Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen der MVG für die Tier-Ertragsschadenversicherung (AV TIS / TISK 2024, MVG-Tier)
[Seite 1]
Mitversicherungsgemeinschaft Tier – MVG-Tier
MVG-Tier 2024
Allgemeine Bedingungen der MVG
für die Tier-Ertragsschadenversicherung
(AV TIS / TISK 2024 – MVG-Tier)
Uelzener Allgemeine Vers.-Ges. a.G. | Veerßer Str. 65 / 67 | 29525 Uelzen
Inhaltsverzeichnis
1. Versicherte Gefahren ........................................................................................................................................................................................ 2
2. Versicherte Schäden ......................................................................................................................................................................................... 2
3. Ertragsschaden, Deckungsbeitrag..................................................................................................................................................................... 2
4. Allgemeine Ausschlüsse ................................................................................................................................................................................... 2
5. Versicherungsort................................................................................................................................................................................................ 2
6. Haftzeit .............................................................................................................................................................................................................. 2
7. Versicherungssumme ....................................................................................................................................................................................... 2
8. Unterversicherung............................................................................................................................................................................................. 2
9. Umfang und Feststellung der Entschädigung.................................................................................................................................................... 3
10. Vorsorge, Stichtagsregelung.............................................................................................................................................................................. 3
11. Dauer der Versicherung, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Wartezeit............................................................................................. 3
12. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters.................................................................................................................... 3
13. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften.................................................................................................................. 4
14. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall..................................................................................................................... 4
15. Gefahrerhöhung................................................................................................................................................................................................. 4
16. Beitrag............................................................................................................................................................................................................... 5
17. Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung........................................................................................................................................... 5
18. Sachverständigenverfahren .............................................................................................................................................................................. 5
19. Buchführungspflicht .......................................................................................................................................................................................... 6
20. Mehrere Versicherungsnehmer, Zurechnung von Kenntnis und Verhalten....................................................................................................... 6
21. Besondere Verwirkungsgründe.......................................................................................................................................................................... 6
22. Zahlung der Entschädigung............................................................................................................................................................................... 6
23. Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens ........................................................................................................................................ 6
24. Textform............................................................................................................................................................................................................. 6
25. Zuständiges Gericht, Beschwerden .................................................................................................................................................................. 6
26. Beitragsanpassung............................................................................................................................................................................................ 6
27. Bedingungsanpassung...................................................................................................................................................................................... 6
28. Sanktionsklausel................................................................................................................................................................................................ 7
29. Schlussbestimmung........................................................................................................................................................................................... 7
Uelzener Allgemeine Tel. 0581 8070-0 Vorstand: Amtsgericht Lüneburg HRB 120469 Commerzbank AG
Versicherungs- Fax 0581 8070-248 Imke Brammer-Rahlfs (Vorsitzende) USt-IdNr.: DE 116 681 647 IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
Gesellschaft a. G. www.uelzener.de Bernd Fischer (Stv.), Joachim Unger StNr.: 47 207 00011 BIC: COBADEFF249
Veerßer Straße 65 / 67 info@uelzener.de Aufsichtsratsvorsitzende: StNr. beim BZSt: 809/V90809020562 Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549
29525 Uelzen Susanne Treiber
MVG-Tier AV_TIS_TISK2024 DOC-451_0325_V01 Seite 1 von 7
[Seite 2]
1. Versicherte Gefahren 3.4.6 Vertragsstrafen, Pönalen, Konventionalstrafen, Schadenersatz-
1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gefahren. forderungen,
1.2 Landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die Tierzucht 3.4.7 Ertragsausfälle von fremdem Eigentum (z. B. Lohnmast).
oder tierische Veredelungswirtschaft betreiben, können versichert
werden gegen den Ertragsschaden gemäß Nr. 3 infolge 4. Allgemeine Ausschlüsse
1.2.1 anzeigepflichtiger Tierseuchen (i. S. d. Verordnung über anzeige- 4.1 Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende
pflichtige Tierseuchen) mit direktem Bezug auf den Versicherungs- Ursachen nicht
ort, 4.1.1 für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der
1.2.2 anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten im Versicherung bereits vorhanden waren;
Tierbestand, 4.1.2 für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben
1.2.3 Unfall im Tierbestand (ein Unfall liegt vor, wenn die versicherten oder Kernenergie verursacht sind;
Tiere durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes 4.1.3 für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Über-
Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung schwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung
erleiden. Feuer, Blitzschlag, Explosionen, Infektionen und alle und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
hieraus resultierenden Folgen fallen nicht unter den Unfallbegriff), 4.1.4 für Wertminderungen, die nicht unmittelbar auf eine tierseuchen-
1.2.4 von akutem Botulismus bei Rindern, rechtliche Anordnung mit direktem Bezug auf den Versicherungs-
1.2.5 Diebstahl im Tierbestand, ort, sondern auf ein verändertes Nachfrage- oder Marktverhalten
1.2.6 von Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontami- zurückzuführen sind.
nation durch Schadstoffe im Rahmen der nachstehenden Ver- 4.2 Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende
ordnungen in der jeweils gültigen Fassung: Ursachen für Nr. 1.2.7 nicht
• Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln 4.2.1 für Schäden durch angekündigte Stromabschaltungen,
(Kontaminanten-Verordnung - KmV), 4.2.2 für Schäden durch Tierseuchen und übertragbare Tierkrankheiten,
• Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzen- 4.2.3 für Schäden durch Ertragsminderungen bzw. Reduzierungen
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und des Milchgeldes, die keine Folge eines ersatzpflichtigen Scha-
sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeug- dens an der vom versicherten Betrieb produzierten Milch gem.
nissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung RHmV). Ziffer 1.2.7 sind,
1.2.7
von unvorhergesehener Zerstörung, Beschädigung, Verlust, 4.2.4 für Schäden durch Haftpflichtansprüche Dritter aus jedwedem
Abhandenkommen oder Verderb der produzierten Milch gem. Grund gegen den Versicherungsnehmer. Dies gilt insbesondere
Nr. 2.6.1 sowie für die Entsorgungskosten und Ertragsminderungen für jede Produkthaftung gegenüber Dritten.
gem. Nr. 2.6.2-2.6.4. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine 4.3 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Ertragsschaden erheblich
nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. vergrößert wird:
1.3 Soweit einzelne Gefahren nicht versichert sind, sind die diese 4.3.1 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebs
Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden. beschränkungen, soweit diese nicht durch versicherte Ereignisse
verursacht sind;
2. Versicherte Schäden 4.3.2 dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
Entschädigung wird geleistet, wenn die versicherten Gefahren oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter, abhanden
Ertragsschäden verursachen durch: gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder getöteter
2.1 Tierverluste, Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
2.2 Verminderung der tierischen Produktionsleistung, 4.3.3 dadurch, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
2.3 Wertminderung der tierischen Erzeugnisse, den Wiederaufbau oder die Ergänzung des Tierbestandes trotz
2.4 Unterbrechung des Produktionsverfahrens, behördlicher Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
2.5 Lieferverbote und Verkaufsbeschränkungen. das Produktionsverfahren verändert oder die behördlichen Maß-
2.6. Sofern Versicherungsschutz für die versicherten Gefahren nach nahmen durch ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungs-
1.2.7 vereinbart ist, besteht zusätzlich Versicherungsschutz für: nehmers länger aufrechterhalten werden.
2.6.1 die vom versicherten Betrieb zum Verkauf vorgesehene Milch
während des Transportes, der Einlagerung oder Lagerung, 5. Versicherungsort
2.6.2 die Entsorgungskosten der nicht verkehrsfähigen bzw. lebens- 5.1 Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete
mitteluntauglichen kontaminierten oder verdorbenen Milch, Betriebsstätte.
