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ARAG Top-Schutzbrief Komfort: die Bedingungen im Volltext

Personengebundener Schutzbrief für Europa mit Pannenhilfe und Abschleppen bis 450 Euro, Mietwagen bis sieben Tage, Fahrzeugtransport und voller Reise-Assistance.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein)nein„Versichert sind alle Fahrzeuge,“B2-2.1, Seite 20
Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß)ja„die Sie oder eine mitversicherte Person nach B1-1.2 als berechtigter Fahrer oder Insasse nutzen (auch fremde Fahrzeuge).“B2-2.1, Seite 20
Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige)ja„Beim Familien-Schutzbrief · Sie, unser Versicherungsnehmer · Ihr ehelicher Lebenspartner oder eingetragener Lebenspartner“B1-1.2, Seite 20
Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze)ja„Abweichend von B2-2.2 gelten im Top-Schutzbrief Komfort Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4 Tonnen als mitversichert“B2-2.2.1, Seite 21
Anhänger und Wohnwagen mitversichertja„Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1 oder M1G und mitgeführte Anhänger der Klasse O1 oder O2“B2-2.2, Seite 21
Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern)ja„für Europa (geografisch), in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira im Top-Schutzbrief Komfort oder“B2-3, Seite 21
Weltweiter Schutz für Personenleistungennein„weltweit im Top-Schutzbrief Premium.“B2-3, Seite 21
Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km)ja„Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz in Deutschland · ab einer Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie“B3-3, Seite 26
Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0)ja„Soforthilfe an der Schadenstelle – die Leistungen erbringen wir ab Ihrem ständigen Wohnsitz“Leistungsübersicht B2-4.1, Seite 4
Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbarja„Wir unterhalten einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist.“B5-1.1.1, Seite 34

Hilfe am Schadenort

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft)ja, bis 450 €„Wir helfen bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannen-Hilfsfahrzeug. Die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen wir im ARAG Top-Schutzbrief Komfort bis zu 450 Euro“B2-4.1.1, Seite 21
Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstattja, bis 450 €„Die durch das Abschleppen entstehenden Kosten übernehmen wir im ARAG Top-Schutzbrief Komfort bis zu 450 Euro“B2-4.1.2, Seite 21
Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße)ja, bis zur Versicherungssumme„Wenn das Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, sorgen wir für seine Bergung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.“B2-4.1.3, Seite 22
Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen)ja, bis zur Versicherungssumme„Wenn Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln.“B2-4.2.1, Seite 23
Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung)ja, bis zur Versicherungssumme„durch eine Falschbetankung (zum Beispiel Benzin statt Diesel) oder“B2-4, Seite 21
Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule)ja, bis zur Versicherungssumme„durch Treibstoffmangel (Benzin, Diesel, Autogas oder Wasserstoff),“B2-4, Seite 21
Reifenpanne mitversichertnicht geregelt
Ersatzteilversand ins Auslandja, bis zur Versicherungssumme„und übernehmen alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile selbst.“B2-4.2.4, Seite 23
Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt)ja„wegen einer Panne, eines Unfalls oder eines Total- bzw. Teile-Diebstahls aus, erbringen wir die unter B2-4.1 bis B2-4.4 genannten Leistungen.“B2-4, Seite 21

Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxija, bis zur Versicherungssumme„die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder zu Ihrem nächstgelegenen Zielort,“B2-4.1.5, Seite 22
Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt)ja, bis 500 €„und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu insgesamt 500 Euro;“B2-4.1.4, Seite 22
Höchstdauer des Mietwagens in Tagenja„jedoch höchstens für sieben Tage bis zu insgesamt 500 Euro;“B2-4.1.4, Seite 22
Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person)ja, bis 85 €„im ARAG Top-Schutzbrief Komfort ab einer Entfernung von 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz für höchstens drei Nächte und für maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person“B2-4.1.7, Seite 22
Höchstzahl der Übernachtungenja„für höchstens drei Nächte und für maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person“B2-4.1.7, Seite 22
Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten)ja, bis zur Versicherungssumme„die Abholung des reparierten Fahrzeugs vom Schadenort (z.B. Werkstatt) durch eine Person.“B2-4.1.5, Seite 22
Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich istja, bis zur Versicherungssumme„Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland.“B2-4.2.2, Seite 23
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltja, bis zur Versicherungssumme„Wir sorgen für die Abholung Ihres Fahrzeugs und Rückführung zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn“B3-4.8, Seite 28
Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottungja, bis zur Versicherungssumme„im Inland bis zwei Wochen · im Ausland bis vier Wochen“B2-4.2.3, Seite 23
Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten.“B2-4.3.1, Seite 23

Hilfe für Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisenja, bis zur Versicherungssumme„Wenn Sie an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten.“B3-4.5.2, Seite 27
Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Klinikenja„Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennen wir Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, den Sie selbst beauftragen müssen.“B3-4.1, Seite 26
Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar istja, bis zur Versicherungssumme„sorgen wir für die Rückholung der Kinder durch eine Begleitperson.“B3-4.6, Seite 27
Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthaltja, bis 1.000 €„Wir tragen die Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher. Dies bis 1.000 Euro je Schadenfall.“B3-4.4, Seite 27
Überführung oder Bestattung im Todesfallja, bis 12.500 €„Wir übernehmen die entstehenden Kosten bis zu 12.500 Euro.“B3-4.9, Seite 28
Versand von Arzneimitteln ins Auslandja, bis zur Versicherungssumme„sorgen wir– nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt – für die Zusendung und übernehmen die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.“B3-4.3, Seite 27
Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumentenja, bis 2.500 €„stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.“B3-6.1, Seite 29
Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution)ja, bis 10.000 €„Vermittlung von Anwaltshilfe, Rechtskosten-Vorschuss und Kostenschutz bei Strafverfolgung im Ausland“B3-9, Seite 30
Rücktransport mitreisender Haustiereja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den außerplanmäßigen Transport von Gepäckstücken und Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person.“B3-4.10, Seite 28
Gepäckrücktransportja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den außerplanmäßigen Transport von Gepäckstücken und Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person.“B3-4.10, Seite 28
Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hauseja, bis 3.000 €„Im ARAG Top-Schutzbrief Komfort übernehmen wir bis zu 3.000 Euro je Schadenfall und Person.“B3-5.1, Seite 29

Grenzen und Eigenanteile

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung je Schadenfallnicht geregelt
Selbstbehalt je Schadenfallnicht geregelt
Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären)ja„Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.“B2-6.2, Seite 26
Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahrnicht geregelt
Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungennicht geregelt
Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentraleja„Bei einer nicht durch uns vermittelten Pannenhilfe erstatten wir die Kosten für diese Leistung“B2-4.1.1, Seite 21
Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden.“B2-6.1 b), Seite 25
Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungenja„einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam,“B2-6.1 d), Seite 25
Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuernicht geregelt
Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terrorja„bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie.“B2-6.1 a), Seite 25
Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergieja„bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie.“B2-6.1 a), Seite 25
Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungenja„bei Schäden durch eine Erkrankung oder Verletzung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war.“B3-11.1 d), Seite 31
Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugsnicht geregelt
Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietungja„wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben.“B2-6.1 e), Seite 26
Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichertja„sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.“B2-4.4, Seite 24

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigenja„sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen.“B5-1.1.1, Seite 34
Nachweis durch Originalbelegeja„sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen“B5-1.1.3, Seite 34
Frist zur Geltendmachung von Kostenja„Sie sind verpflichtet, uns jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.“A3-2.1, Seite 17
Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung)ja„Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist? Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor.“B2-6.3.1, Seite 26
Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbarja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“A2-1.2, Seite 17
Vertragsdauer und Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“A2-1.2, Seite 17
Kündigung nach Schadenfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“A2-2.1, Seite 17

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ARAG Top-Schutzbrief Komfort Schutzbrief

Volltext aufklappen: ARAG Allgemeine Bedingungen für die Top-Schutzbriefversicherung (AB Schutzbrief 2025), Leistungsübersicht, Versicherteninformation und Bedingungen
[Seite 1] ARAG Allgemeine Bedingungen für die Top-Schutzbriefversicherung (AB Schutzbrief 2025) Leistungsübersicht, Versicherteninformation und Bedingungen Stand 03.2025 A040 07.2025 [Seite 2] Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen. 2 [Seite 3] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihr Vertrauen in den ARAG Top-Schutzbrief. Im Versicherungsfall sind wir an Ihrer Seite, wir helfen Ihnen und den mitversicherten Personen bei bestimmten Notsituationen und übernehmen die Kosten für die Leistung bei: · Panne, Unfall oder Diebstahl aller auf Sie zugelassenen eigenen Fahrzeuge oder des von Ihnen benutzten fremden Fahrzeugs · Krankheit, Unfall oder Tod der versicherten Personen auf Reisen · Krankheit im Ausland (sofern vereinbart) Ihre ARAG Allgemeine Versicherung In diesem Dokument finden Sie: · Leistungsübersicht · Versicherteninformationen ARAG Schutzbrief Informationen nach der Informationspflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) · Wichtige Hinweise Wichtige zusätzliche Hinweise zu den Vertragsbedingungen und Tarifgruppen · Allgemeine Bedingungen für die Schutzbriefversicherung Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Top-Schutzbrief-Versicherung (AB Schutzbrief 2025) ARAG Allgemeine Bedingungen für die Top-Schutzbriefversicherung 3 [Seite 4] Leistungsübersicht Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die konkrete Formulierung in der jeweils angegebenen Fundstelle. Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium B1 Versicherter Personenkreis B1-1.1 | Sie als Versicherungsnehmer Single- | Familien- Single- | Familien- Single- | Familien- B1-1.2 Tarif Tarif Tarif B1-1.2 Ehelicher Lebenspartner oder eingetragener Lebenspartner Familien-Tarif Familien-Tarif Familien-Tarif B1-1.2 Sonstiger Lebenspartner, soweit er/sie am Wohnsitz gemeldet ist und Familien-Tarif Familien-Tarif Familien-Tarif in häuslicher Gemeinschaft lebt B1-1.2 Ihre Kinder (leibliche, Adoptiv-, Pflege-, oder Stiefkinder) bis zu dem Familien-Tarif Familien-Tarif Familien-Tarif Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, jedoch längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres B2 Hilfe bei Ausfall des Fahrzeugs – Fahrzeug-Assistance B2-1 Erweiterter versicherter Personenkreis B2-1.1 | Berechtigte Fahrer und Insassen bei Nutzung der auf Sie oder Ihren Single- | Familien- Single- | Familien- Single- | Familien- B2-1.2 mitversicherten Lebenspartner zugelassenen Fahrzeuge Tarif Tarif Tarif B2-2 Versicherte Fahrzeuge B2-2.1 Eigene Fahrzeuge, die auf Sie zugelassen sind Single-Tarif Single-Tarif Single-Tarif B2-2.1 Eigene Fahrzeuge, die auf Sie oder Ihren mitversicherten Lebens­ Familien-Tarif Familien-Tarif Familien-Tarif partner zugelassen sind B2-2.2 Fremde Fahrzeuge, die Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner als Single- | Familien- Single- | Familien- Single- | Familien- berechtigter Fahrer oder Insasse nutzen Tarif Tarif Tarif B2-2.2 Versicherbare Fahrzeuge · Pkw der Klasse M1 oder M1G mit einem mitgeführten Anhänger der Klasse O1 oder O2 · Wohnmobile bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht mit einem mitgeführten Anhänger der Klasse O1 oder O2 · Krafträder inklusive Beiwagen oder Anhänger bis 4 Tonnen bis 4,25 Tonnen · Mopeds, zulassungspflichtige Elektrofahrräder (E-Bikes) inklusive Anhänger · Fahrräder | nicht zulassungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs) inklusive Anhänger B2-3 Versicherter Geltungsbereich Deutschland Europa Weltweit B2-4 Hilfe bei Fahrzeugausfall B2-4.1 Soforthilfe an der Schadenstelle – die Leistungen erbringen wir ab Ihrem ständigen Wohnsitz B2-4.1.1 Pannen- und Unfallhilfe (inklusive Kleinteile) bis 350 € bis 450 € · Bei eigener Organisation der Leistung durch Sie bis 150 € bis 200 € bis 250 € (inklusive Kleinteile) B2-4.1.2 Abschleppen des Fahrzeugs zur nächsten Fachwerkstatt bis 350 € bis 450 € · Abschleppen in die Wunschwerkstatt inkl. Wunschwerk­ inkl. Wunschwerk­ statt innerhalb 20 km statt innerhalb 50 km Luftlinie Luftlinie · Bei eigener Organisation der Leistung (mit Anrechnung der Pan­ bis 150 € bis 200 € bis 250 € nen- und Unfallhilfe) B2-4.1.3 Bergen des Fahrzeugs (inklusive privaten Gepäcks, Haustieren und nicht gewerblich beförderter Ladung) B2-4.1.4 Mietwagen-Service nach Panne, Unfall oder Diebstahl ab 30 km Luftlinie · Pkw, Wohnmobile, Krafträder, Mopeds bis 7 Tage bis 7 Tage bis 500 € bis 600 € · Fahrräder, Pedelecs oder E-Bikes bis 50 € bis 50 € · Nutzungsausfallpauschale anstelle der Mietwagenleistung bis 7 Tage 30 €/Tag bis 7 Tage 50 €/Tag 4 Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 5] Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium B2-4.1.5 Weiter- und Rückfahrt-Service mit Bahn oder Flugzeug anstelle des Mietwagen-Service · Weiterfahrt zum Wohnsitz oder zum Zielort bzw. Rückfahrt vom Bahnfahrt 1. Klasse Bahnfahrt 1. Klasse Zielort zum Wohnsitz oder Flug Economy oder Flug Economy · Abholung des reparierten Fahrzeugs vom Schadenort durch eine Class Class Person B2-4.1.6 Kurzfahrten mit dem Taxi oder dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Verbindung mit · dem Mietwagen-Service für Fahrten von oder zu der nächsten bis 75 € bis 75 € Mietwagenstation · dem Weiter- und Rückfahrt-Service für Fahrten von der/zur nächs­ ten Bahnstation bzw. zum nächsten Flughafen B2-4.1.7 Übernachtungs-Service für die Dauer der Reparatur oder bis zur Wie­ ab 50 km Luftlinie derauffindung des versicherten Fahrzeugs bis 3 Nächte bis 5 Nächte 85 €/Nacht je Person 100 €/Nacht je Person B2-4.1.8 Wartezeitbonus B2-4.2 Weitere Leistungen ab 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz B2-4.2.1 Autoschlüssel-Service: · Übernahme der Versandkosten für einen Ersatzschlüssel · Kosten für Öffnen des Fahrzeugs an der Schadenstelle B2-4.2.2 Fahrzeugtransport-Service und Pick-up-Service B2-4.2.3 Fahrzeugunterstellung · im Inland bis 2 Wochen bis 2 Wochen · im Ausland bis 4 Wochen bis 4 Wochen B2-4.2.4 Hilfe bei der Fahrzeugreparatur oder Veräußerung · Übernahme der Versandkosten für Ersatzteile B2-4.3 Leistungen im Ausland B2-4.3.1 Fahrzeugverzollung und -verschrottung im Ausland B2-4.3.2 Hilfe bei der Fahrzeugrückführung nach einem Diebstahl bis zu 4 Wochen nach Wiederauffindung, innerhalb Europas außerhalb Europas bis 5.000 € bis 5.000 € · Bei eigener Organisation der Leistung 0,50 €/km 0,50 €/km B2-4.4 Hilfe bei sonstigen nicht genannten Fahrzeug-Leistungen 500 € 500 € B2-5 Leistungen bei schweren Unfallverletzungen (im ARAG Top-Schutzbrief Premium) B2-5.2 Unfall-Sachleistung Single-Tarif bis zu 1.500 € | Familien-Tarif bis zu 5.000 € B2-5.3 Unfall-Soforthilfe je Unfallereignis max. 10.000 € B3 Hilfe bei Notfällen auf Reisen (Reise-Assistance) B3-1.1 | Berechtigte Fahrer und Insassen bei Nutzung der auf Sie oder Ihren Single- | Familien- Single- | Familien- Single- | Familien- B3-1.2 mitversicherten Lebenspartner zugelassenen Fahrzeuge Tarif Tarif Tarif B3-2 Versicherter Geltungsbereich Deutschland Europa Weltweit B3-3 Versicherte Reise (Abwesenheit vom Wohnsitz) | Reisedauer ab 50 km Luftlinie | ab 50 km Luftlinie | ab 50 km Luftlinie | bis 42 Tage bis 42 Tage bis 42 Tage B3-4 Hilfe bei Krankheit oder Unfall B3-4.1 Soforthilfe · Informationen zur ärztlichen Versorgung vor Ort · Kontaktherstellung zu Angehörigen und Arbeitgeber · Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern bis 20.000 € bis 20.000 € B3-4.2 Psychologische telefonische Hilfe Vermittlung von psychologischer telefonischer Hilfe bei Erkrankungen, Unfall oder im Todesfall B3-4.3 Arzneimittelversand Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025 5 [Seite 6] Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium B3-4.4 Krankenbesuch durch eine nahestehende Person bei voraussichtlich bis 1.000 € bis 1.000 € bis zu 5 Tage dauerndem Krankenhausaufenthalt B3-4.5 Krankentransport B3-4.5.1 Transport zum nächsten Krankenhaus (auch notwendige Verlegungs­ transporte) B3-4.5.2 Krankenrücktransport zum Wohnsitz, wenn medizinisch angezeigt oder bei einer voraussichtlichen Aufenthaltsdauer von länger als 14 Tagen · Übernahme der Übernachtungskosten (auch für Mitreisende) bis 85 €/Nacht je Person 100 €/Nacht je Person 5 Nächte B3-4.5.3 Mehrkosten bei außerplanmäßiger Rückreise nach einem Kranken­ hausaufenthalt · Übernahme der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse oder einen Flug Economy Class · Fahrten mit dem Taxi oder dem ÖPNV zur nächsten Bahnstation/ bis 50 € bis 50 € zum nächsten Flughafen B3-4.6 Rückholung von minderjährigen Kindern zum Wohnsitz Familien-Tarif Familien-Tarif Mehrkosten bei außerplanmäßiger Rückreise von minderjährigen Kindern · Übernahme der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse oder einen Flug Economy Class · Fahrten mit dem Taxi oder dem ÖPNV zur nächsten Bahnstation/ bis 50 € bis 50 € zum nächsten Flughafen · Übernahme der Reisekosten für eine Begleitperson · Übernahme der Übernachtungskosten für die Begleitperson bis 5 Nächte | bis 5 Nächte | 85 €/Nacht 100 €/Nacht B3-4.7 Kosten für die Kinderbetreuung am Wohnsitz Familien-Tarif Familien-Tarif Kosten für die Kinderbetreuung nach Rückholung oder bei einer au­ bis 50 €/Tag, bis 50 €/Tag, ßerplanmäßigen Verlängerung der Reise maximal 1.500 € maximal 1.500 € B3-4.8 Fahrzeugrückführung bei Krankheit oder Tod des Fahrers · Bei eigener Organisation der Leistung durch einen Ersatzfahrer 0,50 €/km 0,50 €/km · Außerhalb Europas bis 5.000 € bis 5.000 € · Übernahme der Übernachtungskosten (auch für Mitreisende) bis 85 €/Nacht je Person 100 €/Nacht je Person 5 Nächte B3-4.9 Hilfe im Todesfall · Übernahme der Überführungskosten bis zum Wohnsitz bis 12.500 € bis 12.500 € · Bestattungskosten im Ausland (anstelle einer Überführung aus dem bis 12.500 € bis 12.500 € Ausland) B3-4.10 Rücktransport von Gepäck und Haustieren Mehrkosten für den Transport von privatem Gepäck oder von Haus- tieren bei außerplanmäßiger Rückreise B3-4.11 Kosten für die Haustierbetreuung nach Rückholung bzw. bei einer au­ bis 25 €/Nacht, bis 25 €/Nacht, ßerplanmäßigen Verlängerung der Reise maximal 2 Wochen maximal 2 Wochen B3-4.12 Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis 5.000 € bis 5.000 € B3-4.13 Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel bis 10.000 € bis 10.000 € B3-4.14 Beratung über Reha-Maßnahmen B3-4.15 Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen bis 5.000 € bis 5.000 € B3-5 Hilfe bei Abbruch der Auslandsreise im Not- oder Katastrophenfall B3-5.1 Übernahme der Mehrkosten für eine außerplanmäßige Rückreise bei bis 3.000 € bis 5.000 € Erkrankung naher Verwandter, Schäden am Privatvermögen, Krieg im Zielort B3-5.2 Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters bis 5.000 € bis 5.000 € als Darlehen als Darlehen 6 Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 7] Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium B3-5.3 Hilfe bei Naturkatastrophen · Verpflegungs- und Übernachtungskosten 85 €/Nacht je Person 100 €/Nacht je Person · Mehrkosten für die Rückreise maximal 1.000 € maximal 1.000 € – Übernahme der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse oder einen Flug Economy Class und für – Fahrten mit dem Taxi oder dem ÖPNV zur nächsten Bahnstation/ bis 50 € bis 50 € zum nächsten Flughafen · Hilfe bei der Fahrzeugrückführung – Bei eigener Organisation der Leistung durch einen Ersatzfahrer 0,50 €/km 0,50 €/km – Außerhalb Europas bis 5.000 € bis 5.000 € B3-6 Hilfe bei sonstigen Notlagen auf Reisen im Ausland B3-6.1 Verlust von Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld oder Scheckkarte) Kontaktherstellung Kontaktherstellung Hausbank Hausbank Soforthilfe bis Soforthilfe bis maximal 2.500 € maximal 2.500 € B3-6.2 Dokumenten-Service im Ausland B3-6.3 Verspätungs-Service B3-6.4 Haus- und Wohnungsschlüssel-Service · Übernahme Versandkosten · Kosten für Öffnen der Haus- oder Wohnungstür maximal 150 € maximal 150 € B3-6.5 Hilfe bei Brillenverlust B3-7 Hilfe bei Notfällen zu Hause B3-7.1 Reiserückruf-Service B3-7.2 Handwerker-Service B3-7.3 Haushüter-Service B3-8 Hilfe bei eingeschränkter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Inland B3-8.1 Übernachtungskosten bei Verspätungen oder Ausfall eines öffentli­ 1 Nacht, 1 Nacht, chen Verkehrsmittels (Personennah- und -fernverkehr) oder 85 € je Person 100 € je Person Kosten für die Taxifahrt zur Weiterfahrt zum Wohnsitz bis 50 € bis 50 € B3-8.2 Rückfahrt-Service von der Arbeitsstätte zum Wohnsitz bei Ausfall des bis 25 € bis 25 € ÖPNV B3-8.3 Kostenerstattung bei Verlust personalisierter Jahreskarten B3-9 Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland · ARAG Online Rechts-Service bis 250 €, bis 250 €, bis 250 €, maximal 500 € maximal 500 € maximal 500 € · Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (JuraTel) per annum per annum per annum · Vermittlung von Anwaltshilfe · Straf-Rechtsschutz bei Strafverfolgung maximal 10.000 € maximal 10.000 € · Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Strafkaution maximal 30.000 € maximal 30.000 € (in Landeswährung) B3-10 Hilfe bei sonstigen nicht genannten Leistungen der Reise-Assistance bis 500 € bis 500 € B4 Krankenschutz im Ausland (sofern vereinbart) B4-2 Versicherter Geltungsbereich Weltweit, kein Versi­ Weltweit, kein Versi­ cherungsschutz in cherungsschutz in Deutschland oder Deutschland oder am ausländischen am ausländischen Wohnsitz Wohnsitz B4-3 Versicherte Reisedauer bis 42 Tage bis 42 Tage B4-4 Gegenstand des Versicherungsschutzes · Ersatz von Aufwendungen für medizinische Heilbehandlung bei aufgetretener Krankheit, · Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Unfallverletzun­ gen auf einer Auslandsreise Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025 7 [Seite 8] Abschnitt Beschreibung Basis Komfort Premium B4-6 Umfang der Leistungspflicht (Auszug) B4-6.1 Ärztliche Heilbehandlung B4-6.2 Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung B4-6.3 Notwendige Zahnbehandlung, Zahnfüllungen (einfache Ausführung), Reparatur von Zahnersatz B4-6.4 Röntgendiagnostik B4-6.5 Stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operations- nebenkosten 8 Leistungsübersicht – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 9] Versicherteninformation ARAG Schutzbrief nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers Vertragspartner für Ihre Top-Schutzbrief Versicherung ist die: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG (Im Folgenden in diesen Versicherteninformationen „ARAG“ oder „wir“) ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Vertragspartner bei bestehender Auslandsreise-Krankenversicherung ist zudem die: ARAG Krankenversicherungs-AG Hollerithstraße 11, 81829 München Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Roland Schäfer (Sprecher) Dr. Matthias Effinger, Dr. Jan Moritz Freyland, Dr. Felicitas Hoppe Sitz und Registergericht: München, HRB 69751 USt-ID-Nr.: DE 811 322 452 Die ARAG Krankenversicherungs-AG hat die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG in Bezug auf alle Vertragsangele- genheiten bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. betreffend den Abschluss und Bestand des Versicherungsvertrages für sie entgegenzunehmen und zu tätigen. Alle Anzeigen und Erklärungen zu Ihrem Ver- trag richten Sie daher bitte an die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Leistungserbringer in Bezug auf die Fahrzeug- und Reise-Assistance (B2 und B3). Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist Leistungserbringer in Bezug auf den Krankenschutz im Ausland (B4). Der jeweilige Leistungserbringer ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbeitung zuständig. 