Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung für Vereine in Landessportbünden SVA 2013
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen
für die Spezial-Straf-
Rechtsschutzversicherung
für Vereine in Landessportbünden
SVA 2013 der ARAG SE
Versicherteninformation und Bedingungen
Stand 10.2018
PDF27793-SPV 059 11.2025
[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
2
[Seite 3]
Versicherteninformation ARAG SE
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung.
3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei
Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt.
Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers beziehungsweise Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechts-
schutz). Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
1. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie im Rechts-
schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage;
c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens;
d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck und ARAG JuraCheck plus bei Vorliegen eines Beratungsbe
dürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten;
e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
2. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-
Rechtsschutzversicherung (SVA)
a) Nicht belegt
b) Nicht belegt
c) im Spezial-Straf-Rechtsschutz
aa) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ver
sicherten;
bb) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen
den Versicherten;
cc) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage;
dd) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
· für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
· für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme,
· bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO;
ee) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschuss
sitzung;
ff) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt;
gg) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechts
kräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren;
hh) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger;
ii) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll,
den angezeigten Straftatbestand beziehungsweise die Dienstpflicht zu verletzen.
Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013 3
[Seite 4]
Die Voraussetzungen zu 1. und 2. müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung
eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten,
Versicherungssummen und Selbstbehalten.
4 Gesamtpreis der Versicherung
Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag und den Beitrag je Rechtsschutzrisiko einschließlich etwaiger Zuschläge für un
terjährige Zahlungsweise sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer und die gewählte Zahlungsweise können Sie
dem Produktinformationsblatt sowie dem Antrag entnehmen.
5 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.
6 Beitragszahlung
Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Bei
tragsraten, das heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden.
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung nach den Allgemeinen Be
dingungen für die Rechtsschutzversicherung der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminderung) gemäß
§ 10 ARB.
Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe N (Normaltarif), Tarifgruppe B (Behördenbedienstete, Beamte), Tarifgruppe S
(Selbstständige) oder einem Assekuranztarif werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür gemäß § 11 ARB
zu den sich danach ergebenden, der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers entsprechenden Tarif fortge
führt.
7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir
uns einen Monat gebunden.
8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist, Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags
durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
Eine Antragsannahme der ARAG SE erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeer
klärung.
Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG SE und die
Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
Ziffer 6).
4 Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013
[Seite 5]
9 Informationen zum Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum
Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
· der Versicherungsschein,
· die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe
dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
· die Widerrufsbelehrung,
· das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
· und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
E-Mail service@ARAG.de
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In
formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.
10 Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung, insbesondere durch Kündigung
Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel
Antrag).
Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä
testens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis
bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und
weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar.
Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag vorzeitig in Schriftform kündigen.
Bejaht die ARAG SE ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungs
fälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG SE berechtigt, den Vertrag in Schriftform vorzeitig zu kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt in den letztgenannten Fällen einen Monat, das heißt die Kündigung muss dem Vertrags-
partner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungs-
pflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Ihrem Zugang bei der ARAG SE wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
11 Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt eben-
so das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
§ 215 VVG.
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden
in deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG SE die Kom
munikation in deutscher Sprache führen.
Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013 5
[Seite 6]
12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht
lich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil sie keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann der Versicherungsnehmer, soweit er der Auffassung der ARAG SE
nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats die Einleitung eines
Stichentscheids oder Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG SE verlangen (siehe § 18 ARB sowie Ziffer 7 Teil B
SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist an die ARAG SE zu richten (Adresse siehe Ziffer 1).
Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen Einrichtung
der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungs
unternehmen. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch
aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für den Versicherungsnehmer hiervon unberührt.
