Volltext aufklappen: ARAG Allgemeine Bedingungen für die Top-Schutzbriefversicherung (AB Schutzbrief 2025), Leistungsübersicht, Versicherteninformation und Bedingungen
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ARAG Allgemeine Bedingungen für die
Top-Schutzbriefversicherung
(AB Schutzbrief 2025)
Leistungsübersicht, Versicherteninformation
und Bedingungen
Stand 03.2025
A040 07.2025
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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihr Vertrauen in den ARAG Top-Schutzbrief. Im Versicherungsfall sind wir an Ihrer Seite, wir helfen Ihnen und den
mitversicherten Personen bei bestimmten Notsituationen und übernehmen die Kosten für die Leistung bei:
· Panne, Unfall oder Diebstahl aller auf Sie zugelassenen eigenen Fahrzeuge oder des von Ihnen benutzten fremden Fahrzeugs
· Krankheit, Unfall oder Tod der versicherten Personen auf Reisen
· Krankheit im Ausland (sofern vereinbart)
Ihre ARAG Allgemeine Versicherung
In diesem Dokument finden Sie:
· Leistungsübersicht
· Versicherteninformationen ARAG Schutzbrief
Informationen nach der Informationspflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
· Wichtige Hinweise
Wichtige zusätzliche Hinweise zu den Vertragsbedingungen und Tarifgruppen
· Allgemeine Bedingungen für die Schutzbriefversicherung
Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Top-Schutzbrief-Versicherung (AB Schutzbrief 2025)
ARAG Allgemeine Bedingungen für die Top-Schutzbriefversicherung 3
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Leistungsübersicht
Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die konkrete Formulierung in der jeweils angegebenen Fundstelle.
Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert
Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium
B1 Versicherter Personenkreis
B1-1.1 | Sie als Versicherungsnehmer Single- | Familien- Single- | Familien- Single- | Familien-
B1-1.2 Tarif Tarif Tarif
B1-1.2 Ehelicher Lebenspartner oder eingetragener Lebenspartner Familien-Tarif Familien-Tarif Familien-Tarif
B1-1.2 Sonstiger Lebenspartner, soweit er/sie am Wohnsitz gemeldet ist und Familien-Tarif Familien-Tarif Familien-Tarif
in häuslicher Gemeinschaft lebt
B1-1.2 Ihre Kinder (leibliche, Adoptiv-, Pflege-, oder Stiefkinder) bis zu dem Familien-Tarif Familien-Tarif Familien-Tarif
Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, jedoch längstens bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres
B2 Hilfe bei Ausfall des Fahrzeugs – Fahrzeug-Assistance
B2-1 Erweiterter versicherter Personenkreis
B2-1.1 | Berechtigte Fahrer und Insassen bei Nutzung der auf Sie oder Ihren Single- | Familien- Single- | Familien- Single- | Familien-
B2-1.2 mitversicherten Lebenspartner zugelassenen Fahrzeuge Tarif Tarif Tarif
B2-2 Versicherte Fahrzeuge
B2-2.1 Eigene Fahrzeuge, die auf Sie zugelassen sind Single-Tarif Single-Tarif Single-Tarif
B2-2.1 Eigene Fahrzeuge, die auf Sie oder Ihren mitversicherten Lebens Familien-Tarif Familien-Tarif Familien-Tarif
partner zugelassen sind
B2-2.2 Fremde Fahrzeuge, die Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner als Single- | Familien- Single- | Familien- Single- | Familien-
berechtigter Fahrer oder Insasse nutzen Tarif Tarif Tarif
B2-2.2 Versicherbare Fahrzeuge
· Pkw der Klasse M1 oder M1G mit einem mitgeführten Anhänger der
Klasse O1 oder O2
· Wohnmobile bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht mit einem
mitgeführten Anhänger der Klasse O1 oder O2
· Krafträder inklusive Beiwagen oder Anhänger bis 4 Tonnen bis 4,25 Tonnen
· Mopeds, zulassungspflichtige Elektrofahrräder (E-Bikes) inklusive
Anhänger
· Fahrräder | nicht zulassungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs)
inklusive Anhänger
B2-3 Versicherter Geltungsbereich Deutschland Europa Weltweit
B2-4 Hilfe bei Fahrzeugausfall
B2-4.1 Soforthilfe an der Schadenstelle – die Leistungen erbringen wir ab
Ihrem ständigen Wohnsitz
B2-4.1.1 Pannen- und Unfallhilfe (inklusive Kleinteile) bis 350 € bis 450 €
· Bei eigener Organisation der Leistung durch Sie bis 150 € bis 200 € bis 250 €
(inklusive Kleinteile)
B2-4.1.2 Abschleppen des Fahrzeugs zur nächsten Fachwerkstatt bis 350 € bis 450 €
· Abschleppen in die Wunschwerkstatt inkl. Wunschwerk inkl. Wunschwerk
statt innerhalb 20 km statt innerhalb 50 km
Luftlinie Luftlinie
· Bei eigener Organisation der Leistung (mit Anrechnung der Pan bis 150 € bis 200 € bis 250 €
nen- und Unfallhilfe)
B2-4.1.3 Bergen des Fahrzeugs (inklusive privaten Gepäcks, Haustieren und
nicht gewerblich beförderter Ladung)
B2-4.1.4 Mietwagen-Service nach Panne, Unfall oder Diebstahl ab 30 km Luftlinie
· Pkw, Wohnmobile, Krafträder, Mopeds bis 7 Tage bis 7 Tage
bis 500 € bis 600 €
· Fahrräder, Pedelecs oder E-Bikes bis 50 € bis 50 €
· Nutzungsausfallpauschale anstelle der Mietwagenleistung bis 7 Tage 30 €/Tag bis 7 Tage 50 €/Tag
4 Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium
B2-4.1.5 Weiter- und Rückfahrt-Service mit Bahn oder Flugzeug anstelle des
Mietwagen-Service
· Weiterfahrt zum Wohnsitz oder zum Zielort bzw. Rückfahrt vom Bahnfahrt 1. Klasse Bahnfahrt 1. Klasse
Zielort zum Wohnsitz oder Flug Economy oder Flug Economy
· Abholung des reparierten Fahrzeugs vom Schadenort durch eine Class Class
Person
B2-4.1.6 Kurzfahrten mit dem Taxi oder dem öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) in Verbindung mit
· dem Mietwagen-Service für Fahrten von oder zu der nächsten
bis 75 € bis 75 €
Mietwagenstation
· dem Weiter- und Rückfahrt-Service für Fahrten von der/zur nächs
ten Bahnstation bzw. zum nächsten Flughafen
B2-4.1.7 Übernachtungs-Service für die Dauer der Reparatur oder bis zur Wie ab 50 km Luftlinie
derauffindung des versicherten Fahrzeugs bis 3 Nächte bis 5 Nächte
85 €/Nacht je Person 100 €/Nacht je Person
B2-4.1.8 Wartezeitbonus
B2-4.2 Weitere Leistungen ab 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz
B2-4.2.1 Autoschlüssel-Service:
· Übernahme der Versandkosten für einen Ersatzschlüssel
· Kosten für Öffnen des Fahrzeugs an der Schadenstelle
B2-4.2.2 Fahrzeugtransport-Service und Pick-up-Service
B2-4.2.3 Fahrzeugunterstellung
· im Inland bis 2 Wochen bis 2 Wochen
· im Ausland bis 4 Wochen bis 4 Wochen
B2-4.2.4 Hilfe bei der Fahrzeugreparatur oder Veräußerung
· Übernahme der Versandkosten für Ersatzteile
B2-4.3 Leistungen im Ausland
B2-4.3.1 Fahrzeugverzollung und -verschrottung im Ausland
B2-4.3.2 Hilfe bei der Fahrzeugrückführung nach einem Diebstahl
bis zu 4 Wochen nach Wiederauffindung, innerhalb Europas außerhalb Europas
bis 5.000 € bis 5.000 €
· Bei eigener Organisation der Leistung 0,50 €/km 0,50 €/km
B2-4.4 Hilfe bei sonstigen nicht genannten Fahrzeug-Leistungen 500 € 500 €
B2-5 Leistungen bei schweren Unfallverletzungen
(im ARAG Top-Schutzbrief Premium)
B2-5.2 Unfall-Sachleistung
Single-Tarif bis zu
1.500 € |
Familien-Tarif bis zu
5.000 €
B2-5.3 Unfall-Soforthilfe
je Unfallereignis
max. 10.000 €
B3 Hilfe bei Notfällen auf Reisen (Reise-Assistance)
B3-1.1 | Berechtigte Fahrer und Insassen bei Nutzung der auf Sie oder Ihren Single- | Familien- Single- | Familien- Single- | Familien-
B3-1.2 mitversicherten Lebenspartner zugelassenen Fahrzeuge Tarif Tarif Tarif
B3-2 Versicherter Geltungsbereich Deutschland Europa Weltweit
B3-3 Versicherte Reise (Abwesenheit vom Wohnsitz) | Reisedauer ab 50 km Luftlinie | ab 50 km Luftlinie | ab 50 km Luftlinie |
bis 42 Tage bis 42 Tage bis 42 Tage
B3-4 Hilfe bei Krankheit oder Unfall
B3-4.1 Soforthilfe
· Informationen zur ärztlichen Versorgung vor Ort
· Kontaktherstellung zu Angehörigen und Arbeitgeber
· Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern bis 20.000 € bis 20.000 €
B3-4.2 Psychologische telefonische Hilfe
Vermittlung von psychologischer telefonischer Hilfe bei Erkrankungen,
Unfall oder im Todesfall
B3-4.3 Arzneimittelversand
Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025 5
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Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium
B3-4.4 Krankenbesuch durch eine nahestehende Person bei voraussichtlich bis 1.000 € bis 1.000 €
bis zu 5 Tage dauerndem Krankenhausaufenthalt
B3-4.5 Krankentransport
B3-4.5.1 Transport zum nächsten Krankenhaus (auch notwendige Verlegungs
transporte)
B3-4.5.2 Krankenrücktransport zum Wohnsitz, wenn medizinisch angezeigt
oder bei einer voraussichtlichen Aufenthaltsdauer von länger als 14
Tagen
· Übernahme der Übernachtungskosten (auch für Mitreisende) bis 85 €/Nacht je Person 100 €/Nacht je Person
5 Nächte
B3-4.5.3 Mehrkosten bei außerplanmäßiger Rückreise nach einem Kranken
hausaufenthalt
· Übernahme der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse oder einen Flug
Economy Class
· Fahrten mit dem Taxi oder dem ÖPNV zur nächsten Bahnstation/ bis 50 € bis 50 €
zum nächsten Flughafen
B3-4.6 Rückholung von minderjährigen Kindern zum Wohnsitz Familien-Tarif Familien-Tarif
Mehrkosten bei außerplanmäßiger Rückreise von minderjährigen
Kindern
· Übernahme der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse oder einen Flug
Economy Class
· Fahrten mit dem Taxi oder dem ÖPNV zur nächsten Bahnstation/ bis 50 € bis 50 €
zum nächsten Flughafen
· Übernahme der Reisekosten für eine Begleitperson
· Übernahme der Übernachtungskosten für die Begleitperson bis 5 Nächte | bis 5 Nächte |
85 €/Nacht 100 €/Nacht
B3-4.7 Kosten für die Kinderbetreuung am Wohnsitz Familien-Tarif Familien-Tarif
Kosten für die Kinderbetreuung nach Rückholung oder bei einer au bis 50 €/Tag, bis 50 €/Tag,
ßerplanmäßigen Verlängerung der Reise maximal 1.500 € maximal 1.500 €
B3-4.8 Fahrzeugrückführung bei Krankheit oder Tod des Fahrers
· Bei eigener Organisation der Leistung durch einen Ersatzfahrer 0,50 €/km 0,50 €/km
· Außerhalb Europas bis 5.000 € bis 5.000 €
· Übernahme der Übernachtungskosten (auch für Mitreisende) bis 85 €/Nacht je Person 100 €/Nacht je Person
5 Nächte
B3-4.9 Hilfe im Todesfall
· Übernahme der Überführungskosten bis zum Wohnsitz bis 12.500 € bis 12.500 €
· Bestattungskosten im Ausland (anstelle einer Überführung aus dem bis 12.500 € bis 12.500 €
Ausland)
B3-4.10 Rücktransport von Gepäck und Haustieren
Mehrkosten für den Transport von privatem Gepäck oder von Haus-
tieren bei außerplanmäßiger Rückreise
B3-4.11 Kosten für die Haustierbetreuung nach Rückholung bzw. bei einer au bis 25 €/Nacht, bis 25 €/Nacht,
ßerplanmäßigen Verlängerung der Reise maximal 2 Wochen maximal 2 Wochen
B3-4.12 Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis 5.000 € bis 5.000 €
B3-4.13 Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel bis 10.000 € bis 10.000 €
B3-4.14 Beratung über Reha-Maßnahmen
B3-4.15 Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen bis 5.000 € bis 5.000 €
