. Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
1. Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II 5 AHB,
2. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
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3. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand von der
Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
4. Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen
pflanzlichen Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais).
Teil IV Umweltrisiko (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und
Forstwirtschaft)
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei der R+V
Allgemeinen Versicherung AG bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt.
1. Versicherungsschutz
1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil IV, 2. fallen (siehe jedoch Teil IV, 3. bzw.
Wagnisbeschreibung).
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub und dergleichen).
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz - und Düngemitteln (siehe jedoch Teil IV, 3.1. l)
und 3.1 m)).
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2. Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
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2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die phyiskalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1 Abweichend von Teil IV, 1. und 2. ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb angefallen sind;
b) aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb angefallen ist;
c) aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen,
- diese Stoffe durch Niederschläge plötzich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
sind;
Hierunter fallen nicht Altöle.
e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;
f) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen
Einzelbehälter/Tanks drei Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
g) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegt;
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h) aus der Lagerung von flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) auf dem Betriebsgrundstück, sofern
die Gesamtmenge 25.000 Liter nicht übersteigt und diese für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
i) aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
oder ähnlichen Gebäuden befinden;
j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von Teil IV, 4. Anwendung;
k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Teil IV, 7.15;
l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Teil IV, 7.15);
n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemitteln, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Teil IV, 1.2 besteht kein
Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse
gemäß Teil IV, 7.10, 7.11 und 7.15 wird besonders hingewiesen;
o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;
p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;
q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.
3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 oder
Teilen, die ersichtich für Anlagen gemäß Teil IV, 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h., den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Teil IV, 6. genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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3.3 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.1 und in Erweiterung zu Teil IV, 3.1 -
auch auf Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
(WHG-Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Teil IV, 3.1 mitversichert sind, die in Anhang
1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
Schäden durch Abwässer.
3.4 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.3 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder Umwelt
HG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
3.5 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Teil IV, 2.4 und in Erweiterung zu Teil IV, 3.1 -
auch auf Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von
Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden
durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung.
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen
a) Für Risiken gemäß Teil IV, 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahrs, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil IV, 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die
Kumulklausel gemäß Teil IV, 8.3 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Teil IV, 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1)
und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
bedarf insoweit besonderer Vereinbarung).
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5. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil IV, 1.1
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil IV, 6.1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil IV, Ziffer 6 vereinbarten
Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil IV, 6.3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
6.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche
Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
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Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Teil IV, 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
7. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden
nicht erkennen musste.
7.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
7.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/
Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
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- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig
entsorgt werden;
7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;
7.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach Teil IV,
3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;
7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
7.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
7.12 Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
7.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
7.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Teil II, 2.02);
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7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
7.18 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (z.B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierfür ausdrücklich vereinbart;
7.19 die in Teil I, 4.01 - ausgenommen: Teil I, 4.01, a. 5. - und Teil II, 4.1 genannten Ansprüche
(insbesondere wird auf Teil I, 4.01, a. 9. bis 4.01, a. 15. verwiesen).
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
8.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während
der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von
ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle als eingetreten gilt. § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
8.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
5.000 EUR selbst zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand
oder Explosion eingetreten ist. Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß
Teil IV, 3.3 bis 3.5.
8.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
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und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der
Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
9. Nachhaftung
9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Teil IV, 1.1
mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
9.2 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt.
10. Versicherungsfälle im Ausland
10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Teil IV, 1., dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB
- auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Teil IV, 3.2 im
Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil IV, 3.2 nur, wenn die
Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
10.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle,
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von Teil IV, 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen;
b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Teil IV,
2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland
bestimmt waren;
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von Teil IV, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen;
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d) aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit im Rahmen des versicherten Risikos (auch
Teilnahme an Turnieren und sonstigen Veranstaltungen) bis zu einem Jahr im europäischen
Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten
Tieren.
Zu Teil IV, 2.:
Der Versicherungsschutz gemäß Teil IV, 2. besteht nur für solche Personen- und Sachschäden,
die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt
des Versicherungsfalls gemäß Teil IV, 5. und Vermögensschäden im Sinne von Teil IV, 1.1
bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandsschäden wegen des
direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstigen
Leistungen im Rahmen von Teil I, 5. (oder im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler
Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Stallungen, Läger und dergleichen
10.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil I, 2.01, 1.
genannten Personen
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und
Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3
AHB) unterliegen.
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
10.4 Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
10.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/
Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
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b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
für derartige Schäden.
Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR.
10.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäschen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
Teil I, 4.03, finden auch insoweit Anwendung.
12. Rückwärtsdeckung
Abweichend von § 1, 1 AHB, Teil IV 5. und 7.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil IV, 9.
dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Teil IV, 8.2.
- Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR pauschal für
Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen
Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger
war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des
unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags.
Teil V Privatrisiken
1. Privathaftpflicht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. als Privatperson im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung.
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2. Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige
gesetzliche Haftpflicht
a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb
des Betriebsgrundstücks unterhalten;
b) der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und
minderjährigen Angehörigen;
c) der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von Teil V, 2 b)
auf dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
sowie deren Kinder;
d) der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie
deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des
Betriebsgrundstücks unterhalten.
Die Mitversicherung endet automatisch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung;
3. Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)
a) In Erweiterung von II 1 b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht
leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche
gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich
der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
Die Ersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
b) Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem
Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der
Versicherungsnehmer dies wünscht.
Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner
Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
Versicherte dieses Vertrags sind.
Die Ersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall (sofern nicht höhere
Ersatzleistungen vereinbart sind) und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-
und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
4. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine
juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für
die Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführen der Gesellschafter
vereinbart.
Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit
Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person
besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der Beschreibung des versicherten
Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
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2. Private Tierhaltung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von
Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders
hingewiesen.
3. Weitere private Risiken
Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere (siehe jedoch Teil II, 2.04, 1.), private
Immobilien etc. sind besonders zu vereinbaren.
