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Boot weg, aber nicht gestohlen: Unterschlagung und Betrug in der Kasko
Kommt ein Boot nach der Probefahrt oder vom Händler nicht zurück, ist es weg, aber nicht immer gestohlen. Für die Kasko entscheidet genau dieser Unterschied über das Geld.
4. November 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Im Winter wechseln Bootsschlüssel öfter die Hand als im Sommer. Das Boot steht bei der Werft, ein Händler bietet es auf Kommission an, ein Kaufinteressent möchte vor dem Frühjahr eine Probefahrt machen. Kommt das Boot danach nicht zurück, ist es weg, aber nicht immer gestohlen. Für die Kasko ist das kein Wortspiel. Der Diebstahl ist versichert, Unterschlagung und Betrug sind es nicht: In der Kasko Basis steht der Ausschluss unter A-5.2 j, in Basis Plus und Premium unter A-6.2 j, in allen drei Fassungen mit denselben drei Wörtern, Unterschlagung oder Betrug.
Was die Begriffe trennt, steht im Strafgesetzbuch. Diebstahl nach § 242 StGB begeht, wer eine fremde Sache wegnimmt, also dem Eigner gegen dessen Willen den Besitz entzieht. Unterschlagung nach § 246 StGB begeht, wer sich eine Sache zueignet, die er schon in der Hand hat, besonders schwer wiegt das, wenn sie ihm anvertraut war. Betrug nach § 263 StGB begeht, wer täuscht, sodass der Getäuschte selbst etwas herausgibt. Der gemeinsame Kern der beiden ausgeschlossenen Fälle: Der Eigner hat das Boot oder den Schlüssel selbst aus der Hand gegeben. Man kann den Ausschluss so lesen, dass die Kasko die Gefahr von außen trägt, nicht die Wahl des Vertragspartners.
Die Fälle, in denen das praktisch wird, sehen je nach Bootsart verschieden aus. Beim Trailerboot oder Motorboot ist es die Probefahrt, bei der der Interessent allein losfährt und nicht wiederkommt. Bei der Segelyacht oder Motoryacht ist es der Händler, der das Boot auf Kommission verkauft und den Erlös nicht weitergibt. Beim Jetski oder bei der Charteryacht ist es der Mieter, der das Fahrzeug nach Ablauf behält. Und beim Verkauf ist es der Käufer, der einen gefälschten Zahlungsbeleg vorzeigt, das Boot mitnimmt und nie zahlt. In jedem dieser Fälle ist das Boot weg, und in keinem wurde es weggenommen.
Die Grenze ist nicht immer scharf. Ob eine Probefahrt, nach der Interessent und Boot verschwunden sind, als Diebstahl oder als Betrug zu werten ist, hängt an den Umständen: wer an Bord war, ob der Schlüssel übergeben oder nur zum Starten gereicht wurde, was vorher vereinbart war. Im Streitfall entscheidet das ein Gericht, und wir sagen hier nicht vorher, wie. Für den Schadenfall heißt das: Schildern Sie der Polizei und uns den Hergang genau, statt ihn selbst einzuordnen. Die Bedingungen verlangen in B-3.2.1, einen Diebstahl unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, im Hafenbereich zusätzlich bei der zuständigen Verwaltung, und jeden Versicherungsfall unverzüglich schriftlich zu melden.
Wie weit der Diebstahlschutz überhaupt reicht, hängt an der Stufe. Die Kasko Basis versichert nach A-3.1.4 nur den Diebstahl des gesamten Fahrzeugs. In Basis Plus und Premium kommen Einbruchdiebstahl, der Diebstahl mit dem Fahrzeug verbundener Teile und mut- oder böswillige Handlungen von Personen hinzu, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt gilt nach demselben Absatz insbesondere, wen der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt hat, ausdrücklich der Reparateur. Wer der Werft im Winterlager die Schlüssel gibt, macht sie also zur berechtigten Person. Ob ein Schaden, den jemand dort anrichtet, über einen anderen Teil der Bedingungen erfasst ist, etwa den Unfall des Fahrzeugs, hängt vom Hergang ab und wird im Einzelfall geprüft.
Vorsorge kostet hier wenig und wirkt mehr als jede Klausel. Probefahrten nur mit dem Eigner an Bord, Ausweis des Interessenten vorher ansehen und Namen, Anschrift und Rufnummer notieren. Mit einem Händler einen schriftlichen Kommissionsvertrag schließen, der regelt, wann und wohin der Erlös fließt. Beim Verkauf das Boot erst übergeben, wenn der Kaufpreis auf dem eigenen Konto gutgeschrieben ist, nicht wenn ein Beleg gezeigt wird. Und wer verkauft hat, sollte wissen, dass die Kasko mit dem Eigentum nach § 95 VVG auf den Käufer übergeht. Für den Versicherungsschutz bedeutet das alles: Gegen den falschen Partner hilft keine Bootsversicherung, gegen den Dieb von außen schon.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Der Interessent ist mit meinem Boot nach der Probefahrt verschwunden. Zahlt die Kasko?
Das hängt davon ab, ob es rechtlich ein Diebstahl war, der versichert ist, oder ein Betrug, der nach A-5.2 j beziehungsweise A-6.2 j ausgeschlossen ist. Maßgeblich sind die Umstände der Übergabe. Melden Sie den Fall sofort, wir prüfen ihn am Hergang.
Mein Händler hat das Boot verkauft und das Geld behalten. Ist das ein Kaskoschaden?
In der Regel nicht. Wer ein ihm anvertrautes Boot verkauft und den Erlös behält, unterschlägt, und Unterschlagung ist in allen drei Kasko-Stufen ausgeschlossen. Hier helfen der Kommissionsvertrag, die Anzeige und gegebenenfalls ein Anwalt.
Der Mitarbeiter der Werft hat mit meinem Boot eine Spritztour gemacht. Gilt das als böswillige Handlung?
Nicht nach A-3.1.4, denn wer mit der Betreuung beauftragt ist, gilt dort ausdrücklich als berechtigt. Ob ein dabei entstandener Schaden über einen anderen Teil der Bedingungen ersetzt wird, etwa als Unfall in Basis Plus oder Premium, prüfen wir am konkreten Hergang.
Muss ich bei der Polizei angeben, ob es Diebstahl oder Betrug war?
Nein. Schildern Sie, was geschehen ist: wer das Boot wann und wie bekommen hat, was vereinbart war, wer an Bord war. Die rechtliche Einordnung ergibt sich aus diesen Tatsachen, nicht aus dem Wort, das in der Anzeige steht.
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