2.6.3 Ertragsausfälle durch die Reduzierung des Milchgeldes durch 5.2 Für Rückwirkungsschäden der ersten vor- und nachgelagerten
den abnehmenden Betrieb (Molkerei etc.) entsprechend der zum Handelsstufe ist der Versicherungsort Deutschland.
Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen Milchgüteverordnung.
Versichert sind dabei auch Bonuszahlungen und Sondervergü- 6. Haftzeit
tungen, die der abnehmende Betrieb dem Versicherungsnehmer Der Versicherer haftet für den Ertragsschaden, der, soweit nichts
aufgrund eines versicherten Schadenereignisses nicht zahlt. anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des
2.6.4 die Ertragsminderung, sofern im Versicherungsfall nicht verkehrs Schadenereignisses entsteht (Haftzeit).
fähige Milch noch anderweitig verwendet werden kann (Minder
erlös). 7. Versicherungssumme
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme
3. Ertragsschaden, Deckungsbeitrag durch den vereinbarten Summenermittlungsbogen für alle ver-
3.1 Der Ertragsschaden ist die Verminderung des Deckungsbeitrags sicherten Produktionsverfahren festgestellt. Der Summenermitt-
gemäß Nr. 2 unter Berücksichtigung der fortlaufenden Kosten in lungsbogen ist Bestandteil des Vertrages. Die Versicherungs-
dem versicherten Produktionsverfahren. summe kann gebildet werden durch:
3.2 Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den proportionalen 7.1.1 vom Versicherungsnehmer vorgegebene Tierzahlen und Leis-
marktfähigen Leistungen und den proportionalen Spezialkosten tungsdaten und vom Versicherer vorgegebene Wertansätze für
des versicherten Produktionsverfahrens. Eine Verminderung des Tierwerte und Deckungsbeiträge,
Deckungsbeitrags liegt bei einem Rückgang des Erlöses oder 7.1.2 vom Versicherungsnehmer vorgegebene Tierzahlen, Leistungs-
einer Erhöhung der Kosten für die Produktion der marktfähigen daten und individuelle Wertansätze für Tierwerte und Deckungs-
Erzeugnisse vor. beiträge.
3.3 Mitversichert gelten Rückwirkungsschäden der ersten vor- und 7.2 Die Gesamtversicherungssumme eines Vertrages ergibt sich
nachgelagerten Handelsstufe. Ein Rückwirkungsschaden liegt aus der Addition der Versicherungssummen aller versicherten
vor, wenn durch den Eintritt einer versicherten Gefahr in einem Produktionsverfahren.
vertraglich mit dem Versicherungsnehmer verbundenen Fremd-
betrieb (Zulieferer oder Abnehmer der ersten Handelsstufe) ein 8. Unterversicherung
Ertragsschaden bei dem Versicherungsnehmer entsteht, ohne 8.1 Wird die Versicherungssumme nach Nr. 7.1.1 gebildet, gilt: Eine
dass sich in dem Betrieb des Versicherungsnehmers eine versi- Unterversicherung liegt vor, wenn der versicherte Produktionsum-
cherte Gefahr verwirklicht hat. fang (berechnet aus Anzahl der Tierplätze x biologische Leistung)
3.4 Nicht versichert sind eines Produktionsverfahrens kleiner als der tatsächlich festgestellte
3.4.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für Produktionsumfang im Schadenfall ist. Liegt eine Unterversi-
bezogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur cherung vor, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich
Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für zum ganzen Schaden verhält, wie der Produktionsumfang laut
Energiefremdbezug handelt, Summen ermittlungsbogen zu dem tatsächlich festgestellten
3.4.2 Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle für Gewerbe- Produktionsumfang. Auf den versicherten Produktionsumfang
betriebe und Betriebe, die nach § 24, Absatz 4 Umsatzsteuergesetz wird ein Unterversicherungsverzicht in Höhe von 20 % gewährt.
zur Regelbesteuerung optiert haben, 8.2 Wird die Versicherungssumme nach Nr. 7.1.2 gebildet, gilt: Eine
3.4.3 Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zah- Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme im
lungsverpflichtungen entgegenstehen und Paketporti, Schadenfall niedriger als der tatsächlich vom Versicherer fest-
3.4.4 umsatzabhängige Gebühren, Beiträge und Versicherungsbeiträge, gestellte Versicherungswert ist. Der Versicherungswert wird analog
3.4.5 Gewinne und Kosten, die mit dem Produktionsbetrieb nicht der Versicherungssumme über die tatsächliche Tierzahl, biolo-
zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- gische Leistung, Deckungsbeitrag und Tierwert ermittelt. Liegt
oder Grundstücksgeschäften, eine Unterversicherung vor, so wird nur der Teil des Schadens
MVG-Tier AV_TIS_TISK2024 DOC-451_0325_V01 Seite 2 von 7
[Seite 3]
ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versiche- 11.7 Für Unfälle und akuten Botulismus besteht keine Wartezeit. Für
rungssumme laut Summenermittlungsbogen zu dem tatsächlich die Gefahren BSE und TBC gilt die Wartezeit von einem Monat.
festgestellten Versicherungswert. 11.8 Tritt der Versicherungsfall während der Wartezeit ein, ist der Ver-
sicherer leistungsfrei. Zudem können der Versicherer und der
9. Umfang und Feststellung der Entschädigung Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines
9.1 Zu ersetzen ist der Ertragsschaden in den versicherten Produk- Monats nach Kenntnis des Versicherungsfalles mit sofortiger
tionsverfahren, soweit er den vereinbarten Selbstbehalt des Pro- Wirkung kündigen. Im Fall der Kündigung hat der Versicherer
duktionsverfahrens übersteigt. den Beitrag in vollem Umfang zurück zu erstatten.
9.1.1 Der Ertragsschaden wird im Rahmen einer Vergleichsrechnung
der Deckungsbeiträge für die versicherten und vom Schaden 12. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
betroffenen Produktionsverfahren ermittelt. Der Ertragsschaden oder seines Vertreters
ist die Differenz zwischen dem Deckungsbeitrag ohne Schaden 12.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebots-
(Soll-Betrieb) und dem Deckungsbeitrag mit Schaden (Ist-Betrieb). anfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
9.1.2 Sofern sich bei Leistungsfällen infolge anzeigepflichtiger Tier- anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat
seuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit
während des Schadenzeitraumes ein negativer Wert für den De- dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsneh-
ckungsbeitrag ohne Schaden (Soll-Betrieb) ergibt, erfolgt keine mer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Anrechnung dieses negativen Wertes in der Vergleichsrechnung. Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
In diesem Fall wird bei der Berechnung ein Deckungsbeitrag von Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Null Euro für den Soll-Betrieb zugrunde gelegt. 12.2 Folgende Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht gelten:
9.2 Bei der Feststellung des Ertragsschadens sind alle Umstände zu 12.2.1 Vertragsänderung: Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige-
berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes pflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
würden, wenn der versicherte Schaden nicht eingetreten wäre. zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
9.3 Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versi- Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
cherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versiche- ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
rungsvertrag angerechnet. Dies gilt auch, soweit der Versiche- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr
rungsnehmer wegen Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für
aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder Tier den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
körperbeseitigungsanstalten erhalten hätte, wenn er den Anspruch nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
nicht vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte. Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
9.4 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der Haftzeit als Folge In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den
des versicherten Schadens innerhalb der Haftzeit ergeben, sind Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
zu berücksichtigen. 12.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit: Verletzt der Versicherungsneh-
9.5 Die Entschädigungsleistung wird durch die Gesamtversicherungs- mer seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1, kann der Versicherer
summe des Vertrages begrenzt. vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer
9.6 Ist Versicherungsschutz nach 1.2.7 vereinbart, wird die Entschä- hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
digungsleistung abweichend von 9.5 auf 3 % der Versicherungs- verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers
summe des Produktionsverfahrens Milchproduktion begrenzt. ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn
9.7 Ist Versicherungsschutz nach 1.2.7 vereinbart, beträgt der der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Selbstbehalt zu diesem Punkt 3 % des Jahresselbstbehaltes des Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
Produktionsverfahrens Milchproduktion. Die Anrechnung des oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Ver-
Selbstbehaltes erfolgt je Schadenfall. sicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs-
10. Vorsorge, Stichtagsregelung nehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich
10.1 Sofern eine Erhöhung des Produktionsumfanges (Tierbestand auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
oder biologische Leistung) seit der letzten Beitragshauptfälligkeit Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
stattgefunden hat, erhöht sich die Gesamtversicherungssumme oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit um 10 % (Vorsorge). ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
10.2 Zur Hauptfälligkeit des Vertrages hat der Versicherungsnehmer letzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
veränderte Werte der Summenermittlung (Tierzahlen, biologische 12.2.3 Kündigung: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
Leistung, ggf. Tierwerte und Deckungsbeiträge) an den Versicherer pflicht nach Nr. 12.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
zu melden. Anderenfalls entfällt die Vorsorge nach Nr. 10.1. Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag
11. Dauer der Versicherung, Beginn und Ende des Versicherungs- bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
schutzes, Wartezeit anderen Bedingungen abgeschlossen.
