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R+V für Unternehmen: die Bedingungen im Volltext

Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen und deren Beschäftigte in Europa und Mittelmeeranrainern, Anwaltskosten nach RVG angemessen oder vereinbartem Stundensatz mit Zustimmung, Rückwärtsdeckung ein Jahr, unbegrenzte Nachmeldefrist und Ausschluss von Kartell- und reinen Verkehrsverfahren.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfalllaut Versicherungsschein„Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.“2.3, Seite 38
Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahresmaximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall ist zugleich die Gesamtversicherungssumme“2.3, Seite 39
Eigenständiger Spezial-Straf-Rechtsschutz (nicht nur Ausschnittsdeckung in Haftpflicht oder D&O)ja„Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen (FRB)“Titel, Seite 1
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallja„Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab.“3.3.4, Seite 49
Geltungsbereich (Europa, weltweit, Ausschluss USA und Kanada)ja„In Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira.“5, Seite 52
Verfahren vor ausländischen Behörden und Gerichten mitversichertnein„Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre“5, Seite 51

Versicherte Personen und Unternehmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unternehmen selbst versichert (Verfahren gegen die Firma, Verbandsgeldbuße, Einziehung)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz“2.1.1, Seite 27
Geschäftsführer, Vorstände und gesetzliche Vertreter versichertja„Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen.“2.1.2, Seite 30
Alle Mitarbeiter ohne Namensnennung versichertja„Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.“2.1.2, Seite 29
Ausgeschiedene Mitarbeiter und Organe für Taten während ihrer Tätigkeit versichertja„Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.“2.1.2, Seite 30
Aufsichtsrat, Beirat und Beauftragte (Datenschutz, Umwelt, Arbeitssicherheit) versichertja„Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.“2.1.2, Seite 30
Tochterunternehmen mitversichertja„Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe.“2.1.2, Seite 29
Neu gegründete oder erworbene Tochterunternehmen automatisch mitversichert (Vorsorge)nicht geregelt
Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Praktikanten mitversichertnicht geregelt

Versicherte Verfahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsvorwurfja, bis zur Versicherungssumme„gegen den Vorwurf einer Straftat,“2.2.1, Seite 34
Strafverfahren wegen Vorsatzvorwurf (Vergehen und Verbrechen)ja, bis zur Versicherungssumme„Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.“2.2.1, Seite 37
Auch Verbrechen versichert (nicht nur Vergehen)nicht geregelt
Rückzahlungspflicht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzja„Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.“2.2.1, Seite 37
Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren)ja, bis zur Versicherungssumme„gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,“2.2.1, Seite 34
Verfahren auf Verbandsgeldbuße oder Unternehmenssanktion (§ 30 OWiG, VbVG, art. 31 bis CP)nicht geregelt
Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) mitversichertnicht geregelt
Leistung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrensja„Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie.“2.4.1, Seite 43
Zeugenbeistand für versicherte Personenja, bis zur Versicherungssumme„Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.“2.2.1, Seite 35
Firmenbeistand bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Auskunftsersuchen ohne Beschuldigungja, bis zur Versicherungssumme„Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden.“2.2.1, Seite 35
Disziplinar- und standesrechtliche Verfahrenja, bis zur Versicherungssumme„in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.“2.2.1, Seite 34
Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten.“2.2.1, Seite 36
Umweltstrafverfahren und Umwelt-Bußgeldverfahrennicht geregelt
Bußgeldverfahren nach Datenschutzrecht (DSGVO)nicht geregelt
Kartellbußgeldverfahrennein„Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.“3.2.1, Seite 48
Verfahren wegen Arbeitsunfall und Arbeitsschutznicht geregelt
Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrennein„Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.“3.2.1, Seite 48
Auslieferungsverfahrennicht geregelt
Kosten interner Untersuchungen nach einem Verdachtja, bis 10.000 €„Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.“2.2.1 Recherchen, Seite 31
Präventive Beratung vor Einleitung eines Verfahrens (Compliance-Beratung, Erstberatung)ja„Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz).“2.4.1, Seite 43
Kosten als Verletzter, Nebenkläger oder Anzeigeerstatterja„für die Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch einen Rechtsanwalt.“2.2.1, Seite 36

Kosten und Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinbarte Honorare über der gesetzlichen Vergütung (RVG, AHR, Honorarsatz)ja„Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe.“2.3.4, Seite 42
Höchster erstatteter Stundensatz des Verteidigersja, bis zur Versicherungssumme„Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe.“2.3.4, Seite 42
Mehrere Verteidiger je Verfahren oder Personja„Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).“2.3.4, Seite 41
Private Sachverständigengutachtenja, bis zur Versicherungssumme„Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.“2.3.4, Seite 42
Reisekosten von Verteidiger und versicherter Personja„Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.“2.3.2, Seite 40
Dolmetscher- und Übersetzungskostenja„Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.“2.3.4, Seite 42
Strafkaution als Darlehenja, bis zur Versicherungssumme„Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.“2.3.3, Seite 41
Kosten für Krisen-PR und Reputationsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Wir übernehmen Kosten bis maximal 10% der Gesamtversicherungssumme.“2.2.1 Öffentlichkeitsarbeit, Seite 37
Alle Instanzen einschließlich Revision und Verfassungsbeschwerdeja„Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung dienen.“2.2.1, Seite 36
Geldstrafen, Geldbußen und Auflagen werden nicht übernommennicht geregelt
Kosten der Strafvollstreckung und Gnadenverfahrennicht geregelt

Zeitlicher Umfang und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit ab Vertragsbeginnnicht geregelt
Rückwärtsdeckung für Taten vor Vertragsbeginn, soweit bei Abschluss unbekanntja„Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet wurden.“2.4.1, Seite 43
Auslöser des Versicherungsfalls (Einleitung des Verfahrens oder Tatzeitpunkt)ja„Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.“2.4.1, Seite 42
Nachmeldefrist nach Vertragsendeja„eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit eingetreten sind.“3.1.3, Seite 45
Anschlussdeckung bei Versichererwechsel ohne Lückeja„Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen“6.2, Seite 53

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Abschluss bekannter oder absehbarer Verfahrenja„Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).“2.4.1, Seite 43
Ausschluss von Verfahren, die das Unternehmen selbst gegen versicherte Personen betreibtja„Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen zu haben.“2.1.2, Seite 31
Ausschluss von Kartell- und Wettbewerbsverfahrenja„Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.“3.2.1, Seite 48
Ausschluss von Steuerstrafverfahrenja„Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.“3.2.1, Seite 48
Ausschluss von Verkehrsdeliktenja„Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.“3.2.1, Seite 48
Ausschluss von Verfahren in den USA und Kanadanicht geregelt
Ausschluss bei Verstoß gegen Sanktionen und Embargosnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Freie Wahl des Verteidigersja„Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.“4.3, Seite 50
Zustimmung des Versicherers vor Honorarvereinbarung nötigja„Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe.“2.3.4, Seite 42
Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Verfahrensja„Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch“4.1.1, Seite 50
Vorschuss auf Verteidigerkostennicht geregelt
Beitragsgrundlage (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Lohnsumme)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“AT 2.2, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallja„In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.“6.1.2, Seite 53
Spanien: Defensa penal als Garantie einer D&O- oder Defensa-jurídica-Police statt eigenem Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) R+V für Unternehmen Spezial-Straf-Rechtsschutz

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen R+V UnternehmensPolice Rechtsschutzversicherungen (mit Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen, FRB)
[Seite 1] R+V-Rechtsschutzversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zu R+V-Rechtsschutzversicherungen (MultiLine) Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 2 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2 Bündelnachlassklausel 8 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 20 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 21 Sanktionsklausel 22 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 23 LeistungsUpdate-Garantie 24 LeistungsPlus-Zertifikat 25 Rechtsschutzversicherungen 26 Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB) 26 Bedingungen für den Ausfallschutz 57 Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen (FRB) 62 Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) 76 Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) 91 KFM0726 Seite 1 von 104 [Seite 2] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 2 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 3 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3 3 Beitrag 3 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5 7 Wegfall des versicherten Interesses 5 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6 10 Verjährung 6 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6 13 Auslandssteuer 7 KFM0726 Seite 2 von 104 [Seite 3] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 3 von 104 [Seite 4] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 4 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung 4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. 4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. 4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. KFM0726 Seite 4 von 104 [Seite 5] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 5 Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend KFM0726 Seite 5 von 104 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 6 aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden- /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir KFM0726 Seite 6 von 104 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 7 sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0726 Seite 7 von 104 [Seite 8] Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2020 Seite 8 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0726 Seite 8 von 104 [Seite 9] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 10 Wesentliche Merkmale der Versicherung 10 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10 Bevollmächtigung 11 Zustandekommen des Vertrags 11 Beginn der Versicherung 11 Vorläufige Deckungszusage 11 Widerrufsbelehrung 11 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14 Laufzeit des Vertrags 14 Kündigungsrecht 14 Anwendbares Recht, Sprache 15 Außergerichtliche Beschwerdestelle 15 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17 KFM0726 Seite 9 von 104 [Seite 10] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 10 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0726 Seite 10 von 104 [Seite 11] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 11 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen KFM0726 Seite 11 von 104 [Seite 12] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 12 Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. KFM0726 Seite 12 von 104 [Seite 13] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 13 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, KFM0726 Seite 13 von 104 [Seite 14] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 14 bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. KFM0726 Seite 14 von 104 [Seite 15] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 15 Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. KFM0726 Seite 15 von 104 [Seite 16] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 16 Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- oder Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung 1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im KFM0726 Seite 16 von 104 [Seite 17] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 17 Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 17 von 104 [Seite 18] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 18 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, KFM0726 Seite 18 von 104 [Seite 19] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 19 Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0726 Seite 19 von 104 [Seite 20] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 20 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0726 Seite 20 von 104 [Seite 21] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 21 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 21 von 104 [Seite 22] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 22 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 22 von 104 [Seite 23] Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 23 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 23 von 104 [Seite 24] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 24 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 24 von 104 [Seite 25] LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 25 LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 25 von 104 [Seite 26] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 26 Stand 01.07.2022 Rechtsschutzversicherungen Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 27 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 27 3 Was ist nicht versichert? 45 4 Was müssen Sie beachten? 50 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 52 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 53 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 53 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 55 KFM0726 Seite 26 von 104 [Seite 27] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 27 Stand 01.07.2022 Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert: ‒ Firmen-Bereich ‒ mit LeistungspaketPLUS ‒ mit InkassoPLUS ‒ mit Ausfallschutz ‒ mit MiLoG-Rechtsschutz ‒ Betrieblicher Verkehrs-Bereich ‒ Betrieblicher Immobilien-Bereich ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz ‒ Photovoltaik-Rechtsschutz ‒ Privat-Bereich ‒ mit PrivatPLUS ‒ Privater Verkehrs-Bereich ‒ Privater Immobilien-Bereich 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche 1 Firmen-Bereich Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Sie haben im Firmen-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Mieter, Leasingnehmer, ‒ Fahrer von Motorfahrzeugen, Anhängern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den betrieblichen Verkehrs-Bereich (2.1.1.2). Sie haben im Firmen-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen ‒ aus Miet- und Pachtverhältnissen ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen. Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den betrieblichen Immobilien-Bereich (2.1.1.3). 2 Betrieblicher Verkehrs-Bereich Sie als Versicherungsnehmer haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Leasingnehmer/Mieter, KFM0726 Seite 27 von 104 [Seite 28] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 28 Stand 01.07.2022 von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge, wie z. B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways). In Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit haben Sie Versicherungsschutz als ‒ Fahrer und Mitfahrer mit allen eigenen und fremden Fahrzeugen unabhängig von der Fahrzeugart ‒ Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr. 3 Betrieblicher Immobilien-Bereich Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz als ‒ Eigentümer, ‒ Mieter, ‒ Pächter, ‒ sonstiger Nutzungsberechtigter aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze. Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Sie haben im betrieblichen Immobilien-Bereich keinen Versicherungsschutz im ursächlichen Zusammenhang mit selbst genutzten privaten Objekten (Beispiel: Sie wohnen zur Miete). Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Immobilien-Bereich (2.1.1.8). Sie haben keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (Beispiel: Vermietung einer Wohnung; über Vermieter-Rechtsschutz versicherbar). 4 Spezial-Straf-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz ‒ für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ‒ in Zusammenhang mit allen für die vorgenannten Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen. Wenn der Privat-Bereich versichert ist und Sie dort namentlich genannt sind, haben Sie Versicherungsschutz ‒ für den privaten Bereich, ‒ für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und ‒ im Zusammenhang mit allen privat genutzten Fahrzeugen. Ausnahme: Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten Unternehmens betroffen sind. 5 Photovoltaik-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein im Privatbereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen auf ihren betrieblich und privat selbst genutzten oder vermieteten Flächen und Gebäuden. 6 Privat-Bereich Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer, Beamter). Versicherungsschutz besteht für Sie auch als ‒ Fahrgast ‒ Fußgänger oder ‒ Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr. KFM0726 Seite 28 von 104 [Seite 29] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 29 Stand 01.07.2022 Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der folgenden Einkunftsarten fallen: ‒ Land- und Forstwirtschaft, ‒ Gewerbebetrieb, ‒ selbstständige Arbeit. Sie haben im Privat-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Mieter, Leasingnehmer, ‒ Fahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht aber für Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen. Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Verkehrs-Bereich (2.1.1.7). Sie haben im Privat -Bereich auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als ‒ Eigentümer, ‒ Mieter, ‒ Pächter, ‒ sonstiger Nutzungsberechtigter von privat selbst genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Immobilien-Bereich (2.1.1.8). 7 Privater Verkehrs-Bereich Als im Versicherungsschein im Privat-Bereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz als ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Leasingnehmer/Mieter, ‒ Fahrer ‒ Mitfahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge, wie z.B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways). Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als ‒ Fahrgast, ‒ Fußgänger oder ‒ Radfahrer. 8 Privater Immobilien-Bereich Als im Versicherungsschein im Privat-Bereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz als ‒ Eigentümer, ‒ Mieter, ‒ Pächter, ‒ sonstiger Nutzungsberechtigter aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und privat selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze. Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus KFM0726 Seite 29 von 104 [Seite 30] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 30 Stand 01.07.2022 dem bisherigen Objekt eintreten oder sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt. Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über Vermieter-Rechtsschutz versicherbar). Sie haben im privaten Immobilien-Bereich keinen Versicherungsschutz im ursächlichen Zusammenhang mit betrieblichen Objekten (Beispiel: Sie mieten ein Bürogebäude). 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: 1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen. 2 Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe. 3 Die im Versicherungsschein genannten Personen. 4 Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen: ‒ Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner, ‒ der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner, ‒ die minderjährigen Kinder, ‒ die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. 5 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines betrieblich genutzten Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers. Voraussetzung ist: Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls ‒ auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder ‒ auf dessen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder ‒ vom Versicherungsnehmer angemietet. 6 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines privat genutzten Motorfahrzeugs sowie Anhängers. Voraussetzung ist: Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls ‒ auf die im Versicherungsschein genannte Person, den mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder ‒ auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder ‒ vom der im Versicherungsschein genannten Person, dem mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern angemietet. 2.1.3 Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert: ‒ Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers. ‒ Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt. ‒ Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens. ‒ Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen. Abweichend von 2.1.4 gilt: KFM0726 Seite 30 von 104 [Seite 31] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 31 Stand 01.07.2022 ‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen zu haben. ‒ Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner. 2.1.4 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen). Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Erweiterter Schadenersatz-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS Abweichend von 3.2.7 haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn Sie Schadens- und Unterlassungsansprüche aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht geltend machen. Hierfür übernehmen wir Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. 2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz 1 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus ‒ Arbeitsverhältnissen, ‒ öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten Bereich. 2 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, wenn ein schriftliches Aufhebungsangebot vorliegt. Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 3 um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Wir übernehmen Kosten bis 250 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. KFM0726 Seite 31 von 104 [Seite 32] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 32 Stand 01.07.2022 4 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven Arbeitsrecht wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht. 5 MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von Ihnen Lohn nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen? Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz ‒ für die Abwehr der Lohnansprüche ‒ um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen. 3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht. 2.2.3 Immobilien-Rechtsschutz 1 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung) ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht) ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 2 Erweiterter Immobilien-Rechtsschutz Abweichend von 3.2.12 und 3.2.15 haben Sie auch Versicherungsschutz ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten ‒ bei Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie bei Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben. Für diese Angelegenheiten zahlen wir Kosten bis 2.500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen laufend erhobener Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren) 2.2.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht 1 Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Rechtsbereichen handelt: ‒ Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1, ‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2, ‒ Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8 oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen, ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen, ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahrnehmen. Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und Motorflugzeuge. 2 Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben. 3 Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande), eine Fahrschule oder eine Tankstelle? KFM0726 Seite 32 von 104 [Seite 33] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 33 Stand 01.07.2022 Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die ‒ nicht auf Sie zugelassen sind, ‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind, ‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder ‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind. 4 Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz: ‒ Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten nach 2.3.1.1 bei Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern (Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit haben. ‒ Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-, Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Fitnessstudio der Kauf von Büromöbeln, nicht aber der Kauf von Hanteln). ‒ Vertrags-Rechtsschutz für Investitionsgüter und Software um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Kauf, Leasing, Wartung und Reparatur Ihrer ausschließlich selbst genutzten Produktionsmaschinen, Werkzeuge, technischen Anlagen und Software wahrzunehmen. Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle. ‒ Versicherungsvertrags-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen. Übernommen werden Kosten bis 200.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle. ‒ Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden von Ihnen eingekauften Leistungen wahrzunehmen: ‒ Ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen, ‒ Werbedienstleistungen, ‒ Aktenentsorgung, ‒ Catering, ‒ Messe- und Eventmanagement. 5 Gerichtlicher Vertrags-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen. Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der ‒ Anschaffung, ‒ Veräußerung, ‒ Finanzierung, ‒ Belastung von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen. 6 Gerichtlicher Agentur-Vertrags-Rechtsschutz Sie haben auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Zivilgerichten für vertragliche Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag mit KFM0726 Seite 33 von 104 [Seite 34] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 34 Stand 01.07.2022 Versicherungsunternehmen, Maklerpoolgesellschaften oder Vertriebsgesellschaften die im Namen der Versicherungsunternehmen tätig sind. Versicherungsschutz besteht auch für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und die Abwehr von Provisionsrückforderungsansprüchen aus der Vermittlung von Finanzprodukten mit inländischen Fondsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Haftungsdächern und anderen Produktgebern im Bereich Finanzdienstleistungen. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 Prozent der anfallenden Kosten, mindestens jedoch 250 EUR. 7 MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen? Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines Rechtsanwalts für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.5 MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen. Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. 2.2.6 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 2.2.7 Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten wahrzunehmen 2.2.8 Verwaltungs-Rechtsschutz im um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden Rechtsbereichen enthalten ist: ‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2 ‒ Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 ‒ Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9 oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen, ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen, ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahrnehmen. 2.2.9 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von Beamten). 2.2.10 Straf-Rechtsschutz 1 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen werden Schärfungen und Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht berücksichtigt.). Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: ‒ Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und ‒ Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird. KFM0726 Seite 34 von 104 [Seite 35] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 35 Stand 01.07.2022 Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: ‒ Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel: ‒ Beleidigung, Diebstahl, Betrug). ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Beispiel: Totschlag). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 2 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.11 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.12 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Dies gilt auch in Betreuungsangelegenheiten, in denen eine Betreuungsanordnung erfolgt ist. Wir übernehmen Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.13 Rechtsschutz für Testamente und Vorsorgeverfügungen im Baustein PrivatPLUS ‒ für die Erstellung und Änderung Ihres Testaments durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen für alle im Kalenderjahr gemeldeten Testamente insgesamt 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten; ‒ für die Erstellung und Änderung Ihrer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen für alle im Kalenderjahr gemeldeten Vorsorgeverfügungen insgesamt 250 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten. Ein Anspruch auf Leistung besteht, wenn ein Beratungsbedarf vorliegt. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.14 Opfer-Rechtsschutz 1 für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit). 1 Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat nach 2.2.14.1 verletzt wurden. Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist. 2 für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. KFM0726 Seite 35 von 104 [Seite 36] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 36 Stand 01.07.2022 3 Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist: ‒ Sie sind nebenklageberechtigt und ‒ Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.14.1 verletzt und ‒ dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten. 2.2.15 Spezial-Straf-Rechtsschutz für: 1 Die Verteidigung ‒ gegen den Vorwurf einer Straftat, ‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, ‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 2 Zeugenbeistand Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind. 3 Firmenstellungnahme Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden. 4 Verwaltungs-Angelegenheiten Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende Kosten eines Rechtsanwalts: ‒ In Verwaltungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient. ‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. ‒ Bei Verwaltungsgutachten für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts. Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. ‒ In Aussetzungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet. 5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. KFM0726 Seite 36 von 104 [Seite 37] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 37 Stand 01.07.2022 6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt werden. 7 Steuerrechtliche Verfahren für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten. Voraussetzung ist, dass dies ‒ der Unterstützung der Verteidigung in einem vom Versicherungsschutz erfassten Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-Verfahren oder ‒ der Verhinderung der Einleitung eines solchen Verfahrens dient. 8 Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung dienen. 9 Aktive Strafverfolgung für die Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch einen Rechtsanwalt. Voraussetzung ist, dass ‒ sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder gegen Vermögensinteressen mitversicherter Unternehmen richtet oder ‒ die Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Unterstützung der Verteidigung der Versicherten dient. 10 Öffentlichkeitsarbeit um Ihre drohenden Rufschädigungen in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern, zu begrenzen oder zu beseitigen. Wir übernehmen Kosten bis maximal 10 % der Gesamtversicherungssumme. 11 Kronzeugenregelung Die anwaltliche Vertretung, wenn sich eine mitversicherte Person nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie auf eine Kronzeugenregelung beruft. 12 Recherchen Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. (Beispiel: Recherchen einer Wirtschaftsdetektei) Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter eine Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten. 2.2.16 Daten-Rechtsschutz um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf ‒ Auskunft, ‒ Berichtigung, ‒ Sperrung und ‒ Löschung gerichtlich abzuwehren. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens. 2.2.17 Internet-Domain-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS Abweichend von 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht wahrzunehmen. Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung Ihrer eigenen Internet-Domain oder Homepage. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. KFM0726 Seite 37 von 104 [Seite 38] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 38 Stand 01.07.2022 2.2.18 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.19 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften. Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer ‒ Benachteiligung, ‒ Diskriminierung, ‒ Belästigung, ‒ Ehrverletzung oder ‒ sonstigen Persönlichkeitsverletzung, wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht. 2.2.20 Photovoltaik-Rechtsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen. Versicherungsschutz besteht, wenn die Photovoltaikanlagen ‒ In Ihrem Eigentum stehen und ‒ sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden. Wir übernehmen Kosten bis zu 100.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts. 2.2.21 Rechtsschutz für Kapitalanlagen im Baustein PrivatPLUS Ergänzend zu den in Ziffer 3.2.8 Satz 2 genannten Kapitalanlagen haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen im privaten Bereich. Unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte. Für alle Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Kapitalanlage übernehmen wir Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist zugleich die Höchstleistung für alle gleichnamigen Kapitalanlagen. 2.2.22 InkassoPLUS um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso- Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen ‒ fällig, ‒ unstreitig, ‒ nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.23 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet im Baustein PrivatPLUS für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einem Urheberrechtsverstoß, den Sie als Privatperson im Internet begangen haben sollen. (Beispiel: Sie erhalten eine Abmahnung wegen eines unberechtigten Downloads). Abweichend von 3.2.6 übernehmen wir für alle Versicherten insgesamt für alle im Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. KFM0726 Seite 38 von 104 [Seite 39] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 39 Stand 01.07.2022 2.2.24 Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung im Baustein LeistungspaketPLUS für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung. Versichert sind angefochtene Rechtshandlungen eines Inlandskunden, die auf den Ausgleich von Forderungen gerichtet waren. (Beispiel: Sie liefern Waren an einen Kunden. Der Kunde bezahlt die von Ihnen dafür gestellte Rechnung. Nach einiger Zeit erklärt der Insolvenzverwalter Ihres inzwischen insolventen Kunden Ihnen gegenüber die Anfechtung des Vertrags und fordert den für die Lieferung erhaltenen Rechnungsbetrag von Ihnen zurück.) Wir übernehmen Kosten bis zu 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, insbesondere die Erhebung einer negativen Feststellungsklage, besteht kein Versicherungsschutz. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich die Gesamtversicherungssumme ‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und ‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). a. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: In den Rechtsbereichen ‒ Disziplinar und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9, KFM0726 Seite 39 von 104 [Seite 40] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 40 Stand 01.07.2022 ‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10, ‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11, ‒ Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13, ‒ Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.14, ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15, ‒ InkassoPLUS nach 2.2.22, ‒ Rechtsschutz für private Urheberrechtsverstöße im Internet nach 2.2.23, ‒ Insolvenzanfechtung nach 2.2.24 tragen wir diese weiteren Kosten nicht. c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch ‒ im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater), ‒ in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 für Notare, ‒ für Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13 für Notare. 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. d. Machen Sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Europa geltend? Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in Deutschland für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Entschädigungsstelle im Inland. KFM0726 Seite 40 von 104 [Seite 41] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 41 Stand 01.07.2022 2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: ‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. ‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen Ausnahme: Dies gilt nicht bei Motorbooten. 5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 können Sie als Versicherungsnehmer der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen. Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution verpflichtet. 2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten: KFM0726 Seite 41 von 104 [Seite 42] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 42 Stand 01.07.2022 1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung. 4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben. 5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte). 6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß. 7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland. 8 Die Kosten eines Koordinators, der die Verteidigung eines Versicherten mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Voraussetzung ist, dass R+V der Beauftragung eines Koordinators vorher zugestimmt hat. Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe. Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem Umfang. Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder). 2.3.5 Besondere Leistungen im InkassoPLUS 1 Im InkassoPLUS nach 2.2.22 tragen wir die Kosten des Inkasso-Unternehmens. Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten nicht. Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner eingestellt werden. Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort eingestellt werden. 2 Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids und eines Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen. 3 Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. 4 Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkasso-Unternehmen: KFM0726 Seite 42 von 104 [Seite 43] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 43 Stand 01.07.2022 ‒ Das Vorliegen von Haftbefehlen, ‒ die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, ‒ die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren. 5 Wir tragen Kosten für zehn Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem Nettovolumen von mehr als 500 EUR beabsichtigen. Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.10 ist nicht erforderlich. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die ‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und ‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. 2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15: 1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist. 2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.15.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage. 3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.15.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert werden. 4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.15.6 der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind. 5 Für die aktive Strafverfolgung nach 2.2.15.9 der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige diese Versicherung noch besteht Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des 2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren). Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn ‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder KFM0726 Seite 43 von 104 [Seite 44] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 44 Stand 01.07.2022 ‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert werden. 2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.2.2 das schriftliche Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags. 2.4.5 Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2.1 im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits- Rechtsschutz nach 2.2.2.5 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ‒ Ihre Arbeitnehmer, ‒ durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder ‒ eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. 2.4.6 Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.4.7 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein anderes Unternehmen. 2.4.7 Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.5 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.8 Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.7 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.9 Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.8 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.10 Im InkassoPLUS nach 2.2.22 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben. 2.4.11 Im Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung nach 2.2.24 die Erklärung der Anfechtung des Insolvenzverwalters Ihnen gegenüber. 2.4.12 Bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitsgebers nach 2.2.2.3 die Beantragung der Insolvenz durch Ihren Arbeitgeber. 2.4.13 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.14 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. (Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe Arbeitsanweisung. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen die Arbeitsanweisung verstoßen hat). 2.4.15 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand, die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten). Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.11. 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, KFM0726 Seite 44 von 104 [Seite 45] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 45 Stand 01.07.2022 nicht berücksichtigt. 3 Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz ‒ im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 ‒ im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.4 bei Streitigkeiten bezüglich Motorfahrzeugen; dies gilt nicht für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechtes nach 3.1.3, ‒ im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich Motorfahrzeugen ‒ in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.8, ‒ im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9, ‒ im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10, ‒ im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11, ‒ im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12, ‒ im Rechtsschutz für Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13 ‒ im Opfer Rechtsschutz nach 2.2.14, ‒ im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15, ‒ im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.16, ‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18, ‒ im InkassoPLUS nach 2.2.22, ‒ Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2.23, ‒ bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG), ‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb eines Jahres nach Versicherungsbeginn eingetreten und steht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechtes über das bei Abschluss eines Vertrages belehrt wurde oder hätte belehrt werden müssen. Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsbeginn eintreten, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.1.6 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 1 Nachhaftung Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von einem Jahr. Voraussetzung ist: ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein Rechtsschutzfall eingetreten. KFM0726 Seite 45 von 104 [Seite 46] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 46 Stand 01.07.2022 ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die Nachhaftungszeit zwei Jahre. Voraussetzung hierfür ist: ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2 Nachmeldefrist Abweichend von 3.1.2 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit eingetreten sind. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll. ‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. ‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. ‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben. 3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). 3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). 3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. KFM0726 Seite 46 von 104 [Seite 47] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 47 Stand 01.07.2022 3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte). Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich: ‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder), ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden, ‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, ‒ Bausparverträge, ‒ kapitalbildende Lebensversicherungen, ‒ Bundesschatzbriefe, ‒ Pfandbriefe, ‒ Kommunalbriefe. 3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit ‒ Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden, ‒ Spiel- oder Wettverträgen, ‒ Gewinnzusagen. 3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 versichert sind. 3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH vorgehen. 3.2.12 Für Streitigkeiten wegen ‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, ‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). 3.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr ‒ vor Verfassungsgerichten oder ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahr. 3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie ‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 3.2.16 In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes ‒ bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), ‒ im Ausland. 3.2.17 Für Streitigkeiten ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, ‒ von Mitversicherten untereinander. KFM0726 Seite 47 von 104 [Seite 48] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 48 Stand 01.07.2022 Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.18 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten. 3.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert). 3.2.21 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.9, 2.2.19 bis 2.2.21, 2.2.23 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.2.22 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie: 1 Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben. 2 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. 3 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde. 4 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236 Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten. 5 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich. Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht. 3.2.23 Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.22 keinen Versicherungsschutz für Forderungen, ‒ von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht beigetrieben werden können; ‒ aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; ‒ die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen; ‒ die an Sie abgetreten wurden. Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche Mahnverfahren, wenn ‒ Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt, ‒ Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist, ‒ gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war, KFM0726 Seite 48 von 104 [Seite 49] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 49 Stand 01.07.2022 ‒ gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein Insolvenzverfahren angemeldet wurde Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht. 3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8 für Verfahren im Zusammenhang mit ‒ dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), ‒ Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden), ‒ Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, ‒ Vorschriften, die die Herstellung, Zulassung, Registrierung, gewerbsmäßige Ein- und Ausfuhr, Überwachung und klinische Prüfung von Arzneimitteln regeln, ‒ Vorschriften, die die Planung und Finanzierung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen regeln, ‒ der Vergabe von Studienplätzen. 3.2.25 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. KFM0726 Seite 49 von 104 [Seite 50] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 50 Stand 01.07.2022 3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.16, 2.2.19 bis 2.2.21 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 4.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben KFM0726 Seite 50 von 104 [Seite 51] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 51 Stand 01.07.2022 ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. KFM0726 Seite 51 von 104 [Seite 52] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 52 Stand 01.07.2022 4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. ‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. ‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: ‒ Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens 36 Monate dauernden Aufenthaltes eingetreten, ‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr und ‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr. Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.4 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz). Ausnahme: Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 haben Sie nur Versicherungsschutz im Geltungsbereich des 5.1. KFM0726 Seite 52 von 104 [Seite 53] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 53 Stand 01.07.2022 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.22 das Inkasso-Unternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre Forderung die in 2.4.10 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung des Inkasso-Unternehmens erhalten haben. 6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.2 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4, 3.1.5): ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). ‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. KFM0726 Seite 53 von 104 [Seite 54] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 54 Stand 01.07.2022 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi ‒ Rechtsschutz für Landwirte mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. KFM0726 Seite 54 von 104 [Seite 55] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 55 Stand 01.07.2022 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). KFM0726 Seite 55 von 104 [Seite 56] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 56 Stand 01.07.2022 In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0726 Seite 56 von 104 [Seite 57] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 57 Bedingungen für den Ausfallschutz Inhaltsverzeichnis Seite 1 Was ist versichert? 58 2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? 58 3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 59 4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 59 5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche Höchstentschädigungsgrenze gilt? 60 6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung durch R+V? 60 7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 61 8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 61 9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 61 10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden Anwendung? 61 KFM0726 Seite 57 von 104 [Seite 58] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 58 Bedingungen für den Ausfallschutz Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach 2.2.22 der Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung um folgende Regelungen: 1 Was ist versichert? 1.1 Die R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.22 vorliegt. 1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, ‒ die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden, ‒ gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben werden (unbestrittene Forderungen) und ‒ die die Voraussetzungen nach 2.2.22 erfüllen. 1.3 Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung. 1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 1.5 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei der R+V, werden Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen (insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er insofern kein Wahlrecht mehr. 1.6 Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung. 2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, 2.1 dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und 2.2 der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist. KFM0726 Seite 58 von 104 [Seite 59] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 59 3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 3.1 Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von der R+V benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und ‒ das Inkassoverfahren nach 2.3.5 wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung eingestellt wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der Forderung in Textform bescheinigt hat, oder ‒ eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom Versicherungsnehmer beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde, oder ‒ das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der Fälligkeit laut Ratenzahlungsplan. 3.2 Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei der R+V gemeldet hat. 4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Es besteht kein Versicherungsschutz für 4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, 4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer, 4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung, 4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen (z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing), 4.6 Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Inkassounternehmen, Unternehmensberater, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, 4.7 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, 4.8 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vergleich, 4.9 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch KFM0726 Seite 59 von 104 [Seite 60] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 60 Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. 5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche Höchstentschädigungsgrenze gilt? 5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Forderungen abgezogen: ‒ nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile, ‒ Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann, ‒ alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus dem Inkassoverfahren, und ‒ Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten. ‒ Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden Betrags eine Anrechnung. 5.2 Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 Prozent des versicherten Ausfalls, höchstens jedoch 3.000 EUR. 5.3 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese spätestens nach einem Monat aus. 5.4 Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR. Diese gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das Ende eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das Versicherungsjahr weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung zeitanteilig. 6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung durch die R+V? 6.1 Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab. 6.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. 6.3 Entschädigungsleistungen sind an die R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden zustehen. 6.4 Die R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von Regressmaßnahmen. 6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen. 6.6 Der Versicherungsnehmer hat der R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen KFM0726 Seite 60 von 104 [Seite 61] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 61 Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren. 7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 7.1 Der R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind, 7.2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen. 8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 8.1 Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen. 8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet. 8.3 Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt, wird die R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die R+V den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die R+V beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der zu erbringenden Leistung gehabt hat. 8.4 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nach 8.1 ausübt. 9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 9.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherers abhängig. 9.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die der R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur mit dem Versicherungsnehmer. 10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden Anwendung? 10.1 Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsschutzvertrag. 10.2 Die Beitragsregelungen nach 3. Allgemeiner Teil (AT) gelten entsprechend. 10.3 Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach 9 AT gelten entsprechend. KFM0726 Seite 61 von 104 [Seite 62] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 62 Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 63 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 63 3 Was ist nicht versichert? 69 4 Was müssen Sie beachten? 