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Versicherungsmakler / Kfz-Handel- und Handwerksversicherung / Bedingungsarchiv Kfz-Handel und Handwerk

Allianz und Handwerkversicherung: die Bedingungen im Volltext

Sonderbedingung zu den AKB-NF für Kfz-Handwerks-, Handels- und gemischte Betriebe: Haftpflicht und Kasko für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, nicht zugelassene Fahrzeuge im Betrieb und Kundenfahrzeuge in Obhut, Höchstentschädigung und Selbstbeteiligung laut Versicherungsschein.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Betriebsarten (Handel, Werkstatt, Karosserie, Lack, Reifen, Tankstelle, Abschleppdienst)ja„Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, auf deren Betriebsgelände Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausgeführt werden.“A.1.1.1, Seite 1
Beitragsgrundlage (Zahl der Kennzeichen, Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiter, Fahrzeugbestand)nicht geregelt
Jahresmeldung und Nachabrechnungja„Änderungen der Risikoverhältnisse, insbesondere das Hinzukommen neuer Betriebe/Betriebsteile, müssen Sie uns unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats anzeigen.“H.1, Seite 3
Eigene Betriebsfahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen im selben Vertragja„eigene Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen sind, die Sie aber in unmittelbarem Besitz haben, bis zur Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händlereintrages, höchstens jedoch für sieben Tage seit Inbesitznahme durch Sie.“A.2.4, Seite 1
Nicht zugelassene Lager- und Vorführfahrzeuge auf dem Betriebsgeländeja, bis zur Versicherungssumme„zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelassene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge“A.2.2, Seite 1
Geltungsbereich (Inland, Europa, grüne Karte)nicht geregelt
Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigungsfristnicht geregelt
Spanien: Deckung außergewöhnlicher Risiken durch das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Rote Kennzeichen, Händler- und Probefahrtkennzeichen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kfz-Haftpflicht für Fahrten mit roten Kennzeichen (Österreich Probefahrtkennzeichen, Spanien placas de prueba)ja, bis zur Versicherungssumme„mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge“A.2.1, Seite 1
Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht unter roten Kennzeichenja, bis zur Versicherungssumme„jeweils gleicher Art mit gleichen Deckungssummen (Haftpflicht), Höchstentschädigungssummen und Selbstbeteiligungen (Kaskoversicherung) für alle versicherten Risiken.“B.1, Seite 1
Erlaubte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten)ja„gemäß § 16 FZV (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten)“A.2.1.3, Seite 1
Zahl der Kennzeichen je Vertrag und Wechsel zwischen Fahrzeugennicht geregelt
Kasko für Fahrzeuge unter roten Kennzeichenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Vertrages nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF) sowie dieser Sonderbedingung“B.1, Seite 1
Kurzzeit- und Überführungskennzeichen mitversichertja„das Ihnen von der Zulassungsbehörde auf eigenen Namen und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeitkennzeichen“A.2.1, Seite 1
Probefahrt durch Kaufinteressenten, auch ohne Begleitungja„eigene und fremde Fahrzeuge, die sich im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem An- und Verkauf durch Sie noch oder bereits im Besitz eines Kunden befinden“A.2.1.3, Seite 1
Höchstdauer einer Probefahrtnicht geregelt
Unterschlagung oder Betrug durch Probefahrer versichertnicht geregelt
Ausschluss privater Nutzung unter roten Kennzeichennicht geregelt
Fahrtenheftpflicht und Aufzeichnungspflichtennicht geregelt

Kundenfahrzeuge in Obhut

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an Kundenfahrzeugen in Obhut (Obhuts- oder Händlerkasko)ja, bis zur Versicherungssumme„fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu Reparatur oder vergleichbaren Zwecken“A.2.3, Seite 1
Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände und in der Halleja, bis zur Versicherungssumme„fremde Fahrzeuge, die sich zum Zwecke des Verkaufs auf Ihrem im Versicherungsschein genannten Betriebsgelände befinden.“A.2.2.2, Seite 1
Fahrten mit Kundenfahrzeugen (Probefahrt nach Reparatur, Überführung)ja, bis zur Versicherungssumme„fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten, versicherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden.“A.2.1.2, Seite 1
Diebstahl von Kundenfahrzeugen und Schlüsselnnicht geregelt
Brand, Sturm, Hagel und Überschwemmung an Kundenfahrzeugenja, bis zur Versicherungssumme„Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert.“D.3, Seite 2
Vandalismus an Kundenfahrzeugennicht geregelt
Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden) an Kundenfahrzeugennicht geregelt
Höchstentschädigung je Kundenfahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„die Ersatzleistung für das einzelne Fahrzeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Versicherungsschein genannten Beträge.“C.1, Seite 1
Höchstentschädigung je Schadenereignis und Jahrja, bis zur Versicherungssumme„die Ersatzleistung für das einzelne Fahrzeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im Versicherungsschein genannten Beträge.“C.1, Seite 1
Hol- und Bringdienst mit Kundenfahrzeugennicht geregelt
Schäden in der eigenen Waschanlagenicht geregelt
Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugennicht geregelt
Ersatzwert der Kundenfahrzeuge (Wiederbeschaffungswert, Zeitwert)ja„Wir erstatten Ihnen die notwendigen und durch eine Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich 20 %“C.3, Seite 1

Betriebs- und Werkstatthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme der Betriebshaftpflichtnicht geregelt
Folgeschäden fehlerhafter Reparatur oder Wartungnicht geregelt
Aus- und Einbaukosten, Nachbesserungsbegleitkostennicht geregelt
Produkthaftpflicht für verkaufte Teile und Fahrzeugenicht geregelt
Vermögensschädennicht geregelt
Umwelthaftpflicht (Altöl, Kraftstoff, Abscheider)nicht geregelt
Umweltschaden nach Umweltschadensgesetznicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Codekartennicht geregelt
Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Prüfdienste im Betriebnicht geregelt
Umbauten, Tuning und Nachrüstungennicht geregelt
Arbeiten an Hochvolt- und Elektrofahrzeugennicht geregelt
Ersatz- und Mietfahrzeuge an Kundennicht geregelt
Tankstelle und Ladesäulennicht geregelt

Eigene Fahrzeuge, Lager und Betrieb

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrzeuglager gegen Brand, Einbruch und Diebstahlja, bis zur Versicherungssumme„zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelassene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge“A.2.2, Seite 1
Hagel, Sturm und Überschwemmung auf dem Freigeländeja, bis zur Versicherungssumme„Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert.“D.3, Seite 2
Diebstahl vom offenen Freigeländenicht geregelt
Kasko für Vorführ- und Händlerfahrzeugenicht geregelt
Ersatzwert eigener Fahrzeuge (Einkaufspreis, Händlereinkaufswert, Verkaufspreis)ja„Obergrenze für die zu leistende Entschädigung ist innerhalb der Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach C.1 der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens.“C.3, Seite 2
Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebseinrichtungja, bis zur Versicherungssumme„Fahrzeugteile sind nur versichert, wenn und solange sich die zugehörigen Fahrzeuge“E.1.2, Seite 2
Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Fahrzeuge auf eigenem Transporter oder Anhängerja, bis zur Versicherungssumme„Sie können die Risiken nach E.3.1 und E.3.2 durch besondere Vereinbarung in Ihren Vertrag einschließen.“E.3.3, Seite 2

Selbstbehalt und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung bei Obhutsschädenja, bis zur Versicherungssumme„Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen.“C.2, Seite 2
Selbstbeteiligung bei Schäden unter roten Kennzeichenja, bis zur Versicherungssumme„Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung tragen.“C.2, Seite 2