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U-BAS-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung
(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und Forstwirtschaft)
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 2. fallen (siehe jedoch 3. bzw.
Wagnisbeschreibung).
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub und dergleichen).
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz - und Düngemitteln (siehe jedoch die 3.1. c) und
3.1 n) ).
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2. Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
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2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Pflichtversicherung).
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1 Abweichend von 1. und 2. ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.500.000 Liter nicht
übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb angefallen sind;
b) aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb angefallen ist;
c) aus dem plötzlichen und unfallartigen Abschwemmen von Jauche, Gülle oder festem
Stalldung (Abschwemmschäden), soweit es sich um Schäden an Kulturen Dritter handelt.
Abweichend von 1.2 besteht kein Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß §
4 I 5 AHB;
d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
10.000 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
sind.
Hierunter fallen nicht Altöle;
e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;
f) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen
Einzelbehälter/Tanks 3 Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
g) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegt;
h) aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den
versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
i) aus dem kurzfristigen Lagern, längstens für einen Monat, von festen Düngemitteln in
Scheunen oder ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die
sich in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden befinden;
j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 4. Anwendung;
k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 7.17;
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l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch 7.17);
n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von 1.2 besteht kein Versicherungsschutz für
Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse gemäß 7.10, 7.11 und 7.17
wird besonders hingewiesen;
o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;
p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;
q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.
r) sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein aus Intensivtierhaltung, sofern
nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:
- 600 Milchkühe
- 600 Mastrinder
- 500 Kälberplätze
- 560 Sauenplätze
- 1.500 Mastschweinplätze
- 4.500 Ferkelplätze
- 15.000 Hennenplätze
- 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
- 30.000 Junghennenplätze
- 30.000 Mastgeflügelplätze.
Wird eine der Mengenschwellen in 3.1 überschritten, finden insoweit die Bestimmungen
gemäß 4. Anwendung.
3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 2.1 - 2.5 oder Teilen, die
ersichtlich für Anlagen gemäß 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 6. genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3.3 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.1 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach 3.1 mitversichert sind, die in Anhang 1 oder 2
zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden
durch Abwässer.
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3.4 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.3 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-
Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
3.5 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des
Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet
insoweit keine Anwendung.
4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen
a) Für Risiken gemäß 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß 8.3 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung.
5. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 1.1
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
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6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der 6.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Schadenumfang zu mindern und
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
6.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche
Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
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6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
7. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;
7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
7.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
7.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/
Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;
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Ausgabe April 2011 Seite 7
7.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach 3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;
7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
7.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im
Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) beruhen;
7.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte
Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
7.14 Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 1.02);
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U-BAS-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe April 2011 Seite 8
7.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
7.19 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
7.20 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierzu ausdrücklich vereinbart;
7.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
an Verbraucher abgegebenen Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
7.22 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
7.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte;
dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
7.24 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
7.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte
Pipelines);
7.26 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
7.27 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
7.28 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
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7.29 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane,
Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
7.30 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
8.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
§ 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
8.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
5.000 EUR selbst zu tragen.
Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß 3.3 bis 3.5.
8.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
9. Nachhaftung
9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
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- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
9.2 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt.
10. Versicherungsfälle im Ausland
10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 1. dieser Bedingungen abweichend von § 4 I 3 AHB - auch
im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland
zurückzuführen sind;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und
Märkten.
10.2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von 3.2) zurückzuführen sind (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);
b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 3.2
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren
(Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen
(Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung).
Zu 10.2:
Der Versicherungsschutz gemäß 10.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die
Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind
und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6. und Vermögensschäden im Sinne der
1.1, Absatz 2 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler
Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in USA/US- Territorien oder Kanada.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
dergleichen.
10.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) gegen den Versicherungsnehmer und die unter I 2 c) der Beschreibung des versicherten
Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung genannten Personen;
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b) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und
Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3
AHB) unterliegen;
c) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
d) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
10.4 Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
10.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden
je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssummen.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR.
10.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
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U-BAS-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe April 2011 Seite 12
11.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
11.2 Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
11.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
resultierender Kosten: 5.000 EUR.
11.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
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Ausgabe April 2011 Seite 1
U-MOD-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell/Land- und
Forstwirtschaft)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Gegenstand der Versicherung 2
2. Umfang der Versicherung 3
3. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen 5
4. Versicherungsfall 6
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6
6. Nicht versicherte Tatbestände 7
7. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 10
8. Nachhaftung 11
9. Versicherungsfälle im Ausland 11
10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 13
11. Mitversicherte Risiken 14
12. Rückwärtsdeckung 16
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U-MOD LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe April 2011 Seite 2
U-MOD-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell/Land- und
Forstwirtschaft)
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.
1.2 Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, für die
gemäß 2. in Versicherung gegebenen Risiken.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
1.3 Eingeschlossen sind im Umfang der gemäß 2. in Versicherung gegebenen Risiken - teilweise
abweichend von § 4 I 5 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche
entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
1.4 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz- ,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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2. Umfang der Versicherung
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten
Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter 2.1 - 2.7 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu
vereinbarenden Risikobausteine (siehe Wagnisbeschreibung) :
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt
sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 6.20 wird besonders hingewiesen.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 6.20 wird besonders hingewiesen.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß
§ 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung.
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/
Pflichtversicherung).
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 6.20 wird besonders hingewiesen.
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Sofern Versicherungsschutz für Risikobaustein nach 2.7 vereinbart wurde, gilt der
Versicherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Regressrisiko automatisch eingeschlossen.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5. genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
2.7 Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein beschriebenen
Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen
oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 - 2.6 fallen,
unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht
(Umwelthaftpflicht-Basis).
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Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
a) aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,
wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht
übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb angefallen sind;
b) aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem
Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb angefallen ist;
c) aus der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen,
- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen
d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
sind.