70 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 72 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 72 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 73 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 75 KFM0726 Seite 62 von 104 [Seite 63] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 63 Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben folgenden Bereich versichert: ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche Spezial-Straf-Rechtsschutz ‒ Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz ‒ für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit ‒ für alle im Versicherungsschein genannten weiteren Tätigkeiten ‒ im Zusammenhang mit allen für die vorgenannten Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: 1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen. 2 Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe. 3 Zudem:  Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.  Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.  Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens.  Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen. Abweichend von 2.1.4 gilt: ‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen zu haben. 2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen). 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: KFM0726 Seite 63 von 104 [Seite 64] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 64 2.2.1 Spezial-Straf-Rechtsschutz für: 1 Die Verteidigung ‒ gegen den Vorwurf einer Straftat, ‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, ‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 2 Zeugenbeistand Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind. 3 Firmenstellungnahme Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden. 4 Verwaltungs-Angelegenheiten Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende Kosten eines Rechtsanwalts: ‒ In Verwaltungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient. ‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. ‒ Bei Verwaltungsgutachten für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts. Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. ‒ In Aussetzungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet. 5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. 6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt werden. 7 Steuerrechtliche Verfahren für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten. Voraussetzung ist, dass dies KFM0726 Seite 64 von 104 [Seite 65] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 65 ‒ der Unterstützung der Verteidigung in einem vom Versicherungsschutz erfassten Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-Verfahren oder ‒ der Verhinderung der Einleitung eines solchen Verfahrens dient. 8 Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung dienen. 9 Aktive Strafverfolgung für die Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch einen Rechtsanwalt. Voraussetzung ist, dass ‒ sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder gegen Vermögensinteressen mitversicherter Unternehmen richtet oder ‒ die Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Unterstützung der Verteidigung der Versicherten dient. 10 Öffentlichkeitsarbeit um Ihre drohenden Rufschädigungen in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern, zu begrenzen oder zu beseitigen. Wir übernehmen Kosten bis maximal 10% der Gesamtversicherungssumme. 11 Kronzeugenregelung Die anwaltliche Vertretung, wenn sich eine mitversicherte Person nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie auf eine Kronzeugenregelung beruft. 12 Recherchen Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. (Beispiel: Recherchen einer Wirtschaftsdetektei) Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter eine Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten. 2.2.2 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall ist zugleich die Gesamtversicherungssumme ‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und ‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. KFM0726 Seite 65 von 104 [Seite 66] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 66 Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. KFM0726 Seite 66 von 104 [Seite 67] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 67 5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 6 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Sie können der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen. Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution verpflichtet. 2.3.4 Wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten: 1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung. 4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben. 5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte). 6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß. 7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland. 8 Die Kosten eines Koordinators, der die Verteidigung eines Versicherten mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Voraussetzung ist, dass R+V der Beauftragung eines Koordinators vorher zugestimmt hat KFM0726 Seite 67 von 104 [Seite 68] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 68 Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe. Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem Umfang. Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder). 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die ‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und ‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 2.4.1 Der Rechtsschutzfall ist: 1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist. 2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.15.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage. 3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.15.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert werden. 4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.15.6 der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind. 5 Für die aktive Strafverfolgung nach 2.2.15.9 der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige diese Versicherung noch besteht Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des 2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren). Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn ‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder ‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert werden. KFM0726 Seite 68 von 104 [Seite 69] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 69 2.4.2 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3 Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.3 Nachhaftung und Nachmeldefrist 1 Nachhaftung Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von einem Jahr. Voraussetzung ist: ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein Rechtsschutzfall eingetreten. ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die Nachhaftungszeit zwei Jahre. Voraussetzung hierfür ist: ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2 Nachmeldefrist Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit eingetreten sind. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: KFM0726 Seite 69 von 104 [Seite 70] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 70 3.2.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie: 1 Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben. 2 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. 3 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde. 4 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236 Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten. 5 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich. 3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 4 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten KFM0726 Seite 70 von 104 [Seite 71] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 71 Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 4.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). KFM0726 Seite 71 von 104 [Seite 72] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 72 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. KFM0726 Seite 72 von 104 [Seite 73] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 73 6.2 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4): ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.15.7, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). ‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. KFM0726 Seite 73 von 104 [Seite 74] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 74 Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi ‒ Rechtsschutz für Landwirte mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung KFM0726 Seite 74 von 104 [Seite 75] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 75 wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0726 Seite 75 von 104 [Seite 76] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 76 Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 77 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 77 3 Was ist nicht versichert? 82 4 Was müssen Sie beachten? 84 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 86 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 87 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 88 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 89 KFM0726 Seite 76 von 104 [Seite 77] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 77 Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert: ‒ Verkehrs-Bereich 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche 1 Verkehrs-Bereich Sie als Versicherungsnehmer haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen: 1 Als ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Leasingnehmer/Mieter, von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge, wie z.B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways). Diese Motorfahrzeuge müssen entweder  bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder  auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein. Für Ihre neu hinzukommenden Motorfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind. Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern. Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen. Anderenfalls entfällt nach 8.3 die Vorsorgeversicherung. 2 Als  Erwerber,  Leasingnehmer/Mieter von Kraftfahrzeugen. 3 Als  Fahrer,  Mitfahrer aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und –nutzung. (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht). 4 Als  Fahrgast,  Fußgänger oder  Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr. KFM0726 Seite 77 von 104 [Seite 78] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 78 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Motorfahrzeugs. 2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen). Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. 2.2.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Rechtsbereich Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 handelt. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung). Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande), eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die ‒ nicht auf Sie zugelassen sind, ‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind, ‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder ‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind. 2.2.3 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 2.2.4 Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 enthalten ist. KFM0726 Seite 78 von 104 [Seite 79] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 79 2.2.5 Straf-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.7 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). KFM0726 Seite 79 von 104 [Seite 80] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 80 Ausnahme: In den Rechtsbereichen ‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10 ‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11 tragen wir diese weiteren Kosten nicht. d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater). 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. d. Machen Sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Europa geltend? Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in Deutschland für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Entschädigungsstelle im Inland. 2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. KFM0726 Seite 80 von 104 [Seite 81] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 81 4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: ‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. ‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen Ausnahme: Dies gilt nicht bei Motorbooten. 5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.3 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. KFM0726 Seite 81 von 104 [Seite 82] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 82 2.4.4 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.13. 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3 Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.3 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). 3.2.3 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.4 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. KFM0726 Seite 82 von 104 [Seite 83] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 83 3.2.6 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH vorgehen. 3.2.7 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr ‒ vor Verfassungsgerichten oder ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). 3.2.8 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.9 In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes ‒ bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), ‒ im Ausland. 3.2.10 Für Streitigkeiten ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, ‒ von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.11 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.12 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten. 3.2.13 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert). 3.2.14 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.8 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. KFM0726 Seite 83 von 104 [Seite 84] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 84 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? KFM0726 Seite 84 von 104 [Seite 85] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 85 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 4.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben KFM0726 Seite 85 von 104 [Seite 86] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 86 (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. ‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. ‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. KFM0726 Seite 86 von 104 [Seite 87] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 87 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden Dies tun wir,  wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.2 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz) oder  Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens 36 Monate dauernden Aufenthalts eingetreten ist. 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.2 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4, 3.1.5): ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). ‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). KFM0726 Seite 87 von 104 [Seite 88] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 88 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi ‒ Rechtsschutz für Landwirte mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). KFM0726 Seite 88 von 104 [Seite 89] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 89 Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. KFM0726 Seite 89 von 104 [Seite 90] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 90 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0726 Seite 90 von 104 [Seite 91] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 91 Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 92 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 92 3 Was ist nicht versichert? 95 4 Was müssen Sie beachten? 98 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 99 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 100 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 100 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 102 KFM0726 Seite 91 von 104 [Seite 92] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 92 Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben folgenden Bereich versichert: ‒ Vermieter-Rechtsschutz 1.1 Wer oder was ist versichert? 1.1.1 Versicherte Lebensbereiche Vermieter-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz als ‒ Vermieter, ‒ Verpächter und ‒ Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte). Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze. 1.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 1.2.1 Immobilien-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung) ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht) ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 1.2.2 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 1.2.3 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 1.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 1.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: KFM0726 Seite 92 von 104 [Seite 93] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 93 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater). 1.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). KFM0726 Seite 93 von 104 [Seite 94] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 94 c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 1.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 1.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: 1.4.1 Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 1.4.2 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. KFM0726 Seite 94 von 104 [Seite 95] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 95 1.4.3 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat). Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.13. 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 2 Was ist nicht versichert? 2.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 2.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 2.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz ‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18, ‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 2.1.3 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 2.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 2.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 2.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 2.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll. ‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. ‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. KFM0726 Seite 95 von 104 [Seite 96] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 96 ‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben. 2.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. Beispiel: Sie haben im Winter vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen). 2.2.4 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 2.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. 2.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte). Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich: ‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder), ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden, ‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, ‒ Bausparverträge, ‒ kapitalbildende Lebensversicherungen, ‒ Bundesschatzbriefe, ‒ Pfandbriefe, ‒ Kommunalbriefe 2.2.7 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH vorgehen. 2.2.8 Für Streitigkeiten wegen ‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, ‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). 2.2.9 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr ‒ vor Verfassungsgerichten oder ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). 