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Kurz gesagt
Bei mindestens drei Stunden Ankunftsverspätung oder einem annullierten Flug stehen Ihnen 250, 400 oder 600 Euro je Person zu, gestaffelt nach Flugstrecke. Getrennt davon muss die Fluggesellschaft ab zwei bis vier Stunden Wartezeit Essen und Getränke und bei Bedarf Hotel und Transfer bezahlen. Eine Versicherung brauchen Sie dafür nicht: Der Anspruch richtet sich gegen die Fluggesellschaft.
Belegte Beträge aus der EU-Verordnung sowie Richtwerte für Nebenkosten, Provisionen und Reiseschutz, Stand September 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Ausgleichszahlung bis 1.500 Kilometer | 250 Euro je Person |
| Ausgleichszahlung 1.500 bis 3.500 Kilometer und Flüge in der EU über 1.500 Kilometer | 400 Euro je Person |
| Ausgleichszahlung über 3.500 Kilometer | 600 Euro je Person, bei Ersatzflug und Ankunft unter vier Stunden zu spät 300 Euro |
| Hotelnacht, die die Fluggesellschaft bei einer Übernachtung schuldet | etwa 90 bis 150 Euro, der mittlere Netto-Zimmerpreis in Deutschland lag 2025 bei 109 Euro |
| Verpflegung am Flughafen je Person und Tag | etwa 15 bis 40 Euro |
| Provision der Fluggastrechte-Dienstleister | etwa 20 bis 36 Prozent der Entschädigung, oft zuzüglich Mehrwertsteuer |
| Jahres-Reiseschutz mit Verspätungsleistungen, eine Person | etwa 46 bis 80 Euro im Jahr, Verspätungsschutz oft bis 500 Euro Mehrkosten und 1.000 Euro Unterkunft je Person |
Die Beträge 250, 400 und 600 Euro stehen in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und sind keine Schätzung. Der Hotelpreis stützt sich auf den veröffentlichten mittleren Zimmerpreis für Deutschland; die Verpflegung je Person und Tag ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Beiträge für einen Reiseschutz hängen von Alter, Reisepreis und Dauer ab; das genaue Angebot holen wir als Assekuradeur für Sie ein.
Rechenbeispiel
Der Flug startet mit Verzögerung, die Familie landet fünf Stunden später als geplant. So rechnet sich der Anspruch, und so viel bleibt mit und ohne Dienstleister.
| Flugstrecke Frankfurt nach Antalya | etwa 2.300 Kilometer, damit Staffel 400 Euro |
| Ankunftsverspätung | 5 Stunden, damit über der Grenze von 3 Stunden |
| Ausgleichszahlung für vier Personen | 4 mal 400 Euro, zusammen 1.600 Euro |
| Verpflegung am Flughafen, die die Fluggesellschaft schuldet | etwa 60 bis 100 Euro für vier Personen |
| Abzug bei einem Dienstleister mit 30 Prozent plus Mehrwertsteuer | etwa 571 Euro |
Selbst gefordert bleiben 1.600 Euro plus die erstatteten Kosten für Essen und Getränke. Über einen Dienstleister bleiben etwa 1.029 Euro. Die Nebenkosten sind Richtwerte, die Ausgleichszahlung ist der gesetzliche Betrag.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gibt Ihnen nicht ein Recht, sondern drei, und die gelten unabhängig voneinander. Erstens die Betreuung am Flughafen: Essen, Getränke, zwei Telefonate oder E-Mails, bei einer nötigen Übernachtung Hotel und Transfer. Zweitens die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und anderweitiger Beförderung zum Ziel. Drittens die pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro.