2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung. Die der ARAG Krankenversicherungs-AG ist der Betrieb der Krankenversicherung, die der ARAG SE der Betrieb der Rechtsschutzversicherung. 3 Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen Die ARAG Krankenversicherungs-AG gehört der folgenden Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) an: Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln 4 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die verbundenen Versicherungsbedingungen für den ARAG Top-Schutzbrief in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Versicherungsbedingungen ist beigefügt. Der Gegen­ stand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer in­ dividuell ausgewählten versicherten Personenkreis (Single, Familie) sowie den Leistungsarten. Genauere Angaben über Art, Geltungsbereich und Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutzes sind der Leis­ tungsbeschreibung und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Versicherteninformation – ARAG Top-Schutzbrief 2025 9 [Seite 10] 5 Gesamtpreis der Versicherung Den Gesamtbeitrag inklusive dessen Zusammensetzung zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag. 6 Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an. Der Beitrag enthält die jeweilige Versicherungssteuer. Die Komponente Krankenschutz im Ausland ist im vorliegenden Produkt grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) VersStG versicherungssteuerfrei. 7 Beitragszahlung Der Versicherungsbeitrag einschließlich etwaiger Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn angerechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, das heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich, gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis zur Fälligkeit als gestundet. Der erste Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist eine Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat haben Sie sicherzustellen, dass das für den Einzug angegebene Konto zum Zeit­ punkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Verträge mit einem Assekuranztarif werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür zum Normaltarif weiterge­ führt. 8 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir uns einen Monat gebunden. 9 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindungsfrist, Beginn des Versicherungsschutzes Der Vertrag kommt durch den Antrag auf ARAG Top-Schutzbrief seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller ist an seinen Antrag einen Monat ge­ bunden. Eine Antragsannahme durch die ARAG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder einer Annahme­ erklärung. Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG und die Annahme des Angebots durch die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der geschuldete Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe A1-3.1). Im Krankenschutz im Ausland beginnt der Versicherungsschutz nach Versicherungsbeginn, sobald im Rahmen einer Reise die Grenze zu einem Land übertreten wird, in dem die versicherte Person keinen Wohnsitz hat (Grenzübertritt ins Ausland). Näheres ist den beigefügten Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Die Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung entnehmen Sie bitte ebenfalls den beigefügten Versiche­ rungsbedingungen. 10 Versicherteninformation – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 11] 10 Informationen zum Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen · der Versicherungsschein, · die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein­ schließlich der Tarifbestimmungen, · die Widerrufsbelehrung, · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, · und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In­ formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag. 11 Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag). Der ARAG Top-Schutzbrief kann von beiden Parteien erstmals zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird ARAG Top-Schutzbrief nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von min­ destens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Jahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Kündigt die ARAG die Schutzbriefversicherung nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag einen Monat, nach­ dem Ihnen die Kündigung der ARAG zugegangen ist. Eine zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits angetre­ tene Reise bleibt vom tariflichen Versicherungsschutz erfasst. Kündigen Sie die Schutzbriefversicherung nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Spätester Zeitpunkt ist das Ende des laufenden Versicherungsjahres. Daneben haben Sie Sonderkündigungsrechte, zum Beispiel bei einer Beitragsanpassung. 12 Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Schutzbriefversicherung liegt ebenso das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Schutzbriefversicherung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 Zivilprozess­ ordnung (ZPO) und § 215 VVG. Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deutscher Spra­ che führen. Versicherteninformation – ARAG Top-Schutzbrief 2025 11 [Seite 12] 13 Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG und die ARAG SE sind Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“, einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsombudsmann unter: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3 696 000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Für außergerichtliche Beschwerden im Rahmen des Krankenschutzes im Ausland steht Ihnen das Beschwerdeverfah­ ren über den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung (www.pkv-ombudsmann.de) offen. Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist Mitglied in diesem Verband. Sie können daher das kostenlose und außergerichtli­ che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Verfahrensordnung zu. Die Anschrift lautet: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin Internet: www.pkv-ombudsmann.de Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie neben den hier beschriebenen Optionen unberührt. 14 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu senden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de 12 Versicherteninformation – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 13] Wichtige Hinweise Allgemeine Vertragsvereinbarungen Der aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Top-Schutzbrief-Versicherung liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für den ARAG Top-Schutzbrief (AB Schutzbrief 2025) zugrunde. Sie haben Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie auf Ihrer Fahrt oder Reise mit dem von Ihnen benutzten Fahrzeug eine Panne haben, einen Unfall erleiden oder Ihnen das Kfz gestohlen wird. In diesen Fällen organisieren wir Hilfe am Schadenort (Wiederher­ stellung der Fahrbereitschaft durch einen Pannenhilfsdienst), das ggf. erforderliche Abschleppen in die nächste Werkstatt sowie die Beschaffung von benötigten Ersatzteilen und übernehmen die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. Die vollständige Leistungsbeschreibung für den Top-Schutzbrief entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsbedingungen. Versichert ist die im Versicherungsschein genannte Vertragsform. Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versiche­ rungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten. Versicherbare Vertragsformen Sie können den ARAG Top-Schutzbrief bei uns beantragen als · ARAG Top-Schutzbrief Basis für Singles – deutschlandweit – ohne Krankenschutz im Ausland · ARAG Top-Schutzbrief Basis für die Familie – deutschlandweit – ohne Krankenschutz im Ausland · ARAG Top-Schutzbrief Komfort für Singles – europaweit – ohne Krankenschutz im Ausland · ARAG Top-Schutzbrief Komfort für die Familie – europaweit – ohne Krankenschutz im Ausland · ARAG Top-Schutzbrief Premium für Singles – weltweit – ohne Krankenschutz im Ausland · ARAG Top-Schutzbrief Premium für die Familie – weltweit – ohne Krankenschutz im Ausland · ARAG Top-Schutzbrief Komfort für Singles – europaweit – einschließlich weltweiten Krankenschutzes im Ausland · ARAG Top-Schutzbrief Komfort für die Familie – europaweit – einschließlich weltweiten Krankenschutzes im Ausland · ARAG Top-Schutzbrief Premium für Singles – weltweit – einschließlich weltweiten Krankenschutzes im Ausland · ARAG Top-Schutzbrief Premium für die Familie – weltweit – einschließlich weltweiten Krankenschutzes im Ausland Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung entweder · in der Bundesrepublik Deutschland oder · in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira oder · weltweit. Versicherte Personen Alle Leistungen stehen · im ARAG Top-Schutzbrief für Singles ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu (siehe B1-1.1) oder · im ARAG Top-Schutzbrief für die Familie, Ihnen als Versicherungsnehmer, Ihrem ehelichen oder eingetragen Lebenspartner, Ihrem sonstigen Lebenspartner soweit er/sie an Ihrem Wohnsitz gemeldet ist und mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und Ihre Kinder oder die Kinder Ihres mitversicherten Lebenspartners (leibliche, Adoptiv-, Pflege-, oder Stiefkinder) (siehe B1-1.2). Wichtige Hinweise – ARAG Top-Schutzbrief 2025 13 [Seite 14] Teil A Allgemeine Vertragsbedingungen für die Schutzbriefversicherung (AB Schutzbrief 2025) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die Fahrzeug-Assistance (B2), für die Reise-Assistance (B3) und für den Kran­ kenschutz im Ausland (B4). A1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsjahr A1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durchlaufende Zahlungen monatlich, viertel­ jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. A1-2.2 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Jahr entsprechend gekürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich zum in Abs. 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach­ dem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einma­ lige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A1-3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. A1-3.3 Unsere Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch ge­ sonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versi­ cherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. A1-4 Folgebeitrag A1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 14 Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 15] A1-4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die ver­ spätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz für den durch den Verzug entstan­ denen Schaden von Ihnen zu verlangen. A1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hingewiesen haben. A1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflich­ tung zur Leistung frei. A1-4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf werden wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. A1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. A1-5 Lastschriftverfahren A1-5.1 Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zah­ lungsaufforderung an uns erfolgt. A1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech­ nung gestellt werden. A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. A1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse A1-6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungs­ schutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An­ spruch genommen haben. Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 15 [Seite 16] A1-6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht recht­ zeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. A1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. A1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. A1-6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens­ vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. A1-7 Beitragsanpassung A1-7.1 Grundlage für eine Beitragsanpassung der Fahrzeug-Assistance (B2) Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für Fahrzeug-Assistance (B2) und für Reise-Assistance (B3) einmal jährlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob der Beitrag wegen gestiegenem Aufwand je Schadenfall in Ihrem Tarif anzupassen ist. Bei dem Aufwand je Schadenfall handelt es sich um die durchschnittlich je Schadenfall gezahlten Schadenzahlungen sowie die Kosten, die im Zusam­ menhang mit der Schadenbearbeitung entstehen. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe A1-7.4) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. Die Überprüfung erfolgt zu Beginn eines Kalenderjahres mit Wirkung für die ab dem 01. Juli fälligen Beiträge. A1-7.2 Ermittlung des Veränderungswertes Bei der Ermittlung des Veränderungswertes legen wir einen Zweijahreszeitraum zu Grunde, das heißt, wir vergleichen den Aufwand je Schadenfall der beiden vorangegangenen Kalenderjahre („Referenzzeitraum 1“) mit dem im Vorjahr auf diese Weise ermittelten Aufwand je Schadenfall („Referenzzeitraum 2“). A1-7.3 Maßgeblicher Veränderungswert für die Anpassung des Beitrags Ergibt die Gegenüberstellung des durchschnittlichen Aufwands je Schadenfall im Referenzzeitraum 1 einen niedrigeren Aufwand je Schadenfall als im Referenzzeitraum 2, sind wir verpflichtet, Ihren Beitrag herabzusetzen. Ergibt die Ge­ genüberstellung einen höheren als den bisherigen Aufwand je Schadenfall, sind wir berechtigt, Ihren Beitrag entspre­ chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge mit gleicher Leistung geltende Beitrag. A1-7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Anpassung unterbleibt, wenn der nach A1-7.1 ermittelte Veränderungswert geringer als +5 Prozent und größer als -5 Prozent ist. Der Veränderungswert wird dann bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsan­ passung mitberücksichtigt. Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind. A1-7.5 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Erhöht sich infolge der Anpassung nach A1-7.1 der Beitrag, sind wir verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung unter Hinweis auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht mit­ zuteilen. Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Vertrag inner­ halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Beitragsanpassung wirksam wird, kündigen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kün­ digungsrecht. A2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 16 Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 17] A2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. A2-1.3 [Entfällt] A2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. A2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag be­ züglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. A2-2.2 Kündigung durch Sie Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi­ gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. A2-2.3 Kündigung durch uns Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. A2-2.4 Kündigung des Vertrages bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb Deutschlands, endet das Versicherungsverhält­ nis. Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt vor, wenn Sie · sich mehr als zwölf Monate ununterbrochen in einem Staat außerhalb Deutschlands aufhalten oder · Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland aufgeben (Abmeldebescheinigung erforderlich). Bitte beachten Sie Ihre Mitteilungspflicht bei Änderung ihrer Anschrift nach A3-1.1. A3 Allgemeine Pflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls A3-1 Allgemeine Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls A3-1.1 Änderung Ihrer Anschrift Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber einer rechtli­ chen Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen. A3-2 Allgemeine Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls A3-2.1 Sie sind verpflichtet, uns jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. „Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“, also „so schnell wie möglich“. A3-2.2 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- liche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 17 [Seite 18] A3-2.3 Sie müssen uns gegenüber alle Auskünfte zum Versicherungsfall wahrheitsgemäß und vollständig machen. Sie müssen uns bzw. dem betroffenen Risikoträger jede Auskunft erteilen sowie Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um feststellen zu können, · ob ein Versicherungsfall vorliegt und · ob und in welchem Umfang wir bzw. der betroffene Risikoträger leistet. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. A3-2.4 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf uns bzw. den betroffenen Risikoträger über. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Sie sind, falls erforderlich, verpflichtet, bei der Durchsetzung des Ersatzanspruches mitzuwirken und Ersatzansprüche gegen Dritte bis zur Höhe der erbrachten Leistung in gesetzlich zulässigem Umfang an uns bzw. den betroffenen Risikoträger abzutreten. A4 Weitere Regelungen A4-1 Erklärungen und Anzeigen A4-1.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar ge­ genüber uns erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge­ setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach­ trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklä­ rungen und Anzeigen bleiben bestehen. A4-2 Vollmacht des Maklers/Versicherungsvertreters A4-2.1 Ihre Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. A4-2.2 Unsere Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln. A4-2.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Ver­ mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. A4-3 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit­ raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Ent­ scheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. A4-4 Örtlich zuständiges Gericht A4-4.1 Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Erman­ gelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 18 Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 19] Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. A4-4.2 Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Wohn­ sitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. A4-5 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. A4-6 Embargoklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 19 [Seite 20] Teil B Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Top-Schutzbrief Neben den nachfolgenden Versicherungsbedingungen für den Top-Schutzbrief gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (siehe Teil A). Der Top-Schutzbrief der ARAG leistet bei: · Ausfall der Fahrbereitschaft durch Panne, Unfall oder Diebstahl der versicherten Fahrzeuge bzw. bei Ausfall des berechtigten Fahrers bei Erkrankung, Verletzung oder Tod (B2: Fahrzeug-Assistance) · Notfällen der versicherten Personen auf Reisen durch Krankheit, Unfall oder Tod bzw. bei Verlust bestimmter Gegenstände, unvorhersehbaren Reiseabbrüchen, Notfällen oder Strafverfolgung, unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels (B3: Reise- Assistance) Soweit vereinbart, erstatten wir im Ausland die Aufwendungen für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen (B4: Krankenschutz im Ausland) Hinweis: · Mit „Sie“ meinen wir Sie als Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen · In Teil A steht „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG · In Teil B2 und B3 steht „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG · In Teil B4 steht „wir“ für die ARAG Krankenversicherungs-AG · In Teil B5 steht „wir“ für die ARAG SE B1 Wer ist versichert? B1-1 Versicherter Personenkreis B1-1.1 Beim Single-Schutzbrief · Sie, unser Versicherungsnehmer B1-1.2 Beim Familien-Schutzbrief · Sie, unser Versicherungsnehmer · Ihr ehelicher Lebenspartner oder eingetragener Lebenspartner · Ein sonstiger Lebenspartner, soweit er/sie an Ihrem Wohnsitz gemeldet ist und mit Ihnen in einer häuslichen Ge­ meinschaft lebt Ihre Kinder oder die Kinder des mitversicherten Lebenspartners (leibliche, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder) bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungs­ bezogenes Entgelt erhalten oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, jedoch längstens bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Diese Voraussetzung muss uns auf Verlangen nachgewiesen werden. B2 Wie helfen wir Ihnen bei Ausfall Ihres Fahrzeugs (Fahrzeug-Assistance)? B2-1 Erweiterter versicherter Personenkreis B2-1.1 Beim Single-Schutzbrief · Erweiternd zu B1-1.1 gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie zugelassen ist als mitver­ sichert B2-1.2 Beim Familien-Schutzbrief · Erweiternd zu B1-1.2 gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie oder eine mitversicherte Person zugelassen ist als mitversichert. Berechtigter Fahrer ist jeder, der das Fahrzeug mit Zustimmung des Fahrzeughalters benutzt. B2-2 Versicherte Fahrzeuge B2-2.1 Versichert sind alle Fahrzeuge, · die auf Sie oder eine mitversicherte Person nach B1-1.2 zugelassen sind, · die Sie oder eine mitversicherte Person nach B1-1.2 als berechtigter Fahrer oder Insasse nutzen (auch fremde Fahr­ zeuge). 20 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 21] B2-2.2 Als Fahrzeuge gelten · Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1 oder M1G und mitgeführte Anhänger der Klasse O1 oder O2 nach dem Verzeichnis des Kraftfahrbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern · Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen · Krafträder und mitgeführte Anhänger · Mopeds und mitgeführte Anhänger · Fahrräder/nicht zulassungspflichtige bzw. zulassungspflichtige Elektrofahrräder und mitgeführte Anhänger Zu gewerblichen Zwecken genutzte Fahrzeuge oder – auch privat genutzte – Personenkraftfahrzeuge, die als LKW zugelassen sind, sind nicht versichert. B2-2.2.1 Abweichend von B2-2.2 gelten im Top-Schutzbrief Komfort Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4 Tonnen als mitversichert B2-2.2.2 Abweichend von B2-2.2 gelten im Top-Schutzbrief Premium Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen als mitversichert B2-3 Versicherter Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung (siehe Versicherungsschein) entweder · in Deutschland im Top-Schutzbrief Basis oder · für Europa (geografisch), in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira im Top-Schutzbrief Komfort oder · weltweit im Top-Schutzbrief Premium. B2-4 Hilfe bei Fahrzeugausfall Fällt das von Ihnen oder den mitversicherten Personen (siehe B1-1 oder B2-1) geführte versicherte Fahrzeug (siehe B2-2) wegen einer Panne, eines Unfalls oder eines Total- bzw. Teile-Diebstahls aus, erbringen wir die unter B2-4.1 bis B2-4.4 genannten Leistungen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug · durch Treibstoffmangel (Benzin, Diesel, Autogas oder Wasserstoff), · durch eine Falschbetankung (zum Beispiel Benzin statt Diesel) oder · durch Entladung des Akkumulators bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen nicht mehr fahrbereit ist. Unter einen Fahrzeugunfall verstehen wir jedes unmittelbare von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis. Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor. Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Breite, Länge oder Höhe nur mit speziellen Abschlepp- oder Trans­ portfahrzeugen bewegt werden können, können wir die Organisation der in den Abschnitten B2-4.1.2 und B2-4.1.3 und B2-4.2.2 beschriebenen Leistungen in Ausnahmefällen nicht garantieren. In diesen Fällen ist die Organisation des speziellen Abschlepp-/Transportservices von Ihnen zu übernehmen. Nach vorheriger Absprache mit uns erstatten wir Ihnen die entstehenden Kosten. B2-4.1 Soforthilfe an der Schadenstelle B2-4.1.1 Pannen- und Unfallhilfe Wir helfen bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannen-Hilfsfahrzeug. Die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen wir · im ARAG Top-Schutzbrief Basis bis zu 350 Euro · im ARAG Top-Schutzbrief Komfort bis zu 450 Euro · im ARAG Top-Schutzbrief Premium unbegrenzt. Bei einer nicht durch uns vermittelten Pannenhilfe erstatten wir die Kosten für diese Leistung · im ARAG Top-Schutzbrief Basis bis zu 150 Euro · im ARAG Top-Schutzbrief Komfort bis zu 200 Euro · im ARAG Top-Schutzbrief Premium bis zu 250 Euro. Die Kosten umfassen auch die erforderlichen Kleinteile. Autobatterien gehören nicht zu den Kleinteilen. B2-4.1.2 Abschleppen Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für Sie für das Abschlep­ pen des Fahrzeugs einschließlich des Gepäcks, der mitgeführten Haustiere und der nicht gewerblichen Ladung · in die nächstgelegene Fachwerkstatt, · bei Elektro- und Hybridfahrzeugen auch zur nächstgelegenen Ladestation. Die durch das Abschleppen entstehenden Kosten übernehmen wir · im ARAG Top-Schutzbrief Basis bis zu 350 Euro · im ARAG Top-Schutzbrief Komfort bis zu 450 Euro · im ARAG Top-Schutzbrief Premium unbegrenzt. Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 21 [Seite 22] Abweichend hiervon übernehmen wir das Abschleppen zu Ihrer Wunschwerkstatt · im ARAG Top-Schutzbrief Komfort in einem Umkreis von 20 km Luftlinie oder · im ARAG Top-Schutzbrief Premium in einem Umkreis von 50 km Luftlinie von der Schadenstelle. Wurde das Abschleppen nicht durch uns vermittelt, erstatten wir die hierfür entstandenen Kosten · im ARAG Top-Schutzbrief Basis bis zu 150 Euro · im ARAG-Top- Schutzbrief Komfort bis zu 200 Euro · im ARAG Top-Schutzbrief Premium bis zu 250 Euro. Die Kosten für den Einsatz eines Pannen-Hilfsfahrzeugs nach B2-4.1.1 werden dabei angerechnet. B2-4.1.3 Bergen des Fahrzeugs Wenn das Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, sorgen wir für seine Bergung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Darin eingeschlossen sind Gepäck, Haustiere und nicht gewerblich beförderte Ladung. Die nachfolgenden Leistungen gelten nur als mitversichert, sofern Sie mit uns den ARAG Top-Schutzbrief Komfort oder den ARAG Top-Schutzbrief Premium vereinbart haben: B2-4.1.4 Mietwagen-Service nach Panne, Unfall oder Diebstahl Wir helfen Ihnen, ab einer Entfernung von 30 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz, auf Wunsch bei der Beschaf­ fung eines Mietfahrzeugs oder Mietfahrrads und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu insgesamt 500 Euro; bei Leihfahrrädern übernehmen wir maximal 50 Euro. Im ARAG Top-Schutzbrief Premium entfällt die genannte Mindestentfernung von Ihrem ständigen Wohnsitz und wir übernehmen hier Kosten höchstens für 7 Tage bis zu insgesamt 600 Euro. Hinweis: Unter Kosten fallen ausschließlich die Kosten für Anmiete, sowie die Kosten für Zustellung oder Abholung des Leihfahrzeuges. Nicht übernommen werden z.B. Selbstbehalte oder individuell vereinbarte Zusatzleistungen, -versicherungen. Anstelle der Leistung nach Absatz 1 zahlen wir bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbe­ schaffung eines Ersatzfahrzeugs eine Entschädigung für den Nutzungsausfall, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu 30 Euro je Ausfalltag. Abweichend hiervon zahlen wir im ARAG Top-Schutzbrief Premium eine Entschädigung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs für den Nutzungsausfall, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu 50 Euro je Ausfalltag. Wir übernehmen keine Leistung nach Absatz 1 und 2, wenn Sie · den Weiter- und Rückfahrt-Service (B2-4.1.5), · den Übernachtungs-Service (B2-4.1.7) in Anspruch nehmen. Hinweis: Bei der Anmietung eines Mietwagens müssen Sie in der Regel eine gültige und international anerkannte Kre­ ditkarte beim Mietwagenanbieter als Sicherheit hinterlegen und nachweisen, dass Sie über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. B2-4.1.5 Weiter- und Rückfahrt-Service Wir organisieren folgende Fahrten: · die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder zu Ihrem nächstgelegenen Zielort, · die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland sowie · die Abholung des reparierten Fahrzeugs vom Schadenort (z.B. Werkstatt) durch eine Person. Die Kosten erstatten wir bei einfacher Entfernung bis zur Höhe · der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder · der Kosten eines Linienfluges (Economy Class). Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. B2-4.1.6 Kurzfahrten mit dem Taxi oder dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) In Verbindung mit dem Mietwagen-Service (B2-4.1.4) oder dem Weiter- und Rückfahrt-Service (B2-4.1.5) erstatten wir die Kosten für Taxifahrten oder für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr · von oder zu der nächsten Mietwagen- oder Mietfahrradstation, · von oder zu der nächsten Bahnstation oder · vom oder zum nächsten Flughafen bis zu 75 Euro. B2-4.1.7 Übernachtungs-Service Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Vermittlung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Übernach­ tungskosten · im ARAG Top-Schutzbrief Komfort ab einer Entfernung von 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz für höchs­ tens drei Nächte und für maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person, oder 22 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 23] · im ARAG Top-Schutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und für maximal 100 Euro je Übernachtung und ver­ sicherter Person, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Nehmen Sie unseren Weiter- und Rückfahrt-Service (B2-4.1.5) in Anspruch, übernehmen wir Übernachtungskosten nur für eine Nacht. B2-4.1.8 Wartezeitbonus (im ARAG Top-Schutzbrief Premium) Wenn Sie aufgrund einer Panne auf Hilfe durch ein Pannen-Hilfsfahrzeug angewiesen sind und die voraussichtliche Wartezeit beträgt mehr als 90 Minuten, können Sie je mitreisender mitversicherter Person einmalig Aufwendungen für Essen und Trinken in Höhe von maximal 25 Euro einreichen. Die Ausgabe ist nach B5-1.1.3 durch einen entsprechenden Rechnungsbeleg nachzuweisen. B2-4.2 Weitere Leistungen ab 50 km Entfernung (Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz) Wenn die Schadenstelle mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt liegt, er­ bringen wir zusätzlich zu B2-4.1 die unter B2-4.2.1 bis B2-4.2.4 genannten Leistungen. Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. B2-4.2.1 Autoschlüssel-Service Wenn Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Wir über­ nehmen auch die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernehmen wir nicht. Wenn der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist, organisieren wir die Öffnung des Fahrzeugs an der Schadenstelle und übernehmen die Kosten. B2-4.2.2 Fahrzeugtransport-Service und Pick-up-Service Kann das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahr­ zeug aufgewandt werden muss, sorgen wir für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständi­ gen Wohnsitz im Inland. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 5.000 Euro. Liegt der Schadenort in Deutschland, sorgen wir dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zusam­ men mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden (Pick-up-Service). B2-4.2.3 Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug bis · zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, · zur Durchführung des Transport zu einer Werkstatt, · zum Rücktransport nach einem Diebstahl oder · zur Verzollung bzw. Verschrottung im Ausland untergestellt werden, übernehmen die Kosten für die Fahrzeugunterstellung: · im Inland bis zwei Wochen · im Ausland bis vier Wochen B2-4.2.4 Hilfe bei der Fahrzeugreparatur Muss das Fahrzeug repariert werden, helfen wir bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Auswahl und die Leistun­ gen der Werkstatt übernehmen wir keine Haftung. Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an einem aus­ ländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie sie auf schnellstmög­ lichem Wege erhalten, und übernehmen alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile selbst. B2-4.3 Weitere Leistungen im Ausland Wenn die Schadenstelle im Ausland liegt, erbringen wir zusätzlich zu B2-4.1 und B2-4.2 die unter B2-4.3.1 bis B2-4.3.2 genannten Leistungen. Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland. B2-4.3.1 Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Durchführung der Verzollung. Zusätzlich tragen wir die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, übernehmen wir die hierdurch ent­ stehenden Kosten. B2-4.3.2 Hilfe bei der Fahrzeugrückführung Wird Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland innerhalb von vier Wochen in fahrbereitem Zustand wieder auf­ gefunden und ist es noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen, sorgen wir für die Rückführung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 23 [Seite 24] Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Im Rahmen der Leistungsvariante Premium übernehmen wir, sofern der Scha­ denort außerhalb Europas liegt höchstens 5.000 Euro. B2-4.4 Hilfe bei sonstigen nicht genannten Fahrzeug-Leistungen Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung der Fahrzeug-Assistance beseitigt werden kann, weitere Hilfeleistungen, veranlassen wir die zumutbaren und erforderli­ chen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. B2-5 Leistungen bei schweren Unfallverletzungen (im ARAG Top-Schutzbrief Premium) B2-5.1 Voraussetzung für die Leistungen Sie haben ARAG Top-Schutzbrief Premium mit uns vereinbart. Sie oder eine mitversicherte Person (B1-1) erleiden in einem versicherten Fahrzeug (B2-2.2) einen Unfall nach B3-4. Aufgrund dieses Unfallereignisses · mussten Sie sich in eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung von mindesten zehn Tagen begeben oder · haben eine der nachfolgend aufgeführten schweren Unfallverletzungen erlitten: – Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks – Amputation einer ganzen Hand oder eines Fußes im unteren Sprunggelenk – Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades mit nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung – Verbrennungen 2. Grades mindestens 20 Prozent der Körperoberfläche – Verlust oder dauerhafte Sehkraftminderung auf einem Auge von mindestens 95 Prozent – Hüftgelenksnaher Oberschenkelhalsfraktur (oberhalb des Rollhügels) – gewebezerstörenden Verletzungen an mindestens zwei der folgenden Organe – Herz – Lungen – Leber – Milz – Nieren. Ein Leistungsanspruch besteht auch bei einer gewebezerstörenden Verletzung beider Lungenflügel oder beider Nieren. · Fraktur von mindestens zwei der folgenden Knochen an unterschiedlichen Gliedmaßen – Oberarmknochen – Unterarmknochen (Elle und/oder Speiche) – Oberschenkelknochen – Unterschenkelknochen (Schien- und/oder Wadenbein) – Kniescheibe – Wirbelkörper – Beckenring. Der Bruch einer Elle und einer Speiche oder eines Schien- und eines Wadenbeins an derselben Gliedmaße bzw. der Bruch zweier Wirbelkörper an der Wirbelsäule gelten als eine Fraktur (Brüche von Querfortsätzen gelten nicht als eine Fraktur des Wirbelkörpers). Ein Leistungsanspruch besteht auch bei der Kombination aus mindestens einer der oben genannten gewebezerstö­ renden Verletzungen eines Organs und der Fraktur eines Knochens. B2-5.2 Unfall-Sachleistung Wir erstatten die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten für Sachen, die durch ein versichertes Unfall­ ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, wenn die Voraussetzungen nach B2-5.1 für einen Insassen des versi­ cherten Fahrzeuges erfüllt sind. B2-5.2.1 Versicherte Sachen Versichert sind ausschließlich die im Folgenden aufgeführten Sachen, die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses von Ihnen oder einer mitversicherten Person mitgeführt wurden und zum Eigentum der versicherten Personen gehört. · Brillen · Uhren · Smartphone · Tablet · Laptop · Helme · Handtaschen · Rucksäcke · Koffer 24 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 25] · Kleidung · Kindersitze · Kinderwagen. Kein Versicherungsschutz besteht für: · Sachen, die geliehen, gemietet oder geleast worden sind. · alle sonstigen Sachen, insbesondere Kontaktlinsen, Hörgeräte, Smartwatches und Sachen, die in einer Handtasche, Rucksack, Koffer oder in der Kleidung mitgetragen wurden, soweit sie nicht zu den versicherten Sachen gehören. B2-5.2.2 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Versicherungswert ist der Wieder­ beschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neupreis) B2-5.2.3 Entschädigungsberechnung Wir ersetzen bei · zerstörten Sachen: den Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls; · beschädigten Sachen: die notwendigen Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch den Versicherungswert bei Ein­ tritt des Versicherungsfalls. Die Kosten müssen durch eine Rechnung nachgewiesen werden. B2-5.2.4 Entschädigungsgrenzen Die Leistung für die unter B2-5.2.1 aufgeführten Sachen ist · im ARAG Top-Schutzbrief Premium für Singles auf 1.500 Euro oder · im ARAG Top-Schutzbrief Premium für Familien auf 5.000 Euro je Unfallereignis begrenzt. Ist ein Dritter zum Ersatz Ihres Schadens verpflichtet, zum Beispiel ein Hausrat- oder Haftpflichtversicherer, können Sie bei uns nur noch die restlichen Kosten anmelden. Wenn der Dritte nicht oder nur teilweise den Schaden ersetzt, können Sie von uns die volle oder teilweise Erstattung verlangen, soweit Sie die Nicht- oder Minderleistung nicht zu vertreten haben. Die hierfür benötigten Unterlagen sind uns nach B5-1.1.3 einzureichen. B2-5.3 Unfall-Soforthilfe Führt ein Unfall bei Ihnen oder einer mitversicherten Person zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach B2-5.1, leisten wir je Unfallereignis eine einmalige Kapitalsoforthilfe in Höhe von 10.000 Euro. Sie müssen die Verletzung nach B2-5.1 innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie eine der genannten Verletzungen erlitten haben. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf die Kapitalsofortleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnah­ mefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. B2-5.3.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Unfälle, · die unter die Leistungsausschlüsse nach B2-6 fallen, oder · die Ihnen oder einer mitversicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder dies versuchen, oder · als Folge von Bewusstseinsstörung durch den Konsum von Alkohol oder Drogen. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht bei Unfällen als Folge von Bewusstseinsstörung durch den Konsum von Alko­ hol beim Lenken von Kraftfahrzeugen. Jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholkonzentration nicht mehr als 1,1 Promille beträgt. B2-6 Ausschlüsse, Leistungseinschränkungen, Verpflichtung Dritter B2-6.1 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht a) bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind. Wir helfen Ihnen dann bis zu 14 Tage, gerechnet von dem Datum, an dem das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist. b) bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver­ hältnis. Wer vorsätzlich handelt, weiß von seiner Handlung und will auch deren Folgen, obwohl er weiß, dass die Handlung rechtswidrig ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie bei Ihrem Handeln einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellen bzw. beachten. c) wenn Sie bei Eintritt des Schadens ohne Fahrerlaubnis gefahren sind oder Sie zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren. d) wenn Sie mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt teilgenommen haben an: · einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, · einer dazugehörigen Übungsfahrt oder · einer Geschicklichkeitsprüfung. Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 25 [Seite 26] e) wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßi­ gen Vermietung verwendet haben. B2-6.2 Leistungskürzung Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müs­ sen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. B2-6.3 Verpflichtungen Dritter B2-6.3.1 Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist? Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor. Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann. B2-6.3.2 Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten. B2-6.3.3 Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben? Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden. B3 Wie helfen wir Ihnen bei Notfällen auf Reisen (Reise-Assistance)? B3-1 Versicherter Personenkreis B3-1.1 Beim Single-Schutzbrief · Erweiternd zu B1-1.1 gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie zugelassen ist als mitver­ sichert B3-1.2 Beim Familien-Schutzbrief · Erweiternd zu B1-1.2 gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie oder eine mitversicherte Person zugelassen ist als mitversichert. Berechtigter Fahrer ist jeder, der das Fahrzeug mit Zustimmung des Fahrzeughalters benutzt. B3-2 Versicherter Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung (siehe Versicherungsschein) entweder · in der Bundesrepublik Deutschland oder · für Europa (geografisch), in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira oder · weltweit. B3-3 Versicherte Reise, Reisedauer Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz in Deutschland · ab einer Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie · bis zu einer Höchstdauer von ununterbrochen 42 Tagen. Als versicherte Reise gelten zum Beispiel Pauschalreisen sowie einzeln gebuchte Beförderungs- oder Mietleistungen (zum Beispiel Schiffsreisen, Flugbuchungen, gebuchte Hotelzimmer oder Ferienwohnungen). Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. B3-4 Hilfe bei Krankheit und Unfall Wenn Sie auf einer Reise (B-3) erkranken oder einen Unfall erleiden, erbringen wir nachfolgende Leistungen. Unter Unfall verstehen wir ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird. Oder wenn Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden. B3-4.1 Soforthilfe Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennen wir Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, den Sie selbst beauftragen müssen. Wir stellen, falls erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Wir benachrichtigen auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihren Arbeitgeber. 26 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 27] Darüber hinaus geben wir, im Rahmen des ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutzbrief Premium, dem Krankenhaus gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 20.000 Euro für medizinisch not­ wendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Auslandsreise auftretenden Krankheit, Ver­ schlechterung des Gesundheitszustands oder Folgen eines Unfalls ab und legen diese bei Bedarf an die medizinische Einrichtung aus. Sofern eine Auslage der Kosten notwendig ist, werden diese ausschließlich an das Krankenhaus ausgelegt. B3-4.2 Psychologische telefonische Hilfe Auf die Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehenden Person hin vermitteln wir eine angemessene psychologische telefonische Hilfe und übernehmen die Kosten. Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung des Unfalls, im Todesfall oder bei schweren Erkrankungen unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psy­ chischen Situation beraten. Die nachfolgenden Leistungen B3-4.3–B3-4.15 gelten ausschließlich im ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutz­ brief Premium als mitversichert. B3-4.3 Arzneimittelversand Sind Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht besorgt werden können, angewiesen, sorgen wir– nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt – für die Zusendung und übernehmen die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr erlangt werden kann, ein im Ausland erhältliches Ersatzpräparat (Generikum) benannt werden kann oder das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. B3-4.4 Krankenbesuch Wenn Sie sich länger als fünf Tage im Krankenhaus aufhalten müssen, organisieren wir den Besuch einer Ihnen naheste­ henden Person. Wir tragen die Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher. Dies bis 1.000 Euro je Schadenfall. B3-4.5 Krankentransport B3-4.5.1 Transport zum nächsten Krankenhaus Wenn Sie stationär behandelt werden müssen, übernehmen wir die Kosten für den notwendigen Transport zur erfor­ derlichen Erstversorgung, zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt und den gegebenenfalls notwendigen Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zum nächsterreichba­ ren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. B3-4.5.2 Krankenrücktransport zum Wohnsitz Wenn Sie an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und über­ nehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch sinnvoll sein. Hierüber entscheidet ein von uns beauftragter Arzt. Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich mehr als 14 Tage, können Sie in jedem Fall den Krankenrück­ transport beanspruchen. Wir übernehmen die Übernachtungskosten bis zum Rücktransport auch für die nicht erkrankten versicherten Personen · im ARAG-Topschutzbrief Komfort für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person, oder · im ARAG-Topschutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung und versi­ cherter Person. B3-4.5.3 Mehrkosten bei außerplanmäßiger Rückreise nach einem Krankenhausaufenthalt Wir übernehmen die gegenüber der ursprünglichen Rückfahrt entstehenden Mehrkosten: · einer Bahnfahrt 1. Klasse einschließlich der Zuschläge oder · eines Linienflugs der Economy Class. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erstatten wir bis zu 50 Euro. B3-4.6 Rückholung von Kindern (nur Familien-Schutzbrief) Können minderjährige Kinder nicht mehr betreut werden, weil ihre Begleitperson erkrankt, verletzt oder gestorben ist, sorgen wir für die Rückholung der Kinder durch eine Begleitperson. Sie kann von Ihnen oder uns ausgewählt werden. Die Kinder und Personen werden auch zurückgeholt, wenn sie selbst erkrankt oder verletzt sind und nicht mehr betreut werden können. Das gilt für den Fall, dass Sie selbst weiterreisen. In dem Fall übernehmen wir: · die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich der Zuschläge oder · die Kosten für einen Linienflug der Economy Class. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erstatten wir bis zu 50 Euro. Wir übernehmen die Übernachtungskosten für die Begleitperson · im ARAG Top-Schutzbrief Komfort für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicher­ ter Person, oder · im ARAG Top Schutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung und versi­ cherter Person. Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 27 [Seite 28] B3-4.7 Kinderbetreuung zu Hause (nur Familien-Schutzbrief) Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden, während Sie sich auf einer Reise befinden, · benennen wir Ihnen auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während Ihrer Abwesenheit übernimmt und · übernehmen die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu 50 Euro pro Tag; maximal bis zu 1.500 Euro. Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und die Kinder deshalb bei außerplanmäßiger Verlängerung Ihrer Reise zu Hause betreut werden müssen. Für die Leistung des Betreuers übernehmen wir keine Haftung. B3-4.8 Fahrzeugrückführung bei Krankheit oder Tod des Fahrers Wir sorgen für die Abholung Ihres Fahrzeugs und Rückführung zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn · Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr zurückfahren können, weil Sie verstorben oder mehr als drei Tage krank sind und · ein Mitreisender nicht in der Lage ist, Ihr Fahrzeug zurückzuführen. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 5.000 Euro. Wir übernehmen in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch Ihren Ausfall bedingten Übernachtungskosten für Sie und die mitversicherten Familienangehörigen/mitreisenden Personen · im ARAG Top-Schutzbrief Komfort für höchstens fünf Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung, oder · im ARAG Top Schutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung. B3-4.9 Hilfe im Todesfall Wenn Sie oder die mitversicherten Personen auf einer Reise versterben, sorgen wir · für die Überführung bis zum letzten ständigen Wohnsitz in Deutschland oder · in Abstimmung mit den Angehörigen für eine angemessene Bestattung im Ausland. Wir übernehmen die entstehenden Kosten bis zu 12.500 Euro. B3-4.10 Mehraufwendungen für außerplanmäßigen Rücktransport von Gepäck und Haustieren Wir erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den außerplanmäßigen Transport von Gepäckstücken und Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person. B3-4.11 Haustierbetreuung zu Hause Müssen Ihre zu Hause gebliebenen Haustiere infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden, während Sie sich auf einer Reise befinden, · benennen wir Ihnen auf Anfrage eine Betreuungsstelle oder Person, die während Ihrer Abwesenheit die Versorgung Ihrer Haustiere übernimmt, und · übernehmen die Kosten für die Betreuung der Haustiere bis zu 25 Euro pro Tag; maximal für zwei Wochen. Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und Ihre Haustiere deshalb bei außerplanmäßiger Verlängerung Ihrer Reise zu Hause betreut werden müssen. Für die Leistung des Betreuers übernehmen wir keine Haftung. B3-4.12 Such-, Rettungs- und Bergungskosten nach einem Unfall Müssen Sie wegen eines Unfalles gesucht, gerettet oder geborgen werden, übernehmen wir hierfür die Kosten bis zu 5.000 Euro. B3-4.13 Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel Sind Sie aufgrund des Unfalles auf die Benutzung medizinischer Hilfsmittel angewiesen, helfen wir Ihnen bei der Be­ schaffung der benötigten Hilfsmittel. Zusätzlich beteiligen wir uns an den erforderlichen Kosten der Hilfsmittel bis zu einem Betrag von 10.000 Euro. B3-4.14 Beratung über Reha-Maßnahmen Nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt beraten wir Sie über Rehabilitationsmaßnahmen und nennen Ihnen Reha-Einrichtungen. Für die Leistungen dieser Einrichtungen übernehmen wir keine Haftung. B3-4.15 Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen (nur Ausland) Hat der Unfall eine Schwerstverletzung zur Folge, beraten wir Sie – soweit nötig – über Maßnahmen zur Verbesserung Ihrer persönlichen Mobilität und zum Umbau Ihrer Wohnung oder des Zugangs zu ihr. Wir beteiligen uns an den hierfür erforderlichen Mehrkosten, die über den Anteil der Sozialversicherungsträger hinaus­ gehen, bis zu einem Betrag von 5.000 Euro. Die Schwerstverletzung ist anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls und muss innerhalb von einem Jahr vom Unfalltage an gerechnet geltend gemacht werden. 