2.2.10 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 2.2.11 Für jede Interessenwahrnehmung ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie ‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 2.2.12 Für Streitigkeiten ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, ‒ von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. KFM0726 Seite 96 von 104 [Seite 97] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 97 2.2.13 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. 2.2.14 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. 2.2.15 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 2.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 2.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 2.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 2.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 2.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 2.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 2.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 2.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 2.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 2.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 2.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.3, 2.2.6 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. KFM0726 Seite 97 von 104 [Seite 98] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 98 Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 2.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 2.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 3 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 3.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 3.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 3.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 3.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 3.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 3.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 3.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. KFM0726 Seite 98 von 104 [Seite 99] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 99 3.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 3.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 3.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 3.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. KFM0726 Seite 99 von 104 [Seite 100] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 100 5 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 5.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall 5.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 5.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 5.2 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4, 3.1.5): ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). ‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 6 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 6.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 6.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. KFM0726 Seite 100 von 104 [Seite 101] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 101 6.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi ‒ Rechtsschutz für Landwirte mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 6.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 6.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 6.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es KFM0726 Seite 101 von 104 [Seite 102] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 102 wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). 6.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 6.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 6.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 7 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 7.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 7.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 7.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. KFM0726 Seite 102 von 104 [Seite 103] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 103 Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0726 Seite 103 von 104 [Seite 104] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 104 KFM0726 Seite 104 von 104
Volltext aufklappen: R+V Rechtsschutzversicherungen MultiLine (mit Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen, FRB)
[Seite 1] R+V-Rechtsschutzversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zu R+V-Rechtsschutzversicherungen (MultiLine) Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 2 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2 Bündelnachlassklausel 8 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 17 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 19 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 20 Sanktionsklausel 21 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 22 LeistungsUpdate-Garantie 23 Rechtsschutzversicherungen 24 Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB) 24 Bedingungen für den Ausfallschutz 55 Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen (FRB) 60 Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) 74 Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) 89 KFM0725 Seite 1 von 102 [Seite 2] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 2 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 3 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3 3 Beitrag 3 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5 7 Wegfall des versicherten Interesses 5 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6 10 Verjährung 6 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6 13 Auslandssteuer 7 KFM0725 Seite 2 von 102 [Seite 3] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0725 Seite 3 von 102 [Seite 4] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 4 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung 4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. 4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. 4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. KFM0725 Seite 4 von 102 [Seite 5] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 5 Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend KFM0725 Seite 5 von 102 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 6 aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden- /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir KFM0725 Seite 6 von 102 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 7 sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0725 Seite 7 von 102 [Seite 8] Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2020 Seite 8 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0725 Seite 8 von 102 [Seite 9] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 10 Wesentliche Merkmale der Versicherung 10 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10 Bevollmächtigung 11 Zustandekommen des Vertrags 11 Beginn der Versicherung 11 Vorläufige Deckungszusage 11 Widerrufsbelehrung 11 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14 Laufzeit des Vertrags 14 Kündigungsrecht 14 Anwendbares Recht, Sprache 14 Außergerichtliche Beschwerdestelle 14 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 15 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 16 KFM0725 Seite 9 von 102 [Seite 10] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 10 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; Volker Buchem, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; Michael Busch, Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0725 Seite 10 von 102 [Seite 11] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 11 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen KFM0725 Seite 11 von 102 [Seite 12] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 12 Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; KFM0725 Seite 12 von 102 [Seite 13] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 13 2 die ladungsfähige Adresse des Versicherers und jede andere Adresse, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Ziffer II. genannten KFM0725 Seite 13 von 102 [Seite 14] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 14 Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. KFM0725 Seite 14 von 102 [Seite 15] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 15 Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- oder Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). KFM0725 Seite 15 von 102 [Seite 16] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 16 Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung 1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0725 Seite 16 von 102 [Seite 17] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 17 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, KFM0725 Seite 17 von 102 [Seite 18] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 18 Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0725 Seite 18 von 102 [Seite 19] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 19 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0725 Seite 19 von 102 [Seite 20] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 20 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0725 Seite 20 von 102 [Seite 21] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 21 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0725 Seite 21 von 102 [Seite 22] Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 22 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0725 Seite 22 von 102 [Seite 23] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 23 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0725 Seite 23 von 102 [Seite 24] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 24 Stand 01.07.2022 Rechtsschutzversicherungen Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 25 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 25 3 Was ist nicht versichert? 43 4 Was müssen Sie beachten? 48 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 50 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 51 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 51 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 53 KFM0725 Seite 24 von 102 [Seite 25] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 25 Stand 01.07.2022 Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert: ‒ Firmen-Bereich ‒ mit LeistungspaketPLUS ‒ mit InkassoPLUS ‒ mit Ausfallschutz ‒ mit MiLoG-Rechtsschutz ‒ Betrieblicher Verkehrs-Bereich ‒ Betrieblicher Immobilien-Bereich ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz ‒ Photovoltaik-Rechtsschutz ‒ Privat-Bereich ‒ mit PrivatPLUS ‒ Privater Verkehrs-Bereich ‒ Privater Immobilien-Bereich 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche 1 Firmen-Bereich Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Sie haben im Firmen-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Mieter, Leasingnehmer, ‒ Fahrer von Motorfahrzeugen, Anhängern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den betrieblichen Verkehrs-Bereich (2.1.1.2). Sie haben im Firmen-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen ‒ aus Miet- und Pachtverhältnissen ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen. Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den betrieblichen Immobilien-Bereich (2.1.1.3). 2 Betrieblicher Verkehrs-Bereich Sie als Versicherungsnehmer haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Leasingnehmer/Mieter, KFM0725 Seite 25 von 102 [Seite 26] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 26 Stand 01.07.2022 von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge, wie z. B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways). In Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit haben Sie Versicherungsschutz als ‒ Fahrer und Mitfahrer mit allen eigenen und fremden Fahrzeugen unabhängig von der Fahrzeugart ‒ Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr. 3 Betrieblicher Immobilien-Bereich Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz als ‒ Eigentümer, ‒ Mieter, ‒ Pächter, ‒ sonstiger Nutzungsberechtigter aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze. Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Sie haben im betrieblichen Immobilien-Bereich keinen Versicherungsschutz im ursächlichen Zusammenhang mit selbst genutzten privaten Objekten (Beispiel: Sie wohnen zur Miete). Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Immobilien-Bereich (2.1.1.8). Sie haben keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (Beispiel: Vermietung einer Wohnung; über Vermieter-Rechtsschutz versicherbar). 4 Spezial-Straf-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz ‒ für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ‒ in Zusammenhang mit allen für die vorgenannten Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen. Wenn der Privat-Bereich versichert ist und Sie dort namentlich genannt sind, haben Sie Versicherungsschutz ‒ für den privaten Bereich, ‒ für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und ‒ im Zusammenhang mit allen privat genutzten Fahrzeugen. Ausnahme: Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten Unternehmens betroffen sind. 5 Photovoltaik-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein im Privatbereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen auf ihren betrieblich und privat selbst genutzten oder vermieteten Flächen und Gebäuden. 6 Privat-Bereich Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer, Beamter). Versicherungsschutz besteht für Sie auch als ‒ Fahrgast ‒ Fußgänger oder ‒ Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr. KFM0725 Seite 26 von 102 [Seite 27] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 27 Stand 01.07.2022 Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der folgenden Einkunftsarten fallen: ‒ Land- und Forstwirtschaft, ‒ Gewerbebetrieb, ‒ selbstständige Arbeit. Sie haben im Privat-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Mieter, Leasingnehmer, ‒ Fahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht aber für Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen. Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Verkehrs-Bereich (2.1.1.7). Sie haben im Privat -Bereich auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als ‒ Eigentümer, ‒ Mieter, ‒ Pächter, ‒ sonstiger Nutzungsberechtigter von privat selbst genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den privaten Immobilien-Bereich (2.1.1.8). 7 Privater Verkehrs-Bereich Als im Versicherungsschein im Privat-Bereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz als ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Leasingnehmer/Mieter, ‒ Fahrer ‒ Mitfahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge, wie z.B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways). Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als ‒ Fahrgast, ‒ Fußgänger oder ‒ Radfahrer. 8 Privater Immobilien-Bereich Als im Versicherungsschein im Privat-Bereich genannte Person haben Sie Versicherungsschutz als ‒ Eigentümer, ‒ Mieter, ‒ Pächter, ‒ sonstiger Nutzungsberechtigter aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und privat selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze. Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus KFM0725 Seite 27 von 102 [Seite 28] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 28 Stand 01.07.2022 dem bisherigen Objekt eintreten oder sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt. Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über Vermieter-Rechtsschutz versicherbar). Sie haben im privaten Immobilien-Bereich keinen Versicherungsschutz im ursächlichen Zusammenhang mit betrieblichen Objekten (Beispiel: Sie mieten ein Bürogebäude). 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: 1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen. 2 Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe. 3 Die im Versicherungsschein genannten Personen. 4 Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen: ‒ Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner, ‒ der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner, ‒ die minderjährigen Kinder, ‒ die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. 5 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines betrieblich genutzten Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers. Voraussetzung ist: Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls ‒ auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder ‒ auf dessen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder ‒ vom Versicherungsnehmer angemietet. 6 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines privat genutzten Motorfahrzeugs sowie Anhängers. Voraussetzung ist: Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls ‒ auf die im Versicherungsschein genannte Person, den mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder ‒ auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder ‒ vom der im Versicherungsschein genannten Person, dem mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern angemietet. 2.1.3 Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert: ‒ Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers. ‒ Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt. ‒ Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens. ‒ Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen. Abweichend von 2.1.4 gilt: KFM0725 Seite 28 von 102 [Seite 29] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 29 Stand 01.07.2022 ‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen zu haben. ‒ Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner. 2.1.4 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen). Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Erweiterter Schadenersatz-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS Abweichend von 3.2.7 haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn Sie Schadens- und Unterlassungsansprüche aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht geltend machen. Hierfür übernehmen wir Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. 2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz 1 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus ‒ Arbeitsverhältnissen, ‒ öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten Bereich. 2 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, wenn ein schriftliches Aufhebungsangebot vorliegt. Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 3 um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Wir übernehmen Kosten bis 250 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. KFM0725 Seite 29 von 102 [Seite 30] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 30 Stand 01.07.2022 4 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven Arbeitsrecht wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht. 5 MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von Ihnen Lohn nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen? Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz ‒ für die Abwehr der Lohnansprüche ‒ um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen. 3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht. 2.2.3 Immobilien-Rechtsschutz 1 um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung) ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht) ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 2 Erweiterter Immobilien-Rechtsschutz Abweichend von 3.2.12 und 3.2.15 haben Sie auch Versicherungsschutz ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten ‒ bei Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie bei Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben. Für diese Angelegenheiten zahlen wir Kosten bis 2.500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen laufend erhobener Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren) 2.2.