11.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen 12.2.4 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (12.2.1),
Zeitraum abgeschlossen. zum Rücktritt (12.2.2) und zur Kündigung (12.2.3) sind jeweils
11.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertrags- Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
parteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen 12.2.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag schung anzufechten, bleibt unberührt.
kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum 12.3 Folgende Fristen für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Ein- gelten: Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur
haltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Text-
gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spä- form geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die
testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche- er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich
rungsjahres zugehen. Der Versicherungsvertrag endet nicht weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis
dadurch, dass der Versicherungsnehmer das versicherte Produk- erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt,
tionsverfahren vorübergehend nicht mehr betreibt. zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
11.3 Die Versicherung beginnt nach Einlösung des Versicherungs- der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend
scheines, jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit. Die Versicherung gemachte Recht begründen.
beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und zwar auch dann, wenn 12.4 Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung
zur Beitragszahlung erst später aufgefordert wird. stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
11.4 Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten als vereinbart. Die Warte- durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Ver-
zeit beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit- letzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
punkt (Versicherungsbeginn), frühestens jedoch mit Eingang der 12.5 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
Angebotsanfrage beim Versicherer. geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 12.1 und Nr.
11.5 Bei behördlichen Maßnahmen innerhalb der Wartezeit wird diese 12.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
unterbrochen. Die Wartezeit beginnt von neuem nach Aufhebung die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
sämtlicher behördlich angeordneter Maßnahmen. rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
11.6 Wird der Versicherungsumfang erweitert, beginnt für den Bestand- die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
teil, um den sich der Versicherungsumfang erweitert hat, eine er- worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
neute Wartezeit. Die Wartezeit beginnt in diesem Fall mit dem im Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Versicherungsschein für den erweiterten Umfang bezeichneten Last fällt.
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens jedoch mit Eingang 12.6 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt
der Meldung der Erweiterung beim Versicherer. und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
MVG-Tier AV_TIS_TISK2024 DOC-451_0325_V01 Seite 3 von 7
[Seite 4]
Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der 14.4.2 dem Versicherer, dessen Repräsentanten und Sachverständigen
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vor- jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und
sätzlich oder arglistig verletzt hat. über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten und
jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen in Textform, zu
13. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, erteilen. Er hat zu diesem Zweck insbesondere die Geschäfts-
Sicherheitsvorschriften bücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen
13.1 Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter hat dafür und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden
zu sorgen, dass Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.
13.1.1 die Vorschriften des Tierseuchengesetzes, der Ausführungs 14.5 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des
gesetze und -verordnungen oder Verwaltungsanordnungen, die Schadens gegen einen Dritten zu, so ist der Versicherungsnehmer
aufgrund dieser Bestimmungen ergingen, eingehalten werden, verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.
13.1.2 alle seine Tierhaltung betreffenden Gesetze, Verordnungen und 14.6 Folgende Rechtsfolgen gelten bei Obliegenheitsverletzung:
Verfügungen sowie vereinbarte Sicherheitsvorschriften eingehalten 14.6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich,
werden, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
13.1.3 die Aufnahme von Tieren in den Bestand verhindert wird, soweit grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
ihm Umstände bekannt sind oder sein müssen, die notwendig zu rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
behördlichen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz führen, der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
insbesondere Tiere ungeklärter Herkunft, spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
13.1.4 in seinem Betrieb keine Speiseabfälle verfüttert werden. Versicherungsnehmer zu beweisen.
13.1.5 sämtliche technischen Anlagen der für die Tierhaltung genutzten 14.6.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
Gebäude nach Vorgaben der Hersteller gewartet und betrieben Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche-
werden, rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
13.1.6 in den versicherten Produktionsverfahren Milchviehhaltung, Mutter weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
kuhhaltung, Ferkelerzeugung und Jungsauenaufzucht ein nicht- falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
schadenbedingter Austausch von mehr als 50 % des versicherten pflicht des Versicherers ursächlich ist.
Bestandes innerhalb von drei Monaten dem Versicherer gemeldet 14.6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-
wird. rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
13.2 Milchviehhaltende Betriebe, die heit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
13.2.1 übertragbare Krankheiten versichert haben, verpflichten sich, leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Ergebnisse der Milchleistungsprüfung in geeigneter Form zwei Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Jahre aufzuheben.
13.2.2 Versicherungsschutz nach 1.2.7 vereinbart haben, verpflichten 15. Gefahrerhöhung
sich, ein Sicherheitsmanagement zur Vermeidung des Eintrages 15.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Versicherungs-
von Hemmstoffen, Schadstoffen oder Fremdstoffen in die Sammel vertrages ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine
milch durchzuführen und ihre Mitarbeitenden hierüber entspre- Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte
chend zu informieren und zu schulen. gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass
13.2.3 Versicherungsschutz nach 1.2.7 vereinbart haben, verpflichten eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine
sich, die Wartung der Melk-, Lager- und Kühltechnik nach Vor- Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unver-
gaben des Herstellers durchzuführen, die Wartung zu dokumen- züglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages
tieren und Protokolle der Wartung 24 Monate aufzubewahren. eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versiche-
13.3 Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch 350.000 rungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich
Zellen pro ml Milch übersteigt, sind in Absprache mit dem Be- anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
standstierarzt geeignete Maßnahmen durchzuführen und der 15.2 Folgende Rechtsfolgen gelten bei Gefahrerhöhung:
Versicherer ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung 15.2.1 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder
der Maßnahmen sowie der Erfolg sind zu dokumentieren, die gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag
Dokumentation ist zwei Jahre nach Durchführung aufzuheben. fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat
13.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der
eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
§ 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Führt 15.2.2 Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unver-
die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 19 bis schuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung wider-
27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat
oder auch leistungsfrei sein. nach ihrem Zugang wirksam.
15.2.3 Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers einge-
14. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers tretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versi-
im Versicherungsfall cherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
14.1 Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens gemäß zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach
Nr. 2, der einen Ertragsschaden zur Folge haben könnte, dem dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahr
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. erhöhung Kenntnis erlangt.