Selbstbeteiligung bei Diebstahlnicht geregelt
Selbstbeteiligung in der Betriebshaftpflichtnicht geregelt
Sicherungsauflagen für Gelände und Halle (Zaun, Beleuchtung, Alarm)nicht geregelt
Pflicht zur Verwahrung der Schlüssel (Tresor, Schlüsselschrank)nicht geregelt
Pflicht zur Prüfung von Führerschein und Ausweis des Probefahrersnicht geregelt
Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrernicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Frist für die Schadenmeldungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrveranstaltungennicht geregelt
Ausnahmen bei Alkohol und Drogennicht geregelt
Ausschluss von Verschleiß, Betriebs- und Bruchschädennicht geregelt
Ausschluss der mangelhaften eigenen Leistung als solchernicht geregelt
Ausschluss gewerblicher Vermietung und Carsharingja„Schäden an Fahrzeugen, die Sie mit oder ohne Stellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermieten, während der Dauer der Vermietung.“E.1.4, Seite 2
Weitere besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, vorsätzliche Schäden)ja„Schäden an fremden Fahrzeugen, die bei Ihnen garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden im Zusammenhang mit der Unterstellung eintreten.“E.1.2, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz und Handwerkversicherung Kfz-Handel und Handwerk

Volltext aufklappen: Sonderbedingung für Kfz-Handel und -Handwerk (KRB 588/12), ergänzt die AKB-NF
[Seite 1] Sonderbedingung für Kfz-Handel und -Handwerk KRB 588/12 Soweit diese Sonderbedingung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten Ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF). A Was ist versichert? A.2.2 zulassungspflichtige (§ 3 FZV), aber nicht zugelas- A.1 Welche Betriebsarten sind versichert? sene in Ihrem Betrieb befindliche Fahrzeuge Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für A.2.2.1 eigene Fahrzeuge, welche Betriebsart Versicherungsschutz besteht: A.2.2.2 fremde Fahrzeuge, die sich zum Zwecke des Ver- A.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe kaufs auf Ihrem im Versicherungsschein genannten Be- triebsgelände befinden. A.1.1.1 Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, auf deren Betriebsgelände Reparatur-, Instandsetzungs- und A.2.3 in Ihrer Obhut befindliche zulassungspflichtige (§ 3 Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Tei- FZV) Fahrzeuge len gegen Entgelt ausgeführt werden. fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu Repara- A.1.1.2 Als Kfz-Handwerksbetriebe gelten auch Betriebe, tur oder vergleichbaren Zwecken (s.o. A.1.1.2), die sich in denen Kfz aus- und nachgerüstet oder restauriert wer- aus der Art des im Versicherungsschein genannten Be- den. triebes ergeben, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden. A.1.2 Kfz-Handelsbetriebe Hinweis: Kfz-Handelsbetriebe sind Betriebe, die auf ihrem Be- Die Art des versicherten Betriebes entnehmen Sie bitte triebsgelände für eigene oder fremde Rechnung neue oder Ihrem Versicherungsschein. gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkaufen. A.2.4 an-/verkaufte Fahrzeuge A.1.3 Kfz-Handels- und Handwerksbetrieb (gemischter eigene Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen Betrieb) sind, die Sie aber in unmittelbarem Besitz haben, bis zur Kfz-Handels- und Handwerksbetriebe sind Betriebe, die Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händ- auf ihrem Betriebsgelände für eigene oder fremde Rech- lereintrages, höchstens jedoch für sieben Tage seit In- nung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- besitznahme durch Sie. und verkaufen (A.1.2) sowie Reparatur-, Instandsetzungs- Das gleiche gilt für eigene Fahrzeuge, die auf einen Käufer und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren bereits zugelassen sind, bis zur Übergabe, höchstens je- Teilen gegen Entgelt ausführen (A.1.1). doch für sieben Tage ab Zulassung auf den Käufer. A.2 Welche Fahrzeuge sind versichert? A.2.5 Nur auf besonderen