13 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
6 Versicherteninformation – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013
[Seite 7]
Allgemeine Bedingungen für die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung
(SVA 2013) der ARAG SE
Teil A: Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung .................................................................................................................... 8
1 Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz? ................................................................................................... 8
2 Welche Bereiche sind versichert? ...................................................................................................................................... 8
3 Wer ist versichert?............................................................................................................................................................. 8
3.1 Rechtsschutz für Verein..................................................................................................................................................... 8
3.2 Rechtsschutz für Führungskräfte (Unternehmenslösung).................................................................................................. 9
3.3 Rechtsschutz für Führungskräfte (Privatlösung für Unternehmensleiter) .......................................................................... 9
4 Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert? ............................................................................................................. 9
5 Leistungsumfang ............................................................................................................................................................. 10
6 Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? .................................................................................................. 11
6.1 Innerhalb der Vertragslaufzeit........................................................................................................................................... 11
6.2 Vor Versicherungsbeginn ................................................................................................................................................. 12
6.3 Nach Vertragsende .......................................................................................................................................................... 12
7 Was ist nicht versichert? .................................................................................................................................................. 12
Teil B: Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung ................................................................. 14
Nicht belegt ................................................................................................................................................................................... 14
Teil C: Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................................................ 15
1 Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung?................................................................................................ 15
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes................................................................................................................................... 15
1.2 Dauer und Ende des Vertrags .......................................................................................................................................... 15
2 Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten? ............................................................................................................... 15
3 Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus? .......................................... 16
4 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten? .................................................................... 17
5 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls? .................................................................. 17
6 Wann wird die Versicherungsleistung fällig? .................................................................................................................... 18
7 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? ........................................................................................... 18
8 Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? ............................................................................................................................ 19
9 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? .............. 19
Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013 7
[Seite 8]
Teil A: Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung
1 Welche Aufgaben hat der Spezial-Straf-Rechtsschutz?
Die ARAG erbringt die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlichen Leistungen. Der Leistungsumfang
ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden Bedingungen beschrieben.
2 Welche Bereiche sind versichert?
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-,
Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem im Versiche
rungsschein beschriebenen Verein.
3 Wer ist versichert?
3.1 Rechtsschutz für Verein
3.1.1 Versicherungsnehmer/Versicherte
Versicherungsschutz gilt für den versicherten Verein, dessen gesetzliche Vertreter (Mitglieder des Vorstandes) und die
Mitglieder des Vereins in Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeiten für den Verein.
Versichert sind auch sämtliche dauerhaft oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen einschließlich der Be
triebsärzte, Übungsleiter, Praktikanten und Leiharbeitnehmer sowie freie Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer.
3.1.2 Externe und Interimsmandate
Für die Mitarbeiter des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch für im Interesse des Versicherungs
nehmers wahrgenommene externe Aufsichtsrats-, Beirats- und Verwaltungsratsmandate sowie die vorübergehende
Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen, sofern die geplante und tatsächliche Entsendung zwölf Monate
nicht überschreitet.
3.1.3 Ausgeschiedene versicherte Person
Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Funktionen des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für
Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben.
Der Versicherungsnehmer hat ein Widerspruchsrecht gemäß Ziffer 3.1.10.
3.1.4 Unselbstständige Niederlassungen
Niederlassungen im vereinbarten Geltungsbereich im In- und Ausland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich
selbstständig sind.
3.1.5 Selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen
Rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen können auf Antrag mitversichert werden.
3.1.6 Änderung/Erweiterung der Geschäftstätigkeit
Ändert beziehungsweise erweitert sich eine vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versiche
rungsschutz auch auf diese neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer der ARAG die neue Tätigkeit spätestens
drei Monate nach der der Tätigkeitsänderung folgenden Beitragshauptfälligkeit anzeigt. Geht die Anzeige später bei
der ARAG ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Anzeige bei der ARAG. Teil C Ziffer 3 „Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände“ bleibt un
berührt.
3.1.7 Vorsorge-Rechtsschutz bei Neugründungen/Beteiligungserwerb
Für Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen, die neu gegründet oder vom Versicherungsnehmer erwor
ben werden, besteht vertragsgemäß Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs be
ziehungsweise der Neugründung, wenn der ARAG die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Bei
tragshauptfälligkeit angezeigt wird. Gegebenenfalls ist eine Beitragsneufestsetzung erforderlich. Tritt also ein
Versicherungsfall ein und ist eine Anzeige nicht spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragshauptfälligkeit er
folgt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
3.1.8 Veräußerungen
Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz für sechs
Monate ab dem Zeitpunkt der Veräußerung fort, wenn das Unternehmen innerhalb dieses Zeitraums bei der ARAG
eine eigene, mit dem Zeitpunkt der Veräußerung beginnende Straf-Rechtsschutzversicherung gleichen Deckungsum
fangs abschließt.
3.1.9 Rechtsstellung Versicherter
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem jeweilig betroffenen Versicherten zu.