Hierunter fallen nicht Altöle;
e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;
f) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf
dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen
Einzelbehälter/Tanks 3 Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für
den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
g) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im
Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die
Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegt;
h) aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den
versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
i) aus dem Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzter Menge in Scheunen oder
ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
oder ähnlichen Gebäuden befinden;
j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 3 Anwendung;
k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.17;
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l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und
unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch 6.17);
n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht
Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von 1.3 besteht kein Versicherungsschutz für
Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse gemäß 6.10, 6.11 und 6.17
wird besonders hingewiesen;
o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;
p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;
q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.
r) sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein) aus Intensivtierhaltung, sofern
nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:
- 600 Milchkühe
- 600 Mastrinder
- 500 Kälberplätze
- 560 Sauenplätze
- 1.500 Mastschweinplätze
- 4.500 Ferkelplätze
- 15.000 Hennenplätze
- 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
- 30.000 Junghennenplätze
- 30.000 Mastgeflügelplätze.
Wird eine der Mengenschwellen der 2.7 überschritten, finden insoweit die Bestimmungen gemäß
3. Anwendung.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß 2.1 - 2.5 und
2.7 in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder
eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und/oder Düngemitteln (siehe jedoch 2.7 c) und
n) ).
Der Versicherungsschutz gemäß 2.1 - 2.7 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden
eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer
gelangen.
3. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen
a) Für Risiken gemäß 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.
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Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 2.7 g) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß 7.3 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung.
c) § 1, 2 b) AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für 2.2 und 2.5 ebenfalls keine
Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb
der unter 2.2 und 2.5 versicherten Risiken.
4. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 1.2
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 1.2 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der 5.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
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5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
5.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher
Anordnung und steht einfach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dgleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 1.2 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
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6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und
Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;
6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach 2.6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht ausführen;
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte
Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
6.14 Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
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6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 11.1 und 11.3).
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.19 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht.
6.20 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierfür ausdrücklich vereinbart;
6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
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6.22 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
6.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche
von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte
Passivraucher);
6.24 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte
Pipelines);
6.26 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
6.27 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.28 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
6.29 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane,
Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
6.30 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
7. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlich, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
§ 3 Ziffer III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
7.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
5.000 EUR selbst zu tragen.
Dies gilt nicht, sofern der Schaden unter 2.7 dieser Bedingungen fällt und infolge von Brand oder
Explosion eingetreten ist.
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7.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
8. Nachhaftung
8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 1.2 mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
8.2 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt.
9. Versicherungsfälle im Ausland
9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen abweichend von § 4 I 3 AHB -
auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
von 2.1 - 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 2.6 nur, wenn die
Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und
Märkten, wenn Versicherungsschutz gemäß 2.7 vereinbart wurde.
9.2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle,
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von 2.6) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);
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b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 2.6
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien und Kanada bestimmt waren, (Geltungsbereich siehe
Wagnisbeschreibung);
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);
Zu 9.2
Der Versicherungsschutz gemäß 9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die
Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind
und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5. und Vermögensschäden im Sinne von
1.2, Absatz 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur-
und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung
ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte
Risiken. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland
gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger
und dergleichen.
9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter 1.4 a) genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
9.4 Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
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- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu
verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte,
Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche
oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne
Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 5.000 EUR
9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
10.2 Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
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Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
10.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
resultierender Kosten: 5.000 EUR
10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
11. Mitversicherte Risiken
11.1 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und
nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat;
11.2 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
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b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;
11.3 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von 6.17 -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals;
11.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
a) mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
b) aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
c) als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden,
- individuelle Haftungsvereinbarungen;
11.5 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
a) Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
b) Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
c) Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um
Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung);
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Ausgabe April 2011 Seite 16
11.6 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist;
11.7 Personen- und Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
12. Rückwärtsdeckung
Abweichend von § 1, 1 AHB, und 4. und 6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 8. dieses
Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
- Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß 7, 2.
- Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
vorliegenden Vertrags maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR pauschal für
Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen
Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger
war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
- Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
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Ausgabe Januar 2009 Seite 1
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Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung
in der Landwirtschaft
(Umweltschadensbasisversicherung/Landwirtschaft)
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem
Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für
diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie
Führungs- und Beteiligungsklauseln.
1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer,
c) Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
sie nicht unter 2.1 bis 2.5 fallen,
b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 1.3 c) umfasst sind, nach
Inverkehrbringen,
c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog.
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb
einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den
zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
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Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 9. genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 2.1 und 2.4 dieser Bedingungen -
a) der Austritt von Sickersäften aus Silos sowie die Lagerung von Jauche und Gülle, wenn das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.500.000 l nicht übersteigt, sofern die
Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die
Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
b) die Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück
erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;
c) die Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
10.000 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf dem Betriebsgrundstück bestimmt sind.
Hierunter fallen nicht Altöle;
d) die Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen
der vorhandenen 1.000 l nicht übersteigt;
e) Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen Einzelbehälter/Tanks
3 t bzw. 6.800 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
f) die Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, soweit diese im Zusammenhang mit
dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem
Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
g) die Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge 25 t
bei festen Düngemitteln und 10.000 l bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt
und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
h) das kurzfristige Lagern, längstens für einen Monat von festen Düngemitteln in Scheunen oder
ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen
oder ähnlichen Gebäuden befinden;
i) die Lagerung sonstiger umweltgefährdender Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt;
j) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14;
k) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
l) umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und
Geräten (z. B. Feldspritzen und Pumpwagen), siehe aber 10.14;
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m) das erlaubte Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;
n) der genehmigte Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;
o) Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheider;
p) die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemittel, sofern der Umweltschaden auf die Verwendung fehlerhafter Pflanzenschutz-,
Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Dritter zurückzuführen ist
und die Fehlerhaftigkeit für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war oder nicht
erkennbar sein musste, insoweit abweichend von 10.9.
Kein Versicherungsschutz besteht insoweit für die Verwendung von Jauche, Gülle,
Klärschlamm, festem Stalldung und Gärrückstände;
q) die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen,
- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen
insoweit abweichend von 10.9.