B3-5 Hilfe bei Abbruch der Auslandsreise im Not- oder Katastrophenfall
B3-5.1 Übernahme der Mehrkosten für eine außerplanmäßige Rückreise bei bis 3.000 € bis 5.000 €
Erkrankung naher Verwandter, Schäden am Privatvermögen, Krieg im
Zielort
B3-5.2 Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters bis 5.000 € bis 5.000 €
als Darlehen als Darlehen
6 Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium
B3-5.3 Hilfe bei Naturkatastrophen
· Verpflegungs- und Übernachtungskosten 85 €/Nacht je Person 100 €/Nacht je Person
· Mehrkosten für die Rückreise maximal 1.000 € maximal 1.000 €
– Übernahme der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse oder einen
Flug Economy Class und für
– Fahrten mit dem Taxi oder dem ÖPNV zur nächsten Bahnstation/ bis 50 € bis 50 €
zum nächsten Flughafen
· Hilfe bei der Fahrzeugrückführung
– Bei eigener Organisation der Leistung durch einen Ersatzfahrer 0,50 €/km 0,50 €/km
– Außerhalb Europas bis 5.000 € bis 5.000 €
B3-6 Hilfe bei sonstigen Notlagen auf Reisen im Ausland
B3-6.1 Verlust von Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld oder Scheckkarte) Kontaktherstellung Kontaktherstellung
Hausbank Hausbank
Soforthilfe bis Soforthilfe bis
maximal 2.500 € maximal 2.500 €
B3-6.2 Dokumenten-Service im Ausland
B3-6.3 Verspätungs-Service
B3-6.4 Haus- und Wohnungsschlüssel-Service
· Übernahme Versandkosten
· Kosten für Öffnen der Haus- oder Wohnungstür maximal 150 € maximal 150 €
B3-6.5 Hilfe bei Brillenverlust
B3-7 Hilfe bei Notfällen zu Hause
B3-7.1 Reiserückruf-Service
B3-7.2 Handwerker-Service
B3-7.3 Haushüter-Service
B3-8 Hilfe bei eingeschränkter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im
Inland
B3-8.1 Übernachtungskosten bei Verspätungen oder Ausfall eines öffentli 1 Nacht, 1 Nacht,
chen Verkehrsmittels (Personennah- und -fernverkehr) oder 85 € je Person 100 € je Person
Kosten für die Taxifahrt zur Weiterfahrt zum Wohnsitz bis 50 € bis 50 €
B3-8.2 Rückfahrt-Service von der Arbeitsstätte zum Wohnsitz bei Ausfall des bis 25 € bis 25 €
ÖPNV
B3-8.3 Kostenerstattung bei Verlust personalisierter Jahreskarten
B3-9 Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland
· ARAG Online Rechts-Service bis 250 €, bis 250 €, bis 250 €,
maximal 500 € maximal 500 € maximal 500 €
· Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (JuraTel) per annum per annum per annum
· Vermittlung von Anwaltshilfe
· Straf-Rechtsschutz bei Strafverfolgung maximal 10.000 € maximal 10.000 €
· Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Strafkaution maximal 30.000 € maximal 30.000 €
(in Landeswährung)
B3-10 Hilfe bei sonstigen nicht genannten Leistungen der Reise-Assistance bis 500 € bis 500 €
B4 Krankenschutz im Ausland (sofern vereinbart)
B4-2 Versicherter Geltungsbereich
Weltweit, kein Versi Weltweit, kein Versi
cherungsschutz in cherungsschutz in
Deutschland oder Deutschland oder
am ausländischen am ausländischen
Wohnsitz Wohnsitz
B4-3 Versicherte Reisedauer
bis 42 Tage bis 42 Tage
B4-4 Gegenstand des Versicherungsschutzes
· Ersatz von Aufwendungen für medizinische Heilbehandlung bei
aufgetretener Krankheit,
· Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Unfallverletzun
gen auf einer Auslandsreise
Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025 7
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Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium
B4-6 Umfang der Leistungspflicht (Auszug)
B4-6.1 Ärztliche Heilbehandlung
B4-6.2 Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung
B4-6.3 Notwendige Zahnbehandlung, Zahnfüllungen (einfache Ausführung),
Reparatur von Zahnersatz
B4-6.4 Röntgendiagnostik
B4-6.5 Stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operations-
nebenkosten
8 Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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Versicherteninformation ARAG Schutzbrief
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Vertragspartner für Ihre Top-Schutzbrief Versicherung ist die:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
(Im Folgenden in diesen Versicherteninformationen „ARAG“ oder „wir“)
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216
Vertragspartner bei bestehender Auslandsreise-Krankenversicherung ist zudem die:
ARAG Krankenversicherungs-AG
Hollerithstraße 11, 81829 München
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Roland Schäfer (Sprecher)
Dr. Matthias Effinger, Dr. Jan Moritz Freyland, Dr. Felicitas Hoppe
Sitz und Registergericht: München, HRB 69751
USt-ID-Nr.: DE 811 322 452
Die ARAG Krankenversicherungs-AG hat die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG in Bezug auf alle Vertragsangele-
genheiten bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. betreffend den Abschluss und Bestand
des Versicherungsvertrages für sie entgegenzunehmen und zu tätigen. Alle Anzeigen und Erklärungen zu Ihrem Ver-
trag richten Sie daher bitte an die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Leistungserbringer in Bezug auf die Fahrzeug- und Reise-Assistance (B2
und B3).
Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist Leistungserbringer in Bezug auf den Krankenschutz im Ausland (B4).
Der jeweilige Leistungserbringer ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren
Bearbeitung zuständig.
2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-,
Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung.
Die der ARAG Krankenversicherungs-AG ist der Betrieb der Krankenversicherung, die der ARAG SE der Betrieb der
Rechtsschutzversicherung.
3 Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen
Die ARAG Krankenversicherungs-AG gehört der folgenden Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten
(Sicherungsfonds) an:
Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln
4 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die verbundenen Versicherungsbedingungen für den ARAG Top-Schutzbrief in der
bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Versicherungsbedingungen ist beigefügt. Der Gegen
stand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer in
dividuell ausgewählten versicherten Personenkreis (Single, Familie) sowie den Leistungsarten. Genauere Angaben über
Art, Geltungsbereich und Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutzes sind der Leis
tungsbeschreibung und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Versicherteninformation – ARAG Top-Schutzbrief 2025 9
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5 Gesamtpreis der Versicherung
Den Gesamtbeitrag inklusive dessen Zusammensetzung zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag.
6 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.
Der Beitrag enthält die jeweilige Versicherungssteuer. Die Komponente Krankenschutz im Ausland ist im vorliegenden
Produkt grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) VersStG versicherungssteuerfrei.
7 Beitragszahlung
Der Versicherungsbeitrag einschließlich etwaiger Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn
angerechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen
Beitragsraten, das heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich, gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger
Zahlungsweise bis zur Fälligkeit als gestundet.
Der erste Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
des Versicherungsscheins fällig. Ist eine Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die
erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat haben Sie sicherzustellen, dass das für den Einzug angegebene Konto zum Zeit
punkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Verträge mit einem Assekuranztarif werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür zum Normaltarif weiterge
führt.
8 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir uns
einen Monat gebunden.
9 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindungsfrist, Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt durch den Antrag auf ARAG Top-Schutzbrief seitens eines Vertragspartners und die Annahme
dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller ist an seinen Antrag einen Monat ge
bunden.
Eine Antragsannahme durch die ARAG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder einer Annahme
erklärung.
Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG und die
Annahme des Angebots durch die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der geschuldete Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt
wird (siehe A1-3.1).
Im Krankenschutz im Ausland beginnt der Versicherungsschutz nach Versicherungsbeginn, sobald im Rahmen einer
Reise die Grenze zu einem Land übertreten wird, in dem die versicherte Person keinen Wohnsitz hat (Grenzübertritt ins
Ausland).
Näheres ist den beigefügten Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Die Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung entnehmen Sie bitte ebenfalls den beigefügten Versiche
rungsbedingungen.
10 Versicherteninformation – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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10 Informationen zum Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum
Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
· der Versicherungsschein,
· die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein
schließlich der Tarifbestimmungen,
· die Widerrufsbelehrung,
· das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
· und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50,
E-Mail service@ARAG.de
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In
formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.
11 Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
Der ARAG Top-Schutzbrief kann von beiden Parteien erstmals zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt
werden. Wird ARAG Top-Schutzbrief nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von min
destens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu
Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Jahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils
anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
Kündigt die ARAG die Schutzbriefversicherung nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag einen Monat, nach
dem Ihnen die Kündigung der ARAG zugegangen ist. Eine zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits angetre
tene Reise bleibt vom tariflichen Versicherungsschutz erfasst.
Kündigen Sie die Schutzbriefversicherung nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung. Sie
können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Spätester Zeitpunkt
ist das Ende des laufenden Versicherungsjahres.
Daneben haben Sie Sonderkündigungsrechte, zum Beispiel bei einer Beitragsanpassung.
