Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen R+V UnternehmensPolice Rechtsschutzversicherungen (mit Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen, FRB)
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R+V-Rechtsschutzversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
Versicherungsbedingungen zu R+V-Rechtsschutzversicherungen
(MultiLine)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 2
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2
Bündelnachlassklausel 8
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) 9
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 20
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 21
Sanktionsklausel 22
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 23
LeistungsUpdate-Garantie 24
LeistungsPlus-Zertifikat 25
Rechtsschutzversicherungen 26
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)
26
Bedingungen für den Ausfallschutz 57
Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen (FRB) 62
Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) 76
Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) 91
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Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 3
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3
3 Beitrag 3
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5
7 Wegfall des versicherten Interesses 5
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6
10 Verjährung 6
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6
13 Auslandssteuer 7
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt.
4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
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aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
unberührt.
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Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020 Seite 8
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 10
Wesentliche Merkmale der Versicherung 10
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10
Bevollmächtigung 11
Zustandekommen des Vertrags 11
Beginn der Versicherung 11
Vorläufige Deckungszusage 11
Widerrufsbelehrung 11
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14
Laufzeit des Vertrags 14
Kündigungsrecht 14
Anwendbares Recht, Sprache 15
Außergerichtliche Beschwerdestelle 15
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 10
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
KFM0726 Seite 14 von 104
[Seite 15]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 15
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
KFM0726 Seite 15 von 104
[Seite 16]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 16
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- oder Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
KFM0726 Seite 16 von 104
[Seite 17]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 17
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
KFM0726 Seite 17 von 104
[Seite 18]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 18
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
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[Seite 19]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 19
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
KFM0726 Seite 19 von 104
[Seite 20]
Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 20
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
KFM0726 Seite 20 von 104
[Seite 21]
Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 21
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0726 Seite 21 von 104
[Seite 22]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 22
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0726 Seite 22 von 104
[Seite 23]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 23
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0726 Seite 23 von 104
[Seite 24]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 24
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0726 Seite 24 von 104
[Seite 25]
LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 25
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0726 Seite 25 von 104
[Seite 26]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 26
Stand 01.07.2022
Rechtsschutzversicherungen
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur
Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 27
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 27
3 Was ist nicht versichert? 45
4 Was müssen Sie beachten? 50
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 52
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 53
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 53
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 55
KFM0726 Seite 26 von 104
[Seite 27]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 27
Stand 01.07.2022
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur
Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert:
‒ Firmen-Bereich
‒ mit LeistungspaketPLUS
‒ mit InkassoPLUS
‒ mit Ausfallschutz
‒ mit MiLoG-Rechtsschutz
‒ Betrieblicher Verkehrs-Bereich
‒ Betrieblicher Immobilien-Bereich
‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz
‒ Photovoltaik-Rechtsschutz
‒ Privat-Bereich
‒ mit PrivatPLUS
‒ Privater Verkehrs-Bereich
‒ Privater Immobilien-Bereich
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherte Lebensbereiche
1 Firmen-Bereich
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein
bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
Sie haben im Firmen-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen als:
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Mieter, Leasingnehmer,
‒ Fahrer
von Motorfahrzeugen, Anhängern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den betrieblichen Verkehrs-Bereich (2.1.1.2).
Sie haben im Firmen-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen
‒ aus Miet- und Pachtverhältnissen
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten,
die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen.
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den betrieblichen Immobilien-Bereich (2.1.1.3).
2 Betrieblicher Verkehrs-Bereich
Sie als Versicherungsnehmer haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen als
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Leasingnehmer/Mieter,
KFM0726 Seite 27 von 104
[Seite 28]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 28
Stand 01.07.2022
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge,
wie z. B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
In Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit haben Sie Versicherungsschutz als
‒ Fahrer und Mitfahrer mit allen eigenen und fremden Fahrzeugen unabhängig von der
Fahrzeugart
‒ Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr.
3 Betrieblicher Immobilien-Bereich
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz als
‒ Eigentümer,
‒ Mieter,
‒ Pächter,
‒ sonstiger Nutzungsberechtigter
aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und
selbst genutzt werden.
Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze.
Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie
haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus
dem bisherigen Objekt eintreten oder sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten.
Sie haben im betrieblichen Immobilien-Bereich keinen Versicherungsschutz im ursächlichen
Zusammenhang mit selbst genutzten privaten Objekten (Beispiel: Sie wohnen zur Miete).
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Immobilien-Bereich (2.1.1.8).
Sie haben keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (Beispiel: Vermietung
einer Wohnung; über Vermieter-Rechtsschutz versicherbar).
4 Spezial-Straf-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz
‒ für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit
‒ in Zusammenhang mit allen für die vorgenannten Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen.
Wenn der Privat-Bereich versichert ist und Sie dort namentlich genannt sind, haben Sie
Versicherungsschutz
‒ für den privaten Bereich,
‒ für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und
‒ im Zusammenhang mit allen privat genutzten Fahrzeugen.
Ausnahme: Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten
Unternehmens betroffen sind.
5 Photovoltaik-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein im Privatbereich genannte Person
haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit
Photovoltaikanlagen auf ihren betrieblich und privat selbst genutzten oder vermieteten Flächen
und Gebäuden.
6 Privat-Bereich
Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten
Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer,
Beamter).
Versicherungsschutz besteht für Sie auch als
‒ Fahrgast
‒ Fußgänger oder
‒ Radfahrer
im öffentlichen Straßenverkehr.
KFM0726 Seite 28 von 104
[Seite 29]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 29
Stand 01.07.2022
Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen
Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt
eine selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine
der folgenden Einkunftsarten fallen:
‒ Land- und Forstwirtschaft,
‒ Gewerbebetrieb,
‒ selbstständige Arbeit.
Sie haben im Privat-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als:
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Mieter, Leasingnehmer,
‒ Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers.
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht aber für Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen.
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Verkehrs-Bereich (2.1.1.7).
Sie haben im Privat -Bereich auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als
‒ Eigentümer,
‒ Mieter,
‒ Pächter,
‒ sonstiger Nutzungsberechtigter
von privat selbst genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Immobilien-Bereich (2.1.1.8).
7 Privater Verkehrs-Bereich
Als im Versicherungsschein im Privat-Bereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
als
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Leasingnehmer/Mieter,
‒ Fahrer
‒ Mitfahrer
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge,
wie z.B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als
‒ Fahrgast,
‒ Fußgänger oder
‒ Radfahrer.
8 Privater Immobilien-Bereich
Als im Versicherungsschein im Privat-Bereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
als
‒ Eigentümer,
‒ Mieter,
‒ Pächter,
‒ sonstiger Nutzungsberechtigter
aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und
privat selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen
und Fahrzeug-Abstellplätze.
Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie
haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus
KFM0726 Seite 29 von 104
[Seite 30]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 30
Stand 01.07.2022
dem bisherigen Objekt eintreten oder sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten.
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens
drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.
Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über
Vermieter-Rechtsschutz versicherbar).
Sie haben im privaten Immobilien-Bereich keinen Versicherungsschutz im ursächlichen
Zusammenhang mit betrieblichen Objekten (Beispiel: Sie mieten ein Bürogebäude).
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.
2 Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe.
3 Die im Versicherungsschein genannten Personen.
4 Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen:
‒ Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner,
‒ der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner,
‒ die minderjährigen Kinder,
‒ die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
5 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines betrieblich genutzten Motorfahrzeugs
sowie eines Anhängers.
Voraussetzung ist:
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
‒ auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
‒ auf dessen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder
‒ vom Versicherungsnehmer angemietet.
6 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines privat genutzten Motorfahrzeugs
sowie Anhängers.
Voraussetzung ist:
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
‒ auf die im Versicherungsschein genannte Person, den mitversicherten Lebenspartner oder
die mitversicherten Kinder zugelassen oder
‒ auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder
‒ vom der im Versicherungsschein genannten Person, dem mitversicherten Lebenspartner
oder den mitversicherten Kindern angemietet.
2.1.3 Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert:
‒ Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.
‒ Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer
früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
‒ Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen
außerhalb des versicherten Unternehmens.
‒ Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
Verwaltungsorganen anderer Unternehmen.
Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen.
Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen.
Abweichend von 2.1.4 gilt:
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‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen
Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen
zu haben.
‒ Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen
Lebenspartner.
2.1.4 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht
widersprechen.
Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die
natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person
verletzt oder getötet wurden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person";
das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
Erweiterter Schadenersatz-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
Abweichend von 3.2.7 haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn Sie Schadens- und
Unterlassungsansprüche aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht geltend machen.
Hierfür übernehmen wir Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je
Rechtsschutzfall.
2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz
1 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
‒ Arbeitsverhältnissen,
‒ öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und
versorgungsrechtlicher Ansprüche.
Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
Bereich.
2 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, wenn ein schriftliches Aufhebungsangebot
vorliegt.
Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten
und Umsatzsteuer.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
3 um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn Ihr Arbeitgeber den
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.
Wir übernehmen Kosten bis 250 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
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Stand 01.07.2022
4 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven Arbeitsrecht
wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht.
5 MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz
Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von
Ihnen Lohn nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende
oder ergänzende Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien (tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen?
Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz
‒ für die Abwehr der Lohnansprüche
‒ um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen.
3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht.
2.2.3 Immobilien-Rechtsschutz
1 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um
den Verlauf der Grundstücksgrenze).
2 Erweiterter Immobilien-Rechtsschutz
Abweichend von 3.2.12 und 3.2.15 haben Sie auch Versicherungsschutz
‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten
‒ bei Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen sowie bei Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstigen
Anliegerabgaben.
Für diese Angelegenheiten zahlen wir Kosten bis 2.500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen laufend erhobener
Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren)
2.2.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
1 Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen
(Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein
dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer
Sache bestehen).
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden
Rechtsbereichen handelt:
‒ Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2,
‒ Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8
oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen,
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen,
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
wahrnehmen.
Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und
Motorflugzeuge.
2 Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als
Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten
Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben.
3 Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk (Kraftfahrzeuge sind
Motorfahrzeuge zu Lande), eine Fahrschule oder eine Tankstelle?