Wird eine der Mengenschwellen der 1.4 überschritten, ist für die überschreitende Menge der
Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren.
Es finden die Bestimmungen von 7. (Vorsorgeversicherung) dieser Bedingungen entsprechend
Anwendung.
1.5 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.1 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach 1.4 mitversichert sind, die in Anhang 1 oder 2
zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden
durch Abwässer.
1.6 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.3 - auch auf Anlagen des
Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch
Abwässer.
1.7 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich die Versicherung - abweichend von 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des
Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen-
und Einwirkungsrisiko).
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1.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft,
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
vor.
1.9 Mitversichert ist - abweichend von 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus Besitz
und Verwendung von
a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
b) nicht selbst fahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;
c) Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstückes
verkehren;
d) Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kfz als stationäre
Kraftquellen, selbst fahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,
Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur
Lohnarbeit -.
Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer
Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.
Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit
einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und/
oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und Gabelstapler
Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
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Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
1.10 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
und Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen
die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
1.11 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von 10.14 -.
Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
Personals.
2. Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1;
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Ausgabe Januar 2009 Seite 6
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
3. Betriebsstörung
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 1.3 b) Versicherungsschutz
für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen
von 1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter im Sinne von 1.3 b). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1
und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
4. Leistungen der Versicherung
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
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Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
Kosten.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter
den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5. Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern
a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen,
die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt
oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum
Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung
kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
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5.3 Die unter 5.1 und 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß 10.1 oder am Grundwasser gemäß 10.2 eintreten, sind nur nach
besonderer Vereinbarung (siehe 14 und 15) versichert.
6. Erhöhungen und Erweiterungen
6.1 Für Risiken gemäß 1.3 und 1.4 sowie für Risiken gemäß 1.5 bis 1.7, soweit diese ausdrücklich
vereinbart sind, umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für
a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
b) Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2)
dieser Bedingungen.
6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 27. kündigen.
7. Vorsorgeversicherung
7.1 Für Risiken gemäß 1.3 bis 1.4 sowie 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrages
neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet
die Kumulklausel gemäß 11.4 entsprechend Anwendung.
7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
Sinne dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
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7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
a) für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-Anlagen
/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer
Vereinbarung;
b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß 14. und 15. dieser Bestimmungen.
7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
8. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a) für die Versicherung nach 1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
Dritten - in den Fällen von 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
b) für die Versicherung nach 1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen unter
3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
c) für die Versicherung nach 1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a)
bis c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen
in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. von 9.1
werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen,
dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch
die Behörde ausgeführt werden.
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[Seite 535]
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Ausgabe Januar 2009 Seite 10
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Schadenumfang zu mindern und
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
9.5 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
400.000 EUR je Störung oder behördlicher Anordnung
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Ausgabe Januar 2009 Seite 11
10. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen und dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt
auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt
(siehe aber 14. dieser Bedingungen);
10.2 am Grundwasser (siehe aber 14. dieser Bedingungen);
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe
aber 14. dieser Bedingungen);
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 13. dieser Bedingungen);
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
auf einer Betriebsstörung beruhen;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückstände,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln (siehe aber 1.4 p) und q);
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
10.11 die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
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10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
(siehe aber 1.9 dieser Bedingungen).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
10.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz;
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
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10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben;
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
10.27 aus Besitz und / oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
10.32 nach den Artikeln 1292 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
10.33 durch elektromagnetische Felder.
11. Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß 5. werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
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- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhendeEinwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den unter 5. versicherten Kosten
(sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent,
höchstens EUR 5.000 selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5. und
Zinsen nicht aufzukommen.
11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschaden- Basisversicherung bzw.
Umweltschaden-Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur
Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der
Umwelthaftpflicht-Versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle
in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen
Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der
erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
12. Nachhaftung
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
versicherten Risikos abzustellen ist.
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13. Versicherungsfälle im Ausland
13.1 Versichert sind - abweichend von 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen im
Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
von 1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 1.3 a) und 1.3 b)
nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
gemäß 1.3 a).
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 1.2 dieser Bedingungen - auch für
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
13.2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 1.3 c)
oder Erzeugnisse im Sinne von 1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
gemäß 1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Zu 13.2:
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 9. dieser Bedingungen bleiben vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler
Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken.
Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
14. Zusatzbaustein 1
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
14.1 besteht - abweichend von 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz
auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
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b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags gemäß 15. (Zusatzbaustein 2)
vereinbart werden;
c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
waren.
Zu a) bis c) gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 1.2
letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6. und 7. - kein Versicherungsschutz.
d) Abweichend von 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7. finden keine Anwendung.
14.3 Die in 10. genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
a) Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
- die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn
diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch
Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.
14.4 Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung ist der
Wagnisbeschreibung im Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in
der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
EUR 10.000 selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
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[Seite 542]
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15. Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
15.1 besteht - abweichend von 10.1 und über den Umfang gemäß 14. (Zusatzbaustein 1) hinaus - im
Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer,
Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers sind. 3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist
oder war, findet 1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6. und 7. kein Versicherungsschutz.
15.2 Versicherte Kosten
a) In Ergänzung zu 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 1.2, 4. und 5. - auch für
Kosten
- zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne von 1.3 bis 1.7, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden,
zurückzuführen sind;
- zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
sind in jedem Fall abzuziehen;
- zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 1.2, 4. und
5. sowie teilweise abweichend von 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder
anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
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15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7. finden keine Anwendung.
15.4 Nicht versicherte Tatbestände
a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
b) Die in 10. und 14. genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
15.5 Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen der unter 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung
und Selbstbeteiligung.
16. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von 17.1 zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
17. Zahlung und Folgen vrspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
17.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
des ersten Jahresbeitrags.
17.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
17.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
18.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
18.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
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Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach 18.3
und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.