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht 1 Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Rechtsbereichen handelt: ‒ Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1, ‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2, ‒ Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8 oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen, ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen, ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahrnehmen. Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und Motorflugzeuge. 2 Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben. 3 Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande), eine Fahrschule oder eine Tankstelle? KFM0725 Seite 30 von 102 [Seite 31] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 31 Stand 01.07.2022 Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die ‒ nicht auf Sie zugelassen sind, ‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind, ‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder ‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind. 4 Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz: ‒ Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten nach 2.3.1.1 bei Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern (Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit haben. ‒ Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-, Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Fitnessstudio der Kauf von Büromöbeln, nicht aber der Kauf von Hanteln). ‒ Vertrags-Rechtsschutz für Investitionsgüter und Software um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Kauf, Leasing, Wartung und Reparatur Ihrer ausschließlich selbst genutzten Produktionsmaschinen, Werkzeuge, technischen Anlagen und Software wahrzunehmen. Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle. ‒ Versicherungsvertrags-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen. Übernommen werden Kosten bis 200.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle. ‒ Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden von Ihnen eingekauften Leistungen wahrzunehmen: ‒ Ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen, ‒ Werbedienstleistungen, ‒ Aktenentsorgung, ‒ Catering, ‒ Messe- und Eventmanagement. 5 Gerichtlicher Vertrags-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen. Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der ‒ Anschaffung, ‒ Veräußerung, ‒ Finanzierung, ‒ Belastung von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen. 6 Gerichtlicher Agentur-Vertrags-Rechtsschutz Sie haben auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Zivilgerichten für vertragliche Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag mit KFM0725 Seite 31 von 102 [Seite 32] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 32 Stand 01.07.2022 Versicherungsunternehmen, Maklerpoolgesellschaften oder Vertriebsgesellschaften die im Namen der Versicherungsunternehmen tätig sind. Versicherungsschutz besteht auch für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und die Abwehr von Provisionsrückforderungsansprüchen aus der Vermittlung von Finanzprodukten mit inländischen Fondsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Haftungsdächern und anderen Produktgebern im Bereich Finanzdienstleistungen. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 Prozent der anfallenden Kosten, mindestens jedoch 250 EUR. 7 MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen? Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines Rechtsanwalts für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.5 MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen. Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. 2.2.6 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 2.2.7 Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten wahrzunehmen 2.2.8 Verwaltungs-Rechtsschutz im um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden Rechtsbereichen enthalten ist: ‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2 ‒ Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 ‒ Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9 oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen, ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen, ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahrnehmen. 2.2.9 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von Beamten). 2.2.10 Straf-Rechtsschutz 1 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen werden Schärfungen und Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht berücksichtigt.). Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: ‒ Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und ‒ Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird. KFM0725 Seite 32 von 102 [Seite 33] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 33 Stand 01.07.2022 Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: ‒ Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel: ‒ Beleidigung, Diebstahl, Betrug). ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Beispiel: Totschlag). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 2 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.11 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.12 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Dies gilt auch in Betreuungsangelegenheiten, in denen eine Betreuungsanordnung erfolgt ist. Wir übernehmen Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.13 Rechtsschutz für Testamente und Vorsorgeverfügungen im Baustein PrivatPLUS ‒ für die Erstellung und Änderung Ihres Testaments durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen für alle im Kalenderjahr gemeldeten Testamente insgesamt 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten; ‒ für die Erstellung und Änderung Ihrer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen für alle im Kalenderjahr gemeldeten Vorsorgeverfügungen insgesamt 250 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten. Ein Anspruch auf Leistung besteht, wenn ein Beratungsbedarf vorliegt. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.14 Opfer-Rechtsschutz 1 für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit). 1 Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat nach 2.2.14.1 verletzt wurden. Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist. 2 für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. KFM0725 Seite 33 von 102 [Seite 34] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 34 Stand 01.07.2022 3 Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist: ‒ Sie sind nebenklageberechtigt und ‒ Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.14.1 verletzt und ‒ dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten. 2.2.15 Spezial-Straf-Rechtsschutz für: 1 Die Verteidigung ‒ gegen den Vorwurf einer Straftat, ‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, ‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 2 Zeugenbeistand Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind. 3 Firmenstellungnahme Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden. 4 Verwaltungs-Angelegenheiten Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende Kosten eines Rechtsanwalts: ‒ In Verwaltungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient. ‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. ‒ Bei Verwaltungsgutachten für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts. Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. ‒ In Aussetzungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet. 5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. KFM0725 Seite 34 von 102 [Seite 35] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 35 Stand 01.07.2022 6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt werden. 7 Steuerrechtliche Verfahren für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten. Voraussetzung ist, dass dies ‒ der Unterstützung der Verteidigung in einem vom Versicherungsschutz erfassten Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-Verfahren oder ‒ der Verhinderung der Einleitung eines solchen Verfahrens dient. 8 Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung dienen. 9 Aktive Strafverfolgung für die Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch einen Rechtsanwalt. Voraussetzung ist, dass ‒ sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder gegen Vermögensinteressen mitversicherter Unternehmen richtet oder ‒ die Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Unterstützung der Verteidigung der Versicherten dient. 10 Öffentlichkeitsarbeit um Ihre drohenden Rufschädigungen in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern, zu begrenzen oder zu beseitigen. Wir übernehmen Kosten bis maximal 10 % der Gesamtversicherungssumme. 11 Kronzeugenregelung Die anwaltliche Vertretung, wenn sich eine mitversicherte Person nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie auf eine Kronzeugenregelung beruft. 12 Recherchen Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. (Beispiel: Recherchen einer Wirtschaftsdetektei) Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter eine Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten. 2.2.16 Daten-Rechtsschutz um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf ‒ Auskunft, ‒ Berichtigung, ‒ Sperrung und ‒ Löschung gerichtlich abzuwehren. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens. 2.2.17 Internet-Domain-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS Abweichend von 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht wahrzunehmen. Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung Ihrer eigenen Internet-Domain oder Homepage. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. KFM0725 Seite 35 von 102 [Seite 36] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 36 Stand 01.07.2022 2.2.18 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.19 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften. Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer ‒ Benachteiligung, ‒ Diskriminierung, ‒ Belästigung, ‒ Ehrverletzung oder ‒ sonstigen Persönlichkeitsverletzung, wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht. 2.2.20 Photovoltaik-Rechtsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen. Versicherungsschutz besteht, wenn die Photovoltaikanlagen ‒ In Ihrem Eigentum stehen und ‒ sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden. Wir übernehmen Kosten bis zu 100.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts. 2.2.21 Rechtsschutz für Kapitalanlagen im Baustein PrivatPLUS Ergänzend zu den in Ziffer 3.2.8 Satz 2 genannten Kapitalanlagen haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen im privaten Bereich. Unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte. Für alle Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Kapitalanlage übernehmen wir Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist zugleich die Höchstleistung für alle gleichnamigen Kapitalanlagen. 2.2.22 InkassoPLUS um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso- Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen ‒ fällig, ‒ unstreitig, ‒ nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.23 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet im Baustein PrivatPLUS für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einem Urheberrechtsverstoß, den Sie als Privatperson im Internet begangen haben sollen. (Beispiel: Sie erhalten eine Abmahnung wegen eines unberechtigten Downloads). Abweichend von 3.2.6 übernehmen wir für alle Versicherten insgesamt für alle im Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. KFM0725 Seite 36 von 102 [Seite 37] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 37 Stand 01.07.2022 2.2.24 Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung im Baustein LeistungspaketPLUS für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung. Versichert sind angefochtene Rechtshandlungen eines Inlandskunden, die auf den Ausgleich von Forderungen gerichtet waren. (Beispiel: Sie liefern Waren an einen Kunden. Der Kunde bezahlt die von Ihnen dafür gestellte Rechnung. Nach einiger Zeit erklärt der Insolvenzverwalter Ihres inzwischen insolventen Kunden Ihnen gegenüber die Anfechtung des Vertrags und fordert den für die Lieferung erhaltenen Rechnungsbetrag von Ihnen zurück.) Wir übernehmen Kosten bis zu 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, insbesondere die Erhebung einer negativen Feststellungsklage, besteht kein Versicherungsschutz. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich die Gesamtversicherungssumme ‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und ‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). a. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: In den Rechtsbereichen ‒ Disziplinar und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9, KFM0725 Seite 37 von 102 [Seite 38] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 38 Stand 01.07.2022 ‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10, ‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11, ‒ Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13, ‒ Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.14, ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15, ‒ InkassoPLUS nach 2.2.22, ‒ Rechtsschutz für private Urheberrechtsverstöße im Internet nach 2.2.23, ‒ Insolvenzanfechtung nach 2.2.24 tragen wir diese weiteren Kosten nicht. c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch ‒ im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater), ‒ in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 für Notare, ‒ für Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13 für Notare. 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. d. Machen Sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Europa geltend? Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in Deutschland für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Entschädigungsstelle im Inland. KFM0725 Seite 38 von 102 [Seite 39] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 39 Stand 01.07.2022 2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: ‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. ‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen Ausnahme: Dies gilt nicht bei Motorbooten. 5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 können Sie als Versicherungsnehmer der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen. Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution verpflichtet. 2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten: KFM0725 Seite 39 von 102 [Seite 40] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 40 Stand 01.07.2022 1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung. 4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben. 5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte). 6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß. 7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland. 8 Die Kosten eines Koordinators, der die Verteidigung eines Versicherten mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Voraussetzung ist, dass R+V der Beauftragung eines Koordinators vorher zugestimmt hat. Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe. Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem Umfang. Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder). 2.3.5 Besondere Leistungen im InkassoPLUS 1 Im InkassoPLUS nach 2.2.22 tragen wir die Kosten des Inkasso-Unternehmens. Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten nicht. Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner eingestellt werden. Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort eingestellt werden. 2 Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids und eines Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen. 3 Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. 4 Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkasso-Unternehmen: KFM0725 Seite 40 von 102 [Seite 41] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 41 Stand 01.07.2022 ‒ Das Vorliegen von Haftbefehlen, ‒ die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, ‒ die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren. 5 Wir tragen Kosten für zehn Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem Nettovolumen von mehr als 500 EUR beabsichtigen. Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.10 ist nicht erforderlich. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die ‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und ‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. 2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15: 1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist. 2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.15.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage. 3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.15.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert werden. 4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.15.6 der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind. 5 Für die aktive Strafverfolgung nach 2.2.15.9 der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige diese Versicherung noch besteht Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des 2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren). Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn ‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder KFM0725 Seite 41 von 102 [Seite 42] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 42 Stand 01.07.2022 ‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert werden. 2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.2.2 das schriftliche Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags. 2.4.5 Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2.1 im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits- Rechtsschutz nach 2.2.2.5 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ‒ Ihre Arbeitnehmer, ‒ durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder ‒ eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. 2.4.6 Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.4.7 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein anderes Unternehmen. 2.4.7 Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.5 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.8 Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.7 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.9 Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.8 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.10 Im InkassoPLUS nach 2.2.22 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben. 2.4.11 Im Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung nach 2.2.24 die Erklärung der Anfechtung des Insolvenzverwalters Ihnen gegenüber. 2.4.12 Bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitsgebers nach 2.2.2.3 die Beantragung der Insolvenz durch Ihren Arbeitgeber. 2.4.13 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.14 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. (Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe Arbeitsanweisung. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen die Arbeitsanweisung verstoßen hat). 2.4.15 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand, die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten). Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.11. 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, KFM0725 Seite 42 von 102 [Seite 43] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 43 Stand 01.07.2022 nicht berücksichtigt. 