12 Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Schutzbriefversicherung liegt ebenso
das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Schutzbriefversicherung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 Zivilprozess
ordnung (ZPO) und § 215 VVG.
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden
in deutscher Sprache verfasst. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deutscher Spra
che führen.
Versicherteninformation – ARAG Top-Schutzbrief 2025 11
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13 Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG und die ARAG SE sind Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“,
einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Verbrauchern und Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um
einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den
Versicherungsombudsmann unter:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Telefon: 0800 3 696 000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Für außergerichtliche Beschwerden im Rahmen des Krankenschutzes im Ausland steht Ihnen das Beschwerdeverfah
ren über den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung (www.pkv-ombudsmann.de) offen. Die
ARAG Krankenversicherungs-AG ist Mitglied in diesem Verband. Sie können daher das kostenlose und außergerichtli
che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Verfahrensordnung zu.
Die Anschrift lautet:
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie neben den hier beschriebenen Optionen unberührt.
14 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu senden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
12 Versicherteninformation – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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Wichtige Hinweise
Allgemeine Vertragsvereinbarungen
Der aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Top-Schutzbrief-Versicherung liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für
den ARAG Top-Schutzbrief (AB Schutzbrief 2025) zugrunde.
Sie haben Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie auf Ihrer Fahrt oder Reise mit dem von Ihnen benutzten Fahrzeug eine Panne
haben, einen Unfall erleiden oder Ihnen das Kfz gestohlen wird. In diesen Fällen organisieren wir Hilfe am Schadenort (Wiederher
stellung der Fahrbereitschaft durch einen Pannenhilfsdienst), das ggf. erforderliche Abschleppen in die nächste Werkstatt sowie
die Beschaffung von benötigten Ersatzteilen und übernehmen die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten.
Die vollständige Leistungsbeschreibung für den Top-Schutzbrief entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsbedingungen. Versichert
ist die im Versicherungsschein genannte Vertragsform.
Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versiche
rungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten.
Versicherbare Vertragsformen
Sie können den ARAG Top-Schutzbrief bei uns beantragen als
· ARAG Top-Schutzbrief Basis für Singles – deutschlandweit – ohne Krankenschutz im Ausland
· ARAG Top-Schutzbrief Basis für die Familie – deutschlandweit – ohne Krankenschutz im Ausland
· ARAG Top-Schutzbrief Komfort für Singles – europaweit – ohne Krankenschutz im Ausland
· ARAG Top-Schutzbrief Komfort für die Familie – europaweit – ohne Krankenschutz im Ausland
· ARAG Top-Schutzbrief Premium für Singles – weltweit – ohne Krankenschutz im Ausland
· ARAG Top-Schutzbrief Premium für die Familie – weltweit – ohne Krankenschutz im Ausland
· ARAG Top-Schutzbrief Komfort für Singles – europaweit – einschließlich weltweiten Krankenschutzes im Ausland
· ARAG Top-Schutzbrief Komfort für die Familie – europaweit – einschließlich weltweiten Krankenschutzes im Ausland
· ARAG Top-Schutzbrief Premium für Singles – weltweit – einschließlich weltweiten Krankenschutzes im Ausland
· ARAG Top-Schutzbrief Premium für die Familie – weltweit – einschließlich weltweiten Krankenschutzes im Ausland
Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung entweder
· in der Bundesrepublik Deutschland oder
· in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und auf
Madeira oder
· weltweit.
Versicherte Personen
Alle Leistungen stehen
· im ARAG Top-Schutzbrief für Singles ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu (siehe B1-1.1) oder
· im ARAG Top-Schutzbrief für die Familie, Ihnen als Versicherungsnehmer, Ihrem ehelichen oder eingetragen Lebenspartner,
Ihrem sonstigen Lebenspartner soweit er/sie an Ihrem Wohnsitz gemeldet ist und mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft
lebt und Ihre Kinder oder die Kinder Ihres mitversicherten Lebenspartners (leibliche, Adoptiv-, Pflege-, oder Stiefkinder) (siehe
B1-1.2).
Wichtige Hinweise – ARAG Top-Schutzbrief 2025 13
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Teil A Allgemeine Vertragsbedingungen für die Schutzbriefversicherung
(AB Schutzbrief 2025)
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die Fahrzeug-Assistance (B2), für die Reise-Assistance (B3) und für den Kran
kenschutz im Ausland (B4).
A1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsjahr
A1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durchlaufende Zahlungen monatlich, viertel
jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
A1-2.2 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das
erste Jahr entsprechend gekürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils
ganze Jahre.
A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
A1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich zum in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach
dem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einma
lige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
A1-3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten,
solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
A1-3.3 Unsere Leistungsfreiheit
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung
des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch ge
sonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versi
cherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
A1-4 Folgebeitrag
A1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
14 Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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A1-4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die ver
spätete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz für den durch den Verzug entstan
denen Schaden von Ihnen zu verlangen.
A1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hingewiesen haben.
A1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des
Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflich
tung zur Leistung frei.
A1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf werden wir Sie bei der Kündigung
ausdrücklich hinweisen.
A1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Unsere Leistungsfreiheit nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
A1-5 Lastschriftverfahren
A1-5.1 Ihre Pflichten
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zah
lungsaufforderung an uns erfolgt.
A1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen
werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief)
zu kündigen.
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech
nung gestellt werden.
A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
A1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
A1-6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung
auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt
haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungs
schutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An
spruch genommen haben.
Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 15
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A1-6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht recht
zeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
A1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der
Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
A1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag
zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
A1-6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens
vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir
von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
A1-7 Beitragsanpassung
A1-7.1 Grundlage für eine Beitragsanpassung der Fahrzeug-Assistance (B2)
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag
für Fahrzeug-Assistance (B2) und für Reise-Assistance (B3) einmal jährlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob der
Beitrag wegen gestiegenem Aufwand je Schadenfall in Ihrem Tarif anzupassen ist. Bei dem Aufwand je Schadenfall
handelt es sich um die durchschnittlich je Schadenfall gezahlten Schadenzahlungen sowie die Kosten, die im Zusam
menhang mit der Schadenbearbeitung entstehen. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe A1-7.4) kann dazu
führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. Die Überprüfung erfolgt
zu Beginn eines Kalenderjahres mit Wirkung für die ab dem 01. Juli fälligen Beiträge.
A1-7.2 Ermittlung des Veränderungswertes
Bei der Ermittlung des Veränderungswertes legen wir einen Zweijahreszeitraum zu Grunde, das heißt, wir vergleichen
den Aufwand je Schadenfall der beiden vorangegangenen Kalenderjahre („Referenzzeitraum 1“) mit dem im Vorjahr
auf diese Weise ermittelten Aufwand je Schadenfall („Referenzzeitraum 2“).
A1-7.3 Maßgeblicher Veränderungswert für die Anpassung des Beitrags
Ergibt die Gegenüberstellung des durchschnittlichen Aufwands je Schadenfall im Referenzzeitraum 1 einen niedrigeren
Aufwand je Schadenfall als im Referenzzeitraum 2, sind wir verpflichtet, Ihren Beitrag herabzusetzen. Ergibt die Ge
genüberstellung einen höheren als den bisherigen Aufwand je Schadenfall, sind wir berechtigt, Ihren Beitrag entspre
chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge mit gleicher Leistung geltende
Beitrag.
A1-7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Anpassung unterbleibt, wenn der nach A1-7.1 ermittelte Veränderungswert geringer als +5 Prozent und größer als
-5 Prozent ist. Der Veränderungswert wird dann bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsan
passung mitberücksichtigt. Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
A1-7.5 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Erhöht sich infolge der Anpassung nach A1-7.1 der Beitrag, sind wir verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag spätestens
einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung unter Hinweis auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht mit
zuteilen.
Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Vertrag inner
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt,
an dem die Beitragsanpassung wirksam wird, kündigen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kün
digungsrecht.
A2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A2-1 Dauer und Ende des Vertrags
A2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
16 Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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A2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
A2-1.3 [Entfällt]
A2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres zugegangen sein.
A2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag be
züglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A2-2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
A2-2.2 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi
gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
A2-2.3 Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
A2-2.4 Kündigung des Vertrages bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland
Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb Deutschlands, endet das Versicherungsverhält
nis. Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt vor, wenn Sie
· sich mehr als zwölf Monate ununterbrochen in einem Staat außerhalb Deutschlands aufhalten oder
· Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland aufgeben (Abmeldebescheinigung erforderlich).
Bitte beachten Sie Ihre Mitteilungspflicht bei Änderung ihrer Anschrift nach A3-1.1.
A3 Allgemeine Pflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls
A3-1 Allgemeine Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A3-1.1 Änderung Ihrer Anschrift
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber einer rechtli
chen Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns
bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
A3-2 Allgemeine Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
A3-2.1 Sie sind verpflichtet, uns jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“, also „so schnell wie möglich“.
A3-2.2 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
liche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 17
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A3-2.3 Sie müssen uns gegenüber alle Auskünfte zum Versicherungsfall wahrheitsgemäß und vollständig machen. Sie müssen
uns bzw. dem betroffenen Risikoträger jede Auskunft erteilen sowie Beweismittel angeben und Unterlagen auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um feststellen zu können,
· ob ein Versicherungsfall vorliegt und
· ob und in welchem Umfang wir bzw. der betroffene Risikoträger leistet.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
A3-2.4 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung
auf uns bzw. den betroffenen Risikoträger über. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Sie sind, falls erforderlich, verpflichtet, bei der Durchsetzung des Ersatzanspruches mitzuwirken und Ersatzansprüche
gegen Dritte bis zur Höhe der erbrachten Leistung in gesetzlich zulässigem Umfang an uns bzw. den betroffenen
Risikoträger abzutreten.
A4 Weitere Regelungen
A4-1 Erklärungen und Anzeigen
A4-1.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar ge
genüber uns erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge
setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach
trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklä
rungen und Anzeigen bleiben bestehen.
A4-2 Vollmacht des Maklers/Versicherungsvertreters
A4-2.1 Ihre Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
A4-2.2 Unsere Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
zu übermitteln.
A4-2.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Ver
mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen
Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
A4-3 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit
raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Ent
scheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
A4-4 Örtlich zuständiges Gericht
A4-4.1 Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach unserem Sitz oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Erman
gelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
18 Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
A4-4.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Wohn
sitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder der für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
A4-5 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A4-6 Embargoklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 19
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Teil B Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Top-Schutzbrief
Neben den nachfolgenden Versicherungsbedingungen für den Top-Schutzbrief gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (siehe
Teil A).