18.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung nach 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
18.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist
zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
aufgefordert worden ist.
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
21. Beitragsregulierung
21.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
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[Seite 545]
USV-BAS-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2009 Seite 20
21.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
21.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
21.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
dem Versicherungsschutz bestanden hat.
23. Dauer und Ende des Vertrags
23.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
23.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
23.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
23.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
zugegangen sein.
24. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
vom Wegfall Kenntnis erlangt.
25. Kündigung nach Versicherungsfall
25.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
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USV-BAS-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2009 Seite 21
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
25.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
26.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
26.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
26.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
26.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
26.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
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27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
28. Mehrfachversicherung
28.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
28.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
28.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Versicherer zugeht.
29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
29.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S. d. Satzes 1
stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
29.2 Rücktritt
a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
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Ausgabe Januar 2009 Seite 23
c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
29.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach 29.2 und 3. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in 29.2 und 3. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
29.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
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31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
31.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
31.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
31.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
werden.
31.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
31.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
31.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
32.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
32.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Ausgabe Januar 2009 Seite 25
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 32.1
zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
33. Mitversicherte Personen
33.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (7.) gelten nicht,
wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
33.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
34. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
35.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
35.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
35.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen von 35.2 entsprechende
Anwendung.
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USV-BAS-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2009 Seite 26
36. Verjährung
36.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
36.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
37. Zuständiges Gericht
37.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
37.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
37.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
38. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Ausgabe April 2011 Seite 1
USV-MOD-LDW - Naturschutzpolice - Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung in
der Landwirtschaft (Umweltschadensversicherung -
Gesamtmodell/Landwirtschaft)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Gegenstand der Versicherung 2
2. Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken 4
3. Betriebsstörung 7
4. Leistungen der Versicherung 7
5. Versicherte Kosten 8
6. Erhöhungen und Erweiterungen 8
7. Vorsorgeversicherung 9
8. Versicherungsfall 10
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 10
10. Nicht versicherte Tatbestände 11
11. Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 14
12. Nachhaftung 15
13. Versicherungsfälle im Ausland 15
14. Zusatzbaustein 1 16
15. Zusatzbaustein 2 17
16. Beginn des Versicherungsschutzes 18
17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 19
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 19
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 19
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 20
21. Beitragsregulierung 20
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 20
23. Dauer und Ende des Vertrags 20
24. Wegfall des versicherten Risikos 21
25. Kündigung nach Versicherungsfall 21
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 21
27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 22
28. Mehrfachversicherung 22
29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 22
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 24
31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 24
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 25
33. Mitversicherte Personen 25
34. Abtretungsverbot 25
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 26
36. Verjährung 26
37. Zuständiges Gericht 26
38. Anzuwendendes Recht 26
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USV-MOD-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe April 2011 Seite 2
USV-MOD-LDW - Naturschutzpolice - Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung in
der Landwirtschaft (Umweltschadensversicherung -
Gesamtmodell/Landwirtschaft)
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Für diese Umweltschadensversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem Vertrag zugrunde
liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für
diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie
Führungs- und Beteiligungsklauseln.
1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer,
c) Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/eG)
basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
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USV-MOD-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe April 2011 Seite 3
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser
Versicherung vor.
1.4 Mitversichert ist - abweichend von 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus Besitz
und Verwendung von
a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
b) nicht selbst fahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art
sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im
versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;
c) Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstücks
verkehren;
d) Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kfz als stationäre
Kraftquellen, selbst fahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,
Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur
Lohnarbeit -.
Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer
Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche
Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.
Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler
mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf
öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese
Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung
vereinbart wurde.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
1.5 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
und Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
KFA0124 Seite 554 von 599
[Seite 555]
USV-MOD-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe April 2011 Seite 4
b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
1.6 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von 10.14 -.
Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
Personals.
2. Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten
Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter 2.1 bis 2.8 aufgeführten,
jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt
sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 10.26 wird besonders hingewiesen;
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 10.26 wird besonders hingewiesen;
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
Umwelt-HG Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer;
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
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2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 10.26 wird besonders hingewiesen;
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. durch den
zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 9. genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können;
2.7 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 2.6 umfasst sind, nach
Inverkehrbringen;
2.8 sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken,
sofern sie nicht unter 2.1 bis 2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart
wurden oder nicht.
Mitversichert ist /sind:
a) der Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle, wenn
das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 Liter nicht übersteigt,
sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück
erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
b) die Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück
erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;
c) die Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000
Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt
sind.
Hierunter fallen nicht Altöle;
d) die Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen
der vorhandenen Behälter 1.000 l nicht übersteigt;
e) Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem
Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen Einzelbehälter/Tanks 3
t bzw. 6.800 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
f) die Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, soweit diese im Zusammenhang mit
dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem
Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
g) aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtmenge
25.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den
versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
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h) das Lagern von festen Düngemitteln in unbegrenzten Mengen in Scheunen oder ähnlichen
Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen oder
ähnlichen Gebäuden befinden;
i) die Lagerung sonstiger umweltgefährdender Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in
Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.
j) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14;
k) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
l) umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und
Geräten (z. B. Feldspritzen und Pumpwagen), siehe aber 10.14;
m) das erlaubte Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;
n) der genehmigte Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung
ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;
o) Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheider;
p) die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs- , Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemittel, sofern der Umweltschaden auf die Verwendung fehlerhafter Pflanzenschutz-,
Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Dritter zurückzuführen ist
und die Fehlerhaftigkeit für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war oder nicht
erkennbar sein musste, insoweit abweichend von 10.9.
Kein Versicherungsschutz besteht insoweit für die Verwendung von Jauche, Gülle,
Klärschlamm, festem Stalldung und Gärrückstände;
q) die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen,
- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen insoweit
abweichend von 10.9.
r) sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein) aus Intensivtierhaltung, sofern
nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:
- 600 Milchkühe
- 600 Mastrinder
- 500 Kälberplätze
- 560 Sauenplätze
- 1.500 Mastschweinplätze
- 4.500 Ferkelplätze
- 15.000 Hennenplätze
- 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)
- 30.000 Junghennenplätze
- 30.000 Mastgeflügelplätze.
