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Polynesien halbiert die zollfreie Liegezeit

Französisch-Polynesien hat die vorübergehende Einfuhr für ausländische Sportboote unter 24 Metern von 24 auf zwölf zusammenhängende Monate verkürzt. Für Boote über 24 Meter bleibt es bei 36 Monaten. Wer länger bleiben will, muss das Boot verzollen.

Recht NAMMERT Assekuradeur GmbH

Das Heck einer Fahrtenyacht liegt vor Anker in einer weiten Lagune, am Spiegel eine Windfahnensteuerung und ein Edelstahlbügel mit Solarmodul. Im Hintergrund eine flache Insel mit Kokospalmen unter bedecktem Himmel.

Die Zollverwaltung Französisch-Polynesiens führt seit dem 1. September 2026 eine neue Frist für die vorübergehende Einfuhr, die Admission temporaire. Ein ausländisches Sportboot unter 24 Metern darf danach höchstens zwölf zusammenhängende Monate ohne Zoll und Einfuhrabgaben in polynesischen Gewässern liegen, für Boote über 24 Metern bleiben es 36 Monate. Grundlage ist der Arrêté 1197 CM vom 28. Juli 2026, der den Zollkodex Französisch-Polynesiens ändert. Betroffen sind Yachten, die ab dem 1. September 2026 einlaufen; die Verwaltung führt seither zwei getrennte Anmeldewege, je nachdem ob das Boot vor oder nach diesem Tag angekommen ist.

Bis dahin waren es nach Angaben von Trans-Ocean 24 Monate, und Boote, die vorher schon dort lagen, behalten diese Frist. Für alle anderen heißt es nach Ablauf: die polynesischen Gewässer verlassen oder das Boot verzollen. Die Einfuhr ist ausdrücklich vorgesehen, sie kostet Abgaben auf den Bootswert, und mit ihr endet die Beschränkung.

Wer die Frist durch kurzes Aus- und Wiedereinklarieren verlängern will, kommt nicht weit. Die Zollverwaltung erneuert die vorübergehende Einfuhr eines privat genutzten Sportbootes erst, wenn nachgewiesen ist, dass es mindestens sechs Monate außerhalb Französisch-Polynesiens war, gerechnet ab dem Tag der Ausreiseerklärung, und in dieser Zeit ein fremdes Hoheitsgebiet angelaufen hat. Daneben stehen die alten Bedingungen: Das Boot ist außerhalb registriert, der Eigner oder Nutzer wohnt nicht in Französisch-Polynesien und wird dort auch nicht ansässig, er geht dort keiner Erwerbstätigkeit nach, und das Boot dient allein dem privaten Gebrauch, wird also weder vermietet noch verliehen. Wird eine dieser Bedingungen verletzt, entfällt der Status für das Boot.

Praktisch verschiebt das die Planung einer Pazifikrunde. Wer bisher zwei Saisons in den Marquesas, den Tuamotus und den Gesellschaftsinseln verteilen und dazwischen eine Zyklonsaison im Schutz der Werft abwarten konnte, hat dafür nur noch ein Jahr, und die sechs Monate Abwesenheit vor einer neuen Frist sind ein eigener Törn, kein Abstecher. Wer das Boot dort dauerhaft lassen will, rechnet die Einfuhr in die Kosten ein.

Was das für Eigner heißt

Für die Versicherung zählt hier nicht der Zoll, sondern was aus der neuen Planung folgt. Eine kürzere Liegezeit drückt Crews in Verlegungstörns, die sie sonst nicht gefahren wären, und jede Fahrt in ein anderes Seegebiet muss vom vereinbarten Fahrtgebiet gedeckt sein, sonst steht die Yacht im Ernstfall ohne Schutz da. Es trifft Fahrten- und Langfahrtyachten unter 24 Metern, also Segelyachten, Fahrtenkatamarane und Trawler; über 24 Metern ändert sich nichts. Zwei Dinge gehören deshalb vor das Ablegen: die Meldung des neuen Fahrtgebiets an uns, und die Frage, was für Zeiten gilt, in denen das Boot unbemannt an der Boje oder an Land liegt. Die Abgaben bei einer Einfuhr oder bei einer versäumten Frist sind dagegen eine Zollsache: Sie sind kein Sachschaden am Boot und damit auch kein Fall für die Kasko.

Dieser Abschnitt ist unsere Sicht als Assekuradeur, nicht Teil der Meldung. Was Ihr eigener Vertrag leistet, steht in Ihren Bedingungen; im Zweifel rufen Sie an.

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Der Text oben ist unser eigener. Aus den genannten Quellen stammen die Sachverhalte und Zahlen, keine Formulierungen.

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