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Kurz gesagt
Ja, wenn der Berufsrechtsschutz eingeschlossen ist und die Wartezeit von meist drei Monaten abgelaufen war, bevor die Kündigung kam. Dann zahlt die Versicherung Beratung, Kündigungsschutzklage und in der Regel beide Instanzen. Die wichtigste Zahl ist aber die Frist: Ihre Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht sein.
Beiträge aus veröffentlichten Vergleichen und Verfahrenskosten nach den Gebührentabellen, Stand September 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Privat- und Berufsrechtsschutz für eine Person | etwa 250 Euro im Jahr |
| Privat- und Berufsrechtsschutz im Familientarif | etwa 300 Euro im Jahr |
| Arbeitsrechtsschutz als einzelner Baustein | etwa 70 bis 130 Euro im Jahr |
| Übliche Selbstbeteiligung je Fall | 150 bis 250 Euro |
| Verfahren bei 3.000 Euro brutto, Streitwert 9.000 Euro | etwa 1.600 Euro eigener Anwalt, dazu etwa 490 Euro Gerichtskosten bei Urteil |
| Verfahren bei 4.000 Euro brutto, Streitwert 12.000 Euro | etwa 1.830 Euro eigener Anwalt, dazu etwa 532 Euro Gerichtskosten bei Urteil |
Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Vergleichen und Gebührentabellen. Der Baustein Arbeitsrecht ist bei vielen Anbietern nur zusammen mit dem Privatbaustein zu haben. Ihr Beitrag hängt von Beruf, Familienstand und Selbstbeteiligung ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
So rechnet sich ein Kündigungsschutzverfahren in der ersten Instanz, mit und ohne Police.
| Bruttomonatsgehalt | 3.000 Euro |
| Streitwert (drei Bruttomonatsgehälter) | 9.000 Euro |
| Eigener Anwalt bis zum Urteil | etwa 1.600 Euro |
| Gerichtskosten bei Urteil | etwa 490 Euro, zahlt der Verlierer |
| Gerichtskosten bei Vergleich | 0 Euro |
| Mit Berufsrechtsschutz selbst zu zahlen | nur die Selbstbeteiligung, meist 150 bis 250 Euro |
Ohne Police tragen Sie rund 1.600 bis 2.100 Euro, auch wenn Sie gewinnen. Mit Berufsrechtsschutz bleiben etwa 150 bis 250 Euro, bei einem Jahresbeitrag von rund 250 Euro. Nach einem einzigen Verfahren hat sich der Baustein damit für Jahre bezahlt.
Das ist die wichtigste Zahl dieser Seite: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Die Frist steht in § 4 Kündigungsschutzgesetz und beginnt an dem Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen ankommt, nicht an dem Tag, an dem Sie es lesen.
Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Läuft sie ab, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie klar fehlerhaft war. Daran kann die Rechtsschutzversicherung nichts ändern. Deshalb gilt die Reihenfolge: zuerst klagen, die Deckung klärt Ihr Anwalt parallel. Auf eine Deckungszusage zu warten ist der teuerste Fehler in diesem Thema.
Im Arbeitsrechtsschutz gilt fast immer eine Wartezeit von drei Monaten. Streitigkeiten, deren Ursache in diese ersten drei Monate nach Vertragsbeginn fällt, sind nicht gedeckt. Manche Tarife verzichten auf die Wartezeit, wenn Sie lückenlos von einem Vorvertrag wechseln.
Entscheidend ist dabei nicht, wann Sie den Anwalt einschalten, sondern wann der erste Verstoß liegt. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie am Montag zu einem Gespräch über die Trennung bittet und Sie am Dienstag eine Police abschließen, hilft sie Ihnen für diese Kündigung nicht mehr. Rückwirkend gibt es keinen Schutz, und das prüfen Versicherer bei Arbeitsrechtsfällen sehr genau.
Gedeckt sind die Erstberatung, die Kündigungsschutzklage, der Gütetermin, die Verhandlung über eine Abfindung im laufenden Verfahren, ein Vergleich und in der Regel auch die zweite Instanz vor dem Landesarbeitsgericht.