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Wird eine der Mengenschwellen von 2.8 überschritten, ist für die überschreitende Menge der
Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren. Es finden die Bestimmungen von 7.
(Vorsorgeversicherung) dieser Bedingungen entsprechend Anwendung.
3. Betriebsstörung
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 2.7 Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von
2.8 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter im Sinne von 2.7. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und
2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
4. Leistungen der Versicherung
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
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5. Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten:
5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern
a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur
Umweltschadensversicherung;
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
5.3 Die unter 5.1 und 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß 10.1 oder am Grundwasser gemäß 10.2 eintreten, sind nur nach
besonderer Vereinbarung (siehe 14. und 15.) versichert.
6. Erhöhungen und Erweiterungen
6.1 Für Risiken in 2.1, 2.3, 2.4 und 2.6 bis 2.8 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Für die Risiken in 2.2 und 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und
Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von
Stoffen innerhalb der unter 2.2 bzw. 2.5 versicherten Risiken.
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6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/eG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 27. kündigen.
7. Vorsorgeversicherung
7.1 Für Risiken gemäß 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4
(Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), 2.6 (Umwelt-Regressrisiko), 2.7 (nicht qualifiziertes
Produktrisiko) und 2.8 (sonstige Anlagen/Tätigkeiten), die nach Abschluss des Vertrags neu
entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet
die Kumulklausel gemäß 11.4 entsprechend Anwendung.
7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 2.8 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
Sinne dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
a) für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung;
b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß 14. und 15. dieser Bestimmungen.
7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft- , Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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8. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a) für die Versicherung nach 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
b) für die Versicherung nach 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
c) für die Versicherung nach 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen von 3.2
auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
d) für die Versicherung nach 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
Dritten - in den Fällen von 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher
Anordnung.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz b)
bis d) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen
in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von
9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen,
dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch
die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt
zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß unter 9. vereinbarten Gesamtbetrags nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
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Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
9.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher
Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
10. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies
gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
handelt (siehe aber 14. dieser Bedingungen);
10.2 am Grundwasser (siehe aber 14. dieser Bedingungen);
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe
aber 14. dieser Bedingungen);
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 13. dieser Bedingungen);
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10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
auf einer Betriebsstörung beruhen;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge-
oder Schädlingsbekämpfungsmitteln (siehe aber 2.8 p und q);
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
10.11 die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
(siehe aber 1.4 dieser Bedingungen).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
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Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben;
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
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10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, - bei Abbruch- und
Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks
entspricht;
10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
10.32 nach den Artikeln 1292 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
10.33 durch elektromagnetische Felder.
11. Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß 5. werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß 5. versicherten Kosten
(sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent,
höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der
gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5. und
Zinsen nicht aufzukommen.
11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung und/oder einer Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus
allen drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
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Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für
diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
12. Nachhaftung
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
versicherten Risikos abzustellen ist.
13. Versicherungsfälle im Ausland
13.1 Versichert sind - abweichend von 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/eG) eintretende Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
von 2.1 bis 2.8 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 2.6 und 2.7 nur,
wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
wenn Versicherungsschutz gemäß 2.8.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 1.2 dieser Bedingungen - auch für
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten,
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
13.2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/eG) eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 2.6
oder Erzeugnisse im Sinne von 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
gemäß 2.8 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
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Zu Ziffer 13.2:
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 9. dieser Bedingungen bleiben vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler
Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für 2.6 bis 2.8 dieser
Bedingungen. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des
Geltungsbereichs der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ eG).
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
14. Zusatzbaustein 1
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
14.1 besteht - abweichend von 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz
auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
waren;
b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden
Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Ziffer 15. (Zusatzbaustein 2)
vereinbart werden;
c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind
oder waren.
Zu Ziffer a) bis c) gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 1.2
letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6. und 7. - kein Versicherungsschutz.
d) Abweichend von 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
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14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7. finden keine Anwendung.
14.3 Die in 10. genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
a) Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
- die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn
diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch
Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.
14.4 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) EUR 500.000 je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur
Umweltschadensversicherung.
14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in
der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 Prozent, höchstens
10.000 EUR selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
15. Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
15.1 besteht - abweichend von 10.1 und über den Umfang in 14. (Zusatzbaustein 1) hinaus - im
Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer,
Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers sind. 3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist
oder war, findet 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
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Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6. und 7. kein Versicherungsschutz.
15.2 Versicherte Kosten
a) In Ergänzung zu 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 1.2, 4. und 5. - auch für
Kosten
- zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne von 2.1 bis 2.8, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden,
zurückzuführen sind;
- zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
sind in jedem Fall abzuziehen;
- zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 1.2, 4. und
5. sowie teilweise abweichend von 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgleichen Grundstücken des
Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7. finden keine Anwendung.
15.4 Nicht versicherte Tatbestände
a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
b) Die in 10. und 14. genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
15.5 Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen der unter 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung
und Selbstbeteiligung.
16. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von 17.1 zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
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17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
17.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
des ersten Jahresbeitrags.
17.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
17.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
18.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach 18.3
und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.
18.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung nach 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
18.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
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Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist
zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
aufgefordert worden ist.
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
21. Beitragsregulierung
21.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
21.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
21.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
21.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
dem Versicherungsschutz bestanden hat.
23. Dauer und Ende des Vertrags
23.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
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23.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
23.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
23.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
zugegangen sein.
24. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
vom Wegfall Kenntnis erlangt.
25. Kündigung nach Versicherungsfall
25.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
25.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
26.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
26.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden.
26.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
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- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
26.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
26.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
28. Mehrfachversicherung
28.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
28.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
28.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Versicherer zugeht.