14.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer 15.2.4 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht über-
14.2.1 Seuchen oder Seuchenverdacht, nommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag inner-
14.2.2 jede behördliche Maßnahme, die eine Leistungsverpflichtung halb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen.
des Versicherers auszulösen in der Lage ist, Die Kündigung wird mit Zugang wirksam.
14.2.3 Unfälle und akuten Botulismus im Tierbestand, die eine Leistungs- 15.2.5 Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt
pflicht des Versicherers auszulösen in der Lage sind, der Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor Gefahr
14.2.4 bei Versicherung von übertragbaren Krankheiten jede erhebliche erhöhung bestand.
Erkrankung im Tierbestand des versicherten Produktionsver- 15.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn
fahrens unverzüglich anzuzeigen. 15.3.1 er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
14.3 Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer rers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall
Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Verpflichtung nach Gefahrerhöhung eintritt,
zur Erstattung einer Anzeige in Textform bleibt bei telefonischer 15.3.2 er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung
Schadenanzeige bestehen. Der Versicherungsnehmer hat den nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall
Ertragsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen,
und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dem mehr als ein Monat liegt,
nicht behördliche Weisungen entgegenstehen. Er hat, wenn es die 15.3.3 er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahr
Umstände gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen. erhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem
14.4 Bei und nach Eintritt des Ertragsschadens hat der Versicherungs- Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte
nehmer soweit möglich dem Versicherer jede Auskunft, auf erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
Verlangen in Textform, zu erteilen, die zur Feststellung des 15.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern,
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des wenn
Versicherers erforderlich ist, jede Untersuchung über Ursache 15.4.1 der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahr
und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi- erhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat,
gungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte 15.4.2 dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts
Belege beizubringen, wenn deren Beschaffung ihm billigerweise des Versicherungsfalles bekannt war,
zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche 15.4.3 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des
Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder
Pflichten nach Nr. 14.1 bis 14.3. zu erfüllen. 15.4.4 die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Ver-
14.4.1 Ferner hat der Versicherungsnehmer Erkrankungen und Unter- sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versi-
suchungsergebnisse sowie die behördlichen Maßnahmen nach- cherers gehabt hat.
zuweisen,
MVG-Tier AV_TIS_TISK2024 DOC-451_0325_V01 Seite 4 von 7
[Seite 5]
15.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst ver-
Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an An- pflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
spruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungs- worden ist.
nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach 16.5 Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die
Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-
wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann
15.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
15.6.1 sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, 16.6 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer,
15.6.2 nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
werden soll oder Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung
15.6.3 die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen
durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig Nichtzahlung des ersten oder einmaligen Beitrags werden 20 %
ist, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach. des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet.
15.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versiche- 16.7 Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatz
rungsnehmer die Haltungsweise der versicherten Tiere seines urkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten
Betriebes oder das Produktionsverfahren ändert. In den Produk- 6,50 €. Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren bei vorlie-
tionsverfahren Ferkelerzeugung, Milchproduktion und Mutter gender Pre-Notification werden die Gebühren der bezogenen
kuhhaltung gilt ein Austausch des versicherten Bestandes, der Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 €
nicht infolge eines Leistungsfalls erfolgt, als Gefahrerhöhung. zzgl. Porto. Dem Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und
uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden
16. Beitrag überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
16.1 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs- Pauschale ist.
steuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz
bestimmten Höhe zu entrichten hat. 17. Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung
16.2 Zur Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags und den Folgen 17.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur
verspäteter Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gelten Minderung des Ertragsschadens macht, fallen dem Versicherer
folgende Bestimmungen: zur Last, soweit
16.2.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird, wenn nichts anderes ver- 17.1.1 sie darauf ausgerichtet sind den Umfang der Entschädigungspflicht
einbart ist, sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherers zu verringern,
des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, 17.1.2 der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten
wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines, halten durfte, aber wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis
der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterla- des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle
gen, sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich
Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, zu verständigen.
gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. 17.2 Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit
16.2.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen 17.2.1 durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer
Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, Nutzen entsteht,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das 17.2.2 durch sie über das vom Ertragsschaden betroffene Produktions-
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die verfahren hinaus Nutzen entsteht,
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 17.2.3 sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme
16.2.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versi-
Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu- cherers beruhen.
rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer 17.3 Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in dem-
kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- selben Verhältnis zu ersetzen wie der Ertragsschaden.
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
16.3 Zur Zahlung der Folgebeiträge und den Folgen verspäteter 18. Sachverständigenverfahren
Zahlung von Folgebeiträgen gelten folgende Bestimmungen: 18.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des
16.3.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Schadenereignisses vereinbaren, dass die Höhe des Ertrags-
am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sach-
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs- verständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige
schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
erfolgt. sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der
16.3.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi- Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch
cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer 18.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen 18.2.1 Jede Partei benennt einen Sachverständigen und kann dann die
Schadens zu verlangen. andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen
16.3.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige
Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
und die Rechtsfolgen, Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht Folge hinzuweisen.
angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. 18.2.2 Beide Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des
16.3.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
zur Zahlung kein Versicherungsschutz (Leistungsfreiheit), wenn einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amts
er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. gericht ernannt.
16.3.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist 18.2.3 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen be-
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder
ohne Einhaltung einer Frist kündigen (Kündigungsrecht), wenn mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt
hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies
Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den an- gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die
gemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- Sachverständigen.
fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung 18.3 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander
16.4 Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen der durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne gleichzeitig.
Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht 18.4 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform verfassten Zahlungs- 18.5 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns
aufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungs- sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
nehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung 18.6 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
MVG-Tier AV_TIS_TISK2024 DOC-451_0325_V01 Seite 5 von 7
[Seite 6]
heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 22.5.2 wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schaden
18.7 Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien ereignisses ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren
sich hierüber nach Eintritt eines Ertragsschadens nicht anders aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschä-
einigen, insbesondere Folgendes ergeben: digungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen
18.7.1 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions- Abschluss dieses Verfahrens.
verfahrens für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn des
Eintritts des Schadenereignisses und für das vorausgegangene 23. Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens
Geschäftsjahr; Nach dem Eintritt eines Ertragsschadens können Versicherer
18.7.2 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions- und Versicherungsnehmer jeden zwischen ihnen bestehenden
verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag Ertragsschadenversicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
während der Haftzeit ohne Eintritt des Schadenereignisses ge- ist in Textform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat
staltet hätte; nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
18.7.3 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions- zugehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
während der Haftzeit infolge des Eintritts des Schadenereignisses cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
gestaltet hat; zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
18.7.4 ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungs- laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung
pflicht des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Er- des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Ver-
tragsschadens berücksichtigt worden sind. sicherungsnehmer wirksam.
18.8 Die Deckungsbeitragsrechnungen sind im Sinne der Nr. 3 auf-
zustellen. Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter 24. Textform
Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
bedürfen der Textform.
19. Buchführungspflicht
19.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherungsnehmer 25. Zuständiges Gericht, Beschwerden
verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die 25.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren. Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
19.2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist gen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustande-
der Versicherer nach Maßgabe des §28 VVG zur Kündigung kommen des Vertrags mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes
oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei. Eine zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung
Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. oder des Abschlusses eine gewerbliche Niederlassung oder bei
Fehlen einer gewerblichen Niederlassung, seinen Wohnsitz hatte.
20. Mehrere Versicherungsnehmer, Zurechnung von Kenntnis 25.2 Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können
und Verhalten bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen
20.1 Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
20.2 Kenntnis und Verhalten des / der Repräsentanten sind dem des Gewerbetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Verhalten und der Kenntnis des / der Versicherungsnehmer(s) 25.3 Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:
gleichgestellt. 1. den Vorstand der Uelzener Allgemeinen
Versicherungs-Gesellschaft a. G.,
21. Besondere Verwirkungsgründe Veerßer Str. 65 / 67, 29525 Uelzen
21.1 Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi- 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
cherungsfalles gilt: Postfach 13 08, 53003 Bonn.