Der Top-Schutzbrief der ARAG leistet bei:
· Ausfall der Fahrbereitschaft durch Panne, Unfall oder Diebstahl der versicherten Fahrzeuge bzw. bei Ausfall des berechtigten
Fahrers bei Erkrankung, Verletzung oder Tod (B2: Fahrzeug-Assistance)
· Notfällen der versicherten Personen auf Reisen durch Krankheit, Unfall oder Tod bzw. bei Verlust bestimmter Gegenstände,
unvorhersehbaren Reiseabbrüchen, Notfällen oder Strafverfolgung, unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels (B3: Reise-
Assistance)
Soweit vereinbart, erstatten wir im Ausland die Aufwendungen für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen (B4:
Krankenschutz im Ausland)
Hinweis:
· Mit „Sie“ meinen wir Sie als Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen
· In Teil A steht „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
· In Teil B2 und B3 steht „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
· In Teil B4 steht „wir“ für die ARAG Krankenversicherungs-AG
· In Teil B5 steht „wir“ für die ARAG SE
B1 Wer ist versichert?
B1-1 Versicherter Personenkreis
B1-1.1 Beim Single-Schutzbrief
· Sie, unser Versicherungsnehmer
B1-1.2 Beim Familien-Schutzbrief
· Sie, unser Versicherungsnehmer
· Ihr ehelicher Lebenspartner oder eingetragener Lebenspartner
· Ein sonstiger Lebenspartner, soweit er/sie an Ihrem Wohnsitz gemeldet ist und mit Ihnen in einer häuslichen Ge
meinschaft lebt
Ihre Kinder oder die Kinder des mitversicherten Lebenspartners (leibliche, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder) bis zu
dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungs
bezogenes Entgelt erhalten oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, jedoch längstens bis zur Vollendung des 18
Lebensjahres. Diese Voraussetzung muss uns auf Verlangen nachgewiesen werden.
B2 Wie helfen wir Ihnen bei Ausfall Ihres Fahrzeugs (Fahrzeug-Assistance)?
B2-1 Erweiterter versicherter Personenkreis
B2-1.1 Beim Single-Schutzbrief
· Erweiternd zu B1-1.1 gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie zugelassen ist als mitver
sichert
B2-1.2 Beim Familien-Schutzbrief
· Erweiternd zu B1-1.2 gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie oder eine mitversicherte
Person zugelassen ist als mitversichert.
Berechtigter Fahrer ist jeder, der das Fahrzeug mit Zustimmung des Fahrzeughalters benutzt.
B2-2 Versicherte Fahrzeuge
B2-2.1 Versichert sind alle Fahrzeuge,
· die auf Sie oder eine mitversicherte Person nach B1-1.2 zugelassen sind,
· die Sie oder eine mitversicherte Person nach B1-1.2 als berechtigter Fahrer oder Insasse nutzen (auch fremde Fahr
zeuge).
20 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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B2-2.2 Als Fahrzeuge gelten
· Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1 oder M1G und mitgeführte Anhänger der Klasse O1 oder O2 nach
dem Verzeichnis des Kraftfahrbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
· Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen
· Krafträder und mitgeführte Anhänger
· Mopeds und mitgeführte Anhänger
· Fahrräder/nicht zulassungspflichtige bzw. zulassungspflichtige Elektrofahrräder und mitgeführte Anhänger
Zu gewerblichen Zwecken genutzte Fahrzeuge oder – auch privat genutzte – Personenkraftfahrzeuge, die als LKW
zugelassen sind, sind nicht versichert.
B2-2.2.1 Abweichend von B2-2.2 gelten im Top-Schutzbrief Komfort Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von
4 Tonnen als mitversichert
B2-2.2.2 Abweichend von B2-2.2 gelten im Top-Schutzbrief Premium Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von
4,25 Tonnen als mitversichert
B2-3 Versicherter Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung (siehe Versicherungsschein) entweder
· in Deutschland im Top-Schutzbrief Basis oder
· für Europa (geografisch), in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln,
den Azoren und Madeira im Top-Schutzbrief Komfort oder
· weltweit im Top-Schutzbrief Premium.
B2-4 Hilfe bei Fahrzeugausfall
Fällt das von Ihnen oder den mitversicherten Personen (siehe B1-1 oder B2-1) geführte versicherte Fahrzeug (siehe B2-2)
wegen einer Panne, eines Unfalls oder eines Total- bzw. Teile-Diebstahls aus, erbringen wir die unter B2-4.1 bis B2-4.4
genannten Leistungen.
Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug
· durch Treibstoffmangel (Benzin, Diesel, Autogas oder Wasserstoff),
· durch eine Falschbetankung (zum Beispiel Benzin statt Diesel) oder
· durch Entladung des Akkumulators bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen
nicht mehr fahrbereit ist.
Unter einen Fahrzeugunfall verstehen wir jedes unmittelbare von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
Fahrzeug einwirkende Ereignis.
Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor.
Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Breite, Länge oder Höhe nur mit speziellen Abschlepp- oder Trans
portfahrzeugen bewegt werden können, können wir die Organisation der in den Abschnitten B2-4.1.2 und B2-4.1.3
und B2-4.2.2 beschriebenen Leistungen in Ausnahmefällen nicht garantieren. In diesen Fällen ist die Organisation des
speziellen Abschlepp-/Transportservices von Ihnen zu übernehmen. Nach vorheriger Absprache mit uns erstatten wir
Ihnen die entstehenden Kosten.
B2-4.1 Soforthilfe an der Schadenstelle
B2-4.1.1 Pannen- und Unfallhilfe
Wir helfen bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannen-Hilfsfahrzeug. Die
hierdurch entstehenden Kosten übernehmen wir
· im ARAG Top-Schutzbrief Basis bis zu 350 Euro
· im ARAG Top-Schutzbrief Komfort bis zu 450 Euro
· im ARAG Top-Schutzbrief Premium unbegrenzt.
Bei einer nicht durch uns vermittelten Pannenhilfe erstatten wir die Kosten für diese Leistung
· im ARAG Top-Schutzbrief Basis bis zu 150 Euro
· im ARAG Top-Schutzbrief Komfort bis zu 200 Euro
· im ARAG Top-Schutzbrief Premium bis zu 250 Euro.
Die Kosten umfassen auch die erforderlichen Kleinteile. Autobatterien gehören nicht zu den Kleinteilen.
B2-4.1.2 Abschleppen
Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für Sie für das Abschlep
pen des Fahrzeugs einschließlich des Gepäcks, der mitgeführten Haustiere und der nicht gewerblichen Ladung
· in die nächstgelegene Fachwerkstatt,
· bei Elektro- und Hybridfahrzeugen auch zur nächstgelegenen Ladestation.
Die durch das Abschleppen entstehenden Kosten übernehmen wir
· im ARAG Top-Schutzbrief Basis bis zu 350 Euro
· im ARAG Top-Schutzbrief Komfort bis zu 450 Euro
· im ARAG Top-Schutzbrief Premium unbegrenzt.
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Abweichend hiervon übernehmen wir das Abschleppen zu Ihrer Wunschwerkstatt
· im ARAG Top-Schutzbrief Komfort in einem Umkreis von 20 km Luftlinie oder
· im ARAG Top-Schutzbrief Premium in einem Umkreis von 50 km Luftlinie
von der Schadenstelle.
Wurde das Abschleppen nicht durch uns vermittelt, erstatten wir die hierfür entstandenen Kosten
· im ARAG Top-Schutzbrief Basis bis zu 150 Euro
· im ARAG-Top- Schutzbrief Komfort bis zu 200 Euro
· im ARAG Top-Schutzbrief Premium bis zu 250 Euro.
Die Kosten für den Einsatz eines Pannen-Hilfsfahrzeugs nach B2-4.1.1 werden dabei angerechnet.
B2-4.1.3 Bergen des Fahrzeugs
Wenn das Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, sorgen wir für seine Bergung und übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten. Darin eingeschlossen sind Gepäck, Haustiere und nicht gewerblich beförderte Ladung.
Die nachfolgenden Leistungen gelten nur als mitversichert, sofern Sie mit uns den ARAG Top-Schutzbrief Komfort
oder den ARAG Top-Schutzbrief Premium vereinbart haben:
B2-4.1.4 Mietwagen-Service nach Panne, Unfall oder Diebstahl
Wir helfen Ihnen, ab einer Entfernung von 30 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz, auf Wunsch bei der Beschaf
fung eines Mietfahrzeugs oder Mietfahrrads und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung
der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu
insgesamt 500 Euro; bei Leihfahrrädern übernehmen wir maximal 50 Euro.
Im ARAG Top-Schutzbrief Premium entfällt die genannte Mindestentfernung von Ihrem ständigen Wohnsitz und wir
übernehmen hier Kosten höchstens für 7 Tage bis zu insgesamt 600 Euro.
Hinweis: Unter Kosten fallen ausschließlich die Kosten für Anmiete, sowie die Kosten für Zustellung oder Abholung des
Leihfahrzeuges. Nicht übernommen werden z.B. Selbstbehalte oder individuell vereinbarte Zusatzleistungen,
-versicherungen.
Anstelle der Leistung nach Absatz 1 zahlen wir bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbe
schaffung eines Ersatzfahrzeugs eine Entschädigung für den Nutzungsausfall, jedoch höchstens für sieben Tage bis
zu 30 Euro je Ausfalltag.
Abweichend hiervon zahlen wir im ARAG Top-Schutzbrief Premium eine Entschädigung bis zur Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs für den Nutzungsausfall, jedoch höchstens
für sieben Tage bis zu 50 Euro je Ausfalltag.
Wir übernehmen keine Leistung nach Absatz 1 und 2, wenn Sie
· den Weiter- und Rückfahrt-Service (B2-4.1.5),
· den Übernachtungs-Service (B2-4.1.7)
in Anspruch nehmen.
Hinweis: Bei der Anmietung eines Mietwagens müssen Sie in der Regel eine gültige und international anerkannte Kre
ditkarte beim Mietwagenanbieter als Sicherheit hinterlegen und nachweisen, dass Sie über eine gültige Fahrerlaubnis
verfügen.
B2-4.1.5 Weiter- und Rückfahrt-Service
Wir organisieren folgende Fahrten:
· die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder zu Ihrem nächstgelegenen Zielort,
· die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland sowie
· die Abholung des reparierten Fahrzeugs vom Schadenort (z.B. Werkstatt) durch eine Person.
Die Kosten erstatten wir bei einfacher Entfernung bis zur Höhe
· der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder
· der Kosten eines Linienfluges (Economy Class).
Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und
sich überwiegend aufhalten.
B2-4.1.6 Kurzfahrten mit dem Taxi oder dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
In Verbindung mit dem Mietwagen-Service (B2-4.1.4) oder dem Weiter- und Rückfahrt-Service (B2-4.1.5) erstatten wir
die Kosten für Taxifahrten oder für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr
· von oder zu der nächsten Mietwagen- oder Mietfahrradstation,
· von oder zu der nächsten Bahnstation oder
· vom oder zum nächsten Flughafen
bis zu 75 Euro.
B2-4.1.7 Übernachtungs-Service
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Vermittlung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Übernach
tungskosten
· im ARAG Top-Schutzbrief Komfort ab einer Entfernung von 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz für höchs
tens drei Nächte und für maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person, oder
22 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
[Seite 23]
· im ARAG Top-Schutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und für maximal 100 Euro je Übernachtung und ver
sicherter Person,
jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden
wurde.