29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
29.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des
Satzes 1 stellt.
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Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
29.2 Rücktritt
a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
29.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach 29.2 und 3. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
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Dem Versicherer stehen die Rechte nach 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in 29.2 und 3. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
29.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
31.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
31.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
31.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
werden.
31.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
31.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
KFA0124 Seite 575 von 599
[Seite 576]
USV-MOD-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe April 2011 Seite 25
31.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
32.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
32.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 32.1
zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
33. Mitversicherte Personen
33.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (7.) gelten nicht,
wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
33.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
34. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
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[Seite 577]
USV-MOD-LDW R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe April 2011 Seite 26
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
35.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
35.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
35.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen von 35.2 entsprechende
Anwendung.
36. Verjährung
36.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
36.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
37. Zuständiges Gericht
37.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
37.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
37.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
38. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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WHG-REST-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2001 Seite 1
WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus-
und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der
Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der
Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch
besonderen Vertrag gewährt).
2. Rettungskosten
2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben.
3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4. Mitversicherte Risiken
4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von 1. - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der
Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser
gelagerten Stoffe im Umfang von 1. - 3. und nachstehender Erläuterungen.
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WHG-REST-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2001 Seite 2
4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.
4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere
das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
4.4
a) Nach 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die
dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit
diesen in Gewässer gelangen.
b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als
allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.
4.5 Rettungskosten im Sinne der 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn der
Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar
angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von
Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der
Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,
Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
4.6 Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine
Anwendung.
4.7 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht
oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch
verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
(gemäß 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem
Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß
4.1) selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch
1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
KFA0124 Seite 579 von 599
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ZUSATZ A/B R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2004 Seite 1
ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos
I. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter,
Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter,
Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
II. Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
personenbezogener Daten.
Mitversichert sind - abweichend von § 7, 2 AHB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von
Versicherten untereinander.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
maximal jedoch EUR 100.000 je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.
III. Nicht versicherte Risiken
1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem
Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder
Erläuterungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem
versicherten Risiko zuzurechnen sind;
b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und
Grundbesitzer I. 2. f)) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen
Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das
Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
c) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
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[Seite 581]
ZUSATZ A/B R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2004 Seite 2
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
d) aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
e) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
f) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
g) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
h) wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,
Zellen, Gewebe);
i) wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten
für Tabak und/oder Tabakprodukten;
dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
j) wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
k) aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
l) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnische Arbeiten
beruhen;
m) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
n) wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen;
o) wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
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ZUSATZ A/B R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2004 Seite 3
p) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind.
2. Nicht versichert wird die Haftpflicht
a) aus Schäden an Kommissionswaren;
b) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
IV. Brand- und Explosionsschäden
Bei Schäden, die durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht werden, ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
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ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 1
ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur
Privathaftpflichtversicherung
Im Rahmen und Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung gelten nachstehende Erweiterungen vereinbart:
1. Photovoltaikanlagen
In Ergänzung von I. 4. der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung
ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage im
Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp zur eigenen Energieversorgung und/oder zur
Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine
Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden
(Endverbrauchern).
2. Tageseltern/Nebenberufliche Tätigkeiten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu
betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im
Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim
Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer
Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die
gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder;
b) aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine
andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen/nebenberuflichen Tätigkeit
darf es sich ausschließlich handeln um
- das Austragen von Zeitungen,
- Flohmarkt- oder Basarverkauf,
- Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
- den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck.
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren.
Für a) und b) gilt:
Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von
6.000 EUR übersteigt, entfällt die Mitversicherung.
3. Mietsachschäden
a) Abweichend von VI. der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung
beträgt die Ersatzleistung für Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten
Zwecken gemieteten Räumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Rahmen
der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden 5.000.000 EUR je Versicherungsfall,
maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
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ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 2
b) Mitversichert ist ferner - abweichend von § 4 I 6a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern,
Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
Sachschäden zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 150 EUR.
4. Mitversicherte Personen
In Erweiterung von II. 1. der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung sind im Rahmen einer Familien-Privathaftpflichtversicherung
mitversichert
a) alleinstehende Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut
Einwohnermeldeamt gemeldet sind;
b) Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum
Beispiel Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Personen nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
5. Deliktsunfähige Kinder
In Erweiterung von II. 1. b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei
minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist
und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber
schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer
ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
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[Seite 585]
ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 3
6. Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der
Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten
Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die
Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
7. Abwassergrube
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4.1.5 AHB der Haftpflichtansprüche wegen
Sachschäden als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche
Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
8. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen
1. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen -
abweichend von § 4 I 12 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-,
Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die
Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem
Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.
Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Mitversicherte Personen sind die in II. 1. und 2. der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung genannten Personen.
2. Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
- Versicherungsfall ist - abweichend von § 1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines
Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein
Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine
mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch
gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
- Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
Schadens abzuwenden.
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[Seite 586]
ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 4
3. Versicherungsumfang
Die Ersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
4. Ausschlüsse
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den
Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem
Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder
Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;
b) die von den mitversicherten Personen gemäß I. 2. der Beschreibung des versicherten Risikos
zur Privathaftpflichtversicherung geltend macht werden;
c) teilweise abweichend von IV. der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung
- welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im
Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -;
- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen,
Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen verhängt worden sind;
e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung
von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
9. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
1. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1.3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen
von privaten Türschlüsseln, zum Beispiel Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), die sich
rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische
Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen einer
Vereinstätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art
kurzzeitig (maximal ein Monat) überlassen werden.
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern
sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich einen
Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Schlüssels festgestellt wurde.
2. Mitversichert im Rahmen und Umfang von 9.1. das Abhandenkommen von fremden
berufsbezogenen Türschlüsseln.
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ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 5
3. Nicht versichert ist/sind
- die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
- Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
- der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes,
auch Ehrenamtes und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen
werden;
- die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).