Der wichtige Unterschied: Betreuung und Erstattung schuldet die Fluggesellschaft immer, auch bei Unwetter oder Streik der Fluglotsen. Die Ausgleichszahlung entfällt dagegen, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben. Wer beides in einen Topf wirft, gibt am Flughafen zu früh auf.
| Anspruch | Wann er greift | Was Sie bekommen |
|---|---|---|
| Betreuung | ab 2 bis 4 Stunden Wartezeit, je nach Strecke | Essen, Getränke, zwei Nachrichten, bei Übernachtung Hotel und Transfer |
| Erstattung oder Ersatzflug | bei Annullierung, bei Nichtbeförderung, bei Verspätung ab 5 Stunden | Flugpreis binnen sieben Tagen zurück oder Beförderung zum Ziel |
| Ausgleichszahlung | ab 3 Stunden Ankunftsverspätung und bei Annullierung unter 14 Tagen Vorlauf | 250, 400 oder 600 Euro je Person, ohne Nachweis eines Schadens |
| Schadenersatz darüber hinaus | wenn Sie belegbare Mehrkosten hatten | die tatsächlichen Kosten, die Ausgleichszahlung wird angerechnet |
Zwei Fälle sind erfasst: jeder Flug, der auf einem Flughafen in der EU startet, egal welche Fluggesellschaft ihn ausführt, und jeder Flug aus einem Land außerhalb der EU in die EU, sofern eine Fluggesellschaft aus der EU ihn ausführt. Ein Flug von Bangkok nach Frankfurt mit einer thailändischen Linie fällt also heraus, derselbe Flug mit einer deutschen Linie nicht.
Dazu brauchen Sie eine bestätigte Buchung und müssen sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit, wenn die Fluggesellschaft keine andere Zeit nennt. Wer zu spät am Schalter steht, verliert den Anspruch, auch wenn der Flug ohnehin verspätet war. Island, Norwegen und die Schweiz wenden die Regeln ebenfalls an.
Gerechnet wird die Entfernung zwischen Start und letztem Ziel der Buchung, nicht die einzelne Teilstrecke. Bei einer Umsteigeverbindung zählt also das Endziel, und maßgeblich ist die Ankunftszeit dort, nicht der verpasste Anschluss zwischendurch.
Ankunft heißt nach der Rechtsprechung: der Zeitpunkt, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und Sie aussteigen dürfen. Nicht das Aufsetzen auf der Bahn. Bei Strecken über 3.500 Kilometer darf die Fluggesellschaft die 600 Euro auf 300 Euro halbieren, wenn sie Ihnen einen Ersatzflug angeboten hat und Sie damit weniger als vier Stunden zu spät ankamen.
| Flugstrecke | Ankunftsverspätung | Ausgleichszahlung | Betreuung ab |
|---|---|---|---|
| bis 1.500 km | 3 Stunden und mehr | 250 Euro | 2 Stunden |
| 1.500 bis 3.500 km und alle Flüge innerhalb der EU über 1.500 km | 3 Stunden und mehr | 400 Euro | 3 Stunden |
| über 3.500 km, Ziel außerhalb der EU | 3 bis 4 Stunden mit Ersatzflug | 300 Euro | 4 Stunden |
| über 3.500 km, Ziel außerhalb der EU | 4 Stunden und mehr | 600 Euro | 4 Stunden |
| jede Strecke | 5 Stunden und mehr | zusätzlich Wahlrecht auf Erstattung | wie oben |
Die Fluggesellschaft muss die Ausgleichszahlung nicht leisten, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Anerkannt sind zum Beispiel Unwetter am Start oder Ziel, Streik der Fluglotsen und anderer Dritter, Sperrung des Luftraums, behördliche Sicherheitsrisiken, Terrorwarnungen, Vogelschlag und Naturkatastrophen.
Nicht dazu zählen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs technische Defekte, die im normalen Betrieb eines Flugzeugs auftreten, selbst wenn gewartet wurde, und ein Streik der eigenen Belegschaft der Fluggesellschaft. Auch eine Verspätung, die sich nur deshalb auf Ihren Flug überträgt, weil die Maschine vorher woanders zu spät war, entlastet nicht automatisch. Lassen Sie sich den Grund schriftlich nennen und glauben Sie einer pauschalen Absage nicht sofort.