8 Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013
[Seite 9]
3.1.10 Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen, wenn gegen Versicherte Vorwürfe wegen
Handlungen oder Unterlassungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Versiche
rungsnehmers richten.
3.2 Rechtsschutz für Führungskräfte (Unternehmenslösung)
Nicht belegt
3.3 Rechtsschutz für Führungskräfte (Privatlösung für Unternehmensleiter)
Nicht belegt
4 Welche anwaltlichen Tätigkeiten sind versichert?
Versicherungsschutz besteht für
4.1 Erstberatung
das erste notwendige anwaltliche Beratungsgespräch in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar-
oder standesrechtlichen Verfahren
sowie für die anwaltliche
4.2 Strafverteidigung
Verteidigung in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren.
4.3 Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
Tätigkeit bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen einschließlich der Geltendmachung von Freigabe- und
Herausgabeansprüchen sowie bei dinglichen Arresten nach § 111d ff. StPO, unabhängig davon, ob der Versicherte als
Beschuldigter oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist.
4.4 Verwaltungsrecht
Tätigkeit in Verwaltungsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Strafverteidigung in
eingeleiteten Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern.
Sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten im Zusammenhang mit der Stilllegung eines ver
sicherten Betriebs beziehungsweise Betriebsteils oder dem Entzug der Konzession als Folge eines versicherten Straf
verfahrens.
Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
4.5 Steuerrecht
Tätigkeit in Steuerverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten, die dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten
Ermittlungsverfahren maßgeblich zu fördern (Steuerstraf-Rechtsschutz).
Für den Versicherungsnehmer sowie die versicherten Organe und Organmitglieder erstreckt sich der Versicherungs
schutz darüber hinaus auch auf weitere Steuerstrafverfahren, wenn diese aus Handlungen und Unterlassungen im
Zusammenhang mit Tätigkeiten resultieren, die nicht für die versicherte Organisation erfolgen, sondern anlässlich
eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls offenbar geworden sind (erweiterter Steuerstraf-Rechtsschutz). Hierfür be
trägt die Versicherungssumme bis 50.000 Euro insgesamt je Versicherungsfall.
Eventuell bestehende anderweitige Versicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
4.6 Zeugenbeistand
Beistandsleistung vor Behörden, Gerichten und parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, wenn ein Versicherter
als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand).
Versichert ist ferner im Einvernehmen mit der ARAG die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte
Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
vernommen wird (Erweiterter Zeugenbeistand).
4.7 Verfassungsrecht
Tätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese die Verteidigung maßgeblich fördern.
4.8 Firmenstellungnahme
Stellungnahme, die im Interesse der versicherten Organisation bei Verfahren gegen nicht namentlich benannte Perso
nen notwendig ist.
4.9 Vollstreckungsverfahren
Tätigkeit in Strafvollstreckungsverfahren.
4.10 Wiederaufnahmeverfahren
Tätigkeit in Wiederaufnahmeverfahren.
Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013 9
[Seite 10]
4.11 Adhäsionsverfahren
Tätigkeit in Adhäsionsverfahren.
Soweit aus einer versicherten Straftat vermögensrechtliche Ansprüche Dritter gegen den Versicherten erwachsen und
im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff. StPO vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden,
besteht Versicherungsschutz.
Eventuell bestehende Haftpflichtversicherungen des Versicherten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
4.12 Privatklageverfahren
Tätigkeit in Privatklageverfahren, wenn der Versicherte im Rahmen einer Privatklage gemäß § 374 ff. StPO angeklagt
wird, einschließlich eines vorhergehenden Sühneversuchs gemäß § 380 StPO vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
4.13 Aktive Strafverfolgung
Tätigkeit bei aktiver Strafverfolgung
· für die Erstattung einer Strafanzeige durch den Versicherungsnehmer, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmit
telbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen richtet oder
· zur Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Interesse des Versicherungsnehmers.
4.14 Koordination
Tätigkeit als Koordinator.
Sind in einem Ermittlungsverfahren mehrere versicherte Personen betroffen, besteht auch Versicherungsschutz für die
Einschaltung eines Anwalts zur Abstimmung der Verteidigungsstrategie, der ausschließlich mit der Koordination der
Beschuldigtenverteidiger betraut ist, sofern die ARAG dessen Einschaltung vorab zugestimmt hat.