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Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die
‒ nicht auf Sie zugelassen sind,
‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.
4 Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS
Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz:
‒ Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten nach 2.3.1.1 bei
Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern (Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus
Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit haben.
‒ Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-,
Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch
sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Fitnessstudio der Kauf von Büromöbeln, nicht aber
der Kauf von Hanteln).
‒ Vertrags-Rechtsschutz für Investitionsgüter und Software
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Kauf, Leasing, Wartung und
Reparatur Ihrer ausschließlich selbst genutzten Produktionsmaschinen, Werkzeuge,
technischen Anlagen und Software wahrzunehmen.
Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Dieser Betrag ist zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen
Rechtsschutzfälle.
‒ Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen.
Übernommen werden Kosten bis 200.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser
Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle in
einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
‒ Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen
um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden von Ihnen eingekauften Leistungen
wahrzunehmen:
‒ Ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
‒ Werbedienstleistungen,
‒ Aktenentsorgung,
‒ Catering,
‒ Messe- und Eventmanagement.
5 Gerichtlicher Vertrags-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen
aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese
müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten
ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der
‒ Anschaffung,
‒ Veräußerung,
‒ Finanzierung,
‒ Belastung
von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen.
6 Gerichtlicher Agentur-Vertrags-Rechtsschutz
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
deutschen Zivilgerichten für vertragliche Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag mit
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Versicherungsunternehmen, Maklerpoolgesellschaften oder Vertriebsgesellschaften die im
Namen der Versicherungsunternehmen tätig sind.
Versicherungsschutz besteht auch für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und die
Abwehr von Provisionsrückforderungsansprüchen aus der Vermittlung von Finanzprodukten mit
inländischen Fondsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Haftungsdächern und anderen
Produktgebern im Bereich Finanzdienstleistungen. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 Prozent der
anfallenden Kosten, mindestens jedoch 250 EUR.
7 MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz
Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13
MiLoG in Anspruch genommen?
Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines
Rechtsanwalts für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.5 MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher
Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen.
Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
2.2.6 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
2.2.7 Sozial-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten wahrzunehmen
2.2.8 Verwaltungs-Rechtsschutz
im um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
wahrzunehmen
Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
Rechtsbereichen enthalten ist:
‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
‒ Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6
‒ Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9
oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen,
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen,
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
wahrnehmen.
2.2.9 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
Beamten).
2.2.10 Straf-Rechtsschutz
1 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen
Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter
einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen
werden Schärfungen und Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht
berücksichtigt.).
Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
‒ Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
‒ Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
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Stand 01.07.2022
Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
Versicherungsschutz.
Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem
Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
‒ Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel:
‒ Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Beispiel: Totschlag).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
2 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und
Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe
von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.11 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.12 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Dies gilt auch in
Betreuungsangelegenheiten, in denen eine Betreuungsanordnung erfolgt ist.
Wir übernehmen Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.13 Rechtsschutz für Testamente und Vorsorgeverfügungen im Baustein PrivatPLUS
‒ für die Erstellung und Änderung Ihres Testaments durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt. Wir übernehmen für alle im Kalenderjahr gemeldeten Testamente insgesamt 500
EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten;
‒ für die Erstellung und Änderung Ihrer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder
Patientenverfügung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen
für alle im Kalenderjahr gemeldeten Vorsorgeverfügungen insgesamt 250 EUR inkl.
Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten.
Ein Anspruch auf Leistung besteht, wenn ein Beratungsbedarf vorliegt.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.14 Opfer-Rechtsschutz
1 für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die
körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).
1 Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat
nach 2.2.14.1 verletzt wurden.
Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.
2 für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a
Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
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FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 36
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3 Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen
nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
Voraussetzung ist:
‒ Sie sind nebenklageberechtigt und
‒ Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.14.1 verletzt und
‒ dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.
2.2.15 Spezial-Straf-Rechtsschutz für:
1 Die Verteidigung
‒ gegen den Vorwurf einer Straftat,
‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
2 Zeugenbeistand
Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und
die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind.
3 Firmenstellungnahme
Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das
versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt
werden.
4 Verwaltungs-Angelegenheiten
Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
Kosten eines Rechtsanwalts:
‒ In Verwaltungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten
und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.
‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen
Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten
und Umsatzsteuer.
‒ Bei Verwaltungsgutachten
für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
‒ In Aussetzungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen
Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder
Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen.
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FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 37
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6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen
wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
werden.
7 Steuerrechtliche Verfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen
Finanzbehörden und -gerichten.
Voraussetzung ist, dass dies
‒ der Unterstützung der Verteidigung in einem vom Versicherungsschutz erfassten
Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-Verfahren oder
‒ der Verhinderung der Einleitung eines solchen Verfahrens dient.
8 Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung dienen.
9 Aktive Strafverfolgung
für die Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch einen Rechtsanwalt.
Voraussetzung ist, dass
‒ sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder gegen
Vermögensinteressen mitversicherter Unternehmen richtet oder
‒ die Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Unterstützung der Verteidigung der Versicherten dient.
10 Öffentlichkeitsarbeit
um Ihre drohenden Rufschädigungen in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz
umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern, zu begrenzen oder zu
beseitigen. Wir übernehmen Kosten bis maximal 10 % der Gesamtversicherungssumme.
11 Kronzeugenregelung
Die anwaltliche Vertretung, wenn sich eine mitversicherte Person nach Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen sie auf eine Kronzeugenregelung beruft.
12 Recherchen
Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
(Beispiel: Recherchen einer Wirtschaftsdetektei)
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie
verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter eine Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er
vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.
2.2.16 Daten-Rechtsschutz
um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) auf
‒ Auskunft,
‒ Berichtigung,
‒ Sperrung und
‒ Löschung
gerichtlich abzuwehren.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens.
2.2.17 Internet-Domain-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
Abweichend von 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht
wahrzunehmen.
Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung Ihrer eigenen
Internet-Domain oder Homepage.
Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
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2.2.18 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
den versicherten Bereichen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.19 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren
inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften.
Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer
‒ Benachteiligung,
‒ Diskriminierung,
‒ Belästigung,
‒ Ehrverletzung oder
‒ sonstigen Persönlichkeitsverletzung,
wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht.
2.2.20 Photovoltaik-Rechtsschutz
für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
Betrieb von Photovoltaikanlagen.
Versicherungsschutz besteht, wenn die Photovoltaikanlagen
‒ In Ihrem Eigentum stehen und
‒ sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden.
Wir übernehmen Kosten bis zu 100.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts.
2.2.21 Rechtsschutz für Kapitalanlagen im Baustein PrivatPLUS
Ergänzend zu den in Ziffer 3.2.8 Satz 2 genannten Kapitalanlagen haben Sie Versicherungsschutz
für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
und der Finanzierung von Kapitalanlagen im privaten Bereich.
Unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur
Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und
Optionsgeschäfte.
Für alle Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Kapitalanlage übernehmen
wir Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist zugleich die
Höchstleistung für alle gleichnamigen Kapitalanlagen.
2.2.22 InkassoPLUS
um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso-
Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen.
Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen
‒ fällig,
‒ unstreitig,
‒ nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist
und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.23 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet im Baustein PrivatPLUS
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einem
Urheberrechtsverstoß, den Sie als Privatperson im Internet begangen haben sollen.
(Beispiel: Sie erhalten eine Abmahnung wegen eines unberechtigten Downloads).
Abweichend von 3.2.6 übernehmen wir für alle Versicherten insgesamt für alle im Kalenderjahr
eingetretenen Rechtsschutzfälle Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
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2.2.24 Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung im Baustein LeistungspaketPLUS
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer
Insolvenzanfechtung. Versichert sind angefochtene Rechtshandlungen eines Inlandskunden, die auf
den Ausgleich von Forderungen gerichtet waren.
(Beispiel: Sie liefern Waren an einen Kunden. Der Kunde bezahlt die von Ihnen dafür gestellte
Rechnung. Nach einiger Zeit erklärt der Insolvenzverwalter Ihres inzwischen insolventen Kunden
Ihnen gegenüber die Anfechtung des Vertrags und fordert den für die Lieferung erhaltenen
Rechnungsbetrag von Ihnen zurück.)
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, insbesondere die Erhebung einer negativen Feststellungsklage,
besteht kein Versicherungsschutz.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall
zugleich die Gesamtversicherungssumme
‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
a. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Ausnahme: In den Rechtsbereichen
‒ Disziplinar und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9,
KFM0726 Seite 39 von 104
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FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 40
Stand 01.07.2022
‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10,
‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11,
‒ Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13,
‒ Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.14,
‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15,
‒ InkassoPLUS nach 2.2.22,
‒ Rechtsschutz für private Urheberrechtsverstöße im Internet nach 2.2.23,
‒ Insolvenzanfechtung nach 2.2.24
tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
‒ im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
Steuerberater),
‒ in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 für Notare,
‒ für Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13 für Notare.
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
d. Machen Sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Europa geltend?
Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in Deutschland
für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der
Entschädigungsstelle im Inland.
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Stand 01.07.2022
2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch
sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle
zertifiziert worden sind.
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen
Ausnahme: Dies gilt nicht bei Motorbooten.
5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im
Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 können Sie als Versicherungsnehmer der
Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
uns geleisteten Kaution verpflichtet.
2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
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Stand 01.07.2022
1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
tätigen Rechtsanwalts.
Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen
Vergütung nach dem RVG.
2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).
6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.
7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.
8 Die Kosten eines Koordinators, der die Verteidigung eines Versicherten mit den Verteidigern
anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Voraussetzung ist, dass R+V
der Beauftragung eines Koordinators vorher zugestimmt hat.
Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu,
übernehmen wir diesen in voller Höhe.
Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in
vollem Umfang.
Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft
des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).
2.3.5 Besondere Leistungen im InkassoPLUS
1 Im InkassoPLUS nach 2.2.22 tragen wir die Kosten des Inkasso-Unternehmens.
Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt
deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten
nicht.
Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner
eingestellt werden.
Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort
eingestellt werden.
2 Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids und eines
Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen.
3 Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für
Anfragen beim Einwohnermeldeamt.