Antrag: Tageszulassungen Versichert sind je nach vereinbartem Versicherungsum- Tageszulassungen sind Fahrzeuge der von Ihnen vertre- fang (siehe Versicherungsschein) tenen Marken, A.2.1 mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge - die Sie im unmittelbaren Besitz haben und - die fabrikneu auf Sie zugelassen sind und A.2.1.1 eigene Fahrzeuge, - die nicht zur Verwendung auf öffentlichen Wegen und A.2.1.2 fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der Plätzen bestimmt sind, bis zur Abmeldung, höchstens für sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten, die Dauer von 30 Tagen. versicherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befin- Der Einschluss von Tageszulassungen ist gesondert zu den. beantragen. A.2.1.3 eigene und fremde Fahrzeuge, die sich im un- B Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz? mittelbaren Zusammenhang mit ihrem An- und Verkauf durch Sie noch oder bereits im Besitz eines Kunden be- B.1 Einheitlicher Umfang finden, Die Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Ver- wenn und solange sie mit einem Ihnen von der Zulas- trages nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Bedingungen für sungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen Kennzeichen versehen sind während ihrer Verwendung (AKB-NF) sowie dieser Sonderbedingung gemäß § 16 FZV (Probe-, Prüfungs- und Überführungs- B.1.1 eine Kfz-Haftpflichtversicherung, fahrten) auf öffentlichen Wegen und Plätzen; B.1.2 eine Kaskoversicherung, B.1.3 eine Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschä- - Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum den, Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. B.1.4 eine Kasko-Vorsorgeversicherung, 23 FZV). - Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prü- jeweils gleicher Art mit gleichen Deckungssummen (Haft- fung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten pflicht), Höchstentschädigungssummen und Selbstbeteili- Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver- gungen (Kaskoversicherung) für alle versicherten Risiken. kehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Abweichend von Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversiche- Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des rung Ziffer 1.1 Absatz 2 Ihrer Allgemeinen Bedingungen Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV). für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen - Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur (AKB-NF) sind Eigenschäden nicht versichert. Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV). C Wie viel bezahlen wir in der Kaskoversicherung maximal bei Beschädigung oder Verlust eines Fahrzeugs? (Dem amtlich abgestempelten roten Kennzeichen stehen C.1 Höchstentschädigung je Fahrzeug und je Schadener- im Rahmen dieser Sonderbedingung gleich eignis (HEF/HES) - bei Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen füh- Abweichend von den AKB-NF beschränkt sich in der Kas- ren müssen, das rote Versicherungskennzeichen gemäß koversicherung die Ersatzleistung für das einzelne Fahr- § 28 FZV; zeug bzw. für das einzelne Schadenereignis auf die im - das Ihnen von der Zulassungsbehörde auf eigenen Na- Versicherungsschein genannten Beträge. men und für eigene Verwendung zugeteilte Kurzzeit- kennzeichen); FKRB-0588Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 1 [Seite 2] C.2 Wie viel müssen Sie in der Kaskoversicherung von je- Falls Sie der Änderung widersprechen, können wir den dem Schaden selbst tragen? Vertrag kündigen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag Sie müssen von jedem Schaden die im Versicherungs- ohne die Änderung nicht zumutbar ist. Unsere Kündigung schein genannte Selbstbeteiligung tragen. müssen wir innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Ihres Widerspruchs mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich er- C.3 Wie hoch ist unsere Entschädigungsleistung? klären. Wir erstatten Ihnen die notwendigen und durch eine Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich 20 E Welche Fälle sind vom Versicherungsschutz nicht um- % , wobei wir bei den Ersatzteilen von der unverbindlichen fasst? Preisempfehlung des Herstellers ausgehen. Obergrenze E.1 In der Kaskoversicherung für die zu leistende Entschädigung ist innerhalb der Höchstentschädigung je Fahrzeug (HEF) nach C.1 der In der Kaskoversicherung haben Sie keinen Versiche- Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens. rungsschutz für C.4 Wie wirkt sich die Kasko-Vorsorgeversicherung aus? E.1.