Volltext aufklappen: AVB Tarif KKHT KombiMed Krankenhaustagegeld (B 536)
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT
Tagegeldversicherung für:
- vollstationäre Krankenhausbehandlung bzw.
- vollstationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
diese AVB sind die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der vereinbarte Versicherungsschutz ergibt
sich aus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschrif-
ten.
Es gilt deutsches Recht.
Inhaltsverzeichnis
1. Unsere Leistungen
1.1 Was ist versichert? 2
1.2 Was sind unsere Leistungen? 2
1.3 Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein? 3
1.4 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? 3
1.5 Gibt es Wartezeiten? Wenn ja, wann beginnen sie und wie lange dauern sie? 4
1.6 Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland? 4
1.7 Welche Voraussetzungen müssen Bescheinigungen über einen vollstationären Aufenthalt
erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen? 4
1.8 Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen? 4
1.9 Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen? 4
2. Sonstige Bestimmungen
2.1 Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten? 4
2.2 Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben? 5
2.3 Wie berechnen wir die Beiträge? 5
2.4 Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben? 5
2.5 Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern? 5
2.6 Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern? 5
2.7 Kann die versicherte Person aus Tarif KKHT in andere Tarife wechseln? 6
2.8 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es? 6
2.9 An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden? 6
2.10 Welche Gerichte sind zuständig? 6
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1. Unsere Leistungen
1.1 Was ist versichert?
Wir bieten Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen, Schwangerschaft und Entbindung.
Im Versicherungsfall zahlen wir Ihnen bei vollstationärer – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären –
Krankenhausbehandlung,
Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme,
ein Tagegeld. Darüber hinaus erbringen wir Serviceleistungen.
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder
Unfallfolgen.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn aus medizinischen Gründen keine Heilbe-
handlung mehr erforderlich ist. Muss die Heilbehandlung auf eine andere Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt
werden, so entsteht ein neuer Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass die Krankheit oder Unfallfolge mit der
bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt.
Als Versicherungsfall gelten auch
die Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft,
die Entbindung,
der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt,
die durch Krankheit erforderliche Sterilisation.
1.2 Was sind unsere Leistungen?
Leistungen bei vollstationärer Krankenhausbehandlung
Für jeden Tag einer vollstationären Krankenhausbehandlung zahlen wir ein Tagegeld in vereinbarter Höhe.
Wir zahlen das Tagegeld auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag.
Für die vollstationäre ärztliche Behandlung von Soldaten im Sanitätsbereich der Truppe wird die Hälfte des
vereinbarten Tagegeldes gezahlt.
Wird neben einem versicherten Kind während einer vollstationären Krankenhausbehandlung eine Bezugsper-
son als Begleitperson stationär aufgenommen, gilt: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verdoppelt sich das
für das Kind vereinbarte Tagegeld für die Dauer der Begleitung.
Leistungen bei vollstationärer Rehabilitationsmaßnahme
Für jeden Tag einer ärztlich verordneten vollstationären Rehabilitationsmaßnahme zahlen wir ohne Kosten-
nachweis ein Tagegeld in vereinbarter Höhe. Der Anspruch besteht auch für den Aufnahme- und den Entlas-
sungstag.
Wird ein versichertes Kind während einer ärztlich verordneten vollstationären Rehabilitationsmaßnahme von
einer Bezugsperson begleitet, gilt: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verdoppelt sich das für das Kind ver-
einbarte Tagegeld für die Dauer der Begleitung.
Leistungen bei vollstationärer Vorsorgemaßnahme
Für jeden Tag einer ärztlich verordneten vollstationären Vorsorgemaßnahme zahlen wir ein Tagegeld in ver-
einbarter Höhe. Der Anspruch besteht auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag. Wir zahlen das Ta-
gegeld ohne Kostennachweis maximal für die Dauer von 28 Tagen.
Ein erneuter Anspruch besteht, wenn der Beginn der letzten Vorsorgemaßnahme mindestens 36 Monate zu-
rückliegt.