21.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich 3. den Versicherungsombudsmann,
herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs- 26. Beitragsanpassung
nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Der Versicherer kann den Beitrag mit Wirkung ab Beginn des
Schadens als bewiesen. nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie
21.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge gel-
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem tenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert,
sprechenden Verhältnis zu kürzen. so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
21.2 Bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
gilt: Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn cherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Ver-
festgestellt, so gilt die arglistige Täuschung als bewiesen. sicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
22. Zahlung der Entschädigung 27. Bedingungsanpassung
22.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Ver- 27.1 Der Versicherer ist berechtigt,
sicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen 27.1.1 bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des
sind. Versicherungsvertrages beruhen,
22.2 Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des Schaden 27.1.2 bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen
ereignisses und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis
den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zu-
Zeit des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat, kann ständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde,
der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in 27.1.3 im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie
Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird. 27.1.4 zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Be-
22.3 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts- anstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für
grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen
22.3.1 Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich
nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch
Schadens zu verzinsen. unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher
22.3.2 Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. 27.2 Die nach 27.1 zulässigen Änderungen werden dem Versiche-
22.3.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. rungsnehmer in Textform mitgeteilt und erläutert. Sie finden
22.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 22.1 und Nr. 22.3.1 ist vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung,
der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung
des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt
oder nicht gezahlt werden kann. und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Ver-
22.5 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben: sicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
22.5.1 solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem
nehmers bestehen, Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam
werden würde.
MVG-Tier AV_TIS_TISK2024 DOC-451_0325_V01 Seite 6 von 7
[Seite 7]
27.3 Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer
den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung
vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven
Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das
Verfahren nach 27.2 ist zu beachten.
28. Sanktionsklausel
Es besteht, unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen,
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch
für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder
deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
29. Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes
bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
MVG-Tier AV_TIS_TISK2024 DOC-451_0325_V01 Seite 7 von 7
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen der MVG für die Tier-Ertragsschadenversicherung (AV TIS / TISK 2022, MVG-Tier)
[Seite 1]
Mitversicherungsgemeinschaft Tier – MVG-Tier
MVG-Tier 2022
Allgemeine Bedingungen der MVG
für die Tier-Ertragsschadenversicherung
(AV TIS / TISK 2022 – MVG-Tier)
Inhaltsverzeichnis
1. Versicherte Gefahren �����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2
2. Versicherte Schäden�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2
3. Ertragsschaden, Deckungsbeitrag ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2
4. Allgemeine Ausschlüsse�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2
5. Versicherungsort�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2
6. Haftzeit �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2
7. Versicherungssumme�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2
8. Unterversicherung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2
9. Umfang und Feststellung der Entschädigung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2
10. Vorsorge, Stichtagsregelung ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������3
11. Dauer der Versicherung, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Wartezeit���������������������������������������������������������������������������������������������3
12. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters �����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������3
13. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������3
14. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������3
15. Gefahrerhöhung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������4
16. Beitrag �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������4
17. Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5
18. Sachverständigenverfahren�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5
19. Buchführungspflicht�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5
20. Mehrere Versicherungsnehmer, Zurechnung von Kenntnis und Verhalten�����������������������������������������������������������������������������������������������������������5
21. Besondere Verwirkungsgründe �����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5
22. Zahlung der Entschädigung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5
23. Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6
24. Textform�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6
25. Zuständiges Gericht, Beschwerden�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6
26. Beitragsanpassung �����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6
27. Bedingungsanpassung�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6
28. Sanktionsklausel ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6
29. Schlussbestimmung�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������6
MVG-Tier AV_TIS_TISK2022_0423_V01 Seite 1 von 6
[Seite 2]
1. Versicherte Gefahren 4.2.1 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbe-
1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gefahren. schränkungen, soweit diese nicht durch versicherte Ereignisse
1.2 Landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die Tierzucht verursacht sind;
oder tierische Veredelungswirtschaft betreiben, können versichert 4.2.2 dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
werden gegen den Ertragsschaden gemäß Nr. 3 infolge oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter, abhanden
1.2.1 anzeigepflichtiger Tierseuchen (i. S. d. Verordnung über anzeige gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder getöteter
pflichtige Tierseuchen) mit direktem Bezug auf den Versiche- Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
rungsort, 4.2.3 dadurch, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
1.2.2 anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten im den Wiederaufbau oder die Ergänzung des Tierbestandes trotz be-
Tierbestand, hördlicher Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder das
1.2.3 Unfall im Tierbestand (ein Unfall liegt vor, wenn die versicherten Produktionsverfahren verändert oder die behördlichen Maßnah-
Tiere durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Er- men durch ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsneh-
eignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung mers länger aufrecht erhalten werden.
erleiden. Feuer, Blitzschlag, Explosionen, Infektionen und alle
hieraus resultierenden Folgen fallen nicht unter den Unfallbegriff), 5. Versicherungsort
1.2.4 von akutem Botulismus bei Rindern, 5.1 Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete
1.2.5 Diebstahl im Tierbestand, Betriebsstätte.
1.2.6 von Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontami- 5.2 Für Rückwirkungsschäden der ersten vor- und nachgelagerten
nation durch Schadstoffe im Rahmen der nachstehenden Ver- Handelsstufe ist der Versicherungsort Deutschland.
ordnungen in der jeweils gültigen Fassung:
• Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebens- 6. Haftzeit
mitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV), Der Versicherer haftet für den Ertragsschaden, der, soweit nichts
• Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflan- anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des
zenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln Schadenereignisses entsteht (Haftzeit).
und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabaker-
zeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung RHmV). 7. Versicherungssumme
1.3 Soweit einzelne Gefahren nicht versichert sind, sind die diese Ge- 7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungs-
fahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden. summe durch den vereinbarten Summenermittlungsbogen für alle
versicherten Produktionsverfahren festgestellt. Der Summen-
2. Versicherte Schäden ermittlungsbogen ist Bestandteil des Vertrages. Die Versiche-
Entschädigung wird geleistet, wenn die versicherten Gefahren rungssumme kann gebildet werden durch:
Ertragsschäden verursachen durch: 7.1.1 vom Versicherungsnehmer vorgegebene Tierzahlen und Leis-
2.1 Tierverluste, tungsdaten und vom Versicherer vorgegebene Wertansätze für
2.2 Verminderung der tierischen Produktionsleistung, Tierwerte und Deckungsbeiträge,
2.3 Wertminderung der tierischen Erzeugnisse, 7.1.2 vom Versicherungsnehmer vorgegebene Tierzahlen, Leistungs-
2.4 Unterbrechung des Produktionsverfahrens, daten und individuelle Wertansätze für Tierwerte und Deckungs-
2.5 Lieferverbote und Verkaufsbeschränkungen. beiträge.
7.2 Die Gesamtversicherungssumme eines Vertrages ergibt sich
3. Ertragsschaden, Deckungsbeitrag aus der Addition der Versicherungssummen aller versicherten
3.1 Der Ertragsschaden ist die Verminderung des Deckungsbeitrags Produktionsverfahren.
gemäß Nr. 2 unter Berücksichtigung der fortlaufenden Kosten in
dem versicherten Produktionsverfahren. 8. Unterversicherung
3.2 Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den proportiona- 8.1 Wird die Versicherungssumme nach Nr. 7.1.1 gebildet, gilt: Eine
len marktfähigen Leistungen und den proportionalen Spezialkos- Unterversicherung liegt vor, wenn der versicherte Produktions-
ten des versicherten Produktionsverfahrens. Eine Verminderung umfang (berechnet aus Anzahl der Tierplätze x biologische Leis-
des Deckungsbeitrags liegt bei einem Rückgang des Erlöses oder tung) eines Produktionsverfahrens kleiner als der tatsächlich
einer Erhöhung der Kosten für die Produktion der marktfähigen festgestellte Produktionsumfang im Schadenfall ist.