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflich- tig (§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, und die Sie oder Im Rahmen der Kasko-Vorsorgeversicherung erhöht sich ein von Ihnen beauftragter Betriebsangehöriger auf öf- die vereinbarte Höchstentschädigung je Fahrzeug (C.1) fentlichen Wegen und Plätzen verwenden, ohne sie mit um 50 % (= Vorsorgesumme). Wurden wir im Rahmen der einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten, Vorsorgeversicherung in Anspruch genommen und kommt amtlich abgestempelten roten Kennzeichen zu versehen. zwischen Ihnen und uns innerhalb eines Monats nach un- Dieser Risiko-Ausschluss gilt gegenüber Ihnen sowie dem serer Aufforderung keine Vereinbarung über eine Neu- Halter und Eigentümer dann nicht, wenn ein unberech- festsetzung der Höchstentschädigung je Fahrzeug zu- tigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; stande, so entfällt die Vorsorgeversicherung nach Ablauf dieser Frist. E.1.2 garagenmäßige Unterstellung C.5 Wie wirkt sich die Haftpflichtversicherung für Kasko- Schäden an fremden Fahrzeugen, die bei Ihnen garagen- Folgeschäden aus? mäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden im Zusammenhang mit der Unterstel- Über die Haftpflichtversicherung für Kasko-Folgeschäden lung eintreten. Garagenmäßige Unterstellung liegt vor, besteht bei unter die Kaskoversicherung fallenden Schä- wenn die Obhut gemäß A.2.2 und A.2.3 zur Erreichung des den an fremden Fahrzeugen auch dann Haftpflichtversi- Zweckes, der sich aus der Art des im Versicherungsschein cherungsschutz für Sie und Ihre Betriebsangehörigen für genannten, versicherten Betriebes ergibt, nicht mehr oder Ansprüche wegen weiterer Sach- und Sachfolgeschäden, noch nicht erforderlich ist. Das ist insbesondere dann der wenn für den Schaden am Fahrzeug selbst wegen grober Fall, wenn der Kunde sein Fahrzeug aus eigenem Interes- Fahrlässigkeit nach § 81 VVG nur ein eingeschränkter se früher zu Ihnen bringt oder länger bei Ihnen belässt. Die Versicherungsschutz besteht. Für Sach- und Sachfolge- Unterstellung eines Fahrzeuges unmittelbar vor oder nach schäden am Fahrzeug selbst (z.B. Wertminderung) gilt zügig durchzuführenden Reparatur- oder Wartungsar- dieser Versicherungsschutz nicht. Eine für die Kaskover- beiten bis zu einer Dauer von 7 Tagen beeinträchtigt den sicherung vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Versicherungsschutz nicht. Kasko-Folgeschäden. Dasselbe gilt für die Einlagerung von Fahrzeugteilen. D Was gilt bei Beschädigung mehrerer Fahrzeuge durch Fahrzeugteile sind nur versichert, wenn und solange sich ein- und dasselbe Schadenereignis? die zugehörigen Fahrzeuge zu einem Zweck, der sich aus der Art des im Versicherungsschein genannten versi- D.1 Selbstbeteiligung cherten Betriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines Werden durch ein- und dasselbe Schadenereignis mehrere von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden. Fahrzeuge beschädigt, zerstört oder kommen sie ab- E.1.3 Personen- oder Güterbeförderung handen, wird die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug je zur Hälfte ange- Schäden an Fahrzeugen, mit denen Sie oder ein von Ihnen rechnet. beauftragter Betriebsangehöriger zur Zeit des Schade- neintritts gegen Entgelt Personen oder Güter auf Fahrten Als ein Schadenereignis im vorstehenden Sinne gelten bei befördern, die nicht dem Abschleppen dienen, und Schä- Sturm und Hagel die Auswirkungen von aus einer Groß- den an Güterfahrzeugen, auf