Wird ein versichertes Kind während einer ärztlich verordneten vollstationären Vorsorgemaßnahme von einer
Bezugsperson begleitet, gilt: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verdoppelt sich das für das Kind vereinbarte
Tagegeld für die Dauer der Begleitung.
Tagegeldhöhe
Das Tagegeld kann nur in ganzen Vielfachen von 5 Euro vereinbart werden. Es muss mindestens 10 Euro betra-
gen. Die Leistungshöhe wird als Zusatz hinter der Tarifbezeichnung angegeben. „KKHT 30“ bedeutet demnach
30 Euro Tagegeld. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr kann maximal ein Tagegeld von 30 Euro ver-
einbart werden.
Beitragsbefreiung bei vollstationärer Krankenhausbehandlung
Für den über 91 Tage hinausgehenden vollstationären Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person gibt es
eine Beitragsbefreiung. Folgende Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein:
Sie haben einen Anspruch auf Tagegeld für vollstationäre, mindestens 92 Tage dauernde ununterbrochene
Heilbehandlung,
der Tarif KKHT besteht mindestens während der letzten 12 Monate ohne Beitragsrückstände.
Die Beitragsbefreiung für Tarif KKHT gilt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie
bezieht sich auf volle Monatsbeiträge.
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Serviceleistungen
Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons an (Tel.: 0800/3746 444 gebührenfreie Ruf-
nummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu
allgemeinen Gesundheitsfragen,
Krankheiten und Arzneimitteln,
Diagnose- und Behandlungsmethoden,
geplanten Krankenhausaufenthalten,
Vorsorge- und Rehabilitionsmaßnahmen.
Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern, Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen.
Außerdem bieten wir Ihnen zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen die Einschaltung von Spezialisten und
die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung.
Wahl des Krankenhauses bzw. der Rehabilitationseinrichtung
Die versicherte Person hat die Wahl unter allen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, die unter
ständiger ärztlicher Leitung stehen. Sie müssen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkei-
ten verfügen.
1.3 Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?
Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen
Leistungsbeschreibungen (vgl. Nr. 1.2).
Wir leisten jedoch generell nicht für:
Krankheiten und Unfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehrdienstbeschädi-
gung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Unfälle.
Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht,
- sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und
- sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen.
Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, ein-
schließlich deren Folgen.
Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:
Vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Nr. 1.4),
bei Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5),
bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Nr. 1.6),
bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Nr. 2.2),
bei einem Beitragsrückstand (vgl. Nr. 2.4).
1.4 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs-
beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei-
nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten (vgl. Nr.
1.5).
Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, leisten wir nicht. Da-
von ist auszugehen, wenn eine
- stationäre Krankenhausbehandlung,
- Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
als mögliche Behandlungsalternative zwischen Arzt und versicherter Person besprochen wurde. Dieses Ge-
spräch muss in den letzten 24 Monaten vor Abschluss des Vertrages anlässlich der den Versicherungsfall
auslösenden Diagnose(n) erfolgt sein. Für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertra-
ges, aber vor Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten eingetreten sind, gilt: Wir zahlen das Tage-
geld lediglich nicht für die Tage einer Krankenhausbehandlung bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnah-
me, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten liegen. Bei einem Wechsel in Tarif
KKHT gelten die Sätze 1 bis 5 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge
und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens
drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück-
wirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender
sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma-
lien und Krankheiten unter Versicherungsschutz.
Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif
eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu-
schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.8). Dies gilt auch,
wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
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1.5 Gibt es Wartezeiten? Wenn ja, wann beginnen sie und wie lange dauern sie?
Die Wartezeiten fangen mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4). Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Mo-
nate. Sie entfällt bei einem Unfall. Für Entbindung, Psychotherapie und Zahnersatz beträgt die Wartezeit acht
Monate.
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-
zes.
1.6 Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?
Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland besteht Versicherungsschutz. Der gewöhnliche
Aufenthalt muss weiterhin in Deutschland sein.
Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechs Mo-
nate ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. Muss die versicherte Person ihren Aufenthalt wegen medizi-
nisch notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus ausdehnen, gilt Folgendes: Solange sie die Rück-
reise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, besteht für bis zu zwei weitere Monate Versiche-
rungsschutz.
Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn der vorübergehende Aufenthalt im außereuropäischen Ausland länger
als sechs Monate dauern wird. Wir prüfen dann, ob eine Vereinbarung zur weiteren Fortführung des Versiche-
rungsschutzes möglich ist.
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Euro-
päischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
1.7 Welche Voraussetzungen müssen Bescheinigungen über einen vollstationären Aufenthalt erfüllen und
wann erhalten Sie unsere Leistungen?
Zur Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir eine Bescheinigung des Krankenhauses bzw. der Rehabili-
tationseinrichtung (Entlassungsanzeige) im Original. Diese muss Angaben über den Namen der behandelten
Person, die Aufenthaltsdauer und die Krankheitsbezeichnungen enthalten.
Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungs-
pflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Ab-
schlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussicht-
lich mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge
Ihres Verschuldens nicht beenden können.
1.8 Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen?
Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt
müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person
sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen.
In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben.
Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft
oder Einsicht bekommen.
Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
werden.
Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die
entstandenen Kosten.
1.9 Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen?
Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab
dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
2. Sonstige Bestimmungen
2.1 Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten?
Zur Prüfung unserer Leistungspflicht und des Leistungsumfangs benötigen wir von Ihnen bzw. der versicher-
ten Person ggf. Auskünfte. Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, uns die gewünschten Auskünfte
zu geben.
Die versicherte Person muss sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen, wenn wir sie
hierzu auffordern.
Die versicherte Person hat möglichst für die Minderung des Schadens zu sorgen. Sie muss alles unterlassen,
was der Genesung entgegensteht.
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Für eine versicherte Person darf eine weitere Tagegeldversicherung für
- vollstationäre Krankenhausbehandlungen bzw.
- vollstationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen
nur mit unserer Einwilligung abgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Erhöhung einer entsprechenden
Tagegeldversicherung, die anderweitig besteht.
2.2 Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben?
Sie erhalten keine Leistungen, wenn eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt wird. Wenn eine Ob-
liegenheit grob fahrlässig (z.B. in besonders hohem Maße) verletzt wird, können wir unsere Leistung kürzen. Die
Kürzung erfolgt entsprechend der Schwere des Verschuldens. Bei der Verletzung von Auskunfts- und Untersu-
chungspflichten können wir nur kürzen, wenn wir Sie hierauf in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) gesondert
hingewiesen haben. Sie erhalten jedoch dann Leistungen, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss
auf unsere Leistungspflicht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie uns arglistig (z.B. durch eine falsche Auskunft) täuschen.
Wird die in Nr. 2.1 Punkt 4 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Versi-
cherungsvertrag auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht besteht innerhalb eines Monats nach
dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung.
Wir rechnen Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu.
2.3 Wie berechnen wir die Beiträge?
Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Wir berechnen ihn vom Versicherungsbeginn an. Zu Beginn der Versiche-
rung zahlen Sie den Beitrag, der dem Eintrittsalter der versicherten Person entspricht. Das Eintrittsalter er-
rechnet sich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Versicherung beginnt und dem Geburtsjahr.
Wir haben Tarif KKHT nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Dies bedeutet: Es werden keine Rückstel-
lungen für das Alter angespart, um den mit zunehmendem Alter eintretenden Anstieg der Krankheitskosten
vorzufinanzieren. Für die versicherte Person, die das 14., 19., 29., 39., 49., 59., 69., 79. bzw. 89. Lebensjahr
vollendet, gilt daher der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe. Diesen Beitrag haben Sie ab Beginn des
dann folgenden Kalenderjahres zu zahlen.
Die Berechnung der Beiträge ist in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.
2.4 Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?
Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versi-
cherungsschein. Er ist am Ersten eines jeden Monats fällig.
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
scheins zahlen. Solange Sie ihn schuldhaft nicht zahlen, sind wir leistungsfrei und können auch vom Vertrag
zurücktreten. Die nicht rechtzeitige Zahlung der Folgebeiträge kann zum Verlust des Versicherungsschutzes
und zur Kündigung des Vertrages führen.
