Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Kfz-Versicherung

Kann ich mir den Unfallschaden auszahlen lassen, statt das Auto zu reparieren?

Kurz gesagt

Kann ich mir den Unfallschaden auszahlen lassen, statt das Auto zu reparieren? Ja. Nach einem fremdverschuldeten Unfall dürfen Sie fiktiv abrechnen: Sie bekommen die Reparaturkosten laut Gutachten, aber ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer (§ 249 BGB). Bei Autos bis drei Jahre oder mit Wartung in der Markenwerkstatt zählen deren Stundensätze. In der eigenen Kasko geht das auch, dann mit Selbstbeteiligung.

Kann ich mir den Unfallschaden auszahlen lassen, statt das Auto zu reparieren?

Was es kostet

Rechenwerte und Kosten rund um die fiktive Abrechnung, Stand November 2026.

BeispielRichtwert
Mehrwertsteuer, die bei Auszahlung wegfällt19 Prozent der Reparaturkosten
Werkstattstunde Mechanik, Elektrik und Karosserie, Durchschnitt 2024etwa 202 Euro
Werkstattstunde Lackierung, Durchschnitt 2024etwa 220 Euro
Unfallgutachten bei einem üblichen Schadenmeist 500 bis 800 Euro
Kürzung durch Verweis auf eine freie Werkstatt bei einem mittleren Blechschadenoft 200 bis 500 Euro

Stundensätze laut Versichererverband für 2024, Gutachterkosten aus dem genannten Ratgeber.

Die Höhe der Kürzung bei Verweis auf eine freie Werkstatt ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Sechs Jahre alter Kompaktwagen, Heckschaden, Gegner allein schuld

Das Gutachten nennt 3.570 Euro brutto für die Reparatur. Wiederbeschaffungswert 11.000 Euro, das Auto wurde zuletzt in einer freien Werkstatt gewartet.

Reparaturkosten brutto laut Gutachten3.570 Euro
Mehrwertsteuer, fällt bei Auszahlung wegminus 570 Euro
Mögliche Kürzung bei Verweis auf freie Werkstatt (Richtwert)minus 200 bis 500 Euro
Auszahlung an Sieetwa 2.500 bis 3.000 Euro
Gutachten, zahlt die gegnerische Versicherung600 Euro

Sie bekommen etwa 2.500 bis 3.000 Euro und entscheiden selbst, was damit geschieht. Mit Reparatur und Rechnung wären es die vollen Kosten laut Rechnung.

Ihr Recht nach einem unverschuldeten Unfall

Wer Ihr Auto beschädigt, muss den Schaden ersetzen. Nach § 249 Abs. 2 BGB dürfen Sie statt der Reparatur den Geldbetrag verlangen, der dafür erforderlich ist. Was Sie mit dem Geld machen, entscheiden Sie selbst: reparieren lassen, selbst reparieren, mit der Delle weiterfahren oder das Auto verkaufen.

Grundlage ist ein Gutachten oder bei kleinen Schäden ein Kostenvoranschlag. Den Gutachter zahlt bei einem Schaden über der Bagatellgrenze die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

WegWas Sie bekommenMehrwertsteuer
Reparatur in der Werkstatt mit Rechnungdie Kosten laut Rechnungja
Auszahlung ohne ReparaturReparaturkosten laut Gutachtennein
Selbst repariert, Teile mit RechnungNettobetrag laut Gutachtennur auf tatsächlich bezahlte Teile, je nach Fall
Reparaturkosten über dem WiederbeschaffungswertWiederbeschaffungswert minus Restwertnur bei Ersatzkauf, soweit angefallen
Eigene Kasko ohne Reparaturnetto, höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwert, minus Selbstbeteiligungnein

Die Mehrwertsteuer fällt weg

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört die Umsatzsteuer nur zum Schadensersatz, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wer sich auszahlen lässt, bekommt also den Nettobetrag. Bei 19 Prozent sind das von 3.570 Euro brutto 570 Euro weniger.

Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, etwa mit einem Firmenwagen, rechnet ohnehin netto. Für ihn macht die fiktive Abrechnung bei der Steuer keinen Unterschied.

Welche Stundensätze gelten

Bei der fiktiven Abrechnung dürfen Sie grundsätzlich die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ihrer Region ansetzen. Der Versicherer des Gegners darf Sie aber auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn er zeigt, dass sie gleichwertig und ohne Weiteres erreichbar ist (BGH, 20.10.2009, VI ZR 53/09).

Unzumutbar ist dieser Verweis nach dem Urteil vor allem bei Autos bis drei Jahre und bei Autos, die stets in der Markenwerkstatt gewartet und repariert wurden. Halten Sie deshalb Scheckheft und Rechnungen bereit.