5 Leistungsumfang
5.1 Welche Kosten trägt die ARAG?
5.1.1 Verfahrenskosten
Die ARAG trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren.
In Verfahren außerhalb Europas trägt die ARAG diese Kosten bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die
Verfahren in Deutschland stattfinden und nach den entsprechenden deutschen Kosten- und Gebührensätzen ermittelt
würden.
5.1.2 Rechtsanwaltskosten
Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf
die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben werden die üb
lichen Auslagen erstattet.
Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gilt § 3a Abs. 2 RVG analog. Die Angemessenheit bestimmt sich
hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn
· sie vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat;
· der Versicherte einen von der ARAG vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.
Wird der Rechtsanwalt außerhalb Deutschlands tätig, trägt die ARAG die Vergütung des für den Versicherten tätigen
Rechtsanwalts nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn der Rechtsanwalt in Deutschland tätig ge
worden wäre. Es gilt auch hier die Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG.
5.1.3 Mehrfachbeauftragungen
Nach Abstimmung mit dem Versicherten trägt die ARAG auch die Kosten weiterer Rechtsanwälte, soweit deren Beauf
tragung für die Interessenwahrnehmung des Versicherten sachdienlich ist. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn unter
schiedliche Rechtsgebiete verschiedene fachliche Qualifikationen von Rechtsanwälten erforderlich machen.
5.1.4 Steuerberater, Hochschullehrer
Wird anstelle eines Rechtsanwalts ein Steuerberater oder Hochschullehrer einer deutschen Hochschule beauftragt,
finden die Regelungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß Anwendung.
5.1.5 Sachverständigenkosten
Die ARAG trägt die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten,
die seine Verteidigung maßgeblich fördern.
5.1.6 Reisekosten
Die ARAG trägt die Kosten für
· notwendige Reisen des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit versicherten Verfahren stehen;
· Reisen der versicherten Personen zum zuständigen Gericht, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet
hat.
Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten in Deutschland geltenden Sätze
(RVG) übernommen.
10 Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013
[Seite 11]
5.1.7 Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
Die ARAG trägt die Kosten für
· die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten im Ausland notwendigen
schriftlichen Unterlagen;
· die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen
Dolmetschers.
5.1.8 Nebenklagekosten
Die ARAG trägt die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der
Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl
ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.
5.1.9 Kautionskosten
Die ARAG sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zu der im Versicherungsschein verein
barten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho
nen. Zur Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kaution ist neben dem/den beschuldigten Versicherten auch der
Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung einverstanden war.
Übersteigt die zu stellende Kautionssumme die im Vertrag vereinbarte Kautionshöhe, trägt die ARAG darüber hinaus
im Rahmen der Versicherungssumme die marktüblichen Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten), die
dem Versicherten für die Bereitstellung des von der ARAG nicht übernommenen Kautionsbetrags entstehen.
5.1.10 Kosten der Öffentlichkeitsarbeit
Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für eine journalistische Beratung im Zusammenhang mit notwendigen Öf
fentlichkeitsarbeiten zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von im Zusammenhang mit dem laufenden Straf
verfahren drohenden Rufschädigungen des Versicherungsnehmers beziehungsweise der Versicherten in einem einge
leiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
5.1.11 Kosten privater Ermittlungen
Die ARAG trägt die angemessenen Kosten für private Ermittlungen. Voraussetzung für die Leistungspflicht ist die be
gründete Ansicht des mit der Verteidigung einer versicherten Person beauftragten Rechtsanwalts für die Erforderlich
keit sowie die Zustimmung der ARAG zur Übernahme dieser Kosten.
Die Versicherungssumme für Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und privater Ermittlungen beträgt insgesamt 50.000
Euro je Versicherungsfall.
5.2 Versicherungssumme
Die ARAG zahlt in jedem Versicherungsfall die vorgenannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten
Versicherungssumme. Diese ist auch die maximale Leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Ver
sicherungsfälle sowie für denselben Versicherungsfall.
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur
Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um einen neuen Versicherungsfall.
5.3 Welche Kosten trägt die ARAG nicht?
Die ARAG trägt nicht die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.
6 Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
Versicherte haben Anspruch auf Rechtsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
6.1 Innerhalb der Vertragslaufzeit
Diesen Anspruch haben Versicherte aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und
vor dessen Ende eingetreten ist.