Nicht gedeckt ist, was keinen Anlass im Arbeitsverhältnis hat oder zu früh begann. Ein Aufhebungsvertrag, den Sie ohne Kündigung verhandeln, fällt je nach Tarif nur unter die Beratung. Streit allein um die Höhe einer Abfindung ohne Kündigung bleibt außen vor, und für ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat gibt es keine Deckung.
| Fall | Gedeckt? | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Kündigungsschutzklage nach ordentlicher Kündigung | ja | Baustein Beruf, Wartezeit abgelaufen |
| Klage gegen eine fristlose Kündigung | ja | Kündigung kam nach dem Ende der Wartezeit |
| Abfindung im laufenden Kündigungsschutzverfahren | ja | gehört zum Verfahren, kein eigener Fall |
| Zweite Instanz vor dem Landesarbeitsgericht | ja | Deckungssumme reicht aus |
| Aufhebungsvertrag ohne vorherige Kündigung | je nach Tarif | meist nur Beratung, keine Vertretung |
| Streit nur um die Höhe einer Abfindung | nein | ohne Kündigung fehlt der Rechtsschutzfall |
| Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat | nein | Vorsatz ist im Straf-Rechtsschutz ausgeschlossen |
| Fall begann in der Wartezeit oder vor Vertragsbeginn | nein | der erste Verstoß lag zu früh |
Vor dem Arbeitsgericht gilt eine Besonderheit, die viele überrascht: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, auch wer gewinnt. Das steht in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Ein Anspruch auf Erstattung entsteht erst in der zweiten Instanz.
Genau deshalb ist der Berufsbaustein hier besonders viel wert. Ohne ihn zahlen Sie Ihren eigenen Anwalt selbst, obwohl das Gericht Ihnen Recht gibt. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, also nach drei Bruttomonatsgehältern, und trägt am Ende der Verlierer. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, entfallen die Gerichtskosten ganz.
Wer in einer Gewerkschaft ist, bekommt Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht ohne Zusatzkosten, meist erst nach einer Mindestmitgliedszeit. Für die außergerichtliche Beratung gibt es Beratungshilfe beim Amtsgericht, der Eigenanteil beträgt 15 Euro. Für das Verfahren selbst gibt es Prozesskostenhilfe, wenn Einkommen und Vermögen niedrig genug sind.
Der Baustein lohnt sich nicht, wenn Sie über eine Gewerkschaft schon geschützt sind oder wenn Sie ohnehin Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe hätten. Auch in den ersten sechs Monaten im Betrieb und in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern bringt er wenig, weil dort der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift und eine Klage seltener Erfolg hat.
Fragen und Antworten
Ja, wenn der Baustein Beruf eingeschlossen ist und der Streit nach der Wartezeit von meist drei Monaten begann. Gedeckt sind Anwalt, Gericht und in der Regel beide Instanzen, abzüglich der Selbstbeteiligung.
Drei Wochen nach Zugang der Kündigung, so steht es in § 4 Kündigungsschutzgesetz. Danach gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie fehlerhaft war.
Nein. Reichen Sie die Klage fristgerecht ein, die Deckung klärt Ihr Anwalt parallel. Die Frist wartet nicht auf die Versicherung.
Innerhalb des laufenden Kündigungsschutzverfahrens ja. Ein Streit allein um die Höhe einer Abfindung ohne Kündigung ist meist nicht gedeckt.
Je nach Tarif nur als Beratung. Wenn keine Kündigung ausgesprochen wurde, fehlt in vielen Bedingungen der Anlass für eine volle Vertretung. Lassen Sie den Entwurf trotzdem prüfen.
Ihren eigenen Anwalt zahlen Sie in der ersten Instanz selbst, das regelt § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Die Gerichtskosten trägt der Verlierer, bei einem Vergleich entfallen sie.
Für das Arbeitsrecht meist nicht, denn die Gewerkschaft berät und vertritt ihre Mitglieder. Für Streit um Miete, Verkehr oder Verträge hilft sie nicht, dafür bleibt der Privatbaustein sinnvoll.
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NAMMERT Assekuradeur GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37. Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler. Erstinformation lesen · Stand
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