Im Lastschriftverfahren zahlen Sie rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen können und
Sie der Einziehung nicht widersprechen. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einzie-
hen, erhalten Sie von uns in Textform eine Zahlungsaufforderung. Wenn Sie dann den Beitrag unverzüglich
zahlen, ist die Beitragszahlung noch rechtzeitig.
2.5 Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern?
Wir vergleichen mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalku-
lierten Leistungen. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit (Personen mit Alter 0 - 19 bzw. ab Alter 20)
separat. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von über 5%, können wir alle Beiträge dieser Beobachtungs-
einheit überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. Bei einer Abweichung von mehr als 10% müssen wir alle Bei-
träge dieser Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. In beiden Fällen darf die Abwei-
chung jedoch nicht nur vorübergehend sein. Eine Beitragsänderung können wir nur durchführen, wenn ihr ein un-
abhängiger Treuhänder zustimmt.
Die Änderung und die Gründe für die Anpassung teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des über-
nächsten Monats, der auf diese Mitteilung folgt, wirksam.
2.6 Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern?
Die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen können sich dauerhaft – z.B. durch Gesetze – ändern. In
diesem Fall können wir die AVB an die geänderten Verhältnisse anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder
achtet dann darauf, dass die Änderung im Interesse der Versicherten erforderlich erscheint und angemessen
ist. Die Änderung und die Gründe hierfür teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des übernächsten
Monats, der auf unsere Mitteilung folgt, wirksam.
Durch höchstrichterliche Entscheidungen oder bestandskräftige Verwaltungsakte der Aufsichts- oder Kartell-
behörden können AVB-Regelungen wider Erwarten für unwirksam erklärt werden. In diesen Fällen können wir
die Regelung durch eine Neue ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwendig
ist. Das ist auch möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages ohne die neue Regelung für eine der Ver-
tragsparteien nicht zumutbar wäre. Die neue Regelung muss unter Wahrung des Vertragsziels die Belange
der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Sie über die
Änderung und die hierfür maßgeblichen Gründe informiert haben wirksam.
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2.7 Kann die versicherte Person aus Tarif KKHT in andere Tarife wechseln?
Sie haben das Recht, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu verlan-
gen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die im angestrebten Tarif beschriebene Versicherungsfä-
higkeit erfüllt. Dabei rechnen wir die bis zum Wechsel erworbenen Rechte an. Der Wechsel in einen Tarif, bei
dem die Beiträge geschlechtsabhängig kalkuliert werden, ist ausgeschlossen.
Soweit der Versicherungsschutz in dem neuen Tarif höher oder umfassender ist, können wir einen Leistungs-
ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Letzteren können Sie abwenden, indem Sie
für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss mit uns vereinbaren. Wenn der neue Tarif Wartezeiten vor-
sieht, gelten diese für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
2.8 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?
Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich da-
nach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr.
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31.
Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre stimmen mit dem Kalender-
jahr überein.
Sie können Tarif KKHT zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei
Versicherungsjahre kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündi-
gungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Tarif KKHT auch nur für einzelne versicherte Personen kündigen.
Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das
gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief
oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver-
minderung wirksam.
Folgende Fristen sind zu beachten:
Erhöhen sich die Beiträge aufgrund Wechsels der Altersgruppe (vgl. Nr. 2.3), müssen Sie innerhalb zweier
Monate nach der Änderung kündigen. Erhöhen wir die Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung (vgl. Nr.
2.5), müssen Sie innerhalb zweier Monate nach Mitteilung der Erhöhung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich
die Leistungen wegen einer Änderung der AVB vermindern (vgl. Nr. 2.6 Punkt 1).
Ihre Kündigung für einzelne versicherte Personen ist nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese von der
Kündigung erfahren haben.
Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
aus einem wichtigen Grund kündigen. Diese Möglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie die Beiträge nicht
rechtzeitig zahlen (vgl. Nr. 2.4). Auf weitere Kündigungsmöglichkeiten – unser ordentliches Kündigungsrecht –
verzichten wir.
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Kündigung, können die versicherten Personen ihre
Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beendi-
gung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih-
ren Tod endet.