4. Ersatzleistung/Selbstbeteiligung
Die Ersatzleistung beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 150 EUR.
10. Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die
mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in
Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des
schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung
gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn
der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
2. Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
leistungspflichtig, wenn
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino,
Andorra und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
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ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 6
b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in
den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse
abgelehnt wurde, und
c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des
Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
c) Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für
Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
Personen- und Sachschäden zur Verfügung.
d) Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
e) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB in Verbindung mit Ziffer IV der
Beschreibung des versicherten Risikos für die Privathaftpflichtversicherung - für
Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt
eintreten.
5. Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
- Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Tieren;
- Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes,
Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
zuzurechnen sind.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
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ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 7
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu
erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder
Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um
Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
11. Kautionsleistung im Ausland
1. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch
behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner
gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem
Versicherungsfall den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von maximal 50.000 EUR, maximal
jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres, zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung
angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
2. Die Leistungen des Versichers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenes Geldinstitut ausgewiesen ist.
KFA0124 Seite 589 von 599
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Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024 Seite 1
Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Stand Januar 2024
1. Wozu dient dieses Merkblatt?
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in
den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de
Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln
anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich
dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum
Datenschutz in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz.
2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:
R+V Versicherung AG
Datenschutzbeauftragter
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0800 533-1112
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: datenschutz@ruv.de
Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die
allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de
3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem
Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung
der Kundenstammdatenqualität im Schadens- oder Leistungsfall.
Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche
oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir
den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zu Zwecken der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen.
KFA0124 Seite 590 von 599
[Seite 591]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024 Seite 2
Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit
unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre
personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche
Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten
- die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern
- Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur
Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können
- in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf.
auszuwerten
- Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren
- versicherungsrelevante Forschungszwecke zu betreiben, z. B. Unfallforschung
- die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt
und Vorteile kalkuliert werden können
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären.
4. Rechtsgrundlagen
Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist.
Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und
Leistungen zu bearbeiten.
In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.
Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
eingewilligt haben.
Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert.
In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir
wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich
arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein
angemessenes Datenschutzniveau einhalten.
5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten
Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen
geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen.
In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.
Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle
Adressdaten zu ermitteln.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren
Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
- Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer,
z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall
kontaktieren können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das
Geburtsdatum.
KFA0124 Seite 591 von 599
[Seite 592]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024 Seite 3
- Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§
95ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten vom bisherigen Eigentümer oder seinem Vermittler.
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer.
Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere
Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
Informationen dazu finden Sie unter Punkt 11.
- Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
Antragsaufnahme.
6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?
Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:
a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen.
Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung.
Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir
Ihre gesonderte Einwilligung ein.
Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf
unseren Internetseiten: www.rv-re.de
b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen.
Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit
einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.
Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.
c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.
Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.
Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem
Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern
ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Adresse,
Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir.
KFA0124 Seite 592 von 599
[Seite 593]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024 Seite 4
Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten
mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.
Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer
allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert
von Ihnen einholen.
d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Während wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft
nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-his.de.
Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.
Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen:
www.ruv.de/datenschutz
Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden
dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die
Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden,
informieren wir Sie schriftlich darüber.
Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz,
betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder
z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen
im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.
Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall
kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir,
wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen
anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren
Schadensfall geben müssen.
Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das
HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann
es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.
Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das
HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der
Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht
zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.
e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung sowie bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,
KFA0124 Seite 593 von 599
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Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024 Seite 5
wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.
f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister
abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene "Hilfsfunktionen" auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer
oder medizinische Dienstleister.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse
das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die
Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht.
Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein
bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall
können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände
gegen diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine
Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen. Dienstleister,
die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten
Dienstleisterliste.
g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung
geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit
verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet
und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.
Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.
Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Direktversicherung AG
R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH*
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
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Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024 Seite 6
Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*
* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher
auf personenbezogene Daten zugreifen.
Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck
dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.
i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er
sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.
j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde
die Daten erhalten darf.
In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine
Einwilligung ein.
Eine gesetzliche Verpflichtung besteht z. B
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen
an die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
Meldestellen.
k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt,
kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt
werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
In allen anderen Fällen holen wir eine Einwilligung von Ihnen ein.
7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR
Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen
rechtlichen Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
KFA0124 Seite 595 von 599
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Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024 Seite 7
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre
Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein, z. B. an
Rechtsanwälte.
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese
ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem
Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.
Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den
§§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet:
https://www.ruv.de/datenschutz/loeschfristen
Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
9. Welche Rechte haben Sie?
Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.
Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation Gründe
heraus gegen eine Datenverarbeitung sprechen.
10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur
Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen,
Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität?
Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre
erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen
Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren und von Adressdaten.
Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer
Kfz-Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle
Ausfallrisiko (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung sowie die Eintrittspflicht ergeben
sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel
1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024 Seite 8
Im Falle einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der R+V Direktversicherung AG erfassen wir die von
unserem Dienstleister infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermittelten
Score-Werte. Diese speichern wir bei Abschluss eines Vertrags zur Versicherungsnummer des jeweiligen
Versicherungsnehmers. Das dient der Qualitätssicherung des angewendeten Scoring-Verfahrens. Den
Score-Wert gleichen wir über einen Zeitraum von sechs Jahren mit Schaden-, Storno- und Mahnquoten ab.
Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-
und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse,
Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um
Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten.
Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung
oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma,
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen
zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer
Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge
wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.
Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich
Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform
Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.
Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.
12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?
Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss
oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre
Gesundheitsdaten) einer sogenannten "automatisierten Einzelfallentscheidung" zugrunde zu legen. Dies
bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus
berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.
Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise
nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:
- Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
- Darlegung des eigenen Standpunkts und
- Recht auf Anfechtung der Entscheidung.
Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.
In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines
mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling).
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Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2024 Seite 9
13. Beschwerderecht
Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Artikel 77
Datenschutzverordnung.
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Sanktionsklausel
Stand 01.11.2011 Seite 1
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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