3 Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz ‒ im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 ‒ im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.4 bei Streitigkeiten bezüglich Motorfahrzeugen; dies gilt nicht für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechtes nach 3.1.3, ‒ im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich Motorfahrzeugen ‒ in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.8, ‒ im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9, ‒ im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10, ‒ im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11, ‒ im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12, ‒ im Rechtsschutz für Testamente und Vorsorgeverfügungen nach 2.2.13 ‒ im Opfer Rechtsschutz nach 2.2.14, ‒ im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15, ‒ im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.16, ‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18, ‒ im InkassoPLUS nach 2.2.22, ‒ Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2.23, ‒ bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG), ‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb eines Jahres nach Versicherungsbeginn eingetreten und steht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechtes über das bei Abschluss eines Vertrages belehrt wurde oder hätte belehrt werden müssen. Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsbeginn eintreten, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.1.6 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 1 Nachhaftung Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von einem Jahr. Voraussetzung ist: ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein Rechtsschutzfall eingetreten. KFM0725 Seite 43 von 102 [Seite 44] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 44 Stand 01.07.2022 ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die Nachhaftungszeit zwei Jahre. Voraussetzung hierfür ist: ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2 Nachmeldefrist Abweichend von 3.1.2 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit eingetreten sind. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll. ‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. ‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. ‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben. 3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). 3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). 3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. KFM0725 Seite 44 von 102 [Seite 45] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 45 Stand 01.07.2022 3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte). Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich: ‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder), ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden, ‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, ‒ Bausparverträge, ‒ kapitalbildende Lebensversicherungen, ‒ Bundesschatzbriefe, ‒ Pfandbriefe, ‒ Kommunalbriefe. 3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit ‒ Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden, ‒ Spiel- oder Wettverträgen, ‒ Gewinnzusagen. 3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 versichert sind. 3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH vorgehen. 3.2.12 Für Streitigkeiten wegen ‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, ‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). 3.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr ‒ vor Verfassungsgerichten oder ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahr. 3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie ‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 3.2.16 In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes ‒ bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), ‒ im Ausland. 3.2.17 Für Streitigkeiten ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, ‒ von Mitversicherten untereinander. KFM0725 Seite 45 von 102 [Seite 46] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 46 Stand 01.07.2022 Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.18 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten. 3.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert). 3.2.21 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.9, 2.2.19 bis 2.2.21, 2.2.23 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.2.22 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie: 1 Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben. 2 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. 3 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde. 4 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236 Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten. 5 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich. Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht. 3.2.23 Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.22 keinen Versicherungsschutz für Forderungen, ‒ von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht beigetrieben werden können; ‒ aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; ‒ die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen; ‒ die an Sie abgetreten wurden. Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche Mahnverfahren, wenn ‒ Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt, ‒ Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist, ‒ gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war, KFM0725 Seite 46 von 102 [Seite 47] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 47 Stand 01.07.2022 ‒ gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein Insolvenzverfahren angemeldet wurde Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht. 3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8 für Verfahren im Zusammenhang mit ‒ dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), ‒ Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden), ‒ Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, ‒ Vorschriften, die die Herstellung, Zulassung, Registrierung, gewerbsmäßige Ein- und Ausfuhr, Überwachung und klinische Prüfung von Arzneimitteln regeln, ‒ Vorschriften, die die Planung und Finanzierung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen regeln, ‒ der Vergabe von Studienplätzen. 3.2.25 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. KFM0725 Seite 47 von 102 [Seite 48] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 48 Stand 01.07.2022 3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.16, 2.2.19 bis 2.2.21 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 4.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben KFM0725 Seite 48 von 102 [Seite 49] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 49 Stand 01.07.2022 ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. KFM0725 Seite 49 von 102 [Seite 50] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 50 Stand 01.07.2022 4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. ‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. ‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: ‒ Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens 36 Monate dauernden Aufenthaltes eingetreten, ‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr und ‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr. Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.4 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz). Ausnahme: Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.15 haben Sie nur Versicherungsschutz im Geltungsbereich des 5.1. KFM0725 Seite 50 von 102 [Seite 51] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 51 Stand 01.07.2022 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.22 das Inkasso-Unternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre Forderung die in 2.4.10 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung des Inkasso-Unternehmens erhalten haben. 6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.2 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4, 3.1.5): ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). ‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. KFM0725 Seite 51 von 102 [Seite 52] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 52 Stand 01.07.2022 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi ‒ Rechtsschutz für Landwirte mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. KFM0725 Seite 52 von 102 [Seite 53] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 53 Stand 01.07.2022 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). KFM0725 Seite 53 von 102 [Seite 54] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 54 Stand 01.07.2022 In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0725 Seite 54 von 102 [Seite 55] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 55 Bedingungen für den Ausfallschutz Inhaltsverzeichnis Seite 1 Was ist versichert? 56 2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? 56 3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 57 4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 57 5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche Höchstentschädigungsgrenze gilt? 58 6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung durch R+V? 58 7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 59 8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 59 9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 59 10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden Anwendung? 59 KFM0725 Seite 55 von 102 [Seite 56] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 56 Bedingungen für den Ausfallschutz Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach 2.2.22 der Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung um folgende Regelungen: 1 Was ist versichert? 1.1 Die R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.22 vorliegt. 1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, ‒ die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden, ‒ gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben werden (unbestrittene Forderungen) und ‒ die die Voraussetzungen nach 2.2.22 erfüllen. 1.3 Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung. 1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 1.5 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei der R+V, werden Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen (insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er insofern kein Wahlrecht mehr. 1.6 Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung. 2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, 2.1 dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und 2.2 der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist. KFM0725 Seite 56 von 102 [Seite 57] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 57 3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 3.1 Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von der R+V benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und ‒ das Inkassoverfahren nach 2.3.5 wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung eingestellt wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der Forderung in Textform bescheinigt hat, oder ‒ eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom Versicherungsnehmer beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde, oder ‒ das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der Fälligkeit laut Ratenzahlungsplan. 3.2 Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei der R+V gemeldet hat. 4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Es besteht kein Versicherungsschutz für 4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, 4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer, 4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung, 4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen (z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing), 4.6 Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Inkassounternehmen, Unternehmensberater, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, 4.7 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, 4.8 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vergleich, 4.9 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch KFM0725 Seite 57 von 102 [Seite 58] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 58 Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. 5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche Höchstentschädigungsgrenze gilt? 5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Forderungen abgezogen: ‒ nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile, ‒ Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann, ‒ alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus dem Inkassoverfahren, und ‒ Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten. ‒ Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden Betrags eine Anrechnung. 5.2 Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 Prozent des versicherten Ausfalls, höchstens jedoch 3.000 EUR. 5.3 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese spätestens nach einem Monat aus. 5.4 Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR. Diese gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das Ende eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das Versicherungsjahr weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung zeitanteilig. 6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung durch die R+V? 6.1 Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab. 6.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. 6.3 Entschädigungsleistungen sind an die R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden zustehen. 6.4 Die R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von Regressmaßnahmen. 6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen. 6.6 Der Versicherungsnehmer hat der R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen KFM0725 Seite 58 von 102 [Seite 59] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2020 Seite 59 Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren. 7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 7.1 Der R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind, 7.2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen. 8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 8.1 Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen. 8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet. 8.3 Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt, wird die R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die R+V den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die R+V beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der zu erbringenden Leistung gehabt hat. 8.4 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nach 8.1 ausübt. 9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 9.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherers abhängig. 9.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die der R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur mit dem Versicherungsnehmer. 10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden Anwendung? 10.1 Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsschutzvertrag. 10.2 Die Beitragsregelungen nach 3. Allgemeiner Teil (AT) gelten entsprechend. 10.3 Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach 9 AT gelten entsprechend. KFM0725 Seite 59 von 102 [Seite 60] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 60 Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 61 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 61 3 Was ist nicht versichert? 67 4 Was müssen Sie beachten? 68 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 70 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 70 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 71 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 73 KFM0725 Seite 60 von 102 [Seite 61] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 61 Versicherungsbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben folgenden Bereich versichert: ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche Spezial-Straf-Rechtsschutz ‒ Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz ‒ für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit ‒ für alle im Versicherungsschein genannten weiteren Tätigkeiten ‒ im Zusammenhang mit allen für die vorgenannten Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: 1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen. 2 Die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe. 3 Zudem:  Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.  Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.  Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens.  Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen. Abweichend von 2.1.4 gilt: ‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen zu haben. 2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen). 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: KFM0725 Seite 61 von 102 [Seite 62] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 62 2.2.1 Spezial-Straf-Rechtsschutz für: 1 Die Verteidigung ‒ gegen den Vorwurf einer Straftat, ‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, ‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 2 Zeugenbeistand Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind. 3 Firmenstellungnahme Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden. 4 Verwaltungs-Angelegenheiten Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende Kosten eines Rechtsanwalts: ‒ In Verwaltungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient. ‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. ‒ Bei Verwaltungsgutachten für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts. Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. ‒ In Aussetzungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet. 5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. 6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt werden. 7 Steuerrechtliche Verfahren für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten. Voraussetzung ist, dass dies KFM0725 Seite 62 von 102 [Seite 63] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 63 ‒ der Unterstützung der Verteidigung in einem vom Versicherungsschutz erfassten Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-Verfahren oder ‒ der Verhinderung der Einleitung eines solchen Verfahrens dient. 8 Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung dienen. 9 Aktive Strafverfolgung für die Erstattung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch einen Rechtsanwalt. Voraussetzung ist, dass ‒ sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder gegen Vermögensinteressen mitversicherter Unternehmen richtet oder ‒ die Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Unterstützung der Verteidigung der Versicherten dient. 10 Öffentlichkeitsarbeit um Ihre drohenden Rufschädigungen in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern, zu begrenzen oder zu beseitigen. Wir übernehmen Kosten bis maximal 10% der Gesamtversicherungssumme. 11 Kronzeugenregelung Die anwaltliche Vertretung, wenn sich eine mitversicherte Person nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie auf eine Kronzeugenregelung beruft. 12 Recherchen Wir übernehmen Kosten bis 10.000 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. (Beispiel: Recherchen einer Wirtschaftsdetektei) Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter eine Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten. 2.2.2 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall ist zugleich die Gesamtversicherungssumme ‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und ‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. KFM0725 Seite 63 von 102 [Seite 64] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 64 Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. KFM0725 Seite 64 von 102 [Seite 65] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 65 5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 6 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Sie können der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen. Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution verpflichtet. 2.3.4 Wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten: 1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung. 4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben. 5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte). 