28 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 29] B3-5 Hilfe bei Abbruch der Auslandsreise im Not- oder Katastrophenfall (im ARAG Top-Schutzbrief Komfort und im ARAG Top-Schutzbrief Premium) Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland. B3-5.1 Rückreise-Service Wir sind bei der außerplanmäßigen Rückreise aus dem Ausland behilflich, sofern Sie von den folgenden Ereignissen überrascht worden sind: · Ein Mitreisender oder ein naher Verwandter ist schwer erkrankt (ein mehr als 14-tägiger Krankenhausaufenthalt ist notwendig) oder verstorben. · Sie sind finanziell (in Höhe von mehr als 2.500 Euro) erheblich geschädigt worden. · Am Zielort ist ein Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen. Den Ausschluss wenden wir insoweit nicht an. Zusätzlich übernehmen wir die höheren Fahrtkosten, die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehen. · Im ARAG Top-Schutzbrief Komfort übernehmen wir bis zu 3.000 Euro je Schadenfall und Person. · Im ARAG Top-Schutzbrief Premium übernehmen wir bis zu 5.000 Euro je Schadenfall und Person. Unter „nahen Verwandten“ verstehen wir Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern und Schwie­ gerkinder. B3-5.2 Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters Wenn Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland nicht antreten können, weil Ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig geworden ist, informieren wir Sie über andere Möglichkeiten für Ihre Rückreise und stellen Ihnen bei Bedarf ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro für die Kosten der Rückreise zur Verfügung. B3-5.3 Hilfe bei Naturkatastrophen Ist aufgrund einer unvorhergesehenen Naturkatastrophe (zum Beispiel Lawinenabgang, Mure oder Erdbeben) am Auf­ enthaltsort die Weiterreise nicht möglich oder müssen Sie Ihre Reise infolge behördlicher Anordnung abbrechen, er­ bringen wir folgende Leistungen: · Wir erstatten für nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten – im ARAG Top-Schutzbrief Komfort für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versi­ cherter Person, oder – im ARAG Top-Schutzbrief Premium für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung und versi­ cherter Person. insgesamt jedoch maximal bis zu 1.000 Euro je versicherte Person. · Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe nicht mit dem ursprünglich gewählten Verkehrsmittel zurückreisen kön­ nen, erstatten wir die Reisemehrkosten für jede versicherte Person in Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienflugs (Economy Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. · Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe Ihr fahrbereites Fahrzeug am Aufenthaltsort zurücklassen müssen, sorgen wir für die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. · Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 5.000 Euro. B3-6 Hilfe bei sonstigen Notlagen auf Reisen im Ausland (im ARAG Top-Schutzbrief Komfort und im ARAG Top-Schutzbrief Premium) Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland. B3-6.1 Verlust von Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld oder Scheckkarte) Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. B3-6.2 Dokumenten-Service Haben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, benennen wir Ihnen Botschaften oder Konsulate und übernehmen die anfallenden Gebühren für Ersatzdokumente. Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informieren wir auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kreditkar­ tenunternehmen. B3-6.3 Verspätungs-Service Wenn sich Ihr Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug, Schiff) voraussichtlich mehr als vier Stunden verspätet, informieren wir Sie über andere Reisemöglichkeiten. Außerdem helfen wir bei der Umbuchung und informieren auf Wunsch Ihre An­ gehörigen und Geschäftspartner. B3-6.4 Haus- und Wohnungsschlüssel-Service Haben Sie auf einer Reise im Ausland die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 29 [Seite 30] Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, übernehmen wir die Kosten für den Schlüsselnotdienst bis zu 150 Euro je Versicherungsfall. B3-6.5 Hilfe bei Brillenverlust Wenn Sie auf einer Reise Ihre Brille oder Ihre Kontaktlinsen verloren haben, beschaffen wir Ihnen Ersatz. Wir überneh­ men dabei die Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzbrille oder der Ersatzkontaktlinsen. B3-7 Hilfe bei Notfällen zu Hause B3-7.1 Reiserückruf-Service Wird während Ihrer Reise aufgrund eines Notfalls ein Rückruf durch den Rundfunk notwendig, leiten wir die erforder­ lichen Maßnahmen in die Wege. Wir übernehmen auch die hierdurch entstehenden Kosten. Der Rundfunk entscheidet, ob ein Notruf gesendet wird. B3-7.2 Handwerker-Service Wird während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Ereig­ nisse (zum Beispiel Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, benennen wir Ihnen auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen oder Dienstleistungsunternehmen, organisieren deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen und treten hierfür mit einem Betrag bis zu 500 Euro in Vorlage. Die Kosten dieser Firmen zahlen wir nicht; für deren Leistungen übernehmen wir keine Haftung. B3-7.3 Haushüter-Service Kann die von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre Wohnung am ständigen Wohnsitz im Inland während Ihrer Abwesenheit betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermitteln wir Ihnen auf An­ frage einen uns bekannten Haushüter. Die Kosten des Haushüters zahlen wir nicht; für seine Leistungen übernehmen wir keine Haftung. B3-8 Hilfe bei eingeschränkter Nutzung des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs innerhalb Deutschlands (im ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutzbrief Premium) B3-8.1 Übernachtungs-Service wegen Verspätung im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr Können Sie wegen Ausfall oder Verspätung von Bahn oder Bus um mehr als 30 Minuten · eine Anschlussverbindung nicht mehr erreichen und · besteht keine Möglichkeit, den Zielort in zumutbarer Zeit mit einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, helfen wir Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für eine Übernachtung · im ARAG Top-Schutzbrief Komfort für höchstens eine Nacht und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person, oder · im ARAG Top-Schutzbrief Premium für höchstens eine Nacht und maximal 100 Euro je Übernachtung und versicher­ ter Person, Anstelle der Kosten für die Übernachtung erstatten wir Ihnen die nachgewiesenen Kosten für die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz oder zu Ihrem Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel (zum Beispiel Taxi) bis zu 50 Euro. B3-8.2 Rückfahr-Service aufgrund extremer Witterungsverhältnisse im Winter im öffentlichen Personennahverkehr Können Sie wegen eines unvorhersehbaren Ausfalls aufgrund extremer Witterungsverhältnisse im Winter den öffent­ lichen Personennahverkehr für Ihre Heimreise von der Arbeitsstätte zum ständigen Wohnsitz nicht mehr nutzen, er­ statten wir Ihnen die nachgewiesenen Kosten für Taxifahrten bis zu 25 Euro. B3-8.3 Verlust von personifizierten und nicht übertragbaren Bus- und Bahnkarten Bei Verlust einer personifizierten und nicht übertragbaren Bus- und Bahnkarte erstatten wir Ihnen die nachgewiesenen Kosten für die Ausstellung einer Ersatzkarte. B3-9 Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland Vermittlung von Anwaltshilfe, Rechtskosten-Vorschuss und Kostenschutz bei Strafverfolgung im Ausland Wir haben mit der ARAG SE hierüber einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Der genaue Leistungsumfang ist im Versicherungsausweis (siehe Seite 35) beschrieben. B3-10 Hilfe bei sonstigen nicht genannten Leistungen der Reise-Assistance Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung der Reise-Assistance beseitigt werden kann, weitere Hilfeleistungen, veranlassen wir die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. 30 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 31] B3-11 Ausschlüsse, Leistungseinschränkungen, Verpflichtung Dritter B3-11.1 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht a) bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind. Wir helfen Ihnen dann bis zu 14 Tage, gerechnet von dem Datum, an dem das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist. b) bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver­ hältnis. Wer vorsätzlich handelt, weiß von seiner Handlung und will auch deren Folgen, obwohl er weiß, dass die Handlung rechtswidrig ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie bei Ihrem Handeln einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellen bzw. beachten. c) wenn Sie mit einem Fahrzeug bei Schadeneintritt teilgenommen haben an: · einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, · einer dazugehörigen Übungsfahrt oder, · einer Geschicklichkeitsprüfung d) bei Schäden durch eine Erkrankung oder Verletzung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war. B3-11.2 Leistungskürzung Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müs­ sen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. B3-11.3 Verpflichtungen Dritter B3-11.3.1 Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist? Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor. Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann. B3-11.3.2 Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten. B3-11.3.3 Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben? Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden. B4 Krankenschutz im Ausland Der Krankenschutz im Ausland ist optional und Sie können ihn mit uns im Zuge der ARAG Top-Schutzbriefversicherung vereinbaren (siehe Versicherungsschein). Leistungserbringer für den Krankenschutz im Ausland und für die Regulierung der Versicherungsfälle gemäß B4 zu­ ständig ist die ARAG Krankenversicherungs-AG, Hollerithstraße 11 in 81829 München. Versicherungsfähig sind Personen gemäß B1-1, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Diese Voraussetzung muss uns auf Verlangen nachgewiesen werden. B4-1 Versicherter Personenkreis B4-1.1 Beim Single-Schutzbrief · Siehe B1-1.1 B4-1.2 Beim Familien-Schutzbrief · Siehe B1-1.2 B4-2 Versicherter Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Als Ausland gelten nicht die Bundesrepublik Deutschland und auch nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen weiteren Wohnsitz hat. Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 31 [Seite 32] B4-3 Versicherte Reisedauer Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 42 Tage aller vorübergehenden versicherten Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden (inkl. An- und Abreisetag). Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. B4-5.3 gilt entsprechend. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen. B4-4 Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes B4-4.1 Wir bieten Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Wir gewähren bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen. B4-4.2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Auslandsreise auftretenden Krankheit, einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungs- bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwanger­ schaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch. B4-4.3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dem Antrag, besonderen schrift- lichen Vereinbarungen, den zugrunde liegenden Allgemeine Bedingungen für die ARAG Top-Schutzbriefversicherung sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. B4-5 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes B4-5.1 Der Krankenschutz im Ausland beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz im Krankenschutz im Ausland ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate im Tarif ARAG Top-Schutzbrief versichert ist und die Anmel­ dung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgt. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Die rückwirkende Mitversicherung im Krankenschutz im Ausland ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. B4-5.2 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthalts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsaufenthalts. Hält sich eine versicherte Person während der Reise vorübergehend in einem Land auf, in dem sie einen Wohnsitz hat, so ist während dieser Zeit für die betroffene Person der Ablauf der 42 Tage gehemmt. B4-5.3 Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. B4-6 Umfang der Leistungspflicht B4-6.1 Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. B4-6.2 Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den unter B4-6.1 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden. B4-6.3 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Kranken- häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und thera- peutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nach- weislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt. B4-6.4 Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. 