4 Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir
Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkasso-Unternehmen:
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‒ Das Vorliegen von Haftbefehlen,
‒ die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen,
‒ die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren.
5 Wir tragen Kosten für zehn Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem
Nettovolumen von mehr als 500 EUR beabsichtigen.
Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.10 ist nicht erforderlich.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und
‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
Anspruch zugrunde liegt.
2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 das Ereignis,
das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15:
1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder
disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn
es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.
2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.15.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
Zeugenaussage.
3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.15.5, wenn Sie zur Aussage
aufgefordert werden.
4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.15.6 der Beginn der Durchführung
dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.
5 Für die aktive Strafverfolgung nach 2.2.15.9 der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person
begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige diese Versicherung noch
besteht
Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch
auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet
wurden.
Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
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‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
werden.
2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.2.2 das schriftliche
Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags.
2.4.5 Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2.1 im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits-
Rechtsschutz nach 2.2.2.5 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch
‒ Ihre Arbeitnehmer,
‒ durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder
‒ eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
2.4.6 Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.4.7 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein
anderes Unternehmen.
2.4.7 Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.5 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.
2.4.8 Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.7 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie
gerichtete Bescheid.
2.4.9 Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.8 im Zusammenhang mit dem MiLoG
der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.
2.4.10 Im InkassoPLUS nach 2.2.22 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als
Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben.
2.4.11 Im Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung nach 2.2.24 die Erklärung der Anfechtung des
Insolvenzverwalters Ihnen gegenüber.
2.4.12 Bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitsgebers nach 2.2.2.3 die Beantragung der
Insolvenz durch Ihren Arbeitgeber.
2.4.13 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.14 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
maßgeblich. (Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe
Arbeitsanweisung. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen
die Arbeitsanweisung verstoßen hat).
2.4.15 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige
Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr
Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand,
die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten).
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.11.
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
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nicht berücksichtigt.
3 Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
‒ im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1
‒ im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.4 bei Streitigkeiten bezüglich
Motorfahrzeugen; dies gilt nicht für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der
Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechtes nach 3.1.3,
‒ im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich Motorfahrzeugen
‒ in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.8,
‒ im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9,
‒ im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10,
‒ im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11,
‒ im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12,
‒ im Rechtsschutz für Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13
‒ im Opfer Rechtsschutz nach 2.2.14,
‒ im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15,
‒ im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.16,
‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18,
‒ im InkassoPLUS nach 2.2.22,
‒ Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2.23,
‒ bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG),
‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb eines Jahres nach Versicherungsbeginn eingetreten und steht
in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechtes
über das bei Abschluss eines Vertrages belehrt wurde oder hätte belehrt werden müssen.
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb von einem
Jahr nach Versicherungsbeginn eintreten, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen
Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei
uns lückenlos anschließt.
3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
3.1.6 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15
1 Nachhaftung
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
einem Jahr.
Voraussetzung ist:
‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein
Rechtsschutzfall eingetreten.
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‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die
Nachhaftungszeit zwei Jahre.
Voraussetzung hierfür ist:
‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2 Nachmeldefrist
Abweichend von 3.1.2 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
eingetreten sind.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll.
‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in
Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.
3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe.
Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich
versichert).
3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in
Unternehmen und Betrieben).
3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
einer Aktiengesellschaft).
3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).
3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
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Stand 01.07.2022
3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der
Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser
Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder),
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
genutzt werden sollen,
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden,
‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
‒ Bausparverträge,
‒ kapitalbildende Lebensversicherungen,
‒ Bundesschatzbriefe,
‒ Pfandbriefe,
‒ Kommunalbriefe.
3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
‒ Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
‒ Spiel- oder Wettverträgen,
‒ Gewinnzusagen.
3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese
nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 versichert
sind.
3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.
3.2.12 Für Streitigkeiten wegen
‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
(Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).
3.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
‒ vor Verfassungsgerichten oder
‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen wahr.
3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung
‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
3.2.16 In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes
‒ bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das
Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem),
‒ im Ausland.
3.2.17 Für Streitigkeiten
‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
‒ von Mitversicherten untereinander.
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Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.18 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten.
3.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).
3.2.21 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.9, 2.2.19 bis
2.2.21, 2.2.23 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen
Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.2.22 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen
vorgeworfen wird, dass Sie:
1 Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
2 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.
3 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch
Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.
4 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236
Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
5 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen
gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und
für Abrechnungen im privaten Bereich.
Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.
3.2.23 Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.22 keinen Versicherungsschutz
für Forderungen,
‒ von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht
beigetrieben werden können;
‒ aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften;
‒ die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen;
‒ die an Sie abgetreten wurden.
Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche
Mahnverfahren, wenn
‒ Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt,
‒ Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist,
‒ gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns
beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war,
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FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 49
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‒ gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein
Insolvenzverfahren angemeldet wurde
Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht.
3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8 für Verfahren im Zusammenhang mit
‒ dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
‒ Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
‒ Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
‒ Vorschriften, die die Herstellung, Zulassung, Registrierung, gewerbsmäßige Ein- und Ausfuhr,
Überwachung und klinische Prüfung von Arzneimitteln regeln,
‒ Vorschriften, die die Planung und Finanzierung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
regeln,
‒ der Vergabe von Studienplätzen.
3.2.25 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen
Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten
Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
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FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 50
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3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.16, 2.2.19 bis 2.2.21
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
4.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
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‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten
("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber
haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben
(zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in
Vorleistung getreten.).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
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4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5 In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden
Voraussetzungen:
‒ Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens 36 Monate dauernden Aufenthaltes
eingetreten,
‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr und
‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.4 über das
Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
Ausnahme: Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 haben Sie nur Versicherungsschutz im
Geltungsbereich des 5.1.
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6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.22 das Inkasso-Unternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
Forderung die in 2.4.10 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
des Inkasso-Unternehmens erhalten haben.
6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.2 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4, 3.1.5):
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden
sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit
einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft).
‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
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Stand 01.07.2022
7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
‒ Rechtsschutz für Landwirte
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
-7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
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Stand 01.07.2022
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen
Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können
wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen
uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt
jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
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[Seite 56]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 56
Stand 01.07.2022
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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[Seite 57]
Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 57
Bedingungen für den Ausfallschutz
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Was ist versichert? 58
2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? 58
3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 59
4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 59
5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
Höchstentschädigungsgrenze gilt? 60
6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
Entschädigung durch R+V? 60
7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 61
8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 61
9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 61
10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden
Anwendung? 61
KFM0726 Seite 57 von 104
[Seite 58]
Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 58
Bedingungen für den Ausfallschutz
Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach 2.2.22 der
Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung um folgende Regelungen:
1 Was ist versichert?
1.1 Die R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden,
sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine
versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.22 vorliegt.
1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen,
‒ die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während
der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden,
‒ gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
werden (unbestrittene Forderungen) und
‒ die die Voraussetzungen nach 2.2.22 erfüllen.
1.3 Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung.
1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die
gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
1.5 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei der R+V,
werden Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der
Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen
(insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er
allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch
genommen, hat er insofern kein Wahlrecht mehr.
1.6 Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen
Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung.
2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht?
Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung,
die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt,
2.1 dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung
oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und
2.2 der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle
berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung
vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses
Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer
einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung
erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.
KFM0726 Seite 58 von 104
[Seite 59]
Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 59
3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden?
3.1 Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der
Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von der
R+V benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und
‒ das Inkassoverfahren nach 2.3.5 wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung eingestellt
wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der Forderung in
Textform bescheinigt hat, oder
‒ eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom Versicherungsnehmer
beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung
bescheinigt wurde, oder
‒ das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der
Fälligkeit laut Ratenzahlungsplan.
3.2 Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei der R+V gemeldet hat.
4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Es besteht kein Versicherungsschutz für
4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,
4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,
4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,
4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
(z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing),
4.6 Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des
Versicherungsnehmers als Inkassounternehmen, Unternehmensberater, Rechtsanwalt,
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,
4.7 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,
4.8 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt
des Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde
oder mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder
Quotenvergleich zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche
Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vergleich,
4.9 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch
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Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 60
Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
Höchstentschädigungsgrenze gilt?
5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
bestehenden Forderungen abgezogen:
‒ nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,
‒ Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann,
‒ alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus dem
Inkassoverfahren, und
‒ Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten.
‒ Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des
Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte
abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht
versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht
versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden
Betrags eine Anrechnung.
5.2 Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 Prozent des versicherten Ausfalls,
höchstens jedoch 3.000 EUR.
5.3 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer
diese spätestens nach einem Monat aus.
5.4 Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR.
Diese gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das
Ende eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das
Versicherungsjahr weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung
zeitanteilig.
6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
Entschädigung durch die R+V?
6.1 Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten
Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit
sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen
Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der
Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab.
6.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder
Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben.
6.3 Entschädigungsleistungen sind an die R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem
Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden
zustehen.
6.4 Die R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von
Regressmaßnahmen.
6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs
notwendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das
Gleiche gilt für die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen.
6.6 Der Versicherungsnehmer hat der R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich
herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen
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[Seite 61]
Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 61
Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich
untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren.
7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
7.1 Der R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten
Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des
Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,
7.2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich
der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu
befolgen.
8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung?
8.1 Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen.
8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko,
für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
8.3 Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über
den Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht
erfüllt, wird die R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt,
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die R+V den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat. Die R+V beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der
zu erbringenden Leistung gehabt hat.
8.4 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht
nach 8.1 ausübt.
9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten?
9.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Versicherers abhängig.
9.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
der R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem
Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur
mit dem Versicherungsnehmer.
10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen
Bestimmungen finden Anwendung?
10.1 Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem
zugrundeliegenden Rechtsschutzvertrag.
10.2 Die Beitragsregelungen nach 3. Allgemeiner Teil (AT) gelten entsprechend.
10.3 Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach 9 AT gelten
entsprechend.
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für
Unternehmen (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 63
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 63
3 Was ist nicht versichert? 69
4 Was müssen Sie beachten? 70
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 72
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 72
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 73
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 75
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für
Unternehmen (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben folgenden Bereich versichert:
‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherte Lebensbereiche
Spezial-Straf-Rechtsschutz
‒ Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz
‒ für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit
‒ für alle im Versicherungsschein genannten weiteren Tätigkeiten
‒ im Zusammenhang mit allen für die vorgenannten Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.