Ehrlich gesagt: für die Ausgleichszahlung brauchen Sie keine. Sie ist ein gesetzlicher Anspruch gegen die Fluggesellschaft, und kein Versicherer zahlt Ihnen die 250 bis 600 Euro anstelle der Airline. Wer nur deshalb einen Reiseschutz kauft, bezahlt zweimal.
Sinn hat eine Deckung dort, wo die Verordnung aufhört. Sie ersetzt Mehrkosten, die Sie selbst tragen müssen, wenn die Betreuung am Flughafen ausbleibt oder nicht reicht, den verpassten Anschluss bei getrennt gebuchten Flügen, für die keine Fluggesellschaft einsteht, den nicht genutzten ersten Hoteltag und den Abbruch der Reise. Verspätungsbausteine haben dabei Grenzen, oft 350 bis 1.000 Euro je Person, und greifen meist erst ab einer festen Wartezeit von vier bis sechs Stunden. Nicht nötig ist das, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, nur einen Direktflug nehmen und einen Tag Puffer vor Terminen haben.
Ein Brief oder eine E-Mail an die Fluggesellschaft reicht: Flugnummer, Datum, geplante und tatsächliche Ankunftszeit, Zahl der Personen, Betrag, Bankverbindung, Frist von 14 Tagen. Mehr Begründung ist nicht nötig, denn die Ausgleichszahlung setzt keinen Schaden voraus. Reagiert die Fluggesellschaft nach zwei Monaten nicht oder lehnt sie ab, schlichten die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr und, wenn die Fluggesellschaft dort nicht mitmacht, die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz. Beides ist für Sie kostenlos. Das Luftfahrt-Bundesamt nimmt Beschwerden entgegen und ahndet Verstöße, es holt Ihnen das Geld aber nicht ein.
Inkassodienste und Fluggastrechteportale nehmen Ihnen die Arbeit ab, behalten dafür aber einen Anteil: veröffentlichte Vergleiche nennen etwa 20 bis 36 Prozent der Entschädigung, häufig zuzüglich Mehrwertsteuer, bei einem Gerichtsverfahren teils mehr. Bei 600 Euro bleiben so schnell nur 350 bis 480 Euro. Sinnvoll ist das, wenn die Fluggesellschaft mauert oder Sie den Aufwand nicht wollen. Zahlt sie auf den ersten Brief, haben Sie den Anteil ohne Not verschenkt. Und denken Sie an die Frist: In Deutschland verjährt der Anspruch in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand.
Fragen und Antworten
Ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel. Dann sind es 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bis 3.500 Kilometer und 600 Euro darüber, je Person.
Ja. Der Ticketpreis spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass der Flug in der EU startet oder mit einer Fluggesellschaft aus der EU in die EU führt.
Ja. Essen, Getränke, bei Bedarf Hotel und Transfer sowie Erstattung oder Ersatzflug schuldet sie auch dann. Nur die pauschale Ausgleichszahlung entfällt bei außergewöhnlichen Umständen.
In der Regel nein. Defekte, die im normalen Betrieb auftreten, gehören nach der Rechtsprechung zum Geschäft einer Fluggesellschaft. Anders kann es bei einem versteckten Herstellungsfehler oder Sabotage sein.
Ein Streik der eigenen Belegschaft entlastet die Fluggesellschaft nach der Rechtsprechung nicht. Bei einem Streik Dritter, etwa der Fluglotsen, entfällt die Ausgleichszahlung meist.
Nein. Der Anspruch steht in der EU-Verordnung und richtet sich gegen die Fluggesellschaft. Eine Reiseversicherung hilft nur bei Zusatzkosten, verpasstem Anschluss oder Reiseabbruch.
Veröffentlichte Vergleiche nennen etwa 20 bis 36 Prozent der Entschädigung, oft zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei 600 Euro bleiben so häufig 350 bis 480 Euro übrig.
Die Rechte gegen die Fluggesellschaft bleiben. Zusätzlich können Sie beim Veranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn die Verspätung die Reise erheblich beeinträchtigt hat. Doppelt kassieren geht nicht, angerechnet wird.
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