32 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 33] B4-6.5 Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechenden Reiselands oder der Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedi- zinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; wir können jedoch unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. B4-6.6 Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig: B4-6.6.1 für ärztliche Heilbehandlung; B4-6.6.2 für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. Nicht als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden. B4-6.6.3 für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie; B4-6.6.4 für Röntgendiagnostik; B4-6.6.5 für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern sie in einem im Auf- enthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig. B4-7 Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen B4-7.1 Keine Leistungspflicht besteht B4-7.1.1 für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Beginn des Auslandsaufenthalts feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Auslandsreise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Auslandsreise wegen des Todes des Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) im Ausland unternommen wurde; B4-7.1.2 für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise war; B4-7.1.3 für solche Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt oder die durch Kriegsereignisse in einem Gebiet, für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland insoweit eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind; B4-7.1.4 für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungs- behandlungen; B4-7.1.5 für ambulante Psychoanalyse und -therapie; B4-7.1.6 für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorge- untersuchungen außer in den unter B4-4.2 genannten Fällen; Kostenersatz wird auch geleistet, wenn der Auslandsaufenthalt infolge des vorherigen Eintritts eines Versicherungsfalls oder dessen Folgen über die 36. Schwangerschaftswoche hinaus ausgedehnt werden musste; B4-7.1.7 für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie; B4-7.1.8 für Hilfsmittel mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen, die wegen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind; B4-7.1.9 für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; B4-7.1.10 für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat. B4-7.1.11 für Behandlung durch Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder; Sachkosten werden erstattet; B4-7.1.12 für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 33 [Seite 34] B4-7.1.13 Kostenersatz im Sinne von B4-6.6 wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände erforderlich ist. B4-7.1.14 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. B4-8 Auszahlung der Versicherungsleistungen B4-8.1 Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die erforderlichen Unterlagen sollen spätestens drei Monate nach Beendigung der Auslandsreise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung ein- gereicht werden. B4-8.2 Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistungen oder deren Ablehnung durch andere Leistungserbringer sind nachzuweisen. B4-8.3 Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen. B4-8.4 Wir sind verpflichtet, an die mitversicherte Person zu leisten, wenn sie uns von Ihnen in Textform als empfangs- berechtigt für die Versicherungsleistungen benannt wurde. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlangen. B4-8.5 Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tags, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tags gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen- kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. B4-8.6 Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wählen. B4-8.7 Wir geben auf Ihr Verlangen oder das einer mitversicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die wir bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt haben. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch Sie oder die mitversicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir die entstandenen Kosten. B5 Besondere Pflichten im Leistungsfall (Obliegenheiten) Obliegenheiten bezeichnen Verhaltensregeln, die Sie und die mitversicherten Personen beachten müssen, um den An­ spruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. B5-1 Besondere Obliegenheiten im und nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Fahrzeug-Assistance (B2), für die Leistungen bei schweren Unfallverletzungen (B2-5) und Reise-Assistance (B3) B5-1.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten nach A3 vor dem Versicherungsfall, im Versicherungsfall und nach seinem Eintritt sind Sie bei Fahrzeug-Assistance (B2), Leistungen bei schweren Unfallverletzungen (B2-5) und bei Reise- Assistance (B3) verpflichtet, B5-1.1.1 sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Wir unterhalten einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist. B5-1.1.2 den Schaden so gering wie möglich zu halten und unsere Weisungen zu beachten; B5-1.1.3 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungs- pflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und, soweit erforderlich, die 34 Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 35] behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht zu entbinden; B5-1.1.4 uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. B5-1.2 Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten nach B5-1 im Versicherungsfall und nach seinem Eintritt, sind Sie bei der Leistung für schwere Unfallverletzungen (B2-5) verpflichtet, B5-1.2.1 uns gegenüber nachzuweisen, dass es sich bei der verunfallten Person um eine nach mitversicherte Person nach B1 handelt. Dies kann durch das Einreichen einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, einer Kopie des Personal- ausweises oder einer entsprechenden Urkunde über die z.B. Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft nachgewiesen werden. B5-1.2.2 uns über Ansprüche gegenüber anderen leistungspflichtigen Versicherern zu informieren und uns relevante Unterlagen wie z.B. Abrechnungsschreiben, Ablehnungsschreiben auszuhändigen. B5-2 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall für den Krankenschutz im Ausland (B4) Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten nach B5-1 sind Sie beim Krankenschutz im Ausland (B4) verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. B5-3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten B5-3.1 Verletzen Sie eine im Versicherungsfall oder nach seinem Eintritt zu beachtende Obliegenheit nach A3 oder B5-1 bis B5-2 vorsätzlich, verlieren Sie den Versicherungsschutz. B5-3.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach A3 oder B5-1 bis B5-2 sind wir bzw. der betroffene Risiko- träger berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir bzw. der betroffene Risikoträger die Leistung. B5-3.3 Wir bzw. der betroffene Risikoträger erbringt die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir bzw. der betroffene Risikoträger nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Sie durch gesonderte Mittei­ lung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind. Allgemeine Versicherungsbedingungen – ARAG Top-Schutzbrief 2025 35 [Seite 36] Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen im ARAG Top-Schutzbrief 2025 Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Die ARAG SE ge­ währt versicherten Personen, die bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG einen Top-Schutzbrief nach dem AB Schutzbrief 2025 abgeschlossen haben, die genannten Rechtsschutzleistungen nach den folgenden Bedingungen und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ARB 2024. Die Gewährung von Rechtsschutz-Leistungen durch die ARAG SE bedeutet keine Zusage für Leistungsansprüche aus der Top- Schutzbriefversicherung bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Soweit für die Topschutzbriefversicherung Anzeigepflichten und/oder -fristen gelten, werden diese durch eine Anzeige bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG notwendig. Der Rechtsschutz beginnt mit Beginn des Versicherungsschutzes für den ARAG Top-Schutzbrief 2025 und endet automatisch mit Beendigung der ARAG Top-Schutzbriefversicherung nach dem AB 2025. Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Die ARAG SE ist nicht berechtigt gegenüber versicherten Personen aufzurechnen. Risikoträger der Rechtsschutzleistungen: ARAG SE ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995 Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung. Was müssen Sie im Leistungsfall tun? Sie melden den Rechtsschutzfall bei der ARAG SE. Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Die Gewährung der Rechtsschutzleistungen durch die ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus der ARAG Top-Schutzbrief- versicherung mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Damit Ihnen Versicherungsschutz gewährt werden kann, ist es unter Umständen erforderlich, dass Sie für die Prüfung Ihres An­ spruchs erforderliche Unterlagen einreichen und Auskünfte erteilen. Bei der Prüfung des Versicherungsschutzes kann es auch auf Ihr Verhalten bzw. Ihre Kenntnis ankommen, jedenfalls soweit die Versicherungsbedingungen oder die gesetzliche Vorschriften auf die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abstellen. Ansprechpartner im Rechtsschutzfall und Beschwerdestellen Im Rechtsschutzfall und bei Beschwerden, die die Behandlung von Leistungsansprüchen betreffen, ist die ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Ansprechpartner. Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“. Das ist eine unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungen. Sie können sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um · einen Anspruch aus dem Versicherungsschutz oder · dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3 696 000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Sie können auch weiter den Rechtsweg beschreiten. 36 Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen im ARAG Top-Schutzbrief 2025 [Seite 37] Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu senden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, verwendete Sprache Für den Gruppenversicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. Versicherungsumfang Der Umfang des Versicherungsschutzes ist nachstehend beschrieben. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Rechtsschutz­ versicherung ist die Rechtsschutzleistung aus diesem Vertrag subsidiär. 1 ARAG Online Rechts-Service Sie erhalten Zugriff auf eine umfangreiche Online-Datenbank eines Dienstleisters mit über 1.000 rechtlich geprüften Musterschreiben und -verträgen sowie Dokumenten zu grundlegenden Rechtsfragen aus vielen Rechtsbereichen, die kostenfrei abrufbar sind. 2 Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (JuraTel) Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten einer mit der ARAG Top-Schutzbriefversicherung 2025 versicherten Person. Die ARAG SE stellt den Versicherten eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) in allen Fällen auf die deutsches Recht anwendbar ist zur Verfügung. Ein in Deutschland zuge­ lassenen Rechtsanwalt führt das telefonische erste Beratungsgespräch. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder: · Belgien · Dänemark · Estland · Frankreich · Griechenland · Großbritannien · Italien · Kroatien · Lettland · Litauen · Niederlande · Norwegen · Österreich · Polen · Portugal · Rumänien · Schweden · Schweiz · Serbien · Slowakei · Spanien · Tschechien · Türkei · Ungarn sowie die USA. Die ARAG SE übernimmt je telefonische Erstberatung Rechtsanwaltskosten bis zu 250 Euro, für alle in einem Kalen­ derjahr angefallenen telefonischen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro je versicherte Person. Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen im ARAG Top-Schutzbrief 2025 37 [Seite 38] 3 Vermittlung von Anwaltshilfe (ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutzbrief Premium) Werden Sie während einer Reise im Ausland verhaftet, wird Ihnen dort mit Haft gedroht oder werden Sie dort in sons­ tiger Weise durch behördliche Anordnung an der planmäßigen Fortsetzung Ihres Aufenthalts oder an der Weiterreise gehindert, helfen wir bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts (erforderlichenfalls auch eines Dolmetschers), der Ihnen in dieser Situation beisteht. Falls es erforderlich ist, versuchen wir, Botschaften oder Konsulate einzuschalten. Auf Wunsch benachrichtigen wir auch Ihre Angehörigen. 4 Straf-Rechtsschutz bei Strafverfolgung im Ausland (ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top- Schutzbrief Premium) Wenn Ihnen im Ausland ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind), übernehmen wir die Rechtsanwaltskosten bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Versicherungsfall in Landeswährung für die Verteidigung. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: · Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und · Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vor­ wurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: · Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub). · Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Dieb­ stahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. Die ARAG SE übernimmt je Versicherungsfall Kosten für die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der für den Versicherten am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder · ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder · ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutsch­ land. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. 5 Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Strafkaution in Höhe von 30.000 Euro in Landeswährung (ARAG Top-Schutzbrief Komfort und ARAG Top-Schutzbrief Premium) Wenn Sie im Ausland strafrechtlich verfolgt werden und keine vorsätzliche Straftat vorliegt, sorgen wir, wenn nötig, für die Zahlung einer Kaution, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis 30.000 Euro. Soweit es zur Auszahlung des Darlehens an Sie kommt, sind Sie zur Rückzahlung entsprechend den Bestimmungen des Darlehensvertrages verpflichtet. 38 Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen im ARAG Top-Schutzbrief 2025
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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