Erzeugnisse vor. Liegt eine Unterversicherung vor, so wird nur der Teil des Scha-
3.3 Mitversichert gelten Rückwirkungsschäden der ersten vor- und dens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie der Pro-
nachgelagerten Handelsstufe. Ein Rückwirkungsschaden liegt duktionsumfang laut Summenermittlungsbogen zu dem tatsäch-
vor, wenn durch den Eintritt einer versicherten Gefahr in einem lich festgestellten Produktionsumfang.
vertraglich mit dem Versicherungsnehmer verbundenen Fremd- Auf den versicherten Produktionsumfang wird ein Unterversiche-
betrieb (Zulieferer oder Abnehmer der ersten Handelsstufe) ein rungsverzicht in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Ertragsschaden bei dem Versicherungsnehmer entsteht, ohne 8.2 Wird die Versicherungssumme nach Nr. 7.1.2 gebildet, gilt: Eine
dass sich in dem Betrieb des Versicherungsnehmers eine versi- Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme im
cherte Gefahr verwirklicht hat. Schadenfall niedriger als der tatsächlich vom Versicherer festge-
3.4 Nicht versichert sind stellte Versicherungswert ist. Der Versicherungswert wird analog
3.4.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für be- der Versicherungssumme über die tatsächliche Tierzahl, biologi-
zogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Be- sche Leistung, Deckungsbeitrag und Tierwert ermittelt.
triebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Liegt eine Unterversicherung vor, so wird nur der Teil des Scha-
Energiefremdbezug handelt, dens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die
3.4.2 Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle für Gewer- Versicherungssumme laut Summenermittlungsbogen zu dem
bebetriebe und Betriebe, die nach § 24, Absatz 4 Umsatzsteuer- tatsächlich festgestellten Versicherungswert.
gesetz zur Regelbesteuerung optiert haben,
3.4.3 Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zah- 9. Umfang und Feststellung der Entschädigung
lungsverpflichtungen entgegenstehen und Paketporti, 9.1 Zu ersetzen ist der Ertragsschaden in den versicherten Produk-
3.4.4 umsatzabhängige Gebühren, Beiträge und Versicherungsbeiträge, tionsverfahren, soweit er den vereinbarten Selbstbehalt des Pro-
3.4.5 Gewinne und Kosten, die mit dem Produktionsbetrieb nicht duktionsverfahrens übersteigt.
zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- 9.1.1 Der Ertragsschaden wird im Rahmen einer Vergleichsrechnung
oder Grundstücksgeschäften, der Deckungsbeiträge für die versicherten und vom Schaden
3.4.6 Vertragsstrafen, Pönalen, Konventionalstrafen, Schadenersatz- betroffenen Produktionsverfahren ermittelt. Der Ertragsschaden
forderungen, ist die Differenz zwischen dem Deckungsbeitrag ohne Schaden
3.4.7 Ertragsausfälle von fremdem Eigentum (z. B. Lohnmast). (Soll-Betrieb) und dem Deckungsbeitrag mit Schaden (Ist-Betrieb).
9.1.2 Sofern sich bei Leistungsfällen infolge anzeigepflichtiger Tier-
4. Allgemeine Ausschlüsse seuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
4.1 Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende während des Schadenzeitraumes ein negativer Wert für den De-
Ursachen nicht ckungsbeitrag ohne Schaden (Soll-Betrieb) ergibt, erfolgt keine
4.1.1 für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Anrechnung dieses negativen Wertes in der Vergleichsrechnung.
Versicherung bereits vorhanden waren; In diesem Fall wird bei der Berechnung ein Deckungsbeitrag von
4.1.2 für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben Null Euro für den Soll-Betrieb zugrunde gelegt.
oder Kernenergie verursacht sind; 9.2 Bei der Feststellung des Ertragsschadens sind alle Umstände zu
4.1.3 für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Über- berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes
schwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben
und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. würden, wenn der versicherte Schaden nicht eingetreten wäre.
4.1.4 für Wertminderungen, die nicht unmittelbar auf eine tierseuchen- 9.3 Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versi-
rechtliche Anordnung mit direktem Bezug auf den Versicherungs- cherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln,
ort, sondern auf ein verändertes Nachfrage- oder Marktverhalten von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten
zurückzuführen sind. werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versiche-
4.2 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Ertragsschaden erheb- rungsvertrag angerechnet. Dies gilt auch, soweit der Versiche-
lich vergrößert wird: rungsnehmer wegen Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung
MVG-Tier AV_TIS_TISK2022_0423_V01 Seite 2 von 6
[Seite 3]
aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder Tier- 12.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit: Verletzt der Versicherungsnehmer
körperbeseitigungsanstalten erhalten hätte, wenn er den Anspruch seine Anzeigepflicht nach Nr. 12.1, kann der Versicherer vom
nicht vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte. Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
9.4 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der Haftzeit als Folge die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
des versicherten Schadens innerhalb der Haftzeit ergeben, sind Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rück-
zu berücksichtigen. trittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versiche-
9.5 Die Entschädigungsleistung wird durch die Gesamtversicherungs- rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei
summe des Vertrages begrenzt. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande-
ren Bedingungen abgeschlossen hätte.
10. Vorsorge, Stichtagsregelung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück,
10.1 Sofern eine Erhöhung des Produktionsumfanges (Tierbestand so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
oder biologische Leistung) seit der letzten Beitragshauptfälligkeit rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
stattgefunden hat, erhöht sich die Gesamtversicherungssumme sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder
bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit um 10 Prozent (Vorsorge). die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
10.2 Zur Hauptfälligkeit des Vertrages hat der Versicherungsnehmer oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
veränderte Werte der Summenermittlung (Tierzahlen, biologi- lich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
sche Leistung, ggf. Tierwerte und Deckungsbeiträge) an den verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Versicherer zu melden. Anderenfalls entfällt die Vorsorge nach 12.2.3 Kündigung: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
Nr. 10.1. pflicht nach Nr. 12.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
11. Dauer der Versicherung, Beginn und Ende des Versiche- Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag
rungsschutzes, Wartezeit bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder
11.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen anderen Bedingungen abgeschlossen.
Zeitraum abgeschlossen. 12.2.4 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (12.2.1),
11.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich zum Rücktritt (12.2.2) und zur Kündigung (12.2.3) sind jeweils
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertrags- ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
parteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag 12.2.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum schung anzufechten, bleibt unberührt.
Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter 12.3 Folgende Fristen für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsneh- gelten:
mer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündi-
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche- gung muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform
rungsjahres zugehen. geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er
Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass der Versi- seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich wei-
cherungsnehmer das versicherte Produktionsverfahren vorüber- tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniser-
gehend nicht mehr betreibt. langung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
11.3 Die Versicherung beginnt nach Einlösung des Versicherungs- dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
scheines, jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit. Die Versiche- der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend
rung beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und zwar auch dann, gemachte Recht begründen.
wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert wird. 12.4 Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kün-
11.4 Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten als vereinbart. Die War- digung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche-
tezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens jedoch mit Eingang Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
der Angebotsanfrage beim Versicherer. 12.5 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
11.5 Bei behördlichen Maßnahmen innerhalb der Wartezeit wird diese geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 12.1 und Nr. 12.2
unterbrochen. Die Wartezeit beginnt von neuem nach Aufhebung sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
sämtlicher behördlich angeordneter Maßnahmen. Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück-
11.6 Wird der Versicherungsumfang erweitert, beginnt für den Be- sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
standteil, um den sich der Versicherungsumfang erweitert hat, Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
eine erneute Wartezeit. Die Wartezeit beginnt in diesem Fall mit den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
dem im Versicherungsschein für den erweiterten Umfang be- cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens jedoch 12.6 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt
mit Eingang der Meldung der Erweiterung beim Versicherer. und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
11.7 Für Unfälle und akuten Botulismus besteht keine Wartezeit. Für Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
die Gefahren BSE und TBC gilt die Wartezeit von einem Monat. Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vor-
11.8 Tritt der Versicherungsfall während der Wartezeit ein, ist der Ver- sätzlich oder arglistig verletzt hat.
sicherer leistungsfrei. Zudem können der Versicherer und der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines 13. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvor-
Monats nach Kenntnis des Versicherungsfalles mit sofortiger schriften
Wirkung kündigen. Im Fall der Kündigung hat der Versicherer 13.1 Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter hat dafür
den Beitrag in vollem Umfang zurück zu erstatten. zu sorgen, dass
13.1.1 die Vorschriften des Tierseuchengesetzes, der Ausführungsge-
12. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver- setze und -verordnungen oder Verwaltungsanordnungen, die auf-
treters grund dieser Bestimmungen ergingen, eingehalten werden,
12.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebots- 13.1.2 alle seine Tierhaltung betreffenden Gesetze, Verordnungen und
anfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände Verfügungen sowie vereinbarte Sicherheitsvorschriften einge-
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat halten werden,
und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit 13.1.3 die Aufnahme von Tieren in den Bestand verhindert wird, soweit
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. ihm Umstände bekannt sind oder sein müssen, die notwendig zu
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflich- behördlichen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz führen,
tet, als nach seiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme insbesondere Tiere ungeklärter Herkunft,
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 13.1.4 in seinem Betrieb keine Speiseabfälle verfüttert werden.
12.2 Folgende Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht gelten: 13.1.5 sämtliche technischen Anlagen der für die Tierhaltung genutzten
12.2.1 Vertragsänderung: Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige- Gebäude nach Vorgaben der Hersteller gewartet und betrieben
pflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei werden,
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch 13.1.6 in den versicherten Produktionsverfahren Milchviehhaltung, Mut-
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen terkuhhaltung, Ferkelerzeugung und Jungsauenvermehrung ein
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver- nicht-schadenbedingter Austausch von mehr als 50% des versi-
tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver- cherten Bestandes innerhalb von drei Monaten dem Versicherer
schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen gemeldet wird.
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Er- 13.2 Milchviehhaltende Betriebe, die übertragbare Krankheiten versi-
höht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als chert haben, verpflichten sich Ergebnisse der Milchleistungsprü-
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung fung in geeigneter Form zwei Jahre aufzuheben.
für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche- 13.3 Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch 350.000
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang Zellen pro ml Milch übersteigt, sind in Absprache mit dem Be-
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kün- standstierarzt geeignete Maßnahmen durchzuführen und der
digen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versi- Versicherer ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung
cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht der Maßnahmen sowie der Erfolg sind zu dokumentieren, die
hinzuweisen. Dokumentation ist zwei Jahre nach Durchführung aufzuheben.
MVG-Tier AV_TIS_TISK2022_0423_V01 Seite 3 von 6
[Seite 4]
13.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der
eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
§ 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Führt 15.2.2 Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unver-
die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 19 bis schuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung wider-
27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat
oder auch leistungsfrei sein. nach ihrem Zugang wirksam.
15.2.3 Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers einge-
14. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versiche- tretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versiche-
rungsfall rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
14.1 Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens gemäß kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach
Nr. 2, der einen Ertragsschaden zur Folge haben könnte, dem dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahr-
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. erhöhung Kenntnis erlangt.
14.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer 15.2.4 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernom-
14.2.1 Seuchen oder Seuchenverdacht, men, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb
14.2.2 jede behördliche Maßnahme, die eine Leistungsverpflichtung eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die
des Versicherers auszulösen in der Lage ist, Kündigung wird mit Zugang wirksam.
14.2.3 Unfälle und akuten Botulismus im Tierbestand, die eine Leis- 15.2.5 Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt
tungspflicht des Versicherers auszulösen in der Lage sind, der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahr-
14.2.4 bei Versicherung von übertragbaren Krankheiten jede erhebliche erhöhung bestand.
Erkrankung im Tierbestand des versicherten Produktionsverfah- 15.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn
rens unverzüglich anzuzeigen. 15.3.1 er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versi-
14.3 Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer cherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungs-
Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Verpflichtung fall nach Gefahrerhöhung eintritt,
zur Erstattung einer Anzeige in Textform bleibt bei telefonischer 15.3.2 er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung
Schadenanzeige bestehen. Der Versicherungsnehmer hat den Er- nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall
tragsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen,
dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dem mehr als ein Monat liegt,
nicht behördliche Weisungen entgegenstehen. Er hat, wenn es die 15.3.3 er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrer-
Umstände gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen. höhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem
14.4 Bei und nach Eintritt des Ertragsschadens hat der Versiche- Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte
rungsnehmer soweit möglich dem Versicherer jede Auskunft, erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
auf Verlangen in Textform, zu erteilen, die zur Feststellung des 15.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern,
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des wenn
Versicherers erforderlich ist, jede Untersuchung über Ursache 15.4.1 der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahr-
und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi- erhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat,
gungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte 15.4.2 dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts
Belege beizubringen, wenn deren Beschaffung ihm billigerweise des Versicherungsfalles bekannt war,
zugemutet werden kann. 15.4.3 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder
einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Nr. 14.1 bis 15.4.4 die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Ver-
14.3. zu erfüllen. sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versi-
14.4.1 Ferner hat der Versicherungsnehmer Erkrankungen und Unter- cherers gehabt hat.
suchungsergebnisse sowie die behördlichen Maßnahmen nach- 15.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen hö-
zuweisen, heren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag
14.4.2 dem Versicherer, dessen Repräsentanten und Sachverständi- vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch.
gen jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer
und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang
und jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen in Textform, zu der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird
erteilen. Er hat zu diesem Zweck insbesondere die Geschäftsbü- einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
cher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen 15.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn
und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden 15.6.1 sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,
Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen. 15.6.2 nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das
14.5 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt
Schadens gegen einen Dritten zu, so ist der Versicherungsneh- werden soll oder
mer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen. 15.6.3 die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder
14.6 Folgende Rechtsfolgen gelten bei Obliegenheitsverletzung: durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig
14.6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, ist, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach.
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei 15.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versiche-
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- rungsnehmer die Haltungsweise der versicherten Tiere seines
rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das Betriebes oder das Produktionsverfahren ändert. In den Produk-
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- tionsverfahren Ferkelerzeugung, Milchproduktion und Mutterkuh-
spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der haltung gilt ein Austausch des versicherten Bestandes, der nicht
Versicherungsnehmer zu beweisen. infolge eines Leistungsfalls erfolgt, als Gefahrerhöhung.