Wenn der Schaden fast so hoch ist wie der Fahrzeugwert

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, also dem Wert eines gleichwertigen Gebrauchtwagens minus Restwert, aber unter dem Wiederbeschaffungswert, gibt es die vollen Reparaturkosten fiktiv nur, wenn Sie das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzen (BGH, 23.05.2006, VI ZR 192/05). Verkaufen Sie früher, erhalten Sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, ist das ein wirtschaftlicher Totalschaden. Ohne Reparatur zählt dann der Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Auszahlung bei der eigenen Kasko

Haben Sie den Schaden selbst verursacht, zahlt die Vollkasko. Nach den Musterbedingungen geht das auch ohne Reparatur: dann netto und höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert minus Restwert, abzüglich Selbstbeteiligung. Auch hier darf der Versicherer nicht einfach die Sätze einer von ihm ausgesuchten freien Werkstatt ansetzen (BGH, 11.11.2015, IV ZR 426/14).

Anders als beim Haftpflichtschaden zahlt die Kasko nach den Musterbedingungen keine Wertminderung. Und Ihr Vertrag wird zurückgestuft, ob Sie reparieren oder nicht.

Wann Sie besser reparieren

Bei Schäden, die die Sicherheit betreffen, etwa an Achse, Lenkung, Bremsen oder Beleuchtung, ist die Auszahlung keine gute Idee. Das Auto muss verkehrssicher bleiben.

Bei Leasing oder Finanzierung verlangt der Vertrag meist eine fachgerechte Reparatur. Wer sich auszahlen lässt, zahlt bei der Rückgabe oft einen Abzug, der höher sein kann als das ausgezahlte Geld. Auch bei einem neuen Auto, das Sie lange fahren wollen, lohnt die Reparatur mit Rechnung meist mehr.

Schritt für Schritt

  1. Unabhängiges Gutachten einholen, bei kleinen Schäden reicht ein Kostenvoranschlag.
  2. Scheckheft und Werkstattrechnungen heraussuchen, wenn das Auto in der Markenwerkstatt gewartet wurde.
  3. Gegnerischer Versicherung mitteilen, dass Sie fiktiv nach Gutachten abrechnen.
  4. Kürzungen und Verweise auf andere Werkstätten genau prüfen.
  5. Bei hohem Schaden das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzen, bevor Sie verkaufen.

Checkliste

  • Schuldfrage klar oder Haftungsquote geklärt
  • Gutachten mit Stundensätzen der Markenwerkstatt in Ihrer Region
  • Alter des Autos und Wartungsnachweise bereit
  • Abstand zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert geprüft
  • Leasing- oder Kreditvertrag auf Reparaturpflicht gelesen
  • Sicherheitsrelevante Teile trotzdem instand gesetzt

Häufige Fehler

  • Mit dem Bruttobetrag aus dem Gutachten rechnen
  • Das Auto kurz nach einem großen Schaden verkaufen und die Sechs-Monats-Regel übersehen
  • Kürzungen der Stundensätze ungeprüft hinnehmen
  • Beim Leasingauto auszahlen lassen und bei der Rückgabe doppelt zahlen
  • Sicherheitsmängel nicht reparieren

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss ich der Versicherung sagen, ob ich repariere?

Sie müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden.

Fiktiv rechnen Sie nach Gutachten ab und brauchen keine Rechnung vorzulegen.

Kann ich später doch noch reparieren und die Mehrwertsteuer verlangen?

Die Mehrwertsteuer gibt es nur, soweit sie tatsächlich anfällt.

Lassen Sie sich vorher beraten,

denn fiktive und konkrete Abrechnung lassen sich nicht beliebig mischen.

Darf ich selbst reparieren und den Rest behalten?

Ja.

Sie bekommen den Nettobetrag laut Gutachten.

Was Sie günstiger schaffen, bleibt bei Ihnen.

Gilt das auch bei Teilschuld?

Ja, aber Sie bekommen nur den Anteil, für den der Gegner haftet.

Bei 50 zu 50 also die Hälfte des Nettobetrags.

Muss ich das Auto nach der Auszahlung behalten?

Nur wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert minus Restwert liegen und Sie die

vollen Reparaturkosten wollen.

Dann rechnet der BGH mit sechs Monaten Weiternutzung.

Wird bei der Auszahlung meine SF-Klasse belastet?

Beim Haftpflichtschaden des Gegners nicht, Ihr Vertrag ist nicht betroffen.

Bei Abrechnung über Ihre eigene Vollkasko wird der Vertrag zurückgestuft.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

Angebot anfordern: Kfz-Versicherung

Wir vergleichen Versicherer und melden uns.

Kostenlos, die Vergütung zahlt der Versicherer.

1Für wen?
2Welche Versicherungen?

Mehrere möglich. Zu jeder Sparte erscheinen die Angaben, die ein Versicherer braucht.

Privat

Gewerbe

3Angaben zu Ihren Wünschen

Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko)

Am genauesten mit HSN und TSN aus dem Fahrzeugschein

4Ihr bisheriger Vertrag
5Wie erreichen wir Sie?

Für Sie kostenlos und unverbindlich. Wir melden uns persönlich bei Ihnen.

Passende Fragen

Stand

War das hilfreich?

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.