Nehmen Sie unseren Weiter- und Rückfahrt-Service (B2-4.1.5) in Anspruch, übernehmen wir Übernachtungskosten nur
für eine Nacht.
B2-4.1.8 Wartezeitbonus (im ARAG Top-Schutzbrief Premium)
Wenn Sie aufgrund einer Panne auf Hilfe durch ein Pannen-Hilfsfahrzeug angewiesen sind und die voraussichtliche
Wartezeit beträgt mehr als 90 Minuten, können Sie je mitreisender mitversicherter Person einmalig Aufwendungen für
Essen und Trinken in Höhe von maximal 25 Euro einreichen.
Die Ausgabe ist nach B5-1.1.3 durch einen entsprechenden Rechnungsbeleg nachzuweisen.
B2-4.2 Weitere Leistungen ab 50 km Entfernung (Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz)
Wenn die Schadenstelle mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt liegt, er
bringen wir zusätzlich zu B2-4.1 die unter B2-4.2.1 bis B2-4.2.4 genannten Leistungen.
Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und
sich überwiegend aufhalten.
B2-4.2.1 Autoschlüssel-Service
Wenn Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Wir über
nehmen auch die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernehmen wir
nicht.
Wenn der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist, organisieren wir die Öffnung des Fahrzeugs an der Schadenstelle
und übernehmen die Kosten.
B2-4.2.2 Fahrzeugtransport-Service und Pick-up-Service
Kann das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden
und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahr
zeug aufgewandt werden muss, sorgen wir für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt an einem anderen Ort.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständi
gen Wohnsitz im Inland. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 5.000 Euro.
Liegt der Schadenort in Deutschland, sorgen wir dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zusam
men mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden (Pick-up-Service).
B2-4.2.3 Fahrzeugunterstellung
Muss das Fahrzeug bis
· zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft,
· zur Durchführung des Transport zu einer Werkstatt,
· zum Rücktransport nach einem Diebstahl oder
· zur Verzollung bzw. Verschrottung im Ausland
untergestellt werden, übernehmen die Kosten für die Fahrzeugunterstellung:
· im Inland bis zwei Wochen
· im Ausland bis vier Wochen
B2-4.2.4 Hilfe bei der Fahrzeugreparatur
Muss das Fahrzeug repariert werden, helfen wir bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Auswahl und die Leistun
gen der Werkstatt übernehmen wir keine Haftung.
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an einem aus
ländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie sie auf schnellstmög
lichem Wege erhalten, und übernehmen alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile selbst.
B2-4.3 Weitere Leistungen im Ausland
Wenn die Schadenstelle im Ausland liegt, erbringen wir zusätzlich zu B2-4.1 und B2-4.2 die unter B2-4.3.1 bis B2-4.3.2
genannten Leistungen.
Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland
haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland.
B2-4.3.1 Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das Fahrzeug im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Durchführung der Verzollung. Zusätzlich tragen wir
die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern.
Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, übernehmen wir die hierdurch ent
stehenden Kosten.
B2-4.3.2 Hilfe bei der Fahrzeugrückführung
Wird Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland innerhalb von vier Wochen in fahrbereitem Zustand wieder auf
gefunden und ist es noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen, sorgen wir für die Rückführung des Fahrzeugs zu
Ihrem ständigen Wohnsitz.
Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 23
[Seite 24]
Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen
Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Im Rahmen der Leistungsvariante Premium übernehmen wir, sofern der Scha
denort außerhalb Europas liegt höchstens 5.000 Euro.
B2-4.4 Hilfe bei sonstigen nicht genannten Fahrzeug-Leistungen
Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung der
Fahrzeug-Assistance beseitigt werden kann, weitere Hilfeleistungen, veranlassen wir die zumutbaren und erforderli
chen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden,
sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
B2-5 Leistungen bei schweren Unfallverletzungen (im ARAG Top-Schutzbrief Premium)
B2-5.1 Voraussetzung für die Leistungen
Sie haben ARAG Top-Schutzbrief Premium mit uns vereinbart.
Sie oder eine mitversicherte Person (B1-1) erleiden in einem versicherten Fahrzeug (B2-2.2) einen Unfall nach B3-4.
Aufgrund dieses Unfallereignisses
· mussten Sie sich in eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung von mindesten zehn Tagen begeben
oder
· haben eine der nachfolgend aufgeführten schweren Unfallverletzungen erlitten:
– Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
– Amputation einer ganzen Hand oder eines Fußes im unteren Sprunggelenk
– Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades mit nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung
– Verbrennungen 2. Grades mindestens 20 Prozent der Körperoberfläche
– Verlust oder dauerhafte Sehkraftminderung auf einem Auge von mindestens 95 Prozent
– Hüftgelenksnaher Oberschenkelhalsfraktur (oberhalb des Rollhügels)
– gewebezerstörenden Verletzungen an mindestens zwei der folgenden Organe
– Herz
– Lungen
– Leber
– Milz
– Nieren.
Ein Leistungsanspruch besteht auch bei einer gewebezerstörenden Verletzung beider Lungenflügel oder beider Nieren.
· Fraktur von mindestens zwei der folgenden Knochen an unterschiedlichen Gliedmaßen
– Oberarmknochen
– Unterarmknochen (Elle und/oder Speiche)
– Oberschenkelknochen
– Unterschenkelknochen (Schien- und/oder Wadenbein)
– Kniescheibe
– Wirbelkörper
– Beckenring.
Der Bruch einer Elle und einer Speiche oder eines Schien- und eines Wadenbeins an derselben Gliedmaße bzw. der
Bruch zweier Wirbelkörper an der Wirbelsäule gelten als eine Fraktur (Brüche von Querfortsätzen gelten nicht als eine
Fraktur des Wirbelkörpers).
Ein Leistungsanspruch besteht auch bei der Kombination aus mindestens einer der oben genannten gewebezerstö
renden Verletzungen eines Organs und der Fraktur eines Knochens.
B2-5.2 Unfall-Sachleistung
Wir erstatten die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten für Sachen, die durch ein versichertes Unfall
ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, wenn die Voraussetzungen nach B2-5.1 für einen Insassen des versi
cherten Fahrzeuges erfüllt sind.
B2-5.2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind ausschließlich die im Folgenden aufgeführten Sachen, die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses von
Ihnen oder einer mitversicherten Person mitgeführt wurden und zum Eigentum der versicherten Personen gehört.
· Brillen
· Uhren
· Smartphone
· Tablet
· Laptop
· Helme
· Handtaschen
· Rucksäcke
· Koffer
24 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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· Kleidung
· Kindersitze
· Kinderwagen.
Kein Versicherungsschutz besteht für:
· Sachen, die geliehen, gemietet oder geleast worden sind.
· alle sonstigen Sachen, insbesondere Kontaktlinsen, Hörgeräte, Smartwatches und Sachen, die in einer Handtasche,
Rucksack, Koffer oder in der Kleidung mitgetragen wurden, soweit sie nicht zu den versicherten Sachen gehören.
B2-5.2.2 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Versicherungswert ist der Wieder
beschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neupreis)
B2-5.2.3 Entschädigungsberechnung
Wir ersetzen bei
· zerstörten Sachen: den Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls;
· beschädigten Sachen: die notwendigen Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch den Versicherungswert bei Ein
tritt des Versicherungsfalls. Die Kosten müssen durch eine Rechnung nachgewiesen werden.
B2-5.2.4 Entschädigungsgrenzen
Die Leistung für die unter B2-5.2.1 aufgeführten Sachen ist
· im ARAG Top-Schutzbrief Premium für Singles auf 1.500 Euro oder
· im ARAG Top-Schutzbrief Premium für Familien auf 5.000 Euro
je Unfallereignis begrenzt.
Ist ein Dritter zum Ersatz Ihres Schadens verpflichtet, zum Beispiel ein Hausrat- oder Haftpflichtversicherer, können Sie
bei uns nur noch die restlichen Kosten anmelden. Wenn der Dritte nicht oder nur teilweise den Schaden ersetzt, können
Sie von uns die volle oder teilweise Erstattung verlangen, soweit Sie die Nicht- oder Minderleistung nicht zu vertreten
haben. Die hierfür benötigten Unterlagen sind uns nach B5-1.1.3 einzureichen.
B2-5.3 Unfall-Soforthilfe
Führt ein Unfall bei Ihnen oder einer mitversicherten Person zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach B2-5.1,
leisten wir je Unfallereignis eine einmalige Kapitalsoforthilfe in Höhe von 10.000 Euro.
Sie müssen die Verletzung nach B2-5.1 innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest
geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie eine der genannten Verletzungen erlitten haben.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf die Kapitalsofortleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnah
mefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
B2-5.3.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Unfälle,
· die unter die Leistungsausschlüsse nach B2-6 fallen, oder
· die Ihnen oder einer mitversicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder dies
versuchen, oder
· als Folge von Bewusstseinsstörung durch den Konsum von Alkohol oder Drogen.
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht bei Unfällen als Folge von Bewusstseinsstörung durch den Konsum von Alko
hol beim Lenken von Kraftfahrzeugen. Jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholkonzentration nicht mehr als 1,1 Promille
beträgt.
B2-6 Ausschlüsse, Leistungseinschränkungen, Verpflichtung Dritter
B2-6.1 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht
a) bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben
oder Kernenergie.
Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind. Wir helfen Ihnen
dann bis zu 14 Tage, gerechnet von dem Datum, an dem das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist.
b) bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind wir
berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver
hältnis.
Wer vorsätzlich handelt, weiß von seiner Handlung und will auch deren Folgen, obwohl er weiß, dass die Handlung
rechtswidrig ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie bei Ihrem Handeln einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellen
bzw. beachten.
c) wenn Sie bei Eintritt des Schadens ohne Fahrerlaubnis gefahren sind oder Sie zum Führen des Fahrzeugs nicht
berechtigt waren.
d) wenn Sie mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt teilgenommen haben an:
· einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam,
· einer dazugehörigen Übungsfahrt oder
· einer Geschicklichkeitsprüfung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 25
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e) wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßi
gen Vermietung verwendet haben.
B2-6.2 Leistungskürzung
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müs
sen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
B2-6.3 Verpflichtungen Dritter
B2-6.3.1 Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist?
Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor.
Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann.
B2-6.3.2 Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem
Versicherer Sie den Schadenfall melden.
Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten.
B2-6.3.3 Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben?
Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden.
B3 Wie helfen wir Ihnen bei Notfällen auf Reisen (Reise-Assistance)?
B3-1 Versicherter Personenkreis
B3-1.1 Beim Single-Schutzbrief
· Erweiternd zu B1-1.1 gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie zugelassen ist als mitver
sichert
B3-1.2 Beim Familien-Schutzbrief
· Erweiternd zu B1-1.2 gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie oder eine mitversicherte
Person zugelassen ist als mitversichert.