6.1.1 Eintritt des Versicherungsfalls
Als Versicherungsfall gilt:
6.1.1.1 in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten; als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn
es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.
6.1.1.2 in disziplinar- oder standesrechtliche Verfahren
Die Einleitung eines disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
6.1.1.3 bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
· Für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
· Für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme.
· Bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO.
6.1.1.4 bei Zeugenbetreuung
Die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.
Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013 11
[Seite 12]
6.1.1.5 in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
Die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung.
6.1.1.6 bei einer Firmenstellungnahme
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt auf ein
versichertes Unternehmen bezieht.
6.1.1.7 in Wiederaufnahmeverfahren
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen ursprüngli
chen Strafverfahren.
6.1.1.8 in Privatklageverfahren
Die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger. In den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt,
gilt als Versicherungsfall die Klageerhebung nach § 381 StPO oder entsprechende ausländische Rechtsvorschriften.
6.1.1.9 bei der aktiven Strafverfolgung
Der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand
beziehungsweise die Dienstpflicht zu verletzen. Ferner muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Erstattung
der Strafanzeige beziehungsweise Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch bestehen.
6.1.2 Nachmeldefrist
Nach Beendigung des Vertrags besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Versicherungsfälle, die während der Ver
tragslaufzeit eingetreten sind.
6.1.3 Vorsorgliche erste Beratung – vorbeugender Rechtsschutz vor Eintritt des Versicherungsfalls
In Ergänzung zu Ziffer 6.1 besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Kosten
eines notwendigen ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Ver
meidung eines unmittelbar drohenden beziehungsweise der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar
bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient.
6.2 Vor Versicherungsbeginn
6.2.1 Unbekannte Versicherungsfälle (Rückwärtsversicherung)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, deren Einleitung vor Vertragsbeginn
liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass
· dies dem Versicherten bei Vertragsabschluss nicht bekannt war
· der ARAG vor Vertragsabschluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf ein möglicherweise anstehendes Verfah
ren hinweisen und
· anderweitig hierfür kein Rechtsschutz bestand. Hiervon unberührt ist die Regelung unter Ziffer 6.2.2.
6.2.2 Versicherungsfälle während Vorvertrag (Versichererwechsel)
Wird eine andere Versicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Ver
sicherungsschutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrags auch für Versiche
rungsfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind. Leistungen aus den früheren Rechts
schutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und werden auf den Leistungsumfang dieses
Vertrags angerechnet.
Voraussetzung dieser zeitlichen Ausdehnung des Versicherungsschutzes ist, dass die Versicherten bis zum Abschluss
dieser Versicherung von den bereits eingetretenen Versicherungsfällen keine Kenntnis hatten und keine Leistungsab
lehnung des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung
vorliegt.
6.3 Nach Vertragsende
6.3.1 Nachhaftung
Es besteht eine beitragsfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr oder im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation
von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung unter folgenden Voraussetzungen:
· Vor Beendigung des Vertrags ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren kein Versicherungsfall eingetreten und
es wurden in dieser Zeit auch keine Zahlungen erbracht.
· Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen
oder soll währenddessen begangen worden sein.
· Es besteht kein anderer Versicherungsvertrag, aus dem der Versicherte Leistungen beanspruchen kann.
· Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehen keine Beitragsrückstände.
7 Was ist nicht versichert?
Versicherungsschutz besteht nicht
7.1 bei Preis- und Ausschreibungsabsprachen
für Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen.
12 Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013
[Seite 13]
7.2 bei Verurteilung wegen Vorsatzes
Der Versicherungsschutz entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. In die
sem Fall hat der Versicherte die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl we
gen Vorsatzes als auch wegen Fahrlässigkeit besteht diese Rückzahlungspflicht nur insoweit, als Vorsatz betroffen ist.
Der jeweilige Anteil berechnet sich nach Gewicht und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang
(insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß).
Eine Pflicht zur Rückerstattung besteht nicht
· im Strafbefehlsverfahren;
· bei Verurteilung lediglich wegen dolus eventualis (Eventualvorsatz), sofern gegen die versicherte Person ausschließ
lich eine Geldstrafe verhängt wird.