2 Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe.
3 Zudem:
Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.
Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus
ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei
Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
Verwaltungsorganen anderer Unternehmen.
Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers
wahrnehmen.
Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen.
Abweichend von 2.1.4 gilt:
‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen
Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen
zu haben.
2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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2.2.1 Spezial-Straf-Rechtsschutz für:
1 Die Verteidigung
‒ gegen den Vorwurf einer Straftat,
‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
2 Zeugenbeistand
Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und
die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind.
3 Firmenstellungnahme
Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das
versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt
werden.
4 Verwaltungs-Angelegenheiten
Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
Kosten eines Rechtsanwalts:
‒ In Verwaltungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten
und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.
‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen
Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten
und Umsatzsteuer.
‒ Bei Verwaltungsgutachten
für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
‒ In Aussetzungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen
Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder
Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen.
6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen
wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
werden.
7 Steuerrechtliche Verfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen
Finanzbehörden und -gerichten.
Voraussetzung ist, dass dies
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 65
‒ der Unterstützung der Verteidigung in einem vom Versicherungsschutz erfassten
Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-Verfahren oder
‒ der Verhinderung der Einleitung eines solchen Verfahrens dient.
8 Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung dienen.
9 Aktive Strafverfolgung
für die Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch einen Rechtsanwalt.
Voraussetzung ist, dass
‒ sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder gegen
Vermögensinteressen mitversicherter Unternehmen richtet oder
‒ die Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Unterstützung der Verteidigung der Versicherten dient.
10 Öffentlichkeitsarbeit
um Ihre drohenden Rufschädigungen in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz
umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern, zu begrenzen oder zu
beseitigen. Wir übernehmen Kosten bis maximal 10% der Gesamtversicherungssumme.
11 Kronzeugenregelung
Die anwaltliche Vertretung, wenn sich eine mitversicherte Person nach Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen sie auf eine Kronzeugenregelung beruft.
12 Recherchen
Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
(Beispiel: Recherchen einer Wirtschaftsdetektei)
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie
verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter eine Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er
vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.
2.2.2 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
den versicherten Bereichen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall ist zugleich die Gesamtversicherungssumme
‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 67
5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
6 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
Sie können der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
uns geleisteten Kaution verpflichtet.
2.3.4 Wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
tätigen Rechtsanwalts.
Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen
Vergütung nach dem RVG.
2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).
6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.
7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.
8 Die Kosten eines Koordinators, der die Verteidigung eines Versicherten mit den Verteidigern
anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Voraussetzung ist, dass R+V
der Beauftragung eines Koordinators vorher zugestimmt hat
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu,
übernehmen wir diesen in voller Höhe.
Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in
vollem Umfang.
Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft
des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und
‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
2.4.1 Der Rechtsschutzfall ist:
1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder
disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn
es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.
2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.15.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
Zeugenaussage.
3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.15.5, wenn Sie zur Aussage
aufgefordert werden.
4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.15.6 der Beginn der Durchführung
dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.
5 Für die aktive Strafverfolgung nach 2.2.15.9 der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person
begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige diese Versicherung noch
besteht
Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch
auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet
wurden.
Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
werden.
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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2.4.2 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3 Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.3 Nachhaftung und Nachmeldefrist
1 Nachhaftung
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
einem Jahr.
Voraussetzung ist:
‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein
Rechtsschutzfall eingetreten.
‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die
Nachhaftungszeit zwei Jahre.
Voraussetzung hierfür ist:
‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2 Nachmeldefrist
Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
eingetreten sind.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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3.2.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie:
1 Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
2 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.
3 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch
Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.
4 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236
Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
5 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen
gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und
für Abrechnungen im privaten Bereich.
3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf
die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
4 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
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Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
4.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
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4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten
("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber
haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben
(zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in
Vorleistung getreten).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
5 In welchen Ländern sind Sie versichert?
Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
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6.2 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4):
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden
sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.15.7, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit
einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft).
‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
‒ Rechtsschutz für Landwirte
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
-7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen
Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können
wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen
uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt
jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 77
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 77
3 Was ist nicht versichert? 82
4 Was müssen Sie beachten? 84
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 86
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 87
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 88
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 89
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert:
‒ Verkehrs-Bereich
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherte Lebensbereiche
1 Verkehrs-Bereich
Sie als Versicherungsnehmer haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen:
1 Als
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Leasingnehmer/Mieter,
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen
Fahrzeuge, wie z.B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
Diese Motorfahrzeuge müssen entweder
bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein.
Für Ihre neu hinzukommenden Motorfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung.
Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten
Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind. Sie müssen uns die Zulassung nicht
sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern. Dann müssen Sie uns innerhalb
eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen. Anderenfalls entfällt nach 8.3
die Vorsorgeversicherung.
2 Als
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter
von Kraftfahrzeugen.
3 Als
Fahrer,
Mitfahrer
aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und –nutzung.
(Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).
4 Als
Fahrgast,
Fußgänger oder
Radfahrer
im öffentlichen Straßenverkehr.
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 78
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Motorfahrzeugs.
2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).
Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die
natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person
verletzt oder getötet wurden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person";
das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
2.2.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an
beweglichen Sachen wahrzunehmen.
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem
Rechtsbereich Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 handelt.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer
im öffentlichen Straßenverkehr (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung).
Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk (Kraftfahrzeuge sind
Motorfahrzeuge zu Lande), eine Fahrschule oder eine Tankstelle?
Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die
‒ nicht auf Sie zugelassen sind,
‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.
2.2.3 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
2.2.4 Verwaltungs-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen.
Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits im Steuer-Rechtsschutz
nach 2.2.6 enthalten ist.
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2.2.5 Straf-Rechtsschutz
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und
Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.7 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
den versicherten Bereichen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
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Ausnahme: In den Rechtsbereichen
‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10
‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11
tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch im Steuer-Rechtsschutz nach
2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater).
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
d. Machen Sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Europa geltend?
Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in Deutschland
für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der
Entschädigungsstelle im Inland.
2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
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4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch
sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle
zertifiziert worden sind.
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen
Ausnahme: Dies gilt nicht bei Motorbooten.
5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
Anspruch zugrunde liegt.
2.4.2 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.3 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
maßgeblich.
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2.4.4 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.13.
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3 Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.3 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe.
Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich
versichert).
3.2.3 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
einer Aktiengesellschaft).
3.2.4 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).
3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
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3.2.6 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.
3.2.7 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
‒ vor Verfassungsgerichten oder
‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
3.2.8 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.9 In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes
‒ bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das
Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem),
‒ im Ausland.
3.2.10 Für Streitigkeiten
‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
‒ von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.11 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.12 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten.
3.2.13 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).
3.2.14 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.8 steht im
ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf
die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
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3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat oder
2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
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4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
4.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten
("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber
haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben
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(zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in
Vorleistung getreten).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5 In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
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5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden
Dies tun wir,
wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.2 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter
Internet-Vertrags-Rechtsschutz) oder
Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens 36 Monate dauernden Aufenthalts
eingetreten ist.
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.2 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4, 3.1.5):
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden
sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit
einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft).
‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
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7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
‒ Rechtsschutz für Landwirte
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw.
auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die
größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5
Prozent werden nicht gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
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Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 90
8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen
Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können
wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen
uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt
jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 91
Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 92
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 92
3 Was ist nicht versichert? 95
4 Was müssen Sie beachten? 98
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 99
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 100
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 100
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 102
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Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
1 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben folgenden Bereich versichert:
‒ Vermieter-Rechtsschutz
1.1 Wer oder was ist versichert?
1.1.1 Versicherte Lebensbereiche
Vermieter-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz als
‒ Vermieter,
‒ Verpächter und
‒ Eigentümer
der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte).
Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze.
1.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
1.2.1 Immobilien-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
Verlauf der Grundstücksgrenze).
1.2.2 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
1.2.3 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
den versicherten Bereichen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
1.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
1.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch im Steuer-Rechtsschutz nach
2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater).
1.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 94
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
1.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
1.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Der Rechtsschutzfall ist:
1.4.1 Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
haben oder verstoßen haben sollen.
1.4.2 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
maßgeblich.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 95
1.4.3 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der
Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat).
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.13.
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
2 Was ist nicht versichert?
2.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
2.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
2.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18,
‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
2.1.3 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
2.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
2.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
2.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
2.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll.
‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in
Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 96
‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.
2.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
Beispiel: Sie haben im Winter vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will
Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern
kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter
stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen).
2.2.4 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).
2.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
2.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der
Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser
Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder),
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
genutzt werden sollen,
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden,
‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
‒ Bausparverträge,
‒ kapitalbildende Lebensversicherungen,
‒ Bundesschatzbriefe,
‒ Pfandbriefe,
‒ Kommunalbriefe
2.2.7 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.
2.2.8 Für Streitigkeiten wegen
‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
(Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).
2.2.9 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
‒ vor Verfassungsgerichten oder
‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
2.2.10 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
2.2.11 Für jede Interessenwahrnehmung
‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
2.2.12 Für Streitigkeiten
‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
‒ von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 97
2.2.13 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
2.2.14 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
2.2.15 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von
Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
2.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
2.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
2.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen
Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten
Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
2.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
2.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
2.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
2.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
2.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
2.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
2.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
2.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.3, 2.2.6 keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat oder
2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 98
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
2.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
2.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
3 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
3.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
3.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
3.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
3.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
3.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
3.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
3.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
3.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 99
3.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
3.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten
("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber
haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben
(zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in
Vorleistung getreten).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
3.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
3.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4 In welchen Ländern sind Sie versichert?
Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 100
5 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
5.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall
5.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
5.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
5.2 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4, 3.1.5):
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit
einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft).
‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
6 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
6.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
6.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
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[Seite 101]
FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 101
6.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
‒ Rechtsschutz für Landwirte
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
-7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
6.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
6.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
6.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
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[Seite 102]
FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 102
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
6.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
6.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
6.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
7 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
7.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
7.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
7.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen
Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können
wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen
uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt
jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
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[Seite 103]
FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 103
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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[Seite 104]
CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 104
KFM0726 Seite 104 von 104
Volltext aufklappen: R+V Rechtsschutzversicherungen MultiLine (mit Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen, FRB)
[Seite 1]
R+V-Rechtsschutzversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
Versicherungsbedingungen zu R+V-Rechtsschutzversicherungen
(MultiLine)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 2
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2
Bündelnachlassklausel 8
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) 9
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 17
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 19
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 20
Sanktionsklausel 21
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 22
LeistungsUpdate-Garantie 23
Rechtsschutzversicherungen 24
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)
24
Bedingungen für den Ausfallschutz 55
Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen (FRB) 60
Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) 74
Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) 89
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[Seite 2]
AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 2
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 3
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3
3 Beitrag 3
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5
7 Wegfall des versicherten Interesses 5
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6
10 Verjährung 6
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6
13 Auslandssteuer 7
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[Seite 3]
AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 3
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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[Seite 4]
AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 4
3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt.
4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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[Seite 5]
AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 5
Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 6
aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
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[Seite 7]
AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 7
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
unberührt.
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Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020 Seite 8
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 10
Wesentliche Merkmale der Versicherung 10
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10
Bevollmächtigung 11
Zustandekommen des Vertrags 11
Beginn der Versicherung 11
Vorläufige Deckungszusage 11
Widerrufsbelehrung 11
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14
Laufzeit des Vertrags 14
Kündigungsrecht 14
Anwendbares Recht, Sprache 14
Außergerichtliche Beschwerdestelle 14
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 15
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 16
KFM0725 Seite 9 von 102
[Seite 10]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 10
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus
Endres, Vorsitzender; Volker Buchem, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica
Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus
Endres, Vorsitzender; Michael Busch, Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus
Endres, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
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Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und der Versicherer hat
Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten,
wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf
der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem
Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Die Erstattung
zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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2 die ladungsfähige Adresse des Versicherers und jede andere Adresse, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Ziffer II. genannten
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Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- oder Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 17
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 18
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
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Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 19
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
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[Seite 20]
Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 20
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
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[Seite 21]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 21
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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[Seite 22]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 22
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
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[Seite 23]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 23
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
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Rechtsschutzversicherungen
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur
Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 25
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 25
3 Was ist nicht versichert? 43
4 Was müssen Sie beachten? 48
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 50
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 51
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 51
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 53
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Stand 01.07.2022
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur
Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert:
‒ Firmen-Bereich
‒ mit LeistungspaketPLUS
‒ mit InkassoPLUS
‒ mit Ausfallschutz
‒ mit MiLoG-Rechtsschutz
‒ Betrieblicher Verkehrs-Bereich
‒ Betrieblicher Immobilien-Bereich
‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz
‒ Photovoltaik-Rechtsschutz
‒ Privat-Bereich
‒ mit PrivatPLUS
‒ Privater Verkehrs-Bereich
‒ Privater Immobilien-Bereich
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherte Lebensbereiche
1 Firmen-Bereich
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein
bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
Sie haben im Firmen-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen als:
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Mieter, Leasingnehmer,
‒ Fahrer
von Motorfahrzeugen, Anhängern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den betrieblichen Verkehrs-Bereich (2.1.1.2).
Sie haben im Firmen-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen
‒ aus Miet- und Pachtverhältnissen
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten,
die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen.
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den betrieblichen Immobilien-Bereich (2.1.1.3).
2 Betrieblicher Verkehrs-Bereich
Sie als Versicherungsnehmer haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen als
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Leasingnehmer/Mieter,
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von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge,
wie z. B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
In Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit haben Sie Versicherungsschutz als
‒ Fahrer und Mitfahrer mit allen eigenen und fremden Fahrzeugen unabhängig von der
Fahrzeugart
‒ Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr.
3 Betrieblicher Immobilien-Bereich
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz als
‒ Eigentümer,
‒ Mieter,
‒ Pächter,
‒ sonstiger Nutzungsberechtigter
aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und
selbst genutzt werden.
Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze.
Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie
haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus
dem bisherigen Objekt eintreten oder sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten.
Sie haben im betrieblichen Immobilien-Bereich keinen Versicherungsschutz im ursächlichen
Zusammenhang mit selbst genutzten privaten Objekten (Beispiel: Sie wohnen zur Miete).
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Immobilien-Bereich (2.1.1.8).
Sie haben keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (Beispiel: Vermietung
einer Wohnung; über Vermieter-Rechtsschutz versicherbar).
4 Spezial-Straf-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz
‒ für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit
‒ in Zusammenhang mit allen für die vorgenannten Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen.
Wenn der Privat-Bereich versichert ist und Sie dort namentlich genannt sind, haben Sie
Versicherungsschutz
‒ für den privaten Bereich,
‒ für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und
‒ im Zusammenhang mit allen privat genutzten Fahrzeugen.
Ausnahme: Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten
Unternehmens betroffen sind.
5 Photovoltaik-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein im Privatbereich genannte Person
haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit
Photovoltaikanlagen auf ihren betrieblich und privat selbst genutzten oder vermieteten Flächen
und Gebäuden.
6 Privat-Bereich
Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten
Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer,
Beamter).
Versicherungsschutz besteht für Sie auch als
‒ Fahrgast
‒ Fußgänger oder
‒ Radfahrer
im öffentlichen Straßenverkehr.
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Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen
Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt
eine selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine
der folgenden Einkunftsarten fallen:
‒ Land- und Forstwirtschaft,
‒ Gewerbebetrieb,
‒ selbstständige Arbeit.
Sie haben im Privat-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als:
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Mieter, Leasingnehmer,
‒ Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers.
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht aber für Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen.
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Verkehrs-Bereich (2.1.1.7).
Sie haben im Privat -Bereich auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als
‒ Eigentümer,
‒ Mieter,
‒ Pächter,
‒ sonstiger Nutzungsberechtigter
von privat selbst genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Immobilien-Bereich (2.1.1.8).
7 Privater Verkehrs-Bereich
Als im Versicherungsschein im Privat-Bereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
als
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Leasingnehmer/Mieter,
‒ Fahrer
‒ Mitfahrer
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge,
wie z.B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als
‒ Fahrgast,
‒ Fußgänger oder
‒ Radfahrer.
8 Privater Immobilien-Bereich
Als im Versicherungsschein im Privat-Bereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
als
‒ Eigentümer,
‒ Mieter,
‒ Pächter,
‒ sonstiger Nutzungsberechtigter
aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und
privat selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen
und Fahrzeug-Abstellplätze.
Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie
haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus
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dem bisherigen Objekt eintreten oder sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten.
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens
drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.
Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über
Vermieter-Rechtsschutz versicherbar).
Sie haben im privaten Immobilien-Bereich keinen Versicherungsschutz im ursächlichen
Zusammenhang mit betrieblichen Objekten (Beispiel: Sie mieten ein Bürogebäude).
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.
2 Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe.
3 Die im Versicherungsschein genannten Personen.
4 Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen:
‒ Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner,
‒ der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner,
‒ die minderjährigen Kinder,
‒ die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
5 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines betrieblich genutzten Motorfahrzeugs
sowie eines Anhängers.
Voraussetzung ist:
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
‒ auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
‒ auf dessen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder
‒ vom Versicherungsnehmer angemietet.
6 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines privat genutzten Motorfahrzeugs
sowie Anhängers.
Voraussetzung ist:
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
‒ auf die im Versicherungsschein genannte Person, den mitversicherten Lebenspartner oder
die mitversicherten Kinder zugelassen oder
‒ auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder
‒ vom der im Versicherungsschein genannten Person, dem mitversicherten Lebenspartner
oder den mitversicherten Kindern angemietet.
2.1.3 Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert:
‒ Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.
‒ Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer
früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
‒ Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen
außerhalb des versicherten Unternehmens.
‒ Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
Verwaltungsorganen anderer Unternehmen.
Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen.
Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen.
Abweichend von 2.1.4 gilt:
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‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen
Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen
zu haben.
‒ Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen
Lebenspartner.
2.1.4 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht
widersprechen.
Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die
natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person
verletzt oder getötet wurden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person";
das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
Erweiterter Schadenersatz-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
Abweichend von 3.2.7 haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn Sie Schadens- und
Unterlassungsansprüche aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht geltend machen.
Hierfür übernehmen wir Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je
Rechtsschutzfall.
2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz
1 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
‒ Arbeitsverhältnissen,
‒ öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und
versorgungsrechtlicher Ansprüche.
Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
Bereich.
2 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, wenn ein schriftliches Aufhebungsangebot
vorliegt.
Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten
und Umsatzsteuer.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
3 um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn Ihr Arbeitgeber den
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.
Wir übernehmen Kosten bis 250 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
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4 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven Arbeitsrecht
wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht.
5 MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz
Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von
Ihnen Lohn nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende
oder ergänzende Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien (tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen?
Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz
‒ für die Abwehr der Lohnansprüche
‒ um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen.
3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht.
2.2.3 Immobilien-Rechtsschutz
1 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um
den Verlauf der Grundstücksgrenze).
2 Erweiterter Immobilien-Rechtsschutz
Abweichend von 3.2.12 und 3.2.15 haben Sie auch Versicherungsschutz
‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten
‒ bei Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen sowie bei Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstigen
Anliegerabgaben.
Für diese Angelegenheiten zahlen wir Kosten bis 2.500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen laufend erhobener
Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren)
2.2.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
1 Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen
(Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein
dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer
Sache bestehen).
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden
Rechtsbereichen handelt:
‒ Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2,
‒ Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8
oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen,
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen,
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
wahrnehmen.
Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und
Motorflugzeuge.
2 Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als
Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten
Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben.
3 Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk (Kraftfahrzeuge sind
Motorfahrzeuge zu Lande), eine Fahrschule oder eine Tankstelle?
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Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die
‒ nicht auf Sie zugelassen sind,
‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.
4 Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS
Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz:
‒ Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten nach 2.3.1.1 bei
Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern (Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus
Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit haben.