Berechtigter Fahrer ist jeder, der das Fahrzeug mit Zustimmung des Fahrzeughalters benutzt.
B3-2 Versicherter Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung (siehe Versicherungsschein) entweder
· in der Bundesrepublik Deutschland oder
· für Europa (geografisch), in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln,
den Azoren und Madeira oder
· weltweit.
B3-3 Versicherte Reise, Reisedauer
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz in Deutschland
· ab einer Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie
· bis zu einer Höchstdauer von ununterbrochen 42 Tagen.
Als versicherte Reise gelten zum Beispiel Pauschalreisen sowie einzeln gebuchte Beförderungs- oder Mietleistungen
(zum Beispiel Schiffsreisen, Flugbuchungen, gebuchte Hotelzimmer oder Ferienwohnungen).
Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und
sich überwiegend aufhalten.
B3-4 Hilfe bei Krankheit und Unfall
Wenn Sie auf einer Reise (B-3) erkranken oder einen Unfall erleiden, erbringen wir nachfolgende Leistungen.
Unter Unfall verstehen wir ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine
Gesundheitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder
Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird. Oder wenn Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden.
B3-4.1 Soforthilfe
Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennen wir Ihnen
einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, den Sie selbst beauftragen müssen.
Wir stellen, falls erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.
Wir benachrichtigen auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihren Arbeitgeber.
26 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
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Darüber hinaus geben wir, im Rahmen des ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutzbrief Premium, dem
Krankenhaus gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 20.000 Euro für medizinisch not
wendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Auslandsreise auftretenden Krankheit, Ver
schlechterung des Gesundheitszustands oder Folgen eines Unfalls ab und legen diese bei Bedarf an die medizinische
Einrichtung aus.
Sofern eine Auslage der Kosten notwendig ist, werden diese ausschließlich an das Krankenhaus ausgelegt.
B3-4.2 Psychologische telefonische Hilfe
Auf die Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehenden Person hin vermitteln wir
eine angemessene psychologische telefonische Hilfe und übernehmen die Kosten.
Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung des
Unfalls, im Todesfall oder bei schweren Erkrankungen unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psy
chischen Situation beraten.
Die nachfolgenden Leistungen B3-4.3–B3-4.15 gelten ausschließlich im ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutz
brief Premium als mitversichert.
B3-4.3 Arzneimittelversand
Sind Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht besorgt
werden können, angewiesen, sorgen wir– nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt – für die Zusendung und übernehmen
die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.
Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr erlangt werden kann, ein im
Ausland erhältliches Ersatzpräparat (Generikum) benannt werden kann oder das Arzneimittel als Suchtmittel gilt.
B3-4.4 Krankenbesuch
Wenn Sie sich länger als fünf Tage im Krankenhaus aufhalten müssen, organisieren wir den Besuch einer Ihnen naheste
henden Person. Wir tragen die Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher. Dies bis 1.000 Euro je Schadenfall.
B3-4.5 Krankentransport
B3-4.5.1 Transport zum nächsten Krankenhaus
Wenn Sie stationär behandelt werden müssen, übernehmen wir die Kosten für den notwendigen Transport zur erfor
derlichen Erstversorgung, zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt
und den gegebenenfalls notwendigen Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zum nächsterreichba
ren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus.
B3-4.5.2 Krankenrücktransport zum Wohnsitz
Wenn Sie an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und über
nehmen die Kosten.
Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch sinnvoll sein. Hierüber entscheidet ein von uns beauftragter
Arzt. Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich mehr als 14 Tage, können Sie in jedem Fall den Krankenrück
transport beanspruchen.
Wir übernehmen die Übernachtungskosten bis zum Rücktransport auch für die nicht erkrankten versicherten Personen
· im ARAG-Topschutzbrief Komfort für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter
Person, oder
· im ARAG-Topschutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung und versi
cherter Person.
B3-4.5.3 Mehrkosten bei außerplanmäßiger Rückreise nach einem Krankenhausaufenthalt
Wir übernehmen die gegenüber der ursprünglichen Rückfahrt entstehenden Mehrkosten:
· einer Bahnfahrt 1. Klasse einschließlich der Zuschläge oder
· eines Linienflugs der Economy Class.
Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erstatten wir bis zu 50 Euro.
B3-4.6 Rückholung von Kindern (nur Familien-Schutzbrief)
Können minderjährige Kinder nicht mehr betreut werden, weil ihre Begleitperson erkrankt, verletzt oder gestorben ist,
sorgen wir für die Rückholung der Kinder durch eine Begleitperson. Sie kann von Ihnen oder uns ausgewählt werden.
Die Kinder und Personen werden auch zurückgeholt, wenn sie selbst erkrankt oder verletzt sind und nicht mehr betreut
werden können. Das gilt für den Fall, dass Sie selbst weiterreisen.
In dem Fall übernehmen wir:
· die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich der Zuschläge oder
· die Kosten für einen Linienflug der Economy Class.
Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erstatten wir bis zu 50 Euro.
Wir übernehmen die Übernachtungskosten für die Begleitperson
· im ARAG Top-Schutzbrief Komfort für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicher
ter Person, oder
· im ARAG Top Schutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung und versi
cherter Person.
Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 27
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B3-4.7 Kinderbetreuung zu Hause (nur Familien-Schutzbrief)
Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden, während
Sie sich auf einer Reise befinden,
· benennen wir Ihnen auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während Ihrer Abwesenheit übernimmt
und
· übernehmen die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu 50 Euro pro Tag; maximal bis zu 1.500 Euro.
Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und die Kinder deshalb bei außerplanmäßiger Verlängerung
Ihrer Reise zu Hause betreut werden müssen.
Für die Leistung des Betreuers übernehmen wir keine Haftung.
B3-4.8 Fahrzeugrückführung bei Krankheit oder Tod des Fahrers
Wir sorgen für die Abholung Ihres Fahrzeugs und Rückführung zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn
· Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr zurückfahren können, weil Sie verstorben oder mehr als drei Tage krank sind und
· ein Mitreisender nicht in der Lage ist, Ihr Fahrzeug zurückzuführen.
Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen
Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für
einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir
höchstens 5.000 Euro.
Wir übernehmen in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch Ihren Ausfall bedingten Übernachtungskosten
für Sie und die mitversicherten Familienangehörigen/mitreisenden Personen
· im ARAG Top-Schutzbrief Komfort für höchstens fünf Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung, oder
· im ARAG Top Schutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung.
B3-4.9 Hilfe im Todesfall
Wenn Sie oder die mitversicherten Personen auf einer Reise versterben, sorgen wir
· für die Überführung bis zum letzten ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
· in Abstimmung mit den Angehörigen für eine angemessene Bestattung im Ausland.
Wir übernehmen die entstehenden Kosten bis zu 12.500 Euro.
B3-4.10 Mehraufwendungen für außerplanmäßigen Rücktransport von Gepäck und Haustieren
Wir erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den außerplanmäßigen Transport von Gepäckstücken und
Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person.
B3-4.11 Haustierbetreuung zu Hause
Müssen Ihre zu Hause gebliebenen Haustiere infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden, während Sie sich auf
einer Reise befinden,
· benennen wir Ihnen auf Anfrage eine Betreuungsstelle oder Person, die während Ihrer Abwesenheit die Versorgung
Ihrer Haustiere übernimmt, und
· übernehmen die Kosten für die Betreuung der Haustiere bis zu 25 Euro pro Tag; maximal für zwei Wochen.
Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und Ihre Haustiere deshalb bei außerplanmäßiger Verlängerung
Ihrer Reise zu Hause betreut werden müssen.
Für die Leistung des Betreuers übernehmen wir keine Haftung.
B3-4.12 Such-, Rettungs- und Bergungskosten nach einem Unfall
Müssen Sie wegen eines Unfalles gesucht, gerettet oder geborgen werden, übernehmen wir hierfür die Kosten bis zu
5.000 Euro.
B3-4.13 Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel
Sind Sie aufgrund des Unfalles auf die Benutzung medizinischer Hilfsmittel angewiesen, helfen wir Ihnen bei der Be
schaffung der benötigten Hilfsmittel.
Zusätzlich beteiligen wir uns an den erforderlichen Kosten der Hilfsmittel bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.
B3-4.14 Beratung über Reha-Maßnahmen
Nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt beraten wir Sie über Rehabilitationsmaßnahmen und nennen
Ihnen Reha-Einrichtungen.
Für die Leistungen dieser Einrichtungen übernehmen wir keine Haftung.
B3-4.15 Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen (nur Ausland)
Hat der Unfall eine Schwerstverletzung zur Folge, beraten wir Sie – soweit nötig – über Maßnahmen zur Verbesserung
Ihrer persönlichen Mobilität und zum Umbau Ihrer Wohnung oder des Zugangs zu ihr.
Wir beteiligen uns an den hierfür erforderlichen Mehrkosten, die über den Anteil der Sozialversicherungsträger hinaus
gehen, bis zu einem Betrag von 5.000 Euro.
Die Schwerstverletzung ist anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls und muss innerhalb von einem Jahr vom Unfalltage an gerechnet
geltend gemacht werden.
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B3-5 Hilfe bei Abbruch der Auslandsreise im Not- oder Katastrophenfall (im ARAG Top-Schutzbrief Komfort
und im ARAG Top-Schutzbrief Premium)
Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland
haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland.
B3-5.1 Rückreise-Service
Wir sind bei der außerplanmäßigen Rückreise aus dem Ausland behilflich, sofern Sie von den folgenden Ereignissen
überrascht worden sind:
· Ein Mitreisender oder ein naher Verwandter ist schwer erkrankt (ein mehr als 14-tägiger Krankenhausaufenthalt ist
notwendig) oder verstorben.
· Sie sind finanziell (in Höhe von mehr als 2.500 Euro) erheblich geschädigt worden.
· Am Zielort ist ein Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen. Den Ausschluss wenden wir insoweit nicht an.
Zusätzlich übernehmen wir die höheren Fahrtkosten, die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehen.
· Im ARAG Top-Schutzbrief Komfort übernehmen wir bis zu 3.000 Euro je Schadenfall und Person.
· Im ARAG Top-Schutzbrief Premium übernehmen wir bis zu 5.000 Euro je Schadenfall und Person.
Unter „nahen Verwandten“ verstehen wir Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern und Schwie
gerkinder.
B3-5.2 Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters
Wenn Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland nicht antreten können, weil Ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig geworden
ist, informieren wir Sie über andere Möglichkeiten für Ihre Rückreise und stellen Ihnen bei Bedarf ein zinsloses Darlehen
bis zu 5.000 Euro für die Kosten der Rückreise zur Verfügung.
