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Vorläufige Deckung, im Glossar der Bootsversicherung

Begriff aus der Bootsversicherung, Bereich Vertrag

Vorläufige Deckung ist Schutz, der schon gilt, bevor der Versicherungsschein ausgefertigt und der erste Beitrag bezahlt ist. Rechtlich ist das ein eigener, kurzer Vertrag, den der Versicherer gesondert zusagen muss. Viele Bedingungswerke der Wassersportversicherung führen ihn gar nicht und arbeiten stattdessen mit einem Versicherungsbeginn, der im Versicherungsschein steht und auch vor dem Vertragsschluss liegen darf. Beispiel: Sie übernehmen das Boot am Samstag im Hafen, der Versicherungsschein kommt am Dienstag. Ob der Rempler vom Samstag ersetzt wird, entscheidet nicht das Datum des Scheins, sondern der dort eingetragene Beginn.

Bei uns: Vorläufige Deckung kennt keines unserer Bedingungswerke. Der Schutz beginnt zum Zeitpunkt im Versicherungsschein; in Kasko und Unfall darf der vor dem Vertragsschluss liegen, der Erstbeitrag ist dann unverzüglich danach fällig, sonst beginnt er erst mit veranlasster Zahlung. Haftpflicht: ab wirksamem Vertragsschluss. Rechtsschutz: Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang.

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