‒ Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-,
Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch
sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Fitnessstudio der Kauf von Büromöbeln, nicht aber
der Kauf von Hanteln).
‒ Vertrags-Rechtsschutz für Investitionsgüter und Software
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Kauf, Leasing, Wartung und
Reparatur Ihrer ausschließlich selbst genutzten Produktionsmaschinen, Werkzeuge,
technischen Anlagen und Software wahrzunehmen.
Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Dieser Betrag ist zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen
Rechtsschutzfälle.
‒ Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen.
Übernommen werden Kosten bis 200.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser
Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle in
einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
‒ Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen
um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden von Ihnen eingekauften Leistungen
wahrzunehmen:
‒ Ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
‒ Werbedienstleistungen,
‒ Aktenentsorgung,
‒ Catering,
‒ Messe- und Eventmanagement.
5 Gerichtlicher Vertrags-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen
aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese
müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten
ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der
‒ Anschaffung,
‒ Veräußerung,
‒ Finanzierung,
‒ Belastung
von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen.
6 Gerichtlicher Agentur-Vertrags-Rechtsschutz
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
deutschen Zivilgerichten für vertragliche Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag mit
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Versicherungsunternehmen, Maklerpoolgesellschaften oder Vertriebsgesellschaften die im
Namen der Versicherungsunternehmen tätig sind.
Versicherungsschutz besteht auch für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und die
Abwehr von Provisionsrückforderungsansprüchen aus der Vermittlung von Finanzprodukten mit
inländischen Fondsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Haftungsdächern und anderen
Produktgebern im Bereich Finanzdienstleistungen. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 Prozent der
anfallenden Kosten, mindestens jedoch 250 EUR.
7 MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz
Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13
MiLoG in Anspruch genommen?
Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines
Rechtsanwalts für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.5 MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher
Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen.
Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
2.2.6 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
2.2.7 Sozial-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten wahrzunehmen
2.2.8 Verwaltungs-Rechtsschutz
im um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
wahrzunehmen
Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
Rechtsbereichen enthalten ist:
‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
‒ Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6
‒ Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9
oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen,
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen,
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
wahrnehmen.
2.2.9 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
Beamten).
2.2.10 Straf-Rechtsschutz
1 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen
Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter
einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen
werden Schärfungen und Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht
berücksichtigt.).
Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
‒ Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
‒ Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
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Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
Versicherungsschutz.
Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem
Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
‒ Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel:
‒ Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Beispiel: Totschlag).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
2 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und
Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe
von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.11 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.12 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Dies gilt auch in
Betreuungsangelegenheiten, in denen eine Betreuungsanordnung erfolgt ist.
Wir übernehmen Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.13 Rechtsschutz für Testamente und Vorsorgeverfügungen im Baustein PrivatPLUS
‒ für die Erstellung und Änderung Ihres Testaments durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt. Wir übernehmen für alle im Kalenderjahr gemeldeten Testamente insgesamt 500
EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten;
‒ für die Erstellung und Änderung Ihrer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder
Patientenverfügung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen
für alle im Kalenderjahr gemeldeten Vorsorgeverfügungen insgesamt 250 EUR inkl.
Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten.
Ein Anspruch auf Leistung besteht, wenn ein Beratungsbedarf vorliegt.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.14 Opfer-Rechtsschutz
1 für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die
körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).
1 Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat
nach 2.2.14.1 verletzt wurden.
Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.
2 für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a
Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
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3 Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen
nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
Voraussetzung ist:
‒ Sie sind nebenklageberechtigt und
‒ Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.14.1 verletzt und
‒ dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.
2.2.15 Spezial-Straf-Rechtsschutz für:
1 Die Verteidigung
‒ gegen den Vorwurf einer Straftat,
‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
2 Zeugenbeistand
Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und
die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind.
3 Firmenstellungnahme
Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das
versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt
werden.
4 Verwaltungs-Angelegenheiten
Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
Kosten eines Rechtsanwalts:
‒ In Verwaltungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten
und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.
‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen
Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten
und Umsatzsteuer.
‒ Bei Verwaltungsgutachten
für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
‒ In Aussetzungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen
Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder
Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen.
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FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
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Stand 01.07.2022
6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen
wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
werden.
7 Steuerrechtliche Verfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen
Finanzbehörden und -gerichten.
Voraussetzung ist, dass dies
‒ der Unterstützung der Verteidigung in einem vom Versicherungsschutz erfassten
Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-Verfahren oder
‒ der Verhinderung der Einleitung eines solchen Verfahrens dient.
8 Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung dienen.
9 Aktive Strafverfolgung
für die Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch einen Rechtsanwalt.
Voraussetzung ist, dass
‒ sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder gegen
Vermögensinteressen mitversicherter Unternehmen richtet oder
‒ die Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Unterstützung der Verteidigung der Versicherten dient.
10 Öffentlichkeitsarbeit
um Ihre drohenden Rufschädigungen in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz
umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern, zu begrenzen oder zu
beseitigen. Wir übernehmen Kosten bis maximal 10 % der Gesamtversicherungssumme.
11 Kronzeugenregelung
Die anwaltliche Vertretung, wenn sich eine mitversicherte Person nach Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen sie auf eine Kronzeugenregelung beruft.
12 Recherchen
Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
(Beispiel: Recherchen einer Wirtschaftsdetektei)
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie
verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter eine Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er
vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.
2.2.16 Daten-Rechtsschutz
um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) auf
‒ Auskunft,
‒ Berichtigung,
‒ Sperrung und
‒ Löschung
gerichtlich abzuwehren.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens.
2.2.17 Internet-Domain-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
Abweichend von 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht
wahrzunehmen.
Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung Ihrer eigenen
Internet-Domain oder Homepage.
Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
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Stand 01.07.2022
2.2.18 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
den versicherten Bereichen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.19 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren
inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften.
Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer
‒ Benachteiligung,
‒ Diskriminierung,
‒ Belästigung,
‒ Ehrverletzung oder
‒ sonstigen Persönlichkeitsverletzung,
wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht.
2.2.20 Photovoltaik-Rechtsschutz
für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
Betrieb von Photovoltaikanlagen.
Versicherungsschutz besteht, wenn die Photovoltaikanlagen
‒ In Ihrem Eigentum stehen und
‒ sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden.
Wir übernehmen Kosten bis zu 100.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts.
2.2.21 Rechtsschutz für Kapitalanlagen im Baustein PrivatPLUS
Ergänzend zu den in Ziffer 3.2.8 Satz 2 genannten Kapitalanlagen haben Sie Versicherungsschutz
für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
und der Finanzierung von Kapitalanlagen im privaten Bereich.
Unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur
Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und
Optionsgeschäfte.
Für alle Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Kapitalanlage übernehmen
wir Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist zugleich die
Höchstleistung für alle gleichnamigen Kapitalanlagen.
2.2.22 InkassoPLUS
um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso-
Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen.
Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen
‒ fällig,
‒ unstreitig,
‒ nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist
und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.23 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet im Baustein PrivatPLUS
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einem
Urheberrechtsverstoß, den Sie als Privatperson im Internet begangen haben sollen.
(Beispiel: Sie erhalten eine Abmahnung wegen eines unberechtigten Downloads).
Abweichend von 3.2.6 übernehmen wir für alle Versicherten insgesamt für alle im Kalenderjahr
eingetretenen Rechtsschutzfälle Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
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2.2.24 Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung im Baustein LeistungspaketPLUS
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer
Insolvenzanfechtung. Versichert sind angefochtene Rechtshandlungen eines Inlandskunden, die auf
den Ausgleich von Forderungen gerichtet waren.
(Beispiel: Sie liefern Waren an einen Kunden. Der Kunde bezahlt die von Ihnen dafür gestellte
Rechnung. Nach einiger Zeit erklärt der Insolvenzverwalter Ihres inzwischen insolventen Kunden
Ihnen gegenüber die Anfechtung des Vertrags und fordert den für die Lieferung erhaltenen
Rechnungsbetrag von Ihnen zurück.)
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, insbesondere die Erhebung einer negativen Feststellungsklage,
besteht kein Versicherungsschutz.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall
zugleich die Gesamtversicherungssumme
‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
a. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Ausnahme: In den Rechtsbereichen
‒ Disziplinar und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9,
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‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10,
‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11,
‒ Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13,
‒ Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.14,
‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15,
‒ InkassoPLUS nach 2.2.22,
‒ Rechtsschutz für private Urheberrechtsverstöße im Internet nach 2.2.23,
‒ Insolvenzanfechtung nach 2.2.24
tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
‒ im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
Steuerberater),
‒ in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 für Notare,
‒ für Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13 für Notare.
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
d. Machen Sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Europa geltend?
Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in Deutschland
für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der
Entschädigungsstelle im Inland.
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2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch
sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle
zertifiziert worden sind.
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen
Ausnahme: Dies gilt nicht bei Motorbooten.
5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im
Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 können Sie als Versicherungsnehmer der
Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
uns geleisteten Kaution verpflichtet.
2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
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1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
tätigen Rechtsanwalts.
Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen
Vergütung nach dem RVG.
2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).
6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.
7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.
8 Die Kosten eines Koordinators, der die Verteidigung eines Versicherten mit den Verteidigern
anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Voraussetzung ist, dass R+V
der Beauftragung eines Koordinators vorher zugestimmt hat.
Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu,
übernehmen wir diesen in voller Höhe.
Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in
vollem Umfang.
Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft
des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).
2.3.5 Besondere Leistungen im InkassoPLUS
1 Im InkassoPLUS nach 2.2.22 tragen wir die Kosten des Inkasso-Unternehmens.
Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt
deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten
nicht.
Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner
eingestellt werden.
Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort
eingestellt werden.
2 Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids und eines
Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen.
3 Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für
Anfragen beim Einwohnermeldeamt.
4 Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir
Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkasso-Unternehmen:
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Stand 01.07.2022
‒ Das Vorliegen von Haftbefehlen,
‒ die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen,
‒ die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren.
5 Wir tragen Kosten für zehn Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem
Nettovolumen von mehr als 500 EUR beabsichtigen.
Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.10 ist nicht erforderlich.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und
‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
Anspruch zugrunde liegt.