B3-5.3 Hilfe bei Naturkatastrophen
Ist aufgrund einer unvorhergesehenen Naturkatastrophe (zum Beispiel Lawinenabgang, Mure oder Erdbeben) am Auf
enthaltsort die Weiterreise nicht möglich oder müssen Sie Ihre Reise infolge behördlicher Anordnung abbrechen, er
bringen wir folgende Leistungen:
· Wir erstatten für nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten
– im ARAG Top-Schutzbrief Komfort für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versi
cherter Person, oder
– im ARAG Top-Schutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung und versi
cherter Person.
insgesamt jedoch maximal bis zu 1.000 Euro je versicherte Person.
· Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe nicht mit dem ursprünglich gewählten Verkehrsmittel zurückreisen kön
nen, erstatten wir die Reisemehrkosten für jede versicherte Person in Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich
Zuschlägen oder die Kosten eines Linienflugs (Economy Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.
· Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe Ihr fahrbereites Fahrzeug am Aufenthaltsort zurücklassen müssen, sorgen
wir für die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz.
· Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen
Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 5.000 Euro.
B3-6 Hilfe bei sonstigen Notlagen auf Reisen im Ausland (im ARAG Top-Schutzbrief Komfort und im ARAG
Top-Schutzbrief Premium)
Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland
haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland.
B3-6.1 Verlust von Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld oder Scheckkarte)
Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir
den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden
Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.
B3-6.2 Dokumenten-Service
Haben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, benennen wir Ihnen Botschaften
oder Konsulate und übernehmen die anfallenden Gebühren für Ersatzdokumente.
Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informieren wir auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kreditkar
tenunternehmen.
B3-6.3 Verspätungs-Service
Wenn sich Ihr Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug, Schiff) voraussichtlich mehr als vier Stunden verspätet, informieren wir
Sie über andere Reisemöglichkeiten. Außerdem helfen wir bei der Umbuchung und informieren auf Wunsch Ihre An
gehörigen und Geschäftspartner.
B3-6.4 Haus- und Wohnungsschlüssel-Service
Haben Sie auf einer Reise im Ausland die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im
Inland verloren, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln.
Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 29
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Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, übernehmen wir die Kosten für den Schlüsselnotdienst bis zu 150 Euro je
Versicherungsfall.
B3-6.5 Hilfe bei Brillenverlust
Wenn Sie auf einer Reise Ihre Brille oder Ihre Kontaktlinsen verloren haben, beschaffen wir Ihnen Ersatz. Wir überneh
men dabei die Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzbrille oder der Ersatzkontaktlinsen.
B3-7 Hilfe bei Notfällen zu Hause
B3-7.1 Reiserückruf-Service
Wird während Ihrer Reise aufgrund eines Notfalls ein Rückruf durch den Rundfunk notwendig, leiten wir die erforder
lichen Maßnahmen in die Wege. Wir übernehmen auch die hierdurch entstehenden Kosten. Der Rundfunk entscheidet,
ob ein Notruf gesendet wird.
B3-7.2 Handwerker-Service
Wird während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Ereig
nisse (zum Beispiel Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, benennen wir Ihnen auf Anfrage uns
bekannte Handwerkerfirmen oder Dienstleistungsunternehmen, organisieren deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen
und treten hierfür mit einem Betrag bis zu 500 Euro in Vorlage.
Die Kosten dieser Firmen zahlen wir nicht; für deren Leistungen übernehmen wir keine Haftung.
B3-7.3 Haushüter-Service
Kann die von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre Wohnung am ständigen Wohnsitz im Inland während
Ihrer Abwesenheit betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermitteln wir Ihnen auf An
frage einen uns bekannten Haushüter.
Die Kosten des Haushüters zahlen wir nicht; für seine Leistungen übernehmen wir keine Haftung.
B3-8 Hilfe bei eingeschränkter Nutzung des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs innerhalb
Deutschlands (im ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutzbrief Premium)
B3-8.1 Übernachtungs-Service wegen Verspätung im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr
Können Sie wegen Ausfall oder Verspätung von Bahn oder Bus um mehr als 30 Minuten
· eine Anschlussverbindung nicht mehr erreichen und
· besteht keine Möglichkeit, den Zielort in zumutbarer Zeit mit einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen,
helfen wir Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für
eine Übernachtung
· im ARAG Top-Schutzbrief Komfort für höchstens eine Nacht und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter
Person, oder
· im ARAG Top-Schutzbrief Premium für höchstens eine Nacht und maximal 100 Euro je Übernachtung und versicher
ter Person,
Anstelle der Kosten für die Übernachtung erstatten wir Ihnen die nachgewiesenen Kosten für die Weiterfahrt zu Ihrem
ständigen Wohnsitz oder zu Ihrem Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel (zum Beispiel Taxi) bis zu 50 Euro.
B3-8.2 Rückfahr-Service aufgrund extremer Witterungsverhältnisse im Winter im öffentlichen Personennahverkehr
Können Sie wegen eines unvorhersehbaren Ausfalls aufgrund extremer Witterungsverhältnisse im Winter den öffent
lichen Personennahverkehr für Ihre Heimreise von der Arbeitsstätte zum ständigen Wohnsitz nicht mehr nutzen, er
statten wir Ihnen die nachgewiesenen Kosten für Taxifahrten bis zu 25 Euro.
B3-8.3 Verlust von personifizierten und nicht übertragbaren Bus- und Bahnkarten
Bei Verlust einer personifizierten und nicht übertragbaren Bus- und Bahnkarte erstatten wir Ihnen die nachgewiesenen
Kosten für die Ausstellung einer Ersatzkarte.
B3-9 Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland
Vermittlung von Anwaltshilfe, Rechtskosten-Vorschuss und Kostenschutz bei Strafverfolgung im Ausland
Wir haben mit der ARAG SE hierüber einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Der genaue Leistungsumfang
ist im Versicherungsausweis (siehe Seite 35) beschrieben.
B3-10 Hilfe bei sonstigen nicht genannten Leistungen der Reise-Assistance
Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung der
Reise-Assistance beseitigt werden kann, weitere Hilfeleistungen, veranlassen wir die zumutbaren und erforderlichen
Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden,
sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
30 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
[Seite 31]
B3-11 Ausschlüsse, Leistungseinschränkungen, Verpflichtung Dritter
B3-11.1 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht
a) bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben
oder Kernenergie.
Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind. Wir helfen Ihnen
dann bis zu 14 Tage, gerechnet von dem Datum, an dem das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist.
b) bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind wir
berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver
hältnis.
Wer vorsätzlich handelt, weiß von seiner Handlung und will auch deren Folgen, obwohl er weiß, dass die Handlung
rechtswidrig ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie bei Ihrem Handeln einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellen
bzw. beachten.
c) wenn Sie mit einem Fahrzeug bei Schadeneintritt teilgenommen haben an:
· einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam,
· einer dazugehörigen Übungsfahrt oder,
· einer Geschicklichkeitsprüfung
d) bei Schäden durch eine Erkrankung oder Verletzung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals
oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war.
B3-11.2 Leistungskürzung
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müs
sen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
B3-11.3 Verpflichtungen Dritter
B3-11.3.1 Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist?
Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor.
Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann.
B3-11.3.2 Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem
Versicherer Sie den Schadenfall melden.
Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten.
B3-11.3.3 Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben?
Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden.
B4 Krankenschutz im Ausland
Der Krankenschutz im Ausland ist optional und Sie können ihn mit uns im Zuge der ARAG Top-Schutzbriefversicherung
vereinbaren (siehe Versicherungsschein).
Leistungserbringer für den Krankenschutz im Ausland und für die Regulierung der Versicherungsfälle gemäß B4 zu
ständig ist die ARAG Krankenversicherungs-AG, Hollerithstraße 11 in 81829 München.
Versicherungsfähig sind Personen gemäß B1-1, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Diese Voraussetzung muss uns auf Verlangen nachgewiesen werden.
B4-1 Versicherter Personenkreis
B4-1.1 Beim Single-Schutzbrief
· Siehe B1-1.1
B4-1.2 Beim Familien-Schutzbrief
· Siehe B1-1.2
B4-2 Versicherter Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Als Ausland gelten nicht die Bundesrepublik Deutschland und
auch nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen weiteren Wohnsitz hat.
Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 31
[Seite 32]
B4-3 Versicherte Reisedauer
Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 42 Tage aller vorübergehenden versicherten Auslandsreisen, die von
der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden (inkl. An- und Abreisetag). Endet das
Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag
nicht gekündigt ist. B4-5.3 gilt entsprechend.
Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen.
B4-4 Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes
B4-4.1 Wir bieten Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.
Wir gewähren bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und
sonstige vereinbarte Leistungen.
B4-4.2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der
Auslandsreise auftretenden Krankheit, einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Folgen eines Unfalls.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungs-
bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden,
die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwanger
schaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und
notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch.
B4-4.3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dem Antrag, besonderen schrift-
lichen Vereinbarungen, den zugrunde liegenden Allgemeine Bedingungen für die ARAG Top-Schutzbriefversicherung
sowie den gesetzlichen Vorschriften.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
B4-5 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
B4-5.1 Der Krankenschutz im Ausland beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor
Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz im Krankenschutz im Ausland ab Vollendung der Geburt, wenn
am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate im Tarif ARAG Top-Schutzbrief versichert ist und die Anmel
dung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform
(zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgt. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind
zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Die rückwirkende Mitversicherung im Krankenschutz im Ausland ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für
das Neugeborene bzw. für das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz
im Ausland besteht.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht.
B4-5.2 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthalts
bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsaufenthalts. Hält
sich eine versicherte Person während der Reise vorübergehend in einem Land auf, in dem sie einen Wohnsitz hat, so
ist während dieser Zeit für die betroffene Person der Ablauf der 42 Tage gehemmt.
B4-5.3 Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert
sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis
zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
B4-6 Umfang der Leistungspflicht
B4-6.1 Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und
Zahnärzten frei.
B4-6.2 Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den unter B4-6.1 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem
aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden.
B4-6.3 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Kranken-
häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und thera-
peutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die
auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nach-
weislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt.
B4-6.4 Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.
32 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
[Seite 33]
B4-6.5 Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der
Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend anerkannt sind. Wir leisten darüber
hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechenden Reiselands oder der Bundesrepublik
Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedi-
zinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; wir können jedoch unsere Leistungen auf den Betrag
herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
B4-6.6 Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig:
B4-6.6.1 für ärztliche Heilbehandlung;
B4-6.6.2 für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizinischen
Packungen. Nicht als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten Nähr-
und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen
werden.
B4-6.6.3 für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von
Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie;
B4-6.6.4 für Röntgendiagnostik;
B4-6.6.5 für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern sie in einem im Auf-
enthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes
bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer
erstattungsfähig.