6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß. 7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland. 8 Die Kosten eines Koordinators, der die Verteidigung eines Versicherten mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Voraussetzung ist, dass R+V der Beauftragung eines Koordinators vorher zugestimmt hat KFM0725 Seite 65 von 102 [Seite 66] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 66 Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe. Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem Umfang. Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder). 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die ‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und ‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 2.4.1 Der Rechtsschutzfall ist: 1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist. 2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.15.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage. 3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.15.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert werden. 4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.15.6 der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind. 5 Für die aktive Strafverfolgung nach 2.2.15.9 der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige diese Versicherung noch besteht Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des 2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren). Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn ‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder ‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert werden. KFM0725 Seite 66 von 102 [Seite 67] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 67 2.4.2 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3 Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.3 Nachhaftung und Nachmeldefrist 1 Nachhaftung Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von einem Jahr. Voraussetzung ist: ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein Rechtsschutzfall eingetreten. ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die Nachhaftungszeit zwei Jahre. Voraussetzung hierfür ist: ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2 Nachmeldefrist Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit eingetreten sind. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: KFM0725 Seite 67 von 102 [Seite 68] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 68 3.2.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie: 1 Als Führer eines Motorfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben. 2 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. 3 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde. 4 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236 Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten. 5 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich. 3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 4 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten KFM0725 Seite 68 von 102 [Seite 69] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 69 Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 4.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). KFM0725 Seite 69 von 102 [Seite 70] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 70 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. KFM0725 Seite 70 von 102 [Seite 71] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 71 6.2 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4): ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.15.7, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). ‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. KFM0725 Seite 71 von 102 [Seite 72] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 72 Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi ‒ Rechtsschutz für Landwirte mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung KFM0725 Seite 72 von 102 [Seite 73] FRB – Spezial-Straf-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 73 wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0725 Seite 73 von 102 [Seite 74] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 74 Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 75 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 75 3 Was ist nicht versichert? 80 4 Was müssen Sie beachten? 82 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 84 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 85 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 86 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 87 KFM0725 Seite 74 von 102 [Seite 75] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 75 Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert: ‒ Verkehrs-Bereich 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche 1 Verkehrs-Bereich Sie als Versicherungsnehmer haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen: 1 Als ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Leasingnehmer/Mieter, von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge, wie z.B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways). Diese Motorfahrzeuge müssen entweder  bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder  auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein. Für Ihre neu hinzukommenden Motorfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind. Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern. Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen. Anderenfalls entfällt nach 8.3 die Vorsorgeversicherung. 2 Als  Erwerber,  Leasingnehmer/Mieter von Kraftfahrzeugen. 3 Als  Fahrer,  Mitfahrer aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und –nutzung. (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht). 4 Als  Fahrgast,  Fußgänger oder  Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr. KFM0725 Seite 75 von 102 [Seite 76] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 76 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Motorfahrzeugs. 2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen). Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. 2.2.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Rechtsbereich Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 handelt. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung). Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande), eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die ‒ nicht auf Sie zugelassen sind, ‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind, ‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder ‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind. 2.2.3 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 2.2.4 Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 enthalten ist. KFM0725 Seite 76 von 102 [Seite 77] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 77 2.2.5 Straf-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.7 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). KFM0725 Seite 77 von 102 [Seite 78] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 78 Ausnahme: In den Rechtsbereichen ‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.10 ‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.11 tragen wir diese weiteren Kosten nicht. d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater). 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. d. Machen Sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Europa geltend? Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in Deutschland für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Entschädigungsstelle im Inland. 2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. KFM0725 Seite 78 von 102 [Seite 79] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 79 4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: ‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. ‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen Ausnahme: Dies gilt nicht bei Motorbooten. 5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.3 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. KFM0725 Seite 79 von 102 [Seite 80] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 80 2.4.4 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.13. 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3 Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.3 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). 3.2.3 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.4 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. KFM0725 Seite 80 von 102 [Seite 81] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 81 3.2.6 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH vorgehen. 3.2.7 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr ‒ vor Verfassungsgerichten oder ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). 3.2.8 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.9 In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes ‒ bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), ‒ im Ausland. 3.2.10 Für Streitigkeiten ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, ‒ von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.11 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.12 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten. 3.2.13 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert). 3.2.14 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.8 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. KFM0725 Seite 81 von 102 [Seite 82] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 82 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? KFM0725 Seite 82 von 102 [Seite 83] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 83 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 4.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben KFM0725 Seite 83 von 102 [Seite 84] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 84 (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. ‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. ‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. KFM0725 Seite 84 von 102 [Seite 85] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 85 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden Dies tun wir,  wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.2 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz) oder  Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens 36 Monate dauernden Aufenthalts eingetreten ist. 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 6.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.2 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4, 3.1.5): ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). ‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). KFM0725 Seite 85 von 102 [Seite 86] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 86 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi ‒ Rechtsschutz für Landwirte mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). KFM0725 Seite 86 von 102 [Seite 87] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 87 Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. KFM0725 Seite 87 von 102 [Seite 88] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 88 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0725 Seite 88 von 102 [Seite 89] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 89 Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 90 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 90 3 Was ist nicht versichert? 93 4 Was müssen Sie beachten? 96 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 97 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 98 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 98 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 100 KFM0725 Seite 89 von 102 [Seite 90] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 90 Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben folgenden Bereich versichert: ‒ Vermieter-Rechtsschutz 1.1 Wer oder was ist versichert? 1.1.1 Versicherte Lebensbereiche Vermieter-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz als ‒ Vermieter, ‒ Verpächter und ‒ Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte). Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Fahrzeug-Abstellplätze. 1.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 1.2.1 Immobilien-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung) ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht) ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 1.2.2 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden und Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 1.2.3 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 1.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 1.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: KFM0725 Seite 90 von 102 [Seite 91] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 91 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater). 1.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). KFM0725 Seite 91 von 102 [Seite 92] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 92 c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 1.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 1.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: 1.4.1 Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 1.4.2 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. KFM0725 Seite 92 von 102 [Seite 93] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 93 1.4.3 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat). Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.13. 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 2 Was ist nicht versichert? 2.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 2.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 2.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz ‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18, ‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 2.1.3 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 2.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 2.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 2.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 2.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll. ‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. ‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. KFM0725 Seite 93 von 102 [Seite 94] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 94 ‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben. 2.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. Beispiel: Sie haben im Winter vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen). 2.2.4 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 2.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. 2.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte). Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich: ‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder), ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden, ‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, ‒ Bausparverträge, ‒ kapitalbildende Lebensversicherungen, ‒ Bundesschatzbriefe, ‒ Pfandbriefe, ‒ Kommunalbriefe 2.2.7 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH vorgehen. 2.2.8 Für Streitigkeiten wegen ‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, ‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). 2.2.9 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr ‒ vor Verfassungsgerichten oder ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). 2.2.10 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 2.2.11 Für jede Interessenwahrnehmung ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie ‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 2.2.12 Für Streitigkeiten ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, ‒ von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. KFM0725 Seite 94 von 102 [Seite 95] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 95 2.2.13 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. 2.2.14 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. 2.2.15 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 2.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 2.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 2.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 2.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 2.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 2.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 2.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 2.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 2.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 2.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 2.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.3, 2.2.6 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. KFM0725 Seite 95 von 102 [Seite 96] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 96 Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 2.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 2.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 3 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 3.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 3.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 3.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 3.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 3.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 3.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 3.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. KFM0725 Seite 96 von 102 [Seite 97] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 97 3.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 3.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 3.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 3.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. KFM0725 Seite 97 von 102 [Seite 98] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 98 5 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 5.1 Kündigung nach Rechtsschutzfall 5.1.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 5.1.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 5.2 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4, 3.1.5): ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (2.2.6, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). ‒ Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 6 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 6.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 6.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. KFM0725 Seite 98 von 102 [Seite 99] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 99 6.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi ‒ Rechtsschutz für Landwirte mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 6.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 6.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 6.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es KFM0725 Seite 99 von 102 [Seite 100] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 100 wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). 6.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 6.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 6.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 7 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 7.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 7.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 7.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie unserem Aufforderungsschreiben. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. KFM0725 Seite 100 von 102 [Seite 101] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 101 Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0725 Seite 101 von 102 [Seite 102] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 102 KFM0725 Seite 102 von 102
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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