7.3 bei Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften
Für Führer von Fahrzeugen, soweit sie ausschließlich wegen des Vorwurfs der Verletzung einer verkehrsrechtlichen
Vorschrift belangt werden.
Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013 13
[Seite 14]
Teil B: Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung
Nicht belegt
14 Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013
[Seite 15]
Teil C: Allgemeine Bestimmungen
1 Wann beginnt und endet die Rechtsschutzversicherung?
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der
Versicherungsnehmer den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
des Versicherungsscheins (siehe Ziffer 2.2) zahlt.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall.).
1.2 Dauer und Ende des Vertrags
1.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
1.2.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der
Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG. Die Kündigung
muss diesem oder der ARAG spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
1.2.3 Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des
dritten oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss der ARAG spätestens drei Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
1.2.4 Wegfall des versicherten Interesses
Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die ARAG davon Kenntnis erhält,
dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihr der Beitrag
zu, den sie hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt
worden wäre.
1.2.5 Kündigung nach Versicherungsfall
1.2.5.1 Lehnt die ARAG den Rechtsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss der ARAG schriftlich innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der
Versicherungsnehmer die Ablehnung erhalten hat.
Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche
rungsschutz, können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ARAG den Vertrag vorzeitig kündigen.
Die Kündigung muss der ARAG oder dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die ARAG
ihre Leistungspflicht bestätigt hat. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
1.2.5.2 Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, wird die Kündigung wirksam, sobald sie der ARAG zugeht. Der Versiche
rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens
jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
Die Kündigung der ARAG wird einen Monat, nachdem der Versicherungsnehmer sie erhalten hat, wirksam.
2 Was ist bei Zahlung des Beitrags zu beachten?
2.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge
setz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
2.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
2.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach Ab
schluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
2.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013 15
[Seite 16]
2.3.3 Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann die ARAG vom Vertrag zu
rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Die ARAG kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
2.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
2.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege
benen Zeitpunkt erfolgt.
2.3.2 Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die ARAG ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug ent
standenen Schadens zu verlangen.
2.3.3 Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die ARAG dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Text
form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an
gibt, die nach den Ziffer 2.3.4 und 2.3.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
2.3.4 Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem
Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.3.3 darauf
hingewiesen wurde.
2.3.5 Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann die ARAG den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
Ziffer 2.3.3 darauf hingewiesen hat.
Hat die ARAG gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Be
trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem in Ziffer 2.3.4 genannten Zeitpunkt (Ablauf
der Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
2.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
2.4.1 Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem
im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer be
rechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von der ARAG nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsauffor
derung der ARAG erfolgt.
2.4.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider
rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
werden kann, ist die ARAG berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versi
cherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von der ARAG hierzu in Textform aufge
fordert worden ist.
2.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Ver
sicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann die ARAG für die Zukunft jährliche Beitrags
zahlung im Voraus verlangen.
2.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat die ARAG, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
3 Wie wirkt sich eine Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände aus?
3.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
rechtfertigt, kann die ARAG von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Wenn die ARAG diese höhere Gefahr auch
nicht gegen einen höheren Beitrag absichert, kann die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen:
· Der Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent.
· Die ARAG lehnt die Absicherung der höheren Gefahr ab.
16 Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013
[Seite 17]
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG ohne Ein
haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die ARAG den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen.
Die ARAG muss ihr Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben, nachdem sie von der Erhöhung der
Gefahr Kenntnis erhalten hat.
3.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
rechtfertigt, kann die ARAG von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Der Versicherungsnehmer muss
diesen Umstand der ARAG innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn die ARAG erst nach Ablauf von zwei Monaten
informiert wird, wird der Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem der Versicherungsnehmer
die ARAG informiert hat.
3.3 Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer auffordert, ihr die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu ma
chen, muss der Versicherungsnehmer der ARAG diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn der Versicherungs
nehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die ARAG den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem
Monat kündigen. Es sei denn, der Versicherungsnehmer weist der ARAG nach, dass er nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
· Der Versicherungsnehmer macht innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
· Der Versicherungsnehmer unterlässt vorsätzlich erforderliche Angaben.
· Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Versicherungsnehmer die
ARAG über die Gefahrerhöhung hätte informieren müssen.
Der Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der ARAG bereits
bekannt waren.
Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat, kann
die ARAG den Umfang ihrer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs
nehmers entsprechenden Verhältnis.
Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Ausnahme: In folgenden Fällen hat der Versicherungsnehmer trotzdem Versicherungsschutz:
· Er weist der ARAG nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Um
fang der Leistung der ARAG erhöht hat.
· Die Frist für die Kündigung der ARAG ist abgelaufen, und die ARAG hat nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
· die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder
· ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
4 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber der ARAG zu beachten?
4.1 Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der ARAG oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
4.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der ARAG nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
letzte der ARAG bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies
gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
4.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 4.2 entsprechend Anwendung.
5 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt des Versicherungsfalls?
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die die Versicherten beachten müssen, um den Anspruch auf
Versicherungsschutz zu erhalten.
5.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalls erfor
derlich, hat er
a) der ARAG den Versicherungsfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) Kosten verursachende Maßnahmen mit der ARAG abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr
von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der ARAG einzuholen;
bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungs
kosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Ver
sicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen. Hierzu kann er die ARAG oder seinen Rechtsanwalt fragen.
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen der ARAG einzuholen und zu befolgen. Er hat
den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013 17
[Seite 18]
5.2 Die ARAG bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Ver
sicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG den Umfang des
Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG nur die Kosten, die sie bei
einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
5.3 Die ARAG wählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG die alsbaldige Beauftragung eines
Rechtsanwalts notwendig erscheint.
5.4 Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der ARAG im
Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG nicht verantwortlich.
5.5 Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu un
terrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen
zu beschaffen;
b) der ARAG auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
5.6 Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollstän
dige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der der ARAG obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie
genheit arglistig verletzt hat.
5.7 Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von
ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Versicherungsfalls gegenüber
der ARAG übernimmt.
5.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG abgetreten werden.
5.9 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG getragen hat, gehen mit
ihrer Entstehung auf diese über. Soweit ihm bereits Kosten erstattet wurden, sind diese an die ARAG zurückzuzahlen.
Ist eine Kostenerstattung noch nicht erfolgt, hat der Versicherungsnehmer die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Unterlagen der ARAG auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen Prozessgegner auf
Verlangen mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr
lässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
6 Wann wird die Versicherungsleistung fällig?
Der Versicherte kann die Übernahme der von der ARAG zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er
zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
Vom Versicherten in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages er
stattet, an dem diese Kosten vom Versicherten gezahlt wurden.
7 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Hat die ARAG den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit
Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Rechtsschutzes gemäß Ziffer 5.2 entstanden
ist.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel
dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der ARAG dem Versicherten in Textform zugeht.
18 Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013
[Seite 19]
8 Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
8.1 Europa
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittel
meers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem
Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
werden würde.
8.2 Weltweit
Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz weltweit gilt.
8.3 Non admitted countries
Soweit Versicherte oder Tochterunternehmen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Versi
cherungsschutz aus diesem Vertrag haben dürfen, besteht für sie dort kein Versicherungsschutz.
8.4 Sanktionsklausel
Versicherungsschutz besteht nur, soweit dem nicht die folgenden auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maß
nahmen entgegenstehen:
· Wirtschaftssanktionen
· Handelssanktionen
· Finanzsanktionen oder
· Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags sind davon nicht betroffen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden. Dem dürfen allerdings nicht europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
9 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist
anzuwenden?
9.1 Klagen gegen die ARAG
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die ARAG können an folgenden Orten eingereicht werden:
· am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG oder
· auch am Gericht des Wohnsitzes, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist; hat er keinen Wohnsitz,
kann er die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts einreichen.
9.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn die ARAG den Versicherungsnehmer verklagen muss, kann sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
· Wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, am Gericht dessen Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“
ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein).
Hat der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz, kann die ARAG die Klage am Gericht seines gewöhnlichen Aufent
halts einreichen.
· Wenn der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageer
hebung nicht bekannt ist, am Sitz der ARAG oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung der ARAG.
· Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell
schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist auch das Gericht
am Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständig.
9.3 Wohnsitzverlegung ins Ausland
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ei
nen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohn-/Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz der ARAG .
9.4 Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Ist der Wohn-/Firmensitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver
sicherungsnehmer nach dem Sitz der ARAG oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
9.5 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013 19
[Seite 20]
20 Bedingungen – ARAG Spezial-Straf-Rechtsschutz LSB 2013