2.9 An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?
Wir nehmen am Verfahren des Ombudsmanns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil. Den Om-
budsmann erreichen Sie wie folgt:
Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-
ombudsmann.de.
Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung. Er
nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und
unabhängig Stellung. Seine Entscheidungen sind für beide Seiten nicht bindend.
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) - Sektor Versicherungsaufsicht. Die Adresse lautet:
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de
Auch an die BaFin können Sie Beschwerden richten.
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
wenden, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
2.10 Welche Gerichte sind zuständig?
Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen uns ist
das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu-
ständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen
Wohnsitz, können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen.
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz in
Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt ist.
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Anlage zu KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT
Information über die monatlichen Beiträge in den jeweiligen Altersgruppen
Wir haben den Tarif KKHT nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Tarife nach Art der Schadenversicherung sind
reine Risikotarife. Es werden keine Rückstellungen für das Alter angespart, um den mit zunehmendem Alter eintretenden
Anstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren. Der Beitrag ist daher abhängig vom Alter der versicherten Person. Dabei
fassen wir mehrere Alter zusammen und berechnen den Beitrag jeweils nach diesen Altersgruppen.
Bei Erreichen des höchsten Alters der jeweiligen Altersgruppe wird die versicherte Person ab Beginn des folgenden Ka-
lenderjahres in die nächsthöhere Altersgruppe eingestuft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie den Beitrag der neuen Alters-
gruppe zahlen. Der Wechsel der Altersgruppe hat in der Regel deutliche Beitragssteigerungen zur Folge. Wir informieren
Sie gern über die Beiträge in den einzelnen Altersgruppen.
Die Beiträge können sich zusätzlich durch erforderliche Beitragsanpassungen ändern.
Tarif KKHT
Monatliche Beiträge in Euro (Einzelversicherung)**
Altersgruppe* (Stand 1.4.2022)
Krankenhaustagegeld je 5 Euro
0-14 0,86
15-19 0,93
20-29 0,93
30-39 1,12
40-49 1,28
50-59 2,33
60-69 4,05
70-79 6,95
80-89 10,18
ab 90 10,77
* Zu Beginn der Versicherung zahlen Sie den Beitrag, der dem Eintrittsalter der versicherten Person entspricht. Das Eintrittsalter errech-
net sich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Versicherung beginnt, und dem Geburtsjahr.
** Ohne etwaigen Beitragsnachlass und ohne etwaige Zuschläge. Den individuellen aktuell zu zahlenden Beitrag für die versicherte Per-
son finden Sie im Versicherungsschein, Nachtrag zum Versicherungsschein bzw. im Versicherungsausweis.
Bei einer Umstellung aus einer gleichartigen Versicherung, in welcher Alterungsrückstellungen gebildet wurden, gilt Fol-
gendes: Bis dahin angesparte Alterungsrückstellungen werden in Tarif KKHT „geparkt“. Sie führen nicht zu einer Minde-
rung des Beitrags. Bei einem späteren Wechsel in einen gleichartigen Tarif, in dem Alterungsrückstellungen gebildet wer-
den, übertragen wir die „geparkten“ Alterungsrückstellungen. Die Anrechnung erfolgt dann im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
50079393 BT 536 (7.24) BDK10210 1/1
Volltext aufklappen: Informationsblatt KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT (IPID)
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Private Krankenversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: DKV Deutsche Krankenversicherung AG, Deutschland Produkt: KombiMed Krankenhaustagegeld Tarif KKHT
Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz.
Diese Informationen sind nicht abschließend. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Unterlagen:
– Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anfrage in Verbindung mit unserem Angebot,
– dem Versicherungsschein bzw. -ausweis und ggf. weiteren schriftlichen Vereinbarungen,
– den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB),
– in der Gruppenversicherung dem Gruppenversicherungsvertrag.
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine private Tagegeldversicherung für vollstationäre Krankenhausbehandlung bzw. vollstationäre Vorsorge-
oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Sie sind versichert x Versicherungsfälle, die vor Abschluss des
9 bei Krankheiten und Unfällen, Versicherungsvertrages eingetreten sind.