deren Ladefläche zur Zeit wetterlage im meteorologischen Sinne resultierendem des Schadeneintritts mehr als acht Personen befördert Sturm oder Hagel während eines ununterbrochenen Zeit- werden, die in keiner Beziehung zu Ihrem Gewerbebetrieb raums von bis zu 72 Stunden. stehen; D.2 Was gilt, wenn die Anzahl der beschädigten, nicht oder E.1.4 Schäden an Fahrzeugen, die Sie mit oder ohne Stel- nur tageweise (sog. Tageszulassungen) zugelassenen lung eines Fahrers gewerbsmäßig vermieten, während der Fahrzeuge die Anzahl der versicherten Fahrzeuge über- Dauer der Vermietung. steigt? E.2 In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung Entschädigt wird zu den Positionen A.2.2 und A.2.5 maxi- mal der Schaden an so vielen Fahrzeugen wie zu diesen In der Haftpflicht- und Kaskoversicherung haben sie kei- Positionen versichert sind. nen Versicherungsschutz für alle einkaufsfinanzierten Fahrzeuge, soweit sie im Eigentum des Herstellers, einer § 75 VVG (Unterversicherung) findet keine Anwendung. mit diesem verbundenen Leasinggesellschaft oder eines D.3 Welche Besonderheiten gelten bei Hagelschäden? mit diesem verbundenen Kreditinstituts stehen und von Hagelschäden werden ausschließlich nach Maßgabe der diesen nachweislich versichert sind. Anlage zu dieser Sonderbedingung reguliert. Wir behalten E.3 Abdingbare Ausschlüsse in der Kfz-Haftpflicht- und uns vor, das in dieser Anlage beschriebene Verfahren mit Kaskoversicherung Wirkung auch für bestehende Verträge zu ändern. Hier- Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, haben Sie keinen über werden wir Sie 2 Monate vor Wirksamwerden der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht - und Kasko- Änderung in Textform unter Hinweis auf Ihr Wider- versicherung spruchsrecht informieren. E.3.1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen Widersprechen Sie der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung, gilt die für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen Änderung als genehmigt. Ihr Widerspruch ist rechtzeitig, müssen (§ 4 Abs. 3 FZV). wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Sie müssen ggf. in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widersprechen. FKRB-0588Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 2 [Seite 3] E.3.2 Überführung auf der Ladefläche amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen sind für Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahr- bzw. waren. zeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden. G.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haft- E.3.3 Einschluss auf Antrag pflichtversicherung Sie können die Risiken nach E.3.1 und E.3.2 durch beson- G.2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus dere Vereinbarung in Ihren Vertrag einschließen. Der Ein- G.1.1 und G.1.2 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Lei- schluss der Risiken nach E.3.2 umfasst nicht die gewerb- stungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen liche Beförderung im Sinne des Güterkraftverkehrsge- gegenüber auf den Betrag von höchstens jeweils 5.000 setzes von Fahrzeugen. Die gewerbliche Beförderung im Euro beschränkt. Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes von Fahrzeugen ist G.2.2 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch stets ausgeschlossen. eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir voll- E.4 Geltung der Ausschlüsse auch bei Verwendung roter ständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. Kennzeichen G.2.3 Gegenüber Ihnen, dem Halter und dem Eigentümer Die Ausschlüsse nach E.1.2 - E.1.4, E.2, E.3.1 und E.3.2 gel- bleiben wir leistungspflichtig, wenn ein unberechtigter ten auch dann, wenn die Fahrzeuge mit einem Ihnen von Fahrer das Fahrzeug gebraucht. der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestem- pelten roten Kennzeichen versehen sind bzw. waren, bei H Was Sie uns während der Vertragslaufzeit melden müs- Fahrzeugen nach E.2 jedoch nur, soweit diese über den sen? Hersteller bzw. ein mit ihm verbundenes