2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 das Ereignis,
das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15:
1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder
disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn
es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.
2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.15.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
Zeugenaussage.
3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.15.5, wenn Sie zur Aussage
aufgefordert werden.
4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.15.6 der Beginn der Durchführung
dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.
5 Für die aktive Strafverfolgung nach 2.2.15.9 der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person
begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige diese Versicherung noch
besteht
Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch
auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet
wurden.
Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
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Stand 01.07.2022
‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
werden.
2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.2.2 das schriftliche
Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags.
2.4.5 Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2.1 im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits-
Rechtsschutz nach 2.2.2.5 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch
‒ Ihre Arbeitnehmer,
‒ durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder
‒ eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
2.4.6 Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.4.7 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein
anderes Unternehmen.
2.4.7 Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.5 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.
2.4.8 Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.7 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie
gerichtete Bescheid.
2.4.9 Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.8 im Zusammenhang mit dem MiLoG
der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.
2.4.10 Im InkassoPLUS nach 2.2.22 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als
Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben.
2.4.11 Im Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung nach 2.2.24 die Erklärung der Anfechtung des
Insolvenzverwalters Ihnen gegenüber.
2.4.12 Bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitsgebers nach 2.2.2.3 die Beantragung der
Insolvenz durch Ihren Arbeitgeber.
2.4.13 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.14 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
maßgeblich. (Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe
Arbeitsanweisung. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen
die Arbeitsanweisung verstoßen hat).
2.4.15 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige
Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr
Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand,
die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten).
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.11.
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
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nicht berücksichtigt.
3 Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
‒ im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1
‒ im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.4 bei Streitigkeiten bezüglich
Motorfahrzeugen; dies gilt nicht für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der
Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechtes nach 3.1.3,
‒ im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich Motorfahrzeugen
‒ in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.8,
‒ im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9,
‒ im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10,
‒ im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11,
‒ im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12,
‒ im Rechtsschutz für Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13
‒ im Opfer Rechtsschutz nach 2.2.14,
‒ im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15,
‒ im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.16,
‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18,
‒ im InkassoPLUS nach 2.2.22,
‒ Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2.23,
‒ bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG),
‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb eines Jahres nach Versicherungsbeginn eingetreten und steht
in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechtes
über das bei Abschluss eines Vertrages belehrt wurde oder hätte belehrt werden müssen.
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb von einem
Jahr nach Versicherungsbeginn eintreten, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen
Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei
uns lückenlos anschließt.
3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
3.1.6 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15
1 Nachhaftung
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
einem Jahr.
Voraussetzung ist:
‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein
Rechtsschutzfall eingetreten.
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Stand 01.07.2022
‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die
Nachhaftungszeit zwei Jahre.
Voraussetzung hierfür ist:
‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2 Nachmeldefrist
Abweichend von 3.1.2 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
eingetreten sind.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll.
‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in
Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.
3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe.
Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich
versichert).
3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in
Unternehmen und Betrieben).
3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
einer Aktiengesellschaft).
3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).
3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
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Stand 01.07.2022
3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der
Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser
Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder),
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
genutzt werden sollen,
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden,
‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
‒ Bausparverträge,
‒ kapitalbildende Lebensversicherungen,
‒ Bundesschatzbriefe,
‒ Pfandbriefe,
‒ Kommunalbriefe.
3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
‒ Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
‒ Spiel- oder Wettverträgen,
‒ Gewinnzusagen.
3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese
nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 versichert
sind.
3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.
3.2.12 Für Streitigkeiten wegen
‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
(Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).
3.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
‒ vor Verfassungsgerichten oder
‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen wahr.
3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung
‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
3.2.16 In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes
‒ bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das
Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem),
‒ im Ausland.
3.2.17 Für Streitigkeiten
‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
‒ von Mitversicherten untereinander.
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Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.18 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten.
3.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).
3.2.21 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.9, 2.2.19 bis
2.2.21, 2.2.23 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen
Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.2.22 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen
vorgeworfen wird, dass Sie:
1 Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
2 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.
3 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch
Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.
4 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236
Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
5 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen
gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und
für Abrechnungen im privaten Bereich.
Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.
3.2.23 Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.22 keinen Versicherungsschutz
für Forderungen,
‒ von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht
beigetrieben werden können;
‒ aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften;
‒ die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen;
‒ die an Sie abgetreten wurden.
Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche
Mahnverfahren, wenn
‒ Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt,
‒ Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist,
‒ gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns
beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war,
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‒ gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein
Insolvenzverfahren angemeldet wurde
Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht.
3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8 für Verfahren im Zusammenhang mit
‒ dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
‒ Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
‒ Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
‒ Vorschriften, die die Herstellung, Zulassung, Registrierung, gewerbsmäßige Ein- und Ausfuhr,
Überwachung und klinische Prüfung von Arzneimitteln regeln,
‒ Vorschriften, die die Planung und Finanzierung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
regeln,
‒ der Vergabe von Studienplätzen.
3.2.25 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen
Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten
Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
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3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.16, 2.2.19 bis 2.2.21
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
4.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
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‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten
("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber
haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben
(zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in
Vorleistung getreten.).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
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4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5 In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden
Voraussetzungen:
‒ Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens 36 Monate dauernden Aufenthaltes
eingetreten,
‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr und
‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.4 über das
Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
Ausnahme: Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 haben Sie nur Versicherungsschutz im
Geltungsbereich des 5.1.
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6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.22 das Inkasso-Unternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
Forderung die in 2.4.10 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
des Inkasso-Unternehmens erhalten haben.
6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.2 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4, 3.1.5):
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden
sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit
einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft).
‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
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7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
‒ Rechtsschutz für Landwirte
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
-7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
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[Seite 53]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 53
Stand 01.07.2022
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen
Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können
wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen
uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt
jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
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FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 54
Stand 01.07.2022
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 55
Bedingungen für den Ausfallschutz
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Was ist versichert? 56
2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? 56
3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 57
4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 57
5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
Höchstentschädigungsgrenze gilt? 58
6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
Entschädigung durch R+V? 58
7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 59
8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 59
9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 59
10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden
Anwendung? 59
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Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 56
Bedingungen für den Ausfallschutz
Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach 2.2.22 der
Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung um folgende Regelungen:
1 Was ist versichert?
1.1 Die R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden,
sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine
versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.22 vorliegt.
1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen,
‒ die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während
der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden,
‒ gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
werden (unbestrittene Forderungen) und
‒ die die Voraussetzungen nach 2.2.22 erfüllen.
1.3 Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung.
1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die
gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
1.5 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei der R+V,
werden Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der
Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen
(insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er
allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch
genommen, hat er insofern kein Wahlrecht mehr.
1.6 Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen
Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung.
2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht?
Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung,
die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt,
2.1 dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung
oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und
2.2 der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle
berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung
vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses
Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer
einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung
erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.
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[Seite 57]
Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 57
3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden?
3.1 Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der
Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von der
R+V benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und
‒ das Inkassoverfahren nach 2.3.5 wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung eingestellt
wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der Forderung in
Textform bescheinigt hat, oder
‒ eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom Versicherungsnehmer
beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung
bescheinigt wurde, oder
‒ das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der
Fälligkeit laut Ratenzahlungsplan.
3.2 Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei der R+V gemeldet hat.
4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Es besteht kein Versicherungsschutz für
4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,
4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,
4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,
4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
(z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing),
4.6 Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des
Versicherungsnehmers als Inkassounternehmen, Unternehmensberater, Rechtsanwalt,
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,
4.7 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,
4.8 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt
des Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde
oder mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder
Quotenvergleich zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche
Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vergleich,
4.9 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch
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Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 58
Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
Höchstentschädigungsgrenze gilt?
5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
bestehenden Forderungen abgezogen:
‒ nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,
‒ Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann,
‒ alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus dem
Inkassoverfahren, und
‒ Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten.
‒ Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des
Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte
abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht
versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht
versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden
Betrags eine Anrechnung.
5.2 Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 Prozent des versicherten Ausfalls,
höchstens jedoch 3.000 EUR.
5.3 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer
diese spätestens nach einem Monat aus.
5.4 Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR.
Diese gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das
Ende eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das
Versicherungsjahr weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung
zeitanteilig.
6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
Entschädigung durch die R+V?
6.1 Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten
Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit
sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen
Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der
Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab.
6.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder
Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben.
6.3 Entschädigungsleistungen sind an die R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem
Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden
zustehen.
6.4 Die R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von
Regressmaßnahmen.
6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs
notwendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das
Gleiche gilt für die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen.
6.6 Der Versicherungsnehmer hat der R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich
herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen
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[Seite 59]
Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2020 Seite 59
Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich
untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren.
7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
7.1 Der R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten
Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des
Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,
7.2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich
der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu
befolgen.
8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung?
8.1 Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen.
8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko,
für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
8.3 Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über
den Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht
erfüllt, wird die R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt,
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die R+V den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat. Die R+V beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der
zu erbringenden Leistung gehabt hat.
8.4 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht
nach 8.1 ausübt.
9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten?
9.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Versicherers abhängig.
9.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
der R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem
Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur
mit dem Versicherungsnehmer.
10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen
Bestimmungen finden Anwendung?
10.1 Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem
zugrundeliegenden Rechtsschutzvertrag.
10.2 Die Beitragsregelungen nach 3. Allgemeiner Teil (AT) gelten entsprechend.
10.3 Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach 9 AT gelten
entsprechend.
KFM0725 Seite 59 von 102
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 60
Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für
Unternehmen (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 61
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 61
3 Was ist nicht versichert? 67
4 Was müssen Sie beachten? 68
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 70
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 70
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 71
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 73
KFM0725 Seite 60 von 102
[Seite 61]
FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 61
Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für
Unternehmen (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben folgenden Bereich versichert:
‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherte Lebensbereiche
Spezial-Straf-Rechtsschutz
‒ Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz
‒ für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit
‒ für alle im Versicherungsschein genannten weiteren Tätigkeiten
‒ im Zusammenhang mit allen für die vorgenannten Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.
2 Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe.
3 Zudem:
Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.
Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus
ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei
Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
Verwaltungsorganen anderer Unternehmen.
Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers
wahrnehmen.
Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen.
Abweichend von 2.1.4 gilt:
‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen
Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen
zu haben.
2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 62
2.2.1 Spezial-Straf-Rechtsschutz für:
1 Die Verteidigung
‒ gegen den Vorwurf einer Straftat,
‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
2 Zeugenbeistand
Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und
die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind.
3 Firmenstellungnahme
Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das
versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt
werden.
4 Verwaltungs-Angelegenheiten
Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
Kosten eines Rechtsanwalts:
‒ In Verwaltungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten
und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.
‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen
Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten
und Umsatzsteuer.
‒ Bei Verwaltungsgutachten
für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
‒ In Aussetzungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen
Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder
Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen.
6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen
wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
werden.
7 Steuerrechtliche Verfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen
Finanzbehörden und -gerichten.
Voraussetzung ist, dass dies
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 63
‒ der Unterstützung der Verteidigung in einem vom Versicherungsschutz erfassten
Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-Verfahren oder
‒ der Verhinderung der Einleitung eines solchen Verfahrens dient.
8 Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung dienen.
9 Aktive Strafverfolgung
für die Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch einen Rechtsanwalt.
Voraussetzung ist, dass
‒ sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder gegen
Vermögensinteressen mitversicherter Unternehmen richtet oder
‒ die Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Unterstützung der Verteidigung der Versicherten dient.
10 Öffentlichkeitsarbeit
um Ihre drohenden Rufschädigungen in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz
umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern, zu begrenzen oder zu
beseitigen. Wir übernehmen Kosten bis maximal 10% der Gesamtversicherungssumme.
11 Kronzeugenregelung
Die anwaltliche Vertretung, wenn sich eine mitversicherte Person nach Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen sie auf eine Kronzeugenregelung beruft.
12 Recherchen
Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
(Beispiel: Recherchen einer Wirtschaftsdetektei)
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie
verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter eine Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er
vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.
2.2.2 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
den versicherten Bereichen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall ist zugleich die Gesamtversicherungssumme
‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
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[Seite 64]
FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 64
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 65
5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
6 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
Sie können der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
uns geleisteten Kaution verpflichtet.
2.3.4 Wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
tätigen Rechtsanwalts.
Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen
Vergütung nach dem RVG.
2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).
6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.
7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.
8 Die Kosten eines Koordinators, der die Verteidigung eines Versicherten mit den Verteidigern
anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Voraussetzung ist, dass R+V
der Beauftragung eines Koordinators vorher zugestimmt hat
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FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 66
Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu,
übernehmen wir diesen in voller Höhe.
Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in
vollem Umfang.
Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft
des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und
‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
2.4.1 Der Rechtsschutzfall ist:
1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder
disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn
es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.
2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.15.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
Zeugenaussage.
3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.15.5, wenn Sie zur Aussage
aufgefordert werden.
4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.15.6 der Beginn der Durchführung
dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.
5 Für die aktive Strafverfolgung nach 2.2.15.9 der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person
begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige diese Versicherung noch
besteht
Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch
auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet
wurden.
Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
werden.
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Stand 01.07.2022 Seite 67
2.4.2 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3 Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.3 Nachhaftung und Nachmeldefrist
1 Nachhaftung
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
einem Jahr.
Voraussetzung ist:
‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein
Rechtsschutzfall eingetreten.
‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die
Nachhaftungszeit zwei Jahre.
Voraussetzung hierfür ist:
‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2 Nachmeldefrist
Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
eingetreten sind.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
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3.2.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie:
1 Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
2 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.
3 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch
Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.
4 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236
Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
5 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen
gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und
für Abrechnungen im privaten Bereich.
3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf
die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
4 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
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Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
4.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
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4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten
("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber
haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben
(zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in
Vorleistung getreten).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
5 In welchen Ländern sind Sie versichert?
Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
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6.2 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4):
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden
sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.15.7, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit
einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft).
‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
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Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
‒ Rechtsschutz für Landwirte
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
-7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
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wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen
Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können
wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen
uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt
jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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Inhaltsverzeichnis
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1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 75
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 75
3 Was ist nicht versichert? 80
4 Was müssen Sie beachten? 82
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 84
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 85
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 86
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 87
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Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert:
‒ Verkehrs-Bereich
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherte Lebensbereiche
1 Verkehrs-Bereich
Sie als Versicherungsnehmer haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen:
1 Als
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Leasingnehmer/Mieter,
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen
Fahrzeuge, wie z.B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
Diese Motorfahrzeuge müssen entweder
bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein.
Für Ihre neu hinzukommenden Motorfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung.
Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten
Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind. Sie müssen uns die Zulassung nicht
sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern. Dann müssen Sie uns innerhalb
eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen. Anderenfalls entfällt nach 8.3
die Vorsorgeversicherung.
2 Als
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter
von Kraftfahrzeugen.
3 Als
Fahrer,
Mitfahrer
aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und –nutzung.
(Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).
4 Als
Fahrgast,
Fußgänger oder
Radfahrer
im öffentlichen Straßenverkehr.
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 76
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Motorfahrzeugs.
2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).
Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die
natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person
verletzt oder getötet wurden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person";
das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
2.2.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an
beweglichen Sachen wahrzunehmen.
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem
Rechtsbereich Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 handelt.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer
im öffentlichen Straßenverkehr (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung).
Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk (Kraftfahrzeuge sind
Motorfahrzeuge zu Lande), eine Fahrschule oder eine Tankstelle?
Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die
‒ nicht auf Sie zugelassen sind,
‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.
2.2.3 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
2.2.4 Verwaltungs-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen.
Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits im Steuer-Rechtsschutz
nach 2.2.6 enthalten ist.
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Stand 01.07.2022 Seite 77
2.2.5 Straf-Rechtsschutz
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und
Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.7 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
den versicherten Bereichen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 78
Ausnahme: In den Rechtsbereichen
‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10
‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11
tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch im Steuer-Rechtsschutz nach
2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater).
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
d. Machen Sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Europa geltend?
Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in Deutschland
für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der
Entschädigungsstelle im Inland.
2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch
sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle
zertifiziert worden sind.
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen
Ausnahme: Dies gilt nicht bei Motorbooten.
5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
Anspruch zugrunde liegt.
2.4.2 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.3 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
maßgeblich.
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2.4.4 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.13.
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3 Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.3 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe.
Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich
versichert).
3.2.3 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
einer Aktiengesellschaft).
3.2.4 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).
3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
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Stand 01.07.2022 Seite 81
3.2.6 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.
3.2.7 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
‒ vor Verfassungsgerichten oder
‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
3.2.8 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.9 In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes
‒ bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das
Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem),
‒ im Ausland.
3.2.10 Für Streitigkeiten
‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
‒ von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.11 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.12 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten.
3.2.13 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).
3.2.14 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.8 steht im
ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf
die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
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3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat oder
2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
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4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
4.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten
("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber
haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben
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(zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in
Vorleistung getreten).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5 In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
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5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden
Dies tun wir,
wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.2 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter
Internet-Vertrags-Rechtsschutz) oder
Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens 36 Monate dauernden Aufenthalts
eingetreten ist.
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.2 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4, 3.1.5):
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden
sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit
einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft).
‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
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7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
‒ Rechtsschutz für Landwirte
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw.
auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die
größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5
Prozent werden nicht gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
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Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
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8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen
Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können
wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen
uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt
jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 90
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 90
3 Was ist nicht versichert? 93
4 Was müssen Sie beachten? 96
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 97
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 98
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 98
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 100
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Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
1 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben folgenden Bereich versichert:
‒ Vermieter-Rechtsschutz
1.1 Wer oder was ist versichert?
1.1.1 Versicherte Lebensbereiche
Vermieter-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz als
‒ Vermieter,
‒ Verpächter und
‒ Eigentümer
der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte).
Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze.
1.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
1.2.1 Immobilien-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
Verlauf der Grundstücksgrenze).
1.2.2 Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
1.2.3 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
den versicherten Bereichen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
1.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
1.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
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1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch im Steuer-Rechtsschutz nach
2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater).
1.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
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c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
1.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
1.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Der Rechtsschutzfall ist:
1.4.1 Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
haben oder verstoßen haben sollen.
1.4.2 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
maßgeblich.
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1.4.3 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der
Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat).
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.13.
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
2 Was ist nicht versichert?
2.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
2.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
2.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18,
‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
2.1.3 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
2.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
2.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
2.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
2.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll.
‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in
Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
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‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.
2.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
Beispiel: Sie haben im Winter vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will
Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern
kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter
stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen).
2.2.4 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).
2.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
2.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der
Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser
Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder),
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
genutzt werden sollen,
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden,
‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
‒ Bausparverträge,
‒ kapitalbildende Lebensversicherungen,
‒ Bundesschatzbriefe,
‒ Pfandbriefe,
‒ Kommunalbriefe
2.2.7 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.
2.2.8 Für Streitigkeiten wegen
‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
(Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).
2.2.9 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
‒ vor Verfassungsgerichten oder
‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
2.2.10 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
2.2.11 Für jede Interessenwahrnehmung
‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
2.2.12 Für Streitigkeiten
‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
‒ von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
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2.2.13 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
2.2.14 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
2.2.15 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von
Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
2.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
2.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
2.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen
Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten
Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
2.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
2.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
2.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
2.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
2.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
2.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
2.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
2.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.3, 2.2.6 keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat oder
2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
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Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
2.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
2.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
3 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
3.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
3.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
3.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
3.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
3.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
3.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
3.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
3.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
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3.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
3.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten
("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber
haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben
(zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in
Vorleistung getreten).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
3.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
3.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4 In welchen Ländern sind Sie versichert?
Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
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5 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
5.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall
5.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
5.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
5.2 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4, 3.1.5):
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit
einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft).
‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
6 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
6.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
6.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
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6.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
‒ Rechtsschutz für Landwirte
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
-7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
6.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
6.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
6.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
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wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
6.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
6.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
6.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
7 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
7.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
7.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
7.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen
Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können
wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen
uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt
jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
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Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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Stand 01.01.2017 Seite 102
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