14.6.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- 16. Beitrag
rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit 16.1 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs-
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- steuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- bestimmten Höhe zu entrichten hat.
pflicht des Versicherers ursächlich ist. 16.2 Zur Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags und den Folgen
14.6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- verspäteter Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gelten
rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, folgende Bestimmungen:
so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- 16.2.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird, wenn nichts anderes ver-
tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte einbart ist, sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines,
15. Gefahrerhöhung der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterla-
15.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Versiche- gen, sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten
rungsvertrages ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten verein-
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch bart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahres-
Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, beitrages.
dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung 16.2.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer un- Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
verzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertra- beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
ges eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versiche- gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
rungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 16.2.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
15.2 Folgende Rechtsfolgen gelten bei Gefahrerhöhung: Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu-
15.2.1 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder ge- rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
stattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
MVG-Tier AV_TIS_TISK2022_0423_V01 Seite 4 von 6
[Seite 5]
16.3 Zur Zahlung der Folgebeiträge und den Folgen verspäteter Zah- 18. Sachverständigenverfahren
lung von Folgebeiträgen gelten folgende Bestimmungen: 18.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt
16.3.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, des Schadenereignisses vereinbaren, dass die Höhe des Er-
am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die tragsschadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs- Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonsti-
schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt ge tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
erfolgt. sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der
16.3.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist be- 18.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha- 18.2.1 Jede Partei benennt einen Sachverständigen und kann dann
dens zu verlangen. die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverstän-
16.3.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi- digen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Text- benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei
form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wo- Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn
chen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige
die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen, Leistungsfreiheit und Folge hinzuweisen.
Kündigungsrecht angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. 18.2.2 Beide Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des
16.3.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
zur Zahlung kein Versicherungsschutz (Leistungsfreiheit), wenn er einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsge-
mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. richt ernannt.
16.3.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist 18.2.3 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen be-
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder
ohne Einhaltung einer Frist kündigen (Kündigungsrecht), wenn er mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange-
hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der stellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch
mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die Sachverständigen.
die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung einge- 18.3 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig
treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab,
16.4 Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die-
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versiche- ser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
rungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen
kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden 18.4 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten
des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- 18.5 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns
verzüglich nach einer in Textform verfassten Zahlungsaufforde- sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offen-
rung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden 18.6 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenhei-
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb ten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen Der Versiche- 18.7 Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Par-
rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, teien sich hierüber nach Eintritt eines Ertragsschadens nicht an-
wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ders einigen, insbesondere Folgendes ergeben:
ist. 18.7.1 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions-
16.5 Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die verfahrens für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn des
noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- Eintritts des Schadenereignisses und für das vorausgegangene
nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Geschäftsjahr;
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 18.7.2 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions-
16.6 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, so- verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag
weit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil während der Haftzeit ohne Eintritt des Schadenereignisses ge-
des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei staltet hätte;
Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Ver- 18.7.3 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions-
sicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag
des ersten oder einmaligen Beitrags werden 20 Prozent des Bei- während der Haftzeit infolge des Eintritts des Schadenereignis-
trags der ersten Versicherungsperiode berechnet. ses gestaltet hat;
16.7 Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, 18.7.4 ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungs-
Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen pflicht des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Er-
die Kosten 6,50 €. Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren tragsschadens berücksichtigt worden sind.
bei vorliegender Pre-Notification werden die Gebühren der bezo- 18.8 Die Deckungsbeitragsrechnungen sind im Sinne der Nr. 3 aufzu-
genen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten stellen. Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter
2,00 € zzgl. Porto. Dem Versicherungsnehmer ist jedoch je- Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten.
derzeit und uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger 19. Buchführungspflicht
als die Pauschale ist. 19.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherungsneh-
mer verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für
17. Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige
17.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.
zur Minderung des Ertragsschadens macht, fallen dem Versiche- 19.2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist
rer zur Last, soweit der Versicherer nach Maßgabe des §28 VVG zur Kündigung
17.1.1 sie darauf ausgerichtet sind den Umfang der Entschädigungs- oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei. Eine
pflicht des Versicherers zu verringern, Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
17.1.2 der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten
halten durfte, aber wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis 20. Mehrere Versicherungsnehmer, Zurechnung von Kenntnis
des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle und Verhalten
ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüg- 20.1 Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so
lich zu verständigen. muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten
17.2 Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen
17.2.1 durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer 20.2 Kenntnis und Verhalten des / der Repräsentanten sind dem
Nutzen entsteht, Verhalten und der Kenntnis des / der Versicherungsnehmer(s)
17.2.2 durch sie über das vom Ertragsschaden betroffene Produktions- gleichgestellt.
verfahren hinaus Nutzen entsteht, 21. Besondere Verwirkungsgründe
17.2.3 sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme 21.1 Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-
übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versi- cherungsfalles gilt:
cherers beruhen. 21.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz-
17.3 Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in dem- lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht
selben Verhältnis zu ersetzen wie der Ertragsschaden. frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs-
MVG-Tier AV_TIS_TISK2022_0423_V01 Seite 5 von 6
[Seite 6]
nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des 25.3 Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:
Schadens als bewiesen. 1. den Vorstand der Uelzener Allgemeinen
21.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig Versicherungs-Gesellschaft a. G.,
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Veerßer Str. 65 / 67, 29525 Uelzen
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Postfach 13 08, 53003 Bonn.
21.2 Bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles 3. den Versicherungsombudsmann,
gilt: Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der 4. die Online-Streitbeilegungsplattform:
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, http://ec.europa.eu/consumers/odr/
die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeu-
tung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung 26. Beitragsanpassung
oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil Der Versicherer kann den Beitrag mit Wirkung ab Beginn des
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be- nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie
trugsversuches festgestellt, so gilt die arglistige Täuschung als darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge gel-
bewiesen. tenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer
das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert,
22. Zahlung der Entschädigung so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
22.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Ver- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
sicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlos- cherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit-
sen sind. punkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden
22.2 Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des Schadener- sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei-
eignisses und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Zeit des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat, kann Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung
der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
22.3 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts- 27. Bedingungsanpassung
grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 27.1 Der Versicherer ist berechtigt,
22.3.1 Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats 27.1.1 bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des
nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Versicherungsvertrages beruhen,
Schadens zu verzinsen. 27.1.2 bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderun-
22.3.2 Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen gen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspra-
Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. xis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der
22.3.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde,
22.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 22.1 und Nr. 22.3.1 ist 27.1.3 im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie
der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul- 27.1.4 zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Be-
dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermit- anstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für
telt oder nicht gezahlt werden kann. bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen
22.5 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben: Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich
22.5.1 solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch
rungsnehmers bestehen, unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher
22.5.2 wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
Schaden ereignisses ein behördliches oder strafrechtliches 27.2 Die nach 27.1 zulässigen Änderungen werden dem Versiche-
Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den rungsnehmer in Textform mitgeteilt und erläutert. Sie finden
Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechts- vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung,
kräftigen Abschluss dieses Verfahrens. wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung
einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt
23. Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Ver-
Nach dem Eintritt eines Ertragsschadens können Versicherer sicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
und Versicherungsnehmer jeden zwischen ihnen bestehenden Er- eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem
tragsschadenversicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam
in Textform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach werden würde.
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zu- 27.3 Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer
gehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven
cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der Verfahren nach 27.2 ist zu beachten.
laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem 28. Sanktionsklausel
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Es besteht, unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
24. Textform tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh- Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
mers bedürfen der Textform. der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
25. Zuständiges Gericht, Beschwerden bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
25.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht euro-
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des päische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zustän-
digen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustan- 29. Schlussbestimmung
dekommen des Vertrags mitgewirkt, ist auch das Gericht des Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes
Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Vermittlung oder des Abschlusses eine gewerbliche Niederlas-
sung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung, seinen
Wohnsitz hatte.
25.2 Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer kön-
nen bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zustän-
digen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um
eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer sei-
ne Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
des Gewerbetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
MVG-Tier AV_TIS_TISK2022_0423_V01 Seite 6 von 6