B4-7 Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen
B4-7.1 Keine Leistungspflicht besteht
B4-7.1.1 für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Beginn des Auslandsaufenthalts feststand, dass sie
bei planmäßiger Durchführung der Auslandsreise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Auslandsreise wegen des
Todes des Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten
Grades (Eltern, Kinder) im Ausland unternommen wurde;
B4-7.1.2 für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den
Antritt der Auslandsreise war;
B4-7.1.3 für solche Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die als Wehrdienstbeschädigung
anerkannt oder die durch Kriegsereignisse in einem Gebiet, für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland insoweit eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, oder aktive Teilnahme an inneren
Unruhen verursacht worden sind;
B4-7.1.4 für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungs-
behandlungen;
B4-7.1.5 für ambulante Psychoanalyse und -therapie;
B4-7.1.6 für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorge-
untersuchungen außer in den unter B4-4.2 genannten Fällen;
Kostenersatz wird auch geleistet, wenn der Auslandsaufenthalt infolge des vorherigen Eintritts eines Versicherungsfalls
oder dessen Folgen über die 36. Schwangerschaftswoche hinaus ausgedehnt werden musste;
B4-7.1.7 für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie;
B4-7.1.8 für Hilfsmittel mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen, die wegen
akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind;
B4-7.1.9 für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
B4-7.1.10 für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung
durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem
Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat.
B4-7.1.11 für Behandlung durch Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder;
Sachkosten werden erstattet;
B4-7.1.12 für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 33
[Seite 34]
B4-7.1.13 Kostenersatz im Sinne von B4-6.6 wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland
zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände erforderlich ist.
B4-7.1.14 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch
notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu
den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
B4-8 Auszahlung der Versicherungsleistungen
B4-8.1 Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und erforderlichen
Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die erforderlichen Unterlagen sollen spätestens
drei Monate nach Beendigung der Auslandsreise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung ein-
gereicht werden.
B4-8.2 Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen
ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der
Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der
behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistungen oder deren Ablehnung durch
andere Leistungserbringer sind nachzuweisen.
B4-8.3 Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn
und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen.
B4-8.4 Wir sind verpflichtet, an die mitversicherte Person zu leisten, wenn sie uns von Ihnen in Textform als empfangs-
berechtigt für die Versicherungsleistungen benannt wurde. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie die
Leistung verlangen.
B4-8.5 Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tags, an dem die Belege bei uns
eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tags gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank.
Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen-
kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand, es
sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen
Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
B4-8.6 Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir Überweisungen in das
Ausland vornehmen oder auf Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wählen.
B4-8.7 Wir geben auf Ihr Verlangen oder das einer mitversicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder
Stellungnahmen, die wir bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung
eingeholt haben. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch Sie oder die mitversicherte Person erhebliche
therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem
benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils
betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Haben Sie das Gutachten oder die
Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir die entstandenen Kosten.
B5 Besondere Pflichten im Leistungsfall (Obliegenheiten)
Obliegenheiten bezeichnen Verhaltensregeln, die Sie und die mitversicherten Personen beachten müssen, um den An
spruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
B5-1 Besondere Obliegenheiten im und nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Fahrzeug-Assistance
(B2), für die Leistungen bei schweren Unfallverletzungen (B2-5) und Reise-Assistance (B3)
B5-1.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten nach A3 vor dem Versicherungsfall, im Versicherungsfall und nach
seinem Eintritt sind Sie bei Fahrzeug-Assistance (B2), Leistungen bei schweren Unfallverletzungen (B2-5) und bei Reise-
Assistance (B3) verpflichtet,
B5-1.1.1 sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Wir unterhalten einen Notdienst, der rund
um die Uhr besetzt ist.
B5-1.1.2 den Schaden so gering wie möglich zu halten und unsere Weisungen zu beachten;
B5-1.1.3 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungs-
pflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und, soweit erforderlich, die
34 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025
[Seite 35]
behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheits- und
Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht zu entbinden;
B5-1.1.4 uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten
zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
B5-1.2 Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten nach B5-1 im Versicherungsfall und nach seinem Eintritt, sind Sie bei
der Leistung für schwere Unfallverletzungen (B2-5) verpflichtet,
B5-1.2.1 uns gegenüber nachzuweisen, dass es sich bei der verunfallten Person um eine nach mitversicherte Person nach B1
handelt. Dies kann durch das Einreichen einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, einer Kopie des Personal-
ausweises oder einer entsprechenden Urkunde über die z.B. Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft
nachgewiesen werden.
B5-1.2.2 uns über Ansprüche gegenüber anderen leistungspflichtigen Versicherern zu informieren und uns relevante Unterlagen
wie z.B. Abrechnungsschreiben, Ablehnungsschreiben auszuhändigen.
B5-2 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall für den Krankenschutz im Ausland (B4)
Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten nach B5-1 sind Sie beim Krankenschutz im Ausland (B4) verpflichtet,
sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
B5-3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
B5-3.1 Verletzen Sie eine im Versicherungsfall oder nach seinem Eintritt zu beachtende Obliegenheit nach A3 oder B5-1 bis
B5-2 vorsätzlich, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
B5-3.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach A3 oder B5-1 bis B5-2 sind wir bzw. der betroffene Risiko-
träger berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen
Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir bzw. der betroffene Risikoträger
die Leistung.
B5-3.3 Wir bzw. der betroffene Risikoträger erbringt die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
bzw. der betroffene Risikoträger nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Sie durch gesonderte Mittei
lung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind.
Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 35
[Seite 36]
Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen im ARAG Top-Schutzbrief 2025
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Die ARAG SE ge
währt versicherten Personen, die bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG einen Top-Schutzbrief nach dem AB Schutzbrief
2025 abgeschlossen haben, die genannten Rechtsschutzleistungen nach den folgenden Bedingungen und den Allgemeinen
Rechtsschutzbedingungen ARB 2024.
Die Gewährung von Rechtsschutz-Leistungen durch die ARAG SE bedeutet keine Zusage für Leistungsansprüche aus der Top-
Schutzbriefversicherung bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Soweit für die Topschutzbriefversicherung Anzeigepflichten
und/oder -fristen gelten, werden diese durch eine Anzeige bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige
bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG notwendig.
Der Rechtsschutz beginnt mit Beginn des Versicherungsschutzes für den ARAG Top-Schutzbrief 2025 und endet automatisch mit
Beendigung der ARAG Top-Schutzbriefversicherung nach dem AB 2025. Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner
vorherigen Zustimmung der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.
Die ARAG SE ist nicht berechtigt gegenüber versicherten Personen aufzurechnen.
Risikoträger der Rechtsschutzleistungen:
ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer,
Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung.
Was müssen Sie im Leistungsfall tun?
Sie melden den Rechtsschutzfall bei der ARAG SE.
Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Die
Gewährung der Rechtsschutzleistungen durch die ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus der ARAG Top-Schutzbrief-
versicherung mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.
Damit Ihnen Versicherungsschutz gewährt werden kann, ist es unter Umständen erforderlich, dass Sie für die Prüfung Ihres An
spruchs erforderliche Unterlagen einreichen und Auskünfte erteilen. Bei der Prüfung des Versicherungsschutzes kann es auch auf
Ihr Verhalten bzw. Ihre Kenntnis ankommen, jedenfalls soweit die Versicherungsbedingungen oder die gesetzliche Vorschriften auf
die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abstellen.
Ansprechpartner im Rechtsschutzfall und Beschwerdestellen
Im Rechtsschutzfall und bei Beschwerden, die die Behandlung von Leistungsansprüchen betreffen, ist die ARAG SE, ARAG Platz 1,
40472 Düsseldorf Ansprechpartner.
Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“. Das ist eine unabhängige Einrichtung der
deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungen. Sie können
sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um
· einen Anspruch aus dem Versicherungsschutz oder
· dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Telefon: 0800 3 696 000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Sie können auch weiter den Rechtsweg beschreiten.
36 Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen im ARAG Top-Schutzbrief 2025
[Seite 37]
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu senden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, verwendete Sprache
Für den Gruppenversicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.
Versicherungsumfang
Der Umfang des Versicherungsschutzes ist nachstehend beschrieben. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Rechtsschutz
versicherung ist die Rechtsschutzleistung aus diesem Vertrag subsidiär.
1 ARAG Online Rechts-Service
Sie erhalten Zugriff auf eine umfangreiche Online-Datenbank eines Dienstleisters mit über 1.000 rechtlich geprüften
Musterschreiben und -verträgen sowie Dokumenten zu grundlegenden Rechtsfragen aus vielen Rechtsbereichen, die
kostenfrei abrufbar sind.
2 Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (JuraTel)
Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten
einer mit der ARAG Top-Schutzbriefversicherung 2025 versicherten Person. Die ARAG SE stellt den Versicherten eine
Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten
Beratungsgespräch) in allen Fällen auf die deutsches Recht anwendbar ist zur Verfügung. Ein in Deutschland zuge
lassenen Rechtsanwalt führt das telefonische erste Beratungsgespräch.
Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen
Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:
· Belgien
· Dänemark
· Estland
· Frankreich
· Griechenland
· Großbritannien
· Italien
· Kroatien
· Lettland
· Litauen
· Niederlande
· Norwegen
· Österreich
· Polen
· Portugal
· Rumänien
· Schweden
· Schweiz
· Serbien
· Slowakei
· Spanien
· Tschechien
· Türkei
· Ungarn
sowie die USA.
Die ARAG SE übernimmt je telefonische Erstberatung Rechtsanwaltskosten bis zu 250 Euro, für alle in einem Kalen
derjahr angefallenen telefonischen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro je versicherte Person.
Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen im ARAG Top-Schutzbrief 2025 37
[Seite 38]
3 Vermittlung von Anwaltshilfe (ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutzbrief Premium)
Werden Sie während einer Reise im Ausland verhaftet, wird Ihnen dort mit Haft gedroht oder werden Sie dort in sons
tiger Weise durch behördliche Anordnung an der planmäßigen Fortsetzung Ihres Aufenthalts oder an der Weiterreise
gehindert, helfen wir bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts (erforderlichenfalls auch eines Dolmetschers),
der Ihnen in dieser Situation beisteht. Falls es erforderlich ist, versuchen wir, Botschaften oder Konsulate einzuschalten.
Auf Wunsch benachrichtigen wir auch Ihre Angehörigen.
4 Straf-Rechtsschutz bei Strafverfolgung im Ausland (ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-
Schutzbrief Premium)
Wenn Ihnen im Ausland ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß
mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind), übernehmen wir die Rechtsanwaltskosten
bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Versicherungsfall in Landeswährung für die Verteidigung.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
· Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
· Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht
wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vor
wurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
· Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub).
· Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Dieb
stahl, gefährliche Körperverletzung).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Die ARAG SE übernimmt je Versicherungsfall Kosten für die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der für den Versicherten
am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
· ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
· ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutsch
land. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
5 Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Strafkaution in Höhe von 30.000 Euro in Landeswährung
(ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutzbrief Premium)
Wenn Sie im Ausland strafrechtlich verfolgt werden und keine vorsätzliche Straftat vorliegt, sorgen wir, wenn nötig,
für die Zahlung einer Kaution, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht
in Form eines zinslosen Darlehens bis 30.000 Euro. Soweit es zur Auszahlung des Darlehens an Sie kommt, sind Sie zur
Rückzahlung entsprechend den Bestimmungen des Darlehensvertrages verpflichtet.
38 Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen im ARAG Top-Schutzbrief 2025