Leasingunter- H.1 Änderung der Risikoverhältnisse nehmen oder Kreditinstitut nachweislich versichert sind. Änderungen der Risikoverhältnisse, insbesondere das Hinzukommen neuer Betriebe/Betriebsteile, müssen Sie F Was Sie vor Eintritt des Schadenfalles beachten müssen? uns unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz in der Kfz-Haft- anzeigen. pflichtversicherung nicht gefährden wollen, dürfen Sie Auf Verlangen weisen Sie uns die Richtigkeit Ihrer An- nicht gaben anhand Ihrer Geschäftsbücher nach. F.1 eigene und fremde Fahrzeuge, die zulassungspflichtig H.2 Auswirkungen von Risikoänderungen (§ 3 FZV) aber nicht zugelassen sind, auf öffentlichen We- gen und Plätzen verwenden, ohne sie mit einem Ihnen von Ändert sich aufgrund der anderen Risikoverhältnisse der der Zulassungsbehörde zugeteilten, amtlich abgestem- Beitrag, wirkt die Beitragsänderung zum Änderungszeit- pelten roten Kennzeichen zu versehen. punkt. F.2 ein fremdes Fahrzeug, welches bei Ihnen garagenmä- H.3 Folgen von Anzeigepflichtsverletzungen ßig untergestellt ist oder untergestellt werden soll, mit Unterlassen Sie schuldhaft diese Anzeige oder machen einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten, Sie schuldhaft falsche Angaben, müssen Sie das Doppelte amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen. der Beitragsdifferenz nachzahlen, die sich zwischen dem F.3 gegen Entgelt Personen oder Güter auf Fahrten beför- gezahlten und dem Beitrag errechnet, der sich bei ord- dern, die nicht dem Abschleppen von Fahrzeugen dienen, nungsgemäßer Anzeige ergeben hätte. oder auf derLadefläche von Güterfahrzeugen mehr als acht Personen befördern, die in keiner Beziehung zu Ihrem Gewerbebetrieb stehen, und zwar auch dann nicht, wenn Sie das Fahrzeug mit einem Ihnen von der Zulassungsbe- hörde zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kenn- zeichen versehen. F.4 ein Fahrzeug mit oder ohne Stellung eines Fahrers vermieten, und zwar auch dann nicht, wenn Sie das Fahr- zeug mit einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zuge- teilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ver- sehen. G Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? G.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung G.1.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in F.1 - F.5 gere- gelten Pflichten haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine dieser Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. G.1.2 Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha- denfalls - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Lei- stungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. G.1.3 Versicherungsschutz haben Sie gemäß den Ziffern G.1.1 und G.1.2 auch dann nicht, wenn die Fahrzeuge mit einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten, FKRB-0588Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 3 [Seite 4] Anlage zu Abschnitt C der Sonderbedingung für Kfz-Handel und -Handwerk Regulierung von Hagelschäden Hagelschäden werden ausschließlich durch von uns be- auftragte Sachverständige begutachtet. Bitte nehmen Sie deshalb nach dem Schadenereignis unverzüglich Kontakt mit uns auf. Wir rechnen entsprechend der Reparaturkostenkalkula- tion des von uns beauftragten Sachverständigen ab. Dabei legt der Sachverständige bei lackschadenfrei zu reparie- renden Schäden die Stundenverrechnungssätze inklusive Regiearbeiten und Montage eines hierauf spezialisierten Betriebes, den wir Ihnen auf Wunsch benennen, zugrunde. Für konventionell zu reparierende Schäden legt der Sach- verständige Ihren Stundenverrechnungssatz abzüglich 20 % zugrunde. Insoweit gilt die Regelung in C.3 der Son- derbedingung entsprechend. Diese Regelung gilt für alle über Ihre Kraftfahrtversiche- rung für Kfz-Handel und -Handwerk bzw. Ihre Kraft-Kom- plettpolice für Autohäuser versicherten und durch Hagel beschädigten Fahrzeuge. FKRB-0588Z0 (0/12) 01.09.2020, Seite 4
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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