9 bei Schwangerschaft und Entbindung. x Versicherungsfälle, die durch vorsätzliches Handeln
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige oder Kriegsereignisse verursacht werden, ein-
Heilbehandlung einer versicherten Person wegen schließlich deren Folgen.
Krankheit oder Unfallfolgen. x Entziehungsmaßnahmen einschließlich
Im Versicherungsfall zahlen wir das vereinbarte Entziehungskuren.
Tagegeld bei x Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
9 vollstationärer Krankenhausbehandlung, bedingte Unterbringung.
9 vollstationärer Rehabilitationsmaßnahme,
9 vollstationärer Vorsorgemaßnahme.
Weitere Leistungen: Gibt es Deckungsbeschränkungen?
9 Wird ein versichertes Kind von einer Bezugsper-
son begleitet (im Fall der Krankenhausbehand- ! Die Deckung wird bestimmt durch Art und Umfang
lung mit stationärer Aufnahme), gilt: Bis zum der Versicherungsleistungen in den einzelnen
vollendeten 14. Lebensjahr verdoppelt sich das Leistungsbeschreibungen (vgl. AVB).
für das Kind vereinbarte Tagegeld für die Dauer ! Bei einer vollstationären Vorsorgemaßnahme
der Begleitung. zahlen wir das vereinbarte Tagegeld maximal für
9 Beitragsbefreiung bei vollstationärer Kranken- die Dauer von 28 Tagen. Ein erneuter Anspruch
hausbehandlung über 91 Tage. besteht, wenn der Beginn der letzten Vorsorge-
9 Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons maßnahme mindestens 36 Monate zurückliegt.
(Tel.: 0800 3746-444 gebührenfreie Rufnummer). ! Für die vollstationäre ärztliche Behandlung von
Soldaten im Sanitätsbereich der Truppe wird die
Hälfte des vereinbarten Tagegeldes gezahlt.
! Keine Leistung während der Wartezeit.
! Weitere Einschränkungen können sich ergeben:
– bei Aufenthalten im Ausland.
– bei Verletzung von Obliegenheiten.
– bei einem Beitragsrückstand.
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Wo bin ich versichert?
9 Ihr Versicherungsschutz besteht in Deutschland.
9 Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland besteht Versicherungsschutz. Dies gilt entsprechend bei
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR).
9 Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechs Monate
ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Zur Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir ggf. Auskünfte von Ihnen bzw. der versicherten Person. Sie bzw.
die versicherte Person sind verpflichtet, uns die gewünschten Auskünfte zu geben.
– Die versicherte Person muss sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen, wenn wir sie hierzu
auffordern.
– Die versicherte Person hat möglichst für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Sie muss alles unterlassen, was der
Genesung entgegensteht.
– Für eine versicherte Person darf eine weitere Tagegeldversicherung für vollstationäre Krankenhausbehandlungen bzw.
vollstationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen nur mit unserer Einwilligung abgeschlossen werden. Dies
gilt auch für die Erhöhung einer entsprechenden Tagegeldversicherung, die anderweitig besteht.
Wann und wie zahle ich?
Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bzw. -ausweises zahlen. Nicht jedoch vor dem dort
genannten Versicherungsbeginn. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem
Konto einzuziehen. Bei der Gruppenversicherung gilt die im Gruppenversicherungsvertrag hinterlegte Zahlungsweise.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bzw. -ausweis angegebenen Zeitpunkt. Er beginnt
jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, bei der Gruppenversicherung nicht vor Zugang der Beitrittserklä-
rung und vor Beginn des Gruppenversicherungsvertrages. Außerdem beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf
der Wartezeit. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Versicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung
noch nicht abgeschlossen ist.
Die Versicherung endet u. a. bei
– Kündigung,
– Tod der versicherten Person,
– Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei
Versicherungsjahre, kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen beschränken. Die Kündigung für
einzelne versicherte Personen ist nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Zum Beispiel wenn sich die Beiträge erhöhen.
Die Punkte gelten entsprechend, wenn Sie sich von der Teilnahme an einem Gruppenversicherungsvertrag abmelden.
50073821 | 10.2023 | BDK41520